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D-6538/2009

D-6538/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat am 7. Juli 2008 und gelangte am 15. Juli 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 23. Juli 2008 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 6. April 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Kurde mit Ausländerstatus von N._______ (O._______), der als Ausländer benachteiligt werde und keine Rechte habe. So erhalte er beispielsweise keinen Reisepass. Vor vielen Jahren habe man der Familie Ländereien weggenommen. Im Zusammenhang mit den Gewaltereignissen im März 2004 sei er einen Monat lang inhaftiert gewesen. Zudem hätten ihm die Behörden den Führerschein für die Dauer von zwei Jahren abgenommen. Dank der Unterstützung eines Mittelsmannes und mit Geld sei es ihm jedoch gelungen, die ihm auferlegte Kollaboration mit den Behörden abzuwenden. Am 20. März 2008 habe er zusammen mit Kollegen ein Feuer entfacht und eine Landesfahne verbrannt; deswegen sei er von der Polizei befragt worden. Am 22. März 2008 hätten ihn Sicherheitsorgane festgenommen und mit dem Tode bedroht. Die Familie habe erneut den Mittelsmann eingeschaltet, weshalb er tags darauf auf freien Fuss gesetzt worden sei. Man habe ihn jedoch angewiesen, mit den Behörden zu kollaborieren. In der Folge habe ihm der Mittelsmann zur Ausreise aus Syrien geraten. Er habe sich zu einem Bruder nach Damaskus begeben. In dieser Zeit sei seine Ausreise organisiert worden, und die Behörden hätten ihn zu Hause gesucht. Am 4. Juli 2008 sei er von Damaskus nach Hause zurückgekehrt. Am 7. Juli 2008 habe ihn sein Bruder zur syrisch-türkischen Grenze chauffiert. Dort habe er den Fluss auf einem Floss überquert und sei zunächst in einem Auto, später in einem Lastwagen westwärts gereist. Am 15. Juli 2008 sei er mit einem Auto nach M._______ gebracht worden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater seinetwegen von den Behörden mitgenommen worden. In der Schweiz habe er an einigen Kundgebungen teilgenommen. Dies sei den syrischen Behörden bekannt. A.b Nachdem eine erste Anfrage wegen fehlerhafter Angaben zu keinem Ergebnis geführt hatte, ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 30. April 2009 erneut um weitere Abklärungen. Am 24. Juni 2009 verfasste die Schweizerische Vertretung ihren Bericht und überwies ihn an das BFM. Am 23. Juli 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Am 29. Juli 2009 gab er eine Stellungnahme ab. B. Mit Verfügung vom 14. September 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen. So hätte die Polizei den Beschwerdeführer, wenn sie ihn tatsächlich beim Verbrennen von Landesfahnen erwischt hätte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, die Polizei habe später ausgesagt, sie habe damals - am 20. März 2008 - nicht eingegriffen, um nicht einen Aufstand zu provozieren, müsse als realitätsfremd eingestuft werden. Zudem habe der Beschwerdeführer das angebliche Verbrennen von Fahnen im EVZ mit keinem Wort erwähnt und auf Vorhalt wenig überzeugend erklärt, er habe dort "weder Zeit noch Gelegenheit" gehabt. Ferner hätten sich wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig herausgestellt. Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden nicht gesucht werde. Diesbezüglich sei ihm am 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2009 habe er ausgeführt, der Abklärungsbefund, wonach er nicht gesucht werde, sei falsch. Als Beleg für diese Behauptung habe er eine Kopie eines Dokuments eingereicht. Darin würden sein Bruder und seine Eltern schildern, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde. Seine Familie versuche, den Haftbefehl zu erhalten, der ihr vom Geheimdienst vorgelegt worden sei. Indessen vermöchten derartige Schreiben von Verwandten oder Bekannten keinen genügenden Beweiswert zu entfalten, weil diese Personen befangen und daher bereit seien, Gefälligkeitsschreiben beliebigen Inhalts zu verfassen. Angesichts des eindeutigen Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei es nämlich offensichtlich, dass in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Angesichts der angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse daran gezweifelt werden, dass er im März 2008 überhaupt festgenommen worden sei. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen könne diese Frage jedoch offen gelassen werden, weil eine behördliche Massnahme dieser Art in Anbetracht der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität (kurze Dauer) keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle. Zwar treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sog. Ajnabi bzw. Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe vorenthalte. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen wie der Wegnahme von Ländereien und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten denn auch keine Nachteile von asylerheblicher Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an einigen Kundgebungen anbelange, so gehe das BFM davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz stellten keine qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten im dargelegten Sinn dar. Sie führten erwartungsgemäss nicht zu einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Diese Einschätzung stehe im Übrigen in Einklang mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. C. C.a In seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Schliesslich liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Bilder aus dem Internet und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 15. September 2008 vor der französischen Botschaft in Zürich (Beilage 2), Bilder aus dem Internet und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 10. Dezember 2008 vor der syrischen Botschaft in Genf (Beilage 3), ein Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 12. März 2009 vor der französischen Botschaft in Bern (Beilage 4), ein Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 3. Juni 2009 vor der Botschaft der USA in Bern (Beilage 5), ein Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 3. Juni 2009 vor dem Gebäude des BFM in Bern (Beilage 6), einen Bericht der Yekiti-Partei (P.Y.K.S.) vom 28. Juli 2009 (Beilage 7), drei Fotos betreffend die Kundgebung vom 7. Oktober 2009 vor der Botschaft der USA in Bern (Beilage 8) sowie eine Bestätigung der P.Y.K.S. vom 22. September 2009 nebst Zustellcouvert (Beilage 9). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 6. November 2009.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe seine Vorbringen zu Unrecht als widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd qualifiziert. Was die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus anbelange, so möge es zwar zutreffen, dass die syrischen Behörden nicht per Haftbefehl nach dem Beschwerdeführer suchten. Doch habe er Syrien verlassen, weil er von syrischen Sicherheitsbehörden immer wieder behelligt worden sei. Wäre er in Syrien geblieben, so hätten ihn die Sicherheitsbehörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin überwacht und belästigt. Ausserdem werde auf den SFH-Bericht von Alexandra Geiser zu Syrien verwiesen, zumal dieser die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufzeige.

E. 5.2 Aufgrund von Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ist von einem fehlenden Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, dieser habe sich aus der Sicht der syrischen Behörden nichts zuschulden kommen lassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwar ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. Wie diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, vermag dieses Beweismittel, eine von einem Bruder und seinen Eltern ausgestellte Bestätigung, wonach er vom syrischen Geheimdienst verfolgt werde, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, erscheint es doch als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Dementsprechend ist an dieser Stelle dem Einwand nachzugehen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien - bei zutreffender Würdigung - nicht widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst einmal geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen insofern unzutreffend gewürdigt, als er nicht erst anlässlich der Direktanhörung, sondern bereits anlässlich der Befragung im EVZ von einer Verhaftung in P._______ gesprochen habe. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er habe anlässlich der Direktanhörung zwischen der Festnahme an seinem Wohnort und der Eröffnung der Haft auf dem Polizeiposten in P._______ unterschieden, während er demgegenüber anlässlich der Kurzbefragung versehentlich den Terminus "festnehmen" verwendet und eigentlich die Eröffnung der Haft in P._______ gemeint habe. Dieser Einwand erscheint indessen etwas spitzfindig, zumal der Beschwerdeführer, der eine sechsjährige Grundschulbildung aufweist, selbst nicht von einer Verhaftung, sondern von der Festnahme durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes (A1/10 S. 6) beziehungsweise durch ein Aufgebot von 16 Soldaten (A19/14 S. 6) sprach. Da Soldaten nicht als Angehörige des syrischen Geheimdienstes erkennbar sind, zeigt auch diese unterschiedliche Bezeichnung, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen konnte, dies umso mehr, als er das martialische Aufgebot zu seiner Festnahme anlässlich der Kurzbefragung nicht einmal erwähnte. Ferner äusserte er sich widersprüchlich zu den Gründen der angeblichen Festnahme (A1/10 S. 6, A19/14 S. 6), was im Übrigen umso erstaunlicher erscheint, als man davon ausgehen darf, es wäre den syrischen Behörden bei einem tatsächlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer mit Sicherheit gelungen, diesem deutlich zu machen, weshalb er festgenommen werde. Da es sich bei allen oben genannten Widersprüchen um wesentliche Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, können sie - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe durchaus herangezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Dies gilt auch bezüglich der unsubstanziierten Vorbringen zur angeblich erlittenen Folter, die jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Erst recht unglaubhaft erscheint schliesslich die Schilderung der angeblichen Reaktion der syrischen Polizei auf das Verbrennen der syrischen Nationalflagge, die den wirklichkeitsfremden Charakter der Schilderungen insgesamt deutlich zum Ausdruck bringt. In diesem Sinne wird denn auch das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Damaskus durch die als unglaubhaft erkannten Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Angesichts dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), womit die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei seit dem 16. April 2009 Mitglied der Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien. Zuvor habe er in der Schweiz an zahlreichen Kundgebungen der syrischen Kurden gegen das syrische Regime teilgenommen. Im Internet seien Fotos von diesen Kundgebungen publiziert worden. Auch der Beschwerdeführer sei auf den Fotos zu sehen.

E. 5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).

E. 5.3.3 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4255/2006 vom 27. August 2009 E. 4.4.2).

E. 5.3.4 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Teilnahme an ein paar Kundgebungen pro Jahr hinausgegangen. Insgesamt gesehen ist somit nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste (vgl. auch A19/14 S. 2 F. 1). Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen jedenfalls nicht vor. Zudem kann der Beschwerdeführer mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit ist deshalb nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen, zumal selbst die Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei in Syrien nicht von vornherein zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7206/2006 vom 11. Februar 2008 E. 4.4.2 S. 9). Noch weniger vermögen exilpolitische Tätigkeiten für diese Partei im vorerwähnten Rahmen begründete Furcht vor Verfolgung hervorzurufen. Somit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an den genannten Protestaktionen in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem SFH-Bericht von Alexandra Geiser zu Syrien nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.4 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein ausgedehntes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann (A1/10 S. 3 und 4). Er war vor der Ausreise als Q._______ und R._______ tätig, und es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei wird er bei Bedarf weiterhin auf die Unterstützung seiner hablichen Verwandtschaft zählen können (vgl. A1/10 S. 7, A19/14 S. 4). Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem staatenlosen, aus Syrien stammenden Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - ein Laissez-passer - zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit am 6. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6538/2009 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), syrischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2009 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat am 7. Juli 2008 und gelangte am 15. Juli 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 23. Juli 2008 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 6. April 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Kurde mit Ausländerstatus von N._______ (O._______), der als Ausländer benachteiligt werde und keine Rechte habe. So erhalte er beispielsweise keinen Reisepass. Vor vielen Jahren habe man der Familie Ländereien weggenommen. Im Zusammenhang mit den Gewaltereignissen im März 2004 sei er einen Monat lang inhaftiert gewesen. Zudem hätten ihm die Behörden den Führerschein für die Dauer von zwei Jahren abgenommen. Dank der Unterstützung eines Mittelsmannes und mit Geld sei es ihm jedoch gelungen, die ihm auferlegte Kollaboration mit den Behörden abzuwenden. Am 20. März 2008 habe er zusammen mit Kollegen ein Feuer entfacht und eine Landesfahne verbrannt; deswegen sei er von der Polizei befragt worden. Am 22. März 2008 hätten ihn Sicherheitsorgane festgenommen und mit dem Tode bedroht. Die Familie habe erneut den Mittelsmann eingeschaltet, weshalb er tags darauf auf freien Fuss gesetzt worden sei. Man habe ihn jedoch angewiesen, mit den Behörden zu kollaborieren. In der Folge habe ihm der Mittelsmann zur Ausreise aus Syrien geraten. Er habe sich zu einem Bruder nach Damaskus begeben. In dieser Zeit sei seine Ausreise organisiert worden, und die Behörden hätten ihn zu Hause gesucht. Am 4. Juli 2008 sei er von Damaskus nach Hause zurückgekehrt. Am 7. Juli 2008 habe ihn sein Bruder zur syrisch-türkischen Grenze chauffiert. Dort habe er den Fluss auf einem Floss überquert und sei zunächst in einem Auto, später in einem Lastwagen westwärts gereist. Am 15. Juli 2008 sei er mit einem Auto nach M._______ gebracht worden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater seinetwegen von den Behörden mitgenommen worden. In der Schweiz habe er an einigen Kundgebungen teilgenommen. Dies sei den syrischen Behörden bekannt. A.b Nachdem eine erste Anfrage wegen fehlerhafter Angaben zu keinem Ergebnis geführt hatte, ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 30. April 2009 erneut um weitere Abklärungen. Am 24. Juni 2009 verfasste die Schweizerische Vertretung ihren Bericht und überwies ihn an das BFM. Am 23. Juli 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Am 29. Juli 2009 gab er eine Stellungnahme ab. B. Mit Verfügung vom 14. September 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen. So hätte die Polizei den Beschwerdeführer, wenn sie ihn tatsächlich beim Verbrennen von Landesfahnen erwischt hätte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend verhaftet. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, die Polizei habe später ausgesagt, sie habe damals - am 20. März 2008 - nicht eingegriffen, um nicht einen Aufstand zu provozieren, müsse als realitätsfremd eingestuft werden. Zudem habe der Beschwerdeführer das angebliche Verbrennen von Fahnen im EVZ mit keinem Wort erwähnt und auf Vorhalt wenig überzeugend erklärt, er habe dort "weder Zeit noch Gelegenheit" gehabt. Ferner hätten sich wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig herausgestellt. Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien seitens der Behörden nicht gesucht werde. Diesbezüglich sei ihm am 23. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2009 habe er ausgeführt, der Abklärungsbefund, wonach er nicht gesucht werde, sei falsch. Als Beleg für diese Behauptung habe er eine Kopie eines Dokuments eingereicht. Darin würden sein Bruder und seine Eltern schildern, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde. Seine Familie versuche, den Haftbefehl zu erhalten, der ihr vom Geheimdienst vorgelegt worden sei. Indessen vermöchten derartige Schreiben von Verwandten oder Bekannten keinen genügenden Beweiswert zu entfalten, weil diese Personen befangen und daher bereit seien, Gefälligkeitsschreiben beliebigen Inhalts zu verfassen. Angesichts des eindeutigen Abklärungsergebnisses der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei es nämlich offensichtlich, dass in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Angesichts der angeschlagenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse daran gezweifelt werden, dass er im März 2008 überhaupt festgenommen worden sei. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen könne diese Frage jedoch offen gelassen werden, weil eine behördliche Massnahme dieser Art in Anbetracht der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität (kurze Dauer) keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstelle. Zwar treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sog. Ajnabi bzw. Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe vorenthalte. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen wie der Wegnahme von Ländereien und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien jedoch nicht statt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers könnten denn auch keine Nachteile von asylerheblicher Intensität entnommen werden, die über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinausgingen. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an einigen Kundgebungen anbelange, so gehe das BFM davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz stellten keine qualifizierten exilpolitischen Tätigkeiten im dargelegten Sinn dar. Sie führten erwartungsgemäss nicht zu einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Diese Einschätzung stehe im Übrigen in Einklang mit den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde. C. C.a In seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Schliesslich liess er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: Bilder aus dem Internet und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 15. September 2008 vor der französischen Botschaft in Zürich (Beilage 2), Bilder aus dem Internet und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 10. Dezember 2008 vor der syrischen Botschaft in Genf (Beilage 3), ein Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 12. März 2009 vor der französischen Botschaft in Bern (Beilage 4), ein Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 3. Juni 2009 vor der Botschaft der USA in Bern (Beilage 5), ein Foto und ein Flugblatt betreffend die Kundgebung vom 3. Juni 2009 vor dem Gebäude des BFM in Bern (Beilage 6), einen Bericht der Yekiti-Partei (P.Y.K.S.) vom 28. Juli 2009 (Beilage 7), drei Fotos betreffend die Kundgebung vom 7. Oktober 2009 vor der Botschaft der USA in Bern (Beilage 8) sowie eine Bestätigung der P.Y.K.S. vom 22. September 2009 nebst Zustellcouvert (Beilage 9). D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2009 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. November 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 6. November 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe seine Vorbringen zu Unrecht als widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd qualifiziert. Was die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus anbelange, so möge es zwar zutreffen, dass die syrischen Behörden nicht per Haftbefehl nach dem Beschwerdeführer suchten. Doch habe er Syrien verlassen, weil er von syrischen Sicherheitsbehörden immer wieder behelligt worden sei. Wäre er in Syrien geblieben, so hätten ihn die Sicherheitsbehörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin überwacht und belästigt. Ausserdem werde auf den SFH-Bericht von Alexandra Geiser zu Syrien verwiesen, zumal dieser die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufzeige. 5.2 Aufgrund von Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ist von einem fehlenden Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, dieser habe sich aus der Sicht der syrischen Behörden nichts zuschulden kommen lassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwar ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. Wie diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, vermag dieses Beweismittel, eine von einem Bruder und seinen Eltern ausgestellte Bestätigung, wonach er vom syrischen Geheimdienst verfolgt werde, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, erscheint es doch als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Dementsprechend ist an dieser Stelle dem Einwand nachzugehen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien - bei zutreffender Würdigung - nicht widersprüchlich, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst einmal geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen insofern unzutreffend gewürdigt, als er nicht erst anlässlich der Direktanhörung, sondern bereits anlässlich der Befragung im EVZ von einer Verhaftung in P._______ gesprochen habe. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, er habe anlässlich der Direktanhörung zwischen der Festnahme an seinem Wohnort und der Eröffnung der Haft auf dem Polizeiposten in P._______ unterschieden, während er demgegenüber anlässlich der Kurzbefragung versehentlich den Terminus "festnehmen" verwendet und eigentlich die Eröffnung der Haft in P._______ gemeint habe. Dieser Einwand erscheint indessen etwas spitzfindig, zumal der Beschwerdeführer, der eine sechsjährige Grundschulbildung aufweist, selbst nicht von einer Verhaftung, sondern von der Festnahme durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes (A1/10 S. 6) beziehungsweise durch ein Aufgebot von 16 Soldaten (A19/14 S. 6) sprach. Da Soldaten nicht als Angehörige des syrischen Geheimdienstes erkennbar sind, zeigt auch diese unterschiedliche Bezeichnung, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen konnte, dies umso mehr, als er das martialische Aufgebot zu seiner Festnahme anlässlich der Kurzbefragung nicht einmal erwähnte. Ferner äusserte er sich widersprüchlich zu den Gründen der angeblichen Festnahme (A1/10 S. 6, A19/14 S. 6), was im Übrigen umso erstaunlicher erscheint, als man davon ausgehen darf, es wäre den syrischen Behörden bei einem tatsächlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer mit Sicherheit gelungen, diesem deutlich zu machen, weshalb er festgenommen werde. Da es sich bei allen oben genannten Widersprüchen um wesentliche Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, können sie - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe durchaus herangezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Dies gilt auch bezüglich der unsubstanziierten Vorbringen zur angeblich erlittenen Folter, die jegliche Realkennzeichen vermissen lassen. Erst recht unglaubhaft erscheint schliesslich die Schilderung der angeblichen Reaktion der syrischen Polizei auf das Verbrennen der syrischen Nationalflagge, die den wirklichkeitsfremden Charakter der Schilderungen insgesamt deutlich zum Ausdruck bringt. In diesem Sinne wird denn auch das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Damaskus durch die als unglaubhaft erkannten Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Angesichts dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), womit die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei seit dem 16. April 2009 Mitglied der Kurdischen Yekiti-Partei in Syrien. Zuvor habe er in der Schweiz an zahlreichen Kundgebungen der syrischen Kurden gegen das syrische Regime teilgenommen. Im Internet seien Fotos von diesen Kundgebungen publiziert worden. Auch der Beschwerdeführer sei auf den Fotos zu sehen. 5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). 5.3.3 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4255/2006 vom 27. August 2009 E. 4.4.2). 5.3.4 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Teilnahme an ein paar Kundgebungen pro Jahr hinausgegangen. Insgesamt gesehen ist somit nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste (vgl. auch A19/14 S. 2 F. 1). Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen jedenfalls nicht vor. Zudem kann der Beschwerdeführer mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit ist deshalb nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen, zumal selbst die Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei in Syrien nicht von vornherein zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7206/2006 vom 11. Februar 2008 E. 4.4.2 S. 9). Noch weniger vermögen exilpolitische Tätigkeiten für diese Partei im vorerwähnten Rahmen begründete Furcht vor Verfolgung hervorzurufen. Somit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an den genannten Protestaktionen in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem SFH-Bericht von Alexandra Geiser zu Syrien nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt in seiner Heimatregion über ein ausgedehntes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann (A1/10 S. 3 und 4). Er war vor der Ausreise als Q._______ und R._______ tätig, und es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei wird er bei Bedarf weiterhin auf die Unterstützung seiner hablichen Verwandtschaft zählen können (vgl. A1/10 S. 7, A19/14 S. 4). Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 7.6 Schliesslich obliegt es dem staatenlosen, aus Syrien stammenden Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - ein Laissez-passer - zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit am 6. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: