Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Beschwerdeführer (geb. [...]), ein seit Jahren im Investment Banking-Bereich tätiger Geschäftsmann, wurde am 31. Oktober am Flughafen Zürich-Kloten bei der Ausreise in seine Heimat via London einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass heraus, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengenraum um mehr als 30 Tage überschritten hatte. Gegenüber der Flughafenpolizei erklärte der Beschwerdeführer gleichentags, der Meinung gewesen zu sein, in jedem (europäischen bzw. schengener) Land jeweils drei Monate verweilen zu dürfen. Dies hätten ihm auch seine Geschäftspartner so gesagt. Er sei in ganz Europa herumgereist und am 23. Oktober 2012 in die Schweiz zurückgekehrt. Er bedaure, einen Fehler gemacht zu haben, es handle sich indes um ein Missverständnis. Im Anschluss an die Einvernahme wurde ihm mit Blick auf die Prüfung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt, wobei er seine vorgängigen Äusserungen sinngemäss wiederholte. Im Anschluss daran hat er sich in die Vereinigten Staaten zurückbegeben. B. Mit Verfügung vom 8. November 2012 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein knapp zweijähriges, bis zum 30. Oktober 2014 befristetes Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begründete sie die Massnahme damit, dass sich der Betroffene mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten habe. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin erst am 2. September 2013 eröffnet werden. In der Zwischenzeit hatte ihn das Statthalteramt Bülach mit Strafbefehl vom 22. November 2012 wegen widerrechtlichen Verweilens im Schengenland Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf den Erlass eines Einreiseverbots. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, wegen Abklärungen im Zusammenhang mit einer Geschäftsgründung am 5. März 2012 in die Schweiz eingereist zu sein und das Land nach 60 Tagen wieder verlassen zu haben. Zusätzliche Abklärungen hätten vom 9. Juli 2012 bis 30. September 2012 einen weiteren Aufenthalt hierzulande erforderlich gemacht. Nach einem dreiwöchigen Abstecher nach Ibiza und ein paar Tagen in Zürich wegen einer Rückflugverzögerung (Hurrikan "Sandy") habe er beabsichtigt, am 31. Oktober 2012 über London nach Miami zurückzukehren. Hierbei sei festgestellt worden, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe. Dessen sei er sich zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Betreffend Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für US-Bürger in der Schweiz habe er sich bei zahlreichen Kollegen und Geschäftspartnern erkundigt. Er habe immer wieder verschiedene Antworten bekommen und sei schliesslich zur Überzeugung gelangt, zwar nicht länger als 90 Tage am Stück in der Schweiz verweilen zu dürfen, dass aber ein Aufenthalt von einigen Tagen ausser Landes eine neue 90-tägige Frist auslöse. Ausserdem sei er sich nicht bewusst gewesen, dass Ibiza zum Schengenraum gehöre und diese drei Wochen dort mitgezählt würden. Die ihm mit Strafbefehl vom 22. November 2012 auferlegte Busse habe er jedoch sofort bezahlt. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden und aus seiner Unachtsamkeit die Lehren gezogen. Es bestehe somit keine Gefahr einer zukünftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Einreiseverbot erweise sich wegen der Geringfügigkeit des Delikts und der erheblichen Beeinträchtigungen seiner Geschäftstätigkeit (Aufbau eines Lizenzunternehmens in der Schweiz, Verunmöglichung der Geschäftstätigkeit im übrigen Europa) überdies als unverhältnismässig. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2013 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und führt ergänzend aus, dass die Beschwerdeschrift klare Hinweise enthalte, die auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 11. August 2012 bis 30. September 2012 hindeuteten. Auf die Prüfung der Verlängerung des Einreiseverbots um ein Jahr werde aber verzichtet. Für die allfällige Geschäftsgründung in der Schweiz könne die Einreise auf entsprechendes Gesuch hin mittels Suspension bewilligt werden. E. Replikweise hält die Parteivertreterin am 13. Dezember 2013 am eingereichten Rechtsmittel fest, wobei sie bestreitet, dass ihr Mandant hierzulande einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2).
E. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Ausgangspunkt ist dabei naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23 (nachfolgend SIS-II-VO) - die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62 abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO) - wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
E. 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot, wenn auch nicht explizit, auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer habe sich mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
E. 4.2 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewilligung und sie sind auch nicht verpflichtet, sich anzumelden (vgl. Art. 10 Aug und Art. 9 Abs. 1 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG müssen während der gesamten Zeit des bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen anzurechnen ist hierbei nicht nur der Aufenthalt in der Schweiz sondern auch derjenige in anderen Staaten des Schengenraumes. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Schengenrechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des Schengenrechts visumspflichtbefreite Drittausländer höchstens 90 Tage innerhalb einer Frist von 180 Tagen - vom Datum der ersten Einreise an gerechnet - im Hoheitsgebiet der Schengenstaaten frei bewegen dürfen, sofern die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer reiste gemäss den Einträgen in seinem Reisepass am 5. März 2012 in die Schweiz ein, am 30. April 2012 verliess er den Schengenraum über Amsterdam wieder in Richtung Heimat. Am 9. Juli 2012 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er sich in der Folge bis zum 30. September 2012 ununterbrochen aufhielt. Danach weilte er bis zum 23. Oktober 2012 auf Ibiza, bevor er sich nach einem rund einwöchigen Zwischenstopp in Zürich am 31. Oktober 2012 über London in die Vereinigten Staaten zurückbegeben wollte. Die Rückreise war seinen eigenen Angaben zufolge eigentlich für den 25. Oktober 2012 vorgesehen gewesen, sie soll sich wegen des Hurrikans "Sandy" aber um ein paar Tage verzögert haben. Der Beschwerdeführer hat damit die für einen bewilligungsfreien Aufenthalt zulässige Dauer von 90 Tagen um rund 80 Tage - nämlich vom 11. August 2012 bis 31. Oktober 2012 - überschritten. Seine Anwesenheit war in der fraglichen Zeitspanne mithin rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG. Dafür wurde er auch strafrechtlich belangt. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 22. November 2012 blieb laut Beschwerdeschrift vom 12. September 2013 unangefochten.
E. 4.4 Die Rechtsvertreterin bestreitet diesen Sachverhalt nicht, macht jedoch geltend, ihr Mandant habe sich in einem Irrtum befunden, d.h. die Rechtsordnung nicht bewusst, sondern aus Unachtsamkeit verletzt. Dabei verkennt sie, dass es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann, was hier unzweifelhaft zutrifft. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. etwa Urteile des BVGer C-949/2012 vom 5. Juli 2013 E. 4.3 oder C-5737/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.4, je mit Hinweis). Aufgrund dessen steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.
E. 4.5 Mit Blick auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2013 vermutet die Vorinstanz in der Vernehmlassung sodann, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande zeitweilig einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von der Parteivertreterin wird besagte Vermutung in der Replik mit Nachdruck bestritten. Weil der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt ist (die Umschreibungen in obgenannter Beschwerdeschrift sind zu vage; ausserdem pflegte der Betroffene in diesem Zusammenhang immerhin persönliche Kontakte zum Amt für Wirtschaft des Kantons Schwyz) und das BFM ausdrücklich davon absah, die Verlängerung des Einreiseverbots um ein Jahr zu prüfen, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der nicht unerheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat.
E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
E. 5.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-nahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (siehe etwa Urteil des BVGer C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 mit Hinweis).
E. 5.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht, beinhaltet es doch wie eben erwähnt die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist sein Verhalten keineswegs zu bagatellisieren. So hielt er sich nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts selbst in Berücksichtigung der wegen eines Hurrikans unerwartet um sechs Tage verzögerten Ausreise immer noch während rund 74 Tagen rechtswidrig im Schengenraum auf. Mit Blick auf die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe wäre zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer einräumt, von Kollegen und Geschäftspartnern unterschiedliche Auskünfte zu den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für US-Bürger in der Schweiz erhalten zu haben, was für ein wenn nicht bewusstes so doch grobfahrlässiges Vorgehen spricht; dies umso mehr, als er in seiner Eigenschaft als im Finanzsektor tätiger Geschäftsmann des Öfteren in Europa weilt. Die damit verbundene Reise- und Geschäftstätigkeit setzt nicht nur eine Auseinandersetzung mit den Modalitäten zur Gründung einer Gesellschaft voraus (wie dies laut Beschwerdeschrift in concreto geplant ist), sondern ebenso Kenntnisse über die Regelungen betreffend Aufenthalt und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Schengen- bzw. schweizerischem Recht. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 5.4 Als privates Interesse bringt die Parteivertreterin wie angetönt die geschäftliche Tätigkeit ihres Mandanten vor. Dieser beabsichtige, hierzulande eine Firma zu gründen, um als einziger Lizenznehmer für die "X._______ Inc." deren Bautechnologie vertreiben zu können. Angesichts der als schwerwiegend zu taxierenden Pflichtverletzung (siehe E. 5.3 hiervor) sowie der heutigen Kommunikationsmittel vermögen solche Umstände die dargelegten öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Abgesehen davon ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen - beispielsweise für allfällige Vertragsabschlüsse oder eine Geschäftsgründung - die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5; siehe auch die Hinweise in der Vernehmlassung). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Dass es mit der Gewährung der Suspension für ein (anscheinend kurzfristig angesetztes) Meeting in der Schweiz vom 19. September 2013 bis 30. September 2013 in einem einzelnen Fall nicht geklappt haben soll (das Gesuch wurde der Replik zufolge am 12. September 2013, also sieben Tage vor Beginn besagten Treffens eingereicht; Kenntnis vom Termin hatte der Betroffene laut Beschwerdebeilage aber schon am 5. September 2013), ändert daran nichts. Den zusätzlichen Aufwand, welcher damit verbunden ist, hat der Beschwerdeführer für die verbleibenden Monate hinzunehmen und die Beeinträchtigung seiner beruflichen Aktivitäten hält sich bei umsichtiger Planung in einem zumutbaren und vertretbaren Rahmen.
E. 5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das zweijährige Einreiseverbot entspricht im Übrigen der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer C-5737/2012 vom 21. Mai 2013, C-1279/2012 vom 18. September 2012 und C-1712/2011 vom 12. September 2012).
E. 6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum Einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (siehe E. 5.2 und 5.3 weiter oben), zum Andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] ) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5112/2013 Urteil vom 4. März 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch lic.iur. Maritta Schneider-Mako, Rechtsanwältin, Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Beschwerdeführer (geb. [...]), ein seit Jahren im Investment Banking-Bereich tätiger Geschäftsmann, wurde am 31. Oktober am Flughafen Zürich-Kloten bei der Ausreise in seine Heimat via London einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich aufgrund der Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass heraus, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengenraum um mehr als 30 Tage überschritten hatte. Gegenüber der Flughafenpolizei erklärte der Beschwerdeführer gleichentags, der Meinung gewesen zu sein, in jedem (europäischen bzw. schengener) Land jeweils drei Monate verweilen zu dürfen. Dies hätten ihm auch seine Geschäftspartner so gesagt. Er sei in ganz Europa herumgereist und am 23. Oktober 2012 in die Schweiz zurückgekehrt. Er bedaure, einen Fehler gemacht zu haben, es handle sich indes um ein Missverständnis. Im Anschluss an die Einvernahme wurde ihm mit Blick auf die Prüfung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt, wobei er seine vorgängigen Äusserungen sinngemäss wiederholte. Im Anschluss daran hat er sich in die Vereinigten Staaten zurückbegeben. B. Mit Verfügung vom 8. November 2012 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein knapp zweijähriges, bis zum 30. Oktober 2014 befristetes Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Unter Bezugnahme auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begründete sie die Massnahme damit, dass sich der Betroffene mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten habe. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin erst am 2. September 2013 eröffnet werden. In der Zwischenzeit hatte ihn das Statthalteramt Bülach mit Strafbefehl vom 22. November 2012 wegen widerrechtlichen Verweilens im Schengenland Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf den Erlass eines Einreiseverbots. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, wegen Abklärungen im Zusammenhang mit einer Geschäftsgründung am 5. März 2012 in die Schweiz eingereist zu sein und das Land nach 60 Tagen wieder verlassen zu haben. Zusätzliche Abklärungen hätten vom 9. Juli 2012 bis 30. September 2012 einen weiteren Aufenthalt hierzulande erforderlich gemacht. Nach einem dreiwöchigen Abstecher nach Ibiza und ein paar Tagen in Zürich wegen einer Rückflugverzögerung (Hurrikan "Sandy") habe er beabsichtigt, am 31. Oktober 2012 über London nach Miami zurückzukehren. Hierbei sei festgestellt worden, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe. Dessen sei er sich zu jenem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Betreffend Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für US-Bürger in der Schweiz habe er sich bei zahlreichen Kollegen und Geschäftspartnern erkundigt. Er habe immer wieder verschiedene Antworten bekommen und sei schliesslich zur Überzeugung gelangt, zwar nicht länger als 90 Tage am Stück in der Schweiz verweilen zu dürfen, dass aber ein Aufenthalt von einigen Tagen ausser Landes eine neue 90-tägige Frist auslöse. Ausserdem sei er sich nicht bewusst gewesen, dass Ibiza zum Schengenraum gehöre und diese drei Wochen dort mitgezählt würden. Die ihm mit Strafbefehl vom 22. November 2012 auferlegte Busse habe er jedoch sofort bezahlt. Er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden und aus seiner Unachtsamkeit die Lehren gezogen. Es bestehe somit keine Gefahr einer zukünftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Einreiseverbot erweise sich wegen der Geringfügigkeit des Delikts und der erheblichen Beeinträchtigungen seiner Geschäftstätigkeit (Aufbau eines Lizenzunternehmens in der Schweiz, Verunmöglichung der Geschäftstätigkeit im übrigen Europa) überdies als unverhältnismässig. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2013 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und führt ergänzend aus, dass die Beschwerdeschrift klare Hinweise enthalte, die auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 11. August 2012 bis 30. September 2012 hindeuteten. Auf die Prüfung der Verlängerung des Einreiseverbots um ein Jahr werde aber verzichtet. Für die allfällige Geschäftsgründung in der Schweiz könne die Einreise auf entsprechendes Gesuch hin mittels Suspension bewilligt werden. E. Replikweise hält die Parteivertreterin am 13. Dezember 2013 am eingereichten Rechtsmittel fest, wobei sie bestreitet, dass ihr Mandant hierzulande einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (siehe Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen. Ausgangspunkt ist dabei naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer C 820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.3 Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 23 (nachfolgend SIS-II-VO) - die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62 abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO) - wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot, wenn auch nicht explizit, auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Der Beschwerdeführer habe sich mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten. Damit liege gemäss ständiger Praxis ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. 4.2 Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewilligung und sie sind auch nicht verpflichtet, sich anzumelden (vgl. Art. 10 Aug und Art. 9 Abs. 1 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG müssen während der gesamten Zeit des bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen anzurechnen ist hierbei nicht nur der Aufenthalt in der Schweiz sondern auch derjenige in anderen Staaten des Schengenraumes. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Schengenrechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des Schengenrechts visumspflichtbefreite Drittausländer höchstens 90 Tage innerhalb einer Frist von 180 Tagen - vom Datum der ersten Einreise an gerechnet - im Hoheitsgebiet der Schengenstaaten frei bewegen dürfen, sofern die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. 4.3 Der Beschwerdeführer reiste gemäss den Einträgen in seinem Reisepass am 5. März 2012 in die Schweiz ein, am 30. April 2012 verliess er den Schengenraum über Amsterdam wieder in Richtung Heimat. Am 9. Juli 2012 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er sich in der Folge bis zum 30. September 2012 ununterbrochen aufhielt. Danach weilte er bis zum 23. Oktober 2012 auf Ibiza, bevor er sich nach einem rund einwöchigen Zwischenstopp in Zürich am 31. Oktober 2012 über London in die Vereinigten Staaten zurückbegeben wollte. Die Rückreise war seinen eigenen Angaben zufolge eigentlich für den 25. Oktober 2012 vorgesehen gewesen, sie soll sich wegen des Hurrikans "Sandy" aber um ein paar Tage verzögert haben. Der Beschwerdeführer hat damit die für einen bewilligungsfreien Aufenthalt zulässige Dauer von 90 Tagen um rund 80 Tage - nämlich vom 11. August 2012 bis 31. Oktober 2012 - überschritten. Seine Anwesenheit war in der fraglichen Zeitspanne mithin rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG. Dafür wurde er auch strafrechtlich belangt. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 22. November 2012 blieb laut Beschwerdeschrift vom 12. September 2013 unangefochten. 4.4 Die Rechtsvertreterin bestreitet diesen Sachverhalt nicht, macht jedoch geltend, ihr Mandant habe sich in einem Irrtum befunden, d.h. die Rechtsordnung nicht bewusst, sondern aus Unachtsamkeit verletzt. Dabei verkennt sie, dass es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann, was hier unzweifelhaft zutrifft. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. etwa Urteile des BVGer C-949/2012 vom 5. Juli 2013 E. 4.3 oder C-5737/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.4, je mit Hinweis). Aufgrund dessen steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. 4.5 Mit Blick auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2013 vermutet die Vorinstanz in der Vernehmlassung sodann, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande zeitweilig einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von der Parteivertreterin wird besagte Vermutung in der Replik mit Nachdruck bestritten. Weil der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt ist (die Umschreibungen in obgenannter Beschwerdeschrift sind zu vage; ausserdem pflegte der Betroffene in diesem Zusammenhang immerhin persönliche Kontakte zum Amt für Wirtschaft des Kantons Schwyz) und das BFM ausdrücklich davon absah, die Verlängerung des Einreiseverbots um ein Jahr zu prüfen, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der nicht unerheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.2 An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu halten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass-nahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen (siehe etwa Urteil des BVGer C-2792/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 mit Hinweis). 5.3 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht, beinhaltet es doch wie eben erwähnt die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist sein Verhalten keineswegs zu bagatellisieren. So hielt er sich nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts selbst in Berücksichtigung der wegen eines Hurrikans unerwartet um sechs Tage verzögerten Ausreise immer noch während rund 74 Tagen rechtswidrig im Schengenraum auf. Mit Blick auf die geltend gemachten Rechtfertigungsgründe wäre zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer einräumt, von Kollegen und Geschäftspartnern unterschiedliche Auskünfte zu den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für US-Bürger in der Schweiz erhalten zu haben, was für ein wenn nicht bewusstes so doch grobfahrlässiges Vorgehen spricht; dies umso mehr, als er in seiner Eigenschaft als im Finanzsektor tätiger Geschäftsmann des Öfteren in Europa weilt. Die damit verbundene Reise- und Geschäftstätigkeit setzt nicht nur eine Auseinandersetzung mit den Modalitäten zur Gründung einer Gesellschaft voraus (wie dies laut Beschwerdeschrift in concreto geplant ist), sondern ebenso Kenntnisse über die Regelungen betreffend Aufenthalt und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Schengen- bzw. schweizerischem Recht. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.4 Als privates Interesse bringt die Parteivertreterin wie angetönt die geschäftliche Tätigkeit ihres Mandanten vor. Dieser beabsichtige, hierzulande eine Firma zu gründen, um als einziger Lizenznehmer für die "X._______ Inc." deren Bautechnologie vertreiben zu können. Angesichts der als schwerwiegend zu taxierenden Pflichtverletzung (siehe E. 5.3 hiervor) sowie der heutigen Kommunikationsmittel vermögen solche Umstände die dargelegten öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Abgesehen davon ist die Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen - beispielsweise für allfällige Vertragsabschlüsse oder eine Geschäftsgründung - die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5; siehe auch die Hinweise in der Vernehmlassung). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 mit Hinweis). Dass es mit der Gewährung der Suspension für ein (anscheinend kurzfristig angesetztes) Meeting in der Schweiz vom 19. September 2013 bis 30. September 2013 in einem einzelnen Fall nicht geklappt haben soll (das Gesuch wurde der Replik zufolge am 12. September 2013, also sieben Tage vor Beginn besagten Treffens eingereicht; Kenntnis vom Termin hatte der Betroffene laut Beschwerdebeilage aber schon am 5. September 2013), ändert daran nichts. Den zusätzlichen Aufwand, welcher damit verbunden ist, hat der Beschwerdeführer für die verbleibenden Monate hinzunehmen und die Beeinträchtigung seiner beruflichen Aktivitäten hält sich bei umsichtiger Planung in einem zumutbaren und vertretbaren Rahmen. 5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt demnach zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das zweijährige Einreiseverbot entspricht im Übrigen der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer C-5737/2012 vom 21. Mai 2013, C-1279/2012 vom 18. September 2012 und C-1712/2011 vom 12. September 2012).
6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum Einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen (siehe E. 5.2 und 5.3 weiter oben), zum Andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach erfüllt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] ) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: