Reglemente Nationalfonds
Sachverhalt
A. Am 2. November 2020 bewarb sich A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Rahmen des Förderprogramms Ambizione des Schweizerischen Nationalfonds (SNF; im Folgenden: Vorinstanz) um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 526'943.- zur Durchführung eines Forschungsprojekts an der Universität X._______ zum Thema (...). Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde durch die Evaluationskommission der Vorinstanz für das Förderprogramm Ambizione im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften bzw. dessen Panel Geisteswissenschaften (im Folgenden: Evaluationskommission) behandelt. Zunächst beurteilten ein Referent sowie ein Korreferent aus der Mitte der Kommission das Gesuch. Gestützt auf deren Empfehlungen beschloss die Evaluationskommission am 28. April 2021, den Beschwerdeführer zur zweiten Phase der Evaluation zuzulassen. Der Entscheid wurde vom Fachausschuss Karrieren am 4. Mai 2021 genehmigt. In der zweiten Phase der Evaluation wurde das Gesuch des Beschwerdeführers von vier externen Gutachtern begutachtet. Dieser erhielt zudem Gelegenheit, sein Projekt im Rahmen eines online durchgeführten Interviews der Evaluationskommission zu präsentieren. Gestützt auf die Gutachten und das Interview sowie auf Empfehlung des zuständigen Referenten vom 10. Juni 2021 beschloss die Evaluationskommission am 6. August 2021, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vorbehältlich ausreichender Fördermittel unterstützungswürdig sei. Am 17. August 2021 entschied der Fachausschuss Karrieren indes, von 18 unterstützungswürdigen Gesuchen die drei am schlechtesten bewerteten nicht zu fördern, wozu auch jenes des Beschwerdeführers gehörte. Der Entscheid wurde am 24. August 2021 vom Präsidium des Forschungsrats genehmigt. Die Ablehnung seines Gesuchs wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2021 eröffnet. B. Am 1. November 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer erneut im Rahmen des vorinstanzlichen Förderprogramms Ambizione um einen Beitrag zur Durchführung seines geplanten Forschungsprojekts. Er reichte eine überarbeitete Version seines früheren Gesuchs inklusive einer Erläuterung der Änderungen («Revision Notes») ein. Neu beantragte er einen Beitrag von Fr. 616'072.-. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde wiederum durch die Evaluationskommission behandelt und zunächst durch einen Referenten sowie einen Korreferenten aus der Mitte der Kommission beurteilt. Referent war eine andere Person als im ersten Gesuchsverfahren, während sich an der Person des Korreferenten nichts änderte. Gestützt auf die Empfehlungen des Referenten und des Korreferenten entschied die Evaluationskommission am 26. April 2022, das Gesuch des Beschwerdeführers nicht zur zweiten Runde der Evaluation zuzulassen. Der Fachausschuss Karrieren genehmigte diesen Entscheid am 3. Mai 2022. Die Ablehnung seines Gesuchs wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 eröffnet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung vom 31. Mai 2022 (Nr. [...]) ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Unterstützung seines Projektes durch die Vorinstanz zuzusprechen bzw. die beantragten Forschungsgelder sind zu gewähren.
2. Eventualiter ist die Verfügung vom 31. Mai 2022 (Nr. [...]) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer zur zweiten Phase (vgl. Art. 16 Abs. 2 Ambizione-Reglement vom 1. Juli 2020) zuzulassen. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen:
a. Die internen Gutachter und das vereinigte Evaluationspanel Humanities and Social Sciences (HSS) müssen das Gesuch als Wiedereinreichung beurteilen und eine neue Bewertung vornehmen, die die Verbesserung des Gesuchs und den Umstand, dass Gesuch A bereits als «förderungswürdig» eingestuft wurde, berücksichtigt.
b. Das Verfahren, die Korrespondenz und die Sitzungen müssen von einem unabhängigen Dritten beaufsichtigt werden, der gemeinsam durch die Vorinstanz und den Beschwerdeführer bestimmt wird.
3. Subeventualiter ist die Verfügung vom 31. Mai 2022 (Nr. [...]) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen:
a. Das 2022 eingeführte Standardverfahren anzuwenden. Das inkludiert, dass die externen Gutachten zwingend und vor den internen Gutachten durchzuführen sind.
b. Im Begutachtungsprozess sind dieselben externen und internen Gutachter zu beauftragen, die das Gesuch im Rahmen der Ausschreibung 2020 begutachtet haben.
c. Die externen und internen Gutachter sowie das vereinigte Evaluationspanel Humanities and Social Sciences (HSS) müssen das Gesuch als Wiedereinreichung beurteilen und dabei die externen Gutachten, die Verbesserung des Gesuchs sowie den Umstand, dass Gesuch A bereits als «förderungswürdig» eingestuft wurde, berücksichtigen.
d. Das Verfahren, die Korrespondenz und die Sitzungen müssen von einem unabhängigen Dritten beaufsichtigt werden, der gemeinsam durch die Vorinstanz und den Beschwerdeführer bestimmt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein zweites Gesuch sei von der Vorinstanz fälschlicherweise gänzlich neu evaluiert worden, während es richtigerweise als Wiedereinreichung hätte beurteilt werden müssen. Dies widerspreche den «Guidelines for reviewers and referees» der Vorinstanz und verletzte sein Recht auf Wiedereinreichung sowie das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. D. Auf ein am 10. Oktober 2022 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 nicht ein. E. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert im Wesentlichen, die Richtlinie für Gutachter und Referenten verpflichte die Referentinnen und Referenten bei einer Wiedereinreichung zwar zu prüfen, inwieweit die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf die Kritik im ersten Gesuchsverfahren eingegangen sei. Eine Bindung an die Beurteilung im ersten Verfahren ergebe sich jedoch nicht aus der Richtlinie für Gutachter und Referenten, widerspräche der reglementarischen Ordnung des Beitragsverfahrens und hätte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der ersteinreichenden Gesuchsteller zur Folge. F. Mit Replik vom 16. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und führt seine Begründung weiter aus. G. Mit Duplik vom 22. März 2023 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und äussert sich zu Aspekten der Replik.
Erwägungen (80 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 10 Abs. 1 f. und Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz ist eine gesetzlich vorgesehene Fachinstanz (Art. 10 Abs. 1 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881). Bei der Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2; B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3). Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden (vgl. E. 5.7 hiernach), hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer Bewerber machen kann und das Gesuch eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerber beurteilen kann (Urteil des BVGer B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2.1; vgl. auch Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, 2010, Rz. 475). Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2; B-3923/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4).
E. 3.1 Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (Art. 9 Abs. 1 FIFG) erlässt sie die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und ihren Reglementen selbst (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 FIFG). Die zentralen Bestimmungen sind in vom Bundesrat zu genehmigenden Reglementen zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 FIFG); solche von beschränkter Tragweite können durch untergeordnete Organe in Ausführungsbestimmungen niedergelegt werden (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017 - 2020, BBl 2016 3089, 3253).
E. 3.2 Auch ihr Verfahren auf Erlass von Verfügungen über Beiträge regelt die Vorinstanz selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FIFG). Sie ist dabei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach Art. 10 und 26 - 38 VwVG erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene formelle Mängel der Verfügung. Es fehle ein eigentliches Dispositiv, die Rechtsmittelbelehrung sei nicht in der Verfügung enthalten und die Kompetenz der unterzeichnenden Person, die Verfügung zu unterschreiben, sei fraglich (S. 6 der Beschwerde).
E. 4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Formvorschriften seien eingehalten. Die Verfügung sei als solche bezeichnet, halte die Rechtsfolge klar fest und sei von einer unterschriftsberechtigten Sachbearbeiterin unterzeichnet (S. 3 der Vernehmlassung).
E. 4.3 Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Umgekehrt ergibt sich daraus, dass Eröffnungsmängel folgenlos bleiben, wenn sie den Parteien keinen Nachteil bewirken (vgl. Urteile des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1; 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1; Urteil des BVGer B-86/2020 vom 5. Januar 2021 E. 4.3.3).
E. 4.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er durch eine allenfalls fehlerhafte Eröffnung der Verfügung einen Nachteil erlitten haben soll, der auszugleichen wäre. Der Beschwerdeführer konnte fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben. Auch bestehen weder Unklarheit über den Streitgegenstand noch Zweifel über die Authentizität der Verfügung. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Form der Verfügung.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt diesbezüglich zunächst, er sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden (S. 6 der Beschwerde).
E. 5.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der Gehörsverletzung zurück. Nach den reglementarischen Bestimmungen beurteile sie Gesuche anhand der eingereichten Unterlagen. Ein Anspruch auf Anhörung im weiteren Verfahren oder auf nachträgliche Ergänzung des Gesuchs bestehe nicht (S. 2 der Vernehmlassung).
E. 5.3 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als solches beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren auf Erlass eines Entscheides, der in ihre Rechtsstellung eingreift, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG), erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 Abs. 1 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). Sodann haben die Parteien Anspruch auf sorgfältige und ernsthafte Prüfung und Berücksichtigung ihrer Vorbringen (BGE 126 I 97 E. 2b) und auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung des Entscheids (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 4.2; vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.4 Das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende und in Art. 30 VwVG kodifizierte Recht auf vorgängige Anhörung bezieht sich in erster Linie auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteile des BVGer B-5437/2020 vom 20. Juli 2022 E. 7.1.1; B-745/2021 vom 22. Juni 2022 E. 6.4.2). Die Behörde darf sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (Urteil des BVGer D-6374/2006 vom 11. Februar 2008 E. 3.3). Grundsätzlich kein Recht auf vorgängige Anhörung besteht in Bezug auf die Rechtsanwendung, wozu auch die Beweiswürdigung gehört (Urteile des BVGer B-4636/2022 vom 22. März 2024 E. 2.3; A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 6.1.3). Bei verwaltungsinternen Berichten ist entscheidend, ob diesen Beweiswert zukommt. Beschränken sie sich darauf, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, entfällt ein vorheriges Anhörungsrecht (Urteil des BVGer A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 69 E. 3b; 101 Ia 309 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht grundsätzlich auch nicht das Recht, in Verfügungsentwürfe Einsicht zu nehmen (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 13 E. 4.2). Eine Anhörung ist immerhin dann geboten, wenn die Behörde sich auf eine Norm oder eine rechtliche Begründung stützen will, mit deren Erheblichkeit die Parteien nicht rechnen konnten (BGE 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1), wenn sie eine reformatio in peius in Erwägung zieht (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG) oder wenn ihr ein besonders grosses Ermessen bei der Rechtsanwendung zukommt (BGE 129 II 497 E. 2.2; 128 V 272 E. 5b/dd; 127 V 431 E. 2b/bb).
E. 5.5 Werden Verwaltungsverfahren durch Gesuch eingeleitet, übernimmt in erster Linie die Gesuchseinreichung selbst die Funktion des rechtlichen Gehörs (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E. 2b und Urteil des BGer 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.2). Entsprechend kommt der gesuchstellenden Partei kein Anspruch zu, nochmals zu dem im Gesuch Dargelegten angehört zu werden. Von ihr darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die wesentlichen Aspekte aufzeigt (Urteile des BVGer B-4636/2022 vom 22. März 2024 E. 2.4; A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 5.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aber das Recht, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 138 I 154 E. 2.3.2 und Urteil des BGer 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2). Auch ist die Behörde verpflichtet, die Parteien über entscheidwesentliche Aktenergänzungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1A.60/2002 vom 10. September 2002 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 5.3).
E. 5.6 Während dem vorinstanzlichen Verfahren standen die Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 27. März 2015 in Kraft (im Folgenden: Statuten SNF 2015), die per 1. Januar 2024 durch die Statuten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 10. Mai 2023 (im Folgenden: Statuten SNF 2024; www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 4. April 2024) abgelöst wurden. Das für die Förderentscheide zuständige Organ der Vorinstanz ist - woran sich im Grundsatz nichts geändert hat - der Nationale Forschungsrat (Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF 2015; Art. 9 Abs. 2 Bst. a Statuten SNF 2024). Innerhalb des Forschungsrats ist - gemäss vorderhand noch gültiger Organisation - eine von vier Abteilungen zuständig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 4. April 2024; nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat]) oder aber einer von drei Fachausschüssen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat). Letztere können die Behandlung von Gesuchen einer Evaluationskommission übertragen (Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat), wobei der zuständige Fachausschuss auf Antrag der Evaluationskommission entscheidet (Art. 20 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat). Das Präsidium des Forschungsrats genehmigt die Entscheide der Fachausschüsse (Art. 9 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche legt das innerhalb des Nationalen Forschungsrats zuständige Gremium zunächst aus seiner Mitte eine Referentin und einen Korreferenten fest, wobei es diese Aufgabe an die Geschäftsstelle delegieren kann (Art. 23 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat i.V.m. Art. 24 ff. des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement SNF; www.snf.ch Förderung erhalten So geht's Beitragsreglement, zuletzt abgerufen am 4. April 2024]). Die Referate der Referentin und des Korreferenten stellen zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF) die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat), wobei die externe Begutachtung bei mehrstufigen Gesuchsverfahren auf eine Verfahrensstufe beschränkt werden kann (Art. 25 Abs. 3 Beitragsreglement SNF). Die Gesuche werden im zuständigen Gremium nach einer einheitlichen Notenskala individuell benotet (Art. 23 Abs. 5 Bst. b Organisationsreglement Forschungsrat). Anhand der Benotung wird ein Gesamtranking erstellt (Art. 23 Abs. 5 Bst. c Organisationsreglement Forschungsrat), anhand dessen die verfügbaren Förderungsmittel vergeben werden (Art. 23 Abs. 6 Organisationsreglement Forschungsrat). Für die Vergabe von Ambizione-Beiträgen hat die Vorinstanz die massgeblichen Beurteilungskriterien in Art. 15 Abs. 2 des Reglements über die Gewährung von Ambizione-Beiträgen vom 1. Juli 2020 [Ambizione-Reglement; www.snf.ch > Förderung erhalten > Förderangebot finden > Ambizione > Dokumente, zuletzt abgerufen am 4. April 2024] festgelegt. Das Auswahlverfahren erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Phase werden die besten Gesuche auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen für die Zulassung zur zweiten Phase ausgewählt. Gesuche können bei Bedarf extern begutachtet werden (Art. 16 Abs. 1 Ambizione-Reglement). Die für die zweite Phase ausgewählten Gesuche lässt die Vorinstanz extern begutachten. In der Regel sieht die Vorinstanz in Phase 2 zudem eine persönliche Vorstellung des Forschungsvorhabens sowie des Karriereplans mit Beantwortung von Fragen des Evaluationsgremiums vor (Art. 16 Abs. 2 Ambizione-Reglement). In Bezug auf die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs hält das Beitragsreglement der Vorinstanz ausserdem ausdrücklich fest, dass Gesuche für Forschungsbeiträge anhand der mit ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Die Gesuchstellenden haben weder einen Anspruch, während des Gesuchverfahrens nochmals angehört zu werden, noch einen Anspruch, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen, soweit es nicht um ohne Weiteres behebbare Mängel geht (Art. 23 Abs. 1, 3 und 4 Beitragsreglement SNF).
E. 5.7 Aus den dargelegten Bestimmungen über die Organisation der Vorinstanz sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von (Ambizione-)Förderbeiträgen geht hervor, dass die Vorinstanz Letztere jeweils in einem kompetitiven Verfahren vergibt (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3). Dieses ist stark vereinheitlicht und vorstrukturiert im Hinblick auf die Beurteilungsgrundlagen, die Beurteilungskriterien und das Beurteilungsverfahren. Der fehlenden Gelegenheit der Gesuchstellenden, auf die Beurteilung durch die Expertinnen und Experten zu replizieren, stehen transparente Vorgaben zu Form und Inhalt der Gesuche sowie zu den anzuwendenden wissenschaftlichen Massstäben gegenüber. Die Gesuchstellenden sind entsprechend verpflichtet, aber auch befähigt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bereits bei der Gesuchstellung wahrzunehmen. Jedes Gesuch um Forschungsbeiträge muss deshalb von Beginn weg alle zu seiner Beurteilung nötigen Elemente enthalten (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3).
E. 5.8 Die (Kor-)Referenten sowie die externen Gutachterinnen bereiten die Entscheide der Vorinstanz vor, indem sie die eingereichten Gesuche nach den vorgesehenen wissenschaftlichen Gütekriterien beurteilen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die externen Gutachten im Sinne von Art. 25 Beitragsreglement SNF festgehalten hat, dienen diese nicht der Klärung von Sachverhaltsfragen, die von den Mitgliedern des Entscheidgremiums mangels Fachkenntnissen nicht selber beurteilt werden können. Sie haben entsprechend nicht den Charakter von Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, weshalb sie auch nicht den gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu unterstellen sind (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.4 f.). Dies muss umso mehr auch für die Empfehlungen der Referentinnen und Korreferenten gelten. Letztere beurteilen die ihnen zugewiesenen Gesuche als Angehörige der Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse. Ihre Empfehlungen sind damit als verwaltungsinterne Berichte zu werten, bei denen ein Anhörungsrecht entfällt, wenn sie sich wie hier darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (vgl. E. 5.4 hiervor).
E. 5.9 Das von der Vorinstanz festgelegte Verfahren dient einerseits der Praktikabilität, indem es ermöglicht, eine grosse Zahl von Gesuchen innert kurzer Fristen zu bewältigen. Andererseits stellt es die rechtsgleiche Behandlung der Gesuche sicher (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-2933/2020 vom 1. März 2022 E. 7.2.2; B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 5.1). Würde die Vorinstanz den Gesuchstellenden die Empfehlungen der Referentinnen sowie die Gutachten der externen Experten jeweils zur Stellungnahme unterbreiten, böte dies hingegen insbesondere jenen Gesuchstellenden Möglichkeiten zur Verbesserung, die auf Anhieb weniger überzeugende Gesuche verfassten, da solche naturgemäss ein grösseres Verbesserungspotenzial aufweisen.
E. 5.10 Dem Beschwerdeführer kommt nach dem Gesagten kein Recht zu, sich vor der Vorinstanz nochmals zum Inhalt seines Gesuchs zu äussern. Die Empfehlungen des Referenten sowie des Korreferenten weisen sodann keinen Beweischarakter auf. Soweit darin auf Sachverhaltselemente eingegangen wird - etwa den Forschungsstand im betreffenden Forschungsgebiet - handelt es sich um Punkte, zu denen der Beschwerdeführer sich bereits mit seinem Gesuch äussern konnte und musste. Die Vorinstanz lehnte sein Gesuch zudem bereits in der ersten Phase des Ambizione-Verfahrens ab, während eine persönliche Anhörung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erst für die zweite Phase des Ambizione-Verfahrens vorgesehen ist und dies auch nur «in der Regel» (Art. 16 Abs. 2 Ambizione-Reglement; vgl. E. 5.6 hiervor). Das Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers ist folglich gewahrt; ein weitergehendes Anhörungsrecht besteht mit Blick auf die Besonderheiten des vorinstanzlichen Verfahrens und insbesondere auch auf die Anforderung der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche nicht. Das Gleiche gilt für die Würdigung des Projekts des Beschwerdeführers durch die Evaluationskommission. Dass die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid auf gänzlich neue Sachverhaltselemente oder neue Beweismittel gestützt hätte, in Bezug auf die dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht dargetan.
E. 5.11 Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung zu einer Anhörung einzuladen oder ihn zu den Empfehlungen des Referenten und des Korreferenten sowie zur Würdigung seines Projekts durch die Evaluationskommission Stellung nehmen zu lassen. Insofern hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Begründung der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich (S. 9 der Beschwerde), was seinen Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung des Entscheids und damit ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt (vgl. E. 5.3 hiervor).
E. 6.2 Die Vorinstanz bringt vor, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten handle es sich nur vordergründig um echte Widersprüche. Bei genauer Betrachtung gehe es hier letztlich um geringfügige Abweichungen in den Wertungen der Sachverständigen (S. 11 der Vernehmlassung).
E. 6.3 Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide (E. 5.4 hiervor). Die Betroffenen sollen erfahren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Zudem soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht dient insofern auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde (Urteil des BVGer B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 5.1). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 324 E. 3.6; BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 112 Ia 110 E. 2b; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2). Gerade in solchen Fällen kann die Begründungspflicht zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen (BGE 129 I 23 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b). Eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden ist zudem nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 23 E. 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2).
E. 6.4 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3; B-2046/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3), was an sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz die Begründung allerdings eingehender auszuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist (Urteile des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; B-5027/2019 vom 5. Oktober 2020 E. 4.1; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2).
E. 6.5 Zur Begründung ihres Entscheids verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die «sehr kompetitive[...] Situation», wegen der auch Kandidaturen von gut qualifizierten Personen nicht hätten berücksichtigt werden können. Sodann attestiert sie dem Projekt des Beschwerdeführers eine aktuelle Fragestellung und Verbesserungen gegenüber der letzten Gesuchseingabe. Hinsichtlich Originalität und Relevanz könne es hingegen noch immer nicht gänzlich überzeugen. Ausserdem gibt die angefochtene Verfügung eine auf Englisch formulierte Beurteilung des Projekts des Beschwerdeführers durch den Forschungsrat wieder. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung der Beurteilung («Summary of the assessment»), wie sie die Evaluationskommission im Beschluss-Protokoll ihrer Sitzung vom 26. April 2022 festhielt (vi-act. 1/5). Die Evaluationskommission attestiert dem Beschwerdeführer gemäss dem in der Verfügung wiedergegebenen Protokollauszug einerseits signifikante respektive klare Verbesserungen der theoretischen Grundlagen des Projekts sowie des methodologischen Teils seines Forschungsplans. Demgegenüber beurteilt sie das Projekt als nicht gänzlich neu und deshalb nicht sehr originell («not entirely new and therefore not very original») und bemängelt das Fehlen einer transnationalen Perspektive. Das Projekt bleibe zu stark auf die Schweiz fokussiert («It remains too strongly focused on Switzerland»).
E. 6.6 Die Begründung der angefochtenen Verfügung erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein zweites Gesuch im Vergleich zum ersten in einigen Punkten verbesserte, in anderen aber nicht, weshalb es immer noch nicht vollständig überzeugte. Dies trifft jedoch nicht zu, hat die Vorinstanz das Projekt des Beschwerdeführers doch im ersten Gesuchsverfahren als «hochaktuell, wissenschaftlich und politisch relevant» und mehrere relevante Forschungslücken füllend beurteilt und den Fokus auf die Schweiz nicht bemängelt (Verfügung vom 25. August 2021, vi-act. 2/15). Die Vorinstanz ist vielmehr im zweiten Gesuchsverfahren in Bezug auf diese Punkte zu anderen Schlüssen gekommen. Aus welchen Gründen, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Insbesondere verweist die Vorinstanz nicht auf veränderte Verhältnisse. Sie bringt nicht vor, das Thema des Forschungsprojekts habe in der Zwischenzeit an Aktualität verloren oder wäre von anderen wissenschaftlichen Beiträgen vorweggenommen oder erschöpfend behandelt worden. Auch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, wie das Projekt des Beschwerdeführers individuell und im Vergleich mit den anderen Gesuchen bewertet wurde.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung der angefochtenen Verfügung in Teilen als nicht nachvollziehbar. Um ihrer Pflicht zur ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung nachzukommen, hätte die Vorinstanz die Abweichung von ihrer Beurteilung im Erstverfahren transparent machen und zumindest kurz darlegen müssen, wieso sie in den genannten Punkten zu anderen Schlüssen kam und in der Folge der Beschwerdeführer trotz Verbesserung seines Gesuchs nicht zur zweiten Phase des Gesuchsverfahrens zugelassen wurde. Die Vorinstanz hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 6.8 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des BGer 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; Urteil des BVGer B-64/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 6.4).
E. 6.9 Die Vorinstanz vertieft die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Beurteilung in ihrer Vernehmlassung und ihrer Duplik nicht. Sie legt aber offen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom Referenten mit der Note AB und vom Korreferenten mit der Note B bewertet wurde und von den Mitgliedern der Evaluationskommission mit den Einzelnoten AB (2 x), B+ (9 x) und B (5 x), woraus sich die Gesamtnote B+, ein «Evaluationsscore» von 2,594 und Rang 4 bei den abgelehnten Gesuchen ergeben habe. Aufgrund beschränkter Fördermittel bei zugleich steigendem Bedarf an Forschung und Forschungsmitteln sei es heute leider geradezu der Normalfall, dass eine Gesamtnote von B+ für eine Förderung nicht ausreiche (S. 10 f. der Vernehmlassung).
E. 6.10 Den vorinstanzlichen Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Bewertungsskala die Noten A (hervorragend resp. «outstanding»), AB (ausgezeichnet respektive «excellent»), B (sehr gut respektive «very good»), BC (gut resp. «good»), C (durchschnittlich resp. «average»), D (schwach resp. «poor») umfasst (vgl. die Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 3). Der von der Vorinstanz genannte «Evaluationsscore» von 2,594 ergab sich aus der durchschnittlichen Bewertung des Gesuchs durch die einzelnen Mitglieder des Evaluationskomitees, wobei die Bewertungen in Punkte umgerechnet werden (A = 1 Punkt, AB+ = 1,5, AB = 2, B+ = 2,5, B = 3, BC+ = 3,5, BC = 4, C = 5, D = 6) und A respektive 1 die Bestnote darstellt (Protokoll Ambizione Call 2021 vom 26. April 2022, Beilage zum Sitzungsantrag Fachausschuss Karrieren vom 3. Mai 2022, vi-act. 1/6, S. 3). Sodann geht hervor, dass sich die Evaluationskommission entschied, alle Gesuche mit einer Bewertung von AB oder besser zur zweiten Stufe der Evaluation zuzulassen, wobei das am schlechtesten bewertete Gesuch dieser Gruppe eine Punktzahl von 2,324 erreichte. Gesuche mit einer Bewertung von B+ oder schlechter wurden nicht zugelassen, wobei das am besten bewertete Gesuch dieser Gruppe eine Punktzahl von 2,433 erreichte (Anhang zum Protokoll Ambizione Call 2021 vom 26. April 2022, Beilage zum Sitzungsantrag Fachausschuss Karrieren vom 3. Mai 2022, vi-act. 1/6, S. 3 ff.). Weiter ist ersichtlich, dass die Evaluationskommission auf der Grundlage der Empfehlungen von Referent und Korreferent entschied und das Projekt des Beschwerdeführers nicht weiter diskutiert wurde (Beschlussprotokoll der Evaluationskommission vom 26. April 2022, vi-act. 1/5). Den Akten der Vorinstanz zum ersten Gesuch des Beschwerdeführers ist sodann zu entnehmen, dass dieses in der zweiten Phase des Auswahlverfahrens mit AB/B respektive einer Punktzahl von 2,656 bewertet wurde. Das am schlechtesten bewertete Gesuch im Bereich Humanities, das noch gefördert wurde, erreichte die Bewertung AB respektive eine Punktzahl von 2,267 (Anhang zum Protokoll Ambizione Call 2020 vom 10. August 2021, Beilage zum Sitzungsantrag Fachausschuss Karrieren vom 17. August 2021, vi-act. 2/12).
E. 6.11 In den Akten enthalten sind sodann die im ersten sowie die im zweiten Verfahren ergangenen Empfehlungen des jeweiligen Referenten und des jeweiligen Korreferenten (vi-act. 1/3, 1/4, 2/3 und 2/4), die den Entscheiden der Evaluationskommission sowie den von dieser im Protokoll festgehaltenen Beurteilungen der beschwerdeführerlichen Gesuche zugrunde liegen. Beim Korreferenten handelte es sich in beiden Verfahren um dieselbe Person. Als Referent wurde im zweiten Verfahren hingegen eine andere Person eingesetzt. In den Empfehlungen wurde das Projekt des Beschwerdeführers jeweils nach vorgegebenen Kriterien je in Textform und in der Form einer Note nach dem dargelegten Schema (vgl. E. 6.10 hiervor) beurteilt. Das Projekt des Beschwerdeführers wurde dabei wie folgt bewertet: Kriterium Wiedereinreichung (2021) Ersteinreichung (2020) Referent Korreferent Referent Korreferent Werdegang («career development») A AB A AB Bisherige wissenschaftliche Leistung («research output») AB B A AB Mobilitätsstatement und Karriereplan («statement of mobility and career plan») AB AB AB AB Wissenschaftliche Bedeutung, Originalität, Aktualität und Eigenständigkeit («scientific relevance, originality and topicality») B B A AB Vorgehensweise und Methodik («approach and methodology») AB B A BC Machbarkeit («feasibility») A AB AB AB Eignung und Mehrwert der Forschungsinstitution («research institution») A B A B Gesamtbewertung («overall rating») AB B A B Die vergebenen Einzel- und Gesamtnoten zeigen, dass der neue Referent im zweiten Verfahren das überarbeitete Gesuch des Beschwerdeführers insgesamt schlechter bewertete als der damalige Referent das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers im ersten Verfahren und der bestehende Korreferent das überarbeitete Gesuch insgesamt gleich gut wie das ursprüngliche Gesuch. Aus dem Vergleich der von den Referenten und Korreferenten vergebenen Bewertungen und der letztlich ausschlaggebenden Bewertung durch die Evaluationskommission ergibt sich sodann, dass Letztere sowohl im ersten wie auch im zweiten Verfahren dem Durchschnitt der Bewertungen des Referenten und des Korreferenten entsprach. Daraus - und dem Fehlen einer Diskussion in der Evaluationskommission (vgl. E. 6.10 hiervor) ist zu schliessen, dass die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch den Referenten und den Korreferenten ausschlaggebend für die Beurteilung durch die Evaluationskommission war.
E. 6.12 Der neue Referent bewertete das Projekt des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kriterien bisherige wissenschaftliche Leistung, Vorgehensweise und Methodik sowie insbesondere wissenschaftliche Bedeutung, Originalität, Aktualität und Eigenständigkeit schlechter und einzig in Bezug auf das Kriterium Machbarkeit besser. Aus den Ausführungen des Referenten im Zweitverfahren und jenem im Erstverfahren geht zudem hervor, dass diese in ihrer Beurteilung der Originalität des Forschungsvorhabens des Beschwerdeführers stark divergierten, ohne dass eine wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen oder der Aktualität des Themas angeführt worden wäre. Der ursprüngliche Referent billigte dem Beschwerdeführer zu, eine wichtige Forschungslücke identifiziert zu haben, beschrieb (...) als noch wenig analysiert und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer neu zugängliche Quellen verwenden wolle (Empfehlung des Referenten vom 16. Februar 2021, vi-act. 2/3, S. 3). Der neue Referent führte hingegen aus, (...) seien kaum ein neues Thema. Das Projekt identifiziere aber Lücken im bestehenden Wissen über (...). Zudem vermisste der neue Referent transnationale Bezüge (Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 2 ff.). Aus der Empfehlung des neuen Referenten geht zudem hervor, dass dieser keinen Einblick in die Akten des ersten Verfahrens hatte und nur angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers ersehen konnte, inwiefern der Beschwerdeführer sein Gesuch verbessert habe. So schrieb er einleitend (Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 1), es handle sich um eine aktualisierte Fassung eines Gesuchs - was der Bewerber recht ausführlich erläutere - deren ursprüngliche Fassung er nicht gesehen habe. Dies sei als Kontext hilfreich, doch habe er sich bemüht, das Projekt auf der Grundlage seiner ausgewiesenen Vorzüge zu bewerten («This is an updated version of a proposal I have not seen previously; candidate explains this in his proposal at some length. This is helpful as a context but I have aimed to evaluate the proposal on its existing merits.»). Abschliessend hielt er zudem fest (Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 3), dass das Vorhaben eine offensichtlich verbesserte Version einer früheren, erfolglosen sei. Es adressiere jedoch ein Thema, das, im Guten wie im Schlechten, kaum neu sei («The proposal is an evidently improved version of an earlier, unsuccessful, one. It still is addressing a topic that, for better or worse, is hardly a novel one (...).». Den dargelegten Ausführungen des Referenten lassen sich keine Widersprüche entnehmen. Ebenso wenig enthalten sie Hinweise darauf, dass der Referent sich bei seiner Beurteilung von unsachlichen Gründen hätte leiten lassen. Ob er verpflichtet gewesen wäre, seine Prüfung auf die vorgenommenen Verbesserungen zu beschränken oder diesen zumindest stärker Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der Begründungspflicht nicht von Belang und deshalb gesondert zu prüfen (vgl. E. 8 ff. hiernach).
E. 6.13 Der bestehende Korreferent hielt in seiner Beurteilung des zweiten Gesuchs zu den Kriterien wissenschaftliche Bedeutung, Originalität, Aktualität und Eigenständigkeit fest (Empfehlung des Korreferenten vom 11. Februar 2022, vi-act. 1/4, S. 2), der Beschwerdeführer habe als Reaktion auf die Kritik an der letztjährigen Eingabe die theoretischen Grundlagen seines Projekts signifikant verbessert. Die neue Version des Vorhabens spezifiziere Mechanismen und Erwartungen und umreisse, wie diese getestet würden («In response to the criticism on last year's submission, the applicant has significantly improved the theoretical foundations of the project. The new version of the proposal specifies mechanisms and expectations and outlines how they will be tested.»). Abschliessend hält der Korreferent fest (Empfehlung des Korreferenten vom 11. Februar 2022, vi-act. 1/4, S. 3), es handle sich um ein sehr gutes Vorhaben, und es sei signifikant stärker als die vorherige Version («This is a very good proposal, and it is significantly stronger than the previous version.»). Die vom Korreferenten festgehaltene signifikante Verbesserung schlug sich allerdings nicht in einer besseren Bewertung nieder. Der Korreferent bewertete das Gesuch des Beschwerdeführers mit der gleichen Gesamtnote (B). Auf der Stufe der einzelnen Bewertungskriterien bewertete er das Gesuch sogar insgesamt schlechter. Einer Verbesserung bei Vorgehensweise und Methodik (von BC zu B) stehen Verschlechterungen bei der bisherigen wissenschaftlichen Leistung (von AB zu B) und Mobilitätsstatement und Karriereplan (von AB zu B) gegenüber. Welchen Faktoren die schlechteren Einzelbewertungen und die gleichbleibende Gesamtbewertung trotz attestierter signifikanter Verbesserungen geschuldet sind - etwa einem kompetitiveren Bewerberfeld, veränderten Ansprüchen oder den zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers - lässt sich den Ausführungen des Korreferenten allerdings nicht entnehmen.
E. 6.14 Insgesamt ergibt sich damit auch unter Beizug der vorinstanzlichen Akten keine restlos nachvollziehbare Begründung. Der in der Begründung der angefochtenen Verfügung enthaltene Widerspruch löst sich zwar teilweise, aber nicht vollständig auf. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht. Damit kann auch die Frage offenbleiben, ob die ausschliesslich in englischer Sprache vorliegenden Akten der Vorinstanz angesichts der Verfahrenssprache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überhaupt zur Heilung einer Gehörsverletzung herangezogen werden könnten. Da eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.8 hiervor).
E. 7 Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Prozessökonomie rechtfertigt es sich, im Folgenden auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 1C_244/2019 vom 5. August 2020 E. 4; Urteil des BVGer B-28/2022 vom 2. März 2023 E. 7).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Gesuch sei von der Vorinstanz unzulässigerweise umfassend evaluiert und nicht als Wiedereinreichung behandelt worden. Als Wiedereinreichung hätte sein Gesuch einzig dahingehend geprüft werden dürfen, ob die im Erstverfahren geäusserte Kritik hinreichend berücksichtigt worden sei. Angesichts der im Erstverfahren ergangenen Beurteilung, der vorgenommenen Verbesserungen und vorhandener finanzieller Mittel sei sein Gesuch gutzuheissen. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende, wonach die Referierenden bei Wiedereinreichungen ausdrücklich nur zu bewerten hätten, ob die Kritik aus dem vorangegangenen Verfahren genügend berücksichtigt worden sei (S. 8 ff. der Beschwerde).
E. 8.2 Die Vorinstanz bringt vor, wiedereingereichte Gesuche seien nach der reglementarischen Ordnung stets umfassend zu evaluieren. Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende halte schlicht fest, dass bei Wiedereinreichungen zu evaluieren sei, ob und wie weit eine Verbesserung zur Ersteinreichung erfolgt sei. Damit erfolge aber keine Beschränkung der Evaluationsbefugnis auf diese Frage (S. 4 der Vernehmlassung; S. 1 der Duplik).
E. 8.3 Die Vorinstanz regelt ihre Instrumente zur Forschungsförderung sowie das Verfahren auf die Vergabe entsprechender Beiträge in ihren Statuten und Reglementen selbst (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach ihrem Beitragsreglement sind Wiedereinreichungen grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gesuch wesentlich verändert wurde. Ansonsten tritt sie nicht darauf ein (Art. 19 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Der Forschungsrat kann sodann weitere Einschränkungen zur Wiedereinreichung von Gesuchen erlassen (Art. 19 Abs. 2 Beitragsreglement SNF). Für Ambizione-Beiträge hat er festgelegt, dass Gesuchstellende, deren Gesuch abgelehnt wurde, unabhängig von der thematischen Ausrichtung des Projekts maximal ein weiteres Mal ein Gesuch einreichen dürfen (Artikel 14 Abs. 1 Ambizione-Reglement).
E. 8.4 Weder das Beitragsreglement der Vorinstanz noch das Ambizione-Reglement enthalten weitere besondere Bestimmungen zu Wiedereinreichungen. Wiedereinreichungen sind deshalb dem gleichen Verfahren unterworfen wie Ersteinreichungen und wie diese umfassend zu evaluieren, was das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Beiträge nach dem Reglement über die Gewährung von Beiträgen an Forschungsapparaturen vom 14. Februar 2017 (R'Equip-Reglement; www.snf.ch Förderung erhalten Förderangebot finden Research Equipment (R'Equip), zuletzt abgerufen am 4. April 2024) bereits festgehalten hat (Urteil des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 3.1).
E. 8.5 Aus der kompetitiven Natur des vorinstanzlichen Beitragsvergabeverfahrens (vgl. E. 5.7 hiervor) folgt, dass die Chancen eines Gesuchs zur Gutheissung nicht nur von der Qualität des Gesuchs, sondern auch von der Qualität und der Zahl der konkurrierenden Gesuche abhängt. Ein wiedereingereichtes Gesuch wird angesichts beschränkter finanzieller Fördermittel womöglich trotz deutlicher Verbesserung und entsprechend besserer Bewertung erneut nicht gefördert werden können. Ein Anspruch auf Gutheissung eines verbesserten Gesuchs besteht deshalb nicht (Urteil des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 3.1 f.). Im Übrigen besteht allgemein kein Anspruch auf die Beiträge der Vorinstanz zur Forschungsförderung (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF).
E. 8.6 Ergänzend zu ihren Reglementen hat die Vorinstanz verschiedene Leitfäden erlassen. Wiedereinreichungen sind zunächst Gegenstand der «Guidelines for reviewers and referees, SNSF evaluation procedure» (Leitfaden für Evaluierende; www.snf.ch Förderung erhalten so geht's Evaluationsverfahren, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz beziehen sich in ihren Ausführungen auf die Version des Leitfadens von Februar 2022, wobei das genaue Datum des Inkrafttretens aus dem Dokument nicht hervorgeht. Zumal Verfahrensvorschriften ohne anderslautende Übergangsbestimmungen in der Regel sofort anwendbar sind (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 137 II 409 E. 7.4.5; 136 II 187 E. 3.1) und die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Frage stellt, ist im Folgenden auf die Version des Leitfadens von 2022 abzustellen. Diese unterscheidet sich in den fraglichen Bestimmungen im Übrigen nicht von der neusten, auf Oktober 2023 datierten Version. Wiedereinreichungen sind sodann auch Gegenstand des Leitfadens «Ambizione, Guidelines for submitting a proposal via mySNF»; (Leitfaden für die Einreichung eines Ambizione-Gesuches; www.snf.ch > Förderung erhalten > Förderangebot finden > Ambizione > Dokumente > Leitfaden für die Einreichung eines Ambizione-Gesuches, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Hier stand während des vorinstanzlichen Verfahrens die Version vom 31. August 2021 in Kraft, die sich in der fraglichen Bestimmung ebenso nicht von der neusten, auf den 5. September 2023 datierten Version unterscheidet. Die beiden Dokumente enthalten je eine kurze Regelung zu Wiedereinreichungen:
- Gemäss Ziff. 2.8 des Leitfadens für die Einreichung eines Ambizione-Gesuchs müssen die Gesuchstellenden auf höchstens zwei Seiten darlegen, inwiefern sie die im Erstverfahren ergangene Kritik adressiert und inwiefern sie gegebenenfalls den Forschungsplan substanziell geändert haben. Im Original lautet die Bestimmung: «In case of a resubmission, upload in the container <Research plan> a separate document providing a point-for-point response to the critique raised in the rejection letter and a comment on significant changes or additions in the research plan, if applicable. This statement must not be longer than 2 pages (point 10 font size and 1.5 line spacing).»
- Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende müssen die Referierenden beurteilen, inwieweit die im Rahmen der Ersteinreichung erfolgte Kritik bei der Wiedereinreichung adressiert wurde, und neue Kritikpunkte der externen Gutachter dagegen abwägen. Im Original lautet die Bestimmung: «In the case of a resubmission, the referees assess the extent to which the criticisms of the previous proposal have been taken into account. Any new points of criticism by the external reviewers are weighed against these.»
E. 8.7 Die erwähnten Bestimmungen beinhalten Vorkehrungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verbesserungen und anderen Änderungen bei der Beurteilung einer Wiedereinreichung. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass ein besonderes Verfahren für Wiedereinreichungen bestünde, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Ziff. 3.3 Abs. 5 des Leitfadens für Evaluierende hält vielmehr fest, dass die Referentinnen die Gesuche abschliessend als Ganzes beurteilen, anhand der vorgegebenen Skala bewerten und ihre Empfehlung an das Evaluationskomitee schriftlich formulieren. Ein abweichendes Vorgehen in Bezug auf Wiedereinreichungen wird nicht statuiert. Daraus ist zu schliessen, dass auch Wiedereinreichungen von den Referentinnen und Korreferenten als Ganzes zu bewerten sind. Im Übrigen wären die Leitfadenbestimmungen auch gar nicht geeignet, ein von der reglementarischen Ordnung nicht vorgesehenes Verfahren zu etablieren. Die Vorinstanz kann ihre Reglemente mittels Leitfäden höchstens im Sinne der Festlegung einer einheitlichen Praxis konkretisieren (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.2; 121 II 473 E. 2b; Urteil des BVGer A-2895/2022 vom 9. November 2023 E. 7.1).
E. 8.8 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz korrekt handelte, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers umfassend evaluierte. Eine Gutheissung des Gesuchs alleine aufgrund der vorgenommenen Verbesserungen fällt ausser Betracht.
E. 9.1 Noch nicht beantwortet ist nach dem Gesagten, ob die Vorinstanz im Einklang mit Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende handelte und ob der Beschwerdeführer aus einer Verletzung des Leitfadens gegebenenfalls etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Wie die Vorinstanz selbst darlegt, geht aus der Bestimmung immerhin hervor, dass die Referenten und Korreferentinnen bei Wiedereinreichungen untersuchen müssen, inwiefern eine Verbesserung im Vergleich zur Ersteinreichung erfolgt ist. Die Bestimmung verpflichte die Referentinnen und Referenten zu prüfen, ob und wieweit die Gesuchstellenden bei wiedereingereichten Gesuchen auf die Kritik im Verfahren der Ersteinreichung eingegangen seien (S. 4 der Vernehmlassung).
E. 9.2 Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beschwerdeführers konnte der neue Referent im Zweitverfahren weder auf das Gesuch noch die Gutachten und die Verfügung aus dem Erstverfahren zurückgreifen (S. 12 der Beschwerde). Ihm standen diesbezüglich einzig die vom Beschwerdeführer als Teil seines zweiten Gesuchs eingereichten Revisionsanmerkungen («revision notes») zur Verfügung, welche die im Erstverfahren geäusserte Kritik nur auszugsweise wiedergeben und nicht aufzeigen, welches Gewicht den einzelnen Kritikpunkten bei der Beurteilung des Gesuchs zukam. In seiner Empfehlung vom 10. Februar 2022 an das Evaluationskomitee zum Gesuch des Beschwerdeführers (vi-act. 1/3) führte der neue Referent wie bereits erwähnt (E. 6.12 hiervor) aus, es handle um eine aktualisierte Fassung eines Gesuchs - was der Bewerber recht ausführlich erläutere - deren ursprüngliche Fassung er nicht gesehen habe. Dies sei als Kontext hilfreich, doch habe er sich bemüht, das Projekt auf der Grundlage seiner ausgewiesenen Vorzüge zu bewerten («This is an updated version of a proposal I have not seen previously; candidate explains this in his proposal at some length. This is helpful as a context but I have aimed to evaluate the proposal on its existing merits.»).
E. 9.3 Es fragt sich, ob der Referent seiner Prüfpflicht unter diesen Umständen ausreichend nachgekommen ist und ob er dies einzig gestützt auf die Revisionsanmerkungen überhaupt konnte. Die Vorinstanz bejaht die Erfüllung der Prüfpflicht unter Verweis darauf, dass der Referent die Wiedereinreichung als offensichtlich verbesserte Version («evidently improved version») beurteile (S. 10 der Vernehmlassung). Aus der Sicht des Beschwerdeführers konnte der Referent unter diesen Umständen hingegen nicht bewerten, inwieweit die Kritikpunkte aus dem ersten Verfahren berücksichtigt wurden (S. 12 der Beschwerde).
E. 9.4 Bereits aus dem Wortlaut von Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 1 des Leitfadens für Evaluierende ergibt sich, dass die Referierenden zu beurteilen haben, in welchem Umfang («extent») die im ersten Verfahren ergangene Kritik adressiert wurde. Ihre Prüfpflicht beschränkt sich entsprechend nicht auf die - summarisch und anhand formaler Kriterien zu beantwortende - Frage, ob das Gesuch überhaupt massgeblich verändert wurde. Ob dies der Fall ist und insofern kein Grund für ein Nichteintreten vorliegt, beurteilen denn auch bereits die wissenschaftlichen Sekretariate bei der formalen Prüfung des Gesuchs (Art. 22 Organisationsreglement Forschungsrat i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Beitragsreglement SNF).
E. 9.5 Dass die Referierenden eine materielle Prüfung der Änderungen vor dem Hintergrund der im ersten Verfahren ergangenen Beurteilung vorzunehmen haben, erhellt auch aus Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 2 des Leitfadens für Evaluierende. Gemäss dieser Bestimmung ist der Umfang, in dem die im ersten Verfahren ergangene Kritik berücksichtigt wurde, abzuwägen gegen allfällige neue Kritikpunkte, die in den externen Gutachten aufgebracht wurden. Damit wird sichtlich ein Ausgleich hergestellt zwischen dem Interesse der Gesuchstellenden, sich an der im ersten Verfahren ergangenen Kritik orientieren zu können, und den involvierten öffentlichen und privaten Interessen an einem unabhängigen Urteil der involvierten Expertinnen und Experten sowie an der Gewährleistung gleicher Bedingungen für alle Verfahrensbeteiligten.
E. 9.6 Wie die Vorinstanz zwar richtigerweise vorbringt, lässt sich Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende nur mutatis mutandis auf die vorliegende Situation anwenden (vgl. S. 4 der Vernehmlassung). Das Auswahlverfahren zur Vergabe von Ambizione-Beiträgen erfolgt in zwei Phasen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Ambizione-Reglement, vgl. bereits E. 5.6 hiervor). In der ersten werden auf Grundlage der eingereichten Unterlagen die besten Gesuche für die Zulassung zur zweiten Phase ausgewählt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Ambizione-Reglement). Bei Bedarf können Gesuche in der ersten Phase bereits extern begutachten werden (nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 Ambizione-Reglement). In der zweiten Phase werden die gutzuheissenden Gesuche ausgewählt. Hierzu werden alle Gesuche extern begutachtet (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Ambizione-Reglement). Wurde eine Wiedereinreichung wie im vorliegenden Fall in der ersten Phase des Auswahlverfahrens nicht extern begutachtet, liegen damit keine neuen Kritikpunkte aus externen Gutachten vor, gegen welche die erzielten Verbesserungen abzuwägen wären. Wieso allerdings neue Kritikpunkte, ob sie nun durch neu beigezogene oder durch bestehende Referierende aufgebracht wurden, nicht gegen die vorgenommenen Verbesserungen abgewogen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist, wieso neu beigezogene oder auch bestehende Referierende keine neuen Kritikpunkte aufbringen dürften. Wendet man Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende mutatis mutandis auf die vorliegende Konstellation an, drängt sich vielmehr auch in diesem Fall eine Abwägung auf.
E. 9.7 Da der Referent im zweiten Verfahren keinen Zugang zu den relevanten Teilen des Dossiers zum ersten Gesuch des Beschwerdeführers erhielt, konnte er seiner Prüfpflicht von vornherein nicht hinreichend nachkommen. Damit liegt jedenfalls ein Verstoss gegen Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 1 des Leitfadens für Evaluierende vor.
E. 9.8 Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Verfahren - wie bereits erwähnt - die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende «verbindliche Anweisungen an die evaluierenden Expertinnen und Experten» beinhaltet, damit aber nicht über eine «verwaltungsinterne Anordnung» hinausgeht (S. 3 f. der Vernehmlassung). Der Leitfaden für Evaluierende ist insoweit als Verwaltungsverordnung einzustufen. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden (BGE 142 II 182 E. 2.3.2; 141 II 103 E. 3.5; 140 V 543 E. 3.2.2.1). Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. Sie sind entsprechend behördenverbindlich (BGE 142 II 182 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Da sie keine Verbindlichkeit gegenüber Privaten sowie den Rechtsmittelinstanzen beanspruchen, stellt ihre Verletzung jedoch keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG dar (Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.3; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 87; Daniela Turnherr, Rechtsschutz im Kontext von Soft Law, LeGes 29 (2018) 3 Rz. 23; Uhlmann/Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung, LeGes 2009/2 151, 158). Der Beschwerdeführer kann sich daher im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar auf den Leitfaden für Evaluierende berufen.
E. 10.1 Zu prüfen ist allerdings, ob der Beschwerdeführer die Verletzung des Leitfadens für Evaluierende als rechtsungleiche Behandlung geltend machen kann. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 V 231 E. 6.1). Bei der Rechtsanwendung haben die Behörden gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1). Von einem ihr eingeräumten Ermessen muss die Behörde entsprechend in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch machen (Urteil des BVGer A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 78 E. 2.4) und mithin eine Praxis bilden (BGE 125 II 152 E. 4c/aa). Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Einzelfall zu Ungunsten eines Beschwerdeführers nicht an eine Verwaltungsverordnung, kann ein Verstoss gegen eine konstante Praxis und damit gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung vorliegen (Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.3). Als schriftliche Verkörperung der Verwaltungspraxis kann eine Verwaltungsverordnung dabei auch Beweis bilden für die Existenz einer Verwaltungspraxis (BGE 146 I 105 E. 5.3.3). Die rechtsgleiche Behandlung in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Übrigen von besonderer Bedeutung in Verfahren, in denen ein Entscheid in materieller Hinsicht nur beschränkt überprüfbar ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu den insofern vergleichbaren Prüfungsverfahren (Urteil des BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) und muss angesichts der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der materiellen Begründetheit von Entscheiden über Forschungsbeiträge auferlegt (vgl. E. 2.2 hiervor), auch für das Beitragsvergabeverfahren der Vorinstanz gelten.
E. 10.2 Im vorliegenden Fall geht aus den Ausführungen der Vorinstanz klar hervor, dass sie mit Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende eine einheitliche Praxis für den Umgang mit Wiedereinreichungen festlegen wollte, die ab Erlass des Leitfadens Anwendung finden sollte. In dieser Situation ist nicht ersichtlich, wie die rechtsgleiche Behandlung des Beschwerdeführers sichergestellt werden könnte, ohne dass die Vorinstanz die Bestimmung auf ihn Anwendung finden lässt. Es steht im Übrigen auch nicht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht in Frage, für den es alleine auf die tatsächlich gelebte Verwaltungspraxis ankäme (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer kann damit im Rahmen seines Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung eine Verletzung von Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende statuierten Pflicht geltend machen.
E. 10.3 Im Übrigen wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung auch dann verletzt, wenn sich dieser nicht auf die erst kürzlich niedergelegte Praxis der Vorinstanz berufen könnte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz wird bei Wiedereinreichungen zwar nicht stets dieselbe Person als Referent oder Korreferentin eingesetzt wie im Erstverfahren. Die Zuteilung hänge von Faktoren wie der projektbezogenen Expertise, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Verfügbarkeit Expertinnen und Experten ab. Im vorliegenden Fall sei der im Erstverfahren als Referent eingesetzte Experte aufgrund einer mehrmonatigen Auszeit nicht verfügbar gewesen (S. 9 f. der Vernehmlassung). Im Umkehrschluss wird aber doch immerhin regelmässig dieselbe Person als Referent oder Korreferent eingesetzt. Nun ist es nach dem Massstab der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin aus sachlichen Gründen von dieser Regel abweicht. Insbesondere stellt die faktische Nichtverfügbarkeit eines Experten, wie sie die Vorinstanz für den vorliegenden Fall geltend macht, einen sachlichen Grund dafür dar. Insoweit liegt noch keine rechtsungleiche Behandlung vor und ist die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers auch nicht berechtigt. Je nachdem, ob dieselbe Person als Referentin eingesetzt wird oder nicht, ergibt sich jedoch eine unterschiedliche Ausgangslage für die Evaluation der Wiedereinreichung. Handelt es sich um dieselbe Person, ist diese bei der Beurteilung der Wiedereinreichung im Bild über das ursprüngliche Gesuch und dessen Beurteilung im Erstverfahren. Sie wird entsprechend würdigen, inwiefern der Gesuchsteller seinen Forschungsplan verbessert hat. Handelt es sich hingegen um eine neue Person, so kann diese die Verbesserungen nicht würdigen, wenn sie nicht über das ursprüngliche Gesuch und dessen Beurteilung im Erstverfahren ins Bild gesetzt wird. Ein sachlicher Grund dafür, eine neue Person nicht zur Prüfung der Verbesserungen zu befähigen und anzuhalten, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz Letzteres neu als einheitliche Praxis in Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende festgelegt hat. Damit liegt eine rechtsungleiche Behandlung des wiedereinreichenden Gesuchstellers im Vergleich mit anderen wiedereinreichenden Gesuchstellenden vor.
E. 10.4 Ausserhalb von verfahrensrechtlichen Ansprüchen formeller Natur wie insbesondere dem rechtlichen Gehör stellen Verfahrensfehler nur dann rechtserhebliche Verfahrensmängel dar, wenn sie entscheiderheblich sind, wie aus der Rechtsprechung zu Prüfungsentscheiden hervorgeht. Erforderlich ist, dass der Verfahrensfehler kausal für den Entscheid war oder zumindest hätte sein können (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2). Angesichts seiner eingeschränkten Kognition und der Zurückhaltung, die es sich bei der Überprüfung des materiellen Begründetheit des vorliegenden Entscheids auferlegt (vgl. E. 2.2 hiervor), kann das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers bei verfahrensmässig korrekter Behandlung gutgeheissen worden wäre. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass der Referent zu einer leicht anderen Empfehlung gekommen wäre. Sodann ist davon auszugehen, dass die Empfehlungen des Referenten und der Korreferentin geeignet sind, den nachfolgenden Entscheid des zuständigen Evaluationsgremiums zu präjudizieren (vgl. E. 6.11 hiervor). Der Verfahrensfehler erweist sich damit als potenziell entscheiderheblich. Infolgedessen ist die Streitsache auch aus diesem Grund zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und der entsprechende Verfahrensschritt zu wiederholen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die angefochtene Verfügung ohne sachliche Gründe der ersten Verfügung widerspreche, und sieht darin einen Verstoss gegen das Willkürverbot (S. 9 der Beschwerde).
E. 11.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beurteilung der Gesuche erfolge stets qualitativ-vergleichend innerhalb der jeweiligen Ausschreibung. Die Vornahme formativer Beurteilungen - deren vollständige Berücksichtigung im Rahmen einer Wiedereinreichung eine Gutheissung des Gesuchs zur Folge haben müsste - sei nicht vereinbar mit dem Auftrag der kompetitiven Forschungsförderung. Weiter verweist die Vorinstanz auf den besonderen Charakter des vorinstanzlichen Verfahrens, dessen Qualität auf mehreren Schritten der Evaluation durch unabhängige interne und externe Evaluierende mit breiter Expertise beruhe. Dabei bildeten die schriftlichen Referate von zwei Mitgliedern des jeweiligen Evaluationsgremiums - unter Einbezug allfälliger externer Gutachten - die Grundlage für die Beratung eines Gesuchs im Plenum des Gremiums. Die Beurteilung des Gesuchs ergebe sich sodann aus der Benotung des Gesuchs durch die einzelnen Mitglieder des Gremiums. Als unabhängige Sachverständige mit spezifischen Forschungshintergründen müssten die Evaluierende die Gesuche jeweils umfassend beurteilen und ihr Ermessen dabei unabhängig ausüben können. Eine Bindung an die Beurteilung durch andere Evaluierende könne deshalb nicht bestehen. Nicht ausschliessen lasse sich, dass die Wertung der einzelnen Förderkriterien und die ermessensweise Beurteilung unter den einzelnen Evaluierenden teilweise erheblich variierten. Klar unterschiedliche Bewertungen einzelner Evaluationskriterien durch die Expertinnen und Experten - wie sie hier gerade nicht vorlägen - seien durchaus üblich und begründeten per se noch keine Willkür in der Rechtsanwendung. Sie - die Vorinstanz - müsse ein faires Evaluationsverfahren und eine chancengleiche Beurteilung innerhalb der jeweiligen Ausschreibung sicherstellen. Sie verneint entsprechend eine sachliche Bindung an frühere Evaluationen und hebt die beschränkte Vergleichbarkeit verschiedener Ausschreibungen mit Blick auf unterschiedlich zusammengesetzte Evaluationsgremien und unterschiedlich kompetitive Felder von Gesuchstellenden respektive Forschungsprojekten hervor (S. 4 - 11 der Vernehmlassung).
E. 11.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Bei der Ermessensausübung ist Willkür insbesondere gegeben, wenn die entscheidende Instanz Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig erweisen (Urteil des BGer 5A_520/2008 vom 1. September 2008 E. 3 mit Hinweis auf BGE 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2). Ein Entscheid ist jedoch nur dann als willkürlich aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.1).
E. 11.4 Im Rahmen der Willkürprüfung ist folglich zu beurteilen, ob sich der angefochtene Entscheid auf sachliche Gründe stützen kann. Wurden im Erst- und im Zweitverfahren unterschiedliche Lösungen gewählt oder unterschiedliche Würdigungen vorgenommen, die sich je auf sachliche Gründe stützen, liegt grundsätzlich kein Verstoss gegen das Willkürverbot vor. Das Willkürverbot schliesst somit nicht aus, dass eine im Zweitverfahren neu hinzugezogene Expertin aufgrund einer abweichenden fachlichen Meinung zu einer anderen Beurteilung kommt. Ebenso wenig bindet das Willkürverbot einen Experten, der in beiden Verfahren hinzugezogen wird, im zweiten Verfahren an seine Beurteilung im ersten. Insbesondere schliesst das Willkürverbot - neben ohne weiteres zu berücksichtigenden zwischenzeitlichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage - die Möglichkeit besserer Erkenntnis nicht aus. Von Belang könnten Widersprüche zwischen der Beurteilung im Erstverfahren und jener im Zweitverfahren im Rahmen der Willkürprüfung vielmehr einzig dann sein, wenn daraus zu schliessen wäre, dass sich die Behörde im Zweitverfahren von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess. Mit Blick auf die Möglichkeit divergierender Beurteilungen wissenschaftlicher Kriterien durch unterschiedliche Expertinnen und Experten - dem die Vorinstanz gerade Rechnung trägt, indem sie eine Mehrzahl von Expertinnen und Experten über die Gesuche befinden lässt - ist davon nicht leichthin auszugehen. Aus dem festgestellten Begründungsmangel (vgl. E. 6.14 hiervor) kann sodann nicht auf die Willkürlichkeit des Entscheids geschlossen werden, müsste für Letzteres wie erwähnt doch nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein.
E. 11.5 Eine Bindung an die sachliche Beurteilung im ersten Verfahren könnte sich im Übrigen ergeben, wenn die im ersten Verfahren ergangene Beurteilung als Vertrauensgrundlage zu betrachten wäre und sich der Beschwerdeführer entsprechend auf Vertrauensschutz berufen könnte.
E. 11.6 Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1; 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.5 [nicht veröffentlicht in BGE 147 IV 209]).
E. 11.7 Weder der im ersten Verfahren ergangenen Verfügung noch den im ersten Verfahren ergangenen Empfehlungen des Referenten und des Korreferenten lässt sich allerdings entnehmen, dass die im ersten Verfahren ergangene Kritik am Vorhaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Wiedereinreichung formuliert wurde. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sie keine formativen Beurteilungen vornimmt und dies mit einer rechtsgleichen Behandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nicht vereinbar wäre (S. 1 f. der Duplik). Im Übrigen entspräche dies auch nicht der Funktion der Expertinnen und Experten, die eingegangenen Gesuche anhand der festgelegten Kriterien im Vergleich mit den anderen eingegangenen Gesuchen zu prüfen. Zumal Wiedereinreichungen umfassend neu zu evaluieren sind (vgl. E. 8.8 hiervor) und unter Umständen andere Expertinnen und Experten zum Einsatz kommen (E. 10.3 hiervor), eignet sich die im ersten Verfahren ergangene Beurteilung deshalb grundsätzlich nicht als Vertrauensgrundlage.
E. 11.8 Nicht zu übersehen ist indes, dass sich die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Fall einer Wiedereinreichung eines überarbeiteten Vorhabens faktisch an der im ersten Verfahren ergangenen Beurteilung orientieren müssen, liefen sie andernfalls doch Gefahr, dass ihnen dies entgegengehalten würde, wie dies der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt. Mit der Regelung zur Behandlung von wiedereingereichten Gesuchen in Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende hat die Vorinstanz dem Interesse der Gesuchstellenden, sich an der im ersten Verfahren ergangenen Kritik orientieren zu können allerdings sichtlich Rechnung getragen (vgl. E. 9.5 hiervor). Ein weitergehender Anspruch auf Vertrauensschutz ergibt sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht.
E. 11.9 Der Beschwerdeführer kann somit im Ergebnis weder aus dem Willkürverbot noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum unterschritten habe, indem sie angesichts des Widerspruchs zwischen dem Gutachten des neuen Referenten und den bestehenden internen und externen Gutachten nicht bereits in der ersten Phase der Evaluation neue externe Gutachten in Auftrag gab (S. 13 f. der Beschwerde). Dieses beinhalte zwingend die Durchführung einer externen Begutachtung vor der internen Begutachtung. Er beruft sich dabei auf eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 14. April 2022 (<https://www.snf.ch/ de/Ns8kN6xZPsh1eL4R/news/evaluation-weiterentwickelt-und-vereinheitlicht/>, zuletzt abgerufen am 4. April 2024) sowie auf einen schematischen Überblick über das Evaluationsverfahren auf der Website der Vorinstanz (www.snf.ch Förderung erhalten So geht's Evaluationsverfahren, zuletzt abgerufen am 4. April 2024).
E. 12.2 Die Vorinstanz bringt hierzu vor, im zweistufigen Beitragsvergabeverfahren für Ambizione-Beiträge erfolge eine externe Begutachtung nur ausnahmsweise in der ersten Phase. Ein Ausnahmefall, der eine Begutachtung in der ersten Phase gerechtfertigt hätte, habe gerade nicht vorgelegen. Als Beispiel für einen solchen Ausnahmefall nennt die Vorinstanz das Erfordernis einer weiteren Perspektive aufgrund eines bestimmten wissenschaftlichen Aspekts eines Gesuchs (S. 4 der Vernehmlassung).
E. 12.3 Die Vorinstanz zieht für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche um Forschungsbeiträge die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei (Art. 25 Abs. 1 Beitragsreglement SNF; vgl. bereits E. 5.6 hiervor) und berät die Gesuche im zuständigen Gremium unter Berücksichtigung der externen Begutachtung (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Sie darf jedoch bei mehrstufigen Gesuchsverfahren die externe Begutachtung auf eine Verfahrensstufe beschränken, indem sie in den Ausführungsbestimmungen entsprechende Vorschriften erlässt (Art. 25 Abs. 3 Beitragsreglement SNF) und für einzelne Instrumente und Programme auch Ausnahmen von den Bestimmungen des Organisationsreglements des Forschungsrats für die materielle Prüfung der Gesuche vorsehen (Art. 23 Abs. 7 Organisationsreglement Forschungsrat). Für das Förderprogramm Ambizione hat die Vorinstanz vorgesehen, dass die externe Begutachtung in der ersten Phase des Gesuchsverfahrens nur bei Bedarf erfolgt, während sie zwingend Teil der zweiten Phase ist (Art. 16 Abs. 1 f. Ambizione-Reglement).
E. 12.4 Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (Urteil des BGer 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.4.3).
E. 12.5 Die Einholung externer Gutachten in der ersten Phase des Gesuchsverfahrens erscheint an sich als geeignetes Mittel, um in einer Konstellation wie der vorliegenden auf Diskrepanzen zwischen der Beurteilung eines wiedereingereichten Gesuchs und jener des ursprünglichen Gesuchs durch die zuständigen Referenten und Korreferentinnen zu reagieren. Die Vorinstanz hat indes mit Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende bereits anderweitige Vorkehrungen getroffen, um der erwähnten Problematik zu begegnen (vgl. E. 9 hiervor). Ob es im vorliegenden Fall über die Prüfung der Verbesserungen durch den zuständigen Referenten im Sinne von Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 1 des Leitfadens für Evaluierende hinaus weiterer Massnahmen bedurft hätte, ist eine hypothetische Frage, die angesichts der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. E. 6.14 und 10.4 hiervor) offengelassen werden kann.
E. 13.1 Zu behandeln bleiben die Nebenanträge des Beschwerdeführers, die dieser für den Fall der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz stellt.
E. 13.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Anwendung des Standardverfahrens, das die Vorinstanz 2022 eingeführt habe (Rechtsbegehren 3a). Nach dem eben Dargelegten (vgl. E. 12 hiervor) ist ein Bedarf an der Einholung externer Gutachten vor der internen Begutachtung nicht erstellt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
E. 13.3 Weiter seien dieselben externen und internen Gutachter zu beauftragen, die das Gesuch im Rahmen der Ausschreibung 2020 begutachtet haben (Rechtsbegehren 3b). Wie bereits dargelegt, kommt dem Beschwerdeführer jedoch kein diesbezüglicher Anspruch zu (vgl. E. 10.3 hiervor), weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.
E. 13.4 Sodann müssten die externen und internen Gutachter sowie das zuständige Evaluationspanel das Gesuch als Wiedereinreichung beurteilen und die externen Gutachten, die Verbesserung des Gesuchs sowie den Umstand, dass sein erstes Gesuch bereits als förderungswürdig eingestuft worden sei, berücksichtigen (Rechtsbegehren 3c). Diesbezüglich ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, inwieweit die Vorinstanz die genannten Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. E. 8 ff. hiervor). Darüber hinaus entbehrt der Antrag des Beschwerdeführers einer rechtlichen Grundlage, weshalb er insofern abzuweisen ist.
E. 13.5 Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, das Verfahren, die Korrespondenz und die Sitzungen müssten von einem unabhängigen Dritten beaufsichtigt werden, der gemeinsam durch den Beschwerdeführer bestimmt werde (Rechtsbegehren 3d). Da das Verfahrensrecht eine solche Massnahmen nicht vorsieht, ist auch dieser Antrag abzuweisen. Dass ihm ein Vertreter der Vorinstanz von der Beschwerdeführung abgeraten und für den Fall einer Gutheissung die erneute Ablehnung seines Gesuchs in Aussicht gestellt habe, wird von der Vorinstanz bestritten (S. 3 der Vernehmlassung) und vom Beschwerdeführer nur behauptet (S. 14 der Beschwerde), aber nicht näher belegt. Auch wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zuträfe, bestünde keine rechtliche Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers, sondern gegebenenfalls ein Ausstandsgrund für die betroffene Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Darüber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber jedenfalls nicht entscheiden.
E. 14 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 15 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs.1 VwVG). Die Vorinstanz trägt auch im Falle ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung einer Streitsache an die Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt als volles Obsiegen (Urteile des BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024; A-6100/2022 vom 13. November 2023; B-5194/2020 vom 10. November 2023 E. 20.2). Der Beschwerdeführer hat die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang erreicht und ist einzig mit seinen Nebenanträgen unterlegen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 16 Dem obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 17 Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; vgl. Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 7; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 6). Es ist deshalb endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Martin Wilhelm Versand: 29. April 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2881/2022 Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Martin Wilhelm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Karrieren, Vorinstanz. Gegenstand Forschungsförderung. Sachverhalt: A. Am 2. November 2020 bewarb sich A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Rahmen des Förderprogramms Ambizione des Schweizerischen Nationalfonds (SNF; im Folgenden: Vorinstanz) um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 526'943.- zur Durchführung eines Forschungsprojekts an der Universität X._______ zum Thema (...). Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde durch die Evaluationskommission der Vorinstanz für das Förderprogramm Ambizione im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften bzw. dessen Panel Geisteswissenschaften (im Folgenden: Evaluationskommission) behandelt. Zunächst beurteilten ein Referent sowie ein Korreferent aus der Mitte der Kommission das Gesuch. Gestützt auf deren Empfehlungen beschloss die Evaluationskommission am 28. April 2021, den Beschwerdeführer zur zweiten Phase der Evaluation zuzulassen. Der Entscheid wurde vom Fachausschuss Karrieren am 4. Mai 2021 genehmigt. In der zweiten Phase der Evaluation wurde das Gesuch des Beschwerdeführers von vier externen Gutachtern begutachtet. Dieser erhielt zudem Gelegenheit, sein Projekt im Rahmen eines online durchgeführten Interviews der Evaluationskommission zu präsentieren. Gestützt auf die Gutachten und das Interview sowie auf Empfehlung des zuständigen Referenten vom 10. Juni 2021 beschloss die Evaluationskommission am 6. August 2021, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vorbehältlich ausreichender Fördermittel unterstützungswürdig sei. Am 17. August 2021 entschied der Fachausschuss Karrieren indes, von 18 unterstützungswürdigen Gesuchen die drei am schlechtesten bewerteten nicht zu fördern, wozu auch jenes des Beschwerdeführers gehörte. Der Entscheid wurde am 24. August 2021 vom Präsidium des Forschungsrats genehmigt. Die Ablehnung seines Gesuchs wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2021 eröffnet. B. Am 1. November 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer erneut im Rahmen des vorinstanzlichen Förderprogramms Ambizione um einen Beitrag zur Durchführung seines geplanten Forschungsprojekts. Er reichte eine überarbeitete Version seines früheren Gesuchs inklusive einer Erläuterung der Änderungen («Revision Notes») ein. Neu beantragte er einen Beitrag von Fr. 616'072.-. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde wiederum durch die Evaluationskommission behandelt und zunächst durch einen Referenten sowie einen Korreferenten aus der Mitte der Kommission beurteilt. Referent war eine andere Person als im ersten Gesuchsverfahren, während sich an der Person des Korreferenten nichts änderte. Gestützt auf die Empfehlungen des Referenten und des Korreferenten entschied die Evaluationskommission am 26. April 2022, das Gesuch des Beschwerdeführers nicht zur zweiten Runde der Evaluation zuzulassen. Der Fachausschuss Karrieren genehmigte diesen Entscheid am 3. Mai 2022. Die Ablehnung seines Gesuchs wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 eröffnet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung vom 31. Mai 2022 (Nr. [...]) ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Unterstützung seines Projektes durch die Vorinstanz zuzusprechen bzw. die beantragten Forschungsgelder sind zu gewähren.
2. Eventualiter ist die Verfügung vom 31. Mai 2022 (Nr. [...]) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer zur zweiten Phase (vgl. Art. 16 Abs. 2 Ambizione-Reglement vom 1. Juli 2020) zuzulassen. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen:
a. Die internen Gutachter und das vereinigte Evaluationspanel Humanities and Social Sciences (HSS) müssen das Gesuch als Wiedereinreichung beurteilen und eine neue Bewertung vornehmen, die die Verbesserung des Gesuchs und den Umstand, dass Gesuch A bereits als «förderungswürdig» eingestuft wurde, berücksichtigt.
b. Das Verfahren, die Korrespondenz und die Sitzungen müssen von einem unabhängigen Dritten beaufsichtigt werden, der gemeinsam durch die Vorinstanz und den Beschwerdeführer bestimmt wird.
3. Subeventualiter ist die Verfügung vom 31. Mai 2022 (Nr. [...]) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen:
a. Das 2022 eingeführte Standardverfahren anzuwenden. Das inkludiert, dass die externen Gutachten zwingend und vor den internen Gutachten durchzuführen sind.
b. Im Begutachtungsprozess sind dieselben externen und internen Gutachter zu beauftragen, die das Gesuch im Rahmen der Ausschreibung 2020 begutachtet haben.
c. Die externen und internen Gutachter sowie das vereinigte Evaluationspanel Humanities and Social Sciences (HSS) müssen das Gesuch als Wiedereinreichung beurteilen und dabei die externen Gutachten, die Verbesserung des Gesuchs sowie den Umstand, dass Gesuch A bereits als «förderungswürdig» eingestuft wurde, berücksichtigen.
d. Das Verfahren, die Korrespondenz und die Sitzungen müssen von einem unabhängigen Dritten beaufsichtigt werden, der gemeinsam durch die Vorinstanz und den Beschwerdeführer bestimmt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein zweites Gesuch sei von der Vorinstanz fälschlicherweise gänzlich neu evaluiert worden, während es richtigerweise als Wiedereinreichung hätte beurteilt werden müssen. Dies widerspreche den «Guidelines for reviewers and referees» der Vorinstanz und verletzte sein Recht auf Wiedereinreichung sowie das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. D. Auf ein am 10. Oktober 2022 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 nicht ein. E. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert im Wesentlichen, die Richtlinie für Gutachter und Referenten verpflichte die Referentinnen und Referenten bei einer Wiedereinreichung zwar zu prüfen, inwieweit die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf die Kritik im ersten Gesuchsverfahren eingegangen sei. Eine Bindung an die Beurteilung im ersten Verfahren ergebe sich jedoch nicht aus der Richtlinie für Gutachter und Referenten, widerspräche der reglementarischen Ordnung des Beitragsverfahrens und hätte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der ersteinreichenden Gesuchsteller zur Folge. F. Mit Replik vom 16. Januar 2023 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und führt seine Begründung weiter aus. G. Mit Duplik vom 22. März 2023 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und äussert sich zu Aspekten der Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 10 Abs. 1 f. und Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz ist eine gesetzlich vorgesehene Fachinstanz (Art. 10 Abs. 1 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881). Bei der Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2; B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3). Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden (vgl. E. 5.7 hiernach), hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer Bewerber machen kann und das Gesuch eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerber beurteilen kann (Urteil des BVGer B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2.1; vgl. auch Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, 2010, Rz. 475). Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2; B-3923/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (Art. 9 Abs. 1 FIFG) erlässt sie die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und ihren Reglementen selbst (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 FIFG). Die zentralen Bestimmungen sind in vom Bundesrat zu genehmigenden Reglementen zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 FIFG); solche von beschränkter Tragweite können durch untergeordnete Organe in Ausführungsbestimmungen niedergelegt werden (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017 - 2020, BBl 2016 3089, 3253). 3.2 Auch ihr Verfahren auf Erlass von Verfügungen über Beiträge regelt die Vorinstanz selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FIFG). Sie ist dabei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach Art. 10 und 26 - 38 VwVG erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene formelle Mängel der Verfügung. Es fehle ein eigentliches Dispositiv, die Rechtsmittelbelehrung sei nicht in der Verfügung enthalten und die Kompetenz der unterzeichnenden Person, die Verfügung zu unterschreiben, sei fraglich (S. 6 der Beschwerde). 4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Formvorschriften seien eingehalten. Die Verfügung sei als solche bezeichnet, halte die Rechtsfolge klar fest und sei von einer unterschriftsberechtigten Sachbearbeiterin unterzeichnet (S. 3 der Vernehmlassung). 4.3 Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Umgekehrt ergibt sich daraus, dass Eröffnungsmängel folgenlos bleiben, wenn sie den Parteien keinen Nachteil bewirken (vgl. Urteile des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1; 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1; Urteil des BVGer B-86/2020 vom 5. Januar 2021 E. 4.3.3). 4.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er durch eine allenfalls fehlerhafte Eröffnung der Verfügung einen Nachteil erlitten haben soll, der auszugleichen wäre. Der Beschwerdeführer konnte fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben. Auch bestehen weder Unklarheit über den Streitgegenstand noch Zweifel über die Authentizität der Verfügung. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Form der Verfügung. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt diesbezüglich zunächst, er sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden (S. 6 der Beschwerde). 5.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der Gehörsverletzung zurück. Nach den reglementarischen Bestimmungen beurteile sie Gesuche anhand der eingereichten Unterlagen. Ein Anspruch auf Anhörung im weiteren Verfahren oder auf nachträgliche Ergänzung des Gesuchs bestehe nicht (S. 2 der Vernehmlassung). 5.3 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als solches beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren auf Erlass eines Entscheides, der in ihre Rechtsstellung eingreift, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG), erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 Abs. 1 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). Sodann haben die Parteien Anspruch auf sorgfältige und ernsthafte Prüfung und Berücksichtigung ihrer Vorbringen (BGE 126 I 97 E. 2b) und auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung des Entscheids (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 4.2; vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.4 Das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende und in Art. 30 VwVG kodifizierte Recht auf vorgängige Anhörung bezieht sich in erster Linie auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Urteile des BVGer B-5437/2020 vom 20. Juli 2022 E. 7.1.1; B-745/2021 vom 22. Juni 2022 E. 6.4.2). Die Behörde darf sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen, zu denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (Urteil des BVGer D-6374/2006 vom 11. Februar 2008 E. 3.3). Grundsätzlich kein Recht auf vorgängige Anhörung besteht in Bezug auf die Rechtsanwendung, wozu auch die Beweiswürdigung gehört (Urteile des BVGer B-4636/2022 vom 22. März 2024 E. 2.3; A-4744/2019 vom 6. April 2022 E. 6.1.3). Bei verwaltungsinternen Berichten ist entscheidend, ob diesen Beweiswert zukommt. Beschränken sie sich darauf, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, entfällt ein vorheriges Anhörungsrecht (Urteil des BVGer A-3542/2018 vom 28. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 69 E. 3b; 101 Ia 309 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht grundsätzlich auch nicht das Recht, in Verfügungsentwürfe Einsicht zu nehmen (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 13 E. 4.2). Eine Anhörung ist immerhin dann geboten, wenn die Behörde sich auf eine Norm oder eine rechtliche Begründung stützen will, mit deren Erheblichkeit die Parteien nicht rechnen konnten (BGE 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1), wenn sie eine reformatio in peius in Erwägung zieht (vgl. Art. 62 Abs. 3 VwVG) oder wenn ihr ein besonders grosses Ermessen bei der Rechtsanwendung zukommt (BGE 129 II 497 E. 2.2; 128 V 272 E. 5b/dd; 127 V 431 E. 2b/bb). 5.5 Werden Verwaltungsverfahren durch Gesuch eingeleitet, übernimmt in erster Linie die Gesuchseinreichung selbst die Funktion des rechtlichen Gehörs (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E. 2b und Urteil des BGer 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.2). Entsprechend kommt der gesuchstellenden Partei kein Anspruch zu, nochmals zu dem im Gesuch Dargelegten angehört zu werden. Von ihr darf nach Treu und Glauben erwartet werden, dass sie in ihrer Eingabe die wesentlichen Aspekte aufzeigt (Urteile des BVGer B-4636/2022 vom 22. März 2024 E. 2.4; A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 5.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aber das Recht, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 138 I 154 E. 2.3.2 und Urteil des BGer 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2). Auch ist die Behörde verpflichtet, die Parteien über entscheidwesentliche Aktenergänzungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Urteil des BGer 1C_325/2018 vom 15. März 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1A.60/2002 vom 10. September 2002 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 5.3). 5.6 Während dem vorinstanzlichen Verfahren standen die Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 27. März 2015 in Kraft (im Folgenden: Statuten SNF 2015), die per 1. Januar 2024 durch die Statuten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 10. Mai 2023 (im Folgenden: Statuten SNF 2024; www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 4. April 2024) abgelöst wurden. Das für die Förderentscheide zuständige Organ der Vorinstanz ist - woran sich im Grundsatz nichts geändert hat - der Nationale Forschungsrat (Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF 2015; Art. 9 Abs. 2 Bst. a Statuten SNF 2024). Innerhalb des Forschungsrats ist - gemäss vorderhand noch gültiger Organisation - eine von vier Abteilungen zuständig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 4. April 2024; nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat]) oder aber einer von drei Fachausschüssen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat). Letztere können die Behandlung von Gesuchen einer Evaluationskommission übertragen (Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat), wobei der zuständige Fachausschuss auf Antrag der Evaluationskommission entscheidet (Art. 20 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat). Das Präsidium des Forschungsrats genehmigt die Entscheide der Fachausschüsse (Art. 9 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche legt das innerhalb des Nationalen Forschungsrats zuständige Gremium zunächst aus seiner Mitte eine Referentin und einen Korreferenten fest, wobei es diese Aufgabe an die Geschäftsstelle delegieren kann (Art. 23 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat i.V.m. Art. 24 ff. des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement SNF; www.snf.ch Förderung erhalten So geht's Beitragsreglement, zuletzt abgerufen am 4. April 2024]). Die Referate der Referentin und des Korreferenten stellen zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF) die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat), wobei die externe Begutachtung bei mehrstufigen Gesuchsverfahren auf eine Verfahrensstufe beschränkt werden kann (Art. 25 Abs. 3 Beitragsreglement SNF). Die Gesuche werden im zuständigen Gremium nach einer einheitlichen Notenskala individuell benotet (Art. 23 Abs. 5 Bst. b Organisationsreglement Forschungsrat). Anhand der Benotung wird ein Gesamtranking erstellt (Art. 23 Abs. 5 Bst. c Organisationsreglement Forschungsrat), anhand dessen die verfügbaren Förderungsmittel vergeben werden (Art. 23 Abs. 6 Organisationsreglement Forschungsrat). Für die Vergabe von Ambizione-Beiträgen hat die Vorinstanz die massgeblichen Beurteilungskriterien in Art. 15 Abs. 2 des Reglements über die Gewährung von Ambizione-Beiträgen vom 1. Juli 2020 [Ambizione-Reglement; www.snf.ch > Förderung erhalten > Förderangebot finden > Ambizione > Dokumente, zuletzt abgerufen am 4. April 2024] festgelegt. Das Auswahlverfahren erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Phase werden die besten Gesuche auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen für die Zulassung zur zweiten Phase ausgewählt. Gesuche können bei Bedarf extern begutachtet werden (Art. 16 Abs. 1 Ambizione-Reglement). Die für die zweite Phase ausgewählten Gesuche lässt die Vorinstanz extern begutachten. In der Regel sieht die Vorinstanz in Phase 2 zudem eine persönliche Vorstellung des Forschungsvorhabens sowie des Karriereplans mit Beantwortung von Fragen des Evaluationsgremiums vor (Art. 16 Abs. 2 Ambizione-Reglement). In Bezug auf die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs hält das Beitragsreglement der Vorinstanz ausserdem ausdrücklich fest, dass Gesuche für Forschungsbeiträge anhand der mit ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Die Gesuchstellenden haben weder einen Anspruch, während des Gesuchverfahrens nochmals angehört zu werden, noch einen Anspruch, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen, soweit es nicht um ohne Weiteres behebbare Mängel geht (Art. 23 Abs. 1, 3 und 4 Beitragsreglement SNF). 5.7 Aus den dargelegten Bestimmungen über die Organisation der Vorinstanz sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von (Ambizione-)Förderbeiträgen geht hervor, dass die Vorinstanz Letztere jeweils in einem kompetitiven Verfahren vergibt (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3). Dieses ist stark vereinheitlicht und vorstrukturiert im Hinblick auf die Beurteilungsgrundlagen, die Beurteilungskriterien und das Beurteilungsverfahren. Der fehlenden Gelegenheit der Gesuchstellenden, auf die Beurteilung durch die Expertinnen und Experten zu replizieren, stehen transparente Vorgaben zu Form und Inhalt der Gesuche sowie zu den anzuwendenden wissenschaftlichen Massstäben gegenüber. Die Gesuchstellenden sind entsprechend verpflichtet, aber auch befähigt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bereits bei der Gesuchstellung wahrzunehmen. Jedes Gesuch um Forschungsbeiträge muss deshalb von Beginn weg alle zu seiner Beurteilung nötigen Elemente enthalten (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3). 5.8 Die (Kor-)Referenten sowie die externen Gutachterinnen bereiten die Entscheide der Vorinstanz vor, indem sie die eingereichten Gesuche nach den vorgesehenen wissenschaftlichen Gütekriterien beurteilen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die externen Gutachten im Sinne von Art. 25 Beitragsreglement SNF festgehalten hat, dienen diese nicht der Klärung von Sachverhaltsfragen, die von den Mitgliedern des Entscheidgremiums mangels Fachkenntnissen nicht selber beurteilt werden können. Sie haben entsprechend nicht den Charakter von Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, weshalb sie auch nicht den gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu unterstellen sind (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.4 f.). Dies muss umso mehr auch für die Empfehlungen der Referentinnen und Korreferenten gelten. Letztere beurteilen die ihnen zugewiesenen Gesuche als Angehörige der Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse. Ihre Empfehlungen sind damit als verwaltungsinterne Berichte zu werten, bei denen ein Anhörungsrecht entfällt, wenn sie sich wie hier darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (vgl. E. 5.4 hiervor). 5.9 Das von der Vorinstanz festgelegte Verfahren dient einerseits der Praktikabilität, indem es ermöglicht, eine grosse Zahl von Gesuchen innert kurzer Fristen zu bewältigen. Andererseits stellt es die rechtsgleiche Behandlung der Gesuche sicher (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-2933/2020 vom 1. März 2022 E. 7.2.2; B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 5.1). Würde die Vorinstanz den Gesuchstellenden die Empfehlungen der Referentinnen sowie die Gutachten der externen Experten jeweils zur Stellungnahme unterbreiten, böte dies hingegen insbesondere jenen Gesuchstellenden Möglichkeiten zur Verbesserung, die auf Anhieb weniger überzeugende Gesuche verfassten, da solche naturgemäss ein grösseres Verbesserungspotenzial aufweisen. 5.10 Dem Beschwerdeführer kommt nach dem Gesagten kein Recht zu, sich vor der Vorinstanz nochmals zum Inhalt seines Gesuchs zu äussern. Die Empfehlungen des Referenten sowie des Korreferenten weisen sodann keinen Beweischarakter auf. Soweit darin auf Sachverhaltselemente eingegangen wird - etwa den Forschungsstand im betreffenden Forschungsgebiet - handelt es sich um Punkte, zu denen der Beschwerdeführer sich bereits mit seinem Gesuch äussern konnte und musste. Die Vorinstanz lehnte sein Gesuch zudem bereits in der ersten Phase des Ambizione-Verfahrens ab, während eine persönliche Anhörung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erst für die zweite Phase des Ambizione-Verfahrens vorgesehen ist und dies auch nur «in der Regel» (Art. 16 Abs. 2 Ambizione-Reglement; vgl. E. 5.6 hiervor). Das Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers ist folglich gewahrt; ein weitergehendes Anhörungsrecht besteht mit Blick auf die Besonderheiten des vorinstanzlichen Verfahrens und insbesondere auch auf die Anforderung der rechtsgleichen Behandlung der Gesuche nicht. Das Gleiche gilt für die Würdigung des Projekts des Beschwerdeführers durch die Evaluationskommission. Dass die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid auf gänzlich neue Sachverhaltselemente oder neue Beweismittel gestützt hätte, in Bezug auf die dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht dargetan. 5.11 Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung zu einer Anhörung einzuladen oder ihn zu den Empfehlungen des Referenten und des Korreferenten sowie zur Würdigung seines Projekts durch die Evaluationskommission Stellung nehmen zu lassen. Insofern hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Begründung der angefochtenen Verfügung als widersprüchlich (S. 9 der Beschwerde), was seinen Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung des Entscheids und damit ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt (vgl. E. 5.3 hiervor). 6.2 Die Vorinstanz bringt vor, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten handle es sich nur vordergründig um echte Widersprüche. Bei genauer Betrachtung gehe es hier letztlich um geringfügige Abweichungen in den Wertungen der Sachverständigen (S. 11 der Vernehmlassung). 6.3 Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide (E. 5.4 hiervor). Die Betroffenen sollen erfahren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Zudem soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht dient insofern auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde (Urteil des BVGer B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 5.1). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 324 E. 3.6; BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 112 Ia 110 E. 2b; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2). Gerade in solchen Fällen kann die Begründungspflicht zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen (BGE 129 I 23 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b). Eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden ist zudem nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 23 E. 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2). 6.4 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3; B-2046/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3), was an sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz die Begründung allerdings eingehender auszuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist (Urteile des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1; B-5027/2019 vom 5. Oktober 2020 E. 4.1; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2). 6.5 Zur Begründung ihres Entscheids verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die «sehr kompetitive[...] Situation», wegen der auch Kandidaturen von gut qualifizierten Personen nicht hätten berücksichtigt werden können. Sodann attestiert sie dem Projekt des Beschwerdeführers eine aktuelle Fragestellung und Verbesserungen gegenüber der letzten Gesuchseingabe. Hinsichtlich Originalität und Relevanz könne es hingegen noch immer nicht gänzlich überzeugen. Ausserdem gibt die angefochtene Verfügung eine auf Englisch formulierte Beurteilung des Projekts des Beschwerdeführers durch den Forschungsrat wieder. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung der Beurteilung («Summary of the assessment»), wie sie die Evaluationskommission im Beschluss-Protokoll ihrer Sitzung vom 26. April 2022 festhielt (vi-act. 1/5). Die Evaluationskommission attestiert dem Beschwerdeführer gemäss dem in der Verfügung wiedergegebenen Protokollauszug einerseits signifikante respektive klare Verbesserungen der theoretischen Grundlagen des Projekts sowie des methodologischen Teils seines Forschungsplans. Demgegenüber beurteilt sie das Projekt als nicht gänzlich neu und deshalb nicht sehr originell («not entirely new and therefore not very original») und bemängelt das Fehlen einer transnationalen Perspektive. Das Projekt bleibe zu stark auf die Schweiz fokussiert («It remains too strongly focused on Switzerland»). 6.6 Die Begründung der angefochtenen Verfügung erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein zweites Gesuch im Vergleich zum ersten in einigen Punkten verbesserte, in anderen aber nicht, weshalb es immer noch nicht vollständig überzeugte. Dies trifft jedoch nicht zu, hat die Vorinstanz das Projekt des Beschwerdeführers doch im ersten Gesuchsverfahren als «hochaktuell, wissenschaftlich und politisch relevant» und mehrere relevante Forschungslücken füllend beurteilt und den Fokus auf die Schweiz nicht bemängelt (Verfügung vom 25. August 2021, vi-act. 2/15). Die Vorinstanz ist vielmehr im zweiten Gesuchsverfahren in Bezug auf diese Punkte zu anderen Schlüssen gekommen. Aus welchen Gründen, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Insbesondere verweist die Vorinstanz nicht auf veränderte Verhältnisse. Sie bringt nicht vor, das Thema des Forschungsprojekts habe in der Zwischenzeit an Aktualität verloren oder wäre von anderen wissenschaftlichen Beiträgen vorweggenommen oder erschöpfend behandelt worden. Auch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht, wie das Projekt des Beschwerdeführers individuell und im Vergleich mit den anderen Gesuchen bewertet wurde. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Begründung der angefochtenen Verfügung in Teilen als nicht nachvollziehbar. Um ihrer Pflicht zur ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung nachzukommen, hätte die Vorinstanz die Abweichung von ihrer Beurteilung im Erstverfahren transparent machen und zumindest kurz darlegen müssen, wieso sie in den genannten Punkten zu anderen Schlüssen kam und in der Folge der Beschwerdeführer trotz Verbesserung seines Gesuchs nicht zur zweiten Phase des Gesuchsverfahrens zugelassen wurde. Die Vorinstanz hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 6.8 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des BGer 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; Urteil des BVGer B-64/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 6.4). 6.9 Die Vorinstanz vertieft die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Beurteilung in ihrer Vernehmlassung und ihrer Duplik nicht. Sie legt aber offen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom Referenten mit der Note AB und vom Korreferenten mit der Note B bewertet wurde und von den Mitgliedern der Evaluationskommission mit den Einzelnoten AB (2 x), B+ (9 x) und B (5 x), woraus sich die Gesamtnote B+, ein «Evaluationsscore» von 2,594 und Rang 4 bei den abgelehnten Gesuchen ergeben habe. Aufgrund beschränkter Fördermittel bei zugleich steigendem Bedarf an Forschung und Forschungsmitteln sei es heute leider geradezu der Normalfall, dass eine Gesamtnote von B+ für eine Förderung nicht ausreiche (S. 10 f. der Vernehmlassung). 6.10 Den vorinstanzlichen Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Bewertungsskala die Noten A (hervorragend resp. «outstanding»), AB (ausgezeichnet respektive «excellent»), B (sehr gut respektive «very good»), BC (gut resp. «good»), C (durchschnittlich resp. «average»), D (schwach resp. «poor») umfasst (vgl. die Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 3). Der von der Vorinstanz genannte «Evaluationsscore» von 2,594 ergab sich aus der durchschnittlichen Bewertung des Gesuchs durch die einzelnen Mitglieder des Evaluationskomitees, wobei die Bewertungen in Punkte umgerechnet werden (A = 1 Punkt, AB+ = 1,5, AB = 2, B+ = 2,5, B = 3, BC+ = 3,5, BC = 4, C = 5, D = 6) und A respektive 1 die Bestnote darstellt (Protokoll Ambizione Call 2021 vom 26. April 2022, Beilage zum Sitzungsantrag Fachausschuss Karrieren vom 3. Mai 2022, vi-act. 1/6, S. 3). Sodann geht hervor, dass sich die Evaluationskommission entschied, alle Gesuche mit einer Bewertung von AB oder besser zur zweiten Stufe der Evaluation zuzulassen, wobei das am schlechtesten bewertete Gesuch dieser Gruppe eine Punktzahl von 2,324 erreichte. Gesuche mit einer Bewertung von B+ oder schlechter wurden nicht zugelassen, wobei das am besten bewertete Gesuch dieser Gruppe eine Punktzahl von 2,433 erreichte (Anhang zum Protokoll Ambizione Call 2021 vom 26. April 2022, Beilage zum Sitzungsantrag Fachausschuss Karrieren vom 3. Mai 2022, vi-act. 1/6, S. 3 ff.). Weiter ist ersichtlich, dass die Evaluationskommission auf der Grundlage der Empfehlungen von Referent und Korreferent entschied und das Projekt des Beschwerdeführers nicht weiter diskutiert wurde (Beschlussprotokoll der Evaluationskommission vom 26. April 2022, vi-act. 1/5). Den Akten der Vorinstanz zum ersten Gesuch des Beschwerdeführers ist sodann zu entnehmen, dass dieses in der zweiten Phase des Auswahlverfahrens mit AB/B respektive einer Punktzahl von 2,656 bewertet wurde. Das am schlechtesten bewertete Gesuch im Bereich Humanities, das noch gefördert wurde, erreichte die Bewertung AB respektive eine Punktzahl von 2,267 (Anhang zum Protokoll Ambizione Call 2020 vom 10. August 2021, Beilage zum Sitzungsantrag Fachausschuss Karrieren vom 17. August 2021, vi-act. 2/12). 6.11 In den Akten enthalten sind sodann die im ersten sowie die im zweiten Verfahren ergangenen Empfehlungen des jeweiligen Referenten und des jeweiligen Korreferenten (vi-act. 1/3, 1/4, 2/3 und 2/4), die den Entscheiden der Evaluationskommission sowie den von dieser im Protokoll festgehaltenen Beurteilungen der beschwerdeführerlichen Gesuche zugrunde liegen. Beim Korreferenten handelte es sich in beiden Verfahren um dieselbe Person. Als Referent wurde im zweiten Verfahren hingegen eine andere Person eingesetzt. In den Empfehlungen wurde das Projekt des Beschwerdeführers jeweils nach vorgegebenen Kriterien je in Textform und in der Form einer Note nach dem dargelegten Schema (vgl. E. 6.10 hiervor) beurteilt. Das Projekt des Beschwerdeführers wurde dabei wie folgt bewertet: Kriterium Wiedereinreichung (2021) Ersteinreichung (2020) Referent Korreferent Referent Korreferent Werdegang («career development») A AB A AB Bisherige wissenschaftliche Leistung («research output») AB B A AB Mobilitätsstatement und Karriereplan («statement of mobility and career plan») AB AB AB AB Wissenschaftliche Bedeutung, Originalität, Aktualität und Eigenständigkeit («scientific relevance, originality and topicality») B B A AB Vorgehensweise und Methodik («approach and methodology») AB B A BC Machbarkeit («feasibility») A AB AB AB Eignung und Mehrwert der Forschungsinstitution («research institution») A B A B Gesamtbewertung («overall rating») AB B A B Die vergebenen Einzel- und Gesamtnoten zeigen, dass der neue Referent im zweiten Verfahren das überarbeitete Gesuch des Beschwerdeführers insgesamt schlechter bewertete als der damalige Referent das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers im ersten Verfahren und der bestehende Korreferent das überarbeitete Gesuch insgesamt gleich gut wie das ursprüngliche Gesuch. Aus dem Vergleich der von den Referenten und Korreferenten vergebenen Bewertungen und der letztlich ausschlaggebenden Bewertung durch die Evaluationskommission ergibt sich sodann, dass Letztere sowohl im ersten wie auch im zweiten Verfahren dem Durchschnitt der Bewertungen des Referenten und des Korreferenten entsprach. Daraus - und dem Fehlen einer Diskussion in der Evaluationskommission (vgl. E. 6.10 hiervor) ist zu schliessen, dass die Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch den Referenten und den Korreferenten ausschlaggebend für die Beurteilung durch die Evaluationskommission war. 6.12 Der neue Referent bewertete das Projekt des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kriterien bisherige wissenschaftliche Leistung, Vorgehensweise und Methodik sowie insbesondere wissenschaftliche Bedeutung, Originalität, Aktualität und Eigenständigkeit schlechter und einzig in Bezug auf das Kriterium Machbarkeit besser. Aus den Ausführungen des Referenten im Zweitverfahren und jenem im Erstverfahren geht zudem hervor, dass diese in ihrer Beurteilung der Originalität des Forschungsvorhabens des Beschwerdeführers stark divergierten, ohne dass eine wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen oder der Aktualität des Themas angeführt worden wäre. Der ursprüngliche Referent billigte dem Beschwerdeführer zu, eine wichtige Forschungslücke identifiziert zu haben, beschrieb (...) als noch wenig analysiert und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer neu zugängliche Quellen verwenden wolle (Empfehlung des Referenten vom 16. Februar 2021, vi-act. 2/3, S. 3). Der neue Referent führte hingegen aus, (...) seien kaum ein neues Thema. Das Projekt identifiziere aber Lücken im bestehenden Wissen über (...). Zudem vermisste der neue Referent transnationale Bezüge (Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 2 ff.). Aus der Empfehlung des neuen Referenten geht zudem hervor, dass dieser keinen Einblick in die Akten des ersten Verfahrens hatte und nur angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers ersehen konnte, inwiefern der Beschwerdeführer sein Gesuch verbessert habe. So schrieb er einleitend (Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 1), es handle sich um eine aktualisierte Fassung eines Gesuchs - was der Bewerber recht ausführlich erläutere - deren ursprüngliche Fassung er nicht gesehen habe. Dies sei als Kontext hilfreich, doch habe er sich bemüht, das Projekt auf der Grundlage seiner ausgewiesenen Vorzüge zu bewerten («This is an updated version of a proposal I have not seen previously; candidate explains this in his proposal at some length. This is helpful as a context but I have aimed to evaluate the proposal on its existing merits.»). Abschliessend hielt er zudem fest (Empfehlung des Referenten vom 10. Februar 2022, vi-act. 1/3, S. 3), dass das Vorhaben eine offensichtlich verbesserte Version einer früheren, erfolglosen sei. Es adressiere jedoch ein Thema, das, im Guten wie im Schlechten, kaum neu sei («The proposal is an evidently improved version of an earlier, unsuccessful, one. It still is addressing a topic that, for better or worse, is hardly a novel one (...).». Den dargelegten Ausführungen des Referenten lassen sich keine Widersprüche entnehmen. Ebenso wenig enthalten sie Hinweise darauf, dass der Referent sich bei seiner Beurteilung von unsachlichen Gründen hätte leiten lassen. Ob er verpflichtet gewesen wäre, seine Prüfung auf die vorgenommenen Verbesserungen zu beschränken oder diesen zumindest stärker Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der Begründungspflicht nicht von Belang und deshalb gesondert zu prüfen (vgl. E. 8 ff. hiernach). 6.13 Der bestehende Korreferent hielt in seiner Beurteilung des zweiten Gesuchs zu den Kriterien wissenschaftliche Bedeutung, Originalität, Aktualität und Eigenständigkeit fest (Empfehlung des Korreferenten vom 11. Februar 2022, vi-act. 1/4, S. 2), der Beschwerdeführer habe als Reaktion auf die Kritik an der letztjährigen Eingabe die theoretischen Grundlagen seines Projekts signifikant verbessert. Die neue Version des Vorhabens spezifiziere Mechanismen und Erwartungen und umreisse, wie diese getestet würden («In response to the criticism on last year's submission, the applicant has significantly improved the theoretical foundations of the project. The new version of the proposal specifies mechanisms and expectations and outlines how they will be tested.»). Abschliessend hält der Korreferent fest (Empfehlung des Korreferenten vom 11. Februar 2022, vi-act. 1/4, S. 3), es handle sich um ein sehr gutes Vorhaben, und es sei signifikant stärker als die vorherige Version («This is a very good proposal, and it is significantly stronger than the previous version.»). Die vom Korreferenten festgehaltene signifikante Verbesserung schlug sich allerdings nicht in einer besseren Bewertung nieder. Der Korreferent bewertete das Gesuch des Beschwerdeführers mit der gleichen Gesamtnote (B). Auf der Stufe der einzelnen Bewertungskriterien bewertete er das Gesuch sogar insgesamt schlechter. Einer Verbesserung bei Vorgehensweise und Methodik (von BC zu B) stehen Verschlechterungen bei der bisherigen wissenschaftlichen Leistung (von AB zu B) und Mobilitätsstatement und Karriereplan (von AB zu B) gegenüber. Welchen Faktoren die schlechteren Einzelbewertungen und die gleichbleibende Gesamtbewertung trotz attestierter signifikanter Verbesserungen geschuldet sind - etwa einem kompetitiveren Bewerberfeld, veränderten Ansprüchen oder den zwischenzeitlichen wissenschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers - lässt sich den Ausführungen des Korreferenten allerdings nicht entnehmen. 6.14 Insgesamt ergibt sich damit auch unter Beizug der vorinstanzlichen Akten keine restlos nachvollziehbare Begründung. Der in der Begründung der angefochtenen Verfügung enthaltene Widerspruch löst sich zwar teilweise, aber nicht vollständig auf. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht. Damit kann auch die Frage offenbleiben, ob die ausschliesslich in englischer Sprache vorliegenden Akten der Vorinstanz angesichts der Verfahrenssprache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überhaupt zur Heilung einer Gehörsverletzung herangezogen werden könnten. Da eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.8 hiervor).
7. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Prozessökonomie rechtfertigt es sich, im Folgenden auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 1C_244/2019 vom 5. August 2020 E. 4; Urteil des BVGer B-28/2022 vom 2. März 2023 E. 7). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Gesuch sei von der Vorinstanz unzulässigerweise umfassend evaluiert und nicht als Wiedereinreichung behandelt worden. Als Wiedereinreichung hätte sein Gesuch einzig dahingehend geprüft werden dürfen, ob die im Erstverfahren geäusserte Kritik hinreichend berücksichtigt worden sei. Angesichts der im Erstverfahren ergangenen Beurteilung, der vorgenommenen Verbesserungen und vorhandener finanzieller Mittel sei sein Gesuch gutzuheissen. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende, wonach die Referierenden bei Wiedereinreichungen ausdrücklich nur zu bewerten hätten, ob die Kritik aus dem vorangegangenen Verfahren genügend berücksichtigt worden sei (S. 8 ff. der Beschwerde). 8.2 Die Vorinstanz bringt vor, wiedereingereichte Gesuche seien nach der reglementarischen Ordnung stets umfassend zu evaluieren. Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende halte schlicht fest, dass bei Wiedereinreichungen zu evaluieren sei, ob und wie weit eine Verbesserung zur Ersteinreichung erfolgt sei. Damit erfolge aber keine Beschränkung der Evaluationsbefugnis auf diese Frage (S. 4 der Vernehmlassung; S. 1 der Duplik). 8.3 Die Vorinstanz regelt ihre Instrumente zur Forschungsförderung sowie das Verfahren auf die Vergabe entsprechender Beiträge in ihren Statuten und Reglementen selbst (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach ihrem Beitragsreglement sind Wiedereinreichungen grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gesuch wesentlich verändert wurde. Ansonsten tritt sie nicht darauf ein (Art. 19 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Der Forschungsrat kann sodann weitere Einschränkungen zur Wiedereinreichung von Gesuchen erlassen (Art. 19 Abs. 2 Beitragsreglement SNF). Für Ambizione-Beiträge hat er festgelegt, dass Gesuchstellende, deren Gesuch abgelehnt wurde, unabhängig von der thematischen Ausrichtung des Projekts maximal ein weiteres Mal ein Gesuch einreichen dürfen (Artikel 14 Abs. 1 Ambizione-Reglement). 8.4 Weder das Beitragsreglement der Vorinstanz noch das Ambizione-Reglement enthalten weitere besondere Bestimmungen zu Wiedereinreichungen. Wiedereinreichungen sind deshalb dem gleichen Verfahren unterworfen wie Ersteinreichungen und wie diese umfassend zu evaluieren, was das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Beiträge nach dem Reglement über die Gewährung von Beiträgen an Forschungsapparaturen vom 14. Februar 2017 (R'Equip-Reglement; www.snf.ch Förderung erhalten Förderangebot finden Research Equipment (R'Equip), zuletzt abgerufen am 4. April 2024) bereits festgehalten hat (Urteil des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 3.1). 8.5 Aus der kompetitiven Natur des vorinstanzlichen Beitragsvergabeverfahrens (vgl. E. 5.7 hiervor) folgt, dass die Chancen eines Gesuchs zur Gutheissung nicht nur von der Qualität des Gesuchs, sondern auch von der Qualität und der Zahl der konkurrierenden Gesuche abhängt. Ein wiedereingereichtes Gesuch wird angesichts beschränkter finanzieller Fördermittel womöglich trotz deutlicher Verbesserung und entsprechend besserer Bewertung erneut nicht gefördert werden können. Ein Anspruch auf Gutheissung eines verbesserten Gesuchs besteht deshalb nicht (Urteil des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 3.1 f.). Im Übrigen besteht allgemein kein Anspruch auf die Beiträge der Vorinstanz zur Forschungsförderung (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF). 8.6 Ergänzend zu ihren Reglementen hat die Vorinstanz verschiedene Leitfäden erlassen. Wiedereinreichungen sind zunächst Gegenstand der «Guidelines for reviewers and referees, SNSF evaluation procedure» (Leitfaden für Evaluierende; www.snf.ch Förderung erhalten so geht's Evaluationsverfahren, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz beziehen sich in ihren Ausführungen auf die Version des Leitfadens von Februar 2022, wobei das genaue Datum des Inkrafttretens aus dem Dokument nicht hervorgeht. Zumal Verfahrensvorschriften ohne anderslautende Übergangsbestimmungen in der Regel sofort anwendbar sind (BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 137 II 409 E. 7.4.5; 136 II 187 E. 3.1) und die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Frage stellt, ist im Folgenden auf die Version des Leitfadens von 2022 abzustellen. Diese unterscheidet sich in den fraglichen Bestimmungen im Übrigen nicht von der neusten, auf Oktober 2023 datierten Version. Wiedereinreichungen sind sodann auch Gegenstand des Leitfadens «Ambizione, Guidelines for submitting a proposal via mySNF»; (Leitfaden für die Einreichung eines Ambizione-Gesuches; www.snf.ch > Förderung erhalten > Förderangebot finden > Ambizione > Dokumente > Leitfaden für die Einreichung eines Ambizione-Gesuches, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). Hier stand während des vorinstanzlichen Verfahrens die Version vom 31. August 2021 in Kraft, die sich in der fraglichen Bestimmung ebenso nicht von der neusten, auf den 5. September 2023 datierten Version unterscheidet. Die beiden Dokumente enthalten je eine kurze Regelung zu Wiedereinreichungen:
- Gemäss Ziff. 2.8 des Leitfadens für die Einreichung eines Ambizione-Gesuchs müssen die Gesuchstellenden auf höchstens zwei Seiten darlegen, inwiefern sie die im Erstverfahren ergangene Kritik adressiert und inwiefern sie gegebenenfalls den Forschungsplan substanziell geändert haben. Im Original lautet die Bestimmung: «In case of a resubmission, upload in the container <Research plan> a separate document providing a point-for-point response to the critique raised in the rejection letter and a comment on significant changes or additions in the research plan, if applicable. This statement must not be longer than 2 pages (point 10 font size and 1.5 line spacing).»
- Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende müssen die Referierenden beurteilen, inwieweit die im Rahmen der Ersteinreichung erfolgte Kritik bei der Wiedereinreichung adressiert wurde, und neue Kritikpunkte der externen Gutachter dagegen abwägen. Im Original lautet die Bestimmung: «In the case of a resubmission, the referees assess the extent to which the criticisms of the previous proposal have been taken into account. Any new points of criticism by the external reviewers are weighed against these.» 8.7 Die erwähnten Bestimmungen beinhalten Vorkehrungen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verbesserungen und anderen Änderungen bei der Beurteilung einer Wiedereinreichung. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass ein besonderes Verfahren für Wiedereinreichungen bestünde, wie es der Beschwerdeführer vorbringt. Ziff. 3.3 Abs. 5 des Leitfadens für Evaluierende hält vielmehr fest, dass die Referentinnen die Gesuche abschliessend als Ganzes beurteilen, anhand der vorgegebenen Skala bewerten und ihre Empfehlung an das Evaluationskomitee schriftlich formulieren. Ein abweichendes Vorgehen in Bezug auf Wiedereinreichungen wird nicht statuiert. Daraus ist zu schliessen, dass auch Wiedereinreichungen von den Referentinnen und Korreferenten als Ganzes zu bewerten sind. Im Übrigen wären die Leitfadenbestimmungen auch gar nicht geeignet, ein von der reglementarischen Ordnung nicht vorgesehenes Verfahren zu etablieren. Die Vorinstanz kann ihre Reglemente mittels Leitfäden höchstens im Sinne der Festlegung einer einheitlichen Praxis konkretisieren (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.2; 121 II 473 E. 2b; Urteil des BVGer A-2895/2022 vom 9. November 2023 E. 7.1). 8.8 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz korrekt handelte, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers umfassend evaluierte. Eine Gutheissung des Gesuchs alleine aufgrund der vorgenommenen Verbesserungen fällt ausser Betracht. 9. 9.1 Noch nicht beantwortet ist nach dem Gesagten, ob die Vorinstanz im Einklang mit Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende handelte und ob der Beschwerdeführer aus einer Verletzung des Leitfadens gegebenenfalls etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Wie die Vorinstanz selbst darlegt, geht aus der Bestimmung immerhin hervor, dass die Referenten und Korreferentinnen bei Wiedereinreichungen untersuchen müssen, inwiefern eine Verbesserung im Vergleich zur Ersteinreichung erfolgt ist. Die Bestimmung verpflichte die Referentinnen und Referenten zu prüfen, ob und wieweit die Gesuchstellenden bei wiedereingereichten Gesuchen auf die Kritik im Verfahren der Ersteinreichung eingegangen seien (S. 4 der Vernehmlassung). 9.2 Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beschwerdeführers konnte der neue Referent im Zweitverfahren weder auf das Gesuch noch die Gutachten und die Verfügung aus dem Erstverfahren zurückgreifen (S. 12 der Beschwerde). Ihm standen diesbezüglich einzig die vom Beschwerdeführer als Teil seines zweiten Gesuchs eingereichten Revisionsanmerkungen («revision notes») zur Verfügung, welche die im Erstverfahren geäusserte Kritik nur auszugsweise wiedergeben und nicht aufzeigen, welches Gewicht den einzelnen Kritikpunkten bei der Beurteilung des Gesuchs zukam. In seiner Empfehlung vom 10. Februar 2022 an das Evaluationskomitee zum Gesuch des Beschwerdeführers (vi-act. 1/3) führte der neue Referent wie bereits erwähnt (E. 6.12 hiervor) aus, es handle um eine aktualisierte Fassung eines Gesuchs - was der Bewerber recht ausführlich erläutere - deren ursprüngliche Fassung er nicht gesehen habe. Dies sei als Kontext hilfreich, doch habe er sich bemüht, das Projekt auf der Grundlage seiner ausgewiesenen Vorzüge zu bewerten («This is an updated version of a proposal I have not seen previously; candidate explains this in his proposal at some length. This is helpful as a context but I have aimed to evaluate the proposal on its existing merits.»). 9.3 Es fragt sich, ob der Referent seiner Prüfpflicht unter diesen Umständen ausreichend nachgekommen ist und ob er dies einzig gestützt auf die Revisionsanmerkungen überhaupt konnte. Die Vorinstanz bejaht die Erfüllung der Prüfpflicht unter Verweis darauf, dass der Referent die Wiedereinreichung als offensichtlich verbesserte Version («evidently improved version») beurteile (S. 10 der Vernehmlassung). Aus der Sicht des Beschwerdeführers konnte der Referent unter diesen Umständen hingegen nicht bewerten, inwieweit die Kritikpunkte aus dem ersten Verfahren berücksichtigt wurden (S. 12 der Beschwerde). 9.4 Bereits aus dem Wortlaut von Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 1 des Leitfadens für Evaluierende ergibt sich, dass die Referierenden zu beurteilen haben, in welchem Umfang («extent») die im ersten Verfahren ergangene Kritik adressiert wurde. Ihre Prüfpflicht beschränkt sich entsprechend nicht auf die - summarisch und anhand formaler Kriterien zu beantwortende - Frage, ob das Gesuch überhaupt massgeblich verändert wurde. Ob dies der Fall ist und insofern kein Grund für ein Nichteintreten vorliegt, beurteilen denn auch bereits die wissenschaftlichen Sekretariate bei der formalen Prüfung des Gesuchs (Art. 22 Organisationsreglement Forschungsrat i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). 9.5 Dass die Referierenden eine materielle Prüfung der Änderungen vor dem Hintergrund der im ersten Verfahren ergangenen Beurteilung vorzunehmen haben, erhellt auch aus Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 2 des Leitfadens für Evaluierende. Gemäss dieser Bestimmung ist der Umfang, in dem die im ersten Verfahren ergangene Kritik berücksichtigt wurde, abzuwägen gegen allfällige neue Kritikpunkte, die in den externen Gutachten aufgebracht wurden. Damit wird sichtlich ein Ausgleich hergestellt zwischen dem Interesse der Gesuchstellenden, sich an der im ersten Verfahren ergangenen Kritik orientieren zu können, und den involvierten öffentlichen und privaten Interessen an einem unabhängigen Urteil der involvierten Expertinnen und Experten sowie an der Gewährleistung gleicher Bedingungen für alle Verfahrensbeteiligten. 9.6 Wie die Vorinstanz zwar richtigerweise vorbringt, lässt sich Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende nur mutatis mutandis auf die vorliegende Situation anwenden (vgl. S. 4 der Vernehmlassung). Das Auswahlverfahren zur Vergabe von Ambizione-Beiträgen erfolgt in zwei Phasen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Ambizione-Reglement, vgl. bereits E. 5.6 hiervor). In der ersten werden auf Grundlage der eingereichten Unterlagen die besten Gesuche für die Zulassung zur zweiten Phase ausgewählt (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Ambizione-Reglement). Bei Bedarf können Gesuche in der ersten Phase bereits extern begutachten werden (nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 Ambizione-Reglement). In der zweiten Phase werden die gutzuheissenden Gesuche ausgewählt. Hierzu werden alle Gesuche extern begutachtet (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Ambizione-Reglement). Wurde eine Wiedereinreichung wie im vorliegenden Fall in der ersten Phase des Auswahlverfahrens nicht extern begutachtet, liegen damit keine neuen Kritikpunkte aus externen Gutachten vor, gegen welche die erzielten Verbesserungen abzuwägen wären. Wieso allerdings neue Kritikpunkte, ob sie nun durch neu beigezogene oder durch bestehende Referierende aufgebracht wurden, nicht gegen die vorgenommenen Verbesserungen abgewogen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist, wieso neu beigezogene oder auch bestehende Referierende keine neuen Kritikpunkte aufbringen dürften. Wendet man Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende mutatis mutandis auf die vorliegende Konstellation an, drängt sich vielmehr auch in diesem Fall eine Abwägung auf. 9.7 Da der Referent im zweiten Verfahren keinen Zugang zu den relevanten Teilen des Dossiers zum ersten Gesuch des Beschwerdeführers erhielt, konnte er seiner Prüfpflicht von vornherein nicht hinreichend nachkommen. Damit liegt jedenfalls ein Verstoss gegen Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 1 des Leitfadens für Evaluierende vor. 9.8 Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Verfahren - wie bereits erwähnt - die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügen (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende «verbindliche Anweisungen an die evaluierenden Expertinnen und Experten» beinhaltet, damit aber nicht über eine «verwaltungsinterne Anordnung» hinausgeht (S. 3 f. der Vernehmlassung). Der Leitfaden für Evaluierende ist insoweit als Verwaltungsverordnung einzustufen. Verwaltungsverordnungen richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden (BGE 142 II 182 E. 2.3.2; 141 II 103 E. 3.5; 140 V 543 E. 3.2.2.1). Sie statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. Sie sind entsprechend behördenverbindlich (BGE 142 II 182 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.3.2; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Da sie keine Verbindlichkeit gegenüber Privaten sowie den Rechtsmittelinstanzen beanspruchen, stellt ihre Verletzung jedoch keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG dar (Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.3; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 87; Daniela Turnherr, Rechtsschutz im Kontext von Soft Law, LeGes 29 (2018) 3 Rz. 23; Uhlmann/Binder, Verwaltungsverordnungen in der Rechtsetzung, LeGes 2009/2 151, 158). Der Beschwerdeführer kann sich daher im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar auf den Leitfaden für Evaluierende berufen. 10. 10.1 Zu prüfen ist allerdings, ob der Beschwerdeführer die Verletzung des Leitfadens für Evaluierende als rechtsungleiche Behandlung geltend machen kann. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 V 231 E. 6.1). Bei der Rechtsanwendung haben die Behörden gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1). Von einem ihr eingeräumten Ermessen muss die Behörde entsprechend in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch machen (Urteil des BVGer A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 78 E. 2.4) und mithin eine Praxis bilden (BGE 125 II 152 E. 4c/aa). Hält sich eine Verwaltungsbehörde im Einzelfall zu Ungunsten eines Beschwerdeführers nicht an eine Verwaltungsverordnung, kann ein Verstoss gegen eine konstante Praxis und damit gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung vorliegen (Urteil des BVGer B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4.3). Als schriftliche Verkörperung der Verwaltungspraxis kann eine Verwaltungsverordnung dabei auch Beweis bilden für die Existenz einer Verwaltungspraxis (BGE 146 I 105 E. 5.3.3). Die rechtsgleiche Behandlung in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Übrigen von besonderer Bedeutung in Verfahren, in denen ein Entscheid in materieller Hinsicht nur beschränkt überprüfbar ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung zu den insofern vergleichbaren Prüfungsverfahren (Urteil des BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) und muss angesichts der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der materiellen Begründetheit von Entscheiden über Forschungsbeiträge auferlegt (vgl. E. 2.2 hiervor), auch für das Beitragsvergabeverfahren der Vorinstanz gelten. 10.2 Im vorliegenden Fall geht aus den Ausführungen der Vorinstanz klar hervor, dass sie mit Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende eine einheitliche Praxis für den Umgang mit Wiedereinreichungen festlegen wollte, die ab Erlass des Leitfadens Anwendung finden sollte. In dieser Situation ist nicht ersichtlich, wie die rechtsgleiche Behandlung des Beschwerdeführers sichergestellt werden könnte, ohne dass die Vorinstanz die Bestimmung auf ihn Anwendung finden lässt. Es steht im Übrigen auch nicht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht in Frage, für den es alleine auf die tatsächlich gelebte Verwaltungspraxis ankäme (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer kann damit im Rahmen seines Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung eine Verletzung von Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende statuierten Pflicht geltend machen. 10.3 Im Übrigen wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung auch dann verletzt, wenn sich dieser nicht auf die erst kürzlich niedergelegte Praxis der Vorinstanz berufen könnte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz wird bei Wiedereinreichungen zwar nicht stets dieselbe Person als Referent oder Korreferentin eingesetzt wie im Erstverfahren. Die Zuteilung hänge von Faktoren wie der projektbezogenen Expertise, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Verfügbarkeit Expertinnen und Experten ab. Im vorliegenden Fall sei der im Erstverfahren als Referent eingesetzte Experte aufgrund einer mehrmonatigen Auszeit nicht verfügbar gewesen (S. 9 f. der Vernehmlassung). Im Umkehrschluss wird aber doch immerhin regelmässig dieselbe Person als Referent oder Korreferent eingesetzt. Nun ist es nach dem Massstab der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin aus sachlichen Gründen von dieser Regel abweicht. Insbesondere stellt die faktische Nichtverfügbarkeit eines Experten, wie sie die Vorinstanz für den vorliegenden Fall geltend macht, einen sachlichen Grund dafür dar. Insoweit liegt noch keine rechtsungleiche Behandlung vor und ist die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers auch nicht berechtigt. Je nachdem, ob dieselbe Person als Referentin eingesetzt wird oder nicht, ergibt sich jedoch eine unterschiedliche Ausgangslage für die Evaluation der Wiedereinreichung. Handelt es sich um dieselbe Person, ist diese bei der Beurteilung der Wiedereinreichung im Bild über das ursprüngliche Gesuch und dessen Beurteilung im Erstverfahren. Sie wird entsprechend würdigen, inwiefern der Gesuchsteller seinen Forschungsplan verbessert hat. Handelt es sich hingegen um eine neue Person, so kann diese die Verbesserungen nicht würdigen, wenn sie nicht über das ursprüngliche Gesuch und dessen Beurteilung im Erstverfahren ins Bild gesetzt wird. Ein sachlicher Grund dafür, eine neue Person nicht zur Prüfung der Verbesserungen zu befähigen und anzuhalten, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz Letzteres neu als einheitliche Praxis in Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende festgelegt hat. Damit liegt eine rechtsungleiche Behandlung des wiedereinreichenden Gesuchstellers im Vergleich mit anderen wiedereinreichenden Gesuchstellenden vor. 10.4 Ausserhalb von verfahrensrechtlichen Ansprüchen formeller Natur wie insbesondere dem rechtlichen Gehör stellen Verfahrensfehler nur dann rechtserhebliche Verfahrensmängel dar, wenn sie entscheiderheblich sind, wie aus der Rechtsprechung zu Prüfungsentscheiden hervorgeht. Erforderlich ist, dass der Verfahrensfehler kausal für den Entscheid war oder zumindest hätte sein können (BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-4499/2021 vom 10. Januar 2024 E. 4.2). Angesichts seiner eingeschränkten Kognition und der Zurückhaltung, die es sich bei der Überprüfung des materiellen Begründetheit des vorliegenden Entscheids auferlegt (vgl. E. 2.2 hiervor), kann das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers bei verfahrensmässig korrekter Behandlung gutgeheissen worden wäre. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass der Referent zu einer leicht anderen Empfehlung gekommen wäre. Sodann ist davon auszugehen, dass die Empfehlungen des Referenten und der Korreferentin geeignet sind, den nachfolgenden Entscheid des zuständigen Evaluationsgremiums zu präjudizieren (vgl. E. 6.11 hiervor). Der Verfahrensfehler erweist sich damit als potenziell entscheiderheblich. Infolgedessen ist die Streitsache auch aus diesem Grund zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und der entsprechende Verfahrensschritt zu wiederholen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die angefochtene Verfügung ohne sachliche Gründe der ersten Verfügung widerspreche, und sieht darin einen Verstoss gegen das Willkürverbot (S. 9 der Beschwerde). 11.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beurteilung der Gesuche erfolge stets qualitativ-vergleichend innerhalb der jeweiligen Ausschreibung. Die Vornahme formativer Beurteilungen - deren vollständige Berücksichtigung im Rahmen einer Wiedereinreichung eine Gutheissung des Gesuchs zur Folge haben müsste - sei nicht vereinbar mit dem Auftrag der kompetitiven Forschungsförderung. Weiter verweist die Vorinstanz auf den besonderen Charakter des vorinstanzlichen Verfahrens, dessen Qualität auf mehreren Schritten der Evaluation durch unabhängige interne und externe Evaluierende mit breiter Expertise beruhe. Dabei bildeten die schriftlichen Referate von zwei Mitgliedern des jeweiligen Evaluationsgremiums - unter Einbezug allfälliger externer Gutachten - die Grundlage für die Beratung eines Gesuchs im Plenum des Gremiums. Die Beurteilung des Gesuchs ergebe sich sodann aus der Benotung des Gesuchs durch die einzelnen Mitglieder des Gremiums. Als unabhängige Sachverständige mit spezifischen Forschungshintergründen müssten die Evaluierende die Gesuche jeweils umfassend beurteilen und ihr Ermessen dabei unabhängig ausüben können. Eine Bindung an die Beurteilung durch andere Evaluierende könne deshalb nicht bestehen. Nicht ausschliessen lasse sich, dass die Wertung der einzelnen Förderkriterien und die ermessensweise Beurteilung unter den einzelnen Evaluierenden teilweise erheblich variierten. Klar unterschiedliche Bewertungen einzelner Evaluationskriterien durch die Expertinnen und Experten - wie sie hier gerade nicht vorlägen - seien durchaus üblich und begründeten per se noch keine Willkür in der Rechtsanwendung. Sie - die Vorinstanz - müsse ein faires Evaluationsverfahren und eine chancengleiche Beurteilung innerhalb der jeweiligen Ausschreibung sicherstellen. Sie verneint entsprechend eine sachliche Bindung an frühere Evaluationen und hebt die beschränkte Vergleichbarkeit verschiedener Ausschreibungen mit Blick auf unterschiedlich zusammengesetzte Evaluationsgremien und unterschiedlich kompetitive Felder von Gesuchstellenden respektive Forschungsprojekten hervor (S. 4 - 11 der Vernehmlassung). 11.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Bei der Ermessensausübung ist Willkür insbesondere gegeben, wenn die entscheidende Instanz Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig erweisen (Urteil des BGer 5A_520/2008 vom 1. September 2008 E. 3 mit Hinweis auf BGE 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2). Ein Entscheid ist jedoch nur dann als willkürlich aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.1). 11.4 Im Rahmen der Willkürprüfung ist folglich zu beurteilen, ob sich der angefochtene Entscheid auf sachliche Gründe stützen kann. Wurden im Erst- und im Zweitverfahren unterschiedliche Lösungen gewählt oder unterschiedliche Würdigungen vorgenommen, die sich je auf sachliche Gründe stützen, liegt grundsätzlich kein Verstoss gegen das Willkürverbot vor. Das Willkürverbot schliesst somit nicht aus, dass eine im Zweitverfahren neu hinzugezogene Expertin aufgrund einer abweichenden fachlichen Meinung zu einer anderen Beurteilung kommt. Ebenso wenig bindet das Willkürverbot einen Experten, der in beiden Verfahren hinzugezogen wird, im zweiten Verfahren an seine Beurteilung im ersten. Insbesondere schliesst das Willkürverbot - neben ohne weiteres zu berücksichtigenden zwischenzeitlichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage - die Möglichkeit besserer Erkenntnis nicht aus. Von Belang könnten Widersprüche zwischen der Beurteilung im Erstverfahren und jener im Zweitverfahren im Rahmen der Willkürprüfung vielmehr einzig dann sein, wenn daraus zu schliessen wäre, dass sich die Behörde im Zweitverfahren von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess. Mit Blick auf die Möglichkeit divergierender Beurteilungen wissenschaftlicher Kriterien durch unterschiedliche Expertinnen und Experten - dem die Vorinstanz gerade Rechnung trägt, indem sie eine Mehrzahl von Expertinnen und Experten über die Gesuche befinden lässt - ist davon nicht leichthin auszugehen. Aus dem festgestellten Begründungsmangel (vgl. E. 6.14 hiervor) kann sodann nicht auf die Willkürlichkeit des Entscheids geschlossen werden, müsste für Letzteres wie erwähnt doch nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein. 11.5 Eine Bindung an die sachliche Beurteilung im ersten Verfahren könnte sich im Übrigen ergeben, wenn die im ersten Verfahren ergangene Beurteilung als Vertrauensgrundlage zu betrachten wäre und sich der Beschwerdeführer entsprechend auf Vertrauensschutz berufen könnte. 11.6 Art. 5 Abs. 3 BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1; 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.5 [nicht veröffentlicht in BGE 147 IV 209]). 11.7 Weder der im ersten Verfahren ergangenen Verfügung noch den im ersten Verfahren ergangenen Empfehlungen des Referenten und des Korreferenten lässt sich allerdings entnehmen, dass die im ersten Verfahren ergangene Kritik am Vorhaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Wiedereinreichung formuliert wurde. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sie keine formativen Beurteilungen vornimmt und dies mit einer rechtsgleichen Behandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nicht vereinbar wäre (S. 1 f. der Duplik). Im Übrigen entspräche dies auch nicht der Funktion der Expertinnen und Experten, die eingegangenen Gesuche anhand der festgelegten Kriterien im Vergleich mit den anderen eingegangenen Gesuchen zu prüfen. Zumal Wiedereinreichungen umfassend neu zu evaluieren sind (vgl. E. 8.8 hiervor) und unter Umständen andere Expertinnen und Experten zum Einsatz kommen (E. 10.3 hiervor), eignet sich die im ersten Verfahren ergangene Beurteilung deshalb grundsätzlich nicht als Vertrauensgrundlage. 11.8 Nicht zu übersehen ist indes, dass sich die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Fall einer Wiedereinreichung eines überarbeiteten Vorhabens faktisch an der im ersten Verfahren ergangenen Beurteilung orientieren müssen, liefen sie andernfalls doch Gefahr, dass ihnen dies entgegengehalten würde, wie dies der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt. Mit der Regelung zur Behandlung von wiedereingereichten Gesuchen in Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende hat die Vorinstanz dem Interesse der Gesuchstellenden, sich an der im ersten Verfahren ergangenen Kritik orientieren zu können allerdings sichtlich Rechnung getragen (vgl. E. 9.5 hiervor). Ein weitergehender Anspruch auf Vertrauensschutz ergibt sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht. 11.9 Der Beschwerdeführer kann somit im Ergebnis weder aus dem Willkürverbot noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum unterschritten habe, indem sie angesichts des Widerspruchs zwischen dem Gutachten des neuen Referenten und den bestehenden internen und externen Gutachten nicht bereits in der ersten Phase der Evaluation neue externe Gutachten in Auftrag gab (S. 13 f. der Beschwerde). Dieses beinhalte zwingend die Durchführung einer externen Begutachtung vor der internen Begutachtung. Er beruft sich dabei auf eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 14. April 2022 ( , zuletzt abgerufen am 4. April 2024) sowie auf einen schematischen Überblick über das Evaluationsverfahren auf der Website der Vorinstanz (www.snf.ch Förderung erhalten So geht's Evaluationsverfahren, zuletzt abgerufen am 4. April 2024). 12.2 Die Vorinstanz bringt hierzu vor, im zweistufigen Beitragsvergabeverfahren für Ambizione-Beiträge erfolge eine externe Begutachtung nur ausnahmsweise in der ersten Phase. Ein Ausnahmefall, der eine Begutachtung in der ersten Phase gerechtfertigt hätte, habe gerade nicht vorgelegen. Als Beispiel für einen solchen Ausnahmefall nennt die Vorinstanz das Erfordernis einer weiteren Perspektive aufgrund eines bestimmten wissenschaftlichen Aspekts eines Gesuchs (S. 4 der Vernehmlassung). 12.3 Die Vorinstanz zieht für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche um Forschungsbeiträge die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei (Art. 25 Abs. 1 Beitragsreglement SNF; vgl. bereits E. 5.6 hiervor) und berät die Gesuche im zuständigen Gremium unter Berücksichtigung der externen Begutachtung (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Sie darf jedoch bei mehrstufigen Gesuchsverfahren die externe Begutachtung auf eine Verfahrensstufe beschränken, indem sie in den Ausführungsbestimmungen entsprechende Vorschriften erlässt (Art. 25 Abs. 3 Beitragsreglement SNF) und für einzelne Instrumente und Programme auch Ausnahmen von den Bestimmungen des Organisationsreglements des Forschungsrats für die materielle Prüfung der Gesuche vorsehen (Art. 23 Abs. 7 Organisationsreglement Forschungsrat). Für das Förderprogramm Ambizione hat die Vorinstanz vorgesehen, dass die externe Begutachtung in der ersten Phase des Gesuchsverfahrens nur bei Bedarf erfolgt, während sie zwingend Teil der zweiten Phase ist (Art. 16 Abs. 1 f. Ambizione-Reglement). 12.4 Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (Urteil des BGer 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.4.3). 12.5 Die Einholung externer Gutachten in der ersten Phase des Gesuchsverfahrens erscheint an sich als geeignetes Mittel, um in einer Konstellation wie der vorliegenden auf Diskrepanzen zwischen der Beurteilung eines wiedereingereichten Gesuchs und jener des ursprünglichen Gesuchs durch die zuständigen Referenten und Korreferentinnen zu reagieren. Die Vorinstanz hat indes mit Ziff. 3.3 Abs. 3 des Leitfadens für Evaluierende bereits anderweitige Vorkehrungen getroffen, um der erwähnten Problematik zu begegnen (vgl. E. 9 hiervor). Ob es im vorliegenden Fall über die Prüfung der Verbesserungen durch den zuständigen Referenten im Sinne von Ziff. 3.3 Abs. 3 Satz 1 des Leitfadens für Evaluierende hinaus weiterer Massnahmen bedurft hätte, ist eine hypothetische Frage, die angesichts der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. E. 6.14 und 10.4 hiervor) offengelassen werden kann. 13. 13.1 Zu behandeln bleiben die Nebenanträge des Beschwerdeführers, die dieser für den Fall der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz stellt. 13.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Anwendung des Standardverfahrens, das die Vorinstanz 2022 eingeführt habe (Rechtsbegehren 3a). Nach dem eben Dargelegten (vgl. E. 12 hiervor) ist ein Bedarf an der Einholung externer Gutachten vor der internen Begutachtung nicht erstellt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 13.3 Weiter seien dieselben externen und internen Gutachter zu beauftragen, die das Gesuch im Rahmen der Ausschreibung 2020 begutachtet haben (Rechtsbegehren 3b). Wie bereits dargelegt, kommt dem Beschwerdeführer jedoch kein diesbezüglicher Anspruch zu (vgl. E. 10.3 hiervor), weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 13.4 Sodann müssten die externen und internen Gutachter sowie das zuständige Evaluationspanel das Gesuch als Wiedereinreichung beurteilen und die externen Gutachten, die Verbesserung des Gesuchs sowie den Umstand, dass sein erstes Gesuch bereits als förderungswürdig eingestuft worden sei, berücksichtigen (Rechtsbegehren 3c). Diesbezüglich ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, inwieweit die Vorinstanz die genannten Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. E. 8 ff. hiervor). Darüber hinaus entbehrt der Antrag des Beschwerdeführers einer rechtlichen Grundlage, weshalb er insofern abzuweisen ist. 13.5 Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, das Verfahren, die Korrespondenz und die Sitzungen müssten von einem unabhängigen Dritten beaufsichtigt werden, der gemeinsam durch den Beschwerdeführer bestimmt werde (Rechtsbegehren 3d). Da das Verfahrensrecht eine solche Massnahmen nicht vorsieht, ist auch dieser Antrag abzuweisen. Dass ihm ein Vertreter der Vorinstanz von der Beschwerdeführung abgeraten und für den Fall einer Gutheissung die erneute Ablehnung seines Gesuchs in Aussicht gestellt habe, wird von der Vorinstanz bestritten (S. 3 der Vernehmlassung) und vom Beschwerdeführer nur behauptet (S. 14 der Beschwerde), aber nicht näher belegt. Auch wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zuträfe, bestünde keine rechtliche Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers, sondern gegebenenfalls ein Ausstandsgrund für die betroffene Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Darüber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber jedenfalls nicht entscheiden.
14. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
15. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs.1 VwVG). Die Vorinstanz trägt auch im Falle ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Rückweisung einer Streitsache an die Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang gilt als volles Obsiegen (Urteile des BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024; A-6100/2022 vom 13. November 2023; B-5194/2020 vom 10. November 2023 E. 20.2). Der Beschwerdeführer hat die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit offenem Verfahrensausgang erreicht und ist einzig mit seinen Nebenanträgen unterlegen. Damit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
16. Dem obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
17. Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; vgl. Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 7; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 6). Es ist deshalb endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Martin Wilhelm Versand: 29. April 2024 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)