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A-6100/2022

A-6100/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-13 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) führte im Zeitraum zwischen 12. November 2019 und 30. August 2021 diverse Kristalle, insbesondere Amethyststücke und -drusen für die deutsche B._______ GmbH (nachfolgend: Versenderin) in die Schweiz ein. Importeurin und Empfängerin der Edelsteine war das C._______ (nachfolgend: Importeurin) in der Schweiz. Bei den elektronischen Einfuhranmeldungen hatte die Spediteurin angegeben, dass es sich um Präferenzware mit dem Ursprungsland Deutschland handelt. A.b Am 2. September 2021 stellten Mitarbeitende der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit 1. Januar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: BAZG]) anlässlich einer Zollkontrolle fest, dass die kontrollierte Sendung mit Amethystdrusen aus Brasilien stammte (act. 01.01.01/0001 der Akten des BAZG, nachfolgend: act.). A.c Gestützt auf das Ergebnis dieser Beschau reichte die Spediteurin am 6. September 2021 bei den betroffenen Zollstellen Kreuzlingen, Thayngen und Ramsen Anträge auf Selbstanzeige in insgesamt 46 Fällen betreffend Einfuhrzollanmeldungen von Edelsteinen ein, welche unrichtigerweise mit Präferenz angemeldet wurden, obwohl es sich um zollpflichtige Drittlandware handelt (act. 01.01.04/0002, act. 01.01.05/0002 und act. 01.01.06/0001). Dabei ersuchte die Spediteurin um Nachbelastung der Zollabgaben. Gleichzeitig beantragte die Spediteurin teilweise Berichtigungen betreffend die Tarifnummern, respektive nahm teilweise Korrekturen der Tarifnummern im elektronischen Zollanmeldesystem (nachfolgend: e-dec) vor. A.d Am 23. März 2022 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost, eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen mehrere Deklaranten der Spediteurin (z.B. act. 08.01.01/0001). In der Folge wurden Untersuchungshandlungen und Einvernahmen durchgeführt. A.e Am 23. November 2022 verfügte das BAZG, dass die Spediteurin Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer sowie Verzugszins von gesamthaft Fr. 469'310.- nachzuentrichten hat. B. B.a Gegen diese Verfügung erhebt die Spediteurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2022 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zwecks Neuberechnung der Zollabgaben im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre subjektive Leistungspflicht, da sie keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Eventualiter seien die Zolltarifnummern anzupassen, da es sich bei den eingeführten Waren nicht um Juwelierwaren, sondern um schwere Amethystdrusen handle, die nicht unter die deklarierten Zolltarifnummern zu subsumieren seien. B.b Am 28. April 2023 reicht das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) nach mehrfacher Fristerstreckung eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.c Am 14. Juli 2023 reicht die Beschwerdeführerin - nach beantragter und gewährter Akteneinsicht - eine Replik ein. In dieser hält sie an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest und macht in Erwiderung auf die Vernehmlassung der Vorinstanz ergänzende Ausführungen. B.d Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).

E. 2.2.1 Jede Überführung in ein Zollverfahren bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.2; A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3; A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2).

E. 2.2.2 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV) und die Begleitdokumente erstellen bzw. einreichen, namentlich die erforderlichen Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person.

E. 2.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

E. 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.1 m.w.H.).

E. 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz-gebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 141 II 447 E. 8.4; 129 II 160 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1; 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2; 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2 m.w.H.; A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2; Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Frank/Eicker/ Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstraf-recht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N 5).

E. 2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 m.w.H.; Michael Beusch, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.3 m.w.H.). Die gemäss Art. 70 ZG Zollzahlungspflichtigen sind von den sogenannten indirekt Begünstigten zu unterscheiden, die allenfalls mehrere Handelsstufen vom Importeur entfernt aufgrund der Widerhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen. Derartige Warenempfänger fallen nicht unter die gesetzliche Vermutung, weshalb bei ihnen ein unrechtmässiger Vorteil angefallen sein muss, um eine Leistungspflicht auszulösen (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des BVGer A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 3.3).

E. 2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5). Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.

E. 2.5.2 Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2).

E. 2.5.3 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren zwischen dem 12. November 2019 und dem 30. August 2021 Folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern zu entnehmen: 7103Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht: 7103.9100Rubine, Saphire und Smaragde 7103.9900andere 7116Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen: 7116.20aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen: 7116.2010 Gebrauchsgegenstände (z.B. Aschenbecher, Briefbeschwerer und dergleichen); Statuetten 7116.2090andere Den Erläuterungen zu diesen Tarifnummern lässt sich Folgendes entnehmen: 7103.91/99 Die Nrn. 7103.91 und 7103.99 umfassen geschliffene und gebohrte Steine, gravierte Steine (einschliesslich der Kameen oder Steine mit erhabenen Figuren oder Steine mit vertieft geschnittenen Figuren) und zu Dubletten oder Tripletten verarbeitete Steine. 7116.2010 Hierher gehören Gebrauchsgegenstände sowie Statuetten und dergleichen Phantasiegegenstände und Nippsachen, wie z.B.: Aschenbecher, Bonbonnieren, Briefbeschwerer, Brieföffner, Bürstenfassungen, Mörser und Stössel, Puderdosen, Ringe für Angelruten, Schalen, Schreibtischgarnituren, Tassen, Tierfiguren, Tintenfässer, Trinkgläser, Verschlüsse und Verschlussbügel für Handtaschen, Zierstöpsel; Werkzeuge des Kapitels 82 (wie Polierwerkzeuge) sowie Waren und Teile des Abschnittes XVI (z.B. Fadenführer), die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen (vgl. auch Ausschliessungen a) und b) zur Nr. 7116). 7116.2090 Hierher gehören Gegenstände zum persönlichen Schmuck, wie z.B. Amulette, Armbänder, Hemdbrustknöpfe, Manschettenknöpfe, Ohrringe, Edelsteincolliers mit Verschluss aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (s.a. Erläuterungen zur Nr. 7103. Nichtassortierte, lediglich zur Erleichterung des Transportes aufgereihte Steine gehören hingegen zur Nr. 7103).

E. 2.6.1 Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems e-dec bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.3 m.w.H.).

E. 2.6.2 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System e-dec eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-BAZG).

E. 2.6.3 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).

E. 2.7.1 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.2; Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N 2 und Art. 34 N 1).

E. 2.7.2 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.2; A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.5; A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5). So kann der Bundesrat für Waren, die den Gewahrsam der BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen (Art. 34 Abs. 2 ZG). Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie a) nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind und b) noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Art. 87 Abs. 2 ZV).

E. 2.7.3 Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1; A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).

E. 2.7.4 Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4; A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die subjektive Leistungspflicht mit der Begründung, ihr sei keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für die Nachforderung der Einfuhrabgaben heranzog.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe durch die vermeintlich nicht vollständige oder nicht ordnungsgemässe Zollanmeldung keinerlei Vorteile erlangt. Aus E. 2.3.1 des Urteils des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 gehe hervor, dass die Zollpflichtigen bei einer Falschanmeldung respektive einer Unterlassung ihrer Pflichten in diesem Zusammenhang (nur) «prinzipiell» selber die Verantwortung zu tragen hätten, sodass eine Ausnahme von diesem Grundsatz möglich sein müsse. Aus diesem Entscheid sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehe hervor, dass sich die anmeldepflichtige Person respektive der Zollpflichtige auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne und keine Verantwortung zu tragen habe, wenn keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und alle erforderlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und jeder Sendung sei eine den Vorgaben der Vorinstanz entsprechende Ursprungserklärung beigelegt worden. Diese seien vom Ausführer selbst erstellt und eigenhändig unterschrieben worden. Für die Beschwerdeführerin habe es keinerlei Veranlassung gegeben, an der Richtigkeit der Ursprungserklärungen zu zweifeln. Auf Nachfrage einzelner Deklaranten der Beschwerdeführerin sei nochmals explizit Deutschland als Ursprungsland bestätigt worden. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich gewesen, dass es sich nicht um Präferenzware gehandelt habe. Sie habe aufgrund der in den Handelsrechnungen enthaltenen Grossbuchstaben, wie beispielsweise «BR», nicht auf zollpflichtige Drittlandware aus Brasilien schliessen können. Auf den Rechnungen sei an keiner Stelle klar und zweifelsfrei das Ursprungsland betitelt mit Ausnahme der Herkunftserklärung. Die Bezeichnung «BR» habe sich unter der Überschrift «Warenbezeichnung» befunden, sodass es sich auch um ein Kürzel für «Bruch», «braun», «Bundesrepublik» oder um ein anderes Namenskürzel hätte handeln können. Auch der Zollstelle sei dies nicht aufgefallen. Die Zollstelle habe eine Kontrolle durchgeführt, da der Wortlaut der Ursprungserklärung nicht korrekt gewesen sei. Nach Rückfrage bei der Partnerspediteurin und Weiterleitung der Bestätigung, dass es sich um deutsche Ursprungsware handle, habe die Zollstelle die Ware frei gegeben, sodass die Beschwerdeführerin auf diese Untersuchungsergebnisse habe vertrauen dürfen. Weiter gebe es auch in Deutschland Fundorte für Amethyst, sogar am Sitz der Versenderin, weshalb die Beschwerdeführerin nicht aufgrund des Inhalts der Sendung auf ein Drittland hätte schliessen müssen.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in welcher sie detailliert auf alle 46 Fälle von Falschanmeldungen eingeht und darlegt, wie sich der nachzubezahlende Betrag berechnet. Sie führt weiter aus, die Beschwerdeführerin hafte solidarisch für die Zollschuld. Sodann seien die Abgaben nicht über das zentralisierte Abrechnungssystem der Zollverwaltung des Importeurs abgerechnet worden, sondern über dasjenige der Beschwerdeführerin. Bei der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin vom 6. September 2021 habe diese darum gebeten, die Kosten bzw. Abgaben ihrem Abrechnungskonto zu belasten und die Falschanmeldungen seien auch der Beschwerdeführerin anzurechnen. Die Beschwerdeführerin habe zumindest vorübergehend einen Vorteil durch die Falschanmeldung erlangt und sie habe auch ihre Sorgfaltspflichten bei den gegenständlichen Zollanmeldungen verletzt.

E. 3.3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.2), hängt die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Es genügt, dass eine objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegt (BGE 129 II 160 E. 3.2, 141 II 447 E. 8.4; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1; 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2; 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2 m.w.H.; A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2; Oesterhelt/Fracheboud, in: Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 5). Für diese objektive Widerhandlung kommen vorliegend Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) und Art. 119 ZG (Zollgefährdung) in Betracht. Für beide Tatbestände setzt die objektive Widerhandlung voraus, dass eine Zollabgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzogen, respektive gefährdet wird. Der objektive Tatbestand der unrichtigen Zollanmeldung sowie die Tatsache, dass dadurch zu wenig Abgaben erhoben wurden, ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Ob eine Hinterziehung oder Gefährdung vorliegt, kann indessen offen bleiben. Der Anspruch entsteht ausserdem unabhängig davon, ob die objektive Widerhandlung bereits bei der Deklaration erkennbar war (Oesterhelt/Fracheboud, Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 6). Der Entlastungsbeweis, d.h. der Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist naturgemäss ausgeschlossen, da der subjektive Tatbestand der Widerhandlung für die Anspruchsbegründung nicht erfüllt sein muss (Oesterhelt/Fracheboud, Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 18). Es ist folglich nicht zu prüfen, ob die Widerhandlung vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verletzung von Sorgfaltspflichten erfolgte. Somit kann sich die Beschwerdeführerin der Nachleistungspflicht nicht mit dem Argument entziehen, sie habe alle mögliche Sorgfalt bei der Deklaration angewendet. Allein der Umstand, dass eine objektive Widerhandlung vorliegt, genügt für die Nachforderung der zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben.

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist auch eine mögliche Adressatin der Nachleistungsverfügung, denn zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete». Für die Zollabgaben bedeutet dies, all jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. E. 2.4.3). Zu diesem Kreis gehört die Beschwerdeführerin als Spediteurin unzweifelhaft. Als Zollschuldnerin gilt sie somit ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleibt selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben sollte (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben sollte (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 m.w.H.; Michael Beusch, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12). Zwar werden rechtsprechungsgemäss direkt und indirekt Begünstigte unterschieden, wobei die indirekt Begünstigten nur bei Bösgläubigkeit für den gesamten Forderungsbetrag solidarisch haften (vgl. E. 2.4.3 vorstehend; Oesterhelt/Fracheboud, Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 21 m.H.a. Urteile des BVGer A-6977/2009 vom 29. November 2010; A-6121/2008 vom 6. September 2010 und A-1690/2006 vom 13. April 2007), von einem indirekten Vorteil wird allerdings nur dann ausgegangen, wenn eine gewisse Distanz zum die Gesetzgebung verletzenden Vorfall besteht, zum Beispiel, wenn eine illegal eingeführte Ware im Inland bereits über mehrere Handelsstufen weiterveräussert wurde. Von einem direkten Vorteil ist demgegenüber dann auszugehen, wenn der (ipso facto) Bevorteilte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Nichtbezahlen der Abgaben steht (Urteil des BVGer A-6121/2008 vom 6. September 2010 E. 3.2.2). Vorliegend erfolgte die zunächst unrichtige Veranlagung der Zoll- und Einfuhrabgaben aufgrund der fehlerhaften Anmeldung der Beschwerdeführerin. Sie steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser unrichtigen Veranlagung und ist daher auch die direkt Begünstigte, weshalb die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Gut- oder Bösgläubigkeit für die Nachforderung haftet. Wie erwähnt ist es hingegen nicht erforderlich, dass ein Vorteil tatsächlich bzw. nachhaltig erlangt worden ist. Der Vorteil liegt bereits in der kurzfristigen Vermehrung der Aktiven durch die Nichterhebung der richtigerweise geschuldeten Abgaben.

E. 3.3.3 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind sowohl zollpflichtig als auch einfuhrsteuerpflichtig (Art. 50 ff. MWSTG, vgl. auch E. 2.1). Entsprechend sind vorliegend die geschuldeten Zollabgaben und die darauf entfallene MWST (Einfuhrabgabe) nachzufordern. Auf dem Betrag ist ein Verzugszins zu entrichten (Art. 74 ZG und Art. 57 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Zinsberechnung der Vor-instanz (E. 7 der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

E. 3.3.4 Damit sind alle Voraussetzungen für die Nachforderung der Zoll- und Einfuhrabgaben gemäss Art. 12 VStrR erfüllt. Es liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung vor, welche zu einer fälschlichen Nichterhebung von Abgaben führte. Die Beschwerdeführerin ist für die entsprechenden Abgaben zollpflichtig und ipso facto direkt Begünstigte, weshalb sie für die nachzufordernden Abgaben solidarisch haftet. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 erweist sich in diesem Punkt als korrekt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualantrag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Abgaben mit der Begründung, es sei eine andere Zolltarifnummer anzuwenden. Sie habe am 6. September 2021 ein Berichtigungsgesuch gestellt, über welches jedoch bisher nicht entschieden worden sei. Im Nachfolgenden wird geprüft, ob die Vorinstanz die Tarifierung in der Nachforderungsverfügung korrekt vornahm, respektive ob auf die ursprünglichen elektronischen Anmeldungen der Beschwerdeführerin abzustellen ist oder ob die Tarifnummern nachträglich noch angepasst werden müssen.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, über einen Antrag auf Umtarifierung vom 6. September 2021 sei bisher nicht entschieden worden. Anlässlich der Beschau einer Einfuhr am 2. September 2021 sei auf Hinweis der Zollstelle eine Umtarifierung der betroffenen Ware von der Zolltarifnummer 7116.2090 auf die Zolltarifnummer 7116.2010 / 099 erfolgt. Die Umtarifierung sei folglich gerechtfertigt bzw. notwendig gewesen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin detaillierte Belege für die Beschaffenheit der anderen zuvor eingeführten Waren eingereicht, die Vorinstanz habe diese Belege aber nicht hinreichend gewürdigt. Die Veranlagungsverfügungen seien mit der Änderung von Präferenzware zu Drittlandware hinfällig geworden. Die Veranlagungsverfügungen seien daher nicht in Rechtskraft erwachsen, was auch für die gewählten Zolltarifnummern gelte. Am 6. September 2021 seien Korrekturanträge im e-dec -System gestellt worden, auf welche kein gegenteiliger Bescheid ergangen sei. Am 29. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz 26 Dateien per E-Mail eingereicht, aufgrund welcher sich die Einreihung aller eingeführter Waren in die Tarifnummer 7116.2010 / 099 ergebe. Bis heute habe die Vorinstanz über diesen Antrag nicht entschieden bzw. keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen. Die Vorinstanz habe im Einspracheentscheid lediglich auf die Warenbezeichnungen verwiesen, nicht jedoch auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, was den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Begründung nicht entspreche. Schon aufgrund der Höhe der Zolltarife sei ersichtlich, dass die Tarifeinreihung für Juwelierwaren nicht für schwergewichtige Amethystdrusen gelten könne. Da diesbezüglich noch kein Entscheid der Vorinstanz vorliege, sei die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe beim Ausfüllen der Anmeldungen nicht die gebotene Sorgfalt angewendet, da auch bei Präferenzware die korrekten Zolltarifnummern anzugeben sei. Die Anpassung der Tarifnummer für die Sendung vom 2. September 2021 sei gestützt auf eine Beschau erfolgt. Eine nachträgliche Anpassung von bereits eingeführten Waren sei nicht mehr möglich. Auch habe die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des Berichtigungsverfahrens zu den Zollanmeldungen noch während der Beschwerdefrist zu den Veranlagungsverfügungen Änderungen geltend gemacht. Die Vorinstanz habe sich bei der Veranlagung auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt und von einer Veranlagung zum höchsten Zollsatz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a ZG abgesehen.

E. 4.3.1 Wie oben bereits ausgeführt (E. 2.7) sieht das Zollgesetz Ausnahmen vom Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung vor. Bei einem Berichtigungsgesuch vom 6. September 2021 käme eine Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG in Betracht. Danach gibt die Zollstelle einem Berichtigungsgesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und die Waren seither nicht verändert worden sind. Das Unverändertsein stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung dar, wenn diesem Zustand keine zollrelevante Bedeutung zukommt (Patrick Raedersdrof, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 34 N 16). Das Gesuch um Änderung der Veranlagung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, eingereicht werden, gleichzeitig muss eine berichtigte Zollanmeldung erfolgen. Wie erwähnt (E. 2.7.4) gelten die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 89 ZV namentlich dann als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren oder b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbarenden Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 m.w.H.). Mit den Berichtigungstatbeständen sollte die Korrektur von Versehen, die zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, ermöglicht werden (E. 2.7.3, vgl. BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen, weshalb Art. 34 ZG nicht anwendbar ist, wenn die anmeldepflichtige Person die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt hat (vgl. zum Ganzen und mit Beispiel: Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 34 N 9 ff.).

E. 4.3.2 Bei einem Berichtigungsgesuch vom 6. September 2021 führt die 30-tägige Verwirkungsfrist dazu, dass vorliegend nur drei Einfuhren für eine Berichtigung in Betracht kommen: Sendung mit e-dec Nr. 21CHEI001870873810 vom 18. August 2021, Sendung mit e-dec Nr. 21CHEI001877462841 vom 26. August 2021 und Sendung mit e-dec Nr. 21CHEI001879902344 vom 30. August 2021. Bei der Sendung vom 18. August 2021 erfolgte bereits eine Einreihung mit der Zolltarifnummer 7116.2010 / 099 (E. 5.6 der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022).

E. 4.3.3 Betreffend die beiden anderen Sendungen vom 26. August 2021 und vom 30. August 2021 bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG erfüllt sind. Der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin liegt vorliegend nicht im Recht. Dennoch geht auch die Vorinstanz davon aus, dass ein Berichtigungsgesuch gestellt wurde, führt sie doch in der angefochtenen Verfügung zur Sendung vom 26. August 2021 aus: «Im Rahmen des Berichtigungsgesuchs vom 6. September 2021 seitens der [Beschwerdeführerin] im System e-dec wurde keine Veranlagungsverfügung ausgestellt.» (E. 5.5.44. der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022). Auch auf der Voranmeldung betreffend die Sendung vom 26. August 2021 ist ein Vermerk «Berichtigung» angebracht (act. B 0179/ EX.11.05.01). Das Berichtigungsgesuch erfolgte offenbar im System e-dec. Bei den Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer (act. B 0346 bis act. B 0571) fehlen die Veranlagungsverfügungen für die Sendung vom 26. August 2021 (act. B 0566). Hinsichtlich der Einfuhren vom 26. August 2021 und 30. August 2021 ist der Sachverhalt betreffend die Prüfung einer allfälligen Berichtigung ungenügend erstellt und die Vorinstanz hat den offenbar gestellten Berichtigungsantrag ungenügend behandelt. Die Sache ist folglich in diesem Punkt (Beurteilung des Berichtigungsgesuchs für die Sendungen vom 26. und 30. August 2021) zur neuen Beurteilung und zur etwaigen Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diesbezüglich ein Versehen bei der Anmeldung vorlag und die eingeführten Waren («Amethystdrusen Spezial» bei der Sendung vom 28. August 2021 und «Amethystdrusen mit Sockel» bei der Sendung vom 30. August 2021), wie diejenige von der Beschau am 2. September 2021, der Tarifnummer 7116.2010 / 099 zuzuordnen sind. Zu dieser Zolltarifnummer gehören Gebrauchsgegenstände sowie Statuetten, wohingegen unter die Tarifnummer 7116.2090 Gegenstände zum persönlichen Schmuck, wie z.B. Amulette, Armbänder, Hemdbrustknöpfe, Manschettenknöpfe, Ohrringe und Edelsteincolliers gehören, was vorliegend nicht der Fall sein dürfte (vgl. E. 2.5.3).

E. 4.3.4 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Sache zur Beurteilung des Berichtigungsgesuchs vom 6. September 2021 betreffend die Sendungen vom 26. und 30. August 2021 und zur etwaigen Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Verwirkungsfrist für eine Berichtigung nach Art. 34 ZG abgelaufen, weshalb der Eventualantrag betreffend Umtarifierung für alle übrigen Sendungen abzuweisen ist.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 2010 E. 7.1; Urteile des BVGer A-4191/2020; A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 7.1; A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 4.1). Bei der vorliegenden Rückweisung ist allerdings nur die Tarifeinreihung zweier Sendungen zu prüfen, was betraglich etwa 1% der streitgegenständlichen Forderung ausmacht (nachgeforderte Abgaben für diese zwei Sendungen mit Tarifnummer 7116.2090 minus allfällige Abgabe bei Anwendung der Tarifnummer 7116.2010 / 099). Vor dem Hintergrund dieses ganz grossmehrheitlichen Unterliegens der Beschwerdeführerin, rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 8'500.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist aus denselben Gründen nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 wird insoweit aufgehoben und die Sache wird zur Beurteilung des Berichtigungsgesuchs betreffend die Wareneinfuhren vom 26. August 2021 und vom 30. August 2021 und zur allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vor-instanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6100/2022 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______ AG, vertreten durch Michael Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Zoll/Einfuhrsteuer). Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) führte im Zeitraum zwischen 12. November 2019 und 30. August 2021 diverse Kristalle, insbesondere Amethyststücke und -drusen für die deutsche B._______ GmbH (nachfolgend: Versenderin) in die Schweiz ein. Importeurin und Empfängerin der Edelsteine war das C._______ (nachfolgend: Importeurin) in der Schweiz. Bei den elektronischen Einfuhranmeldungen hatte die Spediteurin angegeben, dass es sich um Präferenzware mit dem Ursprungsland Deutschland handelt. A.b Am 2. September 2021 stellten Mitarbeitende der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit 1. Januar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [nachfolgend: BAZG]) anlässlich einer Zollkontrolle fest, dass die kontrollierte Sendung mit Amethystdrusen aus Brasilien stammte (act. 01.01.01/0001 der Akten des BAZG, nachfolgend: act.). A.c Gestützt auf das Ergebnis dieser Beschau reichte die Spediteurin am 6. September 2021 bei den betroffenen Zollstellen Kreuzlingen, Thayngen und Ramsen Anträge auf Selbstanzeige in insgesamt 46 Fällen betreffend Einfuhrzollanmeldungen von Edelsteinen ein, welche unrichtigerweise mit Präferenz angemeldet wurden, obwohl es sich um zollpflichtige Drittlandware handelt (act. 01.01.04/0002, act. 01.01.05/0002 und act. 01.01.06/0001). Dabei ersuchte die Spediteurin um Nachbelastung der Zollabgaben. Gleichzeitig beantragte die Spediteurin teilweise Berichtigungen betreffend die Tarifnummern, respektive nahm teilweise Korrekturen der Tarifnummern im elektronischen Zollanmeldesystem (nachfolgend: e-dec) vor. A.d Am 23. März 2022 eröffnete der Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost, eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen mehrere Deklaranten der Spediteurin (z.B. act. 08.01.01/0001). In der Folge wurden Untersuchungshandlungen und Einvernahmen durchgeführt. A.e Am 23. November 2022 verfügte das BAZG, dass die Spediteurin Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer sowie Verzugszins von gesamthaft Fr. 469'310.- nachzuentrichten hat. B. B.a Gegen diese Verfügung erhebt die Spediteurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 23. November 2022 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zwecks Neuberechnung der Zollabgaben im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre subjektive Leistungspflicht, da sie keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Eventualiter seien die Zolltarifnummern anzupassen, da es sich bei den eingeführten Waren nicht um Juwelierwaren, sondern um schwere Amethystdrusen handle, die nicht unter die deklarierten Zolltarifnummern zu subsumieren seien. B.b Am 28. April 2023 reicht das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) nach mehrfacher Fristerstreckung eine Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.c Am 14. Juli 2023 reicht die Beschwerdeführerin - nach beantragter und gewährter Akteneinsicht - eine Replik ein. In dieser hält sie an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest und macht in Erwiderung auf die Vernehmlassung der Vorinstanz ergänzende Ausführungen. B.d Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.2 2.2.1 Jede Überführung in ein Zollverfahren bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.2; A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3; A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). 2.2.2 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV) und die Begleitdokumente erstellen bzw. einreichen, namentlich die erforderlichen Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person. 2.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.3 m.w.H.). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.4 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.1 m.w.H.). 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz-gebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 141 II 447 E. 8.4; 129 II 160 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1; 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2; 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2 m.w.H.; A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2; Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Frank/Eicker/ Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstraf-recht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N 5). 2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 m.w.H.; Michael Beusch, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.3 m.w.H.). Die gemäss Art. 70 ZG Zollzahlungspflichtigen sind von den sogenannten indirekt Begünstigten zu unterscheiden, die allenfalls mehrere Handelsstufen vom Importeur entfernt aufgrund der Widerhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen. Derartige Warenempfänger fallen nicht unter die gesetzliche Vermutung, weshalb bei ihnen ein unrechtmässiger Vorteil angefallen sein muss, um eine Leistungspflicht auszulösen (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des BVGer A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 3.3). 2.5 2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5). Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:

a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.

b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. 2.5.2 Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2). 2.5.3 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren zwischen dem 12. November 2019 und dem 30. August 2021 Folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern zu entnehmen: 7103Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht: 7103.9100Rubine, Saphire und Smaragde 7103.9900andere 7116Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen: 7116.20aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen: 7116.2010 Gebrauchsgegenstände (z.B. Aschenbecher, Briefbeschwerer und dergleichen); Statuetten 7116.2090andere Den Erläuterungen zu diesen Tarifnummern lässt sich Folgendes entnehmen: 7103.91/99 Die Nrn. 7103.91 und 7103.99 umfassen geschliffene und gebohrte Steine, gravierte Steine (einschliesslich der Kameen oder Steine mit erhabenen Figuren oder Steine mit vertieft geschnittenen Figuren) und zu Dubletten oder Tripletten verarbeitete Steine. 7116.2010 Hierher gehören Gebrauchsgegenstände sowie Statuetten und dergleichen Phantasiegegenstände und Nippsachen, wie z.B.: Aschenbecher, Bonbonnieren, Briefbeschwerer, Brieföffner, Bürstenfassungen, Mörser und Stössel, Puderdosen, Ringe für Angelruten, Schalen, Schreibtischgarnituren, Tassen, Tierfiguren, Tintenfässer, Trinkgläser, Verschlüsse und Verschlussbügel für Handtaschen, Zierstöpsel; Werkzeuge des Kapitels 82 (wie Polierwerkzeuge) sowie Waren und Teile des Abschnittes XVI (z.B. Fadenführer), die ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen (vgl. auch Ausschliessungen a) und b) zur Nr. 7116). 7116.2090 Hierher gehören Gegenstände zum persönlichen Schmuck, wie z.B. Amulette, Armbänder, Hemdbrustknöpfe, Manschettenknöpfe, Ohrringe, Edelsteincolliers mit Verschluss aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (s.a. Erläuterungen zur Nr. 7103. Nichtassortierte, lediglich zur Erleichterung des Transportes aufgereihte Steine gehören hingegen zur Nr. 7103). 2.6 2.6.1 Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems e-dec bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.6.2 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System e-dec eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-BAZG). 2.6.3 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). 2.7 2.7.1 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.2; Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 33 N 2 und Art. 34 N 1). 2.7.2 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.2; A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.5; A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5). So kann der Bundesrat für Waren, die den Gewahrsam der BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen (Art. 34 Abs. 2 ZG). Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie a) nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind und b) noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Art. 87 Abs. 2 ZV). 2.7.3 Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1; A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 2.7.4 Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4; A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.5). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die subjektive Leistungspflicht mit der Begründung, ihr sei keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für die Nachforderung der Einfuhrabgaben heranzog. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe durch die vermeintlich nicht vollständige oder nicht ordnungsgemässe Zollanmeldung keinerlei Vorteile erlangt. Aus E. 2.3.1 des Urteils des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 gehe hervor, dass die Zollpflichtigen bei einer Falschanmeldung respektive einer Unterlassung ihrer Pflichten in diesem Zusammenhang (nur) «prinzipiell» selber die Verantwortung zu tragen hätten, sodass eine Ausnahme von diesem Grundsatz möglich sein müsse. Aus diesem Entscheid sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehe hervor, dass sich die anmeldepflichtige Person respektive der Zollpflichtige auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne und keine Verantwortung zu tragen habe, wenn keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und alle erforderlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe alle nötigen Abklärungen vorgenommen und jeder Sendung sei eine den Vorgaben der Vorinstanz entsprechende Ursprungserklärung beigelegt worden. Diese seien vom Ausführer selbst erstellt und eigenhändig unterschrieben worden. Für die Beschwerdeführerin habe es keinerlei Veranlassung gegeben, an der Richtigkeit der Ursprungserklärungen zu zweifeln. Auf Nachfrage einzelner Deklaranten der Beschwerdeführerin sei nochmals explizit Deutschland als Ursprungsland bestätigt worden. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich gewesen, dass es sich nicht um Präferenzware gehandelt habe. Sie habe aufgrund der in den Handelsrechnungen enthaltenen Grossbuchstaben, wie beispielsweise «BR», nicht auf zollpflichtige Drittlandware aus Brasilien schliessen können. Auf den Rechnungen sei an keiner Stelle klar und zweifelsfrei das Ursprungsland betitelt mit Ausnahme der Herkunftserklärung. Die Bezeichnung «BR» habe sich unter der Überschrift «Warenbezeichnung» befunden, sodass es sich auch um ein Kürzel für «Bruch», «braun», «Bundesrepublik» oder um ein anderes Namenskürzel hätte handeln können. Auch der Zollstelle sei dies nicht aufgefallen. Die Zollstelle habe eine Kontrolle durchgeführt, da der Wortlaut der Ursprungserklärung nicht korrekt gewesen sei. Nach Rückfrage bei der Partnerspediteurin und Weiterleitung der Bestätigung, dass es sich um deutsche Ursprungsware handle, habe die Zollstelle die Ware frei gegeben, sodass die Beschwerdeführerin auf diese Untersuchungsergebnisse habe vertrauen dürfen. Weiter gebe es auch in Deutschland Fundorte für Amethyst, sogar am Sitz der Versenderin, weshalb die Beschwerdeführerin nicht aufgrund des Inhalts der Sendung auf ein Drittland hätte schliessen müssen. 3.2.2 Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in welcher sie detailliert auf alle 46 Fälle von Falschanmeldungen eingeht und darlegt, wie sich der nachzubezahlende Betrag berechnet. Sie führt weiter aus, die Beschwerdeführerin hafte solidarisch für die Zollschuld. Sodann seien die Abgaben nicht über das zentralisierte Abrechnungssystem der Zollverwaltung des Importeurs abgerechnet worden, sondern über dasjenige der Beschwerdeführerin. Bei der Selbstanzeige der Beschwerdeführerin vom 6. September 2021 habe diese darum gebeten, die Kosten bzw. Abgaben ihrem Abrechnungskonto zu belasten und die Falschanmeldungen seien auch der Beschwerdeführerin anzurechnen. Die Beschwerdeführerin habe zumindest vorübergehend einen Vorteil durch die Falschanmeldung erlangt und sie habe auch ihre Sorgfaltspflichten bei den gegenständlichen Zollanmeldungen verletzt. 3.3 3.3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.4.2), hängt die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Es genügt, dass eine objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegt (BGE 129 II 160 E. 3.2, 141 II 447 E. 8.4; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1; 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2; 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2 m.w.H.; A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2; Oesterhelt/Fracheboud, in: Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 5). Für diese objektive Widerhandlung kommen vorliegend Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) und Art. 119 ZG (Zollgefährdung) in Betracht. Für beide Tatbestände setzt die objektive Widerhandlung voraus, dass eine Zollabgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzogen, respektive gefährdet wird. Der objektive Tatbestand der unrichtigen Zollanmeldung sowie die Tatsache, dass dadurch zu wenig Abgaben erhoben wurden, ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Ob eine Hinterziehung oder Gefährdung vorliegt, kann indessen offen bleiben. Der Anspruch entsteht ausserdem unabhängig davon, ob die objektive Widerhandlung bereits bei der Deklaration erkennbar war (Oesterhelt/Fracheboud, Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 6). Der Entlastungsbeweis, d.h. der Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist naturgemäss ausgeschlossen, da der subjektive Tatbestand der Widerhandlung für die Anspruchsbegründung nicht erfüllt sein muss (Oesterhelt/Fracheboud, Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 18). Es ist folglich nicht zu prüfen, ob die Widerhandlung vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verletzung von Sorgfaltspflichten erfolgte. Somit kann sich die Beschwerdeführerin der Nachleistungspflicht nicht mit dem Argument entziehen, sie habe alle mögliche Sorgfalt bei der Deklaration angewendet. Allein der Umstand, dass eine objektive Widerhandlung vorliegt, genügt für die Nachforderung der zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist auch eine mögliche Adressatin der Nachleistungsverfügung, denn zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete». Für die Zollabgaben bedeutet dies, all jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. E. 2.4.3). Zu diesem Kreis gehört die Beschwerdeführerin als Spediteurin unzweifelhaft. Als Zollschuldnerin gilt sie somit ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleibt selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben sollte (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben sollte (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 m.w.H.; Michael Beusch, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12). Zwar werden rechtsprechungsgemäss direkt und indirekt Begünstigte unterschieden, wobei die indirekt Begünstigten nur bei Bösgläubigkeit für den gesamten Forderungsbetrag solidarisch haften (vgl. E. 2.4.3 vorstehend; Oesterhelt/Fracheboud, Kommentar VStrR, a.a.O., Art. 12 N 21 m.H.a. Urteile des BVGer A-6977/2009 vom 29. November 2010; A-6121/2008 vom 6. September 2010 und A-1690/2006 vom 13. April 2007), von einem indirekten Vorteil wird allerdings nur dann ausgegangen, wenn eine gewisse Distanz zum die Gesetzgebung verletzenden Vorfall besteht, zum Beispiel, wenn eine illegal eingeführte Ware im Inland bereits über mehrere Handelsstufen weiterveräussert wurde. Von einem direkten Vorteil ist demgegenüber dann auszugehen, wenn der (ipso facto) Bevorteilte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Nichtbezahlen der Abgaben steht (Urteil des BVGer A-6121/2008 vom 6. September 2010 E. 3.2.2). Vorliegend erfolgte die zunächst unrichtige Veranlagung der Zoll- und Einfuhrabgaben aufgrund der fehlerhaften Anmeldung der Beschwerdeführerin. Sie steht somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser unrichtigen Veranlagung und ist daher auch die direkt Begünstigte, weshalb die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Gut- oder Bösgläubigkeit für die Nachforderung haftet. Wie erwähnt ist es hingegen nicht erforderlich, dass ein Vorteil tatsächlich bzw. nachhaltig erlangt worden ist. Der Vorteil liegt bereits in der kurzfristigen Vermehrung der Aktiven durch die Nichterhebung der richtigerweise geschuldeten Abgaben. 3.3.3 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind sowohl zollpflichtig als auch einfuhrsteuerpflichtig (Art. 50 ff. MWSTG, vgl. auch E. 2.1). Entsprechend sind vorliegend die geschuldeten Zollabgaben und die darauf entfallene MWST (Einfuhrabgabe) nachzufordern. Auf dem Betrag ist ein Verzugszins zu entrichten (Art. 74 ZG und Art. 57 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Zinsberechnung der Vor-instanz (E. 7 der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.3.4 Damit sind alle Voraussetzungen für die Nachforderung der Zoll- und Einfuhrabgaben gemäss Art. 12 VStrR erfüllt. Es liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung vor, welche zu einer fälschlichen Nichterhebung von Abgaben führte. Die Beschwerdeführerin ist für die entsprechenden Abgaben zollpflichtig und ipso facto direkt Begünstigte, weshalb sie für die nachzufordernden Abgaben solidarisch haftet. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 erweist sich in diesem Punkt als korrekt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualantrag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Abgaben mit der Begründung, es sei eine andere Zolltarifnummer anzuwenden. Sie habe am 6. September 2021 ein Berichtigungsgesuch gestellt, über welches jedoch bisher nicht entschieden worden sei. Im Nachfolgenden wird geprüft, ob die Vorinstanz die Tarifierung in der Nachforderungsverfügung korrekt vornahm, respektive ob auf die ursprünglichen elektronischen Anmeldungen der Beschwerdeführerin abzustellen ist oder ob die Tarifnummern nachträglich noch angepasst werden müssen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, über einen Antrag auf Umtarifierung vom 6. September 2021 sei bisher nicht entschieden worden. Anlässlich der Beschau einer Einfuhr am 2. September 2021 sei auf Hinweis der Zollstelle eine Umtarifierung der betroffenen Ware von der Zolltarifnummer 7116.2090 auf die Zolltarifnummer 7116.2010 / 099 erfolgt. Die Umtarifierung sei folglich gerechtfertigt bzw. notwendig gewesen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin detaillierte Belege für die Beschaffenheit der anderen zuvor eingeführten Waren eingereicht, die Vorinstanz habe diese Belege aber nicht hinreichend gewürdigt. Die Veranlagungsverfügungen seien mit der Änderung von Präferenzware zu Drittlandware hinfällig geworden. Die Veranlagungsverfügungen seien daher nicht in Rechtskraft erwachsen, was auch für die gewählten Zolltarifnummern gelte. Am 6. September 2021 seien Korrekturanträge im e-dec -System gestellt worden, auf welche kein gegenteiliger Bescheid ergangen sei. Am 29. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz 26 Dateien per E-Mail eingereicht, aufgrund welcher sich die Einreihung aller eingeführter Waren in die Tarifnummer 7116.2010 / 099 ergebe. Bis heute habe die Vorinstanz über diesen Antrag nicht entschieden bzw. keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen. Die Vorinstanz habe im Einspracheentscheid lediglich auf die Warenbezeichnungen verwiesen, nicht jedoch auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, was den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Begründung nicht entspreche. Schon aufgrund der Höhe der Zolltarife sei ersichtlich, dass die Tarifeinreihung für Juwelierwaren nicht für schwergewichtige Amethystdrusen gelten könne. Da diesbezüglich noch kein Entscheid der Vorinstanz vorliege, sei die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 4.2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe beim Ausfüllen der Anmeldungen nicht die gebotene Sorgfalt angewendet, da auch bei Präferenzware die korrekten Zolltarifnummern anzugeben sei. Die Anpassung der Tarifnummer für die Sendung vom 2. September 2021 sei gestützt auf eine Beschau erfolgt. Eine nachträgliche Anpassung von bereits eingeführten Waren sei nicht mehr möglich. Auch habe die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des Berichtigungsverfahrens zu den Zollanmeldungen noch während der Beschwerdefrist zu den Veranlagungsverfügungen Änderungen geltend gemacht. Die Vorinstanz habe sich bei der Veranlagung auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt und von einer Veranlagung zum höchsten Zollsatz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a ZG abgesehen. 4.3 4.3.1 Wie oben bereits ausgeführt (E. 2.7) sieht das Zollgesetz Ausnahmen vom Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung vor. Bei einem Berichtigungsgesuch vom 6. September 2021 käme eine Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG in Betracht. Danach gibt die Zollstelle einem Berichtigungsgesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und die Waren seither nicht verändert worden sind. Das Unverändertsein stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung dar, wenn diesem Zustand keine zollrelevante Bedeutung zukommt (Patrick Raedersdrof, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 34 N 16). Das Gesuch um Änderung der Veranlagung muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, eingereicht werden, gleichzeitig muss eine berichtigte Zollanmeldung erfolgen. Wie erwähnt (E. 2.7.4) gelten die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 89 ZV namentlich dann als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren oder b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war. Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbarenden Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 m.w.H.). Mit den Berichtigungstatbeständen sollte die Korrektur von Versehen, die zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen, ermöglicht werden (E. 2.7.3, vgl. BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person auszuhöhlen, weshalb Art. 34 ZG nicht anwendbar ist, wenn die anmeldepflichtige Person die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt hat (vgl. zum Ganzen und mit Beispiel: Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., Art. 34 N 9 ff.). 4.3.2 Bei einem Berichtigungsgesuch vom 6. September 2021 führt die 30-tägige Verwirkungsfrist dazu, dass vorliegend nur drei Einfuhren für eine Berichtigung in Betracht kommen: Sendung mit e-dec Nr. 21CHEI001870873810 vom 18. August 2021, Sendung mit e-dec Nr. 21CHEI001877462841 vom 26. August 2021 und Sendung mit e-dec Nr. 21CHEI001879902344 vom 30. August 2021. Bei der Sendung vom 18. August 2021 erfolgte bereits eine Einreihung mit der Zolltarifnummer 7116.2010 / 099 (E. 5.6 der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022). 4.3.3. Betreffend die beiden anderen Sendungen vom 26. August 2021 und vom 30. August 2021 bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäss Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG erfüllt sind. Der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin liegt vorliegend nicht im Recht. Dennoch geht auch die Vorinstanz davon aus, dass ein Berichtigungsgesuch gestellt wurde, führt sie doch in der angefochtenen Verfügung zur Sendung vom 26. August 2021 aus: «Im Rahmen des Berichtigungsgesuchs vom 6. September 2021 seitens der [Beschwerdeführerin] im System e-dec wurde keine Veranlagungsverfügung ausgestellt.» (E. 5.5.44. der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022). Auch auf der Voranmeldung betreffend die Sendung vom 26. August 2021 ist ein Vermerk «Berichtigung» angebracht (act. B 0179/ EX.11.05.01). Das Berichtigungsgesuch erfolgte offenbar im System e-dec. Bei den Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer (act. B 0346 bis act. B 0571) fehlen die Veranlagungsverfügungen für die Sendung vom 26. August 2021 (act. B 0566). Hinsichtlich der Einfuhren vom 26. August 2021 und 30. August 2021 ist der Sachverhalt betreffend die Prüfung einer allfälligen Berichtigung ungenügend erstellt und die Vorinstanz hat den offenbar gestellten Berichtigungsantrag ungenügend behandelt. Die Sache ist folglich in diesem Punkt (Beurteilung des Berichtigungsgesuchs für die Sendungen vom 26. und 30. August 2021) zur neuen Beurteilung und zur etwaigen Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diesbezüglich ein Versehen bei der Anmeldung vorlag und die eingeführten Waren («Amethystdrusen Spezial» bei der Sendung vom 28. August 2021 und «Amethystdrusen mit Sockel» bei der Sendung vom 30. August 2021), wie diejenige von der Beschau am 2. September 2021, der Tarifnummer 7116.2010 / 099 zuzuordnen sind. Zu dieser Zolltarifnummer gehören Gebrauchsgegenstände sowie Statuetten, wohingegen unter die Tarifnummer 7116.2090 Gegenstände zum persönlichen Schmuck, wie z.B. Amulette, Armbänder, Hemdbrustknöpfe, Manschettenknöpfe, Ohrringe und Edelsteincolliers gehören, was vorliegend nicht der Fall sein dürfte (vgl. E. 2.5.3). 4.3.4 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Sache zur Beurteilung des Berichtigungsgesuchs vom 6. September 2021 betreffend die Sendungen vom 26. und 30. August 2021 und zur etwaigen Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Verwirkungsfrist für eine Berichtigung nach Art. 34 ZG abgelaufen, weshalb der Eventualantrag betreffend Umtarifierung für alle übrigen Sendungen abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 2010 E. 7.1; Urteile des BVGer A-4191/2020; A-4193/2020 vom 6. April 2022 E. 7.1; A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 4.1). Bei der vorliegenden Rückweisung ist allerdings nur die Tarifeinreihung zweier Sendungen zu prüfen, was betraglich etwa 1% der streitgegenständlichen Forderung ausmacht (nachgeforderte Abgaben für diese zwei Sendungen mit Tarifnummer 7116.2090 minus allfällige Abgabe bei Anwendung der Tarifnummer 7116.2010 / 099). Vor dem Hintergrund dieses ganz grossmehrheitlichen Unterliegens der Beschwerdeführerin, rechtfertigt es sich, ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 8'500.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist aus denselben Gründen nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2022 wird insoweit aufgehoben und die Sache wird zur Beurteilung des Berichtigungsgesuchs betreffend die Wareneinfuhren vom 26. August 2021 und vom 30. August 2021 und zur allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vor-instanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)