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B-6763/2024

B-6763/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH

Reglemente Nationalfonds

Sachverhalt

A. Am 3. April 2024 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzierung seines Projekts "[...]" (Gesuch Nr. [...]) ein. B. Mit Verfügung vom 26. September 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch werde nach Abschluss des Evaluationsverfahrens nicht für eine Finanzierung berücksichtigt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2024 sei aufzuheben und das Beitragsgesuch Nr. (...) vom 03.04.2024 sei gutzuheissen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die beantragten Forschungsgelder zu gewähren.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz wie folgt anzuweisen:

a. Die Personen, welche die in der Verfügung vom 26. September 2024 enthaltenen Entscheidungspunkte formuliert und veranlasst haben, seien von der weiteren Beurteilung aller diesjährigen und zukünftigen Gesuche des Beschwerdeführers auszuschliessen.

b. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität (SNF) sei über die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu entscheiden und ihren Bescheid zu veröffentlichen, da dies für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Beurteilung des Gesuchs entscheidrelevant ist.

3. In formeller Hinsicht wird die Einreichung einer Übersetzung englischsprachiger Akten und Beilagen offeriert.

4. In formeller Hinsicht wird die Einreichung zusätzlicher Dokumente für das Verfahren betreffend die wissenschaftliche Integrität und des unlauteren Wettbewerbs offeriert.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. Bundeskasse." D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. E. In der Replik vom 25. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Ausschluss der referierenden Person von der Beurteilung aller Gesuche des Beschwerdeführers. Er änderte ausserdem das Rechtsbegehren Ziffer 2.a dahingehend, dass nunmehr auch jene Personen, welche die Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 formuliert und veranlasst haben, von der weiteren Beurteilung aller diesjährigen und zukünftigen Gesuche des Beschwerdeführers auszuschliessen seien. Im Übrigen hielt er an seinem Standpunkt fest und führte seine Begründung weiter aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Zudem wurde das abgeänderte Rechtsbegehren Ziffer 2.a zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen. G. Mit Duplik vom 27. März 2025 nahm die Vorinstanz diese Zwischenverfügung zur Kenntnis, hielt an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. H. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 9. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und bekräftigte seine Begründungen erneut. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] i.V.m. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG; SR 420.1] i.V.m. Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015 über die Gewährung von Beiträgen [nachfolgend: Beitragsreglement SNF; http://www.snf.ch/de > Förderung erhalten So geht's Beitragsreglement, zuletzt abgerufen am 27.08.2025]).

E. 1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; Urteile des BGer 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 1.2; 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt und nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 136 II 457 E. 4.2; Urteile des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1; 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 III 85 je m.w.H.; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Erst während des Schriftenwechsels gestellte, inhaltlich neue Begehren bzw. Varianten davon sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H.; 133 II 30 E. 2; Urteil des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/54 E. 2.1.1 m.w.H.).

E. 1.2.2 Der Streitgegenstand wird vorliegend von der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 begrenzt. Gegenstand dieser Verfügung bildet die Evaluation des Gesuchs Nr. (...). Soweit sich Anträge, Rügen und weitere Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.b, das auf die Verfügung vom 27. September 2017 (Projekt-Nr. [...]) bzw. die Verfügung betreffend Nichteintreten vom 21. November 2017 mit derselben Projektnummer Bezug nimmt (vgl. Beschwerde vom 28. Oktober 2024 [nachfolgend: Beschwerde], Beilage 6), ist folglich nicht einzutreten. Auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer offerierten zusätzlichen Dokumente (Rechtsbegehren Ziffer 4) ist deshalb ebenfalls nicht näher einzugehen.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

E. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG; Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vor-instanz beziehen (vgl. die Botschaft vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 2011 8827, 8881 m.w.H. [nachfolgend: BBl 2011 8827]). Bei der Vor-instanz handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Fachinstanz (Art. 10 Abs. 1 FIFG). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2; B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2; B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3).

E. 2.3 Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden (vgl. E. 7.4.3 hiernach), hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer Bewerberinnen und Bewerber machen kann und das Gesuch einer Beschwerdeführerin bzw. eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerberinnen und Bewerber beurteilen kann (Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2; B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2.1).

E. 2.4 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (Art. 9 Abs. 1 FIFG) erlässt sie die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und ihren Reglementen selbst (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 FIFG). Die zentralen Bestimmungen sind in vom Bundesrat zu genehmigenden Reglementen zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 FIFG); solche von beschränkter Tragweite können durch untergeordnete Organe in Ausführungsbestimmungen niedergelegt werden (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 FIFG; vgl. Botschaft vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, BBl 2016 3089, 3253).

E. 3.2 Über die Gesuche entscheidet die Vorinstanz gestützt auf die Unterlagen, die ihr mit dem Gesuch eingereicht werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Beitragsreglement SNF). Die Gesuchstellenden haben keinen Anspruch, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Beitragsreglement SNF), mit Ausnahme der Mängelbehebung nach Absatz 4 (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 23 Abs. 4 Beitragsreglement SNF). Die massgebenden Kriterien für die Zusprache von Förderungsbeiträgen sind die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens und die wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden (Art. 24 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche zieht die Vorinstanz die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei (Art. 25 Abs. 1 Beitragsreglement SNF).

E. 3.3 Auch ihr Verfahren auf Erlass von Verfügungen über Beiträge regelt die Vorinstanz selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FIFG). Sie ist dabei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und muss die Anforderungen nach Art. 10 und 26-38 VwVG erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 4.2 Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei summarisch sowie teils widersprüchlich erfolgt. Zudem habe die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht substantiiert oder konkretisiert (Beschwerde, S. 18, 23 und 27; Replik vom 25. Februar 2025 [nachfolgend: Replik], S. 12 und 20 f.); damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

E. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide. Sie sollen erfahren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Zudem soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht dient insofern auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BVGer B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 5.1 je m.w.H.). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 324 E. 3.6 m.w.H.; BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Vor-aussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2). Gerade in solchen Fällen kann die Begründungspflicht zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen (BGE 129 I 232 E. 3.3 m.w.H.). Eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden ist zudem nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E. 3.3; vgl. auch Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.3; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2).

E. 4.4 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4; B-2046/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3 je m.w.H.), was an sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz die Begründung allerdings eingehender auszuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist (Urteile des BVGer B-2257/2023 vom 22. Juli 2024 E. 4.4; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1 f.; B-5027/2019 vom 5. Oktober 2020 E. 4.1; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2).

E. 4.5 Die Vorinstanz hielt sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 zwar kurz, erwähnte jedoch einerseits die positiven Aspekte der Bewertung des Vorhabens des Beschwerdeführers und andererseits jene Aspekte, welche der Gutheissung des Gesuchs um Finanzierung seines Projekts entgegenstanden und somit zur Ablehnung seines Antrags führten. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen die oben dargelegte Rechtsprechung, zumal sie ihre Begründung im Beschwerdeverfahren eingehender ausführte. Vielmehr erscheint die Begründung ausreichend, um dem Beschwerdeführer die sinnvolle Ausübung seines Rechtsmittels zu ermöglichen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung mit den Gutachten der Expertinnen und Experten, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, und die zusätzlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren ermöglichen es dem Beschwerdeführer, die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs um Finanzierung seines Projekts nachvollziehen zu können. Dem Beschwerdeführer war daher bewusst, wieso die Vorinstanz sich gegen sein Gesuch entschieden hat, und er hatte die Möglichkeit, den Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage sachgerecht anzufechten. Dies zeigt sich auch darin, dass er in seiner Beschwerde unter Beizug der Gutachten im Detail auf die einzelnen Punkte der Verfügung und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren eingehen konnte.

E. 4.6 Nach dem Gesagten lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer feststellen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erhoben und als Folge dessen die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet. Er macht dabei verschiedene Unregelmässigkeiten geltend.

E. 5.2.1 Einerseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von der Vorinstanz angebrachte Kritik bereits in seinem Gesuch abgehandelt worden sei. Hierfür argumentiert er, dass er sich in seinem Gesuch mehrfach sowohl konzeptionell als auch methodisch intensiv mit der Thematik der mRNA-Translation befasst habe; im Forschungsvorhaben seien insbesondere vier Methoden beschrieben, welche die Translation messen würden (Beschwerde, S. 4 f.; Replik, S. 2). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Gesuch sowohl korrelative Daten als auch mechanische Erkenntnisse geliefert, weshalb der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Kritikpunkt betreffend fehlende mechanische Erkenntnisse nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde, S. 12 f.; Replik, S. 8 f.). Ferner führt er aus, er habe die Kategorien der UTRs von Typ I und Typ II in seinem Gesuch - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - erwähnt und definiert; dadurch habe er genügend Hintergrundinformationen zu dieser Thematik geliefert (Beschwerde, S. 15 f.; Replik, S. 10 f.).

E. 5.2.2 Andererseits ergänzt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mehrfach sein Gesuch und macht zusätzliche, teils präzisierende Ausführungen zum Gesuch. Er bringt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Polysomenprofilierung subzellulärer Fraktionen in der Kompetenz seines Labors liege, da solche Experimente Routine in seinem Labor seien und er mit seinem Team bereits Ergebnisse mit diesem Experiment publiziert habe (Beschwerde, S. 8 ff.; Replik, S. 3 f.).

E. 5.2.3 Er kritisiert sodann die Rückmeldung der Vorinstanz, wonach die Bildunterschriften der Abbildungen 4-6 nicht vom übrigen Text zu unterscheiden seien, da diese jeweils mit einem Absatzumbruch und einem neuen Abschnittstitel oder mit einer kompletten Leerzeile (bzw. einem zusätzlichen Seitenumbruch) getrennt worden seien (Beschwerde, S. 16; Replik, S. 11). Ausserdem habe er - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - im Gesuch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei der Abbildung 5 um Hefedaten handle (Beschwerde, S. 13 f.; Replik, S. 9 f.).

E. 5.2.4 Darüber hinaus erklärt er in seiner Beschwerde erneut, wie die Optimierung der metabolischen Markierung funktioniere und dass aus dem Gesuch eindeutig hervorgehe, wie die metabolische Markierung verwendet werde (Beschwerde, S. 16 f.; Replik, S. 11 f.). Auch die Auswirkungen der Regulation des Ionentransports auf die Invasivität von Hirntumoren seien ausreichend begründet, da im Gesuch hierfür genügende Einzelheiten bereitgestellt worden seien (Beschwerde, S. 19 f.).

E. 5.3.1 Die Vorinstanz präzisiert in der Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 die Ablehnungsgründe und führt aus, der Forschungsplan sei im Referat verschiedentlich mangels angemessenen Detaillierungsgrades bemängelt worden (insbesondere unter den Titeln "Overall assessment", "Assessment of the scientific relevance, originality and topicality" und "Assessment of suitability of methods and feasibility"). Folglich habe der Forschungsplan nicht vertieft und hinsichtlich der Evaluationskriterien beurteilt werden können. Dabei sei unter anderem die Evaluation der vorgeschlagenen Methodik und deren Eignung zur Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellungen erschwert sowie die Hypothese und das erwartete Resultat nicht oder nicht genügend beschrieben gewesen; auch habe es an einem Ausweichplan gefehlt. Die Vorinstanz bringt daher vor, dass detailliertere Ausführungen eine bessere Würdigung der wissenschaftlichen Qualität des Forschungsvorhabens erlaubt hätten (Vernehmlassung vom 10. Januar 2025, S. 2-4 und 7 f. [nachfolgend: Vernehmlassung]; Duplik vom 27. März 2025, S. 3 [nachfolgend: Duplik]).

E. 5.3.2 Sie führt zudem aus, es sei selbst für die beigezogenen Fachleute schwer verständlich oder gar missverständlich gewesen, welche Erkenntnisse durch das Vorhaben und die einzelnen Experimente hätten gewonnen werden können. Die unpräzisen Beschreibungen der Experimente habe die referierende Person daher als Schwäche des Gesuchs gewertet (Vernehmlassung, S. 5; Duplik, S. 3). Weiter halte die referierende Person daran fest, dass es sich bei UTRs vom Typ I und Typ II um eine sehr spezielle und unter Expertinnen und Experten kontrovers diskutierte Kategorisierung handle, die der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht erkläre (Vernehmlassung, S. 7).

E. 5.3.3 Die Vorinstanz macht ferner geltend, in der Legende von Abbildung 5 sei die Hefe als solche nicht erwähnt, weshalb ihre Kritik zutreffe. Allerdings handle es sich dabei im Vergleich zu den hauptsächlichen Schwächen des Gesuchs ohnehin um einen Punkt von nicht ausschlaggebender Tragweite. In Bezug auf die Ausführungen zu den Bildunterschriften seien die Bemerkungen des Beschwerdeführers nicht falsch, aber es handle sich auch hier um einen Punkt von untergeordneter Bedeutung (Vernehmlassung, S. 7).

E. 5.3.4 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass die referierende Person in Bezug auf die korrelativen Daten und die Optimierung der metabolischen Markierung unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzungen habe, wobei sich ihre Meinung nicht auf falsche tatsächliche Annahmen oder auf sachfremde Erwägungen abstützen würden (Vernehmlassung, S. 6 f.).

E. 5.4.1 Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung namentlich, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt, rechtserhebliche Umstände nicht geprüft, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 5.2; B-3329/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.2; B-4357/2022 vom 24. April 2023 E. 3.2). In Bezug auf die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts hält das Beitragsreglement der Vorinstanz ausserdem ausdrücklich fest, dass Gesuche für Forschungsbeiträge anhand der mit ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement SNF).

E. 5.4.2 Massgebend ist der rechtserhebliche Sachverhalt (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 13 Abs. 3 Bst. b FIFG). Rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (BGE 143 II 425 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Im Zusammenhang mit der Zusprache von Förderungsbeiträgen sind Tatsachen, die Auskunft zur wissenschaftlichen Qualität eines Forschungsprojekts oder zur wissenschaftlichen Fähigkeit der Forschenden geben, rechtserheblich (vgl. Art. 24 Beitragsreglement SNF).

E. 5.5.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Gesuche bereits bei der Einreichung alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten müssen; die Unterlagen, die mit dem Gesuch eingereicht wurden, stellen den massgeblichen Sachverhalt dar (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Angesichts der besonderen Natur des Verfahrens zur Vergabe von Forschungsbeiträgen ist es nämlich Sache der Gesuchstellenden, die Vorinstanz von Anfang an davon zu überzeugen, dass ihr Projekt förderungswürdig ist. Eine Verbesserung des Gesuchs ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vorgesehen (Beschwerde, S. 27). Aus diesem Grund kann er mit erklärenden und präzisierenden Ausführungen zu seinem Gesuch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses von Beginn an von sich aus hätte verständlich sein müssen.

E. 5.5.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Gesuch. Zwar erklärt der Beschwerdeführer verschiedentlich, weshalb er sich bereits in seinem Gesuch mit den entsprechenden Themen auseinandergesetzt habe. Er missachtet dabei allerdings die grundlegende Kritik der Vorinstanz, wonach es im Forschungsplan an einem angemessenen Detaillierungsgrad mangelte und daher eine zuverlässige Einschätzung der Eignung der Methoden und der Machbarkeit sowie die Nachvollziehbarkeit des Forschungsvorhabens, insbesondere bezüglich der beabsichtigten Experimente, nicht gewährleistet gewesen sei. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Schwächen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs erkannt. In diesem Zusammenhang war es sodann dem Beschwerdeführer verwehrt, das Gesuch zu ergänzen und verbessern. Das von der Vorinstanz festgelegte Verfahren dient einerseits der Praktikabilität, indem es ermöglicht, eine grosse Zahl von Gesuchen innert kurzer Fristen zu bewältigen. Andererseits stellt es die rechtsgleiche Behandlung der Gesuche sicher (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-2933/2020 vom 1. März 2022 E. 7.2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.9). Alleine aus einer unterschiedlichen Bewertung in Bezug auf den Detaillierungsgrad und damit zusammenhängend die wissenschaftliche Einschätzung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Die Vorinstanz hat insbesondere keinen aktenwidrigen oder sonst nicht weiter belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr mit den Ausführungen im Gesuch im Detail auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz bei der Beurteilung der Qualität des Forschungsprojekts eine andere Auffassung vertritt als der Beschwerdeführer, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt in Bezug auf die angesprochenen Themen unrichtig festgestellt. Sie stützt sich insbesondere nicht auf einen aktenwidrigen Sachverhalt, sondern auf die Unterlagen und Angaben im Gesuch, und prüft - wie sich nachfolgend zeigen wird - sämtliche rechtserhebliche Umstände.

E. 5.6 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, zielt damit ins Leere.

E. 6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet.

E. 6.2 Er macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass die referierende Person eine ihm entgegengesetzte Meinung habe. Insgesamt sei das im Gesuch skizzierte Vorgehen als machbar anzusehen, da die beschriebenen Experimente und Methoden Routine in seinem Labor seien (Beschwerde, S. 8-10 und 28; Replik, S. 3 f.; freiwillige Stellungnahme vom 9. April 2025 [nachfolgend: freiwillige Stellungnahme], S. 2 f.). Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Experimente als nicht detailliert genug oder unklar anzusehen seien (Replik, S. 8 f., 12 und 14; freiwillige Stellungnahme, S. 3). Darüber hinaus bringt er vor, die Vorinstanz habe zu grosses Gewicht auf die Nebenkriterien des Forschungsplans gelegt (Beschwerde, S. 13 ff., 20, 23 und 26 ff.; Replik, S. 9 ff., 17 f. und 24).

E. 6.3 Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes sind die wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der Methoden und Machbarkeit (Art. 24 Abs. 2 Bst. a Beitragsreglement SNF und Art. 15 Abs. 2 Bst. a und b des Reglements über die Projektförderung vom 5. April 2023 [nachfolgend: Projektförderungsreglement]). Als wichtigste Gesichtspunkte zur Beurteilung der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden gelten der wissenschaftliche Leistungsausweis, d.h. dessen Ausbildung und die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, sowie die Kompetenz mit Bezug auf das gewählte Forschungsvorhaben. Auch die ausserwissenschaftliche Bedeutsamkeit wird bei der anwendungsorientierten Forschung berücksichtigt (Art. 24 Abs. 2 Bst. b Beitragsreglement SNF; Art. 15 Abs. 3 Projektförderungsreglement Botschaft vom 18. November 1981 über ein Forschungsgesetz, BBl 1981 III 1021, 1065).

E. 6.4.1 Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet, ist festzuhalten, dass sich vorliegend zwei wissenschaftliche Auffassungen gegenüberstehen, wobei die Argumente des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf abzielen, die eigene Auffassung als die "richtige" darzustellen. Um seine Meinung zu belegen, verweist er auf Studien und Publikationen (vgl. Beschwerde, S. 9). Selbst wenn diese Studien die Auffassung des Beschwerdeführers stützen, gibt es angesichts der Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a FIFG; Christoph Errass, Rechtliche Probleme staatlicher Forschungsförderung, in: Boillet/Favre/Martenet [Hrsg.], Le droit public en mouvement, 2020, S. 191 ff., 195; Verena Schwander, Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, 2002, S. 164; Beat König, Grundlagen der staatlichen Forschungsförderung, 2007, S. 294) Raum für anderslautende Auffassungen. Fortschritte in der Forschung beruhen sogar fast immer auf der kritischen Konfrontation unterschiedlicher wissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden (BBl 2011 8827, 8872). In diesem Sinne müssen gleichzeitig alternative, sich widersprechende Ansätze und Perspektiven Gültigkeit haben, und bereits gewonnene Erkenntnisse stets wieder kritisch in Frage gestellt werden (König, a.a.O., S. 26 m.w.H.). Daher kann es zur Förderung der wissenschaftlichen Qualität sogar wünschenswert sein, wenn eine mitunter kritische fachliche Auseinandersetzung mit dem unterbreiteten Projekt erfolgt (Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 5.4.3; B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 6.3; B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4; B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6).

E. 6.4.2 Das infrage stehende Gesuch Nr. (...) wurde von der Vorinstanz abgewiesen, weil es sich aufgrund der durchgeführten Evaluation als von ungenügender wissenschaftlicher Qualität erwiesen hat. Dabei verweist die Vorinstanz jeweils auf die verschiedenen Gutachten und legt nachvollziehbar dar, was im Detail als Hauptschwäche des Gesuchs identifiziert wurde. Sie bemängelt, dass aufgrund des fehlenden Detaillierungsgrades im Gesuch die Evaluation der vorgeschlagenen Methodik und deren Eignung zur Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellungen erschwert gewesen seien. Mangels erforderlicher Informationen im Forschungsplan habe das Gesuch nicht vertieft und hinsichtlich der Evaluationskriterien beurteilt werden können. Sie erklärt auch schlüssig, dass nicht die Kritikpunkte von untergeordneter Bedeutung für die Abweisung des Gesuchs ausschlaggebend gewesen seien; daher seien diese nicht ins Gewicht gefallen.

E. 6.4.3 Indem es dem Gesuch des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht an detaillierten Ausführungen fehlte, war die Vorinstanz folglich nicht in der Lage, die wissenschaftliche Qualität des Gesuchs, insbesondere die Eignung der Methodik und die Machbarkeit des Vorhabens, zu beurteilen. Da es sich dabei um die massgebenden Hauptkriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen handelt (Art. 24 Beitragsreglement SNF), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese Regelung nicht richtig angewendet haben soll. Sie hat insbesondere einen begründeten Entscheid anhand der erwähnten, reglementarisch vorgesehenen Kriterien getroffen. Da sich die Vorinstanz nicht durch sachfremde oder sonst wie offensichtlich unhaltbare Erwägungen hat leiten lassen, kann das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht in die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Gesuchs eingreifen (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden; unter diesen Umständen war es ihr erlaubt, das Gesuch gestützt auf die von ihr hervorgehobenen Schwächen nicht zu finanzieren.

E. 6.4.4 Des Weiteren geht die Vorinstanz auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ein und erklärt in Bezug auf die mRNA-Translation nachvollziehbar, inwiefern es einer detaillierteren Beschreibung des Vorhabens und der einzelnen Experimente fehlte. Ergibt sich nicht bereits aus dem Gesuch selbst, wie vorgegangen wird bzw. ist dessen Inhalt für die beigezogenen Fachleute schwer verständlich, liegt es im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz, dies als Schwäche des Gesuchs zu werten. Gleich verhält es sich mit der Polysomenprofilierung subzellulärer Fraktionen, denn selbst wenn es sich bei solchen Experimenten um Routine im Labor des Beschwerdeführers handelt, hätte dies bereits aus dem Gesuch hervorgehen müssen. Indem das Experiment unpräzise beschrieben wurde und auch Fachleute aus dem Forschungsgebiet des Beschwerdeführers nicht einfach herauslesen konnten, wie die Experimente durchgeführt werden, war es der Vorinstanz erlaubt, bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Gesuchs dies als Schwäche zu qualifizieren. Ferner kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Ausführungen zu den korrelativen Daten und zur Optimierung der metabolischen Markierung falsch verstanden, da sie hierbei vielmehr eine unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzung vertritt, welche sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Betreffend die Kategorisierung der UTRs vom Typ I und Typ II liegt ebenfalls eine unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzung vor, wobei die Vorinstanz nachvollziehbar erklärt, dass das Gesuch diesbezüglich nicht den erforderlichen Detaillierungsgrad aufweist, was als Mangel in der wissenschaftlichen Qualität des Gesuchs bewertet wurde.

E. 6.4.5 Während die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu den Hefedaten und Bildunterschriften zutreffen mögen, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, dass sich ihre Beurteilung nicht primär auf diese Nebenpunkte fokussierte. Folglich verfängt das Argument nicht, die Vor-instanz habe sich nicht genügend auf die Hauptkriterien gestützt.

E. 6.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer des Weiteren, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und die Gutachten nicht pflichtgemäss gewürdigt.

E. 7.2 Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass viele der Entscheidungspunkte in der Verfügung nicht oder nur teilweise mit dem Inhalt der externen Gutachten übereinstimmen würden (Beschwerde, S. 4; Replik, S. 17 f.). Er bringt zudem vor, die Referierenden der Vorinstanz hätten eine fehlerhafte Interpretation des Gutachtens (...) übernommen und sich daher durch sachfremde Erwägungen leiten lassen (Beschwerde, S. 11 f.; Replik, S. 18 f.). Ausserdem weist er mehrfach darauf hin, dass verschiedene Aussagen von der Vorinstanz und nicht aus den Gutachten stammen würden (Beschwerde, S. 13 f., 16, 19 f., 27 f.) und dass die Referierenden pauschalisierte Aussagen zugefügt hätten, die sich nicht auf das konkrete Forschungsvorhaben beziehen würden, sondern auf eine verzerrte Darstellung der Vorinstanz (Beschwerde, S. 20). Dabei vermische die Vorinstanz die Meinungen in den Gutachten mit jener der Referierenden und würdige die Gutachten nicht in ihrem pflichtgemässen Ermessen, was zu einer Fehlinterpretation der Referierenden führe (Beschwerde, S. 27 f.; Replik, S. 18 f.). Infolgedessen habe sie die Vorgaben von Art. 24 Beitragsreglement SNF willkürlich angewendet und ihr Ermessen missbraucht (Beschwerde, S. 26 f.).

E. 7.3 Die Vorinstanz führt aus, dass die Mitglieder des Forschungsrats - eingesetzt als Referierende - die eingeholten Gutachten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens analysieren und gewichten würden. Demnach würden die Referierenden ihre eigene Fachmeinung äussern, ohne dass die entsprechenden Inhalte in den Gutachten in gleicher Weise erwähnt sein müssten. Folglich seien die Referierenden in ihrer eigenen wissenschaftlichen Würdigung der Gesuche frei und würden die Gesuche als Angehörige der Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse beurteilen (Vernehmlassung, S. 4 und 6).

E. 7.4.1 Das für die Förderentscheide zuständige Organ der Vorinstanz ist der Forschungsrat (Art. 9 Abs. 2 Bst. e der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds [SNF] vom 10. Mai 2023 [nachfolgend: Statuten SNF]). Er setzt über Fachausschüsse bzw. über entsprechende Komitees in der Regel Evaluationspanels für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche und Beiträge ein (Art. 20 Abs. 1 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007 [nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat 2007] bzw. Art. 13 Abs. 1 des Organisationsreglement für den Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds [SNF] vom 24.04.2024 [nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat 2024]). Die Panels unterbreiten ihre Beurteilung der Gesuche dem Komitee zur Entscheidung über die Förderung (Art. 20 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat 2007 bzw. Art. 14 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat 2024). Schliesslich trifft der Forschungsrat die Förderentscheidungen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a Statuten SNF).

E. 7.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Beitragsreglement SNF zieht die Vorinstanz für die wissenschaftliche Begutachtung der Gesuche die schriftliche Meinung bzw. die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei; sie muss pro Gesuch mindestens zwei externe Gutachten einholen (Art. 25 Abs. 2 Beitragsreglement SNF). Die Vorinstanz würdigt die Meinung der Expertinnen und Experten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens (Art. 26 Beitragsreglement SNF). Daher ist die Vorinstanz befugt, von den Schlussfolgerungen der angeforderten Gutachten abzuweichen oder sich zu Punkten zu äussern, die in den Gutachten nicht behandelt wurden (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5621/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4; B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.4). Die Referate der Referierenden und der Korreferierenden stellen somit zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat 2007 bzw. Art. 19 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat 2024).

E. 7.4.3 Aus den dargelegten Bestimmungen über die Organisation der Vor-instanz sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Förderbeiträgen geht hervor, dass die Vorinstanz diese jeweils in einem kompetitiven Verfahren vergibt. Aufgrund der finanziellen Beschränkungen hat die Vorinstanz bei der Auswahl der zu finanzierenden Projekte strenge Kriterien anzulegen. Es kommt folglich häufig vor, dass sie ein Gesuch trotz hervorragenden Qualifikationen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bzw. trotz der hohen wissenschaftlichen Qualität des Projekts die beantragten Beiträge ablehnen muss, weil sie eine strenge Auswahl unter den eingereichten Gesuchen trifft (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3 m.w.H.). Das Verfahren ist im Hinblick auf die Beurteilungsgrundlagen, die Beurteilungskriterien und das Beurteilungsverfahren stark vereinheitlicht und vorstrukturiert. Jedes Gesuch um Forschungsbeiträge muss deshalb von Beginn weg alle zu seiner Beurteilung nötigen Elemente enthalten (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 3.5; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.7).

E. 7.4.4 Die (Kor-)Referierenden sowie die externen Gutachterinnen und Gutachter bereiten die Entscheide der Vorinstanz vor, indem sie die eingereichten Gesuche nach den vorgesehenen wissenschaftlichen Gütekriterien beurteilen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die externen Gutachten zu Forschungsförderungsgesuchen festgehalten hat, dienen diese nicht der Klärung von Sachverhaltsfragen, die von den Mitgliedern des Entscheidgremiums mangels Fachkenntnisse nicht selbst beurteilt werden können. Sie haben entsprechend nicht den Charakter von Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.4 f.) und weisen somit keinen Beweischarakter auf. Dies gilt umso mehr für die Empfehlungen der Referierenden. Letztere beurteilen die ihnen zugewiesenen Gesuche als Angehörige der Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse. Sie bereiten Entscheide der Vorinstanz vor, indem sie die eingereichten Gesuche nach den vorgesehenen wissenschaftlichen Gütekriterien beurteilen (Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 4.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.8). Im vorinstanzlichen Verfahren ging es also nicht darum, ein Forschungsprojekt im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG zu begutachten, sondern ein Gesuch um Forschungsförderung nach wissenschaftlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. Art. 24 Beitragsreglement SNF).

E. 7.4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört es somit zum reglementskonformen Ablauf des Gesuchsverfahrens, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Forschungsprojekte schriftliche Gutachten externer Expertinnen und Experten einholt und deren Meinung im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens würdigt. Folglich ist sie auch befugt, von den Schlussfolgerungen der angeforderten Gutachten abzuweichen oder sich zu Punkten zu äussern, die in den Gutachten nicht behandelt wurden. Der Beschwerdeführer kann somit mit den verschiedentlich angebrachten Rügen, bestimmte Aussagen würden von der Vorinstanz und nicht aus den Gutachten stammen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für einen Ermessensmissbrauch weder dargetan, dass sich die Vorinstanz von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten liess, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2; 137 V 71 E. 5.1) noch ist dies vorliegend ersichtlich.

E. 7.5.1 Die Vorinstanz hat sich mit allen Gutachten auseinandergesetzt und diese entsprechend den Vorgaben gewürdigt (vgl. E. 6.3 hiervor), wie aus den Anträgen der (Kor-)Referierenden und dem Individual Minutes zu Gesuch Nr. (...) hervorgeht (vgl. Vernehmlassung, Beilage 3 und 6 sowie angefochtene Verfügung vom 26. September 2024). Die hauptsächlichen Vorbehalte der Vorinstanz beziehen sich auf den fehlenden angemessenen Detaillierungsgrad, damit eine zuverlässige Einschätzung der Eignung der Methoden und Machbarkeit und die Nachvollziehbarkeit des Forschungsvorhabens, insbesondere bezüglich der beabsichtigten Experimente, gewährleistet ist. Ferner wurden zu wenige eingehende Ausführungen zur Methodik identifiziert. Fehlende Informationen zur Methodik und zum Ausweichplan haben die Machbarkeit zusätzlich infrage gestellt; die Umstellung der Reihenfolge der Experimente hat die referierende Person in ihrer wissenschaftlichen Einschätzung als nicht ausreichend explizit für einen Ausweichplan angesehen (Duplik, S. 3). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung mehrheitlich Kritikpunkte übernommen hat, die nur gewisse Gutachten (in dieser Deutlichkeit) aufgebracht haben, so ist dies nicht zu beanstanden, soweit diese Expertin bzw. dieser Experte die Einwände konkret belegt oder nachvollziehbar begründet hatte und die anderen Expertinnen und Experten sich zu diesen Fragen nicht (oder weniger überzeugend) geäussert hatten, was vorliegend der Fall ist. Eine Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung und damit eine Rechtsfehlerhaftigkeit bei der Würdigung der Gutachten liegen jedenfalls nicht vor.

E. 7.5.2 Schliesslich hat die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers eine im Vergleich zu den übrigen Gesuchen niedrigere Förderungspriorität zugesprochen. Förderungsbeiträge liegen immer in einem begrenzten Umfang vor und können nur den besten Gesuchen zugesprochen werden. Da die verschiedenen Gesuche miteinander in einem Wettbewerb standen, schied alsdann dieses Projekt im Vergleich zu den anderen Projekten aus. Dass Experten ein Gesuch unterschiedlich beurteilen und sich in einzelnen Punkten widersprechen, ist in der Wissenschaft nicht unüblich. Dass die Expertisen im vorliegenden Fall nicht alle zu den genau gleichen Schlüssen gelangen, stellt daher für sich allein keinen Grund dar, den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft einzustufen. Der Grund für die geringere Förderungspriorität lag gemäss der Vorinstanz darin, dass in den Expertisen verschiedene Punkte betreffend die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens kritisiert wurden. Selbst wenn alle Expertisen als völlig gleich aussagekräftig und überzeugend eingestuft und ihre Aussagen lediglich kumulativ gewürdigt werden, ergeben sich aus ihnen insgesamt verschiedene Kritikpunkte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Vergabe einer vergleichsweise niedrigeren Priorisierung den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum unter- oder überschritten oder missbraucht haben sollte (so auch Urteil des BVGer B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6).

E. 7.6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Gutachten im Sinne der vorinstanzlichen Reglemente behandelt und im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gewürdigt. Aus diesem Grund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Gutachten falsch interpretiert, indem sie Aussagen gemacht habe, die sich nicht mit jenen in den Gutachten decken.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die Vorinstanz habe willkürlich formelle Kriterien festgesetzt, auf die sie ihren Entscheid beruht habe, indem sie ein Gantt-Diagramm und eine detaillierte Ressourcenbeschreibung verlangt habe, obwohl diese Vorgaben nicht in den Richtlinien zum Forschungsplan erwähnt seien. Ferner seien den Gutachterinnen und Gutachtern die genauen Regeln für den Forschungsplan ohnehin unbekannt gewesen, sodass diese Voraussetzung nicht gelten könne (Beschwerde, S. 17 f.; Replik, S. 12 ff.). Weiter erklärt der Beschwerdeführer, sei es irreführend, zu behaupten, der Forschungsplan umfasse lediglich vier Seiten, da der "Stand der eigenen Forschung" und der "detaillierte Forschungsplan" eine nahezu untrennbare Einheit bilden würden. Folglich seien Inhalte des Standes der eigenen Forschung, wie beispielsweise die Methoden, Datensätze und Analysen, zugleich auf den detaillierten Forschungsplan übertragbar, sodass eine Wiederholung nicht erforderlich sei (Beschwerde, S. 19; Replik, S. 14).

E. 8.2 Mit der Erwähnung des Gantt-Diagramms setzt die Vorinstanz keine neuen Kriterien für den Forschungsplan fest, sondern begründet bloss ihren Entscheid, wonach das Gesuch keine detaillierte Beschreibung des Vorhabens und auch keinen Ausweichplan enthält; sie nennt das Gantt-Diagramm vielmehr als Beispiel zur Verbesserung des Gesuchs. Aus dem Umstand, dass die genauen Regeln für die Gutachterinnen und Gutachter unbekannt seien, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal in den Gutachten trotz dieser fehlenden Kenntnis ein Gantt-Diagramm und die Beschreibung der Ressourcen als erforderlich erachtet wurden. Schliesslich stützt sich die Kritik der Vorinstanz nicht auf die Länge des Forschungsplanes per se, sondern auf die fehlenden detaillierten Ausführungen, welche eine bessere Würdigung der wissenschaftlichen Qualität des Forschungsvorhabens erlaubt hätte (vgl. E. 6.4.5 und 7.5.1 hiervor).

E. 8.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs keine willkürlichen formellen Kriterien festgesetzt hat.

E. 9 Die Beschwerde erweist sich im Hauptbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. Gleiches gilt diesbezüglich für die eventualiter beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

E. 10.1 Des Weiteren offeriert der Beschwerdeführer die Einreichung einer Übersetzung englischsprachiger Akten und Beilagen (Rechtsbegehren Ziffer 3).

E. 10.2 Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Übersetzungen der Dokumente einzuholen, falls es den Sachverhalt bereits als hinreichend abgeklärt erachtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer B-2257/2023 vom 22. Juli 2024 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es auch nicht verpflichtet, alle offerierten Beweise abzunehmen, und entscheidet nach seiner freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis erbracht wurde (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch BGE 143 II 646 E. 3.3.8; 139 II 185 E. 9.2).

E. 10.3 Vorliegend ist der Antrag auf Übersetzung der Akten und Beilagen abzuweisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt zu erwarten sind.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher mit Fr. 9'000.- zu beziffern und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 11.2 Die Vorinstanz hat keine Entschädigung beantragt und ist in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 12 Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; vgl. Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 7; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 17). Es ist deshalb endgültig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Versand: 9. September 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6763/2024 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Okan Yildiz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds SNF, Wildhainweg 3, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung des SNF vom 26.09.2024 (Gesuch Nr. [...]). Sachverhalt: A. Am 3. April 2024 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Finanzierung seines Projekts "[...]" (Gesuch Nr. [...]) ein. B. Mit Verfügung vom 26. September 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch werde nach Abschluss des Evaluationsverfahrens nicht für eine Finanzierung berücksichtigt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2024 sei aufzuheben und das Beitragsgesuch Nr. (...) vom 03.04.2024 sei gutzuheissen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die beantragten Forschungsgelder zu gewähren.

2. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz wie folgt anzuweisen:

a. Die Personen, welche die in der Verfügung vom 26. September 2024 enthaltenen Entscheidungspunkte formuliert und veranlasst haben, seien von der weiteren Beurteilung aller diesjährigen und zukünftigen Gesuche des Beschwerdeführers auszuschliessen.

b. Die Kommission für wissenschaftliche Integrität (SNF) sei über die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu entscheiden und ihren Bescheid zu veröffentlichen, da dies für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Beurteilung des Gesuchs entscheidrelevant ist.

3. In formeller Hinsicht wird die Einreichung einer Übersetzung englischsprachiger Akten und Beilagen offeriert.

4. In formeller Hinsicht wird die Einreichung zusätzlicher Dokumente für das Verfahren betreffend die wissenschaftliche Integrität und des unlauteren Wettbewerbs offeriert.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. Bundeskasse." D. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. E. In der Replik vom 25. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Ausschluss der referierenden Person von der Beurteilung aller Gesuche des Beschwerdeführers. Er änderte ausserdem das Rechtsbegehren Ziffer 2.a dahingehend, dass nunmehr auch jene Personen, welche die Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 formuliert und veranlasst haben, von der weiteren Beurteilung aller diesjährigen und zukünftigen Gesuche des Beschwerdeführers auszuschliessen seien. Im Übrigen hielt er an seinem Standpunkt fest und führte seine Begründung weiter aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Zudem wurde das abgeänderte Rechtsbegehren Ziffer 2.a zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen. G. Mit Duplik vom 27. März 2025 nahm die Vorinstanz diese Zwischenverfügung zur Kenntnis, hielt an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. H. Mit freiwilliger Stellungnahme vom 9. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und bekräftigte seine Begründungen erneut. I. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31 f. und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] i.V.m. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation [FIFG; SR 420.1] i.V.m. Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015 über die Gewährung von Beiträgen [nachfolgend: Beitragsreglement SNF; http://www.snf.ch/de > Förderung erhalten So geht's Beitragsreglement, zuletzt abgerufen am 27.08.2025]). 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; Urteile des BGer 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 1.2; 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt und nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 136 II 457 E. 4.2; Urteile des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1; 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 III 85 je m.w.H.; BVGE 2024 IV/2 E. 1.4 m.w.H.). Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Erst während des Schriftenwechsels gestellte, inhaltlich neue Begehren bzw. Varianten davon sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H.; 133 II 30 E. 2; Urteil des BGer 2D_42/2020 vom 28. September 2020 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/54 E. 2.1.1 m.w.H.). 1.2.2 Der Streitgegenstand wird vorliegend von der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 begrenzt. Gegenstand dieser Verfügung bildet die Evaluation des Gesuchs Nr. (...). Soweit sich Anträge, Rügen und weitere Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.b, das auf die Verfügung vom 27. September 2017 (Projekt-Nr. [...]) bzw. die Verfügung betreffend Nichteintreten vom 21. November 2017 mit derselben Projektnummer Bezug nimmt (vgl. Beschwerde vom 28. Oktober 2024 [nachfolgend: Beschwerde], Beilage 6), ist folglich nicht einzutreten. Auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer offerierten zusätzlichen Dokumente (Rechtsbegehren Ziffer 4) ist deshalb ebenfalls nicht näher einzugehen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG; Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vor-instanz beziehen (vgl. die Botschaft vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 2011 8827, 8881 m.w.H. [nachfolgend: BBl 2011 8827]). Bei der Vor-instanz handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Fachinstanz (Art. 10 Abs. 1 FIFG). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2; B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2; B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3). 2.3 Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden (vgl. E. 7.4.3 hiernach), hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer Bewerberinnen und Bewerber machen kann und das Gesuch einer Beschwerdeführerin bzw. eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerberinnen und Bewerber beurteilen kann (Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2; B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2.1). 2.4 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden (BVGE 2007/37 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung (Art. 9 Abs. 1 FIFG) erlässt sie die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und ihren Reglementen selbst (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 FIFG). Die zentralen Bestimmungen sind in vom Bundesrat zu genehmigenden Reglementen zu erlassen (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 FIFG); solche von beschränkter Tragweite können durch untergeordnete Organe in Ausführungsbestimmungen niedergelegt werden (Art. 9 Abs. 3 Satz 3 FIFG; vgl. Botschaft vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017-2020, BBl 2016 3089, 3253). 3.2 Über die Gesuche entscheidet die Vorinstanz gestützt auf die Unterlagen, die ihr mit dem Gesuch eingereicht werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Beitragsreglement SNF). Die Gesuchstellenden haben keinen Anspruch, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Beitragsreglement SNF), mit Ausnahme der Mängelbehebung nach Absatz 4 (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 23 Abs. 4 Beitragsreglement SNF). Die massgebenden Kriterien für die Zusprache von Förderungsbeiträgen sind die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens und die wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden (Art. 24 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche zieht die Vorinstanz die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei (Art. 25 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). 3.3 Auch ihr Verfahren auf Erlass von Verfügungen über Beiträge regelt die Vorinstanz selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FIFG). Sie ist dabei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und muss die Anforderungen nach Art. 10 und 26-38 VwVG erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2 Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei summarisch sowie teils widersprüchlich erfolgt. Zudem habe die Vorinstanz ihre Vorbringen nicht substantiiert oder konkretisiert (Beschwerde, S. 18, 23 und 27; Replik vom 25. Februar 2025 [nachfolgend: Replik], S. 12 und 20 f.); damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide. Sie sollen erfahren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Zudem soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht dient insofern auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BVGer B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 5.1 je m.w.H.). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 324 E. 3.6 m.w.H.; BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind jedoch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Vor-aussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6; 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2). Gerade in solchen Fällen kann die Begründungspflicht zur Rationalisierung der Entscheidfindung beitragen (BGE 129 I 232 E. 3.3 m.w.H.). Eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden ist zudem nur möglich, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E. 3.3; vgl. auch Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.3; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2). 4.4 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4; B-2046/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3 je m.w.H.), was an sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz die Begründung allerdings eingehender auszuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist (Urteile des BVGer B-2257/2023 vom 22. Juli 2024 E. 4.4; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1 f.; B-5027/2019 vom 5. Oktober 2020 E. 4.1; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2). 4.5 Die Vorinstanz hielt sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 zwar kurz, erwähnte jedoch einerseits die positiven Aspekte der Bewertung des Vorhabens des Beschwerdeführers und andererseits jene Aspekte, welche der Gutheissung des Gesuchs um Finanzierung seines Projekts entgegenstanden und somit zur Ablehnung seines Antrags führten. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen die oben dargelegte Rechtsprechung, zumal sie ihre Begründung im Beschwerdeverfahren eingehender ausführte. Vielmehr erscheint die Begründung ausreichend, um dem Beschwerdeführer die sinnvolle Ausübung seines Rechtsmittels zu ermöglichen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung mit den Gutachten der Expertinnen und Experten, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, und die zusätzlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren ermöglichen es dem Beschwerdeführer, die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs um Finanzierung seines Projekts nachvollziehen zu können. Dem Beschwerdeführer war daher bewusst, wieso die Vorinstanz sich gegen sein Gesuch entschieden hat, und er hatte die Möglichkeit, den Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage sachgerecht anzufechten. Dies zeigt sich auch darin, dass er in seiner Beschwerde unter Beizug der Gutachten im Detail auf die einzelnen Punkte der Verfügung und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren eingehen konnte. 4.6 Nach dem Gesagten lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer feststellen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch erhoben und als Folge dessen die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet. Er macht dabei verschiedene Unregelmässigkeiten geltend. 5.2 5.2.1 Einerseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von der Vorinstanz angebrachte Kritik bereits in seinem Gesuch abgehandelt worden sei. Hierfür argumentiert er, dass er sich in seinem Gesuch mehrfach sowohl konzeptionell als auch methodisch intensiv mit der Thematik der mRNA-Translation befasst habe; im Forschungsvorhaben seien insbesondere vier Methoden beschrieben, welche die Translation messen würden (Beschwerde, S. 4 f.; Replik, S. 2). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Gesuch sowohl korrelative Daten als auch mechanische Erkenntnisse geliefert, weshalb der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Kritikpunkt betreffend fehlende mechanische Erkenntnisse nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde, S. 12 f.; Replik, S. 8 f.). Ferner führt er aus, er habe die Kategorien der UTRs von Typ I und Typ II in seinem Gesuch - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - erwähnt und definiert; dadurch habe er genügend Hintergrundinformationen zu dieser Thematik geliefert (Beschwerde, S. 15 f.; Replik, S. 10 f.). 5.2.2 Andererseits ergänzt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mehrfach sein Gesuch und macht zusätzliche, teils präzisierende Ausführungen zum Gesuch. Er bringt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Polysomenprofilierung subzellulärer Fraktionen in der Kompetenz seines Labors liege, da solche Experimente Routine in seinem Labor seien und er mit seinem Team bereits Ergebnisse mit diesem Experiment publiziert habe (Beschwerde, S. 8 ff.; Replik, S. 3 f.). 5.2.3 Er kritisiert sodann die Rückmeldung der Vorinstanz, wonach die Bildunterschriften der Abbildungen 4-6 nicht vom übrigen Text zu unterscheiden seien, da diese jeweils mit einem Absatzumbruch und einem neuen Abschnittstitel oder mit einer kompletten Leerzeile (bzw. einem zusätzlichen Seitenumbruch) getrennt worden seien (Beschwerde, S. 16; Replik, S. 11). Ausserdem habe er - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - im Gesuch ausdrücklich erklärt, dass es sich bei der Abbildung 5 um Hefedaten handle (Beschwerde, S. 13 f.; Replik, S. 9 f.). 5.2.4 Darüber hinaus erklärt er in seiner Beschwerde erneut, wie die Optimierung der metabolischen Markierung funktioniere und dass aus dem Gesuch eindeutig hervorgehe, wie die metabolische Markierung verwendet werde (Beschwerde, S. 16 f.; Replik, S. 11 f.). Auch die Auswirkungen der Regulation des Ionentransports auf die Invasivität von Hirntumoren seien ausreichend begründet, da im Gesuch hierfür genügende Einzelheiten bereitgestellt worden seien (Beschwerde, S. 19 f.). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz präzisiert in der Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 die Ablehnungsgründe und führt aus, der Forschungsplan sei im Referat verschiedentlich mangels angemessenen Detaillierungsgrades bemängelt worden (insbesondere unter den Titeln "Overall assessment", "Assessment of the scientific relevance, originality and topicality" und "Assessment of suitability of methods and feasibility"). Folglich habe der Forschungsplan nicht vertieft und hinsichtlich der Evaluationskriterien beurteilt werden können. Dabei sei unter anderem die Evaluation der vorgeschlagenen Methodik und deren Eignung zur Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellungen erschwert sowie die Hypothese und das erwartete Resultat nicht oder nicht genügend beschrieben gewesen; auch habe es an einem Ausweichplan gefehlt. Die Vorinstanz bringt daher vor, dass detailliertere Ausführungen eine bessere Würdigung der wissenschaftlichen Qualität des Forschungsvorhabens erlaubt hätten (Vernehmlassung vom 10. Januar 2025, S. 2-4 und 7 f. [nachfolgend: Vernehmlassung]; Duplik vom 27. März 2025, S. 3 [nachfolgend: Duplik]). 5.3.2 Sie führt zudem aus, es sei selbst für die beigezogenen Fachleute schwer verständlich oder gar missverständlich gewesen, welche Erkenntnisse durch das Vorhaben und die einzelnen Experimente hätten gewonnen werden können. Die unpräzisen Beschreibungen der Experimente habe die referierende Person daher als Schwäche des Gesuchs gewertet (Vernehmlassung, S. 5; Duplik, S. 3). Weiter halte die referierende Person daran fest, dass es sich bei UTRs vom Typ I und Typ II um eine sehr spezielle und unter Expertinnen und Experten kontrovers diskutierte Kategorisierung handle, die der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht erkläre (Vernehmlassung, S. 7). 5.3.3 Die Vorinstanz macht ferner geltend, in der Legende von Abbildung 5 sei die Hefe als solche nicht erwähnt, weshalb ihre Kritik zutreffe. Allerdings handle es sich dabei im Vergleich zu den hauptsächlichen Schwächen des Gesuchs ohnehin um einen Punkt von nicht ausschlaggebender Tragweite. In Bezug auf die Ausführungen zu den Bildunterschriften seien die Bemerkungen des Beschwerdeführers nicht falsch, aber es handle sich auch hier um einen Punkt von untergeordneter Bedeutung (Vernehmlassung, S. 7). 5.3.4 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass die referierende Person in Bezug auf die korrelativen Daten und die Optimierung der metabolischen Markierung unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzungen habe, wobei sich ihre Meinung nicht auf falsche tatsächliche Annahmen oder auf sachfremde Erwägungen abstützen würden (Vernehmlassung, S. 6 f.). 5.4 5.4.1 Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung namentlich, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt, rechtserhebliche Umstände nicht geprüft, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 5.2; B-3329/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4.2; B-4357/2022 vom 24. April 2023 E. 3.2). In Bezug auf die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts hält das Beitragsreglement der Vorinstanz ausserdem ausdrücklich fest, dass Gesuche für Forschungsbeiträge anhand der mit ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). 5.4.2 Massgebend ist der rechtserhebliche Sachverhalt (Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 13 Abs. 3 Bst. b FIFG). Rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (BGE 143 II 425 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 5.4.3). Im Zusammenhang mit der Zusprache von Förderungsbeiträgen sind Tatsachen, die Auskunft zur wissenschaftlichen Qualität eines Forschungsprojekts oder zur wissenschaftlichen Fähigkeit der Forschenden geben, rechtserheblich (vgl. Art. 24 Beitragsreglement SNF). 5.5 5.5.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Gesuche bereits bei der Einreichung alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten müssen; die Unterlagen, die mit dem Gesuch eingereicht wurden, stellen den massgeblichen Sachverhalt dar (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Angesichts der besonderen Natur des Verfahrens zur Vergabe von Forschungsbeiträgen ist es nämlich Sache der Gesuchstellenden, die Vorinstanz von Anfang an davon zu überzeugen, dass ihr Projekt förderungswürdig ist. Eine Verbesserung des Gesuchs ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vorgesehen (Beschwerde, S. 27). Aus diesem Grund kann er mit erklärenden und präzisierenden Ausführungen zu seinem Gesuch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses von Beginn an von sich aus hätte verständlich sein müssen. 5.5.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Gesuch. Zwar erklärt der Beschwerdeführer verschiedentlich, weshalb er sich bereits in seinem Gesuch mit den entsprechenden Themen auseinandergesetzt habe. Er missachtet dabei allerdings die grundlegende Kritik der Vorinstanz, wonach es im Forschungsplan an einem angemessenen Detaillierungsgrad mangelte und daher eine zuverlässige Einschätzung der Eignung der Methoden und der Machbarkeit sowie die Nachvollziehbarkeit des Forschungsvorhabens, insbesondere bezüglich der beabsichtigten Experimente, nicht gewährleistet gewesen sei. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Schwächen des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs erkannt. In diesem Zusammenhang war es sodann dem Beschwerdeführer verwehrt, das Gesuch zu ergänzen und verbessern. Das von der Vorinstanz festgelegte Verfahren dient einerseits der Praktikabilität, indem es ermöglicht, eine grosse Zahl von Gesuchen innert kurzer Fristen zu bewältigen. Andererseits stellt es die rechtsgleiche Behandlung der Gesuche sicher (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-2933/2020 vom 1. März 2022 E. 7.2.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.9). Alleine aus einer unterschiedlichen Bewertung in Bezug auf den Detaillierungsgrad und damit zusammenhängend die wissenschaftliche Einschätzung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Die Vorinstanz hat insbesondere keinen aktenwidrigen oder sonst nicht weiter belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr mit den Ausführungen im Gesuch im Detail auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz bei der Beurteilung der Qualität des Forschungsprojekts eine andere Auffassung vertritt als der Beschwerdeführer, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt in Bezug auf die angesprochenen Themen unrichtig festgestellt. Sie stützt sich insbesondere nicht auf einen aktenwidrigen Sachverhalt, sondern auf die Unterlagen und Angaben im Gesuch, und prüft - wie sich nachfolgend zeigen wird - sämtliche rechtserhebliche Umstände. 5.6 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, zielt damit ins Leere. 6. 6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet. 6.2 Er macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass die referierende Person eine ihm entgegengesetzte Meinung habe. Insgesamt sei das im Gesuch skizzierte Vorgehen als machbar anzusehen, da die beschriebenen Experimente und Methoden Routine in seinem Labor seien (Beschwerde, S. 8-10 und 28; Replik, S. 3 f.; freiwillige Stellungnahme vom 9. April 2025 [nachfolgend: freiwillige Stellungnahme], S. 2 f.). Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Experimente als nicht detailliert genug oder unklar anzusehen seien (Replik, S. 8 f., 12 und 14; freiwillige Stellungnahme, S. 3). Darüber hinaus bringt er vor, die Vorinstanz habe zu grosses Gewicht auf die Nebenkriterien des Forschungsplans gelegt (Beschwerde, S. 13 ff., 20, 23 und 26 ff.; Replik, S. 9 ff., 17 f. und 24). 6.3 Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projektes sind die wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der Methoden und Machbarkeit (Art. 24 Abs. 2 Bst. a Beitragsreglement SNF und Art. 15 Abs. 2 Bst. a und b des Reglements über die Projektförderung vom 5. April 2023 [nachfolgend: Projektförderungsreglement]). Als wichtigste Gesichtspunkte zur Beurteilung der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden gelten der wissenschaftliche Leistungsausweis, d.h. dessen Ausbildung und die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, sowie die Kompetenz mit Bezug auf das gewählte Forschungsvorhaben. Auch die ausserwissenschaftliche Bedeutsamkeit wird bei der anwendungsorientierten Forschung berücksichtigt (Art. 24 Abs. 2 Bst. b Beitragsreglement SNF; Art. 15 Abs. 3 Projektförderungsreglement Botschaft vom 18. November 1981 über ein Forschungsgesetz, BBl 1981 III 1021, 1065). 6.4 6.4.1 Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet, ist festzuhalten, dass sich vorliegend zwei wissenschaftliche Auffassungen gegenüberstehen, wobei die Argumente des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf abzielen, die eigene Auffassung als die "richtige" darzustellen. Um seine Meinung zu belegen, verweist er auf Studien und Publikationen (vgl. Beschwerde, S. 9). Selbst wenn diese Studien die Auffassung des Beschwerdeführers stützen, gibt es angesichts der Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a FIFG; Christoph Errass, Rechtliche Probleme staatlicher Forschungsförderung, in: Boillet/Favre/Martenet [Hrsg.], Le droit public en mouvement, 2020, S. 191 ff., 195; Verena Schwander, Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, 2002, S. 164; Beat König, Grundlagen der staatlichen Forschungsförderung, 2007, S. 294) Raum für anderslautende Auffassungen. Fortschritte in der Forschung beruhen sogar fast immer auf der kritischen Konfrontation unterschiedlicher wissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden (BBl 2011 8827, 8872). In diesem Sinne müssen gleichzeitig alternative, sich widersprechende Ansätze und Perspektiven Gültigkeit haben, und bereits gewonnene Erkenntnisse stets wieder kritisch in Frage gestellt werden (König, a.a.O., S. 26 m.w.H.). Daher kann es zur Förderung der wissenschaftlichen Qualität sogar wünschenswert sein, wenn eine mitunter kritische fachliche Auseinandersetzung mit dem unterbreiteten Projekt erfolgt (Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 5.4.3; B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 6.3; B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4; B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). 6.4.2 Das infrage stehende Gesuch Nr. (...) wurde von der Vorinstanz abgewiesen, weil es sich aufgrund der durchgeführten Evaluation als von ungenügender wissenschaftlicher Qualität erwiesen hat. Dabei verweist die Vorinstanz jeweils auf die verschiedenen Gutachten und legt nachvollziehbar dar, was im Detail als Hauptschwäche des Gesuchs identifiziert wurde. Sie bemängelt, dass aufgrund des fehlenden Detaillierungsgrades im Gesuch die Evaluation der vorgeschlagenen Methodik und deren Eignung zur Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellungen erschwert gewesen seien. Mangels erforderlicher Informationen im Forschungsplan habe das Gesuch nicht vertieft und hinsichtlich der Evaluationskriterien beurteilt werden können. Sie erklärt auch schlüssig, dass nicht die Kritikpunkte von untergeordneter Bedeutung für die Abweisung des Gesuchs ausschlaggebend gewesen seien; daher seien diese nicht ins Gewicht gefallen. 6.4.3 Indem es dem Gesuch des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht an detaillierten Ausführungen fehlte, war die Vorinstanz folglich nicht in der Lage, die wissenschaftliche Qualität des Gesuchs, insbesondere die Eignung der Methodik und die Machbarkeit des Vorhabens, zu beurteilen. Da es sich dabei um die massgebenden Hauptkriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen handelt (Art. 24 Beitragsreglement SNF), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese Regelung nicht richtig angewendet haben soll. Sie hat insbesondere einen begründeten Entscheid anhand der erwähnten, reglementarisch vorgesehenen Kriterien getroffen. Da sich die Vorinstanz nicht durch sachfremde oder sonst wie offensichtlich unhaltbare Erwägungen hat leiten lassen, kann das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht in die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Gesuchs eingreifen (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden; unter diesen Umständen war es ihr erlaubt, das Gesuch gestützt auf die von ihr hervorgehobenen Schwächen nicht zu finanzieren. 6.4.4 Des Weiteren geht die Vorinstanz auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ein und erklärt in Bezug auf die mRNA-Translation nachvollziehbar, inwiefern es einer detaillierteren Beschreibung des Vorhabens und der einzelnen Experimente fehlte. Ergibt sich nicht bereits aus dem Gesuch selbst, wie vorgegangen wird bzw. ist dessen Inhalt für die beigezogenen Fachleute schwer verständlich, liegt es im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz, dies als Schwäche des Gesuchs zu werten. Gleich verhält es sich mit der Polysomenprofilierung subzellulärer Fraktionen, denn selbst wenn es sich bei solchen Experimenten um Routine im Labor des Beschwerdeführers handelt, hätte dies bereits aus dem Gesuch hervorgehen müssen. Indem das Experiment unpräzise beschrieben wurde und auch Fachleute aus dem Forschungsgebiet des Beschwerdeführers nicht einfach herauslesen konnten, wie die Experimente durchgeführt werden, war es der Vorinstanz erlaubt, bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Gesuchs dies als Schwäche zu qualifizieren. Ferner kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Ausführungen zu den korrelativen Daten und zur Optimierung der metabolischen Markierung falsch verstanden, da sie hierbei vielmehr eine unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzung vertritt, welche sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Betreffend die Kategorisierung der UTRs vom Typ I und Typ II liegt ebenfalls eine unterschiedliche wissenschaftliche Einschätzung vor, wobei die Vorinstanz nachvollziehbar erklärt, dass das Gesuch diesbezüglich nicht den erforderlichen Detaillierungsgrad aufweist, was als Mangel in der wissenschaftlichen Qualität des Gesuchs bewertet wurde. 6.4.5 Während die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu den Hefedaten und Bildunterschriften zutreffen mögen, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, dass sich ihre Beurteilung nicht primär auf diese Nebenpunkte fokussierte. Folglich verfängt das Argument nicht, die Vor-instanz habe sich nicht genügend auf die Hauptkriterien gestützt. 6.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts sowie der wissenschaftlichen Fähigkeiten der Forschenden nicht richtig angewendet, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer des Weiteren, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und die Gutachten nicht pflichtgemäss gewürdigt. 7.2 Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass viele der Entscheidungspunkte in der Verfügung nicht oder nur teilweise mit dem Inhalt der externen Gutachten übereinstimmen würden (Beschwerde, S. 4; Replik, S. 17 f.). Er bringt zudem vor, die Referierenden der Vorinstanz hätten eine fehlerhafte Interpretation des Gutachtens (...) übernommen und sich daher durch sachfremde Erwägungen leiten lassen (Beschwerde, S. 11 f.; Replik, S. 18 f.). Ausserdem weist er mehrfach darauf hin, dass verschiedene Aussagen von der Vorinstanz und nicht aus den Gutachten stammen würden (Beschwerde, S. 13 f., 16, 19 f., 27 f.) und dass die Referierenden pauschalisierte Aussagen zugefügt hätten, die sich nicht auf das konkrete Forschungsvorhaben beziehen würden, sondern auf eine verzerrte Darstellung der Vorinstanz (Beschwerde, S. 20). Dabei vermische die Vorinstanz die Meinungen in den Gutachten mit jener der Referierenden und würdige die Gutachten nicht in ihrem pflichtgemässen Ermessen, was zu einer Fehlinterpretation der Referierenden führe (Beschwerde, S. 27 f.; Replik, S. 18 f.). Infolgedessen habe sie die Vorgaben von Art. 24 Beitragsreglement SNF willkürlich angewendet und ihr Ermessen missbraucht (Beschwerde, S. 26 f.). 7.3 Die Vorinstanz führt aus, dass die Mitglieder des Forschungsrats - eingesetzt als Referierende - die eingeholten Gutachten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens analysieren und gewichten würden. Demnach würden die Referierenden ihre eigene Fachmeinung äussern, ohne dass die entsprechenden Inhalte in den Gutachten in gleicher Weise erwähnt sein müssten. Folglich seien die Referierenden in ihrer eigenen wissenschaftlichen Würdigung der Gesuche frei und würden die Gesuche als Angehörige der Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse beurteilen (Vernehmlassung, S. 4 und 6). 7.4 7.4.1 Das für die Förderentscheide zuständige Organ der Vorinstanz ist der Forschungsrat (Art. 9 Abs. 2 Bst. e der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds [SNF] vom 10. Mai 2023 [nachfolgend: Statuten SNF]). Er setzt über Fachausschüsse bzw. über entsprechende Komitees in der Regel Evaluationspanels für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche und Beiträge ein (Art. 20 Abs. 1 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007 [nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat 2007] bzw. Art. 13 Abs. 1 des Organisationsreglement für den Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds [SNF] vom 24.04.2024 [nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat 2024]). Die Panels unterbreiten ihre Beurteilung der Gesuche dem Komitee zur Entscheidung über die Förderung (Art. 20 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat 2007 bzw. Art. 14 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat 2024). Schliesslich trifft der Forschungsrat die Förderentscheidungen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a Statuten SNF). 7.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Beitragsreglement SNF zieht die Vorinstanz für die wissenschaftliche Begutachtung der Gesuche die schriftliche Meinung bzw. die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei; sie muss pro Gesuch mindestens zwei externe Gutachten einholen (Art. 25 Abs. 2 Beitragsreglement SNF). Die Vorinstanz würdigt die Meinung der Expertinnen und Experten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens (Art. 26 Beitragsreglement SNF). Daher ist die Vorinstanz befugt, von den Schlussfolgerungen der angeforderten Gutachten abzuweichen oder sich zu Punkten zu äussern, die in den Gutachten nicht behandelt wurden (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5621/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4; B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.4). Die Referate der Referierenden und der Korreferierenden stellen somit zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat 2007 bzw. Art. 19 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat 2024). 7.4.3 Aus den dargelegten Bestimmungen über die Organisation der Vor-instanz sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Förderbeiträgen geht hervor, dass die Vorinstanz diese jeweils in einem kompetitiven Verfahren vergibt. Aufgrund der finanziellen Beschränkungen hat die Vorinstanz bei der Auswahl der zu finanzierenden Projekte strenge Kriterien anzulegen. Es kommt folglich häufig vor, dass sie ein Gesuch trotz hervorragenden Qualifikationen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bzw. trotz der hohen wissenschaftlichen Qualität des Projekts die beantragten Beiträge ablehnen muss, weil sie eine strenge Auswahl unter den eingereichten Gesuchen trifft (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3 m.w.H.). Das Verfahren ist im Hinblick auf die Beurteilungsgrundlagen, die Beurteilungskriterien und das Beurteilungsverfahren stark vereinheitlicht und vorstrukturiert. Jedes Gesuch um Forschungsbeiträge muss deshalb von Beginn weg alle zu seiner Beurteilung nötigen Elemente enthalten (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 3.5; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.7). 7.4.4 Die (Kor-)Referierenden sowie die externen Gutachterinnen und Gutachter bereiten die Entscheide der Vorinstanz vor, indem sie die eingereichten Gesuche nach den vorgesehenen wissenschaftlichen Gütekriterien beurteilen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die externen Gutachten zu Forschungsförderungsgesuchen festgehalten hat, dienen diese nicht der Klärung von Sachverhaltsfragen, die von den Mitgliedern des Entscheidgremiums mangels Fachkenntnisse nicht selbst beurteilt werden können. Sie haben entsprechend nicht den Charakter von Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.4 f.) und weisen somit keinen Beweischarakter auf. Dies gilt umso mehr für die Empfehlungen der Referierenden. Letztere beurteilen die ihnen zugewiesenen Gesuche als Angehörige der Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Fachkenntnisse. Sie bereiten Entscheide der Vorinstanz vor, indem sie die eingereichten Gesuche nach den vorgesehenen wissenschaftlichen Gütekriterien beurteilen (Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 4.2; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.8). Im vorinstanzlichen Verfahren ging es also nicht darum, ein Forschungsprojekt im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG zu begutachten, sondern ein Gesuch um Forschungsförderung nach wissenschaftlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. Art. 24 Beitragsreglement SNF). 7.4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört es somit zum reglementskonformen Ablauf des Gesuchsverfahrens, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Forschungsprojekte schriftliche Gutachten externer Expertinnen und Experten einholt und deren Meinung im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens würdigt. Folglich ist sie auch befugt, von den Schlussfolgerungen der angeforderten Gutachten abzuweichen oder sich zu Punkten zu äussern, die in den Gutachten nicht behandelt wurden. Der Beschwerdeführer kann somit mit den verschiedentlich angebrachten Rügen, bestimmte Aussagen würden von der Vorinstanz und nicht aus den Gutachten stammen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für einen Ermessensmissbrauch weder dargetan, dass sich die Vorinstanz von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten liess, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2; 137 V 71 E. 5.1) noch ist dies vorliegend ersichtlich. 7.5 7.5.1 Die Vorinstanz hat sich mit allen Gutachten auseinandergesetzt und diese entsprechend den Vorgaben gewürdigt (vgl. E. 6.3 hiervor), wie aus den Anträgen der (Kor-)Referierenden und dem Individual Minutes zu Gesuch Nr. (...) hervorgeht (vgl. Vernehmlassung, Beilage 3 und 6 sowie angefochtene Verfügung vom 26. September 2024). Die hauptsächlichen Vorbehalte der Vorinstanz beziehen sich auf den fehlenden angemessenen Detaillierungsgrad, damit eine zuverlässige Einschätzung der Eignung der Methoden und Machbarkeit und die Nachvollziehbarkeit des Forschungsvorhabens, insbesondere bezüglich der beabsichtigten Experimente, gewährleistet ist. Ferner wurden zu wenige eingehende Ausführungen zur Methodik identifiziert. Fehlende Informationen zur Methodik und zum Ausweichplan haben die Machbarkeit zusätzlich infrage gestellt; die Umstellung der Reihenfolge der Experimente hat die referierende Person in ihrer wissenschaftlichen Einschätzung als nicht ausreichend explizit für einen Ausweichplan angesehen (Duplik, S. 3). Wenn die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung mehrheitlich Kritikpunkte übernommen hat, die nur gewisse Gutachten (in dieser Deutlichkeit) aufgebracht haben, so ist dies nicht zu beanstanden, soweit diese Expertin bzw. dieser Experte die Einwände konkret belegt oder nachvollziehbar begründet hatte und die anderen Expertinnen und Experten sich zu diesen Fragen nicht (oder weniger überzeugend) geäussert hatten, was vorliegend der Fall ist. Eine Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung und damit eine Rechtsfehlerhaftigkeit bei der Würdigung der Gutachten liegen jedenfalls nicht vor. 7.5.2 Schliesslich hat die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers eine im Vergleich zu den übrigen Gesuchen niedrigere Förderungspriorität zugesprochen. Förderungsbeiträge liegen immer in einem begrenzten Umfang vor und können nur den besten Gesuchen zugesprochen werden. Da die verschiedenen Gesuche miteinander in einem Wettbewerb standen, schied alsdann dieses Projekt im Vergleich zu den anderen Projekten aus. Dass Experten ein Gesuch unterschiedlich beurteilen und sich in einzelnen Punkten widersprechen, ist in der Wissenschaft nicht unüblich. Dass die Expertisen im vorliegenden Fall nicht alle zu den genau gleichen Schlüssen gelangen, stellt daher für sich allein keinen Grund dar, den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft einzustufen. Der Grund für die geringere Förderungspriorität lag gemäss der Vorinstanz darin, dass in den Expertisen verschiedene Punkte betreffend die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens kritisiert wurden. Selbst wenn alle Expertisen als völlig gleich aussagekräftig und überzeugend eingestuft und ihre Aussagen lediglich kumulativ gewürdigt werden, ergeben sich aus ihnen insgesamt verschiedene Kritikpunkte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Vergabe einer vergleichsweise niedrigeren Priorisierung den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum unter- oder überschritten oder missbraucht haben sollte (so auch Urteil des BVGer B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). 7.6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Gutachten im Sinne der vorinstanzlichen Reglemente behandelt und im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gewürdigt. Aus diesem Grund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Gutachten falsch interpretiert, indem sie Aussagen gemacht habe, die sich nicht mit jenen in den Gutachten decken. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die Vorinstanz habe willkürlich formelle Kriterien festgesetzt, auf die sie ihren Entscheid beruht habe, indem sie ein Gantt-Diagramm und eine detaillierte Ressourcenbeschreibung verlangt habe, obwohl diese Vorgaben nicht in den Richtlinien zum Forschungsplan erwähnt seien. Ferner seien den Gutachterinnen und Gutachtern die genauen Regeln für den Forschungsplan ohnehin unbekannt gewesen, sodass diese Voraussetzung nicht gelten könne (Beschwerde, S. 17 f.; Replik, S. 12 ff.). Weiter erklärt der Beschwerdeführer, sei es irreführend, zu behaupten, der Forschungsplan umfasse lediglich vier Seiten, da der "Stand der eigenen Forschung" und der "detaillierte Forschungsplan" eine nahezu untrennbare Einheit bilden würden. Folglich seien Inhalte des Standes der eigenen Forschung, wie beispielsweise die Methoden, Datensätze und Analysen, zugleich auf den detaillierten Forschungsplan übertragbar, sodass eine Wiederholung nicht erforderlich sei (Beschwerde, S. 19; Replik, S. 14). 8.2 Mit der Erwähnung des Gantt-Diagramms setzt die Vorinstanz keine neuen Kriterien für den Forschungsplan fest, sondern begründet bloss ihren Entscheid, wonach das Gesuch keine detaillierte Beschreibung des Vorhabens und auch keinen Ausweichplan enthält; sie nennt das Gantt-Diagramm vielmehr als Beispiel zur Verbesserung des Gesuchs. Aus dem Umstand, dass die genauen Regeln für die Gutachterinnen und Gutachter unbekannt seien, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal in den Gutachten trotz dieser fehlenden Kenntnis ein Gantt-Diagramm und die Beschreibung der Ressourcen als erforderlich erachtet wurden. Schliesslich stützt sich die Kritik der Vorinstanz nicht auf die Länge des Forschungsplanes per se, sondern auf die fehlenden detaillierten Ausführungen, welche eine bessere Würdigung der wissenschaftlichen Qualität des Forschungsvorhabens erlaubt hätte (vgl. E. 6.4.5 und 7.5.1 hiervor). 8.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs keine willkürlichen formellen Kriterien festgesetzt hat.

9. Die Beschwerde erweist sich im Hauptbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. Gleiches gilt diesbezüglich für die eventualiter beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 10. 10.1 Des Weiteren offeriert der Beschwerdeführer die Einreichung einer Übersetzung englischsprachiger Akten und Beilagen (Rechtsbegehren Ziffer 3). 10.2 Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Übersetzungen der Dokumente einzuholen, falls es den Sachverhalt bereits als hinreichend abgeklärt erachtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; vgl. auch Urteil des BVGer B-2257/2023 vom 22. Juli 2024 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es auch nicht verpflichtet, alle offerierten Beweise abzunehmen, und entscheidet nach seiner freien Überzeugung darüber, ob ein Beweis erbracht wurde (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. auch BGE 143 II 646 E. 3.3.8; 139 II 185 E. 9.2). 10.3 Vorliegend ist der Antrag auf Übersetzung der Akten und Beilagen abzuweisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt zu erwarten sind. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind daher mit Fr. 9'000.- zu beziffern und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen. 11.2 Die Vorinstanz hat keine Entschädigung beantragt und ist in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

12. Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; vgl. Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 7; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 17). Es ist deshalb endgültig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Versand: 9. September 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)