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A-5586/2023

A-5586/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-18 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Am 13. Juni 2020 (00:53 Uhr) meldete die X._______ (nachfolgend: Zollanmelderin) der Zollstelle Pratteln (neu: Zollstelle Basel Süd, nachfolgend: Zollstelle) über das EDV-System «e-dec» die Einfuhr von Rispentomaten mit einer Rohmasse von 18'810 kg zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zum Kontingentszollansatz (nachfolgend: KZA) an. Die elektronische Zollanmeldung Nr. (...) wurde von der für die Prüfung von nutzbaren Kontingentsmengen zuständige IT-Applikation «e-quota» mit folgender Meldung zurückgewiesen: «Kontingentsveranlagung nicht möglich. Es ist nicht mehr genügend Saldo verfügbar für die Zuteilung des Einzelkontingents WTO». A.b Gleichentags um 06.00 Uhr reichte die Zollanmelderin die Anmeldung der Sendung zum reduzierten Ausserkontingentszollansatz (nachfolgend: AKZA Code 1) ein, die vom EDV-System «e-dec» angenommen wurde und die Nummer (...) zugewiesen erhielt (Version 1). Daraufhin stellte die Zollanmelderin drei Berichtigungsanträge (18'810 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA um 06.19 Uhr, 18'710 kg zum KZA um 10.36 Uhr und 18'610 kg zum KZA um 10.38 Uhr), die sämtlich aufgrund unzureichender Salden der Kontingentsanteile zurückgewiesen wurden. A.c Um 10.40 Uhr konnte mit den Angaben 18'510 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA sowie 200 kg Rohmasse Rispentomaten zum AKZA Code 1 eine Berichtigungsversion übermittelt werden, die angenommen wurde (Version 2). Diese wurde um 10.44 Uhr nochmals korrigiert (18'510 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA sowie 300 kg Rohmasse Rispentomaten zum AKZA Code 1; Version 3), sodass das Gesamtgewicht der Version 1 entsprach. A.d Die elektronische Zollanmeldung der Version 3 wurde von «e-dec» am 16. Juni 2020 mit dem Ergebnis «frei mit» selektioniert und zur weiteren Verarbeitung freigegeben. Gleichentags erliess die Zollstelle die Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer. A.e Eine andere Sendung von Rispentomaten über 4'560 kg Rohmasse wurde am 13. Juni 2023 (00:48 Uhr) zum KZA mit Einfuhrzollanmeldung (nachfolgend: EZA) Nr. (...) von derselben Zollanmelderin dem EDV-System «e-dec» übermittelt und von diesem angenommen. B. B.a Im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle stellte die Zollstelle fest, dass die Antragstellerin bezüglich der Sendung von 18'810 kg Rispentomaten die verfügbare Kontingentsmenge nicht abgeklärt und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Aus diesem Grund sei eine nachträgliche Berichtigung der EZA (Version 1) nach Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nicht möglich gewesen. Schliesslich sei der AKZA Code 1 von Fr. 150.- pro 100 kg unzulässig gewesen, und die gesamte Sendung hätte zum Ausserkontingentszollansatz (nachfolgend: AKZA) von Fr. 264.- pro 100 kg veranlagt werden müssen. B.b Am 7. Mai 2021 informierte die Zollstelle die Beschwerdeführerin über die Nachforderung von Fr. 50'336.85 (inkl. Zoll, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Am 3. Juni 2021 widersprach die Beschwerdeführerin der Zollstelle und wies den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Nachforderung zurück. B.c Die Angelegenheit wurde an die Zollkreisdirektion Nord übergeben. Diese verfügte am 22. Juni 2021 eine Nachforderung von Fr. 50'435.75 (inkl. Zoll, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen) gestützt auf Art. 12 VStrR. B.d Am 24. August 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Regina Natsch Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) erheben. Sie forderte die Aufhebung; eventualiter die Reduktion der Nachforderung. B.e Am 22. November 2022 kündigte die OZD an, die Beschwerde nach Art. 85 ZG abzuweisen und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme. Diese hielt in ihrer Antwort vom 7. Dezember 2022 an ihrer Rechtsauffassung und ihren Rechtsbegehren fest. C. C.a Mit Beschwerdeentscheid vom 5. September 2023 wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG; vormalig: OZD) die Beschwerde kostenpflichtig ab. Der Begründung kann insbesondere entnommen werden, dass die Zollanmelderin für die ordnungsgemässe Verwaltung von Kontingentsanteilen im Rahmen der Selbstkontrolle verantwortlich sei. Die Zollanmelderin habe bei der EZA (Version 1) absichtlich falsche Angaben gemacht, um die Freigabe zügig erwirken zu können. Die Zulässigkeit einer nachträglichen Berichtigung nach Art. 34 ZG würde die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht aushöhlen. Der Berichtigungsantrag Version 3 sei irrtümlich angenommen worden und die Absicht zur Nachforderung sei rund 11 Monate nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung eröffnet worden. Damit seien die formellen Voraussetzungen für eine Nachforderung des Differenzbetrags vom KZA bzw. AKZA Code 1 zum AKZA für die gesamte Sendung gestützt auf Art. 85 ZG erfüllt. D. D.a Gegen diese Verfügung liess die Zollanmelderin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 5. September 2023 sei aufzuheben, eventualiter und subeventualiter sei die Nachforderungsverfügung in quantitativer Hinsicht herabzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt). Zusammenfassend argumentiert sie, dass die 18'510 kg Rispentomaten objektiv korrekt und rechtskräftig als Kontingentsware zum KZA veranlagt wurden. Sie wies die Verletzung der Sorgfaltspflicht zurück. Der Beschwerdeführerin würde das Instrument der Berichtigung nach Art. 34 ZG zustehen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Nachforderung weder gestützt auf Art. 85 ZG noch auf Art. 12 VStrR erfüllt. D.b Das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) lässt sich nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. E. Am 19. November 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht Wechsel im Spruchkörper mit, betreffend den Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach den Bestimmungen des Zollgesetzes und des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).

E. 2.1.2 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG angesetzten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG).

E. 2.1.3 Die Zollanmeldung leitet das zollrechtliche Veranlagungsverfahren förmlich ein, worauf dieses von Amtes wegen durchzuführen ist. Das Veranlagungsverfahren setzt sich zusammen aus der summarischen Prüfung (Art. 32 ZG), der Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG), gegebenenfalls der Überprüfung (Art. 35) und der Beschau (Art. 36 f. ZG), ferner der Veranlagung und dem Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 616). Das zollrechtliche Veranlagungsverfahren erweist sich mithin als gemischte Veranlagung (Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 1). Während die zollpflichtige Person hauptsächlich der Zuführungs- und Anmeldepflicht zu genügen hat, obliegt es dem BAZG, die Veranlagung vorzunehmen (Art. 32 ff. ZG; zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.2.1).

E. 2.1.4 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG), namentlich über das EDV-System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Ausserdem kann die anmeldepflichtige Person Waren bereits vor ihrer Ankunft bei der Zollstelle anmelden (Voranmeldung). Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 ZV-BAZG).

E. 2.1.5 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst die summarische Prüfung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG; BGE 129 II 385 E. 3.6; Urteil des BVGer A-6416/2019 vom 20. Januar 2022 E. 5.2). Dies gilt insbesondere, wenn die Zollanmeldung mittels eines elektronischen Verfahrens erstellt wird, da die Kontrollmöglichkeiten eines solchen EDV-Systems begrenzt sind (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; Urteile des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 4.2, A-3244/2018 vom 10. September 2020 E. 3.6.1; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 32 N. 7). Die Zollbehörden haben nämlich keine Pflicht, systematisch zu prüfen, ob die Zollanmeldung korrekt und vollständig ist, wie sich aus der Kann-Formulierung in Art. 32 Abs. 1 ZG sowie aus Art. 35 ZG ergibt, der die Zollstelle ermächtigt, die einmal angenommene Zollanmeldung während des Veranlagungsverfahrens jederzeit zu überprüfen. Mit anderen Worten: während die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich ist (vgl. sogleich E. 2.1.7), schützt die von der Zollstelle durchgeführte Dokumentenprüfung sie nicht vor einer nachträglichen Erhebung von Zollabgaben (vgl. Urteile des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 4.2, A-6416/2019 vom 20. Januar 2022 E. 5.2, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3.2, A-5865/2017 vom 11. Juli 2019 E. 5.1).

E. 2.1.6 Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).

E. 2.1.7 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person grundsätzlich verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; BGE 142 II 433 E. 2.2 und 3.2.6; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 11). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt, gerade bei der elektronischen Zollanmeldung (BGE 149 II 129 E. 3.4, 143 II 646 E. 3.3.3, 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.6.1 und 3.5.8, A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7; Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f.). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, beispielsweise weil die Kontingente ausgeschöpft sind, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2860/2019 vom 26. März 2021 E. 2.2.2, A-5038/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.1, A-453/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.5, je m.H.).

E. 2.1.8.1 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter ge-wissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (BGE 142 II 433 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.7.1, A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.2). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 («Phase grün») und 2 («Phase gelb») beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 («Phase orange») gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist (BGE 143 II 646 E. 2.3.2; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 3; Anliker/Scagnet, Korrektur einer Zollanmeldung - eine kritische Würdigung der geltenden Rechtslage, in: Zoll-Revue 3/2017 S. 21 ff., S. 23). Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat («Phase grün»). Sodann wurde der Bundesrat in Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorzusehen («Phase gelb»). Entsprechend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zollstelle das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst. a) und noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss («Phase orange»; Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteil des BVGer A500/2023 vom 3. Juni 2024 E. 5.1 m.w.H.).

E. 2.1.8.2 Im Rahmen von Art. 34 ZG geht es nicht um «Kanzleifehler» im Sinne der direkt- und mehrwertsteuerlichen Berichtigungsnormen, sondern vielmehr um eine unzutreffende Zollanmeldung und damit einhergehend um eine inhaltliche Änderung des Dispositivs (BGE 142 II 433 E. 3.2.5).

E. 2.1.8.3 Mit der Berichtigung der Zollanmeldung wollte der Gesetzgeber der anmeldepflichtigen Person ermöglichen, einfache Unachtsamkeiten oder Unterlassungen nachträglich in einer mit der Zollsicherheit zu vereinbarender Weise zu korrigieren, um die unverhältnismässigen Folgen zu vermeiden, die sich daraus ergeben können (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 618; BGE 142 II 433 E 3.3.4; Urteil des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 5.3 m.w.H). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, den Grundsatz der Unwiderruflichkeit und den verbindlichen Charakter der Zollanmeldung sowie die hohen Anforderungen, die das Zollrecht an die erforderliche Sorgfalt der anmeldepflichtigen Person stellt, auszuhöhlen (vgl. Urteile des BVGer A-3763/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2.5, A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3.2; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 11).

E. 2.1.8.4 Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Lehrmeinung, dass gemäss einem allgemeinen Vorbehalt zu Art. 34 ZG eine Berichtigung nicht möglich ist, wenn ein absichtlicher Irrtum vorliegt bzw. die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die anmeldepflichtige Person vor der Abfertigung einer Sendung darauf verzichtet, die für die korrekte Erstellung der Zollanmeldung erforderlichen Informationen einzuholen, um so möglichst rasch die Freigabe der Ware zu erreichen (Urteil des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 5.2). Ein Nachholen eines solchen Säumnisses durch die nachträgliche Korrektur einer Veranlagung ist mit Blick auf die Zollsicherheit ausgeschlossen (Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 5.2, A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.4). Ein Beispiel, bei dem eine Berichtigung aufgrund eines absichtlichen Irrtums ausgeschlossen ist, lässt sich dem Zollkommentar entnehmen (Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 10; nachfolgend auch als Metzgerzwiebelfall bezeichnet): Ein Spediteur meldet eine Sendung Metzgerzwiebeln zum KZA (innerhalb des Zollkontingents) zur Einfuhr an. Aufgrund nicht genügend vorhandener Kontingentsmenge weist das EDV-System die Zollanmeldung um 07:15 Uhr mit einer Fehlermeldung zurück. Um 07:30 Uhr übermittelt der Spediteur die Zollanmeldung für die gleiche Sendung ein zweites Mal. Indessen wählt er nicht mehr die Tarifnummer für den KZA, sondern neu diejenige für den AKZA. Das EDV-System nimmt die Zollanmeldung antragsgemäss an. Gegen die Veranlagungsverfügung (zum AKZA) erhebt der Spediteur in der Folge eine Beschwerde. Die zollinternen Nachforschungen ergeben, dass der grösste Teil der Sendung Metzgerzwiebeln innerhalb des Zollkontingents hätte angemeldet werden können. Offensichtlich klärte der Spediteur vor dem Einreichen der Zollanmeldung nicht ab, wie hoch der noch verfügbare Zollkontingentsanteil war. Um möglichst rasch eine Freigabe der Sendung zu erreichen, meldete er kurzerhand - ohne Rücksprache mit dem Kontingentsinhaber - die ganze Sendung zum AKZA an. Dies in der Absicht, die Veranlagung dann auf dem Beschwerdeweg zu korrigieren.

E. 2.2.1 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG).

E. 2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2). Obwohl der Generaltarif weder in der Amtlichen noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert wird, hat er Gesetzesrang und ist gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich (BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1). Der Generaltarif kann laut den Anhängen 1 und 2 des ZTG mit-samt seinen Änderungen beim BAZG abgerufen werden (www.bazg.admin.ch).

E. 2.2.3 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. und insb. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Dabei wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann. Für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteile des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1, A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 4.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4).

E. 2.2.4 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: a) während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein AKZA festgelegt ist;b) in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind. Nach Art. 4 Abs. 2 VEAGOG können frisches Gemüse und frisches Obst ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VEAGOG gibt das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Das BLW gibt sodann keine Zollkontingentsteilmengen frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der AKZA Code 1 nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) zur Anwendung (Art. 5 Abs. 2 VEAGOG).

E. 2.2.5 Laut Generaltarif ist für die Einfuhr von Rispentomaten, die unbestrittenermassen unter die Zolltarifnummern zu «Tomaten (andere)» zu subsumieren sind, vom 21. Oktober bis 30. April kein AKZA definiert. Während dieser Zeit eingeführte Tomaten sind dementsprechend (unter der Zolltarifnummer 0702.0090) zum KZA in Höhe von Fr. 5.- pro 100 kg zu verzollen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 20. Oktober ist demgegenüber ein AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg (unter der Zolltarifnummer 0702.0099) festgelegt (Bewirtschaftungsperiode). Dieser greift, wenn Tomaten (andere) nicht innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt werden (unter der Zolltarifnummer 0702.0091 zum KZA von Fr. 5.- pro 100 kg) oder die Einfuhr in der Bewirtschaftungsperiode nicht an den vom BWL festgelegten Daten erfolgt, die eine Einfuhr zum KZA ermöglichen. Bezüglich Letzteren sind nach Art. 2 der Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst vom 16. September 2016 (VEAGOG-Freigabeverordnung, SR 916.121.100) die Perioden für Einfuhren zum KZA ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VEAGOG in Anhang 1 geregelt. Der besagte Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung sieht vor, dass Tomaten (mit der Zolltarifnummer 0702.0091) während der Bewirtschaftungsperiode jeweils vom 1. bis zum 31. Mai sowie vom 1. bis zum 20. Oktober zum KZA ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen importiert werden dürfen. In der Bewirtschaftungsperiode zwischen 1. Juni bis zum 30. September gilt nach Anhang 1 Ziffer 10 der AEV (Tabelle) bei inländischer Vollversorgung der AKZA Code 1, der sich für Tomaten auf Fr. 150.- pro 100 kg beläuft. Aus der Tabelle Importregelung/Info Nr. 37 vom 11. Juni 2020 geht hervor (vgl. Art. 10 Abs. 3 ZTG, Art. 5 Abs. 1 und 2 VEAGOG und Anhang 1 Ziffer 10 [1] der AEV), dass das BWL für Tomaten am 13. Juni 2020 die Einfuhr zum AKZA Code 1 nicht erlaubt hatte (keine Vollversorgung). Damit galt ausserhalb vom Zollkontingent am 13. Juni 2020 der AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg.

E. 2.3.1 Laut der Botschaft des Bundesrates bleiben auch formell fehlerhafte Verfügungen grundsätzlich gültig, es sei denn, sie werden mit einer Beschwerde angefochten und aufgehoben oder wegen offensichtlicher und schwerwiegender Mängel für ungültig erklärt. Veranlagungsverfügungen, die nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten wurden, werden folglich rechtskräftig (siehe Art. 39 Bst. a VwVG), wobei die Revision (siehe Art. 66 VwVG) vorbehalten bleibt (Botschaft ZG, BBl 2004 517, 652). Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu erhebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Der Nachforderungsanspruch nach Art. 85 ZG stellt damit eine spezialgesetzlich geregelte Möglichkeit dar, eine rechtskräftig veranlagte Zollschuld der Revision zu unterziehen (Urteile des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 7, A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.2, A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.6, A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.4; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 512). Mit Art. 85 ZG soll den besonderen Umständen (Festsetzung der Abgaben aufgrund der eingereichten Zollanmeldung, d.h. nach dem Prinzip der Selbstveranlagung) und der sehr schnellen Durchführung der Veranlagung durch die Zollstelle Rechnung getragen werden. Die Zollverwaltung soll im Interesse des Fiskus leicht Berichtigungen vornehmen können, sofern sie sich während der Veranlagung geirrt hat (Botschaft ZG, BBl 2004 517, 652), da das Veranlagungsverfahren ein Massenverfahren ist (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 3; Urteil des BVGer A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.1). Die Voraussetzungen von Art. 85 ZG sind das Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung, die objektiv falsche Festsetzung einer Zollforderung zum Nachteil des Bundes bzw. einer zu hohen Zollrückerstattung, ein Irrtum der Zollverwaltung und die Einhaltung der Frist von einem Jahr, die weder unterbrochen noch sistiert werden kann (BGE 94 I 475 E. 2). Diese Frist beginnt aus praktischen Gründen am Tag nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu laufen und wird durch die Mitteilung des Willens, die Forderung später zu erheben, gewahrt (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 29 ff.). Ein Verschulden des Schuldners ist keine Voraussetzung für eine aufgeschobene Einziehung (vgl. Urteile des BVGer A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.3, A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.1).

E. 2.3.2 Ein Tatbestandsirrtum im Sinne von Art. 85 ZG kann nur berücksichtigt werden, wenn derselbe Sachverhalt bei einer ordentlichen Kontrolle der Unterlagen hätte entdeckt werden können (vgl. Urteil des BVGer A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.2 m.w.H.). Dabei handelt es sich insbesondere um Fehler bei der Festsetzung des Zollbetrages sowie um Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs (vgl. Urteil des BVGer A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.3). Nach der Rechtsprechung kann eine Nachforderung nach Art. 85 ZG nicht nur dann erfolgen, wenn die Zollverwaltung den Sachverhalt falsch beurteilt hat, sondern auch, wenn sie den Anspruch falsch beurteilt hat. Diese Bestimmung erlaubt die Korrektur fehlerhafter Veranlagungsverfügungen, unabhängig davon, welches Besteuerungselement Gegenstand des Fehlers ist. Der Fehler kann entweder objektiv sein, d.h. er kann sich auf eine für die Steuerfestsetzung massgebliche Tatsache beziehen, insbesondere auf die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, oder er kann mit einer unrichtigen rechtlichen Würdigung zusammenhängen oder sich auf die subjektive Zollpflicht beziehen (Urteile des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 4.7.3, A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.4, A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.2). Aus dem Gesagten erhellt, dass letztlich grundsätzlich jede widerspruchslose Annahme einer selbst formell vollständigen Anmeldung dann einen Irrtum darstellt, wenn die Zollanmeldung unrichtige oder nicht gesetzeskonforme Angaben aufweist (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 28).

E. 2.3.3 Der Nachforderungsanspruch der Zollverwaltung nach spezialrechtlicher Grundlage gestützt auf Art. 85 ZG ist klar zu unterscheiden von der Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR. Nach letzterem sind Zölle, die wegen einer Widerhandlung gegen Bundesverwaltungsrecht irrtümlich nicht erhoben worden sind, samt Zins nachzuzahlen, unabhängig davon, ob sich eine bestimmte Person strafbar macht. Mit anderen Worten: Anders als Art. 85 ZG setzt Art. 12 VStrR das Vorliegen einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes voraus (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 26 und 36).

E. 2.4 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des BVGer A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6 m.w.H.; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106).

E. 2.4.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.1, A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020], A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2, A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 2.1.1 m.w.H.). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3). Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a, 121 II 473 E. 2c; Urteile des BGer 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1777/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.9.2):

- sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

- die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

- gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;

- der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und

- die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

E. 2.4.2 Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dürfen Verwaltungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 713). Die in Erwägung 2.4.1 genannten Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Urteile des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f., 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.3.1, A-6780/2016 vom 14. März 2018 E. 10.3.2).

E. 2.5 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (zum Ganzen: BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.115).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt unbestritten: Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Anteil am Kontingent «Tomaten» aus der Kontingentszuteilung für die Laufzeit vom 10. bis 16. Juni 2020 von insgesamt 25'290 kg. Am 13. Juni 2020 waren davon noch 1'692 kg verfügbar. Für die Periode vom 12. bis 16. Juni 2020 wurde ihr zusätzlich eine Kontingentsmenge von 21'432 kg zugesprochen, die bis zum 13. Juni 2020 nicht beansprucht wurde. Insgesamt ergab sich somit ein verfügbarer Kontingentsanteil von 23'124 kg. Am 13. Juni 2020 um 00:48 Uhr wurden aus diesem Kontingentsanteil 4'560 kg Tomaten durch die angenommene und anschliessend veranlagte EZA Nr. 20CHEI001508770450 in Anspruch genommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Dies führte zu einem verbleibenden Kontingentsanteil von 18'564 kg. Um 00:53 Uhr desselben Tages erfolgte ein Anmeldungsversuch für eine Sendung von 18'810 kg Rispentomaten zum KZA. Aufgrund des unzureichenden Kontingentsaldos wurde diese Anmeldung jedoch zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Um 06:00 Uhr meldete die Beschwerdeführerin die gesamte Sendung zum AKZA an. Diese Zollanmeldung ist nach erfolgter Kontrolle durch das EDV-System angenommen worden (Version 1; vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daraufhin unternahm die Beschwerdeführerin drei Berichtigungsversuche: Um 06:19 Uhr meldete sie 18'810 kg Rispentomaten zum KZA an, um 10:36 Uhr reduzierte sie die Menge auf 18'710 kg, und um 10:38 Uhr erfolgte ein weiterer Versuch mit 18'610 kg. Alle diese Berichtigungen wurden aufgrund unzureichender Kontingentsalden zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Erst um 10:40 Uhr konnte sie eine Berichtigungsversion einreichen, die akzeptiert wurde: Diese enthielt 18'510 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA und 200 kg Rohmasse Rispentomaten zum AKZA Code 1 (Version 2). Diese Anmeldung wurde um 10:44 Uhr erneut angepasst (18'510 kg zum KZA und 300 kg zum AKZA, Version 3), sodass das Gesamtgewicht der ersten Version entsprach (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die elektronische Zollanmeldung der Version 3 wurde am 16. Juni 2020 von «e-dec» mit dem Ergebnis «frei mit» selektioniert und zur weiteren Bearbeitung freigegeben. Noch am selben Tag erliess die Zollstelle die Veranlagungsverfügungen für Zoll und Mehrwertsteuer (vgl. Sachverhalt Bst. A.d).

E. 3.2 In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Vor-instanz die Berichtigung der Version 1 nach Art. 34 ZG nachträglich verweigern durfte (E. 3.3), ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Nachforderung der Zollabgaben und Einfuhrsteuer gestützt auf Art. 85 ZG herangezogen werden konnte (E. 3.4), und ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Schutzes von Treu und Glauben auf die Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2020 verlassen durfte (E. 3.5). Schliesslich sind die Eventualanträge zu beurteilen (E. 3.6).

E. 3.3.1 Die vom System angenommene Zollanmeldung der Sendung zum AKZA Code 1 (Version 1) ist für die Beschwerdeführerin verbindlich und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden (vgl. E. 2.1.5). Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, ihr stehe das Instrument der Berichtigung nach Art. 34 ZG offen. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, die eine Berichtigung nach Art. 34 ZG ausschliessen würde. Überzogene Anforderungen an die Sorgfalt im Einzelfall seien als überspitzten Formalismus zu werten. Die Vorinstanz ist dahingegen der Ansicht, dass der Berichtigung nicht stattgegeben werden kann, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Sendung absichtlich und unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht zum AKZA Code 1 angemeldet habe. Es ist daher zu prüfen, ob dies der Fall ist.

E. 3.3.2 Die EZA Version 3 wurde als zweite angenommene Berichtigung der EZA Version 1 zu einem Zeitpunkt eingereicht und angenommen, in dem die Ware den Zollgewahrsam verlassen hatte, aber noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden war. In der hier einschlägigen «gelben Phase» ist dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 ZG und Art. 87 Abs. 2 ZV kein (ausdrückliches) Irrtumserfordernis zu entnehmen. Jedoch liegt es nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Natur der Sache, dass wohl jede Form der Berichtigung damit zu tun hat, dass die eine oder andere Partei bei Vornahme der Veranlagung in der einen oder anderen Weise einem Irrtum erlegen ist (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Ansonsten wäre die ursprüngliche Veranlagung überhaupt nicht zu berichtigen. Genau eine solche zollrechtliche Irrtumssituation liegt jedoch nicht vor; so hat die Beschwerdeführerin die Sendung bewusst falsch zum AKZA Code 1 angemeldet, um so möglichst rasch die Einfuhr zu bewirken (vgl. E. 2.1.8.4). Zwar könnte hier argumentiert werden, dass die Beschwerdeführerin sich in der verfügbaren Kontingentsmenge geirrt hat. Wie nachfolgend dargelegt wird, hat sie damit aber ihre Sorgfaltspflicht verletzt, was ebenfalls den Ausschluss einer Berichtigung nach Art. 34 ZG zur Folge hat (vgl. E. 2.1.8.3).

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin erläutert, dass intern ihre Abteilung Zoll die elektronisch zu übermittelnden Zollanmeldungen vorbereitet und so terminiert, dass diese am Einfuhrtag automatisch an «e-dec» übermittelt werden. Bereits zum Zeitpunkt dieser Vorbereitung hätte festgestellt werden können, dass die Kontingentsmenge von 23'124 kg für die beiden vorab terminierten Anmeldungen (streitbetroffene Sendung von 18'810 kg und jene von 4'560 kg Rispentomaten) nicht ausreicht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Begleitumstände zum Einfuhrzeitpunkt (Zeitdruck, nicht aktuelle Angaben in der Kontingent-Applikation, geschlossene Zollstelle) ungünstig waren und eine rasche Handlung der Beschwerdeführerin erforderlich machten. Trotz dieser Umstände hätte es jedoch auch in dieser Situation der Beschwerdeführerin oblegen, sich über ihre noch verfügbaren Zollkontingentanteile im Klaren zu sein. Selbst nach der Anmeldung der Sendung zum AKZA Code 1, der erfolgten Einfuhr und mehreren Berichtigungsversuchen, hatte die Beschwerdeführerin keine genauen Informationen über die noch verfügbare Kontingentsmenge. Umso mehr für eine Sorgfaltspflichtverletzung spricht die Tatsache, dass die Kontingentsinhaberin und die Zollanmelderin dieselbe Person sind. In einer solchen Konstellation ist anzunehmen, dass die Kontingentsbewirtschaftung und der Informationsfluss hinsichtlich der verfügbaren Kontingentsanteile deutlich leichter zu gewährleisten wären.

E. 3.3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ihre Sorgfaltspflicht mehrfach verletzt hat. Zunächst hat sie sich im Rahmen der elektronischen Voranmeldung der fraglichen Sendung nicht korrekt über den verfügbaren Saldo der Zollkontingentsanteile erkundigt bzw. nicht bemerkt, dass durch die Voranmeldung mehrerer Sendungen die verfügbaren Zollkontingentsanteile überschritten werden. Nachdem sie über die zurückgewiesene Anmeldung informiert war, liess sie es dann an der erforderlichen Sorgfalt fehlen, abzuklären, wie hoch der noch verfügbare Saldo der Kontingentsanteile ist. Auch die - verständlicherweise ungünstigen - Begleitumstände (vgl. E. 3.3.3) vermögen am Prinzip der Eigenverantwortung bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente nichts zu ändern (vgl. E. 2.1.7). Ohne die notwendigen Informationen in Kenntnis zu bringen bzw. zur Verfügung zu haben, meldete die Beschwerdeführerin die fraglichen Waren nicht irrtümlich, sondern wissentlich zum AKZA Code 1 an, um ihre Freigabe so schnell wie möglich zu erreichen. Damit verletzte sie ihre Pflicht, die eingeführten Waren korrekt anzumelden - in der irrigen Annahme, sie könne ihre Anmeldung später korrigieren. Wie bereits erwähnt, würde die Möglichkeit, eine solche absichtlich falsche Zollanmeldung nachträglich zu korrigieren, die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person sowie den verbindlichen und unwiderruflichen Charakter der Zollanmeldung aushöhlen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers war, als er Art. 34 ZG erliess (vgl. E. 2.1.8.3). Die Anforderung an die Sorgfaltspflicht, auch wenn sie streng sind, stellen keinen überspitzten Formalismus dar. Sie sind sachlich gerechtfertigt und dienen im Lichte des Selbstdeklarationsprinzips der Sicherstellung einer korrekten Zollanmeldung (vgl. E. 2.5).

E. 3.3.5 Weiter ändert auch nichts daran, dass sich der vorliegende Sachverhalt von jenem oben erwähnten Metzgerzwiebelfall (vgl. E. 2.1.8.4) darin unterscheidet, dass die Korrektur der Anmeldung vor Erlass der Veranlagungsverfügung erfolgte. Die Berichtigungsversuche der Anmeldung, obwohl sie zeitnah nach der Einfuhr und noch vor Erlass der Veranlagungsverfügung unternommen wurden, können die begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen nicht rückgängig machen.

E. 3.3.6 Inwiefern es auf die vorstehende Beurteilung Einfluss haben soll, ob es sich bei der EZA Version 1 um eine neue Anmeldung oder um eine Korrektur der vom EDV-System zurückgewiesenen Anmeldung handelt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Daher erübrigen sich Weiterungen dazu.

E. 3.3.7 Schliesslich ist damit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden kann.

E. 3.4.1 In Bezug auf die Voraussetzungen der Nachforderung laut Art. 85 ZG ist unbestritten, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vorliegt, in der die Zollforderung objektiv falsch zum Nachteil des Bundes festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch sowohl die Fristeinhaltung von einem Jahr für die Mitteilung der beabsichtigten Nachforderung als auch das Vorliegen eines Irrtums der Zollverwaltung. Im Nachfolgenden ist darauf einzugehen.

E. 3.4.2 Hinsichtlich der einjährigen Mitteilungsfrist seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die blosse Mitteilung zur Absicht einer Nachforderung genügt, es muss weder der entgangene Betrag noch der Rechtsgrund abschliessend definiert sein. Die Mitteilung bezweckt die Information der Zollpflichtigen über eine potentielle Nachforderung. Dieser Informationszweck ist hier zweifelsohne mit dem Schreiben vom 7. Mai 2021 innerhalb eines Jahres seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung am 16. Juni 2020 erfüllt worden. Folglich ist die Frist für eine Nachforderung gemäss Art. 85 ZG gewahrt.

E. 3.4.3 Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Zollverwaltung einem Irrtum unterlegen ist. So könne nicht jede nicht gesetzeskonforme Veranlagung einen Irrtum der veranlagenden Zollbehörde darstellen, es benötige zusätzlich eine subjektive Komponente. Ist der Irrtum vermeidbar, wie dies vorliegend der Fall sei, soll er nicht zur Nachforderung gestützt auf Art. 85 ZG qualifizieren. Aus der Rüge der Beschwerdeführerin, die Zollstelle habe Abklärungen unterlassen und Aspekte übersehen, die sie nicht hätte übersehen dürfen bzw. «schludrig gearbeitet», kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Anmeldung der Waren liegt bei der anmeldepflichtigen Person, da der im Gesetz und in der Rechtsprechung verankerte Grundsatz der Selbstdeklaration (vgl. E. 2.1.2) gerade jegliche Verpflichtung der Behörden zu einer systematischen Kontrolle ausschliesst, die die anmeldepflichtige Person von ihren Pflichten entbinden würde. Es steht dem Zoll jedoch offen, im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse eine Kontrollstrategie umzusetzen, etwa indem die Zollanmeldung als «frei mit» selektioniert wird (vgl. E. 2.1.5 f.). Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Überprüfungen können jedoch nicht als Umkehrung des Grundsatzes der Selbstdeklaration interpretiert werden. Selbst wenn die Zollverwaltung eine Überprüfung einer mit «frei mit» selektionierten Anmeldung vollständig unterlässt, steht dies einer Nachforderung im Sinne von Art. 85 ZG nicht entgegen. Für die Annahme eines Tatbestandsirrtum ist lediglich vorausgesetzt, dass derselbe Sachverhalt bei einer ordentlichen Kontrolle der Unterlagen hätte entdeckt werden können (vgl. E. 2.3.2), was vorliegend der Fall ist. Dahingehend sind auch Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG zu verstehen, die der Zollstelle die Möglichkeit - aber nicht die Pflicht - zur Durchführung von Kontrollen einräumen. Ebenso Art. 32 Abs. 3 ZG, der festhält, dass die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten kann, dass die Zollstelle keine Mängel festgestellt bzw. die Deklaration nicht zurückgewiesen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt damit die Annahme einer objektiv nicht gesetzeskonformen Anmeldung ohne Weiteres einen Irrtum der Zollverwaltung dar. So ist diese Folge die richtige Konsequenz der hiervor dargelegten umfassenden Deklarationspflichten der anmeldepflichtigen Personen.

E. 3.4.4 Die Zollverwaltung hat sich in zweierlei Hinsicht geirrt: Erstens in der Annahme der EZA Version 3, da - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.3) - eine Berichtigung nach Art. 34 ZG nicht offenstand; und zweitens in der fehlerhaften Annahme, dass der AKZA Code 1 zum Zeitpunkt der Einfuhr anwendbar war.

E. 3.4.5 Damit sind sämtliche Voraussetzungen einer Nachforderung gestützt auf Art. 85 ZG erfüllt. Ob sich die Nachforderung der Vorinstanz ebenfalls auf Art. 12 VStrR stützen liesse, kann offen bleiben.

E. 3.5 Insoweit sich die Beschwerdeführerin aufgrund der angenommenen EZA Version 3 auf den Vertrauensschutz berufen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus einer angenommenen Zollanmeldung können gemäss klarer Gesetzesvorschrift in Art. 32 Abs. 3 ZG keine Rechte abgeleitet werden (vgl. E. 2.1.5). Damit ist mit der angenommenen Anmeldung keine geeignete Vertrauensgrundlage nachgewiesen. Ebenfalls kann die erlassene Veranlagungsverfügung an diesem Ergebnis nichts ändern, da Art. 85 ZG der Zollverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich die Möglichkeit zur Nachforderung einräumt (vgl. E. 2.3). Diese klare gesetzliche Vorschrift steht einem Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Veranlagungsverfügung entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 5.1). Daraus erhellt sich weiter, dass sich die Vorinstanz nicht in einer bundesrechtsverletzenden Weise krass widersprüchlich verhalten hat (vgl. E. 2.4.2).

E. 3.6 Schliesslich ist auf den Eventualantrag (Veranlagung von 300 kg Tomaten, die ausserhalb des Kontingents liegen zum AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg und 18'510 kg zum KZA von Fr. 5.- pro 100 kg) sowie auf den Subeventualantrag (Veranlagung von 300 kg Tomaten, die ausserhalb des Kontingents liegen, zum AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg und 18'510 kg zum AKZA Code 1 von Fr. 150.- pro 100 kg) einzugehen. Die vorangehenden Erläuterungen haben gezeigt, dass aufgrund der absichtlich falschen Zollanmeldung und der Sorgfaltspflichtverletzung eine Berichtigung nach Art. 34 ZG nicht möglich war. Deshalb hätte die EZA Version 3 nicht angenommen werden dürfen. Damit bleibt grundsätzlich die EZA Version 1 massgebend (vgl. E. 3.3). Dies führt zu einer Nachforderung der Differenz zwischen dem KZA (EZA Version 3) und dem AKZA Code 1 (EZA Version 1). Die EZA Version 1 erweist sich als objektiv nicht gesetzeskonform, da eine Veranlagung zum AKZA Code 1 unbestrittenermassen nicht zulässig war (vgl. E. 3.4). Folgerichtig ist daher die Differenz zwischen dem AKZA Code 1 und dem AKZA nachzufordern. Dies ergibt, dass die gesamte Sendung zum AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg zu veranlagen ist. In Anbetracht dessen muss sowohl der Eventualantrag als auch der Sub-eventualantrag abgewiesen werden. Der im Zusammenhang mit dem Eventualantrag und Subeventualantrag geltend gemachte Vertrauensschutz wurde in Erwägung 3.5 bereits thematisiert, wobei festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

E. 3.7 Im Lichte der hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person wäre es tatsächlich wünschenswert, dass das EDV-System die verfügbare Kontingentmenge anzeigen würde. Es wäre zudem hilfreich, wenn das EDV-System eine Anmeldung zum KZA bis zum verbleibenden Kontingent akzeptieren und den Rest abweisen würde. Da die erforderlichen Informationen im EDV-System gespeichert sind, würde eine entsprechende Anpassung keinen unverhältnismässigen Aufwand für das BAZG verursachen, insbesondere im Verhältnis zum daraus resultierenden Nutzen für die anmeldepflichtigen Personen. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass auch eine dahingehende Anpassung der EDV-Systeme, die Beschwerdeführerin bzw. allgemein die anmeldepflichtigen Personen nicht von ihrer Sorgfaltspflicht und damit der korrekten Bewirtschaftung ihrer Kontingente entbinden würde.

E. 3.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'250.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Zeller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5586/2023 Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard,Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Aisha Zeller. Parteien X._______, (...), vertreten durch Dr. iur. Regina Natsch, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer. Sachverhalt: A. A.a Am 13. Juni 2020 (00:53 Uhr) meldete die X._______ (nachfolgend: Zollanmelderin) der Zollstelle Pratteln (neu: Zollstelle Basel Süd, nachfolgend: Zollstelle) über das EDV-System «e-dec» die Einfuhr von Rispentomaten mit einer Rohmasse von 18'810 kg zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zum Kontingentszollansatz (nachfolgend: KZA) an. Die elektronische Zollanmeldung Nr. (...) wurde von der für die Prüfung von nutzbaren Kontingentsmengen zuständige IT-Applikation «e-quota» mit folgender Meldung zurückgewiesen: «Kontingentsveranlagung nicht möglich. Es ist nicht mehr genügend Saldo verfügbar für die Zuteilung des Einzelkontingents WTO». A.b Gleichentags um 06.00 Uhr reichte die Zollanmelderin die Anmeldung der Sendung zum reduzierten Ausserkontingentszollansatz (nachfolgend: AKZA Code 1) ein, die vom EDV-System «e-dec» angenommen wurde und die Nummer (...) zugewiesen erhielt (Version 1). Daraufhin stellte die Zollanmelderin drei Berichtigungsanträge (18'810 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA um 06.19 Uhr, 18'710 kg zum KZA um 10.36 Uhr und 18'610 kg zum KZA um 10.38 Uhr), die sämtlich aufgrund unzureichender Salden der Kontingentsanteile zurückgewiesen wurden. A.c Um 10.40 Uhr konnte mit den Angaben 18'510 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA sowie 200 kg Rohmasse Rispentomaten zum AKZA Code 1 eine Berichtigungsversion übermittelt werden, die angenommen wurde (Version 2). Diese wurde um 10.44 Uhr nochmals korrigiert (18'510 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA sowie 300 kg Rohmasse Rispentomaten zum AKZA Code 1; Version 3), sodass das Gesamtgewicht der Version 1 entsprach. A.d Die elektronische Zollanmeldung der Version 3 wurde von «e-dec» am 16. Juni 2020 mit dem Ergebnis «frei mit» selektioniert und zur weiteren Verarbeitung freigegeben. Gleichentags erliess die Zollstelle die Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer. A.e Eine andere Sendung von Rispentomaten über 4'560 kg Rohmasse wurde am 13. Juni 2023 (00:48 Uhr) zum KZA mit Einfuhrzollanmeldung (nachfolgend: EZA) Nr. (...) von derselben Zollanmelderin dem EDV-System «e-dec» übermittelt und von diesem angenommen. B. B.a Im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle stellte die Zollstelle fest, dass die Antragstellerin bezüglich der Sendung von 18'810 kg Rispentomaten die verfügbare Kontingentsmenge nicht abgeklärt und damit ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Aus diesem Grund sei eine nachträgliche Berichtigung der EZA (Version 1) nach Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nicht möglich gewesen. Schliesslich sei der AKZA Code 1 von Fr. 150.- pro 100 kg unzulässig gewesen, und die gesamte Sendung hätte zum Ausserkontingentszollansatz (nachfolgend: AKZA) von Fr. 264.- pro 100 kg veranlagt werden müssen. B.b Am 7. Mai 2021 informierte die Zollstelle die Beschwerdeführerin über die Nachforderung von Fr. 50'336.85 (inkl. Zoll, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Am 3. Juni 2021 widersprach die Beschwerdeführerin der Zollstelle und wies den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Nachforderung zurück. B.c Die Angelegenheit wurde an die Zollkreisdirektion Nord übergeben. Diese verfügte am 22. Juni 2021 eine Nachforderung von Fr. 50'435.75 (inkl. Zoll, Mehrwertsteuern und Verzugszinsen) gestützt auf Art. 12 VStrR. B.d Am 24. August 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Regina Natsch Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) erheben. Sie forderte die Aufhebung; eventualiter die Reduktion der Nachforderung. B.e Am 22. November 2022 kündigte die OZD an, die Beschwerde nach Art. 85 ZG abzuweisen und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme. Diese hielt in ihrer Antwort vom 7. Dezember 2022 an ihrer Rechtsauffassung und ihren Rechtsbegehren fest. C. C.a Mit Beschwerdeentscheid vom 5. September 2023 wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG; vormalig: OZD) die Beschwerde kostenpflichtig ab. Der Begründung kann insbesondere entnommen werden, dass die Zollanmelderin für die ordnungsgemässe Verwaltung von Kontingentsanteilen im Rahmen der Selbstkontrolle verantwortlich sei. Die Zollanmelderin habe bei der EZA (Version 1) absichtlich falsche Angaben gemacht, um die Freigabe zügig erwirken zu können. Die Zulässigkeit einer nachträglichen Berichtigung nach Art. 34 ZG würde die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht aushöhlen. Der Berichtigungsantrag Version 3 sei irrtümlich angenommen worden und die Absicht zur Nachforderung sei rund 11 Monate nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung eröffnet worden. Damit seien die formellen Voraussetzungen für eine Nachforderung des Differenzbetrags vom KZA bzw. AKZA Code 1 zum AKZA für die gesamte Sendung gestützt auf Art. 85 ZG erfüllt. D. D.a Gegen diese Verfügung liess die Zollanmelderin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 5. September 2023 sei aufzuheben, eventualiter und subeventualiter sei die Nachforderungsverfügung in quantitativer Hinsicht herabzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt). Zusammenfassend argumentiert sie, dass die 18'510 kg Rispentomaten objektiv korrekt und rechtskräftig als Kontingentsware zum KZA veranlagt wurden. Sie wies die Verletzung der Sorgfaltspflicht zurück. Der Beschwerdeführerin würde das Instrument der Berichtigung nach Art. 34 ZG zustehen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Nachforderung weder gestützt auf Art. 85 ZG noch auf Art. 12 VStrR erfüllt. D.b Das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) lässt sich nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. E. Am 19. November 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht Wechsel im Spruchkörper mit, betreffend den Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach den Bestimmungen des Zollgesetzes und des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). 2.1.2 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG angesetzten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). 2.1.3 Die Zollanmeldung leitet das zollrechtliche Veranlagungsverfahren förmlich ein, worauf dieses von Amtes wegen durchzuführen ist. Das Veranlagungsverfahren setzt sich zusammen aus der summarischen Prüfung (Art. 32 ZG), der Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ZG), gegebenenfalls der Überprüfung (Art. 35) und der Beschau (Art. 36 f. ZG), ferner der Veranlagung und dem Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 616). Das zollrechtliche Veranlagungsverfahren erweist sich mithin als gemischte Veranlagung (Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 1). Während die zollpflichtige Person hauptsächlich der Zuführungs- und Anmeldepflicht zu genügen hat, obliegt es dem BAZG, die Veranlagung vorzunehmen (Art. 32 ff. ZG; zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.2.1). 2.1.4 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG), namentlich über das EDV-System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Ausserdem kann die anmeldepflichtige Person Waren bereits vor ihrer Ankunft bei der Zollstelle anmelden (Voranmeldung). Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 ZV-BAZG). 2.1.5 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst die summarische Prüfung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG; BGE 129 II 385 E. 3.6; Urteil des BVGer A-6416/2019 vom 20. Januar 2022 E. 5.2). Dies gilt insbesondere, wenn die Zollanmeldung mittels eines elektronischen Verfahrens erstellt wird, da die Kontrollmöglichkeiten eines solchen EDV-Systems begrenzt sind (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; Urteile des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 4.2, A-3244/2018 vom 10. September 2020 E. 3.6.1; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 32 N. 7). Die Zollbehörden haben nämlich keine Pflicht, systematisch zu prüfen, ob die Zollanmeldung korrekt und vollständig ist, wie sich aus der Kann-Formulierung in Art. 32 Abs. 1 ZG sowie aus Art. 35 ZG ergibt, der die Zollstelle ermächtigt, die einmal angenommene Zollanmeldung während des Veranlagungsverfahrens jederzeit zu überprüfen. Mit anderen Worten: während die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich ist (vgl. sogleich E. 2.1.7), schützt die von der Zollstelle durchgeführte Dokumentenprüfung sie nicht vor einer nachträglichen Erhebung von Zollabgaben (vgl. Urteile des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 4.2, A-6416/2019 vom 20. Januar 2022 E. 5.2, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3.2, A-5865/2017 vom 11. Juli 2019 E. 5.1). 2.1.6 Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems «e-dec» beziehungsweise des EDV-Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-BAZG). Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV). 2.1.7 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person grundsätzlich verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; BGE 142 II 433 E. 2.2 und 3.2.6; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 11). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt, gerade bei der elektronischen Zollanmeldung (BGE 149 II 129 E. 3.4, 143 II 646 E. 3.3.3, 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.6.1 und 3.5.8, A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7; Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f.). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, beispielsweise weil die Kontingente ausgeschöpft sind, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2860/2019 vom 26. März 2021 E. 2.2.2, A-5038/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.1, A-453/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.5, je m.H.). 2.1.8 2.1.8.1 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung - starr angewendet - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter ge-wissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (BGE 142 II 433 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6100/2022 vom 13. November 2023 E. 2.7.1, A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.2). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 («Phase grün») und 2 («Phase gelb») beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 («Phase orange») gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist (BGE 143 II 646 E. 2.3.2; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 3; Anliker/Scagnet, Korrektur einer Zollanmeldung - eine kritische Würdigung der geltenden Rechtslage, in: Zoll-Revue 3/2017 S. 21 ff., S. 23). Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat («Phase grün»). Sodann wurde der Bundesrat in Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorzusehen («Phase gelb»). Entsprechend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zollstelle das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst. a) und noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss («Phase orange»; Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteil des BVGer A500/2023 vom 3. Juni 2024 E. 5.1 m.w.H.). 2.1.8.2 Im Rahmen von Art. 34 ZG geht es nicht um «Kanzleifehler» im Sinne der direkt- und mehrwertsteuerlichen Berichtigungsnormen, sondern vielmehr um eine unzutreffende Zollanmeldung und damit einhergehend um eine inhaltliche Änderung des Dispositivs (BGE 142 II 433 E. 3.2.5). 2.1.8.3 Mit der Berichtigung der Zollanmeldung wollte der Gesetzgeber der anmeldepflichtigen Person ermöglichen, einfache Unachtsamkeiten oder Unterlassungen nachträglich in einer mit der Zollsicherheit zu vereinbarender Weise zu korrigieren, um die unverhältnismässigen Folgen zu vermeiden, die sich daraus ergeben können (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 618; BGE 142 II 433 E 3.3.4; Urteil des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 5.3 m.w.H). Es war indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers, den Grundsatz der Unwiderruflichkeit und den verbindlichen Charakter der Zollanmeldung sowie die hohen Anforderungen, die das Zollrecht an die erforderliche Sorgfalt der anmeldepflichtigen Person stellt, auszuhöhlen (vgl. Urteile des BVGer A-3763/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2.5, A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3.2; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 11). 2.1.8.4 Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Lehrmeinung, dass gemäss einem allgemeinen Vorbehalt zu Art. 34 ZG eine Berichtigung nicht möglich ist, wenn ein absichtlicher Irrtum vorliegt bzw. die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die anmeldepflichtige Person vor der Abfertigung einer Sendung darauf verzichtet, die für die korrekte Erstellung der Zollanmeldung erforderlichen Informationen einzuholen, um so möglichst rasch die Freigabe der Ware zu erreichen (Urteil des BVGer A-2868/2022 vom 23. März 2023 E. 5.2). Ein Nachholen eines solchen Säumnisses durch die nachträgliche Korrektur einer Veranlagung ist mit Blick auf die Zollsicherheit ausgeschlossen (Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 5.2, A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.4). Ein Beispiel, bei dem eine Berichtigung aufgrund eines absichtlichen Irrtums ausgeschlossen ist, lässt sich dem Zollkommentar entnehmen (Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 34 N. 10; nachfolgend auch als Metzgerzwiebelfall bezeichnet): Ein Spediteur meldet eine Sendung Metzgerzwiebeln zum KZA (innerhalb des Zollkontingents) zur Einfuhr an. Aufgrund nicht genügend vorhandener Kontingentsmenge weist das EDV-System die Zollanmeldung um 07:15 Uhr mit einer Fehlermeldung zurück. Um 07:30 Uhr übermittelt der Spediteur die Zollanmeldung für die gleiche Sendung ein zweites Mal. Indessen wählt er nicht mehr die Tarifnummer für den KZA, sondern neu diejenige für den AKZA. Das EDV-System nimmt die Zollanmeldung antragsgemäss an. Gegen die Veranlagungsverfügung (zum AKZA) erhebt der Spediteur in der Folge eine Beschwerde. Die zollinternen Nachforschungen ergeben, dass der grösste Teil der Sendung Metzgerzwiebeln innerhalb des Zollkontingents hätte angemeldet werden können. Offensichtlich klärte der Spediteur vor dem Einreichen der Zollanmeldung nicht ab, wie hoch der noch verfügbare Zollkontingentsanteil war. Um möglichst rasch eine Freigabe der Sendung zu erreichen, meldete er kurzerhand - ohne Rücksprache mit dem Kontingentsinhaber - die ganze Sendung zum AKZA an. Dies in der Absicht, die Veranlagung dann auf dem Beschwerdeweg zu korrigieren. 2.2 2.2.1 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG). 2.2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2). Obwohl der Generaltarif weder in der Amtlichen noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert wird, hat er Gesetzesrang und ist gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich (BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1). Der Generaltarif kann laut den Anhängen 1 und 2 des ZTG mit-samt seinen Änderungen beim BAZG abgerufen werden (www.bazg.admin.ch). 2.2.3 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff. und insb. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Dabei wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann. Für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteile des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1, A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 4.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4). 2.2.4 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: a) während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein AKZA festgelegt ist;b) in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind. Nach Art. 4 Abs. 2 VEAGOG können frisches Gemüse und frisches Obst ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VEAGOG gibt das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Das BLW gibt sodann keine Zollkontingentsteilmengen frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der AKZA Code 1 nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) zur Anwendung (Art. 5 Abs. 2 VEAGOG). 2.2.5 Laut Generaltarif ist für die Einfuhr von Rispentomaten, die unbestrittenermassen unter die Zolltarifnummern zu «Tomaten (andere)» zu subsumieren sind, vom 21. Oktober bis 30. April kein AKZA definiert. Während dieser Zeit eingeführte Tomaten sind dementsprechend (unter der Zolltarifnummer 0702.0090) zum KZA in Höhe von Fr. 5.- pro 100 kg zu verzollen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 20. Oktober ist demgegenüber ein AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg (unter der Zolltarifnummer 0702.0099) festgelegt (Bewirtschaftungsperiode). Dieser greift, wenn Tomaten (andere) nicht innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt werden (unter der Zolltarifnummer 0702.0091 zum KZA von Fr. 5.- pro 100 kg) oder die Einfuhr in der Bewirtschaftungsperiode nicht an den vom BWL festgelegten Daten erfolgt, die eine Einfuhr zum KZA ermöglichen. Bezüglich Letzteren sind nach Art. 2 der Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst vom 16. September 2016 (VEAGOG-Freigabeverordnung, SR 916.121.100) die Perioden für Einfuhren zum KZA ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VEAGOG in Anhang 1 geregelt. Der besagte Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung sieht vor, dass Tomaten (mit der Zolltarifnummer 0702.0091) während der Bewirtschaftungsperiode jeweils vom 1. bis zum 31. Mai sowie vom 1. bis zum 20. Oktober zum KZA ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen importiert werden dürfen. In der Bewirtschaftungsperiode zwischen 1. Juni bis zum 30. September gilt nach Anhang 1 Ziffer 10 der AEV (Tabelle) bei inländischer Vollversorgung der AKZA Code 1, der sich für Tomaten auf Fr. 150.- pro 100 kg beläuft. Aus der Tabelle Importregelung/Info Nr. 37 vom 11. Juni 2020 geht hervor (vgl. Art. 10 Abs. 3 ZTG, Art. 5 Abs. 1 und 2 VEAGOG und Anhang 1 Ziffer 10 [1] der AEV), dass das BWL für Tomaten am 13. Juni 2020 die Einfuhr zum AKZA Code 1 nicht erlaubt hatte (keine Vollversorgung). Damit galt ausserhalb vom Zollkontingent am 13. Juni 2020 der AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg. 2.3 2.3.1 Laut der Botschaft des Bundesrates bleiben auch formell fehlerhafte Verfügungen grundsätzlich gültig, es sei denn, sie werden mit einer Beschwerde angefochten und aufgehoben oder wegen offensichtlicher und schwerwiegender Mängel für ungültig erklärt. Veranlagungsverfügungen, die nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten wurden, werden folglich rechtskräftig (siehe Art. 39 Bst. a VwVG), wobei die Revision (siehe Art. 66 VwVG) vorbehalten bleibt (Botschaft ZG, BBl 2004 517, 652). Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu erhebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt. Der Nachforderungsanspruch nach Art. 85 ZG stellt damit eine spezialgesetzlich geregelte Möglichkeit dar, eine rechtskräftig veranlagte Zollschuld der Revision zu unterziehen (Urteile des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 7, A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.2, A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.6, A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.4; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 512). Mit Art. 85 ZG soll den besonderen Umständen (Festsetzung der Abgaben aufgrund der eingereichten Zollanmeldung, d.h. nach dem Prinzip der Selbstveranlagung) und der sehr schnellen Durchführung der Veranlagung durch die Zollstelle Rechnung getragen werden. Die Zollverwaltung soll im Interesse des Fiskus leicht Berichtigungen vornehmen können, sofern sie sich während der Veranlagung geirrt hat (Botschaft ZG, BBl 2004 517, 652), da das Veranlagungsverfahren ein Massenverfahren ist (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 3; Urteil des BVGer A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.1). Die Voraussetzungen von Art. 85 ZG sind das Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung, die objektiv falsche Festsetzung einer Zollforderung zum Nachteil des Bundes bzw. einer zu hohen Zollrückerstattung, ein Irrtum der Zollverwaltung und die Einhaltung der Frist von einem Jahr, die weder unterbrochen noch sistiert werden kann (BGE 94 I 475 E. 2). Diese Frist beginnt aus praktischen Gründen am Tag nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu laufen und wird durch die Mitteilung des Willens, die Forderung später zu erheben, gewahrt (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 29 ff.). Ein Verschulden des Schuldners ist keine Voraussetzung für eine aufgeschobene Einziehung (vgl. Urteile des BVGer A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.3, A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.1). 2.3.2 Ein Tatbestandsirrtum im Sinne von Art. 85 ZG kann nur berücksichtigt werden, wenn derselbe Sachverhalt bei einer ordentlichen Kontrolle der Unterlagen hätte entdeckt werden können (vgl. Urteil des BVGer A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.2 m.w.H.). Dabei handelt es sich insbesondere um Fehler bei der Festsetzung des Zollbetrages sowie um Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs (vgl. Urteil des BVGer A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.3). Nach der Rechtsprechung kann eine Nachforderung nach Art. 85 ZG nicht nur dann erfolgen, wenn die Zollverwaltung den Sachverhalt falsch beurteilt hat, sondern auch, wenn sie den Anspruch falsch beurteilt hat. Diese Bestimmung erlaubt die Korrektur fehlerhafter Veranlagungsverfügungen, unabhängig davon, welches Besteuerungselement Gegenstand des Fehlers ist. Der Fehler kann entweder objektiv sein, d.h. er kann sich auf eine für die Steuerfestsetzung massgebliche Tatsache beziehen, insbesondere auf die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, oder er kann mit einer unrichtigen rechtlichen Würdigung zusammenhängen oder sich auf die subjektive Zollpflicht beziehen (Urteile des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 4.7.3, A-1966/2017 vom 26. Juli 2018 E. 5.2.4, A-3005/2016 vom 6. April 2017 E. 3.7.2.2). Aus dem Gesagten erhellt, dass letztlich grundsätzlich jede widerspruchslose Annahme einer selbst formell vollständigen Anmeldung dann einen Irrtum darstellt, wenn die Zollanmeldung unrichtige oder nicht gesetzeskonforme Angaben aufweist (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 28). 2.3.3 Der Nachforderungsanspruch der Zollverwaltung nach spezialrechtlicher Grundlage gestützt auf Art. 85 ZG ist klar zu unterscheiden von der Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR. Nach letzterem sind Zölle, die wegen einer Widerhandlung gegen Bundesverwaltungsrecht irrtümlich nicht erhoben worden sind, samt Zins nachzuzahlen, unabhängig davon, ob sich eine bestimmte Person strafbar macht. Mit anderen Worten: Anders als Art. 85 ZG setzt Art. 12 VStrR das Vorliegen einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes voraus (Beusch, Zollkommentar, Art. 85 N. 26 und 36). 2.4 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des BVGer A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6 m.w.H.; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106). 2.4.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.1, A-6884/2018 vom 8. April 2020 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_426/2020 vom 23. Juli 2020], A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2, A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 2.1.1 m.w.H.). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3). Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a, 121 II 473 E. 2c; Urteile des BGer 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1777/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.9.2):

- sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

- die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

- gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;

- der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und

- die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 2.4.2 Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dürfen Verwaltungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 713). Die in Erwägung 2.4.1 genannten Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Urteile des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f., 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.3.1, A-6780/2016 vom 14. März 2018 E. 10.3.2). 2.5 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (zum Ganzen: BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 3.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.115). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt unbestritten: Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Anteil am Kontingent «Tomaten» aus der Kontingentszuteilung für die Laufzeit vom 10. bis 16. Juni 2020 von insgesamt 25'290 kg. Am 13. Juni 2020 waren davon noch 1'692 kg verfügbar. Für die Periode vom 12. bis 16. Juni 2020 wurde ihr zusätzlich eine Kontingentsmenge von 21'432 kg zugesprochen, die bis zum 13. Juni 2020 nicht beansprucht wurde. Insgesamt ergab sich somit ein verfügbarer Kontingentsanteil von 23'124 kg. Am 13. Juni 2020 um 00:48 Uhr wurden aus diesem Kontingentsanteil 4'560 kg Tomaten durch die angenommene und anschliessend veranlagte EZA Nr. 20CHEI001508770450 in Anspruch genommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Dies führte zu einem verbleibenden Kontingentsanteil von 18'564 kg. Um 00:53 Uhr desselben Tages erfolgte ein Anmeldungsversuch für eine Sendung von 18'810 kg Rispentomaten zum KZA. Aufgrund des unzureichenden Kontingentsaldos wurde diese Anmeldung jedoch zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Um 06:00 Uhr meldete die Beschwerdeführerin die gesamte Sendung zum AKZA an. Diese Zollanmeldung ist nach erfolgter Kontrolle durch das EDV-System angenommen worden (Version 1; vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daraufhin unternahm die Beschwerdeführerin drei Berichtigungsversuche: Um 06:19 Uhr meldete sie 18'810 kg Rispentomaten zum KZA an, um 10:36 Uhr reduzierte sie die Menge auf 18'710 kg, und um 10:38 Uhr erfolgte ein weiterer Versuch mit 18'610 kg. Alle diese Berichtigungen wurden aufgrund unzureichender Kontingentsalden zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Erst um 10:40 Uhr konnte sie eine Berichtigungsversion einreichen, die akzeptiert wurde: Diese enthielt 18'510 kg Rohmasse Rispentomaten zum KZA und 200 kg Rohmasse Rispentomaten zum AKZA Code 1 (Version 2). Diese Anmeldung wurde um 10:44 Uhr erneut angepasst (18'510 kg zum KZA und 300 kg zum AKZA, Version 3), sodass das Gesamtgewicht der ersten Version entsprach (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die elektronische Zollanmeldung der Version 3 wurde am 16. Juni 2020 von «e-dec» mit dem Ergebnis «frei mit» selektioniert und zur weiteren Bearbeitung freigegeben. Noch am selben Tag erliess die Zollstelle die Veranlagungsverfügungen für Zoll und Mehrwertsteuer (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). 3.2 In rechtlicher Hinsicht ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Vor-instanz die Berichtigung der Version 1 nach Art. 34 ZG nachträglich verweigern durfte (E. 3.3), ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Nachforderung der Zollabgaben und Einfuhrsteuer gestützt auf Art. 85 ZG herangezogen werden konnte (E. 3.4), und ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Schutzes von Treu und Glauben auf die Rechtmässigkeit der Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2020 verlassen durfte (E. 3.5). Schliesslich sind die Eventualanträge zu beurteilen (E. 3.6). 3.3 3.3.1 Die vom System angenommene Zollanmeldung der Sendung zum AKZA Code 1 (Version 1) ist für die Beschwerdeführerin verbindlich und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden (vgl. E. 2.1.5). Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, ihr stehe das Instrument der Berichtigung nach Art. 34 ZG offen. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, die eine Berichtigung nach Art. 34 ZG ausschliessen würde. Überzogene Anforderungen an die Sorgfalt im Einzelfall seien als überspitzten Formalismus zu werten. Die Vorinstanz ist dahingegen der Ansicht, dass der Berichtigung nicht stattgegeben werden kann, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Sendung absichtlich und unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht zum AKZA Code 1 angemeldet habe. Es ist daher zu prüfen, ob dies der Fall ist. 3.3.2 Die EZA Version 3 wurde als zweite angenommene Berichtigung der EZA Version 1 zu einem Zeitpunkt eingereicht und angenommen, in dem die Ware den Zollgewahrsam verlassen hatte, aber noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden war. In der hier einschlägigen «gelben Phase» ist dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 ZG und Art. 87 Abs. 2 ZV kein (ausdrückliches) Irrtumserfordernis zu entnehmen. Jedoch liegt es nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Natur der Sache, dass wohl jede Form der Berichtigung damit zu tun hat, dass die eine oder andere Partei bei Vornahme der Veranlagung in der einen oder anderen Weise einem Irrtum erlegen ist (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 3.3.4). Ansonsten wäre die ursprüngliche Veranlagung überhaupt nicht zu berichtigen. Genau eine solche zollrechtliche Irrtumssituation liegt jedoch nicht vor; so hat die Beschwerdeführerin die Sendung bewusst falsch zum AKZA Code 1 angemeldet, um so möglichst rasch die Einfuhr zu bewirken (vgl. E. 2.1.8.4). Zwar könnte hier argumentiert werden, dass die Beschwerdeführerin sich in der verfügbaren Kontingentsmenge geirrt hat. Wie nachfolgend dargelegt wird, hat sie damit aber ihre Sorgfaltspflicht verletzt, was ebenfalls den Ausschluss einer Berichtigung nach Art. 34 ZG zur Folge hat (vgl. E. 2.1.8.3). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin erläutert, dass intern ihre Abteilung Zoll die elektronisch zu übermittelnden Zollanmeldungen vorbereitet und so terminiert, dass diese am Einfuhrtag automatisch an «e-dec» übermittelt werden. Bereits zum Zeitpunkt dieser Vorbereitung hätte festgestellt werden können, dass die Kontingentsmenge von 23'124 kg für die beiden vorab terminierten Anmeldungen (streitbetroffene Sendung von 18'810 kg und jene von 4'560 kg Rispentomaten) nicht ausreicht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Begleitumstände zum Einfuhrzeitpunkt (Zeitdruck, nicht aktuelle Angaben in der Kontingent-Applikation, geschlossene Zollstelle) ungünstig waren und eine rasche Handlung der Beschwerdeführerin erforderlich machten. Trotz dieser Umstände hätte es jedoch auch in dieser Situation der Beschwerdeführerin oblegen, sich über ihre noch verfügbaren Zollkontingentanteile im Klaren zu sein. Selbst nach der Anmeldung der Sendung zum AKZA Code 1, der erfolgten Einfuhr und mehreren Berichtigungsversuchen, hatte die Beschwerdeführerin keine genauen Informationen über die noch verfügbare Kontingentsmenge. Umso mehr für eine Sorgfaltspflichtverletzung spricht die Tatsache, dass die Kontingentsinhaberin und die Zollanmelderin dieselbe Person sind. In einer solchen Konstellation ist anzunehmen, dass die Kontingentsbewirtschaftung und der Informationsfluss hinsichtlich der verfügbaren Kontingentsanteile deutlich leichter zu gewährleisten wären. 3.3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ihre Sorgfaltspflicht mehrfach verletzt hat. Zunächst hat sie sich im Rahmen der elektronischen Voranmeldung der fraglichen Sendung nicht korrekt über den verfügbaren Saldo der Zollkontingentsanteile erkundigt bzw. nicht bemerkt, dass durch die Voranmeldung mehrerer Sendungen die verfügbaren Zollkontingentsanteile überschritten werden. Nachdem sie über die zurückgewiesene Anmeldung informiert war, liess sie es dann an der erforderlichen Sorgfalt fehlen, abzuklären, wie hoch der noch verfügbare Saldo der Kontingentsanteile ist. Auch die - verständlicherweise ungünstigen - Begleitumstände (vgl. E. 3.3.3) vermögen am Prinzip der Eigenverantwortung bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente nichts zu ändern (vgl. E. 2.1.7). Ohne die notwendigen Informationen in Kenntnis zu bringen bzw. zur Verfügung zu haben, meldete die Beschwerdeführerin die fraglichen Waren nicht irrtümlich, sondern wissentlich zum AKZA Code 1 an, um ihre Freigabe so schnell wie möglich zu erreichen. Damit verletzte sie ihre Pflicht, die eingeführten Waren korrekt anzumelden - in der irrigen Annahme, sie könne ihre Anmeldung später korrigieren. Wie bereits erwähnt, würde die Möglichkeit, eine solche absichtlich falsche Zollanmeldung nachträglich zu korrigieren, die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person sowie den verbindlichen und unwiderruflichen Charakter der Zollanmeldung aushöhlen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers war, als er Art. 34 ZG erliess (vgl. E. 2.1.8.3). Die Anforderung an die Sorgfaltspflicht, auch wenn sie streng sind, stellen keinen überspitzten Formalismus dar. Sie sind sachlich gerechtfertigt und dienen im Lichte des Selbstdeklarationsprinzips der Sicherstellung einer korrekten Zollanmeldung (vgl. E. 2.5). 3.3.5 Weiter ändert auch nichts daran, dass sich der vorliegende Sachverhalt von jenem oben erwähnten Metzgerzwiebelfall (vgl. E. 2.1.8.4) darin unterscheidet, dass die Korrektur der Anmeldung vor Erlass der Veranlagungsverfügung erfolgte. Die Berichtigungsversuche der Anmeldung, obwohl sie zeitnah nach der Einfuhr und noch vor Erlass der Veranlagungsverfügung unternommen wurden, können die begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen nicht rückgängig machen. 3.3.6 Inwiefern es auf die vorstehende Beurteilung Einfluss haben soll, ob es sich bei der EZA Version 1 um eine neue Anmeldung oder um eine Korrektur der vom EDV-System zurückgewiesenen Anmeldung handelt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Daher erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.3.7 Schliesslich ist damit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden kann. 3.4 3.4.1 In Bezug auf die Voraussetzungen der Nachforderung laut Art. 85 ZG ist unbestritten, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung vorliegt, in der die Zollforderung objektiv falsch zum Nachteil des Bundes festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch sowohl die Fristeinhaltung von einem Jahr für die Mitteilung der beabsichtigten Nachforderung als auch das Vorliegen eines Irrtums der Zollverwaltung. Im Nachfolgenden ist darauf einzugehen. 3.4.2 Hinsichtlich der einjährigen Mitteilungsfrist seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die blosse Mitteilung zur Absicht einer Nachforderung genügt, es muss weder der entgangene Betrag noch der Rechtsgrund abschliessend definiert sein. Die Mitteilung bezweckt die Information der Zollpflichtigen über eine potentielle Nachforderung. Dieser Informationszweck ist hier zweifelsohne mit dem Schreiben vom 7. Mai 2021 innerhalb eines Jahres seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung am 16. Juni 2020 erfüllt worden. Folglich ist die Frist für eine Nachforderung gemäss Art. 85 ZG gewahrt. 3.4.3 Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Zollverwaltung einem Irrtum unterlegen ist. So könne nicht jede nicht gesetzeskonforme Veranlagung einen Irrtum der veranlagenden Zollbehörde darstellen, es benötige zusätzlich eine subjektive Komponente. Ist der Irrtum vermeidbar, wie dies vorliegend der Fall sei, soll er nicht zur Nachforderung gestützt auf Art. 85 ZG qualifizieren. Aus der Rüge der Beschwerdeführerin, die Zollstelle habe Abklärungen unterlassen und Aspekte übersehen, die sie nicht hätte übersehen dürfen bzw. «schludrig gearbeitet», kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Anmeldung der Waren liegt bei der anmeldepflichtigen Person, da der im Gesetz und in der Rechtsprechung verankerte Grundsatz der Selbstdeklaration (vgl. E. 2.1.2) gerade jegliche Verpflichtung der Behörden zu einer systematischen Kontrolle ausschliesst, die die anmeldepflichtige Person von ihren Pflichten entbinden würde. Es steht dem Zoll jedoch offen, im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse eine Kontrollstrategie umzusetzen, etwa indem die Zollanmeldung als «frei mit» selektioniert wird (vgl. E. 2.1.5 f.). Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Überprüfungen können jedoch nicht als Umkehrung des Grundsatzes der Selbstdeklaration interpretiert werden. Selbst wenn die Zollverwaltung eine Überprüfung einer mit «frei mit» selektionierten Anmeldung vollständig unterlässt, steht dies einer Nachforderung im Sinne von Art. 85 ZG nicht entgegen. Für die Annahme eines Tatbestandsirrtum ist lediglich vorausgesetzt, dass derselbe Sachverhalt bei einer ordentlichen Kontrolle der Unterlagen hätte entdeckt werden können (vgl. E. 2.3.2), was vorliegend der Fall ist. Dahingehend sind auch Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG zu verstehen, die der Zollstelle die Möglichkeit - aber nicht die Pflicht - zur Durchführung von Kontrollen einräumen. Ebenso Art. 32 Abs. 3 ZG, der festhält, dass die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten kann, dass die Zollstelle keine Mängel festgestellt bzw. die Deklaration nicht zurückgewiesen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt damit die Annahme einer objektiv nicht gesetzeskonformen Anmeldung ohne Weiteres einen Irrtum der Zollverwaltung dar. So ist diese Folge die richtige Konsequenz der hiervor dargelegten umfassenden Deklarationspflichten der anmeldepflichtigen Personen. 3.4.4 Die Zollverwaltung hat sich in zweierlei Hinsicht geirrt: Erstens in der Annahme der EZA Version 3, da - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.3) - eine Berichtigung nach Art. 34 ZG nicht offenstand; und zweitens in der fehlerhaften Annahme, dass der AKZA Code 1 zum Zeitpunkt der Einfuhr anwendbar war. 3.4.5 Damit sind sämtliche Voraussetzungen einer Nachforderung gestützt auf Art. 85 ZG erfüllt. Ob sich die Nachforderung der Vorinstanz ebenfalls auf Art. 12 VStrR stützen liesse, kann offen bleiben. 3.5 Insoweit sich die Beschwerdeführerin aufgrund der angenommenen EZA Version 3 auf den Vertrauensschutz berufen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus einer angenommenen Zollanmeldung können gemäss klarer Gesetzesvorschrift in Art. 32 Abs. 3 ZG keine Rechte abgeleitet werden (vgl. E. 2.1.5). Damit ist mit der angenommenen Anmeldung keine geeignete Vertrauensgrundlage nachgewiesen. Ebenfalls kann die erlassene Veranlagungsverfügung an diesem Ergebnis nichts ändern, da Art. 85 ZG der Zollverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich die Möglichkeit zur Nachforderung einräumt (vgl. E. 2.3). Diese klare gesetzliche Vorschrift steht einem Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Veranlagungsverfügung entgegen (vgl. Urteil des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 5.1). Daraus erhellt sich weiter, dass sich die Vorinstanz nicht in einer bundesrechtsverletzenden Weise krass widersprüchlich verhalten hat (vgl. E. 2.4.2). 3.6 Schliesslich ist auf den Eventualantrag (Veranlagung von 300 kg Tomaten, die ausserhalb des Kontingents liegen zum AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg und 18'510 kg zum KZA von Fr. 5.- pro 100 kg) sowie auf den Subeventualantrag (Veranlagung von 300 kg Tomaten, die ausserhalb des Kontingents liegen, zum AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg und 18'510 kg zum AKZA Code 1 von Fr. 150.- pro 100 kg) einzugehen. Die vorangehenden Erläuterungen haben gezeigt, dass aufgrund der absichtlich falschen Zollanmeldung und der Sorgfaltspflichtverletzung eine Berichtigung nach Art. 34 ZG nicht möglich war. Deshalb hätte die EZA Version 3 nicht angenommen werden dürfen. Damit bleibt grundsätzlich die EZA Version 1 massgebend (vgl. E. 3.3). Dies führt zu einer Nachforderung der Differenz zwischen dem KZA (EZA Version 3) und dem AKZA Code 1 (EZA Version 1). Die EZA Version 1 erweist sich als objektiv nicht gesetzeskonform, da eine Veranlagung zum AKZA Code 1 unbestrittenermassen nicht zulässig war (vgl. E. 3.4). Folgerichtig ist daher die Differenz zwischen dem AKZA Code 1 und dem AKZA nachzufordern. Dies ergibt, dass die gesamte Sendung zum AKZA von Fr. 264.- pro 100 kg zu veranlagen ist. In Anbetracht dessen muss sowohl der Eventualantrag als auch der Sub-eventualantrag abgewiesen werden. Der im Zusammenhang mit dem Eventualantrag und Subeventualantrag geltend gemachte Vertrauensschutz wurde in Erwägung 3.5 bereits thematisiert, wobei festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. 3.7 Im Lichte der hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person wäre es tatsächlich wünschenswert, dass das EDV-System die verfügbare Kontingentmenge anzeigen würde. Es wäre zudem hilfreich, wenn das EDV-System eine Anmeldung zum KZA bis zum verbleibenden Kontingent akzeptieren und den Rest abweisen würde. Da die erforderlichen Informationen im EDV-System gespeichert sind, würde eine entsprechende Anpassung keinen unverhältnismässigen Aufwand für das BAZG verursachen, insbesondere im Verhältnis zum daraus resultierenden Nutzen für die anmeldepflichtigen Personen. Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass auch eine dahingehende Anpassung der EDV-Systeme, die Beschwerdeführerin bzw. allgemein die anmeldepflichtigen Personen nicht von ihrer Sorgfaltspflicht und damit der korrekten Bewirtschaftung ihrer Kontingente entbinden würde. 3.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'250.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Zeller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)