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A-4739/2012

A-4739/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-09 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 2. Februar 2012 bei der Zollverwaltung im EDV-Verfahren (e-dec) unter der Tarifnummer 0703.1013 zwei für die B._______ AG in C._______ bestimmte Sendungen von "Setzzwiebeln innerhalb eines Kontingents" der holländischen Hersteller D._______ und E._______ mit einer Rohmasse von insgesamt 4'170 kg zu einem Zollansatz von Fr. 248.- je 100 kg brutto an. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf "frei ohne". Die Zollstelle Schaffhausen nahm in der Folge antragsgemäss die Abfertigung vor und erhob mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 3. Februar 2012 Zollbeträge von insgesamt Fr. 10'341.60 und Mehrwertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 436.25. B. Gegen diese Verfügungen erhob die Zollpflichtige mit Schreiben vom 22. Juni 2012 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen. Sie machte geltend, sie habe am 8. Februar 2012 im e-dec sowie am Folgetag bei der Zollstelle Schaffhausen eine Korrektur beantragt. Sie verlangte, diese bislang noch nicht durchgeführte Korrektur sei nun vorzunehmen. Der Beschwerde beigelegt war ein auf den 8. Februar 2012 datierendes Schreiben der Zollpflichtigen an die Zollstelle Schaffhausen. Darin ersuchte die Zollpflichtige um Berichtigung der genannten Veranlagungsverfügungen, und zwar unter Anwendung eines Zollansatzes von Fr. 0.20 statt Fr. 248.- je 100 kg brutto. C. Mit Entscheid vom 20. August 2012 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe die 60-tätige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der Eingang des Schreibens der Zollpflichtigen vom 8. Februar 2012 bei der Zollstelle habe nicht festgestellt werden können. Das Fristversäumnis lasse sich im Übrigen nicht durch die fristgerecht übermittelten Korrekturversionen der Einfuhrzollanmeldungen heilen. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. August 2012 "Einspruch" (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides, die nachträgliche Veranlagung der Sendungen vom 2. Februar 2012 entsprechend ihrem Korrekturantrag sowie die Rückerstattung der Zolldifferenz. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 1.1 Grundsätzlich können Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG; siehe ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, - nur, aber immerhin - befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2, B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 1.4 und A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht jedoch die Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen; grundsätzlich nicht einzutreten ist auf materielle Begehren. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2 und A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten, soweit mit ihr über die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinaus sinngemäss die nachträgliche Veranlagung der Sendungen vom 2. Februar 2012 unter Anwendung eines korrigierten Zollansatzes (unter entsprechender Rückerstattung der Zolldifferenz) verlangt wird.

E. 1.3 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.2 und A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1).

E. 1.4.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 1.4.1) grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447).

E. 1.5 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, welcher die Beweislast trägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Grundsätzlich trägt in einem Verfahren für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung diejenige Partei die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Hat die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen, trägt die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Eine Umkehr der Beweislast gilt lediglich dann, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, welche von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des Bundesgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.1, mit Hinweis).

E. 2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG).

E. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG).

E. 2.3.1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. Somit werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen mit Bezug auf ihre Sorgfaltspflichten gestellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.3.1, A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 und A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.3). Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung bildet einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4, mit Hinweis). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest.

E. 2.3.2 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013, in der hier massgebenden bis 31. Januar 2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV in der bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV in der bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Lautet das Selektionsergebnis "frei ohne", gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV in der bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV).

E. 2.4 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einreichen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG). Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach VwVG zu behandeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; vgl. Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).

E. 2.5 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG; dazu vorn E. 1.4.2).

E. 2.6 Gesetzliche Fristen - wie namentlich Rechtsmittelfristen - sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). Die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.4) bildet eine Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Auch die Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.5) ist eine Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4).

E. 3 Vorliegend begann die 60-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen am Tag nach deren Ausstellung, also am 4. Februar 2012 zu laufen (vgl. Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG). Sie stand vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG). Da der letzte Tag dieser Frist (21. April 2012) ein Samstag war, endete die Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am Montag, den 23. April 2012 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2012 somit zu Recht als verspätet qualifiziert. Folgerichtig ist sie nicht darauf eingetreten.

E. 4.1 Es bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführerin vor Erhebung ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2012 ein Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG gestellt oder eine Beschwerde erhoben hat und deshalb die Zollverwaltung vor dem oder anstatt des Nichteintretensentscheides vom 20. August 2012 darüber hätte entscheiden müssen; denn die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe ihr Änderungsbegehren rechtzeitig gestellt, weshalb zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid erfolgt sei. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 9. Februar 2012 bei der Zollstelle Schaffhausen einen schriftlichen Korrekturantrag für die Veranlagungsverfügungen eingereicht und am Vortag im System e-dec Import die Korrekturversionen der hier fraglichen Zollanmeldungen erstellt. Sie habe zu spät erfahren, dass das Zollamt Schaffhausen die von ihr abgegebenen Originalunterlagen nicht mehr besitze. Die Zollverwaltung stellt demgegenüber in Abrede, dass bei ihr ein separater Berichtigungsantrag eingegangen sei.

E. 4.2 Vorliegend ist zwar ein auf den 8. Februar 2012 datierendes, an die Zollstelle "SH-Fracht" gerichtetes Begehren um Berichtigung der hier streitigen Veranlagungsverfügungen aktenkundig. Indessen ist weder substantiiert dargetan noch geht aus den Akten hervor, dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Zollstelle Schaffhausen eingereicht wurde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zur Frage macht, auf welche Weise sie das Schreiben der Zollstelle übermittelt haben will. Für die Annahme einer behördlichen Nachlässigkeit, welcher der Zollstelle anzulasten wäre, bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Zollstelle nach Darstellung der Beschwerdeführerin die von ihr (angeblich) abgegebenen Originalunterlagen "nicht mehr" habe (vgl. Beschwerde vom 28. August 2012). Da es sich bei der 30-tägigen Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. vorn E. 2.6), trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für die (rechtzeitige) Einreichung eines allfälligen Berichtigungsbegehrens (vgl. vorn E. 1.5). Vor diesem Hintergrund muss zu ihren Ungunsten angenommen werden, dass sie das genannte Schreiben vom 8. Februar 2012 weder bei der Zollstelle Schaffhausen, noch bei einer anderen Verwaltungsstelle eingereicht hat. Nicht anders verhielte es sich, wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2012 als ordentliche Beschwerde an die dafür unzuständige Zollstelle Schaffhausen zu qualifizieren wäre. Denn auch für die Rechtzeitigkeit einer entsprechenden Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, weil es sich bei der 60-tägigen Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. vorn E. 1.5 und E. 2.6).

E. 4.3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 die Deklarationen der hier fraglichen Sendungen im EDV-System der EZV korrigiert hat. Es fragt sich, ob diese Korrektur für sich allein als Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG betrachtet werden kann oder ob dafür zwingend ein zusätzliches Gesuch um Änderung der Veranlagungsverfügungen erforderlich ist.

E. 4.3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG bedarf es für eine Änderung der Veranlagungsverfügung nach deren Ausstellung durch die Zollstelle eines entsprechenden Gesuches, wobei "gleichzeitig [...] eine berichtigte Zollanmeldung" einzureichen ist (vgl. vorn E. 2.4). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG), oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG).

E. 4.3.3 Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 ZG bedarf es für eine Berichtigung in formeller Hinsicht zum einen eines Gesuches um Änderung der Veranlagung und zum anderen einer gleichzeitig eingereichten, berichtigten Zollanmeldung. Dies stellt bereits klar, dass eine berichtigte Zollanmeldung, hier im e-dec erfolgt, für sich allein nicht genügt. Der Zweck von Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG ist es ferner, zu ermöglichen, angenommene Zollanmeldungen - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - auf eine unkomplizierte Weise sowie ohne zusätzliche formelle Anforderungen wie im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu berichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E 3.1 und A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.6; Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N. 5). Indessen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Regelung die hohen Anforderungen bezüglich der Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen (vgl. Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N. 11). Es erscheint auch vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, in formeller Hinsicht nebst der berichtigten Zollanmeldung ein separates Gesuch um Änderung der Veranlagung zu verlangen. In der Literatur wird denn auch zu Recht ausgeführt, dass die anmeldepflichtige Person ein schriftliches sowie unterzeichnetes Gesuch um Korrektur einreichen müsse, wenn eine Veranlagungsverfügung bereits ausgestellt worden sei (Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N. 13; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.4). Diese Betrachtungsweise macht auch aus rein praktischen bzw. systemtechnischen Überlegungen Sinn: Ändert ein Zollpflichtiger - wie hier - nach Ausstellung der Veranlagungsverfügungen seine Zollanmeldung via e-dec, muss die für den Entscheid über den Berichtigungsantrag im Sinne von Art. 34 ZG zuständige Behörde überhaupt erst von Letzterem erfahren; dies wird durch das Erfordernis eines separaten Gesuches sichergestellt.

E. 4.3.4 Ein separates, schriftliches und unterzeichnetes Gesuch ist nach dem Ausgeführten für eine Korrektur der Veranlagung nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG auch dann zwingend, wenn die Zollanmeldung elektronisch erfolgte. Zwar muss eine anmeldepflichtige Person, welche von der OZD zur elektronischen Zollanmeldung zugelassen wurde, nach Art. 8 Abs. 3 ZV-EZV in der bis 31. Januar 2013 geltenden Fassung alle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren elektronisch anmelden, und sind nach dieser Vorschrift andere Anmeldeformen nur zulässig, sofern die EZV die elektronische Zollanmeldung nicht anbieten kann. Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Zollanmeldung und nicht die Korrektur von Veranlagungen.

E. 4.3.5 Nach dem Ausgeführten bilden die seitens der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 vorgenommenen Korrekturen im EDV-System der EZV keine Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG.

E. 4.4 Zu Recht nicht geltend gemacht wird im Übrigen, dass die von der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 vorgenommenen Korrekturen im EDV-System der EZV als ordentliche Beschwerde hätten behandelt werden müssen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2012 weder eine gegen die hier in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen gerichtete Beschwerde noch ein Begehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG um Berichtigung dieser Verfügungen eingereicht hat. Damit hat es bei dem zu Recht gefällten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sein Bewenden. Offen bleiben kann hier, ob das Ansinnen der Beschwerdeführerin, einen anderen Zollansatz als den in den Veranlagungsverfügungen zugrunde gelegten Ansatz anwenden zu lassen, überhaupt Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG sein konnte, und nicht vielmehr ein solcher eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 ZG bilden müsste.

E. 5 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4739/2012 Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zoll; Nichteintreten. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 2. Februar 2012 bei der Zollverwaltung im EDV-Verfahren (e-dec) unter der Tarifnummer 0703.1013 zwei für die B._______ AG in C._______ bestimmte Sendungen von "Setzzwiebeln innerhalb eines Kontingents" der holländischen Hersteller D._______ und E._______ mit einer Rohmasse von insgesamt 4'170 kg zu einem Zollansatz von Fr. 248.- je 100 kg brutto an. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf "frei ohne". Die Zollstelle Schaffhausen nahm in der Folge antragsgemäss die Abfertigung vor und erhob mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 3. Februar 2012 Zollbeträge von insgesamt Fr. 10'341.60 und Mehrwertsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 436.25. B. Gegen diese Verfügungen erhob die Zollpflichtige mit Schreiben vom 22. Juni 2012 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen. Sie machte geltend, sie habe am 8. Februar 2012 im e-dec sowie am Folgetag bei der Zollstelle Schaffhausen eine Korrektur beantragt. Sie verlangte, diese bislang noch nicht durchgeführte Korrektur sei nun vorzunehmen. Der Beschwerde beigelegt war ein auf den 8. Februar 2012 datierendes Schreiben der Zollpflichtigen an die Zollstelle Schaffhausen. Darin ersuchte die Zollpflichtige um Berichtigung der genannten Veranlagungsverfügungen, und zwar unter Anwendung eines Zollansatzes von Fr. 0.20 statt Fr. 248.- je 100 kg brutto. C. Mit Entscheid vom 20. August 2012 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe die 60-tätige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der Eingang des Schreibens der Zollpflichtigen vom 8. Februar 2012 bei der Zollstelle habe nicht festgestellt werden können. Das Fristversäumnis lasse sich im Übrigen nicht durch die fristgerecht übermittelten Korrekturversionen der Einfuhrzollanmeldungen heilen. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. August 2012 "Einspruch" (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides, die nachträgliche Veranlagung der Sendungen vom 2. Februar 2012 entsprechend ihrem Korrekturantrag sowie die Rückerstattung der Zolldifferenz. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Grundsätzlich können Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG; siehe ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 1.2 Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, - nur, aber immerhin - befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2, B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 1.4 und A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1). Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht jedoch die Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen; grundsätzlich nicht einzutreten ist auf materielle Begehren. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2 und A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Auf die vorliegende Beschwerde ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten, soweit mit ihr über die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinaus sinngemäss die nachträgliche Veranlagung der Sendungen vom 2. Februar 2012 unter Anwendung eines korrigierten Zollansatzes (unter entsprechender Rückerstattung der Zolldifferenz) verlangt wird. 1.3 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 1.4.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.2 und A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). 1.4.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 1.4.1) grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447). 1.5 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, welcher die Beweislast trägt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Grundsätzlich trägt in einem Verfahren für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung diejenige Partei die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Hat die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen, trägt die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Eine Umkehr der Beweislast gilt lediglich dann, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, welche von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des Bundesgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.3.1, mit Hinweis). 2. 2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG). 2.3 2.3.1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. Somit werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen mit Bezug auf ihre Sorgfaltspflichten gestellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.3.1, A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 und A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.3). Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung bildet einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4, mit Hinweis). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. 2.3.2 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013, in der hier massgebenden bis 31. Januar 2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV in der bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV in der bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Lautet das Selektionsergebnis "frei ohne", gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV in der bis am 31. Januar 2013 geltenden Fassung). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). 2.4 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einreichen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG). Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach VwVG zu behandeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; vgl. Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). 2.5 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG; dazu vorn E. 1.4.2). 2.6 Gesetzliche Fristen - wie namentlich Rechtsmittelfristen - sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). Die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.4) bildet eine Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Auch die Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.5) ist eine Verwirkungsfrist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4). 3. Vorliegend begann die 60-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen am Tag nach deren Ausstellung, also am 4. Februar 2012 zu laufen (vgl. Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG). Sie stand vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG). Da der letzte Tag dieser Frist (21. April 2012) ein Samstag war, endete die Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am Montag, den 23. April 2012 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2012 somit zu Recht als verspätet qualifiziert. Folgerichtig ist sie nicht darauf eingetreten. 4. 4.1 Es bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführerin vor Erhebung ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2012 ein Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG gestellt oder eine Beschwerde erhoben hat und deshalb die Zollverwaltung vor dem oder anstatt des Nichteintretensentscheides vom 20. August 2012 darüber hätte entscheiden müssen; denn die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe ihr Änderungsbegehren rechtzeitig gestellt, weshalb zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid erfolgt sei. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 9. Februar 2012 bei der Zollstelle Schaffhausen einen schriftlichen Korrekturantrag für die Veranlagungsverfügungen eingereicht und am Vortag im System e-dec Import die Korrekturversionen der hier fraglichen Zollanmeldungen erstellt. Sie habe zu spät erfahren, dass das Zollamt Schaffhausen die von ihr abgegebenen Originalunterlagen nicht mehr besitze. Die Zollverwaltung stellt demgegenüber in Abrede, dass bei ihr ein separater Berichtigungsantrag eingegangen sei. 4.2 Vorliegend ist zwar ein auf den 8. Februar 2012 datierendes, an die Zollstelle "SH-Fracht" gerichtetes Begehren um Berichtigung der hier streitigen Veranlagungsverfügungen aktenkundig. Indessen ist weder substantiiert dargetan noch geht aus den Akten hervor, dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Zollstelle Schaffhausen eingereicht wurde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zur Frage macht, auf welche Weise sie das Schreiben der Zollstelle übermittelt haben will. Für die Annahme einer behördlichen Nachlässigkeit, welcher der Zollstelle anzulasten wäre, bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass die Zollstelle nach Darstellung der Beschwerdeführerin die von ihr (angeblich) abgegebenen Originalunterlagen "nicht mehr" habe (vgl. Beschwerde vom 28. August 2012). Da es sich bei der 30-tägigen Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. vorn E. 2.6), trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für die (rechtzeitige) Einreichung eines allfälligen Berichtigungsbegehrens (vgl. vorn E. 1.5). Vor diesem Hintergrund muss zu ihren Ungunsten angenommen werden, dass sie das genannte Schreiben vom 8. Februar 2012 weder bei der Zollstelle Schaffhausen, noch bei einer anderen Verwaltungsstelle eingereicht hat. Nicht anders verhielte es sich, wenn das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2012 als ordentliche Beschwerde an die dafür unzuständige Zollstelle Schaffhausen zu qualifizieren wäre. Denn auch für die Rechtzeitigkeit einer entsprechenden Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, weil es sich bei der 60-tägigen Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG ebenfalls um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. vorn E. 1.5 und E. 2.6). 4.3 4.3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 die Deklarationen der hier fraglichen Sendungen im EDV-System der EZV korrigiert hat. Es fragt sich, ob diese Korrektur für sich allein als Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG betrachtet werden kann oder ob dafür zwingend ein zusätzliches Gesuch um Änderung der Veranlagungsverfügungen erforderlich ist. 4.3.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG bedarf es für eine Änderung der Veranlagungsverfügung nach deren Ausstellung durch die Zollstelle eines entsprechenden Gesuches, wobei "gleichzeitig [...] eine berichtigte Zollanmeldung" einzureichen ist (vgl. vorn E. 2.4). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG), oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). 4.3.3 Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 ZG bedarf es für eine Berichtigung in formeller Hinsicht zum einen eines Gesuches um Änderung der Veranlagung und zum anderen einer gleichzeitig eingereichten, berichtigten Zollanmeldung. Dies stellt bereits klar, dass eine berichtigte Zollanmeldung, hier im e-dec erfolgt, für sich allein nicht genügt. Der Zweck von Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG ist es ferner, zu ermöglichen, angenommene Zollanmeldungen - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - auf eine unkomplizierte Weise sowie ohne zusätzliche formelle Anforderungen wie im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu berichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E 3.1 und A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.6; Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N. 5). Indessen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Regelung die hohen Anforderungen bezüglich der Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen (vgl. Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N. 11). Es erscheint auch vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, in formeller Hinsicht nebst der berichtigten Zollanmeldung ein separates Gesuch um Änderung der Veranlagung zu verlangen. In der Literatur wird denn auch zu Recht ausgeführt, dass die anmeldepflichtige Person ein schriftliches sowie unterzeichnetes Gesuch um Korrektur einreichen müsse, wenn eine Veranlagungsverfügung bereits ausgestellt worden sei (Raedersdorf, a.a.O., Art. 34 N. 13; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.4). Diese Betrachtungsweise macht auch aus rein praktischen bzw. systemtechnischen Überlegungen Sinn: Ändert ein Zollpflichtiger - wie hier - nach Ausstellung der Veranlagungsverfügungen seine Zollanmeldung via e-dec, muss die für den Entscheid über den Berichtigungsantrag im Sinne von Art. 34 ZG zuständige Behörde überhaupt erst von Letzterem erfahren; dies wird durch das Erfordernis eines separaten Gesuches sichergestellt. 4.3.4 Ein separates, schriftliches und unterzeichnetes Gesuch ist nach dem Ausgeführten für eine Korrektur der Veranlagung nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG auch dann zwingend, wenn die Zollanmeldung elektronisch erfolgte. Zwar muss eine anmeldepflichtige Person, welche von der OZD zur elektronischen Zollanmeldung zugelassen wurde, nach Art. 8 Abs. 3 ZV-EZV in der bis 31. Januar 2013 geltenden Fassung alle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren elektronisch anmelden, und sind nach dieser Vorschrift andere Anmeldeformen nur zulässig, sofern die EZV die elektronische Zollanmeldung nicht anbieten kann. Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Zollanmeldung und nicht die Korrektur von Veranlagungen. 4.3.5 Nach dem Ausgeführten bilden die seitens der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 vorgenommenen Korrekturen im EDV-System der EZV keine Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG. 4.4 Zu Recht nicht geltend gemacht wird im Übrigen, dass die von der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 vorgenommenen Korrekturen im EDV-System der EZV als ordentliche Beschwerde hätten behandelt werden müssen. 4.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2012 weder eine gegen die hier in Frage stehenden Veranlagungsverfügungen gerichtete Beschwerde noch ein Begehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG um Berichtigung dieser Verfügungen eingereicht hat. Damit hat es bei dem zu Recht gefällten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sein Bewenden. Offen bleiben kann hier, ob das Ansinnen der Beschwerdeführerin, einen anderen Zollansatz als den in den Veranlagungsverfügungen zugrunde gelegten Ansatz anwenden zu lassen, überhaupt Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG sein konnte, und nicht vielmehr ein solcher eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 ZG bilden müsste. 5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: