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DG240030

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (59 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Oktober 2024 (act. D1/75) ging am 17. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatkläger- schaft eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen an- gesetzt (act. 112).

E. 1.2 Zur Hauptverhandlung vom 13. März 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. AG._____ als Vertreterin der Ankla- gebehörde. Seitens der Privatklägerschaft waren Frau AH._____ für den Privat- klägerin 17 (Tennisclub R._____), der Privatkläger 8 (I._____) sowie der Privat- kläger 10 (V._____) anwesend (Prot. S. 4).

E. 1.3 Das vorliegende Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv mitge- teilt (act. 127). Es wurde dagegen innert Frist keine Berufung angemeldet.

E. 2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 2.1 Der Beschuldigte hat die ihm in der Anklageschrift (act. D1/75) vorgeworfe- nen Sachverhalte bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2024 sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden (act. D1/33 und Prot. S. 13). Die Sachverhalte sind sodann durch

- 9 - die vorliegenden Akten ausgewiesen, weshalb für die rechtliche Würdigung voll- umfänglich darauf abgestellt werden kann.

E. 2.2 Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft trifft grundsätzlich zu und wird vom Beschuldigten und seitens der Verteidigung nicht bestritten (act. 124 S. 5).

E. 2.3 Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift fälschli- cherweise einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB beantragt (act. D1/75 S. 14). Art. 139 Ziff. 2 StGB wurde mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben. Die Gewerbsmässigkeit ist seit- her in Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB geregelt. Da sämtliche in der Anklageschrift auf- geführten Diebstähle nach dem 1. Juli 2023 stattfanden, ist das neue Recht mass- gebend und der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Ziff. 3 lit. a StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Fluchtfahrt vom 3. Oktober 2023 (Dossier 5) nicht nur (teilweise qualifiziert grobe) Verkehrs- regelverletzungen beging, sondern das Fahrzeug unbestrittenermassen auch ohne gültigen Führerausweis sowie unter Drogeneinfluss lenkte (Prot. S. 14, act. D1/21 S. 8, act. D1/45/6). Da ein entsprechendes Verhalten des Beschuldig- ten jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben ist, würde es den Anklage- grundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO verletzen, den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu spre- chen.

E. 2.5 Der Beschuldigte ist somit – weitestgehend anklagegemäss – des ge- werbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 26, 27, 28 und 30), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25 und 30), des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 26), des mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7,

- 10 - 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 27 und 30), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 5), der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Dossier 5), der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Dossier 5) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Strafzumessungsregeln

E. 3.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

- 11 -

E. 3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich jedoch nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Ob dem so ist, lässt sich erst dann bestimmen, wenn die Tat- und die Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind. Der ordentliche Strafrahmen soll beim Vorliegen eines Schärfungs- bzw. Milderungsgrundes nicht automatisch er- weitert werden, ansonsten sich rechtsstaatlich bedenklich weite Strafrahmen er- geben (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8, S. 180).

E. 3.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Beizug der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesge- richts 6B_297/2009 vom 14. August 2009, Erw. 3.3.1). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzu- legen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Das Kumulationsprinzip, wonach für jedes einzelne Delikt eine Strafe festzusetzen ist und diese Strafen addiert werden, ist somit nicht vorgese- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2).

E. 3.1.4 Besonderheiten in Bezug auf die nachfolgende Strafzumessung

E. 3.1.5 Zu berücksichtigen ist bei der Festsetzung der Strafe vorliegend, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschuldigten mittels Strafbefehl vom

E. 3.1.6 Vorliegend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a StGB als schwerstes Delikt strafbar ge- macht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vorsieht. Durch die weiteren Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden können, erweitert sich der Strafrahmen theoretisch bis zu 15 Jahren. Eine Erwei- terung des Strafrahmens drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, so dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festzusetzen ist (BGE 136 IV 55).

E. 3.1.7 Während aufgrund der Schwere der begangenen Delikte, dem Vorleben des Beschuldigten und der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung eine Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr als ausreichende Sanktion erscheint, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen und ihn vor weite- ren Straftaten abzuhalten, ist für alle begangenen Delikte – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, für die das Gesetz als Sanktion einzig Geldstrafe vorsieht – eine Freiheitsstrafe auszufällen bzw. die für den gewerbsmässigen Diebstahl festzusetzende Einsatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

E. 3.1.8 Die vom Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a StGB erfolgten fast ausschliesslich in der Form von Einbruchdiebstählen und beinhalteten damit meist auch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs er- scheint es für die nachfolgende Strafzumessung als zweckmässig, die drei ge- nannten Deliktsgruppen zusammenzufassen und für die Festsetzung einer Ein- satzstrafe als Einheit zu betrachten.

- 13 -

E. 3.2 Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädi- gung und mehrfachen Hausfriedensbruch

E. 3.2.1 Tatkomponenten

E. 3.2.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte vorwiegend in Clubhäuser von Tennis- oder Fussballvereinen und kleinere Gewerberäumlichkeiten einbrach. Die Einbrüche erfolgten sodann meist in der Nacht, so dass nicht mit anwesenden Personen gerechnet werden konnte und musste. Auch wenn der Beschuldigte durch seine Einbrüche nicht soweit in die Privatsphäre der Geschädigten eindrang, wie es bei Einbrüchen in Wohn- räume der Fall wäre, muss doch berücksichtigt werden, dass der angerichtete Schaden und die für die betroffenen Vereine und Unternehmen entstandenen Auf- wände und Unannehmlichkeiten nicht unterschätzt werden dürfen. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders zielgerichtet noch raffiniert. Entspre- chend war auch der durch die Einbrüche erzielte Deliktserlös – insbesondere auch in Relation zur vergleichsweise hohen Anzahl an Einbrüchen – sehr be- scheiden. Allein aufgrund dieser genannten objektiven Tatkomponenten er- schiene eine Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 3.2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen und damit egoistischen Motiven handelte. Dabei stand er aber offen- sichtlich durch seine Kokainsucht und die damit einhergehende finanzielle Be- drängnis unter erheblichem Beschaffungsdruck. Gemäss Aussagen des Beschul- digten soll er dabei auch von Dealern, bei denen er Schulden aufwies, unter Druck gesetzt oder gar bedroht worden sein, so dass er bestrebt gewesen sei, diese Schulden schnellstmöglich zurückzubezahlen (Prot. S. 14, act. 124 S. 15). Zudem befand sich der Beschuldigte offenbar auch familiär in einer schwierigen Situation, nachdem er aufgrund einer psychischen Erkrankung seiner ehemaligen Partnerin plötzlich alleine für die gemeinsame Tochter habe sorgen müssen, was zu einer Überforderung und schliesslich zum erhöhten Drogenkonsum geführt habe (act. 124 S. 14 ff.). Die genannten subjektiven Verschuldenskomponenten rechtfertigen eine leichte Reduktion der Einsatzstrafe von 32 auf 29 Monate Frei- heitsstrafe.

- 14 -

E. 3.2.2 Täterkomponente

E. 3.2.2.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.

E. 3.2.2.2 Der Beschuldigte kam gemäss eigenen Aussagen als Kind mit seinen El- tern aus Kolumbien in die Schweiz, besuchte in der Stadt Zürich die Schule und schloss die obligatorische Schulbildung 2008 ab. Nach absolviertem 10. Schuljahr habe er eine kaufmännische Ausbildung begonnen, die er jedoch nicht abge- schlossen habe. Nach einem Praktikum habe er die dreijährige Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ beim Verein AI._____ in der Alterswohngruppe AJ._____ absolviert und mit der Note 5.6 abgeschlossen. Bis ins Jahr 2023 habe er als ausgebildeter Betreuer beim Verein AI._____ weitergearbeitet (act. 124 S. 6).

E. 3.2.2.3 Der Beschuldigte ist Vater einer 9-jährigen Tochter namens AK._____. Die Mutter von AK._____ befinde sich in psychiatrischer Behandlung und sei nicht in der Lage, das Kind zu betreuen, weshalb dieses im Jahr 2022 unter die Obhut des Beschuldigten gestellt worden sei. Zur Zeit lebe AK._____ bei der Mutter des Beschuldigten. Beruflich arbeitet der Beschuldigte derzeit als Fachmann Betreu- ung bei der Firma AL._____. Seit dem 1. November 2024 verfügt er dort um eine Festanstellung und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'500.–. Dem Beschuldigten sei zudem von der Arbeitgeberin in Aussicht gestellt worden, ihm eine Weiterausbildung an der Höheren Fachschule für Pflege zu finanzieren. Privat befinde sich der Beschuldigte seit November 2024 in einer neuen Bezie- hung mit einer beim AM._____ in AN._____ angestellten Anwältin für Flüchtlings- und Kinderrecht (act. 124 S. 7 ff., Prot. S. 5 ff.). Die familiäre Belastung und Über- forderung des Beschuldigten durch die überraschende Obhutszuteilung der Toch- ter wurde bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral zu wer- den. Es sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte daraus abzuleiten. Her- vorzuheben sind immerhin die aktuell stabilen Berufs- und Beziehungsverhält- nisse des Beschuldigten, auf die im Rahmen der Legalprognose und bei der Frage nach einem allfälligen Landesverweis noch zurückzukommen sein wird.

- 15 -

E. 3.2.2.4 Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft, wo- bei die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2015 stammt und damit bereits fast 10 Jahre zurückliegt (act. 120). Der Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 (act. 121) ist vorlie- gend nicht als Vorstrafe zu werten, da sämtliche heute zu beurteilenden Taten vor dessen Erlass begangen wurden. Auch wenn somit alle Vorstrafen schon etwas länger zurückliegen, sind sie ebenso straferhöhend zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der Beschuldigte trotz bereits laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Strafe aus den dargelegten Grün- den um 6 Monate zu erhöhen.

E. 3.2.2.5 Strafmindernd ist das umfassende Geständnis des Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Auch wenn dieses zu Beginn der Untersuchung noch nicht vollstän- dig erfolgte, hat es doch letztlich den Aufwand der Strafverfolgungsbehörden er- heblich verringert, zumal der Beschuldigte auch einzelne Einbruchdiebstähle von sich aus der Staatsanwaltschaft meldete. Dieser Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ist mit einer Reduktion der Strafe um 10 Monate gebührend Rech- nung zu tragen.

E. 3.2.2.6 Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten somit eine Reduktion der Strafe um 4 Monate zu erfolgen, womit im Ergebnis für die vom Beschuldigten be- gangenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche eine Ein- satzfreiheitsstrafe von 25 Monaten resultiert.

E. 3.3 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 5)

E. 3.3.1 Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von 1 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 90 Abs. 3bis oder Abs. 3ter liegt nicht vor. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seiner Raserfahrt vom 3. Oktober 2023 (Anklage-Dos- sier 5) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 95 km/h und damit massivst überschritt. Die Fahrt fand zwar mitten in der Nacht statt, ge- rade in der Zürcher Innenstadt muss aber auch um diese Zeit stetig mit anderen Verkehrsteilnehmern oder Fussgängern gerechnet werden. Da der Beschuldigte

- 16 - mit der Raserfahrt den Zweck verfolgte, die Polizei abzuschütteln, musste er die hohe Geschwindigkeit über eine längere Strecke aufrechterhalten. Durch sein Verhalten schuf er ein sehr grosses Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern und es ist wohl einzig glücklichen Umständen zu verdan- ken, dass dabei keine Personen zu schaden kamen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige aus egoistischen Motiven handelte, die darin bestanden, sich der Polizei und damit der drohenden Strafverfolgung zu ent- ziehen. Isoliert betrachtet und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tat- komponenten erschiene eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem doch erhebli- chen Verschulden des Beschuldigen als angemessen.

E. 3.3.2 Was die Täterkomponente betrifft, kann grundsätzlich die im Rahmen der Festsetzung der Einsatzstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ins Gewicht fällt hier insbesondere das Geständnis des Beschuldigten, ohne welches die Strafverfolgung erheblich erschwert worden wäre. Es rechtfertigt sich, die Strafe dafür um 6 Monate auf 18 Monate zu reduzieren. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB, welches eine Kumulation der Strafen ver- bietet und stattdessen eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe verlangt, erscheint im Ergebnis eine Erhöhung um 10 statt 18 Monate Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit von 25 auf 35 Monate Freiheits- strafe.

E. 3.4 Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 26)

E. 3.4.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es beim blossen Versuch des Beschuldigten blieb, mit der vom Privatkläger 7 (H._____) entwendeten Kre- ditkarte Geld erhältlich zu machen, da die Karte umgehend nach dem Diebstahl gesperrt wurde (act. D26/1). Dem Geschädigten entstand neben den mit der Sperrung entstandenen Unannehmlichkeiten somit kein finanzieller Schaden. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanzieller Motivation bzw. unter dem Druck, Geld zur Finanzierung seiner Drogensucht und für die Begleichung seiner Schulden erhältlich zu machen. Hinsichtlich der Täterkomponente kann wiederum auf das bei der Festsetzung der Einsatzstrafe ausgeführte verwiesen werden.

- 17 -

E. 3.4.2 Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und es rechtfer- tigt sich, die Einsatzstrafe um einen Monat auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen.

E. 3.5 Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 5) Die durch die Flucht vor der Polizei begangene Hinderung einer Amtshandlung gemäss Dossier 5 wäre gemäss Art. 286 StGB zwingend mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Tat am 3. Oktober 2023 und damit vor Ausfällung des Strafbefehls vom 8. Dezember 2023 begangen wurde. Dort wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe so auszufällen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Mit der Strafe hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl bereits die höchstmögliche Anzahl an Tagessätzen, die bei einer Geldstrafe festgesetzt werden können, aus- geschöpft (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine zusätzliche Geldstrafe im vorliegenden Ur- teil würde dazu führen, dass der Beschuldigte schwerer bestraft würde, als es bei einer gleichzeitigen Beurteilung der Fall gewesen wäre, was einen Verstoss ge- gen Art. 49 Abs. 2 StGB bedeuten würde. Entsprechend kann für die Hinderung der Amtshandlung – trotz entsprechendem Schuldspruch – keine (Zusatz-)Strafe ausgefällt werden.

E. 3.6 Übertretungen (mehrfache Übertretung des BetmG und Verletzung der Verkehrsregeln [Dossier 5])

E. 3.6.1 Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum und die (einfache) Verkehrs- regelverletzung gemäss Dossier 5 ist zwingend eine Busse auszusprechen (Art. 19a Ziff. 1 StGB und Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemes- sung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familien-

- 18 - stand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksich- tigen (BGE 129 IV 21).

E. 3.6.2 Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der finanziellen, persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass die auszufällende Busse eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 darstellt, wo bereits eine Busse von Fr. 1'500.– ausgefällt wurde (act. 121), wes- halb das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu be- achten ist, erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 400.– (welche sich zu gleichen Teilen aus der SVG-Widerhandlung und dem Betäubungsmittelkonsum zusam- mensetzt), als angemessen.

E. 3.7 Fazit Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten so- wie mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2023 zu bestrafen. Anzumerken ist dabei, dass zwischen der Freiheitsstrafe und der im Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe keine Asperation erfolgt, da die beiden Strafen nicht gleichartig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind. Die neue Freiheitsstrafe steht gedanklich ne- ben der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe. Da sodann mit dem Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 bereits das Höchstmass einer Geldstrafe ausgeschöpft wurde, kommt eine zusätzliche Geldstrafe als Zusatzstrafe im vorliegenden Urteil nicht mehr in Betracht.

4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die

- 19 - für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auf- lage, Basel 2019, N 46 zu Art. 42). 4.2. Da die gegen den Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe höher als 2 Jahre ausfällt, kommt ein bedingter Vollzug der ganzen Freiheitsstrafe bei ihm schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Das Gericht kann hingegen den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig er- scheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ge- mäss Art. 42 StGB grundsätzlich erfüllt sein (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O, N 11 zu Art. 43). 4.3. Vorliegend sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche gegen die An- ordnung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sprechen würden. Mit 36 Monaten liegt die auszusprechende Freiheitsstrafe gerade noch im Bereich, wo das Gesetz den teilbedingten Vollzug zulässt. Sodann weist der Beschuldigte zwar mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, wurde aber innerhalb der letzten 5 Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Die fast 6-monatige Untersuchungshaft dürfte beim Be- schuldigten sodann einen gewissen Eindruck hinterlassen haben. Es erscheint insgesamt nicht notwendig, die Strafe in vollem Umfang zu vollziehen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, zumal aktuell auch seine private und berufliche Situation relativ stabil erscheint. Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. 4.4. Das Verhältnis der Strafteile – des bedingten und des unbedingten Teils – ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum

- 20 - Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1, 15). 4.5. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte doch mehrere Vorstrafen aufweist. Diese liegen zwar schon einige Zeit zurück, sind aber teilweise einschlägig. Der Beschuldigte delinquierte dabei auch wäh- rend laufender Probezeit, was darauf schliessen lässt, dass er sich durch be- dingte Strafen in der Vergangenheit nur unzureichend beeindrucken liess (act. 120). Im vorliegenden Verfahren beging der Beschuldigte trotz bereits lau- fender Strafuntersuchung weitere Delikte, bis er am 6. Dezember 2023 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. D1/40/4 und act. D1/40/16). Auch wenn sich der Beschuldigte mittlerweile stabilisiert und den Kokainkonsum einge- stellt hat, bleiben doch gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Legalprognose be- stehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder angemessen noch ausrei- chend, den zu vollziehenden Anteil auf das in Art. 43 Abs. 3 StGB vorgesehene Minimum von 6 Monaten zu beschränken. In Anbetracht des Verschuldens und der übrigen genannten Umstände erscheint es angebracht, den Vollzug von

E. 8 Dezember 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Anrechnung von einem Tag Haft verurteilte (act. 121 sowie Bei-

- 12 - zugsakten A-4/2021/10042843). Die hier zu beurteilenden Straftaten wurden alle- samt vor dem 8. Dezember 2023 begangen, was zur Folge hat, dass eine Zusatz- strafe zum genannten Strafbefehl auszufällen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt, es seien diverse sicherge- sellte und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände an den Beschuldigten oder an einzelne Geschädigte herauszugeben (act. D1/75 S. 14 f.). Mit Verweis auf die sich in den Akten befindlichen Sicherstellungslisten (act. D1/37) seien die

- 25 - übrigen sichergestellten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten (act. D1/75 S. 15).

E. 8.2 Bei der Auflistung der an den Beschuldigten herauszugebenden Gegen- stände ging in der Anklageschrift offensichtlich ein in der Sicherstellungsliste act. 1/37/11 aufgeführter linker Winterschuh "Timberlake" (Asservat-Nr. A018'194'779) vergessen, da auch der rechte Winterschuh "Timberlake" (Asser- vat-Nr. A018'194'780) an den Beschuldigten herausgegeben werden soll. Weiter ging der auch in act. 1/37/11 aufgeführte rechte Turnschuh "Memphis" (Asservat- Nr. A018'193'298) vergessen, welcher ebenfalls an den Beschuldigten herauszu- geben ist. Beim in der Anklageschrift aufgeführten Asservat mit der Nr. A018'215'582 handelt es sich sodann nicht um einen Turnschuh, sondern um ein DNA-Tape. Eine Herausgabe an den Beschuldigten würde keinen Sinn ergeben und hat somit zu unterbleiben.

E. 8.3 Bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen, welche an Ge- schädigte oder Drittpersonen herausgegeben werden sollen, sind auch Briefe auf- geführt, die an "A._____" adressiert sind (A018'195'647) sowie eine ZKB-VISA Karte, die auf "A._____" lautet (A018'198'102). Da es sich bei A._____ nicht um einen Geschädigten oder eine andere Drittperson, sondern um den Beschuldigten selbst handelt, sind auch die beiden genannten Asservate an ihn herauszugeben.

E. 8.4 Die weiteren auf S. 16 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände, die Geschädigten oder anderen Drittpersonen zugeordnet werden können, sind die- sen herauszugeben, mit Ausnahme der auf AD._____ lautenden Bankkarte (A018'200'663), da von dieser Person keine Adresse ausfindig gemacht werden konnte. Entsprechend ist dieser Gegenstand der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung oder Vernichtung zu übelassen.

E. 8.5 Ergänzend zu den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen ist auf entsprechenden Antrag hin (act. D25/6/2 und Prot. S. 17) das sichergestellte Ta- blet (iPad) mit der Asservaten-Nr. A018'193'890 an den Geschädigten und Privat- kläger 8 (I._____) herauszugeben.

- 26 -

E. 8.6 Im Ergebnis sind somit die folgenden sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich gelagerten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben: 1 Mobiltelefon Samsung (A018'083'006)  1 Mobiltelefon iPhone (A018'083'017)  1 Laptop Acer (A018'083'131)  1 Windjacke (A018'083'142)  1 Fleecejacke (A018'083'153)  1 SIM-Karte (A018'083'164)  1 Paar Turnschuhe Adidas (A018'083'175)  1 Paar Handschuhe (A018'083'200)  3 Schlüsselbunde (A018'083'211)  1 linker Turnschuh Memphis (A018'193'287)  1 rechter Turnschuh Memphis (A018'193'298)  1 Paar Turnschuhe Fila (A018'083'186)  1 Motorradhandschuh (A018'083'197)  1 Rucksack (A018'193'403)  1 rechter Turnschuh Nike (A018'193'470)  1 linker Turnschuh Nike (A018'193'696)  1 linker Winterschuh "Timberlake" (A018'194'779)  1 rechter Winterschuh "Timberlake" (A018'194'780)  1 Paar Converse Turnschuhe weiss (A018'001'086)  1 Paar Adidas Schuhe (A018'001'100)  1 Paar Versace Schuhe (A018'001'097)  1 Paar Adidas weiss (A018'001'111)  1 Paar LA Trainer Schuhe schwarz (A018'001'122)  1 Paar LA Trainer schwarz (A018'001'133)  1 Paar H&M Schuhe (A018'001'166)  1 Paar Converse Schwarz (A018'001'177)  1 Paar O. Drops Schuhe (A018'001'202)  1 Paar Nike Airmax (A018'001'213)  1 Paar Versace Jeans Schuhe (A018'001'246)  1 Paar Memphis Schuhe (A018'001'257) 

- 27 - 1 Paar Nike Schuhe (A018'001'279)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'291)  2 Pullover (A018'003'991)  Diverse Briefe adressiert an A._____ (A018'195'647)  ZKB-VISA Karte lautend auf A._____ (A018'198'102) 

E. 8.7 Weiter sind folgende sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich ge- lagerten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlagen an die nachfolgend aufgeführten Personen herausgegeben: 1 Antrag für einen Ersatz des Führerausweises (A018'195'476) an  AB._____, AP._____ 2 [Adresse], AQ._____ Brief UBS (A018'194'791) und UBS-VISA Karte (A018'198'077) an  H._____, AR._____-str. 3, AS._____ Identitätskarte (A018'197'994), Führerausweis (A018'194'326) und Mit-  gliederausweis AF._____ (A018'200'652) an AC._____, AT._____-str. 4, … Zürich ZKB-VISA Karte (A018'200'721), an AE._____, AU._____-str. 5,  AV._____ Tablet in schwarzer Lederhülle (A018'193'890) an I._____, AW._____-  strasse 6, BA._____ (Privatkläger 8)

E. 8.8 Dem Beschuldigten und den anderen genannten Personen ist jeweils eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides anzusetzen, um die genannten Gegenstände bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich abzuholen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist sind die Gegenstände der Kantons- polizei zur Vernichtung zu überlassen.

E. 8.9 Die übrigen, bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter den Polis-Nummern 86259805, 86852633, 86349839, 86488177, 86844895, 86349453, 86680231, 86682920, 86560125, 86488008, 86529148, 86664202, 86817449, 86673383, 86559413, 86521815 und 86354769 aufbewahrten Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Datenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich bzw. dem FOR zur gutscheinen- den Verwendung oder Vernichtung zu überlassen.

- 28 -

9. Zivilansprüche 9.1. Allgemeines 9.1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 9.1.2. Die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu be- gründen (Art. 123 StPO). Hierfür wurde der Privatklägerschaft mit Verfügung vom

11. November 2024 entsprechend Frist angesetzt (act. 112). Wird die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 9.2. Privatklägerin 2 (C._____ AG) 9.2.1. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Formular vom 3. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 30 als Privatklägerin im Zivilpunkt. Sie stellte ein Schadenersatz- begehren im Umfang von Fr. 16'000.– und verlangte eine Genugtuung von Fr. 2'500.–, jeweils nebst 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2023 (act. D30/6/2). 9.2.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese von der Privatklägerin 2 weder ausreichend begründet noch be- legt worden, weshalb sie diesbezüglich auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen ist. 9.2.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 2 durch die vom Be- schuldigten begangenen Straftaten in ihrer Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen.

- 29 - 9.3. Privatkläger 3 (FC D._____) 9.3.1. Der Privatkläger 3 konstituierte sich mit Formular vom 13. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 21 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte ein Schadenersatzbe- gehren im Umfang von Fr. 1'500.– und verlangte eine Genugtuung von Fr. 1'500.– (act. D21/5/2). 9.3.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wo- von Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung be- trifft, ist diese vom Privatkläger 3 weder ausreichend begründet noch belegt wor- den. Zudem ist unklar, ob und in welchem Umfang bereits Leistungen der BB._____ erbracht wurden. Entsprechend ist der Privatkläger 3 zur Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.3.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger 3 durch die vom Be- schuldigten begangenen Straftaten in seiner Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen.

- 30 - 9.4. Privatkläger 4 (Fussballclub E._____) 9.4.1. Der Privatkläger 4 konstituierte sich mit Formular vom 11. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 14 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte ein Schadenersatzbe- gehren im Umfang von Fr. 1'000.– (act. D14/7/2). 9.4.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 4 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wo- von Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung be- trifft, ist diese vom Privatkläger 4 weder ausreichend begründet noch belegt wor- den. Zudem ist unklar, ob und in welchem Umfang bereits Leistungen einer Versi- cherung erbracht wurden. Entsprechend ist der Privatkläger 4 zur Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.5. Privatklägerin 5 (Gemeinde F._____) 9.5.1. Die Privatklägerin 5 konstituierte sich mit Formular vom 24. Januar 2024 hinsichtlich Dossier 9 als Privatklägerin im Zivilpunkt und stellte sinngemäss eine Schadenersatzforderung von Fr. 762.80 (Fr. 1'604.20 abzüglich Fr. 841.40, wel- che von der U._____ übernommen wurden [act. D9/8/1]). 9.5.2. Der geltend gemachte Schaden von Fr. 762.80 ist durch eine Rechnung der Schreinerei BC._____ vom 15. November 2023 in entsprechendem Umfang aus- reichend belegt und damit ausgewiesen. Der Beschuldigte anerkennt sodann die Forderungen der Privatkläger, für welche entsprechende Reparaturrechnungen vorliegen, ausdrücklich (act. 124 S. 24). Demnach ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 762.80 zu be- zahlen. 9.6. Privatkläger 8 (I._____) 9.6.1. Der Privatkläger 8 konstituierte sich mit Formular vom 11. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 25 als Privatkläger im Zivilpunkt und stellte für den Fall, dass er

- 31 - sein vom Beschuldigten entwendetes "iPad" nicht in Ordnung zurückerhalten sollte, eine Schadenersatzforderung von Fr. 600.– (act. D25/6/2). 9.6.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis gemäss Dossier 25 gegenüber dem Privatkläger 8 anerkanntermassen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wovon Vormerk zu nehmen ist. Nachdem dem Privatkläger 8 – wie weiter oben dargelegt –, sein "iPad" mit der Asservaten-Nr. A018'193'890 herauszugeben ist, erweist sich sein Eventualbegehren auf Scha- denersatz mutmasslich als gegenstandslos. Sollte das herauszugebende "iPad" mit irgendwelchen Schäden oder Mängeln behaftet und damit nicht "in Ordnung" sein, wäre der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf dem Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.7. Privatkläger 10 (K._____) 9.7.1. Der Privatkläger 10 konstituierte sich mit Formular vom 29. Dezember 2023 hinsichtlich Dossier 4 als Privatkläger im Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 11'112.98 zuzüglich Zins seit dem

7. August 2023 geltend (act. D4/20/2). 9.7.2. Der geltend gemachte Schadenersatz betrifft dabei das vom Beschuldigten entwendete Fahrzeug VW Tiguan 2.0. Der Forderungsbetrag stützt sich dabei auf eine Schätzung der BD._____, welchen den Wert des Fahrzeuges mit Fr. 22'284.10 festlegten, davon 30 Prozent bzw. Fr. 6'685.25 wegen Selbstverschul- den (Fahrzeug nicht abgeschlossen und Schlüssel im Fahrzeug) abzogen und den Restbetrag von Fr. 15'598.85 an den Privatkläger 8 ausbezahlten (act. 4/20/3). Neben dem Selbstbehalt von Fr. 6'685.25 macht der Privatkläger 10 zusätzlich Kosten von Fr. 1'613.80 für die Umprogrammierung des Garagenemp- fängers sowie im Auto befindliche Gegenstände im Wert von Fr. 2'813.93 geltend, wodurch sich der Gesamtforderungsbetrag von Fr. 11'112.98 ergibt (act. D4/20/2 S. 2). 9.7.3. Während die geltend gemachten Beträge für im Auto befindliche Gegen- stände und die Umprogrammierung des Garagenempfängers weder ausreichend

- 32 - begründet noch belegt sind, erscheint die Schätzung der BD._____ und der vor- genommene Abzug für Selbstverschulden des Privatklägers 10 als ausreichender Beleg für einen im Umfang von Fr. 6'685.25 entstandenen Schaden. In strafrecht- licher Hinsicht hat der Beschuldigte auch im Umfang des versicherungsrechtlich ermittelten Selbstverschuldens aufzukommen, da die Unvorsichtigkeit des Privat- klägers 10 im Zusammenhang mit der Sicherung seines Fahrzeuges nichts an der Widerrechtlichkeit und Tatbestandsmässigkeit des Diebstahls ändert. Entspre- chend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 10 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'685.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. August 2023 zu bezah- len. Im übersteigendem Betrag ist der Privatkläger 10 mit seiner Schadenersatz- forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.8. Privatklägerin 11 (Stiftung L._____) 9.8.1. Die Privatklägerin 11 konstituierte sich mit Schreiben vom 16. August 2024 hinsichtlich Dossier 2 als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. September 2023 geltend (act. D2/1/7/2). Am 22. November 2024 reichte sie eine weitere Eingabe zu den Akten, wo sie ihre Forderung noch einmal bezif- ferte und begründete (act. 116). 9.8.2. Die Forderung der Privatklägerin 11 setzt sich zusammen aus Reparatur- rechnungen der BE._____ AG über Fr 1'000.45 und der BF._____ über Fr. 1'066.25 sowie entwendetem Bargeld in der Höhe von Fr. 750.– Vom Gesamtbe- trag von Fr. 2'816.70 wurden Fr. 816.70 von der U._____ ersetzt. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– stellt vertraglicher Selbstbehalt dar, für den die Privatklägerin 11 vom Beschuldigten Schadenersatz verlangt (act. 116). Die beiden genannten Rechnungen liegen vor, weshalb diese Positionen als vom Beschuldigten aner- kannt werden. Was das entwendete Bargeld betrifft, bestätigte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2024 auf entsprechenden Vorhalt den Betrag von Fr. 750.– (act. D1/31 S. 2), womit auch dieser anerkannt ist. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 11 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. September 2023 zu bezahlen.

- 33 - 9.9. Privatkläger 12 (TC M._____) 9.9.1. Der Privatkläger 12 konstituierte sich mit Formular vom 28. Dezember 2023 hinsichtlich Dossier 9 als Privatkläger im Zivilpunkt und machte eine Schadener- satzforderung im Umfang von Fr. 300.– geltend (act. D9/7/2). 9.9.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 12 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese vom Privatkläger 12 weder ausreichend begründet noch belegt worden. Entsprechend ist der Privatkläger 12 zur Feststellung des Umfangs sei- nes Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.10. Privatkläger 13 (Tennisclub N._____) 9.10.1. Der Privatkläger 13 konstituierte sich mit Formular vom 4. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 22 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte sinngemäss ein Scha- denersatzbegehren im Umfang von Fr. 250.– und verlangte eine Genugtuung von Fr. 250.–, jeweils nebst 5 % Zins seit dem 27. September 2023 (act. D22/5/2). 9.10.2. Die Schadenersatzforderung von Fr. 250.– ergibt sich aus den belegten Kosten einer Kaffeemaschinenreparatur von Fr. 576.– sowie aus dem Geträn- keautomaten entwendetem Bargeld von Fr. 50.–. Vom Gesamtbetrag von Fr. 626.– entschädigte die BG._____ den Betrag von Fr. 376.–, so dass der Selbst- behalt von Fr. 250.– verbleibt (vgl. Belege in act. D22/5/2). Hinsichtlich des gel- tend gemachten Geldbetrags von Fr. 50.– ist zu sagen, dass dieser nicht genau ermittelt und auch nicht belegt werden kann. Die verhältnismässig tiefe Forderung des Privatklägers 13 spricht dafür, dass sie diesen nach bestem Wissen und Ge- wissen geschätzt hat. Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass tatsächlich ein Betrag in dieser Grössenordnung entwendet wurde. Der Beschuldigte ist des- halb zu verpflichten, dem Privatkläger 13 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2023 zu bezahlen. 9.10.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger 13 durch die vom Be-

- 34 - schuldigten begangenen Straftaten in seiner Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen. 9.11. Privatkläger 14 (Tennisclub O._____) 9.11.1. Der Privatkläger 14 konstituierte sich mit Formular vom 24. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 12 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte sinngemäss ein Scha- denersatzbegehren im Umfang von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit dem 27. Sep- tember 2023 (act. D12/4/2). 9.11.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 14 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese vom Privatkläger 14 weder ausreichend begründet noch belegt worden. Entsprechend ist der Privatkläger 14 zur Feststellung des Umfangs sei- nes Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.12. Privatkläger 15 (Tennisclub P._____) 9.12.1. Der Privatkläger 15 konstituierte sich mit Formular vom 15. August 2024 hinsichtlich Dossier 17 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte sinngemäss ein Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 1'237.75 nebst 5 % Zins seit dem

24. Oktober 2023 (act. D17/6/9). 9.12.2. Der geltend gemachte Betrag ergibt sich aus Reparaturrechnungen über Fr. 737.75 und Fr. 1'448.80, wovon durch die BH._____ Fr. 948.80 ersetzt wurden (vgl. Belege in act. 17/6/9). Aufgrund der vorliegenden Belege ist die Forderung des Privatklägers 15 hinreichend ausgewiesen und wird auch vom Beschuldigten anerkannt. Entsprechend ist dieser zu verpflichten, dem Privatkläger 15 Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 1237.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Oktober 2023 zu bezahlen. 9.13. Privatkläger 16 (Tennisclub Q._____)

- 35 - 9.13.1. Der Privatkläger 16 konstituierte sich mit Formular vom 30. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 16 als Privatkläger im Zivilpunkt und stellte sinngemäss eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 200.– (act. D16/4/5-6). Am 21. No- vember 2024 reichte der Privatkläger 16 ein weiteres Schreiben zu den Akten, wo er noch einmal auf die bereits geltend gemachte Forderung verwies (act. 115). 9.13.2. Der Betrag von Fr. 200.– ergibt sich aus einer Reparaturrechnung über Fr. 662.30 sowie aus einem Getränkeautomaten entwendetem Bargeld von Fr. 150.–. Vom Gesamtbetrag von Fr. 812.30 wurden 612.30 von der BG._____ ersetzt (vgl. act. D15/4/6), wodurch ein Selbstbehalt von Fr. 200.– verbleibt. Hin- sichtlich des geltend gemachten Geldbetrags von Fr. 150.– ist zu sagen, dass die- ser nicht genau ermittelt und auch nicht belegt werden kann. Die verhältnismässig tiefe Forderung des Privatklägers 16 spricht dafür, dass sie diesen nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt hat. Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass tatsächlich ein Betrag in dieser Grössenordnung entwendet wurde. Der Be- schuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 16 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. 9.14. Privatkläger 17 (Tennisclub R._____) 9.14.1. Der Privatkläger 17 konstituierte sich mit Formular vom 16. März 2024 hin- sichtlich Dossier 10 als Privatkläger im Zivilpunkt (act. D10/12/2). Mit Eingabe vom 22. November 2024 bezifferte der Privatkläger 17 seine Schadenersatzforde- rung im Umfang von insgesamt Fr. 12'386.85 und reichte diverse Belege ein (act. 117). 9.14.2. Der Betrag von Fr. 12'386.85 ist durch die eingereichten Belege ausge- wiesen (act. 117). Der Beschuldigte anerkennt sodann die Forderungen der Pri- vatkläger, für welche entsprechende Reparaturrechnungen vorliegen, ausdrück- lich (act. 124 S. 24). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Pri- vatkläger 17 Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'386.85 zu bezahlen.

- 36 - 9.15. Privatklägerin 18 (Stockwerkeigentümergemeinschaft S._____-strasse 1) 9.15.1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Nachgang zur Anklage ein Formular, mit dem sich die Privatklä- gerin 18 am 17. Dezember 2024 als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituierte. Sie stellte dabei eine Schadenersatzforderung von Fr. 991.90 sowie eine Genugtu- ungsforderung von Fr. 500.–, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 9. August 2023. Als Beilagen wurden von der Privatklägerin 18 ein Verwaltungsvertrag sowie eine Rechnung der BI._____ AG über Fr. 1'218.10 eingereicht (act. 119). 9.15.2. Auch wenn sich der Rechnungsbetrag sich nicht genau mit dem Forde- rungsbetrag deckt, ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 18 durch die eingereichte Rechnung ausgewiesen, da der Rechnungsbetrag den Forderungs- betrag übersteigt. Der Beschuldigte anerkennt sodann die Forderungen der Pri- vatkläger, für welche entsprechende Reparaturrechnungen vorliegen, ausdrück- lich (act. 124 S. 24). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 18 Schadenersatz in de Höhe von Fr. 991.90 zuzüglich 5% Zins seit

9. August 2023 zu bezahlen. 9.15.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 18 durch die vom Be- schuldigten begangenen Straftaten in ihrer Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen. 9.16. Privatklägerin 19 (T._____ AG) 9.16.1. Die Privatklägerin 19 konstituierte sich mit Formular vom 28. Mai 2024 hin- sichtlich Dossier 13 als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte eine Schadener- satzforderung im Umfang von Fr. 200.– geltend (act. D13/9/2). 9.16.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber der Privatklägerin 19 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese von der Privatklägerin 19 weder ausreichend begründet noch be-

- 37 - legt worden. Entsprechend ist die Privatklägerin 19 zur Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.17. Privatklägerin 20 (U._____ AG) 9.17.1. Die Privatklägerin 20 machte mit Schreiben vom 14. August 2024 subro- gationsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 841.40 geltend. Sie begründet die Forderung damit, dass sie der geschädigten Gemeinde F._____ (Privatkläge- rin 5) im Zusammenhang mit Dossier 9 eine Entschädigung in entsprechendem Umfang geleistet habe (act. D9/8/5). 9.17.2. Es wurde bereits bei den Erwägungen zur Privatklägerin 5 ausgeführt, dass sowohl die Forderung durch die eingereichten Rechnungen als auch die Zahlung der Privatklägerin 20 an die Privatklägerin 5 ausgewiesen sind. Entspre- chend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 20 im Zusammen- hang mit Dossier 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 841.40 zu bezahlen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 10.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung der detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 126) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Be- rücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 29'696.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da dem amtlichen Verteidiger von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 18. April 2024 bereits eine Akontozahlung von Fr. 11'696.60 überwiesen wurde, ist er noch mit Fr. 18'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und  Ziff. 3 lit. a StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 26, 27, 28 und 30); der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossiers 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25 und 30); des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-  anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 26); des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dos-  siers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 27 und 30); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dos-  sier 5); der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Dossier 5); der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in  Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Dossier 5) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 173 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von

- 39 - Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 8. Dezember 2023.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 173 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.

6. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

7. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben: 1 Mobiltelefon Samsung (A018'083'006)  1 Mobiltelefon iPhone (A018'083'017)  1 Laptop Acer (A018'083'131)  1 Windjacke (A018'083'142)  1 Fleecejacke (A018'083'153)  1 SIM-Karte (A018'083'164)  1 Paar Turnschuhe Adidas (A018'083'175)  1 Paar Handschuhe (A018'083'200)  3 Schlüsselbunde (A018'083'211)  1 linker Turnschuh Memphis (A018'193'287)  1 rechter Turnschuh Memphis (A018'193'298)  1 Paar Turnschuhe Fila (A018'083'186)  1 Motorradhandschuh (A018'083'197)  1 Rucksack (A018'193'403)  1 rechter Turnschuh Nike (A018'193'470) 

- 40 - 1 linker Turnschuh Nike (A018'193'696)  1 linker Winterschuh "Timberlake" (A018'194'779)  1 rechter Winterschuh "Timberlake" (A018'194'780)  1 Paar Converse Turnschuhe weiss (A018'001'086)  1 Paar Adidas Schuhe (A018'001'100)  1 Paar Versace Schuhe (A018'001'097)  1 Paar Adidas weiss (A018'001'111)  1 Paar LA Trainer Schuhe schwarz (A018'001'122)  1 Paar LA Trainer schwarz (A018'001'133)  1 Paar H&M Schuhe (A018'001'166)  1 Paar Converse Schwarz (A018'001'177)  1 Paar O. Drops Schuhe (A018'001'202)  1 Paar Nike Airmax (A018'001'213)  1 Paar Versace Jeans Schuhe (A018'001'246)  1 Paar Memphis Schuhe (A018'001'257)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'279)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'291)  2 Pullover (A018'003'991)  Diverse Briefe adressiert an A._____ (A018'195'647)  ZKB-VISA Karte lautend auf A._____ (A018'198'102)  Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Tel. 058 648 27 10, E-Mail: asservate@kapo.zh.ch) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, so werden sie der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 41 -

8. Die nachfolgend aufgeführten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlagen an die nachfolgend aufgeführten Personen herausgegeben: 1 Antrag für einen Ersatz des Führerausweises (A018'195'476) an  AB._____, AP._____ 2, AQ._____ Brief UBS (A018'194'791) und UBS-VISA Karte (A018'198'077) an  H._____, AR._____-str. 3, AS._____ Identitätskarte (A018'197'994), Führerausweis (A018'194'326) und Mit-  gliederausweis F._____ (A018'200'652) an AC._____, AT._____-str. 4, … Zürich ZKB-VISA Karte (A018'200'721), an AE._____, AU._____-str. 5,  AV._____ Tablet in schwarzer Lederhülle (A018'193'890) an I._____, AW._____  6, BA._____ (Privatkläger 8) Den genannten Personen wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage die- ses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voran- meldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Tel. 058 648 27 10, E-Mail: asservate@kapo.zh.ch) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, so werden sie der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlas- sen.

9. Die übrigen, bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter den Polis-Nummern 86259805, 86852633, 86349839, 86488177, 86844895, 86349453, 86680231, 86682920, 86560125, 86488008, 86529148, 86664202, 86817449, 86673383, 86559413, 86521815 und 86354769 aufbewahrten und nicht in den Dispositivziffern 7 und 8 aufgeführten Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich bzw. dem FOR zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.

- 42 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern folgende Be- träge als Schadenersatz zu bezahlen: Privatklägerin 5 (Gemeinde M._____): Fr. 762.80  Privatkläger 10 (V._____): Fr. 6'685.25  (nebst Zins zu 5 % seit 7. August 2023) Privatklägerin 11 (Stiftung L._____): Fr. 2'000.–  (nebst Zins zu 5 % seit 29. September 2023) Privatkläger 13 (Tennisclub N._____): Fr. 250.–  (nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2023) Privatklägerin 15 (Tennisclub P._____): Fr. 1'237.75  (nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2023) Privatkläger 16 (Tennisclub Q._____): Fr. 200.–  Privatkläger 17 (Tennisclub R._____) Fr. 12'386.85  Privatklägerin 18 (STWEG S._____-str. 1 BJ._____):Fr. 991.90  (nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2023) Privatklägerin 20 (U._____) Fr. 841.40  Im übersteigenden Betrag werden die Zivilforderungen der obgenannten Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen: Privatklägerin 2 (C._____ AG)  Privatkläger 3 (FC D._____)  Privatkläger 4 (Fussballclub E._____) 

- 43 - Privatkläger 8 (I._____)  Privatkläger 12 (TC M._____)  Privatkläger 14 (Tennisclub O._____)  Privatklägerin 19 (T._____ AG) 

E. 12 Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: Privatklägerin 2 (C._____ AG)  Privatkläger 3 (FC D._____)  Privatkläger 13 (Tennisclub N._____)  Privatklägerin 18 (STWEG S._____-str. 1 BJ._____) 

E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

E. 14 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'681.75 Auslagen Untersuchung Fr. 2'370.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

E. 15 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 29'696.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'696.60 ausbezahlt wurde (act. D1/39/9). Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 18'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 44 -

E. 17 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten  (vorab per E-Mail an X._____@BK._____.ch) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, im Doppel (vorab per E-Mail an  AG._____@....zh.ch) die Privatklägerschaft  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 16 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro AG._____, im Doppel  die Privatklägerschaft auf Verlangen  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf  asservate@kapo.zh.ch, hinsichtlich Dispositivziffern 7 bis 9 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 9  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch das Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des  Kantons Zürich AB._____, AP._____ 2, AQ._____, auszugsweise hinsichtlich Disposi-  tivziffer 8 H._____, AR._____-str. 3, AS._____, auszugsweise hinsichtlich Dispo-  sitivziffer 8 AC._____, AT._____-str. 4, … Zürich, auszugsweise hinsichtlich Dis-  positivziffer 8 AE._____, AU._____-str. 5, AV._____, auszugsweise hinsichtlich Dis-  positivziffer 8 je gegen Empfangsbestätigung.

- 45 -

E. 18 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Simmen lic. iur. Furrer

- 46 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Frei- heitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240030-I/Si/U02/fr/mk Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Simmen als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw Rüfenacht, Ersatzrichter lic. iur. Sommer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Furrer Urteil vom 13. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

- 2 - Privatkläger

1. B._____ GmbH,

2. C._____ AG,

3. FC D._____,

4. Fussballclub E._____,

5. Gemeinde F._____,

6. Gemeinde G._____,

7. H._____,

8. I._____,

9. J._____,

10. K._____,

11. Stiftung L._____,

12. TC M._____,

13. Tennisclub N._____,

14. Tennisclub O._____,

15. Tennisclub P._____,

16. Tennisclub Q._____,

17. Tennisclub R._____,

18. Stockwerkeigentümergemeinschaft S._____-strasse 1,

19. T._____ AG,

20. U._____ AG, 10 vertreten durch V._____ 16 vertreten durch W._____ 18 vertreten durch AA._____ AG

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Oktober 2024 (act. D1/75) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. D1/75 S. 15 f.) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Geldstrafe  von 20 Tagessätzen à je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2023 Anrechnung der erstandenen Haft  Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten  Vollzuges der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 5 Jahren Vollzug der Geldstrafe  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter  Nichtbezahlung der Busse Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit im Sinne  von Art. 93 StGB Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren  Herausgabe der angeführten Gegenstände an den Beschuldigten:  1 Mobiltelefon Samsung (A018'083'006)  Mobiltelefon iPhone (A018'083'017)  1 Computer (A018'083'131)  1 Windjacke (A018'083'142)  1 Fleecejacke (A018'083'153)  1 SIM-Karte (A018'083'164)  1 Paar Turnschuhe Adidas (A018'083'175)  1 Paar Handschuhe (A018'083'200)  3 Schlüsselbunde (A018'083'211)  1 linker Turnschuh (A018'193'287)  1 Paar Turnschuhe Fila (A018'083'186)  1 Motorradhandschuh (A018'0833'197)  1 rechter Turnschuh (A018'215'582)  1 Rucksack (A018'193'403)  1 rechter Turnschuh Nike (A018'193'470)  1 linker Turnschuh Nike (A018'193'696)  Rechter Winterschuh (A018'194'780)  1 Paar Converse (A018'001'086) 

- 4 - 1 Paar Adidas Schuhe (A018'001'100)  1 Paar Versace Schuhe (A018'001'097)  1 Paar Adidas weiss (A018'001'111)  1 Paar LA Trainer Schuhe schwarz (A018'001'122)  1 Paar LA Trainer schwarz (A018'001'133)  1 Paar H&M Schuhe (A018'001'166)  1 Paar Converse Schwarz (A018'001'177)  1 Paar O. Drops Schuhe (A018'001'202)  1 Paar Nike Airmax (A018'001'213)  1 Paar Versace Jeans Schuhe (A018'001'246)  1 Paar Memphis Schuhe (A018'001'257)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'279)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'291)  2 Pullover (A018'003'991)  Herausgabe der angeführten Gegenstände an die angeführten Ge-  schädigten: 1 Antrag für einen Ersatz des Führerausweises AB._____  (A018'195'476) Diverse Briefe adressiert an A._____ (A018'195'647)  Brief UBS an H._____ (A018'194'791)  Führerausweis lt. auf AC._____ (A018'194'326)  Bankkarte lt. Auf AD._____ (A018'200'663)  ZKB-VISA Karte lt. auf AE._____ (A018'200'721)  Mitgliederausweis AF._____ lt. auf AC._____ (A018'200'652)  ID-Karte lt. auf AC._____ (A018'197'994)  UBS-VISA Karte lt. auf H._____ (A018'198'077)  ZKB-VISA Karte lt. Auf A._____ (A018'198'102)  Einziehung und Vernichtung der im übrigen sichergestellten Gegen-  stände und Waren gemäss Anhang zur Anklageschrift (orange markiert sind herauszugebende Waren) Entscheid über die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände  act. 1/37 Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 2'500.–)

2. Die amtliche Verteidigung: (act. 124 S. 2) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Er sei dafür angemessen zusätzlich zu bestrafen und es sei ihm an der auszusprechenden Strafe die entstandene Polizei- und Untersuchungs- haft vom 6. Dezember 2023 bis und mit 27. Mai 2024 anzurechnen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitstrafe von maximal 30 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen und es seien unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und

- 5 - Polizeihaft maximal 7 Monate der Freiheitsstrafe unbedingt zu vollzie- hen. Für den bedingten Vollzug sei eine Probezeit von 2 Jahren anzu- setzen.

4. Es sei die Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen à je CHF 30 be- dingt auszusprechen, unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit.

5. Von einer Busse von CHF 1'000 sei abzusehen.

6. Von einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB sei abzusehen.

7. Es seien die anerkannten Zivilforderungen zuzusprechen und diejeni- gen, welche nur dem Grundsatz nach anerkannt sind, für das Quantita- tiv auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Die in der Anklage genannten Gegenstände seien an den Beschuldig- ten bzw. an die Geschädigten herauszugeben.

9. Die übrigen sichergestellten Gegenstände seien zu vernichten.

10. Der Entscheid bzgl. der Rückgabe der sichergestellten Gegenstände act. 1/37 wird dem Gericht überlassen.

11. Es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten dem Angeklagten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staats- kasse zu nehmen."

3. Der Beschuldigte: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung  milde Bestrafung 

4. Die Privatklägerin 1: (act. D1/54/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 1 schuldig zu  sprechen

5. Die Privatklägerin 2: (act. D30/6/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 30 schuldig zu  sprechen Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 16'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 2'500.– jeweils zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum [6. Dezember 2023] zu bezahlen

6. Der Privatkläger 3: (act. D21/5/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 21 schuldig zu  sprechen

- 6 - Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadener-  satz in der Höhe von Fr. 1'500.– sowie eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen

7. Der Privatkläger 4: (act. D14/7/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 4 Schadener-  satz in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen

8. Die Privatklägerin 5: (act. D9/8/1 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 5 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 762.80 zu bezahlen

9. Die Privatklägerin 6: (act. D3/9/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 3 schuldig zu  sprechen

10. Der Privatkläger 7: (act. D26/3/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 26 schuldig zu  sprechen

11. Der Privatkläger 8: (act. D25/6/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 8 Schadener-  satz in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, sofern das entwendete IPad nicht unbeschädigt zurückgegeben wird

12. Der Privatkläger 10: (act. D4/20/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 4 schuldig zu  sprechen Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 10 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 11'112.98 zuzüglich 5% Zins seit 7. August 2023 zu bezahlen

13. Die Privatklägerin 11: (act. D2/1/7/2 und act. 116 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 2 schuldig zu  sprechen Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 11 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisda- tum [29. September 2023] zu bezahlen

- 7 -

14. Der Privatkläger 12: (act. D9/7/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 12 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen

15. Der Privatkläger 13: (act. D22/5/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 22 schuldig zu  sprechen Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 13 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 250.– (nach Abzug Versicherung Fr. 376.–) sowie eine Genugtuung von Fr. 250.– jeweils zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum [27. September 2023] zu bezahlen

16. Der Privatkläger 14: (act. D12/4/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 14 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit Ereignisda- tum [27. September 2023] zu bezahlen

17. Der Privatkläger 15: (act. D17/6/9 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 15 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 1'237.75 zuzüglich 5% Zins seit Ereignisda- tum [24. Oktober 2023] zu bezahlen

18. Der Privatkläger 16: (act. D16/4/5 und act. 115 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 16 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 200.– (Selbstbehalt) zu bezahlen

19. Der Privatkläger 17: (act. D10/12/2 und act. 117 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 17 schuldig zu  sprechen Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 17 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 12'386.85 zu bezahlen

20. Die Privatklägerin 18: (act. 119 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte hinsichtlich Anklage-Dossier 4 schuldig zu  sprechen Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 18 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 991.90 sowie eine Genugtuung von Fr. 500.–, jeweils zuzüglich 5% Zins seit Ereignisdatum [9. August 2023] zu bezahlen

- 8 -

21. Die Privatklägerin 19: (act. D13/9/2 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 19 Schaden-  ersatz in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen

22. Die Privatklägerin 20: (act. D9/8/5 sinngemäss) Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 20 hinsicht-  lich Anklagedossier 9 (Geschädigte: Gemeinde F._____) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 841.40 zu bezahlen Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Oktober 2024 (act. D1/75) ging am 17. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatkläger- schaft eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen an- gesetzt (act. 112). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 13. März 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. AG._____ als Vertreterin der Ankla- gebehörde. Seitens der Privatklägerschaft waren Frau AH._____ für den Privat- klägerin 17 (Tennisclub R._____), der Privatkläger 8 (I._____) sowie der Privat- kläger 10 (V._____) anwesend (Prot. S. 4). 1.3. Das vorliegende Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv mitge- teilt (act. 127). Es wurde dagegen innert Frist keine Berufung angemeldet.

2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat die ihm in der Anklageschrift (act. D1/75) vorgeworfe- nen Sachverhalte bereits im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2024 sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden (act. D1/33 und Prot. S. 13). Die Sachverhalte sind sodann durch

- 9 - die vorliegenden Akten ausgewiesen, weshalb für die rechtliche Würdigung voll- umfänglich darauf abgestellt werden kann. 2.2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft trifft grundsätzlich zu und wird vom Beschuldigten und seitens der Verteidigung nicht bestritten (act. 124 S. 5). 2.3. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift fälschli- cherweise einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB beantragt (act. D1/75 S. 14). Art. 139 Ziff. 2 StGB wurde mit Wirkung per 1. Juli 2023 aufgehoben. Die Gewerbsmässigkeit ist seit- her in Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB geregelt. Da sämtliche in der Anklageschrift auf- geführten Diebstähle nach dem 1. Juli 2023 stattfanden, ist das neue Recht mass- gebend und der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Ziff. 3 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei seiner Fluchtfahrt vom 3. Oktober 2023 (Dossier 5) nicht nur (teilweise qualifiziert grobe) Verkehrs- regelverletzungen beging, sondern das Fahrzeug unbestrittenermassen auch ohne gültigen Führerausweis sowie unter Drogeneinfluss lenkte (Prot. S. 14, act. D1/21 S. 8, act. D1/45/6). Da ein entsprechendes Verhalten des Beschuldig- ten jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben ist, würde es den Anklage- grundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO verletzen, den Beschuldigten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu spre- chen. 2.5. Der Beschuldigte ist somit – weitestgehend anklagegemäss – des ge- werbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 26, 27, 28 und 30), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25 und 30), des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 26), des mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7,

- 10 - 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 27 und 30), der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 5), der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Dossier 5), der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Dossier 5) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung 3.1. Strafzumessungsregeln 3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).

- 11 - 3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens drängt sich jedoch nur auf, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Ob dem so ist, lässt sich erst dann bestimmen, wenn die Tat- und die Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind. Der ordentliche Strafrahmen soll beim Vorliegen eines Schärfungs- bzw. Milderungsgrundes nicht automatisch er- weitert werden, ansonsten sich rechtsstaatlich bedenklich weite Strafrahmen er- geben (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8, S. 180). 3.1.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Beizug der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesge- richts 6B_297/2009 vom 14. August 2009, Erw. 3.3.1). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzu- legen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Das Kumulationsprinzip, wonach für jedes einzelne Delikt eine Strafe festzusetzen ist und diese Strafen addiert werden, ist somit nicht vorgese- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2). 3.1.4. Besonderheiten in Bezug auf die nachfolgende Strafzumessung 3.1.5. Zu berücksichtigen ist bei der Festsetzung der Strafe vorliegend, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschuldigten mittels Strafbefehl vom

8. Dezember 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Anrechnung von einem Tag Haft verurteilte (act. 121 sowie Bei-

- 12 - zugsakten A-4/2021/10042843). Die hier zu beurteilenden Straftaten wurden alle- samt vor dem 8. Dezember 2023 begangen, was zur Folge hat, dass eine Zusatz- strafe zum genannten Strafbefehl auszufällen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). 3.1.6. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a StGB als schwerstes Delikt strafbar ge- macht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vorsieht. Durch die weiteren Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden können, erweitert sich der Strafrahmen theoretisch bis zu 15 Jahren. Eine Erwei- terung des Strafrahmens drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, so dass im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festzusetzen ist (BGE 136 IV 55). 3.1.7. Während aufgrund der Schwere der begangenen Delikte, dem Vorleben des Beschuldigten und der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung eine Geldstrafe grundsätzlich nicht mehr als ausreichende Sanktion erscheint, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen und ihn vor weite- ren Straftaten abzuhalten, ist für alle begangenen Delikte – mit Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, für die das Gesetz als Sanktion einzig Geldstrafe vorsieht – eine Freiheitsstrafe auszufällen bzw. die für den gewerbsmässigen Diebstahl festzusetzende Einsatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.1.8. Die vom Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a StGB erfolgten fast ausschliesslich in der Form von Einbruchdiebstählen und beinhalteten damit meist auch die Tatbestände des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs er- scheint es für die nachfolgende Strafzumessung als zweckmässig, die drei ge- nannten Deliktsgruppen zusammenzufassen und für die Festsetzung einer Ein- satzstrafe als Einheit zu betrachten.

- 13 - 3.2. Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädi- gung und mehrfachen Hausfriedensbruch 3.2.1. Tatkomponenten 3.2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte vorwiegend in Clubhäuser von Tennis- oder Fussballvereinen und kleinere Gewerberäumlichkeiten einbrach. Die Einbrüche erfolgten sodann meist in der Nacht, so dass nicht mit anwesenden Personen gerechnet werden konnte und musste. Auch wenn der Beschuldigte durch seine Einbrüche nicht soweit in die Privatsphäre der Geschädigten eindrang, wie es bei Einbrüchen in Wohn- räume der Fall wäre, muss doch berücksichtigt werden, dass der angerichtete Schaden und die für die betroffenen Vereine und Unternehmen entstandenen Auf- wände und Unannehmlichkeiten nicht unterschätzt werden dürfen. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders zielgerichtet noch raffiniert. Entspre- chend war auch der durch die Einbrüche erzielte Deliktserlös – insbesondere auch in Relation zur vergleichsweise hohen Anzahl an Einbrüchen – sehr be- scheiden. Allein aufgrund dieser genannten objektiven Tatkomponenten er- schiene eine Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen und damit egoistischen Motiven handelte. Dabei stand er aber offen- sichtlich durch seine Kokainsucht und die damit einhergehende finanzielle Be- drängnis unter erheblichem Beschaffungsdruck. Gemäss Aussagen des Beschul- digten soll er dabei auch von Dealern, bei denen er Schulden aufwies, unter Druck gesetzt oder gar bedroht worden sein, so dass er bestrebt gewesen sei, diese Schulden schnellstmöglich zurückzubezahlen (Prot. S. 14, act. 124 S. 15). Zudem befand sich der Beschuldigte offenbar auch familiär in einer schwierigen Situation, nachdem er aufgrund einer psychischen Erkrankung seiner ehemaligen Partnerin plötzlich alleine für die gemeinsame Tochter habe sorgen müssen, was zu einer Überforderung und schliesslich zum erhöhten Drogenkonsum geführt habe (act. 124 S. 14 ff.). Die genannten subjektiven Verschuldenskomponenten rechtfertigen eine leichte Reduktion der Einsatzstrafe von 32 auf 29 Monate Frei- heitsstrafe.

- 14 - 3.2.2. Täterkomponente 3.2.2.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 3.2.2.2. Der Beschuldigte kam gemäss eigenen Aussagen als Kind mit seinen El- tern aus Kolumbien in die Schweiz, besuchte in der Stadt Zürich die Schule und schloss die obligatorische Schulbildung 2008 ab. Nach absolviertem 10. Schuljahr habe er eine kaufmännische Ausbildung begonnen, die er jedoch nicht abge- schlossen habe. Nach einem Praktikum habe er die dreijährige Ausbildung zum Fachmann Betreuung EFZ beim Verein AI._____ in der Alterswohngruppe AJ._____ absolviert und mit der Note 5.6 abgeschlossen. Bis ins Jahr 2023 habe er als ausgebildeter Betreuer beim Verein AI._____ weitergearbeitet (act. 124 S. 6). 3.2.2.3. Der Beschuldigte ist Vater einer 9-jährigen Tochter namens AK._____. Die Mutter von AK._____ befinde sich in psychiatrischer Behandlung und sei nicht in der Lage, das Kind zu betreuen, weshalb dieses im Jahr 2022 unter die Obhut des Beschuldigten gestellt worden sei. Zur Zeit lebe AK._____ bei der Mutter des Beschuldigten. Beruflich arbeitet der Beschuldigte derzeit als Fachmann Betreu- ung bei der Firma AL._____. Seit dem 1. November 2024 verfügt er dort um eine Festanstellung und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'500.–. Dem Beschuldigten sei zudem von der Arbeitgeberin in Aussicht gestellt worden, ihm eine Weiterausbildung an der Höheren Fachschule für Pflege zu finanzieren. Privat befinde sich der Beschuldigte seit November 2024 in einer neuen Bezie- hung mit einer beim AM._____ in AN._____ angestellten Anwältin für Flüchtlings- und Kinderrecht (act. 124 S. 7 ff., Prot. S. 5 ff.). Die familiäre Belastung und Über- forderung des Beschuldigten durch die überraschende Obhutszuteilung der Toch- ter wurde bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral zu wer- den. Es sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte daraus abzuleiten. Her- vorzuheben sind immerhin die aktuell stabilen Berufs- und Beziehungsverhält- nisse des Beschuldigten, auf die im Rahmen der Legalprognose und bei der Frage nach einem allfälligen Landesverweis noch zurückzukommen sein wird.

- 15 - 3.2.2.4. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft, wo- bei die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2015 stammt und damit bereits fast 10 Jahre zurückliegt (act. 120). Der Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 (act. 121) ist vorlie- gend nicht als Vorstrafe zu werten, da sämtliche heute zu beurteilenden Taten vor dessen Erlass begangen wurden. Auch wenn somit alle Vorstrafen schon etwas länger zurückliegen, sind sie ebenso straferhöhend zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der Beschuldigte trotz bereits laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Strafe aus den dargelegten Grün- den um 6 Monate zu erhöhen. 3.2.2.5. Strafmindernd ist das umfassende Geständnis des Beschuldigten zu be- rücksichtigen. Auch wenn dieses zu Beginn der Untersuchung noch nicht vollstän- dig erfolgte, hat es doch letztlich den Aufwand der Strafverfolgungsbehörden er- heblich verringert, zumal der Beschuldigte auch einzelne Einbruchdiebstähle von sich aus der Staatsanwaltschaft meldete. Dieser Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ist mit einer Reduktion der Strafe um 10 Monate gebührend Rech- nung zu tragen. 3.2.2.6. Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten somit eine Reduktion der Strafe um 4 Monate zu erfolgen, womit im Ergebnis für die vom Beschuldigten be- gangenen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche eine Ein- satzfreiheitsstrafe von 25 Monaten resultiert. 3.3. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 5) 3.3.1. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von 1 bis 4 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 90 Abs. 3bis oder Abs. 3ter liegt nicht vor. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seiner Raserfahrt vom 3. Oktober 2023 (Anklage-Dos- sier 5) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 95 km/h und damit massivst überschritt. Die Fahrt fand zwar mitten in der Nacht statt, ge- rade in der Zürcher Innenstadt muss aber auch um diese Zeit stetig mit anderen Verkehrsteilnehmern oder Fussgängern gerechnet werden. Da der Beschuldigte

- 16 - mit der Raserfahrt den Zweck verfolgte, die Polizei abzuschütteln, musste er die hohe Geschwindigkeit über eine längere Strecke aufrechterhalten. Durch sein Verhalten schuf er ein sehr grosses Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern und es ist wohl einzig glücklichen Umständen zu verdan- ken, dass dabei keine Personen zu schaden kamen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldige aus egoistischen Motiven handelte, die darin bestanden, sich der Polizei und damit der drohenden Strafverfolgung zu ent- ziehen. Isoliert betrachtet und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tat- komponenten erschiene eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem doch erhebli- chen Verschulden des Beschuldigen als angemessen. 3.3.2. Was die Täterkomponente betrifft, kann grundsätzlich die im Rahmen der Festsetzung der Einsatzstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ins Gewicht fällt hier insbesondere das Geständnis des Beschuldigten, ohne welches die Strafverfolgung erheblich erschwert worden wäre. Es rechtfertigt sich, die Strafe dafür um 6 Monate auf 18 Monate zu reduzieren. In Anwendung des Aspe- rationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB, welches eine Kumulation der Strafen ver- bietet und stattdessen eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe verlangt, erscheint im Ergebnis eine Erhöhung um 10 statt 18 Monate Freiheitsstrafe als gerechtfertigt. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit von 25 auf 35 Monate Freiheits- strafe. 3.4. Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 26) 3.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es beim blossen Versuch des Beschuldigten blieb, mit der vom Privatkläger 7 (H._____) entwendeten Kre- ditkarte Geld erhältlich zu machen, da die Karte umgehend nach dem Diebstahl gesperrt wurde (act. D26/1). Dem Geschädigten entstand neben den mit der Sperrung entstandenen Unannehmlichkeiten somit kein finanzieller Schaden. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus finanzieller Motivation bzw. unter dem Druck, Geld zur Finanzierung seiner Drogensucht und für die Begleichung seiner Schulden erhältlich zu machen. Hinsichtlich der Täterkomponente kann wiederum auf das bei der Festsetzung der Einsatzstrafe ausgeführte verwiesen werden.

- 17 - 3.4.2. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und es rechtfer- tigt sich, die Einsatzstrafe um einen Monat auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen. 3.5. Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 5) Die durch die Flucht vor der Polizei begangene Hinderung einer Amtshandlung gemäss Dossier 5 wäre gemäss Art. 286 StGB zwingend mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Tat am 3. Oktober 2023 und damit vor Ausfällung des Strafbefehls vom 8. Dezember 2023 begangen wurde. Dort wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist eine Zusatzstrafe so auszufällen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Mit der Strafe hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl bereits die höchstmögliche Anzahl an Tagessätzen, die bei einer Geldstrafe festgesetzt werden können, aus- geschöpft (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine zusätzliche Geldstrafe im vorliegenden Ur- teil würde dazu führen, dass der Beschuldigte schwerer bestraft würde, als es bei einer gleichzeitigen Beurteilung der Fall gewesen wäre, was einen Verstoss ge- gen Art. 49 Abs. 2 StGB bedeuten würde. Entsprechend kann für die Hinderung der Amtshandlung – trotz entsprechendem Schuldspruch – keine (Zusatz-)Strafe ausgefällt werden. 3.6. Übertretungen (mehrfache Übertretung des BetmG und Verletzung der Verkehrsregeln [Dossier 5]) 3.6.1. Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum und die (einfache) Verkehrs- regelverletzung gemäss Dossier 5 ist zwingend eine Busse auszusprechen (Art. 19a Ziff. 1 StGB und Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemes- sung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familien-

- 18 - stand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksich- tigen (BGE 129 IV 21). 3.6.2. Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der finanziellen, persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass die auszufällende Busse eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 darstellt, wo bereits eine Busse von Fr. 1'500.– ausgefällt wurde (act. 121), wes- halb das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu be- achten ist, erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 400.– (welche sich zu gleichen Teilen aus der SVG-Widerhandlung und dem Betäubungsmittelkonsum zusam- mensetzt), als angemessen. 3.7. Fazit Insgesamt ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten so- wie mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2023 zu bestrafen. Anzumerken ist dabei, dass zwischen der Freiheitsstrafe und der im Strafbefehl ausgefällten Geldstrafe keine Asperation erfolgt, da die beiden Strafen nicht gleichartig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind. Die neue Freiheitsstrafe steht gedanklich ne- ben der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe. Da sodann mit dem Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 bereits das Höchstmass einer Geldstrafe ausgeschöpft wurde, kommt eine zusätzliche Geldstrafe als Zusatzstrafe im vorliegenden Urteil nicht mehr in Betracht.

4. Vollzug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die

- 19 - für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auf- lage, Basel 2019, N 46 zu Art. 42). 4.2. Da die gegen den Beschuldigten auszufällende Freiheitsstrafe höher als 2 Jahre ausfällt, kommt ein bedingter Vollzug der ganzen Freiheitsstrafe bei ihm schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Das Gericht kann hingegen den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig er- scheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ge- mäss Art. 42 StGB grundsätzlich erfüllt sein (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O, N 11 zu Art. 43). 4.3. Vorliegend sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche gegen die An- ordnung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sprechen würden. Mit 36 Monaten liegt die auszusprechende Freiheitsstrafe gerade noch im Bereich, wo das Gesetz den teilbedingten Vollzug zulässt. Sodann weist der Beschuldigte zwar mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, wurde aber innerhalb der letzten 5 Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Die fast 6-monatige Untersuchungshaft dürfte beim Be- schuldigten sodann einen gewissen Eindruck hinterlassen haben. Es erscheint insgesamt nicht notwendig, die Strafe in vollem Umfang zu vollziehen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, zumal aktuell auch seine private und berufliche Situation relativ stabil erscheint. Gestützt auf diese Erwägungen ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. 4.4. Das Verhältnis der Strafteile – des bedingten und des unbedingten Teils – ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum

- 20 - Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1, 15). 4.5. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte doch mehrere Vorstrafen aufweist. Diese liegen zwar schon einige Zeit zurück, sind aber teilweise einschlägig. Der Beschuldigte delinquierte dabei auch wäh- rend laufender Probezeit, was darauf schliessen lässt, dass er sich durch be- dingte Strafen in der Vergangenheit nur unzureichend beeindrucken liess (act. 120). Im vorliegenden Verfahren beging der Beschuldigte trotz bereits lau- fender Strafuntersuchung weitere Delikte, bis er am 6. Dezember 2023 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. D1/40/4 und act. D1/40/16). Auch wenn sich der Beschuldigte mittlerweile stabilisiert und den Kokainkonsum einge- stellt hat, bleiben doch gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Legalprognose be- stehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder angemessen noch ausrei- chend, den zu vollziehenden Anteil auf das in Art. 43 Abs. 3 StGB vorgesehene Minimum von 6 Monaten zu beschränken. In Anbetracht des Verschuldens und der übrigen genannten Umstände erscheint es angebracht, den Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und die Freiheitsstrafe im Restumfang von 24 Monaten aufzuschieben. So wird es dem Beschuldigten möglich sein den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe unter dem Regime der Halbgefangenschaft zu verbüssen, was im Hinblick auf sein wirtschaftliches und soziales Fortkommen angezeigt erscheint. 4.6. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seiner Delinquenz während laufendem Verfahren kommt eine kurze Probezeit nicht in Frage. Sie ist auf 4 Jahre festzusetzen und die Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten entsprechend aufzuschieben. Für die Dauer der Probezeit ist zu- dem Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen.

- 21 - 4.7. Für die Busse sieht das Gesetz die Möglichkeit eines bedingten oder teil- bedingten Vollzugs nicht vor. Sie ist somit vom Beschuldigten zu bezahlen.

5. Anrechnung der Haft 5.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. 5.2. Der Beschuldigte befand sich vom 6. Dezember 2023, 19.00 Uhr, bis am

27. Mai 2024, 13.45 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/40/1-27). Dementspre- chend sind dem Beschuldigten 173 Tage als durch Haft erstanden an den zu voll- ziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen. Vorliegend ist deshalb gegenüber dem Beschuldigten für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 400.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vorzusehen.

7. Landesverweisung 7.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 7.2. Gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a StGB sowie die Kombination von Diebstahl (Art. 139 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) stellen sogenannte Katalogtaten dar, welche grundsätzlich einen Landesverweis zur Folge haben (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der genannten Bestimmung des Landes zu verweisen ist.

- 22 - 7.3. Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 7.4. In Fällen von Art. 66a StGB konzentrieren sich die Ermessensentscheide des Gerichts auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallregelung bricht einerseits das apodiktische Regime von Art. 66a Abs. 1 StGB auf, soll aber andererseits auch den Ausnahmecharakter des Absehens von der Landesverweisung bei Katalogtaten deutlich machen. Damit wird auch auf eine Begrenzung des richterlichen Ermessens abgezielt. Der persönliche Härtefall ist nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus zu beurteilen, sondern auch im Verhältnis zur Tat (FIOLKA, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/16 S. 86 f.). 7.5. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)lnteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). 7.6. Im Rahmen der Strafzumessung wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bereits kurz dargelegt. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kolumbien und kam als Kind mit seiner Familie in die Schweiz. Er verbrachte den

- 23 - grössten Teil seiner Kindheit und seine Jugend hier. Seine Beziehung zu seinem Heimatland Kolumbien ist so gut wie inexistent. Gemäss eigener Darstellung ist er seit seiner Einreise in die Schweiz nie mehr nach Kolumbien zurückgekehrt (act. 124 S. 28, Prot. S. 10). Der Beschuldigte ist Vater einer 9 Jahre alten Tochter, die rechtlich unter seiner Obhut steht, aber mehrheitlich von der Mutter des Beschuldigten betreut wird. Aufgrund einer psychischen Erkrankung der Kindsmutter ist der Beschuldigte als hauptsächliche elterliche Bezugsperson der Tochter zu betrachten. Mangels Leistungsfähigkeit der Kindsmutter hat der Beschuldigte zudem weitestgehend allein für die finanziellen Bedürfnisses des Kindes aufzukommen. Angesichts dieser persönlichen, insbesondere familiären Verhältnisse würde eine Landesverweisung zweifelsohne einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB für den Beschuldigten bedeuten. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.7. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte wiegen schwer, zum einen aufgrund der hohen Anzahl an begangenen Einbruchdiebstählen, aber auch infolge der Rücksichtslosigkeit, die der Beschuldigte im Strassenverkehr an den Tag legte. Neben seinen Eingriffen in fremdes Eigentum brachte er durch seine waghalsige Fluchtfahrt vor der Polizei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ernsthaft in Gefahr. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass der Beschuldigte nicht aus purer Gier delinquierte. Vielmehr standen seine Taten direkt oder indirekt mit seiner im Tatzeitraum bestehenden Kokainsucht im Zusammenhang. Trotzdem besteht zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz, zumal er auch schon in Vergangenheit mehrfach delinquiert hatte (act. 120). 7.8. Der Beschuldigte geriet nach mehreren deliktsfreien Jahren zwischen ca. 2016 bis 2020 offensichtlich nach der psychischen Erkrankung seiner ehemaligen Partnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter in eine Überforderungssituation, welche in eine Abwärtsspirale führte und schliesslich in massivem Kokainkonsum und damit einhergehender Beschaffungskriminalität mündete (vgl. act. 124

- 24 - S. 14 f.). Mittlerweile scheint sich der Beschuldigte gefangen zu haben und seit seiner Haftentlassung Ende Mai 2024 weder delinquiert noch wieder Drogen konsumiert zu haben. Auch in beruflicher Hinsicht konnte der Beschuldigte wieder Fuss fassen. Er verfügt über eine gute Ausbildung und erzielt aktuell in einer Festanstellung bei der AL._____ GmbH in AO._____ ein Nettoeinkommen von rund Fr. 6'500.–, was ihm erlaubt, neben seinen eigenen Bedürfnissen auch die finanziellen Lasten seiner Tochter zu stemmen (act. 125/4-5). Persönlich befindet sich der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung seit einigen Monaten in einer neuen Beziehung mit einer Partnerin, die ihn unterstütze und ihm Stabilität verleihe (Prot. S. 5 ff., act. 124 S. 9). Die berufliche und persönliche Situation des Beschuldigten erscheint zur Zeit als stabil. Ebenfalls ist er – abgesehen von seiner mehrfachen Delinquenz in der Vergangenheit – als in der Schweiz ausreichend bis gut integriert zu betrachten. Eine Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würde den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zweifellos sehr stark einschränken, da diese wohl in der Schweiz verbleiben würden. Unter der Abwesenheit des Beschuldigten hätte insbesondere die Tochter zweifellos stark zu leiden. Auch beruflich würden die seit der Haftentlassung erzielten Erfolge des Beschuldigten mehrheitlich zunichte gemacht und er müsste in Kolumbien oder einem anderen Land wieder einen Neuanfang in Angriff nehmen. Diese Belastungen und das Gefühl von Perspektivlosigkeit dürften auch die Gefahr eines Rückfalls in den Drogenkonsum wieder erheblich erhöhen. Insgesamt ist beim Beschuldigten somit ein grosses persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erkennbar. Angesichts seiner aktuell als stabil erscheinenden Lebenssituation überwiegt dieses das öffentliche Interesse an einer Wegweisung insgesamt knapp. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen.

8. Sichergestellte Gegenstände / Spuren und Spurenträger 8.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt, es seien diverse sicherge- sellte und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände an den Beschuldigten oder an einzelne Geschädigte herauszugeben (act. D1/75 S. 14 f.). Mit Verweis auf die sich in den Akten befindlichen Sicherstellungslisten (act. D1/37) seien die

- 25 - übrigen sichergestellten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten (act. D1/75 S. 15). 8.2. Bei der Auflistung der an den Beschuldigten herauszugebenden Gegen- stände ging in der Anklageschrift offensichtlich ein in der Sicherstellungsliste act. 1/37/11 aufgeführter linker Winterschuh "Timberlake" (Asservat-Nr. A018'194'779) vergessen, da auch der rechte Winterschuh "Timberlake" (Asser- vat-Nr. A018'194'780) an den Beschuldigten herausgegeben werden soll. Weiter ging der auch in act. 1/37/11 aufgeführte rechte Turnschuh "Memphis" (Asservat- Nr. A018'193'298) vergessen, welcher ebenfalls an den Beschuldigten herauszu- geben ist. Beim in der Anklageschrift aufgeführten Asservat mit der Nr. A018'215'582 handelt es sich sodann nicht um einen Turnschuh, sondern um ein DNA-Tape. Eine Herausgabe an den Beschuldigten würde keinen Sinn ergeben und hat somit zu unterbleiben. 8.3. Bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen, welche an Ge- schädigte oder Drittpersonen herausgegeben werden sollen, sind auch Briefe auf- geführt, die an "A._____" adressiert sind (A018'195'647) sowie eine ZKB-VISA Karte, die auf "A._____" lautet (A018'198'102). Da es sich bei A._____ nicht um einen Geschädigten oder eine andere Drittperson, sondern um den Beschuldigten selbst handelt, sind auch die beiden genannten Asservate an ihn herauszugeben. 8.4. Die weiteren auf S. 16 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände, die Geschädigten oder anderen Drittpersonen zugeordnet werden können, sind die- sen herauszugeben, mit Ausnahme der auf AD._____ lautenden Bankkarte (A018'200'663), da von dieser Person keine Adresse ausfindig gemacht werden konnte. Entsprechend ist dieser Gegenstand der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung oder Vernichtung zu übelassen. 8.5. Ergänzend zu den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen ist auf entsprechenden Antrag hin (act. D25/6/2 und Prot. S. 17) das sichergestellte Ta- blet (iPad) mit der Asservaten-Nr. A018'193'890 an den Geschädigten und Privat- kläger 8 (I._____) herauszugeben.

- 26 - 8.6. Im Ergebnis sind somit die folgenden sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich gelagerten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben: 1 Mobiltelefon Samsung (A018'083'006)  1 Mobiltelefon iPhone (A018'083'017)  1 Laptop Acer (A018'083'131)  1 Windjacke (A018'083'142)  1 Fleecejacke (A018'083'153)  1 SIM-Karte (A018'083'164)  1 Paar Turnschuhe Adidas (A018'083'175)  1 Paar Handschuhe (A018'083'200)  3 Schlüsselbunde (A018'083'211)  1 linker Turnschuh Memphis (A018'193'287)  1 rechter Turnschuh Memphis (A018'193'298)  1 Paar Turnschuhe Fila (A018'083'186)  1 Motorradhandschuh (A018'083'197)  1 Rucksack (A018'193'403)  1 rechter Turnschuh Nike (A018'193'470)  1 linker Turnschuh Nike (A018'193'696)  1 linker Winterschuh "Timberlake" (A018'194'779)  1 rechter Winterschuh "Timberlake" (A018'194'780)  1 Paar Converse Turnschuhe weiss (A018'001'086)  1 Paar Adidas Schuhe (A018'001'100)  1 Paar Versace Schuhe (A018'001'097)  1 Paar Adidas weiss (A018'001'111)  1 Paar LA Trainer Schuhe schwarz (A018'001'122)  1 Paar LA Trainer schwarz (A018'001'133)  1 Paar H&M Schuhe (A018'001'166)  1 Paar Converse Schwarz (A018'001'177)  1 Paar O. Drops Schuhe (A018'001'202)  1 Paar Nike Airmax (A018'001'213)  1 Paar Versace Jeans Schuhe (A018'001'246)  1 Paar Memphis Schuhe (A018'001'257) 

- 27 - 1 Paar Nike Schuhe (A018'001'279)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'291)  2 Pullover (A018'003'991)  Diverse Briefe adressiert an A._____ (A018'195'647)  ZKB-VISA Karte lautend auf A._____ (A018'198'102)  8.7. Weiter sind folgende sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich ge- lagerten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlagen an die nachfolgend aufgeführten Personen herausgegeben: 1 Antrag für einen Ersatz des Führerausweises (A018'195'476) an  AB._____, AP._____ 2 [Adresse], AQ._____ Brief UBS (A018'194'791) und UBS-VISA Karte (A018'198'077) an  H._____, AR._____-str. 3, AS._____ Identitätskarte (A018'197'994), Führerausweis (A018'194'326) und Mit-  gliederausweis AF._____ (A018'200'652) an AC._____, AT._____-str. 4, … Zürich ZKB-VISA Karte (A018'200'721), an AE._____, AU._____-str. 5,  AV._____ Tablet in schwarzer Lederhülle (A018'193'890) an I._____, AW._____-  strasse 6, BA._____ (Privatkläger 8) 8.8. Dem Beschuldigten und den anderen genannten Personen ist jeweils eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides anzusetzen, um die genannten Gegenstände bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich abzuholen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist sind die Gegenstände der Kantons- polizei zur Vernichtung zu überlassen. 8.9. Die übrigen, bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter den Polis-Nummern 86259805, 86852633, 86349839, 86488177, 86844895, 86349453, 86680231, 86682920, 86560125, 86488008, 86529148, 86664202, 86817449, 86673383, 86559413, 86521815 und 86354769 aufbewahrten Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Datenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich bzw. dem FOR zur gutscheinen- den Verwendung oder Vernichtung zu überlassen.

- 28 -

9. Zivilansprüche 9.1. Allgemeines 9.1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 9.1.2. Die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu be- gründen (Art. 123 StPO). Hierfür wurde der Privatklägerschaft mit Verfügung vom

11. November 2024 entsprechend Frist angesetzt (act. 112). Wird die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 9.2. Privatklägerin 2 (C._____ AG) 9.2.1. Die Privatklägerin 2 konstituierte sich mit Formular vom 3. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 30 als Privatklägerin im Zivilpunkt. Sie stellte ein Schadenersatz- begehren im Umfang von Fr. 16'000.– und verlangte eine Genugtuung von Fr. 2'500.–, jeweils nebst 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2023 (act. D30/6/2). 9.2.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber der Privatklägerin 2 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese von der Privatklägerin 2 weder ausreichend begründet noch be- legt worden, weshalb sie diesbezüglich auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen ist. 9.2.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 2 durch die vom Be- schuldigten begangenen Straftaten in ihrer Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen.

- 29 - 9.3. Privatkläger 3 (FC D._____) 9.3.1. Der Privatkläger 3 konstituierte sich mit Formular vom 13. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 21 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte ein Schadenersatzbe- gehren im Umfang von Fr. 1'500.– und verlangte eine Genugtuung von Fr. 1'500.– (act. D21/5/2). 9.3.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wo- von Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung be- trifft, ist diese vom Privatkläger 3 weder ausreichend begründet noch belegt wor- den. Zudem ist unklar, ob und in welchem Umfang bereits Leistungen der BB._____ erbracht wurden. Entsprechend ist der Privatkläger 3 zur Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.3.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger 3 durch die vom Be- schuldigten begangenen Straftaten in seiner Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen.

- 30 - 9.4. Privatkläger 4 (Fussballclub E._____) 9.4.1. Der Privatkläger 4 konstituierte sich mit Formular vom 11. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 14 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte ein Schadenersatzbe- gehren im Umfang von Fr. 1'000.– (act. D14/7/2). 9.4.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 4 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wo- von Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung be- trifft, ist diese vom Privatkläger 4 weder ausreichend begründet noch belegt wor- den. Zudem ist unklar, ob und in welchem Umfang bereits Leistungen einer Versi- cherung erbracht wurden. Entsprechend ist der Privatkläger 4 zur Feststellung des Umfangs seines Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.5. Privatklägerin 5 (Gemeinde F._____) 9.5.1. Die Privatklägerin 5 konstituierte sich mit Formular vom 24. Januar 2024 hinsichtlich Dossier 9 als Privatklägerin im Zivilpunkt und stellte sinngemäss eine Schadenersatzforderung von Fr. 762.80 (Fr. 1'604.20 abzüglich Fr. 841.40, wel- che von der U._____ übernommen wurden [act. D9/8/1]). 9.5.2. Der geltend gemachte Schaden von Fr. 762.80 ist durch eine Rechnung der Schreinerei BC._____ vom 15. November 2023 in entsprechendem Umfang aus- reichend belegt und damit ausgewiesen. Der Beschuldigte anerkennt sodann die Forderungen der Privatkläger, für welche entsprechende Reparaturrechnungen vorliegen, ausdrücklich (act. 124 S. 24). Demnach ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 762.80 zu be- zahlen. 9.6. Privatkläger 8 (I._____) 9.6.1. Der Privatkläger 8 konstituierte sich mit Formular vom 11. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 25 als Privatkläger im Zivilpunkt und stellte für den Fall, dass er

- 31 - sein vom Beschuldigten entwendetes "iPad" nicht in Ordnung zurückerhalten sollte, eine Schadenersatzforderung von Fr. 600.– (act. D25/6/2). 9.6.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis gemäss Dossier 25 gegenüber dem Privatkläger 8 anerkanntermassen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wovon Vormerk zu nehmen ist. Nachdem dem Privatkläger 8 – wie weiter oben dargelegt –, sein "iPad" mit der Asservaten-Nr. A018'193'890 herauszugeben ist, erweist sich sein Eventualbegehren auf Scha- denersatz mutmasslich als gegenstandslos. Sollte das herauszugebende "iPad" mit irgendwelchen Schäden oder Mängeln behaftet und damit nicht "in Ordnung" sein, wäre der Privatkläger 8 mit seinem Schadenersatzbegehren auf dem Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.7. Privatkläger 10 (K._____) 9.7.1. Der Privatkläger 10 konstituierte sich mit Formular vom 29. Dezember 2023 hinsichtlich Dossier 4 als Privatkläger im Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 11'112.98 zuzüglich Zins seit dem

7. August 2023 geltend (act. D4/20/2). 9.7.2. Der geltend gemachte Schadenersatz betrifft dabei das vom Beschuldigten entwendete Fahrzeug VW Tiguan 2.0. Der Forderungsbetrag stützt sich dabei auf eine Schätzung der BD._____, welchen den Wert des Fahrzeuges mit Fr. 22'284.10 festlegten, davon 30 Prozent bzw. Fr. 6'685.25 wegen Selbstverschul- den (Fahrzeug nicht abgeschlossen und Schlüssel im Fahrzeug) abzogen und den Restbetrag von Fr. 15'598.85 an den Privatkläger 8 ausbezahlten (act. 4/20/3). Neben dem Selbstbehalt von Fr. 6'685.25 macht der Privatkläger 10 zusätzlich Kosten von Fr. 1'613.80 für die Umprogrammierung des Garagenemp- fängers sowie im Auto befindliche Gegenstände im Wert von Fr. 2'813.93 geltend, wodurch sich der Gesamtforderungsbetrag von Fr. 11'112.98 ergibt (act. D4/20/2 S. 2). 9.7.3. Während die geltend gemachten Beträge für im Auto befindliche Gegen- stände und die Umprogrammierung des Garagenempfängers weder ausreichend

- 32 - begründet noch belegt sind, erscheint die Schätzung der BD._____ und der vor- genommene Abzug für Selbstverschulden des Privatklägers 10 als ausreichender Beleg für einen im Umfang von Fr. 6'685.25 entstandenen Schaden. In strafrecht- licher Hinsicht hat der Beschuldigte auch im Umfang des versicherungsrechtlich ermittelten Selbstverschuldens aufzukommen, da die Unvorsichtigkeit des Privat- klägers 10 im Zusammenhang mit der Sicherung seines Fahrzeuges nichts an der Widerrechtlichkeit und Tatbestandsmässigkeit des Diebstahls ändert. Entspre- chend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 10 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'685.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. August 2023 zu bezah- len. Im übersteigendem Betrag ist der Privatkläger 10 mit seiner Schadenersatz- forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.8. Privatklägerin 11 (Stiftung L._____) 9.8.1. Die Privatklägerin 11 konstituierte sich mit Schreiben vom 16. August 2024 hinsichtlich Dossier 2 als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. September 2023 geltend (act. D2/1/7/2). Am 22. November 2024 reichte sie eine weitere Eingabe zu den Akten, wo sie ihre Forderung noch einmal bezif- ferte und begründete (act. 116). 9.8.2. Die Forderung der Privatklägerin 11 setzt sich zusammen aus Reparatur- rechnungen der BE._____ AG über Fr 1'000.45 und der BF._____ über Fr. 1'066.25 sowie entwendetem Bargeld in der Höhe von Fr. 750.– Vom Gesamtbe- trag von Fr. 2'816.70 wurden Fr. 816.70 von der U._____ ersetzt. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– stellt vertraglicher Selbstbehalt dar, für den die Privatklägerin 11 vom Beschuldigten Schadenersatz verlangt (act. 116). Die beiden genannten Rechnungen liegen vor, weshalb diese Positionen als vom Beschuldigten aner- kannt werden. Was das entwendete Bargeld betrifft, bestätigte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2024 auf entsprechenden Vorhalt den Betrag von Fr. 750.– (act. D1/31 S. 2), womit auch dieser anerkannt ist. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 11 Schadener- satz in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. September 2023 zu bezahlen.

- 33 - 9.9. Privatkläger 12 (TC M._____) 9.9.1. Der Privatkläger 12 konstituierte sich mit Formular vom 28. Dezember 2023 hinsichtlich Dossier 9 als Privatkläger im Zivilpunkt und machte eine Schadener- satzforderung im Umfang von Fr. 300.– geltend (act. D9/7/2). 9.9.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 12 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese vom Privatkläger 12 weder ausreichend begründet noch belegt worden. Entsprechend ist der Privatkläger 12 zur Feststellung des Umfangs sei- nes Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.10. Privatkläger 13 (Tennisclub N._____) 9.10.1. Der Privatkläger 13 konstituierte sich mit Formular vom 4. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 22 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte sinngemäss ein Scha- denersatzbegehren im Umfang von Fr. 250.– und verlangte eine Genugtuung von Fr. 250.–, jeweils nebst 5 % Zins seit dem 27. September 2023 (act. D22/5/2). 9.10.2. Die Schadenersatzforderung von Fr. 250.– ergibt sich aus den belegten Kosten einer Kaffeemaschinenreparatur von Fr. 576.– sowie aus dem Geträn- keautomaten entwendetem Bargeld von Fr. 50.–. Vom Gesamtbetrag von Fr. 626.– entschädigte die BG._____ den Betrag von Fr. 376.–, so dass der Selbst- behalt von Fr. 250.– verbleibt (vgl. Belege in act. D22/5/2). Hinsichtlich des gel- tend gemachten Geldbetrags von Fr. 50.– ist zu sagen, dass dieser nicht genau ermittelt und auch nicht belegt werden kann. Die verhältnismässig tiefe Forderung des Privatklägers 13 spricht dafür, dass sie diesen nach bestem Wissen und Ge- wissen geschätzt hat. Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass tatsächlich ein Betrag in dieser Grössenordnung entwendet wurde. Der Beschuldigte ist des- halb zu verpflichten, dem Privatkläger 13 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zuzüglich 5% Zins seit 27. September 2023 zu bezahlen. 9.10.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger 13 durch die vom Be-

- 34 - schuldigten begangenen Straftaten in seiner Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen. 9.11. Privatkläger 14 (Tennisclub O._____) 9.11.1. Der Privatkläger 14 konstituierte sich mit Formular vom 24. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 12 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte sinngemäss ein Scha- denersatzbegehren im Umfang von Fr. 1'000.– nebst 5 % Zins seit dem 27. Sep- tember 2023 (act. D12/4/2). 9.11.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber dem Privatkläger 14 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese vom Privatkläger 14 weder ausreichend begründet noch belegt worden. Entsprechend ist der Privatkläger 14 zur Feststellung des Umfangs sei- nes Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.12. Privatkläger 15 (Tennisclub P._____) 9.12.1. Der Privatkläger 15 konstituierte sich mit Formular vom 15. August 2024 hinsichtlich Dossier 17 als Privatkläger im Zivilpunkt. Er stellte sinngemäss ein Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 1'237.75 nebst 5 % Zins seit dem

24. Oktober 2023 (act. D17/6/9). 9.12.2. Der geltend gemachte Betrag ergibt sich aus Reparaturrechnungen über Fr. 737.75 und Fr. 1'448.80, wovon durch die BH._____ Fr. 948.80 ersetzt wurden (vgl. Belege in act. 17/6/9). Aufgrund der vorliegenden Belege ist die Forderung des Privatklägers 15 hinreichend ausgewiesen und wird auch vom Beschuldigten anerkannt. Entsprechend ist dieser zu verpflichten, dem Privatkläger 15 Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 1237.75 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Oktober 2023 zu bezahlen. 9.13. Privatkläger 16 (Tennisclub Q._____)

- 35 - 9.13.1. Der Privatkläger 16 konstituierte sich mit Formular vom 30. Juni 2024 hin- sichtlich Dossier 16 als Privatkläger im Zivilpunkt und stellte sinngemäss eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 200.– (act. D16/4/5-6). Am 21. No- vember 2024 reichte der Privatkläger 16 ein weiteres Schreiben zu den Akten, wo er noch einmal auf die bereits geltend gemachte Forderung verwies (act. 115). 9.13.2. Der Betrag von Fr. 200.– ergibt sich aus einer Reparaturrechnung über Fr. 662.30 sowie aus einem Getränkeautomaten entwendetem Bargeld von Fr. 150.–. Vom Gesamtbetrag von Fr. 812.30 wurden 612.30 von der BG._____ ersetzt (vgl. act. D15/4/6), wodurch ein Selbstbehalt von Fr. 200.– verbleibt. Hin- sichtlich des geltend gemachten Geldbetrags von Fr. 150.– ist zu sagen, dass die- ser nicht genau ermittelt und auch nicht belegt werden kann. Die verhältnismässig tiefe Forderung des Privatklägers 16 spricht dafür, dass sie diesen nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt hat. Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass tatsächlich ein Betrag in dieser Grössenordnung entwendet wurde. Der Be- schuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 16 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. 9.14. Privatkläger 17 (Tennisclub R._____) 9.14.1. Der Privatkläger 17 konstituierte sich mit Formular vom 16. März 2024 hin- sichtlich Dossier 10 als Privatkläger im Zivilpunkt (act. D10/12/2). Mit Eingabe vom 22. November 2024 bezifferte der Privatkläger 17 seine Schadenersatzforde- rung im Umfang von insgesamt Fr. 12'386.85 und reichte diverse Belege ein (act. 117). 9.14.2. Der Betrag von Fr. 12'386.85 ist durch die eingereichten Belege ausge- wiesen (act. 117). Der Beschuldigte anerkennt sodann die Forderungen der Pri- vatkläger, für welche entsprechende Reparaturrechnungen vorliegen, ausdrück- lich (act. 124 S. 24). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Pri- vatkläger 17 Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'386.85 zu bezahlen.

- 36 - 9.15. Privatklägerin 18 (Stockwerkeigentümergemeinschaft S._____-strasse 1) 9.15.1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft See/Oberland im Nachgang zur Anklage ein Formular, mit dem sich die Privatklä- gerin 18 am 17. Dezember 2024 als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituierte. Sie stellte dabei eine Schadenersatzforderung von Fr. 991.90 sowie eine Genugtu- ungsforderung von Fr. 500.–, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 9. August 2023. Als Beilagen wurden von der Privatklägerin 18 ein Verwaltungsvertrag sowie eine Rechnung der BI._____ AG über Fr. 1'218.10 eingereicht (act. 119). 9.15.2. Auch wenn sich der Rechnungsbetrag sich nicht genau mit dem Forde- rungsbetrag deckt, ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 18 durch die eingereichte Rechnung ausgewiesen, da der Rechnungsbetrag den Forderungs- betrag übersteigt. Der Beschuldigte anerkennt sodann die Forderungen der Pri- vatkläger, für welche entsprechende Reparaturrechnungen vorliegen, ausdrück- lich (act. 124 S. 24). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 18 Schadenersatz in de Höhe von Fr. 991.90 zuzüglich 5% Zins seit

9. August 2023 zu bezahlen. 9.15.3. Die Genugtuungsforderung wird vom Beschuldigten bestritten (act. 124 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 18 durch die vom Be- schuldigten begangenen Straftaten in ihrer Persönlichkeit derart schwer verletzt worden sein soll, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Die Genugtuungsforderung ist entsprechend abzuweisen. 9.16. Privatklägerin 19 (T._____ AG) 9.16.1. Die Privatklägerin 19 konstituierte sich mit Formular vom 28. Mai 2024 hin- sichtlich Dossier 13 als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte eine Schadener- satzforderung im Umfang von Fr. 200.– geltend (act. D13/9/2). 9.16.2. Der Beschuldigte anerkennt, gegenüber der Privatklägerin 19 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig zu sein (act. 124 S. 2 und S. 23 ff. sinngemäss), wovon Vormerk zu nehmen ist. Was die Höhe der geltend gemachten Forderung betrifft, ist diese von der Privatklägerin 19 weder ausreichend begründet noch be-

- 37 - legt worden. Entsprechend ist die Privatklägerin 19 zur Feststellung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9.17. Privatklägerin 20 (U._____ AG) 9.17.1. Die Privatklägerin 20 machte mit Schreiben vom 14. August 2024 subro- gationsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 841.40 geltend. Sie begründet die Forderung damit, dass sie der geschädigten Gemeinde F._____ (Privatkläge- rin 5) im Zusammenhang mit Dossier 9 eine Entschädigung in entsprechendem Umfang geleistet habe (act. D9/8/5). 9.17.2. Es wurde bereits bei den Erwägungen zur Privatklägerin 5 ausgeführt, dass sowohl die Forderung durch die eingereichten Rechnungen als auch die Zahlung der Privatklägerin 20 an die Privatklägerin 5 ausgewiesen sind. Entspre- chend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 20 im Zusammen- hang mit Dossier 9 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 841.40 zu bezahlen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 10.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung der detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 126) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Be- rücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 29'696.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da dem amtlichen Verteidiger von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 18. April 2024 bereits eine Akontozahlung von Fr. 11'696.60 überwiesen wurde, ist er noch mit Fr. 18'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und  Ziff. 3 lit. a StGB (Dossiers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 26, 27, 28 und 30); der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB  (Dossiers 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25 und 30); des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-  anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier 26); des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dos-  siers 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 25, 27 und 30); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dos-  sier 5); der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Dossier 5); der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in  Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Dossier 5) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 173 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von

- 39 - Fr. 400.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 8. Dezember 2023.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 173 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet.

6. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

7. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben: 1 Mobiltelefon Samsung (A018'083'006)  1 Mobiltelefon iPhone (A018'083'017)  1 Laptop Acer (A018'083'131)  1 Windjacke (A018'083'142)  1 Fleecejacke (A018'083'153)  1 SIM-Karte (A018'083'164)  1 Paar Turnschuhe Adidas (A018'083'175)  1 Paar Handschuhe (A018'083'200)  3 Schlüsselbunde (A018'083'211)  1 linker Turnschuh Memphis (A018'193'287)  1 rechter Turnschuh Memphis (A018'193'298)  1 Paar Turnschuhe Fila (A018'083'186)  1 Motorradhandschuh (A018'083'197)  1 Rucksack (A018'193'403)  1 rechter Turnschuh Nike (A018'193'470) 

- 40 - 1 linker Turnschuh Nike (A018'193'696)  1 linker Winterschuh "Timberlake" (A018'194'779)  1 rechter Winterschuh "Timberlake" (A018'194'780)  1 Paar Converse Turnschuhe weiss (A018'001'086)  1 Paar Adidas Schuhe (A018'001'100)  1 Paar Versace Schuhe (A018'001'097)  1 Paar Adidas weiss (A018'001'111)  1 Paar LA Trainer Schuhe schwarz (A018'001'122)  1 Paar LA Trainer schwarz (A018'001'133)  1 Paar H&M Schuhe (A018'001'166)  1 Paar Converse Schwarz (A018'001'177)  1 Paar O. Drops Schuhe (A018'001'202)  1 Paar Nike Airmax (A018'001'213)  1 Paar Versace Jeans Schuhe (A018'001'246)  1 Paar Memphis Schuhe (A018'001'257)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'279)  1 Paar Nike Schuhe (A018'001'291)  2 Pullover (A018'003'991)  Diverse Briefe adressiert an A._____ (A018'195'647)  ZKB-VISA Karte lautend auf A._____ (A018'198'102)  Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage dieses Ent- scheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Tel. 058 648 27 10, E-Mail: asservate@kapo.zh.ch) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, so werden sie der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

- 41 -

8. Die nachfolgend aufgeführten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlagen an die nachfolgend aufgeführten Personen herausgegeben: 1 Antrag für einen Ersatz des Führerausweises (A018'195'476) an  AB._____, AP._____ 2, AQ._____ Brief UBS (A018'194'791) und UBS-VISA Karte (A018'198'077) an  H._____, AR._____-str. 3, AS._____ Identitätskarte (A018'197'994), Führerausweis (A018'194'326) und Mit-  gliederausweis F._____ (A018'200'652) an AC._____, AT._____-str. 4, … Zürich ZKB-VISA Karte (A018'200'721), an AE._____, AU._____-str. 5,  AV._____ Tablet in schwarzer Lederhülle (A018'193'890) an I._____, AW._____  6, BA._____ (Privatkläger 8) Den genannten Personen wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst oder durch eine bevollmächtigte Person unter Vorlage die- ses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voran- meldung, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich (Tel. 058 648 27 10, E-Mail: asservate@kapo.zh.ch) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, so werden sie der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlas- sen.

9. Die übrigen, bei der Kantonspolizei Zürich bzw. dem Forensischen Institut Zürich (FOR) unter den Polis-Nummern 86259805, 86852633, 86349839, 86488177, 86844895, 86349453, 86680231, 86682920, 86560125, 86488008, 86529148, 86664202, 86817449, 86673383, 86559413, 86521815 und 86354769 aufbewahrten und nicht in den Dispositivziffern 7 und 8 aufgeführten Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Datenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich bzw. dem FOR zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.

- 42 -

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern folgende Be- träge als Schadenersatz zu bezahlen: Privatklägerin 5 (Gemeinde M._____): Fr. 762.80  Privatkläger 10 (V._____): Fr. 6'685.25  (nebst Zins zu 5 % seit 7. August 2023) Privatklägerin 11 (Stiftung L._____): Fr. 2'000.–  (nebst Zins zu 5 % seit 29. September 2023) Privatkläger 13 (Tennisclub N._____): Fr. 250.–  (nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2023) Privatklägerin 15 (Tennisclub P._____): Fr. 1'237.75  (nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2023) Privatkläger 16 (Tennisclub Q._____): Fr. 200.–  Privatkläger 17 (Tennisclub R._____) Fr. 12'386.85  Privatklägerin 18 (STWEG S._____-str. 1 BJ._____):Fr. 991.90  (nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2023) Privatklägerin 20 (U._____) Fr. 841.40  Im übersteigenden Betrag werden die Zivilforderungen der obgenannten Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Schadenersatzansprüche werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen: Privatklägerin 2 (C._____ AG)  Privatkläger 3 (FC D._____)  Privatkläger 4 (Fussballclub E._____) 

- 43 - Privatkläger 8 (I._____)  Privatkläger 12 (TC M._____)  Privatkläger 14 (Tennisclub O._____)  Privatklägerin 19 (T._____ AG) 

12. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: Privatklägerin 2 (C._____ AG)  Privatkläger 3 (FC D._____)  Privatkläger 13 (Tennisclub N._____)  Privatklägerin 18 (STWEG S._____-str. 1 BJ._____) 

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'681.75 Auslagen Untersuchung Fr. 2'370.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

15. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 29'696.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 11'696.60 ausbezahlt wurde (act. D1/39/9). Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 18'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

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17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten  (vorab per E-Mail an X._____@BK._____.ch) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, im Doppel (vorab per E-Mail an  AG._____@....zh.ch) die Privatklägerschaft  die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 16 betref-  fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro AG._____, im Doppel  die Privatklägerschaft auf Verlangen  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf  asservate@kapo.zh.ch, hinsichtlich Dispositivziffern 7 bis 9 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 9  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch das Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des  Kantons Zürich AB._____, AP._____ 2, AQ._____, auszugsweise hinsichtlich Disposi-  tivziffer 8 H._____, AR._____-str. 3, AS._____, auszugsweise hinsichtlich Dispo-  sitivziffer 8 AC._____, AT._____-str. 4, … Zürich, auszugsweise hinsichtlich Dis-  positivziffer 8 AE._____, AU._____-str. 5, AV._____, auszugsweise hinsichtlich Dis-  positivziffer 8 je gegen Empfangsbestätigung.

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18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Simmen lic. iur. Furrer

- 46 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, wird sie vorerst nicht vollzogen. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, wird die Frei- heitsstrafe definitiv nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.