Zölle
Sachverhalt
A. Die J.______ GbR (nachfolgend: J GbR) wurde im Jahr 2017 mit Sitz in (Ort) (D) gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den Betrieb einer Landwirtschaft samt allen dazugehörigen Tätigkeiten, insbesondere die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und den Erwerb von solchen. B. Anfang 2017 mietete die J GbR in (Ort) einen Teil einer Lagerhalle von ca. 100 m2 an. C. Die Gesellschafter beantragten im Februar 2017 die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (nachfolgend auch: LBV), welche von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) mit dem Schreiben vom 27. März 2017 abgelehnt wurde. D. Am 26. April 2017 wurde die J._______ GmbH gegründet (nachfolgend: J GmbH) und sodann in das deutsche Handelsregister eingetragen. Gesellschafter sind A._______ und B._______ sowie C._______ (nachfolgend: Gesellschafter). E. Die EZV erteilte mit Schreiben vom 16. Mai 2017 die Bewilligung zur abgabenbefreiten Einfuhr von Waren im Rahmen des LBV für das Bewirtschaftungsjahr 2017. Im Folgejahr wurde die Bewilligung durch die EZV ebenfalls gewährt. F. Bei einer Überprüfung im Dezember 2018 stellte die EZV fest, dass die J GmbH von Oktober 2018 bis Dezember 2018 grosse Mengen Getreide in die Schweiz einführte, obwohl die Getreideernte bereits seit längerer Zeit abgeschlossen war. Auf entsprechende schriftliche Anfrage vom 24. Januar 2019 sowie vom 13. Februar 2021 teilte die J GmbH der EZV mit der E-Mail vom 11. Februar 2019 sowie vom 20. Februar 2021 mit, dass das Getreide auf den Höfen der Gesellschafter im Zollausland zwischengelagert worden sei. G. Für das Bewirtschaftungsjahr 2019 lehnte die EZV den Antrag auf LBV mit Schreiben vom 30. April 2019 ab, da sie die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht als erfüllt ansah. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Mai 2019 wurde in der Folge von der J GmbH zurückgezogen. H. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 lehnte die EZV den Antrag auf LBV der J GmbH für das Jahr 2020 ebenfalls ab. Als Begründung führte sie aus, dass die Bewirtschaftung von ausländischen Parzellen nicht von einem operativ im schweizerischen Zollgebiet tätigen Landwirtschaftsbetrieb aus erfolge und die Gründung einer juristischen Person zum alleinigen Zweck der abgabenfreien Einfuhr von Waren im Rahmen des LBV dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des LBV widerspreche. I. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 beantragte die J GmbH die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung der EZV und stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur abgabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV. J. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. November 2020 wurde der Antrag auf abgabenfreie Einfuhr im Rahmen des LBV durch die EZV abgewiesen. Als Begründung erwog sie, dass am Sitz der J GmbH lediglich ein Briefkasten sowie wenige Gerätschaften vorhanden seien und die Bewirtschaftung nicht von einem operativ im schweizerischen Zollgebiet tätigen Landwirtschaftsbetrieb aus erfolge. K. Die J GmbH (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) erhob am 3. Januar 2021 gegen den Entscheid vom 19. November 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Erteilung der Bewilligung für die abgabenfreie Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des LBV. Eventualiter sei festzustellen, dass ihr die Bewilligung für die abgabenfreie Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des LBV hätte erteilt werden müssen. Subeventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten der Vorinstanz zu sprechen. L. Mit der Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 beantragt die EZV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. M. Mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2021 legt die Beschwerdeführerin dar, andere Landwirte hätten trotz Ende der Erntezeit in den letzten Wochen noch Getreide abgabenfrei in die Schweiz eingeführt. Das betreffende Getreide sei somit im Zollausland zwischengelagert worden. Ein solches Zwischenlagern sei ihr vorgeworfen worden. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwerdeentscheid der EZV betreffend Nichterteilung der Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV an. Dabei handelt es sich um eine solche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG).
E. 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.5.1 Völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; auch bezeichnet als Wiener Übereinkommen oder Vertragsrechtskonvention, nachfolgend: VRK; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990) sind gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 138 II 524 E. 3.1) bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (BGE 146 II 150 E. 5.3.1; Urteile des BVGer A-3670/2019 vom 23. Oktober 2020 E. 3.1, A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.3.1).
E. 1.5.2 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; Oliver Dörr, in: Dörr/Schmalenbach [Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 N. 38; Jean-Marc Sorel, in: Corten/Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités, Bd. 2, 2006, Art. 31 VRK N. 8; Mark E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 31 N. 30). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren (BGE 145 II 339 E. 4.4.2, 144 II 130 E. 8.2.1; BVGE 2019 VII/3 E. 6.4, 2018 IV/6 E. 3.6.2), es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BGE 132 V 423 E. 9.5.1; BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.2 und 3.2.4, A-6547/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 3). Auf die weiteren Bestimmungen zur Auslegung muss hier nicht eingegangen werden.
E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt, werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält völkerrechtliche Verträge vor.
E. 2.2.1 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regelungen zum LBV. Nach dessen Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorübergehenden Verbleib ein- und ausführen. Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-DE hält überdies fest, dass auch die angrenzenden Bundesländer, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird, diese Vergünstigungen geniessen (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.1).
E. 2.2.2 Gemäss dieser Regelung können somit neben natürlichen auch juristische Personen vom LBV profitieren, sofern sich ihr Sitz, das Wirtschaftsgebäude und die Verwaltung in der Zollgrenzzone des einen Staates befinden und sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften. Gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.2).
E. 2.2.3 Als Zollgrenzzonen gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Abkommen CH-DE die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken, wobei durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km vorbehalten bleiben (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.3).
E. 2.2.4 Im Abkommen CH-DE wird explizit festgehalten, dass die Grenzbewohner (selbst) die Grundstücke in der Zollgrenzzone des anderen Staates bewirtschaften (Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE; vgl. für das interne schweizerische Recht aber E. 2.3.1 und 2.3.3 f.; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.4).
E. 2.2.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehörden der beiden Staaten - nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen -die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.5).
E. 2.3 Im nationalen Recht, welches jedoch hinter das Völkerrecht zurückzutreten hat (E. 2.1), erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was der Bundesrat mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3).
E. 2.3.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich und soweit vorliegend relevant folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG i.V.m. Art. 23 ZV; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1234/2017 vom 17. April 2019 E. 2.4.2, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3; Rolf Wüthrich, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 N. 8 ff.):
- diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
- sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
- sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern.
E. 2.3.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in: BBl 1924 I 21, S. 29 vgl. auch S. 31). Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4).
E. 2.3.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.3, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 11).
E. 2.3.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16-07 der EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 4.1.3; Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.4)
E. 2.4 Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken, welche dieses nicht schützen will, entgegen, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 140 III 491 E. 4.2.4, 135 III 162 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 7.1; vgl. auch BGE 144 II 49 E. 2.2, 142 II 206 E. 2.3 und 2.5). In Bezug auf die Gründung von juristischen Personen kann Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn diese in zweckwidriger Weise verwendet wird oder wenn die selbständige Persönlichkeit der juristischen Person dazu benutzt wird, dass die dahinterstehenden natürlichen Personen ihre rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllen. In einem solchen Fall wird die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person nicht beachtet (Durchgriff; vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2). Das Abkommen CH-DE enthält im Übrigen ebenfalls den Grundsatz, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der darin vorgesehenen Erleichterungen nicht geschützt werden soll (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.4; vgl. E. 2.2.5).
E. 3.1.1 Vorab festzuhalten ist, dass nach dem hier anwendbaren Abkommen CH-DE auch eine juristische Person in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung grundsätzlich befugt ist, den LBV in Anspruch zu nehmen. Dies hält das Abkommen ausdrücklich fest (E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.1).
E. 3.1.2 Zu klären ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin vorliegend sämtliche Bedingungen für die Gewährung der abgabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erfüllt und die Vorinstanz ihr damit die entsprechende Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV hätte erteilen müssen.
E. 3.1.3 Das Wirtschaftsgebäude gilt gemäss dem Abkommen CH-DE als jener Ort, von dem aus die Grundstücke im angrenzenden nahegelegenen Ausland in tatsächlicher Hinsicht und nicht nur verwaltungsmässig bewirtschaftet werden. Das Abkommen CH-DE hält ausdrücklich fest, dass sich bei juristischen Personen deren Sitz und deren Wirtschaftsgebäude sowie der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, in der Zollgrenzzone befinden müssen (E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.3 f.). Dabei können diese drei Eigenschaften am selben Ort gegeben sein. Sitz und Ort der Verwaltung allein genügen jedoch nicht. Gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, die diese unter anderem mittels Fotos belegt, sind beim Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin nicht genügend eigene landwirtschaftliche Gerätschaft und Lagerräume für die tatsächliche Bewirtschaftung der Grundstücke vorhanden. Die Ausübung einer Verwaltungstätigkeit ist rechtsprechungsgemäss nicht genügend (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.3). Bereits daraus folgt in Übereinstimmung mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch den Ausführungen der Vorinstanz, dass das fragliche Gebäude nicht als Wirtschaftsgebäude im Sinne des Abkommens CH-DE angesehen werden kann (E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.3 f.).
E. 3.1.4 Notwendig wäre zudem, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke im anderen Staat von der Zollgrenzzone des einen Staates ihren Ausgang nimmt, wobei das Wirtschaftsgebäude, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE ergibt, tatsächlich genutzt werden müsste (s. E. 2.2.1). Nicht zulässig nach konstanter Rechtsprechung ist auf jeden Fall, dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfahren (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die Arbeit vor allem durch ihre, in Deutschland wohnenden, Gesellschafter und durch Mitarbeiter bzw. Dienstleister erledigt wird (vgl. Ertragsausweis 2020). Sie führt gerade nicht aus und legt ebenso wenig konkret dar, dass diese Personen das Wirtschaftsgebäude im Verlauf des Tages anfahren und verwenden. So ergibt sich denn auch aus den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen und den gemachten Fotos der Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins vor Ort, dass am Sitz der Beschwerdeführerin gar nicht genügend Lagerräume und landwirtschaftliche Gerätschaften vorhanden wären, damit dieses Gebäude tatsächlich als «Ausgangszentrum» für die Bewirtschaftung der in Deutschland gelegenen Grundstücke dienen könnte. Die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist im Weiteren - soweit relevant - genügend erstellt. Weitere Abklärungen sind deshalb nicht erforderlich. Insbesondere kann die mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin angebotene Zeugenbefragung betreffend Landwirte, die nach der Erntezeit Getreide in die Schweiz abgabenbefreit eingeführt haben sollen, unterbleiben. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesem Beweisantrag darlegen will, auch andere Landwirte würden im Rahmen des LBV die Bewirtschaftung der Grundstücke in der deutschen Grenzzone nicht von einem Wirtschaftsgebäude in der schweizerischen Grenzzone vornehmen, ist sie darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 132 II 485 E. 8.6). Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb dem Beweisantrag nicht stattzugeben.
E. 3.1.5 Überdies könnte das Vorgehen der Gesellschafter der Beschwerdeführerin auch als rechtsmissbräuchlich erachtet werden (s. Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.4 und E. 3.4). Zwei Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind nämlich in (Ort) (Deutschland) und ein Gesellschafter in (Ort) (Deutschland) wohnhaft. Dort bzw. in der unmittelbaren Umgebung liegen auch die bewirtschafteten Grundstücke, die diesen Gesellschaftern gehören. Ohne GmbH hätten die Gesellschafter von vornherein keinen Anspruch auf LBV. Denn den deutschen Gesellschaftern selbst könnte die abgabenbefreite Einfuhr der landwirtschaftlichen Produkte nicht bewilligt werden. Damit würde in der hier gegebenen Konstellation, selbst wenn sich am «Wirtschaftsgebäude» Einrichtungen befinden würden, die als rechtsgenügend zu erachten wären - was vorliegend nicht der Fall ist - sich die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs aufdrängen. Dann würde durch die juristische Person direkt auf die natürlichen Personen «durchgegriffen», was dazu führt, dass auch der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV nicht bewilligt werden könnte.
E. 3.1.6 Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Matthias Gartenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.09.2022 (2C_192/2022) Abteilung I A-4/2021 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann. Parteien J._______ GmbH, vertreten durch Beate Böschet-Weber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz. Gegenstand Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr. Sachverhalt: A. Die J.______ GbR (nachfolgend: J GbR) wurde im Jahr 2017 mit Sitz in (Ort) (D) gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt unter anderem den Betrieb einer Landwirtschaft samt allen dazugehörigen Tätigkeiten, insbesondere die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und den Erwerb von solchen. B. Anfang 2017 mietete die J GbR in (Ort) einen Teil einer Lagerhalle von ca. 100 m2 an. C. Die Gesellschafter beantragten im Februar 2017 die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (nachfolgend auch: LBV), welche von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) mit dem Schreiben vom 27. März 2017 abgelehnt wurde. D. Am 26. April 2017 wurde die J._______ GmbH gegründet (nachfolgend: J GmbH) und sodann in das deutsche Handelsregister eingetragen. Gesellschafter sind A._______ und B._______ sowie C._______ (nachfolgend: Gesellschafter). E. Die EZV erteilte mit Schreiben vom 16. Mai 2017 die Bewilligung zur abgabenbefreiten Einfuhr von Waren im Rahmen des LBV für das Bewirtschaftungsjahr 2017. Im Folgejahr wurde die Bewilligung durch die EZV ebenfalls gewährt. F. Bei einer Überprüfung im Dezember 2018 stellte die EZV fest, dass die J GmbH von Oktober 2018 bis Dezember 2018 grosse Mengen Getreide in die Schweiz einführte, obwohl die Getreideernte bereits seit längerer Zeit abgeschlossen war. Auf entsprechende schriftliche Anfrage vom 24. Januar 2019 sowie vom 13. Februar 2021 teilte die J GmbH der EZV mit der E-Mail vom 11. Februar 2019 sowie vom 20. Februar 2021 mit, dass das Getreide auf den Höfen der Gesellschafter im Zollausland zwischengelagert worden sei. G. Für das Bewirtschaftungsjahr 2019 lehnte die EZV den Antrag auf LBV mit Schreiben vom 30. April 2019 ab, da sie die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr nicht als erfüllt ansah. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Mai 2019 wurde in der Folge von der J GmbH zurückgezogen. H. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 lehnte die EZV den Antrag auf LBV der J GmbH für das Jahr 2020 ebenfalls ab. Als Begründung führte sie aus, dass die Bewirtschaftung von ausländischen Parzellen nicht von einem operativ im schweizerischen Zollgebiet tätigen Landwirtschaftsbetrieb aus erfolge und die Gründung einer juristischen Person zum alleinigen Zweck der abgabenfreien Einfuhr von Waren im Rahmen des LBV dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des LBV widerspreche. I. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 beantragte die J GmbH die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung der EZV und stattdessen die Erteilung der Bewilligung zur abgabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV. J. Mit Beschwerdeentscheid vom 19. November 2020 wurde der Antrag auf abgabenfreie Einfuhr im Rahmen des LBV durch die EZV abgewiesen. Als Begründung erwog sie, dass am Sitz der J GmbH lediglich ein Briefkasten sowie wenige Gerätschaften vorhanden seien und die Bewirtschaftung nicht von einem operativ im schweizerischen Zollgebiet tätigen Landwirtschaftsbetrieb aus erfolge. K. Die J GmbH (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) erhob am 3. Januar 2021 gegen den Entscheid vom 19. November 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Erteilung der Bewilligung für die abgabenfreie Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des LBV. Eventualiter sei festzustellen, dass ihr die Bewilligung für die abgabenfreie Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen des LBV hätte erteilt werden müssen. Subeventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten der Vorinstanz zu sprechen. L. Mit der Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 beantragt die EZV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. M. Mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2021 legt die Beschwerdeführerin dar, andere Landwirte hätten trotz Ende der Erntezeit in den letzten Wochen noch Getreide abgabenfrei in die Schweiz eingeführt. Das betreffende Getreide sei somit im Zollausland zwischengelagert worden. Ein solches Zwischenlagern sei ihr vorgeworfen worden. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwerdeentscheid der EZV betreffend Nichterteilung der Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV an. Dabei handelt es sich um eine solche Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; auch bezeichnet als Wiener Übereinkommen oder Vertragsrechtskonvention, nachfolgend: VRK; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990) sind gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 138 II 524 E. 3.1) bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (BGE 146 II 150 E. 5.3.1; Urteile des BVGer A-3670/2019 vom 23. Oktober 2020 E. 3.1, A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.3.1). 1.5.2 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; Oliver Dörr, in: Dörr/Schmalenbach [Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 N. 38; Jean-Marc Sorel, in: Corten/Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités, Bd. 2, 2006, Art. 31 VRK N. 8; Mark E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 31 N. 30). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren (BGE 145 II 339 E. 4.4.2, 144 II 130 E. 8.2.1; BVGE 2019 VII/3 E. 6.4, 2018 IV/6 E. 3.6.2), es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BGE 132 V 423 E. 9.5.1; BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.2 und 3.2.4, A-6547/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 3). Auf die weiteren Bestimmungen zur Auslegung muss hier nicht eingegangen werden. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt, werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält völkerrechtliche Verträge vor. 2.2 2.2.1 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regelungen zum LBV. Nach dessen Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorübergehenden Verbleib ein- und ausführen. Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-DE hält überdies fest, dass auch die angrenzenden Bundesländer, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird, diese Vergünstigungen geniessen (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.1). 2.2.2 Gemäss dieser Regelung können somit neben natürlichen auch juristische Personen vom LBV profitieren, sofern sich ihr Sitz, das Wirtschaftsgebäude und die Verwaltung in der Zollgrenzzone des einen Staates befinden und sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften. Gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.2). 2.2.3 Als Zollgrenzzonen gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Abkommen CH-DE die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken, wobei durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km vorbehalten bleiben (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.3). 2.2.4 Im Abkommen CH-DE wird explizit festgehalten, dass die Grenzbewohner (selbst) die Grundstücke in der Zollgrenzzone des anderen Staates bewirtschaften (Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE; vgl. für das interne schweizerische Recht aber E. 2.3.1 und 2.3.3 f.; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.4). 2.2.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehörden der beiden Staaten - nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen -die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.5). 2.3 Im nationalen Recht, welches jedoch hinter das Völkerrecht zurückzutreten hat (E. 2.1), erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was der Bundesrat mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3). 2.3.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich und soweit vorliegend relevant folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG i.V.m. Art. 23 ZV; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1234/2017 vom 17. April 2019 E. 2.4.2, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3; Rolf Wüthrich, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 N. 8 ff.):
- diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
- sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
- sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern. 2.3.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in: BBl 1924 I 21, S. 29 vgl. auch S. 31). Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4). 2.3.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen (Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.3, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 11). 2.3.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke nicht nur selber zu bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Richtlinie 16-07 der EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 4.1.3; Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.4) 2.4 Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken, welche dieses nicht schützen will, entgegen, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 140 III 491 E. 4.2.4, 135 III 162 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 7.1; vgl. auch BGE 144 II 49 E. 2.2, 142 II 206 E. 2.3 und 2.5). In Bezug auf die Gründung von juristischen Personen kann Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn diese in zweckwidriger Weise verwendet wird oder wenn die selbständige Persönlichkeit der juristischen Person dazu benutzt wird, dass die dahinterstehenden natürlichen Personen ihre rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllen. In einem solchen Fall wird die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person nicht beachtet (Durchgriff; vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2). Das Abkommen CH-DE enthält im Übrigen ebenfalls den Grundsatz, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der darin vorgesehenen Erleichterungen nicht geschützt werden soll (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.4; vgl. E. 2.2.5). 3. 3.1 3.1.1 Vorab festzuhalten ist, dass nach dem hier anwendbaren Abkommen CH-DE auch eine juristische Person in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung grundsätzlich befugt ist, den LBV in Anspruch zu nehmen. Dies hält das Abkommen ausdrücklich fest (E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.2.1). 3.1.2 Zu klären ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin vorliegend sämtliche Bedingungen für die Gewährung der abgabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erfüllt und die Vorinstanz ihr damit die entsprechende Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV hätte erteilen müssen. 3.1.3 Das Wirtschaftsgebäude gilt gemäss dem Abkommen CH-DE als jener Ort, von dem aus die Grundstücke im angrenzenden nahegelegenen Ausland in tatsächlicher Hinsicht und nicht nur verwaltungsmässig bewirtschaftet werden. Das Abkommen CH-DE hält ausdrücklich fest, dass sich bei juristischen Personen deren Sitz und deren Wirtschaftsgebäude sowie der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, in der Zollgrenzzone befinden müssen (E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.3 f.). Dabei können diese drei Eigenschaften am selben Ort gegeben sein. Sitz und Ort der Verwaltung allein genügen jedoch nicht. Gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, die diese unter anderem mittels Fotos belegt, sind beim Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin nicht genügend eigene landwirtschaftliche Gerätschaft und Lagerräume für die tatsächliche Bewirtschaftung der Grundstücke vorhanden. Die Ausübung einer Verwaltungstätigkeit ist rechtsprechungsgemäss nicht genügend (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.3). Bereits daraus folgt in Übereinstimmung mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch den Ausführungen der Vorinstanz, dass das fragliche Gebäude nicht als Wirtschaftsgebäude im Sinne des Abkommens CH-DE angesehen werden kann (E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.3 f.). 3.1.4 Notwendig wäre zudem, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke im anderen Staat von der Zollgrenzzone des einen Staates ihren Ausgang nimmt, wobei das Wirtschaftsgebäude, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE ergibt, tatsächlich genutzt werden müsste (s. E. 2.2.1). Nicht zulässig nach konstanter Rechtsprechung ist auf jeden Fall, dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfahren (Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die Arbeit vor allem durch ihre, in Deutschland wohnenden, Gesellschafter und durch Mitarbeiter bzw. Dienstleister erledigt wird (vgl. Ertragsausweis 2020). Sie führt gerade nicht aus und legt ebenso wenig konkret dar, dass diese Personen das Wirtschaftsgebäude im Verlauf des Tages anfahren und verwenden. So ergibt sich denn auch aus den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen und den gemachten Fotos der Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins vor Ort, dass am Sitz der Beschwerdeführerin gar nicht genügend Lagerräume und landwirtschaftliche Gerätschaften vorhanden wären, damit dieses Gebäude tatsächlich als «Ausgangszentrum» für die Bewirtschaftung der in Deutschland gelegenen Grundstücke dienen könnte. Die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist im Weiteren - soweit relevant - genügend erstellt. Weitere Abklärungen sind deshalb nicht erforderlich. Insbesondere kann die mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin angebotene Zeugenbefragung betreffend Landwirte, die nach der Erntezeit Getreide in die Schweiz abgabenbefreit eingeführt haben sollen, unterbleiben. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesem Beweisantrag darlegen will, auch andere Landwirte würden im Rahmen des LBV die Bewirtschaftung der Grundstücke in der deutschen Grenzzone nicht von einem Wirtschaftsgebäude in der schweizerischen Grenzzone vornehmen, ist sie darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 132 II 485 E. 8.6). Gründe von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb dem Beweisantrag nicht stattzugeben. 3.1.5 Überdies könnte das Vorgehen der Gesellschafter der Beschwerdeführerin auch als rechtsmissbräuchlich erachtet werden (s. Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.4 und E. 3.4). Zwei Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind nämlich in (Ort) (Deutschland) und ein Gesellschafter in (Ort) (Deutschland) wohnhaft. Dort bzw. in der unmittelbaren Umgebung liegen auch die bewirtschafteten Grundstücke, die diesen Gesellschaftern gehören. Ohne GmbH hätten die Gesellschafter von vornherein keinen Anspruch auf LBV. Denn den deutschen Gesellschaftern selbst könnte die abgabenbefreite Einfuhr der landwirtschaftlichen Produkte nicht bewilligt werden. Damit würde in der hier gegebenen Konstellation, selbst wenn sich am «Wirtschaftsgebäude» Einrichtungen befinden würden, die als rechtsgenügend zu erachten wären - was vorliegend nicht der Fall ist - sich die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs aufdrängen. Dann würde durch die juristische Person direkt auf die natürlichen Personen «durchgegriffen», was dazu führt, dass auch der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV nicht bewilligt werden könnte. 3.1.6 Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Matthias Gartenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: