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D-5996/2009

D-5996/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ - über die Türkei sowie ihnen unbekannte Länder am 17. September 2008 in die Schweiz. Am selben Tag reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ihre Asylgesuche ein. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 1. Oktober 2008 und der Anhörungen vom 19. Mai 2009 durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, sie hätten seit ihrer Heirat im Jahre 2001 in I._______, Distrikt J._______ (...) gelebt. Kurz nach den Unruhen beziehungsweise dem Aufstand vom (...) in K._______ seien zwei Brüder des Beschwerdeführers festgenommen und zwei Monate lang inhaftiert worden. Dabei seien sie geschlagen und gefoltert worden. Nach ihrer Freilassung hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Der Beschwerdeführer, der ebenfalls am Aufstand beteiligt gewesen sei, sei auch von den Behörden gesucht worden. Da er sich damals versteckt habe, sei er nicht gefunden worden. Im Jahre 2005 seien die Beschwerdeführenden nach G._______ gezogen, wo der Beschwerdeführer eine Immobilie und ein Ladenlokal gekauft habe. In Letzterem habe er, wie schon in den vorangegangenen fünf Jahren in I._______, als selbstständiger Coiffeur gearbeitet. Sein Coiffeursalon sei von vielen jungen Männern, meist Universitätsstudenten, frequentiert worden. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer über die Situation der Kurden und deren eingeschränkte Rechte diskutiert und befunden, dass etwas dagegen getan werden müsse. Einige der jungen Männer hätten den Beschwerdeführer angefragt, ob er bereit wäre, sie in ihren Anliegen zu unterstützen beziehungsweise sie hätten ihn dazu aufgefordert. Am 1. August 2008 habe in G._______ eine Demonstration stattgefunden, die vier dieser jungen Leute organisiert hätten. An diesem Tag seien Flugblätter an Demonstrationsteilnehmende verteilt und an verschiedenen Orten in der Stadt aufgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich an dieser Aktion beteiligt. Im Anschluss daran habe ihn ein Freund telefonisch gewarnt: Vier seiner Freunde seien festgenommen worden und hätten unter Folter den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben, deshalb solle er sich retten. Am 15. August 2008 habe er G._______ in Begleitung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder verlassen, und gemeinsam hätten sie sich nach Qamishli begeben, wo sie sich 15 Tage lang bei Verwandten aufgehalten hätten. Nach ihrer Abreise aus G._______ hätten sie telefonisch erfahren, dass die Behörden ihr Zuhause und den Coiffeursalon nach dem Beschwerdeführer durchsucht und dabei Türen aufgebrochen hätten. Auf Anraten ihres Verwandten aus K._______, der ihnen auch angeboten habe, einen Schlepper für sie ausfindig zu machen und die Reise zu finanzieren, sei er mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe Syrien lediglich gemeinsam mit ihrem Ehemann wegen dessen Probleme verlassen. B.b Bei den Anhörungen vom 19. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden zwei Identitätskarten und ein Familienbüchlein zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen. Gemäss dem Bericht der Botschaft vom 14. Juli 2009 verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über heimatliche Reisepässe, mit welchen sie am 21. August 2008 vom Flughafen L._______ aus Syrien Richtung Russland verlassen haben. Die syrischen Behörden würden weder den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin suchen. C.b Am 14. Juli 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2009 räumten die Beschwerdeführenden ein, dass sie Syrien von L._______ aus tatsächlich am 21. August 2008 auf dem Luftweg mit ihren eigenen syrischen Reisepässen verlassen hätten. Der Schlepper habe ihre Reise so organisiert und von ihnen verlangt, dies nicht zu erwähnen. Von Russland aus hätten sie sich in die Türkei begeben. Dort habe ihnen der Schlepper die Reisepässe abgenommen. Wie sie bereits erwähnten hätten, seien sie von der Türkei aus mit einem LKW illegal in die Schweiz gebracht worden. Das Abklärungsergebnis der Botschaft bezüglich der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden entspreche nicht den Tatsachen; das Regime würde nie zugeben, dass der Beschwerdeführer offiziell gesucht werde. Die geltend gemachten Asylgründe entsprächen der Wahrheit, und der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr eine sofortige Verhaftung und Folter im Gefängnis zu gewärtigen. D. Mit Verfügung vom 18. August 2009 - eröffnet am 22. August 2009 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Soweit die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die angeblichen Ereignisse im Jahre 2008 beträfen, habe sich mittels der Botschaftsabklärung deren Tatsachenwidrigkeit herausgestellt. Weder würden der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau von den syrischen Behörden gesucht. Die Tatsache, dass sie ihr Heimatland über den internationalen Flughafen L._______ mit ihren eigenen Reisepässen legal und offiziell hätten verlassen können, bestätige dieses Abklärungsergebnis. Wäre der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich von den heimatlichen Behörden gesucht worden, wäre dies erfahrungsgemäss nicht möglich gewesen. Zudem hätte der Beschwerdeführer das Risiko einer Festnahme am Flughafen tunlichst vermieden, indem er einen anderen Weg gesucht hätte, um das Land zu verlassen. Der Vollständigkeit halber könne noch erwähnt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Vorkommnissen im Jahr 2008 widersprüchlich, realitätsfremd, unsubstanziiert und teilweise nachgeschoben seien. So habe er beispielsweise bei der Befragung zur Person (BzP) gesagt, bei seinen festgenommenen Freunden handle es sich um Mitglieder der Yekiti-Partei (vgl. Akten BFM A1/ S. 6), während er bei der Anhörung deponiert habe, er wisse nicht, welcher Partei diese angehört hätten (A16/ S. 6). Einmal habe er zu Protokoll gegeben, er habe sie nicht danach gefragt, um gleich darauf anzugeben, er habe sie danach gefragt, aber sie hätten ihm keine Namen genannt (A16/ S. 7). Im Weiteren habe er ausgeführt, diese Freunde oder Kollegen seien drei bis vier oder etwa zwei Tage, bevor er am 15. August 2008 G._______ verlassen habe, festgenommen worden (A1/ S. 6, A16/ S. 4), während er an anderer Stelle angegeben habe, sie seien noch am Tag der Demonstration, also am 1. August 2008 verhaftet und er sei am nächsten Tag darüber informiert worden (A16/ S. 9). Aus verfahrensökonomischen Gründen werde darauf verzichtet, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf das Jahr 2008 bezögen, würden auch dem Ergebnis der Abklärungen widersprechen, die das BFM durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus habe vornehmen lassen, und sie seien somit tatsachenwidrig. Die ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten dieses Abklärungsergebnis in jeder Hinsicht. Zudem sei für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im Jahre 2004 am Aufstand beziehungsweise an den Unruhen beteiligt gewesen. Zwei seiner Brüder seien festgenommen, zwei Monate lang inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Zudem habe man bei ihnen in der Gegend auch sonst immer wieder Leute verhaftet. Er habe sich aus Angst vor einer Festnahme gelegentlich zu Hause in einem Wassertank versteckt und im Jahr 2005 das Dorf verlassen, um nach G._______ zu ziehen. Dort habe er ein Haus - den Aussagen der Ehefrau zufolge eine Wohnung - und ein Ladenlokal gekauft, ohne sich aber bei den Behörden gemeldet zu haben (vgl. A16/ S. 3). Die Beschwerdeführerin wolle nicht gewusst haben, ob sie in G._______ registriert gewesen seien; es habe jedoch Kaufverträge für die Wohnung und den Coiffeursalon gegeben, und diese hätten auf den Namen ihres Ehemannes gelautet (vgl. A17/ S. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse aus dem Jahre 2004 stünden, selbst bei deren Unterstellung der Wahrheit, offensichtlich weder zeitlich noch inhaltlich mit der Ausreise des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang. Ergänzend sei festzustellen, dass die Teilnehmenden an den Kurden-Unruhen vom März 2004 weitgehend amnestiert worden seien und mit Ausnahme der Anführer mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen müssten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragen und damit über einen internationalen Flughafen offiziell das Land habe verlassen können, bestätige das Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. E. Mit Beschwerde vom 21. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 18. August 2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; deshalb seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 wurde das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- innert Frist aufgefordert. F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 16. Oktober 2009 fristgerecht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in manchen Belangen unbefriedigende, Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009, D-6538/2009 E.7.5).

E. 6.6 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar, welches praktisch das ganze Leben in Syrien verbracht hatte. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz, eine Immobilie und einen Coiffeursalon (vgl. A1/ S. 2 f., A2/ S. 3, A16 / S. 4, A17/ S. 3), welcher offensichtlich ausreichte, um den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie sicherzustellen. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Oktober 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 16. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5996/2009 {T 0/2} Urteil vom 21. Januar 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, dessen Ehefrau C._______, geboren _______ alias D._______, geboren _______, und deren Kinder E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, Syrien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus G._______ - über die Türkei sowie ihnen unbekannte Länder am 17. September 2008 in die Schweiz. Am selben Tag reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ihre Asylgesuche ein. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen vom 1. Oktober 2008 und der Anhörungen vom 19. Mai 2009 durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, sie hätten seit ihrer Heirat im Jahre 2001 in I._______, Distrikt J._______ (...) gelebt. Kurz nach den Unruhen beziehungsweise dem Aufstand vom (...) in K._______ seien zwei Brüder des Beschwerdeführers festgenommen und zwei Monate lang inhaftiert worden. Dabei seien sie geschlagen und gefoltert worden. Nach ihrer Freilassung hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Der Beschwerdeführer, der ebenfalls am Aufstand beteiligt gewesen sei, sei auch von den Behörden gesucht worden. Da er sich damals versteckt habe, sei er nicht gefunden worden. Im Jahre 2005 seien die Beschwerdeführenden nach G._______ gezogen, wo der Beschwerdeführer eine Immobilie und ein Ladenlokal gekauft habe. In Letzterem habe er, wie schon in den vorangegangenen fünf Jahren in I._______, als selbstständiger Coiffeur gearbeitet. Sein Coiffeursalon sei von vielen jungen Männern, meist Universitätsstudenten, frequentiert worden. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer über die Situation der Kurden und deren eingeschränkte Rechte diskutiert und befunden, dass etwas dagegen getan werden müsse. Einige der jungen Männer hätten den Beschwerdeführer angefragt, ob er bereit wäre, sie in ihren Anliegen zu unterstützen beziehungsweise sie hätten ihn dazu aufgefordert. Am 1. August 2008 habe in G._______ eine Demonstration stattgefunden, die vier dieser jungen Leute organisiert hätten. An diesem Tag seien Flugblätter an Demonstrationsteilnehmende verteilt und an verschiedenen Orten in der Stadt aufgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich an dieser Aktion beteiligt. Im Anschluss daran habe ihn ein Freund telefonisch gewarnt: Vier seiner Freunde seien festgenommen worden und hätten unter Folter den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben, deshalb solle er sich retten. Am 15. August 2008 habe er G._______ in Begleitung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder verlassen, und gemeinsam hätten sie sich nach Qamishli begeben, wo sie sich 15 Tage lang bei Verwandten aufgehalten hätten. Nach ihrer Abreise aus G._______ hätten sie telefonisch erfahren, dass die Behörden ihr Zuhause und den Coiffeursalon nach dem Beschwerdeführer durchsucht und dabei Türen aufgebrochen hätten. Auf Anraten ihres Verwandten aus K._______, der ihnen auch angeboten habe, einen Schlepper für sie ausfindig zu machen und die Reise zu finanzieren, sei er mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe Syrien lediglich gemeinsam mit ihrem Ehemann wegen dessen Probleme verlassen. B.b Bei den Anhörungen vom 19. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden zwei Identitätskarten und ein Familienbüchlein zu den Akten. C. C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungsmassnahmen. Gemäss dem Bericht der Botschaft vom 14. Juli 2009 verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über heimatliche Reisepässe, mit welchen sie am 21. August 2008 vom Flughafen L._______ aus Syrien Richtung Russland verlassen haben. Die syrischen Behörden würden weder den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin suchen. C.b Am 14. Juli 2009 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2009 räumten die Beschwerdeführenden ein, dass sie Syrien von L._______ aus tatsächlich am 21. August 2008 auf dem Luftweg mit ihren eigenen syrischen Reisepässen verlassen hätten. Der Schlepper habe ihre Reise so organisiert und von ihnen verlangt, dies nicht zu erwähnen. Von Russland aus hätten sie sich in die Türkei begeben. Dort habe ihnen der Schlepper die Reisepässe abgenommen. Wie sie bereits erwähnten hätten, seien sie von der Türkei aus mit einem LKW illegal in die Schweiz gebracht worden. Das Abklärungsergebnis der Botschaft bezüglich der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden entspreche nicht den Tatsachen; das Regime würde nie zugeben, dass der Beschwerdeführer offiziell gesucht werde. Die geltend gemachten Asylgründe entsprächen der Wahrheit, und der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr eine sofortige Verhaftung und Folter im Gefängnis zu gewärtigen. D. Mit Verfügung vom 18. August 2009 - eröffnet am 22. August 2009 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Soweit die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die angeblichen Ereignisse im Jahre 2008 beträfen, habe sich mittels der Botschaftsabklärung deren Tatsachenwidrigkeit herausgestellt. Weder würden der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau von den syrischen Behörden gesucht. Die Tatsache, dass sie ihr Heimatland über den internationalen Flughafen L._______ mit ihren eigenen Reisepässen legal und offiziell hätten verlassen können, bestätige dieses Abklärungsergebnis. Wäre der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich von den heimatlichen Behörden gesucht worden, wäre dies erfahrungsgemäss nicht möglich gewesen. Zudem hätte der Beschwerdeführer das Risiko einer Festnahme am Flughafen tunlichst vermieden, indem er einen anderen Weg gesucht hätte, um das Land zu verlassen. Der Vollständigkeit halber könne noch erwähnt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Vorkommnissen im Jahr 2008 widersprüchlich, realitätsfremd, unsubstanziiert und teilweise nachgeschoben seien. So habe er beispielsweise bei der Befragung zur Person (BzP) gesagt, bei seinen festgenommenen Freunden handle es sich um Mitglieder der Yekiti-Partei (vgl. Akten BFM A1/ S. 6), während er bei der Anhörung deponiert habe, er wisse nicht, welcher Partei diese angehört hätten (A16/ S. 6). Einmal habe er zu Protokoll gegeben, er habe sie nicht danach gefragt, um gleich darauf anzugeben, er habe sie danach gefragt, aber sie hätten ihm keine Namen genannt (A16/ S. 7). Im Weiteren habe er ausgeführt, diese Freunde oder Kollegen seien drei bis vier oder etwa zwei Tage, bevor er am 15. August 2008 G._______ verlassen habe, festgenommen worden (A1/ S. 6, A16/ S. 4), während er an anderer Stelle angegeben habe, sie seien noch am Tag der Demonstration, also am 1. August 2008 verhaftet und er sei am nächsten Tag darüber informiert worden (A16/ S. 9). Aus verfahrensökonomischen Gründen werde darauf verzichtet, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf das Jahr 2008 bezögen, würden auch dem Ergebnis der Abklärungen widersprechen, die das BFM durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus habe vornehmen lassen, und sie seien somit tatsachenwidrig. Die ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten dieses Abklärungsergebnis in jeder Hinsicht. Zudem sei für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im Jahre 2004 am Aufstand beziehungsweise an den Unruhen beteiligt gewesen. Zwei seiner Brüder seien festgenommen, zwei Monate lang inhaftiert, geschlagen und gefoltert worden. Zudem habe man bei ihnen in der Gegend auch sonst immer wieder Leute verhaftet. Er habe sich aus Angst vor einer Festnahme gelegentlich zu Hause in einem Wassertank versteckt und im Jahr 2005 das Dorf verlassen, um nach G._______ zu ziehen. Dort habe er ein Haus - den Aussagen der Ehefrau zufolge eine Wohnung - und ein Ladenlokal gekauft, ohne sich aber bei den Behörden gemeldet zu haben (vgl. A16/ S. 3). Die Beschwerdeführerin wolle nicht gewusst haben, ob sie in G._______ registriert gewesen seien; es habe jedoch Kaufverträge für die Wohnung und den Coiffeursalon gegeben, und diese hätten auf den Namen ihres Ehemannes gelautet (vgl. A17/ S. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse aus dem Jahre 2004 stünden, selbst bei deren Unterstellung der Wahrheit, offensichtlich weder zeitlich noch inhaltlich mit der Ausreise des Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang. Ergänzend sei festzustellen, dass die Teilnehmenden an den Kurden-Unruhen vom März 2004 weitgehend amnestiert worden seien und mit Ausnahme der Anführer mit keinen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen müssten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragen und damit über einen internationalen Flughafen offiziell das Land habe verlassen können, bestätige das Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damaskus, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. E. Mit Beschwerde vom 21. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 18. August 2009 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; deshalb seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 wurde das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- innert Frist aufgefordert. F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 16. Oktober 2009 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in manchen Belangen unbefriedigende, Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009, D-6538/2009 E.7.5). 6.6 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar, welches praktisch das ganze Leben in Syrien verbracht hatte. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz, eine Immobilie und einen Coiffeursalon (vgl. A1/ S. 2 f., A2/ S. 3, A16 / S. 4, A17/ S. 3), welcher offensichtlich ausreichte, um den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie sicherzustellen. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Oktober 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 16. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: