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A-992/2012

A-992/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-06 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) meldete am 8. sowie am 17. November 2011 bei der Zollstelle Schaffhausen DA Thayngen (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec zwei für das Unternehmen "X._______" (nachfolgend: Importeur), bestimmte Sendungen wie folgt zur definitiven Einfuhrverzollung an: E-dec-Nr.: Datum: Ware: Eigen-masse: (kg) Roh-masse: (kg) Tarif-Nr.: Ansatz: (Fr./100kg brutto) ... 08.11.2011 Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln 3'000 3'000 0602.9091 22.00 E-dec-Nr.: Datum: Ware: Eigen-masse: (kg) Roh-masse: (kg) Tarif-Nr.: Ansatz: (Fr./100kg brutto) ... 17.11.2011 Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln 14'000 14'000 0602.9091 22.00 Nordmanntannen 8'000 8'000 0604.9111 0.00 Die Selektionsergebnisse lauteten auf "gesperrt". Die Zollstelle verzichtete bei beiden Sendungen auf eine Beschau. Im Rahmen der formellen Überprüfung wurden ihr zwei Lieferantenrechnungen des dänischen Unternehmens B._______ (Rechnungen vom 7. [BA-1624227] und 15. November 2011 [Nr. 9113]) sowie eine Lieferantenrechnung des - ebenfalls dänischen - Unternehmens C._______ (Rechnung vom 15. November 2011 [Nr. 11472]) vorgelegt. Darin sind die gelieferten Waren als "400 bdt Nordmann 5kg, 200 bdt Nobilis 5kg" (Rechnung BA-1624227) bzw. "Nordmann 5kg bdt, Nordmann 2,50kg bdt und Nordmann 9kg bdt" (Rechnung Nr. 9113) sowie "Nordmanntannen" (Rechnung Nr. 11472) bezeichnet. Die Zollstelle stellte keine Unstimmigkeiten zu den Zollanmeldungen fest. B.Mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. ... vom 8. November 2011 erhob die Zollstelle für die erste Sendung einen Zollbetrag von Fr. 660. sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 173.50. Für die zweite Sendung stellte sie am 17. November 2011 die definitive Veranlagungsverfügung Nr. ... aus und erhob für die Position "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln" einen Zollbetrag von Fr. 3'080. sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 380.30 und für die Position "Nordmanntannen" eine Mehrwertsteuer von Fr. 240.70. C.Gegen diese Verfügungen reichte die Zollpflichtige mit Eingaben an die Zollstelle vom 7. Dezember 2011 zwei Anträge je auf Änderung der Veranlagungsverfügung ein. Zur Begründung machte sie geltend, die gesamte erste Sendung sowie die Position "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln" der zweiten Sendung seien irrtümlicherweise unter der falschen Tarifnummer zur Einfuhr angemeldet worden. Tatsächlich habe es sich um "Weihnachtsbäume / Nordmanntannen" gehandelt, die am 8. bzw. 17. November 2011 unter der Tarifnummer 0604.9111 zollfrei hätten eingeführt werden können. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der Zollpflichtigen mit, dass die "verlangten Änderungen der Tarifnummern [...] nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden" könnten. Die beiden Anträge vom 7. Dezember 2011 seien ihr daher von der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde überwiesen worden. D.Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Februar 2012 wies die Zollkreisdirektion die als Beschwerde behandelten Anträge ab. E.Dagegen gelangte die Zollpflichtige mit Beschwerde vom 20. bzw. 24. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und die nachträgliche Veranlagung der (gesamten) Sendungen vom 8. und 17. November 2011 nach der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 unter Rückerstattung der Zolldifferenz. Zur Begründung führt sie aus, bei den strittigen Waren habe es sich tatsächlich um wurzelloses "Tannengrün" der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 gehandelt und nicht - wie fälschlicherweise deklariert - um zollpflichtige "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln". Als Beweismittel werden zwei Schreiben des Importeurs ("Tannengrün-Bestellung 2011" [undatiert] sowie "Tannengrün Lieferung November 2011" vom 20. Februar 2012) vorgelegt. F.In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis e contrario in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Mül-ler/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; Arpagaus, a.a.O., N 447).

E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwäch­ter Form (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.52). 1.41.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 1.4, mit Hinweis; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c). 1.4.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips (E. 1.2 sowie nachfolgend E. 2.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2, mit Hinweisen). 1.4.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 289; zum Ganzen auch: Daniel Schär, Das Beweismass im Steuerrecht, in: Steuer Revue [STR] 1996 S. 5 ff., mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140 f.). Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nach konstanter Rechtsprechung regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.3.2.5, A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aufgrund des höheren Missbrauchspotentials ist deren Beweistauglichkeit im Vergleich zu Beweismitteln datierend aus der Zeit vor den Einfuhren in der Regel weniger hoch (ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b, 3c.cc und dd, 3d.bb).

E. 2 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 1 zu Art. 18). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorgenommen werden können.

E. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind neben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1 und A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26).

E. 2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2) obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; Schmid, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vorzunehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; Henzen, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen. Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).

E. 2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Raedersdorf, a.a.O., N 6 zu Art. 33). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "gesperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG; Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4).

E. 2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Während unter altem Recht (aZG) eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichtigen oder zurückziehen kann (vgl. Raedersdorf, a.a.O., N 1 zu Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Zu beachten gilt es schliesslich insbesondere, dass nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).

E. 2.6 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZG). Die Tarifnummern unter 0602 gehören zu Abschnitt II ("Waren pflanzlichen Ursprungs"), Kapitel 6 ("Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels") des Generaltarifs (einsehbar unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) und stehen unter dem Titel "Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel". In diese Kategorie fallen gemäss Erläuterungen zum Zolltarif (D.6) namentlich Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze, Ziergehölze usw.), Pflanzen aller Art zum Pikieren oder Umpflanzen (ausgenommen solche der Tarifnummer 0601) sowie lebende Wurzeln. Die Tarifnummer 0602.9091 trägt den Zusatz "mit nackten Wurzeln". Die Tarifnummern unter 0604 im gleichen Abschnitt und Kapitel umfassen demgegenüber "Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt". Gemäss Erläuterungen zu Tarifnummer 0604 (D.6) gehören hierzu unter anderem natürliche Weihnachtsbäume, wenn sie offensichtlich zur Wiederanpflanzung nicht geeignet sind (abgeschlagene Stämme, Wurzeln mit kochendem Wasser abgetötet, usw.). Die Tarifnummer 0604.9111 trägt den Zusatz "Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige". 3.Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 8. bzw. 17. November 2011 unter der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 eine Sendung "Nordmanntannen" sowie unter der zollpflichtigen Tarifnummer 0602.9091 (Ansatz: Fr. 22. pro 100 kg) zwei Sendungen "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln" elektronisch zur Veranlagung an (vgl. A). Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den Anmeldungen unter der zollpflichtigen Tarifnummer sei ihr ein Irrtum unterlaufen. Richtigerweise habe es sich bei den fraglichen Waren um (wurzelloses) "Tannengrün" gehandelt, das ebenfalls unter der genannten zollfreien Tarifnummer hätte eingeführt werden können. Die Vorinstanz stellt zu Recht nicht in Abrede, dass solches - zur Wiederanpflanzung nicht geeignetes - "Tannengrün" unter der zollfreien Tarifnummer hätte eingeführt werden dürfen. Im Streit liegt folglich nicht die Tarifierung von (wurzellosem) "Tannengrün", sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich solches "Tannengrün" eingeführt hatte, oder nicht vielmehr "Tannensetzlinge", wie sie dies ursprünglich anmeldete. Zu entscheiden ist im vorliegenden Fall also kein Tarifstreit, sondern die Beweisfrage danach, welche der beiden Warenarten tatsächlich eingeführt worden ist (dazu nachfolgend E. 3.2). 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vom 7. Dezember 2011 an die Zollstelle innerhalb der Berichtigungsfrist von 30 Tagen sinngemäss den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3 ZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend machte. Die Zollstelle hätte die Eingaben daher als Berichtigungsgesuche im Sinne dieses Artikels entgegennehmen und behandeln müssen. Sie selbst hätte zuerst prüfen und mit Verfügung erstmals darüber entscheiden müssen, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldungen die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollbefreiung und die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren (E. 2.5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Belehrung durch die Zollkreisdirektion in deren Schreiben vom 4. Januar 2012 an die Beschwerdeführerin, wonach die "verlangten Änderungen der Tarifnummern [...] nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden" könnten, zumindest als ungenau. Zwar trifft zu, dass Tarifstreitigkeiten ausschliesslich im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 ZG zu entscheiden sind. Indessen liegt, wie ausgeführt, kein Tarifstreit vor, sondern es ist eine Berichtigungsfrage der Zollanmeldung zu behandeln, die unter den vorliegenden Umständen Gegenstand der Zollberichtigung nach Art. 34 ZG bildet. Erst gegen eine allfällige verfügungsweise Abweisung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollstelle stünde das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG offen (E. 2.5). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreisdirektion wurden die Berichtigungsgesuche somit an eine funktional unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch - nur, aber immerhin - einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indessen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei allenfalls gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert worden sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zur formell korrekten (Erst-)Verfügung. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde. Eine Rückweisung käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die strittige Ware selber zu einem Zollansatz von Fr. 22. pro 100 kg angemeldet. Ihr obliegt daher die Beweislast für die Frage, ob sie entgegen dieser Deklaration tatsächlich zollbefreites "Tannengrün" eingeführt hat (E. 1.4.2). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist von der Richtigkeit der Zollanmeldungen auszugehen (E. 1.4.2). 3.2.1 Bei den Akten liegt ein mit "Tannengrün Bestellung 2011" betiteltes, undatiertes Schreiben des Importeurs betreffend eine "1. Lieferung am 8. November 2011" der Ware "Nordmann" bzw. "Nobilis" sowie eine "2. Lieferung am 15.-16. November 2011" derselben Ware, einschliesslich "4 Palette mit Bäumen von Gregersen". Zudem bestätigt der Importeur im Schreiben "Tannengrün Lieferung November 2011" vom 20. Februar 2012, dass es sich bei den genannten Lieferungen um geschnittene Tannenäste ohne Wurzeln gehandelt haben soll. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Dokumente in keiner Weise hinreichend, den Nachweis über die Beschaffenheit der strittigen Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr zu erbringen. Weder den Warenbezeichnungen "Nordmann" bzw. "Nobilis" noch der Bezeichnung "Bäume von Gregersen" im Schreiben "Tannengrün Bestellung 2011" lässt sich entnehmen, dass es sich dabei - wie behauptet - um (wurzelloses) "Tannengrün" handeln soll. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass dieses Bestellschreiben weder eine Datierung noch eine Adresse enthält und daher völlig unklar ist, wann und an wen der Lieferauftrag erteilt worden ist. Bei der erwähnten Bestätigung handelt es sich zudem um ein Dokument mit einem stark eingeschränkten Beweiswert, wurde es doch erst nach den strittigen Einfuhren und nicht etwa vom Lieferanten, sondern vom Importeur selbst erstellt (E. 1.4.3). Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass es sich bei den Warenbezeichnungen in den erwähnten Dokumenten überhaupt um die Waren handelt, die von ihr am 8. bzw. 17. November 2011 zur Einfuhr angemeldet worden sind. 3.2.2 Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass niemand, der mit Christbäumen handle, im November Setzlinge einführe. Logischerweise würden in dieser Zeit Christbäume oder "Tannengrün" eingeführt. Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht durchzudringen, weil der geltend gemachte Zusammenhang allenfalls die Regel, jedoch keineswegs zwingend ist. Insbesondere aber belegt auch dieses Vorbringen in keiner Weise die Beschaffenheit der strittigen Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr. Dasselbe gilt in Bezug auf die beschwerdeführerische Behauptung, die in den Lieferantenrechnungen aufgeführten Preise und Gewichte seien für Setzlinge viel zu hoch, für "Tannengrün" von Christbäumen im Einkauf jedoch genau passend. Schliesslich geht die Beschaffenheit der strittigen Ware auch nicht aus den Begleitpapieren, namentlich den Lieferantenrechnungen, hervor. Die Beschwerdeführerin ist selbst widersprüchlich, wenn sie in den Berichtigungsgesuchen vom 7. Dezember 2011 angibt, es seien "Weihnachtsbäume / Nordmanntannen" eingeführt worden, mit der vorliegenden Beschwerde demgegenüber geltend macht, bei der strittigen Ware habe es sich tatsächlich um (wurzelloses) "Tannengrün" gehandelt. Soweit sie schliesslich einen "Annahmefehler" der Zollstelle bei der Abfertigung rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als anmeldepflichtige Person gemäss ausdrücklicher Bestimmung im Zollgesetz keine Rechte aus dem Umstand ableiten kann, dass die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung - selbst wenn ein solcher denn tatsächlich vorläge - nicht festgestellt hat (E. 2.3). 3.2.3 Gesamthaft reichen die vorhandenen Unterlagen und Vorbringen nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin am 8. bzw. 17. November 2011 entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in den Zollanmeldungen "Tannengrün" der behaupteten Art importiert hat. Der Beschwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 1.4.3). Weil sie die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 1.4.2), bleiben ihre Zollanmeldungen vom 8. und 17. November 2011 sowie die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Zollstelle verbindlich. 4.Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, sondern vielmehr ausschliesslich eine Beweisfrage behandelt (E. 3), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-992/2012 Urteil vom 6. August 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Marc Winiger. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen,Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Verfahren. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) meldete am 8. sowie am 17. November 2011 bei der Zollstelle Schaffhausen DA Thayngen (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec zwei für das Unternehmen "X._______" (nachfolgend: Importeur), bestimmte Sendungen wie folgt zur definitiven Einfuhrverzollung an: E-dec-Nr.: Datum: Ware: Eigen-masse: (kg) Roh-masse: (kg) Tarif-Nr.: Ansatz: (Fr./100kg brutto) ... 08.11.2011 Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln 3'000 3'000 0602.9091 22.00 E-dec-Nr.: Datum: Ware: Eigen-masse: (kg) Roh-masse: (kg) Tarif-Nr.: Ansatz: (Fr./100kg brutto) ... 17.11.2011 Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln 14'000 14'000 0602.9091 22.00 Nordmanntannen 8'000 8'000 0604.9111 0.00 Die Selektionsergebnisse lauteten auf "gesperrt". Die Zollstelle verzichtete bei beiden Sendungen auf eine Beschau. Im Rahmen der formellen Überprüfung wurden ihr zwei Lieferantenrechnungen des dänischen Unternehmens B._______ (Rechnungen vom 7. [BA-1624227] und 15. November 2011 [Nr. 9113]) sowie eine Lieferantenrechnung des - ebenfalls dänischen - Unternehmens C._______ (Rechnung vom 15. November 2011 [Nr. 11472]) vorgelegt. Darin sind die gelieferten Waren als "400 bdt Nordmann 5kg, 200 bdt Nobilis 5kg" (Rechnung BA-1624227) bzw. "Nordmann 5kg bdt, Nordmann 2,50kg bdt und Nordmann 9kg bdt" (Rechnung Nr. 9113) sowie "Nordmanntannen" (Rechnung Nr. 11472) bezeichnet. Die Zollstelle stellte keine Unstimmigkeiten zu den Zollanmeldungen fest. B.Mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. ... vom 8. November 2011 erhob die Zollstelle für die erste Sendung einen Zollbetrag von Fr. 660. sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 173.50. Für die zweite Sendung stellte sie am 17. November 2011 die definitive Veranlagungsverfügung Nr. ... aus und erhob für die Position "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln" einen Zollbetrag von Fr. 3'080. sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 380.30 und für die Position "Nordmanntannen" eine Mehrwertsteuer von Fr. 240.70. C.Gegen diese Verfügungen reichte die Zollpflichtige mit Eingaben an die Zollstelle vom 7. Dezember 2011 zwei Anträge je auf Änderung der Veranlagungsverfügung ein. Zur Begründung machte sie geltend, die gesamte erste Sendung sowie die Position "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln" der zweiten Sendung seien irrtümlicherweise unter der falschen Tarifnummer zur Einfuhr angemeldet worden. Tatsächlich habe es sich um "Weihnachtsbäume / Nordmanntannen" gehandelt, die am 8. bzw. 17. November 2011 unter der Tarifnummer 0604.9111 zollfrei hätten eingeführt werden können. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen der Zollpflichtigen mit, dass die "verlangten Änderungen der Tarifnummern [...] nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden" könnten. Die beiden Anträge vom 7. Dezember 2011 seien ihr daher von der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde überwiesen worden. D.Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Februar 2012 wies die Zollkreisdirektion die als Beschwerde behandelten Anträge ab. E.Dagegen gelangte die Zollpflichtige mit Beschwerde vom 20. bzw. 24. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und die nachträgliche Veranlagung der (gesamten) Sendungen vom 8. und 17. November 2011 nach der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 unter Rückerstattung der Zolldifferenz. Zur Begründung führt sie aus, bei den strittigen Waren habe es sich tatsächlich um wurzelloses "Tannengrün" der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 gehandelt und nicht - wie fälschlicherweise deklariert - um zollpflichtige "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln". Als Beweismittel werden zwei Schreiben des Importeurs ("Tannengrün-Bestellung 2011" [undatiert] sowie "Tannengrün Lieferung November 2011" vom 20. Februar 2012) vorgelegt. F.In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis e contrario in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Mül-ler/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; Arpagaus, a.a.O., N 447). 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwäch­ter Form (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.52). 1.41.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 1.4, mit Hinweis; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c). 1.4.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips (E. 1.2 sowie nachfolgend E. 2.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2, mit Hinweisen). 1.4.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 289; zum Ganzen auch: Daniel Schär, Das Beweismass im Steuerrecht, in: Steuer Revue [STR] 1996 S. 5 ff., mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140 f.). Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nach konstanter Rechtsprechung regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.3.2.5, A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aufgrund des höheren Missbrauchspotentials ist deren Beweistauglichkeit im Vergleich zu Beweismitteln datierend aus der Zeit vor den Einfuhren in der Regel weniger hoch (ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b, 3c.cc und dd, 3d.bb).

2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 1 zu Art. 18). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorgenommen werden können. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind neben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1 und A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26). 2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2) obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; Schmid, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vorzunehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; Henzen, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen. Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). 2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Raedersdorf, a.a.O., N 6 zu Art. 33). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "gesperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG; Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4). 2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Während unter altem Recht (aZG) eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichtigen oder zurückziehen kann (vgl. Raedersdorf, a.a.O., N 1 zu Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Zu beachten gilt es schliesslich insbesondere, dass nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). 2.6 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZG). Die Tarifnummern unter 0602 gehören zu Abschnitt II ("Waren pflanzlichen Ursprungs"), Kapitel 6 ("Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels") des Generaltarifs (einsehbar unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) und stehen unter dem Titel "Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel". In diese Kategorie fallen gemäss Erläuterungen zum Zolltarif (D.6) namentlich Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze, Ziergehölze usw.), Pflanzen aller Art zum Pikieren oder Umpflanzen (ausgenommen solche der Tarifnummer 0601) sowie lebende Wurzeln. Die Tarifnummer 0602.9091 trägt den Zusatz "mit nackten Wurzeln". Die Tarifnummern unter 0604 im gleichen Abschnitt und Kapitel umfassen demgegenüber "Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt". Gemäss Erläuterungen zu Tarifnummer 0604 (D.6) gehören hierzu unter anderem natürliche Weihnachtsbäume, wenn sie offensichtlich zur Wiederanpflanzung nicht geeignet sind (abgeschlagene Stämme, Wurzeln mit kochendem Wasser abgetötet, usw.). Die Tarifnummer 0604.9111 trägt den Zusatz "Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige". 3.Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 8. bzw. 17. November 2011 unter der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 eine Sendung "Nordmanntannen" sowie unter der zollpflichtigen Tarifnummer 0602.9091 (Ansatz: Fr. 22. pro 100 kg) zwei Sendungen "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln" elektronisch zur Veranlagung an (vgl. A). Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den Anmeldungen unter der zollpflichtigen Tarifnummer sei ihr ein Irrtum unterlaufen. Richtigerweise habe es sich bei den fraglichen Waren um (wurzelloses) "Tannengrün" gehandelt, das ebenfalls unter der genannten zollfreien Tarifnummer hätte eingeführt werden können. Die Vorinstanz stellt zu Recht nicht in Abrede, dass solches - zur Wiederanpflanzung nicht geeignetes - "Tannengrün" unter der zollfreien Tarifnummer hätte eingeführt werden dürfen. Im Streit liegt folglich nicht die Tarifierung von (wurzellosem) "Tannengrün", sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich solches "Tannengrün" eingeführt hatte, oder nicht vielmehr "Tannensetzlinge", wie sie dies ursprünglich anmeldete. Zu entscheiden ist im vorliegenden Fall also kein Tarifstreit, sondern die Beweisfrage danach, welche der beiden Warenarten tatsächlich eingeführt worden ist (dazu nachfolgend E. 3.2). 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen vom 7. Dezember 2011 an die Zollstelle innerhalb der Berichtigungsfrist von 30 Tagen sinngemäss den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3 ZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend machte. Die Zollstelle hätte die Eingaben daher als Berichtigungsgesuche im Sinne dieses Artikels entgegennehmen und behandeln müssen. Sie selbst hätte zuerst prüfen und mit Verfügung erstmals darüber entscheiden müssen, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldungen die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollbefreiung und die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren (E. 2.5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Belehrung durch die Zollkreisdirektion in deren Schreiben vom 4. Januar 2012 an die Beschwerdeführerin, wonach die "verlangten Änderungen der Tarifnummern [...] nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden" könnten, zumindest als ungenau. Zwar trifft zu, dass Tarifstreitigkeiten ausschliesslich im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 ZG zu entscheiden sind. Indessen liegt, wie ausgeführt, kein Tarifstreit vor, sondern es ist eine Berichtigungsfrage der Zollanmeldung zu behandeln, die unter den vorliegenden Umständen Gegenstand der Zollberichtigung nach Art. 34 ZG bildet. Erst gegen eine allfällige verfügungsweise Abweisung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollstelle stünde das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG offen (E. 2.5). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreisdirektion wurden die Berichtigungsgesuche somit an eine funktional unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch - nur, aber immerhin - einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indessen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei allenfalls gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert worden sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zur formell korrekten (Erst-)Verfügung. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde. Eine Rückweisung käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die strittige Ware selber zu einem Zollansatz von Fr. 22. pro 100 kg angemeldet. Ihr obliegt daher die Beweislast für die Frage, ob sie entgegen dieser Deklaration tatsächlich zollbefreites "Tannengrün" eingeführt hat (E. 1.4.2). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist von der Richtigkeit der Zollanmeldungen auszugehen (E. 1.4.2). 3.2.1 Bei den Akten liegt ein mit "Tannengrün Bestellung 2011" betiteltes, undatiertes Schreiben des Importeurs betreffend eine "1. Lieferung am 8. November 2011" der Ware "Nordmann" bzw. "Nobilis" sowie eine "2. Lieferung am 15.-16. November 2011" derselben Ware, einschliesslich "4 Palette mit Bäumen von Gregersen". Zudem bestätigt der Importeur im Schreiben "Tannengrün Lieferung November 2011" vom 20. Februar 2012, dass es sich bei den genannten Lieferungen um geschnittene Tannenäste ohne Wurzeln gehandelt haben soll. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Dokumente in keiner Weise hinreichend, den Nachweis über die Beschaffenheit der strittigen Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr zu erbringen. Weder den Warenbezeichnungen "Nordmann" bzw. "Nobilis" noch der Bezeichnung "Bäume von Gregersen" im Schreiben "Tannengrün Bestellung 2011" lässt sich entnehmen, dass es sich dabei - wie behauptet - um (wurzelloses) "Tannengrün" handeln soll. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass dieses Bestellschreiben weder eine Datierung noch eine Adresse enthält und daher völlig unklar ist, wann und an wen der Lieferauftrag erteilt worden ist. Bei der erwähnten Bestätigung handelt es sich zudem um ein Dokument mit einem stark eingeschränkten Beweiswert, wurde es doch erst nach den strittigen Einfuhren und nicht etwa vom Lieferanten, sondern vom Importeur selbst erstellt (E. 1.4.3). Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass es sich bei den Warenbezeichnungen in den erwähnten Dokumenten überhaupt um die Waren handelt, die von ihr am 8. bzw. 17. November 2011 zur Einfuhr angemeldet worden sind. 3.2.2 Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass niemand, der mit Christbäumen handle, im November Setzlinge einführe. Logischerweise würden in dieser Zeit Christbäume oder "Tannengrün" eingeführt. Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht durchzudringen, weil der geltend gemachte Zusammenhang allenfalls die Regel, jedoch keineswegs zwingend ist. Insbesondere aber belegt auch dieses Vorbringen in keiner Weise die Beschaffenheit der strittigen Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr. Dasselbe gilt in Bezug auf die beschwerdeführerische Behauptung, die in den Lieferantenrechnungen aufgeführten Preise und Gewichte seien für Setzlinge viel zu hoch, für "Tannengrün" von Christbäumen im Einkauf jedoch genau passend. Schliesslich geht die Beschaffenheit der strittigen Ware auch nicht aus den Begleitpapieren, namentlich den Lieferantenrechnungen, hervor. Die Beschwerdeführerin ist selbst widersprüchlich, wenn sie in den Berichtigungsgesuchen vom 7. Dezember 2011 angibt, es seien "Weihnachtsbäume / Nordmanntannen" eingeführt worden, mit der vorliegenden Beschwerde demgegenüber geltend macht, bei der strittigen Ware habe es sich tatsächlich um (wurzelloses) "Tannengrün" gehandelt. Soweit sie schliesslich einen "Annahmefehler" der Zollstelle bei der Abfertigung rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als anmeldepflichtige Person gemäss ausdrücklicher Bestimmung im Zollgesetz keine Rechte aus dem Umstand ableiten kann, dass die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung - selbst wenn ein solcher denn tatsächlich vorläge - nicht festgestellt hat (E. 2.3). 3.2.3 Gesamthaft reichen die vorhandenen Unterlagen und Vorbringen nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin am 8. bzw. 17. November 2011 entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in den Zollanmeldungen "Tannengrün" der behaupteten Art importiert hat. Der Beschwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 1.4.3). Weil sie die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 1.4.2), bleiben ihre Zollanmeldungen vom 8. und 17. November 2011 sowie die entsprechenden Veranlagungsverfügungen der Zollstelle verbindlich. 4.Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, sondern vielmehr ausschliesslich eine Beweisfrage behandelt (E. 3), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: