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B-4982/2024

B-4982/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-17 · Deutsch CH

Investitions- und Standortförderung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft, welche (...) bezweckt. Mit Eingabe vom 3. April 2024 ersuchte sie die Vorinstanz um Unterstützung ihres Projekts (...) mit einer Fördersumme von Fr. (...). Mit dem Projekt soll (...) entwickelt werden. B. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. April 2024 mit Verfügung vom 8. Juli 2024 ab. C. Mit Beschwerde vom 9. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben und ihr seien die beantragten Förderbeiträge zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. D. Mit Eingabe vom 4. September 2024 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 13. September 2024 abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2024 ein Schreiben eingereicht habe, welches von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, geprüft und am 11. September 2024 abgelehnt worden sei. F. Mit Replik vom 28. November 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest und bekräftigt diese. G. Die Vorinstanz liess sich nach Erhalt der Replik nicht mehr vernehmen. H. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Innovationsförderung zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss innerhalb der erstreckten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario).

E. 1.3 Nach dem Gesagten ist die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Entscheid der Vorinstanz sei unangemessen, ist auf ihre Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. Regina Kiener/Berhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., 2021, Rz. 1527; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1026).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Innovationsbeiträgen, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz beziehungsweise die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung vom 17. Juni 2016 [SAFIG, SR 420.2]). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. Urteile des BVGer B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2, B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3, B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1, B-6431/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 2, B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 m.H.).

E. 2.2 Darüber hinaus eignen sich Entscheidungen über Subventionsgesuche naturgemäss nicht gut für eine gerichtliche Überprüfung, da Förderbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden und die Beschwerdeinstanz nicht alle Faktoren zur Beurteilung kennt, weshalb sie in der Regel nicht in der Lage ist, die Qualitäten des Projekts der beschwerdeführenden Partei im Vergleich zu denjenigen ihrer Konkurrenten zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

E. 2.3 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden, anderenfalls droht eine formelle Rechtsverweigerung (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2 in fine, B-198/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2 und B-3923/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4).

E. 3 In Bezug auf das am 16. August 2024 von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Schreiben, welches diese als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in der Folge entschieden habe, ihren Entscheid vom 8. Juli 2024 nicht in Wiedererwägung zu ziehen, ist festzuhalten, dass damit zwar keine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG vorliegt (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, S. 971 f.). Aufgrund der potentiellen Auswirkungen auf das hängige Beschwerdeverfahren wären das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 sowie die E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 11. September 2024 dennoch zeitnah zur Kenntnisnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten gewesen (vgl. Art. 54 VwVG).

E. 4.1 Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert.

E. 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3bis FIFG kann die Innosuisse Innovationsprojekte von Jungunternehmen fördern, wenn die Projektarbeiten zur Vorbereitung ihres erstmaligen Markteintritts erforderlich sind. Auf Subventionen, die im Rahmen der in Art. 19 ff. FIFG beschriebenen Innovationsförderungsmassnahmen gewährt werden, besteht kein Rechtsanspruch, sondern sie liegen im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation [Anpassungen betreffend die Innovationsförderung] vom 17. Februar 2021, Bundesblatt [BBl] 2021 480, S. 23 f.).

E. 4.3 Art. 18 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Förderungsmassnahmen vom 4. Juli 2022 (Beitragsverordnung Innosuisse, SR 420.231) verweist zur Beurteilung eines Gesuchs um Innovationsförderung eines Jungunternehmens auf die Kriterien nach Art. 8 Beitragsverordnung Innosuisse. Zusätzlich schreibt Art. 18 Abs. 2 Beitragsverordnung Innosuisse vor, dass beurteilt wird, ob das Jungunternehmen im Verlauf des Projekts über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügt. Bei den Beurteilungskriterien nach Art. 8 Beitragsverordnung Innosuisse handelt es sich um folgende:

a) Innovationsgehalt des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;

b) Potenzial einer wirkungsvollen Umsetzung der Projektergebnisse und die damit verbundene voraussichtliche Wertschöpfung für die schweizerische Wirtschaft oder Gesellschaft;

c) Qualität der Projektplanung, qualitative und quantitative Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;

d) Kompetenzen der Mitarbeitenden;

e) Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;

f) Kosten-Nutzen-Verhältnis.

E. 4.4 Nach Eingang eines Gesuchs prüft zuerst die Geschäftsstelle der Vor-instanz dieses formal. Danach beurteilen drei unabhängige Expertinnen oder Experten das Gesuch inhaltlich gemäss klaren Kriterien. Mithilfe dieser Einschätzung entscheidet der Innovationsrat von Innosuisse, wer für einen Pitch eingeladen wird und sein Projekt der Vorinstanz präsentieren darf. Anschliessend wird ein definitiver Förderentscheid getroffen (<https://www.innosuisse.ch/> > Förderangebote > Förderung für Schweizer Projekte > Start-Up Innovationsprojekte, zuletzt besucht am 17. Februar 2025). Dieser Entscheid wird vom Innovationsrat getroffen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a SAFIG), wobei die Grundlagen des Entscheids von der Geschäftsleitung vorbereitet werden und von dieser ein Antrag unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel gestellt wird (Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c SAFIG).

E. 4.5 Gutgeheissen werden diejenigen Gesuche, welche als förderwürdig beurteilt werden und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets gefördert werden können; sofern die förderwürdigen Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, werden die besten Gesuche gutgeheissen (Art. 3 Abs. 4 Bst. a Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung für die Förderung von Innovationsprojekten vom 2. September 2022 [Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte]).

E. 5.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Förderung ihres Jungunternehmens mit der Begründung ab, zwei der entscheidenden Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten seien das Potenzial die Projektergebnisse effektiv umzusetzen und der damit verbundene Wert, der für die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft geschaffen werden solle. Für das Projekt der Beschwerdeführerin erachte sie das Wertschöpfungspotenzial insbesondere im Vergleich zu anderen Projekten als zu gering, da Hauptpunkte, welche die vorgeschlagene Lösung von Lösungen von Konkurrentinnen und Konkurrenten differenzierten, nicht klar seien. Zudem sei das Produkt noch in einer konzeptuellen Phase und der vorgeschlagenen Lösung fehle es an einer überzeugenden Produktvalidierung.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Entscheid diverse Rügen:

E. 5.3.2 Sie kritisiert die fachliche Qualifikation der Experten zur Beurteilung ihres Gesuchs und bringt im Wesentlichen vor, dass diese zwar professionelle Forscher mit Doktortitel seien, sie aber keine Belege für eine Ausbildung, Erfahrung oder Schulung in den Bereichen Finanzen, Wirtschaft oder einer anderen Berufsgruppe habe finden können, die einen von ihnen als Experten für die Bewertung des Wertschöpfungspotenzials qualifizieren würde. Die Ernennung der Experten basiere auf ihrem technischen Fachwissen in ihren spezifischen wissenschaftlichen Bereichen. Einige Bereiche des Antrags der Beschwerdeführerin lägen jedoch ausserhalb des Fachgebiets der Experten, was ihre Qualifikation als Gutachter in diesen Bereichen einschränke.

E. 5.3.3 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die beiden Experten A._______ und B._______ den rechtserheblichen Sachverhalt des Antrags falsch oder unvollständig berücksichtigt hätten. Namentlich erweckten die Kommentare des Innosuisse-Experten A._______ den Anschein, dass er die Inhalte ihrer unterstützenden Dokumente nicht überprüft habe. Zudem zeigten die Berichte der beiden Experten, dass diese die Mehrheit der Fragen unbeantwortet gelassen und sich stattdessen mit anderen Themen befasst hätten. Ferner führten sie weitere Beurteilungskriterien nach eigenem Ermessen ein und ignorierten oder überprüften den Antrag unzureichend, um die Fragen zu beantworten, die ihnen gestellt worden seien. Der Innovationsrat habe mit diesen Gutachten eine Entscheidung getroffen, die nicht im Einklang mit dem Gesetz stehe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre das Ergebnis anders ausgefallen, wenn die Experten keine falschen Einschätzungen abgegeben hätten.

E. 5.3.4 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass weder die Produktvalidierung noch die Differenzierung von Konkurrentinnen und Konkurrenten Kriterien für die Beurteilung eines Gesuchs nach Art. 8 Beitragsverordnung Innosuisse darstellten und demnach kein Grund für eine Ablehnung sein könnten. Die Verknüpfung der Konkurrenzanalyse mit der Wertschöpfung sei ein interner Entscheid der Innosuisse, der weder dem Wortlaut noch der Absicht des Gesetzes entspreche. Das Kriterium der Produktvalidierung sei lediglich für Gesuche um Förderung im Rahmen des «Swiss Accelerators» ein Kriterium, nicht aber bei Gesuchen um Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen. Entsprechend rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 18 Abs. 2 Beitragsverordnung Innosuisse.

E. 5.3.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Grund für die Ablehnung ihres Projekts, nämlich «ungenügende Wortschöpfung im Vergleich zu anderen eingereichten Projekten» sei kein Grund gewesen, den die Experten oder der Innovationsrat für die Ablehnung angegeben hätten. Im Gegenteil seien sich die Experten weitgehend einig gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Mehrwert schaffen könnte. Zudem zeige auch der Revisionsbericht auf, dass sie das Potenzial habe, Mehrwert zu schaffen.

E. 5.4.1 Die Vorinstanz bringt demgegenüber in der Vernehmlassung vor, dass im vorliegenden Fall drei kompetente Experten mit der Begutachtung des Gesuchs beauftragt worden seien, deren Qualifikation gegeben sei. Die Experten hätten sich im hier strittigen Fall bei ihren Beurteilungen auf die Angaben des Gesuchs gestützt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern den Beurteilungen ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegen könnte. Die Gutachten seien ausserdem vollständig, in sich stimmig und nachvollziehbar. Dass dabei ein Experte die Gutheissung des Gesuchs empfohlen habe, während zwei Experten das Gesuch zur Abweisung empfohlen hätten, sei als eigenständige Würdigung des Gesuchs durch unabhängige Experten zu beurteilen.

E. 5.4.2 Auch der Entscheidungsprozess des Innovationsrats habe im vorliegenden Fall vollständig den Vorgaben entsprochen. Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums hätten eine weitere Diskussion als nicht notwendig erachtet, sondern seien sich einig gewesen, dass die Gründe für eine Ablehnung klar seien. Die Begründung der Verfügung gebe den inhaltlichen Entscheid des Entscheidungsorgans richtig wieder und stimme weitgehend mit dem Protokoll der Entscheidungssitzung überein. Abweichungen seien redaktioneller Natur.

E. 5.4.3 Zur Produktvalidierung bringt die Vorinstanz weiter vor, dass sie die Entwicklungsphase des Innovationsprojekts der Beschwerdeführerin sehr früh beurteile. Die Effektivität der vorgeschlagenen Lösung und deren Skalierbarkeit seien noch zu beweisen. Es sei unwahrscheinlich, dass nach den geplanten 19 Monaten Entwicklungszeit bereits ein Projekt vorliege, das auf den Markt gebracht werden könne. Insbesondere lägen noch keine Kundeninteraktionen vor, vielmehr seien diese erst ab Mitte 2025 geplant. Die Kundeninteressen und -bedürfnisse seien deshalb einerseits noch nicht genügend geklärt und andererseits fehlten noch qualitativ hochstehende Kundendaten, um die Algorithmen, welche der Lösung zugrunde lägen, zu testen und weiter zu entwickeln. Damit sei zum jetzigen Zeitpunkt auch noch unklar, ob die Versprechungen, die das Gesuch bezüglich des Produkts und dessen Vorteile mache, auch wirklich realisierbar seien. Deshalb sei das Wertschöpfungspotenzial des Projekts gegenwärtig zu wenig gut dargelegt und könne somit nicht als genügend für eine Förderung beurteilt werden. Hinzu komme, dass die gesetzlich geforderte Umsetzung der Projektergebnisse und Marktreife nach Abschluss des Projekts nicht plausibel dargelegt worden seien.

E. 5.4.4 Des Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht genügend hervorgehe, inwiefern sich (...) von bestehenden Lösungen abhebe und damit auf dem Markt konkurrenzfähig sei. Dies sei jedoch in einem Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen als Grundlage für die Beurteilung im Rahmen einer Analyse der Wettbewerbssituation aufzuzeigen. Im Gesuch der Beschwerdeführerin würden drei Gruppen von Konkurrentinnen und Konkurrenten (...) genannt und es werde ausgesagt, dass sie als einzige eine auf (...) basierte Lösung zur (...) anbiete, die ausserdem in (...) eingebunden werden könne. In Bezug auf die Lösung des als engstes Konkurrenzunternehmen bezeichneten Unternehmens C._______, welches auch mit einer (...) arbeite, werde im Gesuch als Differenzierungsmerkmale (...) genannt. Ersteres sei kein Merkmal der Technologie, sondern eine Frage des Businessmodells. Die beiden anderen Merkmale seien wegen der noch frühen Projektphase nicht plausibel dargelegt, weil noch unklar sei, ob diese Vorteile auch wirklich realisierbar seien. Die Wettbewerbssituation sei ausserdem nicht vollständig dargestellt, da einzelne Unternehmen, welche alternative Lösungen für den gleichen Markt (...) anbieten würden (z.B. D._______) in der Analyse der Beschwerdeführerin gar nicht genannt werden würden.

E. 5.4.5 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass das Verfahren, das zum Entscheid im vorliegenden Fall geführt habe, keine Mängel habe und die Expertengutachten die nötige Qualität aufwiesen. Die Vorwürfe der Unvollständigkeit, der unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts, der Widersprüchlichkeit und insbesondere der Willkürlichkeit seien klar von der Hand zu weisen.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Vorbringen fest und bekräftigt insbesondere ihre Rüge, der Innovationsrat habe nicht zu einer korrekten Schlussfolgerung kommen können, da die Berichte die rechtlich relevanten Fakten nicht vollständig oder korrekt berücksichtigt hätten. Sie relativiert zudem ihre Kritik an den Experten und erklärt - im Widerspruch zu ihrer Beschwerdeschrift -, dass sich die Rüge nicht auf die fachliche Qualifikation der Experten in ihren jeweiligen Bereichen, sondern auf die sachlichen Fehler und Fehlinterpretationen in den Bewertungen beziehe. Auf ihre Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit den Expertengutachten eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-3329/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 6.1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, stützen sich die Expertengutachten im vorliegenden Fall auf die Angaben im Gesuch der Beschwerdeführerin. Diese legt auch nicht substantiiert dar, inwiefern der Sachverhalt in den Expertengutachten falsch bzw. unvollständig festgestellt worden sei, sondern zielt mit ihrem Vorbringen vielmehr auf die Würdigung des Sachverhalts durch die Experten ab.

E. 6.1.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Expertenberichte lediglich als Hilfestellung für den Innovationsrat dienen, indem die Experten eine Empfehlung betreffend Genehmigung oder Ablehnung des Gesuchs abgeben und der Innovationsrat von deren Einschätzung abweichen kann (vgl. E. 6.3 hiernach). Auch wenn die Vorinstanz in Form eines Fragebogens eine gewisse Leitlinie vorgibt, ist es am jeweiligen Experten, die im Gesuch zur Verfügung gestellten Informationen zu würdigen und zu bewerten. Es liegt auf der Hand, dass es dabei zu unterschiedlichen Bewertungen kommen kann, die Experten Aspekte unterschiedlich gewichten und entsprechend andere Aspekte vorbringen können als dies die Beschwerdeführerin selbst tun würde. Sowohl der Expertenbericht von B.___ ____ als auch jener von A._______, welche beide das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Ablehnung empfohlen haben, behandeln das Gesuch ausführlich und bringen sowohl positive als auch negative Aspekte vor. Bei der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin durch die Experten ist nicht erkennbar, dass sich diese von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen oder dass beim Entscheid des Innovationsrats wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht oder falsch berücksichtigt worden seien. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Entscheid des Innovationsrates auf falsche oder fehlerhafte Informationen aus den Expertenberichten stützen würde. Die Expertenberichte sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin zielt damit ins Leere.

E. 6.2 Was die Rüge der Beschwerdeführerin zur Eignung der zur Beurteilung ihres Gesuchs eingesetzten Experten angeht, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Eignung der Experten und Expertinnen vom Innovationsrat anlässlich ihrer Wahl geprüft wird (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 5-8 SAFIG sowie <https://www.innosuisse.ch/> > Über Innosuisse > Organisation und Partner > Expertinnen und Experten, zuletzt besucht am 17. Februar 2025). Dabei verlangt Art. 7 Abs. 1 des Wahlreglements des Innovationsrats der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung für die Wahl der Expertinnen und Experten nach Art. 10 Abs. 2 SAFIG vom 28. Februar 2024 (Wahlreglement für Expertinnen und Experten) explizit, dass Expertinnen und Experten über einen hervorragenden Leistungsausweis auf dem Gebiet der wissenschaftsbasierten Innovation und einen Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft verfügen müssen. Es werden insbesondere Erfahrung in der Durchführung oder Begutachtung anwendungsorientierter wissenschaftlicher Forschung sowie in der Beurteilung des Innovationsgehalts und der Erfolgschancen von Innovationsvorhaben, einschliesslich der Beurteilung des Potenzials von wissenschaftsbasierten Jungunternehmen, erwartet. Die Qualifikation der Experten zur Beurteilung des Wertschöpfungspotenzials, aber auch anderer wirtschaftlicher Fragestellungen, ergibt sich somit direkt aus den Wählbarkeitsvoraussetzungen. Sodann bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass es den eingesetzten Innosuisse-Experten an der nötigen Qualifikation gefehlt hätte, um das Gesuch der Beschwerdeführerin angemessen zu beurteilen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 6.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, für den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz fehle eine Grundlage sowohl in den Expertenberichten als auch im Entscheidprotokoll des Innovationsrats, ist festzuhalten, dass alle Experten Vorbehalte in Bezug auf das Wertschöpfungspotenzial des Projekts der Beschwerdeführerin geäussert haben. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 Rz. 2.4.2 f.). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Revisionsbericht (Beilage 37 der Beschwerde) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser - wie von der Vorinstanz zu Recht hervorgehoben (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 Rz. 2.4.4) - nichts über das Potenzial des infrage stehenden Produkts aussagt. Nicht notwendig ist zudem, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Experten als Grund für die empfohlene Ablehnung ihres Gesuchs explizit das fehlende Wertschöpfungspotenzial anführen. Dies ist beim genannten Ablehnungsgrund «ungenügende Wertschöpfung im Vergleich zu anderen eingereichten Projekten» auch gar nicht möglich, da die Experten lediglich mit der Beurteilung dieses Gesuchs beauftragt wurden und ihnen nicht bekannt sein wird, wie gross das Wertschöpfungspotenzial im Vergleich zu allen anderen Projekten ist. Die Kompetenz, Entscheide betreffend die Förderung von Jungunternehmen zu treffen, liegt alleine beim Innovationsrat bzw. dem Entscheidungsorgan als thematischer Gruppe des Innovationsrats (Art. 10 Abs. 1 Bst. a SAFIG). Dieser ist sowohl befugt, von den Schlussfolgerungen einzelner oder aller Expertenberichte abzuweichen, als auch Kritik an Punkten zu üben, die in den Berichten nicht behandelt werden, sofern er dies nachvollziehbar begründet. Die Rüge der fehlenden Abstützung des Entscheids der Vorinstanz auf die Expertenberichte und auf das Entscheidprotokoll erweist sich demnach in mehrerer Hinsicht als unbegründet.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die von der Vorinstanz angewandten Kriterien sowie deren Beurteilung. In Bezug auf die durch die Vorinstanz angewandten Beurteilungskriterien ist festzuhalten, dass der Bund mit der Vorinstanz die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft fördern will (vgl. E. 4.1 hiervor). Um dieses Ziel zu erreichen, muss es der Vorinstanz möglich sein, die Vorteile, welche ein Projekt für die Wirtschaft und Gesellschaft mitbringt, aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass das Projekt erfolgreich umgesetzt werden kann, möglichst umfassend zu würdigen. Gleichzeitig stehen der Vorinstanz nur eine begrenzte Menge an Fördermitteln zur Verfügung, weshalb diese möglichst optimal verteilt und die besten Projekte unterstützt werden sollen (vgl. E. 4.5 hiervor). Die Vorinstanz führt diesbezüglich an, dass beim Potenzial einer wirkungsvollen Umsetzung der Projektergebnisse und der damit verbundenen voraussichtlichen Wertschöpfung für die schweizerische Wirtschaft oder Gesellschaft gesamthaft von «Wertschöpfungspotenzial» gesprochen werde. Für die Beurteilung des Wertschöpfungspotenzials eines Projekts würden insbesondere das Potenzial, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Mehrwert zu schaffen bzw. Kosten zu reduzieren, das Marktpotenzial, die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit, die Vermarktungsstrategie, der Umfang der erwarteten Wertschöpfung sowie die Grösse des Nutzerkreises beurteilt. Diese weit gefasste Auslegung des Begriffs Wertschöpfungspotenzial ist, auch unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Inhalts der Bewertungskriterien über Ermessen verfügt, nicht zu beanstanden und steht vielmehr im Einklang mit den ihr vom Bund gesetzten Zielen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht ohne Notwendigkeit seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzt, insbesondere soweit die Rügen die Beurteilung der Qualität eines Projekts betreffen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Gesuchs in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise, lässt sich von sachlichen Erwägungen leiten, hat die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft, die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt und stützt ihre Begründung sowohl auf das Gesuch der Beschwerdeführerin als auch auf die Berichte der Experten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verneinte die Vorinstanz ein gewisses Wertschöpfungspotenzial zu keinem Zeitpunkt und kam auch nicht zum Schluss, dass dem Projekt kein Mehrwert zukomme. Vielmehr beurteilte die Vorinstanz dieses aufgrund der Kriterien zur Beurteilung des Wertschöpfungspotenzials und in Relation zu anderen Projekten als zu gering. Das zu geringe Wertschöpfungspotenzial wurde dabei auch im Wesentlichen mit Unsicherheiten betreffend die Umsetzung des Projekts und Unklarheiten in Bezug auf die genügende Differenzierung von der Konkurrenz begründet. Dass es einen gewissen Grad an Zweifeln bezüglich der Technologie und der Umsetzung gibt, anerkennt auch die Beschwerdeführerin explizit (vgl. Replik vom 28. November 2024 Rz. 6.4). Das Vorgehen der Vorinstanz, bei der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin sowohl die Differenzierung von der Konkurrenz als auch Aspekte der Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit sowie die aktuelle Entwicklungsphase des Projekts als Aspekt der Marktfähigkeit des Projekts zu berücksichtigen, entspricht der Auslegung des Begriffes «Wertschöpfungspotenzial» und ist folglich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten bei der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin Art. 18 Abs. 2 Beitragsverordnung Innosuisse nicht verletzt. Es besteht gestützt auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Bst. b Beitragsverordnung Innosuisse eine ausreichende rechtliche Grundlage um die genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die Kritik der Beschwerdeführerin verfängt deshalb nicht.

E. 6.5 Die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids ist - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen (vgl. E. 1.3 hiervor).

E. 6.6 Zusammenfassend zeigt die Vorinstanz überzeugend auf, weshalb das Projekt der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt, insbesondere weshalb ihm aus ihrer Sicht ein ungenügendes Wertschöpfungspotenzial im Vergleich zu anderen Projekten zukommt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 10'000.- festgelegt (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7.3 Nachdem Entscheide über Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht, nicht vor Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), erweist sich das vorliegende Urteil als endgültig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Versand: 24. Februar 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4982/2024 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Vorinstanz. Gegenstand Innovationsförderung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft, welche (...) bezweckt. Mit Eingabe vom 3. April 2024 ersuchte sie die Vorinstanz um Unterstützung ihres Projekts (...) mit einer Fördersumme von Fr. (...). Mit dem Projekt soll (...) entwickelt werden. B. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. April 2024 mit Verfügung vom 8. Juli 2024 ab. C. Mit Beschwerde vom 9. August 2024 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben und ihr seien die beantragten Förderbeiträge zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. D. Mit Eingabe vom 4. September 2024 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag wurde mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 13. September 2024 abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2024 ein Schreiben eingereicht habe, welches von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, geprüft und am 11. September 2024 abgelehnt worden sei. F. Mit Replik vom 28. November 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest und bekräftigt diese. G. Die Vorinstanz liess sich nach Erhalt der Replik nicht mehr vernehmen. H. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Innovationsförderung zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss innerhalb der erstreckten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.2 Im vorliegenden Verfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario). 1.3 Nach dem Gesagten ist die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Entscheid der Vorinstanz sei unangemessen, ist auf ihre Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. Regina Kiener/Berhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., 2021, Rz. 1527; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 Rz. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1026). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich Zurückhaltung bei der Überprüfung von verweigerten Innovationsbeiträgen, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz beziehungsweise die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung vom 17. Juni 2016 [SAFIG, SR 420.2]). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. Urteile des BVGer B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2, B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3, B-6076/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.1, B-6431/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 2, B-1186/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 m.H.). 2.2 Darüber hinaus eignen sich Entscheidungen über Subventionsgesuche naturgemäss nicht gut für eine gerichtliche Überprüfung, da Förderbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden und die Beschwerdeinstanz nicht alle Faktoren zur Beurteilung kennt, weshalb sie in der Regel nicht in der Lage ist, die Qualitäten des Projekts der beschwerdeführenden Partei im Vergleich zu denjenigen ihrer Konkurrenten zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). 2.3 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden, anderenfalls droht eine formelle Rechtsverweigerung (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-6578/2019 vom 9. September 2020 E. 2 in fine, B-198/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2 und B-3923/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4). 3. In Bezug auf das am 16. August 2024 von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Schreiben, welches diese als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in der Folge entschieden habe, ihren Entscheid vom 8. Juli 2024 nicht in Wiedererwägung zu ziehen, ist festzuhalten, dass damit zwar keine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG vorliegt (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, S. 971 f.). Aufgrund der potentiellen Auswirkungen auf das hängige Beschwerdeverfahren wären das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 sowie die E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 11. September 2024 dennoch zeitnah zur Kenntnisnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten gewesen (vgl. Art. 54 VwVG). 4. 4.1 Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert. 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3bis FIFG kann die Innosuisse Innovationsprojekte von Jungunternehmen fördern, wenn die Projektarbeiten zur Vorbereitung ihres erstmaligen Markteintritts erforderlich sind. Auf Subventionen, die im Rahmen der in Art. 19 ff. FIFG beschriebenen Innovationsförderungsmassnahmen gewährt werden, besteht kein Rechtsanspruch, sondern sie liegen im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation [Anpassungen betreffend die Innovationsförderung] vom 17. Februar 2021, Bundesblatt [BBl] 2021 480, S. 23 f.). 4.3 Art. 18 Abs. 2 der Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Förderungsmassnahmen vom 4. Juli 2022 (Beitragsverordnung Innosuisse, SR 420.231) verweist zur Beurteilung eines Gesuchs um Innovationsförderung eines Jungunternehmens auf die Kriterien nach Art. 8 Beitragsverordnung Innosuisse. Zusätzlich schreibt Art. 18 Abs. 2 Beitragsverordnung Innosuisse vor, dass beurteilt wird, ob das Jungunternehmen im Verlauf des Projekts über die finanzielle Kapazität zur Erbringung der vorgesehenen Eigenleistungen verfügt. Bei den Beurteilungskriterien nach Art. 8 Beitragsverordnung Innosuisse handelt es sich um folgende:

a) Innovationsgehalt des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;

b) Potenzial einer wirkungsvollen Umsetzung der Projektergebnisse und die damit verbundene voraussichtliche Wertschöpfung für die schweizerische Wirtschaft oder Gesellschaft;

c) Qualität der Projektplanung, qualitative und quantitative Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;

d) Kompetenzen der Mitarbeitenden;

e) Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;

f) Kosten-Nutzen-Verhältnis. 4.4 Nach Eingang eines Gesuchs prüft zuerst die Geschäftsstelle der Vor-instanz dieses formal. Danach beurteilen drei unabhängige Expertinnen oder Experten das Gesuch inhaltlich gemäss klaren Kriterien. Mithilfe dieser Einschätzung entscheidet der Innovationsrat von Innosuisse, wer für einen Pitch eingeladen wird und sein Projekt der Vorinstanz präsentieren darf. Anschliessend wird ein definitiver Förderentscheid getroffen ( > Förderangebote > Förderung für Schweizer Projekte > Start-Up Innovationsprojekte, zuletzt besucht am 17. Februar 2025). Dieser Entscheid wird vom Innovationsrat getroffen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a SAFIG), wobei die Grundlagen des Entscheids von der Geschäftsleitung vorbereitet werden und von dieser ein Antrag unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel gestellt wird (Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c SAFIG). 4.5 Gutgeheissen werden diejenigen Gesuche, welche als förderwürdig beurteilt werden und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets gefördert werden können; sofern die förderwürdigen Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, werden die besten Gesuche gutgeheissen (Art. 3 Abs. 4 Bst. a Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung für die Förderung von Innovationsprojekten vom 2. September 2022 [Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte]). 5. 5.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Förderung ihres Jungunternehmens mit der Begründung ab, zwei der entscheidenden Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten seien das Potenzial die Projektergebnisse effektiv umzusetzen und der damit verbundene Wert, der für die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft geschaffen werden solle. Für das Projekt der Beschwerdeführerin erachte sie das Wertschöpfungspotenzial insbesondere im Vergleich zu anderen Projekten als zu gering, da Hauptpunkte, welche die vorgeschlagene Lösung von Lösungen von Konkurrentinnen und Konkurrenten differenzierten, nicht klar seien. Zudem sei das Produkt noch in einer konzeptuellen Phase und der vorgeschlagenen Lösung fehle es an einer überzeugenden Produktvalidierung. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diesen Entscheid diverse Rügen: 5.3.2 Sie kritisiert die fachliche Qualifikation der Experten zur Beurteilung ihres Gesuchs und bringt im Wesentlichen vor, dass diese zwar professionelle Forscher mit Doktortitel seien, sie aber keine Belege für eine Ausbildung, Erfahrung oder Schulung in den Bereichen Finanzen, Wirtschaft oder einer anderen Berufsgruppe habe finden können, die einen von ihnen als Experten für die Bewertung des Wertschöpfungspotenzials qualifizieren würde. Die Ernennung der Experten basiere auf ihrem technischen Fachwissen in ihren spezifischen wissenschaftlichen Bereichen. Einige Bereiche des Antrags der Beschwerdeführerin lägen jedoch ausserhalb des Fachgebiets der Experten, was ihre Qualifikation als Gutachter in diesen Bereichen einschränke. 5.3.3 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die beiden Experten A._______ und B._______ den rechtserheblichen Sachverhalt des Antrags falsch oder unvollständig berücksichtigt hätten. Namentlich erweckten die Kommentare des Innosuisse-Experten A._______ den Anschein, dass er die Inhalte ihrer unterstützenden Dokumente nicht überprüft habe. Zudem zeigten die Berichte der beiden Experten, dass diese die Mehrheit der Fragen unbeantwortet gelassen und sich stattdessen mit anderen Themen befasst hätten. Ferner führten sie weitere Beurteilungskriterien nach eigenem Ermessen ein und ignorierten oder überprüften den Antrag unzureichend, um die Fragen zu beantworten, die ihnen gestellt worden seien. Der Innovationsrat habe mit diesen Gutachten eine Entscheidung getroffen, die nicht im Einklang mit dem Gesetz stehe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre das Ergebnis anders ausgefallen, wenn die Experten keine falschen Einschätzungen abgegeben hätten. 5.3.4 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass weder die Produktvalidierung noch die Differenzierung von Konkurrentinnen und Konkurrenten Kriterien für die Beurteilung eines Gesuchs nach Art. 8 Beitragsverordnung Innosuisse darstellten und demnach kein Grund für eine Ablehnung sein könnten. Die Verknüpfung der Konkurrenzanalyse mit der Wertschöpfung sei ein interner Entscheid der Innosuisse, der weder dem Wortlaut noch der Absicht des Gesetzes entspreche. Das Kriterium der Produktvalidierung sei lediglich für Gesuche um Förderung im Rahmen des «Swiss Accelerators» ein Kriterium, nicht aber bei Gesuchen um Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen. Entsprechend rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 18 Abs. 2 Beitragsverordnung Innosuisse. 5.3.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Grund für die Ablehnung ihres Projekts, nämlich «ungenügende Wortschöpfung im Vergleich zu anderen eingereichten Projekten» sei kein Grund gewesen, den die Experten oder der Innovationsrat für die Ablehnung angegeben hätten. Im Gegenteil seien sich die Experten weitgehend einig gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Mehrwert schaffen könnte. Zudem zeige auch der Revisionsbericht auf, dass sie das Potenzial habe, Mehrwert zu schaffen. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz bringt demgegenüber in der Vernehmlassung vor, dass im vorliegenden Fall drei kompetente Experten mit der Begutachtung des Gesuchs beauftragt worden seien, deren Qualifikation gegeben sei. Die Experten hätten sich im hier strittigen Fall bei ihren Beurteilungen auf die Angaben des Gesuchs gestützt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern den Beurteilungen ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegen könnte. Die Gutachten seien ausserdem vollständig, in sich stimmig und nachvollziehbar. Dass dabei ein Experte die Gutheissung des Gesuchs empfohlen habe, während zwei Experten das Gesuch zur Abweisung empfohlen hätten, sei als eigenständige Würdigung des Gesuchs durch unabhängige Experten zu beurteilen. 5.4.2 Auch der Entscheidungsprozess des Innovationsrats habe im vorliegenden Fall vollständig den Vorgaben entsprochen. Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums hätten eine weitere Diskussion als nicht notwendig erachtet, sondern seien sich einig gewesen, dass die Gründe für eine Ablehnung klar seien. Die Begründung der Verfügung gebe den inhaltlichen Entscheid des Entscheidungsorgans richtig wieder und stimme weitgehend mit dem Protokoll der Entscheidungssitzung überein. Abweichungen seien redaktioneller Natur. 5.4.3 Zur Produktvalidierung bringt die Vorinstanz weiter vor, dass sie die Entwicklungsphase des Innovationsprojekts der Beschwerdeführerin sehr früh beurteile. Die Effektivität der vorgeschlagenen Lösung und deren Skalierbarkeit seien noch zu beweisen. Es sei unwahrscheinlich, dass nach den geplanten 19 Monaten Entwicklungszeit bereits ein Projekt vorliege, das auf den Markt gebracht werden könne. Insbesondere lägen noch keine Kundeninteraktionen vor, vielmehr seien diese erst ab Mitte 2025 geplant. Die Kundeninteressen und -bedürfnisse seien deshalb einerseits noch nicht genügend geklärt und andererseits fehlten noch qualitativ hochstehende Kundendaten, um die Algorithmen, welche der Lösung zugrunde lägen, zu testen und weiter zu entwickeln. Damit sei zum jetzigen Zeitpunkt auch noch unklar, ob die Versprechungen, die das Gesuch bezüglich des Produkts und dessen Vorteile mache, auch wirklich realisierbar seien. Deshalb sei das Wertschöpfungspotenzial des Projekts gegenwärtig zu wenig gut dargelegt und könne somit nicht als genügend für eine Förderung beurteilt werden. Hinzu komme, dass die gesetzlich geforderte Umsetzung der Projektergebnisse und Marktreife nach Abschluss des Projekts nicht plausibel dargelegt worden seien. 5.4.4 Des Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass aus dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht genügend hervorgehe, inwiefern sich (...) von bestehenden Lösungen abhebe und damit auf dem Markt konkurrenzfähig sei. Dies sei jedoch in einem Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen als Grundlage für die Beurteilung im Rahmen einer Analyse der Wettbewerbssituation aufzuzeigen. Im Gesuch der Beschwerdeführerin würden drei Gruppen von Konkurrentinnen und Konkurrenten (...) genannt und es werde ausgesagt, dass sie als einzige eine auf (...) basierte Lösung zur (...) anbiete, die ausserdem in (...) eingebunden werden könne. In Bezug auf die Lösung des als engstes Konkurrenzunternehmen bezeichneten Unternehmens C._______, welches auch mit einer (...) arbeite, werde im Gesuch als Differenzierungsmerkmale (...) genannt. Ersteres sei kein Merkmal der Technologie, sondern eine Frage des Businessmodells. Die beiden anderen Merkmale seien wegen der noch frühen Projektphase nicht plausibel dargelegt, weil noch unklar sei, ob diese Vorteile auch wirklich realisierbar seien. Die Wettbewerbssituation sei ausserdem nicht vollständig dargestellt, da einzelne Unternehmen, welche alternative Lösungen für den gleichen Markt (...) anbieten würden (z.B. D._______) in der Analyse der Beschwerdeführerin gar nicht genannt werden würden. 5.4.5 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass das Verfahren, das zum Entscheid im vorliegenden Fall geführt habe, keine Mängel habe und die Expertengutachten die nötige Qualität aufwiesen. Die Vorwürfe der Unvollständigkeit, der unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts, der Widersprüchlichkeit und insbesondere der Willkürlichkeit seien klar von der Hand zu weisen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Vorbringen fest und bekräftigt insbesondere ihre Rüge, der Innovationsrat habe nicht zu einer korrekten Schlussfolgerung kommen können, da die Berichte die rechtlich relevanten Fakten nicht vollständig oder korrekt berücksichtigt hätten. Sie relativiert zudem ihre Kritik an den Experten und erklärt - im Widerspruch zu ihrer Beschwerdeschrift -, dass sich die Rüge nicht auf die fachliche Qualifikation der Experten in ihren jeweiligen Bereichen, sondern auf die sachlichen Fehler und Fehlinterpretationen in den Bewertungen beziehe. Auf ihre Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit den Expertengutachten eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-3329/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, stützen sich die Expertengutachten im vorliegenden Fall auf die Angaben im Gesuch der Beschwerdeführerin. Diese legt auch nicht substantiiert dar, inwiefern der Sachverhalt in den Expertengutachten falsch bzw. unvollständig festgestellt worden sei, sondern zielt mit ihrem Vorbringen vielmehr auf die Würdigung des Sachverhalts durch die Experten ab. 6.1.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Expertenberichte lediglich als Hilfestellung für den Innovationsrat dienen, indem die Experten eine Empfehlung betreffend Genehmigung oder Ablehnung des Gesuchs abgeben und der Innovationsrat von deren Einschätzung abweichen kann (vgl. E. 6.3 hiernach). Auch wenn die Vorinstanz in Form eines Fragebogens eine gewisse Leitlinie vorgibt, ist es am jeweiligen Experten, die im Gesuch zur Verfügung gestellten Informationen zu würdigen und zu bewerten. Es liegt auf der Hand, dass es dabei zu unterschiedlichen Bewertungen kommen kann, die Experten Aspekte unterschiedlich gewichten und entsprechend andere Aspekte vorbringen können als dies die Beschwerdeführerin selbst tun würde. Sowohl der Expertenbericht von B.___ ____ als auch jener von A._______, welche beide das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Ablehnung empfohlen haben, behandeln das Gesuch ausführlich und bringen sowohl positive als auch negative Aspekte vor. Bei der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin durch die Experten ist nicht erkennbar, dass sich diese von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen oder dass beim Entscheid des Innovationsrats wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht oder falsch berücksichtigt worden seien. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Entscheid des Innovationsrates auf falsche oder fehlerhafte Informationen aus den Expertenberichten stützen würde. Die Expertenberichte sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin zielt damit ins Leere. 6.2 Was die Rüge der Beschwerdeführerin zur Eignung der zur Beurteilung ihres Gesuchs eingesetzten Experten angeht, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Eignung der Experten und Expertinnen vom Innovationsrat anlässlich ihrer Wahl geprüft wird (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 5-8 SAFIG sowie > Über Innosuisse > Organisation und Partner > Expertinnen und Experten, zuletzt besucht am 17. Februar 2025). Dabei verlangt Art. 7 Abs. 1 des Wahlreglements des Innovationsrats der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung für die Wahl der Expertinnen und Experten nach Art. 10 Abs. 2 SAFIG vom 28. Februar 2024 (Wahlreglement für Expertinnen und Experten) explizit, dass Expertinnen und Experten über einen hervorragenden Leistungsausweis auf dem Gebiet der wissenschaftsbasierten Innovation und einen Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft verfügen müssen. Es werden insbesondere Erfahrung in der Durchführung oder Begutachtung anwendungsorientierter wissenschaftlicher Forschung sowie in der Beurteilung des Innovationsgehalts und der Erfolgschancen von Innovationsvorhaben, einschliesslich der Beurteilung des Potenzials von wissenschaftsbasierten Jungunternehmen, erwartet. Die Qualifikation der Experten zur Beurteilung des Wertschöpfungspotenzials, aber auch anderer wirtschaftlicher Fragestellungen, ergibt sich somit direkt aus den Wählbarkeitsvoraussetzungen. Sodann bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass es den eingesetzten Innosuisse-Experten an der nötigen Qualifikation gefehlt hätte, um das Gesuch der Beschwerdeführerin angemessen zu beurteilen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, für den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz fehle eine Grundlage sowohl in den Expertenberichten als auch im Entscheidprotokoll des Innovationsrats, ist festzuhalten, dass alle Experten Vorbehalte in Bezug auf das Wertschöpfungspotenzial des Projekts der Beschwerdeführerin geäussert haben. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 Rz. 2.4.2 f.). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Revisionsbericht (Beilage 37 der Beschwerde) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser - wie von der Vorinstanz zu Recht hervorgehoben (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 Rz. 2.4.4) - nichts über das Potenzial des infrage stehenden Produkts aussagt. Nicht notwendig ist zudem, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Experten als Grund für die empfohlene Ablehnung ihres Gesuchs explizit das fehlende Wertschöpfungspotenzial anführen. Dies ist beim genannten Ablehnungsgrund «ungenügende Wertschöpfung im Vergleich zu anderen eingereichten Projekten» auch gar nicht möglich, da die Experten lediglich mit der Beurteilung dieses Gesuchs beauftragt wurden und ihnen nicht bekannt sein wird, wie gross das Wertschöpfungspotenzial im Vergleich zu allen anderen Projekten ist. Die Kompetenz, Entscheide betreffend die Förderung von Jungunternehmen zu treffen, liegt alleine beim Innovationsrat bzw. dem Entscheidungsorgan als thematischer Gruppe des Innovationsrats (Art. 10 Abs. 1 Bst. a SAFIG). Dieser ist sowohl befugt, von den Schlussfolgerungen einzelner oder aller Expertenberichte abzuweichen, als auch Kritik an Punkten zu üben, die in den Berichten nicht behandelt werden, sofern er dies nachvollziehbar begründet. Die Rüge der fehlenden Abstützung des Entscheids der Vorinstanz auf die Expertenberichte und auf das Entscheidprotokoll erweist sich demnach in mehrerer Hinsicht als unbegründet. 6.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die von der Vorinstanz angewandten Kriterien sowie deren Beurteilung. In Bezug auf die durch die Vorinstanz angewandten Beurteilungskriterien ist festzuhalten, dass der Bund mit der Vorinstanz die wissenschaftsbasierte Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft fördern will (vgl. E. 4.1 hiervor). Um dieses Ziel zu erreichen, muss es der Vorinstanz möglich sein, die Vorteile, welche ein Projekt für die Wirtschaft und Gesellschaft mitbringt, aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass das Projekt erfolgreich umgesetzt werden kann, möglichst umfassend zu würdigen. Gleichzeitig stehen der Vorinstanz nur eine begrenzte Menge an Fördermitteln zur Verfügung, weshalb diese möglichst optimal verteilt und die besten Projekte unterstützt werden sollen (vgl. E. 4.5 hiervor). Die Vorinstanz führt diesbezüglich an, dass beim Potenzial einer wirkungsvollen Umsetzung der Projektergebnisse und der damit verbundenen voraussichtlichen Wertschöpfung für die schweizerische Wirtschaft oder Gesellschaft gesamthaft von «Wertschöpfungspotenzial» gesprochen werde. Für die Beurteilung des Wertschöpfungspotenzials eines Projekts würden insbesondere das Potenzial, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Mehrwert zu schaffen bzw. Kosten zu reduzieren, das Marktpotenzial, die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit, die Vermarktungsstrategie, der Umfang der erwarteten Wertschöpfung sowie die Grösse des Nutzerkreises beurteilt. Diese weit gefasste Auslegung des Begriffs Wertschöpfungspotenzial ist, auch unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Inhalts der Bewertungskriterien über Ermessen verfügt, nicht zu beanstanden und steht vielmehr im Einklang mit den ihr vom Bund gesetzten Zielen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht ohne Notwendigkeit seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzt, insbesondere soweit die Rügen die Beurteilung der Qualität eines Projekts betreffen (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Gesuchs in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise, lässt sich von sachlichen Erwägungen leiten, hat die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft, die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt und stützt ihre Begründung sowohl auf das Gesuch der Beschwerdeführerin als auch auf die Berichte der Experten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verneinte die Vorinstanz ein gewisses Wertschöpfungspotenzial zu keinem Zeitpunkt und kam auch nicht zum Schluss, dass dem Projekt kein Mehrwert zukomme. Vielmehr beurteilte die Vorinstanz dieses aufgrund der Kriterien zur Beurteilung des Wertschöpfungspotenzials und in Relation zu anderen Projekten als zu gering. Das zu geringe Wertschöpfungspotenzial wurde dabei auch im Wesentlichen mit Unsicherheiten betreffend die Umsetzung des Projekts und Unklarheiten in Bezug auf die genügende Differenzierung von der Konkurrenz begründet. Dass es einen gewissen Grad an Zweifeln bezüglich der Technologie und der Umsetzung gibt, anerkennt auch die Beschwerdeführerin explizit (vgl. Replik vom 28. November 2024 Rz. 6.4). Das Vorgehen der Vorinstanz, bei der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin sowohl die Differenzierung von der Konkurrenz als auch Aspekte der Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit sowie die aktuelle Entwicklungsphase des Projekts als Aspekt der Marktfähigkeit des Projekts zu berücksichtigen, entspricht der Auslegung des Begriffes «Wertschöpfungspotenzial» und ist folglich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten bei der Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin Art. 18 Abs. 2 Beitragsverordnung Innosuisse nicht verletzt. Es besteht gestützt auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Bst. b Beitragsverordnung Innosuisse eine ausreichende rechtliche Grundlage um die genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die Kritik der Beschwerdeführerin verfängt deshalb nicht. 6.5 Die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids ist - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen (vgl. E. 1.3 hiervor). 6.6 Zusammenfassend zeigt die Vorinstanz überzeugend auf, weshalb das Projekt der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt, insbesondere weshalb ihm aus ihrer Sicht ein ungenügendes Wertschöpfungspotenzial im Vergleich zu anderen Projekten zukommt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 10'000.- festgelegt (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7.3 Nachdem Entscheide über Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht, nicht vor Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), erweist sich das vorliegende Urteil als endgültig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Versand: 24. Februar 2025 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)