Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 29. Juli 2021 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafan- trag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Hausfriedens- bruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung (Urk. 15/2). Der Beschwerdegegner 1 soll am 12. Juli 2021 das Grundstück des Be- schwerdeführers beziehungsweise der Erben C._____ an der D._____-Strasse 1/2 in E._____ trotz Hausverbot betreten und sich dort einige Minuten aufgehalten haben, wobei er den Beschwerdeführer beschimpft und dessen dort parkiertes Auto zerkratzt haben soll (Urk. 15/1 S. 1 f.).
E. 2 Am 7. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Beschimpfung, Hausfrie- densbruch und Sachbeschädigung (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 15/8); die Nichtan- handnahmeverfügung ging dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 zu (Urk. 15/10).
E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 21. Okto- ber 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2021 der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen F._____, wohnhaft D._____-Strasse 3, … E._____ zu eröffnen und durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.»
E. 4 Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die ihm aufgegebene (Urk. 7) Prozesskaution (Urk. 10).
- 3 -
E. 5 Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht zur Beschwerdeschrift vernehmen (vgl. Urk. 11 und Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 4. Fe- bruar 2022 Stellung zur Beschwerdeschrift (Urk. 14). Innert erstreckter Frist (Urk. 20 und Urk. 22) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2022 seine Replik erstatten (Urk. 24), worauf weder der Beschwerdegegner 1 noch die Staatsanwaltschaft eine Duplik einreichten (Urk. 27-28).
E. 5.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwer- deinstanz stehen insoweit ein gewisser Ermessenspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. Sep- tember 2020 E. 2.1). Laut Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Ge- richte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Diese Aufstellung in Art. 8 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend. Vielmehr werden von der Bestimmung sämtliche denkbaren Fälle erfasst, in denen das Bundesrecht ein Absehen von Strafverfolgung ermöglicht oder gebietet, unter anderem auch die Provokation nach Art. 177 Abs. 2 StGB (Fiolka/Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 8 N 15).
- 8 -
E. 5.2 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise, als in Art. 173 ff. StGB genannt, durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Art. 177 Abs. 2 StGB be- schreibt den fakultativen Strafbefreiungsgrund der Provokation, wonach das Ge- richt beziehungsweise die Staatsanwaltschaft die Täterschaft von der Strafe be- freien kann, wenn die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die ratio legis des Strafbefrei- ungsgrunds der Provokation wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 N 24 mit weiteren Hin- weisen). Die Bestimmung von Art. 177 Abs. 2 StGB ist gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhal- tens anwendbar (BGE 117 IV 270 = Pra 82 [1993] Nr. 216 E. 2).
E. 5.3 Vorliegend wären die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ausdrücke «dummi Sau», «huere Wixer», «dumms huere Wixer arsch fuck verdammte huere Wixer» ohne Weiteres als objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu betrachten. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahme auf den Strafbefrei- ungsgrund der Provokation. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass vorliegend nicht zu prüfen sei, ob das als Provokation dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfene Fahrmanöver kurz vor dem Vorfall als strafrechtlich relevant zu betrachten ist oder nicht. Relevant ist einzig, ob der Beschwerdegegner 1 die vor- geworfene Beschimpfung im Affekt äusserte. In diesem Zusammenhang ist zu be- rücksichtigen, dass die polizeiliche Auskunftsperson J._____ und der Beschwer- degegner 1 übereinstimmend beschrieben, der Beschwerdeführer solle zumindest sehr nahe und nicht mit stark verlangsamter – aber auch nicht mit übersetzter – Geschwindigkeit auf der D._____-Strasse, die über kein Trottoir verfügt und enge Verhältnisse aufweist (vgl. Urk. 15/4/1 S. 1 und Urk. 15/6/1 S. 4), am Beschwer- degegner 1 vorbeigefahren sein, während Letzterer mit einem Kind im Kinderwa- gen und einem seiner Kinder zu Fuss an seiner Seite unterwegs gewesen sei. Beide empfanden gemäss ihren Aussagen die Situation als gefährlich bezie-
- 9 - hungsweise beschrieben eine provokative Fahrweise des Beschwerdeführers (Urk. 15/6/3 S. 1 ff., Urk. 15/6/4 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet ein sol- ches Fahrmanöver und führte aus, mit einem anderen Fahrzeug, seinem BMW X5, zur Zeit des Vorfalls auf der Bank in I._____ gewesen zu sein (Urk. 15/6/2 S. 3 F/A 21 ff.). Nebst dem Beschwerdegegner 1 führten auch die polizeilichen Auskunftspersonen J._____ und H._____ aus, dass der Beschwerdeführer ein ro- tes Fahrzeug – gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juli 2021 ist der Mercedes des Beschwerdeführers rot (Urk. 15/6/1 S. 1) – gelenkt habe (Urk. 15/6/4 S. 1 f. F/A 7 f.) beziehungsweise mit seinem Mercedes angekommen sei (Urk. 15/3/3 S. 2 F/A 15). Letztlich lässt sich mit diesem Argument auch nicht widerlegen, dass der Beschwerdegegner 1 die Situation auf der Strasse als be- drohlich für sich oder seine Kinder wahrnahm – unabhängig, ob dies auch tat- sächlich der Fall war –, wodurch es im Affekt zu den von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Ausfälligkeiten kam. Einen Affekt bestätigen auch die Aussagen von H._____, der den Beschwerdegegner 1 als «kurz vor der Explosion» be- schrieb (Urk. 15/3/3 S. 1 F/A 4). Auch wenn die ihm vorgeworfene Wortwahl des Beschwerdegegners 1 vollkommen unangebracht war, überschritt die Staatsan- waltschaft vorliegend mit der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung infolge eines Strafbefreiungsgrunds das ihr zustehende Ermessen nicht.
E. 5.4 Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet be- deutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lücken- losigkeit. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). Vorliegend warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, sein Grundstück betreten zu haben, wobei auf den der Kantonspolizei Zürich einge- reichten Fotografien beziehungsweise Bildausschnitten erkennbar sei, dass er auf
- 10 - der Zufahrt seiner Liegenschaft gestanden sei (Urk. 15/3/2 S. 2 F/A 8, vgl. Urk. 15/5/3). Gemäss den eingereichten Fotografien beziehungsweise Bildaus- schnitten und der Planbeilage der Kantonspolizei Zürich vom 5. August 2021 müsste sich der Beschwerdegegner 1 auf dem Grundstück mit der Kataster-Nr. 1 im Zugangsbereich beziehungsweise im Bereich aufgehalten haben, wo die Zu- fahrt in den Platz mündet, auf dem die öffentlich zugänglichen Parkplätze des Restaurants G._____ liegen (vgl. Urk. 15/4/2; vgl. auch Videoaufnahmen 1 und 5 in Urk. 15/4/3). Damit befand sich der Beschwerdegegner 1 zwar auf dem vom Beschwerdeführer als sein (Mit-)Eigentum geltend gemachten Grundstück, jedoch lediglich im Randbereich. Der Staatsanwaltschaft ist dabei zuzustimmen, dass die Erkennbarkeit der Abgrenzung (in diesem Bereich) zumindest fraglich ist, nach- dem auf den Aufnahmen erkennbar ist, dass die Zufahrt nicht physisch abgetrennt ist und darüber hinaus auf den Videoaufnahmen keine Verbotsschilder erkennbar sind (vgl. Urk. 15/4/3, vgl. Urk. 15/5/3); die auf den Beschwerdebeilagen undatier- ten Fotografien zeigen soweit erkennbar Schilder mit der Bezeichnung «Privat», die jedoch eine Signalisation ähnlich der Parkierungsbeschränkung «Parkieren verboten» [vgl. Anhang 2 der Signalisationsverordnung Nr. 2.50 betr. Art. 30) aufweisen, sowie ein abgeschnittenes Schild (Urk. 3/3), das auf den vom Be- schwerdeführer eingereichten Auszügen der Videoaufnahmen nicht ersichtlich ist (Urk. 15/5/3). Soweit mangels Erkennbarkeit der Abgrenzung relevant, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar ein Haus- und Hofverbot vom 21. Juni 2017 (Urk. 3/4) gegenüber dem Beschwerdegegner 1 geltend macht, dieses jedoch hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, wie von der Staatsanwaltschaft angeführt, nicht genau umschrieben ist und im Übrigen aus dem Strafbefehl, der gegen die Partnerin des Beschwerdegegners 1 vom 11. Fe- bruar 2020 wegen Hausfriedensbruchs erging (Urk. 15/3/5), nicht hervorgeht, in welcher Weise diese das Grundstück an der D._____-Strasse 2 betreten hatte, und damit für den vorliegenden Sachverhalt nicht als deckungsgleicher Sachver- halt herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst sagte sodann ge- genüber der Kantonspolizei Zürich aus, dass der Beschwerdegegner 1 erschro- cken sei, als er ihn auf das Hausverbot aufmerksam gemacht habe, weil es ihm eventuell erst dann wieder in den Sinn gekommen sei (Urk. 15/3/2 S. 2 f. F/A
- 11 - 18 f.); mithin ist auch ein Vorsatz zumindest fraglich. Letztlich erscheinen aber insbesondere die Schuld und Tatfolgen derart gering, dass das Absehen von ei- ner Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft zulässig war beziehungsweise deren Ermessen nicht überschritt. Die Nichtanhandnahme erfolgte damit materiell letztlich zu Recht, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmever- fügung formell einzig auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stützte (vgl. Urk. 3/1 S. 5 E. 5). IV.
E. 6 Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleuni- gungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt worden ist (vgl. Urk. 7). II. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben nicht zur Nichtan- handnahme betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung. Es ist davon auszu- gehen, dass er die Nichtanhandnahme diesbezüglich nicht anficht, weshalb sie in diesem Umfang rechtskräftig ist. III.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs, der Beschwerdegegner 1 solle die Parkplätze der Wirtschaft G._____ an der D._____-Strasse 1/2 in E._____ unbefugt betreten haben. Auf den Bildern und Videoaufzeichnungen sei ersichtlich, dass die Parkplätze weder durch einen Zaun noch durch eine Schranke von der D._____-Strasse räumlich abgetrennt seien. Damit erschliesse sich, dass die öffentlich zugänglichen Parkplätze vor den Lie- genschaften D._____-Strasse 1/2 mangels erkennbarerer baulicher Ab- bezie- hungsweise Eingrenzung nicht in den Schutzbereich von Art. 186 StGB fielen (Urk. 3/1 S. 3). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 1 solle, nachdem der Beschwerdeführer auf das Areal ge- langt sei, diesem gefolgt sein und ihn mehrfach beleidigt haben. Auslöser jener
- 4 - verbalen Ausfälligkeiten solle ein kurz zuvor vollzogenes Fahrmanöver des Be- schwerdeführers gewesen sein. Der Beschwerdegegner 1 habe diesbezüglich am
12. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet, was zu einem separaten Strafverfahren (Verfahren A-4/2021/32432) geführt habe. Ob jenes Fahrmanöver strafrechtlich relevant sei oder nicht, könne jedoch dahingestellt bleiben, zumal das vom Beschwerdegegner 1 und von der Auskunftsperson J._____ geschilderte Fahrmanöver ohne Weiteres als Provokation zu werten sei, weshalb sich eine strafrechtliche Verfolgung der unmittelbar darauffolgenden ver- balen Entgleisungen des Beschwerdegegners 1 nicht rechtfertige (Urk. 3/1 S. 3 f.).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft handle es bei den Parkfeldern vor der D._____-Strasse 1/2 nicht um einen öffentlichen Parkplatz, sondern würden diese durch die Kennzeichnung «Privat» sowohl an der Einfahrt als auch auf dem Parkplatz für jedermann sicht- bar von der Umgebung abgegrenzt. Ferner seien nicht nur diese Schilder vorhan- den, sondern der Platz werde auch durch eine gelbe Linie sowie hölzerne Stell- wände eingegrenzt. Massgeblich sei sodann die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit. Ferner bestehe gegen den Beschwerdegegner 1 ausdrücklich ein Haus- und Hofverbot, wodurch er diesem unmissverständlich klargemacht habe, dass er sein Grundstück nicht betreten dürfe. Dabei sei zu er- gänzen, dass dieses Haus- und Hofverbot durch die Partnerin des Beschwerde- gegners 1 bereits im April 2019 verletzt worden sei, weshalb sie mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden sei; hierfür habe der deckungsgleiche Sachverhalt Anlass gegeben, als die Partnerin des Beschwerdegegners 1 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung das Grundstück betreten habe (Urk. 2 S. 5 f. Rz 10 ff.). Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Annahme einer Provokation der Beschimpfung basiere auf einem nicht bewiesenen Sachverhalt. So führe die Staatsanwaltschaft selbst aus, dass der Auslöser für die verbalen Entgleisungen das kurz zuvor vollzogene Fahrmanöver gewesen sein «soll». Das Verfahren, das dieses Fahrmanöver zum Inhalt habe, sei nicht abgeschlossen respektive sei ge-
- 5 - rade nicht erstellt, dass ein solches jemals stattgefunden habe. Daher sei die Be- hauptung, die Beschimpfungen hätten ihren Ursprung im angeblichen Manöver, als reine Schutzbehauptung zu werten und könne den Beschwerdegegner 1 nicht vor einer Bestrafung bewahren (Urk. 2 S. 6 f. Rz 16).
3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, auf den einge- reichten Videoaufzeichnungen und Bildern seien weder Schilder mit der Bezeich- nung «Privat» noch (gelbe) Linien zu sehen. Selbst wenn jedoch damals einzelne Parkplätze als «Privat» bezeichnet gewesen wären, wäre diese Bezeichnung je- weils auf den einzelnen Parkplatz im Sinne von «Parkieren verboten» zu bezie- hen – nicht jedoch auf das gesamte Areal. Sodann stammten die vom Beschwer- deführer eingereichten und undatierten Aufnahmen aus dem hinteren Teil des Areals, welches der Beschwerdegegner 1 jedoch gar nicht betreten haben solle. Stattdessen sei auf den relevanten Aufnahmen vom fraglichen Vorfall klar er- kennbar, dass er sich im vorderen Bereich des Areals, das von der D._____- Strasse räumlich eben gerade nicht abgetrennt sei, aufgehalten haben solle (Urk. 14 S. 1 f. Ziff. 1). Dem eingereichten Schreiben vom 21. Juni 2017 sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdegegner 1 für die «Grundstücke der Erben C._____» ein Haus- und Hofverbot erteilt worden sei, ohne jedoch näher zu bezeichnen, um welche Grundstücke beziehungsweis Häuser und Höfe es sich dabei überhaupt handle. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 habe wissen können, auf welche Grundstücke sich die «Erben C._____» dabei überhaupt be- zögen (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2). Wenngleich der Beschwerdeführer das erwähnte Fahrmanöver bestreite, so sei dennoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 1 vom 16. Juli 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, weshalb zumin- dest ein hinreichender Tatverdacht vorliege und keinesfalls von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen sei, zumal dessen Strafanzeige auch vor dem
29. Juli 2021 – somit vor der Strafanzeige des Beschwerdeführers (Urk. 15/2) – bei der Kantonspolizei Zürich erstattet worden sei (Urk. 14 S. 2 Ziff. 3).
- 6 -
4. Der Beschwerdeführer wendet mit seiner Replik ein, entgegen der Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft werde schon beim Betreten des Areals darauf hin- gewiesen, dass es sich um ein Privatgrundstück handle. Dies sei auf den neu eingereichten Fotografien ersichtlich, wo auch ein Schild mit der Beschriftung «Privat» direkt bei der Strasse gezeigt werde. Unabhängig davon sei gar nicht re- levant, was auf Fotos und Videos ersichtlich sei, sondern einzig und alleine die Si- tuation vor Ort. Mit einem Augenschein im Rahmen der vorzunehmenden Unter- suchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft wäre dies leicht feststellbar gewesen. Es gebe zudem den Zeugen H._____, der berichten könne, wo auf dem Gelände sich der Beschwerdegegner 1 aufgehalten und was genau er gesagt ha- be. Die unsubstantiierte Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach der Be- schwerdegegner 1 nicht den hinteren Arealteil betreten haben solle, könne dadurch ohne Weiteres widerlegt werden (Urk. 24 S. 1 f.). Bestritten werde, dass der Beschwerdegegner 1 nicht habe wissen können, worauf sich das Hausverbot überhaupt beziehe. Relevant sei zudem einzig, ob dies für ihn erkennbar gewesen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich. Dem ge- genüber wohnenden Beschwerdegegner 1 sei dies sowohl aufgrund von nachbar- rechtlichen Bewilligungen und Bauausschreibungen genauestens bekannt und er wisse auch aufgrund der jahrelangen Streitigkeiten bezüglich der Grundstücke bestens Bescheid, um welche Grundstücke und Flächen es sich handle. Schliess- lich sei dem Beschwerdegegner 1 auch effektiv bekannt gewesen, um welche Grundstücke und Flächen es sich gehandelt habe, da er gemäss Polizeirapport vom 16. Juli 2021 im Strafverfahren unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln offenbar selbst ausgesagt habe, dass er sich auf den Hof des Be- schwerdeführers begeben habe und er damit rechne, daher eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Beschimpfung zu erhalten (Urk. 24 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft mache implizit geltend, dass das Verhalten des Be- schwerdegegners 1 aufgrund des gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf- verfahrens kein Unrecht sei. Massgebend seien jedoch einzig und alleine das Hausverbot, das der Beschwerdegegner 1 offensichtlich verletzt habe, sowie auch
- 7 - die Beschimpfungen, unabhängig davon, welche Gründe es für die Begehung dieser Delikte mutmasslich gegeben habe (Urk. 24 S. 3).
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1100 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurückzuerstatten.
- Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. - 12 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1100 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird ihm abzüglich der ihm auferlegten Gerichtsgebühr zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfälli- ge Verrechnungsansprüche des Staats.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2021/10027363 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2021/10027363, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210339-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 7. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2021, B-5/2021/10027363
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 29. Juli 2021 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafan- trag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Hausfriedens- bruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung (Urk. 15/2). Der Beschwerdegegner 1 soll am 12. Juli 2021 das Grundstück des Be- schwerdeführers beziehungsweise der Erben C._____ an der D._____-Strasse 1/2 in E._____ trotz Hausverbot betreten und sich dort einige Minuten aufgehalten haben, wobei er den Beschwerdeführer beschimpft und dessen dort parkiertes Auto zerkratzt haben soll (Urk. 15/1 S. 1 f.).
2. Am 7. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Beschimpfung, Hausfrie- densbruch und Sachbeschädigung (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 15/8); die Nichtan- handnahmeverfügung ging dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 zu (Urk. 15/10).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 21. Okto- ber 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2021 der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen F._____, wohnhaft D._____-Strasse 3, … E._____ zu eröffnen und durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.»
4. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die ihm aufgegebene (Urk. 7) Prozesskaution (Urk. 10).
- 3 -
5. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht zur Beschwerdeschrift vernehmen (vgl. Urk. 11 und Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 4. Fe- bruar 2022 Stellung zur Beschwerdeschrift (Urk. 14). Innert erstreckter Frist (Urk. 20 und Urk. 22) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2022 seine Replik erstatten (Urk. 24), worauf weder der Beschwerdegegner 1 noch die Staatsanwaltschaft eine Duplik einreichten (Urk. 27-28).
6. Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleuni- gungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt worden ist (vgl. Urk. 7). II. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben nicht zur Nichtan- handnahme betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung. Es ist davon auszu- gehen, dass er die Nichtanhandnahme diesbezüglich nicht anficht, weshalb sie in diesem Umfang rechtskräftig ist. III.
1. Die Staatsanwaltschaft erwog zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs, der Beschwerdegegner 1 solle die Parkplätze der Wirtschaft G._____ an der D._____-Strasse 1/2 in E._____ unbefugt betreten haben. Auf den Bildern und Videoaufzeichnungen sei ersichtlich, dass die Parkplätze weder durch einen Zaun noch durch eine Schranke von der D._____-Strasse räumlich abgetrennt seien. Damit erschliesse sich, dass die öffentlich zugänglichen Parkplätze vor den Lie- genschaften D._____-Strasse 1/2 mangels erkennbarerer baulicher Ab- bezie- hungsweise Eingrenzung nicht in den Schutzbereich von Art. 186 StGB fielen (Urk. 3/1 S. 3). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 1 solle, nachdem der Beschwerdeführer auf das Areal ge- langt sei, diesem gefolgt sein und ihn mehrfach beleidigt haben. Auslöser jener
- 4 - verbalen Ausfälligkeiten solle ein kurz zuvor vollzogenes Fahrmanöver des Be- schwerdeführers gewesen sein. Der Beschwerdegegner 1 habe diesbezüglich am
12. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet, was zu einem separaten Strafverfahren (Verfahren A-4/2021/32432) geführt habe. Ob jenes Fahrmanöver strafrechtlich relevant sei oder nicht, könne jedoch dahingestellt bleiben, zumal das vom Beschwerdegegner 1 und von der Auskunftsperson J._____ geschilderte Fahrmanöver ohne Weiteres als Provokation zu werten sei, weshalb sich eine strafrechtliche Verfolgung der unmittelbar darauffolgenden ver- balen Entgleisungen des Beschwerdegegners 1 nicht rechtfertige (Urk. 3/1 S. 3 f.).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft handle es bei den Parkfeldern vor der D._____-Strasse 1/2 nicht um einen öffentlichen Parkplatz, sondern würden diese durch die Kennzeichnung «Privat» sowohl an der Einfahrt als auch auf dem Parkplatz für jedermann sicht- bar von der Umgebung abgegrenzt. Ferner seien nicht nur diese Schilder vorhan- den, sondern der Platz werde auch durch eine gelbe Linie sowie hölzerne Stell- wände eingegrenzt. Massgeblich sei sodann die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit. Ferner bestehe gegen den Beschwerdegegner 1 ausdrücklich ein Haus- und Hofverbot, wodurch er diesem unmissverständlich klargemacht habe, dass er sein Grundstück nicht betreten dürfe. Dabei sei zu er- gänzen, dass dieses Haus- und Hofverbot durch die Partnerin des Beschwerde- gegners 1 bereits im April 2019 verletzt worden sei, weshalb sie mit Strafbefehl vom 11. Februar 2020 des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden sei; hierfür habe der deckungsgleiche Sachverhalt Anlass gegeben, als die Partnerin des Beschwerdegegners 1 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung das Grundstück betreten habe (Urk. 2 S. 5 f. Rz 10 ff.). Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Annahme einer Provokation der Beschimpfung basiere auf einem nicht bewiesenen Sachverhalt. So führe die Staatsanwaltschaft selbst aus, dass der Auslöser für die verbalen Entgleisungen das kurz zuvor vollzogene Fahrmanöver gewesen sein «soll». Das Verfahren, das dieses Fahrmanöver zum Inhalt habe, sei nicht abgeschlossen respektive sei ge-
- 5 - rade nicht erstellt, dass ein solches jemals stattgefunden habe. Daher sei die Be- hauptung, die Beschimpfungen hätten ihren Ursprung im angeblichen Manöver, als reine Schutzbehauptung zu werten und könne den Beschwerdegegner 1 nicht vor einer Bestrafung bewahren (Urk. 2 S. 6 f. Rz 16).
3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, auf den einge- reichten Videoaufzeichnungen und Bildern seien weder Schilder mit der Bezeich- nung «Privat» noch (gelbe) Linien zu sehen. Selbst wenn jedoch damals einzelne Parkplätze als «Privat» bezeichnet gewesen wären, wäre diese Bezeichnung je- weils auf den einzelnen Parkplatz im Sinne von «Parkieren verboten» zu bezie- hen – nicht jedoch auf das gesamte Areal. Sodann stammten die vom Beschwer- deführer eingereichten und undatierten Aufnahmen aus dem hinteren Teil des Areals, welches der Beschwerdegegner 1 jedoch gar nicht betreten haben solle. Stattdessen sei auf den relevanten Aufnahmen vom fraglichen Vorfall klar er- kennbar, dass er sich im vorderen Bereich des Areals, das von der D._____- Strasse räumlich eben gerade nicht abgetrennt sei, aufgehalten haben solle (Urk. 14 S. 1 f. Ziff. 1). Dem eingereichten Schreiben vom 21. Juni 2017 sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdegegner 1 für die «Grundstücke der Erben C._____» ein Haus- und Hofverbot erteilt worden sei, ohne jedoch näher zu bezeichnen, um welche Grundstücke beziehungsweis Häuser und Höfe es sich dabei überhaupt handle. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 habe wissen können, auf welche Grundstücke sich die «Erben C._____» dabei überhaupt be- zögen (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2). Wenngleich der Beschwerdeführer das erwähnte Fahrmanöver bestreite, so sei dennoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 1 vom 16. Juli 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, weshalb zumin- dest ein hinreichender Tatverdacht vorliege und keinesfalls von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen sei, zumal dessen Strafanzeige auch vor dem
29. Juli 2021 – somit vor der Strafanzeige des Beschwerdeführers (Urk. 15/2) – bei der Kantonspolizei Zürich erstattet worden sei (Urk. 14 S. 2 Ziff. 3).
- 6 -
4. Der Beschwerdeführer wendet mit seiner Replik ein, entgegen der Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft werde schon beim Betreten des Areals darauf hin- gewiesen, dass es sich um ein Privatgrundstück handle. Dies sei auf den neu eingereichten Fotografien ersichtlich, wo auch ein Schild mit der Beschriftung «Privat» direkt bei der Strasse gezeigt werde. Unabhängig davon sei gar nicht re- levant, was auf Fotos und Videos ersichtlich sei, sondern einzig und alleine die Si- tuation vor Ort. Mit einem Augenschein im Rahmen der vorzunehmenden Unter- suchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft wäre dies leicht feststellbar gewesen. Es gebe zudem den Zeugen H._____, der berichten könne, wo auf dem Gelände sich der Beschwerdegegner 1 aufgehalten und was genau er gesagt ha- be. Die unsubstantiierte Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach der Be- schwerdegegner 1 nicht den hinteren Arealteil betreten haben solle, könne dadurch ohne Weiteres widerlegt werden (Urk. 24 S. 1 f.). Bestritten werde, dass der Beschwerdegegner 1 nicht habe wissen können, worauf sich das Hausverbot überhaupt beziehe. Relevant sei zudem einzig, ob dies für ihn erkennbar gewesen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich. Dem ge- genüber wohnenden Beschwerdegegner 1 sei dies sowohl aufgrund von nachbar- rechtlichen Bewilligungen und Bauausschreibungen genauestens bekannt und er wisse auch aufgrund der jahrelangen Streitigkeiten bezüglich der Grundstücke bestens Bescheid, um welche Grundstücke und Flächen es sich handle. Schliess- lich sei dem Beschwerdegegner 1 auch effektiv bekannt gewesen, um welche Grundstücke und Flächen es sich gehandelt habe, da er gemäss Polizeirapport vom 16. Juli 2021 im Strafverfahren unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln offenbar selbst ausgesagt habe, dass er sich auf den Hof des Be- schwerdeführers begeben habe und er damit rechne, daher eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Beschimpfung zu erhalten (Urk. 24 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft mache implizit geltend, dass das Verhalten des Be- schwerdegegners 1 aufgrund des gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf- verfahrens kein Unrecht sei. Massgebend seien jedoch einzig und alleine das Hausverbot, das der Beschwerdegegner 1 offensichtlich verletzt habe, sowie auch
- 7 - die Beschimpfungen, unabhängig davon, welche Gründe es für die Begehung dieser Delikte mutmasslich gegeben habe (Urk. 24 S. 3). 5.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwer- deinstanz stehen insoweit ein gewisser Ermessenspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. Sep- tember 2020 E. 2.1). Laut Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Ge- richte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Diese Aufstellung in Art. 8 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend. Vielmehr werden von der Bestimmung sämtliche denkbaren Fälle erfasst, in denen das Bundesrecht ein Absehen von Strafverfolgung ermöglicht oder gebietet, unter anderem auch die Provokation nach Art. 177 Abs. 2 StGB (Fiolka/Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 8 N 15).
- 8 - 5.2. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise, als in Art. 173 ff. StGB genannt, durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Art. 177 Abs. 2 StGB be- schreibt den fakultativen Strafbefreiungsgrund der Provokation, wonach das Ge- richt beziehungsweise die Staatsanwaltschaft die Täterschaft von der Strafe be- freien kann, wenn die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Die ratio legis des Strafbefrei- ungsgrunds der Provokation wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 N 24 mit weiteren Hin- weisen). Die Bestimmung von Art. 177 Abs. 2 StGB ist gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhal- tens anwendbar (BGE 117 IV 270 = Pra 82 [1993] Nr. 216 E. 2). 5.3. Vorliegend wären die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ausdrücke «dummi Sau», «huere Wixer», «dumms huere Wixer arsch fuck verdammte huere Wixer» ohne Weiteres als objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu betrachten. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahme auf den Strafbefrei- ungsgrund der Provokation. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass vorliegend nicht zu prüfen sei, ob das als Provokation dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfene Fahrmanöver kurz vor dem Vorfall als strafrechtlich relevant zu betrachten ist oder nicht. Relevant ist einzig, ob der Beschwerdegegner 1 die vor- geworfene Beschimpfung im Affekt äusserte. In diesem Zusammenhang ist zu be- rücksichtigen, dass die polizeiliche Auskunftsperson J._____ und der Beschwer- degegner 1 übereinstimmend beschrieben, der Beschwerdeführer solle zumindest sehr nahe und nicht mit stark verlangsamter – aber auch nicht mit übersetzter – Geschwindigkeit auf der D._____-Strasse, die über kein Trottoir verfügt und enge Verhältnisse aufweist (vgl. Urk. 15/4/1 S. 1 und Urk. 15/6/1 S. 4), am Beschwer- degegner 1 vorbeigefahren sein, während Letzterer mit einem Kind im Kinderwa- gen und einem seiner Kinder zu Fuss an seiner Seite unterwegs gewesen sei. Beide empfanden gemäss ihren Aussagen die Situation als gefährlich bezie-
- 9 - hungsweise beschrieben eine provokative Fahrweise des Beschwerdeführers (Urk. 15/6/3 S. 1 ff., Urk. 15/6/4 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet ein sol- ches Fahrmanöver und führte aus, mit einem anderen Fahrzeug, seinem BMW X5, zur Zeit des Vorfalls auf der Bank in I._____ gewesen zu sein (Urk. 15/6/2 S. 3 F/A 21 ff.). Nebst dem Beschwerdegegner 1 führten auch die polizeilichen Auskunftspersonen J._____ und H._____ aus, dass der Beschwerdeführer ein ro- tes Fahrzeug – gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juli 2021 ist der Mercedes des Beschwerdeführers rot (Urk. 15/6/1 S. 1) – gelenkt habe (Urk. 15/6/4 S. 1 f. F/A 7 f.) beziehungsweise mit seinem Mercedes angekommen sei (Urk. 15/3/3 S. 2 F/A 15). Letztlich lässt sich mit diesem Argument auch nicht widerlegen, dass der Beschwerdegegner 1 die Situation auf der Strasse als be- drohlich für sich oder seine Kinder wahrnahm – unabhängig, ob dies auch tat- sächlich der Fall war –, wodurch es im Affekt zu den von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Ausfälligkeiten kam. Einen Affekt bestätigen auch die Aussagen von H._____, der den Beschwerdegegner 1 als «kurz vor der Explosion» be- schrieb (Urk. 15/3/3 S. 1 F/A 4). Auch wenn die ihm vorgeworfene Wortwahl des Beschwerdegegners 1 vollkommen unangebracht war, überschritt die Staatsan- waltschaft vorliegend mit der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung infolge eines Strafbefreiungsgrunds das ihr zustehende Ermessen nicht. 5.4. Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Be- rechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet be- deutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lücken- losigkeit. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). Vorliegend warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, sein Grundstück betreten zu haben, wobei auf den der Kantonspolizei Zürich einge- reichten Fotografien beziehungsweise Bildausschnitten erkennbar sei, dass er auf
- 10 - der Zufahrt seiner Liegenschaft gestanden sei (Urk. 15/3/2 S. 2 F/A 8, vgl. Urk. 15/5/3). Gemäss den eingereichten Fotografien beziehungsweise Bildaus- schnitten und der Planbeilage der Kantonspolizei Zürich vom 5. August 2021 müsste sich der Beschwerdegegner 1 auf dem Grundstück mit der Kataster-Nr. 1 im Zugangsbereich beziehungsweise im Bereich aufgehalten haben, wo die Zu- fahrt in den Platz mündet, auf dem die öffentlich zugänglichen Parkplätze des Restaurants G._____ liegen (vgl. Urk. 15/4/2; vgl. auch Videoaufnahmen 1 und 5 in Urk. 15/4/3). Damit befand sich der Beschwerdegegner 1 zwar auf dem vom Beschwerdeführer als sein (Mit-)Eigentum geltend gemachten Grundstück, jedoch lediglich im Randbereich. Der Staatsanwaltschaft ist dabei zuzustimmen, dass die Erkennbarkeit der Abgrenzung (in diesem Bereich) zumindest fraglich ist, nach- dem auf den Aufnahmen erkennbar ist, dass die Zufahrt nicht physisch abgetrennt ist und darüber hinaus auf den Videoaufnahmen keine Verbotsschilder erkennbar sind (vgl. Urk. 15/4/3, vgl. Urk. 15/5/3); die auf den Beschwerdebeilagen undatier- ten Fotografien zeigen soweit erkennbar Schilder mit der Bezeichnung «Privat», die jedoch eine Signalisation ähnlich der Parkierungsbeschränkung «Parkieren verboten» [vgl. Anhang 2 der Signalisationsverordnung Nr. 2.50 betr. Art. 30) aufweisen, sowie ein abgeschnittenes Schild (Urk. 3/3), das auf den vom Be- schwerdeführer eingereichten Auszügen der Videoaufnahmen nicht ersichtlich ist (Urk. 15/5/3). Soweit mangels Erkennbarkeit der Abgrenzung relevant, ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar ein Haus- und Hofverbot vom 21. Juni 2017 (Urk. 3/4) gegenüber dem Beschwerdegegner 1 geltend macht, dieses jedoch hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, wie von der Staatsanwaltschaft angeführt, nicht genau umschrieben ist und im Übrigen aus dem Strafbefehl, der gegen die Partnerin des Beschwerdegegners 1 vom 11. Fe- bruar 2020 wegen Hausfriedensbruchs erging (Urk. 15/3/5), nicht hervorgeht, in welcher Weise diese das Grundstück an der D._____-Strasse 2 betreten hatte, und damit für den vorliegenden Sachverhalt nicht als deckungsgleicher Sachver- halt herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst sagte sodann ge- genüber der Kantonspolizei Zürich aus, dass der Beschwerdegegner 1 erschro- cken sei, als er ihn auf das Hausverbot aufmerksam gemacht habe, weil es ihm eventuell erst dann wieder in den Sinn gekommen sei (Urk. 15/3/2 S. 2 f. F/A
- 11 - 18 f.); mithin ist auch ein Vorsatz zumindest fraglich. Letztlich erscheinen aber insbesondere die Schuld und Tatfolgen derart gering, dass das Absehen von ei- ner Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft zulässig war beziehungsweise deren Ermessen nicht überschritt. Die Nichtanhandnahme erfolgte damit materiell letztlich zu Recht, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmever- fügung formell einzig auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stützte (vgl. Urk. 3/1 S. 5 E. 5). IV.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beach- tung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1100 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurückzuerstatten.
2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1100 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird ihm abzüglich der ihm auferlegten Gerichtsgebühr zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfälli- ge Verrechnungsansprüche des Staats.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2021/10027363 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2021/10027363, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. Juni 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi