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C-2792/2012

C-2792/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-21 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) gelangte am 1. August 2011 auf dem Landweg in die Schweiz und begab sich ihren eigenen Angaben zufolge zu einer im Kanton Bern ansässigen Familie, um auf deren zwei Kinder aufzupassen und dort als Haushalthilfe tätig zu sein. B. Am 15. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich-Kloten grenzpolizeilich kontrolliert, als sie die Schweiz in Richtung Belgrad verlassen wollte. Dabei stellte sich aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass heraus, dass sie die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten im Schengenraum um mehrere Monate überschritten hatte. Im Rahmen der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführerin u.a. die Prüfung einer Fernhaltemassnahme durch die zuständigen Behörden in Aussicht gestellt und ihr im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie keinen Gebrauch. Im Anschluss daran hat sie sich in ihr Heimatland zurückbegeben. C. Das Statthalteramt Bülach bestrafte die Beschwerdeführerin wegen widerrechtlichen Verweilens oder Passierens des Schengenlandes Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen im gesamten Schengenraum mit Strafbefehl vom 29. März 2012 zu einer Busse von Fr. 350.-. D. Mit Verfügung vom 2. April 2012 verhängte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begründete sie die Massnahme damit, dass sich die Betroffene über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus während mehrerer Monate illegal im Schengenraum aufgehalten habe. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter Verweis auf eine Eingabe vom 3. Mai 2012 an das Statthal-teramt Bülach bringt sie im Wesentlichen vor, nicht absichtlich gehandelt zu haben. Vielmehr sei sie von der Gastgeberfamilie mittels Zurückbehaltens ihres Reisepasses daran gehindert worden, rechtzeitig auszureisen. Für die betreffende Familie sei sie damals als Kindermädchen und Haushalthilfe tätig gewesen und habe dafür Fr. 200.- erhalten. Den Reisepass habe man ihr erst nach einer polizeilichen Intervention, die durch ihren im Jura ansässigen Neffen veranlasst worden sei, ausgehändigt. Dieser Neffe sei es auch gewesen, welcher ihr danach umgehend die Rückreise in ihre Heimat organisiert habe. Ferner macht sie im Schreiben zu Handen der Strafbehörde geltend, sie habe sich nicht zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots äussern können. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzt, ob sich die Beschwerdeführerin nicht zusätzlich den Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hätte gefallen lassen müssen, könne offen gelassen werden. Aufgrund ihrer Angaben sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie wohl frühestens Ende Februar 2012 begonnen habe, sich ernsthaft um ihre Rückreise zu bemühen. G. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht auf Replik keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. Mai 2012 an das Statthalteramt Bülach (als Bestandteil der Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2012), man habe sie vor Erlass der Fernhaltemassnahme nicht angehört. Dies trifft gemäss den vorinstanzlichen Akten nicht zu. Vielmehr wurde ihr von der Kantonspolizei Zürich am 15. März 2012 am Flughafen ein entsprechendes Formular ausgehändigt, worin das Prozedere der Gehörsgewährung in mehreren Sprachen - worunter in Serbokroatisch, der Muttersprache der Betroffenen - erläutert wird. Die Beschwerdeführerin hat dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen und ebenfalls unterschriftlich bestätigt, keine Aussagen gemacht bzw. auf die Ausübung des rechtlichen Gehörs verzichtet zu haben. Unter solchen Umständen darf angenommen werden, dass sie auch ohne Beiseins eines Dolmetschers wusste, worum es ging und die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Angelegenheit zu äussern. Damit wird dem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan.

E. 4.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und die Beschwerdeführerin besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.

E. 5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt­rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 5.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbe­griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein, wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).

E. 5.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4482/2011 vom 24. Juli 2012 mit Hinweis).

E. 6.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt Art. 10 AuG und Art. 9 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten anrechenbar sind dabei Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen Schengenraum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des Schengenrechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des Schengenrechts visumspflichtbefreite Drittausländer höchsten drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an im Hoheitsgebiet der Schengenstaaten frei bewegen dürfen, und auch das nur, wenn und solange sie die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich unbestrittenermassen vom 1. August 2011 bis 15. März 2012 in der Schweiz auf, ohne diesen Aufenthalt in rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne sich anzumelden bzw. ohne die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen. Die Zeitspanne der illegalen Anwesenheit erstreckte sich in ihrem Fall hierbei auf rund viereinhalb Monate (ab 31. Oktober 2011 bis 15. März 2012). Dafür wurde sie auch strafrechtlich belangt. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 29. März 2012 ist seit dem 13. August 2012 rechtskräftig (siehe die entsprechende Mitteilung der zuständigen Strafbehörde vom 10. Januar 2013). Eines vorsätzlichen Vorgehen bedurfte es, wie erwähnt, nicht (siehe E. 5.3 vorstehend; zu den geltend gemachten Rechtfertigungsgründen im Einzelnen vgl. E. 7.3 hiernach). Aufgrund dessen steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat.

E. 6.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben für die Gastgeberfamilie gegen Entgelt als Kindermädchen und Haushalthilfe tätig gewesen ist. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei ist ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Prinzipiell gilt dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl. Urteil des BVGer C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahmesituation, wo der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (siehe hierzu Urteil des BVGer C-4482/2011 vom 24. Juli 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis), liegt hier offenkundig nicht vor. Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin und ihres Verhaltens ist nämlich anzunehmen, dass - wenn überhaupt - jedenfalls kein engeres verwandtschaftliches Verhältnis zur Gastgeberfamilie besteht. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeitsleistungen sind damit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG zu qualifizieren, für welche sie vorgängig eine Bewilligung hätte einholen müssen, weshalb sie auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat. Diese Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zulässig (vgl. Urteil des BVGer C-56/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweis).

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die Verhängung der Fernhaltemassnahme erweist sich damit grundsätzlich als gerechtfertigt.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 613 ff.).

E. 7.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.2 mit Hinweis).

E. 7.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht, beinhaltet es doch die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist ihr Verhalten nicht zu bagatellisieren. So hielt sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten immerhin weitere viereinhalb Monate rechtswidrig in der Schweiz auf. Auf Beschwerdeebene bringt sie zwar vor, die Gastgeberfamilie habe sie daran gehindert, das Land rechtzeitig zu verlassen. Aufgrund ihrer Schilderungen in der Rechtsmitteleingabe und insbesondere im Schreiben zu Handen der Strafbehörde ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich des Ablaufs der Dreimonatsfrist zum fraglichen Zeitpunkt durchaus im Klaren war. Trotzdem kann sie sich frühestens gegen Ende Februar 2012 hin ernsthaft um die Ausreise bzw. die Rechtmässigkeit ihrer weiteren Anwesenheit hierzulande bemüht haben, ging die Organisation der Rückreise mit Hilfe eines Neffen, wie die Betroffene selber einräumt, danach doch zügig von statten (die Ausreise über den Flughafen Zürich erfolgte, wie an anderer Stelle dargetan, am 15. März 2012). Dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Gastgeberfamilie nicht früher zur Wehr zu setzen vermochte, erscheint angesichts ihres Alters sowie der sonstigen Umstände (keine besonderen Bande und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu besagter Familie) überdies wenig plausibel. Insoweit hat sie sich mithin bewusst über die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt. Abgesehen davon ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Beschwerdeführerin steht somit die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-4606/2011 vom 29. August 2012 E. 6.4 mit Hinweis).

E. 7.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dispositiv Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2792/2012 Urteil vom 21. Januar 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) gelangte am 1. August 2011 auf dem Landweg in die Schweiz und begab sich ihren eigenen Angaben zufolge zu einer im Kanton Bern ansässigen Familie, um auf deren zwei Kinder aufzupassen und dort als Haushalthilfe tätig zu sein. B. Am 15. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich-Kloten grenzpolizeilich kontrolliert, als sie die Schweiz in Richtung Belgrad verlassen wollte. Dabei stellte sich aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Reisepass heraus, dass sie die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten im Schengenraum um mehrere Monate überschritten hatte. Im Rahmen der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführerin u.a. die Prüfung einer Fernhaltemassnahme durch die zuständigen Behörden in Aussicht gestellt und ihr im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon machte sie keinen Gebrauch. Im Anschluss daran hat sie sich in ihr Heimatland zurückbegeben. C. Das Statthalteramt Bülach bestrafte die Beschwerdeführerin wegen widerrechtlichen Verweilens oder Passierens des Schengenlandes Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen im gesamten Schengenraum mit Strafbefehl vom 29. März 2012 zu einer Busse von Fr. 350.-. D. Mit Verfügung vom 2. April 2012 verhängte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begründete sie die Massnahme damit, dass sich die Betroffene über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus während mehrerer Monate illegal im Schengenraum aufgehalten habe. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter Verweis auf eine Eingabe vom 3. Mai 2012 an das Statthal-teramt Bülach bringt sie im Wesentlichen vor, nicht absichtlich gehandelt zu haben. Vielmehr sei sie von der Gastgeberfamilie mittels Zurückbehaltens ihres Reisepasses daran gehindert worden, rechtzeitig auszureisen. Für die betreffende Familie sei sie damals als Kindermädchen und Haushalthilfe tätig gewesen und habe dafür Fr. 200.- erhalten. Den Reisepass habe man ihr erst nach einer polizeilichen Intervention, die durch ihren im Jura ansässigen Neffen veranlasst worden sei, ausgehändigt. Dieser Neffe sei es auch gewesen, welcher ihr danach umgehend die Rückreise in ihre Heimat organisiert habe. Ferner macht sie im Schreiben zu Handen der Strafbehörde geltend, sie habe sich nicht zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots äussern können. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzt, ob sich die Beschwerdeführerin nicht zusätzlich den Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hätte gefallen lassen müssen, könne offen gelassen werden. Aufgrund ihrer Angaben sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie wohl frühestens Ende Februar 2012 begonnen habe, sich ernsthaft um ihre Rückreise zu bemühen. G. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht auf Replik keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob­jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 3. Mai 2012 an das Statthalteramt Bülach (als Bestandteil der Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2012), man habe sie vor Erlass der Fernhaltemassnahme nicht angehört. Dies trifft gemäss den vorinstanzlichen Akten nicht zu. Vielmehr wurde ihr von der Kantonspolizei Zürich am 15. März 2012 am Flughafen ein entsprechendes Formular ausgehändigt, worin das Prozedere der Gehörsgewährung in mehreren Sprachen - worunter in Serbokroatisch, der Muttersprache der Betroffenen - erläutert wird. Die Beschwerdeführerin hat dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen und ebenfalls unterschriftlich bestätigt, keine Aussagen gemacht bzw. auf die Ausübung des rechtlichen Gehörs verzichtet zu haben. Unter solchen Umständen darf angenommen werden, dass sie auch ohne Beiseins eines Dolmetschers wusste, worum es ging und die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Angelegenheit zu äussern. Damit wird dem Gehörsanspruch hinreichend Genüge getan. 4. 4.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht Bürgerin eines Schengenstaates, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und die Beschwerdeführerin besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 5. 5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt­rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbe­griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots sein, wobei der Erlass einer solchen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störungen und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). 5.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-4482/2011 vom 24. Juli 2012 mit Hinweis). 6. 6.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt Art. 10 AuG und Art. 9 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten anrechenbar sind dabei Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen Schengenraum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des Schengenrechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des Schengenrechts visumspflichtbefreite Drittausländer höchsten drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an im Hoheitsgebiet der Schengenstaaten frei bewegen dürfen, und auch das nur, wenn und solange sie die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ). 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich unbestrittenermassen vom 1. August 2011 bis 15. März 2012 in der Schweiz auf, ohne diesen Aufenthalt in rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne sich anzumelden bzw. ohne die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen. Die Zeitspanne der illegalen Anwesenheit erstreckte sich in ihrem Fall hierbei auf rund viereinhalb Monate (ab 31. Oktober 2011 bis 15. März 2012). Dafür wurde sie auch strafrechtlich belangt. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 29. März 2012 ist seit dem 13. August 2012 rechtskräftig (siehe die entsprechende Mitteilung der zuständigen Strafbehörde vom 10. Januar 2013). Eines vorsätzlichen Vorgehen bedurfte es, wie erwähnt, nicht (siehe E. 5.3 vorstehend; zu den geltend gemachten Rechtfertigungsgründen im Einzelnen vgl. E. 7.3 hiernach). Aufgrund dessen steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 6.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben für die Gastgeberfamilie gegen Entgelt als Kindermädchen und Haushalthilfe tätig gewesen ist. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei ist ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). Prinzipiell gilt dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis (vgl. Urteil des BVGer C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahmesituation, wo der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (siehe hierzu Urteil des BVGer C-4482/2011 vom 24. Juli 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis), liegt hier offenkundig nicht vor. Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin und ihres Verhaltens ist nämlich anzunehmen, dass - wenn überhaupt - jedenfalls kein engeres verwandtschaftliches Verhältnis zur Gastgeberfamilie besteht. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeitsleistungen sind damit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG zu qualifizieren, für welche sie vorgängig eine Bewilligung hätte einholen müssen, weshalb sie auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat. Diese Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung ist im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zulässig (vgl. Urteil des BVGer C-56/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweis). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Die Verhängung der Fernhaltemassnahme erweist sich damit grundsätzlich als gerechtfertigt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 7.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem sie andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1712/2011 vom 12. September 2012 E. 6.2 mit Hinweis). 7.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht, beinhaltet es doch die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist ihr Verhalten nicht zu bagatellisieren. So hielt sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten immerhin weitere viereinhalb Monate rechtswidrig in der Schweiz auf. Auf Beschwerdeebene bringt sie zwar vor, die Gastgeberfamilie habe sie daran gehindert, das Land rechtzeitig zu verlassen. Aufgrund ihrer Schilderungen in der Rechtsmitteleingabe und insbesondere im Schreiben zu Handen der Strafbehörde ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich des Ablaufs der Dreimonatsfrist zum fraglichen Zeitpunkt durchaus im Klaren war. Trotzdem kann sie sich frühestens gegen Ende Februar 2012 hin ernsthaft um die Ausreise bzw. die Rechtmässigkeit ihrer weiteren Anwesenheit hierzulande bemüht haben, ging die Organisation der Rückreise mit Hilfe eines Neffen, wie die Betroffene selber einräumt, danach doch zügig von statten (die Ausreise über den Flughafen Zürich erfolgte, wie an anderer Stelle dargetan, am 15. März 2012). Dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Gastgeberfamilie nicht früher zur Wehr zu setzen vermochte, erscheint angesichts ihres Alters sowie der sonstigen Umstände (keine besonderen Bande und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu besagter Familie) überdies wenig plausibel. Insoweit hat sie sich mithin bewusst über die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt. Abgesehen davon ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Beschwerdeführerin steht somit die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-4606/2011 vom 29. August 2012 E. 6.4 mit Hinweis). 7.4 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen erweist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: