Reglemente Nationalfonds
Sachverhalt
A. Am 14. Juli 2020 bewarb sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Förderprogramms Practice-to-Science (PtS) um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 600'000.- zur Durchführung eines Forschungsprojekts an der Fachhochschule B._______ zum Thema (...). B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 entschied die Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht zur zweiten Phase der Evaluation zuzulassen und damit sein Beitragsgesuch abzulehnen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Wiedererwägung vom 4. März 2021 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer daraufhin doch zur zweiten Phase der Evaluation zu. Mit Entscheid B-5913/2020 vom 8. März 2021 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. C. Nach Einholung von fünf Gutachten und einem Interview mit dem Beschwerdeführer entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2021, das Projekt nicht zu unterstützen. Nur rund 11 Prozent der eingereichten Gesuche hätten gefördert werden können, weshalb auch gut qualifizierte Kandidaturen nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über die nötige Expertise und sein Vorhaben betreffe ein ebenso interessantes wie wichtiges Thema. Sein Forschungsplan sei jedoch nicht ausreichend detailliert ausgearbeitet, und diesbezügliche offene Fragen hätten auch im Interview nicht geklärt werden können. Die Vorinstanz wies das vom Beschwerdeführer gestellte Beitragsgesuch deshalb ab. D. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Beitragsgesuchs bzw. eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. Er rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler und eine Verletzung des Willkürverbots. Die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Forschungsplan bzw. zu Forschungstand, -design und -methodik sowie zu seinem Interview seien aktenwidrig. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer die Zusammensetzung der beteiligten Gremien der Vorinstanz (Rz. 12 ff. der Beschwerde). E. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie weist die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Fünf qualifizierte Expertinnen und Experten seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens Schwachpunkte enthalte und das Projekt im Verhältnis zu anderen Gesuchen über eine klar geringere Qualität verfüge (Rz. 13 ff. der Vernehmlassung). F. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bemängelt, dass die Beiträge im Rahmen des Programms Practice-to-Science entgegen der Ausschreibung an bestehende Fachhochschuldozenten anstatt an Personen aus der Praxis vergeben worden seien (Rz. 2 ff. der Stellungnahme). G. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 weist die Vorinstanz den Vorwurf der Gehörsverletzung zurück. H. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 10 Abs. 1 f. und Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz wie auch die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (Art. 10 Abs. 1 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881). Bei der Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3; B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2; B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3).
E. 3.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer zunächst die Zusammensetzung des Evaluationsgremiums Practice-to-Science. Da dieses nur aus Mitarbeitenden von Fachhochschulen zusammengesetzt sei, stelle sich die Frage nach dessen Unparteilichkeit (Rz. 26 der Beschwerde). Auch habe ihm die Vorinstanz die Namen der Referenten nicht bekannt gegeben, womit er sich nicht zu allfälligen Ausstandsgründen habe äussern können (Rz. 29 f. der Stellungnahme vom 13. Mai 2022). Die Vorinstanz äussert sich zur Zusammensetzung des Evaluationsgremiums nicht, bestreitet aber den Vorwurf der Parteilichkeit (Rz. 27 der Vernehmlassung). Zur Bekanntgabe der Namen der Referenten führt sie aus, es sei kein Antrag auf Bekanntgabe gestellt worden (Rz. 3 der Stellungnahme vom 21. Juni 2022).
E. 3.2 Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Sie regelt ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz. 1 FIFG), ist aber an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG).
E. 3.3 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus ergibt sich für das Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde (BGE 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 3c; Urteil des BGer 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 4.1) sowie ein Anspruch auf deren Unbefangenheit und Unparteilichkeit, wobei den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1; 8C_425/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 3). Der Gewährleistung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Behörde dienen insbesondere die Vorschriften über den Ausstand. So haben Mitglieder von Bundesbehörden in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches Interesse in der Sache haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei in einem Ehe-, Partnerschafts- oder näheren Verwandtschaftsverhältnis stehen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b f. VwVG), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 3.2). Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder - wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt - diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Ausstandsgründe sind bei Kenntnis unverzüglich geltend zu machen. Wer darauf verzichtet, verwirkt seinen Anspruch auf Anrufung des Ausstandsgrunds (BGE 140 I 240 E. 2.4; Urteil des BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 7.1; Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 5.2).
E. 3.4 Das für die Behandlung von Gesuchen für Forschungsbeiträge zuständige Organ der Vorinstanz ist der Nationale Forschungsrat (Art. 21 Abs. 2 Bst. e der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 27. März 2015 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Statuten SNF]). Innerhalb des Forschungsrats ist eine von vier Abteilungen zuständig (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat] und Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF) oder aber einer von drei Fachausschüssen (Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat und Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF). Letztere können die Behandlung von Gesuchen einer Evaluationskommission übertragen (Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat i. V. m. Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF), wobei der zuständige Fachausschuss auf Antrag der Evaluationskommission entscheidet (Art. 20 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat). Das Präsidium des Forschungsrats genehmigt die Entscheide der Fachausschüsse (Art. 9 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche legt das innerhalb des Nationalen Forschungsrats zuständige Gremium aus seiner Mitte eine Referentin und einen Korreferenten fest (Art. 23 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat i. V. m. Art. 24 ff. des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Beitragsreglement SNF]). Die Referate der Referentin und des Korreferenten stellen zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF) die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Die Namen der Referentinnen sowie der externen Gutachter darf die Vorinstanz nur bekannt geben, wenn diese damit einverstanden sind (Art. 13 Abs. 4 FIFG und Art. 27 Beitragsreglement SNF).
E. 3.5 Im vorliegenden Fall oblag die Behandlung der Gesuche dem Evaluationsgremium Practice-to-Science. Dessen Mitglieder führt die Vorinstanz auf ihrer Website auf (www.snf.ch Über uns Organisation Forschungsrat und Evaluationsgremien Mitglieder der Evaluationsgremien Evaluationsgremium - Practice-to-Science, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023). Das Gleiche gilt für die Mitglieder des entscheidenden Fachausschusses Karrieren (www.snf.ch Über uns Organisation Forschungsrat und Evaluationsgremien Mitglieder der Evaluationsgremien Forschungsrat - Karrieren, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023) und jene des den Entscheid genehmigenden Präsidiums (www.snf.ch Über uns Organisation Forschungsrat und Evaluationsgremien Mitglieder der Evaluationsgremien Forschungsrat - Präsidium, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023). Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Ausstandsgründe gegen jene Personen geltend zu machen, die über sein Gesuch befinden. Dies gilt auch für die Referentinnen und Referenten, da diese aus der Mitte des Evaluationsgremiums ausgewählt werden (vgl. oben E. 3.5).
E. 3.6 Nicht ersichtlich war für den Beschwerdeführer, welche Mitglieder des Evaluationskomitees konkret als Referentinnen und Referenten ausgewählt wurden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsgründe allerdings bereits dann geltend zu machen, wenn die Möglichkeit, dass ein bestimmtes Mitglied einer gerichtlichen Behörde einem konkreten Spruchkörper angehört, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie einem Staatskalender oder einer Internetseite ergibt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1; Urteil des BGer 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3; a. A. David Rüetschi, Die Pflicht zur unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrundes und die Folgen ihrer Verletzung, Jusletter vom 20. Dezember 2010, Rz. 41). Umso mehr ist es Gesuchstellern in der vorliegenden Konstellation zuzumuten, Ausstandsgründe in Bezug auf alle Mitglieder des Evaluationskomitees zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Letztere wirken nicht nur möglicherweise als Referentin oder Referent am Entscheid der Vorinstanz mit, sondern befinden in jedem Fall als Komiteemitglied mit über diesen (vgl. oben E. 3.4 f.). Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren Ausstandsgründe gegen Mitglieder des Evaluationskomitees geltend gemacht noch macht er dies im Beschwerdeverfahren. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz das Evaluationskomitee in nicht reglementskonformer Weise besetzt habe und letzteres aus diesem Grund in neuer Besetzung erneut über sein Gesuch befinden müsste. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätte leiten lassen, indem sie das Evaluationskomitee ausschliesslich mit Mitarbeitenden von Fachhochschulen besetzte. Auch ergibt sich alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Typ von Hochschulen kein Anschein einer Befangenheit. Im Übrigen stützte sich das Evaluationsgremium bei seinem Entscheid auf die Gutachten fünf externer Experten, die allesamt einen universitären Hintergrund haben und entweder bei in- oder ausländischen Universitäten oder bei Nationalbanken beschäftigt sind bzw. waren. Damit sind weder eine unzulässige Zusammensetzung der vorinstanzlichen Entscheidgremien noch Ausstandsgründe ersichtlich. Von vornherein nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu klären wäre die Frage, ob das Programm Practice-to-Science seinen Zweck erfüllt, in der Praxis tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Forschung an Fachhochschulen zu gewinnen.
E. 3.7 Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf richtige Zusammensetzung der Behörde sowie auf deren Unbefangenheit und Unparteilichkeit nach Art. 29 Abs. 1 BV wurden somit nicht verletzt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet in formeller Hinsicht sodann das Protokoll seines Interviews als unklar und zu knapp. Er sieht dadurch die Aktenführungs- und die Begründungspflicht der Vorinstanz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich kaum auf das Protokoll als Beweismittel für das während des Interviews Gesagte berufen könne. Die Löschung der von der Vorinstanz erstellten Videoaufnahme des Interviews stelle zudem einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, da die Vorinstanz damit habe rechnen müssen, dass dieses Beweismittel vom Beschwerdeführer angerufen werden könnte (Rz. 3-6 der Stellungnahme vom 13. Mai 2022). Die Vorinstanz entgegnet, eine Behörde dürfe sich bei der Aktenführung auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte beschränken. Nach der Rechtsprechung müssten Audioaufnahmen von Panelsitzungen nicht zu den Akten genommen werden und sei die Protokollierung von Gremiensitzungen des Forschungsrats in Form eines substanziellen Textprotokolls nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Beschwerdeführers, nach dem Interview erneut angehört zu werden, bestehe nicht (Rz. 1 der Stellungnahme vom 21. Juni 2022).
E. 4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als solches beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren auf Erlass eines Entscheides, der in ihre Rechtsstellung eingreift, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2; siehe auch Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 VwVG). Sodann haben die Parteien Anspruch auf sorgfältige und ernsthafte Prüfung und Berücksichtigung ihrer Vorbringen (BGE 126 I 97 E. 2b; siehe auch Art. 32 Abs. 1 VwVG) und auf eine nachvollziehbare Begründung des Entscheids (BGE 145 IV 99 E. 3.1; siehe auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die Parteien setzt eine Aktenführungspflicht der Behörden voraus. Erst durch die Einlösung dieser Pflicht können die Parteien ihre prozessorientierten Mitwirkungsrechte wahrnehmen (Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5). Die Behörden haben folglich alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2; 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b). Für möglicherweise entscheidwesentliche mündliche Ausführungen der Parteien und allfälliger Dritter sowie für Augenscheine ergibt sich deshalb eine Protokollierungspflicht der Behörde (BGE 142 I 86 E. 2.2 f.; 130 II 473 E. 4.2; 124 V 389 E. 4a).
E. 4.3 Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten (Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5; zum Zweck der Pflicht oben E. 4.2 am Ende). Zunächst erlaubt es die Protokollierung den Parteien, sich zum Beweisergebnis zu äussern und gegebenenfalls Berichtigungen zu beantragen (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2). Sodann stellt sie sicher, dass die Mitglieder der entscheidenden Behörde mündliche Äusserungen von Parteien, Auskunftspersonen oder Zeugen tatsächlich zur Kenntnis nehmen, was insbesondere für die nicht an einer Beweismassnahme teilnehmenden Behördenmitglieder gilt. Schliesslich dient die Protokollierung der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanzen im Hinblick auf den Gang des Verfahrens sowie die Würdigung der mündlich gemachten Aussagen (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_465/2021 vom 15. März 2022 E. 3.4; BVGE 2018 IV/5 E. 9.1). Die nötige Protokollierungsdichte hängt ausserdem von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 130 II 473 E. 4.2; 124 V 389 E. 3b). Sie ist insbesondere mit Blick auf die Verfahrensart, die Art der Beweismassnahme sowie den Verfahrensgegenstand zu bestimmen (Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 42 ff.). Für das Verwaltungsverfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der persönlichen Befragung einer Partei die mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt niederzuschreiben sind (BGE 130 II 473 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5; Urteile des BVGer B-5653/2016 vom 7. September 2018 E. 4.4.3; B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5.4.4). Eine knappe Protokollierung rechtfertigt sich insbesondere, wenn eine Audio- oder Videoaufnahme der Befragung erstellt und damit die Möglichkeit geschaffen wird, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu überprüfen (BGE 146 I 49 E. 3; 130 II 473 E. 4.5; Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5).
E. 4.4 In den Akten der Vorinstanz ist ein Dokument mit dem Titel «Practice-to-Science: Interview Protocol» enthalten (vi-act. 20). Im Dokumentenkopf vermerkt sind der Name des Beschwerdeführers sowie jene der Referentin sowie der Korreferentin, der Titel des Forschungsprojekts des Beschwerdeführers sowie Datum und Uhrzeit, wobei nur der Beginn und nicht die Endzeit oder die Dauer des Gesprächs vermerkt sind. Ebenfalls nicht vermerkt sind der Ort bzw. die Durchführungsform des Gesprächs sowie die Namen der weiteren Anwesenden. Aus dem Inhalt des Dokuments geht hervor, dass es sich um ein Protokoll einer Sitzung des Evaluationskomitees Practice-to-Science handelt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angehört wurde, aber daneben auch über die Bewertung des Projekts und über den Förderungsantrag des Beschwerdeführers befunden wurde. Letzteres geschah, indem das Komitee abstimmte («21 votes for <not fund>, 1 <abstention>»). Der Inhalt des Interviews wird im Protokoll mit den folgenden fünf Sätzen wiedergegeben: «Unfortunately, these open questions could not be clarified during the interview neither. During his presentation, the applicant hardly went into details about the planned project and its implementation. In fact, he primarily presented his papers and his current work. He also did not respond properly to the questions asked by the committee because his answers were very superficial. Consequently, his answers were not convincing and did not help to eliminate the doubts regarding the project.»
E. 4.5 Die Vorinstanz beruft sich auf Erwägung 4.4.3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5653/2016 vom 7. September 2018, wonach die Protokollierung von Gremiensitzungen des Forschungsrats in Form eines substanziellen Textprotokolls nicht zu beanstanden sei (Rz. 1 der Stellungnahme vom 21. Juni 2022). Wie bereits dargelegt, ist der Umfang der Protokollierungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und mit Blick auf den Zweck der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien zu bemessen (oben E. 4.2). Ob ein substanzielles Textprotokoll vorliegt, das die prozessorientierten Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers wahrt, ist mit Blick auf die Umstände und den Inhalt des Interviews mit dem Beschwerdeführer zu prüfen. Nicht streitig ist hingegen, inwiefern die Äusserungen der Mitglieder des Evaluationsgremiums im Rahmen der Beratung über den Antrag des Beschwerdeführers zu protokollieren waren (mit dieser Konstellation Urteil des BVGer B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5).
E. 4.6 In Bezug auf das Protokoll des Interviews mit dem Beschwerdeführer ist zwischen diesem und der Vorinstanz im Wesentlichen streitig, ob der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgehalten - «Fragen nach Daten und Methodik bloss oberflächlich beantwortete» (Rz. 25), oder ob er - der eigenen Darstellung entsprechend - «nicht nur differenziert auf[zeigte], mit welchen Daten und aus welchen Quellen er sein Modell testen wollte, sondern auch, dass diese öffentlich zugänglich sind [...]» (Rz. 20 der Stellungnahme vom 13. Mai 2022).
E. 4.7 Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet: «Der Forschungsrat hat Ihre Publikationsliste gewürdigt. Er hat zudem erkannt, dass Sie über die notwendige Expertise für die Durchführung des eingereichten Projekts verfügen. Ihr Vorhaben widmet sich einem ebenso interessanten wie wichtigen Thema. Der Forschungsplan weist jedoch Schwächen auf. So geht nach Ansicht des Forschungsrats die adressierte Forschungslücke nicht deutlich aus der Literaturübersicht hervor. Des Weiteren wurden ein gut ausgearbeitetes Forschungsdesign und wichtige Informationen in Bezug auf die methodische Vorgehensweise vermisst. Die Qualität der vorgesehenen Forschungsmethode konnte deshalb nicht abschliessend beurteilt werden. Leider konnten die Zweifel bezüglich des Projekts auch ihm Rahmen des Interviews nicht vollständig ausgeräumt werden.»
E. 4.8 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass offene Fragen in Bezug auf das beabsichtigte Vorgehen des Beschwerdeführers, die von ihm angewendete Methodik und die zur Validierung der von ihm entwickelten Modelle benötigten Daten mindestens mitentscheidend für die Ablehnung seines Gesuchs waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen Fragen sind schon von daher als zumindest potenziell entscheidwesentlich und damit protokollierungspflichtig einzustufen. Darüber hinaus waren sie hier auch tatsächlich entscheidwesentlich, da sich die Vorinstanz in ihrer Begründung ausdrücklich auf die - aus ihrer Sicht ungenügenden - Aussagen des Beschwerdeführers während seines Interviews beruft. Entsprechend war die Vorinstanz verpflichtet, die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu protokollieren.
E. 4.9 Die erforderliche Protokollierungsdichte ist - wie dargelegt - daran zu bemessen, ob die prozessorientierten Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt werden können (oben E. 4.2). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens auf mündlich gemachte Aussagen berufen können und müssen die weiteren Entscheid- und Rechtsmittelinstanzen sich selbst ein Bild über den Inhalt seiner Aussagen machen können. Vorliegend lässt sich dem Protokoll jedoch im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Präsentation hielt und anschliessend Fragen beantwortete. Darüber hinaus bestehen die Ausführungen zum Interview in erster Linie aus einer Bewertung des Gesprächs durch das Evaluationsgremium. Welche Fragen dem Beschwerdeführer gestellt wurden und was er darauf antwortete, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Ein derart knappes Protokoll eines - nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beschwerdeführers knapp 40 Minuten langen (Rz. 4 der Stellungnahme vom 13. Mai 2022) - Interviews reicht folglich nicht aus, um die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren und es den weiteren involvierten Entscheidgremien der Vorinstanz sowie der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, sich selbst ein Bild von den Ausführungen des Beschwerdeführers zu machen. Letzteres gilt umso mehr, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen Zugang zur erstellten Videoaufnahme gewährte.
E. 4.10 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Protokollierungspflicht und somit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat.
E. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachträglich gewährt werden kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1). Voraussetzung für eine Heilung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (BGE 146 III 97 E. 3.5.2; 145 I 167 E. 4.4; BVGE 2015/10 E. 7.1). Nicht möglich ist eine Heilung, wenn die Rechtsmittelinstanz Ermessensentscheide der Vorinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft und dem Beschwerdeführer insofern eine Instanz verloren gehen würde (BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; 2012/24 E. 3; Urteil des BVGer B-5421/2021 vom 28. Februar 2023 E. 3.2). Letzteres wiegt besonders schwer, wenn gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kein ordentliches Rechtsmittel besteht (BVGE 2007/30 E. 8.3).
E. 5.2 Die nicht ausreichend protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers betreffen die Frage der wissenschaftlichen Qualität des beantragten Forschungsvorhabens (vgl. oben E. 4.5 ff.). Wie dargelegt, kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung hin überprüfen und überprüft auch die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung nur mit Zurückhaltung, soweit die wissenschaftliche Qualität des Projekts und die wissenschaftliche Qualifikation der Gesuchstellenden betroffen ist (oben E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung deshalb in materieller Hinsicht primär darauf, ob die Vorinstanz einen begründeten Entscheid anhand der reglementarisch vorgesehenen Kriterien getroffen hat, und ob der Sachverhalt, auf den sie dabei abstellt, ausreichend belegt ist. In die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellenden wird es hingegen nicht eingreifen, solange sich die Vorinstanz nicht durch sachfremde oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Die nicht ausreichend protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers betreffen somit nicht eine Frage, die innerhalb der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts liegt und von diesem mit der gleichen Prüfungsdichte beurteilt werden kann wie von der Vorinstanz. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers reicht es deshalb nicht aus, sicherzustellen, dass seine Argumente hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualität seines Vorhabens im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehört werden. Vielmehr ist sicherzustellen, dass alle involvierten Entscheidgremien der Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers hören. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren fällt deshalb ausser Betracht. Im Übrigen steht auch nicht fest, dass die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führt, kann doch nicht mit Sicherheit vorweggenommen werden, ob die dem Evaluationsgremium nachgelagerten Entscheidgremien der Vorinstanz in Kenntnis aller Argumente des Beschwerdeführers den gleichen Entscheid fällen werden. Das Gesagte gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Videoaufnahme des Interviews löschte und sich der Inhalt des Interviews damit nicht mehr zuverlässig rekonstruieren lässt.
E. 5.3 Die Sache ist somit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich damit.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.- ist ihm zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Für das Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zuzusprechen.
E. 7 Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 172.110] i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 6; B-6196/2019 vom 28. September 2020 E. 7; B-4841/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5). Es ist deshalb endgültig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Martin Wilhelm Versand: 3. Oktober 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular sowie Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5411/2021 Urteil vom 26. September 2023 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Martin Wilhelm. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Landmann Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Karrieren, Vorinstanz. Gegenstand Forschungsförderung. Sachverhalt: A. Am 14. Juli 2020 bewarb sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Förderprogramms Practice-to-Science (PtS) um einen Beitrag in der Höhe von Fr. 600'000.- zur Durchführung eines Forschungsprojekts an der Fachhochschule B._______ zum Thema (...). B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 entschied die Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht zur zweiten Phase der Evaluation zuzulassen und damit sein Beitragsgesuch abzulehnen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Wiedererwägung vom 4. März 2021 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer daraufhin doch zur zweiten Phase der Evaluation zu. Mit Entscheid B-5913/2020 vom 8. März 2021 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. C. Nach Einholung von fünf Gutachten und einem Interview mit dem Beschwerdeführer entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2021, das Projekt nicht zu unterstützen. Nur rund 11 Prozent der eingereichten Gesuche hätten gefördert werden können, weshalb auch gut qualifizierte Kandidaturen nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über die nötige Expertise und sein Vorhaben betreffe ein ebenso interessantes wie wichtiges Thema. Sein Forschungsplan sei jedoch nicht ausreichend detailliert ausgearbeitet, und diesbezügliche offene Fragen hätten auch im Interview nicht geklärt werden können. Die Vorinstanz wies das vom Beschwerdeführer gestellte Beitragsgesuch deshalb ab. D. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Beitragsgesuchs bzw. eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. Er rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler und eine Verletzung des Willkürverbots. Die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Forschungsplan bzw. zu Forschungstand, -design und -methodik sowie zu seinem Interview seien aktenwidrig. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer die Zusammensetzung der beteiligten Gremien der Vorinstanz (Rz. 12 ff. der Beschwerde). E. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie weist die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Fünf qualifizierte Expertinnen und Experten seien übereinstimmend zum Schluss gelangt, dass die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens Schwachpunkte enthalte und das Projekt im Verhältnis zu anderen Gesuchen über eine klar geringere Qualität verfüge (Rz. 13 ff. der Vernehmlassung). F. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bemängelt, dass die Beiträge im Rahmen des Programms Practice-to-Science entgegen der Ausschreibung an bestehende Fachhochschuldozenten anstatt an Personen aus der Praxis vergeben worden seien (Rz. 2 ff. der Stellungnahme). G. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 weist die Vorinstanz den Vorwurf der Gehörsverletzung zurück. H. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 10 Abs. 1 f. und Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich darüber hinaus in Bezug auf die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorinstanz beziehen. Die Vorinstanz wie auch die Experten und Fachgremien, auf deren Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene Fachinstanzen (Art. 10 Abs. 1 FIFG; vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 9. November 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827, 8881). Bei der Beantwortung von Fragen, die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erstinstanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteile des BVGer B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3; B-5179/2018 vom 4. März 2019 E. 3.2; B-6553/2016 vom 23. Juli 2018 E. 3). 3. 3.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer zunächst die Zusammensetzung des Evaluationsgremiums Practice-to-Science. Da dieses nur aus Mitarbeitenden von Fachhochschulen zusammengesetzt sei, stelle sich die Frage nach dessen Unparteilichkeit (Rz. 26 der Beschwerde). Auch habe ihm die Vorinstanz die Namen der Referenten nicht bekannt gegeben, womit er sich nicht zu allfälligen Ausstandsgründen habe äussern können (Rz. 29 f. der Stellungnahme vom 13. Mai 2022). Die Vorinstanz äussert sich zur Zusammensetzung des Evaluationsgremiums nicht, bestreitet aber den Vorwurf der Parteilichkeit (Rz. 27 der Vernehmlassung). Zur Bekanntgabe der Namen der Referenten führt sie aus, es sei kein Antrag auf Bekanntgabe gestellt worden (Rz. 3 der Stellungnahme vom 21. Juni 2022). 3.2 Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Sie regelt ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge selbst (Art. 13 Abs. 1 Satz. 1 FIFG), ist aber an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und muss die Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FIFG). 3.3 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus ergibt sich für das Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde (BGE 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 3c; Urteil des BGer 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022 E. 4.1) sowie ein Anspruch auf deren Unbefangenheit und Unparteilichkeit, wobei den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1; 8C_425/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 3). Der Gewährleistung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Behörde dienen insbesondere die Vorschriften über den Ausstand. So haben Mitglieder von Bundesbehörden in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches Interesse in der Sache haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei in einem Ehe-, Partnerschafts- oder näheren Verwandtschaftsverhältnis stehen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b f. VwVG), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 3.2). Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder - wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt - diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Ausstandsgründe sind bei Kenntnis unverzüglich geltend zu machen. Wer darauf verzichtet, verwirkt seinen Anspruch auf Anrufung des Ausstandsgrunds (BGE 140 I 240 E. 2.4; Urteil des BGer 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 7.1; Urteil des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 5.2). 3.4 Das für die Behandlung von Gesuchen für Forschungsbeiträge zuständige Organ der Vorinstanz ist der Nationale Forschungsrat (Art. 21 Abs. 2 Bst. e der Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom 27. März 2015 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Statuten SNF]). Innerhalb des Forschungsrats ist eine von vier Abteilungen zuständig (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Organisationsreglement Forschungsrat] und Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF) oder aber einer von drei Fachausschüssen (Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat und Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF). Letztere können die Behandlung von Gesuchen einer Evaluationskommission übertragen (Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement Forschungsrat i. V. m. Art. 21 Abs. 2 Bst. e Statuten SNF), wobei der zuständige Fachausschuss auf Antrag der Evaluationskommission entscheidet (Art. 20 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat). Das Präsidium des Forschungsrats genehmigt die Entscheide der Fachausschüsse (Art. 9 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche legt das innerhalb des Nationalen Forschungsrats zuständige Gremium aus seiner Mitte eine Referentin und einen Korreferenten fest (Art. 23 Abs. 2 Organisationsreglement Forschungsrat i. V. m. Art. 24 ff. des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [www.snf.ch > Über uns > Porträt > Statuten & Rechtsgrundlagen, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023; nachfolgend: Beitragsreglement SNF]). Die Referate der Referentin und des Korreferenten stellen zusammen mit den Gutachten von mindestens zwei externen Expertinnen und Experten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement SNF) die Grundlage für die Beratung und Benotung der Gesuche durch das zuständige Gremium dar (Art. 23 Abs. 5 Bst. a Organisationsreglement Forschungsrat). Die Namen der Referentinnen sowie der externen Gutachter darf die Vorinstanz nur bekannt geben, wenn diese damit einverstanden sind (Art. 13 Abs. 4 FIFG und Art. 27 Beitragsreglement SNF). 3.5 Im vorliegenden Fall oblag die Behandlung der Gesuche dem Evaluationsgremium Practice-to-Science. Dessen Mitglieder führt die Vorinstanz auf ihrer Website auf (www.snf.ch Über uns Organisation Forschungsrat und Evaluationsgremien Mitglieder der Evaluationsgremien Evaluationsgremium - Practice-to-Science, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023). Das Gleiche gilt für die Mitglieder des entscheidenden Fachausschusses Karrieren (www.snf.ch Über uns Organisation Forschungsrat und Evaluationsgremien Mitglieder der Evaluationsgremien Forschungsrat - Karrieren, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023) und jene des den Entscheid genehmigenden Präsidiums (www.snf.ch Über uns Organisation Forschungsrat und Evaluationsgremien Mitglieder der Evaluationsgremien Forschungsrat - Präsidium, zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023). Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Ausstandsgründe gegen jene Personen geltend zu machen, die über sein Gesuch befinden. Dies gilt auch für die Referentinnen und Referenten, da diese aus der Mitte des Evaluationsgremiums ausgewählt werden (vgl. oben E. 3.5). 3.6 Nicht ersichtlich war für den Beschwerdeführer, welche Mitglieder des Evaluationskomitees konkret als Referentinnen und Referenten ausgewählt wurden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsgründe allerdings bereits dann geltend zu machen, wenn die Möglichkeit, dass ein bestimmtes Mitglied einer gerichtlichen Behörde einem konkreten Spruchkörper angehört, sich aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie einem Staatskalender oder einer Internetseite ergibt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 139 III 120 E. 3.2.1; Urteil des BGer 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3; a. A. David Rüetschi, Die Pflicht zur unverzüglichen Geltendmachung eines Ausstandsgrundes und die Folgen ihrer Verletzung, Jusletter vom 20. Dezember 2010, Rz. 41). Umso mehr ist es Gesuchstellern in der vorliegenden Konstellation zuzumuten, Ausstandsgründe in Bezug auf alle Mitglieder des Evaluationskomitees zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Letztere wirken nicht nur möglicherweise als Referentin oder Referent am Entscheid der Vorinstanz mit, sondern befinden in jedem Fall als Komiteemitglied mit über diesen (vgl. oben E. 3.4 f.). Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren Ausstandsgründe gegen Mitglieder des Evaluationskomitees geltend gemacht noch macht er dies im Beschwerdeverfahren. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz das Evaluationskomitee in nicht reglementskonformer Weise besetzt habe und letzteres aus diesem Grund in neuer Besetzung erneut über sein Gesuch befinden müsste. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätte leiten lassen, indem sie das Evaluationskomitee ausschliesslich mit Mitarbeitenden von Fachhochschulen besetzte. Auch ergibt sich alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Typ von Hochschulen kein Anschein einer Befangenheit. Im Übrigen stützte sich das Evaluationsgremium bei seinem Entscheid auf die Gutachten fünf externer Experten, die allesamt einen universitären Hintergrund haben und entweder bei in- oder ausländischen Universitäten oder bei Nationalbanken beschäftigt sind bzw. waren. Damit sind weder eine unzulässige Zusammensetzung der vorinstanzlichen Entscheidgremien noch Ausstandsgründe ersichtlich. Von vornherein nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu klären wäre die Frage, ob das Programm Practice-to-Science seinen Zweck erfüllt, in der Praxis tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Forschung an Fachhochschulen zu gewinnen. 3.7 Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf richtige Zusammensetzung der Behörde sowie auf deren Unbefangenheit und Unparteilichkeit nach Art. 29 Abs. 1 BV wurden somit nicht verletzt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erachtet in formeller Hinsicht sodann das Protokoll seines Interviews als unklar und zu knapp. Er sieht dadurch die Aktenführungs- und die Begründungspflicht der Vorinstanz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich kaum auf das Protokoll als Beweismittel für das während des Interviews Gesagte berufen könne. Die Löschung der von der Vorinstanz erstellten Videoaufnahme des Interviews stelle zudem einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, da die Vorinstanz damit habe rechnen müssen, dass dieses Beweismittel vom Beschwerdeführer angerufen werden könnte (Rz. 3-6 der Stellungnahme vom 13. Mai 2022). Die Vorinstanz entgegnet, eine Behörde dürfe sich bei der Aktenführung auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte beschränken. Nach der Rechtsprechung müssten Audioaufnahmen von Panelsitzungen nicht zu den Akten genommen werden und sei die Protokollierung von Gremiensitzungen des Forschungsrats in Form eines substanziellen Textprotokolls nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Beschwerdeführers, nach dem Interview erneut angehört zu werden, bestehe nicht (Rz. 1 der Stellungnahme vom 21. Juni 2022). 4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als solches beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren auf Erlass eines Entscheides, der in ihre Rechtsstellung eingreift, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2; siehe auch Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 VwVG). Sodann haben die Parteien Anspruch auf sorgfältige und ernsthafte Prüfung und Berücksichtigung ihrer Vorbringen (BGE 126 I 97 E. 2b; siehe auch Art. 32 Abs. 1 VwVG) und auf eine nachvollziehbare Begründung des Entscheids (BGE 145 IV 99 E. 3.1; siehe auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die Parteien setzt eine Aktenführungspflicht der Behörden voraus. Erst durch die Einlösung dieser Pflicht können die Parteien ihre prozessorientierten Mitwirkungsrechte wahrnehmen (Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5). Die Behörden haben folglich alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2; 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b). Für möglicherweise entscheidwesentliche mündliche Ausführungen der Parteien und allfälliger Dritter sowie für Augenscheine ergibt sich deshalb eine Protokollierungspflicht der Behörde (BGE 142 I 86 E. 2.2 f.; 130 II 473 E. 4.2; 124 V 389 E. 4a). 4.3 Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten (Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5; zum Zweck der Pflicht oben E. 4.2 am Ende). Zunächst erlaubt es die Protokollierung den Parteien, sich zum Beweisergebnis zu äussern und gegebenenfalls Berichtigungen zu beantragen (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2). Sodann stellt sie sicher, dass die Mitglieder der entscheidenden Behörde mündliche Äusserungen von Parteien, Auskunftspersonen oder Zeugen tatsächlich zur Kenntnis nehmen, was insbesondere für die nicht an einer Beweismassnahme teilnehmenden Behördenmitglieder gilt. Schliesslich dient die Protokollierung der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanzen im Hinblick auf den Gang des Verfahrens sowie die Würdigung der mündlich gemachten Aussagen (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_465/2021 vom 15. März 2022 E. 3.4; BVGE 2018 IV/5 E. 9.1). Die nötige Protokollierungsdichte hängt ausserdem von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 130 II 473 E. 4.2; 124 V 389 E. 3b). Sie ist insbesondere mit Blick auf die Verfahrensart, die Art der Beweismassnahme sowie den Verfahrensgegenstand zu bestimmen (Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 42 ff.). Für das Verwaltungsverfahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der persönlichen Befragung einer Partei die mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt niederzuschreiben sind (BGE 130 II 473 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5; Urteile des BVGer B-5653/2016 vom 7. September 2018 E. 4.4.3; B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5.4.4). Eine knappe Protokollierung rechtfertigt sich insbesondere, wenn eine Audio- oder Videoaufnahme der Befragung erstellt und damit die Möglichkeit geschaffen wird, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu überprüfen (BGE 146 I 49 E. 3; 130 II 473 E. 4.5; Urteil des BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5). 4.4 In den Akten der Vorinstanz ist ein Dokument mit dem Titel «Practice-to-Science: Interview Protocol» enthalten (vi-act. 20). Im Dokumentenkopf vermerkt sind der Name des Beschwerdeführers sowie jene der Referentin sowie der Korreferentin, der Titel des Forschungsprojekts des Beschwerdeführers sowie Datum und Uhrzeit, wobei nur der Beginn und nicht die Endzeit oder die Dauer des Gesprächs vermerkt sind. Ebenfalls nicht vermerkt sind der Ort bzw. die Durchführungsform des Gesprächs sowie die Namen der weiteren Anwesenden. Aus dem Inhalt des Dokuments geht hervor, dass es sich um ein Protokoll einer Sitzung des Evaluationskomitees Practice-to-Science handelt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angehört wurde, aber daneben auch über die Bewertung des Projekts und über den Förderungsantrag des Beschwerdeführers befunden wurde. Letzteres geschah, indem das Komitee abstimmte («21 votes for <not fund>, 1 <abstention>»). Der Inhalt des Interviews wird im Protokoll mit den folgenden fünf Sätzen wiedergegeben: «Unfortunately, these open questions could not be clarified during the interview neither. During his presentation, the applicant hardly went into details about the planned project and its implementation. In fact, he primarily presented his papers and his current work. He also did not respond properly to the questions asked by the committee because his answers were very superficial. Consequently, his answers were not convincing and did not help to eliminate the doubts regarding the project.» 4.5 Die Vorinstanz beruft sich auf Erwägung 4.4.3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5653/2016 vom 7. September 2018, wonach die Protokollierung von Gremiensitzungen des Forschungsrats in Form eines substanziellen Textprotokolls nicht zu beanstanden sei (Rz. 1 der Stellungnahme vom 21. Juni 2022). Wie bereits dargelegt, ist der Umfang der Protokollierungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und mit Blick auf den Zweck der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien zu bemessen (oben E. 4.2). Ob ein substanzielles Textprotokoll vorliegt, das die prozessorientierten Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers wahrt, ist mit Blick auf die Umstände und den Inhalt des Interviews mit dem Beschwerdeführer zu prüfen. Nicht streitig ist hingegen, inwiefern die Äusserungen der Mitglieder des Evaluationsgremiums im Rahmen der Beratung über den Antrag des Beschwerdeführers zu protokollieren waren (mit dieser Konstellation Urteil des BVGer B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 5). 4.6 In Bezug auf das Protokoll des Interviews mit dem Beschwerdeführer ist zwischen diesem und der Vorinstanz im Wesentlichen streitig, ob der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgehalten - «Fragen nach Daten und Methodik bloss oberflächlich beantwortete» (Rz. 25), oder ob er - der eigenen Darstellung entsprechend - «nicht nur differenziert auf[zeigte], mit welchen Daten und aus welchen Quellen er sein Modell testen wollte, sondern auch, dass diese öffentlich zugänglich sind [...]» (Rz. 20 der Stellungnahme vom 13. Mai 2022). 4.7 Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet: «Der Forschungsrat hat Ihre Publikationsliste gewürdigt. Er hat zudem erkannt, dass Sie über die notwendige Expertise für die Durchführung des eingereichten Projekts verfügen. Ihr Vorhaben widmet sich einem ebenso interessanten wie wichtigen Thema. Der Forschungsplan weist jedoch Schwächen auf. So geht nach Ansicht des Forschungsrats die adressierte Forschungslücke nicht deutlich aus der Literaturübersicht hervor. Des Weiteren wurden ein gut ausgearbeitetes Forschungsdesign und wichtige Informationen in Bezug auf die methodische Vorgehensweise vermisst. Die Qualität der vorgesehenen Forschungsmethode konnte deshalb nicht abschliessend beurteilt werden. Leider konnten die Zweifel bezüglich des Projekts auch ihm Rahmen des Interviews nicht vollständig ausgeräumt werden.» 4.8 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass offene Fragen in Bezug auf das beabsichtigte Vorgehen des Beschwerdeführers, die von ihm angewendete Methodik und die zur Validierung der von ihm entwickelten Modelle benötigten Daten mindestens mitentscheidend für die Ablehnung seines Gesuchs waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesen Fragen sind schon von daher als zumindest potenziell entscheidwesentlich und damit protokollierungspflichtig einzustufen. Darüber hinaus waren sie hier auch tatsächlich entscheidwesentlich, da sich die Vorinstanz in ihrer Begründung ausdrücklich auf die - aus ihrer Sicht ungenügenden - Aussagen des Beschwerdeführers während seines Interviews beruft. Entsprechend war die Vorinstanz verpflichtet, die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu protokollieren. 4.9 Die erforderliche Protokollierungsdichte ist - wie dargelegt - daran zu bemessen, ob die prozessorientierten Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt werden können (oben E. 4.2). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens auf mündlich gemachte Aussagen berufen können und müssen die weiteren Entscheid- und Rechtsmittelinstanzen sich selbst ein Bild über den Inhalt seiner Aussagen machen können. Vorliegend lässt sich dem Protokoll jedoch im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Präsentation hielt und anschliessend Fragen beantwortete. Darüber hinaus bestehen die Ausführungen zum Interview in erster Linie aus einer Bewertung des Gesprächs durch das Evaluationsgremium. Welche Fragen dem Beschwerdeführer gestellt wurden und was er darauf antwortete, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Ein derart knappes Protokoll eines - nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beschwerdeführers knapp 40 Minuten langen (Rz. 4 der Stellungnahme vom 13. Mai 2022) - Interviews reicht folglich nicht aus, um die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren und es den weiteren involvierten Entscheidgremien der Vorinstanz sowie der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen, sich selbst ein Bild von den Ausführungen des Beschwerdeführers zu machen. Letzteres gilt umso mehr, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen Zugang zur erstellten Videoaufnahme gewährte. 4.10 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Protokollierungspflicht und somit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat. 5. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch, im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachträglich gewährt werden kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1). Voraussetzung für eine Heilung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz (BGE 146 III 97 E. 3.5.2; 145 I 167 E. 4.4; BVGE 2015/10 E. 7.1). Nicht möglich ist eine Heilung, wenn die Rechtsmittelinstanz Ermessensentscheide der Vorinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft und dem Beschwerdeführer insofern eine Instanz verloren gehen würde (BVGE 2018 IV/5 E. 13.2; 2012/24 E. 3; Urteil des BVGer B-5421/2021 vom 28. Februar 2023 E. 3.2). Letzteres wiegt besonders schwer, wenn gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kein ordentliches Rechtsmittel besteht (BVGE 2007/30 E. 8.3). 5.2 Die nicht ausreichend protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers betreffen die Frage der wissenschaftlichen Qualität des beantragten Forschungsvorhabens (vgl. oben E. 4.5 ff.). Wie dargelegt, kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung hin überprüfen und überprüft auch die Rechtsanwendung und die Sachverhaltsfeststellung nur mit Zurückhaltung, soweit die wissenschaftliche Qualität des Projekts und die wissenschaftliche Qualifikation der Gesuchstellenden betroffen ist (oben E. 2.2). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung deshalb in materieller Hinsicht primär darauf, ob die Vorinstanz einen begründeten Entscheid anhand der reglementarisch vorgesehenen Kriterien getroffen hat, und ob der Sachverhalt, auf den sie dabei abstellt, ausreichend belegt ist. In die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellenden wird es hingegen nicht eingreifen, solange sich die Vorinstanz nicht durch sachfremde oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. Die nicht ausreichend protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers betreffen somit nicht eine Frage, die innerhalb der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts liegt und von diesem mit der gleichen Prüfungsdichte beurteilt werden kann wie von der Vorinstanz. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers reicht es deshalb nicht aus, sicherzustellen, dass seine Argumente hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualität seines Vorhabens im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehört werden. Vielmehr ist sicherzustellen, dass alle involvierten Entscheidgremien der Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers hören. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren fällt deshalb ausser Betracht. Im Übrigen steht auch nicht fest, dass die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führt, kann doch nicht mit Sicherheit vorweggenommen werden, ob die dem Evaluationsgremium nachgelagerten Entscheidgremien der Vorinstanz in Kenntnis aller Argumente des Beschwerdeführers den gleichen Entscheid fällen werden. Das Gesagte gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Videoaufnahme des Interviews löschte und sich der Inhalt des Interviews damit nicht mehr zuverlässig rekonstruieren lässt. 5.3 Die Sache ist somit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich damit. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.- ist ihm zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Für das Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zuzusprechen.
7. Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 172.110] i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF; Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile des BVGer B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 6; B-6196/2019 vom 28. September 2020 E. 7; B-4841/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5). Es ist deshalb endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Martin Wilhelm Versand: 3. Oktober 2023 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular sowie Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)