Zölle
Sachverhalt
A. Das Ehepaar A._______ und B._______ (nachfolgend: Zollpflichtige) führte von 1995 bis 2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb in (Ortschaft in der Schweiz). Zum Hof gehören 23 Hektaren Nutzungsfläche, wovon sich ca. 7 Hektaren in Deutschland befinden. Auf den ausländischen Flächen wurden unter Beizug von verschiedenen Lohnunternehmen in den Jahren 2017 bis 2021 u.a. Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen angebaut und abgabefrei in die Schweiz eingeführt. Am 27. Oktober 2021 bzw. 1. März 2022 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost, gegen die Zollpflichtigen zollstrafrechtliche Untersuchungen wegen Verdachts auf unrechtmässige Einfuhr von Kürbissen. In der Folge wurden Durchsuchungen und Einvernahmen durchgeführt und festgestellt, die Zollpflichtigen hätten Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen unrechtmässig eingeführt. Mit Anhörbriefen vom 6. Januar 2023 wurde diesen das Resultat der eingeleiteten Zollstrafuntersuchung unterbreitet und Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 nahmen die Zollpflichtigen zu den zollstrafrechtlichen Ergebnissen Stellung. Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Mai 2023 entschied das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Zollfahndung Ost, die Zollpflichtigen hätten gestützt auf das Ergebnis der Strafuntersuchungen Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 17'985.- (inkl. Verzugszinsen) in solidarischer Haftung zu bezahlen. Weil die Zollpflichtigen u.a. das Grundstück nicht selber bewirtschafteten und die Bewirtschaftung der ausländischen Flächen nicht vom eingangs erwähnten Wirtschaftsgebäude aus erfolgte, bestehe kein Anspruch auf abgabenbefreite Einfuhr der Bodenerzeugnissen im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV). B. Am 5. Juni 2023 erhoben die Zollpflichtigen (nachfolgend auch Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese Verfügungen aufzuheben und auf die Festsetzung einer Abgabe zu verzichten. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen an das BAZG zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten das Grundstück selber bewirtschaftet und deshalb die Erzeugnisse zu Recht abgabefrei eingeführt. C. Die beiden Beschwerdeverfahren A-3215/2023 und A-3225/2023 wurden mit Verfügung vom 7. Juni 2023 unter der Geschäftsnummer A-3215/2023 vereinigt. D. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2023 hielt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) an ihrem Standpunkt fest und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 25. September 2023 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Standpunkte. F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide und haben ein Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 3.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie sei in den angefochtenen Verfügungen nicht auf ihre Stellungnahme vom 27. Januar 2023 zu den Anhörbriefen vom 6. Januar 2023 eingegangen (Beschwerde Rz. 60 f.) und habe erstmals in den Verfügungen die Vorwürfe erhoben, die Einfuhr von Zuckerrüben durch die Generationengemeinschaft C._______ sei ohne Identifikation in den Einfuhranmeldungen erfolgt und die Flächen seien nicht vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführenden aus bearbeitet worden (Beschwerde Rz. 58 und 62). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können (BGE 122 II 274 E. 6b S. 286 f.). Er verlangt von der Behörde, dass sie ihre Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 und 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 2.3). Weiter hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden. Wird jedoch beabsichtigt, den Entscheid auf juristische Argumente abzustützen, mit deren Heranziehung sie nicht rechnen musste, ist der dadurch beschwerten Partei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 150 I 174 E. 4.1, 148 II 73 E. 7.3 und 145 I 167 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl., 2024, Rz. 2087). Vorliegend ist zwar richtig, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen die Stellungahme der Beschwerdeführenden vom 27. Januar 2023 bloss eingangs erwähnte. Inhaltlich wird in den Verfügungen aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Stellungnahme sowie auf die eingereichten Beweismittel eingegangen. Welche Punkte in den Verfügungen keine Beachtung fänden, führen die Beschwerdeführenden auch nicht aus. Tatsächlich hat die Vorinstanz zum ersten Mal in den angefochtenen Verfügungen Ausführungen zu den Vorwürfen gemacht, die Einfuhr von Zuckerrüben durch die Generationengemeinschaft C._______ sei ohne Identifikation in den Einfuhranmeldungen erfolgt und die Flächen seien nicht vom Wirtschaftsgebäude aus bearbeitet worden (vgl. Anhörbriefe act. 05.10.01/ 001-20). Weil es sich dabei aber um Voraussetzungen handelt, die in diesem Zusammenhang praxisgemäss geprüft werden (siehe nachfolgend E. 5.1.7), und die Beschwerdeführenden mit den entsprechenden Ausführungen in den Verfügungen rechnen konnten, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör marginal. Die Beschwerdeführenden konnten sich vor Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu den vorinstanzlichen Ausführungen äussern, womit die Verletzung geheilt wurde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.2 f.).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beanstanden, die Zollbehörden hätten ihnen auch nach der Anzeige des damaligen Zollinspektorats Thayngen vom 7. Februar 2020 weiterhin Ertragsausweise ausgestellt (Beschwerde Rz. 64), ist, der Vorinstanz zustimmend, ein unfaires Verfahren von Vornherein nicht ersichtlich, richteten sich die Abklärungen zu jenem Zeitpunkt doch primär auf die Einfuhr von Kürbissen (Vernehmlassung S. 19; Vorakten act. 01.01.02/001-002 und 01.01.13/001-006; vgl. zum Vertrauensschutz: BGE 140 I 99 E. 3.6, 135 I 257 E. 1.6 und 124 II 265 E. 3a).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen zudem die Rüge der Unangemessenheit vor (Beschwerde Rz. 6, 65), ohne jedoch weitere Ausführungen dazu zu machen. In der Beschwerde muss dargelegt werden, weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Es muss ausgeführt werden, welche tatbestandlichen und rechtlichen Erwägungen und sich daraus ergebenden Anordnungen der Vorinstanz nach Auffassung der beschwerdeführenden Person unrichtig oder nicht stichhaltig sind (Art. 52 VwVG; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 1.3.1; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/ Krauskopf [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], Art. 52 Rz. 62). Weil die Beschwerdeführenden vorliegend nur pauschal behaupten und nicht näher beschreiben, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unangemessen seien und sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht den Akten entnehmen lassen, kann nicht festgestellt werden, ob die Auffassung der Beschwerdeführenden zutreffend ist. Insofern ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 4.1 In materieller Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden seien nicht als bewirtschaftende Personen zu erachten, weil sie hauptsächlich Lohnunternehmer für den Anbau von Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen einsetzten. Auch seien die Arbeiten nicht vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführenden aus erfolgt und die Meldepflicht bei der Einfuhr von Zuckerrüben und Raufutter sei nicht eingehalten worden, weil die Beschwerdeführenden den Zollbehörden nicht kommuniziert hätten, dass die damit beauftragten Personen zur Einfuhr ermächtigt sind.
E. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführeden geltend, sie hätten die ausländischen Felder zu einem wesentlichen Teil selber bewirtschaftet. Die Arbeiten seien von ihrem Wirtschaftsgebäude aus verrichtet worden. Die mit der Einfuhr beauftragten Personen hätten sie gegenüber den Zollbehörden nicht identifizieren müssen, da die Meldepflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden sei. Daher habe die Vorinstanz die Einfuhrabgaben zu Unrecht nachträglich erhoben.
E. 5.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält auch völkerrechtliche Verträge vor.
E. 5.1.2 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Dies sind nicht nur die eigentlichen Warenführenden, sondern auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Mehrere Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs 3 ZG).
E. 5.1.3 Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG), und wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Seit dem 1. Januar 2012 beträgt der Verzugszins 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der alten Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze, [aVO-Zins, AS 2009 6835]).
E. 5.1.4 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regeln zum Landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV). Nach Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorübergehenden Verbleib ein- und ausführen (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.4 und 2A.652/2004 vom 13. September 2005 E. 2.3; vgl. für das interne schweizerische Recht E. 5.1.7).
E. 5.1.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehörden beider Staaten - nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
E. 5.1.6 Im nationalen Recht erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 ZV - in Übereinstimmung mit dem genannten bilateralen Recht - auch getan hat.
E. 5.1.7 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich entsprechende Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 23 ZV; vgl. Urteile des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.3 und 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-5558/2021 vom 3. Oktober 2023 E. 3.3.1, A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.1, A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.1, A-1234/2017 vom 17. April 2019 E. 2.4.2, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3; ROLF WÜTHRICH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 Rz. 8 ff.):
- die Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
- Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
- dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- in der schweizerischen Grenzzone ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude unterhalten,
- die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen und dabei die erforderlichen Formalitäten erbringen,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern.
E. 5.2.1 Als sog. bewirtschaftende Person gilt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als bewirtschaftende Person nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für die bewirtschaftende Person besorgen (Richtlinie 16-07 der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 2.7; Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.3, A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.3, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 11; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Abkommens CH-DE, siehe oben E. 5.1.4, womit sich die Voraussetzung der bewirtschaftenden Person bereits aus dem internationalen Recht ergibt). Nicht als bewirtschaftende Person gilt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die ein ausländisches Grundstück pachtet und dieses in erheblichem Umfang vom ausländischen Verpächter besorgen lässt. Dies, weil in dieser Konstellation die privilegierte Wareneinfuhr im Bereich des landwirtschaftlichen Grenzverkehrs zum Zweck der Einsparung von Zöllen erfolgt und die Regelungen zur Zollerleichterung damit missbräuchlich ausgenutzt werden (Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.4 und 4.3; Urteil des BVGer A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.2). Ob eine Person als bewirtschaftende Person gilt, wenn sie Lohnunternehmer einsetzt, wird in der Zollverordnung nicht geregelt und wurde noch nicht gerichtlich beurteilt. Als Lohnarbeit gilt Arbeit, die ein Betrieb oder eine Einzelperson im Auftrag eines anderen Betriebs gegen Entgelt ausführt (https://www.dwds.de/wb/Lohnarbeit, zuletzt besucht am 20.6.2025). Mitteilungen der Vorinstanz sehen vor, dass inländische Lohnunternehmer gelegentlich zum Einsatz kommen dürfen (Beschwerdebeilagen 4 und 5, nicht publizierte Informationsschreiben der EZV an LBV-Nehmer vom 25. August 2021 und 21. Dezember 2021) und ab 1. Januar 2028 künftig nur, sofern sachliche Gründe den Einsatz rechtfertigen (Verhältnismässigkeit, Erforderlichkeit) und der Einsatz im Auftrag und auf Rechnung des Bewirtschafters erfolge (Ankündigung der Vorinstanz vom 14. Mai 2024, www.bazg.admin.ch Information Firmen Einfuhr in die Schweiz Befreiungen, Vergünstigungen und Zollpräferenzen Zollfreie Waren Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr Weitere Informationen [am Seitenende]). Die Schreiben an LBV-Nehmer und die Ankündigung sind als Verwaltungsverordnungen für Gerichtsbehörden nicht verbindlich, können allerdings mitberücksichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 1.4.1 f., A-5558/2021 vom 3. Oktober 2023 E. 2.1; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, VwVG Praxiskommentar, Art. 49 Rz. 10). Der Beizug von Lohnunternehmen und die überbetriebliche Zusammenarbeit spielen heute in der Landwirtschaft eine grosse Rolle (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, S. 358). Anhaltspunkte, für welche Arbeiten gewöhnlich Lohnunternehmer eingesetzt werden, lassen sich der Broschüre Deckungsbeiträge der Vereinigung AGRIDEA (Ausgabe 2022 [nicht publiziert], Vernehmlassung S. 9 f.) entnehmen, wonach, soweit vorliegend interessierend, folgende Arbeitseinheiten mit Lohnarbeit gekennzeichnet sind: Mähen bei Winterweizen (Getreide, Winterweizen ÖLN, S. 6), Säen und Mähen bei Sonnenblumen (Hackfrüchte, übrige Ackerkulturen, Sonnenblumen ÖLN, S. 12), Säen, Mähen und Laden bei Zuckerrüben (Hackfrüchte, übrige Ackerkulturen, Zuckerrüben ÖLN, S. 14).
E. 5.2.2 Ob jemand beim Beizug von Lohnunternehmern als bewirtschaftende Person im Sinne von Art 23 ZV (bzw. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens CH-DE) zu qualifizieren ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung von nationalem Recht erfolgt nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen, wobei sich das Bundesgericht stets von einem Methodenpluralismus leiten lässt (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) (BGE 145 II 182 E. 5.1 und 141 II 262 E. 4, je m.H.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 25 Rz. 572). Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang bestimmt, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (statt vieler: BGE 145 III 133 E. 6.5). Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man der Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (statt vieler: BGE 145 III 133 E. 6.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rz. 181). Die teleologische Auslegung stellt schliesslich auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (statt vieler: BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 3.3.5; Urteil des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.3 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179). Art. 23 ZV spricht bloss von «Personen [...], die das Grundstück bewirtschaften», ohne Merkmal der Intensität. Im Rahmen des teleologischen und historisch/geltungszeitlichen Auslegungselements ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber mit den Befreiungsvorschriften für den LBV die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Die Privilegierung wurde schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Im Rahmen jener Gesetzesrevision von 1924/25 führte der Bundesrat aus: «Die vorgesehene Regelung weicht insoweit von der bisherigen ab, als sie die Zollbegünstigung auf diejenigen Bewirtschafter beschränkt, welche in der anstossenden schweizerischen Wirtschaftszone ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und die Bodenerzeugnisse aus den in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken selbst oder durch ihre Angestellten einführen, während zurzeit sich die Begünstigung auf alle Bewohner der Schweiz erstreckt, welche in der ausländischen Grenzzone gelegene Grundstücke als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter selbst bebauen oder auf eigene Rechnung durch Drittpersonen bebauen lassen. Die vorgesehene Einschränkung liegt im Wesen des grenznachbarlichen landwirtschaftlichen Verkehrs begründet.» (Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1893 über das Zollwesen [nachfolgend: Botschaft], BBl 1924 I 21, insb. 29 und 30]). Solange dem Verkehr der Charakter eines nachbarlichen landwirtschaftlichen Grenzverkehrs gewahrt blieb, seien die Erleichterungen gerechtfertigt (vgl. Botschaft, BBl 1924 I 21, S. 30). Verhindert werden sollte insbesondere, dass ausländische Flächen nur unterhalten werden, um von Zollerleichterungen zu profitieren (vgl. Botschaft, BBl 1924 I 21, S. 31; vgl. zur Auslegung auch: Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2). Daraus lässt sich ableiten, dass der Einsatz von (inländischen) Lohnunternehmen damals zwar nicht im Vordergrund stand, die Bestimmung aber die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt. Beim Einsatz von Lohnunternehmen besteht wie in der Konstellation, in welcher eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ein ausländisches Grundstück pachtet und in erheblichem Umfang vom ausländischen Verpächter bearbeiten lässt (s.o. E. 5.2.1), die Gefahr, dass die ausländischen Felder zur Einsparung von Zöllen unterhalten werden. Jedenfalls kann, wenn die ausländischen Flächen hauptsächlich und nahezu selbständig mit eigenen Gerätschaften von Lohnunternehmern bearbeitet werden, nicht mehr von einem nachbarlichen landwirtschaftlichen Grenzverkehr die Rede sein und eine abgabenbefreite Einfuhr rechtfertigt sich nicht.
E. 5.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Begriff der bewirtschaftenden Person sei für die gesamte schweizerische Agrargesetzgebung einheitlich auszulegen und somit ihre Arbeit auf dem Gesamtbetrieb und nicht bloss auf den ausländischen Feldern massgebend (Beschwerde Rz. 25 und 31), verkennen sie, dass eine einheitliche Auslegung bloss aus zollrechtlicher Sicht erfolgen muss (vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.4).
E. 5.3 Als Wirtschaftsgebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE gelten die Gesamtheit der Ökonomiegebäude (Urteil des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.6). Notwendig ist, dass diese für die Bewirtschaftung der ausländischen Grundstücke tatsächlich und nicht nur verwaltungsmässig genutzt werden (Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1.3 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.2). Dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfahren, reicht nicht (Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1.4 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.2). In der schweizerischen Grenzzone soll nicht nur eine Art «Stützpunkt» eines ausländischen Landwirtschaftsbetriebs angesiedelt sein (Urteil des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.6).
E. 5.4.1 Schliesslich hat die bewirtschaftende Person die Ware auch selber oder durch ihre Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 10; vgl. Richtlinie 16-07 der EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 4.1.3; Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.4 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.4; zum Verfahren siehe nachfolgend E. 5.4.2) und der zuständigen Zollstelle jedes Jahr bis zum 30. April eine Liste und die Verträge über die zu bewirtschaftenden ausländischen Grundstücke und die mutmasslichen Erträge (Ertragsausweis) vorzulegen (Art. 118 ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 45 ff.). Neben dem jährlichen Ertragsausweis ist jede Einfuhr jeweils mit dem Formular 13.17 (Einfuhr-Voranmeldung) bei der zuständigen Zollstelle voranzumelden (Art. 118 Abs. 4 ZV, Art. 24a Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]; vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.3; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 43). Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizieren und mitteilen, welche dieser Personen ermächtigt sind, die Voranmeldung vorzunehmen (Art. 24a Abs. 6 ZV-BAZG). Die Angabe hat auf dem Ertragsausweis bzw. einem speziellen Formular zu erfolgen (Anmeldung eines Angestellten / Mitarbeitenden; Formular 13.16; vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.4).
E. 5.4.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, Art. 25 und Art. 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 Rz. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5 und A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2).
E. 5.5 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen grundsätzlich auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des BVGer A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2 und A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 m.w.H.). Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen gemäss Art. 53 MWSTG, insbesondere für zollfreie Waren gemäss dessen Abs. 1 Bst. d. Waren des LBVs sind im Rahmen von Art. 23 ZV zollfrei und damit auch einfuhrsteuerbefreit. Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario; vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5).
E. 5.6.1 Wurden Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben, sind sie nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der pflichtigen Person nachzuentrichten. Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
E. 5.6.2 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind - sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 3.2 f.; Urteile des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.3.1 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 6.3; Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 Rz. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig.
E. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist primär das Abkommen CH-DE und die nationale Gesetzgebung nur subsidiär anwendbar. Allerdings können die nationalen Bestimmungen herangezogen werden, soweit das Abkommen CH-DE dafür Raum lässt, insbesondere, um dieses zu konkretisieren (s.o. E. 5.1.4 bis 5.1.7).
E. 6.2 Zur Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführenden tatsächlich auf den ausländischen Parzellen Arbeiten selber ausführten bzw. von Lohnunternehmen ausführen liessen, stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht immer mit den Feststellungen der Vorinstanz überein.
E. 6.2.1 Unbestritten ist jedoch, dass verschiedene inländische Lohnunternehmer die meisten Maschinenarbeiten bzw. sämtliche folgende Arbeiten übernahmen:
- Säen, Pflügen, Düngen und Ernte von Sonnenblumen durch die Lohnunternehmer D._______, E._______ und F._______,
- Säen, Pflügen, Düngen und Ernte von Weizen- und Stroh durch den Lohnunternehmer D._______,
- Säen, Pflügen, Düngen, Ernte und Verlad von Zuckerrüben durch die Lohnunternehmer D._______, G._______, F._______ und H._______,
- Futterbau und Transport des Raufutters durch die Generationengemeinschaft C._______. Weiter ist nicht umstritten, dass Raufutter ab Feld verkauft und das Entgelt an das Lohnunternehmen Generationengemeinschaft C._______ in Form eines Gegengeschäfts, gewisse Maschinenarbeiten, erbracht wurde (Verfügungen S. 3 und 23; Beschwerde Rz. 55). Die Vorinstanz leitet davon ab, dass das Lohnunternehmen Generationengemeinschaft C._______ nicht auf Rechnung der Beschwerdeführenden tätig war (s.o. E. 5.2.1). Weitere Anhaltspunkte für entsprechende Schlussfolgerungen zeigt die Vorinstanz der Beschwerdeführenden folgend aber nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
E. 6.2.2 Uneinigkeit herrscht demgegenüber betreffend die Rolle der Beschwerdeführenden bei der Erledigung von Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung. Die Beschwerdeführenden behaupten entgegen den Feststellungen der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 11 f.), dass sie einen beträchtlichen Teil der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung verrichteten. Diese Tätigkeiten würden manuell durchgeführt und überwiegten deshalb zeitmässig die durch Dritte erbrachten Maschinenarbeiten (Beschwerde Rz. 26). Sie stützen sich dabei auf die Zeugenaussage von D._______, wonach die Beschwerdeführenden «zum Beispiel mit der Rückenspritze Unkraut [...] spritzten» und «alles machten, was nicht mit Maschinenarbeit zu tun hatte» (Beschwerde Rz. 26; Einvernahme D._______ vom 7.4.2022, act. 18.08.01 ff., Frage 27). Dass die Beschwerdeführenden immer wieder einmal Arbeiten auf den Feldern ausführten, stellt die Vorinstanz nicht in Abrede (Vernehmlassung S. 12). Der Zeugenaussage von D._______ sei aber auch zu entnehmen, dass er die Maschinenarbeiten ausführte, welche Pflanzenschutz umfassten (Einvernahme D._______, vom 7.4.2022, act. 18.08.01 ff., Frage 39). Diese Aussage werde sodann durch verschiedene Abrechnungen bestätigt (Vernehmlassung S. 5 Fn. 8 und S. 17 z.B. act. 16.05.02/011 oder act. 16.05.02/010). Aus den Abrechnungen ergebe sich im Übrigen auch, dass teilweise auch die Unkrautbeseitigung von D._______ vorgenommen wurde (Vernehmlassung S. 12, z.B. act. 16.05.02/021). Dass die Beschwerdeführenden einen grossen Teil der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung ausgeführt haben, stehe dann auch der Aussage des Beschwerdeführers 1 entgegen, wonach sich die Beschwerdeführerin 2 nicht um den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr kümmern musste (Vernehmlassung S. 11, act. 16.08.01/003) sowie der Aussage einer beschuldigten Person in einem anderen Verfahren, wonach die Beschwerdeführenden keine bzw. fast keine Arbeiten auf ihren Acker- und Wiesenflächen ausführten (Vernehmlassung S. 6 Fn. 10, act. 03.12.02 und act. 03.06.35). Aufgrund der Aussagen verschiedener Personen sowie diverser Abrechnungen, welche diese Aussagen belegen, stellte die Vorinstanz zu Recht in Frage, dass die Beschwerdeführenden einen wesentlichen Beitrag bei Pflanzenschutzarbeiten und Unkrautbeseitigung leisteten. Diese Frage kann aber aufgrund der Ausführungen weiter unten (E. 6.2.4, 6.3 sowie E. 7., 7.1 und 7.2) offen bleiben.
E. 6.2.3 Weiter leitete die Vorinstanz von der Aussage des Beschwerdeführers 1, wonach «viel Administration, etwas Handarbeit» anfalle (act. 16.05.05/076), ab, dass ein beträchtlicher Teil der Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung nicht manuell verrichtet wurden (Vernehmlassung S. 11). Hinsichtlich der Einschätzung des Landwirtschaftsamts des Kantons Schaffhausen, wonach mehr als 50 % der erforderlichen Arbeiten auf dem Betrieb durch betriebseigene Arbeitskräfte durchgeführt worden seien und die Beschwerdeführenden damit als selbständige Bewirtschafter Anspruch auf Direktzahlungen hätten (Bestätigung des Landwirtschaftsamts Kanton Schaffhausen vom 2.6.2022, Beschwerdebeilage 6), erkannte die Vorinstanz, dass sich die Einschätzung auf sämtliche Arbeiten auf dem Betrieb beziehe und nicht auf die ausländischen Parzellen im Besonderen, weshalb sich für vorliegende Beurteilung nichts direkt ableiten lasse (Vernehmlassung S. 10). Weiter zeigt die Vor-instanz auf, dass die Einschätzung des Landwirtschaftsamts des Kantons Schaffhausen darüber hinaus wenig aussagekräftig sei (Vernehmlassung S. 9 f.). Der Übersicht über die verschiedenen Arbeitsverfahren (Beschwerdebeilage 7, act. 05.07.05/002), auf welche die Einschätzung u.a. beruht, sei zwar zu entnehmen, dass ein grosser Teil der Arbeiten sog. «Handarbeit» sei und angenommen wird, dass diese nicht extern vergeben werde (act. 05.07.05/002). Zu berücksichtigen sei aber, dass unter sog. «Handarbeit» auch administrative Arbeiten wie Betriebsführung- und Sonderarbeiten fallen und somit nicht nur manuelle Feldarbeiten (Vernehmlassung S.10; act. 05.07.05/002). Weiter beruhten die Angaben auf Normwerten der Broschüre «Deckungsbeiträge Ausgabe 2017 der Vereinigung AGRIDEA», die wiederum aus dem inzwischen als überholt geltenden «ART-Arbeitsvorschlag 2009» von Agroscope stammten (Vernehmlassung S. 9; Broschüre Deckungsbeiträge Ausgabe 2022 der Vereinigung AGRIDEA, Methodische Informationen, S. 4 [nicht publiziert]). Sogar das Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen sei der Ansicht, dass mit der angewendeten Methode die Handarbeitsstunden u.U. deutlich überschätzt werden und die Werte somit wenig aussagekräftig seien (act. 05.07.03/001 und 05.07.04/001). Gestützt auf die verschiedenen Belege zeigte die Vor-instanz in nachvollziehbarer Weise auf, dass manuelle Tätigkeiten bezogen auf die hier massgebenden ausländischen Parzellen nur wenige Arbeitsstunden in Anspruch nahmen und somit für die Bewertung des entsprechenden Arbeitsaufwandes ohnehin vernachlässigbar sind. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 1 habe auch maschinelle Arbeiten wie Mulch- und Walzarbeiten, Feldkontrolle und Transporte verrichtet. Ausser der nicht belegten Behauptungen, dass der Beschwerdeführer 1 jeweils den Weizen alleine und die Zuckerrüben mit der Unterstützung von der Generationengemeinschaft C._______ transportierte, werden keine Ausführungen zum Umfang der Arbeiten gemacht (Beschwerde Rz. 26, 48 und 50). Gestützt auf verschiedene Abrechnungen und die Aussage von D._______ ging die Vorinstanz davon aus, dass die Arbeiten Mulchen und Walzen (u.a. act. 16.05.02/010, act. 16.05.02/012, act. 15.05.02/17), Flurbegehungen (u.a. act. 16.05.02/ 008; act. 16.05.02/013; act. 16.05.02/018) und der Transport von Weizen (act. 16.05.02/022) sowie Sonnenblumen (act. 18.08.01/014) zumindest teilweise von Dritten durchgeführt wurden (Vernehmlassung S. 12 und 16). Die Argumentation der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Aktenlage - mithin eine Zeugenaussage und verschiedene Abrechnungen - nachvollziehen. Hinsichtlich des Transports von Zuckerrüben lässt sich durch Positionen in der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführenden belegen (Verfügungen S. 4; act. 05.05.02/199/252/301 und 05.05.03/59), dass dieser von der Generationengemeinschaft C._______ verrichtet wurde. Ob die Generationengemeinschaft C._______ dabei eine bloss unterstützende Rolle einnahm, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, ist in Anbetracht der Höhe der bezahlten Beträge (2018: Fr. 1'488.-; 2019: Fr. 1'364.-; 2020: Fr. 1'364.-; 2021: Fr. 1'054.-) wenig plausibel.
E. 6.2.4 Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die Arbeiten auf den ausländischen Feldern überwiegend und nahezu selbständig und mittels eigener Gerätschaften von Lohnunternehmern ausgeführt wurden.
E. 6.3 Vorliegend wurden die Arbeiten auf den ausländischen Flächen in einem solchen hohen Ausmass an Lohnunternehmer zur selbständigen Erledigung übertragen, dass jedenfalls nicht mehr von selbständiger Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführenden die Rede sein kann. Dies wird gerade auch in Hinblick auf die vereinzelten Arbeiten, die gewöhnlich an Lohnunternehmer delegiert werden, deutlich (s.o. E. 5.2.1). Somit hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht die Beschwerdeführenden nicht als (selbständig) bewirtschaftende Personen im Sinne des LBVs qualifiziert.
E. 7 Soweit die Vorinstanz weiter befand, dass kein Wirtschaftsgebäude im Sinne des Abkommens CH-DE vorliege, weil die in Deutschland gelegenen Grundstücke nicht vom Hof der Beschwerdeführenden aus bewirtschaftet wurden (s.o. E. 5.3), stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden wiederum nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz überein.
E. 7.1 Dass die Lohnunternehmer wie von den Beschwerdeführenden behauptet vom Hof der Beschwerdeführenden aus Saatgut, Pflanzenschutzmittel und Dünger auf die Felder brachten (Beschwerde Rz. 51), stimmt der Vorinstanz folgend zwar teilweise nicht (Vernehmlassung S. 17 Fn. 37, act. 05.06.26/001, wonach der Lohnunternehmer C._______ immer auf den Wiesflächen Dünger ab seinem Hof ausbrachte). Weil die Beschwerdeführenden aber ansonsten die Bestellungen tätigten, ist davon auszugehen, dass Saatgut, Pflanzenschutzmittel und Dünger hauptsächlich vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführenden aus auf die ausländischen Felder gebracht wurden. Weiter sprechen aber der Vorinstanz folgend die Indizien dagegen, dass neben Weizen auch Sonnenblumenkerne im Wirtschaftsgebäude gelagert wurden (Beschwerde Rz. 48 f.), weil die Zeitabstände zwischen Einfuhr und Annahme bei der Getreidestelle jeweils sehr klein sind (Vernehmlassung S. 16 act. 05.06.06/017, 05.06.16/008 und 05.06.16/014).
E. 7.2 Ob die Beschwerdeführenden ihre Arbeiten vom Hof aus verrichteten (Beschwerde Rz. 48 f. und 51), ist für die vorliegende Beurteilung vernachlässigbar, weil zum einen der überwiegende Teil der Arbeiten auf den ausländischen Parzellen durch Lohnunternehmer nahezu selbständig und mittels eigener Gerätschaften ausgeführt wurde (s.o. E. 6.2.4). Zum anderen wurde der Hof der Beschwerdeführenden von den betreffenden Lohnunternehmen im Wesentlichen bloss zum Holen von Saatgut, Pflanzenschutz und Dünger und zur Lagerung von Weizen frequentiert. Damit kommt dem Hof der Beschwerdeführenden bei der Bearbeitung der ausländischen Felder jedenfalls keine genügend zentrale Rolle zu, um als Wirtschaftsgebäude im Sinne des LBVs zu gelten (s.o. E. 5.3). Somit hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Wirtschaftsgebäudes zu Recht verneint.
E. 8 Weiter befand die Vorinstanz, das Lohnunternehmen Generationengemeinschaft C._______ habe die Einfuhr von Raufutter in den Jahren 2017 bis 2021 und Zuckerrüben in den Jahren 2019 bis 2021 getätigt, ohne dass die Beschwerdeführenden die Personen gegenüber den Zollbehörden identifiziert hätten, was nicht bestritten wird (Vorakten 05.01.01-001-6 bis 05.06.10-001-9; vgl. Beschwerde Rz. 57 ff. und 67). Soweit die Beschwerdeführenden argumentieren, die Meldepflicht für Lohnarbeiter gelte erst seit dem Jahre 2022, weil erst in den Informationsschreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 25. August 2021 bzw. 21. Dezember 2021 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) ausgeführt werde «alle für Sie oder Ihren Betrieb tätigen Personen, welche Arbeiten und Einfuhren im Rahmen des LBV ausführen» seien zu melden, ist ihr insofern Recht zu geben, dass Art. 24a Abs. 6 ZV-BAZG bloss von Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spricht (Beschwerde Rz. 59). Die ausdrückliche Nennung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lässt aber darauf schliessen, dass mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Personen gemeint sind, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur bewirtschaftenden Person stehen. Zum gleichen Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung. Weil mit den Regelungen zum LBV die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt wird, muss Art. 24a Abs. 6 ZV-BAZG nicht nur für Personen in einem Anstellungsverhältnis, sondern auch für beauftragte Personen wie Lohnunternehmer gelten (zu den Auslegungselementen s.o. E. 5.2.2; vgl. auch E. 5.4.1). Ob schliesslich die Generationengemeinschaft C._______ bei den Transporten wie von den Beschwerdeführenden behauptet eine unterstützende Rolle einnahm, ist wie ausgeführt wenig plausibel (Beschwerde Rz. 57; s.o. E. 6.2.3) und ohnehin nicht relevant für die Beurteilung der Meldepflicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Generationengemeinschaft C._______ für die Beschwerdeführenden bei der Einfuhr tätig war, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer 1 auch zugegen war (s.o. E. 5.4). Die Vor-instanz hat somit zu Recht angenommen, dass das Raufutter in den Jahren 2017 bis 2021 und die Zuckerrüben in den Jahren 2019 bis 2021 gesetzeswidrig ohne Identifikation der beauftragten Personen eingeführt wurden.
E. 9 Schliesslich sind die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführenden auf Zeugen- und Parteibefragungen in Bezug auf ihre Rolle bei der Verrichtung der verschiedenen Arbeiten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt zu erwarten sind (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2024 E. 7.1 f. m.w.H.).
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerden abzuweisen sind.
E. 11.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 11.2 Den Beschwerdeführenden ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Laura Rikardsen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-3215/2023 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Laura Rikardsen. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Dr. iur. Peter Stieger, Rechtsanwalt Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr). Sachverhalt: A. Das Ehepaar A._______ und B._______ (nachfolgend: Zollpflichtige) führte von 1995 bis 2021 einen landwirtschaftlichen Betrieb in (Ortschaft in der Schweiz). Zum Hof gehören 23 Hektaren Nutzungsfläche, wovon sich ca. 7 Hektaren in Deutschland befinden. Auf den ausländischen Flächen wurden unter Beizug von verschiedenen Lohnunternehmen in den Jahren 2017 bis 2021 u.a. Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen angebaut und abgabefrei in die Schweiz eingeführt. Am 27. Oktober 2021 bzw. 1. März 2022 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost, gegen die Zollpflichtigen zollstrafrechtliche Untersuchungen wegen Verdachts auf unrechtmässige Einfuhr von Kürbissen. In der Folge wurden Durchsuchungen und Einvernahmen durchgeführt und festgestellt, die Zollpflichtigen hätten Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen unrechtmässig eingeführt. Mit Anhörbriefen vom 6. Januar 2023 wurde diesen das Resultat der eingeleiteten Zollstrafuntersuchung unterbreitet und Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 nahmen die Zollpflichtigen zu den zollstrafrechtlichen Ergebnissen Stellung. Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Mai 2023 entschied das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Zollfahndung Ost, die Zollpflichtigen hätten gestützt auf das Ergebnis der Strafuntersuchungen Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 17'985.- (inkl. Verzugszinsen) in solidarischer Haftung zu bezahlen. Weil die Zollpflichtigen u.a. das Grundstück nicht selber bewirtschafteten und die Bewirtschaftung der ausländischen Flächen nicht vom eingangs erwähnten Wirtschaftsgebäude aus erfolgte, bestehe kein Anspruch auf abgabenbefreite Einfuhr der Bodenerzeugnissen im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (LBV). B. Am 5. Juni 2023 erhoben die Zollpflichtigen (nachfolgend auch Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese Verfügungen aufzuheben und auf die Festsetzung einer Abgabe zu verzichten. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen an das BAZG zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie hätten das Grundstück selber bewirtschaftet und deshalb die Erzeugnisse zu Recht abgabefrei eingeführt. C. Die beiden Beschwerdeverfahren A-3215/2023 und A-3225/2023 wurden mit Verfügung vom 7. Juni 2023 unter der Geschäftsnummer A-3215/2023 vereinigt. D. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2023 hielt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) an ihrem Standpunkt fest und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 25. September 2023 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Standpunkte. F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide und haben ein Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie sei in den angefochtenen Verfügungen nicht auf ihre Stellungnahme vom 27. Januar 2023 zu den Anhörbriefen vom 6. Januar 2023 eingegangen (Beschwerde Rz. 60 f.) und habe erstmals in den Verfügungen die Vorwürfe erhoben, die Einfuhr von Zuckerrüben durch die Generationengemeinschaft C._______ sei ohne Identifikation in den Einfuhranmeldungen erfolgt und die Flächen seien nicht vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführenden aus bearbeitet worden (Beschwerde Rz. 58 und 62). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können (BGE 122 II 274 E. 6b S. 286 f.). Er verlangt von der Behörde, dass sie ihre Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 und 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 2.3). Weiter hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden. Wird jedoch beabsichtigt, den Entscheid auf juristische Argumente abzustützen, mit deren Heranziehung sie nicht rechnen musste, ist der dadurch beschwerten Partei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 150 I 174 E. 4.1, 148 II 73 E. 7.3 und 145 I 167 E. 4.1; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl., 2024, Rz. 2087). Vorliegend ist zwar richtig, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen die Stellungahme der Beschwerdeführenden vom 27. Januar 2023 bloss eingangs erwähnte. Inhaltlich wird in den Verfügungen aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Stellungnahme sowie auf die eingereichten Beweismittel eingegangen. Welche Punkte in den Verfügungen keine Beachtung fänden, führen die Beschwerdeführenden auch nicht aus. Tatsächlich hat die Vorinstanz zum ersten Mal in den angefochtenen Verfügungen Ausführungen zu den Vorwürfen gemacht, die Einfuhr von Zuckerrüben durch die Generationengemeinschaft C._______ sei ohne Identifikation in den Einfuhranmeldungen erfolgt und die Flächen seien nicht vom Wirtschaftsgebäude aus bearbeitet worden (vgl. Anhörbriefe act. 05.10.01/ 001-20). Weil es sich dabei aber um Voraussetzungen handelt, die in diesem Zusammenhang praxisgemäss geprüft werden (siehe nachfolgend E. 5.1.7), und die Beschwerdeführenden mit den entsprechenden Ausführungen in den Verfügungen rechnen konnten, ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör marginal. Die Beschwerdeführenden konnten sich vor Bundesverwaltungsgericht, welches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu den vorinstanzlichen Ausführungen äussern, womit die Verletzung geheilt wurde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.2 f.). 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beanstanden, die Zollbehörden hätten ihnen auch nach der Anzeige des damaligen Zollinspektorats Thayngen vom 7. Februar 2020 weiterhin Ertragsausweise ausgestellt (Beschwerde Rz. 64), ist, der Vorinstanz zustimmend, ein unfaires Verfahren von Vornherein nicht ersichtlich, richteten sich die Abklärungen zu jenem Zeitpunkt doch primär auf die Einfuhr von Kürbissen (Vernehmlassung S. 19; Vorakten act. 01.01.02/001-002 und 01.01.13/001-006; vgl. zum Vertrauensschutz: BGE 140 I 99 E. 3.6, 135 I 257 E. 1.6 und 124 II 265 E. 3a). 3.3 Die Beschwerdeführenden bringen zudem die Rüge der Unangemessenheit vor (Beschwerde Rz. 6, 65), ohne jedoch weitere Ausführungen dazu zu machen. In der Beschwerde muss dargelegt werden, weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Es muss ausgeführt werden, welche tatbestandlichen und rechtlichen Erwägungen und sich daraus ergebenden Anordnungen der Vorinstanz nach Auffassung der beschwerdeführenden Person unrichtig oder nicht stichhaltig sind (Art. 52 VwVG; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 1.3.1; Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/ Krauskopf [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], Art. 52 Rz. 62). Weil die Beschwerdeführenden vorliegend nur pauschal behaupten und nicht näher beschreiben, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz unangemessen seien und sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht den Akten entnehmen lassen, kann nicht festgestellt werden, ob die Auffassung der Beschwerdeführenden zutreffend ist. Insofern ist nicht weiter darauf einzugehen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden seien nicht als bewirtschaftende Personen zu erachten, weil sie hauptsächlich Lohnunternehmer für den Anbau von Raufutter, Weizen, Zuckerrüben und Sonnenblumen einsetzten. Auch seien die Arbeiten nicht vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführenden aus erfolgt und die Meldepflicht bei der Einfuhr von Zuckerrüben und Raufutter sei nicht eingehalten worden, weil die Beschwerdeführenden den Zollbehörden nicht kommuniziert hätten, dass die damit beauftragten Personen zur Einfuhr ermächtigt sind. 4.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführeden geltend, sie hätten die ausländischen Felder zu einem wesentlichen Teil selber bewirtschaftet. Die Arbeiten seien von ihrem Wirtschaftsgebäude aus verrichtet worden. Die mit der Einfuhr beauftragten Personen hätten sie gegenüber den Zollbehörden nicht identifizieren müssen, da die Meldepflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden sei. Daher habe die Vorinstanz die Einfuhrabgaben zu Unrecht nachträglich erhoben. 5. 5.1 5.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält auch völkerrechtliche Verträge vor. 5.1.2 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Dies sind nicht nur die eigentlichen Warenführenden, sondern auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Mehrere Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs 3 ZG). 5.1.3 Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b ZG), und wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Seit dem 1. Januar 2012 beträgt der Verzugszins 4 % (Art. 1 Abs. 2 Bst. a der alten Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze, [aVO-Zins, AS 2009 6835]). 5.1.4 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regeln zum Landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV). Nach Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorübergehenden Verbleib ein- und ausführen (vgl. Urteile des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.4 und 2A.652/2004 vom 13. September 2005 E. 2.3; vgl. für das interne schweizerische Recht E. 5.1.7). 5.1.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehörden beider Staaten - nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. 5.1.6 Im nationalen Recht erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 ZV - in Übereinstimmung mit dem genannten bilateralen Recht - auch getan hat. 5.1.7 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich entsprechende Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 23 ZV; vgl. Urteile des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.3 und 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-5558/2021 vom 3. Oktober 2023 E. 3.3.1, A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.1, A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.1, A-1234/2017 vom 17. April 2019 E. 2.4.2, A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.3; ROLF WÜTHRICH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 Rz. 8 ff.):
- die Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
- Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
- dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- in der schweizerischen Grenzzone ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude unterhalten,
- die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte einführen lassen und dabei die erforderlichen Formalitäten erbringen,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern. 5.2 5.2.1 Als sog. bewirtschaftende Person gilt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Verlust realisiert. Für die Qualifikation als bewirtschaftende Person nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für die bewirtschaftende Person besorgen (Richtlinie 16-07 der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 2.7; Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.3, A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.3, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 11; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Abkommens CH-DE, siehe oben E. 5.1.4, womit sich die Voraussetzung der bewirtschaftenden Person bereits aus dem internationalen Recht ergibt). Nicht als bewirtschaftende Person gilt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die ein ausländisches Grundstück pachtet und dieses in erheblichem Umfang vom ausländischen Verpächter besorgen lässt. Dies, weil in dieser Konstellation die privilegierte Wareneinfuhr im Bereich des landwirtschaftlichen Grenzverkehrs zum Zweck der Einsparung von Zöllen erfolgt und die Regelungen zur Zollerleichterung damit missbräuchlich ausgenutzt werden (Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.4 und 4.3; Urteil des BVGer A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.2). Ob eine Person als bewirtschaftende Person gilt, wenn sie Lohnunternehmer einsetzt, wird in der Zollverordnung nicht geregelt und wurde noch nicht gerichtlich beurteilt. Als Lohnarbeit gilt Arbeit, die ein Betrieb oder eine Einzelperson im Auftrag eines anderen Betriebs gegen Entgelt ausführt (https://www.dwds.de/wb/Lohnarbeit, zuletzt besucht am 20.6.2025). Mitteilungen der Vorinstanz sehen vor, dass inländische Lohnunternehmer gelegentlich zum Einsatz kommen dürfen (Beschwerdebeilagen 4 und 5, nicht publizierte Informationsschreiben der EZV an LBV-Nehmer vom 25. August 2021 und 21. Dezember 2021) und ab 1. Januar 2028 künftig nur, sofern sachliche Gründe den Einsatz rechtfertigen (Verhältnismässigkeit, Erforderlichkeit) und der Einsatz im Auftrag und auf Rechnung des Bewirtschafters erfolge (Ankündigung der Vorinstanz vom 14. Mai 2024, www.bazg.admin.ch Information Firmen Einfuhr in die Schweiz Befreiungen, Vergünstigungen und Zollpräferenzen Zollfreie Waren Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr Weitere Informationen [am Seitenende]). Die Schreiben an LBV-Nehmer und die Ankündigung sind als Verwaltungsverordnungen für Gerichtsbehörden nicht verbindlich, können allerdings mitberücksichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 1.4.1 f., A-5558/2021 vom 3. Oktober 2023 E. 2.1; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, VwVG Praxiskommentar, Art. 49 Rz. 10). Der Beizug von Lohnunternehmen und die überbetriebliche Zusammenarbeit spielen heute in der Landwirtschaft eine grosse Rolle (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, S. 358). Anhaltspunkte, für welche Arbeiten gewöhnlich Lohnunternehmer eingesetzt werden, lassen sich der Broschüre Deckungsbeiträge der Vereinigung AGRIDEA (Ausgabe 2022 [nicht publiziert], Vernehmlassung S. 9 f.) entnehmen, wonach, soweit vorliegend interessierend, folgende Arbeitseinheiten mit Lohnarbeit gekennzeichnet sind: Mähen bei Winterweizen (Getreide, Winterweizen ÖLN, S. 6), Säen und Mähen bei Sonnenblumen (Hackfrüchte, übrige Ackerkulturen, Sonnenblumen ÖLN, S. 12), Säen, Mähen und Laden bei Zuckerrüben (Hackfrüchte, übrige Ackerkulturen, Zuckerrüben ÖLN, S. 14). 5.2.2 Ob jemand beim Beizug von Lohnunternehmern als bewirtschaftende Person im Sinne von Art 23 ZV (bzw. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens CH-DE) zu qualifizieren ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung von nationalem Recht erfolgt nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen, wobei sich das Bundesgericht stets von einem Methodenpluralismus leiten lässt (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) (BGE 145 II 182 E. 5.1 und 141 II 262 E. 4, je m.H.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 25 Rz. 572). Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang bestimmt, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (statt vieler: BGE 145 III 133 E. 6.5). Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man der Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (statt vieler: BGE 145 III 133 E. 6.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rz. 181). Die teleologische Auslegung stellt schliesslich auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (statt vieler: BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 3.3.5; Urteil des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.3 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179). Art. 23 ZV spricht bloss von «Personen [...], die das Grundstück bewirtschaften», ohne Merkmal der Intensität. Im Rahmen des teleologischen und historisch/geltungszeitlichen Auslegungselements ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber mit den Befreiungsvorschriften für den LBV die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Die Privilegierung wurde schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Im Rahmen jener Gesetzesrevision von 1924/25 führte der Bundesrat aus: «Die vorgesehene Regelung weicht insoweit von der bisherigen ab, als sie die Zollbegünstigung auf diejenigen Bewirtschafter beschränkt, welche in der anstossenden schweizerischen Wirtschaftszone ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und die Bodenerzeugnisse aus den in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken selbst oder durch ihre Angestellten einführen, während zurzeit sich die Begünstigung auf alle Bewohner der Schweiz erstreckt, welche in der ausländischen Grenzzone gelegene Grundstücke als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter selbst bebauen oder auf eigene Rechnung durch Drittpersonen bebauen lassen. Die vorgesehene Einschränkung liegt im Wesen des grenznachbarlichen landwirtschaftlichen Verkehrs begründet.» (Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1893 über das Zollwesen [nachfolgend: Botschaft], BBl 1924 I 21, insb. 29 und 30]). Solange dem Verkehr der Charakter eines nachbarlichen landwirtschaftlichen Grenzverkehrs gewahrt blieb, seien die Erleichterungen gerechtfertigt (vgl. Botschaft, BBl 1924 I 21, S. 30). Verhindert werden sollte insbesondere, dass ausländische Flächen nur unterhalten werden, um von Zollerleichterungen zu profitieren (vgl. Botschaft, BBl 1924 I 21, S. 31; vgl. zur Auslegung auch: Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2). Daraus lässt sich ableiten, dass der Einsatz von (inländischen) Lohnunternehmen damals zwar nicht im Vordergrund stand, die Bestimmung aber die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt. Beim Einsatz von Lohnunternehmen besteht wie in der Konstellation, in welcher eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ein ausländisches Grundstück pachtet und in erheblichem Umfang vom ausländischen Verpächter bearbeiten lässt (s.o. E. 5.2.1), die Gefahr, dass die ausländischen Felder zur Einsparung von Zöllen unterhalten werden. Jedenfalls kann, wenn die ausländischen Flächen hauptsächlich und nahezu selbständig mit eigenen Gerätschaften von Lohnunternehmern bearbeitet werden, nicht mehr von einem nachbarlichen landwirtschaftlichen Grenzverkehr die Rede sein und eine abgabenbefreite Einfuhr rechtfertigt sich nicht. 5.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Begriff der bewirtschaftenden Person sei für die gesamte schweizerische Agrargesetzgebung einheitlich auszulegen und somit ihre Arbeit auf dem Gesamtbetrieb und nicht bloss auf den ausländischen Feldern massgebend (Beschwerde Rz. 25 und 31), verkennen sie, dass eine einheitliche Auslegung bloss aus zollrechtlicher Sicht erfolgen muss (vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 3.5.4). 5.3 Als Wirtschaftsgebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE gelten die Gesamtheit der Ökonomiegebäude (Urteil des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.6). Notwendig ist, dass diese für die Bewirtschaftung der ausländischen Grundstücke tatsächlich und nicht nur verwaltungsmässig genutzt werden (Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1.3 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.2). Dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfahren, reicht nicht (Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1.4 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.3.2). In der schweizerischen Grenzzone soll nicht nur eine Art «Stützpunkt» eines ausländischen Landwirtschaftsbetriebs angesiedelt sein (Urteil des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022 E. 3.4.6). 5.4 5.4.1 Schliesslich hat die bewirtschaftende Person die Ware auch selber oder durch ihre Angestellten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 10; vgl. Richtlinie 16-07 der EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr, Ziff. 4.1.3; Urteile des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.4 und A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.4; zum Verfahren siehe nachfolgend E. 5.4.2) und der zuständigen Zollstelle jedes Jahr bis zum 30. April eine Liste und die Verträge über die zu bewirtschaftenden ausländischen Grundstücke und die mutmasslichen Erträge (Ertragsausweis) vorzulegen (Art. 118 ZV; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 45 ff.). Neben dem jährlichen Ertragsausweis ist jede Einfuhr jeweils mit dem Formular 13.17 (Einfuhr-Voranmeldung) bei der zuständigen Zollstelle voranzumelden (Art. 118 Abs. 4 ZV, Art. 24a Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]; vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.3; Wüthrich, a.a.O., Art. 43 Rz. 43). Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter identifizieren und mitteilen, welche dieser Personen ermächtigt sind, die Voranmeldung vorzunehmen (Art. 24a Abs. 6 ZV-BAZG). Die Angabe hat auf dem Ertragsausweis bzw. einem speziellen Formular zu erfolgen (Anmeldung eines Angestellten / Mitarbeitenden; Formular 13.16; vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.4). 5.4.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, Art. 25 und Art. 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 Rz. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5 und A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). 5.5 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen grundsätzlich auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Objekt der Einfuhrsteuer ist dasselbe wie beim Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des BVGer A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2 und A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 m.w.H.). Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen gemäss Art. 53 MWSTG, insbesondere für zollfreie Waren gemäss dessen Abs. 1 Bst. d. Waren des LBVs sind im Rahmen von Art. 23 ZV zollfrei und damit auch einfuhrsteuerbefreit. Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario; vgl. Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 5). 5.6 5.6.1 Wurden Abgaben infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben, sind sie nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der pflichtigen Person nachzuentrichten. Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). 5.6.2 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind - sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 3.2 f.; Urteile des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.3.1 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 6.3; Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 Rz. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig. 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist primär das Abkommen CH-DE und die nationale Gesetzgebung nur subsidiär anwendbar. Allerdings können die nationalen Bestimmungen herangezogen werden, soweit das Abkommen CH-DE dafür Raum lässt, insbesondere, um dieses zu konkretisieren (s.o. E. 5.1.4 bis 5.1.7). 6.2 Zur Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführenden tatsächlich auf den ausländischen Parzellen Arbeiten selber ausführten bzw. von Lohnunternehmen ausführen liessen, stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht immer mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. 6.2.1 Unbestritten ist jedoch, dass verschiedene inländische Lohnunternehmer die meisten Maschinenarbeiten bzw. sämtliche folgende Arbeiten übernahmen:
- Säen, Pflügen, Düngen und Ernte von Sonnenblumen durch die Lohnunternehmer D._______, E._______ und F._______,
- Säen, Pflügen, Düngen und Ernte von Weizen- und Stroh durch den Lohnunternehmer D._______,
- Säen, Pflügen, Düngen, Ernte und Verlad von Zuckerrüben durch die Lohnunternehmer D._______, G._______, F._______ und H._______,
- Futterbau und Transport des Raufutters durch die Generationengemeinschaft C._______. Weiter ist nicht umstritten, dass Raufutter ab Feld verkauft und das Entgelt an das Lohnunternehmen Generationengemeinschaft C._______ in Form eines Gegengeschäfts, gewisse Maschinenarbeiten, erbracht wurde (Verfügungen S. 3 und 23; Beschwerde Rz. 55). Die Vorinstanz leitet davon ab, dass das Lohnunternehmen Generationengemeinschaft C._______ nicht auf Rechnung der Beschwerdeführenden tätig war (s.o. E. 5.2.1). Weitere Anhaltspunkte für entsprechende Schlussfolgerungen zeigt die Vorinstanz der Beschwerdeführenden folgend aber nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. 6.2.2 Uneinigkeit herrscht demgegenüber betreffend die Rolle der Beschwerdeführenden bei der Erledigung von Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung. Die Beschwerdeführenden behaupten entgegen den Feststellungen der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 11 f.), dass sie einen beträchtlichen Teil der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung verrichteten. Diese Tätigkeiten würden manuell durchgeführt und überwiegten deshalb zeitmässig die durch Dritte erbrachten Maschinenarbeiten (Beschwerde Rz. 26). Sie stützen sich dabei auf die Zeugenaussage von D._______, wonach die Beschwerdeführenden «zum Beispiel mit der Rückenspritze Unkraut [...] spritzten» und «alles machten, was nicht mit Maschinenarbeit zu tun hatte» (Beschwerde Rz. 26; Einvernahme D._______ vom 7.4.2022, act. 18.08.01 ff., Frage 27). Dass die Beschwerdeführenden immer wieder einmal Arbeiten auf den Feldern ausführten, stellt die Vorinstanz nicht in Abrede (Vernehmlassung S. 12). Der Zeugenaussage von D._______ sei aber auch zu entnehmen, dass er die Maschinenarbeiten ausführte, welche Pflanzenschutz umfassten (Einvernahme D._______, vom 7.4.2022, act. 18.08.01 ff., Frage 39). Diese Aussage werde sodann durch verschiedene Abrechnungen bestätigt (Vernehmlassung S. 5 Fn. 8 und S. 17 z.B. act. 16.05.02/011 oder act. 16.05.02/010). Aus den Abrechnungen ergebe sich im Übrigen auch, dass teilweise auch die Unkrautbeseitigung von D._______ vorgenommen wurde (Vernehmlassung S. 12, z.B. act. 16.05.02/021). Dass die Beschwerdeführenden einen grossen Teil der anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung ausgeführt haben, stehe dann auch der Aussage des Beschwerdeführers 1 entgegen, wonach sich die Beschwerdeführerin 2 nicht um den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr kümmern musste (Vernehmlassung S. 11, act. 16.08.01/003) sowie der Aussage einer beschuldigten Person in einem anderen Verfahren, wonach die Beschwerdeführenden keine bzw. fast keine Arbeiten auf ihren Acker- und Wiesenflächen ausführten (Vernehmlassung S. 6 Fn. 10, act. 03.12.02 und act. 03.06.35). Aufgrund der Aussagen verschiedener Personen sowie diverser Abrechnungen, welche diese Aussagen belegen, stellte die Vorinstanz zu Recht in Frage, dass die Beschwerdeführenden einen wesentlichen Beitrag bei Pflanzenschutzarbeiten und Unkrautbeseitigung leisteten. Diese Frage kann aber aufgrund der Ausführungen weiter unten (E. 6.2.4, 6.3 sowie E. 7., 7.1 und 7.2) offen bleiben. 6.2.3 Weiter leitete die Vorinstanz von der Aussage des Beschwerdeführers 1, wonach «viel Administration, etwas Handarbeit» anfalle (act. 16.05.05/076), ab, dass ein beträchtlicher Teil der Arbeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutz und Unkrautbeseitigung nicht manuell verrichtet wurden (Vernehmlassung S. 11). Hinsichtlich der Einschätzung des Landwirtschaftsamts des Kantons Schaffhausen, wonach mehr als 50 % der erforderlichen Arbeiten auf dem Betrieb durch betriebseigene Arbeitskräfte durchgeführt worden seien und die Beschwerdeführenden damit als selbständige Bewirtschafter Anspruch auf Direktzahlungen hätten (Bestätigung des Landwirtschaftsamts Kanton Schaffhausen vom 2.6.2022, Beschwerdebeilage 6), erkannte die Vorinstanz, dass sich die Einschätzung auf sämtliche Arbeiten auf dem Betrieb beziehe und nicht auf die ausländischen Parzellen im Besonderen, weshalb sich für vorliegende Beurteilung nichts direkt ableiten lasse (Vernehmlassung S. 10). Weiter zeigt die Vor-instanz auf, dass die Einschätzung des Landwirtschaftsamts des Kantons Schaffhausen darüber hinaus wenig aussagekräftig sei (Vernehmlassung S. 9 f.). Der Übersicht über die verschiedenen Arbeitsverfahren (Beschwerdebeilage 7, act. 05.07.05/002), auf welche die Einschätzung u.a. beruht, sei zwar zu entnehmen, dass ein grosser Teil der Arbeiten sog. «Handarbeit» sei und angenommen wird, dass diese nicht extern vergeben werde (act. 05.07.05/002). Zu berücksichtigen sei aber, dass unter sog. «Handarbeit» auch administrative Arbeiten wie Betriebsführung- und Sonderarbeiten fallen und somit nicht nur manuelle Feldarbeiten (Vernehmlassung S.10; act. 05.07.05/002). Weiter beruhten die Angaben auf Normwerten der Broschüre «Deckungsbeiträge Ausgabe 2017 der Vereinigung AGRIDEA», die wiederum aus dem inzwischen als überholt geltenden «ART-Arbeitsvorschlag 2009» von Agroscope stammten (Vernehmlassung S. 9; Broschüre Deckungsbeiträge Ausgabe 2022 der Vereinigung AGRIDEA, Methodische Informationen, S. 4 [nicht publiziert]). Sogar das Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen sei der Ansicht, dass mit der angewendeten Methode die Handarbeitsstunden u.U. deutlich überschätzt werden und die Werte somit wenig aussagekräftig seien (act. 05.07.03/001 und 05.07.04/001). Gestützt auf die verschiedenen Belege zeigte die Vor-instanz in nachvollziehbarer Weise auf, dass manuelle Tätigkeiten bezogen auf die hier massgebenden ausländischen Parzellen nur wenige Arbeitsstunden in Anspruch nahmen und somit für die Bewertung des entsprechenden Arbeitsaufwandes ohnehin vernachlässigbar sind. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 1 habe auch maschinelle Arbeiten wie Mulch- und Walzarbeiten, Feldkontrolle und Transporte verrichtet. Ausser der nicht belegten Behauptungen, dass der Beschwerdeführer 1 jeweils den Weizen alleine und die Zuckerrüben mit der Unterstützung von der Generationengemeinschaft C._______ transportierte, werden keine Ausführungen zum Umfang der Arbeiten gemacht (Beschwerde Rz. 26, 48 und 50). Gestützt auf verschiedene Abrechnungen und die Aussage von D._______ ging die Vorinstanz davon aus, dass die Arbeiten Mulchen und Walzen (u.a. act. 16.05.02/010, act. 16.05.02/012, act. 15.05.02/17), Flurbegehungen (u.a. act. 16.05.02/ 008; act. 16.05.02/013; act. 16.05.02/018) und der Transport von Weizen (act. 16.05.02/022) sowie Sonnenblumen (act. 18.08.01/014) zumindest teilweise von Dritten durchgeführt wurden (Vernehmlassung S. 12 und 16). Die Argumentation der Vorinstanz lässt sich aufgrund der Aktenlage - mithin eine Zeugenaussage und verschiedene Abrechnungen - nachvollziehen. Hinsichtlich des Transports von Zuckerrüben lässt sich durch Positionen in der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführenden belegen (Verfügungen S. 4; act. 05.05.02/199/252/301 und 05.05.03/59), dass dieser von der Generationengemeinschaft C._______ verrichtet wurde. Ob die Generationengemeinschaft C._______ dabei eine bloss unterstützende Rolle einnahm, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, ist in Anbetracht der Höhe der bezahlten Beträge (2018: Fr. 1'488.-; 2019: Fr. 1'364.-; 2020: Fr. 1'364.-; 2021: Fr. 1'054.-) wenig plausibel. 6.2.4 Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die Arbeiten auf den ausländischen Feldern überwiegend und nahezu selbständig und mittels eigener Gerätschaften von Lohnunternehmern ausgeführt wurden. 6.3 Vorliegend wurden die Arbeiten auf den ausländischen Flächen in einem solchen hohen Ausmass an Lohnunternehmer zur selbständigen Erledigung übertragen, dass jedenfalls nicht mehr von selbständiger Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführenden die Rede sein kann. Dies wird gerade auch in Hinblick auf die vereinzelten Arbeiten, die gewöhnlich an Lohnunternehmer delegiert werden, deutlich (s.o. E. 5.2.1). Somit hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht die Beschwerdeführenden nicht als (selbständig) bewirtschaftende Personen im Sinne des LBVs qualifiziert.
7. Soweit die Vorinstanz weiter befand, dass kein Wirtschaftsgebäude im Sinne des Abkommens CH-DE vorliege, weil die in Deutschland gelegenen Grundstücke nicht vom Hof der Beschwerdeführenden aus bewirtschaftet wurden (s.o. E. 5.3), stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden wiederum nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. 7.1 Dass die Lohnunternehmer wie von den Beschwerdeführenden behauptet vom Hof der Beschwerdeführenden aus Saatgut, Pflanzenschutzmittel und Dünger auf die Felder brachten (Beschwerde Rz. 51), stimmt der Vorinstanz folgend zwar teilweise nicht (Vernehmlassung S. 17 Fn. 37, act. 05.06.26/001, wonach der Lohnunternehmer C._______ immer auf den Wiesflächen Dünger ab seinem Hof ausbrachte). Weil die Beschwerdeführenden aber ansonsten die Bestellungen tätigten, ist davon auszugehen, dass Saatgut, Pflanzenschutzmittel und Dünger hauptsächlich vom Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführenden aus auf die ausländischen Felder gebracht wurden. Weiter sprechen aber der Vorinstanz folgend die Indizien dagegen, dass neben Weizen auch Sonnenblumenkerne im Wirtschaftsgebäude gelagert wurden (Beschwerde Rz. 48 f.), weil die Zeitabstände zwischen Einfuhr und Annahme bei der Getreidestelle jeweils sehr klein sind (Vernehmlassung S. 16 act. 05.06.06/017, 05.06.16/008 und 05.06.16/014). 7.2 Ob die Beschwerdeführenden ihre Arbeiten vom Hof aus verrichteten (Beschwerde Rz. 48 f. und 51), ist für die vorliegende Beurteilung vernachlässigbar, weil zum einen der überwiegende Teil der Arbeiten auf den ausländischen Parzellen durch Lohnunternehmer nahezu selbständig und mittels eigener Gerätschaften ausgeführt wurde (s.o. E. 6.2.4). Zum anderen wurde der Hof der Beschwerdeführenden von den betreffenden Lohnunternehmen im Wesentlichen bloss zum Holen von Saatgut, Pflanzenschutz und Dünger und zur Lagerung von Weizen frequentiert. Damit kommt dem Hof der Beschwerdeführenden bei der Bearbeitung der ausländischen Felder jedenfalls keine genügend zentrale Rolle zu, um als Wirtschaftsgebäude im Sinne des LBVs zu gelten (s.o. E. 5.3). Somit hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Wirtschaftsgebäudes zu Recht verneint.
8. Weiter befand die Vorinstanz, das Lohnunternehmen Generationengemeinschaft C._______ habe die Einfuhr von Raufutter in den Jahren 2017 bis 2021 und Zuckerrüben in den Jahren 2019 bis 2021 getätigt, ohne dass die Beschwerdeführenden die Personen gegenüber den Zollbehörden identifiziert hätten, was nicht bestritten wird (Vorakten 05.01.01-001-6 bis 05.06.10-001-9; vgl. Beschwerde Rz. 57 ff. und 67). Soweit die Beschwerdeführenden argumentieren, die Meldepflicht für Lohnarbeiter gelte erst seit dem Jahre 2022, weil erst in den Informationsschreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 25. August 2021 bzw. 21. Dezember 2021 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) ausgeführt werde «alle für Sie oder Ihren Betrieb tätigen Personen, welche Arbeiten und Einfuhren im Rahmen des LBV ausführen» seien zu melden, ist ihr insofern Recht zu geben, dass Art. 24a Abs. 6 ZV-BAZG bloss von Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spricht (Beschwerde Rz. 59). Die ausdrückliche Nennung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lässt aber darauf schliessen, dass mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Personen gemeint sind, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur bewirtschaftenden Person stehen. Zum gleichen Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung. Weil mit den Regelungen zum LBV die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt wird, muss Art. 24a Abs. 6 ZV-BAZG nicht nur für Personen in einem Anstellungsverhältnis, sondern auch für beauftragte Personen wie Lohnunternehmer gelten (zu den Auslegungselementen s.o. E. 5.2.2; vgl. auch E. 5.4.1). Ob schliesslich die Generationengemeinschaft C._______ bei den Transporten wie von den Beschwerdeführenden behauptet eine unterstützende Rolle einnahm, ist wie ausgeführt wenig plausibel (Beschwerde Rz. 57; s.o. E. 6.2.3) und ohnehin nicht relevant für die Beurteilung der Meldepflicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Generationengemeinschaft C._______ für die Beschwerdeführenden bei der Einfuhr tätig war, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer 1 auch zugegen war (s.o. E. 5.4). Die Vor-instanz hat somit zu Recht angenommen, dass das Raufutter in den Jahren 2017 bis 2021 und die Zuckerrüben in den Jahren 2019 bis 2021 gesetzeswidrig ohne Identifikation der beauftragten Personen eingeführt wurden.
9. Schliesslich sind die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführenden auf Zeugen- und Parteibefragungen in Bezug auf ihre Rolle bei der Verrichtung der verschiedenen Arbeiten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt zu erwarten sind (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BVGer B-3229/2024 vom 21. Februar 2024 E. 7.1 f. m.w.H.).
10. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerden abzuweisen sind. 11. 11.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Den Beschwerdeführenden ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Laura Rikardsen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)