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C-6886/2013

C-6886/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-04 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene pakistanische Staatsangehörige, heiratete im Dezember 2010 in Faisalabad (PK) einen im Kanton Aargau lebenden Schweizer Bürger pakistanischer Abstammung (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [im Folgenden MIKA] S. 58). Am 6. Au­gust 2011 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (MIKA S. 68). B. Am 6. September 2011 unterschrieb die Beschwerdeführerin eine von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau (im Folgenden: kantonale Migrationsbehörde) unterbreitete Erklärung, wonach die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung geknüpft sei, dass sie mit ihrem Ehepartner zusammenlebe und die Bewilligung andernfalls widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen werde (MIKA S. 67). C. Nachdem die eheliche Gemeinschaft offenbar schon nach zwei Monaten wieder aufgegeben worden war, lehnte es die kantonale Migrationsbehörde in einer Verfügung vom 17. Februar 2012 ab, die noch bis zum 31. August 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, das Land bis spätestens am 1. September 2012 zu verlassen. Die betreffende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und am 2. Juli 2012 kehrte die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurück (MIKA S. 104 ff.). D. Am 6. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad ein bis zum 6. März 2013 gültiges Besuchervisum ausgestellt, das zu einem maximal 90-tägigen Aufenthalt berechtigte. Damit reiste die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2012 erneut in die Schweiz ein (MIKA S. 113 f.). Am 17. Dezember 2012 sprach sie bei der Sozialbehörde ihres früheren Wohnortes vor und teilte mit, dass ihr Ehemann, zu dem sie sich nach ihrer Einreise begeben habe, nichts mehr von ihr wissen wolle und sie aus der Wohnung gewiesen habe (MIKA S. 115). E. Am 18. Februar 2013 sprach die Beschwerdeführerin am Schalter der kantonalen Migrationsbehörde vor und erkundigte sich dort nach den Möglichkeiten, ihre Aufenthaltsbewilligung wieder zurückzuerhalten. Am 4. März 2013 kam auf Betreiben des Ehemannes ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der kantonalen Migrationsbehörde und der Beschwerdeführerin zustande, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin offenbar erfolglos versuchte, eine Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Verlängerung des Besuchsvisums zu erreichen. Sie wurde von der Mitarbeiterin der kantonalen Migrationsbehörde auf die Verpflichtung zur Ausreise und die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Pflicht aufmerksam gemacht (MIKA S. 118). F. Am 25. April 2013 liess die Beschwerdeführerin durch die Anwältin einer Rechtsberatungsstelle in Basel eine Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde richten, mit der sie (unter anderem unter Geltendmachung von Eröffnungsfehlern) um Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2012 und um Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens ersuchte (MIKA S. 136). G. In einem an die Rechtsvertreterin gerichteten Schreiben vom 11. Juni 2013 stellte die kantonale Migrationsbehörde Eröffnungsfehler in Abrede und teilte mit, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien. Sie setzte der Gesuchstellerin eine Frist, innert welcher der Antrag zurückzuziehen oder zu bestätigen sei. Für letzteren Fall stellte sie eine anfechtbare Verfügung in Aussicht. Gleichzeitig wies die kantonale Migrationsbehörde darauf hin, dass ein Aufenthalt während des Verfahrens ausgeschlossen sei und die Gesuchstellerin - sollte sie an ihrem Gesuch festhalten - den Entscheid im Ausland abzuwarten hätte. Des Weiteren hielt die kantonale Migrationsbehörde fest, dass eine Anwesenheit der Gesuchstellerin über die Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums hinaus vom Gesuch nicht gedeckt, vielmehr illegal wäre und ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen nach sich zöge (MIKA S. 140). H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 teilte ein weiterer Mitarbeiter der nämlichen Rechtsberatungsstelle die Mandatsübernahme sowie das Festhalten am Wiederaufnahmegesuch mit und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (MIKA S. 143). I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 trat die kantonale Migrationsbehörde auf das Wiederaufnahmegesuch nicht ein. Die Gesuchstellerin wurde gleichzeitig angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MIKA S. 144 ff.). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J. Mit einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 teilte die kantonale Migrationsbehörde dem Rechtsvertreter mit, dass seine Klientin nach ihren Erkenntnissen die Schweiz inzwischen nicht weisungsgemäss verlassen habe. Sollte sie nicht bis allerspätestens am 11. Oktober 2013 kontrolliert (unter Verwendung einer zu diesem Zweck ausgehändigten Ausreisemeldekarte) ausgereist sein, werde man die zwangsweise Ausschaffung in die Wege leiten. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die eingeschrieben an die Adresse der Rechtsberatungsstelle adressierte Postsendung nicht abgeholt hatte, liess sie die kantonale Migrationsbehörde polizeilich dorthin zustellen. Dabei erstreckte die Behörde die Frist zur freiwilligen Ausreise auf maximal sieben Tage ab Zustellung des Schreibens. Der Rechtsvertreter reagierte mit einer an die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt gerichteten E-Mail vom 24. Oktober 2013, in der er mitteilte, dass das Mandat inzwischen erloschen sei und er keine Kenntnis von der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin habe. Er sei aber bereit, einen Zustellversuch an die letzte ihm bekannte Adresse zu unternehmen. Aus einer entsprechenden E-Mail zu schliessen fand am 25. Oktober 2013 ein Telefongespräch statt zwischen dem ehemaligen Vertreter und einem Mitarbeiter der kantonalen Migrationsbehörde, von dem allerdings keine Notiz existiert (MIKA S. 164). K. Am 5. November 2013 gelangte die Beschwerdeführerin (unter Angabe einer Kontaktadresse im Kanton Luzern) mit einer schriftlichen Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde. Sie habe von ihrem Rechtsvertreter erfahren, dass sie bis am 6. November 2013 aus der Schweiz ausreisen müsste. Da sie aber momentan nicht über das dazu nötige Geld verfüge, ersuche sie um eine dreimonatige Erstreckung der Ausreisefrist. Das würde ihr erlauben, Familie und Freunde um finanzielle Unterstützung zu bitten (MIKA S. 184). Mit einem Antwortschreiben vom 7. November 2013 lehnte die kantonale Migrationsbehörde eine nochmalige Fristansetzung ab und stellte eine zwangsweise Ausschaffung und ein mehrjähriges Einreiseverbot in Aussicht (MIKA S. 185 f.). Mit einem separaten Schreiben - ebenfalls datiert vom 7. November 2013 - gewährte die kantonale Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Beantragung einer Fernhaltemassnahme bei der Vorinstanz. L. In einer Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 13. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge, ihr gegenüber sei kein Einreiseverbot zu erlassen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe erst Ende Oktober 2013 von ihrer Verpflichtung zur Ausreise erfahren, und wegen ihrer schwierigen finanziellen Lage sei es ihr nicht möglich gewesen, kurzfristig ihre Ausreise zu organisieren. Sie sei jedoch gewillt, der Wegweisung Folge zu leisten (MIKA S. 192). Am 20. November 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine von der kantonalen Migrationsbehörde vorbereitete schriftliche Erklärung, wonach sie unter Verwendung ihres Reisepasses freiwillig nach Pakistan ausreisen werde. Gleichzeitig liess sie festhalten, dass sie über keinerlei finanzielle Mittel verfüge (MIKA S. 199). Nach Organisation der Ausreise durch die kantonale Migrationsbehörde und die Vorinstanz verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz am 11. Dezember 2013 auf dem Luftweg in Richtung Pakistan. M. Noch zuvor - mit Verfügung vom 20. November 2013 - hatte das Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 in Staatssekretariat für Migration SEM umbenannt) gegenüber der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener-Informationssystem (SIS) angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe einer gegen sie angeordneten Wegweisung keine Folge geleistet und wiederholt Ausreisefristen missachtet. Damit liege ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) vor. Im Rahmen des ihr vor Erlass der Fernhaltemassnahme gewährten rechtlichen Gehörs habe sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäussert. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2013 eröffnet. N. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, eventualiter eine Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme auf sechs Monate. In formeller Hinsicht rügt sie, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 13. November 2013 gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Da es sich vorliegend um einen schweren Verfahrensmangel handle, sei die angefochtene Verfügung als nichtig zu erachten und ihr (der Beschwerdeführerin) sei (vor Erlass einer allfälligen neuen Verfügung) das rechtliche Gehör zu gewähren. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei unnötig und unverhältnismässig. Sie verweise ausdrücklich auf ihre Stellungnahme vom 13. November 2013. Bereits darin habe sie erklärt, dass sie die Schreiben der Behörden situationsbedingt nur mit grosser Verzögerung oder gar nicht erhalten habe, weshalb sie auch nicht fristgerecht auf diese habe reagieren können. So habe sie von der letzten Aufforderung zur Ausreise per 7. November (recte: 6. November) 2013 erst gegen Ende Oktober 2013 erfahren. Diesen Termin habe sie dann nicht einhalten können, weil ihr die finanziellen Mittel für die Ausreise gefehlt hätten. Bis am 5. November 2013 habe sie zudem noch gerichtliche Termine bezüglich ihres Eheschutzverfahrens wahrzunehmen gehabt. Es sei nie ihre Absicht gewesen, ihre Ausreise zu verzögern oder gar zu verweigern. Sie sei im Gegenteil stets um eine Lösung bemüht gewesen und habe von sich aus den Kontakt zur kantonalen Migrationsbehörde gesucht. O. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rüge der Beschwerdeführerin sei zwar stichhaltig, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau habe es tatsächlich unterlassen, die Stellungnahme vom 13. November 2013 weiterzuleiten. Entsprechend habe sie (die Vorinstanz) sich auch nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme auseinandersetzen können. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei allerdings nicht als schwerwiegend zu betrachten, denn die Rechtsmittel­instanz verfüge über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz und es wäre in Kenntnis der erhobenen Einwände auch nicht anders verfügt worden. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren müsse möglich sein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess sich replikweise nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit­sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Ihre Gegenäusserungen seien von der Vorinstanz vor Erlass der Fernhaltemassnahme gar nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Verfahrensmangel wiege schwer und die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu erachten.

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwal­tungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspiel­raum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).

E. 3.3 Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 eingeräumt, liegt in casu tatsächlich eine Gehörsverletzung vor. Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau hat zwar eine Stellungnahme zur beabsichtigten Massnahme bei der Beschwerdeführerin eingeholt, diese aber offensichtlich nicht an die Vorinstanz weitergeleitet. In der Folge ging die Vorinstanz irrtümlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe auf eine Stellungnahme verzichtet.

E. 3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in aller Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der betreffende Rechtsakt sogar nichtig sein (Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 104). Von einer Kassation kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen abgesehen werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche «Heilung» einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen).

E. 3.5 Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die eine Nichtigkeit zur Folge hätte, ist vorliegend nicht auszugehen. Es verhielt sich insbesondere nicht so, dass seitens der Vor­instanz ein eigentliches Verfahren geführt worden wäre, von dem die Beschwerdeführerin keine Kenntnis hatte. Vielmehr ist von einer Anfechtbarkeit auszugehen und vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung als gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die Beschwerdeführerin hatte im Rechtsmittelverfahren wiederholt Gelegenheit, den Sachverhalt und Rechtsstandpunkte aus ihrer Sicht darzulegen. Tritt hinzu, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich festhielt, sie hätte auch in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht anders entschieden. Die Rückweisung käme in dieser Situation einem prozessualen Leerlauf gleich, den es nach Möglichkeit zu verhindern gilt.

E. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das SEM kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann das SEM von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).

E. 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums und damit über den bewilligten Zeitraum hinaus in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum verblieben ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums war ihr Aufenthalt ab 7. März 2013 widerrechtlich. Mit ihrem illegalen Aufenthalt während einer Dauer von gut neun Monaten hat die Beschwerdeführerin zweifellos in einem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, das eine Fernhaltemassnahme rechtfertigt. Dass dieser illegale Aufenthalt nur durch eine Verkettung ungünstiger Umstände zustande gekommen wäre, die der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden könnten, trifft entgegen ihrer Behauptung nicht zu. Die Beschwerdeführerin - die sich im Übrigen nicht zum ersten Mal in der Schweiz aufhielt und entsprechend mit den grundlegendsten Normen des Ausländerrechts vertraut gewesen sein musste - war nach dem bereits Gesagten im Besitze eines Visums, aus dem sich die maximale Dauer des bewilligten Aufenthalts klar ergab. Entsprechend wäre sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt gehalten gewesen, ihre Wiederausreise rechtzeitig zu planen und - bei sich abzeichnenden Hindernissen beispielswiese finanzieller Art - sich unverzüglich mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen. Weder eine schwierige Wohnsituation noch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten konnten sie von einem solchen Vorgehen abhalten.

E. 5.2 Indem die Beschwerdeführerin die von der kantonalen Migrationsbehörde in deren Verfügung vom 30. Juli 2013 ausgesprochene, sofort vollstreckbare Wegweisung unbeachtet liess und auch den Aufforderungen zur Ausreise vom 4. März und 3. Oktober 2013 nicht Folge leistete, hat sie darüber hinaus auch Fernhaltegründe im Sinne von Art. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 46d Abs. 2 Buchstaben a und c AuG, sowie im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt. Dass es im Zusammenhang mit der Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 30. Juli 2013 und weiteren Aufforderungen zur Ausreise zu Verständigungsproblemen mit ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter gekommen sein soll, ist nicht von Belang. Es oblag der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltspflicht und allfällige Nachlässigkeiten der Vertretung müsste sie sich anrechnen lassen.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

E. 6.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einer­seits - wie bereits erwähnt - präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 mit Hinweis).

E. 6.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht. Mit der Missachtung der Visumsbestimmungen und dem anschliessenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz hat sie Normen verletzt, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind.

E. 6.4 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist aber auch in subjektiver Hinsicht bedeutend. Sie hat sich - obwohl im Besitze eines Visums, dessen Gültigkeitsdauer und Verpflichtung zur Wiederausreise auch für sie ohne weiteres erkennbar war und obwohl sie bereits zum zweiten Mal hier anwesend war und entsprechend Kenntnis der grundlegenden Normen der ausländerrechtlichen Ordnung gehabt haben musste - während gut neun Monaten ohne die dafür notwendige Bewilligung in der Schweiz aufgehalten. Indem sie auf wenig überzeugende Weise versuchte, ihre Passivität mit sprachlichen Verständigungsproblemen, einer Böswilligkeit ihres Ehegatten, fehlenden Geldmitteln bzw. unverschuldeter zeitweiser Unerreichbarkeit zu erklären, lässt die Beschwerdeführerin auch jede Einsicht in die Problematik ihres Fehlverhaltens vermissen.

E. 6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist dem öffentlichen Interesse an einer befristeten Fernhaltung erhebliches Gewicht beizumessen.

E. 6.6 Spezifische Interessen daran, in naher Zukunft ohne besondere (über die Visumspflicht hinausgehende) Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, macht die Beschwerdeführerin keine geltend.

E. 6.7 Gestützt auf diese Interessenabwägung und in Beachtung vergleichbarer Fälle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 7 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, da letztere nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006) und die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).

