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B-6196/2019

B-6196/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-28 · Deutsch CH

Forschungsförderung allgemein

Sachverhalt

A. Am 30. März 2019 stellte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: Vorinstanz) für das vierjährige Forschungsprojekt B._______ ein Gesuch um Forschungsförderungsgelder (Höhe: Fr. 577'089.-). B. Mit Verfügung vom 25. September 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Diagnose des C._______ zwar klinisch relevant sei und das Projekt des Beschwerdeführers potentiell grosse Wirkung haben könnte. Es fehle jedoch an der Machbarkeit. Dies mitunter deshalb, weil notwendige Modifikationen an der verwendeten D._______ nicht vor dem Start der klinischen Studie vorgenommen werden könnten und die Anzahl der zu rekrutierenden Patienten zu klein sei. Aufgrund dieser Beurteilung und unter Berücksichtigung der Evaluationskriterien sei das Fördergesuch der sechsten Förderpriorität zugeteilt worden. Es seien jedoch nur Projekte erster bis dritter Priorität finanziert worden. C. Am 4. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch und argumentierte, dass der Entscheid der Vorinstanz grösstenteils auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch den externen Zweitgutachter basiere. Der neueste Prototyp sei in den sechs Monaten nach Gesuchseinreichung stark weiterentwickelt worden. Zudem seien gemeinsame Forschungsergebnisse der beste Massstab für erfolgreiche Kollaborationen. Der Beschwerdeführer habe mit Projektpartnern in E._______ bereits mehrfach publiziert, einen Preis erhalten sowie erfolgreich ein Patent angemeldet. D. Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. bzw. 24. Oktober 2019 nicht ein. Sie führte dazu aus, dass dem Gesuch keine Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. September 2019 entnommen werden könne. E. Mit Eingabe vom 22. November 2019 verlangt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neben einer Parteientschädigung die Feststellung, dass die Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sei. Dabei wirft er der Vorinstanz Willkür und Ermessensüberschreitung vor. Inhaltlich wiederholt er im Wesentlichen die bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vorgetragene Argumentation. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 5. März 2020 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, sein Gesuch als Beschwerde einzureichen. H. Mit Schreiben vom 1. April 2020 bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdemöglichkeit wusste. Überdies lasse das Beschwerdeverfahren einen wissenschaftlichen Diskurs zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Vorinstanz beigezogenen Fachleuten nicht zu. I. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 1.1. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG; SR 420.1] i. V. m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 31 des Beitragsreglements der Vorinstanz vom 1. Januar 2016).

E. 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

E. 2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, ihn weder auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen (siehe Beschwerde N 14 und Replik N 5) noch, sinngemäss, sein Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet zu haben. Sodann habe sie die Ablehnung seines Gesuchs nicht zureichend begründet (siehe Beschwerde N 7, 9 und 10, Replik N 6 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 4). Schliesslich rügt er, dass sein Wiedererwägungsgesuch nicht dem Forschungsrat unterbreitet wurde (siehe Beschwerde N 14, Replik N 4 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 6). Daraus leitet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Gehörsverletzung bzw. eine materielle Rechtsverweigerung ab. Da die entsprechenden Rügen zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten, sind sie vorab zu prüfen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, das Urteil des BGer 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3 sowie das Urteil des BVGer B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2.2.3, 3.2, 3.3 und 4 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Eingabe des Beschwerdeführers weiterzuleiten. Solches wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtsschrift als Beschwerde anzusehen gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer somit an die unzuständige Instanz gewandt hätte (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wollte die Vorinstanz mit seiner Eingabe jedoch erklärtermassen um Wiedererwägung ersuchen. So formulierte er in seiner E-Mail an die Forschungskommission vom 4. Oktober 2019 die Bitte, das Projekt noch einmal fair zu evaluieren. Der Beschwerdeführer wollte damit sein Gesuch gerade nicht von dritter Seite beurteilen lassen und ein - allenfalls subsidiärer - Beschwerdewille konnte von der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Folglich liegt keine Verletzung der Weiterleitungspflicht vor.

E. 2.2 Sodann deuten auch die weiteren Umstände des konkreten Falls nicht auf eine Überweisungspflicht hin. Denn die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer zumindest implizit auf die Möglichkeit eines Weiterzugs hin (vgl. ihre E-Mail vom 24. Oktober 2019). Zudem war die ursprüngliche Verfügung mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht sowie den Unterschied zwischen einer Beschwerde und einem Wiedererwägungsgesuch war im Übrigen auch auf der Homepage der Vorinstanz zu finden (<http://www.snf.ch> > Startseite > Der SNF > Auswahlverfahren > Projektförderung > Wiederwägung und Beschwerde, sowie <http://www.snf.ch> > Startseite > Förderung > How To > Projekte > Eine Beschwerde einreichen, beides abgerufen im September 2020).

E. 2.3 Dem Beschwerdeführer wäre es überdies nach Erhalt des Nichteintretensentscheids noch möglich gewesen, Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung zu erheben. Damit hätte er die Beschwerdefrist auch ohne Überweisung wahren können (vgl. Michael Daum/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 8 N 2 und 21). Dafür reicht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein Tag, zumal die Argumente, welche auch in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können, bereits detailliert im Wiedererwägungsgesuch dargelegt wurden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten, anders als vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, weder in eine Gehörsverletzung noch in eine materielle Rechtsverweigerung verfallen.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, das rechtliche Gehör auch insofern verletzt zu haben, als dass die Vorinstanz ihre Verfügung nicht begründet hat. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird unter anderem auch eine Pflicht der Behörden abgeleitet, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung ihres Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 539, 582 und 590 ff.).

E. 2.5 Der vorstehend beschriebenen Begründungspflicht kommt die Vorinstanz mit dem im Sachverhalt erwähnten, kurzen Passus nicht ausreichend nach. Sofern sie sich zu einem Wiedererwägungsgesuch äussert, ist eine kurze Begründung, um den Entscheid besser verstehen zu können, beizufügen. Das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätte folglich zumindest so formuliert werden müssen, dass der Beschwerdeführer daraus hätte erkennen können, warum auf seine Argumente nicht materiell eingegangen wurde. Vorliegend liegt folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist jedoch nicht derart gravierend, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsste. Im vorliegenden Fall ist vielmehr eine Heilung zulässig (vgl. BGE 125 V 368 E. 4c). Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 mit Hinweisen; auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N 3665).

E. 2.6 Überdies ist der Umstand, dass das Wiederwägungsgesuch nicht dem Forschungsrat unterbreitet wurde, nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats der Vorinstanz vom 13. November 2007 korrekt.

E. 3 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. September 2019 ausreichend dargetan habe (siehe Beschwerde N 7 ff., Replik N 6 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 4).

E. 3.1 Mit Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid kann nur gerügt werden, dass zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten worden ist bzw. dass ein genügender Rückkommensgrund vorliegt. Dabei kann auf die Regelung von Art. 58 VwVG zurückgegriffen werden. Diese bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar allein auf die Wiederwägung während des Beschwerdeverfahrens (vgl. das Urteil des BVGer B-5301/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.2; auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 705 und 708). In der Praxis findet sie jedoch auch auf das nicht-streitige Verwaltungsverfahren Anwendung. Die Wiederwägung liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde (Andrea Pleiderer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 8). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, insbesondere wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3).

E. 3.2 Derartige Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer bzw. seinerzeitige Gesuchsteller vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht und er behauptet auch im Rechtsmittelverfahren nicht, dass er derartige Gründe geltend gemacht hätte. Selbst wenn er neue Tatsachen vorgebracht hätte, wären diese nicht erheblich, weil das Stichtagsprinzip gilt (der für die Vor-instanz relevante Zeitpunkt der Gesuchsprüfung war, wie für alle anderen Gesuchstellenden auch, Anfang April 2019). Falls der Prototyp, der Gegenstand des Gesuches bildete, tatsächlich signifikant und entscheidend weiterentwickelt wurde, müsste ein neues Gesuch gestellt werden. In diesem könnten die zur erneuten Sachverhaltsabklärung neu beigezogenen Gutachter allfällige positive Veränderungen oder entscheidende Weiterentwicklungen ausreichend berücksichtigen.

E. 3.3 Folglich liegt kein genügender Grund für ein Rückkommen vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs in Ermessenüberschreitung oder gar Willkür verfallen wäre.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz in der Sache nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten können die in der Beschwerde und in der Replik gestellten Beweisanträge (Zeugenbefragungen und Augenschein) in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 und Urteil des BGer 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten allerdings zu reduzieren und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. vorn E. 2.5 und das Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3). Der am 10. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Davon werden dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse Fr. 1'000.- zurückerstattet. Die Gehörsverletzung rechtfertigt demgegenüber keine Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3, in welchem das Bundesgericht darauf hinweist, dass der Entscheidinstanz diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zukommt; vgl. sodann Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N 3727 sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k BGG). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2020; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Wüthrich Versand: 6. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-6196/2019 Urteil vom 28. September 2020 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Biologie und Medizin, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gewährung von Beiträgen. Sachverhalt: A. Am 30. März 2019 stellte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: Vorinstanz) für das vierjährige Forschungsprojekt B._______ ein Gesuch um Forschungsförderungsgelder (Höhe: Fr. 577'089.-). B. Mit Verfügung vom 25. September 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Diagnose des C._______ zwar klinisch relevant sei und das Projekt des Beschwerdeführers potentiell grosse Wirkung haben könnte. Es fehle jedoch an der Machbarkeit. Dies mitunter deshalb, weil notwendige Modifikationen an der verwendeten D._______ nicht vor dem Start der klinischen Studie vorgenommen werden könnten und die Anzahl der zu rekrutierenden Patienten zu klein sei. Aufgrund dieser Beurteilung und unter Berücksichtigung der Evaluationskriterien sei das Fördergesuch der sechsten Förderpriorität zugeteilt worden. Es seien jedoch nur Projekte erster bis dritter Priorität finanziert worden. C. Am 4. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch und argumentierte, dass der Entscheid der Vorinstanz grösstenteils auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch den externen Zweitgutachter basiere. Der neueste Prototyp sei in den sechs Monaten nach Gesuchseinreichung stark weiterentwickelt worden. Zudem seien gemeinsame Forschungsergebnisse der beste Massstab für erfolgreiche Kollaborationen. Der Beschwerdeführer habe mit Projektpartnern in E._______ bereits mehrfach publiziert, einen Preis erhalten sowie erfolgreich ein Patent angemeldet. D. Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. bzw. 24. Oktober 2019 nicht ein. Sie führte dazu aus, dass dem Gesuch keine Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. September 2019 entnommen werden könne. E. Mit Eingabe vom 22. November 2019 verlangt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neben einer Parteientschädigung die Feststellung, dass die Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sei. Dabei wirft er der Vorinstanz Willkür und Ermessensüberschreitung vor. Inhaltlich wiederholt er im Wesentlichen die bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vorgetragene Argumentation. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 5. März 2020 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, sein Gesuch als Beschwerde einzureichen. H. Mit Schreiben vom 1. April 2020 bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdemöglichkeit wusste. Überdies lasse das Beschwerdeverfahren einen wissenschaftlichen Diskurs zwischen dem Beschwerdeführer und den von der Vorinstanz beigezogenen Fachleuten nicht zu. I. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar. Verfügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG; SR 420.1] i. V. m. Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 31 des Beitragsreglements der Vorinstanz vom 1. Januar 2016). 1.2. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, ihn weder auf eine Beschwerdemöglichkeit hingewiesen (siehe Beschwerde N 14 und Replik N 5) noch, sinngemäss, sein Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet zu haben. Sodann habe sie die Ablehnung seines Gesuchs nicht zureichend begründet (siehe Beschwerde N 7, 9 und 10, Replik N 6 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 4). Schliesslich rügt er, dass sein Wiedererwägungsgesuch nicht dem Forschungsrat unterbreitet wurde (siehe Beschwerde N 14, Replik N 4 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 6). Daraus leitet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Gehörsverletzung bzw. eine materielle Rechtsverweigerung ab. Da die entsprechenden Rügen zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten, sind sie vorab zu prüfen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, das Urteil des BGer 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3 sowie das Urteil des BVGer B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2.2.3, 3.2, 3.3 und 4 mit Hinweisen). 2.1 Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Eingabe des Beschwerdeführers weiterzuleiten. Solches wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtsschrift als Beschwerde anzusehen gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer somit an die unzuständige Instanz gewandt hätte (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wollte die Vorinstanz mit seiner Eingabe jedoch erklärtermassen um Wiedererwägung ersuchen. So formulierte er in seiner E-Mail an die Forschungskommission vom 4. Oktober 2019 die Bitte, das Projekt noch einmal fair zu evaluieren. Der Beschwerdeführer wollte damit sein Gesuch gerade nicht von dritter Seite beurteilen lassen und ein - allenfalls subsidiärer - Beschwerdewille konnte von der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Folglich liegt keine Verletzung der Weiterleitungspflicht vor. 2.2 Sodann deuten auch die weiteren Umstände des konkreten Falls nicht auf eine Überweisungspflicht hin. Denn die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer zumindest implizit auf die Möglichkeit eines Weiterzugs hin (vgl. ihre E-Mail vom 24. Oktober 2019). Zudem war die ursprüngliche Verfügung mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht sowie den Unterschied zwischen einer Beschwerde und einem Wiedererwägungsgesuch war im Übrigen auch auf der Homepage der Vorinstanz zu finden ( > Startseite > Der SNF > Auswahlverfahren > Projektförderung > Wiederwägung und Beschwerde, sowie > Startseite > Förderung > How To > Projekte > Eine Beschwerde einreichen, beides abgerufen im September 2020). 2.3 Dem Beschwerdeführer wäre es überdies nach Erhalt des Nichteintretensentscheids noch möglich gewesen, Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung zu erheben. Damit hätte er die Beschwerdefrist auch ohne Überweisung wahren können (vgl. Michael Daum/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 8 N 2 und 21). Dafür reicht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein Tag, zumal die Argumente, welche auch in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können, bereits detailliert im Wiedererwägungsgesuch dargelegt wurden. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten, anders als vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, weder in eine Gehörsverletzung noch in eine materielle Rechtsverweigerung verfallen. 2.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, das rechtliche Gehör auch insofern verletzt zu haben, als dass die Vorinstanz ihre Verfügung nicht begründet hat. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird unter anderem auch eine Pflicht der Behörden abgeleitet, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung ihres Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist indessen nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Partei zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 539, 582 und 590 ff.). 2.5 Der vorstehend beschriebenen Begründungspflicht kommt die Vorinstanz mit dem im Sachverhalt erwähnten, kurzen Passus nicht ausreichend nach. Sofern sie sich zu einem Wiedererwägungsgesuch äussert, ist eine kurze Begründung, um den Entscheid besser verstehen zu können, beizufügen. Das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätte folglich zumindest so formuliert werden müssen, dass der Beschwerdeführer daraus hätte erkennen können, warum auf seine Argumente nicht materiell eingegangen wurde. Vorliegend liegt folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist jedoch nicht derart gravierend, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsste. Im vorliegenden Fall ist vielmehr eine Heilung zulässig (vgl. BGE 125 V 368 E. 4c). Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3 mit Hinweisen; auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N 3665). 2.6 Überdies ist der Umstand, dass das Wiederwägungsgesuch nicht dem Forschungsrat unterbreitet wurde, nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats der Vorinstanz vom 13. November 2007 korrekt.

3. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 25. September 2019 ausreichend dargetan habe (siehe Beschwerde N 7 ff., Replik N 6 sowie Stellungnahme vom 7. Mai 2020 N 4). 3.1 Mit Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid kann nur gerügt werden, dass zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten worden ist bzw. dass ein genügender Rückkommensgrund vorliegt. Dabei kann auf die Regelung von Art. 58 VwVG zurückgegriffen werden. Diese bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar allein auf die Wiederwägung während des Beschwerdeverfahrens (vgl. das Urteil des BVGer B-5301/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.2; auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 705 und 708). In der Praxis findet sie jedoch auch auf das nicht-streitige Verwaltungsverfahren Anwendung. Die Wiederwägung liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde (Andrea Pleiderer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 8). Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, insbesondere wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3). 3.2 Derartige Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer bzw. seinerzeitige Gesuchsteller vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht und er behauptet auch im Rechtsmittelverfahren nicht, dass er derartige Gründe geltend gemacht hätte. Selbst wenn er neue Tatsachen vorgebracht hätte, wären diese nicht erheblich, weil das Stichtagsprinzip gilt (der für die Vor-instanz relevante Zeitpunkt der Gesuchsprüfung war, wie für alle anderen Gesuchstellenden auch, Anfang April 2019). Falls der Prototyp, der Gegenstand des Gesuches bildete, tatsächlich signifikant und entscheidend weiterentwickelt wurde, müsste ein neues Gesuch gestellt werden. In diesem könnten die zur erneuten Sachverhaltsabklärung neu beigezogenen Gutachter allfällige positive Veränderungen oder entscheidende Weiterentwicklungen ausreichend berücksichtigen. 3.3 Folglich liegt kein genügender Grund für ein Rückkommen vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs in Ermessenüberschreitung oder gar Willkür verfallen wäre.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz in der Sache nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Nach dem Gesagten können die in der Beschwerde und in der Replik gestellten Beweisanträge (Zeugenbefragungen und Augenschein) in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 und Urteil des BGer 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

6. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gehörsverletzung sind die Verfahrenskosten allerdings zu reduzieren und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. vorn E. 2.5 und das Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3). Der am 10. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Davon werden dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse Fr. 1'000.- zurückerstattet. Die Gehörsverletzung rechtfertigt demgegenüber keine Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3, in welchem das Bundesgericht darauf hinweist, dass der Entscheidinstanz diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zukommt; vgl. sodann Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N 3727 sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k BGG). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2020; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Wüthrich Versand: 6. Oktober 2020