Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin erhielt am 12. März 2014 in Nordmazedonien das Diplom "Bachelor in Physiotherapie". A.b Am 8. März 2023 stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss Physiotherapeutin. A.c Mit Teilentscheid vom 3. Mai 2024 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichsmassnahme in Form einer Eignungsprüfung absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr nordmazedonischer Bachelor-Abschluss sei als inländischer Bildungsabschluss Physiotherapeutin anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Berechtigung, die benötigten Unterlagen einzureichen. C. Am 12. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Diplomarbeit aus dem Jahr 2014 in albanischer und deutscher Sprache zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 23. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h VGG; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Physiotherapeutin. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. b GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen.
E. 2.2 Für die Ausübung des Berufs der Physiotherapeutin ist der Abschluss eines "Bachelor of Science in Physiotherapie FH" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr bieten für eine einwandfreie Berufsausübung. Zudem muss sie eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG).
E. 2.3 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b).
E. 2.4 Nordmazedonien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. war kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend gleich wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Soweit ersichtlich existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Nordmazedonien. Die Anerkennung des Diploms "Bachelor in Physiotherapie" der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Physiotherapeutin gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746).
E. 2.5 Der einzelfallweise Nachweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG erfordert, dass die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) sowie die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) des nordmazedonischen Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin und des schweizerischen Bildungsabschlusses Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) gleich und die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) vergleichbar sind. Zudem müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die gesuchstellende Person muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GesBAV).
E. 2.6 Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV).
E. 2.7 Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) und die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) als erfüllt. Diese sind folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) erstens vergleichbare Bildungsinhalte aufweist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und zweitens ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 2 GesBAV).
E. 3.1 In Bezug auf die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise wesentliche Lücken auf in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice". Gemäss Ausbildungsbestätigung habe die Beschwerdeführerin 2 ECTS in "Medizinische Statistik" absolviert. Zudem habe sie eine Diplomarbeit erstellt, für welche keine ECTS ausgewiesen seien. Um eine wissenschaftliche Forschungsarbeit schreiben zu können, müsse man über ausreichend theoretische Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfügen. Die Beschwerdeführerin habe nicht die erforderlichen Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der "evidence based practice". Folglich bestehe ein Defizit bezüglich der Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis. Betreffend die praktische Qualifikation bzw. einschlägige Berufserfahrung habe sie - die Vorinstanz - geprüft, ob die Weiterbildungen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin geeignet wären, um die beim Vergleich der Ausbildungen festgestellten Lücken auszugleichen. Da die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung nicht ausreichend vermittelt worden seien und die Beschwerdeführerin keine Weiterbildung in diesem Bereich gemacht habe, würden ihr die theoretischen Kenntnisse fehlen, um diese in der Praxis umzusetzen. Die festgestellten Lücken in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten könnten deshalb nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe das Schreiben der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 mit der Aufforderung, innert 30 Tagen allfällige fehlende Unterlagen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" einzureichen, nie erhalten. Der Brief der Vorinstanz sei weder datiert noch gebe es einen Nachweis dafür, dass die Vorinstanz ihn tatsächlich verschickt habe. Sie - die Beschwerdeführerin - beantrage deshalb, dass die Frist zur Einreichung allfälliger fehlender Unterlagen erneut gewährt werde. Es treffe sie kein Verschulden, weshalb es ungerecht wäre, ihr den Fehler der Vor-instanz oder der Post anzulasten. Der gravierende Fehler führe auch dazu, dass sie - die Beschwerdeführerin - nicht die gleichen Chancen wie andere Anerkennungsgesuchstellende gehabt habe, was eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV darstelle. Indem die Vor-instanz die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht per Einschreiben versendet habe, verletze sie ausserdem das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie verschicke die Einladung zum Nachreichen von Unterlagen als Beilage zum "Komplettbrief", wobei sich das Datum aus Letzterem ergebe. Die Dokumente würden bewusst nicht eingeschrieben versandt, da auch ohne dieses Schreiben ein rechtskonformes Verfahren gewährleistet sei und die Kosten für das Anerkennungsverfahren möglichst geringgehalten werden sollten. Eine Behörde sei grundsätzlich nicht gehalten, den Gesuchstellenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenke. Vielmehr werde das rechtliche Gehör bereits mit der Einreichung des Gesuchs gewährt. Der Versand der Einladung zum Nachreichen von Unterlagen erfolge ohne entsprechende Rechtspflicht. Es sei bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin den Brief nicht erhalten habe. Das Schreiben sei ihr jedoch nach telefonischer Rückfrage vom 13. Mai 2024 umgehend per Mail zugestellt worden, weshalb ihr kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Wenn sie - die Vorinstanz - nach dem 13. Mai 2024 neue Unterlagen erhalten hätte, die ein anderes Resultat bewirkt hätten, hätte sie ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdeführerin äussere sich mit keinem Wort darüber, weshalb die Ausführungen in der Verfügung betreffend die Diplomarbeit nicht zutreffend seien, oder inwiefern die Diplomarbeit geeignet wäre, weitere Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen. Bei der Bewertung der Anerkennungsgesuche werde auf die Beurteilung und Bewertung der ausländischen Bildungsinstitutionen abgestellt. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Diplomarbeit werde ohne entsprechende ECTS ausgewiesen. Es wäre faktisch kaum möglich und überdies unzulässig, wenn sie - die Vorinstanz - die Qualität und Vollständigkeit von ausländischen Leistungsnachweisen überprüfen würde. Weder im ursprünglichen noch im nachträglich eingereichten korrigierten Notenzertifikat werde der Diplomarbeit ein Wert in ECTS zugeordnet. Da der Beschwerdeführerin in ihrer Ausbildung, abgesehen von 2 ECTS im Bereich der medizinischen Statistik, keine theoretischen Grundlagen im wissenschaftlichen Arbeiten vermittelt worden seien, sei die von ihr erstellte Diplomarbeit kein Nachweis für die Aneignung der notwendigen Kenntnisse in diesem Bereich. Aufgrund dieser Ausgangslage sei darauf verzichtet worden, die Diplomarbeit zu verlangen, zumal dies mit hohen Übersetzungskosten verbunden sei.
E. 3.4 Am 23. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Universität Tetovo vom 19. September 2024 ein, gemäss welcher sie für ihre Diplomarbeit 6 ECTS erhalten habe, wobei ein Bearbeitungszeitraum von 90 Tagen vorgegeben gewesen sei. In ihrer freiwilligen Stellungnahme führte sie weiter aus, die Diplomarbeit gelte erst dann als bestanden, wenn sie den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit genüge, sodass die Diplomarbeit durchaus einen Nachweis für die Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens darstelle. Die Arbeit enthalte empirische Untersuchungen und Auswertungen, die nach wissenschaftlichen Standards durchgeführt worden seien.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf das ihr angeblich nicht zugestellte Schreiben der Vorinstanz vom 14. Februar 2024, dass ihr erneut eine Frist zur Einreichung allfälliger fehlender Unterlagen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" angesetzt werde. Sie macht damit implizit geltend, die Vor-instanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, da sie ihren Entscheid gestützt auf unvollständige Akten und Informationen erlassen habe.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, Unterlagen durch fristauslösende (eingeschriebene) Mitteilung einzufordern. Die Einreichung der Unterlagen fällt in die Mitwirkungspflichten der Parteien, die ein Verfahren durch ein Gesuch einreichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 4 GesBAV). Eine Verletzung einer Rechtspflicht liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht zugestellten Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen kein Rechtsnachteil erwachsen. Vielmehr hätte sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2024 weitere Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung des Entscheids ersuchen können. Darüber hinaus konnte sie mittlerweile vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches mit voller Kognition entscheidet, die von ihr für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einbringen, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung weiterer Unterlagen ohnehin gegenstandslos geworden ist.
E. 5.1 Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten(< https://physioswiss.ch/ > Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?, abgerufen am 30.12.2024).
E. 5.2 Auch wenn das konkrete Ausbildungsprogramm je nach Bildungseinrichtung variiert, ist der Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in sämtlichen Studiengängen der Physiotherapie essentiell. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausbildung in der Schweiz beinhalte zwischen 15 und 24 ECTS (Median 19 ECTS) für wissenschaftliches Arbeiten. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat gemäss der von ihr eingereichten Ausbildungsbestätigung 2 ECTS für "Medizinische Statistik" erhalten. Weitere Leistungsausweise im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin zunächst auch nicht geltend gemacht. Für die Diplomarbeit der Beschwerdeführerin sind sowohl im ursprünglichen Notenzertifikat vom 15. September 2009 als auch im nachträglich korrigierten Zertifikat vom 14. November 2023 keine ECTS aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin Lücken in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten aufweist.
E. 5.3 Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht - ohne weitere Ausführungen - ihre albanische Diplomarbeit aus dem Jahr 2014 inklusive deutscher Übersetzung eingereicht. Eine Leistungsbeurteilung beziehungsweise ein Nachweis dafür, dass sie die Arbeit bestanden hat, sind nicht beigelegt. Anlässlich ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 23. September 2024 hat sie sodann ein Schreiben der Universität Tetovo vom 19. September 2024 nachgereicht. Aus diesem geht hervorgeht, dass sie das Studienprogramm Physiotherapie am 12. März 2014 mit 180 ECTS abgeschlossen habe und dass sie für ihre Diplomarbeit 6 ECTS erhalten habe. Die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit dieses Bestätigungsschreibens ist zweifelhaft, zumal es 15 Jahre nach Abgabe der Diplomarbeit auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde und nicht von den auf dem Titelblatt der Arbeit aufgeführten Mentoren unterzeichnet ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin gemäss diesem Bestätigungsschreiben insgesamt 180 ECTS absolviert, was sowohl dem ursprünglichen Notenzertifikat vom 15. September 2009 (154 ECTS) als auch dem korrigierten Zertifikat vom 14. November 2023 (195 ECTS) widerspricht. Selbst wenn man die 6 ECTS für die Diplomarbeit anrechnet, vermag dies nichts am Defizit im wissenschaftlichen Arbeiten zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Bereich somit insgesamt 8 ECTS (2 ECTS für "Medizinische Statistik" und 6 ECTS für die Diplomarbeit) erhalten hat. Dies sind zwischen 7 und 16 ECTS weniger als im schweizerischen Physiotherapie-Studium (vgl. E. 5.2). Folglich sind selbst bei einer nachträglichen Anrechnung von 6 ECTS für die Diplomarbeit Lücken in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten vorhanden.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Gemäss Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2023 ist sie seit Oktober 2022 als Physiotherapeutin in der Schweiz tätig. Weitere Unterlagen betreffend praktische Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben dazu, ob und inwiefern ihre Berufserfahrung oder allfällige Weiterbildungen geeignet wären, die festgestellten Lücken bei den theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die festgestellten Defizite in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.
E. 7 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) nicht. Ferner ist auch ihre Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des nordmazedonischen Bildungsabschlusses "Bachelor in Physiotherapie" als Physiotherapeutin in der Schweiz die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. Januar 2025 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3329/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Arne-Patrik Heinze, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Eignungsprüfung (Diplom in Physiotherapie [Bachelor]; Nordmazedonien). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin erhielt am 12. März 2014 in Nordmazedonien das Diplom "Bachelor in Physiotherapie". A.b Am 8. März 2023 stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss Physiotherapeutin. A.c Mit Teilentscheid vom 3. Mai 2024 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichsmassnahme in Form einer Eignungsprüfung absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr nordmazedonischer Bachelor-Abschluss sei als inländischer Bildungsabschluss Physiotherapeutin anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Berechtigung, die benötigten Unterlagen einzureichen. C. Am 12. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Diplomarbeit aus dem Jahr 2014 in albanischer und deutscher Sprache zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 23. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h VGG; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Physiotherapeutin. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. b GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen. 2.2 Für die Ausübung des Berufs der Physiotherapeutin ist der Abschluss eines "Bachelor of Science in Physiotherapie FH" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr bieten für eine einwandfreie Berufsausübung. Zudem muss sie eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG). 2.3 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b). 2.4 Nordmazedonien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. war kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend gleich wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Soweit ersichtlich existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Nordmazedonien. Die Anerkennung des Diploms "Bachelor in Physiotherapie" der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Physiotherapeutin gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746). 2.5 Der einzelfallweise Nachweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG erfordert, dass die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) sowie die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) des nordmazedonischen Bildungsabschlusses der Beschwerdeführerin und des schweizerischen Bildungsabschlusses Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) gleich und die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) vergleichbar sind. Zudem müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die gesuchstellende Person muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GesBAV). 2.6 Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV). 2.7 Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) und die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) als erfüllt. Diese sind folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) erstens vergleichbare Bildungsinhalte aufweist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und zweitens ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 2 GesBAV). 3. 3.1 In Bezug auf die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin weise wesentliche Lücken auf in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice". Gemäss Ausbildungsbestätigung habe die Beschwerdeführerin 2 ECTS in "Medizinische Statistik" absolviert. Zudem habe sie eine Diplomarbeit erstellt, für welche keine ECTS ausgewiesen seien. Um eine wissenschaftliche Forschungsarbeit schreiben zu können, müsse man über ausreichend theoretische Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfügen. Die Beschwerdeführerin habe nicht die erforderlichen Kenntnisse über die Methoden der wissenschaftlichen Forschung im Gesundheitsbereich und der "evidence based practice". Folglich bestehe ein Defizit bezüglich der Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis. Betreffend die praktische Qualifikation bzw. einschlägige Berufserfahrung habe sie - die Vorinstanz - geprüft, ob die Weiterbildungen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin geeignet wären, um die beim Vergleich der Ausbildungen festgestellten Lücken auszugleichen. Da die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung nicht ausreichend vermittelt worden seien und die Beschwerdeführerin keine Weiterbildung in diesem Bereich gemacht habe, würden ihr die theoretischen Kenntnisse fehlen, um diese in der Praxis umzusetzen. Die festgestellten Lücken in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten könnten deshalb nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe das Schreiben der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 mit der Aufforderung, innert 30 Tagen allfällige fehlende Unterlagen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" einzureichen, nie erhalten. Der Brief der Vorinstanz sei weder datiert noch gebe es einen Nachweis dafür, dass die Vorinstanz ihn tatsächlich verschickt habe. Sie - die Beschwerdeführerin - beantrage deshalb, dass die Frist zur Einreichung allfälliger fehlender Unterlagen erneut gewährt werde. Es treffe sie kein Verschulden, weshalb es ungerecht wäre, ihr den Fehler der Vor-instanz oder der Post anzulasten. Der gravierende Fehler führe auch dazu, dass sie - die Beschwerdeführerin - nicht die gleichen Chancen wie andere Anerkennungsgesuchstellende gehabt habe, was eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV darstelle. Indem die Vor-instanz die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht per Einschreiben versendet habe, verletze sie ausserdem das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie verschicke die Einladung zum Nachreichen von Unterlagen als Beilage zum "Komplettbrief", wobei sich das Datum aus Letzterem ergebe. Die Dokumente würden bewusst nicht eingeschrieben versandt, da auch ohne dieses Schreiben ein rechtskonformes Verfahren gewährleistet sei und die Kosten für das Anerkennungsverfahren möglichst geringgehalten werden sollten. Eine Behörde sei grundsätzlich nicht gehalten, den Gesuchstellenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenke. Vielmehr werde das rechtliche Gehör bereits mit der Einreichung des Gesuchs gewährt. Der Versand der Einladung zum Nachreichen von Unterlagen erfolge ohne entsprechende Rechtspflicht. Es sei bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin den Brief nicht erhalten habe. Das Schreiben sei ihr jedoch nach telefonischer Rückfrage vom 13. Mai 2024 umgehend per Mail zugestellt worden, weshalb ihr kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Wenn sie - die Vorinstanz - nach dem 13. Mai 2024 neue Unterlagen erhalten hätte, die ein anderes Resultat bewirkt hätten, hätte sie ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdeführerin äussere sich mit keinem Wort darüber, weshalb die Ausführungen in der Verfügung betreffend die Diplomarbeit nicht zutreffend seien, oder inwiefern die Diplomarbeit geeignet wäre, weitere Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen. Bei der Bewertung der Anerkennungsgesuche werde auf die Beurteilung und Bewertung der ausländischen Bildungsinstitutionen abgestellt. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Diplomarbeit werde ohne entsprechende ECTS ausgewiesen. Es wäre faktisch kaum möglich und überdies unzulässig, wenn sie - die Vorinstanz - die Qualität und Vollständigkeit von ausländischen Leistungsnachweisen überprüfen würde. Weder im ursprünglichen noch im nachträglich eingereichten korrigierten Notenzertifikat werde der Diplomarbeit ein Wert in ECTS zugeordnet. Da der Beschwerdeführerin in ihrer Ausbildung, abgesehen von 2 ECTS im Bereich der medizinischen Statistik, keine theoretischen Grundlagen im wissenschaftlichen Arbeiten vermittelt worden seien, sei die von ihr erstellte Diplomarbeit kein Nachweis für die Aneignung der notwendigen Kenntnisse in diesem Bereich. Aufgrund dieser Ausgangslage sei darauf verzichtet worden, die Diplomarbeit zu verlangen, zumal dies mit hohen Übersetzungskosten verbunden sei. 3.4 Am 23. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Universität Tetovo vom 19. September 2024 ein, gemäss welcher sie für ihre Diplomarbeit 6 ECTS erhalten habe, wobei ein Bearbeitungszeitraum von 90 Tagen vorgegeben gewesen sei. In ihrer freiwilligen Stellungnahme führte sie weiter aus, die Diplomarbeit gelte erst dann als bestanden, wenn sie den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit genüge, sodass die Diplomarbeit durchaus einen Nachweis für die Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens darstelle. Die Arbeit enthalte empirische Untersuchungen und Auswertungen, die nach wissenschaftlichen Standards durchgeführt worden seien. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf das ihr angeblich nicht zugestellte Schreiben der Vorinstanz vom 14. Februar 2024, dass ihr erneut eine Frist zur Einreichung allfälliger fehlender Unterlagen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" angesetzt werde. Sie macht damit implizit geltend, die Vor-instanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, da sie ihren Entscheid gestützt auf unvollständige Akten und Informationen erlassen habe. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, Unterlagen durch fristauslösende (eingeschriebene) Mitteilung einzufordern. Die Einreichung der Unterlagen fällt in die Mitwirkungspflichten der Parteien, die ein Verfahren durch ein Gesuch einreichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 4 GesBAV). Eine Verletzung einer Rechtspflicht liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht zugestellten Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen kein Rechtsnachteil erwachsen. Vielmehr hätte sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2024 weitere Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung des Entscheids ersuchen können. Darüber hinaus konnte sie mittlerweile vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches mit voller Kognition entscheidet, die von ihr für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einbringen, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung weiterer Unterlagen ohnehin gegenstandslos geworden ist. 5. 5.1 Als Voraussetzung für die Berufsausübung von Gesundheitsberufen auf Niveau Fachhochschule wird unter anderem verlangt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend reflektiert werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b GesBG). Darüber hinaus müssen die Absolventen von Gesundheitsberufen mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Bst. i GesBG). Eine Physiotherapeutin muss sodann die berufsspezifischen Fähigkeiten gemäss Art. 3 GesBKV besitzen und insbesondere die Kompetenz haben, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. fGesBKV). Zudem muss sie fähig sein, Forschungsbedarf zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund der klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapie zu fördern (Art. 3 Bst. h GesBKV). Darüber hinaus muss eine Physiotherapie-Absolventin das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat weitergeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einbringen können (Art. 3 Bst. i GesBKV). Die durch die Physiotherapeutin angeordnete Therapie stützt sich auf klinische Erfahrung, wissenschaftliche Erkenntnisse und die spezifischen Bedürfnisse der Patienten( Profession > Berufsbild Physiotherapie und Ausbildung > Wie arbeitet ein:e Physiotherapeut:in?, abgerufen am 30.12.2024). 5.2 Auch wenn das konkrete Ausbildungsprogramm je nach Bildungseinrichtung variiert, ist der Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in sämtlichen Studiengängen der Physiotherapie essentiell. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausbildung in der Schweiz beinhalte zwischen 15 und 24 ECTS (Median 19 ECTS) für wissenschaftliches Arbeiten. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat gemäss der von ihr eingereichten Ausbildungsbestätigung 2 ECTS für "Medizinische Statistik" erhalten. Weitere Leistungsausweise im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin zunächst auch nicht geltend gemacht. Für die Diplomarbeit der Beschwerdeführerin sind sowohl im ursprünglichen Notenzertifikat vom 15. September 2009 als auch im nachträglich korrigierten Zertifikat vom 14. November 2023 keine ECTS aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin Lücken in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten aufweist. 5.3 Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht - ohne weitere Ausführungen - ihre albanische Diplomarbeit aus dem Jahr 2014 inklusive deutscher Übersetzung eingereicht. Eine Leistungsbeurteilung beziehungsweise ein Nachweis dafür, dass sie die Arbeit bestanden hat, sind nicht beigelegt. Anlässlich ihrer freiwilligen Stellungnahme vom 23. September 2024 hat sie sodann ein Schreiben der Universität Tetovo vom 19. September 2024 nachgereicht. Aus diesem geht hervorgeht, dass sie das Studienprogramm Physiotherapie am 12. März 2014 mit 180 ECTS abgeschlossen habe und dass sie für ihre Diplomarbeit 6 ECTS erhalten habe. Die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit dieses Bestätigungsschreibens ist zweifelhaft, zumal es 15 Jahre nach Abgabe der Diplomarbeit auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde und nicht von den auf dem Titelblatt der Arbeit aufgeführten Mentoren unterzeichnet ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin gemäss diesem Bestätigungsschreiben insgesamt 180 ECTS absolviert, was sowohl dem ursprünglichen Notenzertifikat vom 15. September 2009 (154 ECTS) als auch dem korrigierten Zertifikat vom 14. November 2023 (195 ECTS) widerspricht. Selbst wenn man die 6 ECTS für die Diplomarbeit anrechnet, vermag dies nichts am Defizit im wissenschaftlichen Arbeiten zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Bereich somit insgesamt 8 ECTS (2 ECTS für "Medizinische Statistik" und 6 ECTS für die Diplomarbeit) erhalten hat. Dies sind zwischen 7 und 16 ECTS weniger als im schweizerischen Physiotherapie-Studium (vgl. E. 5.2). Folglich sind selbst bei einer nachträglichen Anrechnung von 6 ECTS für die Diplomarbeit Lücken in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten vorhanden.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Gemäss Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2023 ist sie seit Oktober 2022 als Physiotherapeutin in der Schweiz tätig. Weitere Unterlagen betreffend praktische Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben dazu, ob und inwiefern ihre Berufserfahrung oder allfällige Weiterbildungen geeignet wären, die festgestellten Lücken bei den theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die festgestellten Defizite in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.
7. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) nicht. Ferner ist auch ihre Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des nordmazedonischen Bildungsabschlusses "Bachelor in Physiotherapie" als Physiotherapeutin in der Schweiz die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. Januar 2025 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)