E. 8 Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6886/2013 Urteil vom 4. Juni 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, Zustelladresse: c/o B._______, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene pakistanische Staatsangehörige, heiratete im Dezember 2010 in Faisalabad (PK) einen im Kanton Aargau lebenden Schweizer Bürger pakistanischer Abstammung (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [im Folgenden MIKA] S. 58). Am 6. Au­gust 2011 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (MIKA S. 68). B. Am 6. September 2011 unterschrieb die Beschwerdeführerin eine von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau (im Folgenden: kantonale Migrationsbehörde) unterbreitete Erklärung, wonach die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung geknüpft sei, dass sie mit ihrem Ehepartner zusammenlebe und die Bewilligung andernfalls widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen werde (MIKA S. 67). C. Nachdem die eheliche Gemeinschaft offenbar schon nach zwei Monaten wieder aufgegeben worden war, lehnte es die kantonale Migrationsbehörde in einer Verfügung vom 17. Februar 2012 ab, die noch bis zum 31. August 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, das Land bis spätestens am 1. September 2012 zu verlassen. Die betreffende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und am 2. Juli 2012 kehrte die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurück (MIKA S. 104 ff.). D. Am 6. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad ein bis zum 6. März 2013 gültiges Besuchervisum ausgestellt, das zu einem maximal 90-tägigen Aufenthalt berechtigte. Damit reiste die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2012 erneut in die Schweiz ein (MIKA S. 113 f.). Am 17. Dezember 2012 sprach sie bei der Sozialbehörde ihres früheren Wohnortes vor und teilte mit, dass ihr Ehemann, zu dem sie sich nach ihrer Einreise begeben habe, nichts mehr von ihr wissen wolle und sie aus der Wohnung gewiesen habe (MIKA S. 115). E. Am 18. Februar 2013 sprach die Beschwerdeführerin am Schalter der kantonalen Migrationsbehörde vor und erkundigte sich dort nach den Möglichkeiten, ihre Aufenthaltsbewilligung wieder zurückzuerhalten. Am 4. März 2013 kam auf Betreiben des Ehemannes ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der kantonalen Migrationsbehörde und der Beschwerdeführerin zustande, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin offenbar erfolglos versuchte, eine Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Verlängerung des Besuchsvisums zu erreichen. Sie wurde von der Mitarbeiterin der kantonalen Migrationsbehörde auf die Verpflichtung zur Ausreise und die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Pflicht aufmerksam gemacht (MIKA S. 118). F. Am 25. April 2013 liess die Beschwerdeführerin durch die Anwältin einer Rechtsberatungsstelle in Basel eine Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde richten, mit der sie (unter anderem unter Geltendmachung von Eröffnungsfehlern) um Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2012 und um Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens ersuchte (MIKA S. 136). G. In einem an die Rechtsvertreterin gerichteten Schreiben vom 11. Juni 2013 stellte die kantonale Migrationsbehörde Eröffnungsfehler in Abrede und teilte mit, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben seien. Sie setzte der Gesuchstellerin eine Frist, innert welcher der Antrag zurückzuziehen oder zu bestätigen sei. Für letzteren Fall stellte sie eine anfechtbare Verfügung in Aussicht. Gleichzeitig wies die kantonale Migrationsbehörde darauf hin, dass ein Aufenthalt während des Verfahrens ausgeschlossen sei und die Gesuchstellerin - sollte sie an ihrem Gesuch festhalten - den Entscheid im Ausland abzuwarten hätte. Des Weiteren hielt die kantonale Migrationsbehörde fest, dass eine Anwesenheit der Gesuchstellerin über die Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums hinaus vom Gesuch nicht gedeckt, vielmehr illegal wäre und ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen nach sich zöge (MIKA S. 140). H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 teilte ein weiterer Mitarbeiter der nämlichen Rechtsberatungsstelle die Mandatsübernahme sowie das Festhalten am Wiederaufnahmegesuch mit und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (MIKA S. 143). I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 trat die kantonale Migrationsbehörde auf das Wiederaufnahmegesuch nicht ein. Die Gesuchstellerin wurde gleichzeitig angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MIKA S. 144 ff.). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J. Mit einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 teilte die kantonale Migrationsbehörde dem Rechtsvertreter mit, dass seine Klientin nach ihren Erkenntnissen die Schweiz inzwischen nicht weisungsgemäss verlassen habe. Sollte sie nicht bis allerspätestens am 11. Oktober 2013 kontrolliert (unter Verwendung einer zu diesem Zweck ausgehändigten Ausreisemeldekarte) ausgereist sein, werde man die zwangsweise Ausschaffung in die Wege leiten. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die eingeschrieben an die Adresse der Rechtsberatungsstelle adressierte Postsendung nicht abgeholt hatte, liess sie die kantonale Migrationsbehörde polizeilich dorthin zustellen. Dabei erstreckte die Behörde die Frist zur freiwilligen Ausreise auf maximal sieben Tage ab Zustellung des Schreibens. Der Rechtsvertreter reagierte mit einer an die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt gerichteten E-Mail vom 24. Oktober 2013, in der er mitteilte, dass das Mandat inzwischen erloschen sei und er keine Kenntnis von der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin habe. Er sei aber bereit, einen Zustellversuch an die letzte ihm bekannte Adresse zu unternehmen. Aus einer entsprechenden E-Mail zu schliessen fand am 25. Oktober 2013 ein Telefongespräch statt zwischen dem ehemaligen Vertreter und einem Mitarbeiter der kantonalen Migrationsbehörde, von dem allerdings keine Notiz existiert (MIKA S. 164). K. Am 5. November 2013 gelangte die Beschwerdeführerin (unter Angabe einer Kontaktadresse im Kanton Luzern) mit einer schriftlichen Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde. Sie habe von ihrem Rechtsvertreter erfahren, dass sie bis am 6. November 2013 aus der Schweiz ausreisen müsste. Da sie aber momentan nicht über das dazu nötige Geld verfüge, ersuche sie um eine dreimonatige Erstreckung der Ausreisefrist. Das würde ihr erlauben, Familie und Freunde um finanzielle Unterstützung zu bitten (MIKA S. 184). Mit einem Antwortschreiben vom 7. November 2013 lehnte die kantonale Migrationsbehörde eine nochmalige Fristansetzung ab und stellte eine zwangsweise Ausschaffung und ein mehrjähriges Einreiseverbot in Aussicht (MIKA S. 185 f.). Mit einem separaten Schreiben - ebenfalls datiert vom 7. November 2013 - gewährte die kantonale Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Beantragung einer Fernhaltemassnahme bei der Vorinstanz. L. In einer Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 13. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge, ihr gegenüber sei kein Einreiseverbot zu erlassen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe erst Ende Oktober 2013 von ihrer Verpflichtung zur Ausreise erfahren, und wegen ihrer schwierigen finanziellen Lage sei es ihr nicht möglich gewesen, kurzfristig ihre Ausreise zu organisieren. Sie sei jedoch gewillt, der Wegweisung Folge zu leisten (MIKA S. 192). Am 20. November 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine von der kantonalen Migrationsbehörde vorbereitete schriftliche Erklärung, wonach sie unter Verwendung ihres Reisepasses freiwillig nach Pakistan ausreisen werde. Gleichzeitig liess sie festhalten, dass sie über keinerlei finanzielle Mittel verfüge (MIKA S. 199). Nach Organisation der Ausreise durch die kantonale Migrationsbehörde und die Vorinstanz verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz am 11. Dezember 2013 auf dem Luftweg in Richtung Pakistan. M. Noch zuvor - mit Verfügung vom 20. November 2013 - hatte das Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 in Staatssekretariat für Migration SEM umbenannt) gegenüber der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt und die Ausschreibung der Massnahme im Schengener-Informationssystem (SIS) angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe einer gegen sie angeordneten Wegweisung keine Folge geleistet und wiederholt Ausreisefristen missachtet. Damit liege ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) vor. Im Rahmen des ihr vor Erlass der Fernhaltemassnahme gewährten rechtlichen Gehörs habe sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäussert. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2013 eröffnet. N. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, eventualiter eine Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme auf sechs Monate. In formeller Hinsicht rügt sie, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 13. November 2013 gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Da es sich vorliegend um einen schweren Verfahrensmangel handle, sei die angefochtene Verfügung als nichtig zu erachten und ihr (der Beschwerdeführerin) sei (vor Erlass einer allfälligen neuen Verfügung) das rechtliche Gehör zu gewähren. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei unnötig und unverhältnismässig. Sie verweise ausdrücklich auf ihre Stellungnahme vom 13. November 2013. Bereits darin habe sie erklärt, dass sie die Schreiben der Behörden situationsbedingt nur mit grosser Verzögerung oder gar nicht erhalten habe, weshalb sie auch nicht fristgerecht auf diese habe reagieren können. So habe sie von der letzten Aufforderung zur Ausreise per 7. November (recte: 6. November) 2013 erst gegen Ende Oktober 2013 erfahren. Diesen Termin habe sie dann nicht einhalten können, weil ihr die finanziellen Mittel für die Ausreise gefehlt hätten. Bis am 5. November 2013 habe sie zudem noch gerichtliche Termine bezüglich ihres Eheschutzverfahrens wahrzunehmen gehabt. Es sei nie ihre Absicht gewesen, ihre Ausreise zu verzögern oder gar zu verweigern. Sie sei im Gegenteil stets um eine Lösung bemüht gewesen und habe von sich aus den Kontakt zur kantonalen Migrationsbehörde gesucht. O. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rüge der Beschwerdeführerin sei zwar stichhaltig, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau habe es tatsächlich unterlassen, die Stellungnahme vom 13. November 2013 weiterzuleiten. Entsprechend habe sie (die Vorinstanz) sich auch nicht mit dem Inhalt der Stellungnahme auseinandersetzen können. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei allerdings nicht als schwerwiegend zu betrachten, denn die Rechtsmittel­instanz verfüge über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz und es wäre in Kenntnis der erhobenen Einwände auch nicht anders verfügt worden. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren müsse möglich sein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits liess sich replikweise nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit­sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Ihre Gegenäusserungen seien von der Vorinstanz vor Erlass der Fernhaltemassnahme gar nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Verfahrensmangel wiege schwer und die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu erachten. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwal­tungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspiel­raum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 eingeräumt, liegt in casu tatsächlich eine Gehörsverletzung vor. Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau hat zwar eine Stellungnahme zur beabsichtigten Massnahme bei der Beschwerdeführerin eingeholt, diese aber offensichtlich nicht an die Vorinstanz weitergeleitet. In der Folge ging die Vorinstanz irrtümlicherweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe auf eine Stellungnahme verzichtet. 3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in aller Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der betreffende Rechtsakt sogar nichtig sein (Bickel in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 104). Von einer Kassation kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen abgesehen werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche «Heilung» einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen). 3.5 Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die eine Nichtigkeit zur Folge hätte, ist vorliegend nicht auszugehen. Es verhielt sich insbesondere nicht so, dass seitens der Vor­instanz ein eigentliches Verfahren geführt worden wäre, von dem die Beschwerdeführerin keine Kenntnis hatte. Vielmehr ist von einer Anfechtbarkeit auszugehen und vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung als gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Die Beschwerdeführerin hatte im Rechtsmittelverfahren wiederholt Gelegenheit, den Sachverhalt und Rechtsstandpunkte aus ihrer Sicht darzulegen. Tritt hinzu, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich festhielt, sie hätte auch in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nicht anders entschieden. Die Rückweisung käme in dieser Situation einem prozessualen Leerlauf gleich, den es nach Möglichkeit zu verhindern gilt. 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Das SEM kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom­men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann das SEM von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Visums und damit über den bewilligten Zeitraum hinaus in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum verblieben ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums war ihr Aufenthalt ab 7. März 2013 widerrechtlich. Mit ihrem illegalen Aufenthalt während einer Dauer von gut neun Monaten hat die Beschwerdeführerin zweifellos in einem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, das eine Fernhaltemassnahme rechtfertigt. Dass dieser illegale Aufenthalt nur durch eine Verkettung ungünstiger Umstände zustande gekommen wäre, die der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden könnten, trifft entgegen ihrer Behauptung nicht zu. Die Beschwerdeführerin - die sich im Übrigen nicht zum ersten Mal in der Schweiz aufhielt und entsprechend mit den grundlegendsten Normen des Ausländerrechts vertraut gewesen sein musste - war nach dem bereits Gesagten im Besitze eines Visums, aus dem sich die maximale Dauer des bewilligten Aufenthalts klar ergab. Entsprechend wäre sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt gehalten gewesen, ihre Wiederausreise rechtzeitig zu planen und - bei sich abzeichnenden Hindernissen beispielswiese finanzieller Art - sich unverzüglich mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen. Weder eine schwierige Wohnsituation noch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten konnten sie von einem solchen Vorgehen abhalten. 5.2 Indem die Beschwerdeführerin die von der kantonalen Migrationsbehörde in deren Verfügung vom 30. Juli 2013 ausgesprochene, sofort vollstreckbare Wegweisung unbeachtet liess und auch den Aufforderungen zur Ausreise vom 4. März und 3. Oktober 2013 nicht Folge leistete, hat sie darüber hinaus auch Fernhaltegründe im Sinne von Art. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 46d Abs. 2 Buchstaben a und c AuG, sowie im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt. Dass es im Zusammenhang mit der Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 30. Juli 2013 und weiteren Aufforderungen zur Ausreise zu Verständigungsproblemen mit ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter gekommen sein soll, ist nicht von Belang. Es oblag der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang eine Sorgfaltspflicht und allfällige Nachlässigkeiten der Vertretung müsste sie sich anrechnen lassen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise und Aufenthalt im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einer­seits - wie bereits erwähnt - präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 mit Hinweis). 6.3 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht. Mit der Missachtung der Visumsbestimmungen und dem anschliessenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz hat sie Normen verletzt, die für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung von zentraler Bedeutung sind. 6.4 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist aber auch in subjektiver Hinsicht bedeutend. Sie hat sich - obwohl im Besitze eines Visums, dessen Gültigkeitsdauer und Verpflichtung zur Wiederausreise auch für sie ohne weiteres erkennbar war und obwohl sie bereits zum zweiten Mal hier anwesend war und entsprechend Kenntnis der grundlegenden Normen der ausländerrechtlichen Ordnung gehabt haben musste - während gut neun Monaten ohne die dafür notwendige Bewilligung in der Schweiz aufgehalten. Indem sie auf wenig überzeugende Weise versuchte, ihre Passivität mit sprachlichen Verständigungsproblemen, einer Böswilligkeit ihres Ehegatten, fehlenden Geldmitteln bzw. unverschuldeter zeitweiser Unerreichbarkeit zu erklären, lässt die Beschwerdeführerin auch jede Einsicht in die Problematik ihres Fehlverhaltens vermissen. 6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist dem öffentlichen Interesse an einer befristeten Fernhaltung erhebliches Gewicht beizumessen. 6.6 Spezifische Interessen daran, in naher Zukunft ohne besondere (über die Visumspflicht hinausgehende) Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, macht die Beschwerdeführerin keine geltend. 6.7 Gestützt auf diese Interessenabwägung und in Beachtung vergleichbarer Fälle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

7. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105/1 vom 13. April 2006). Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, da letztere nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist, die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa­tionssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006) und die Ausschreibung die übrigen Schengen-Staaten nicht daran hindert, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen die Einreise zu gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009).

8. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: