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A-3677/2025

A-3677/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-07 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a Am 8. April 2024 richtete die Agenzia delle Entrate, Divisione Contribuenti, Direzione Centrale Grandi Contribuenti e Internazionale, Settore Internazionale, Ufficio Cooperazione Internazionale (nachfolgend: AE oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 9. März 1976 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.945.41; nachfolgend: DBA CH-IT) ein Amtshilfeersuchen betreffend die Gesellschaft B._______ S.R.L. (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). A.b Die AE führte zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes aus, dass die betroffene Person Kosten für den Kauf von Waren von der schweizerischen Prinzipalgesellschaft A._______ Sàrl (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) abgezogen habe. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten könne unter anderem durch die Abschaffung der Bundespraxis zu Steuerausscheidungen bei Prinzipalgesellschaften und die Einführung von Art. 61a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) beschränkt sein (act. 1, Ziff. 12). Die AE ersuchte die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um die Kopien der Jahresrechnungen und eingereichten Steuererklärungen, um eine Bescheinigung der Steuerverwaltung betreffend eine allfällige Besteuerung der beschwerdeberechtigten Person als Prinzipalgesellschaft sowie die Anwendung von Art. 61a DBG nach Abschaffung der privilegierten Besteuerung sowie um die Kopie eines Steuerrulings oder gleichwertigen Dokuments zwischen der beschwerdeberechtigten Person und der Steuerverwaltung betreffend die Anwendung von Art. 61a DBG nach Abschaffung der privilegierten Besteuerung und somit dem Verlust des Status einer Prinzipalgesellschaft (vgl. act. 1, Ziff 13). Die AE erklärte, dass sämtliche durch das vorliegende Ersuchen erhaltenen Auskünfte vertraulich behandelt und nur für solche Zwecke verwendet werden würden, die im zugrundeliegenden Abkommen genehmigt worden seien; dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht, ihrer Verwaltungspraxis und dem zugrundeliegenden Abkommen entspreche; dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten; dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wären (act. 1, Ziff. 18). B. B.a Die ESTV ersuchte am 25. April 2024 die beschwerdeberechtigte Person und die Steuerverwaltung des Kantons (...) (nachfolgend: Steuerverwaltung) je mittels Editionsverfügung, die ersuchten Informationen einzureichen (act. 3 und 4). Die beschwerdeberechtigte Person wurde darin zudem darum ersucht, ein beigelegtes Informationsschreiben an die betroffene Person zu senden. Die Steuerverwaltung und die beschwerdeberechtigte Person - nach mehrmaliger Fristerstreckung (act. 5 und 9) - kamen den Aufforderungen gemäss Editionsverfügungen der ESTV nach (act. 8 und 13). Die beschwerdeberechtigte Person teilte der ESTV im Rahmen ihrer Rückmeldung sodann mit, dass sie die betroffene Person mit Schreiben vom 15. Mai 2024 über das Amtshilfeverfahren informiert habe (act. 13, 2). B.b Am 6. August 2024 richtete die ESTV eine ergänzende Editionsverfügung an die Steuerverwaltung (act. 16). Diese reichte mit Schreiben vom 20. August 2024 die verlangten Dokumente ein (act. 18) B.c Die ESTV teilte der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und die Informationen mit, die sie der ersuchenden Behörde übermitteln wolle. Sie gab ihr Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur vorgesehenen Übermittlung der Informationen Stellung zu nehmen (act. 26). B.d Mit Schreiben vom 19. November 2024 an die ESTV beantragte die beschwerdeberechtigte Person verschiedene Anpassungen an den Antworten sowie an den zu übermittelnden Dokumenten (act. 34). Nachdem die ESTV nachfragte, ob die beschwerdeberechtigte Person eine Präzisierung einer Antwort streichen lassen wolle (act. 35), bestätigte diese, dass sie die Streichung dieser Präzisierung wünsche (act. 40). C. Mit Schlussverfügung vom 17. April 2025 erkannte die ESTV, dass der AE Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien (act. 41). Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs sieht die ESTV die Übermittlung folgender Informationen vor: Ai sensi dell'art. 27 CDI CH-IT, vi trasmettiamo le seguenti informazioni ottenute dall'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e dalla società A._______ Sàrl per i periodi fiscali 2020-2022:

1. copia dei bilanci di esercizio relativi a periodi d'imposta oggetto di analisi; Vogliate trovare, in allegato, copia dei bilanci per I periodi fiscali 2020-2022 forniti daII'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e/o daIla società A._______ Sàrl (allegato 1).

2. copia delle dichiarazioni fiscali presentate per i periodi d'imposta oggetto di analisi; Vogliate trovare, in allegato, copia delle dichiarazioni fiscali per i periodi fiscali 2020-2022 fornite dall'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e/o dalla società A._______ Sàrl (allegato 2). A questo proposito, la società A._______ Sàrl ("[...]") dichiara quanto segue: "Following the entry into force of the Swiss tax reform on 1st January 2020, the sales of A._______ Sàrl with B._______ S.R.L. ("[...]") were isolated and fully excluded from the transitional measures". Inoltre, la società A._______ Sàrl aggiunge quanto segue: "The 2021 and 2022 tax returns [...] demonstrate that the payments received by A._______ Sàrl from B._______ S.R.L. in connection with purchase of goods were recognized as not eligible for any tax relief measures and were fully subject to direct federal tax".

3. certificazione rilasciata dall'AFS circa l'eventuale adesione della società svizzera al "Regime delle società principali" e successiva applicazione dell'art. 61a della LIFD (Legge fiscale svizzera sull'Imposta Federale Diretta del 14 dicembre 1990) a seguito dell'abrogazione del regime agevolativo;

4. copia dell'eventuale accordo di ruling, o altro documento equipollente (i.e. "comfort Letter" o comunicazione riguardante la "ripartizione fiscale internazionale" in qualsiasi sede inviata e/o rilasciata), sottoscritto/concluso tra A._______ Sàrl e l'AFC svizzera per l'applicazione dell'art. 61a della LIFD (Legge fiscale svizzera sull'Imposta Federale Diretta del 14 dicembre 1990) a seguito dell'abrogazione del regime agevolativo e della conseguente perdita dello status di "Società Principale" (o altra modalità di riconoscimento del beneficio fiscale). In relazione ai punti 3 e 4 di cui sopra, vogliate trovare, in allegato, l'accordo di ruling del 6 ottobre 2022 (compresa la relativa e-mail deI 9 agosto 2022) - che specifica le modalità di tassazione della società principale per iI periode fiscale 2020 e stabilisce I'importo delle riserve occulte a seguito dell'abrogazione dell'imposizione come società principale - fornito daII'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e/o dalla società A._______ Sàrl (allegato 3). D. D.a Gegen diese Schlussverfügung vom 17. April 2025 lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: «1. Die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 sei teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 1 bis 9 von Allegato 1 i.S.v. Ziff. 2.1 des Entscheiddispositivs (Jahresrechnungen) sowie die Seiten 1 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) nicht auszutauschen. Ausserdem sei Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs (Tax Ruling) nicht auszutauschen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) nicht auszutauschen. Ausserdem sei Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs (Tax Ruling) nicht auszutauschen.

3. Sub-eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) sowie die Seiten 5 bis 15 von Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs (Tax Ruling) nicht auszutauschen.

4. Sub-sub-eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) und Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs im Sinne der Ausführungen zu schwärzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.» D.b Mit Vernehmlassung vom 6. August 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. D.c Die Beschwerdeführerin ergänzt mit Replik vom 28. August 2025 ihre Ausführungen und hält an den gestellten Anträgen fest. D.d Mit Duplik vom 3. November 2025 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und antwortet auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik. D.e Mit Triplik vom 20. November 2025 macht die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen. D.f Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 auf die Einreichung einer Quadruplik und verweist auf die Ausführungen in der Schlussverfügung vom 17. April 2025, in der Vernehmlassung vom 6. August 2025 und in der Duplik vom 3. November 2025. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die Akten wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

E. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-IT richtet sich nach dem StAhiG. Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-IT gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).

E. 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, insoweit die Beschwerdeführerin damit eigene Interessen geltend macht. Hingegen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (auch) Interessen von Dritten (vorliegend die Gesellschaften der (...)-Gruppe) geltend machen kann (vgl. sogleich E. 1.5).

E. 1.5.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in besonderen Konstellationen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steueramtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären und Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H.; 139 II 404 E. 11.1). Grundsätzlich ist auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in deren Interessen erhoben werden, nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2).

E. 1.5.2 Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollen, haben aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder im Widerspruch zum Gesetz (Art. 4 Abs. 3 StAhiG) erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Art. 13 EMRK sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] M.N. g. San Marino [Nr. 28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Dieses Recht ist jedoch nicht zwingend im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens geltend zu machen (BGE 146 I 172 E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.3 m.w.H.). Es genügt, wenn das informationelle Selbstbestimmungsrecht wirksam durch einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel in einem datenschutzrechtlichen Verfahren geschützt ist (vgl. zum totalrevidierten Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1] sowie insbesondere zum Schutz von Daten juristischer Personen unter dem neuen DSG: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 3.2 und 7.1; vgl. zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [aDSG, AS 1993 1945]: BGE 146 I 172 E. 7.2; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.6; vgl. zudem Entscheid des EGMR Othymia Investments BV g. Niederlande [Nr. 75292/10] vom 16. Juni 2015 § 44, wonach sich aus Art. 8 EMRK keine Pflicht ergibt, alle potenziell involvierten Personen vorgängig über den rechtmässigen Austausch von steuerbezogenen Daten zu informieren).

E. 1.5.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (11, Rz. 47 und Rz. 48; 12, Rz. 50) teilweise Drittinteressen geltend, auf die nicht einzutreten ist (vorne E. 1.5.1). Die Drittpersonen (vorliegend die Gesellschaften der (...)-Gruppe) können ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sofern die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgt - im Rahmen datenschutzrechtlicher Rechtsbehelfe geltend machen (vorne E. 1.5.2). Folglich bleibt den Drittpersonen ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. Darüber hinaus können sich die Drittpersonen auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen können, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen können, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 2.2.1.2).

E. 1.5.4 Auf den Eventualantrag ist somit insofern nicht einzutreten, als das verlangt wird, die Vorinstanz habe die Namen zu den Gesellschaften der (...)-Gruppe zu schwärzen (vgl. oben Sachverhalt Bst. D.a, Sub-Eventualantrag und Sub-Sub-Eventualantrag). Vorbehalten bleibt jedoch die Überprüfung der Informationen zu den Gesellschaften der (...)-Gruppe unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu hinten E. 3.5.2.1; vgl. Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 1.3.6; A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 1.3.2).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft den Zeitraum 2020 bis 2022 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022) und stützt sich auf Art. 27 DBA CH-IT und auf Bst. ebis des ebenfalls unter SR 0.672.945.41 aufgeführten dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 9. März 1976 (nachfolgend: Zusatzprotokoll zum DBA CH-IT).

E. 2.2.1 Gemäss Bst. ebis Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

E. 2.2.2 Das Ersuchen vom 8. April 2024 erfüllt diese formellen Voraussetzungen. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

E. 2.3.1 Der Informationsaustausch in Anwendung des DBA CH-IT bedingt die voraussichtliche Erheblichkeit der auszutauschenden Informationen. Gemäss Bst. ebis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die «voraussichtlich erheblich» sind, darin besteht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Bst. ebis Ziffer 2 des Zusatzprotokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben i-v sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

E. 2.3.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach ihrer Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1).

E. 2.3.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Relevanz zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen (und diese deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen) und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).

E. 2.3.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht«voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2; 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3).

E. 2.3.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 m.w.H).

E. 2.4 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden und deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-5485/2021 vom 14. Dezember 2023 E. 3.7.1). In gewissen Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, die nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 143 II 506 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 4.6.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H.).

E. 2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1).

E. 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1). Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4; 143 II 202 E. 8.7.1).

E. 2.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur hinreichende Verdachtsmomente für sein Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2).

E. 2.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 35 E. 3.2), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2).

E. 2.6.1 Im Rahmen der Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen liegt ein spontaner Informationsaustausch vor, wenn Informationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraussichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht angefordert wurden (vgl. auch die Definition in Art. 3 Bst. d StAhiG). Die Vornahme eines spontanen Informationsaustausches ist nicht dem Ermessen der Bundesverwaltung überlassen, sondern setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht voraus (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3.1).

E. 2.6.2 Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht - und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt -, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens. Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern (Bst. ebis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT). Der ersuchte Staat muss die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben auslegen (BGE 147 II 116 E. 5.2).

E. 2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für die er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; statt vieler: Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2; A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5; 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4; 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7).

E. 2.7.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vorne E. 2.5) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).

E. 2.7.3.1 Am 19. Februar 2024 genehmigte der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens (nachfolgend: OECD-MA; abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-issues/tax-transparency-and-international-co-operation/update-commentary-article-26-oecd-model-tax-convention.pdf; letztmals abgerufen am 20. März 2026). Diese Aktualisierung hält fest, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation».

E. 2.7.3.2 Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Änderung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 20. März 2026).

E. 2.7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht zurecht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vorne E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Gewährung der Amtshilfe als solche und bestreitet im Grundsatz auch nicht, dass die Jahresrechnungen und die Steuererklärungen auszutauschen sind. Streitig und zu prüfen ist aber, welche Geschäftsjahre vom Ersuchen erfasst sind (sogleich E. 3.2) sowie Umfang und Inhalt der auszutauschenden Beilagen zu den Steuererklärungen (hinten E. 3.3). Strittig ist sodann der Austausch des Rulings an sich sowie sein auszutauschender Inhalt (hinten E. 3.4). Zu prüfen sind ausserdem die Übermittlung von Informationen zu Drittpersonen, konkret die Namen der Gesellschaften der (...)-Gruppe, sowie die Frage, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist (hinten E. 3.5).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zum Hintergrund des vorliegenden Amtshilfeersuchens vor, diesem liege ein Entscheid der italienischen Steuerbehörde zugrunde, der einen Fall eines sogenannten Hybrid Mismatch betreffe, welcher unter die Hybrid Mismatch Rule gemäss der italienischen ATAD-Verordnung falle. Der von der italienischen Behörde gewürdigte Sachverhalt betreffe eine multinationale Gruppe, in der die italienische Gruppengesellschaft als Limited Risk Distributor tätig gewesen sei, mithin als Vertriebsgesellschaft mit beschränktem Risiko. Bei dieser Gesellschaft seien Selbstkosten (Cost of Goods Sold) im Zusammenhang mit Transaktionen mit der Schweizer Muttergesellschaft angefallen, welche bis 2019 vom sogenannten Prinzipalstatus profitiert habe. Unter diesem Status habe die Schweiz unilateral eine fiktive Betriebsstätte im Ausland angenommen und einen Teil des steuerbaren Gewinns der Schweizer Gesellschaft dieser Betriebsstätte zugerechnet (Beschwerde, 5 f., Rz. 17). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Schweizer Prinzipalstatus sei per 1. Januar 2020 abgeschafft worden. Infolge dieser Abschaffung seien Schweizer Prinzipalgesellschaften berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 61a DBG einen importierten ausländischen Goodwill steuerneutral aufzudecken und diesen anschliessend über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerwirksam abzuschreiben (Beschwerde, 6, Rz. 18). Die italienische Steuerbehörde sei im erwähnten Entscheid zum Schluss gelangt, dass die Hybrid Mismatch Rule gemäss der italienischen ATAD-Verordnung auf die Abschreibung dieses importierten ausländischen Goodwills infolge der Abschaffung des Prinzipalstatus Anwendung finde. Entsprechend habe sie die steuerliche Abzugsfähigkeit der COGS bei der italienischen Gesellschaft verneint (Beschwerde, 6, Rz. 19). Die Hybrid Mismatch Rule finde gemäss der italienischen ATAD-Verordnung auf sämtliche Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen würden. Im Fall der (...)-Gruppe, deren Geschäftsjahr jeweils ungefähr von April bis März dauere, gelte diese Regel daher ab dem Geschäftsjahr 2021, welches vom 29. März 2020 bis zum 27. März 2021 dauerte. Demgegenüber sei sie auf das Geschäftsjahr 2020 (31. März 2019 bis zum 28. März 2020) nicht anwendbar. Dies zeige sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch daran, dass die ersuchende italienische Behörde im Amtshilfeersuchen ausdrücklich die Cost of Goods Sold (COGS; Herstellkosten) der italienischen Gesellschaft für die am 27. März 2021 (Geschäftsjahr 2021) und am 2. April 2022 (Geschäftsjahr 2022) endenden Geschäftsjahre nenne, nicht jedoch jene für das am 28. März 2020 endende Geschäftsjahr 2020 (Beschwerde, 6, Rz. 20). Sie führt weiter aus, entspreche das Geschäftsjahr einer Gesellschaft dem Kalenderjahr, so umfasse die Zeitspanne zwischen 2020 und 2022 drei Geschäftsjahre, nämlich die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin, deren Geschäftsjahr jeweils ungefähr von April bis März dauere, umfasse derselbe Zeitraum hingegen lediglich zwei Geschäftsjahre, nämlich die Geschäftsjahre 2021 und 2022. Sodann bringt sie vor, der Umstand, dass die italienische Behörde die Periode «2020 bis 2022» im Ersuchen nicht weiter konkretisiere, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sinn und Zweck des Ersuchens liessen klar darauf schliessen, dass die vom Ersuchen betroffene Periode lediglich die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin umfasse. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin dar, dass mangels Anwendbarkeit der Hybrid Mismatch Rule weder das Finanzergebnis noch die Besteuerung der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2020, dauernd vom 31. März 2019 bis zum 28. März 2020, einen möglichen Einfluss auf die Besteuerung in Italien haben könne. Daraus folgert sie, die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2020 (Seiten 1 bis 9 von Allegato 1) sowie die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2020 (Seiten 1 bis 36 von Allegato 2) seien entsprechend nicht auszutauschen (Beschwerde, 8, Rz. 29 ff.). In ihrer Replik vom 28. August 2025 ergänzt die Beschwerdeführerin, sie mache nicht geltend, die Informationen zum Geschäftsjahr 2019/2020 seien für die ersuchende Behörde nicht voraussichtlich erheblich. Vielmehr seien diese Informationen gar nicht ersucht worden. Es stehe nicht im Widerspruch zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip sowie zu Treu und Glauben, das Ersuchen dahingehend auszulegen, dass mit den Steuerjahren 2020 bis 2022 die Geschäftsjahre 2020/2021 und 2021/2022 gemeint seien, womit insgesamt eine Periode vom 29. März 2020 bis 2. April 2022 abgedeckt werde.

E. 3.2.2 Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (vorne E. 2.3.5) und damit die zeitliche Anwendbarkeit der Hybrid Mismatch Rule gemäss der italienischen ATAD-Verordnung zu prüfen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass die Hybrid Mismatch Rule in Italien angeblich erst für Geschäftsjahre gelte, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, nicht geschlossen werden, die Informationen zum Geschäftsjahr 2020 (31. März 2019 bis 28. März 2020) seien nicht erfragt worden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde explizit um Informationen für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 ersucht (act. 1, Ziff. 9). Die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern darf (vorne E. 2.6.2), ergibt damit, dass die ersuchende Behörde Informationen für drei Steuerjahre ersucht. Im vorliegenden Kontext betrifft das Steuerjahr 2020 das Geschäftsjahr, das im Jahr 2019 anfing und im Jahr 2020 endete. In der vorliegend geplanten Übermittlung, die auch Informationen zum Geschäftsjahr 2020 enthält, ist somit kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, insoweit sie verlangt die Seiten 1 bis 9 von Allegato 1 (Jahresrechnungen) sowie die Seiten 1 bis 36 von Allegato 2 (Steuererklärungen) seien nicht auszutauschen, ist daher abzuweisen.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit den nicht auszutauschenden Beilagen der Steuererklärungen vor, dass die Hybrid Mismatch Rule gemäss italienischer ATAD-Verordnung ausschliesslich im Zusammenhang mit Bundessteuern Anwendung finde, nicht jedoch im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern. Dies erkläre sich damit, dass der Schweizer Prinzipalstatus lediglich für Zwecke der direkten Bundessteuer bestanden habe und nur unter diesem Status eine fiktive Betriebsstätte im Ausland, unter anderem in Italien, angenommen worden sei. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, Schweizer Prinzipalgesellschaften hätten zwar im Regelfall auch für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern von steuerlichen Privilegierungen profitiert. Diese hätten jedoch nach anderen Mechanismen funktioniert und insbesondere nicht auf einer Ausscheidung von Gewinnen in fiktive ausländische Betriebsstätten beruht (Beschwerde, 6, Rz. 21). Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerdeführerin geltend, das Amtshilfeersuchen sei entsprechend zu verstehen. Die ersuchende italienische Behörde bezwecke demnach, die tatsächliche Besteuerung der Beschwerdeführerin bei der direkten Bundessteuer nach dem Step-Up gemäss Art. 61a DBG in Erfahrung zu bringen. Das Ersuchen ziele nicht auf die Besteuerung in der Schweiz insgesamt ab, sondern spezifisch und ausschliesslich auf den Step-Up nach Art. 61a DBG, da nachweislich einzig die steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer einen Einfluss auf die Besteuerung der italienischen Gruppengesellschaft haben könne. Allfällige kantonale Privilegierungen seien für das Ersuchen daher ohne Bedeutung, zumal die Hybrid Mismatch Rule in diesem Zusammenhang von vornherein keine Anwendung finde (Beschwerde, 6 f., Rz. 22). Die AE ersuche insbesondere um Information, ob die Beschwerdeführerin bis zu seiner Abschaffung vom Prinzipalstatus und danach vom Step-Up nach Art. 61a DBG profitiert habe. Die entsprechende Information ergebe sich direkt aus den Steuererklärungen für die vom Ersuchen betroffenen Jahre (Beschwerde, 9, Rz. 34). Daher seien die Steuererklärungen ohne die Beilagen auf den Seiten 62 bis 65 (für das Geschäftsjahr 2021) und 87 bis 90 (für das Geschäftsjahr 2022) auszutauschen. Der Grund liege darin, dass diese Beilagen detaillierte Informationen zu den für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern aufgedeckten und jährlich abgeschriebenen stillen Reserven enthalten. Anders als von der ESTV angenommen, sei diese Information vom Ersuchen nicht gedeckt (Beschwerde, 9, Rz. 33). Zudem erscheine deren Austausch unverhältnismässig (Beschwerde, 9, Rz. 35).

E. 3.3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die AE ersuche ausschliesslich um Informationen auf Stufe der direkten Bundessteuer - und daher nicht um Informationen auf Stufe der kantonalen und kommunalen Steuern -, indem im Amtshilfeersuchen explizit auf Art. 61a DBG verwiesen werde, verfängt nicht. Aus dem Amtshilfeersuchen geht nämlich hervor, dass die ersuchende Behörde sich nicht auf den Erhalt von Informationen über die direkte Bundessteuer beschränkt: Das Ziel der Anfrage gemäss Amtshilfe-ersuchen besteht darin, zu beurteilen, ob die Änderung der Besteuerungspraxis in der Schweiz hinsichtlich Prinzipalgesellschaften Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung der betroffenen Person in Italien hat. Dass sich die ersuchende Behörde dabei auf die Stufe der direkten Bundessteuer beschränken würde, erscheint im Lichte dieses Ziels nicht nachvollziehbar (so bereits: Urteile des BVGer A-4034/2025 vom 5. März 2026; A-7747/2024 vom 4. April 2025 E. 4.3.2). Zudem hält die AE bei den ersuchten Informationen (act. 1, Ziff. 13, Frage 4) folgendes fest: «[...] a seguito dell'abrogazione del regime agevolativo e della conseguente perdita dello Status dl «Società Principale» (o altra modalità di riconoscimento del beneficio fiscale)». Daraus ergibt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz, dass die ersuchende Behörde über den Status der Prinzipalgesellschaft hinaus auch um Informationen zu anderen Formen der Anerkennung eines Steuervorteils ersucht. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, nennt die AE in ihrem Ersuchen die Schweizer Steuerverwaltung («Amministrazione fiscale svizzera») in allgemeiner Weise, ohne zwischen Eidgenössischer Steuerverwaltung und kantonaler Steuerverwaltung zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern darf (vorne E. 2.6.2), dass in der vorliegend geplanten Übermittlung, die Informationen zu Staats- und Gemeindesteuern enthält, kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken ist. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.3.2 und 2.3.4), ist die voraussichtliche Erheblichkeit gegeben, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Der ersuchte Staat beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Aufgrund der ausdrücklichen Auflistung der Steuererklärungen im Amtshilfeersuchen («copia delle dichiarazioni fiscali presentate per i periodi d'imposta oggetto di analisi», vgl. act. 1 Ziff. 13 Frage 1), sind diese als erheblich zu betrachten (Urteile des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.4; A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.5; A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.1). Sie weisen einen Zusammenhang zu im ersuchten Staat laufenden Abklärungen des Umfangs der Besteuerung der betroffenen Person in Italien und sind geeignet, den Sachverhalt zu erhellen. Ob die Informationen schlussendlich tatsächlich erheblich sein werden, kann und muss indessen nicht geklärt werden. Aus der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen ergibt sich sodann übereinstimmend mit der Vorinstanz, dass eine Übermittlung an die ersuchende Behörde nicht als unverhältnismässig erscheint. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, insoweit sie verlangt Allegato 2 (Steuererklärungen) ohne die Beilagen auf den Seiten 62 bis 65 (für das Geschäftsjahr 2021) und 87 bis 90 (für das Geschäftsjahr 2022) an die ersuchende Behörde zu übermitteln, ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen sind zufolge dieser Ausführungen der Eventualantrag auf Nichtübermittlung der Seiten 26 bis 36 von Allegato 2 (Steuererklärungen) und der Sub-Sub-Eventualantrag, insoweit dieser die Schwärzung von den Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 (Steuererklärungen) hinsichtlich der Details zum kantonalen Step-Up für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuer verlangt.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Formulierung des Amtshilfeersuchens sowie sein Hintergrund implizierten, dass die ersuchende Behörde Kenntnis von geltenden und in den betreffenden Steuerperioden anwendbaren Tax Rulings erlangen wolle (Beschwerde, 9, Rz. 36). Sie führt weiter aus, das Step-Up-Ruling (Allegato 3) nenne stille Reserven für den Step-Up nach Art. 61a DBG in Höhe von EUR (...) sowie eine jährliche Abschreibung von EUR (...). Aus der Annexe 01 zu den Steuererklärungen gehe jedoch eindeutig hervor, dass für die stillen Reserven nach Art. 61a DBG lediglich ein Betrag von EUR (...) angesetzt worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Step-Up-Ruling im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 hinsichtlich des Step-Up nach Art. 61a DBG keine Gültigkeit mehr gehabt habe und nicht mehr anwendbar gewesen sei. Der Austausch des Step-Up-Rulings würde der ersuchenden italienischen Behörde daher keine zusätzlichen relevanten Informationen verschaffen, sondern vielmehr zu Verwirrung führen, was der Absicht des Amtshilfeersuchens zuwiderlaufe (Beschwerde, 9 f., Rz. 37 f.). Sodann legt die Beschwerdeführerin dar, dass das Step-Up-Ruling neben der nicht mehr aktuellen Information zum Step-Up nach Art. 61a DBG lediglich Angaben zum kantonalen Step-Up für die Staats- und Gemeindesteuern nach Art. 16C Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung von juristischen Personen («Loi sur l'imposition des personnes morales [LIPM] du 23 septembre 1994»; rsGE D 3 15) enthalte. Diese Information stehe in keinem Zusammenhang mit dem Step-Up nach Art. 61a DBG und sei nicht vom Amtshilfeersuchen erfasst (Beschwerde, 10, Rz. 39). Die Beschwerdeführerin gelangt daher zum Schluss, auch das Step-Up-Ruling sei nicht vom Amtshilfeersuchen gedeckt, da es kein geltendes Ruling betreffend Art. 61a DBG darstelle. Ein Austausch dieses Rulings käme einem spontanen Informationsaustausch gleich, wobei die Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt seien (Beschwerde, 10, Rz. 40 f.).

E. 3.4.2 Indem die ersuchende Behörde ausdrücklich um allfällige Steuerrulings sowie vergleichbare Dokumente der Beschwerdeführerin ersucht hat, ist bereits in Anwendung des Vertrauensprinzips (vorne E. 2.5) davon auszugehen, dass die Informationen für das italienische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteile des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.4; A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.5; A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.1). Das kantonale Steuerruling weist einen Bezug zu den Abklärungen in Italien auf und ist geeignet, zur Klärung der dort offenen Steuerfragen beizutragen. So gibt das kantonale Ruling Aufschluss darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin von Steuervorteilen profitiert hat, was sich wiederum auf die Besteuerung der betroffenen Person als Konzerngesellschaft in Italien auswirken kann. An der voraussichtlichen Erheblichkeit des zu übermittelnden Rulings vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 nicht an das Ruling gehalten habe. Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervor geht, dass das Ruling widerrufen worden wäre. Ausserdem nicht von Bedeutung für die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist ferner die Gefahr von Fehlinterpretationen aufgrund einer allfälligen Komplexität eines ersuchten Dokuments. Deshalb hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Plausibilitätskontrolle nicht zu überprüfen, ob die ersuchende Behörde die ersuchten Informationen auch auswerten und für das (ausländische) Steuerverfahren effektiv verwerten kann (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3). Sodann wird auf die vorgenannten Ausführungen unter Erwägung 3.3.2 verwiesen, wonach auch Informationen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern zu übermitteln sind. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit sie verlangt, dass Allegato 3 (Ruling) nicht an Italien übermittelt wird, ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen sind, gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.3.2, der Sub-Eventualantrag, mit dem der Nichtaustausch der Seiten 5 bis 15 von Allegato 3 (Ruling) verlangt wird, sowie der Sub-Sub-Eventualantrag, mit dem die Schwärzung jener Teile der Seiten 5 bis 15 von Allegato 3 (Ruling) verlangt wird, die Details zum kantonalen Step-Up für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuer enthalten.

E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Namen von Gesellschaften der (...)-Gruppe, die vom Ersuchen zugrundeliegenden Verfahren in Italien nicht betroffen seien, sollen nicht übermittelt werden. Zur Begründung der Nichtübermittlung oder Schwärzung dieser Angaben bringt sie vor, nach neuerer Praxis der ESTV (Anwendung des neuen Kommentars zu Art. 26 OECD-MA) dürften diese Informationen auch in anderen Verfahren verwendet werden und seien damit nicht mehr durch den Grundsatz der personellen Spezialität geschützt. Vor diesem Hintergrund könne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach solche Informationen auch ohne vorgängige Information der betroffenen Gesellschaften ungeschwärzt ausgetauscht werden dürften, nicht mehr aufrechterhalten werden. Es lägen daher berechtigte Interessen von Personen vor, die vom Ersuchen nicht betroffen seien und deren Interessen jene der ersuchenden Behörde an diesen Informationen überwögen. Ein Austausch dieser Angaben sei folglich nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig (Beschwerde, 10 f., Rz. 45 ff.). In der Replik vom 28. August 2025 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei richtig, dass die Ermittlung des Step-Up Betrags nach Art. 61a DBG auf dem Betrag der Nettoverkäufe genannter Gesellschaften der (...)-Gruppe beruhe. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwieweit die Schwärzung der Namen der Gruppengesellschaften, die im Ersuchen nicht explizit genannt werden, die an die ersuchende Behörde zu übermittelnde Information in relevanter Weise lückenhaft machen würde. Auch ohne Nennung der Namen dieser Gesellschaften könne die ersuchende Behörde die Berechnung nachvollziehen.

E. 3.5.2.1 Zunächst ist erneut festzuhalten, dass Informationen zu Personen, die nicht rein zufällig in den Unterlagen erscheinen, einen Zusammenhang zu der in Frage stehenden Steuerangelegenheit aufweisen und somit vor-aussichtlich erheblich sein können (vorne E. 2.4). Die zur Nichtübermittlung oder Schwärzung beantragten Namen von Gesellschaften der (...)-Gruppe (Sub-Eventualantrag sowie Sub-Sub-Eventualantrag) tauchen nicht rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auf (keine «fruit d'un pur hasard»). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht ihr (und auch nicht dem Bundesverwaltungsgericht) obliegt, eine materielle Würdigung der erhaltenen Informationen vorzunehmen und das Ergebnis der AE vorwegzunehmen. Aus diesem Grund verfängt das Argument der Beschwerdeführerin nicht, dass die ersuchende Behörde auch ohne Nennung der Namen dieser Gesellschaften bereits die Berechnungen vornehmen könne. Die Vorinstanz hat im Übrigen durchaus glaubhaft dargelegt, dass die Schwärzung der betreffenden Informationen einen negativen Einfluss auf die Prüfung durch die AE haben könnte. Damit können die Namen von Gesellschaften der (...)-Gruppe für die Besteuerung der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person in Italien voraussichtlich erheblich sein, und die Übermittlung der sie betreffenden Angaben ist zulässig (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario). Eine weitere Prüfung allfälliger der Übermittlung der Informationen entgegenstehender privater Interessen der entsprechenden Drittpersonen erübrigt sich, da auf den Antrag auf Schwärzung der entsprechenden Drittpersonen mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht weiter einzutreten ist (vorne E. 1.5.4). Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vorne E. 2.7). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass Italien das Spezialitätsprinzip - auf welches die ESTV die ersuchende Behörde ausdrücklich hinzuweisen haben wird (sogleich E. 3.5.2.2) - missachten könnte.

E. 3.5.2.2 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip (insbesondere der Beibehaltung der persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips trotz aktualisiertem OECD-Kommentar [vorne E. 2.7.3.3]) ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT geheim zu halten sind.

E. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Schlussverfügung vom 8. April 2024 ist damit im Wesentlichen zu bestätigen. Die Beschwerde ist einzig im Sinne der Erwägungen (vorne E. 3.5.2.2) teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

E. 4.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000 festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in marginalem Umfang gutzuheissen (vorne E. 3.5.2.2), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, i.V.m. Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vor-instanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ralf Imstepf Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3677/2025 Urteil vom 7. April 2026 Besetzung Richter Ralf Imstepf (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien A._______ Sàrl, (...), vertreten durch lic. iur. Stefan Oesterhelt, Rechtsanwalt LL.M., und Laetitia Fracheboud, dipl. Steuerexpertin (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-IT). Sachverhalt: A. A.a Am 8. April 2024 richtete die Agenzia delle Entrate, Divisione Contribuenti, Direzione Centrale Grandi Contribuenti e Internazionale, Settore Internazionale, Ufficio Cooperazione Internazionale (nachfolgend: AE oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 9. März 1976 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.945.41; nachfolgend: DBA CH-IT) ein Amtshilfeersuchen betreffend die Gesellschaft B._______ S.R.L. (nachfolgend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1). A.b Die AE führte zum Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes aus, dass die betroffene Person Kosten für den Kauf von Waren von der schweizerischen Prinzipalgesellschaft A._______ Sàrl (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) abgezogen habe. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten könne unter anderem durch die Abschaffung der Bundespraxis zu Steuerausscheidungen bei Prinzipalgesellschaften und die Einführung von Art. 61a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) beschränkt sein (act. 1, Ziff. 12). Die AE ersuchte die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 um die Kopien der Jahresrechnungen und eingereichten Steuererklärungen, um eine Bescheinigung der Steuerverwaltung betreffend eine allfällige Besteuerung der beschwerdeberechtigten Person als Prinzipalgesellschaft sowie die Anwendung von Art. 61a DBG nach Abschaffung der privilegierten Besteuerung sowie um die Kopie eines Steuerrulings oder gleichwertigen Dokuments zwischen der beschwerdeberechtigten Person und der Steuerverwaltung betreffend die Anwendung von Art. 61a DBG nach Abschaffung der privilegierten Besteuerung und somit dem Verlust des Status einer Prinzipalgesellschaft (vgl. act. 1, Ziff 13). Die AE erklärte, dass sämtliche durch das vorliegende Ersuchen erhaltenen Auskünfte vertraulich behandelt und nur für solche Zwecke verwendet werden würden, die im zugrundeliegenden Abkommen genehmigt worden seien; dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht, ihrer Verwaltungspraxis und dem zugrundeliegenden Abkommen entspreche; dass die Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten; dass alle auf dem eigenen Staatsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft worden seien, mit Ausnahme solcher, die mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wären (act. 1, Ziff. 18). B. B.a Die ESTV ersuchte am 25. April 2024 die beschwerdeberechtigte Person und die Steuerverwaltung des Kantons (...) (nachfolgend: Steuerverwaltung) je mittels Editionsverfügung, die ersuchten Informationen einzureichen (act. 3 und 4). Die beschwerdeberechtigte Person wurde darin zudem darum ersucht, ein beigelegtes Informationsschreiben an die betroffene Person zu senden. Die Steuerverwaltung und die beschwerdeberechtigte Person - nach mehrmaliger Fristerstreckung (act. 5 und 9) - kamen den Aufforderungen gemäss Editionsverfügungen der ESTV nach (act. 8 und 13). Die beschwerdeberechtigte Person teilte der ESTV im Rahmen ihrer Rückmeldung sodann mit, dass sie die betroffene Person mit Schreiben vom 15. Mai 2024 über das Amtshilfeverfahren informiert habe (act. 13, 2). B.b Am 6. August 2024 richtete die ESTV eine ergänzende Editionsverfügung an die Steuerverwaltung (act. 16). Diese reichte mit Schreiben vom 20. August 2024 die verlangten Dokumente ein (act. 18) B.c Die ESTV teilte der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens und die Informationen mit, die sie der ersuchenden Behörde übermitteln wolle. Sie gab ihr Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur vorgesehenen Übermittlung der Informationen Stellung zu nehmen (act. 26). B.d Mit Schreiben vom 19. November 2024 an die ESTV beantragte die beschwerdeberechtigte Person verschiedene Anpassungen an den Antworten sowie an den zu übermittelnden Dokumenten (act. 34). Nachdem die ESTV nachfragte, ob die beschwerdeberechtigte Person eine Präzisierung einer Antwort streichen lassen wolle (act. 35), bestätigte diese, dass sie die Streichung dieser Präzisierung wünsche (act. 40). C. Mit Schlussverfügung vom 17. April 2025 erkannte die ESTV, dass der AE Amtshilfe betreffend die betroffene Person zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien (act. 41). Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs sieht die ESTV die Übermittlung folgender Informationen vor: Ai sensi dell'art. 27 CDI CH-IT, vi trasmettiamo le seguenti informazioni ottenute dall'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e dalla società A._______ Sàrl per i periodi fiscali 2020-2022:

1. copia dei bilanci di esercizio relativi a periodi d'imposta oggetto di analisi; Vogliate trovare, in allegato, copia dei bilanci per I periodi fiscali 2020-2022 forniti daII'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e/o daIla società A._______ Sàrl (allegato 1).

2. copia delle dichiarazioni fiscali presentate per i periodi d'imposta oggetto di analisi; Vogliate trovare, in allegato, copia delle dichiarazioni fiscali per i periodi fiscali 2020-2022 fornite dall'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e/o dalla società A._______ Sàrl (allegato 2). A questo proposito, la società A._______ Sàrl ("[...]") dichiara quanto segue: "Following the entry into force of the Swiss tax reform on 1st January 2020, the sales of A._______ Sàrl with B._______ S.R.L. ("[...]") were isolated and fully excluded from the transitional measures". Inoltre, la società A._______ Sàrl aggiunge quanto segue: "The 2021 and 2022 tax returns [...] demonstrate that the payments received by A._______ Sàrl from B._______ S.R.L. in connection with purchase of goods were recognized as not eligible for any tax relief measures and were fully subject to direct federal tax".

3. certificazione rilasciata dall'AFS circa l'eventuale adesione della società svizzera al "Regime delle società principali" e successiva applicazione dell'art. 61a della LIFD (Legge fiscale svizzera sull'Imposta Federale Diretta del 14 dicembre 1990) a seguito dell'abrogazione del regime agevolativo;

4. copia dell'eventuale accordo di ruling, o altro documento equipollente (i.e. "comfort Letter" o comunicazione riguardante la "ripartizione fiscale internazionale" in qualsiasi sede inviata e/o rilasciata), sottoscritto/concluso tra A._______ Sàrl e l'AFC svizzera per l'applicazione dell'art. 61a della LIFD (Legge fiscale svizzera sull'Imposta Federale Diretta del 14 dicembre 1990) a seguito dell'abrogazione del regime agevolativo e della conseguente perdita dello status di "Società Principale" (o altra modalità di riconoscimento del beneficio fiscale). In relazione ai punti 3 e 4 di cui sopra, vogliate trovare, in allegato, l'accordo di ruling del 6 ottobre 2022 (compresa la relativa e-mail deI 9 agosto 2022) - che specifica le modalità di tassazione della società principale per iI periode fiscale 2020 e stabilisce I'importo delle riserve occulte a seguito dell'abrogazione dell'imposizione come società principale - fornito daII'Amministrazione fiscale del cantone di (...) e/o dalla società A._______ Sàrl (allegato 3). D. D.a Gegen diese Schlussverfügung vom 17. April 2025 lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: «1. Die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 sei teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 1 bis 9 von Allegato 1 i.S.v. Ziff. 2.1 des Entscheiddispositivs (Jahresrechnungen) sowie die Seiten 1 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) nicht auszutauschen. Ausserdem sei Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs (Tax Ruling) nicht auszutauschen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) nicht auszutauschen. Ausserdem sei Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs (Tax Ruling) nicht auszutauschen.

3. Sub-eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) sowie die Seiten 5 bis 15 von Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs (Tax Ruling) nicht auszutauschen.

4. Sub-sub-eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 17. April 2025 teilweise aufzuheben und es seien die Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 i.S.v. Ziff. 2.2 des Entscheiddispositivs (Steuererklärungen) und Allegato 3 i.S.v. Ziff. 2.4 des Entscheiddispositivs im Sinne der Ausführungen zu schwärzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.» D.b Mit Vernehmlassung vom 6. August 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. D.c Die Beschwerdeführerin ergänzt mit Replik vom 28. August 2025 ihre Ausführungen und hält an den gestellten Anträgen fest. D.d Mit Duplik vom 3. November 2025 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und antwortet auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik. D.e Mit Triplik vom 20. November 2025 macht die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen. D.f Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 auf die Einreichung einer Quadruplik und verweist auf die Ausführungen in der Schlussverfügung vom 17. April 2025, in der Vernehmlassung vom 6. August 2025 und in der Duplik vom 3. November 2025. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die Akten wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1]). Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Die Durchführung des DBA CH-IT richtet sich nach dem StAhiG. Allenfalls abweichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-IT gehen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, insoweit die Beschwerdeführerin damit eigene Interessen geltend macht. Hingegen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (auch) Interessen von Dritten (vorliegend die Gesellschaften der (...)-Gruppe) geltend machen kann (vgl. sogleich E. 1.5). 1.5 1.5.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in besonderen Konstellationen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grundsätzlich durch das Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steueramtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären und Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H.; 139 II 404 E. 11.1). Grundsätzlich ist auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in deren Interessen erhoben werden, nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2). 1.5.2 Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollen, haben aufgrund von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder im Widerspruch zum Gesetz (Art. 4 Abs. 3 StAhiG) erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Art. 13 EMRK sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] M.N. g. San Marino [Nr. 28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Dieses Recht ist jedoch nicht zwingend im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens geltend zu machen (BGE 146 I 172 E. 7.3.3; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 und 6.3.3 m.w.H.). Es genügt, wenn das informationelle Selbstbestimmungsrecht wirksam durch einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel in einem datenschutzrechtlichen Verfahren geschützt ist (vgl. zum totalrevidierten Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1] sowie insbesondere zum Schutz von Daten juristischer Personen unter dem neuen DSG: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 3.2 und 7.1; vgl. zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [aDSG, AS 1993 1945]: BGE 146 I 172 E. 7.2; Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer A-511/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.6; vgl. zudem Entscheid des EGMR Othymia Investments BV g. Niederlande [Nr. 75292/10] vom 16. Juni 2015 § 44, wonach sich aus Art. 8 EMRK keine Pflicht ergibt, alle potenziell involvierten Personen vorgängig über den rechtmässigen Austausch von steuerbezogenen Daten zu informieren). 1.5.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (11, Rz. 47 und Rz. 48; 12, Rz. 50) teilweise Drittinteressen geltend, auf die nicht einzutreten ist (vorne E. 1.5.1). Die Drittpersonen (vorliegend die Gesellschaften der (...)-Gruppe) können ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sofern die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgt - im Rahmen datenschutzrechtlicher Rechtsbehelfe geltend machen (vorne E. 1.5.2). Folglich bleibt den Drittpersonen ihr aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Rügen nicht eintritt. Darüber hinaus können sich die Drittpersonen auch nach der Übermittlung der sie betreffenden Informationen insofern wehren, als sie zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen können, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im Widerspruch zum Spezialitätsprinzip (hinten E. 2.7) stehenden Verwendung der Informationen nicht erteilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen können, dass die übermittelten Informationen infolge des Spezialitätsprinzips nicht gegen sie verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen sie gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6446/2023 vom 7. März 2025 E. 2.2.1.2). 1.5.4 Auf den Eventualantrag ist somit insofern nicht einzutreten, als das verlangt wird, die Vorinstanz habe die Namen zu den Gesellschaften der (...)-Gruppe zu schwärzen (vgl. oben Sachverhalt Bst. D.a, Sub-Eventualantrag und Sub-Sub-Eventualantrag). Vorbehalten bleibt jedoch die Überprüfung der Informationen zu den Gesellschaften der (...)-Gruppe unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu hinten E. 3.5.2.1; vgl. Urteile des BVGer A-5938/2022 vom 18. November 2024 E. 1.3.6; A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 1.3.2). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen betrifft den Zeitraum 2020 bis 2022 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022) und stützt sich auf Art. 27 DBA CH-IT und auf Bst. ebis des ebenfalls unter SR 0.672.945.41 aufgeführten dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 9. März 1976 (nachfolgend: Zusatzprotokoll zum DBA CH-IT). 2.2 2.2.1 Gemäss Bst. ebis Ziff. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. 2.2.2 Das Ersuchen vom 8. April 2024 erfüllt diese formellen Voraussetzungen. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 2.3 2.3.1 Der Informationsaustausch in Anwendung des DBA CH-IT bedingt die voraussichtliche Erheblichkeit der auszutauschenden Informationen. Gemäss Bst. ebis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die «voraussichtlich erheblich» sind, darin besteht, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Bst. ebis Ziffer 2 des Zusatzprotokolls sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor, seine Buchstaben i-v sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. 2.3.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach ihrer Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). 2.3.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Relevanz zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen (und diese deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen) und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3). 2.3.4 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht«voraussichtlich erheblich» im Sinne der Amtshilfeklausel seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2; 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3). 2.3.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 m.w.H). 2.4 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden und deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-5485/2021 vom 14. Dezember 2023 E. 3.7.1). In gewissen Konstellationen ist es aber unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, die nicht betroffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussichtlich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 143 II 506 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 4.6.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). 2.5 2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1). 2.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1). Allerdings kann die Vermutung, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt, nur aufgrund erstellter Umstände umgestossen werden (BGE 144 II 206 E. 4.4; 143 II 202 E. 8.7.1). 2.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur hinreichende Verdachtsmomente für sein Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2). 2.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 35 E. 3.2), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2). 2.6 2.6.1 Im Rahmen der Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen liegt ein spontaner Informationsaustausch vor, wenn Informationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraussichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht angefordert wurden (vgl. auch die Definition in Art. 3 Bst. d StAhiG). Die Vornahme eines spontanen Informationsaustausches ist nicht dem Ermessen der Bundesverwaltung überlassen, sondern setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht voraus (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3.1). 2.6.2 Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht - und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt -, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens. Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern (Bst. ebis Ziffer 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-IT). Der ersuchte Staat muss die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben auslegen (BGE 147 II 116 E. 5.2). 2.7 2.7.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für die er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; statt vieler: Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2; A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5; 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4; 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7). 2.7.2 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vorne E. 2.5) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). 2.7.3 2.7.3.1 Am 19. Februar 2024 genehmigte der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens (nachfolgend: OECD-MA; abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-issues/tax-transparency-and-international-co-operation/update-commentary-article-26-oecd-model-tax-convention.pdf; letztmals abgerufen am 20. März 2026). Diese Aktualisierung hält fest, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation». 2.7.3.2 Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Änderung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 20. März 2026). 2.7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht zurecht unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vorne E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Gewährung der Amtshilfe als solche und bestreitet im Grundsatz auch nicht, dass die Jahresrechnungen und die Steuererklärungen auszutauschen sind. Streitig und zu prüfen ist aber, welche Geschäftsjahre vom Ersuchen erfasst sind (sogleich E. 3.2) sowie Umfang und Inhalt der auszutauschenden Beilagen zu den Steuererklärungen (hinten E. 3.3). Strittig ist sodann der Austausch des Rulings an sich sowie sein auszutauschender Inhalt (hinten E. 3.4). Zu prüfen sind ausserdem die Übermittlung von Informationen zu Drittpersonen, konkret die Namen der Gesellschaften der (...)-Gruppe, sowie die Frage, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist (hinten E. 3.5). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zum Hintergrund des vorliegenden Amtshilfeersuchens vor, diesem liege ein Entscheid der italienischen Steuerbehörde zugrunde, der einen Fall eines sogenannten Hybrid Mismatch betreffe, welcher unter die Hybrid Mismatch Rule gemäss der italienischen ATAD-Verordnung falle. Der von der italienischen Behörde gewürdigte Sachverhalt betreffe eine multinationale Gruppe, in der die italienische Gruppengesellschaft als Limited Risk Distributor tätig gewesen sei, mithin als Vertriebsgesellschaft mit beschränktem Risiko. Bei dieser Gesellschaft seien Selbstkosten (Cost of Goods Sold) im Zusammenhang mit Transaktionen mit der Schweizer Muttergesellschaft angefallen, welche bis 2019 vom sogenannten Prinzipalstatus profitiert habe. Unter diesem Status habe die Schweiz unilateral eine fiktive Betriebsstätte im Ausland angenommen und einen Teil des steuerbaren Gewinns der Schweizer Gesellschaft dieser Betriebsstätte zugerechnet (Beschwerde, 5 f., Rz. 17). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Schweizer Prinzipalstatus sei per 1. Januar 2020 abgeschafft worden. Infolge dieser Abschaffung seien Schweizer Prinzipalgesellschaften berechtigt gewesen, gestützt auf Art. 61a DBG einen importierten ausländischen Goodwill steuerneutral aufzudecken und diesen anschliessend über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerwirksam abzuschreiben (Beschwerde, 6, Rz. 18). Die italienische Steuerbehörde sei im erwähnten Entscheid zum Schluss gelangt, dass die Hybrid Mismatch Rule gemäss der italienischen ATAD-Verordnung auf die Abschreibung dieses importierten ausländischen Goodwills infolge der Abschaffung des Prinzipalstatus Anwendung finde. Entsprechend habe sie die steuerliche Abzugsfähigkeit der COGS bei der italienischen Gesellschaft verneint (Beschwerde, 6, Rz. 19). Die Hybrid Mismatch Rule finde gemäss der italienischen ATAD-Verordnung auf sämtliche Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen würden. Im Fall der (...)-Gruppe, deren Geschäftsjahr jeweils ungefähr von April bis März dauere, gelte diese Regel daher ab dem Geschäftsjahr 2021, welches vom 29. März 2020 bis zum 27. März 2021 dauerte. Demgegenüber sei sie auf das Geschäftsjahr 2020 (31. März 2019 bis zum 28. März 2020) nicht anwendbar. Dies zeige sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch daran, dass die ersuchende italienische Behörde im Amtshilfeersuchen ausdrücklich die Cost of Goods Sold (COGS; Herstellkosten) der italienischen Gesellschaft für die am 27. März 2021 (Geschäftsjahr 2021) und am 2. April 2022 (Geschäftsjahr 2022) endenden Geschäftsjahre nenne, nicht jedoch jene für das am 28. März 2020 endende Geschäftsjahr 2020 (Beschwerde, 6, Rz. 20). Sie führt weiter aus, entspreche das Geschäftsjahr einer Gesellschaft dem Kalenderjahr, so umfasse die Zeitspanne zwischen 2020 und 2022 drei Geschäftsjahre, nämlich die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin, deren Geschäftsjahr jeweils ungefähr von April bis März dauere, umfasse derselbe Zeitraum hingegen lediglich zwei Geschäftsjahre, nämlich die Geschäftsjahre 2021 und 2022. Sodann bringt sie vor, der Umstand, dass die italienische Behörde die Periode «2020 bis 2022» im Ersuchen nicht weiter konkretisiere, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sinn und Zweck des Ersuchens liessen klar darauf schliessen, dass die vom Ersuchen betroffene Periode lediglich die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin umfasse. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin dar, dass mangels Anwendbarkeit der Hybrid Mismatch Rule weder das Finanzergebnis noch die Besteuerung der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2020, dauernd vom 31. März 2019 bis zum 28. März 2020, einen möglichen Einfluss auf die Besteuerung in Italien haben könne. Daraus folgert sie, die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2020 (Seiten 1 bis 9 von Allegato 1) sowie die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2020 (Seiten 1 bis 36 von Allegato 2) seien entsprechend nicht auszutauschen (Beschwerde, 8, Rz. 29 ff.). In ihrer Replik vom 28. August 2025 ergänzt die Beschwerdeführerin, sie mache nicht geltend, die Informationen zum Geschäftsjahr 2019/2020 seien für die ersuchende Behörde nicht voraussichtlich erheblich. Vielmehr seien diese Informationen gar nicht ersucht worden. Es stehe nicht im Widerspruch zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip sowie zu Treu und Glauben, das Ersuchen dahingehend auszulegen, dass mit den Steuerjahren 2020 bis 2022 die Geschäftsjahre 2020/2021 und 2021/2022 gemeint seien, womit insgesamt eine Periode vom 29. März 2020 bis 2. April 2022 abgedeckt werde. 3.2.2 Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (vorne E. 2.3.5) und damit die zeitliche Anwendbarkeit der Hybrid Mismatch Rule gemäss der italienischen ATAD-Verordnung zu prüfen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass die Hybrid Mismatch Rule in Italien angeblich erst für Geschäftsjahre gelte, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, nicht geschlossen werden, die Informationen zum Geschäftsjahr 2020 (31. März 2019 bis 28. März 2020) seien nicht erfragt worden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde explizit um Informationen für die Steuerjahre 2020, 2021 und 2022 ersucht (act. 1, Ziff. 9). Die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern darf (vorne E. 2.6.2), ergibt damit, dass die ersuchende Behörde Informationen für drei Steuerjahre ersucht. Im vorliegenden Kontext betrifft das Steuerjahr 2020 das Geschäftsjahr, das im Jahr 2019 anfing und im Jahr 2020 endete. In der vorliegend geplanten Übermittlung, die auch Informationen zum Geschäftsjahr 2020 enthält, ist somit kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, insoweit sie verlangt die Seiten 1 bis 9 von Allegato 1 (Jahresrechnungen) sowie die Seiten 1 bis 36 von Allegato 2 (Steuererklärungen) seien nicht auszutauschen, ist daher abzuweisen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit den nicht auszutauschenden Beilagen der Steuererklärungen vor, dass die Hybrid Mismatch Rule gemäss italienischer ATAD-Verordnung ausschliesslich im Zusammenhang mit Bundessteuern Anwendung finde, nicht jedoch im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern. Dies erkläre sich damit, dass der Schweizer Prinzipalstatus lediglich für Zwecke der direkten Bundessteuer bestanden habe und nur unter diesem Status eine fiktive Betriebsstätte im Ausland, unter anderem in Italien, angenommen worden sei. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, Schweizer Prinzipalgesellschaften hätten zwar im Regelfall auch für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern von steuerlichen Privilegierungen profitiert. Diese hätten jedoch nach anderen Mechanismen funktioniert und insbesondere nicht auf einer Ausscheidung von Gewinnen in fiktive ausländische Betriebsstätten beruht (Beschwerde, 6, Rz. 21). Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerdeführerin geltend, das Amtshilfeersuchen sei entsprechend zu verstehen. Die ersuchende italienische Behörde bezwecke demnach, die tatsächliche Besteuerung der Beschwerdeführerin bei der direkten Bundessteuer nach dem Step-Up gemäss Art. 61a DBG in Erfahrung zu bringen. Das Ersuchen ziele nicht auf die Besteuerung in der Schweiz insgesamt ab, sondern spezifisch und ausschliesslich auf den Step-Up nach Art. 61a DBG, da nachweislich einzig die steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer einen Einfluss auf die Besteuerung der italienischen Gruppengesellschaft haben könne. Allfällige kantonale Privilegierungen seien für das Ersuchen daher ohne Bedeutung, zumal die Hybrid Mismatch Rule in diesem Zusammenhang von vornherein keine Anwendung finde (Beschwerde, 6 f., Rz. 22). Die AE ersuche insbesondere um Information, ob die Beschwerdeführerin bis zu seiner Abschaffung vom Prinzipalstatus und danach vom Step-Up nach Art. 61a DBG profitiert habe. Die entsprechende Information ergebe sich direkt aus den Steuererklärungen für die vom Ersuchen betroffenen Jahre (Beschwerde, 9, Rz. 34). Daher seien die Steuererklärungen ohne die Beilagen auf den Seiten 62 bis 65 (für das Geschäftsjahr 2021) und 87 bis 90 (für das Geschäftsjahr 2022) auszutauschen. Der Grund liege darin, dass diese Beilagen detaillierte Informationen zu den für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern aufgedeckten und jährlich abgeschriebenen stillen Reserven enthalten. Anders als von der ESTV angenommen, sei diese Information vom Ersuchen nicht gedeckt (Beschwerde, 9, Rz. 33). Zudem erscheine deren Austausch unverhältnismässig (Beschwerde, 9, Rz. 35). 3.3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die AE ersuche ausschliesslich um Informationen auf Stufe der direkten Bundessteuer - und daher nicht um Informationen auf Stufe der kantonalen und kommunalen Steuern -, indem im Amtshilfeersuchen explizit auf Art. 61a DBG verwiesen werde, verfängt nicht. Aus dem Amtshilfeersuchen geht nämlich hervor, dass die ersuchende Behörde sich nicht auf den Erhalt von Informationen über die direkte Bundessteuer beschränkt: Das Ziel der Anfrage gemäss Amtshilfe-ersuchen besteht darin, zu beurteilen, ob die Änderung der Besteuerungspraxis in der Schweiz hinsichtlich Prinzipalgesellschaften Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung der betroffenen Person in Italien hat. Dass sich die ersuchende Behörde dabei auf die Stufe der direkten Bundessteuer beschränken würde, erscheint im Lichte dieses Ziels nicht nachvollziehbar (so bereits: Urteile des BVGer A-4034/2025 vom 5. März 2026; A-7747/2024 vom 4. April 2025 E. 4.3.2). Zudem hält die AE bei den ersuchten Informationen (act. 1, Ziff. 13, Frage 4) folgendes fest: «[...] a seguito dell'abrogazione del regime agevolativo e della conseguente perdita dello Status dl «Società Principale» (o altra modalità di riconoscimento del beneficio fiscale)». Daraus ergibt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz, dass die ersuchende Behörde über den Status der Prinzipalgesellschaft hinaus auch um Informationen zu anderen Formen der Anerkennung eines Steuervorteils ersucht. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, nennt die AE in ihrem Ersuchen die Schweizer Steuerverwaltung («Amministrazione fiscale svizzera») in allgemeiner Weise, ohne zwischen Eidgenössischer Steuerverwaltung und kantonaler Steuerverwaltung zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern darf (vorne E. 2.6.2), dass in der vorliegend geplanten Übermittlung, die Informationen zu Staats- und Gemeindesteuern enthält, kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken ist. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.3.2 und 2.3.4), ist die voraussichtliche Erheblichkeit gegeben, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Der ersuchte Staat beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Aufgrund der ausdrücklichen Auflistung der Steuererklärungen im Amtshilfeersuchen («copia delle dichiarazioni fiscali presentate per i periodi d'imposta oggetto di analisi», vgl. act. 1 Ziff. 13 Frage 1), sind diese als erheblich zu betrachten (Urteile des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.4; A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.5; A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.1). Sie weisen einen Zusammenhang zu im ersuchten Staat laufenden Abklärungen des Umfangs der Besteuerung der betroffenen Person in Italien und sind geeignet, den Sachverhalt zu erhellen. Ob die Informationen schlussendlich tatsächlich erheblich sein werden, kann und muss indessen nicht geklärt werden. Aus der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen ergibt sich sodann übereinstimmend mit der Vorinstanz, dass eine Übermittlung an die ersuchende Behörde nicht als unverhältnismässig erscheint. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, insoweit sie verlangt Allegato 2 (Steuererklärungen) ohne die Beilagen auf den Seiten 62 bis 65 (für das Geschäftsjahr 2021) und 87 bis 90 (für das Geschäftsjahr 2022) an die ersuchende Behörde zu übermitteln, ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen sind zufolge dieser Ausführungen der Eventualantrag auf Nichtübermittlung der Seiten 26 bis 36 von Allegato 2 (Steuererklärungen) und der Sub-Sub-Eventualantrag, insoweit dieser die Schwärzung von den Seiten 26 bis 36, 62 bis 65 und 87 bis 90 von Allegato 2 (Steuererklärungen) hinsichtlich der Details zum kantonalen Step-Up für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuer verlangt. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Formulierung des Amtshilfeersuchens sowie sein Hintergrund implizierten, dass die ersuchende Behörde Kenntnis von geltenden und in den betreffenden Steuerperioden anwendbaren Tax Rulings erlangen wolle (Beschwerde, 9, Rz. 36). Sie führt weiter aus, das Step-Up-Ruling (Allegato 3) nenne stille Reserven für den Step-Up nach Art. 61a DBG in Höhe von EUR (...) sowie eine jährliche Abschreibung von EUR (...). Aus der Annexe 01 zu den Steuererklärungen gehe jedoch eindeutig hervor, dass für die stillen Reserven nach Art. 61a DBG lediglich ein Betrag von EUR (...) angesetzt worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Step-Up-Ruling im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 hinsichtlich des Step-Up nach Art. 61a DBG keine Gültigkeit mehr gehabt habe und nicht mehr anwendbar gewesen sei. Der Austausch des Step-Up-Rulings würde der ersuchenden italienischen Behörde daher keine zusätzlichen relevanten Informationen verschaffen, sondern vielmehr zu Verwirrung führen, was der Absicht des Amtshilfeersuchens zuwiderlaufe (Beschwerde, 9 f., Rz. 37 f.). Sodann legt die Beschwerdeführerin dar, dass das Step-Up-Ruling neben der nicht mehr aktuellen Information zum Step-Up nach Art. 61a DBG lediglich Angaben zum kantonalen Step-Up für die Staats- und Gemeindesteuern nach Art. 16C Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung von juristischen Personen («Loi sur l'imposition des personnes morales [LIPM] du 23 septembre 1994»; rsGE D 3 15) enthalte. Diese Information stehe in keinem Zusammenhang mit dem Step-Up nach Art. 61a DBG und sei nicht vom Amtshilfeersuchen erfasst (Beschwerde, 10, Rz. 39). Die Beschwerdeführerin gelangt daher zum Schluss, auch das Step-Up-Ruling sei nicht vom Amtshilfeersuchen gedeckt, da es kein geltendes Ruling betreffend Art. 61a DBG darstelle. Ein Austausch dieses Rulings käme einem spontanen Informationsaustausch gleich, wobei die Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt seien (Beschwerde, 10, Rz. 40 f.). 3.4.2 Indem die ersuchende Behörde ausdrücklich um allfällige Steuerrulings sowie vergleichbare Dokumente der Beschwerdeführerin ersucht hat, ist bereits in Anwendung des Vertrauensprinzips (vorne E. 2.5) davon auszugehen, dass die Informationen für das italienische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteile des BVGer A-4103/2022 vom 8. April 2024 E. 4.2.3.4; A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.3.5; A-3584/2021 vom 27. Juli 2023 E. 3.7.2.1). Das kantonale Steuerruling weist einen Bezug zu den Abklärungen in Italien auf und ist geeignet, zur Klärung der dort offenen Steuerfragen beizutragen. So gibt das kantonale Ruling Aufschluss darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin von Steuervorteilen profitiert hat, was sich wiederum auf die Besteuerung der betroffenen Person als Konzerngesellschaft in Italien auswirken kann. An der voraussichtlichen Erheblichkeit des zu übermittelnden Rulings vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin bei Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 nicht an das Ruling gehalten habe. Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervor geht, dass das Ruling widerrufen worden wäre. Ausserdem nicht von Bedeutung für die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist ferner die Gefahr von Fehlinterpretationen aufgrund einer allfälligen Komplexität eines ersuchten Dokuments. Deshalb hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Plausibilitätskontrolle nicht zu überprüfen, ob die ersuchende Behörde die ersuchten Informationen auch auswerten und für das (ausländische) Steuerverfahren effektiv verwerten kann (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3). Sodann wird auf die vorgenannten Ausführungen unter Erwägung 3.3.2 verwiesen, wonach auch Informationen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern zu übermitteln sind. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit sie verlangt, dass Allegato 3 (Ruling) nicht an Italien übermittelt wird, ist daher abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen sind, gestützt auf die Ausführungen in Erwägung 3.3.2, der Sub-Eventualantrag, mit dem der Nichtaustausch der Seiten 5 bis 15 von Allegato 3 (Ruling) verlangt wird, sowie der Sub-Sub-Eventualantrag, mit dem die Schwärzung jener Teile der Seiten 5 bis 15 von Allegato 3 (Ruling) verlangt wird, die Details zum kantonalen Step-Up für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuer enthalten. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Namen von Gesellschaften der (...)-Gruppe, die vom Ersuchen zugrundeliegenden Verfahren in Italien nicht betroffen seien, sollen nicht übermittelt werden. Zur Begründung der Nichtübermittlung oder Schwärzung dieser Angaben bringt sie vor, nach neuerer Praxis der ESTV (Anwendung des neuen Kommentars zu Art. 26 OECD-MA) dürften diese Informationen auch in anderen Verfahren verwendet werden und seien damit nicht mehr durch den Grundsatz der personellen Spezialität geschützt. Vor diesem Hintergrund könne die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach solche Informationen auch ohne vorgängige Information der betroffenen Gesellschaften ungeschwärzt ausgetauscht werden dürften, nicht mehr aufrechterhalten werden. Es lägen daher berechtigte Interessen von Personen vor, die vom Ersuchen nicht betroffen seien und deren Interessen jene der ersuchenden Behörde an diesen Informationen überwögen. Ein Austausch dieser Angaben sei folglich nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig (Beschwerde, 10 f., Rz. 45 ff.). In der Replik vom 28. August 2025 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei richtig, dass die Ermittlung des Step-Up Betrags nach Art. 61a DBG auf dem Betrag der Nettoverkäufe genannter Gesellschaften der (...)-Gruppe beruhe. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwieweit die Schwärzung der Namen der Gruppengesellschaften, die im Ersuchen nicht explizit genannt werden, die an die ersuchende Behörde zu übermittelnde Information in relevanter Weise lückenhaft machen würde. Auch ohne Nennung der Namen dieser Gesellschaften könne die ersuchende Behörde die Berechnung nachvollziehen. 3.5.2 3.5.2.1 Zunächst ist erneut festzuhalten, dass Informationen zu Personen, die nicht rein zufällig in den Unterlagen erscheinen, einen Zusammenhang zu der in Frage stehenden Steuerangelegenheit aufweisen und somit vor-aussichtlich erheblich sein können (vorne E. 2.4). Die zur Nichtübermittlung oder Schwärzung beantragten Namen von Gesellschaften der (...)-Gruppe (Sub-Eventualantrag sowie Sub-Sub-Eventualantrag) tauchen nicht rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten auf (keine «fruit d'un pur hasard»). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht ihr (und auch nicht dem Bundesverwaltungsgericht) obliegt, eine materielle Würdigung der erhaltenen Informationen vorzunehmen und das Ergebnis der AE vorwegzunehmen. Aus diesem Grund verfängt das Argument der Beschwerdeführerin nicht, dass die ersuchende Behörde auch ohne Nennung der Namen dieser Gesellschaften bereits die Berechnungen vornehmen könne. Die Vorinstanz hat im Übrigen durchaus glaubhaft dargelegt, dass die Schwärzung der betreffenden Informationen einen negativen Einfluss auf die Prüfung durch die AE haben könnte. Damit können die Namen von Gesellschaften der (...)-Gruppe für die Besteuerung der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person in Italien voraussichtlich erheblich sein, und die Übermittlung der sie betreffenden Angaben ist zulässig (Art. 4 Abs. 3 StAhiG e contrario). Eine weitere Prüfung allfälliger der Übermittlung der Informationen entgegenstehender privater Interessen der entsprechenden Drittpersonen erübrigt sich, da auf den Antrag auf Schwärzung der entsprechenden Drittpersonen mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht weiter einzutreten ist (vorne E. 1.5.4). Überdies sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vorne E. 2.7). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass Italien das Spezialitätsprinzip - auf welches die ESTV die ersuchende Behörde ausdrücklich hinzuweisen haben wird (sogleich E. 3.5.2.2) - missachten könnte. 3.5.2.2 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip (insbesondere der Beibehaltung der persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips trotz aktualisiertem OECD-Kommentar [vorne E. 2.7.3.3]) ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT geheim zu halten sind. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die in der Schlussverfügung vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Schlussverfügung vom 8. April 2024 ist damit im Wesentlichen zu bestätigen. Die Beschwerde ist einzig im Sinne der Erwägungen (vorne E. 3.5.2.2) teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. 4. 4.1 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000 festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in marginalem Umfang gutzuheissen (vorne E. 3.5.2.2), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, i.V.m. Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vor-instanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ralf Imstepf Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)