Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 4. Februar 2021 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung erstatten (Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 6. August 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/2).
E. 2 Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine ange- messene Entschädigung (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) für ihre Aufwendungen zuzusprechen."
E. 3 Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 ein (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft so- wie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Der Be- schwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 10). Die Staatsan- waltschaft verzichtete unter Einreichung der Untersuchungsakten am 17. Sep- tember 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 12, Urk. 13). II.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss
- 3 - Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesent- lichen wie folgt dar: Am 14. Oktober 2020 wurde der Beschwerdegegner als be- schuldigte Person wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte zum Nachteil der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. 13/3). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Be- schwerdeführerin stehe, erklärte der Beschwerdegegner: "In einem schlechten nachbarschaftlichen Verhältnis. Es ist ein Hässel. Es ist unaushaltbar. Sie besitzt drei Grundstücke. In einem wohnt ihr Vater, C._____. Wenn sie diesen googeln, wissen sie um wen es sich handelt. […] Das Spiel ist immer so. Sobald es mit rechtlichem geht, kommt sie ins Spiel, ansonsten sagt Frau A._____ es ihrem Va- ter, welcher ausfällig, gewalttätig, mit Sachbeschädigungen vorgeht. Es passiert seitens der Polizei nichts. Sachbeschädigungen wie Kratzer am Auto, Pneus zer- stochen usw. […]" (Urk. 13/3 S. 2 F/A 8). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Äusserungen als Ehrverletzung und falsche Anschuldigung (Urk. 13/1).
- 4 -
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die inkriminierte Äusserung, wonach die Beschwerdeführerin es ihrem Vater sage, welcher (dann) deliktisch vorgehe, we- der den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen vermöge, zumal eine Mitteilung an jemanden keine Anstiftung oder Gehilfenschaft zu einem im Nachgang verübten Delikt darstelle. Die anlässlich der polizeilichen Befragung getätigten Äusserungen seien zudem gestützt auf Art. 14 StGB gerechtfertigt und damit von vornherein nicht gemäss Art. 173 ff. StGB strafbar (Urk. 3/2).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentli- chen, dass der Beschwerdegegner mit den inkriminierten Äusserungen den Ein- druck erwecken wolle, sie und ihr Vater würden quasi als Team gegen den Be- schwerdegegner agieren und hierbei auch vor Straftaten nicht zurückschrecken. Als Anstiftung komme jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim an- dern einen Handlungsentschluss hervorrufen könne. Gehilfenschaft liege bereits vor, wenn der Gehilfe die Straftat durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stütze. Der Beschwerdegegner bezichtige sie fälschlicherweise der (Mit- )Begehung von Straftaten und habe beabsichtigt oder in Kauf genommen, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Weiter seien die Vorbringen des Be- schwerdegegners weder fallbezogen noch auf das zu seiner Verteidigung Not- wendige beschränkt gewesen. Die Äusserungen seien ehrverletzend (Urk. 2 S. 3 ff.). 4.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung ge- mäss Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter wider besseres Wissen han- delt. Gemäss ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Ge- schützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich
- 5 - eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1). 4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens resp. einer Übertretung be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Be- zichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, die be- treffende Person werde eines Delikts für schuldig erachtet. Bezieht sich die Be- zichtigung nicht auf einen Straftatbestand, sondern wird z.B. allgemein unethi- sches Verhalten vorgeworfen, ohne gleichzeitig geltend zu machen, dieses sei strafrechtlich relevant, liegt keine falsche Anschuldigung vor (BSK StGB- Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 303 N 16). 4.3. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es steht ihr allerdings frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dies berechtigt die beschuldigte Person zwar nicht dazu, falsche An- schuldigungen zu erheben. Allerdings ist bei Äusserungen der beschuldigten Per- son in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung von einem strafwürdi- gen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen, würden doch ansonsten die Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person schwerwiegend beeinträchtigt. Insbe- sondere steht es der beschuldigten Person zu, im Rahmen des Strafverfahrens sie belastende Aussagen – auch wider besseres Wissen – zu bestreiten und Be- hauptungen aufzustellen, welche die Glaubwürdigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel ziehen. Sie kann sich insoweit in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, soweit sie sich auf notwendige und erhebliche Äusserungen beschränkt und nicht unnötig verletzende Ausdrücke verwendet (Zum Ganzen: BGE 118 IV 248; Beschluss der
