Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihren drei jüngsten Kindern am 12. Februar 2002 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 21. Februar 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie am 25. Februar 2002 für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch stellte. Am 7. März 2002 wurden sie und ihr Sohn Z2._______ in der Empfangsstelle B._______ summarisch befragt. Mit Verfügung vom 7. März 2002 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 10. Juli 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn Z2._______ zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Lebenspartners beziehungsweise Ehemannes (D-_______) und Vaters ihrer Kinder verlassen. Zwei Tage später, nachdem er am 5. März 1999 zu Verwandten nach Damaskus gegangen sei, hätten Polizisten und Beamte des Nachrichtendienstes ihren Wohnort aufgesucht und sie sowie ihre Kinder zwecks Befragung über den Verbleib des Lebenspartners beziehungsweise Vaters auf den Polizeiposten mitgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, er sei in einer kurdischen Partei. Einige seiner Freunde seien in umliegenden Dörfern festgenommen und gefoltert worden. Sie seien unter Schlägen aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Am folgenden Morgen habe man sie freigelassen. Bis zur Ausreise seien sie drei bis vier Mal pro Monat - erstmals zwei Tage nach der ersten Mitnahme und insgesamt etwa zwischen zehn und zwanzig Mal - auf den Posten mitgenommen worden. Ausserdem sei das Haus durchsucht worden. Sie hätten diesen Druck nicht mehr ausgehalten und sich deswegen zur Ausreise entschieden. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausländerstatus ihres Lebenspartners und der Kinder geltend. Insbesondere hätten sie ihre Ehe nicht registrieren lassen können und den Kindern sei infolge ihres Status keine höhere Schulbildung erlaubt worden. Der Sohn Alan brachte im Wesentlichen die gleichen Gründe wie seine Mutter vor. B. Mit Verfügung vom 28. April 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Z2._______ insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil sie widersprüchlich ausgefallen seien, mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbart werden könnten und sich auf Tatsachen stützten, welche vom BFF abschliessend als unglaubhaft beurteilt worden seien. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde bejaht. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes/Vaters zu koordinieren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren oder es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das rechtliche Gehör sei verletzt und damit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Zudem liessen sich die widersprüchlich wirkenden Angaben erklären. Die vermeintlich mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbarenden Angaben seien ebenfalls erklärbar, zumal die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass man sie nie in Ruhe lassen werde, bis der Lebenspartner zurückkomme, was erkläre, weshalb die ständig wiederkehrenden Festnahmen trotz der Kenntnis der Behörden über den Aufenthaltsort des Lebenspartners nicht aufgehört hätten. Da zudem das Verfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin nach wie vor in zweiter Instanz hängig sei, sei es unlogisch und rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vorinstanz ausführe, die Vorbringen des Lebenspartners seien vom BFF abschliessend als unglaubhaft beurteilt worden. Von einer abschliessenden Beurteilung könne nicht die Rede sein. Zudem hätten eigene Recherchen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen ergeben, dass Freunde des Lebenspartners, mit welchen dieser politisch aktiv gewesen sei, festgenommen worden seien. Entsprechende Beweismittel könnten möglicherweise beigebracht werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reflexverfolgt seien. Zudem müsse im Fall einer Rückkehr nach Syrien von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit systematisch diskriminiert würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2003 kam die ARK auf ihre Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 zurück und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Im Rahmen der Vernehmlassung kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 28. April 2003 zurück und nahm die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung vom 15. September 2005 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführer an den übrigen Anträgen ihrer Beschwerde - insbesondere der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - fest. Als Beilage wurde die Kopie eines vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin verfassten Artikels unter der Homepage der Yekiti-Partei eingereicht und geltend gemacht, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem wurde der Antrag gestellt, die internen Akten der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme seien zu edieren, zumal die entsprechende Argumentation wohl auf Asylgründe schliessen lasse. Die ARK wurde ausserdem um Mitteilung ersucht, bis wann ein Entscheid gefällt werden könne. I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 wurden weitere, vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten gereicht, in welchen er das syrische Regime mit scharfen Worten kritisiere. Insbesondere habe er den syrischen Staat als Staat des Terrors bezeichnet. Er sei deshalb ins Visier der syrischen Behörden und deren Vertreter in der Schweiz geraten. Es wurde erneut darum ersucht, die internen Akten des BFM - die Begründung der vorläufigen Aufnahme betreffend - zu edieren und rasch einen Entscheid zu fällen. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeladen, eine Kostennote einzureichen. Diese gab er am 20. Dezember 2007 zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM (respektive zuvor das BFF) gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 - sofern zuständig - die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht Einwände gegen das erstinstanzliche Asylverfahren geltend, indem sie rügte, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil ihr die Protokolle aus dem erstinstanzlichen Asylverfahren ihres Lebenspartners nicht zugesandt worden seien, obwohl die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter anderem mit Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Lebenspartners begründet habe. Mangels Vorliegens dieser Protokolle habe nicht Stellung genommen werden können, obwohl der Beschwerdeführerin formell mit Schreiben des BFF vom 24. März 2003 die Widersprüche vorgehalten worden seien und man ihr auch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Das Ersuchen um Zustellung der erwähnten Protokolle mit Eingabe vom 16. April 2003 sei vom BFF am 22. April 2003 abgewiesen worden mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte bei der Rechtsvertretung ihres Lebenspartners Einsicht in diese Protokolle nehmen können, da sie dieser zuvor zugestellt worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin könne indessen bei einer Drittperson keinen Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen, weshalb ihm die Protokolle vor der Entscheidfällung durch das BFF hätten zugestellt werden müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die selbst dann zur Kassation führen müsse, wenn die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf den Entscheid gehabt hätte. Die Gehörsverletzung sei nicht zu heilen. Daran vermöge die Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der seit dem 21. Mai 2003 auch ihren Lebenspartner im Asylverfahren vertrete, inzwischen im Besitz der gewünschten Protokolle sei, nichts zu ändern.
E. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht auf vorgängige Äusserungen zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet auch, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Dieser Anspruch bezieht sich auf sämtliche Fragen der Sachverhaltsermittlung, nicht indessen auf die Frage der rechtlichen Beurteilung. Dabei ist im Fall von wesentlichen Sachverhaltselementen einerseits die Konfrontation der betroffenen Person mit Aussagen von Drittpersonen als Ausfluss aus diesem Anspruch zu sehen; andererseits ist den Betroffenen im Rahmen dieses Anspruchs auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen, um ihnen die Chance zu geben, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Die rechtliche Beurteilung von divergierenden Aussagen zwischen zwei Personen untersteht hingegen nicht dem Anspruch auf vorgängige Anhörung, sondern stellt vielmehr einen Teil der Beweiswürdigung dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 14).
E. 3.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Gehör zu anderslautenden Vorbringen ihres Lebenspartners und zu eigenen Widersprüchen gab und ihr die Möglichkeit einräumte, innert Frist zu den divergierenden Aussagen Stellung zu nehmen. Dabei beschränkte sich die Vorinstanz darauf, den wesentlichen Inhalt der nicht übereinstimmenden Aussagen in ihrem Schreiben vom 24. März 2003 festzuhalten. Die fraglichen Protokolle aus dem Verfahren des Lebenspartners, aus welchen die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners resultieren, wurden nicht zugesandt, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit den Eingaben vom 16. und 25. April 2003 rügte und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte. Die Vorinstanz stellte sich indessen in ihrem Schreiben vom 22. April 2003 auf den Standpunkt, Einsicht in die Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin sei bereits dessen Rechtsvertretung im Asylverfahren gewährt worden. Sinngemäss machte sie damit geltend, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin könne sich bei der Rechtsvertreterin des Lebenspartners respektive beim Lebenspartner selber um die Einsicht in die fraglichen Akten bemühen. Die Protokolle der Beschwerdeführerin selber wurden mit dem gleichen Schreiben zugestellt.
E. 3.5 Aus den Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (D-7206/2006) ist ersichtlich, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seiner damaligen Rechtsvertreterin am 19. Mai 2003 aufgelöst wurde. Am 21. Mai 2003 übernahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Mandat. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (am 28. April 2003) stand ihr Lebenspartner somit noch nicht mit dem Rechtsvertreter in einem Mandatsverhältnis. Zudem lag keine Erklärung vor, gemäss welcher sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hätte, dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin Einsicht in die fraglichen Akten zu gewähren. Unter diesen Umständen verwies das BFF bezüglich einer allfälligen Einsicht in die Protokolle des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu Recht auf dessen damalige Rechtsvertreterin. Es wäre einerseits in der Kompetenz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen der Antragsstellung um Einsicht in die fraglichen Protokolle - nämlich in den Eingaben vom 16. und 25. April 2003 - eine Einwilligungserklärung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin beizulegen; andererseits ist die Auffassung des Rechtsvertreters, er könne kein Recht auf Akteneinsicht bei einer Drittperson durchsetzen, zu relativieren, zumal es dem Lebenspartner seiner Mandantin freigestanden wäre, die fraglichen Protokolle von seiner Rechtsvertreterin herauszuverlangen und dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin zu übergeben oder die Rechtsvertreterin zur Herausgabe zu bevollmächtigen, damit dieser hätte Einsicht nehmen können. Hinweise darauf, dass dieses Vorgehen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anzulasten, dass er nicht rechtzeitig Einsicht in die Protokolle des Lebenspartners seiner Mandantin nehmen konnte.
E. 3.6 Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Gehör, verbunden mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme, zu den zwischen den Lebenspartnern divergierenden Aussagen gewährte, ist in formeller Hinsicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge getan. Diesbezügliche unterschiedliche Angaben zwischen den Lebenspartnern dürfen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Verwendung finden.
E. 3.7 Insgesamt ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem damit, dass zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Lebenspartners wesentliche Divergenzen bestünden. 5.1.1 So habe ihr Lebenspartner die von ihr erwähnten regelmässigen und zahlreichen Festnahmen unerwähnt gelassen. Er habe einzig dargelegt, dass seine Söhne ein paar Mal zum Verhör aufgeboten worden seien. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass er die angeblichen Festnahmen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Sprache gebracht habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe über ihre Festnahmen dem Lebenspartner gegenüber aus Angst vor einer Telefonüberwachung, und um ihn nicht zu beunruhigen, nichts berichtet, vermöge angesichts der Tatsache, dass der Lebenspartner über die Verhöre seiner Söhne informiert gewesen sei, nicht zu überzeugen. 5.1.2 In der Beschwerdeschrift wird nochmals vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebenspartner über die zahlreichen Festnahmen nicht unterrichtet, aus Angst, das Telefon werde abgehört. Ausserdem habe sie ihn nicht beunruhigen wollen und er selber habe sich insbesondere über das Wohlergehen seiner Söhne erkundigt, was im Hinblick auf den soziokulturellen Hintergrund der patriarchalischen Gesellschaftsstruktur, in welcher die Beschwerdeführerin und ihre Familie gelebt hätten, erklärbar sei. Die widersprüchlichen Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner könnten somit erklärt werden. 5.1.3 Selbst in Berücksichtigung der kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten, in welchen die Beschwerdeführerin als Mitglied einer kurdischen Familie in Syrien gelebt hat, ist vorliegend die Argumentation der Vorinstanz zu teilen. Die unterschiedliche Darstellung der Umstände im Zusammenhang mit der Suche nach dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist nicht auf das sozio-kulturelle Umfeld zurückzuführen, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, auch wenn das Interesse des Familienoberhauptes an seinen Söhnen grösser sein mag als an weiblichen Familienmitgliedern und er sich somit zunächst über deren Wohlergehen erkundigt haben mag. Trotzdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Vater beziehungsweise dem Familienoberhaupt einer patriarchalisch strukturierten Familie gegenüber eine allfällige Festnahme der Beschwerdeführerin - und erst recht deren viele - über Jahre hinweg verschwiegen hätten. Schon aus diesem Grund bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend darlegte, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzahl der Festnahmen widersprüchlich ausgefallen, indem sie einerseits vorbrachte, sie sei drei bis vier Mal monatlich festgenommen worden (Akte B12/16 S. 6), und andererseits darlegte, insgesamt zehn bis zwanzig Mal festgenommen worden zu sein (Akte B12/16 S. 9). Die unterschiedlichen Angaben wurden in der Replik vom 16. April 2003 und in der Beschwerdeschrift mit der fehlenden Schulbildung erklärt. Demgegenüber war das BFF der Ansicht, chronologische Abläufe könnten auch von Analphabeten zutreffend geschildert werden. Auch wenn Menschen ohne oder mit geringer Schulbildung nur über einen beschränkten Zugang zur Welt der Zahlen verfügen, ist davon auszugehen, dass sie sich im Lauf der Jahre das Verständnis für Zahlen insoweit angeeignet haben, als dies zur Bewältigung der Alltagsgeschäfte benötigt wird. Davon ist bei der Beschwerdeführerin ebenfalls auszugehen. Es ist deshalb zu erwarten, dass sie selbst ohne Schulbildung angeben kann, ob sie laufend respektive ständig oder immer wieder innert weniger Tage über mehrere Jahre hinweg oder ob sie innert der gleichen Zeitspanne ein paar Mal festgenommen worden sein will. Unter diesen Umständen sind die krass widersprüchlichen Angaben nicht mit einer mangelhaften oder fehlenden Schulbildung zu erklären. Ihre diesbezüglichen Angaben bleiben selbst in Berücksichtigung einer möglichen fehlenden Schulbildung krass widersprüchlich und können somit nicht geglaubt werden.
E. 5.3 Zudem erwog die Vorinstanz auch zutreffend, dass die häufigen Festnahmen im Hinblick auf das geringe politische Profil des Lebenspartners und Vaters im syrischen Kontext übertrieben erscheint und mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren ist. Dabei vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift, die syrischen Behörden hätten Druck auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausüben wollen und deshalb - trotz Kenntnis des Aufenthaltsortes des Lebenspartners - weiterhin Festnahmen angeordnet, insbesondere im Hinblick auf die unglaubhaften Angaben des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 5.4) nicht zu überzeugen.
E. 5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Datum die Vorbringen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin betreffend die politischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Suche als unglaubhaft erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______ vom 11. Februar 2008). Auch aus diesen Gründen können die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Vorbringen ihres Lebenspartners stützen, nicht als glaubhaft erachtet werden.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Herausgabe der internen Akten des BFM - die Begründung der vorläufigen Aufnahme betreffend - abzuweisen (vgl. auch E. 4.6 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-_______). Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die weiteren Eingaben einzugehen, zumal sie am Ergebnis nicht ändern können.
E. 5.6 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin wird aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______). Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Nachfluchtgründe geltend. Da aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprächen, sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin und ihren Kindern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
E. 7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantragt werden. Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 erfolgt ist.
E. 9.1 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2003 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen hat und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2007 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 10.13 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.10 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine angemessene Parteientschädigung von total Fr. 1'563.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'563.80 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6374/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Februar 2008 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
1. Z1._______, geboren _______, Syrien,
2. Z2._______, geboren _______, Syrien,
3. Z3._______, geboren _______, Syrien,
4. Z4._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. April 2003 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihren drei jüngsten Kindern am 12. Februar 2002 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 21. Februar 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie am 25. Februar 2002 für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch stellte. Am 7. März 2002 wurden sie und ihr Sohn Z2._______ in der Empfangsstelle B._______ summarisch befragt. Mit Verfügung vom 7. März 2002 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 10. Juli 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn Z2._______ zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Lebenspartners beziehungsweise Ehemannes (D-_______) und Vaters ihrer Kinder verlassen. Zwei Tage später, nachdem er am 5. März 1999 zu Verwandten nach Damaskus gegangen sei, hätten Polizisten und Beamte des Nachrichtendienstes ihren Wohnort aufgesucht und sie sowie ihre Kinder zwecks Befragung über den Verbleib des Lebenspartners beziehungsweise Vaters auf den Polizeiposten mitgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, er sei in einer kurdischen Partei. Einige seiner Freunde seien in umliegenden Dörfern festgenommen und gefoltert worden. Sie seien unter Schlägen aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Am folgenden Morgen habe man sie freigelassen. Bis zur Ausreise seien sie drei bis vier Mal pro Monat - erstmals zwei Tage nach der ersten Mitnahme und insgesamt etwa zwischen zehn und zwanzig Mal - auf den Posten mitgenommen worden. Ausserdem sei das Haus durchsucht worden. Sie hätten diesen Druck nicht mehr ausgehalten und sich deswegen zur Ausreise entschieden. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausländerstatus ihres Lebenspartners und der Kinder geltend. Insbesondere hätten sie ihre Ehe nicht registrieren lassen können und den Kindern sei infolge ihres Status keine höhere Schulbildung erlaubt worden. Der Sohn Alan brachte im Wesentlichen die gleichen Gründe wie seine Mutter vor. B. Mit Verfügung vom 28. April 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Z2._______ insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil sie widersprüchlich ausgefallen seien, mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbart werden könnten und sich auf Tatsachen stützten, welche vom BFF abschliessend als unglaubhaft beurteilt worden seien. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde bejaht. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern, ihr Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes/Vaters zu koordinieren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren oder es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das rechtliche Gehör sei verletzt und damit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Zudem liessen sich die widersprüchlich wirkenden Angaben erklären. Die vermeintlich mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbarenden Angaben seien ebenfalls erklärbar, zumal die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass man sie nie in Ruhe lassen werde, bis der Lebenspartner zurückkomme, was erkläre, weshalb die ständig wiederkehrenden Festnahmen trotz der Kenntnis der Behörden über den Aufenthaltsort des Lebenspartners nicht aufgehört hätten. Da zudem das Verfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin nach wie vor in zweiter Instanz hängig sei, sei es unlogisch und rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vorinstanz ausführe, die Vorbringen des Lebenspartners seien vom BFF abschliessend als unglaubhaft beurteilt worden. Von einer abschliessenden Beurteilung könne nicht die Rede sein. Zudem hätten eigene Recherchen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen ergeben, dass Freunde des Lebenspartners, mit welchen dieser politisch aktiv gewesen sei, festgenommen worden seien. Entsprechende Beweismittel könnten möglicherweise beigebracht werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reflexverfolgt seien. Zudem müsse im Fall einer Rückkehr nach Syrien von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit systematisch diskriminiert würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2003 kam die ARK auf ihre Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 zurück und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Im Rahmen der Vernehmlassung kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 28. April 2003 zurück und nahm die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung vom 15. September 2005 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführer an den übrigen Anträgen ihrer Beschwerde - insbesondere der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - fest. Als Beilage wurde die Kopie eines vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin verfassten Artikels unter der Homepage der Yekiti-Partei eingereicht und geltend gemacht, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem wurde der Antrag gestellt, die internen Akten der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme seien zu edieren, zumal die entsprechende Argumentation wohl auf Asylgründe schliessen lasse. Die ARK wurde ausserdem um Mitteilung ersucht, bis wann ein Entscheid gefällt werden könne. I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 wurden weitere, vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten gereicht, in welchen er das syrische Regime mit scharfen Worten kritisiere. Insbesondere habe er den syrischen Staat als Staat des Terrors bezeichnet. Er sei deshalb ins Visier der syrischen Behörden und deren Vertreter in der Schweiz geraten. Es wurde erneut darum ersucht, die internen Akten des BFM - die Begründung der vorläufigen Aufnahme betreffend - zu edieren und rasch einen Entscheid zu fällen. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeladen, eine Kostennote einzureichen. Diese gab er am 20. Dezember 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM (respektive zuvor das BFF) gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 - sofern zuständig - die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht Einwände gegen das erstinstanzliche Asylverfahren geltend, indem sie rügte, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil ihr die Protokolle aus dem erstinstanzlichen Asylverfahren ihres Lebenspartners nicht zugesandt worden seien, obwohl die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter anderem mit Widersprüchen zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Lebenspartners begründet habe. Mangels Vorliegens dieser Protokolle habe nicht Stellung genommen werden können, obwohl der Beschwerdeführerin formell mit Schreiben des BFF vom 24. März 2003 die Widersprüche vorgehalten worden seien und man ihr auch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Das Ersuchen um Zustellung der erwähnten Protokolle mit Eingabe vom 16. April 2003 sei vom BFF am 22. April 2003 abgewiesen worden mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte bei der Rechtsvertretung ihres Lebenspartners Einsicht in diese Protokolle nehmen können, da sie dieser zuvor zugestellt worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin könne indessen bei einer Drittperson keinen Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen, weshalb ihm die Protokolle vor der Entscheidfällung durch das BFF hätten zugestellt werden müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die selbst dann zur Kassation führen müsse, wenn die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf den Entscheid gehabt hätte. Die Gehörsverletzung sei nicht zu heilen. Daran vermöge die Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der seit dem 21. Mai 2003 auch ihren Lebenspartner im Asylverfahren vertrete, inzwischen im Besitz der gewünschten Protokolle sei, nichts zu ändern. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht auf vorgängige Äusserungen zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet auch, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich der von der Verfügung Betroffene nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Dieser Anspruch bezieht sich auf sämtliche Fragen der Sachverhaltsermittlung, nicht indessen auf die Frage der rechtlichen Beurteilung. Dabei ist im Fall von wesentlichen Sachverhaltselementen einerseits die Konfrontation der betroffenen Person mit Aussagen von Drittpersonen als Ausfluss aus diesem Anspruch zu sehen; andererseits ist den Betroffenen im Rahmen dieses Anspruchs auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen, um ihnen die Chance zu geben, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Die rechtliche Beurteilung von divergierenden Aussagen zwischen zwei Personen untersteht hingegen nicht dem Anspruch auf vorgängige Anhörung, sondern stellt vielmehr einen Teil der Beweiswürdigung dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 14). 3.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Gehör zu anderslautenden Vorbringen ihres Lebenspartners und zu eigenen Widersprüchen gab und ihr die Möglichkeit einräumte, innert Frist zu den divergierenden Aussagen Stellung zu nehmen. Dabei beschränkte sich die Vorinstanz darauf, den wesentlichen Inhalt der nicht übereinstimmenden Aussagen in ihrem Schreiben vom 24. März 2003 festzuhalten. Die fraglichen Protokolle aus dem Verfahren des Lebenspartners, aus welchen die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners resultieren, wurden nicht zugesandt, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit den Eingaben vom 16. und 25. April 2003 rügte und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte. Die Vorinstanz stellte sich indessen in ihrem Schreiben vom 22. April 2003 auf den Standpunkt, Einsicht in die Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin sei bereits dessen Rechtsvertretung im Asylverfahren gewährt worden. Sinngemäss machte sie damit geltend, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin könne sich bei der Rechtsvertreterin des Lebenspartners respektive beim Lebenspartner selber um die Einsicht in die fraglichen Akten bemühen. Die Protokolle der Beschwerdeführerin selber wurden mit dem gleichen Schreiben zugestellt. 3.5 Aus den Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (D-7206/2006) ist ersichtlich, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seiner damaligen Rechtsvertreterin am 19. Mai 2003 aufgelöst wurde. Am 21. Mai 2003 übernahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Mandat. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (am 28. April 2003) stand ihr Lebenspartner somit noch nicht mit dem Rechtsvertreter in einem Mandatsverhältnis. Zudem lag keine Erklärung vor, gemäss welcher sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hätte, dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin Einsicht in die fraglichen Akten zu gewähren. Unter diesen Umständen verwies das BFF bezüglich einer allfälligen Einsicht in die Protokolle des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu Recht auf dessen damalige Rechtsvertreterin. Es wäre einerseits in der Kompetenz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen der Antragsstellung um Einsicht in die fraglichen Protokolle - nämlich in den Eingaben vom 16. und 25. April 2003 - eine Einwilligungserklärung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin beizulegen; andererseits ist die Auffassung des Rechtsvertreters, er könne kein Recht auf Akteneinsicht bei einer Drittperson durchsetzen, zu relativieren, zumal es dem Lebenspartner seiner Mandantin freigestanden wäre, die fraglichen Protokolle von seiner Rechtsvertreterin herauszuverlangen und dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin zu übergeben oder die Rechtsvertreterin zur Herausgabe zu bevollmächtigen, damit dieser hätte Einsicht nehmen können. Hinweise darauf, dass dieses Vorgehen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anzulasten, dass er nicht rechtzeitig Einsicht in die Protokolle des Lebenspartners seiner Mandantin nehmen konnte. 3.6 Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Gehör, verbunden mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme, zu den zwischen den Lebenspartnern divergierenden Aussagen gewährte, ist in formeller Hinsicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge getan. Diesbezügliche unterschiedliche Angaben zwischen den Lebenspartnern dürfen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Verwendung finden. 3.7 Insgesamt ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beurteilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist respektive ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem damit, dass zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Lebenspartners wesentliche Divergenzen bestünden. 5.1.1 So habe ihr Lebenspartner die von ihr erwähnten regelmässigen und zahlreichen Festnahmen unerwähnt gelassen. Er habe einzig dargelegt, dass seine Söhne ein paar Mal zum Verhör aufgeboten worden seien. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass er die angeblichen Festnahmen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Sprache gebracht habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe über ihre Festnahmen dem Lebenspartner gegenüber aus Angst vor einer Telefonüberwachung, und um ihn nicht zu beunruhigen, nichts berichtet, vermöge angesichts der Tatsache, dass der Lebenspartner über die Verhöre seiner Söhne informiert gewesen sei, nicht zu überzeugen. 5.1.2 In der Beschwerdeschrift wird nochmals vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebenspartner über die zahlreichen Festnahmen nicht unterrichtet, aus Angst, das Telefon werde abgehört. Ausserdem habe sie ihn nicht beunruhigen wollen und er selber habe sich insbesondere über das Wohlergehen seiner Söhne erkundigt, was im Hinblick auf den soziokulturellen Hintergrund der patriarchalischen Gesellschaftsstruktur, in welcher die Beschwerdeführerin und ihre Familie gelebt hätten, erklärbar sei. Die widersprüchlichen Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner könnten somit erklärt werden. 5.1.3 Selbst in Berücksichtigung der kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten, in welchen die Beschwerdeführerin als Mitglied einer kurdischen Familie in Syrien gelebt hat, ist vorliegend die Argumentation der Vorinstanz zu teilen. Die unterschiedliche Darstellung der Umstände im Zusammenhang mit der Suche nach dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist nicht auf das sozio-kulturelle Umfeld zurückzuführen, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, auch wenn das Interesse des Familienoberhauptes an seinen Söhnen grösser sein mag als an weiblichen Familienmitgliedern und er sich somit zunächst über deren Wohlergehen erkundigt haben mag. Trotzdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Vater beziehungsweise dem Familienoberhaupt einer patriarchalisch strukturierten Familie gegenüber eine allfällige Festnahme der Beschwerdeführerin - und erst recht deren viele - über Jahre hinweg verschwiegen hätten. Schon aus diesem Grund bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. 5.2 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend darlegte, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zur Anzahl der Festnahmen widersprüchlich ausgefallen, indem sie einerseits vorbrachte, sie sei drei bis vier Mal monatlich festgenommen worden (Akte B12/16 S. 6), und andererseits darlegte, insgesamt zehn bis zwanzig Mal festgenommen worden zu sein (Akte B12/16 S. 9). Die unterschiedlichen Angaben wurden in der Replik vom 16. April 2003 und in der Beschwerdeschrift mit der fehlenden Schulbildung erklärt. Demgegenüber war das BFF der Ansicht, chronologische Abläufe könnten auch von Analphabeten zutreffend geschildert werden. Auch wenn Menschen ohne oder mit geringer Schulbildung nur über einen beschränkten Zugang zur Welt der Zahlen verfügen, ist davon auszugehen, dass sie sich im Lauf der Jahre das Verständnis für Zahlen insoweit angeeignet haben, als dies zur Bewältigung der Alltagsgeschäfte benötigt wird. Davon ist bei der Beschwerdeführerin ebenfalls auszugehen. Es ist deshalb zu erwarten, dass sie selbst ohne Schulbildung angeben kann, ob sie laufend respektive ständig oder immer wieder innert weniger Tage über mehrere Jahre hinweg oder ob sie innert der gleichen Zeitspanne ein paar Mal festgenommen worden sein will. Unter diesen Umständen sind die krass widersprüchlichen Angaben nicht mit einer mangelhaften oder fehlenden Schulbildung zu erklären. Ihre diesbezüglichen Angaben bleiben selbst in Berücksichtigung einer möglichen fehlenden Schulbildung krass widersprüchlich und können somit nicht geglaubt werden. 5.3 Zudem erwog die Vorinstanz auch zutreffend, dass die häufigen Festnahmen im Hinblick auf das geringe politische Profil des Lebenspartners und Vaters im syrischen Kontext übertrieben erscheint und mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren ist. Dabei vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift, die syrischen Behörden hätten Druck auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausüben wollen und deshalb - trotz Kenntnis des Aufenthaltsortes des Lebenspartners - weiterhin Festnahmen angeordnet, insbesondere im Hinblick auf die unglaubhaften Angaben des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 5.4) nicht zu überzeugen. 5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Datum die Vorbringen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin betreffend die politischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Suche als unglaubhaft erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______ vom 11. Februar 2008). Auch aus diesen Gründen können die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Vorbringen ihres Lebenspartners stützen, nicht als glaubhaft erachtet werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Herausgabe der internen Akten des BFM - die Begründung der vorläufigen Aufnahme betreffend - abzuweisen (vgl. auch E. 4.6 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-_______). Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die weiteren Eingaben einzugehen, zumal sie am Ergebnis nicht ändern können. 5.6 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin wird aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______). Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Nachfluchtgründe geltend. Da aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprächen, sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin und ihren Kindern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 7. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme beantragt werden. Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 erfolgt ist. 9. 9.1 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2003 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen hat und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 20. Dezember 2007 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 10.13 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.10 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine angemessene Parteientschädigung von total Fr. 1'563.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'563.80 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: