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B-4841/2019

B-4841/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Reglemente Nationalfonds

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitet seit August 2018 am Institut X._______ der Hochschule Y._______ in Z._______. Am 19. Juli 2019 ersuchte er den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausrichtung von Spark-Beiträgen für das Projekt B._______. B. Mit Verfügung vom 10. September 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch eintreten zu können. Sie brachte vor, dass der eingereichte Forschungsplan nicht komplett anonymisiert gewesen sei. Denn der Beschwerdeführer habe darin unter «Roles of Participants & Research Partners» angegeben «[...] a senior computer science researcher (the main applicant) will be funded through this proposal». Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Position offenbart, was gemäss Art. 6 Abs. 4 des Reglements über die Gewährung von Spark-Beiträgen (Regulations on the Spark funding scheme, Spark Regulations; zu finden unter: http://www.snf.ch Startseite Förderung Spark Dokumente Spark Reglement (Englisch), abgerufen am 31. Januar 2020; nachfolgend: Spark Reglement) nicht zulässig sei. C. Der Beschwerdeführer beantragt am 20. bzw. 27. September 2019 sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung, die erneute Prüfung seines Gesuchs sowie die Ausrichtung der ersuchten Beiträge. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er im Forschungsplan nicht seine Position bei der Hochschule Y._______ angegeben habe, sondern lediglich sein Senioritätslevel. An der Hochschule Y._______ würde überdies die Position eines «Senior Computer Science Researcher» gar nicht verwendet. Aus diesem Grund sei aufgrund dieser Bezeichnung ein Rückschluss auf seine Person nicht möglich. Weiter sei diese Bezeichnung in der Schweiz typischerweise in der Industrie und nicht bei Forschungsinstitutionen gebräuchlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Computer Science Experten und Fachpersonen aus ähnlichen Gebieten befragt. Auch diese bezeichneten einen Rückschluss von der von ihm verwendeten Positionsbeschreibung auf seine Person als praktisch unmöglich. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung gibt sie unter Verweis auf Art. 1 des Spark Reglements an, dass es sich bei Spark um ein Förderinstrument handle, bei dem der Fokus auf dem Projekt und nicht auf der Person liege. Weiter verweist die Vorinstanz erneut auf Art. 6 Abs. 4 desselben Reglements und betont, dass dieser Artikel deutlich zum Ausdruck bringe, dass der Projektbeschrieb vollständig anonymisiert und so geschrieben sein müsse, dass keine Rückschlüsse auf die Identität, die Position oder das Institut der gesuchstellenden Person möglich sind. Angaben zur Position würden dabei nicht nur Anstellungsbezeichnungen einer Institution, sondern auch sonstige Angaben zur akademischen Stellung umfassen, die Auskunft über die Forschungserfahrung und das akademische Alter einer gesuchstellenden Person geben (z. B. «Postdoc», «Ph.D.-Student», «Doktorand/in», «Group Leader», etc.). Durch die Formulierung «Senior Computer Science Researcher» im Projektbeschrieb erwähne der Beschwerdeführer jedoch gerade die Position im vorgenannten, nicht zugelassenen Sinn. Folglich seien die formellen Anforderungen an das Gesuch nicht gegeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. E. Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung nicht mehr vernehmen. F. Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG; SR 420.1] i. V. m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] sowie Art. 31 des Beitragsreglements der Vorinstanz vom 1. Januar 2016).

E. 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.3 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, und eine Gutheissung hätte allein eine Rückweisung zur Folge (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil A-4739/2012 E. 1.2 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich bezüglich der angefochtenen Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung von Forschungsbeiträgen verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst mit den Besonderheiten des Spark-Förderprogramms. Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, dass dies nicht entscheidwesentlich sei. Damit ist zunächst das Spark-Programm näher zu untersuchen.

E. 2.1 Gemäss den Angaben auf der Internetseite der Vorinstanz (zu finden unter: <http://www.snf.ch> > Startseite > Förderung > Spark, abgerufen am 26. Februar 2020) handelt es sich beim Spark-Programm um ein Pilotprojekt für die Jahre 2019 und 2020, welches Anträge, die sich nicht für andere Förderinstrumente der Vorinstanz eignen, prioritär unterstützen soll. Es richtet sich an Forschende mit einem Doktorat oder einer vergleichbaren Qualifikation, worunter drei Jahre Forschung als hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluss des Hochschulstudiums verstanden wird. Die Vorinstanz beurteilt die Gesuche in einem Doppelblind-Verfahren. Bei den zwei Evaluierenden handelt es sich um Experten, die Mitglieder eines internationalen Expertenpools sind. Sie kennen die Identität der Gesuchstellenden nicht, wodurch sichergestellt werden kann, dass sich die Evaluation ganz auf die Idee des Projekts konzentriert. Auch zwei weiteren Publikationen der Vorinstanz (zu finden unter: <http://www.snf.ch> > Startseite > Förderung > Spark > News > «Mehr als 700 Ideen eingereicht» sowie «Budget von Spark fast verdreifacht», beide abgerufen am 26. Februar 2020) kann entnommen werden, dass bei der Projektauswahl gerade nicht auf das Renommee oder den Palmarès der Gesuchstellenden gesetzt werden soll. Wie viele Projekte die antragstellenden Forschenden bereits geleitet haben oder was sie publiziert haben, sei bei diesem Förderinstrument unwichtig.

E. 2.2 Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wird, kann aus der Bezeichnung des Beschwerdeführers als «Senior Computer Science Researcher» seine Position im Sinne von Art. 6 Abs. 4 des Spark Reglements abgelesen werden. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wollte mit der gewählten Bezeichnung gerade auf seine Seniorität hinweisen, «nicht mehr und nicht weniger». Da sich das Spark-Programm selektiv an Forschende mit einem Doktorat oder einer vergleichbaren Qualifikation richtet, sollte mit dieser zusätzlichen Information wohl lediglich bewirkt werden, dass die Evaluierenden beim Antrag des Beschwerdeführers nicht von einem jüngeren Erstjahres-Postdoc oder von einem sich im vierten hauptberuflichen Forschungsjahr befindlichen Forschenden bzw. einem älteren Gruppenleiter oder Antragstellenden mit Professur ausgingen. Diese Angabe sollte die Experten offenbar bei der Beurteilung der Qualität des Gesuchs beeinflussen. Nun geht es aber beim Spark-Programm gerade darum, dass die evaluierenden Experten frei von solchen zusätzlichen Informationen und möglichst ohne Verzerrungen und Befangenheit die vorgebrachte Idee bzw. das dargelegte Forschungsprojekt beurteilen können. Auch wenn ein erfahrener Gutachter oder eine fähige Gutachterin aufgrund des Projektbeschriebs (und insbesondere der Qualität der Bibliographie) gewisse Rückschlüsse auf die Seniorität des Gesuchstellenden ziehen kann, soll ein Antragstellender - auch aufgrund von Gleichberechtigungsüberlegungen - keine verzerrenden und beeinflussenden Angaben machen dürfen.

E. 3 Die besondere Natur des Spark-Programms ist damit entgegen dem Beschwerdeführer durchaus entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Mangel durch geringfügige Korrekturmassnahmen hätte behoben werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 in fine des Spark Reglements). Die Vorinstanz hält dem sinngemäss entgegen, dass die formellen Voraussetzungen strikt einzuhalten seien.

E. 3.1 Vorliegend hätte ein Satz am Ende von Kap. 2.2 sowie die identische Formulierung am Anfang von Kap. 2.4 (S. 5 und 6) des siebenseitigen Projektbeschriebs des Beschwerdeführers minimal korrigiert werden müssen. Alternativ hätte der Antrag zur Korrektur der beiden vorgenannten Sätze an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und von diesem erneut eingereicht werden können. Dies erscheint als zumutbar. So hat die Vorinstanz selbst Handlungsbedarf erkannt und die Bedingungen für eine Projekteinreichung per 1. Februar 2020 klarer und ausführlicher formuliert. Bei der Spark-Unterstützung handelt es sich um ein neues, sich immer noch in der Pilotphase befindliches Instrument. Dabei tut nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde selber ausführt, in den letzten fünf Jahren bereits einige Anträge an die Vorinstanz gerichtet hat. Denn das Spark-Programm wurde erst 2019 eingeführt.

E. 3.2 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten als überspitzt formalistisch. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Die minime Abweichung von den Vorgaben der Vorinstanz im Projektbeschrieb des Beschwerdeführers hat untergeordneten Charakter und ist mit Blick auf die bereits selektiven Zulassungskriterien für das Programm vernachlässigbar. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz willkürfrei eine Korrektur hätte vornehmen bzw. eine nachträgliche Einreichung einer korrigierten Version des Antrags hätte zulassen können (vgl. BGE 143 I 177, E. 2.3.1; sowie Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann ist kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, das eine derart strenge Handhabung der Formvorschriften rechtfertigen würde (vgl. Urteil des BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1). 4.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dafür vom Beschwerdeführer als Sicherheit einverlangte Kostenvorschuss ist diesem zurückzuerstatten. Weiter sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 5.Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Schweizerischen Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Die Auslegung des vorliegend einschlägigen Spark Reglements bringt deutlich hervor, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ersuchten Beiträgen um Ermessens- und keine Anspruchssubventionen handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2018 E. 2). Das Reglement umschreibt zwar die Bedingungen, unter denen ein Beitrag zu gewähren ist, belässt aber der rechtsanwenden Behörde ein Ermessen (Art. 12 Abs. 1 des Spark Reglements, die als «Kann-Formulierung» ausgestaltet ist). Dieser Entscheid ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidung der Vorinstanz vom 10. September 2019 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.- wird diesem vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilage) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Wüthrich Versand: 5. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4841/2019 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Interdisziplinäre und Internationale Zusammenarbeit, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gewährung von Spark-Beiträgen. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitet seit August 2018 am Institut X._______ der Hochschule Y._______ in Z._______. Am 19. Juli 2019 ersuchte er den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausrichtung von Spark-Beiträgen für das Projekt B._______. B. Mit Verfügung vom 10. September 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch eintreten zu können. Sie brachte vor, dass der eingereichte Forschungsplan nicht komplett anonymisiert gewesen sei. Denn der Beschwerdeführer habe darin unter «Roles of Participants & Research Partners» angegeben «[...] a senior computer science researcher (the main applicant) will be funded through this proposal». Dadurch habe der Beschwerdeführer seine Position offenbart, was gemäss Art. 6 Abs. 4 des Reglements über die Gewährung von Spark-Beiträgen (Regulations on the Spark funding scheme, Spark Regulations; zu finden unter: http://www.snf.ch Startseite Förderung Spark Dokumente Spark Reglement (Englisch), abgerufen am 31. Januar 2020; nachfolgend: Spark Reglement) nicht zulässig sei. C. Der Beschwerdeführer beantragt am 20. bzw. 27. September 2019 sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung, die erneute Prüfung seines Gesuchs sowie die Ausrichtung der ersuchten Beiträge. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er im Forschungsplan nicht seine Position bei der Hochschule Y._______ angegeben habe, sondern lediglich sein Senioritätslevel. An der Hochschule Y._______ würde überdies die Position eines «Senior Computer Science Researcher» gar nicht verwendet. Aus diesem Grund sei aufgrund dieser Bezeichnung ein Rückschluss auf seine Person nicht möglich. Weiter sei diese Bezeichnung in der Schweiz typischerweise in der Industrie und nicht bei Forschungsinstitutionen gebräuchlich. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Computer Science Experten und Fachpersonen aus ähnlichen Gebieten befragt. Auch diese bezeichneten einen Rückschluss von der von ihm verwendeten Positionsbeschreibung auf seine Person als praktisch unmöglich. D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung gibt sie unter Verweis auf Art. 1 des Spark Reglements an, dass es sich bei Spark um ein Förderinstrument handle, bei dem der Fokus auf dem Projekt und nicht auf der Person liege. Weiter verweist die Vorinstanz erneut auf Art. 6 Abs. 4 desselben Reglements und betont, dass dieser Artikel deutlich zum Ausdruck bringe, dass der Projektbeschrieb vollständig anonymisiert und so geschrieben sein müsse, dass keine Rückschlüsse auf die Identität, die Position oder das Institut der gesuchstellenden Person möglich sind. Angaben zur Position würden dabei nicht nur Anstellungsbezeichnungen einer Institution, sondern auch sonstige Angaben zur akademischen Stellung umfassen, die Auskunft über die Forschungserfahrung und das akademische Alter einer gesuchstellenden Person geben (z. B. «Postdoc», «Ph.D.-Student», «Doktorand/in», «Group Leader», etc.). Durch die Formulierung «Senior Computer Science Researcher» im Projektbeschrieb erwähne der Beschwerdeführer jedoch gerade die Position im vorgenannten, nicht zugelassenen Sinn. Folglich seien die formellen Anforderungen an das Gesuch nicht gegeben, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. E. Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung nicht mehr vernehmen. F. Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG; SR 420.1] i. V. m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] sowie Art. 31 des Beitragsreglements der Vorinstanz vom 1. Januar 2016). 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, und eine Gutheissung hätte allein eine Rückweisung zur Folge (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil A-4739/2012 E. 1.2 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich bezüglich der angefochtenen Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung von Forschungsbeiträgen verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst mit den Besonderheiten des Spark-Förderprogramms. Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, dass dies nicht entscheidwesentlich sei. Damit ist zunächst das Spark-Programm näher zu untersuchen. 2.1 Gemäss den Angaben auf der Internetseite der Vorinstanz (zu finden unter: > Startseite > Förderung > Spark, abgerufen am 26. Februar 2020) handelt es sich beim Spark-Programm um ein Pilotprojekt für die Jahre 2019 und 2020, welches Anträge, die sich nicht für andere Förderinstrumente der Vorinstanz eignen, prioritär unterstützen soll. Es richtet sich an Forschende mit einem Doktorat oder einer vergleichbaren Qualifikation, worunter drei Jahre Forschung als hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluss des Hochschulstudiums verstanden wird. Die Vorinstanz beurteilt die Gesuche in einem Doppelblind-Verfahren. Bei den zwei Evaluierenden handelt es sich um Experten, die Mitglieder eines internationalen Expertenpools sind. Sie kennen die Identität der Gesuchstellenden nicht, wodurch sichergestellt werden kann, dass sich die Evaluation ganz auf die Idee des Projekts konzentriert. Auch zwei weiteren Publikationen der Vorinstanz (zu finden unter: > Startseite > Förderung > Spark > News > «Mehr als 700 Ideen eingereicht» sowie «Budget von Spark fast verdreifacht», beide abgerufen am 26. Februar 2020) kann entnommen werden, dass bei der Projektauswahl gerade nicht auf das Renommee oder den Palmarès der Gesuchstellenden gesetzt werden soll. Wie viele Projekte die antragstellenden Forschenden bereits geleitet haben oder was sie publiziert haben, sei bei diesem Förderinstrument unwichtig. 2.2 Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt wird, kann aus der Bezeichnung des Beschwerdeführers als «Senior Computer Science Researcher» seine Position im Sinne von Art. 6 Abs. 4 des Spark Reglements abgelesen werden. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wollte mit der gewählten Bezeichnung gerade auf seine Seniorität hinweisen, «nicht mehr und nicht weniger». Da sich das Spark-Programm selektiv an Forschende mit einem Doktorat oder einer vergleichbaren Qualifikation richtet, sollte mit dieser zusätzlichen Information wohl lediglich bewirkt werden, dass die Evaluierenden beim Antrag des Beschwerdeführers nicht von einem jüngeren Erstjahres-Postdoc oder von einem sich im vierten hauptberuflichen Forschungsjahr befindlichen Forschenden bzw. einem älteren Gruppenleiter oder Antragstellenden mit Professur ausgingen. Diese Angabe sollte die Experten offenbar bei der Beurteilung der Qualität des Gesuchs beeinflussen. Nun geht es aber beim Spark-Programm gerade darum, dass die evaluierenden Experten frei von solchen zusätzlichen Informationen und möglichst ohne Verzerrungen und Befangenheit die vorgebrachte Idee bzw. das dargelegte Forschungsprojekt beurteilen können. Auch wenn ein erfahrener Gutachter oder eine fähige Gutachterin aufgrund des Projektbeschriebs (und insbesondere der Qualität der Bibliographie) gewisse Rückschlüsse auf die Seniorität des Gesuchstellenden ziehen kann, soll ein Antragstellender - auch aufgrund von Gleichberechtigungsüberlegungen - keine verzerrenden und beeinflussenden Angaben machen dürfen.

3. Die besondere Natur des Spark-Programms ist damit entgegen dem Beschwerdeführer durchaus entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Mangel durch geringfügige Korrekturmassnahmen hätte behoben werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 in fine des Spark Reglements). Die Vorinstanz hält dem sinngemäss entgegen, dass die formellen Voraussetzungen strikt einzuhalten seien. 3.1 Vorliegend hätte ein Satz am Ende von Kap. 2.2 sowie die identische Formulierung am Anfang von Kap. 2.4 (S. 5 und 6) des siebenseitigen Projektbeschriebs des Beschwerdeführers minimal korrigiert werden müssen. Alternativ hätte der Antrag zur Korrektur der beiden vorgenannten Sätze an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und von diesem erneut eingereicht werden können. Dies erscheint als zumutbar. So hat die Vorinstanz selbst Handlungsbedarf erkannt und die Bedingungen für eine Projekteinreichung per 1. Februar 2020 klarer und ausführlicher formuliert. Bei der Spark-Unterstützung handelt es sich um ein neues, sich immer noch in der Pilotphase befindliches Instrument. Dabei tut nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde selber ausführt, in den letzten fünf Jahren bereits einige Anträge an die Vorinstanz gerichtet hat. Denn das Spark-Programm wurde erst 2019 eingeführt. 3.2 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten als überspitzt formalistisch. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Die minime Abweichung von den Vorgaben der Vorinstanz im Projektbeschrieb des Beschwerdeführers hat untergeordneten Charakter und ist mit Blick auf die bereits selektiven Zulassungskriterien für das Programm vernachlässigbar. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz willkürfrei eine Korrektur hätte vornehmen bzw. eine nachträgliche Einreichung einer korrigierten Version des Antrags hätte zulassen können (vgl. BGE 143 I 177, E. 2.3.1; sowie Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3 und 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann ist kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, das eine derart strenge Handhabung der Formvorschriften rechtfertigen würde (vgl. Urteil des BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1). 4.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dafür vom Beschwerdeführer als Sicherheit einverlangte Kostenvorschuss ist diesem zurückzuerstatten. Weiter sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 5.Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Schweizerischen Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Die Auslegung des vorliegend einschlägigen Spark Reglements bringt deutlich hervor, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ersuchten Beiträgen um Ermessens- und keine Anspruchssubventionen handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2018 E. 2). Das Reglement umschreibt zwar die Bedingungen, unter denen ein Beitrag zu gewähren ist, belässt aber der rechtsanwenden Behörde ein Ermessen (Art. 12 Abs. 1 des Spark Reglements, die als «Kann-Formulierung» ausgestaltet ist). Dieser Entscheid ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidung der Vorinstanz vom 10. September 2019 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.- wird diesem vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilage)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Wüthrich Versand: 5. März 2020