Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Am 21. März 2024 richtete die finnische Steuerbehörde, die Finnish Tax Administration (nachfolgend auch: ersuchende Behörde), betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) gestützt auf Art. 4 und 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfebegehren an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen aus, sie habe über den automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) Kenntnis von Bankkonten der betroffenen Person bei der B._______ (nachfolgend auch: Bank) erhalten. Nun werde die betroffene Person für die Jahre 2019 bis 2022 einer Steuerprüfung unterzogen. Anlässlich dieser Prüfung solle das korrekte steuerbare Einkommen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen festgestellt werden. Die betroffene Person habe auf ihre schriftliche Anfrage vom 18. Dezember 2023 hin lediglich eine unvollständige Antwort gegeben, woraufhin sie (die ersuchende Behörde) am 7. Februar 2024 in einer weiteren Anfrage um zusätzliche Informationen gebeten habe. Sie habe nicht alle angeforderten Informationen erhalten, weshalb sie das Amtshilfebegehren stelle. A.c Die ersuchende Behörde ersuchte für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 um folgende Informationen:
1. Copy of investment application and account opening documents with all attachments and changes regarding investment portfolio (...).
2. Copies of power of attorneys, all agreements and general terms and conditions related to investment portfolio (...).
3. Copies of all other contracts with asset manager, custodian banks and possible investment agent related to investment portfolio (...).
4. Information of accounts (...) linked to portfolio (...) including following information:
a. account statements
b. all purchases, including purchase prices and dates
c. all sales, including sale prices and dates
5. If A._______ has any other accounts in B._______ please provide account opening documents and account statements.
6. Clarification of all deposits to investment portfolio and withdrawals from the investment portfolio since beginning of the investment until 31.12.2022 including the following information:
a. Payer / recipient, date, amount, currency
b. Clarification of account which deposits have been made and where withdrawals have been paid
7. Clarification of investment portfolio value annually at 31.12 for years 2019-2022. Please provide valuation detailed by all invested assets.
8. Copies of all purchase and sell requests/assignments from A._______ between 2019-2022.
9. Copies of all promissory notes, loan terms and payment schedules between A._______ and B._______.
10. Clarification of which accounts loans have been paid or what assets have been purchased. A.d Mit Editionsverfügung vom 27. März 2024 forderte die ESTV die Bank auf, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen sowie die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank kam der Aufforderung fristgerecht nach. A.e Die ESTV erteilte der Vertretung der betroffenen Person am 10. Juni 2024 Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme. A.f Die Vertretung der betroffenen Person reichte am 18. Juni 2024 eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die Zustimmung zur Übermittlung der Informationen im vereinfachten Verfahren verweigerte. B. Die ESTV erliess am 10. Juli 2024 eine Schlussverfügung. Sie verfügte, dass der zuständigen Behörde Amtshilfe geleistet werde (Dispositiv-Ziff. 1) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, mit dem Verweis, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen und nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien (Dispositiv-Ziff. 2). C. C.a Gegen die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 der ESTV erhob die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 sei aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 21. März 2024 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 10. Juli 2024 aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien zu editieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, die ersuchende Behörde habe im Amtshilfeersuchen den Zweck nur äusserst rudimentär angegeben; von ihr sei nicht dargelegt worden, inwiefern die ersuchten Kontoinformationen einen Einfluss auf seine Besteuerung haben könnten bzw. inwiefern diese für die ersuchende Behörde notwendig und relevant seien. Er habe bereits von sich aus den Bestand und die Höhe der Vermögenswerte in Finnland deklariert und auf die Anfrage der finnischen Behörde transparent geantwortet. Da der ersuchenden Behörde die für die steuerliche Beurteilung relevanten Unterlagen bereits vorlägen, seien die angeforderten Informationen zu weitgehend, teilweise auch wiederholend und ohne Mehrwert. Sie würden nur dazu dienen, im Rahmen einer «Fishing Expedition» weiteres mögliches Steuersubstrat zu finden und seien demzufolge nicht geeignet, die Einkommenssteuer festzulegen. Damit seien sie voraussichtlich nicht erheblich und deshalb nicht zu übermitteln. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungsplicht durch die Vorinstanz. C.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. C.c In seiner Replik vom 21. Oktober 2024 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er hält vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. C.d Mit Eingabe vom 11. November 2024 teilt die ESTV mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. D. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist.
E. 1.2 Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der vorinstanzlichen Akten ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mit der Vernehmlassung vom 23. September 2024 die gesamten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bei der Vorinstanz bekannten vorinstanzlichen Akten (Sachverhalt, Bst. A.e) in elektronischer Form übermittelt, wodurch sie Eingang in die Gerichtsakten gefunden haben. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich daher als gegenstandslos.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfügung in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 3 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
E. 3.1 Er macht mit Verweis auf die im Amtshilfegesuch dargelegten, weiter als die im MAC reichenden, finnischen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz geltend, die Vorinstanz unterliege einer besonderen Begründungspflicht. Die ESTV beabsichtige die Übermittlung zahlreicher Unterlagen, welche auf seine persönliche Daten - wie beispielsweise Login-Daten - hinwiesen und welche nach finnischem Recht gerade privilegiert geschützt seien. Im Amtshilfegesuch sei beispielsweise korrekterweise gegenüber der Vorinstanz nicht einmal seine Wohnadresse angegeben worden. Er sei aufgrund erhöhter Sicherheitsbedenken dazu berechtigt, seine persönlichen Daten in Finnland als besonders schützenswert zu erklären. Im Rahmen der zu gewährenden Amtshilfe werde dieser Umstand nicht beachtet. Seine persönlichen Daten seien in keiner Weise voraussichtlich erheblich, um die Korrektheit der Einkommenssteuerdeklaration zu überprüfen. Aufgrund des erhöhten Persönlichkeitsschutzes in Finnland sei eine besondere Begründung in der Verfügung notwendig, weshalb geschützte Personendaten an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürften. Eine derartige Begründung fehle in der Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 völlig; die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt.
E. 3.2 Das Recht auf Begründung der Verfügung ist ein Teilgehalt des in Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller bzw. selbständiger Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, N 70 i.V.m. N 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
E. 3.3 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 f. m.H.; BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135 E. 2.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12.08.2021; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 103).
E. 3.4 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 Akteneinsicht gewährt sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei orientierte sie ihn darüber, wie sie der ersuchenden Behörde zu antworten beabsichtige. Sie nannte die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, nahm Bezug auf den Sachverhalt und begründete ihren Entscheid. Zudem machte sie die ersuchende Behörde auch auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen aufmerksam. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, der Vorinstanz Einwände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen und Vorschläge zur Ergänzung mitzuteilen. In seiner Eingabe vom 18. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er keine Zustimmung zur Übermittlung der Informationen im vereinfachten Verfahren erkläre. Daraufhin erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit weder zur beabsichtigen Verfügung, noch reichte er Ergänzungen ein, obwohl er die Möglichkeit dazu erhalten hatte. Deshalb kann davon keine Rede sein, dass die Vorinstanz seine Vorbringen nicht gehört hätte. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht war ohne Weiteres möglich. Damit ist der gesetzlichen Begründungspflicht Genüge getan. Hingegen zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterstehe wegen der zusätzlichen finnischen Geheimhaltungsbestimmungen einer besonderen Begründungspflicht, ins Leere. Zwar sind die finnischen Bestimmungen im Vergleich zum vorliegend anwendbaren MAC (vgl. Art. 22 MAC «Geheimhaltung», E. 4.6) weitergehend; sie betreffend jedoch ausschliesslich innerstaatliches Recht. Deren allfällige Verletzung ist vom Beschwerdeführer vor den Behörden in Finnland zu rügen. Von der Schweiz kann sie im Rahmen der Amtshilfe hingegen nicht behandelt werden. Ob die Weiterleitung von Unterlagen mit geschützten Daten unrechtmässig ist, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Daten voraussichtlich erheblich sind oder ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zutreffend begründet hat.
E. 3.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 4.1 Sowohl die Schweiz als auch Finnland sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Übereinkommen die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).
E. 4.1.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; für Finnland am 1. Juni 2011. Für die Schweiz finden die Bestimmungen des Abkommens für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen; und für Finnland für solche, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen.
E. 4.1.2 Das Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 betrifft die Einkommenssteuer und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022. Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).
E. 4.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 4.2.3 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 4.5) erhellt sich aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 4.2.4 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StAhiG).
E. 4.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»).
E. 4.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).
E. 4.3.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2.2).
E. 4.3.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 mit Hinweisen).
E. 4.3.5 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).
E. 4.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 21 Abs. 2 MAC sowie Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1 und 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
E. 4.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1 und 144 II 206 E. 4.4).
E. 4.5 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1).
E. 4.6 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat (Abs. 1, erster Satzteil). Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind (Abs. 2, erster Satz).
E. 5 Im vorliegenden Fall ist im Folgenden zunächst strittig und zu prüfen, ob das Amtshilfeersuchen einer unzulässigen «fishing expedition» entspricht (E. 5.1). Sodann ist zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich sind (E. 5.2). Schliesslich ist die Einhaltung des Subsidiaritäts- sowie des Vertrauensprinzips umstritten und zu klären, ob diese Grundprinzipien beachtet worden sind (E. 5.3).
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der ersuchenden Behörde verlangten Auskünfte erschienen viel zu weitgehend, um die unspezifisch geltend gemachten einkommensteuerlichen Auswirkungen beurteilen zu können. Vielmehr glichen die angeforderten Informationen einem Wunschkatalog der ersuchenden Behörde, um im Rahmen einer «fishing expedition» nach möglichem weiteren Steuersubstrat suchen zu können. Keine der verlangten Informationen erscheine wirklich geeignet, die Einkommenssteuer für die Jahre 2019 - 2022 festzulegen. Mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen und bundesgerichtliche Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer weiter aus, es sei nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich sei, dass sie Licht in Steuerangelegenheiten brächten. Das Amtshilfegesuch sei als «fishing expedition» zu qualifizieren; die Voraussetzungen für einen Informationsaustausch unter dem MAC seien nicht erfüllt.
E. 5.1.2 Dem ist Folgendes zu entgegnen: Das Ersuchen vom 21. März 2024 enthält sämtliche im Übereinkommen geforderte Angaben (vgl. E. 4.2.1), ausser der Adresse des Beschwerdeführers, welche aufgrund der schärferen Geheimhaltungsbestimmungen in Finnland nicht angegeben worden ist. Die Identität des Beschwerdeführers lässt sich jedoch aus den übrigen Informationen feststellen. Demzufolge genügt das Ersuchen den in Art. 18 Abs. 1 MAC festgelegten Anforderungen; die formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Eine sog. «fishing expedition» kann schon deshalb grundsätzlich verneint werden (E. 4.2.2).
E. 5.1.3 Im Weiteren hat die ersuchende Behörde angegeben, dass sie die angefragten Informationen zur Überprüfung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers benötige. Damit sei es ihr möglich, sein Einkommen und die abzugsfähigen Zinsen zu überprüfen. So könne sie sich ein umfassendes und korrektes Bild über seine Vermögenswerte, also seine Einkünfte und abzugsfähigen Zinsen, bei der Bank machen. Wie hiervor ausgeführt, ist erstellt, dass ein Zusammenhang zwischen den geforderten Unterlagen und dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt besteht. Von einer «fishing expedition» kann somit vorliegend keine Rede sein und die Vorinstanz ist zurecht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die ersuchende Behörde den Zweck im Amtshilfegesuchs nur äusserst rudimentär angegeben habe. Im Ersuchen werde nicht klar dargelegt, inwiefern die angefragten Kontoinformationen einen Einfluss auf die Besteuerung haben könnten. Angegeben werde einzig, dass die erbetenen Auskünfte im Hinblick auf die durch den AIA erhaltenen Informationen der Bank zur vollständigen finnischen Besteuerung von Interesse seien. Die ersuchende Behörde bringe aber nicht substantiiert oder zumindest konkret vor, weshalb die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich für eine vollständige und korrekte Deklaration seiner Einkommenssteuer für die Jahre 2019 bis 2022 seien. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits von sich aus in den Einkommenssteuerdeklarationen über den Bestand und die Höhe der Vermögenswerte seines Bankkontos bei der Bank jeweils transparent informiert und die steuerlich relevanten Unterlagen eingereicht. Das eingereichte Investmentportfolio einschliesslich der jährlichen Abrechnungen sei für die Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen völlig ausreichend. Die für die ersuchenden Behörde notwendigen Unterlagen lägen ihr bereits vor; die angeforderten Unterlagen seien zu weitgehend, teilweise wiederholend und für die steuerliche Beurteilung ohne Mehrwert. Sie seien somit nicht geeignet, die Einkommenssteuer festzulegen, demnach nicht voraussichtlich erheblich und deshalb nicht zu übermitteln.
E. 5.2.2 Die Rolle des Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens. Die ersuchte Behörde muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zum im Amtshilfeersuchen geschildeten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (E. 4.3.4). Ihr Amtshilfeersuchen begründet die ersuchende Behörde damit, dass sie im Zusammenhang mit dem AIA auf dem Beschwerdeführer zuzuordnende Konten bei der Bank aufmerksam geworden sei. Nach diesen Informationen umfasse sein Einkommen Zinsen, Dividenden, Bruttoerlöse und sonstige Einkünfte. Der Beschwerdeführer habe in seiner Steuererklärung für die Jahre 2019 - 2022 lediglich Dividenden und Zinsen angegeben. Ausserdem habe er im Jahr 2019 abzugsfähige Zinsen in Höhe von insgesamt EUR (...), im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag von EUR (...) und im Jahr 2021 einen Gesamtbetrag von EUR (...) deklariert. Um das korrekte Einkommen feststellen zu können, habe sie - so die ersuchende Behörde - zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangt. Der Beschwerdeführer habe die Fragen beantwortet und die jährlichen Abrechnungen für die Anlagenportfolios eingereicht. Dies sei aber nicht ausreichend. Auf eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, habe der Beschwerdeführer lediglich auf seine frühere Eingabe verwiesen und bestätigt, keine weiteren Unterlagen zu besitzen.
E. 5.2.3 Die ersuchende Behörde hat den Sachverhalt ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Der Beschwerdeführer erhebt auch keine Einwände gegen die Darstellung des Sachverhalts an sich, sondern macht einzig geltend, dass die von ihm eingereichten Unterlagen ausreichend für die Ermittlung der Einkommenssteuer seien. Diese Frage ist jedoch vorliegend - ebenso wie die Frage, ob die geforderten Unterlagen tatsächlich erheblich sind - nicht zu beantworten (E. 4.3.4, auch zum Folgenden). Es ist lediglich zu klären, ob die angeforderten Informationen und der von der ersuchenden Behörde dargestellte Sachverhalt einen Zusammenhang aufweisen und ob die Unterlagen für die Ermittlung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers gegebenenfalls geeignet sind. Dies ist vorliegend klar zu bejahen: Sämtliche verlangte Dokumente beziehen sich auf die Konten des Beschwerdeführers bei der Bank; insbesondere auf das Konto mit der Nummer (...). Sie vervollständigen die Angaben des Beschwerdeführers. Es ist somit durchaus denkbar, dass die Informationen für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Finnland erheblich sind. Gründe für eine Auskunftsverweigerung (vgl. E. 4.3.5) sind keine ersichtlich.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es beständen begründete Zweifel, dass die ersuchende Behörde alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft habe. Zum einen sei er kooperativ gewesen und habe sämtliche Anfragen der ersuchten Behörde beantwortet; zum anderen seien gewisse Unterlagen, für welche die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen um Unterstützung gebeten habe, bei ihm gar nie angefordert worden. Er sei beispielsweise nicht um Kopien von Verträgen mit Vermögensverwaltern, Depotbanken betreffend das Konto Nr. (...) oder um Kopien von sämtlichen Kauf- und Verkaufsaufträgen gemäss den Ziffern 3 und 8 des Amtshilfeersuchens angefragt worden. Ausserdem fehlten im Gesuch Ausführungen, inwiefern eine weitere Anfrage bei ihm mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese fehlenden Ausführungen könnten auch nicht mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip geheilt werden, welches gerade kein blindes Vertrauen auf pauschale Ausführungen der ersuchenden Behörde ermögliche. Es wäre vorliegend von der Vorinstanz mindestens zu erwarten gewesen, bei der ersuchten Behörde weitere Informationen betreffend die Ausschöpfung sämtlicher inländischer Ermittlungsmöglichkeiten anzufordern.
E. 5.3.2 Gemäss dem Amtshilfeersuchen verlangte die ersuchende Behörde vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 Informationen betreffend seine Konten bei der Bank; insbesondere betreffend Investmentfonds, Einlagenfonds und Kontoauszüge für die Jahre 2019 bis 2022. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer gebeten, seine steuerlich absetzbaren Investitionsdarlehen zu erläutern und mitzuteilen, was mit den Darlehen gekauft worden sei, sowie die Kaufdokumente und Kaufanträge vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin die jährlichen Abrechnungen der Investmentportfolios ein, welche die ersuchende Behörde als unzureichend erachtete. Sie forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Anfrage vom 7. Februar 2024 auf, zusätzliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Konto Nr. (...) nachzureichen. Diese Anfrage beantwortete der Beschwerdeführer nicht, sondern verwies lediglich auf seine frühere Antwort und bestätigte, keine weiteren Dokumente zu haben.
E. 5.3.3 Der hiervor dargestellte Ablauf zeigt klar auf, dass die ersuchende Behörde den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert hat, Unterlagen zur Feststellung seines korrekten steuerpflichtigen Einkommens einzureichen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung jedoch nicht vollständig nachgekommen. Im Amtshilfeersuchen wurde zudem explizit ausgeführt, dass die Bank nicht in Finnland registriert sei und deshalb nicht direkt kontaktiert werden könne. Die ersuchende Behörde bestätigte denn auch, dass sie auf die geforderten Unterlagen angewiesen sei und alle anwendbaren inländischen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft habe. Um den korrekten Betrag des steuerpflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers ermitteln zu können, bat sie schliesslich um Unterstützung aus der Schweiz. Aus den schlüssigen Ausführungen im Amtshilfeersuchen lassen sich keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche ausmachen. Für die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass, an der Darstellung der ersuchenden Behörde ernsthaft zu zweifeln und zusätzliche Erklärungen zu verlangen. Schliesslich gestand die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein, allfällige Einwände gegen die beabsichtigte Antwort an die ersuchende Behörde vorzubringen. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch im vor-instanzlichen Verfahren nicht dazu. Er stellte sich zudem nicht gegen die Übermittlung der Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde gesandt werden sollten. Im Beschwerdeverfahren brachte er schliesslich vor, es beständen begründete Zweifel, dass die ersuchende Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft hätte oder dass vorliegend gegen das Vertrauensprinzip verstossen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen hat, die seines Erachtens angeforderten und zur korrekten Festlegung der Einkommenssteuer notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben und keine weiteren Dokumente zu besitzen. Es ist also davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen mehr erwarten konnte und deshalb nachvollziehbar auf die Hilfe der Vorinstanz zurückgegriffen hat. Hinzu kommt, dass sie rechtsprechungsgemäss nicht jeden erdenklichen Aufwand zur Informationsbeschaffung betreiben muss (E. 4.5). Insgesamt ist somit erstellt, dass sowohl das Subsidiaritäts- als auch das Vertrauensprinzip beachtet worden sind. Die beabsichtigte Übermittlung der Informationen und Unterlagen ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Finnland im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Der Antrag auf Edition der vorinstanzlichen Akten wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4936/2024 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger,Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Michael Mráz, Rechtsanwalt, und MLaw Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (MAC). Sachverhalt: A. A.a Am 21. März 2024 richtete die finnische Steuerbehörde, die Finnish Tax Administration (nachfolgend auch: ersuchende Behörde), betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) gestützt auf Art. 4 und 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfebegehren an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). A.b Die ersuchende Behörde führte im Amtshilfeersuchen aus, sie habe über den automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) Kenntnis von Bankkonten der betroffenen Person bei der B._______ (nachfolgend auch: Bank) erhalten. Nun werde die betroffene Person für die Jahre 2019 bis 2022 einer Steuerprüfung unterzogen. Anlässlich dieser Prüfung solle das korrekte steuerbare Einkommen und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen festgestellt werden. Die betroffene Person habe auf ihre schriftliche Anfrage vom 18. Dezember 2023 hin lediglich eine unvollständige Antwort gegeben, woraufhin sie (die ersuchende Behörde) am 7. Februar 2024 in einer weiteren Anfrage um zusätzliche Informationen gebeten habe. Sie habe nicht alle angeforderten Informationen erhalten, weshalb sie das Amtshilfebegehren stelle. A.c Die ersuchende Behörde ersuchte für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 um folgende Informationen:
1. Copy of investment application and account opening documents with all attachments and changes regarding investment portfolio (...).
2. Copies of power of attorneys, all agreements and general terms and conditions related to investment portfolio (...).
3. Copies of all other contracts with asset manager, custodian banks and possible investment agent related to investment portfolio (...).
4. Information of accounts (...) linked to portfolio (...) including following information:
a. account statements
b. all purchases, including purchase prices and dates
c. all sales, including sale prices and dates
5. If A._______ has any other accounts in B._______ please provide account opening documents and account statements.
6. Clarification of all deposits to investment portfolio and withdrawals from the investment portfolio since beginning of the investment until 31.12.2022 including the following information:
a. Payer / recipient, date, amount, currency
b. Clarification of account which deposits have been made and where withdrawals have been paid
7. Clarification of investment portfolio value annually at 31.12 for years 2019-2022. Please provide valuation detailed by all invested assets.
8. Copies of all purchase and sell requests/assignments from A._______ between 2019-2022.
9. Copies of all promissory notes, loan terms and payment schedules between A._______ and B._______.
10. Clarification of which accounts loans have been paid or what assets have been purchased. A.d Mit Editionsverfügung vom 27. März 2024 forderte die ESTV die Bank auf, ihr die ersuchten Informationen zuzustellen sowie die im Ausland ansässige betroffene Person über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank kam der Aufforderung fristgerecht nach. A.e Die ESTV erteilte der Vertretung der betroffenen Person am 10. Juni 2024 Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme. A.f Die Vertretung der betroffenen Person reichte am 18. Juni 2024 eine Stellungnahme ein, mit welcher sie die Zustimmung zur Übermittlung der Informationen im vereinfachten Verfahren verweigerte. B. Die ESTV erliess am 10. Juli 2024 eine Schlussverfügung. Sie verfügte, dass der zuständigen Behörde Amtshilfe geleistet werde (Dispositiv-Ziff. 1) und bezeichnete die zu übermittelnden Informationen, mit dem Verweis, dass diese der Einschränkung der Verwendbarkeit und den Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen unterlägen und nicht amtshilfefähige Informationen geschwärzt seien (Dispositiv-Ziff. 2). C. C.a Gegen die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 der ESTV erhob die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 sei aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 21. März 2024 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 10. Juli 2024 aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien zu editieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, die ersuchende Behörde habe im Amtshilfeersuchen den Zweck nur äusserst rudimentär angegeben; von ihr sei nicht dargelegt worden, inwiefern die ersuchten Kontoinformationen einen Einfluss auf seine Besteuerung haben könnten bzw. inwiefern diese für die ersuchende Behörde notwendig und relevant seien. Er habe bereits von sich aus den Bestand und die Höhe der Vermögenswerte in Finnland deklariert und auf die Anfrage der finnischen Behörde transparent geantwortet. Da der ersuchenden Behörde die für die steuerliche Beurteilung relevanten Unterlagen bereits vorlägen, seien die angeforderten Informationen zu weitgehend, teilweise auch wiederholend und ohne Mehrwert. Sie würden nur dazu dienen, im Rahmen einer «Fishing Expedition» weiteres mögliches Steuersubstrat zu finden und seien demzufolge nicht geeignet, die Einkommenssteuer festzulegen. Damit seien sie voraussichtlich nicht erheblich und deshalb nicht zu übermitteln. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungsplicht durch die Vorinstanz. C.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. C.c In seiner Replik vom 21. Oktober 2024 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er hält vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. C.d Mit Eingabe vom 11. November 2024 teilt die ESTV mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. D. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 stützt sich auf das MAC. Dieses hält in Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. 1.2 Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und als Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der vorinstanzlichen Akten ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mit der Vernehmlassung vom 23. September 2024 die gesamten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bei der Vorinstanz bekannten vorinstanzlichen Akten (Sachverhalt, Bst. A.e) in elektronischer Form übermittelt, wodurch sie Eingang in die Gerichtsakten gefunden haben. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich daher als gegenstandslos.
2. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Schlussverfügung in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
3. In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 3.1 Er macht mit Verweis auf die im Amtshilfegesuch dargelegten, weiter als die im MAC reichenden, finnischen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz geltend, die Vorinstanz unterliege einer besonderen Begründungspflicht. Die ESTV beabsichtige die Übermittlung zahlreicher Unterlagen, welche auf seine persönliche Daten - wie beispielsweise Login-Daten - hinwiesen und welche nach finnischem Recht gerade privilegiert geschützt seien. Im Amtshilfegesuch sei beispielsweise korrekterweise gegenüber der Vorinstanz nicht einmal seine Wohnadresse angegeben worden. Er sei aufgrund erhöhter Sicherheitsbedenken dazu berechtigt, seine persönlichen Daten in Finnland als besonders schützenswert zu erklären. Im Rahmen der zu gewährenden Amtshilfe werde dieser Umstand nicht beachtet. Seine persönlichen Daten seien in keiner Weise voraussichtlich erheblich, um die Korrektheit der Einkommenssteuerdeklaration zu überprüfen. Aufgrund des erhöhten Persönlichkeitsschutzes in Finnland sei eine besondere Begründung in der Verfügung notwendig, weshalb geschützte Personendaten an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürften. Eine derartige Begründung fehle in der Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 völlig; die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. 3.2 Das Recht auf Begründung der Verfügung ist ein Teilgehalt des in Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller bzw. selbständiger Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, N 70 i.V.m. N 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 3.3 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 f. m.H.; BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135 E. 2.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12.08.2021; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 103). 3.4 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 Akteneinsicht gewährt sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dabei orientierte sie ihn darüber, wie sie der ersuchenden Behörde zu antworten beabsichtige. Sie nannte die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, nahm Bezug auf den Sachverhalt und begründete ihren Entscheid. Zudem machte sie die ersuchende Behörde auch auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen aufmerksam. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, der Vorinstanz Einwände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen und Vorschläge zur Ergänzung mitzuteilen. In seiner Eingabe vom 18. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er keine Zustimmung zur Übermittlung der Informationen im vereinfachten Verfahren erkläre. Daraufhin erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit weder zur beabsichtigen Verfügung, noch reichte er Ergänzungen ein, obwohl er die Möglichkeit dazu erhalten hatte. Deshalb kann davon keine Rede sein, dass die Vorinstanz seine Vorbringen nicht gehört hätte. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht war ohne Weiteres möglich. Damit ist der gesetzlichen Begründungspflicht Genüge getan. Hingegen zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterstehe wegen der zusätzlichen finnischen Geheimhaltungsbestimmungen einer besonderen Begründungspflicht, ins Leere. Zwar sind die finnischen Bestimmungen im Vergleich zum vorliegend anwendbaren MAC (vgl. Art. 22 MAC «Geheimhaltung», E. 4.6) weitergehend; sie betreffend jedoch ausschliesslich innerstaatliches Recht. Deren allfällige Verletzung ist vom Beschwerdeführer vor den Behörden in Finnland zu rügen. Von der Schweiz kann sie im Rahmen der Amtshilfe hingegen nicht behandelt werden. Ob die Weiterleitung von Unterlagen mit geschützten Daten unrechtmässig ist, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu behandeln. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Daten voraussichtlich erheblich sind oder ob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zutreffend begründet hat. 3.5 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. 4.1 Sowohl die Schweiz als auch Finnland sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Übereinkommen die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC). 4.1.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten; für Finnland am 1. Juni 2011. Für die Schweiz finden die Bestimmungen des Abkommens für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen Anwendung, die ab dem 1. Januar 2018 beginnen; und für Finnland für solche, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen. 4.1.2 Das Amtshilfeersuchen vom 21. März 2024 betrifft die Einkommenssteuer und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022. Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6). 4.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 4.2.3 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC; vgl. dazu auch E. 4.5) erhellt sich aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.2.4 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StAhiG). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»). 4.3.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). 4.3.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2.2). 4.3.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 mit Hinweisen). 4.3.5 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1). 4.4 4.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 21 Abs. 2 MAC sowie Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1 und 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 4.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1 und 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1 und 144 II 206 E. 4.4). 4.5 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1). 4.6 Der ersuchende Staat hat schliesslich bei der Verwendung der ersuchten Informationen das Spezialitätsprinzip einzuhalten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 MAC sind alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, ebenso geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat (Abs. 1, erster Satzteil). Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind (Abs. 2, erster Satz).
5. Im vorliegenden Fall ist im Folgenden zunächst strittig und zu prüfen, ob das Amtshilfeersuchen einer unzulässigen «fishing expedition» entspricht (E. 5.1). Sodann ist zu beurteilen, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich sind (E. 5.2). Schliesslich ist die Einhaltung des Subsidiaritäts- sowie des Vertrauensprinzips umstritten und zu klären, ob diese Grundprinzipien beachtet worden sind (E. 5.3). 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der ersuchenden Behörde verlangten Auskünfte erschienen viel zu weitgehend, um die unspezifisch geltend gemachten einkommensteuerlichen Auswirkungen beurteilen zu können. Vielmehr glichen die angeforderten Informationen einem Wunschkatalog der ersuchenden Behörde, um im Rahmen einer «fishing expedition» nach möglichem weiteren Steuersubstrat suchen zu können. Keine der verlangten Informationen erscheine wirklich geeignet, die Einkommenssteuer für die Jahre 2019 - 2022 festzulegen. Mit Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen und bundesgerichtliche Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer weiter aus, es sei nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich sei, dass sie Licht in Steuerangelegenheiten brächten. Das Amtshilfegesuch sei als «fishing expedition» zu qualifizieren; die Voraussetzungen für einen Informationsaustausch unter dem MAC seien nicht erfüllt. 5.1.2 Dem ist Folgendes zu entgegnen: Das Ersuchen vom 21. März 2024 enthält sämtliche im Übereinkommen geforderte Angaben (vgl. E. 4.2.1), ausser der Adresse des Beschwerdeführers, welche aufgrund der schärferen Geheimhaltungsbestimmungen in Finnland nicht angegeben worden ist. Die Identität des Beschwerdeführers lässt sich jedoch aus den übrigen Informationen feststellen. Demzufolge genügt das Ersuchen den in Art. 18 Abs. 1 MAC festgelegten Anforderungen; die formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Eine sog. «fishing expedition» kann schon deshalb grundsätzlich verneint werden (E. 4.2.2). 5.1.3 Im Weiteren hat die ersuchende Behörde angegeben, dass sie die angefragten Informationen zur Überprüfung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers benötige. Damit sei es ihr möglich, sein Einkommen und die abzugsfähigen Zinsen zu überprüfen. So könne sie sich ein umfassendes und korrektes Bild über seine Vermögenswerte, also seine Einkünfte und abzugsfähigen Zinsen, bei der Bank machen. Wie hiervor ausgeführt, ist erstellt, dass ein Zusammenhang zwischen den geforderten Unterlagen und dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt besteht. Von einer «fishing expedition» kann somit vorliegend keine Rede sein und die Vorinstanz ist zurecht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die ersuchende Behörde den Zweck im Amtshilfegesuchs nur äusserst rudimentär angegeben habe. Im Ersuchen werde nicht klar dargelegt, inwiefern die angefragten Kontoinformationen einen Einfluss auf die Besteuerung haben könnten. Angegeben werde einzig, dass die erbetenen Auskünfte im Hinblick auf die durch den AIA erhaltenen Informationen der Bank zur vollständigen finnischen Besteuerung von Interesse seien. Die ersuchende Behörde bringe aber nicht substantiiert oder zumindest konkret vor, weshalb die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich für eine vollständige und korrekte Deklaration seiner Einkommenssteuer für die Jahre 2019 bis 2022 seien. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits von sich aus in den Einkommenssteuerdeklarationen über den Bestand und die Höhe der Vermögenswerte seines Bankkontos bei der Bank jeweils transparent informiert und die steuerlich relevanten Unterlagen eingereicht. Das eingereichte Investmentportfolio einschliesslich der jährlichen Abrechnungen sei für die Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen völlig ausreichend. Die für die ersuchenden Behörde notwendigen Unterlagen lägen ihr bereits vor; die angeforderten Unterlagen seien zu weitgehend, teilweise wiederholend und für die steuerliche Beurteilung ohne Mehrwert. Sie seien somit nicht geeignet, die Einkommenssteuer festzulegen, demnach nicht voraussichtlich erheblich und deshalb nicht zu übermitteln. 5.2.2 Die Rolle des Staates beschränkt sich bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit auf eine Prüfung der Plausibilität des Ersuchens. Die ersuchte Behörde muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zum im Amtshilfeersuchen geschildeten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (E. 4.3.4). Ihr Amtshilfeersuchen begründet die ersuchende Behörde damit, dass sie im Zusammenhang mit dem AIA auf dem Beschwerdeführer zuzuordnende Konten bei der Bank aufmerksam geworden sei. Nach diesen Informationen umfasse sein Einkommen Zinsen, Dividenden, Bruttoerlöse und sonstige Einkünfte. Der Beschwerdeführer habe in seiner Steuererklärung für die Jahre 2019 - 2022 lediglich Dividenden und Zinsen angegeben. Ausserdem habe er im Jahr 2019 abzugsfähige Zinsen in Höhe von insgesamt EUR (...), im Jahr 2020 einen Gesamtbetrag von EUR (...) und im Jahr 2021 einen Gesamtbetrag von EUR (...) deklariert. Um das korrekte Einkommen feststellen zu können, habe sie - so die ersuchende Behörde - zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangt. Der Beschwerdeführer habe die Fragen beantwortet und die jährlichen Abrechnungen für die Anlagenportfolios eingereicht. Dies sei aber nicht ausreichend. Auf eine erneute Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, habe der Beschwerdeführer lediglich auf seine frühere Eingabe verwiesen und bestätigt, keine weiteren Unterlagen zu besitzen. 5.2.3 Die ersuchende Behörde hat den Sachverhalt ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Der Beschwerdeführer erhebt auch keine Einwände gegen die Darstellung des Sachverhalts an sich, sondern macht einzig geltend, dass die von ihm eingereichten Unterlagen ausreichend für die Ermittlung der Einkommenssteuer seien. Diese Frage ist jedoch vorliegend - ebenso wie die Frage, ob die geforderten Unterlagen tatsächlich erheblich sind - nicht zu beantworten (E. 4.3.4, auch zum Folgenden). Es ist lediglich zu klären, ob die angeforderten Informationen und der von der ersuchenden Behörde dargestellte Sachverhalt einen Zusammenhang aufweisen und ob die Unterlagen für die Ermittlung der Einkommenssteuer des Beschwerdeführers gegebenenfalls geeignet sind. Dies ist vorliegend klar zu bejahen: Sämtliche verlangte Dokumente beziehen sich auf die Konten des Beschwerdeführers bei der Bank; insbesondere auf das Konto mit der Nummer (...). Sie vervollständigen die Angaben des Beschwerdeführers. Es ist somit durchaus denkbar, dass die Informationen für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Finnland erheblich sind. Gründe für eine Auskunftsverweigerung (vgl. E. 4.3.5) sind keine ersichtlich. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es beständen begründete Zweifel, dass die ersuchende Behörde alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft habe. Zum einen sei er kooperativ gewesen und habe sämtliche Anfragen der ersuchten Behörde beantwortet; zum anderen seien gewisse Unterlagen, für welche die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen um Unterstützung gebeten habe, bei ihm gar nie angefordert worden. Er sei beispielsweise nicht um Kopien von Verträgen mit Vermögensverwaltern, Depotbanken betreffend das Konto Nr. (...) oder um Kopien von sämtlichen Kauf- und Verkaufsaufträgen gemäss den Ziffern 3 und 8 des Amtshilfeersuchens angefragt worden. Ausserdem fehlten im Gesuch Ausführungen, inwiefern eine weitere Anfrage bei ihm mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese fehlenden Ausführungen könnten auch nicht mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip geheilt werden, welches gerade kein blindes Vertrauen auf pauschale Ausführungen der ersuchenden Behörde ermögliche. Es wäre vorliegend von der Vorinstanz mindestens zu erwarten gewesen, bei der ersuchten Behörde weitere Informationen betreffend die Ausschöpfung sämtlicher inländischer Ermittlungsmöglichkeiten anzufordern. 5.3.2 Gemäss dem Amtshilfeersuchen verlangte die ersuchende Behörde vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 Informationen betreffend seine Konten bei der Bank; insbesondere betreffend Investmentfonds, Einlagenfonds und Kontoauszüge für die Jahre 2019 bis 2022. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer gebeten, seine steuerlich absetzbaren Investitionsdarlehen zu erläutern und mitzuteilen, was mit den Darlehen gekauft worden sei, sowie die Kaufdokumente und Kaufanträge vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin die jährlichen Abrechnungen der Investmentportfolios ein, welche die ersuchende Behörde als unzureichend erachtete. Sie forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Anfrage vom 7. Februar 2024 auf, zusätzliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Konto Nr. (...) nachzureichen. Diese Anfrage beantwortete der Beschwerdeführer nicht, sondern verwies lediglich auf seine frühere Antwort und bestätigte, keine weiteren Dokumente zu haben. 5.3.3 Der hiervor dargestellte Ablauf zeigt klar auf, dass die ersuchende Behörde den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert hat, Unterlagen zur Feststellung seines korrekten steuerpflichtigen Einkommens einzureichen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung jedoch nicht vollständig nachgekommen. Im Amtshilfeersuchen wurde zudem explizit ausgeführt, dass die Bank nicht in Finnland registriert sei und deshalb nicht direkt kontaktiert werden könne. Die ersuchende Behörde bestätigte denn auch, dass sie auf die geforderten Unterlagen angewiesen sei und alle anwendbaren inländischen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft habe. Um den korrekten Betrag des steuerpflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers ermitteln zu können, bat sie schliesslich um Unterstützung aus der Schweiz. Aus den schlüssigen Ausführungen im Amtshilfeersuchen lassen sich keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche ausmachen. Für die Vorinstanz bestand deshalb kein Anlass, an der Darstellung der ersuchenden Behörde ernsthaft zu zweifeln und zusätzliche Erklärungen zu verlangen. Schliesslich gestand die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein, allfällige Einwände gegen die beabsichtigte Antwort an die ersuchende Behörde vorzubringen. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch im vor-instanzlichen Verfahren nicht dazu. Er stellte sich zudem nicht gegen die Übermittlung der Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde gesandt werden sollten. Im Beschwerdeverfahren brachte er schliesslich vor, es beständen begründete Zweifel, dass die ersuchende Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft hätte oder dass vorliegend gegen das Vertrauensprinzip verstossen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen hat, die seines Erachtens angeforderten und zur korrekten Festlegung der Einkommenssteuer notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben und keine weiteren Dokumente zu besitzen. Es ist also davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen mehr erwarten konnte und deshalb nachvollziehbar auf die Hilfe der Vorinstanz zurückgegriffen hat. Hinzu kommt, dass sie rechtsprechungsgemäss nicht jeden erdenklichen Aufwand zur Informationsbeschaffung betreiben muss (E. 4.5). Insgesamt ist somit erstellt, dass sowohl das Subsidiaritäts- als auch das Vertrauensprinzip beachtet worden sind. Die beabsichtigte Übermittlung der Informationen und Unterlagen ist somit nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an Finnland im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Schlussverfügung vom 10. Juli 2024 ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Edition der vorinstanzlichen Akten wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)