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D-7206/2006

D-7206/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit unbekannter Staatsangehörigkeit syrischer Herkunft (Ausländerstatus: "Anjanib") und letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. August 1999 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 25. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. August 1999 wurde er in der Empfangsstelle B._______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 30. August 1999 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 5. November 1999 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Jahr 1992 bei der in Syrien verbotenen Partei Yekiti (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) in einem Sektionskomitee tätig gewesen und habe in seiner Wohngegend und in umliegenden Dörfern regelmässig Publikationen der Partei verteilt. Ausserdem habe er andere Leute über die Prinzipien der Partei aufgeklärt. Am 5. März 1999 habe er sich nach D._______ begeben, um Verwandte zu besuchen. Zwei Tage später hätten ihn die Kinder darüber informiert, dass er von Leuten des Geheimdienstes und der Polizei gesucht worden sei und diese das Haus der Familie nach Dokumenten hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit durchsucht hätten. Dabei sei der älteste Sohn geschlagen worden. Die Kinder hätten ihm von einer Heimkehr abgeraten. Nachdem die Angehörigen des Geheimdienstes erneut mehrmals an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen und Syrien mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer dar, die allgemeine Lage in Syrien sei für Kurden unbefriedigend. B. Mit Verfügung vom 25. September 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil sie mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbart werden könnten und sich bezüglich ihrer inneren Logik widersprächen. Die Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen Benachteiligung von Kurden mit einem Ausländerstatus erachtete das BFF nicht als asylrelevant und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde bejaht. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2001 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und er sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer hinreichend über seine politische Tätigkeit berichtet habe und allfällige Unklarheiten ihren Ursprung beim Dolmetscher hätten, der nicht im Dialekt des Beschwerdeführers übersetzt habe. An der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei bestehe kein Zweifel. Zudem werde er eine Bestätigung dieser Mitgliedschaft beschaffen und zusenden. Auch die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements sei glaubhaft und nachvollziehbar. Zudem werde er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt. Aufgrund der Diskriminierungen und Schikanen sei der psychische Druck unerträglich geworden, weshalb ihm politisches Asyl zu gewähren sei. In Syrien seien ferner tausende politische Gefangene ohne Anklage inhaftiert und könnten infolge fehlender juristischer Kontrolle nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Gemäss Amnesty International (AI) befänden sich auch 13 Mitglieder der Yekiti-Partei unter dem Verdacht, Flugblätter verteilt zu haben, in Haft, weshalb auch er mit dem Schlimmsten zu rechnen habe. Der Beschwerde lag die Kopie einer Landkarte bei. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti) in deutscher Sprache nach. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. H. Mit Eingabe vom 21. Mai 2003 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Zudem wurde die koordinierte Behandlung der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der inzwischen ebenfalls eingereisten Ehefrau sowie der Kinder, deren Asylgesuche von der Vorinstanz abgewiesen wurden, beantragt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 wurde im Verfahren der Ehefrau und der Kinder eine Beschwerde eingereicht (vgl. D-_______). I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 wurden Kopien eines vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet publizierten Artikels über das Schicksal des kurdischen Volkes in Syrien und eines Interviews mit dem Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt und sein Engagement für die Kurden in Syrien zu den Akten gegeben. J. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels kam das BFM auf die Verfügung des BFF vom 25. September 2001 zurück und nahm den Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz auf. K. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an den übrigen Anträgen seiner Beschwerde - insbesondere an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - fest. Als Beilage wurde die Kopie eines weiteren, vom Beschwerdeführer verfassten Artikels unter der Homepage der Yekiti-Partei eingereicht und geltend gemacht, dass von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen sei. Zudem wurde der Antrag gestellt, die internen Akten der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme zu edieren, zumal vermutet werde, dass die entsprechende Argumentation auf Asylgründe schliessen lasse. Die ARK wurde ausserdem um Mitteilung ersucht, bis wann ein Entscheid gefällt werden könne. L. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 wurden weitere, vom Beschwerdeführer verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer habe das syrische Regime mit scharfen Worten kritisiert. Insbesondere habe er den syrischen Staat als Staat des Terrors bezeichnet. Er sei deshalb ins Visier der syrischen Behörden und deren Vertreter in der Schweiz geraten. Es wurde erneut darum ersucht, die internen Akten des BFM - die Begründung der vorläufigen Aufnahme betreffend - zu edieren und rasch einen Entscheid zu fällen. M. Mit Eingabe vom 30. März 2006 sandte der Beschwerdeführer weitere Kopien von regimekritischen Artikeln zu und erwähnte, er habe sich unter Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dem Mordfall Hariri geäussert. N. In der Eingabe vom 10. Mai 2007 an das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde erneut um die Mitteilung eines Zeitpunktes des Entscheides ersucht. Ausserdem gab der Beschwerdeführer weitere, von ihm verfasste Internetpublikationen im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Kurden in Syrien zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeladen, eine Kostennote einzureichen. Diese gab er am 20. Dezember 2007 zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 - sofern zuständig - die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass einige hochrangige Mitglieder der Yekiti-Partei im syrischen Parlament vertreten gewesen seien (Akte A5/22 S. 9), was indessen den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widerspreche. Im syrischen Parlament seien keine Vertreter der Yekiti-Partei. Eine Vertretung der Yekiti im syrischen Parlament würde überdies der ebenfalls geltend gemachten Verfolgung der Yekiti widersprechen. Die logisch nicht nachvollziehbaren Angaben habe der Beschwerdeführer damit zu erklären versucht, dass die Parlamentsabgeordneten der Yekiti Araber seien und die Kurden nur zum Schein der Demokratie im Parlament vertreten seien (Akte A5/22 S. 10), was indessen nicht plausibel erscheine. Zudem sei seine Aussage, die Mitglieder eines Sektionskomitees seien nur Anhänger und nicht Mitglieder der Yekiti (Akte A5/22 S. 9), ungewöhnlich. Ausserdem habe er als Mitglied eines Sektionskomitees keine Angaben über die ihm unterstellen Parteizellen machen können und die Angaben über die konkreten Ziele der Yekiti seien stereotyp ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, was er beispielsweise unter dem Einsatz für die demokratischen Rechte der Kurden und die Einhaltung der Menschenrechte verstehe. Insgesamt würden konkrete Aussagen zur Partei und zur Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Partei fehlen, obwohl diese aufgrund des geltend gemachten Engagements zu erwarten gewesen wären. Unter diesen Umständen sei die vorgebrachte politische Tätigkeit nicht glaubhaft, weshalb auch die geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst nicht geglaubt werden könne.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift, indem er darlegte, in den Jahren 1990 bis 1994 seien acht Kurden ins Parlament gewählt worden. Diese hätten sich jedoch als Araber ausgeben und sich im Geheimen für die Anliegen der Kurden einsetzen müssen, da sie ansonsten verfolgt und hingerichtet worden wären. Damit liessen sich seine Aussagen erklären. Zudem habe er über die Vereinigung und "Begründung" der Partei, ihre Ziele und Struktur, die Führung und oberen Funktionäre sowie die Ortschaften und Regionen hinreichend Auskunft gegeben. Allfällige Unklarheiten seien auf die Übersetzung zurückzuführen. Dabei seien die Begriffe für Sympathisant, Anhänger, Interessent und Mitglied verwechselt worden. Warum der Beschwerdeführer über die Anzahl der ihm unterstellten Parteizellen keine Auskunft habe geben können, habe er anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt (A5/22 S. 9). Da er die Kontaktpersonen nur mit dem Codenamen kenne, bestehe kein Zweifel darüber, dass er Mitglied bei der Yekiti gewesen sei. Somit erscheine auch die geltend gemachte Verfolgung wegen seiner Parteitätigkeit durch den syrischen Geheimdienst als glaubhaft und nachvollziehbar.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 fest, dass die sachlich unsubstanziierten und im länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht mit einer ungenauen Übersetzung zu erklären seien. Der Beschwerdeführer habe zudem Verständigungsprobleme explizit verneint und erklärt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Ausserdem habe er das Protokoll unterzeichnet, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Die von ihm nachträglich eingereichte Bescheinigung der Yekiti-Partei aus E._______ sei hinsichtlich seiner Asylvorbringen nur bedingt aussagekräftig, da sie keine Angaben über die geltend gemachte politische Tätigkeit in Syrien enthalte.

E. 4.4 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft sowie nicht asylrelevant zu bezeichnen sind und keine Ungenauigkeiten in Bezug auf die Übersetzungen vorliegen, in ausführlicher und schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem andern Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.4.1 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti-Partei in Syrien verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wobei der Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren Aktivitäten beobachtet. In ihrem Urteil ging die ARK nicht von einer systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei - allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft - aus. Trotzdem erachtete sie die Verfolgung von aktiven Mitgliedern der Partei, verbunden mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen, als möglich. An dieser Einschätzung ist - auch in Berücksichtigung aktueller Berichte aus oder über Syrien (vgl. nachfolgend) - im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Kurdische Parteien sind zwar offiziell illegal, werden indessen toleriert, auch wenn deren Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer Aktivitäten festgenommen und inhaftiert zu werden. Zudem werden Kurden in verschiedener Hinsicht diskriminiert (vgl. Freedom House, Countries at the Crossroads, Report Syria, September 2007; Central Intelligence Agency, The World Factbook, Syria, 6. Dezember 2007; Amnesty International Deutschland, Jahresbericht 2007, Mai 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, März 2007; Danish Refugee Council, Syria: Kurds, Honour-killings and illegal Departure, 15. - 22. Januar 2007).

E. 4.4.2 Aufgrund dieser für das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch gültigen Einschätzung vermöchte allein die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich, dass er für diese Partei Aktivitäten ausgeführt hätte, die dem syrischen Staat - und insbesondere dessen Geheimdienst - missfallen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement in Syrien für die Yekiti- Partei ist jedoch nicht glaubhaft, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:

E. 4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass seine Erklärungen, warum er nicht habe angeben können, wieviele Parteizellen ihm unterstellt gewesen seien, nicht zu überzeugen vermögen, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb er über die Zahl der ihm parteiintern unterstellten Zellenmitglieder, zu welchen er aufgrund der angegebenen Parteitätigkeit Kontakt gepflegt und denen er auch Anweisungen gegeben haben muss, nicht Bescheid weiss.

E. 4.4.4 Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aussage des Beschwerdeführers, hochrangige Yekiti-Mitglieder seien im syrischen Parlament vertreten gewesen, mit der Angabe, die Yekiti- Partei sei verboten, nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei vermögen weder die Erklärung anlässlich der Anhörung, die Gewählten hätten sich als Araber ausgegeben, noch diejenige in der Beschwerdeschrift, in den Jahren 1990 bis 1994 seien acht Kurden, welche sich als Araber getarnt hätten, ins Parlament gewählt worden, zu überzeugen. Einerseits konnte der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen und andererseits sind diese Erklärungen mit der Tatsache, dass den in Syrien registrierten Kurden kein Wahlrecht zusteht, nicht zu vereinbaren. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch nicht an, unter welcher Partei - wenn nicht als offizielles Mitglied der Yekiti oder einer andern kurdischen Partei - Kurden respektive hochrangige Mitglieder der Yekiti-Partei im syrischen Parlament einen Sitz eingenommen haben sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentierte, entbehren die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Realität. Ausserdem hätte vom Beschwerdeführer, der geltend machte, er sei Leiter eines Sektionskomitees der verbotenen Yekiti-Partei gewesen, erwartet werden können, dass er über ein allfällig verstecktes oder geheimes Eindringen von kurdischen Oppositionellen ins syrische Parlament mit einer überzeugenden Detailfülle hätte berichten können, was indessen gänzlich ausblieb. Schliesslich kann nicht geglaubt werden, dass eine allfällige verschleierte kurdische Herkunft von Wahlkandidaten für das syrische Parlament von den syrischen Machthabern beziehungsweise deren Geheimdiensten nicht aufgedeckt worden wäre und - im Hinblick auf die Tatsache des Parteiverbots - zu ernsthaften Konsequenzen für die Betroffenen geführt hätte.

E. 4.4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer - abgesehen von allgemeinen, wenig aussagekräftigen Angaben - auch keine substanziellen Auskünfte über die Ziele der Yekiti-Partei und deren Verwirklichung im konkreten Leben zu Protokoll zu geben. Allein aus dem Vorbringen, man habe Codenamen gebraucht, ist nicht auf eine glaubhaft vorgetragene politische Tätigkeit in Syrien zu schliessen, zumal hinlänglich bekannt ist, dass verbotene Parteien oftmals mit dem System der Codenamen arbeiten, weshalb dieses Wissen nicht als besonderes Merkmal für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. In diesem Zusammenhang ist es überdies nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher eines Sektionskomitees keinen Codenamen hatte, während die Verteilung der parteiinternen Publikationen an Personen erfolgt sein soll, von denen er nur die Codenamen kannte.

E. 4.4.6 Schliesslich spricht auch der späte Beginn der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland gegen eine bereits in Syrien begonnene politische Laufbahn. Erstmals brachte er in der Eingabe vom 26. Mai 2005 - mithin fast sechs Jahre nach der Ankunft in der Schweiz - politische Aktivitäten im Ausland vor, indem er einen von ihm im Jahr 2005 verfassten und im Internet veröffentlichten regimekritischen Artikel und ein Interview aus dem Jahr 2005 erwähnte. Unter diesen Umständen sind die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als Folge einer in Syrien begonnenen regimekritischen Tätigkeit zu sehen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in Syrien spricht.

E. 4.5 Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten politischen Tätigkeit für die Yekiti-Partei in Syrien nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, er habe sich in Syrien für diese Partei engagiert. An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung der Yekiti-Partei aus E._______ nichts zu ändern, zumal sie kein Beleg für die vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Aktivitäten in Syrien ist und - da sie erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz ausgestellt wurde - auch im Rahmen einer erst im Ausland begonnenen politischen Arbeit oder gar ganz ohne eine solche erhältlich gemacht worden sein kann. Somit ist das Beweismittel - selbst wenn es als authentisch zu betrachten wäre - nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, die internen Akten der Vorinstanz im Zusammenhang mit der im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise verfügten vorläufigen Aufnahme seien zu edieren, abzuweisen, zumal dies an der Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchte. Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern.

E. 5.1 In seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Dazu reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Die von ihm verfassten sowie teilweise mit der Fotografie seiner Person beigelegten regimekritischen Artikel seien im Internet öffentlich zugänglich. Es sei davon auszugehen, dass ihn die syrischen Behörden identifiziert hätten und somit über seine Exilaktivitäten informiert seien.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).

E. 5.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Die staatlichen Organe können in Erfahrung bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

E. 5.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit dem März 2005 - mithin seit mehr als zweieinhalb Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in gesteigertem Mass für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unter anderem diverse Kopien der von ihm verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel, teilweise mit einer Fotografie seiner Person versehen und teilweise mit der Erwähnung seines vollen Namens, eingereicht. Die Berichte zeigen den Beschwerdeführer als Kritiker des syrischen Regimes und auf den Fotos ist er deutlich erkennbar. Unter anderem legte er ein Bestätigungsschreiben der Yekiti-Partei in E._______ vom 23. November 2001, welches ihn als Mitglied der Partei bezeichnet, ins Recht.

E. 5.5 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.6 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Hinzu kommt, dass über ihn ein Interview erstellt wurde, das im Internet ebenfalls öffentlich zugänglich ist. Insgesamt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifizierten, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

E. 5.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72).

E. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

E. 7 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2001 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist.

E. 9.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Oktober 2001 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.

E. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen hat und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 20. Dezember 2007 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 5.13 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.10 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine angemessene Parteientschädigung von total Fr. 809.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 809.40 zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - _______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7206/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Februar 2008 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. September 2001 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit unbekannter Staatsangehörigkeit syrischer Herkunft (Ausländerstatus: "Anjanib") und letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. August 1999 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am 25. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. August 1999 wurde er in der Empfangsstelle B._______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 30. August 1999 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 5. November 1999 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Jahr 1992 bei der in Syrien verbotenen Partei Yekiti (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) in einem Sektionskomitee tätig gewesen und habe in seiner Wohngegend und in umliegenden Dörfern regelmässig Publikationen der Partei verteilt. Ausserdem habe er andere Leute über die Prinzipien der Partei aufgeklärt. Am 5. März 1999 habe er sich nach D._______ begeben, um Verwandte zu besuchen. Zwei Tage später hätten ihn die Kinder darüber informiert, dass er von Leuten des Geheimdienstes und der Polizei gesucht worden sei und diese das Haus der Familie nach Dokumenten hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit durchsucht hätten. Dabei sei der älteste Sohn geschlagen worden. Die Kinder hätten ihm von einer Heimkehr abgeraten. Nachdem die Angehörigen des Geheimdienstes erneut mehrmals an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen und Syrien mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer dar, die allgemeine Lage in Syrien sei für Kurden unbefriedigend. B. Mit Verfügung vom 25. September 2001 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, weil sie mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbart werden könnten und sich bezüglich ihrer inneren Logik widersprächen. Die Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen Benachteiligung von Kurden mit einem Ausländerstatus erachtete das BFF nicht als asylrelevant und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde bejaht. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2001 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und er sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer hinreichend über seine politische Tätigkeit berichtet habe und allfällige Unklarheiten ihren Ursprung beim Dolmetscher hätten, der nicht im Dialekt des Beschwerdeführers übersetzt habe. An der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei bestehe kein Zweifel. Zudem werde er eine Bestätigung dieser Mitgliedschaft beschaffen und zusenden. Auch die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements sei glaubhaft und nachvollziehbar. Zudem werde er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt. Aufgrund der Diskriminierungen und Schikanen sei der psychische Druck unerträglich geworden, weshalb ihm politisches Asyl zu gewähren sei. In Syrien seien ferner tausende politische Gefangene ohne Anklage inhaftiert und könnten infolge fehlender juristischer Kontrolle nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Gemäss Amnesty International (AI) befänden sich auch 13 Mitglieder der Yekiti-Partei unter dem Verdacht, Flugblätter verteilt zu haben, in Haft, weshalb auch er mit dem Schlimmsten zu rechnen habe. Der Beschwerde lag die Kopie einer Landkarte bei. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti) in deutscher Sprache nach. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. H. Mit Eingabe vom 21. Mai 2003 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Zudem wurde die koordinierte Behandlung der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der inzwischen ebenfalls eingereisten Ehefrau sowie der Kinder, deren Asylgesuche von der Vorinstanz abgewiesen wurden, beantragt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 wurde im Verfahren der Ehefrau und der Kinder eine Beschwerde eingereicht (vgl. D-_______). I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 wurden Kopien eines vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet publizierten Artikels über das Schicksal des kurdischen Volkes in Syrien und eines Interviews mit dem Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt und sein Engagement für die Kurden in Syrien zu den Akten gegeben. J. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels kam das BFM auf die Verfügung des BFF vom 25. September 2001 zurück und nahm den Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz auf. K. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an den übrigen Anträgen seiner Beschwerde - insbesondere an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - fest. Als Beilage wurde die Kopie eines weiteren, vom Beschwerdeführer verfassten Artikels unter der Homepage der Yekiti-Partei eingereicht und geltend gemacht, dass von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen sei. Zudem wurde der Antrag gestellt, die internen Akten der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme zu edieren, zumal vermutet werde, dass die entsprechende Argumentation auf Asylgründe schliessen lasse. Die ARK wurde ausserdem um Mitteilung ersucht, bis wann ein Entscheid gefällt werden könne. L. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 wurden weitere, vom Beschwerdeführer verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel in Kopie zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer habe das syrische Regime mit scharfen Worten kritisiert. Insbesondere habe er den syrischen Staat als Staat des Terrors bezeichnet. Er sei deshalb ins Visier der syrischen Behörden und deren Vertreter in der Schweiz geraten. Es wurde erneut darum ersucht, die internen Akten des BFM - die Begründung der vorläufigen Aufnahme betreffend - zu edieren und rasch einen Entscheid zu fällen. M. Mit Eingabe vom 30. März 2006 sandte der Beschwerdeführer weitere Kopien von regimekritischen Artikeln zu und erwähnte, er habe sich unter Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dem Mordfall Hariri geäussert. N. In der Eingabe vom 10. Mai 2007 an das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde erneut um die Mitteilung eines Zeitpunktes des Entscheides ersucht. Ausserdem gab der Beschwerdeführer weitere, von ihm verfasste Internetpublikationen im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Kurden in Syrien zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeladen, eine Kostennote einzureichen. Diese gab er am 20. Dezember 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 - sofern zuständig - die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass einige hochrangige Mitglieder der Yekiti-Partei im syrischen Parlament vertreten gewesen seien (Akte A5/22 S. 9), was indessen den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widerspreche. Im syrischen Parlament seien keine Vertreter der Yekiti-Partei. Eine Vertretung der Yekiti im syrischen Parlament würde überdies der ebenfalls geltend gemachten Verfolgung der Yekiti widersprechen. Die logisch nicht nachvollziehbaren Angaben habe der Beschwerdeführer damit zu erklären versucht, dass die Parlamentsabgeordneten der Yekiti Araber seien und die Kurden nur zum Schein der Demokratie im Parlament vertreten seien (Akte A5/22 S. 10), was indessen nicht plausibel erscheine. Zudem sei seine Aussage, die Mitglieder eines Sektionskomitees seien nur Anhänger und nicht Mitglieder der Yekiti (Akte A5/22 S. 9), ungewöhnlich. Ausserdem habe er als Mitglied eines Sektionskomitees keine Angaben über die ihm unterstellen Parteizellen machen können und die Angaben über die konkreten Ziele der Yekiti seien stereotyp ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, was er beispielsweise unter dem Einsatz für die demokratischen Rechte der Kurden und die Einhaltung der Menschenrechte verstehe. Insgesamt würden konkrete Aussagen zur Partei und zur Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Partei fehlen, obwohl diese aufgrund des geltend gemachten Engagements zu erwarten gewesen wären. Unter diesen Umständen sei die vorgebrachte politische Tätigkeit nicht glaubhaft, weshalb auch die geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst nicht geglaubt werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift, indem er darlegte, in den Jahren 1990 bis 1994 seien acht Kurden ins Parlament gewählt worden. Diese hätten sich jedoch als Araber ausgeben und sich im Geheimen für die Anliegen der Kurden einsetzen müssen, da sie ansonsten verfolgt und hingerichtet worden wären. Damit liessen sich seine Aussagen erklären. Zudem habe er über die Vereinigung und "Begründung" der Partei, ihre Ziele und Struktur, die Führung und oberen Funktionäre sowie die Ortschaften und Regionen hinreichend Auskunft gegeben. Allfällige Unklarheiten seien auf die Übersetzung zurückzuführen. Dabei seien die Begriffe für Sympathisant, Anhänger, Interessent und Mitglied verwechselt worden. Warum der Beschwerdeführer über die Anzahl der ihm unterstellten Parteizellen keine Auskunft habe geben können, habe er anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt (A5/22 S. 9). Da er die Kontaktpersonen nur mit dem Codenamen kenne, bestehe kein Zweifel darüber, dass er Mitglied bei der Yekiti gewesen sei. Somit erscheine auch die geltend gemachte Verfolgung wegen seiner Parteitätigkeit durch den syrischen Geheimdienst als glaubhaft und nachvollziehbar. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 fest, dass die sachlich unsubstanziierten und im länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht mit einer ungenauen Übersetzung zu erklären seien. Der Beschwerdeführer habe zudem Verständigungsprobleme explizit verneint und erklärt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Ausserdem habe er das Protokoll unterzeichnet, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Die von ihm nachträglich eingereichte Bescheinigung der Yekiti-Partei aus E._______ sei hinsichtlich seiner Asylvorbringen nur bedingt aussagekräftig, da sie keine Angaben über die geltend gemachte politische Tätigkeit in Syrien enthalte. 4.4 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft sowie nicht asylrelevant zu bezeichnen sind und keine Ungenauigkeiten in Bezug auf die Übersetzungen vorliegen, in ausführlicher und schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in einem andern Licht erscheinen zu lassen. 4.4.1 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti-Partei in Syrien verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wobei der Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren Aktivitäten beobachtet. In ihrem Urteil ging die ARK nicht von einer systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei - allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft - aus. Trotzdem erachtete sie die Verfolgung von aktiven Mitgliedern der Partei, verbunden mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen, als möglich. An dieser Einschätzung ist - auch in Berücksichtigung aktueller Berichte aus oder über Syrien (vgl. nachfolgend) - im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Kurdische Parteien sind zwar offiziell illegal, werden indessen toleriert, auch wenn deren Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer Aktivitäten festgenommen und inhaftiert zu werden. Zudem werden Kurden in verschiedener Hinsicht diskriminiert (vgl. Freedom House, Countries at the Crossroads, Report Syria, September 2007; Central Intelligence Agency, The World Factbook, Syria, 6. Dezember 2007; Amnesty International Deutschland, Jahresbericht 2007, Mai 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, März 2007; Danish Refugee Council, Syria: Kurds, Honour-killings and illegal Departure, 15. - 22. Januar 2007). 4.4.2 Aufgrund dieser für das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch gültigen Einschätzung vermöchte allein die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich, dass er für diese Partei Aktivitäten ausgeführt hätte, die dem syrischen Staat - und insbesondere dessen Geheimdienst - missfallen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement in Syrien für die Yekiti- Partei ist jedoch nicht glaubhaft, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass seine Erklärungen, warum er nicht habe angeben können, wieviele Parteizellen ihm unterstellt gewesen seien, nicht zu überzeugen vermögen, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb er über die Zahl der ihm parteiintern unterstellten Zellenmitglieder, zu welchen er aufgrund der angegebenen Parteitätigkeit Kontakt gepflegt und denen er auch Anweisungen gegeben haben muss, nicht Bescheid weiss. 4.4.4 Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aussage des Beschwerdeführers, hochrangige Yekiti-Mitglieder seien im syrischen Parlament vertreten gewesen, mit der Angabe, die Yekiti- Partei sei verboten, nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei vermögen weder die Erklärung anlässlich der Anhörung, die Gewählten hätten sich als Araber ausgegeben, noch diejenige in der Beschwerdeschrift, in den Jahren 1990 bis 1994 seien acht Kurden, welche sich als Araber getarnt hätten, ins Parlament gewählt worden, zu überzeugen. Einerseits konnte der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen und andererseits sind diese Erklärungen mit der Tatsache, dass den in Syrien registrierten Kurden kein Wahlrecht zusteht, nicht zu vereinbaren. Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch nicht an, unter welcher Partei - wenn nicht als offizielles Mitglied der Yekiti oder einer andern kurdischen Partei - Kurden respektive hochrangige Mitglieder der Yekiti-Partei im syrischen Parlament einen Sitz eingenommen haben sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentierte, entbehren die Aussagen des Beschwerdeführers jeglicher Realität. Ausserdem hätte vom Beschwerdeführer, der geltend machte, er sei Leiter eines Sektionskomitees der verbotenen Yekiti-Partei gewesen, erwartet werden können, dass er über ein allfällig verstecktes oder geheimes Eindringen von kurdischen Oppositionellen ins syrische Parlament mit einer überzeugenden Detailfülle hätte berichten können, was indessen gänzlich ausblieb. Schliesslich kann nicht geglaubt werden, dass eine allfällige verschleierte kurdische Herkunft von Wahlkandidaten für das syrische Parlament von den syrischen Machthabern beziehungsweise deren Geheimdiensten nicht aufgedeckt worden wäre und - im Hinblick auf die Tatsache des Parteiverbots - zu ernsthaften Konsequenzen für die Betroffenen geführt hätte. 4.4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer - abgesehen von allgemeinen, wenig aussagekräftigen Angaben - auch keine substanziellen Auskünfte über die Ziele der Yekiti-Partei und deren Verwirklichung im konkreten Leben zu Protokoll zu geben. Allein aus dem Vorbringen, man habe Codenamen gebraucht, ist nicht auf eine glaubhaft vorgetragene politische Tätigkeit in Syrien zu schliessen, zumal hinlänglich bekannt ist, dass verbotene Parteien oftmals mit dem System der Codenamen arbeiten, weshalb dieses Wissen nicht als besonderes Merkmal für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. In diesem Zusammenhang ist es überdies nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher eines Sektionskomitees keinen Codenamen hatte, während die Verteilung der parteiinternen Publikationen an Personen erfolgt sein soll, von denen er nur die Codenamen kannte. 4.4.6 Schliesslich spricht auch der späte Beginn der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland gegen eine bereits in Syrien begonnene politische Laufbahn. Erstmals brachte er in der Eingabe vom 26. Mai 2005 - mithin fast sechs Jahre nach der Ankunft in der Schweiz - politische Aktivitäten im Ausland vor, indem er einen von ihm im Jahr 2005 verfassten und im Internet veröffentlichten regimekritischen Artikel und ein Interview aus dem Jahr 2005 erwähnte. Unter diesen Umständen sind die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als Folge einer in Syrien begonnenen regimekritischen Tätigkeit zu sehen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in Syrien spricht. 4.5 Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten politischen Tätigkeit für die Yekiti-Partei in Syrien nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, er habe sich in Syrien für diese Partei engagiert. An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung der Yekiti-Partei aus E._______ nichts zu ändern, zumal sie kein Beleg für die vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Aktivitäten in Syrien ist und - da sie erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz ausgestellt wurde - auch im Rahmen einer erst im Ausland begonnenen politischen Arbeit oder gar ganz ohne eine solche erhältlich gemacht worden sein kann. Somit ist das Beweismittel - selbst wenn es als authentisch zu betrachten wäre - nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, die internen Akten der Vorinstanz im Zusammenhang mit der im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise verfügten vorläufigen Aufnahme seien zu edieren, abzuweisen, zumal dies an der Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchte. Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern. 5. 5.1 In seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Dazu reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Die von ihm verfassten sowie teilweise mit der Fotografie seiner Person beigelegten regimekritischen Artikel seien im Internet öffentlich zugänglich. Es sei davon auszugehen, dass ihn die syrischen Behörden identifiziert hätten und somit über seine Exilaktivitäten informiert seien. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 5.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Die staatlichen Organe können in Erfahrung bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 5.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz seit dem März 2005 - mithin seit mehr als zweieinhalb Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in gesteigertem Mass für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unter anderem diverse Kopien der von ihm verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel, teilweise mit einer Fotografie seiner Person versehen und teilweise mit der Erwähnung seines vollen Namens, eingereicht. Die Berichte zeigen den Beschwerdeführer als Kritiker des syrischen Regimes und auf den Fotos ist er deutlich erkennbar. Unter anderem legte er ein Bestätigungsschreiben der Yekiti-Partei in E._______ vom 23. November 2001, welches ihn als Mitglied der Partei bezeichnet, ins Recht. 5.5 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen). 5.6 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Hinzu kommt, dass über ihn ein Interview erstellt wurde, das im Internet ebenfalls öffentlich zugänglich ist. Insgesamt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifizierten, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 5.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72). 5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 7. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2001 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. 9. 9.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Oktober 2001 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen hat und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 20. Dezember 2007 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 5.13 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.10 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine angemessene Parteientschädigung von total Fr. 809.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 809.40 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)

- _______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: