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A-1946/2013

A-1946/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-02 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete - als Spediteurin - am 21. Dezember 2012 bei der Zollstelle Thayngen eine Sendung von [...] zur definitiven Veranlagung (Normalveranlagung) an. Die Zollstelle stellte daraufhin am 24. Dezember 2012 die entsprechenden Veranlagungsverfügungen Zoll (Gesamtbetrag Fr. 18'014.40) und Mehrwertsteuer (Gesamtbetrag Fr. 3'494.95) aus. B. Mit Schreiben vom 13. März 2013 (Eingangsstempel Zollstelle ebenfalls 13. März 2013) beantragte die Zollpflichtige bei der Zollstelle Thayngen eine "Änderung der Veranlagungsverfügung" und führte dazu aus, dass die Sendung im Verfahren der Veredelung hätte angemeldet werden sollen. C. Mit Entscheid vom 5. April 2013 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe die 60-tätige Beschwerdefrist nicht eingehalten. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 5. April 2013 und die nachträgliche Veranlagung der streitbetroffenen Sendungen im Veredelungsverkehr. Die Beschwerdeführerin führt dazu unter anderem aus, dass durch Personalmangel und Überlastung die Frist zur rechtzeitigen Änderung der Veranlagungsverfügung verpasst worden sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im Weiteren ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz am 5. April 2013 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1.3, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht - zumindest sinngemäss - eine materielle Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten.

E. 1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.2 und A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1).

E. 1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 1.3.1) - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 und A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447).

E. 2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG).

E. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG).

E. 2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. Somit werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen mit Bezug auf ihre Sorgfaltspflichten gestellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.3.1, A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 und A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.3). Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung bildet einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4, mit Hinweis). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest.

E. 2.4 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einreichen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG). Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG zu behandeln (sogleich E. 2.5; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4 und A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; vgl. Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).

E. 2.5 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG; dazu vorn E. 1.3.2). So ist grundsätzlich auch ein Stillstand der Fristen gemäss Art. 22a VwVG zu beachten.

E. 2.6 Gesetzliche Fristen - wie namentlich Rechtsmittelfristen - sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). Sowohl die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.4) wie auch die 60-tägige Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.5) sind Verwirkungsfristen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4).

E. 2.7 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG kann demnach - unabhängig vom allgemeinen Verweis gemäss Art. 116 Abs. 4 ZG - (analog) angewendet werden, denn er entspringt dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 24 N. 2). Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2, A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2013 bei der Zollstelle Thayngen ein Gesuch um "Änderung der Veranlagungsverfügung" gestellt. Ob es sich dabei um eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG oder um ein Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG gehandelt hat, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht weiter untersucht zu werden. Vorliegend datiert die Veranlagungsverfügung vom 24. Dezember 2012. Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) begann die Frist zur Anfechtung erst am 3. Januar 2013 zu laufen. Da der letzte Tag der 60-tägigen Beschwerdefrist zudem ein Sonntag war, endete sie gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am 4. März 2013 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Berichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG endete entsprechend schon am 1. Februar 2013. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 erfolgte somit nach Ablauf der 60-tägigen Beschwerdefrist und auch der 30-tägigen Berichtigungsfrist. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit sie jedoch eine Wiederherstellung der Frist beantragt, kann festgehalten werden, dass die von ihr unsubstantiiert vorgebrachten Gründe für das Versäumen der Frist - Überlastung, Überforderung und Urlaub einzelner Mitarbeiter - aufgrund der klaren Rechtsprechung eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen vermögen (E. 2.7). Folgerichtig ist die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. April 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten; ein Fristwiederherstellungsgesuch wäre abzuweisen.

E. 3.2 Obwohl von der Beschwerdeführerin höchstens sinngemäss vorgebracht, bleibt noch zu prüfen, ob das Schreiben der B._______ AG (nachfolgend: Importeurin) vom 19. Februar 2013 an das Zollinspektorat Zürich betreffend die streitbetroffene Sendung an obigem Ergebnis etwas ändert (vgl. [...]). So teilt sie darin dem Zollinspektorat immerhin mit, dass die Sendung falsch angemeldet worden sei und man bereits einen Korrekturantrag erstellt habe. Dieses Schreiben vom 19. Februar 2013 erfolgte nach Ablauf der 30 tägigen Frist gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG und daher - unabhängig von dessen Qualifikation - für die Einreichung eines Berichtigungsbegehrens verspätet. So bleibt einzig noch zu untersuchen, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG gehandelt haben könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kontakt zwischen der Importeurin und dem Zollinspektorat hatte seinen Grund in der Bewilligung der aktiven Veredelung. Das Zollinspektorat überwacht diesen Verkehr. Die Importeurin hat dabei jeweils innert einer bestimmten Frist eine Abrechnung einzureichen (vgl. [...]). Dies hat sie auch vorliegend mit Schreiben vom 19. Februar 2013 getan und dabei mitgeteilt, die Verzollung sei falsch erfolgt und es sei bereits ein Korrekturantrag erstellt worden. Aus dieser Mitteilung hat ein für die Beschwerdeentgegennahme unzuständiger Beamte in guten Treuen nicht darauf zu schliessen, dass damit eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 ZG gegen die Veranlagungsverfügung der Zollstelle Thayngen vom 24. Dezember 2012 hätte erhoben werden sollen. Ein dazu notwendiger Beschwerdewille der Importeurin ist objektiver Weise in einer solchen Konstellation für den betroffenen Beamten nicht erkennbar. Vielmehr ist aus der Formulierung "...Sobald wir die korrigierte Veranlagungsverfügung erhalten, werden wir Ihnen diese zustellen..." im genannten Schreiben ersichtlich, dass sich die Importeurin in der dafür vorgesehenen Vorgehensweise und vor allem ohne Veranlassung des Zollinspektorats Zürich selber um die Angelegenheit kümmern werde. Das Zollinspektorat Zürich - als für die Behandlung von solchen Beschwerden unzuständige Behörde - hatte jedenfalls keine Veranlassung bzw. Pflicht, das Schreiben gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG als Beschwerde an die Zollkreisdirektion Schaffhausen weiterzuleiten. Eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung wurde mit dem Schreiben vom 19. Februar 2013 nicht erhoben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

E. 4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'500.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'500.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1946/2013 Urteil vom 2. August 2013 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien A._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zoll; Nichteintreten; nachträgliche Veranlagung im Veredelungsverkehr. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete - als Spediteurin - am 21. Dezember 2012 bei der Zollstelle Thayngen eine Sendung von [...] zur definitiven Veranlagung (Normalveranlagung) an. Die Zollstelle stellte daraufhin am 24. Dezember 2012 die entsprechenden Veranlagungsverfügungen Zoll (Gesamtbetrag Fr. 18'014.40) und Mehrwertsteuer (Gesamtbetrag Fr. 3'494.95) aus. B. Mit Schreiben vom 13. März 2013 (Eingangsstempel Zollstelle ebenfalls 13. März 2013) beantragte die Zollpflichtige bei der Zollstelle Thayngen eine "Änderung der Veranlagungsverfügung" und führte dazu aus, dass die Sendung im Verfahren der Veredelung hätte angemeldet werden sollen. C. Mit Entscheid vom 5. April 2013 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe die 60-tätige Beschwerdefrist nicht eingehalten. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 5. April 2013 und die nachträgliche Veranlagung der streitbetroffenen Sendungen im Veredelungsverkehr. Die Beschwerdeführerin führt dazu unter anderem aus, dass durch Personalmangel und Überlastung die Frist zur rechtzeitigen Änderung der Veranlagungsverfügung verpasst worden sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im Weiteren ist sie durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist die Vorinstanz am 5. April 2013 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1.3, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht - zumindest sinngemäss - eine materielle Änderung der Veranlagung verlangt, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. 1.3 1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.2 und A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). 1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit - anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 1.3.1) - grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 und A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447). 2. 2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG). 2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. Somit werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen mit Bezug auf ihre Sorgfaltspflichten gestellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.3.1, A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 und A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.3). Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung bildet einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4, mit Hinweis). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. 2.4 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einreichen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG). Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG zu behandeln (sogleich E. 2.5; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4 und A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; vgl. Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). 2.5 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG; dazu vorn E. 1.3.2). So ist grundsätzlich auch ein Stillstand der Fristen gemäss Art. 22a VwVG zu beachten. 2.6 Gesetzliche Fristen - wie namentlich Rechtsmittelfristen - sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). Sowohl die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.4) wie auch die 60-tägige Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.5) sind Verwirkungsfristen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4). 2.7 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG kann demnach - unabhängig vom allgemeinen Verweis gemäss Art. 116 Abs. 4 ZG - (analog) angewendet werden, denn er entspringt dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 24 N. 2). Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2, A 1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2013 bei der Zollstelle Thayngen ein Gesuch um "Änderung der Veranlagungsverfügung" gestellt. Ob es sich dabei um eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG oder um ein Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG gehandelt hat, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht weiter untersucht zu werden. Vorliegend datiert die Veranlagungsverfügung vom 24. Dezember 2012. Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) begann die Frist zur Anfechtung erst am 3. Januar 2013 zu laufen. Da der letzte Tag der 60-tägigen Beschwerdefrist zudem ein Sonntag war, endete sie gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am 4. März 2013 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Berichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG endete entsprechend schon am 1. Februar 2013. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 erfolgte somit nach Ablauf der 60-tägigen Beschwerdefrist und auch der 30-tägigen Berichtigungsfrist. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit sie jedoch eine Wiederherstellung der Frist beantragt, kann festgehalten werden, dass die von ihr unsubstantiiert vorgebrachten Gründe für das Versäumen der Frist - Überlastung, Überforderung und Urlaub einzelner Mitarbeiter - aufgrund der klaren Rechtsprechung eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen vermögen (E. 2.7). Folgerichtig ist die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. April 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten; ein Fristwiederherstellungsgesuch wäre abzuweisen. 3.2 Obwohl von der Beschwerdeführerin höchstens sinngemäss vorgebracht, bleibt noch zu prüfen, ob das Schreiben der B._______ AG (nachfolgend: Importeurin) vom 19. Februar 2013 an das Zollinspektorat Zürich betreffend die streitbetroffene Sendung an obigem Ergebnis etwas ändert (vgl. [...]). So teilt sie darin dem Zollinspektorat immerhin mit, dass die Sendung falsch angemeldet worden sei und man bereits einen Korrekturantrag erstellt habe. Dieses Schreiben vom 19. Februar 2013 erfolgte nach Ablauf der 30 tägigen Frist gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG und daher - unabhängig von dessen Qualifikation - für die Einreichung eines Berichtigungsbegehrens verspätet. So bleibt einzig noch zu untersuchen, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG gehandelt haben könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kontakt zwischen der Importeurin und dem Zollinspektorat hatte seinen Grund in der Bewilligung der aktiven Veredelung. Das Zollinspektorat überwacht diesen Verkehr. Die Importeurin hat dabei jeweils innert einer bestimmten Frist eine Abrechnung einzureichen (vgl. [...]). Dies hat sie auch vorliegend mit Schreiben vom 19. Februar 2013 getan und dabei mitgeteilt, die Verzollung sei falsch erfolgt und es sei bereits ein Korrekturantrag erstellt worden. Aus dieser Mitteilung hat ein für die Beschwerdeentgegennahme unzuständiger Beamte in guten Treuen nicht darauf zu schliessen, dass damit eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 ZG gegen die Veranlagungsverfügung der Zollstelle Thayngen vom 24. Dezember 2012 hätte erhoben werden sollen. Ein dazu notwendiger Beschwerdewille der Importeurin ist objektiver Weise in einer solchen Konstellation für den betroffenen Beamten nicht erkennbar. Vielmehr ist aus der Formulierung "...Sobald wir die korrigierte Veranlagungsverfügung erhalten, werden wir Ihnen diese zustellen..." im genannten Schreiben ersichtlich, dass sich die Importeurin in der dafür vorgesehenen Vorgehensweise und vor allem ohne Veranlassung des Zollinspektorats Zürich selber um die Angelegenheit kümmern werde. Das Zollinspektorat Zürich - als für die Behandlung von solchen Beschwerden unzuständige Behörde - hatte jedenfalls keine Veranlassung bzw. Pflicht, das Schreiben gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG als Beschwerde an die Zollkreisdirektion Schaffhausen weiterzuleiten. Eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung wurde mit dem Schreiben vom 19. Februar 2013 nicht erhoben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'500.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'500.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: