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B-64/2023

B-64/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-22 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 26. September 2022 erhob X._______ beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 5. September 2022 der Prüfungskommission Berufsprüfung Sozialbegleitung (nachfolgend: Erstinstanz), ihn nicht zur Berufsprüfung für Sozialbegleiter 2022 zuzulassen. Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit der Begründung, X._______ habe den einverlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, nicht auf die Beschwerde ein. B. Mit Eingabe vom 6. November 2022 erhob X._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SBFI vom 1. November 2022 (Verfahren B-5057/2022). Nachdem das SBFI die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 1. November 2022 mit Verfügung vom 22. November 2022 in Wiedererwägung gezogen und sinngemäss deren vollständige Aufhebung unter Fortsetzung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verfügt hatte, wurde das Beschwerdeverfahren B-5057/2022 einzelrichterlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5057/2022 vom 24. November 2022). C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 hob die Prüfungskommission Berufsprüfung Sozialbegleitung die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Berufsprüfung für Sozialbegleiter 2022 auf und verfügte nachträglich die Zulassung zur Berufsprüfung. D. In der Folge schrieb das SBFI das wieder bei ihr hängige Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1). Verfahrenskosten erhob es keine (Dispositiv-Ziff. 2). E. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2022 beantragte X._______ beim SBFI sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. F. F.a Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SBFI vom 23. Dezember 2022 (Verfahren B-64/2023) erhoben. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: «Entsprechend ist die Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die Parteien zur Verlegung der Verfahrenskosten anzuhören - unter Kostenfolge.» Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Erstinstanz habe die Nichtzulassung verspätet verfügt und im Verfahren die Beweismittel willkürlich auf Arbeitszeugnisse beschränkt. Es wirke zudem «merkwürdig», wenn eine Nichtzulassung durch den Sekretär einer Prüfungskommission unterzeichnet werde. Die Zuständigkeit des Sekretariats ergebe sich nicht aus der Prüfungsordnung. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz bei der Nichtzulassung des Beschwerdeführers ihre Prüfungsordnung sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Sie habe daher die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsverfügung und damit die entsprechenden Verfahrens- und Parteikosten veranlasst. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine «Parteikosten» zugesprochen habe, verletze sie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Parteien zu den Verfahrens- und Parteikosten anzuhören und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. F.b Die Erstinstanz führt im Verfahren B-64/2023 mit Stellungnahme vom 23. Februar 2023 aus, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zur Berufsprüfung Sozialbegleitung 2022 basierend auf dem Anmeldedossier vom 13. Juni 2022 nicht möglich gewesen sei, da er die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt habe. Er habe die notwendige Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich nicht ausweisen können. Am 26. August 2022 habe er dann ein Zwischenzeugnis der A._______ nachgereicht. Die in diesem Zwischenzeugnis beschriebenen Aufgaben hätten aber keine Tätigkeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich, sondern vielmehr eine Tätigkeit als Schulassistenz ausgewiesen. Daher habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 einen erneut negativen Zulassungsentscheid zugestellt. Sie stelle für den Nachweis der Berufserfahrung ausschliesslich auf Arbeitszeugnisse ab, andere Unterlagen würden ihr nicht vorliegen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten bereits der ursprünglichen bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde vom 26. September 2022 hinreichend Beweismittel beigelegen, entgegnet sie, dass ihr diese Beschwerde aufgrund des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 1. November 2022 nicht weitergeleitet worden sei. Die neuen überarbeiteten und korrigierten Zwischenzeugnisse seien erst am 6. November 2022 bei ihr eingereicht worden. Sie habe dann den Beschwerdeführer schliesslich aufgrund dieser korrigierten Zeugnisse zur Prüfung zugelassen. Zusammenfassend hält die Erstinstanz fest, dass es in der Verantwortung der Kandidierenden liege, Nachweise für das Erfüllen der Zulassungsbedingungen zu erbringen und entsprechende Bestätigungen und Belege einzureichen. F.c Mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 beantragt die Vorinstanz im Verfahren B-64/2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Praxisnachweise hätten mittels rechtsgültig unterschriebener Arbeitszeugnisse zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer nur aufgrund von nachträglichen Präzisierungen der Arbeitszeugnisse im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Prüfung habe zugelassen werden können, habe er das Beschwerdeverfahren unnötig veranlasst. Folglich habe er die Gegenstandslosigkeit zu verantworten und es sei ihm keine Parteientschädigung auszurichten. F.d Mit Replik vom 30. März 2023 rügt der Beschwerdeführer im Verfahren B-64/2023, dass weder die Vor- noch die Erstinstanz in ihrer Replik bzw. Stellungnahme auf die verspätete Nichtzulassung zur Prüfung eingegangen sei. Die Nichtzulassung sei eindeutig zwei Tage zu spät und somit ohne gesetzliche Grundlage und unverhältnismässig erfolgt. Die Nichtzulassung gestützt auf das Argument, wonach ein Praktikant in einer integrierten Klasse auf der (regulären) Primarstufe im Unterschied zu einem Praktikanten an einer Sonderschule keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Begleitung und Betreuung nachweisen könne, sei in Zeiten der integrierten Primarschule sodann unsachlich und rechtsungleich. Anders als dies die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 geltend mache, sei die Nichtzulassung zur Prüfung nicht aufgrund des unvollständigen Anmeldungsdossiers erfolgt. Es wäre denn auch überspitzt formalistisch gewesen, ihn aufgrund einer offensichtlich irrtümlich unvollständigen Anmeldung nicht zur Prüfung zuzulassen, zumal dem Lebenslauf hätte entnommen werden können, dass er ein Vorpraktikum bei der A._______ absolviert habe. Die nachträgliche Präzisierung des Zwischenzeugnisses habe seine Anwältin nur veranlasst, weil das Verhalten der Vorinstanz zu erkennen gegeben habe, dass sie den Nachweis jeglicher Berufspraxis nur anerkennen würde, wenn sich die massgeblichen Kriterien unmittelbar aus dem Zeugnis ergeben würden. Zudem wäre die Erstinstanz gehalten gewesen, ihn zumindest unter Vorbehalt zur Prüfung zuzulassen. Die Prüfungsordnung weise diesbezüglich eine Lücke auf. Zusammengefasst habe somit die Erstinstanz das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren veranlasst. Sie sei es denn auch gewesen, die auf die Nichtzulassungsverfügung zurückgekommen sei, weshalb ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens («des vorliegenden Verfahrens») inklusive «Parteikosten» aufzuerlegen seien. F.e Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 führt die Erstinstanz im Verfahren B-64/2023 aus, sie gehe davon aus, «dass das Verfahren infolge gegenstandsloser Rechtsbegehren abgeschrieben oder darauf nicht eingetreten» werde. Es bestehe kein Anlass, ihr Kosten aufzuerlegen. G. G.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz, dass für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Sie wies damit den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. E hiervor) um Zusprechung einer Parteientschädigung sinngemäss ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass bei einer Zulassungsbeschwerde ein Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalte, wenn er erst im Rechtsmittelverfahren die entscheidenden Unterlagen einreicht, die er bereits bei Prüfungsanmeldung hätte beilegen können. Vorliegend habe der Beschwerdeführer, wie dies die Erstinstanz im Schreiben vom 21. Dezember 2022 festhalte, nachträglich nur zur Prüfung zugelassen werden können, weil er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Unterlagen eingereicht habe. Aus den Beschwerdeakten gehe hervor, dass einige Praxisnachweise nach dem 5. September 2022 und damit nach der ursprünglichen Nichtzulassungsverfügung ausgestellt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Praxisnachweise nicht mit der Prüfungsanmeldung eingereicht worden seien. G.b Mit Eingabe vom 2. März 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben (B-1270/2023). In materieller Hinsicht beantragt er die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2023 unter Erstattung der Parteikosten an ihn. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren B-64/2023. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen dieselben Ausführungen vor wie in der Replik vom 30. März 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. F.d hiervor). Zusätzlich macht er geltend, dass die Vorinstanz gar nicht mehr über «Parteikosten» hätte verfügen können, da im Zusammenhang mit der Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 bereits eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (B-64/2023) hängig gewesen sei. G.c Die Vorinstanz beantragt im Verfahren B-1270/2023 unter Verweis auf die Vernehmlassungen in den Verfahren B-5343/2022 und B-64/2023 und ohne weitere Begründung mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 die Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2023 unter Kostenfolge. G.d Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 führt die Erstinstanz im Verfahren B-1270/2023 aus, sie habe den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz nicht bewirkt. Der Anspruch auf Zulassung sei aus den vom Beschwerdeführer mit der Anmeldung zur Berufsprüfung Sozialbegleitung 2022 beigebrachten Unterlagen nicht hervorgegangen, zumal das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte präzisierte Zwischenzeugnis A._______ erheblich vom ursprünglich mit der Anmeldung eingereichten Arbeitszeugnis vom 30. November 2020 abweiche. Die Nichtzulassung gestützt auf die der Prüfungskommission zum Zeitpunkt des Nichtzulassungsentscheids vorliegenden Dokumente sei deshalb korrekt gewesen. Sodann sei die Erstinstanz für den Erlass des Nichtzulassungsentscheids zuständig. Die Tatsache, dass der Entscheid durch das Sekretariat der Erstinstanz unterschrieben worden sei, führe nicht zu dessen Nichtigkeit. Was der Beschwerdeführer aus der verspäteten Mitteilung des Nichtzulassungsentscheids für sich ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Entscheid einen Tag zu spät versandt worden sei, habe ihm keinen Nachteil verursacht und habe nicht zum Beschwerdeverfahren geführt. G.e Mit Replik vom 30. April 2023 im Verfahren B-1270/2023 führt der Beschwerdeführer aus, die Nichtzulassungsverfügung der Erstinstanz sei nur erfolgt, weil diese in unsachlicher, rechtsungleicher und willkürlicher Weise sein Praktikum an der A._______ dem Bildungsbereich zugewiesen habe. Die Vorbringen der Erstinstanz betreffend die Unvollständigkeit des Anmeldedossiers seien eine reine Schutzbehauptung. Es wäre denn auch überspitzt formalistisch und treuwidrig gewesen, hätte sie bei einem unvollständigen Anmeldedossier über mehrere Wochen und Monate keine Nachfragen angestellt und ihm Gelegenheit zur Verbesserung gegeben. Der Beschwerdeführer wiederholt zudem die Rüge, dass die Nichtzulassungsverfügung der Erstinstanz zu spät ergangen sei. Er hätte deshalb jedenfalls gestützt auf Treu und Glauben zumindest unter Vorbehalt zur Prüfung zugelassen werden müssen. Er bestreitet sodann die Behauptung der Erstinstanz, ihm sei durch die nachträgliche Zulassung zur Prüfung kein Schaden entstanden. Er habe einen Vorbereitungskurs besucht und sich auf die Prüfung im November 2022 vorbereitet. Für die tatsächliche Prüfung, die schlussendlich im März 2023 stattfand, habe er sich noch einmal vorbereiten müssen. Darin liege ein Vertrauensschaden. H. Bezugnehmend auf beide Verfahren (B-64/2023 und B-1270/2023) rügt der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Mai 2023 sodann sinngemäss eine unsachliche, rechtsungleiche und willkürliche Rechtsanwendung, eine Verletzung des Vertrauensschutzes sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durch die Erstinstanz. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt ohne weitere Begründung die Vereinigung der Verfahren B-64/2023 und B-1270/2023. Weder die Vor- noch die Erstinstanz äussern sich zur Frage der Verfahrensvereinigung.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 131 V 222 E. 1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.w.H.).

E. 1.3 Sowohl das Verfahren B-64/2023 als auch das Verfahren B-1270/2023 betreffen die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Ihnen liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich zumindest ähnliche Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen sind und vorliegend in einem einzigen Urteil mit der Verfahrensnummer B-64/2023 beurteilt werden.

E. 2 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2021 IV/1 E. 1 und 2007/6 E. 1 m.H.).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen erlassen wurden. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgenommenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für dessen Beurteilung zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).

E. 2.1.1 Der mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 angefochtene Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 (ursprünglich eröffnetes Verfahren B-64/2023) ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor Bundesverwaltungsgericht.

E. 2.1.2 In Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 (zunächst als Verfahren B-1270/2023 eröffnet) ist das Folgende zu beachten. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 2. März 2023 gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 unter anderem vor, dass die Vorinstanz aufgrund der Beschwerde vom 2. Januar 2023 nicht mehr über die Parteientschädigung hätte verfügen dürfen. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geltend.

E. 2.1.3 Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand einer mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz verliert dadurch die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, insbesondere die Befugnis, darüber materiell zu entscheiden (BGE 143 I 177 E. 2.5.2; 141 II 14 E. 1.3; 130 V 138 E. 4.2; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 1286; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1065; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., N 3.7; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 54 N 3). Vorbehalten ist einzig die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Erlässt die Vorinstanz im Widerspruch zur Devolutivwirkung trotzdem eine materiell ablehnende Verfügung, dann ist diese nichtig (BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteil des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001, E. 2a; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 54 N 12; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022 [OFK-VwVG], Art. 54 N 5).

E. 2.1.4 Mit Abschreibungsentscheid vom 23. Dezember 2022 war das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Seit Einreichen der Beschwerde vom 2. Januar 2023 am 4. Januar 2023 (Datum Poststempel) ist die Sache vor Bundesverwaltungsgericht hängig. Damit ist die Herrschaft über den Streitgegenstand an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Vorinstanz hat die Befugnis verloren, sich damit zu befassen (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz wurde davon mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt. Die Vorinstanz war daher zum Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht mehr zuständig, zumal diese die Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 nicht ersetzt, sondern diesen lediglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers konkretisiert, und daher nicht als Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist. Sie wäre gehalten gewesen das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2022 gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Mit Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2023 hat die Vorinstanz somit den Devolutiveffekt (Art. 54 VwVG) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verletzt. Diese Verfügung ist somit nichtig.

E. 2.1.5 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab (BGE 139 II 243 E. 11.2); sie gelten als rechtlich inexistent (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 833). Die Nichtigkeit ist daher jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht sein. Auf eine entsprechende Beschwerde ist nicht einzutreten, die Nichtigkeit ist indessen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer B-5294/2014 vom 13. April 2016 E. 3; B-4419/2013 vom 7. Oktober 2012 E. 1.1.3).

E. 2.1.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verfügung vom 31. Januar 2023 nichtig ist und auf die Beschwerde vom 2. März 2023 daher mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.

E. 2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c) hat. Das Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (BGE 141 I 36 E. 1.2.3). Das Interesse der beschwerdeführenden Person ist dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4).

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen besonders berührt. Fraglich ist hingegen, ob er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

E. 2.2.2 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. September 2022 die Aufhebung des Nichtzulassungsentscheids der Erstinstanz unter Kostenfolge. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ist die Erstinstanz auf ihren Nichtzulassungsentscheid zurückgekommen und hat eine neue Verfügung erlassen, mit welcher der Beschwerdeführer zur Prüfung zugelassen wurde. In der Folge hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Verfahrenskosten hat die Vorinstanz keine erhoben. Eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit nicht zugesprochen. Das in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 gestellte Rechtsbegehren ist nicht restlos klar formuliert. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, inwiefern er den angefochtenen Abschreibungsentscheid abgeändert haben möchte, zumal die Vorinstanz darin das Beschwerdeverfahren abschrieb, weil die Erstinstanz wiedererwägungsweise sämtlichen materiellen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hatte. Obwohl bei rechtskundig vertretenen Parteien wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich höhere Anforderungen an die Formulierung des Beschwerdeantrags zu stellen sind als bei Laien (vgl. BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211), rechtfertigt es sich vorliegend, das Rechtsbegehren unter Beizug der Beschwerdebegründung grosszügig auszulegen. Dabei wird klar, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. Januar 2023 eine Parteientschädigung für das vor-instanzliche Beschwerdeverfahren begehrt, was auch direkt aus seinen Eingaben im ursprünglichen Verfahren B-1270/2023 hervorgeht. Letztere sind trotz fehlender Rechtswirkungen der Verfügung vom 31. Januar 2023 im Rahmen der richterlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Schliesslich geht auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. Januar 2023 eine Parteientschädigung beantragt. Bei dieser Auslegung des Rechtsbegehrens hat der Beschwerdeführer ein tatsächliches - finanzielles - Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids.

E. 2.3 Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt sind bei der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2.4 Es ist damit auf die Beschwerde vom 2. Januar 2023 einzutreten.

E. 3 Anzumerken ist vorab, dass sowohl die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2023 (Frist: 28. Februar 2023) als auch die Replik des Beschwerdeführers vom 30. März 2023 (Frist: 29. März 2023) nicht fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und daher grundsätzlich aus dem Recht zu weisen sind. Sie werden vorliegend trotz Verspätung soweit berücksichtigt, als sie für den Entscheid ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).

E. 4.1 Anfechtungsobjekt vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht aber allfällige Entscheide unterer Instanzen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3674/2010 vom 27. Oktober 2020 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7). Eine knappe summarische Beurteilung der erstinstanzlichen Verfügung kann allenfalls bei einem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren erforderlich sein. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegentandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; 133 II 181 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann also nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-6231/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7 f.).

E. 4.2 Die mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 angefochtene Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022, die einziges Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet, befasst sich allein mit der Abschreibung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird insofern weiter eingegrenzt, als gemäss der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass allein die Frage der Parteientschädigung streitig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach vorliegend nur prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht ohne Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer abgeschrieben hat. Soweit die Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, wie insbesondere die Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der erstinstanzlichen Entscheide (Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots [Art. 8 Abs. 1 BV], Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes [Art. 9 BV], Verletzung der einschlägigen Prüfungsordnung wegen angeblich verspäteter Nichtzulassung, fehlender Zuständigkeit des Sekretärs der Prüfungskommission) laufen diese ins Leere.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, indem sie zum Nachweis der Berufspraxis einzig auf die Arbeitszeugnisse abgestellt habe. Eine derartige Beweismittelbeschränkung sei verfassungswidrig und verstosse gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bereits der Beschwerde hätten hinreichend Beweismittel beigelegen. Die «integrierte Schule» sei allgemein bekannt und der Beschwerdeführer habe der Beschwerde zudem Stelleninserate betreffend Praktika bei der Primarstufe Basel-Stadt in der Betreuung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf beigelegt.

E. 5.2 Die Vorinstanz hält betreffend die Beweismittel einzig fest, dass Praxisnachweise laut Lehre und Rechtsprechung mittels rechtsgültig unterschriebener Arbeitszeugnisse zu erfolgen hätten.

E. 5.3 Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung bereits zu Beginn eines Verfahrens, tritt die Beschwerdeinstanz auf eine Beschwerde gar nicht ein (BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Hat sie das Verfahren bereits an die Hand genommen und entfällt in dessen Verlauf das aktuelle, praktische Interesse der Parteien an einer materiellen Beurteilung des Rechtsstreits (das Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. dazu ausführlicher E. 2.2 hiervor), wird das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 8D_6/2019 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.206). Das Verfahren wird in einem solchen Fall mit einem formellen Entscheid erledigt (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1146). Die Beschwerdeinstanz beurteilt die Streitfrage - hier die Frage, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt - nicht oder zumindest nicht vertieft (eine knappe summarische Beurteilung kann allenfalls im Kostenentscheid erforderlich sein [vgl. Urteil des BGer 5A_302/2015 vom 3. Juli 2015 E. 1 und 3.2]).

E. 5.4 Vorliegend hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Dezember 2022 dem in der Beschwerde vom 26. September 2022 gestellten Rechtsbegehren («Entsprechend ist der Nichtzulassungsentscheid aufzuheben - unter Kostenfolge») vollständig entsprochen hatte und damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfallen ist. Die Vorinstanz hatte die Sache materiell folglich nicht mehr zu beurteilen. Sie führte entsprechend auch kein Beweisverfahren durch. Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehl. Die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegend überhaupt anwendbar ist, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob eine allfällige Beweismittelbeschränkung auf Arbeitszeugnisse verfassungswidrig ist und gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]) verstösst.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Parteien vor Erlass des Abschreibungsentscheid zu den Verfahrens- und Parteikosten anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führe ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese Rüge vorab zu behandeln.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 17 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer B-3171/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3; B-5845/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 17 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht einer Partei, vor dem Erlass eines Abschreibungsentscheids insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen angehört zu werden (BGE 142 III 284 E. 4.2; Urteile des BGer 5A_879/2021 vom 28. April 2022 E. 5.2; 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2; C 162/2004 vom 20. Januar 2005 E. 7; I 822/02 vom 20. Mai 2003 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem dann verletzt, wenn eine Behörde ein Verfahren zufolge Wiedererwägung unmittelbar, nachdem sie von der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz Kenntnis genommen hat, abschreibt (vgl. C 162/2004 vom 20. Januar 2005 E. 7). In einem solchen Fall hat die beschwerdeführende Partei keine Gelegenheit sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.

E. 6.3 Vorliegend hat die Erstinstanz die Wiedererwägungsverfügung lite pendente am 21. Dezember 2022 (Mittwoch) erlassen. Bereits zwei Tage später und damit einen Tag nach Kenntnisnahme der wiedererwägungsweisen Zulassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 23. Dezember 2022 (Freitag) das vor ihr hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, ohne dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Bei dieser kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung durch die Erstinstanz und dem Erlass des Abschreibungsentscheid durch die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu äussern. Die Vorinstanz verletzte mit diesem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

E. 6.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach ständiger Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer B-4162/2022 vom 18. April 2023 E. 5.6). Die Rechtsprechung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem - der Anhörung gleichgestellten - Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BVGer B-4162/2022 vom 18. April 2023 E. 5.6; vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1175 f. m.w.H. auf die Rechtsprechung bzw. kritisch zur Heilung der Gehörsverletzung: Rz. 1178).

E. 6.5 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 49 VwVG), umfassend zur Frage der Parteientschädigung äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz scheint zudem in einen formalistischen Leerlauf zu münden, zumal die Vorinstanz sowohl in ihrer Vernehmlassung als auch in der - wenn auch nichtigen - Verfügung vom 31. Januar 2023 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe. Unabhängig von der Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als schwerwiegend zu beurteilen ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers als geheilt erachtet werden. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist aber bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. E. 9.2 hiernach).

E. 7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Erstinstanz die Verfahrens- und Parteikosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren veranlasst. Sie habe das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren verursacht und schliesslich die Nichtzulassungsverfügung «zurückgenommen». Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, inklusive Parteikosten, seien deshalb ihr aufzuerlegen (vgl. Sachverhalt Bst. G.e hiervor).

E. 7.2 Die Vorinstanz vertritt hingegen die Ansicht, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren veranlasst, weil er die präzisierten Arbeitszeugnisse, aufgrund derer er schliesslich zur Berufsprüfung habe zugelassen werden können, erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Er habe daher auch die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens zu verantworten. In der Verfügung vom 31. Januar 2023, welche die Vorinstanz als Beilage zu ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren betreffend den Abschreibungsentscheid eingereicht hat, führt sie zudem aus, dass ein Beschwerdeführer bei einer Zulassungsbeschwerde keine Parteientschädigung erhalte, wenn er erst im Rechtsmittelverfahren die entscheidenden Unterlagen einreiche, die er bereits bei der Prüfungsanmeldung hätte beibringen können.

E. 7.3 Die Erstinstanz führt zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Nachweise erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Der ursprüngliche Nichtzulassungsentscheid sei gestützt auf die Dokumente, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, korrekt gewesen. Sie habe daher die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung schulde.

E. 7.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0; nachfolgend: VwKV] i.V.m. Art. 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2021 [VGKE, SR 173.320.2]). Trotz der «kann-Formulierung» von Art. 64 Abs. 1 VwVG steht die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht im Ermessen der Beschwerdeinstanz, sondern es besteht nach Lehre und Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des BGer 2C_172/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; BVGE 2010/14 E. 8.2; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2018 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Art. 64 N 9; Lukas Müller, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 64 N 9; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK-VwVG, a.a.O., Art. 64 N 1). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft die Behörde, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 7 VwKV). Grundsätzlich gilt dabei diejenige Partei als unterliegend, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, wird die Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorgenommen wird (vgl. BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.6; Müller, VwVG-Praxiskommentar, Art. 64 N 20, VwVG-Komm., Art. 64 N 22; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK-VwVG, a.a.O., Art. 64 N 11).

E. 7.5 Die Erstinstanz hat in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 21. Dezember 2022 sämtlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. In der Folge hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, weshalb er nach den oben umschriebenen Grundsätzen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 VwKV und Art. 8 VGKE grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte, soweit eine Überprüfung seiner Rügen nicht ergibt, dass der Grund zur Wiedererwägung von ihm zu vertreten ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer B-3611/2019 E. 2.2, 2.3 und 4, das sich auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE bezieht, der inhaltlich der Regelung von Art. 8 Abs. 7 VwKV entspricht).

E. 7.6 Soweit die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil er die präzisierten Arbeitszeugnisse erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, will sie sinngemäss aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) durch den Beschwerdeführer den Verlust des Anspruchs auf Parteientschädigung ableiten. Diesem Vorbringen der Vorinstanz ist Folgendes entgegenzuhalten:

E. 7.6.1 Gemäss Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften dieser Organisationen der Arbeitswelt unterliegen der Genehmigung der Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die zuständige Trägerschaft erliess am 5. Mai 2010 gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Sozialbegleiterin/Sozialbegleiter (nachfolgend: PO 2010). Die PO 2010 wurde ersetzt durch die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sozialbegleiterin/Sozialbegleiter vom 3. März 2021, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so ist das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu bestimmen. Demnach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 137 V 105 E. 5.3.1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-4750/2019 vom 16. Mai 2023 E. 2). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2022, weshalb er mangels anders lautender intertemporalrechtlicher Bestimmungen nach der PO 2010 zu beurteilen ist. Die Anmeldebedingungen und die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung Sozialbegleitung sind in Ziff. 3.2 und in 3.3 der PO 2010 wie folgt geregelt: «3.2Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen:

a) Eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis;

b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise, Arbeitszeugnisse und Bestätigungen der Berufspraxis[;]

c) [...]

d) [...]. 3.3Zulassung 3.31Zur Prüfung wird zugelassen, wer: [...] oder einen Abschluss auf Sekundar-Stufe II besitzt und nach dem Abschluss Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit). Die erforderliche Berufspraxis, die maximal zu 25 % in der dokumentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein. [...].»

E. 7.6.2 Mit Prüfungsanmeldung vom 13. Juni 2022 reichte der (juristisch unerfahrene und zu jenem Zeitpunkt nicht vertretene) Beschwerdeführer als Beleg für seine praktische Tätigkeit nach der Berufsbildung ein Arbeitszeugnis ausgestellt vom B._______ für seine Tätigkeit vom 9. November 2015 bis zum 17. März 2016, ein Arbeitszeugnis ausgestellt vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt für seine Tätigkeit vom 1. August 2020 bis zum 2. Juli 2021 (ausgestellt am 15. August 2021) sowie ein Praktikumsvertrag zwischen ihm und der C._______ vom 7. Juni 2021 ein. Die Erstinstanz liess den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. August 2022 mit der Begründung, er habe die erforderliche Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Berufsprüfung nicht erfüllt, da ihm die Erfahrung bei dem B._______ nicht angerechnet werden könne, nicht zur Berufsprüfung Sozialbegleitung zu. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2022 ein weiteres Arbeitszeugnis («Zwischenzeugnis») ausgestellt vom Kanton Basel-Stadt, Primarstufe A._______, für seine Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 und dem 31. Juli 2020 als Vorpraktikant bei der Erstinstanz ein. Am 5. September 2022 verfügte die Erstinstanz erneut einen negativen Zulassungsentscheid. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit in der A._______ (Vorpraktikum) könne nicht als Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich angerechnet werden. Diese Berufserfahrung sei dem Bereich der Bildung zuzuweisen. Eine Ausnahme bestehe nur bei einer Tätigkeit an einer sonderpädagogischen Schule. Der Beschwerdeführer habe daher die geforderte Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich von drei Jahren mit einem Pensum von 50% zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Berufsprüfung nicht erfüllt. Im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (B-5057/2022) reichte der Beschwerdeführer neue, präzisierte Arbeitszeugnisse ein, die der Erstinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2022 weitergeleitet wurden. Insbesondere das vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______, ausgestellte Zwischenzeugnis wurde dahingehend präzisiert, als neu explizit festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Kindern «mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf» arbeitete.

E. 7.6.3 Die Erstinstanz vertritt vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Ansicht, dass das ursprünglich am 26. August 2022 nachgereichte Zwischenzeugnis für das Vorpraktikum des Beschwerdeführers beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______, keine Tätigkeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich ausgewiesen habe. Erst das neue, überarbeitete Zwischenzeugnis, das der Erstinstanz im Rahmen des Verfahrens B-5057/2023 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der «Unterstützung verschiedener Kinder mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf» ausgewiesen.

E. 7.6.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle dies eine reine Schutzbehauptung der Erstinstanz dar. Es sei notorisch, dass sich in einer «integrierten Klasse» der Primarstufe auch Sonderschüler mit besonderem Betreuungsbedarf befinden würden. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers habe die Arbeitszeugnisse nur deshalb im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens präzisieren lassen, weil sie befürchtet habe, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren andernfalls in formalistischer Weise unter Berufung auf die ursprünglichen Zeugnisse abweisen würde.

E. 7.6.5 Aus dem ersten vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______, ausgestellten Zwischenzeugnis geht nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer bei seiner Beschäftigung als Vorpraktikant vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 effektiv sozialbegleiterisch tätig gewesen wäre. Mit der Einreichung des - wenn auch nicht eindeutigen - Zwischenzeugnisses sowie seines Lebenslaufes, in dem er den Vermerk angebracht hatte, dass er das Vorpraktikum beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______ zur Vorbereitung für eine Weiterbildung «Sozialberuf» absolvierte, ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) aber an sich nachgekommen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) darf eine Behörde bei unklarem Sachverhalt nicht einfach auf das Nichtvorhandensein einer Tatsache schliessen, sondern ist, insbesondere bei einem Laien, gehalten entsprechende Nachfragen zu tätigen. Dies gilt vor dem Hintergrund des Lebenslaufs des Beschwerdeführers und dessen - der Erstinstanz bekannten - Absicht, sich im Bereich sozialer Berufe weiterzubilden, sowie insbesondere dem zuvor erfolgten telefonischen und E-Mail-Kontakt (vgl. Beilagen der Stellungnahme der Erstinstanz vom 23. Februar 2023) umso mehr. Auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) wäre von der Erstinstanz im vorliegenden Fall bei Zweifeln daher zu erwarten gewesen, beim Beschwerdeführer nachzufragen, inwiefern seiner Ansicht nach das neu eingereichte Zwischenzeugnis tatsächlich - wie telefonisch und per E-Mail angekündigt - die nötige Erfahrung im Sozialbereich zu belegen vermöge. Angesichts dieser konkreten Umstände kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens veranlasst zu haben.

E. 7.7 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 7 VwKV als obsiegende Partei im vorinstanzlichen Verfahren einen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 2. Januar 2023 als begründet und ist gutzuheissen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurück (kassatorisch) (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist namentlich dann angezeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnisse bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (Urteil des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 3.5; Hirzel, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 15 ff.).

E. 8.2 In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts ist keine Kostennote für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Zudem kommt der Vorinstanz bei der Festsetzung der zu ersetzenden Kosten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15 Juni 2010 E. 7.2 m.w.H.). Es ist daher angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche eine angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren festzulegen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 7 VwKV).

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als grundsätzlich obsiegend, zumal die Nichtigkeit der negativen Verfügung vom 31. Januar 2023 festzustellen und die Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid vom 23. Dezember 2022 gutzuheissen ist, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Vorinstanzen sind von der Kostenpflicht befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnetes Konto zurückzuerstatten.

E. 9.2.1 Als obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1). Die Entschädigung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch im ersten Fall sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu ersetzen, sondern es ist zu prüfen, ob diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff., Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 9.2.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 1. Mai 2023 eine Kostennote über insgesamt Fr. 3'904.56.- (Honorar für die Beschwerden vom 2. Januar 2023 und vom 2. März 2023: Fr. 3'542.-; Auslagen: Fr. 83.40; Mehrwertsteuer: Fr. 279.16) eingereicht. Sie weist einen Zeitaufwand von 12.65 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.- aus.

E. 9.2.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 280.- liegt im vorgesehenen Rahmen (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

E. 9.2.5 Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wiederholungen in den Rechtsschriften und unaufgeforderte Eingaben. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2023 vom 26. August 2021 E. 5.3.1; A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5, B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 12 und B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 11). Aus der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote geht nicht klar hervor, wie sich der Stundenaufwand zusammensetzt. Der Aufwand von insgesamt 12.65 Stunden erscheint in Anbetracht der geringen Komplexität der Streitsache (Nichtigkeit als Folge der Missachtung des Devolutiveffektes sowie die Frage der Parteientschädigung nach Gegenstandslosigkeit) und der Prozessgeschichte als zu hoch, zumal die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Rechtsschriften repetitiv sind und auch in weiten Teilen denjenigen der Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise denjenigen der Rechtsschriften in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-5057/2022 und B-5343/2022 entsprechen. Unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung (vgl. E. 6.5) ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteienschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Verfahren B-64/2021 und B-1270/2023 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-64/2023 beurteilt.
  2. 2.1 Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 31. Januar 2023 nichtig ist. 2.2 Auf die Beschwerde vom 2. März 2023 wird nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerde vom 2. Januar 2023 wird gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  6. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jannick Koller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Dezember 2023 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 8122; Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-64/2023 und B-1270/2023 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Jannick Koller. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Gurzeler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Prüfungskommission Berufsprüfung Sozialbegleitung, Erstinstanz. Gegenstand Zulassung zur Berufsprüfung Sozialbegleitung (Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 26. September 2022 erhob X._______ beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. August 2022 beziehungsweise vom 5. September 2022 der Prüfungskommission Berufsprüfung Sozialbegleitung (nachfolgend: Erstinstanz), ihn nicht zur Berufsprüfung für Sozialbegleiter 2022 zuzulassen. Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit der Begründung, X._______ habe den einverlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, nicht auf die Beschwerde ein. B. Mit Eingabe vom 6. November 2022 erhob X._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SBFI vom 1. November 2022 (Verfahren B-5057/2022). Nachdem das SBFI die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 1. November 2022 mit Verfügung vom 22. November 2022 in Wiedererwägung gezogen und sinngemäss deren vollständige Aufhebung unter Fortsetzung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens verfügt hatte, wurde das Beschwerdeverfahren B-5057/2022 einzelrichterlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5057/2022 vom 24. November 2022). C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 hob die Prüfungskommission Berufsprüfung Sozialbegleitung die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Berufsprüfung für Sozialbegleiter 2022 auf und verfügte nachträglich die Zulassung zur Berufsprüfung. D. In der Folge schrieb das SBFI das wieder bei ihr hängige Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1). Verfahrenskosten erhob es keine (Dispositiv-Ziff. 2). E. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2022 beantragte X._______ beim SBFI sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. F. F.a Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SBFI vom 23. Dezember 2022 (Verfahren B-64/2023) erhoben. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: «Entsprechend ist die Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die Parteien zur Verlegung der Verfahrenskosten anzuhören - unter Kostenfolge.» Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Erstinstanz habe die Nichtzulassung verspätet verfügt und im Verfahren die Beweismittel willkürlich auf Arbeitszeugnisse beschränkt. Es wirke zudem «merkwürdig», wenn eine Nichtzulassung durch den Sekretär einer Prüfungskommission unterzeichnet werde. Die Zuständigkeit des Sekretariats ergebe sich nicht aus der Prüfungsordnung. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz bei der Nichtzulassung des Beschwerdeführers ihre Prüfungsordnung sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Sie habe daher die Beschwerde gegen die Nichtzulassungsverfügung und damit die entsprechenden Verfahrens- und Parteikosten veranlasst. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine «Parteikosten» zugesprochen habe, verletze sie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Parteien zu den Verfahrens- und Parteikosten anzuhören und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. F.b Die Erstinstanz führt im Verfahren B-64/2023 mit Stellungnahme vom 23. Februar 2023 aus, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zur Berufsprüfung Sozialbegleitung 2022 basierend auf dem Anmeldedossier vom 13. Juni 2022 nicht möglich gewesen sei, da er die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt habe. Er habe die notwendige Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich nicht ausweisen können. Am 26. August 2022 habe er dann ein Zwischenzeugnis der A._______ nachgereicht. Die in diesem Zwischenzeugnis beschriebenen Aufgaben hätten aber keine Tätigkeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich, sondern vielmehr eine Tätigkeit als Schulassistenz ausgewiesen. Daher habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 einen erneut negativen Zulassungsentscheid zugestellt. Sie stelle für den Nachweis der Berufserfahrung ausschliesslich auf Arbeitszeugnisse ab, andere Unterlagen würden ihr nicht vorliegen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten bereits der ursprünglichen bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde vom 26. September 2022 hinreichend Beweismittel beigelegen, entgegnet sie, dass ihr diese Beschwerde aufgrund des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 1. November 2022 nicht weitergeleitet worden sei. Die neuen überarbeiteten und korrigierten Zwischenzeugnisse seien erst am 6. November 2022 bei ihr eingereicht worden. Sie habe dann den Beschwerdeführer schliesslich aufgrund dieser korrigierten Zeugnisse zur Prüfung zugelassen. Zusammenfassend hält die Erstinstanz fest, dass es in der Verantwortung der Kandidierenden liege, Nachweise für das Erfüllen der Zulassungsbedingungen zu erbringen und entsprechende Bestätigungen und Belege einzureichen. F.c Mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 beantragt die Vorinstanz im Verfahren B-64/2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Praxisnachweise hätten mittels rechtsgültig unterschriebener Arbeitszeugnisse zu erfolgen. Da der Beschwerdeführer nur aufgrund von nachträglichen Präzisierungen der Arbeitszeugnisse im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Prüfung habe zugelassen werden können, habe er das Beschwerdeverfahren unnötig veranlasst. Folglich habe er die Gegenstandslosigkeit zu verantworten und es sei ihm keine Parteientschädigung auszurichten. F.d Mit Replik vom 30. März 2023 rügt der Beschwerdeführer im Verfahren B-64/2023, dass weder die Vor- noch die Erstinstanz in ihrer Replik bzw. Stellungnahme auf die verspätete Nichtzulassung zur Prüfung eingegangen sei. Die Nichtzulassung sei eindeutig zwei Tage zu spät und somit ohne gesetzliche Grundlage und unverhältnismässig erfolgt. Die Nichtzulassung gestützt auf das Argument, wonach ein Praktikant in einer integrierten Klasse auf der (regulären) Primarstufe im Unterschied zu einem Praktikanten an einer Sonderschule keine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Begleitung und Betreuung nachweisen könne, sei in Zeiten der integrierten Primarschule sodann unsachlich und rechtsungleich. Anders als dies die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 geltend mache, sei die Nichtzulassung zur Prüfung nicht aufgrund des unvollständigen Anmeldungsdossiers erfolgt. Es wäre denn auch überspitzt formalistisch gewesen, ihn aufgrund einer offensichtlich irrtümlich unvollständigen Anmeldung nicht zur Prüfung zuzulassen, zumal dem Lebenslauf hätte entnommen werden können, dass er ein Vorpraktikum bei der A._______ absolviert habe. Die nachträgliche Präzisierung des Zwischenzeugnisses habe seine Anwältin nur veranlasst, weil das Verhalten der Vorinstanz zu erkennen gegeben habe, dass sie den Nachweis jeglicher Berufspraxis nur anerkennen würde, wenn sich die massgeblichen Kriterien unmittelbar aus dem Zeugnis ergeben würden. Zudem wäre die Erstinstanz gehalten gewesen, ihn zumindest unter Vorbehalt zur Prüfung zuzulassen. Die Prüfungsordnung weise diesbezüglich eine Lücke auf. Zusammengefasst habe somit die Erstinstanz das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren veranlasst. Sie sei es denn auch gewesen, die auf die Nichtzulassungsverfügung zurückgekommen sei, weshalb ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens («des vorliegenden Verfahrens») inklusive «Parteikosten» aufzuerlegen seien. F.e Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 führt die Erstinstanz im Verfahren B-64/2023 aus, sie gehe davon aus, «dass das Verfahren infolge gegenstandsloser Rechtsbegehren abgeschrieben oder darauf nicht eingetreten» werde. Es bestehe kein Anlass, ihr Kosten aufzuerlegen. G. G.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz, dass für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Sie wies damit den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. E hiervor) um Zusprechung einer Parteientschädigung sinngemäss ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass bei einer Zulassungsbeschwerde ein Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalte, wenn er erst im Rechtsmittelverfahren die entscheidenden Unterlagen einreicht, die er bereits bei Prüfungsanmeldung hätte beilegen können. Vorliegend habe der Beschwerdeführer, wie dies die Erstinstanz im Schreiben vom 21. Dezember 2022 festhalte, nachträglich nur zur Prüfung zugelassen werden können, weil er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neue Unterlagen eingereicht habe. Aus den Beschwerdeakten gehe hervor, dass einige Praxisnachweise nach dem 5. September 2022 und damit nach der ursprünglichen Nichtzulassungsverfügung ausgestellt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Praxisnachweise nicht mit der Prüfungsanmeldung eingereicht worden seien. G.b Mit Eingabe vom 2. März 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben (B-1270/2023). In materieller Hinsicht beantragt er die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2023 unter Erstattung der Parteikosten an ihn. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren B-64/2023. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen dieselben Ausführungen vor wie in der Replik vom 30. März 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. F.d hiervor). Zusätzlich macht er geltend, dass die Vorinstanz gar nicht mehr über «Parteikosten» hätte verfügen können, da im Zusammenhang mit der Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 bereits eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (B-64/2023) hängig gewesen sei. G.c Die Vorinstanz beantragt im Verfahren B-1270/2023 unter Verweis auf die Vernehmlassungen in den Verfahren B-5343/2022 und B-64/2023 und ohne weitere Begründung mit Vernehmlassung vom 15. März 2023 die Abweisung der Beschwerde vom 2. März 2023 unter Kostenfolge. G.d Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 führt die Erstinstanz im Verfahren B-1270/2023 aus, sie habe den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz nicht bewirkt. Der Anspruch auf Zulassung sei aus den vom Beschwerdeführer mit der Anmeldung zur Berufsprüfung Sozialbegleitung 2022 beigebrachten Unterlagen nicht hervorgegangen, zumal das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte präzisierte Zwischenzeugnis A._______ erheblich vom ursprünglich mit der Anmeldung eingereichten Arbeitszeugnis vom 30. November 2020 abweiche. Die Nichtzulassung gestützt auf die der Prüfungskommission zum Zeitpunkt des Nichtzulassungsentscheids vorliegenden Dokumente sei deshalb korrekt gewesen. Sodann sei die Erstinstanz für den Erlass des Nichtzulassungsentscheids zuständig. Die Tatsache, dass der Entscheid durch das Sekretariat der Erstinstanz unterschrieben worden sei, führe nicht zu dessen Nichtigkeit. Was der Beschwerdeführer aus der verspäteten Mitteilung des Nichtzulassungsentscheids für sich ableiten wolle, sei nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Entscheid einen Tag zu spät versandt worden sei, habe ihm keinen Nachteil verursacht und habe nicht zum Beschwerdeverfahren geführt. G.e Mit Replik vom 30. April 2023 im Verfahren B-1270/2023 führt der Beschwerdeführer aus, die Nichtzulassungsverfügung der Erstinstanz sei nur erfolgt, weil diese in unsachlicher, rechtsungleicher und willkürlicher Weise sein Praktikum an der A._______ dem Bildungsbereich zugewiesen habe. Die Vorbringen der Erstinstanz betreffend die Unvollständigkeit des Anmeldedossiers seien eine reine Schutzbehauptung. Es wäre denn auch überspitzt formalistisch und treuwidrig gewesen, hätte sie bei einem unvollständigen Anmeldedossier über mehrere Wochen und Monate keine Nachfragen angestellt und ihm Gelegenheit zur Verbesserung gegeben. Der Beschwerdeführer wiederholt zudem die Rüge, dass die Nichtzulassungsverfügung der Erstinstanz zu spät ergangen sei. Er hätte deshalb jedenfalls gestützt auf Treu und Glauben zumindest unter Vorbehalt zur Prüfung zugelassen werden müssen. Er bestreitet sodann die Behauptung der Erstinstanz, ihm sei durch die nachträgliche Zulassung zur Prüfung kein Schaden entstanden. Er habe einen Vorbereitungskurs besucht und sich auf die Prüfung im November 2022 vorbereitet. Für die tatsächliche Prüfung, die schlussendlich im März 2023 stattfand, habe er sich noch einmal vorbereiten müssen. Darin liege ein Vertrauensschaden. H. Bezugnehmend auf beide Verfahren (B-64/2023 und B-1270/2023) rügt der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 1. Mai 2023 sodann sinngemäss eine unsachliche, rechtsungleiche und willkürliche Rechtsanwendung, eine Verletzung des Vertrauensschutzes sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durch die Erstinstanz. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt ohne weitere Begründung die Vereinigung der Verfahren B-64/2023 und B-1270/2023. Weder die Vor- noch die Erstinstanz äussern sich zur Frage der Verfahrensvereinigung. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann, namentlich aus prozessökonomischen Gründen, zwei oder mehrere Beschwerden in einem Verfahren vereinigen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (BGE 131 V 222 E. 1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.w.H.). 1.3 Sowohl das Verfahren B-64/2023 als auch das Verfahren B-1270/2023 betreffen die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Ihnen liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich zumindest ähnliche Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen sind und vorliegend in einem einzigen Urteil mit der Verfahrensnummer B-64/2023 beurteilt werden.

2. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2021 IV/1 E. 1 und 2007/6 E. 1 m.H.). 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen erlassen wurden. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgenommenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht für dessen Beurteilung zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]). 2.1.1 Der mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 angefochtene Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2022 (ursprünglich eröffnetes Verfahren B-64/2023) ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor Bundesverwaltungsgericht. 2.1.2 In Bezug auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 (zunächst als Verfahren B-1270/2023 eröffnet) ist das Folgende zu beachten. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 2. März 2023 gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 unter anderem vor, dass die Vorinstanz aufgrund der Beschwerde vom 2. Januar 2023 nicht mehr über die Parteientschädigung hätte verfügen dürfen. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geltend. 2.1.3 Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand einer mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz verliert dadurch die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, insbesondere die Befugnis, darüber materiell zu entscheiden (BGE 143 I 177 E. 2.5.2; 141 II 14 E. 1.3; 130 V 138 E. 4.2; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 1286; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1065; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., N 3.7; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 54 N 3). Vorbehalten ist einzig die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Erlässt die Vorinstanz im Widerspruch zur Devolutivwirkung trotzdem eine materiell ablehnende Verfügung, dann ist diese nichtig (BGE 130 V 138 E. 4.2; Urteil des BGer C 78/00 vom 26. Juli 2001, E. 2a; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 54 N 12; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022 [OFK-VwVG], Art. 54 N 5). 2.1.4 Mit Abschreibungsentscheid vom 23. Dezember 2022 war das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Seit Einreichen der Beschwerde vom 2. Januar 2023 am 4. Januar 2023 (Datum Poststempel) ist die Sache vor Bundesverwaltungsgericht hängig. Damit ist die Herrschaft über den Streitgegenstand an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Vorinstanz hat die Befugnis verloren, sich damit zu befassen (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz wurde davon mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt. Die Vorinstanz war daher zum Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht mehr zuständig, zumal diese die Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 nicht ersetzt, sondern diesen lediglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers konkretisiert, und daher nicht als Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist. Sie wäre gehalten gewesen das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2022 gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Mit Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2023 hat die Vorinstanz somit den Devolutiveffekt (Art. 54 VwVG) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verletzt. Diese Verfügung ist somit nichtig. 2.1.5 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab (BGE 139 II 243 E. 11.2); sie gelten als rechtlich inexistent (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N 833). Die Nichtigkeit ist daher jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht sein. Auf eine entsprechende Beschwerde ist nicht einzutreten, die Nichtigkeit ist indessen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer B-5294/2014 vom 13. April 2016 E. 3; B-4419/2013 vom 7. Oktober 2012 E. 1.1.3). 2.1.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verfügung vom 31. Januar 2023 nichtig ist und auf die Beschwerde vom 2. März 2023 daher mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. 2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c) hat. Das Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (BGE 141 I 36 E. 1.2.3). Das Interesse der beschwerdeführenden Person ist dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen besonders berührt. Fraglich ist hingegen, ob er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2.2.2 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. September 2022 die Aufhebung des Nichtzulassungsentscheids der Erstinstanz unter Kostenfolge. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ist die Erstinstanz auf ihren Nichtzulassungsentscheid zurückgekommen und hat eine neue Verfügung erlassen, mit welcher der Beschwerdeführer zur Prüfung zugelassen wurde. In der Folge hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Verfahrenskosten hat die Vorinstanz keine erhoben. Eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit nicht zugesprochen. Das in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 gestellte Rechtsbegehren ist nicht restlos klar formuliert. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, inwiefern er den angefochtenen Abschreibungsentscheid abgeändert haben möchte, zumal die Vorinstanz darin das Beschwerdeverfahren abschrieb, weil die Erstinstanz wiedererwägungsweise sämtlichen materiellen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hatte. Obwohl bei rechtskundig vertretenen Parteien wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich höhere Anforderungen an die Formulierung des Beschwerdeantrags zu stellen sind als bei Laien (vgl. BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211), rechtfertigt es sich vorliegend, das Rechtsbegehren unter Beizug der Beschwerdebegründung grosszügig auszulegen. Dabei wird klar, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. Januar 2023 eine Parteientschädigung für das vor-instanzliche Beschwerdeverfahren begehrt, was auch direkt aus seinen Eingaben im ursprünglichen Verfahren B-1270/2023 hervorgeht. Letztere sind trotz fehlender Rechtswirkungen der Verfügung vom 31. Januar 2023 im Rahmen der richterlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Schliesslich geht auch die Vorinstanz in der Vernehmlassung davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. Januar 2023 eine Parteientschädigung beantragt. Bei dieser Auslegung des Rechtsbegehrens hat der Beschwerdeführer ein tatsächliches - finanzielles - Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids. 2.3 Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt sind bei der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2023 gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.4 Es ist damit auf die Beschwerde vom 2. Januar 2023 einzutreten.

3. Anzumerken ist vorab, dass sowohl die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2023 (Frist: 28. Februar 2023) als auch die Replik des Beschwerdeführers vom 30. März 2023 (Frist: 29. März 2023) nicht fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen und daher grundsätzlich aus dem Recht zu weisen sind. Sie werden vorliegend trotz Verspätung soweit berücksichtigt, als sie für den Entscheid ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). 4. 4.1 Anfechtungsobjekt vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht aber allfällige Entscheide unterer Instanzen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3674/2010 vom 27. Oktober 2020 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7). Eine knappe summarische Beurteilung der erstinstanzlichen Verfügung kann allenfalls bei einem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren erforderlich sein. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegentandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; 133 II 181 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann also nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-6231/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.7 f.). 4.2 Die mit Beschwerde vom 2. Januar 2023 angefochtene Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022, die einziges Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet, befasst sich allein mit der Abschreibung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird insofern weiter eingegrenzt, als gemäss der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass allein die Frage der Parteientschädigung streitig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach vorliegend nur prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht ohne Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer abgeschrieben hat. Soweit die Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, wie insbesondere die Rügen betreffend die Rechtmässigkeit der erstinstanzlichen Entscheide (Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots [Art. 8 Abs. 1 BV], Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus [Art. 29 Abs. 1 BV], Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes [Art. 9 BV], Verletzung der einschlägigen Prüfungsordnung wegen angeblich verspäteter Nichtzulassung, fehlender Zuständigkeit des Sekretärs der Prüfungskommission) laufen diese ins Leere. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, indem sie zum Nachweis der Berufspraxis einzig auf die Arbeitszeugnisse abgestellt habe. Eine derartige Beweismittelbeschränkung sei verfassungswidrig und verstosse gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Bereits der Beschwerde hätten hinreichend Beweismittel beigelegen. Die «integrierte Schule» sei allgemein bekannt und der Beschwerdeführer habe der Beschwerde zudem Stelleninserate betreffend Praktika bei der Primarstufe Basel-Stadt in der Betreuung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf beigelegt. 5.2 Die Vorinstanz hält betreffend die Beweismittel einzig fest, dass Praxisnachweise laut Lehre und Rechtsprechung mittels rechtsgültig unterschriebener Arbeitszeugnisse zu erfolgen hätten. 5.3 Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung bereits zu Beginn eines Verfahrens, tritt die Beschwerdeinstanz auf eine Beschwerde gar nicht ein (BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Hat sie das Verfahren bereits an die Hand genommen und entfällt in dessen Verlauf das aktuelle, praktische Interesse der Parteien an einer materiellen Beurteilung des Rechtsstreits (das Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. dazu ausführlicher E. 2.2 hiervor), wird das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 8D_6/2019 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.206). Das Verfahren wird in einem solchen Fall mit einem formellen Entscheid erledigt (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1146). Die Beschwerdeinstanz beurteilt die Streitfrage - hier die Frage, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt - nicht oder zumindest nicht vertieft (eine knappe summarische Beurteilung kann allenfalls im Kostenentscheid erforderlich sein [vgl. Urteil des BGer 5A_302/2015 vom 3. Juli 2015 E. 1 und 3.2]). 5.4 Vorliegend hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsverfügung vom 23. Dezember 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 21. Dezember 2022 dem in der Beschwerde vom 26. September 2022 gestellten Rechtsbegehren («Entsprechend ist der Nichtzulassungsentscheid aufzuheben - unter Kostenfolge») vollständig entsprochen hatte und damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfallen ist. Die Vorinstanz hatte die Sache materiell folglich nicht mehr zu beurteilen. Sie führte entsprechend auch kein Beweisverfahren durch. Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehl. Die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegend überhaupt anwendbar ist, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob eine allfällige Beweismittelbeschränkung auf Arbeitszeugnisse verfassungswidrig ist und gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]) verstösst. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Parteien vor Erlass des Abschreibungsentscheid zu den Verfahrens- und Parteikosten anzuhören. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führe ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese Rüge vorab zu behandeln. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 17 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer B-3171/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3; B-5845/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 17 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht einer Partei, vor dem Erlass eines Abschreibungsentscheids insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen angehört zu werden (BGE 142 III 284 E. 4.2; Urteile des BGer 5A_879/2021 vom 28. April 2022 E. 5.2; 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2; C 162/2004 vom 20. Januar 2005 E. 7; I 822/02 vom 20. Mai 2003 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem dann verletzt, wenn eine Behörde ein Verfahren zufolge Wiedererwägung unmittelbar, nachdem sie von der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz Kenntnis genommen hat, abschreibt (vgl. C 162/2004 vom 20. Januar 2005 E. 7). In einem solchen Fall hat die beschwerdeführende Partei keine Gelegenheit sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. 6.3 Vorliegend hat die Erstinstanz die Wiedererwägungsverfügung lite pendente am 21. Dezember 2022 (Mittwoch) erlassen. Bereits zwei Tage später und damit einen Tag nach Kenntnisnahme der wiedererwägungsweisen Zulassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 23. Dezember 2022 (Freitag) das vor ihr hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, ohne dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Bei dieser kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung durch die Erstinstanz und dem Erlass des Abschreibungsentscheid durch die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer überhaupt keine Möglichkeit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu äussern. Die Vorinstanz verletzte mit diesem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 6.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach ständiger Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer B-4162/2022 vom 18. April 2023 E. 5.6). Die Rechtsprechung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem - der Anhörung gleichgestellten - Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BVGer B-4162/2022 vom 18. April 2023 E. 5.6; vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1175 f. m.w.H. auf die Rechtsprechung bzw. kritisch zur Heilung der Gehörsverletzung: Rz. 1178). 6.5 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 49 VwVG), umfassend zur Frage der Parteientschädigung äussern. Eine Rückweisung an die Vorinstanz scheint zudem in einen formalistischen Leerlauf zu münden, zumal die Vorinstanz sowohl in ihrer Vernehmlassung als auch in der - wenn auch nichtigen - Verfügung vom 31. Januar 2023 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe. Unabhängig von der Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als schwerwiegend zu beurteilen ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers als geheilt erachtet werden. Der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist aber bei den Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. E. 9.2 hiernach). 7. 7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Erstinstanz die Verfahrens- und Parteikosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren veranlasst. Sie habe das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren verursacht und schliesslich die Nichtzulassungsverfügung «zurückgenommen». Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, inklusive Parteikosten, seien deshalb ihr aufzuerlegen (vgl. Sachverhalt Bst. G.e hiervor). 7.2 Die Vorinstanz vertritt hingegen die Ansicht, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren veranlasst, weil er die präzisierten Arbeitszeugnisse, aufgrund derer er schliesslich zur Berufsprüfung habe zugelassen werden können, erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Er habe daher auch die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens zu verantworten. In der Verfügung vom 31. Januar 2023, welche die Vorinstanz als Beilage zu ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren betreffend den Abschreibungsentscheid eingereicht hat, führt sie zudem aus, dass ein Beschwerdeführer bei einer Zulassungsbeschwerde keine Parteientschädigung erhalte, wenn er erst im Rechtsmittelverfahren die entscheidenden Unterlagen einreiche, die er bereits bei der Prüfungsanmeldung hätte beibringen können. 7.3 Die Erstinstanz führt zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Nachweise erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Der ursprüngliche Nichtzulassungsentscheid sei gestützt auf die Dokumente, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, korrekt gewesen. Sie habe daher die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung schulde. 7.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0; nachfolgend: VwKV] i.V.m. Art. 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2021 [VGKE, SR 173.320.2]). Trotz der «kann-Formulierung» von Art. 64 Abs. 1 VwVG steht die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht im Ermessen der Beschwerdeinstanz, sondern es besteht nach Lehre und Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des BGer 2C_172/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; BVGE 2010/14 E. 8.2; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2018 [nachfolgend: VwVG Kommentar], Art. 64 N 9; Lukas Müller, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 64 N 9; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK-VwVG, a.a.O., Art. 64 N 1). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft die Behörde, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 7 VwKV). Grundsätzlich gilt dabei diejenige Partei als unterliegend, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, wird die Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorgenommen wird (vgl. BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.6; Müller, VwVG-Praxiskommentar, Art. 64 N 20, VwVG-Komm., Art. 64 N 22; Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK-VwVG, a.a.O., Art. 64 N 11). 7.5 Die Erstinstanz hat in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 21. Dezember 2022 sämtlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. In der Folge hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, weshalb er nach den oben umschriebenen Grundsätzen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 VwKV und Art. 8 VGKE grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte, soweit eine Überprüfung seiner Rügen nicht ergibt, dass der Grund zur Wiedererwägung von ihm zu vertreten ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer B-3611/2019 E. 2.2, 2.3 und 4, das sich auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE bezieht, der inhaltlich der Regelung von Art. 8 Abs. 7 VwKV entspricht). 7.6 Soweit die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil er die präzisierten Arbeitszeugnisse erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, will sie sinngemäss aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) durch den Beschwerdeführer den Verlust des Anspruchs auf Parteientschädigung ableiten. Diesem Vorbringen der Vorinstanz ist Folgendes entgegenzuhalten: 7.6.1 Gemäss Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften dieser Organisationen der Arbeitswelt unterliegen der Genehmigung der Vorinstanz (Art. 28 Abs. 2 BBG). Die zuständige Trägerschaft erliess am 5. Mai 2010 gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Sozialbegleiterin/Sozialbegleiter (nachfolgend: PO 2010). Die PO 2010 wurde ersetzt durch die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sozialbegleiterin/Sozialbegleiter vom 3. März 2021, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so ist das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu bestimmen. Demnach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 137 V 105 E. 5.3.1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-4750/2019 vom 16. Mai 2023 E. 2). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2022, weshalb er mangels anders lautender intertemporalrechtlicher Bestimmungen nach der PO 2010 zu beurteilen ist. Die Anmeldebedingungen und die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung Sozialbegleitung sind in Ziff. 3.2 und in 3.3 der PO 2010 wie folgt geregelt: «3.2Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen:

a) Eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis;

b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise, Arbeitszeugnisse und Bestätigungen der Berufspraxis[;]

c) [...]

d) [...]. 3.3Zulassung 3.31Zur Prüfung wird zugelassen, wer: [...] oder einen Abschluss auf Sekundar-Stufe II besitzt und nach dem Abschluss Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit). Die erforderliche Berufspraxis, die maximal zu 25 % in der dokumentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein. [...].» 7.6.2 Mit Prüfungsanmeldung vom 13. Juni 2022 reichte der (juristisch unerfahrene und zu jenem Zeitpunkt nicht vertretene) Beschwerdeführer als Beleg für seine praktische Tätigkeit nach der Berufsbildung ein Arbeitszeugnis ausgestellt vom B._______ für seine Tätigkeit vom 9. November 2015 bis zum 17. März 2016, ein Arbeitszeugnis ausgestellt vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt für seine Tätigkeit vom 1. August 2020 bis zum 2. Juli 2021 (ausgestellt am 15. August 2021) sowie ein Praktikumsvertrag zwischen ihm und der C._______ vom 7. Juni 2021 ein. Die Erstinstanz liess den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. August 2022 mit der Begründung, er habe die erforderliche Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Berufsprüfung nicht erfüllt, da ihm die Erfahrung bei dem B._______ nicht angerechnet werden könne, nicht zur Berufsprüfung Sozialbegleitung zu. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2022 ein weiteres Arbeitszeugnis («Zwischenzeugnis») ausgestellt vom Kanton Basel-Stadt, Primarstufe A._______, für seine Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 und dem 31. Juli 2020 als Vorpraktikant bei der Erstinstanz ein. Am 5. September 2022 verfügte die Erstinstanz erneut einen negativen Zulassungsentscheid. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit in der A._______ (Vorpraktikum) könne nicht als Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich angerechnet werden. Diese Berufserfahrung sei dem Bereich der Bildung zuzuweisen. Eine Ausnahme bestehe nur bei einer Tätigkeit an einer sonderpädagogischen Schule. Der Beschwerdeführer habe daher die geforderte Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich von drei Jahren mit einem Pensum von 50% zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Berufsprüfung nicht erfüllt. Im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (B-5057/2022) reichte der Beschwerdeführer neue, präzisierte Arbeitszeugnisse ein, die der Erstinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2022 weitergeleitet wurden. Insbesondere das vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______, ausgestellte Zwischenzeugnis wurde dahingehend präzisiert, als neu explizit festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Kindern «mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf» arbeitete. 7.6.3 Die Erstinstanz vertritt vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Ansicht, dass das ursprünglich am 26. August 2022 nachgereichte Zwischenzeugnis für das Vorpraktikum des Beschwerdeführers beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______, keine Tätigkeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich ausgewiesen habe. Erst das neue, überarbeitete Zwischenzeugnis, das der Erstinstanz im Rahmen des Verfahrens B-5057/2023 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der «Unterstützung verschiedener Kinder mit besonderem Bildungs- und Betreuungsbedarf» ausgewiesen. 7.6.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle dies eine reine Schutzbehauptung der Erstinstanz dar. Es sei notorisch, dass sich in einer «integrierten Klasse» der Primarstufe auch Sonderschüler mit besonderem Betreuungsbedarf befinden würden. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers habe die Arbeitszeugnisse nur deshalb im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens präzisieren lassen, weil sie befürchtet habe, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren andernfalls in formalistischer Weise unter Berufung auf die ursprünglichen Zeugnisse abweisen würde. 7.6.5 Aus dem ersten vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______, ausgestellten Zwischenzeugnis geht nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer bei seiner Beschäftigung als Vorpraktikant vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 effektiv sozialbegleiterisch tätig gewesen wäre. Mit der Einreichung des - wenn auch nicht eindeutigen - Zwischenzeugnisses sowie seines Lebenslaufes, in dem er den Vermerk angebracht hatte, dass er das Vorpraktikum beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Primarstufe A._______ zur Vorbereitung für eine Weiterbildung «Sozialberuf» absolvierte, ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) aber an sich nachgekommen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) darf eine Behörde bei unklarem Sachverhalt nicht einfach auf das Nichtvorhandensein einer Tatsache schliessen, sondern ist, insbesondere bei einem Laien, gehalten entsprechende Nachfragen zu tätigen. Dies gilt vor dem Hintergrund des Lebenslaufs des Beschwerdeführers und dessen - der Erstinstanz bekannten - Absicht, sich im Bereich sozialer Berufe weiterzubilden, sowie insbesondere dem zuvor erfolgten telefonischen und E-Mail-Kontakt (vgl. Beilagen der Stellungnahme der Erstinstanz vom 23. Februar 2023) umso mehr. Auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) wäre von der Erstinstanz im vorliegenden Fall bei Zweifeln daher zu erwarten gewesen, beim Beschwerdeführer nachzufragen, inwiefern seiner Ansicht nach das neu eingereichte Zwischenzeugnis tatsächlich - wie telefonisch und per E-Mail angekündigt - die nötige Erfahrung im Sozialbereich zu belegen vermöge. Angesichts dieser konkreten Umstände kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens veranlasst zu haben. 7.7 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 7 VwKV als obsiegende Partei im vorinstanzlichen Verfahren einen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde vom 2. Januar 2023 als begründet und ist gutzuheissen. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurück (kassatorisch) (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung ist namentlich dann angezeigt, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung Fragen nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnisse bedingen oder bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (Urteil des BVGer B-4992/2015 vom 6. September 2017 E. 3.5; Hirzel, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 15 ff.). 8.2 In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts ist keine Kostennote für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Zudem kommt der Vorinstanz bei der Festsetzung der zu ersetzenden Kosten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15 Juni 2010 E. 7.2 m.w.H.). Es ist daher angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche eine angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren festzulegen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 7 VwKV). 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als grundsätzlich obsiegend, zumal die Nichtigkeit der negativen Verfügung vom 31. Januar 2023 festzustellen und die Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid vom 23. Dezember 2022 gutzuheissen ist, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Vorinstanzen sind von der Kostenpflicht befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnetes Konto zurückzuerstatten. 9.2 9.2.1 Als obsiegende Partei hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1). Die Entschädigung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auch im ersten Fall sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Kosten jedoch nicht unbesehen zu ersetzen, sondern es ist zu prüfen, ob diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff., Art. 10 Abs. 2 VGKE). 9.2.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 1. Mai 2023 eine Kostennote über insgesamt Fr. 3'904.56.- (Honorar für die Beschwerden vom 2. Januar 2023 und vom 2. März 2023: Fr. 3'542.-; Auslagen: Fr. 83.40; Mehrwertsteuer: Fr. 279.16) eingereicht. Sie weist einen Zeitaufwand von 12.65 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.- aus. 9.2.4 Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 280.- liegt im vorgesehenen Rahmen (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. 9.2.5 Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wiederholungen in den Rechtsschriften und unaufgeforderte Eingaben. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. Urteile des BVGer B-6186/2023 vom 26. August 2021 E. 5.3.1; A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5, B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 12 und B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 11). Aus der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote geht nicht klar hervor, wie sich der Stundenaufwand zusammensetzt. Der Aufwand von insgesamt 12.65 Stunden erscheint in Anbetracht der geringen Komplexität der Streitsache (Nichtigkeit als Folge der Missachtung des Devolutiveffektes sowie die Frage der Parteientschädigung nach Gegenstandslosigkeit) und der Prozessgeschichte als zu hoch, zumal die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Rechtsschriften repetitiv sind und auch in weiten Teilen denjenigen der Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise denjenigen der Rechtsschriften in den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-5057/2022 und B-5343/2022 entsprechen. Unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung (vgl. E. 6.5) ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteienschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren B-64/2021 und B-1270/2023 werden vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-64/2023 beurteilt. 2. 2.1 Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 31. Januar 2023 nichtig ist. 2.2 Auf die Beschwerde vom 2. März 2023 wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde vom 2. Januar 2023 wird gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

6. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jannick Koller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Dezember 2023 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8122; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)