- 6 - II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Dezember 2017, ref. SK2 17 3, E. II. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom
22. März 2018 E. 3.2.2 betreffend Anzeigeerstatter, BGE 135 IV 177 E. 4 betref- fend Auskunftsperson). 5.1. Dem Beschwerdegegner wurde im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vorgeworfen, mehrmals mit einer Drohne über das Grundstück der Beschwerdeführerin geflogen zu sein und hierbei Aufnahmen aus deren Pri- vatbereich getätigt zu haben (Urk. 13/3 S. 1 F 4). Anlässlich der polizeilichen Be- fragung stellte sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die Erstat- tung der Strafanzeige gegen ihn auf das schlechte nachbarschaftliche Verhältnis zur Beschwerdeführerin zurückzuführen sei (Urk. 13/3 S. 5 F/A 40), wobei selbst Kleinigkeiten in Rechtsstreitigkeiten mündeten (Urk. 13/3 S. 2 F/A 8). Die Äusse- rungen des Beschwerdegegners zu seinem Verhältnis zur Beschwerdeführerin gehen hierbei nicht über das Notwendige hinaus. Sie dienen der Verteidigung im Strafverfahren durch die Erläuterung des Hintergrunds der Strafanzeige aus Sicht der beschuldigten Person und sind damit sachbezogen. Sie erfolgten zudem auf explizite Nachfrage seitens des einvernehmenden Kantonspolizisten zum Ver- hältnis zwischen den Parteien (Urk. 13/3 S. 2 F/A), was im Strafverfahren für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen von Relevanz sein kann. Die Wortwahl ist auch nicht unnötig verletzend. Der Beschwerdegegner kann sich somit – soweit durch die Beschwerdeführerin ein Angriff auf ihre Ehre geltend gemacht wird – auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. Ob die Äusserungen überhaupt ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sind, kann somit offenbleiben. 5.2. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so ist der Staats- anwaltschaft zuzustimmen (Urk. 3/2 S. 2), dass aus den inkriminierten Äusserun- gen des Beschwerdegegners nicht hervorgeht, er habe die Beschwerdeführerin einer Straftat beschuldigen wollen, um derart eine Strafverfolgung gegen sie in die Wege zu leiten. Die Aussage, die Beschwerdeführerin habe jeweils ihren Vater über gewisse Umstände in Kenntnis gesetzt und dieser sei ausfällig und gewalttä- tig geworden und habe Sachbeschädigungen begangen, kann unter diesen Um-
- 7 - ständen nicht derart ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater hierzu angestiftet habe oder ihn hierbei in strafrechtlich relevanter Weise unter- stützt habe und der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Strafuntersuchung ge- gen sie angestrebt habe. Dass sie selbst aus ihrem subjektiven Blickwinkel die Worte anders interpretiert (Urk. 2 S. 4 N 2.3 und S. 5 N 2.5), vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner hat – wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend E. II. 5.1) – schlicht im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens auf Befragen der Kantonspolizei Zürich zu seiner Verteidigung das nachbarschaftliche Verhältnis aus seiner Sicht geschildert.
E. 6 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.
Dispositiv
- Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 zu be- ziehen (Urk. 8). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfäl- liger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzu- erstatten.
- Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss keine Entschädigung zu. Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags und wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbe- - 8 - trag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 9 - Zürich, 17. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210249-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 17. November 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 6. August 2021, A-4/2021/10004886
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 4. Februar 2021 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Straf- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung erstatten (Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 6. August 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/2).
2. Mit Eingabe vom 25. August 2021 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 17. August 2021 zugestellte Verfügung (Urk. 13/11) fristgerecht Beschwer- de erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. August 2021 (A-4/2021/10004886) aufzu- heben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzu- weisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ zu eröffnen.
2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine ange- messene Entschädigung (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) für ihre Aufwendungen zuzusprechen."
3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 ein (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft so- wie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Der Be- schwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 10). Die Staatsan- waltschaft verzichtete unter Einreichung der Untersuchungsakten am 17. Sep- tember 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 12, Urk. 13). II.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss
- 3 - Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesent- lichen wie folgt dar: Am 14. Oktober 2020 wurde der Beschwerdegegner als be- schuldigte Person wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte zum Nachteil der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. 13/3). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Be- schwerdeführerin stehe, erklärte der Beschwerdegegner: "In einem schlechten nachbarschaftlichen Verhältnis. Es ist ein Hässel. Es ist unaushaltbar. Sie besitzt drei Grundstücke. In einem wohnt ihr Vater, C._____. Wenn sie diesen googeln, wissen sie um wen es sich handelt. […] Das Spiel ist immer so. Sobald es mit rechtlichem geht, kommt sie ins Spiel, ansonsten sagt Frau A._____ es ihrem Va- ter, welcher ausfällig, gewalttätig, mit Sachbeschädigungen vorgeht. Es passiert seitens der Polizei nichts. Sachbeschädigungen wie Kratzer am Auto, Pneus zer- stochen usw. […]" (Urk. 13/3 S. 2 F/A 8). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Äusserungen als Ehrverletzung und falsche Anschuldigung (Urk. 13/1).
- 4 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass die inkriminierte Äusserung, wonach die Beschwerdeführerin es ihrem Vater sage, welcher (dann) deliktisch vorgehe, we- der den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen vermöge, zumal eine Mitteilung an jemanden keine Anstiftung oder Gehilfenschaft zu einem im Nachgang verübten Delikt darstelle. Die anlässlich der polizeilichen Befragung getätigten Äusserungen seien zudem gestützt auf Art. 14 StGB gerechtfertigt und damit von vornherein nicht gemäss Art. 173 ff. StGB strafbar (Urk. 3/2). 3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentli- chen, dass der Beschwerdegegner mit den inkriminierten Äusserungen den Ein- druck erwecken wolle, sie und ihr Vater würden quasi als Team gegen den Be- schwerdegegner agieren und hierbei auch vor Straftaten nicht zurückschrecken. Als Anstiftung komme jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim an- dern einen Handlungsentschluss hervorrufen könne. Gehilfenschaft liege bereits vor, wenn der Gehilfe die Straftat durch einen untergeordneten Tatbeitrag unter- stütze. Der Beschwerdegegner bezichtige sie fälschlicherweise der (Mit- )Begehung von Straftaten und habe beabsichtigt oder in Kauf genommen, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Weiter seien die Vorbringen des Be- schwerdegegners weder fallbezogen noch auf das zu seiner Verteidigung Not- wendige beschränkt gewesen. Die Äusserungen seien ehrverletzend (Urk. 2 S. 3 ff.). 4.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem an- dern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung ge- mäss Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter wider besseres Wissen han- delt. Gemäss ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Ge- schützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich
- 5 - eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1). 4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens resp. einer Übertretung be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Be- zichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, die be- treffende Person werde eines Delikts für schuldig erachtet. Bezieht sich die Be- zichtigung nicht auf einen Straftatbestand, sondern wird z.B. allgemein unethi- sches Verhalten vorgeworfen, ohne gleichzeitig geltend zu machen, dieses sei strafrechtlich relevant, liegt keine falsche Anschuldigung vor (BSK StGB- Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 303 N 16). 4.3. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es steht ihr allerdings frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dies berechtigt die beschuldigte Person zwar nicht dazu, falsche An- schuldigungen zu erheben. Allerdings ist bei Äusserungen der beschuldigten Per- son in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung von einem strafwürdi- gen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen, würden doch ansonsten die Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person schwerwiegend beeinträchtigt. Insbe- sondere steht es der beschuldigten Person zu, im Rahmen des Strafverfahrens sie belastende Aussagen – auch wider besseres Wissen – zu bestreiten und Be- hauptungen aufzustellen, welche die Glaubwürdigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel ziehen. Sie kann sich insoweit in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, soweit sie sich auf notwendige und erhebliche Äusserungen beschränkt und nicht unnötig verletzende Ausdrücke verwendet (Zum Ganzen: BGE 118 IV 248; Beschluss der
- 6 - II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Dezember 2017, ref. SK2 17 3, E. II. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom
22. März 2018 E. 3.2.2 betreffend Anzeigeerstatter, BGE 135 IV 177 E. 4 betref- fend Auskunftsperson). 5.1. Dem Beschwerdegegner wurde im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vorgeworfen, mehrmals mit einer Drohne über das Grundstück der Beschwerdeführerin geflogen zu sein und hierbei Aufnahmen aus deren Pri- vatbereich getätigt zu haben (Urk. 13/3 S. 1 F 4). Anlässlich der polizeilichen Be- fragung stellte sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die Erstat- tung der Strafanzeige gegen ihn auf das schlechte nachbarschaftliche Verhältnis zur Beschwerdeführerin zurückzuführen sei (Urk. 13/3 S. 5 F/A 40), wobei selbst Kleinigkeiten in Rechtsstreitigkeiten mündeten (Urk. 13/3 S. 2 F/A 8). Die Äusse- rungen des Beschwerdegegners zu seinem Verhältnis zur Beschwerdeführerin gehen hierbei nicht über das Notwendige hinaus. Sie dienen der Verteidigung im Strafverfahren durch die Erläuterung des Hintergrunds der Strafanzeige aus Sicht der beschuldigten Person und sind damit sachbezogen. Sie erfolgten zudem auf explizite Nachfrage seitens des einvernehmenden Kantonspolizisten zum Ver- hältnis zwischen den Parteien (Urk. 13/3 S. 2 F/A), was im Strafverfahren für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen von Relevanz sein kann. Die Wortwahl ist auch nicht unnötig verletzend. Der Beschwerdegegner kann sich somit – soweit durch die Beschwerdeführerin ein Angriff auf ihre Ehre geltend gemacht wird – auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. Ob die Äusserungen überhaupt ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sind, kann somit offenbleiben. 5.2. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so ist der Staats- anwaltschaft zuzustimmen (Urk. 3/2 S. 2), dass aus den inkriminierten Äusserun- gen des Beschwerdegegners nicht hervorgeht, er habe die Beschwerdeführerin einer Straftat beschuldigen wollen, um derart eine Strafverfolgung gegen sie in die Wege zu leiten. Die Aussage, die Beschwerdeführerin habe jeweils ihren Vater über gewisse Umstände in Kenntnis gesetzt und dieser sei ausfällig und gewalttä- tig geworden und habe Sachbeschädigungen begangen, kann unter diesen Um-
- 7 - ständen nicht derart ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater hierzu angestiftet habe oder ihn hierbei in strafrechtlich relevanter Weise unter- stützt habe und der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Strafuntersuchung ge- gen sie angestrebt habe. Dass sie selbst aus ihrem subjektiven Blickwinkel die Worte anders interpretiert (Urk. 2 S. 4 N 2.3 und S. 5 N 2.5), vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner hat – wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend E. II. 5.1) – schlicht im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens auf Befragen der Kantonspolizei Zürich zu seiner Verteidigung das nachbarschaftliche Verhältnis aus seiner Sicht geschildert.
6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 zu be- ziehen (Urk. 8). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfäl- liger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzu- erstatten.
2. Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss keine Entschädigung zu. Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags und wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbe-
- 8 - trag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 9 - Zürich, 17. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann