Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Roma und Staatsangehöriger der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 30. Juni 1998 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er dabei geltend, er sei im Mai 1998 in den Militärdienst einberufen worden, habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet. A.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der albanischsprachigen Roma nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Schreiben vom 26. April 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei führte es aus, seit einiger Zeit könne die Gefährdung der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich wieder als zumutbar erweise. In seinem Fall sei überdies aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 betreffend seinen Bruder C._______ erstellt, dass er in seiner Heimatregion B._______ über Familienangehörige verfüge. A.d In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer - soweit entscheidwesentlich - aus, vor drei Jahren sei sein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments vom BFM abgelehnt worden, da er anscheinend weder den Behörden im Kosovo noch jenen in Serbien bekannt sei. Diese Tatsache mache ihn de facto staatenlos, woraus sich eine zusätzliche Integrationshürde im Falle einer Rückführung ergebe. Im Kosovo verfüge er weder über eine Unterkunft noch bestehe die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, da Roma in dieser Hinsicht schwer benachteiligt seien. Abgesehen davon, dass die Lage für Roma im Kosovo noch immer nicht sicher sei, habe er nach dem Gesagten keine Chance, sich eine neue Existenz aufzubauen. Dies auch, da er keine im Kosovo verbliebenen Angehörigen habe. Seine Verwandten lebten in der Schweiz und in F._______, zum Kosovo habe er seit 1998 keinen Kontakt mehr. Auch sei nicht damit zu rechnen, dass sein Bruder C._______ dorthin zurückkehre, warte er doch auf Visum, um seine in D._______ wohnhafte Verlobte zu heiraten. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 - eröffnet am 26. Mai 2007 - hob das BFM die mit Verfügung vom 3. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 (Poststempel: 18. Juni 2007) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme beizubehalten. In formeller Hinsicht wurde beantragt, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Begründung ist schliesslich der Antrag auf ergänzende Einsichtnahme in die Arbeitszeugnisse sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers zu entnehmen. D. D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG, Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden sowie der unter Ziffer 6.4. angeführten Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2001 hat das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, die Gewährung von Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet. Infolge der materiellen Rechtskraft der genannten Verfügung können diese Vorbringen nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007 und damit die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es - wie vorstehend aufgezeigt - um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2001 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
E. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 15. Mai 2007 führte das BFM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung verwies es dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als zumutbar erweise. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Publikationen zu einer anderen Einschätzung der Sicherheitslage gelange, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 betreffend seinen Bruder C._______, dass dieser in seiner Heimatregion B._______ - wo die Sicherheitslage wenig problematisch sei - durchaus noch über Familienangehörige verfüge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 - über Familienangehörige in B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, verfüge. Ausserdem habe er dort während acht Jahren die Grundschule absolviert und hiernach in der E._______ gearbeitet. Folglich könne er auf eine mehrjährige berufliche Erfahrung in der Heimat zurückgreifen, zudem habe er auch in der Schweiz eine gewisse Berufserfahrung erworben. Dem gemäss Aktenlage jungen, arbeitsfähigen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen habe, sei es folglich zuzumuten, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Dies umso mehr, als er auf das Rückkehrhilfeprogramm des BFM zurückgreifen könne. Was die geltend gemachte gute Integration des Beschwerdeführers anbelange, sei - angesichts der Vielzahl gekündigter Arbeitsstellen - festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben in der Schweiz beruflich offensichtlich nicht integriert sei. Von einem klaglosen Verhalten könne ebenfalls nicht gesprochen werden, so dass eine Rückkehr nach Kosovo verhältnismässig erscheine, zumal der Beschwerdeführer dort den grössten Teil seines Lebens verbracht habe.
E. 4.2 Nach Durchsicht der umfangreichen Rechtsmitteleingabe ist vorab festzustellen, dass dieselbe vornehmlich der Begründung des Antrags um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gewidmet ist. Da, wie unter Ziffer 1.4 festgestellt, auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen. Der vom BFM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerde - unter exemplarischer Aufzählung verschiedener Vorfälle - entgegengehalten, in der Stadt B._______ herrschten immer noch schwierige Verhältnisse für Angehörige der Roma. So sei keinesfalls gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in Kosovo überleben würde. Der Behauptung, er habe die Möglichkeit, sich in Kosovo eine Existenz aufzubauen, sei entgegenzuhalten, dass Albaner selten wenn überhaupt Roma einstellen würden. Vielmehr sei der Wille da, alle Roma aus dem Land zu vertreiben. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 (vgl. Bst. A.d.) aufgezeigt - de facto staatenlos sei. Die Familie des Beschwerdeführers lebe hauptsächlich im Ausland, entweder in F._______ oder in G._______. Im Kosovo seien lediglich ein paar Bekannte verblieben. Keineswegs sei von einem Beziehungsnetz auszugehen, das in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Schliesslich sei dieser entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in der Schweiz gut integriert.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 führte das BFM - abgesehen von vorliegend unerheblichen Ausführungen im Asylpunkt - aus, die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei hinlänglich gewürdigt worden. Dabei habe man dargelegt, dass sein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises abgelehnt worden sei, weil es ihm zumutbar sei, bei seiner heimatlichen Vertretung in der Schweiz ein Reisedokument zu beantragen, und er demgemäss nicht als schriftenlos gelte. Weiter verwies das BFM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007, in welchem die Sicherheitslage am früheren Wohnort hinreichend geklärt und zudem festgestellt worden sei, dass Familienangehörige und Bekannte des Bruders in der Heimatregion lebten, mithin dort ein taugliches, auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehendes Beziehungsnetz bestehe.
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf - mit Verfügung vom 3. Mai 2001 rechtskräftig beurteilte - Asylgründe offensichtlich nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
E. 6.3.1 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt seien. Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig.
E. 6.3.2 Vorliegend wurden seitens des BFM keine spezifischen Einzelfallabklärungen vor Ort vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung wird dies sinngemäss mit dem Umstand begründet, dass sich aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren ergebe, dass durchaus noch Verwandte und Bekannte in Kosovo wohnhaft seien.
E. 6.3.3 Die Einzelfallabklärung muss - wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise - seit deren Eröffnung Ende März 2008 - durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. Zu den bei den Akten befindlichen Unterlagen gehören vorliegend die Beschwerdeakten von C._______, dem besagten Bruder des Beschwerdeführers. Diesen kann eindeutig entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens Familienangehörige des Bruders und somit auch des Beschwerdeführers im Kosovo lebten. Exemplarisch kann etwa auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2005 i.S. C-598/2006 verwiesen werden: "Aus Angst vor weiteren Repressalien sind die Angehörigen und weitere Personen im Heimatland nicht bereit, Angaben zu den Übergriffen zu machen, die sich zugetragen haben." Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb C._______ unwahre Angaben hätte machen sollen, aus welchen keinerlei Vorteile für ihn abzuleiten sind. Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Urteil C-598/2006 vom 16. April 2007 die von ihm umschriebene familiäre Situation zugrunde gelegt. Aus dem Gesagten ergibt sich für vorliegendes Verfahren die offensichtliche Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt des vorgenannten Urteils (April 2007), mithin auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Mai 2007) Verwandte des Beschwerdeführers im Kosovo wohnhaft waren. Demzufolge hat das BFM zu Recht festgestellt, dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden könne.
E. 6.3.4 Bleibt zu prüfen, inwieweit sich der Bestand des dem Beschwerdeführer in der Heimat zur Verfügung stehenden familiären Beziehungsnetzes seit dem erstinstanzlichen Entscheid verändert hat. Gemäss einhelliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Dies hat ohne weiteres auch für allfällige Veränderungen während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens zu gelten, weshalb ein zwischenzeitlicher Wegfall des Beziehungsnetzes im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen wäre. Im Hinblick auf die positive Entwicklung des jungen Staates Kosovo besteht jedoch keine Veranlassung zur Annahme, die in der Heimat verbliebenen Verwandten seien zwischenzeitlich ausgereist. Auch hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden Eingaben gemacht. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese behördliche Pflicht wird indessen begrenzt, durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, ohne dass ihnen dadurch die Beweislast überbunden würde. Die dem Beschwerdeführer - auch im eigenen Interesse - obliegende Mitwirkungspflicht gebietet es, bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Wäre das im Kosovo noch Mitte 2007 vorhanden gewesene Beziehungsnetz zwischenzeitlich weggefallen, indem etwa sämtliche Angehörigen das Land verlassen hätten, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt hätte. Zumindest aber wäre es an ihm gewesen, den Behörden eine allfällige Veränderung der Sachlage zur Kenntnis zu bringen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erübrigt sich auch zum heutigen Zeitpunkt eine Einzelfallabklärung vor Ort. Vielmehr kann vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt, dort während acht Jahren die Grundschule besucht und hiernach, von 1994 bis 1996, in der E._______ gearbeitet. Ausserdem hat er sich auch in der Schweiz eine gewisse Berufserfahrung angeeignet, welche ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern sollte. Der mit 30 Jahren noch relativ junge Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund und arbeitsfähig. Schliesslich ist vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in der Heimatregion auszugehen, womit das Vorliegen der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Reintegrationskriterien zu bejahen ist.
E. 6.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "De-facto-Staatenlosigkeit" ist durch nichts belegt und beruht offenbar auf einer Fehlinterpretation des Umstands, dass die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 die Ausstellung eines Identitätsausweises verweigert hatte. Wie der Vernehmlassung des BFM vom 5. Juli 2007 zu entnehmen ist, erfolgte die Verweigerung keineswegs aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden unbekannt sei. Vielmehr wurde zutreffend festgestellt, dass dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten ist, selbst um die Beschaffung von Ausweisdokumenten besorgt zu sein. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gemäss der International Organization for Migration (IOM) kosovarische Roma, Ashkali und Ägypter riskieren, bei einer Rückkehr nach Kosovo als Staatenlose zu enden, da sie vom kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetz sowie der geplanten Volkszählung nicht berücksichtigt werden. Mit diesen Schwierigkeiten haben indessen sämtliche Angehörigen der besagten Gemeinschaften zu kämpfen. Wie vorstehend aufgezeigt, lässt die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma den Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht per se als unzumutbar erscheinen.
E. 6.6.1 Festzuhalten bleibt, dass auch die nun zwölfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 6.6.2 Hieraus ergibt sich, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich der geltend gemachten, guten Integration des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich sind. Mit der Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme der dem BFM offenbar vorliegenden Arbeitszeugnisse vermöchte der Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Aus diesem Grund ist auf den Antrag auf ergänzende Einsichtnahme in seine Arbeitszeugnisse sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4154/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. September 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Roma und Staatsangehöriger der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in B._______ - ersuchte am 30. Juni 1998 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er dabei geltend, er sei im Mai 1998 in den Militärdienst einberufen worden, habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet. A.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der albanischsprachigen Roma nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Schreiben vom 26. April 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei führte es aus, seit einiger Zeit könne die Gefährdung der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich wieder als zumutbar erweise. In seinem Fall sei überdies aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 betreffend seinen Bruder C._______ erstellt, dass er in seiner Heimatregion B._______ über Familienangehörige verfüge. A.d In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer - soweit entscheidwesentlich - aus, vor drei Jahren sei sein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments vom BFM abgelehnt worden, da er anscheinend weder den Behörden im Kosovo noch jenen in Serbien bekannt sei. Diese Tatsache mache ihn de facto staatenlos, woraus sich eine zusätzliche Integrationshürde im Falle einer Rückführung ergebe. Im Kosovo verfüge er weder über eine Unterkunft noch bestehe die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, da Roma in dieser Hinsicht schwer benachteiligt seien. Abgesehen davon, dass die Lage für Roma im Kosovo noch immer nicht sicher sei, habe er nach dem Gesagten keine Chance, sich eine neue Existenz aufzubauen. Dies auch, da er keine im Kosovo verbliebenen Angehörigen habe. Seine Verwandten lebten in der Schweiz und in F._______, zum Kosovo habe er seit 1998 keinen Kontakt mehr. Auch sei nicht damit zu rechnen, dass sein Bruder C._______ dorthin zurückkehre, warte er doch auf Visum, um seine in D._______ wohnhafte Verlobte zu heiraten. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 - eröffnet am 26. Mai 2007 - hob das BFM die mit Verfügung vom 3. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 (Poststempel: 18. Juni 2007) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme beizubehalten. In formeller Hinsicht wurde beantragt, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, während der Behandlung der vorliegenden Beschwerde auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Begründung ist schliesslich der Antrag auf ergänzende Einsichtnahme in die Arbeitszeugnisse sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers zu entnehmen. D. D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG, Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden sowie der unter Ziffer 6.4. angeführten Erwägung - einzutreten. 1.4 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2001 hat das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, die Gewährung von Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet. Infolge der materiellen Rechtskraft der genannten Verfügung können diese Vorbringen nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007 und damit die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist somit nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es - wie vorstehend aufgezeigt - um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2001 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheides vom 15. Mai 2007 führte das BFM im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung verwies es dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als zumutbar erweise. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Publikationen zu einer anderen Einschätzung der Sicherheitslage gelange, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 betreffend seinen Bruder C._______, dass dieser in seiner Heimatregion B._______ - wo die Sicherheitslage wenig problematisch sei - durchaus noch über Familienangehörige verfüge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung in der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 - über Familienangehörige in B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe, verfüge. Ausserdem habe er dort während acht Jahren die Grundschule absolviert und hiernach in der E._______ gearbeitet. Folglich könne er auf eine mehrjährige berufliche Erfahrung in der Heimat zurückgreifen, zudem habe er auch in der Schweiz eine gewisse Berufserfahrung erworben. Dem gemäss Aktenlage jungen, arbeitsfähigen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführer, der keine familiären Verpflichtungen habe, sei es folglich zuzumuten, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Dies umso mehr, als er auf das Rückkehrhilfeprogramm des BFM zurückgreifen könne. Was die geltend gemachte gute Integration des Beschwerdeführers anbelange, sei - angesichts der Vielzahl gekündigter Arbeitsstellen - festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen Angaben in der Schweiz beruflich offensichtlich nicht integriert sei. Von einem klaglosen Verhalten könne ebenfalls nicht gesprochen werden, so dass eine Rückkehr nach Kosovo verhältnismässig erscheine, zumal der Beschwerdeführer dort den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. 4.2 Nach Durchsicht der umfangreichen Rechtsmitteleingabe ist vorab festzustellen, dass dieselbe vornehmlich der Begründung des Antrags um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gewidmet ist. Da, wie unter Ziffer 1.4 festgestellt, auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen. Der vom BFM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde in der Beschwerde - unter exemplarischer Aufzählung verschiedener Vorfälle - entgegengehalten, in der Stadt B._______ herrschten immer noch schwierige Verhältnisse für Angehörige der Roma. So sei keinesfalls gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in Kosovo überleben würde. Der Behauptung, er habe die Möglichkeit, sich in Kosovo eine Existenz aufzubauen, sei entgegenzuhalten, dass Albaner selten wenn überhaupt Roma einstellen würden. Vielmehr sei der Wille da, alle Roma aus dem Land zu vertreiben. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 (vgl. Bst. A.d.) aufgezeigt - de facto staatenlos sei. Die Familie des Beschwerdeführers lebe hauptsächlich im Ausland, entweder in F._______ oder in G._______. Im Kosovo seien lediglich ein paar Bekannte verblieben. Keineswegs sei von einem Beziehungsnetz auszugehen, das in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Schliesslich sei dieser entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in der Schweiz gut integriert. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 führte das BFM - abgesehen von vorliegend unerheblichen Ausführungen im Asylpunkt - aus, die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei hinlänglich gewürdigt worden. Dabei habe man dargelegt, dass sein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises abgelehnt worden sei, weil es ihm zumutbar sei, bei seiner heimatlichen Vertretung in der Schweiz ein Reisedokument zu beantragen, und er demgemäss nicht als schriftenlos gelte. Weiter verwies das BFM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007, in welchem die Sicherheitslage am früheren Wohnort hinreichend geklärt und zudem festgestellt worden sei, dass Familienangehörige und Bekannte des Bruders in der Heimatregion lebten, mithin dort ein taugliches, auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehendes Beziehungsnetz bestehe. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf - mit Verfügung vom 3. Mai 2001 rechtskräftig beurteilte - Asylgründe offensichtlich nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 6.3 6.3.1 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro [heute: Schweizerische Botschaft] in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt seien. Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig. 6.3.2 Vorliegend wurden seitens des BFM keine spezifischen Einzelfallabklärungen vor Ort vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung wird dies sinngemäss mit dem Umstand begründet, dass sich aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren ergebe, dass durchaus noch Verwandte und Bekannte in Kosovo wohnhaft seien. 6.3.3 Die Einzelfallabklärung muss - wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise - seit deren Eröffnung Ende März 2008 - durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. Zu den bei den Akten befindlichen Unterlagen gehören vorliegend die Beschwerdeakten von C._______, dem besagten Bruder des Beschwerdeführers. Diesen kann eindeutig entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens Familienangehörige des Bruders und somit auch des Beschwerdeführers im Kosovo lebten. Exemplarisch kann etwa auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. November 2005 i.S. C-598/2006 verwiesen werden: "Aus Angst vor weiteren Repressalien sind die Angehörigen und weitere Personen im Heimatland nicht bereit, Angaben zu den Übergriffen zu machen, die sich zugetragen haben." Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb C._______ unwahre Angaben hätte machen sollen, aus welchen keinerlei Vorteile für ihn abzuleiten sind. Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Urteil C-598/2006 vom 16. April 2007 die von ihm umschriebene familiäre Situation zugrunde gelegt. Aus dem Gesagten ergibt sich für vorliegendes Verfahren die offensichtliche Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt des vorgenannten Urteils (April 2007), mithin auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Mai 2007) Verwandte des Beschwerdeführers im Kosovo wohnhaft waren. Demzufolge hat das BFM zu Recht festgestellt, dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden könne. 6.3.4 Bleibt zu prüfen, inwieweit sich der Bestand des dem Beschwerdeführer in der Heimat zur Verfügung stehenden familiären Beziehungsnetzes seit dem erstinstanzlichen Entscheid verändert hat. Gemäss einhelliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Dies hat ohne weiteres auch für allfällige Veränderungen während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens zu gelten, weshalb ein zwischenzeitlicher Wegfall des Beziehungsnetzes im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen wäre. Im Hinblick auf die positive Entwicklung des jungen Staates Kosovo besteht jedoch keine Veranlassung zur Annahme, die in der Heimat verbliebenen Verwandten seien zwischenzeitlich ausgereist. Auch hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden Eingaben gemacht. Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der das Verfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese behördliche Pflicht wird indessen begrenzt, durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, ohne dass ihnen dadurch die Beweislast überbunden würde. Die dem Beschwerdeführer - auch im eigenen Interesse - obliegende Mitwirkungspflicht gebietet es, bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken. Wäre das im Kosovo noch Mitte 2007 vorhanden gewesene Beziehungsnetz zwischenzeitlich weggefallen, indem etwa sämtliche Angehörigen das Land verlassen hätten, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt hätte. Zumindest aber wäre es an ihm gewesen, den Behörden eine allfällige Veränderung der Sachlage zur Kenntnis zu bringen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erübrigt sich auch zum heutigen Zeitpunkt eine Einzelfallabklärung vor Ort. Vielmehr kann vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 6.4 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten. Er hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt, dort während acht Jahren die Grundschule besucht und hiernach, von 1994 bis 1996, in der E._______ gearbeitet. Ausserdem hat er sich auch in der Schweiz eine gewisse Berufserfahrung angeeignet, welche ihm die Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern sollte. Der mit 30 Jahren noch relativ junge Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund und arbeitsfähig. Schliesslich ist vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in der Heimatregion auszugehen, womit das Vorliegen der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Reintegrationskriterien zu bejahen ist. 6.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "De-facto-Staatenlosigkeit" ist durch nichts belegt und beruht offenbar auf einer Fehlinterpretation des Umstands, dass die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 die Ausstellung eines Identitätsausweises verweigert hatte. Wie der Vernehmlassung des BFM vom 5. Juli 2007 zu entnehmen ist, erfolgte die Verweigerung keineswegs aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden unbekannt sei. Vielmehr wurde zutreffend festgestellt, dass dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten ist, selbst um die Beschaffung von Ausweisdokumenten besorgt zu sein. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gemäss der International Organization for Migration (IOM) kosovarische Roma, Ashkali und Ägypter riskieren, bei einer Rückkehr nach Kosovo als Staatenlose zu enden, da sie vom kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetz sowie der geplanten Volkszählung nicht berücksichtigt werden. Mit diesen Schwierigkeiten haben indessen sämtliche Angehörigen der besagten Gemeinschaften zu kämpfen. Wie vorstehend aufgezeigt, lässt die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma den Wegweisungsvollzug in den Kosovo nicht per se als unzumutbar erscheinen. 6.6 6.6.1 Festzuhalten bleibt, dass auch die nun zwölfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 6.6.2 Hieraus ergibt sich, dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich der geltend gemachten, guten Integration des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich sind. Mit der Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme der dem BFM offenbar vorliegenden Arbeitszeugnisse vermöchte der Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Aus diesem Grund ist auf den Antrag auf ergänzende Einsichtnahme in seine Arbeitszeugnisse sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: