Zölle
Sachverhalt
A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 20. Oktober 2014 noch unter ihrer früheren Firma XY._______ AG bei der Zollstelle Schaffhausen DA Thayngen im EDV-Verfahren «e-dec» u.a. drei Lieferungen VOC-haltiger Reinigungsmittel mit einer Eigenmasse von je 576 kg unter der Zolltarifnummer 3402.2000 zur Einfuhrverzollung an. In Bezug auf die VOC-Lenkungsabgabe gehen aus der definitiven Einfuhrliste (Positionen 6, 7 und 9) folgende Zusatzangaben hervor: Zusatzabgaben Veranlagungstext Artencode (ZUAC) Schlüssel (ZUSCHL) Menge Vol-% Ansatz [Marke] Badreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 576 3.00 [Marke] Glasreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 576 3.00 [Marke] Küchenreiniger 750 ml, mit 10 % VOC VOC-700 001 576 3.00 Das Ergebnis der Risikoprüfung für diese Produkte lautete auf «frei ohne», während andere angemeldete Produkte als «gesperrt» selektioniert wurden. Im Rahmen der formellen Überprüfung legte die Zollpflichtige der Zollstelle die in der Zollanmeldung vermerkte Handelsrechnung Nr. (...) des Lieferanten vom 16. Oktober 2014 (recte: 17. Oktober 2014) vor. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 20. Oktober 2014 erhob die Zollstelle für die Einfuhr VOC-haltiger Reinigungsmittel Lenkungsabgaben im Betrag von total Fr. 5'184.--, ausgehend von einer Menge von 1728 kg (3×576 kg) VOC zum Ansatz von Fr. 3.--/kg. B. Am 22. Oktober 2014 reichte die Zollpflichtige im EDV-Verfahren eine berichtigte Zollanmeldung ein. Darin setzte sie die unter dem Titel Zusatzabgaben aufgeführte Menge VOC für die unter den Positionen 6, 7 und 9 gelisteten Reinigungsmittel von je 576 kg auf 28,8 kg (für Bad- und Glasreiniger) bzw. 57,6 kg (für Küchenreiniger) herab: Zusatzabgaben Veranlagungstext Artencode (ZUAC) Schlüssel (ZUSCHL) Menge Vol-% Ansatz [Marke] Badreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 28,8 3.00 [Marke] Glasreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 28,8 3.00 [Marke] Küchenreiniger 750 ml, mit 10 % VOC VOC-700 001 57,6 3.00 Mit einer als «Verzollungsbeschwerde/Rückerstattung der VOC-Gebühr» betitelten Eingabe vom 27. Oktober 2014 teilte die Zollpflichtige der Zollstelle mit, dass bei den drei Lieferungen VOC-haltiger Reinigungsmittel die VOC-Abgabe aufgrund einer falschen Mengenangabe zu hoch festgesetzt worden sei. Der VOC-Anteil dieser Produkte betrage entsprechend dem jeweiligen Deklarationstext lediglich 5% bzw. 10%, weshalb ihr die zu viel erhobenen Abgaben zurückzuerstatten seien. Im Schreiben wird auf die eben erwähnte berichtigte Zollanmeldung Bezug genommen. C. Am 4. November 2014 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen, die sich nunmehr für die Beschwerdebehandlung als zuständig erachtete, der Zollpflichtigen mit, dass eine nachträgliche Korrektur der in der Zollanmeldung angegebenen VOC-Mengen im Beschwerdeverfahren nur möglich sei, wenn die geltend gemachten VOC-Gehalte zweifelsfrei nachgewiesen würden. Sie gewährte der Zollpflichtigen eine Nachfrist, um namentlich die vollständigen Rezepturen der strittigen Produkte einzureichen. Mit Schreiben vom 20. November 2014 liess die Zollpflichtige der Zollkreisdirektion Produktespezifikationen und Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr mit der Lieferantin bzw. Herstellerin zugehen. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2015 wies die Zollkreisdirektion das «Gesuch um Rückerstattung zu viel erhobener VOC-Abgaben ab». E. Dagegen gelangte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom 28. Januar 2016 und ergänzter Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und die Rückerstattung der bei der Einfuhr vom 20. Oktober 2014 zu viel erhobenen VOC-Abgaben unter Kostenfolge. Namentlich seien die VOC-Abgaben für die Glas- und Badreiniger auf der Basis eines VOC-Gehalts von 5% und für den Küchenreiniger auf der Basis eines VOC-Gehalts von 10% festzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, bei der Anmeldung der Reinigungsmittel seien im Zollsystem «e-dec» irrtümlich 100% VOC berechnet worden, statt der im Deklarationstext richtig angegebenen 5% resp. 10%. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2016 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.3 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch allfällige Mitwirkungspflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich jedoch nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1 sowie Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5, je mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Gericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG kommt das VwVG (und damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung) auf das Verfahren der Zollveranlagung, welches mit Erlass der Veranlagungsverfügung endet, jedoch nicht zur Anwendung (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 447). Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren ist indessen wiederum vom Geltungsbereich des VwVG erfasst (Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das VwVG sodann auch im zollrechtlichen Berichtigungsverfahren nach Art. 34 ZG anwendbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen; a. A. noch Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2 mit Verweis auf Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 34 N. 20).
E. 1.4.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d). Weiter kommt nach konstanter Rechtsprechung Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3).
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Werden Waren eingeführt, die flüchtige organische Verbindungen (kurz VOC; steht für «Volatile Organic Compounds») enthalten, erhebt der Bund zudem eine Lenkungsabgabe (Art. 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes [USG, SR 814.01]; Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018]). VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Der Abgabe unterliegen VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % (% Masse) VOC enthalten, nicht der Abgabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV). Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zusammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mit der VOC-Abgabe soll letztlich die Ozon-Belastung verringert werden (Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35a N. 3, 12, 88).
E. 2.2 Auf die Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe sowie auf das Verfahren im Rahmen einer Ein- oder Ausfuhr findet die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 35c Abs. 3 USG, Art. 3 VOCV). Grundlage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Einfuhr bildet daher - wie bei der Veranlagung der Zölle - die Zollanmeldung (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Schmid, Zollkommentar, a.a.O., Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2).
E. 2.2.1 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 112 IV 53 E. 1a, BGE 142 II 433 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 601, Barbara Schmid, Zollkommentar, a.a.O., Art. 18 N. 2 ff.).
E. 2.2.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, a.a.O., Art. 32 N. 7; Botschaft ZG [BBl 2004 567, 616]).
E. 2.2.3 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N. 6 mit Verweis auf BGE 124 IV 23 E. 2b).
E. 2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit» oder «frei ohne», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle gegebenenfalls einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente oder weitere Bescheinigungen vorlegen. Die Waren gelten jedoch für die EZV als freigegeben (vgl. Art. 17 Abs. 3 und 4 ZV-EZV).
E. 2.3 Der in Art. 33 Abs. 1 ZG statuierte Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, [BBl 2004 567, 584, 617]; Raedersdorf, Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N. 2). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz - starr angewandt - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen und ähnlichen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (zum Ganzen: Botschaft ZG [BBl 2004 567, 617]). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3, A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
E. 2.3.1 Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranlagungsverfügung - wie im vorliegenden Fall - bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Laut Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a) die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b) die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind. Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV).
E. 2.3.2 Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbarenden Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 mit Hinweisen). Mit den Berichtigungstatbeständen sollte die Korrektur von "Versehen", die zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, ermöglicht werden (E. 2.3, vgl. BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen, weshalb Art. 34 ZG nicht anwendbar ist, wenn die anmeldepflichtige Person die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt hat, etwa weil sie die für die korrekte Zollanmeldung notwendigen Informationen vorgängig nicht beschafft hat. Ein Nachholen eines solchen Säumnisses durch die nachträgliche Korrektur einer Veranlagung ist mit Blick auf die Zollsicherheit ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen und mit Beispiel: Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 9 ff.).
E. 2.4 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Allerdings kann gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4 je mit Hinweisen). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.9).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund einer versehentlich falsch deklarierten VOC-Menge zu hoch veranlagt worden. Sie macht also ein Versehen in Bezug auf die Zollanmeldung bzw. Veranlagungsverfügung und damit sinngemäss einen Berichtigungstatbestand gemäss Art. 34 ZG geltend. Die Zollstelle hätte daher die als «Verzollungsbeschwerde/Rückerstattung der VOC-Gebühr» betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2014, die innerhalb der 30-tägigen Verwirkungsfrist und gleichzeitig mit einer korrigierten elektronischen Zollanmeldung gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG eingereicht wurde (Sachverhalt Bst. B), als Berichtigungsgesuch entgegennehmen und behandeln müssen. Die Zollstelle wäre gehalten gewesen, das Berichtigungsverfahren formell mit einer Verfügung abzuschliessen. Korrekterweise hätte das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG erst gegen eine solche verfügungsweise Abweisung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollstelle offen gestanden (E. 2.4). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreisdirektion wurde das Berichtigungsgesuch an eine funktional unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indessen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert worden sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vorliegenden Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zum Erlass einer formell korrekten (Erst-)Verfügung. Durch eine Rückweisung würden der Beschwerdeführerin nur zusätzliche Kosten entstehen und sie hätte in der Sache selbst nichts zu gewinnen, zumal aufgrund der Aktenlage bekannt ist, wie die übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde und der Sachverhalt entscheidreif ist. Auf einen solchen formalistischen Leerlauf ist hier daher zu verzichten.
E. 3.2 In materieller Hinsicht ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Berichtigung der Veranlagungsverfügung gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG erfüllt, nachdem sie das Gesuch gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG form- und fristgerecht bei der Zollstelle eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin macht ein Versehen bei der VOC-Mengenangabe geltend. Massgebend ist damit Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG, wonach die Beschwerdeführerin nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung (nämlich die Einfuhr einer geringeren VOC-Menge) schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und die Waren seither nicht verändert worden sind. Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (E. 2.3.1).
E. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilende Zollanmeldung, was die Art und Menge der eingeführten und im Streit liegenden Produkte betrifft, keine Ungereimtheiten aufweist. Aus den Deklarationstexten ergibt sich, dass es sich bei den eingeführten Produkten um Badreiniger 750 ml, Glasreiniger 750 ml und Küchenreiniger 750 ml der Marke «...» handelte. Diese Produktbezeichnungen lassen sich auch der Handelsrechnung Nr. (...) vom 17. Oktober 2014 entnehmen, die als Begleitdokument in der Zollanmeldung aufgeführt wurde. Bei dieser Handelsrechnung handelt es sich um einen originären Beleg, denn diese wurde der Zollstelle am Tag der Einfuhr vorgelegt (Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin hat die strittigen Reinigungsmittel unter der Zolltarifnummer 3402.2000 angemeldet. Darunter fallen «organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401, welche für den Einzelverkauf aufgemacht sind». Was die Mengen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin Bad-, Glas- und Küchenreiniger mit einer Eigenmasse von je 576 kg zur Einfuhr angemeldet. Auch diese Gewichtsangabe steht im Einklang mit den Angaben in der Handelsrechnung, wonach drei Palette à 60 Karton, enthaltend 12 Stück, der Reinigungsmittel eingeführt wurden. Dies entspricht einer Gesamtstückzahl von 720 pro Palette, wobei pro Stück (Reinigungsmittel mit 750 ml Inhalt) ein Gewicht von 0.8 kg veranschlagt wurde, was im Resultat die deklarierte Eigenmasse von je 576 kg ergibt.
E. 3.3.2 Eine Ungereimtheit besteht somit einzig in Bezug auf die eingeführte Menge VOC, wobei sich der Widerspruch bereits aus der Veranlagungsverfügung selbst ergibt. Die unter dem Titel «Zusatzabgaben» aufgeführte VOC-Menge von je 576 kg kann bei einem VOC-Gehalt gemäss Deklarationstext von 5% bzw. 10% nicht korrekt sein, weil diese VOC-Menge exakt der Eigenmasse der jeweiligen Lieferung, nämlich 576 kg, entspricht. Diese Menge wäre nur bei einem VOC-Gehalt von 100% richtig; aufgeführt ist jedoch ein solcher von 5 bzw. 10 %. Aufgrund der unter den Zusatzabgaben deklarierten Menge wurden die strittigen Reinigungsmittel letztlich auf der Basis eines VOC-Gehalts von 100% veranlagt.
E. 3.3.3 Bei dieser Ausgangslage erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ein Versehen bei der Zollanmeldung augenfällig. Auch wenn die OZD, wie sie in ihrer Vernehmlassung ausführt, bei einer internetbasierten Suche mit den Schlagworten "Reinigungsmittel 100% VOC-Gehalt" einige Treffer fand, erachtet es das Gericht als ausgeschlossen, dass die - hier einzig zu beurteilenden - eingeführten Produkte 100% VOC enthielten. Bei diesen handelte es sich, wie sich der Bezeichnung, der Packungsgrösse und der Tarifeinreihung entnehmen lässt, um handelsübliche Putzmittel für den Privathaushalt. Die drei Ausdrücke Badreiniger, Glasreiniger und Küchenreiniger bezeichnen Produkte, die von Privaten für die übliche Reinigung von Bad, Fenstern und Küche verwendet werden. Das Gleiche gilt für die Packungsgrösse von 750 ml. Und die Zolltarifnummer verlangt ausdrücklich eine Aufmachung für den Einzelverkauf (E. 3.3.1). In Anbetracht der gesundheitsschädigenden Wirkung von VOC (E. 2.1) ist es kaum denkbar, dass ein Reinigungsmittel mit einem VOC-Gehalt von 100% zur grossflächigen Anwendung in privaten Innen- bzw. Wohnräumen hergestellt und vertrieben wird. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern Reinigungsmittel mit einem VOC-Gehalt von 100% in der Industrie oder allenfalls zur gezielten kleinflächigen Fleckenentfernung im Privathaushalt eingesetzt werden, bildet nicht Streitgegenstand und kann deshalb offen bleiben.
E. 3.3.4 Aber auch wenn vorliegend ein VOC-Gehalt von 100% nicht plausibel erscheint, hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Mitwirkungspflicht (E. 1.3) zu Recht verlangt, den von ihr geltend gemachten tieferen VOC-Gehalt gemäss Deklarationstext von 5% bzw. 10% nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die eingeführten Glas- und Badreinigungsmittel nicht mehr als 5% und die Küchenreiniger nicht mehr als 10% VOC enthielten (vgl. E. 1.4).
E. 3.3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat neben einem E-Mail-Verkehr mit der Lieferantin drei Produktspezifikationen der Herstellerin, datierend vom 7. bzw. 8. September 2011, ins Recht gelegt. Daraus geht hervor, dass die «[Marke]» Bad- und Glasreiniger weniger als 5% VOC und der Küchenreiniger zwischen 5 bis 10% VOC enthalten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den Produktspezifikationen den von ihr geltend gemachten VOC-Gehalt nicht bewiesen habe, insbesondere weil sie keine vollständige Rezepturen mit der chemischen Bezeichnung der Inhaltsstoffe und deren CAS Nummern eingereicht habe. Zudem bezweifelt sie, dass die in den Produktspezifikationen enthaltenen Angaben auch auf die eingeführten Produkte zutrafen.
E. 3.3.4.2 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass detaillierte Rezepturen zum Nachweis eines spezifischen VOC-Gehalts geeignet und wohl in der Regel unerlässlich sind. Indessen kann daraus nicht gefolgert werden und ist es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar, den Nachweis eines VOC-Gehalts in jedem Fall einzig an das Einreichen eines bestimmten Beweismittels zu knüpfen. Die hier zu beurteilende Konstellation stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere dar: Zum Einen liegt in Bezug auf die veranlagte VOC-Menge ein offensichtliches Versehen vor (E. 3.3.3), zum Anderen hat die Beschwerdeführerin den von ihr nachträglich geltend gemachten VOC-Gehalt bereits in der Zollanmeldung (wenn auch im falschen Eingabefeld) deklariert (E. 3.3.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie bereits zwei Tage nach erfolgter Veranlagung eine korrigierte Zollanmeldung eingereicht hat. Die eingereichten Produktspezifikationen, welche die Beschwerdeführerin von der Herstellerin erstmals offenbar am 16. Oktober 2014 und damit bereits vor der Einfuhr per E-Mail erhalten hat - und deren Beweiswert demzufolge nicht eingeschränkt ist (E. 1.4.2), enthalten zwar keine genauen Rezepturen, sondern lediglich Konzentrationsbereiche, und vermögen insofern den Nachweis der detaillierten stofflichen Zusammensetzung der Reinigungsmittel nicht zu erbringen. Allerdings ergeben diese Produktspezifikationen in Kombination mit den gleichlautenden Produktebezeichnungen auf der ursprünglichen und der korrigierten Zollanmeldung ein schlüssiges Bild. Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass sich die eingereichten Produktspezifikationen, welche aus dem Jahr 2011 datieren, entsprechend der Bestätigung der Herstellerin auch auf die strittige Einfuhr beziehen, zumal anzunehmen ist, dass die Beschaffenheit dieser industriell gefertigten Reinigungsmittel kaum Schwankungen unterworfen ist. Auch die Angabe lediglich eines VOC-Konzentrationsbereichs schadet im vorliegenden Fall nicht, weil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte VOC-Gehalt diese Konzentrationsbereiche ohnehin nicht unterschreitet. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass mit hinreichender Sicherheit belegt ist (E. 1.4.2), dass die am 20. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin eingeführten Reinigungsmittel der Marke «...» einen VOC-Gehalt von 5% (Bad- und Glasreiniger) und 10% (Küchenreiniger) nicht überschritten haben.
E. 3.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass weder geltend gemacht wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Zollanmeldung absichtlich falsch ausgefüllt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin durch die fehlerhafte Deklaration einen Vorteil verschafft haben könnte, der mit der Zollsicherheit nicht zu vereinbaren wäre (E. 2.3.2).
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben. Die VOC-Abgabe ist neu auf der Grundlage eines VOC-Gehalts von 5% bzw. 10% festzusetzen. Dies ergibt bei einer Eigenmasse von je 576 kg eine VOC-Menge von je 28,8 kg für die Bad- und Glasreiniger bzw. von 57,6 kg für die Küchenreiniger. Die geschuldete VOC-Abgabe beläuft sich basierend auf dem Abgabensatz von Fr. 3.--/kg auf total Fr. 345.60. Dies führt zu einer Herabsetzung der in der Höhe von Fr. 5'184.-- veranlagten VOC-Abgabe um Fr. 4'838.40 auf Fr. 345.60. Falls die Beschwerdeführerin den zu hoch festgesetzten Abgabebetrag bereits bezahlt hat, was sich anhand der Akten nicht nachvollziehen lässt, sind ihr Fr. 4'838.40 zurückzuerstatten.
E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 21. Dezember 2015 vollumfänglich aufgehoben. Die im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 20. Oktober 2014 geschuldete VOC-Abgabe wird auf Fr. 345.60 herabgesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-581/2016 Urteil vom 21. März 2017 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Veranlagung VOC-Abgaben. Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 20. Oktober 2014 noch unter ihrer früheren Firma XY._______ AG bei der Zollstelle Schaffhausen DA Thayngen im EDV-Verfahren «e-dec» u.a. drei Lieferungen VOC-haltiger Reinigungsmittel mit einer Eigenmasse von je 576 kg unter der Zolltarifnummer 3402.2000 zur Einfuhrverzollung an. In Bezug auf die VOC-Lenkungsabgabe gehen aus der definitiven Einfuhrliste (Positionen 6, 7 und 9) folgende Zusatzangaben hervor: Zusatzabgaben Veranlagungstext Artencode (ZUAC) Schlüssel (ZUSCHL) Menge Vol-% Ansatz [Marke] Badreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 576 3.00 [Marke] Glasreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 576 3.00 [Marke] Küchenreiniger 750 ml, mit 10 % VOC VOC-700 001 576 3.00 Das Ergebnis der Risikoprüfung für diese Produkte lautete auf «frei ohne», während andere angemeldete Produkte als «gesperrt» selektioniert wurden. Im Rahmen der formellen Überprüfung legte die Zollpflichtige der Zollstelle die in der Zollanmeldung vermerkte Handelsrechnung Nr. (...) des Lieferanten vom 16. Oktober 2014 (recte: 17. Oktober 2014) vor. Mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 20. Oktober 2014 erhob die Zollstelle für die Einfuhr VOC-haltiger Reinigungsmittel Lenkungsabgaben im Betrag von total Fr. 5'184.--, ausgehend von einer Menge von 1728 kg (3×576 kg) VOC zum Ansatz von Fr. 3.--/kg. B. Am 22. Oktober 2014 reichte die Zollpflichtige im EDV-Verfahren eine berichtigte Zollanmeldung ein. Darin setzte sie die unter dem Titel Zusatzabgaben aufgeführte Menge VOC für die unter den Positionen 6, 7 und 9 gelisteten Reinigungsmittel von je 576 kg auf 28,8 kg (für Bad- und Glasreiniger) bzw. 57,6 kg (für Küchenreiniger) herab: Zusatzabgaben Veranlagungstext Artencode (ZUAC) Schlüssel (ZUSCHL) Menge Vol-% Ansatz [Marke] Badreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 28,8 3.00 [Marke] Glasreiniger 750 ml, mit 5 % VOC VOC-700 001 28,8 3.00 [Marke] Küchenreiniger 750 ml, mit 10 % VOC VOC-700 001 57,6 3.00 Mit einer als «Verzollungsbeschwerde/Rückerstattung der VOC-Gebühr» betitelten Eingabe vom 27. Oktober 2014 teilte die Zollpflichtige der Zollstelle mit, dass bei den drei Lieferungen VOC-haltiger Reinigungsmittel die VOC-Abgabe aufgrund einer falschen Mengenangabe zu hoch festgesetzt worden sei. Der VOC-Anteil dieser Produkte betrage entsprechend dem jeweiligen Deklarationstext lediglich 5% bzw. 10%, weshalb ihr die zu viel erhobenen Abgaben zurückzuerstatten seien. Im Schreiben wird auf die eben erwähnte berichtigte Zollanmeldung Bezug genommen. C. Am 4. November 2014 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen, die sich nunmehr für die Beschwerdebehandlung als zuständig erachtete, der Zollpflichtigen mit, dass eine nachträgliche Korrektur der in der Zollanmeldung angegebenen VOC-Mengen im Beschwerdeverfahren nur möglich sei, wenn die geltend gemachten VOC-Gehalte zweifelsfrei nachgewiesen würden. Sie gewährte der Zollpflichtigen eine Nachfrist, um namentlich die vollständigen Rezepturen der strittigen Produkte einzureichen. Mit Schreiben vom 20. November 2014 liess die Zollpflichtige der Zollkreisdirektion Produktespezifikationen und Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr mit der Lieferantin bzw. Herstellerin zugehen. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2015 wies die Zollkreisdirektion das «Gesuch um Rückerstattung zu viel erhobener VOC-Abgaben ab». E. Dagegen gelangte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom 28. Januar 2016 und ergänzter Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und die Rückerstattung der bei der Einfuhr vom 20. Oktober 2014 zu viel erhobenen VOC-Abgaben unter Kostenfolge. Namentlich seien die VOC-Abgaben für die Glas- und Badreiniger auf der Basis eines VOC-Gehalts von 5% und für den Küchenreiniger auf der Basis eines VOC-Gehalts von 10% festzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, bei der Anmeldung der Reinigungsmittel seien im Zollsystem «e-dec» irrtümlich 100% VOC berechnet worden, statt der im Deklarationstext richtig angegebenen 5% resp. 10%. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2016 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.3 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch allfällige Mitwirkungspflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich jedoch nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1 sowie Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5, je mit Hinweisen). 1.4 1.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Gericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Gemäss Art. 3 Bst. e VwVG kommt das VwVG (und damit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung) auf das Verfahren der Zollveranlagung, welches mit Erlass der Veranlagungsverfügung endet, jedoch nicht zur Anwendung (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 447). Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren ist indessen wiederum vom Geltungsbereich des VwVG erfasst (Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das VwVG sodann auch im zollrechtlichen Berichtigungsverfahren nach Art. 34 ZG anwendbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.6 mit Hinweisen; a. A. noch Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2 mit Verweis auf Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 34 N. 20). 1.4.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 482). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d). Weiter kommt nach konstanter Rechtsprechung Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Werden Waren eingeführt, die flüchtige organische Verbindungen (kurz VOC; steht für «Volatile Organic Compounds») enthalten, erhebt der Bund zudem eine Lenkungsabgabe (Art. 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes [USG, SR 814.01]; Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018]). VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Der Abgabe unterliegen VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % (% Masse) VOC enthalten, nicht der Abgabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV). Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zusammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mit der VOC-Abgabe soll letztlich die Ozon-Belastung verringert werden (Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35a N. 3, 12, 88). 2.2 Auf die Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe sowie auf das Verfahren im Rahmen einer Ein- oder Ausfuhr findet die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 35c Abs. 3 USG, Art. 3 VOCV). Grundlage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Einfuhr bildet daher - wie bei der Veranlagung der Zölle - die Zollanmeldung (vgl. Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Schmid, Zollkommentar, a.a.O., Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2). 2.2.1 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 112 IV 53 E. 1a, BGE 142 II 433 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 601, Barbara Schmid, Zollkommentar, a.a.O., Art. 18 N. 2 ff.). 2.2.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, a.a.O., Art. 32 N. 7; Botschaft ZG [BBl 2004 567, 616]). 2.2.3 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (vgl. Raedersdorf, Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N. 6 mit Verweis auf BGE 124 IV 23 E. 2b). 2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit» oder «frei ohne», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle gegebenenfalls einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente oder weitere Bescheinigungen vorlegen. Die Waren gelten jedoch für die EZV als freigegeben (vgl. Art. 17 Abs. 3 und 4 ZV-EZV). 2.3 Der in Art. 33 Abs. 1 ZG statuierte Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, [BBl 2004 567, 584, 617]; Raedersdorf, Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N. 2). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz - starr angewandt - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen und ähnlichen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (zum Ganzen: Botschaft ZG [BBl 2004 567, 617]). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3, A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). 2.3.1 Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranlagungsverfügung - wie im vorliegenden Fall - bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Laut Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a) die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b) die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind. Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV). 2.3.2 Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbarenden Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 mit Hinweisen). Mit den Berichtigungstatbeständen sollte die Korrektur von "Versehen", die zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, ermöglicht werden (E. 2.3, vgl. BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen, weshalb Art. 34 ZG nicht anwendbar ist, wenn die anmeldepflichtige Person die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt hat, etwa weil sie die für die korrekte Zollanmeldung notwendigen Informationen vorgängig nicht beschafft hat. Ein Nachholen eines solchen Säumnisses durch die nachträgliche Korrektur einer Veranlagung ist mit Blick auf die Zollsicherheit ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen und mit Beispiel: Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 9 ff.). 2.4 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Allerdings kann gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1 und A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4 je mit Hinweisen). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (BGE 142 II 433 E. 3.2.9). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund einer versehentlich falsch deklarierten VOC-Menge zu hoch veranlagt worden. Sie macht also ein Versehen in Bezug auf die Zollanmeldung bzw. Veranlagungsverfügung und damit sinngemäss einen Berichtigungstatbestand gemäss Art. 34 ZG geltend. Die Zollstelle hätte daher die als «Verzollungsbeschwerde/Rückerstattung der VOC-Gebühr» betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2014, die innerhalb der 30-tägigen Verwirkungsfrist und gleichzeitig mit einer korrigierten elektronischen Zollanmeldung gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG eingereicht wurde (Sachverhalt Bst. B), als Berichtigungsgesuch entgegennehmen und behandeln müssen. Die Zollstelle wäre gehalten gewesen, das Berichtigungsverfahren formell mit einer Verfügung abzuschliessen. Korrekterweise hätte das Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG erst gegen eine solche verfügungsweise Abweisung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollstelle offen gestanden (E. 2.4). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreisdirektion wurde das Berichtigungsgesuch an eine funktional unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indessen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert worden sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vorliegenden Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle zum Erlass einer formell korrekten (Erst-)Verfügung. Durch eine Rückweisung würden der Beschwerdeführerin nur zusätzliche Kosten entstehen und sie hätte in der Sache selbst nichts zu gewinnen, zumal aufgrund der Aktenlage bekannt ist, wie die übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde und der Sachverhalt entscheidreif ist. Auf einen solchen formalistischen Leerlauf ist hier daher zu verzichten. 3.2 In materieller Hinsicht ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Berichtigung der Veranlagungsverfügung gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG erfüllt, nachdem sie das Gesuch gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG form- und fristgerecht bei der Zollstelle eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin macht ein Versehen bei der VOC-Mengenangabe geltend. Massgebend ist damit Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG, wonach die Beschwerdeführerin nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung (nämlich die Einfuhr einer geringeren VOC-Menge) schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und die Waren seither nicht verändert worden sind. Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (E. 2.3.1). 3.3 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilende Zollanmeldung, was die Art und Menge der eingeführten und im Streit liegenden Produkte betrifft, keine Ungereimtheiten aufweist. Aus den Deklarationstexten ergibt sich, dass es sich bei den eingeführten Produkten um Badreiniger 750 ml, Glasreiniger 750 ml und Küchenreiniger 750 ml der Marke «...» handelte. Diese Produktbezeichnungen lassen sich auch der Handelsrechnung Nr. (...) vom 17. Oktober 2014 entnehmen, die als Begleitdokument in der Zollanmeldung aufgeführt wurde. Bei dieser Handelsrechnung handelt es sich um einen originären Beleg, denn diese wurde der Zollstelle am Tag der Einfuhr vorgelegt (Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin hat die strittigen Reinigungsmittel unter der Zolltarifnummer 3402.2000 angemeldet. Darunter fallen «organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401, welche für den Einzelverkauf aufgemacht sind». Was die Mengen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin Bad-, Glas- und Küchenreiniger mit einer Eigenmasse von je 576 kg zur Einfuhr angemeldet. Auch diese Gewichtsangabe steht im Einklang mit den Angaben in der Handelsrechnung, wonach drei Palette à 60 Karton, enthaltend 12 Stück, der Reinigungsmittel eingeführt wurden. Dies entspricht einer Gesamtstückzahl von 720 pro Palette, wobei pro Stück (Reinigungsmittel mit 750 ml Inhalt) ein Gewicht von 0.8 kg veranschlagt wurde, was im Resultat die deklarierte Eigenmasse von je 576 kg ergibt. 3.3.2 Eine Ungereimtheit besteht somit einzig in Bezug auf die eingeführte Menge VOC, wobei sich der Widerspruch bereits aus der Veranlagungsverfügung selbst ergibt. Die unter dem Titel «Zusatzabgaben» aufgeführte VOC-Menge von je 576 kg kann bei einem VOC-Gehalt gemäss Deklarationstext von 5% bzw. 10% nicht korrekt sein, weil diese VOC-Menge exakt der Eigenmasse der jeweiligen Lieferung, nämlich 576 kg, entspricht. Diese Menge wäre nur bei einem VOC-Gehalt von 100% richtig; aufgeführt ist jedoch ein solcher von 5 bzw. 10 %. Aufgrund der unter den Zusatzabgaben deklarierten Menge wurden die strittigen Reinigungsmittel letztlich auf der Basis eines VOC-Gehalts von 100% veranlagt. 3.3.3 Bei dieser Ausgangslage erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ein Versehen bei der Zollanmeldung augenfällig. Auch wenn die OZD, wie sie in ihrer Vernehmlassung ausführt, bei einer internetbasierten Suche mit den Schlagworten "Reinigungsmittel 100% VOC-Gehalt" einige Treffer fand, erachtet es das Gericht als ausgeschlossen, dass die - hier einzig zu beurteilenden - eingeführten Produkte 100% VOC enthielten. Bei diesen handelte es sich, wie sich der Bezeichnung, der Packungsgrösse und der Tarifeinreihung entnehmen lässt, um handelsübliche Putzmittel für den Privathaushalt. Die drei Ausdrücke Badreiniger, Glasreiniger und Küchenreiniger bezeichnen Produkte, die von Privaten für die übliche Reinigung von Bad, Fenstern und Küche verwendet werden. Das Gleiche gilt für die Packungsgrösse von 750 ml. Und die Zolltarifnummer verlangt ausdrücklich eine Aufmachung für den Einzelverkauf (E. 3.3.1). In Anbetracht der gesundheitsschädigenden Wirkung von VOC (E. 2.1) ist es kaum denkbar, dass ein Reinigungsmittel mit einem VOC-Gehalt von 100% zur grossflächigen Anwendung in privaten Innen- bzw. Wohnräumen hergestellt und vertrieben wird. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern Reinigungsmittel mit einem VOC-Gehalt von 100% in der Industrie oder allenfalls zur gezielten kleinflächigen Fleckenentfernung im Privathaushalt eingesetzt werden, bildet nicht Streitgegenstand und kann deshalb offen bleiben. 3.3.4 Aber auch wenn vorliegend ein VOC-Gehalt von 100% nicht plausibel erscheint, hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Mitwirkungspflicht (E. 1.3) zu Recht verlangt, den von ihr geltend gemachten tieferen VOC-Gehalt gemäss Deklarationstext von 5% bzw. 10% nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass die eingeführten Glas- und Badreinigungsmittel nicht mehr als 5% und die Küchenreiniger nicht mehr als 10% VOC enthielten (vgl. E. 1.4). 3.3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat neben einem E-Mail-Verkehr mit der Lieferantin drei Produktspezifikationen der Herstellerin, datierend vom 7. bzw. 8. September 2011, ins Recht gelegt. Daraus geht hervor, dass die «[Marke]» Bad- und Glasreiniger weniger als 5% VOC und der Küchenreiniger zwischen 5 bis 10% VOC enthalten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit den Produktspezifikationen den von ihr geltend gemachten VOC-Gehalt nicht bewiesen habe, insbesondere weil sie keine vollständige Rezepturen mit der chemischen Bezeichnung der Inhaltsstoffe und deren CAS Nummern eingereicht habe. Zudem bezweifelt sie, dass die in den Produktspezifikationen enthaltenen Angaben auch auf die eingeführten Produkte zutrafen. 3.3.4.2 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass detaillierte Rezepturen zum Nachweis eines spezifischen VOC-Gehalts geeignet und wohl in der Regel unerlässlich sind. Indessen kann daraus nicht gefolgert werden und ist es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar, den Nachweis eines VOC-Gehalts in jedem Fall einzig an das Einreichen eines bestimmten Beweismittels zu knüpfen. Die hier zu beurteilende Konstellation stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere dar: Zum Einen liegt in Bezug auf die veranlagte VOC-Menge ein offensichtliches Versehen vor (E. 3.3.3), zum Anderen hat die Beschwerdeführerin den von ihr nachträglich geltend gemachten VOC-Gehalt bereits in der Zollanmeldung (wenn auch im falschen Eingabefeld) deklariert (E. 3.3.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie bereits zwei Tage nach erfolgter Veranlagung eine korrigierte Zollanmeldung eingereicht hat. Die eingereichten Produktspezifikationen, welche die Beschwerdeführerin von der Herstellerin erstmals offenbar am 16. Oktober 2014 und damit bereits vor der Einfuhr per E-Mail erhalten hat - und deren Beweiswert demzufolge nicht eingeschränkt ist (E. 1.4.2), enthalten zwar keine genauen Rezepturen, sondern lediglich Konzentrationsbereiche, und vermögen insofern den Nachweis der detaillierten stofflichen Zusammensetzung der Reinigungsmittel nicht zu erbringen. Allerdings ergeben diese Produktspezifikationen in Kombination mit den gleichlautenden Produktebezeichnungen auf der ursprünglichen und der korrigierten Zollanmeldung ein schlüssiges Bild. Namentlich ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass sich die eingereichten Produktspezifikationen, welche aus dem Jahr 2011 datieren, entsprechend der Bestätigung der Herstellerin auch auf die strittige Einfuhr beziehen, zumal anzunehmen ist, dass die Beschaffenheit dieser industriell gefertigten Reinigungsmittel kaum Schwankungen unterworfen ist. Auch die Angabe lediglich eines VOC-Konzentrationsbereichs schadet im vorliegenden Fall nicht, weil der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte VOC-Gehalt diese Konzentrationsbereiche ohnehin nicht unterschreitet. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass mit hinreichender Sicherheit belegt ist (E. 1.4.2), dass die am 20. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin eingeführten Reinigungsmittel der Marke «...» einen VOC-Gehalt von 5% (Bad- und Glasreiniger) und 10% (Küchenreiniger) nicht überschritten haben. 3.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass weder geltend gemacht wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin die Zollanmeldung absichtlich falsch ausgefüllt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin durch die fehlerhafte Deklaration einen Vorteil verschafft haben könnte, der mit der Zollsicherheit nicht zu vereinbaren wäre (E. 2.3.2). 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben. Die VOC-Abgabe ist neu auf der Grundlage eines VOC-Gehalts von 5% bzw. 10% festzusetzen. Dies ergibt bei einer Eigenmasse von je 576 kg eine VOC-Menge von je 28,8 kg für die Bad- und Glasreiniger bzw. von 57,6 kg für die Küchenreiniger. Die geschuldete VOC-Abgabe beläuft sich basierend auf dem Abgabensatz von Fr. 3.--/kg auf total Fr. 345.60. Dies führt zu einer Herabsetzung der in der Höhe von Fr. 5'184.-- veranlagten VOC-Abgabe um Fr. 4'838.40 auf Fr. 345.60. Falls die Beschwerdeführerin den zu hoch festgesetzten Abgabebetrag bereits bezahlt hat, was sich anhand der Akten nicht nachvollziehen lässt, sind ihr Fr. 4'838.40 zurückzuerstatten. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 21. Dezember 2015 vollumfänglich aufgehoben. Die im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 20. Oktober 2014 geschuldete VOC-Abgabe wird auf Fr. 345.60 herabgesetzt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: