Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden sunnitischen Glaubens aus H._______, verliessen Syrien nach ihren eigenen Angaben am 5. Dezember 2001 Richtung Libanon, von wo sie per Schiff nach Italien gelangten. Am 2. Januar 2002 reisten sie mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz ein. In der Empfangsstelle Kreuzlingen suchten sie am selben Tag um Asyl nach. Dort fanden am 4. Januar 2002 die summarischen Befragungen zum Reiseweg und den Asylgründen statt (Beschwerdeführerin: A3, Beschwerdeführer: A4). Am 30. April 2002 wurden die Beschwerdeführenden durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört (Beschwerdeführerin: A10, Beschwerdeführer: A11). Das BFF führte am 8. Januar 2003 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch (A16). A.b In Bezug auf ihre Reisepapiere gaben die Beschwerdeführenden an, weder im Besitz von Pässen noch von Identitätskarten gewesen zu sein, da sie als Kurden kein Anrecht auf solche Papiere hätten. Sie hätten einzig über einen vom Mukhtar (Quartiersvorsteher) ausgestellten Personalauszug verfügt, welcher mit einem Foto und einem Stempel versehen sei. Ihre Kinder hätten gar keine Papiere besessen; der Beschwerdeführer habe die Geburten jeweils dem Mukhtar anzeigen müssen. Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2003 (vgl. nachstehend D.) liessen die Beschwerdeführenden ihre beiden Personalauszüge zu den Akten reichen. Hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse in Syrien erklärte der Beschwerdeführer, er sei in H._______ geboren und habe dort während vier Jahren die Primarschule besucht. Bis zu seinem 18. Lebensjahr sei er zu Hause geblieben. Danach habe er angefangen als Fotograf zu arbeiten, zunächst im Angestelltenverhältnis und später im eigenen Fotogeschäft, das er sich, ohne eine Lizenz zu besitzen, ungefähr im Jahre 1992 in H._______ gekauft habe. Bis zum Verkauf des Geschäftes im Jahre 2001 habe er dort gearbeitet. Im Jahr 1990 habe er geheiratet. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern habe er in H._______ zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in H._______ geboren, habe dort während sechs Jahren die Primar- und während zwei Jahren die Mittelschule besucht und anschliessend bis zu ihrer Hochzeit im Jahre 1990 der Mutter im Haushalt geholfen. Ihre Eltern und vier Geschwister befänden sich in H._______. B. B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, ganz allgemein hätten die Kurden in Syrien keine Rechte. Er und seine Familie gehörten der Gruppe der Maktumin (staatenlose, nicht registierte Kurden) an. Der Beschwerdeführer habe enge Beziehungen zur Yekiti-Partei (Partîa Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûryê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) sowie zu einer kurdischen Folkloregruppe namens "Koma Halabja" gehabt. Als Fotograf habe er an verschiedenen kulturellen Anlässen, wie etwa dem Nevroz-Fest, teilgenommen, und seit der Eröffnung seines Fotostudios habe er für die Partei und die Folkloregruppe immer wieder Aufnahmen gemacht. Manchmal, etwa fünf- bis sechsmal pro Jahr, habe er an Sitzungen der Partei teilgenommen. Mitglied der Yekiti-Partei sei er indes nicht gewesen, weil er die vielen Aufgaben gescheucht habe, die damit verbunden gewesen wären. Viele seiner Freunde seien jedoch Mitglieder gewesen. Sein Vater sei in seinen Jugendjahren in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer engagiert gewesen, einmal festgenommen und auch gefoltert worden. Dies liege allerdings 25 bis 30 Jahre zurück; in den letzten Jahren sei der Vater politisch nicht mehr aktiv gewesen. Auch seine Geschwister seien politisch nicht aktiv. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, ungefähr seit dem Jahre 1996 habe er das Gefühl gehabt, von den Sicherheitsbehörden beschattet zu werden. Er vermute, dass er verraten worden sei; anlässlich einer Hochzeitsfeier in jenem Jahr hätten sich unbekannte Leute bei Freunden von ihm nach seinem Namen und dem Standort seines Geschäftes erkundigt. Im Jahr 1998 habe er die kulturelle Gruppe Koma Halabja eine Woche nach dem Nevroz-Fest auf einen Ausflug begleitet und dabei fotografiert und gefilmt. Einen Tag später, am 29. März 1998, um 10 Uhr morgens, seien zwei Personen des Sicherheitsdienstes in sein Geschäft gekommen und hätten ihn für den selben Abend um 18 Uhr in ihr Büro vorgeladen. Er sei hingegangen, dort verhört und beim allgemeinen Sicherheitsdienst für 20 Tage festgehalten worden; während dieser Zeit habe man ihn öfters befragt und dabei beleidigt, beschimpft und geschlagen. Es sei um seine Tätigkeit als Fotograf gegangen und man habe ihn beschuldigt, Beziehungen zur Yekiti-Partei zu haben. Man habe die Herausgabe von Kassetten von ihm verlangt. Während er im Gefängnis gewesen sei, hätten die Personen des Sicherheitsdienstes, am 29. März 1998 um Mitternacht, bei ihm zu Hause eine Durchsuchung vorgenommen. Dabei hätten sie Berichte über die Yekiti gefunden, womit sie Beweise für seine Verbindungen zu dieser Partei in der Hand gehabt hätten. Er habe aber jegliche Kontakte abgestritten und gesagt, er habe diese Berichte auf der Strasse gefunden. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe er ausgesagt, er habe nur an Hochzeitsfesten und ähnlichen Veranstaltungen Aufnahmen gemacht. Die Kassetten hätten sich alle bei der Partei und der Koma Halabja befunden. Vor seiner Freilassung hätten die Sicherheitsleute gedroht, ihn umzubringen und seiner Familie Probleme zu bereiten, wenn er wiederholen würde, was er getan habe. Von da an hätten sie ihn im Auge behalten, und manchmal sei er vorgeladen worden. Dann sei er jeweils bei den Sicherheitsbehörden vorbeigegangen, sie hätten ihn verhört und unter Druck gesetzt. Sie seien, sehr selten, auch zu ihm nach Hause gekommen, und hin und wieder in sein Geschäft, wo sie nach Kassetten gesucht hätten. Er habe daraufhin seine Tätigkeit für die Yekiti-Partei und die Koma Halabja sehr stark eingeschränkt und wenn er für sie Aufträge ausgeführt habe, sei dies heimlich geschehen. An grossen Anlässen wie dem Nevroz-Fest habe er bis im Jahre 2001 nicht mehr gefilmt. Im Jahre 2001 hätten Mitglieder der Yekiti-Partei und der Koma Halabja von ihm verlangt, dass er am Nevroz-Fest mitmache. Es sei unter anderem ein Theaterstück aufgeführt worden, in welchem die Leiden der Kurden in Syrien thematisiert worden sei. Er habe fotografiert und gefilmt. Als er das Fest habe verlassen wollen, sei er von zwei Personen des Sicherheitsdienstes angehalten und im Auto ein Stück weggeführt worden. Sie hätten ihm gesagt, die Aufnahmen seien illegal und er besässe dazu keine Bewilligung. Seine Kamera und die Videokassette seien beschlagnahmt worden. Zwar hätten sie ihn wieder gehen lassen, ihm jedoch gesagt, sie würden sich später bei ihm melden. Er sei sofort zum Festort zurückgekehrt. Angehörige der Yekiti-Partei und von Koma Halabja hätten ihm geraten zu verschwinden, da der Sicherheitsdienst nun über Beweise gegen ihn verfüge. Mit seiner Frau und den Kindern, die ebenfalls am Fest teilgenommen hätten, sei er nach Hause zurückgekehrt, sie hätten ihre Koffer gepackt und seien noch am selben Abend abgereist. Sie hätten sich während insgesamt sieben bis acht Monaten in den kurdischen Dörfern I._______ und J._______ versteckt. Dort seien sie benachrichtigt worden, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes sich mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Ausserdem sei dessen Vater mehrmals seinetwegen vorgeladen worden. Sie hätten deswegen den Entschluss zur Ausreise gefasst und zur Finanzierung der Schlepperdienste ihr Haus durch den Vater des Beschwerdeführers verkaufen lassen. B.b Die Beschwerdeführerin gab an, wegen der Probleme ihres Mannes Syrien verlassen zu haben. Im Rahmen seiner Arbeit als Fotograf habe dieser der kurdischen Partei Yekiti geholfen. Sie selbst habe sich politisch nicht engagiert, allerdings habe sie fünf- bis sechsmal an Sitzungen, welche von der Yekiti-Partei organisiert worden seien, teilgenommen; es sei jeweils um die Rechte der Frauen und der Kurden gegangen. Abgesehen davon habe sie sich darauf beschränkt, sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 - eröffnet am 22. Januar 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Verfolgungsgeschichte sei in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Einige Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und andere müssten als im Landeskontext nicht mit der allgemeinen Logik des Handelns in Vereinbarung zu bringen bezeichnet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich geäussert. Er sei zudem nicht in der Lage darzutun, weshalb er als Kameramann, welcher die Anlässe einzig fotografiert und gefilmt habe, derart gefährdet gewesen sei, während die Organisatoren dieser Anlässe dies offenbar in weit geringerem Umfang gewesen seien. Auch könne er nicht erklären, was die Sicherheitsleute genau von ihm gewollt hätten. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er sei während mehrerer Jahre beobachtet worden und im Jahre 1998 auch in Haft gewesen, deute dies auf ein hohes Interesse der Sicherheitskräfte an ihm hin, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach dem Zwischenfall im Frühjahr 2001 wieder freigelassen worden, realitätsfremd sei. Weil die zentralen Elemente der Verfolgungsgeschichte nicht überzeugten, vermöchten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts Günstiges bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bewirken, wenn sie sich auch im Wesentlichen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers deckten. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden bisher ihre Identität, ein wesentliches Element der Glaubhaftmachung im Asylverfahren, nicht bewiesen, und es sei davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität und ihren Status in Syrien verheimlichen wollen. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für die Yekiti-Partei und die Koma Halabja Anlässe aufgezeichnet habe und deshalb von den Behörden in der geltend gemachten Weise belangt worden sei. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2003 gelangten die Beschwerdeführenden an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin und zum neuen Entscheid, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zum Sachverhalt ergänzten die Beschwerdeführenden, nach der Einreise in die Schweiz habe sich der Beschwerdeführer weiterhin für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe den Kontakt zur Yekiti-Partei aufrecht erhalten und an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, etwa an jener vor dem Bundeshaus in Bern am 11. Oktober 2002. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, das BFF gehe zu Unrecht von ihrer Unglaubwürdigkeit aus. Als Maktumin erhielten sie in Syrien keine Identitätspapiere, sondern lediglich "Bekanntschaftsscheine", welche vom Bürgermeister bestätigt würden. Aufgrund der zusammen mit der Beschwerde nun zu den Akten gereichten derartigen Scheine ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden nicht die Absicht gehabt hätten, ihre Identität zu verheimlichen, und dass sie stets die Wahrheit gesagt hätten. Zu Unrecht gehe das BFF auch davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Zeitpunkts des Hausverkaufs widersprochen, vielmehr habe es die Protokolle falsch interpretiert. Auch der Vorwurf der Unsubstanziiertheit sei unbegründet. Insgesamt seien die Vorbringen glaubhaft. Das familiäre Umfeld sei ausserdem zu berücksichtigen. So spiele der Bruder des Beschwerdeführers als Tambour in der Halabja-Gruppe und der Vater sei Mitglied der kurdischen kommunistischen Partei gewesen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass den syrischen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers für die kurdische Sache in der Schweiz bekannt geworden sei. Insgesamt ergäben die Umstände eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in Syrien. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden Fotos der Demonstration vom 11. Oktober 2002, einen Aufruf der Kurdischen Yekiti-Partei, Sektion Schweiz, an das schweizerische Parlament (undatiert) sowie die Kopien von zwei Bekanntschaftsscheinen samt deutscher Übersetzung einreichen. E. Am 22. Februar 2003 gaben die Beschwerdeführenden die Bekanntschaftsscheine im Original sowie ein Videoband zur Demonstration gegen die syrische Politik vom 11. Oktober 2002 zu den Akten. Das Videoband zeige während 20 Minuten die Demonstration und als Teilnehmer auch die Beschwerdeführenden. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2003 erhob der Instruktionsrichter der ARK von den Beschwerdeführenden einen Vorschuss an die Verfahrenskosten. G. Mit Eingabe vom 5. März 2003 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Yekiti-Partei vom 27. Februar 2003 zu den Akten reichen, worin diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der Partei sei; im Falle einer Rückschaffung sei er einer grossen Gefahr ausgesetzt. H. Am 10. März 2003 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht ein. I. I.a Mit Vernehmlassung vom 22. April 2003 hielt das BFF an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es unter anderem fest, die Identifikationszertifikate für Maktumin wiesen verschiedene Merkmale auf, welche an deren Echtheit zweifeln liessen, weshalb deren Beweiswert noch geringer als üblich sei, zumal generell bekannt sei, dass derartige Dokumente oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Es liege deswegen die Vermutung nahe, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um Maktumin, sondern um syrische Staatsangehörige handle. Ebensowenig vermöge die Bestätigung der Yekiti-Partei etwas Günstiges zu bewirken, seien ihr doch weder Hinweise auf Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien, noch solche auf ein Engagement in der Schweiz zu entnehmen. Schliesslich seien die Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sehr vage gehalten und die eingereichten Fotos und das Video vermöchten kein kontinuierliches Engagement zu Gunsten der Yekiti-Partei in der Schweiz zu belegen. I.b Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2003 hielten die Beschwerdeführenden fest, ihre Papiere seien sehr wohl echt; sie seien den Beschwerdeführenden im Original herauszugeben, damit die Vorbehalte des BFF überprüft und dazu Stellung genommen werden könne. Aus der Formulierung des BFF gehe zudem hervor, dass dieses sich seiner Einschätzung keineswegs sicher sei. Schliesslich sei fraglich, wie ein Maktumin seine Identität belegen solle, wenn das BFF von vornherein den Bestätigungen kaum Beweiswert zumesse. Was sein exilpolitisches Engagement betreffe, werde der Beschwerdeführer versuchen, von der Yekiti-Partei eine aussagekräftigere Bestätigung zu erhalten. Mit Sicherheit sei zudem, entgegen der Auffassung des BFF, davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis nähmen von der Teilnahme von Bürgern syrischer Herkunft an regimefeindlichen Demonstrationen. J. Mit Schreiben vom 19. November 2003 liessen die Beschwerdeführenden ein Unterstützungsschreiben von K._______ zu den Akten reichen. Sie führten dazu aus, es handle sich bei ihm um einen in Deutschland anerkannten Flüchtling aus Syrien, welcher Mitglied der Al-Parti (später Yekiti-Partei) sei und in der Leitung der Halabja-Gruppe tätig gewesen sei. Der Verfasser des Schreibens führt darin aus, er habe die Familie der Beschwerdeführenden im Jahre 1988 in Syrien kennengelernt, und diese habe sich mit der Partei solidarisch erklärt. Der Vater des Beschwerdeführers sei, wie K._______ selbst, Mitglied der Vorläuferpartei der Yekiti-Partei gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich als Kameramann für Foto- und Videoaufnahmen der Partei zur Verfügung gestellt und sie auch finanziell unterstützt. Er habe an Veranstaltungen und Informationsabenden der Partei teilgenommen. Mehrmals sei er verfolgt worden, und es sei bei ihm zu Hause und im Geschäft zu Durchsuchungen seitens des syrischen Geheimdienstes gekommen. Ende März 1998 sei er verhaftet worden, als sie von der Gruppenreise der Halabja-Gruppe in I._______ zurückgekehrt seien. Er sei geschlagen, gefoltert und Ende April 1998 freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er den Beschwerdeführer heimlich besucht und ihm mitgeteilt, er solle seine Aktivitäten verringern und sie sollten sich nicht mehr treffen, bis sich die Angelegenheit beruhigt habe. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. K. Mit Eingabe vom 18. April 2004 verwiesen die Beschwerdeführenden darauf, dass sich die Lage der kurdischen Minderheit in Syrien drastisch verschlechtert habe und die Sicherheitskräfte und Geheimdienste gezielt gegen sie vorgehe. Diese deutlich verschärfte Repression habe auch die Familie des Beschwerdeführers getroffen; so sei sein Bruder, L._______, anfangs April 2004 vom Geheimdienst festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Nach diesen Meldungen habe der Beschwerdeführer am 16. März 2004 an einer Protestaktion vor der US-Botschaft in Bern teilgenommen. Auf einem der beigelegten Fotos sei er direkt neben dem Führer der Yekiti-Partei Schweiz, M._______, zu sehen. Auch an einer Demonstration vor dem UN-Gebäude in Genf am 29. März 2004 habe er teilgenommen. Neben den lokalen Medien habe auch "Al Arabia" darüber berichtet, wobei der Beschwerdeführer deutlich auf den Bildern erkennbar gewesen sei. Insgesamt sei es aufgrund der Verhaftung seines Bruders, seiner eigenen Vorgeschichte und der Teilnahme an den Protestaktionen in der Schweiz offenkundig, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer drei Fotos im Original, welche ihn anlässlich der erwähnten Demonstrationen zeigten, ein. Des Weiteren gab er die Kopie eines Fotos zu den Akten, welches den unter dem Absatz I. erwähnten K._______ neben dem Chef der Yekiti-Partei in Syrien, N._______, zeige, was den hohen Stellenwert seines Unterstützungsschreibens unterstreiche. L. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels zog das BFM am 14. September 2005 seine Verfügung vom 20. Januar 2003, den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziff. 4 und 5), in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es aus, auf Grund einer aktualisierten Lagebeurteilung ergebe sich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 fragte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführenden an, ob sie bei der neuen Sachlage an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. M.b Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. Ergänzend machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei inzwischen während eineinhalb Jahren Mitgliedskandidat der Yekiti-Partei gewesen. Nachdem er sich in dieser Zeit bewährt und für die Anliegen der Partei eingesetzt habe, sei er im Juni 2005 offiziell als Mitglied der Yekiti-Partei aufgenommen worden. Innerhalb der Schweizer Sektion habe er die Aufgabe, eine Gruppe von Kandidaten zu betreuen. Er nehme auch regelmässig an den Parteisitzungen sowie an den Veranstaltungen und Kundgebungen der Partei teil. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer für die Yekiti-Partei Schweiz mehrere Artikel verfasst habe, wovon zwei mit dem Bild des Beschwerdeführers auf der offiziellen Web-Seite der Yekiti-Partei Schweiz veröffentlicht worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erneut an diversen Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen, die sich sehr kritisch mit dem syrischen Regime auseinandergesetzt hätten; so etwa an einer Veranstaltung vor dem Bundeshaus am 11. März 2005. Er sei demzufolge als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe legten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Yekiti-Partei vom 30. September 2005, zwei Web-Artikel vom 15. Juni und 20. August 2005 samt deutscher Übersetzung sowie zwei Fotos betreffend die Kundgebung vom 11. März 2005 bei. N. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden darüber, dass es das bisher bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. O. O.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung ein und ersuchte insbesondere um Würdigung der seit dem Wiedererwägungsentscheid vom 14. September 2005 geltend gemachten Vorbringen und neuen Beweismittel. O.b Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu fest, es sei zwar allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und die syrische respektive kurdische Diaspora überwache. Dies könne dazu führen, dass aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Personen, welche dort exilpolitisch aktiv gewesen seien festgenommen, und unter Umständen in Haft genommen würden. Es gäbe öffentlich dokumentierte Fälle, welche belegten, dass exilpolitische Tätigkeit zu einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens syrischer Behörden führen könne. Allerdings scheine das Verfolgungsmuster syrischer Geheimdienstorgane Personen zu erfassen, welche im Ausland in führender Stellung und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" vorgingen und daher als für die Existenz des syrischen Staates gefährlich eingestuft würden. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch in aller Regel keinen Massnahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Vor diesem Hintergrund vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aktivitäten für die Yekiti-Partei derart exponiert habe, dass er damit das Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die syrischen Behörden, angesichts der im Internet vorhandenen riesigen Datenmenge, dieses umfassend überwachten, sondern dies geschehe wohl selektiv. Die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Artikel beinhalteten ferner nur zurückhaltende Kritik am syrischen Staat und System und seien daher nicht als heikel einzustufen. O.c Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 hielten die Beschwerdeführenden insbesondere entgegen, gemäss der bisherigen Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 und einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes (D-7206/2006) führe der Umstand, dass ein Betroffener zur Yekiti-Partei gehöre und für diese Partei dem syrischen Staat beziehungsweise dessen Geheimdienst missliebige Aktivitäten ausgeführt habe, dazu, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 1985 Kontakte zur Yekiti-Partei unterhalten und sein Engagement für die Partei in der Schweiz fortgeführt und intensiviert. Inzwischen sei er ein altgedientes und treues Mitglied und leite die Abteilung Urkunden und Erklärungen der Internetseite der Partei. Auch sein regierungskritisches Engagement habe er fortgesetzt. Insgesamt setze sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren für die kurdische Minderheit in Syrien ein und habe sein Engagement in den vergangenen fünf Jahren deutlich verstärkt, sei insbesondere Parteimitglied geworden, habe innerhalb der Partei Aufgaben betreut und sei nach aussen immer wieder in prominenter Stelle in Erscheinung getreten. Mit Sicherheit seien diese Aktivitäten dem syrischen Geheimdienst nicht entgangen. Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: das Foto einer Demonstration vor der syrischen Botschaft vom 6. Juni 2005, ein Internet-Artikel über die Parteikonferenz der Yekiti-Partei Schweiz in Bern vom 17. Februar 2007, worauf der Beschwerdeführer zu sehen sei, ein vom Beschwerdeführer verfasster Artikel zum 1. Mai, welcher etwa seit dem 15. April 2007 auf der Internet-Seite der Yekiti-Partei stehe und worin der Beschwerdeführer die Absetzung des Regimes in Syrien fordere, ein Artikel betreffend falsche Anschuldigungen der syrischen Behörden gegenüber einem Mitglied des Zentralkommitees der Yekiti-Partei, vom Beschwerdeführer am 4. September 2007 mitunterzeichnet, ein vom Beschwerdeführer verfasster und im Internet veröffentlichter Artikel vom 5. Juni 2008, in welchem er das Rechtssystem Syriens kritisiere und implizit den Bruder des Präsidenten eines Mordes bezichtige, zwei Fotoauszüge aus dem Internet, worauf der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration vom 3. Juni 2008 vor dem UN-Sitz in Genf in vorderster Front zu sehen sei, wie er mit einem Megaphon Texte verlesen und ein Plakat gehalten habe. P. Am 15. August 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführeden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem das BFM die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung am 14. September 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist die Beschwerde hinsichtlich die Frage des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden. Verfahrensgegenstand bilden vorliegend nur noch die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung (Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung).
E. 4.1 Als Flüchtling wird gemäss Art. 3 AsylG eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
E. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien seien sie aufgrund der Verbindungen des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei und der Koma Halabja gefährdet gewesen. Ausserdem seien Kurden in Syrien ganz allgemein in einer schlechten Situation.
E. 6.1.1 Zwar vermutet das BFF in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2003, bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um Maktumin, sondern um syrische Staatsangehörige. Es stützt diese Vermutung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre Identität mit Dokumenten zu belegen versucht hätten, bei welchen es aufgrund verschiedener Auffälligkeiten "denkbar sei, dass es sich um Fälschungen handle", zumal der Beweiswert solcher Papiere sowieso gering sei, weil generell bekannt sei, dass derartige Dokumente sehr oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch das Gericht hegt zwar gewisse Zweifel an der Echtheit dieser Papiere und verweist vorab auf die Erwägungen des BFF. Aber auch inhaltlich scheinen die eingereichten Dokumente, zumindest teilweise, nicht mit den üblichen Mukhtarbestätigungen übereinzustimmen. Demgegenüber monieren die Beschwerdeführenden zu Recht, dass das BFF selbst zu erkennen gebe, dass seine Vermutung auf wackligen Füssen stehe. Es erübrigt sich aber eine detailliertere Prüfung der Frage, da offensichtlich das BFM spätestens im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsentscheides vom 14. September 2005 zum Schluss gekommen sein muss, es sei überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden der kurdischen Minderheit in Syrien angehörten. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung sprechen auch die exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. unten) der Beschwerdeführenden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass die unbestrittenen Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi - den nicht registrierten und den registrierten staatenlosen Kurden - in Syrien für sich alleine zu wenig intensiv sind, als dass sie als Massnahmen zu betrachten seien, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 Erw. 4d). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf den Antrag der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 12. Mai 2003, es seien ihnen die Originaldokumente sowie eine allfällige Dokumentenanalyse des BFF/BFM zuzustellen und Frist zur Stellungnahme anzusetzen, einzugehen.
E. 6.1.2 Das BFF hat sich umfassend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es ist ingesamt zum Schluss gekommen, es sei ihnen nicht gelungen diese Gefährdung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Das Gericht stimmt darin überein. So sieht es etwa Unstimmigkeiten in der Beschreibung der Ereignisse im Frühjahr 1998, als der Beschwerdeführer angeblich in Haft genommen worden sei. Während die Beschwerdeführerin einerseits unmissverständlich angegeben hatte, ihr Haus sei nur einmal, und zwar im Jahre 1998, durchsucht worden, als ihr Mann in Haft gewesen sei (vgl. A3 S. 5) führte sie später aus, die Beamten seien öfters bei ihr zu Hause gewesen, wobei sie das Haus nie so präzise durchsucht hätten wie am 29. März 1998, und sie wisse nicht mehr, wann das erste Mal gewesen sei, da es lange her sei. Sie hätten jeweils nach Fotos und Videos gesucht (A10 S. 10). Während der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe bereits vor seiner Verhaftung das Gefühl gehabt, ständig beschattet zu werden, und manchmal seien die Sicherheitsbeamten auch ins Geschäft oder zu ihm nach Hause gekommen, führte er andererseits aus, er erinnere sich nicht mehr, wann die Beanmten zum ersten Mal ins Geschäft oder nach Hause gekommen seien, sie seien erstmals am 29. März 1998 ins Geschäft oder nach Hause gekommen (A11 S. 10). Auch nach der Entlassung seien sie ins Geschäft und selten auch nach Hause gekommen. Er erinnere sich aber überhaupt nicht mehr daran, wann sie nach Hause gekommen seien (A11 S. 11). Diese Ungereimtheiten betreffen wesentliche Elemente in der Asylbegründung und lassen umso mehr an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zweifeln, als die Beschwerdeführenden auf der anderen Seite sehr präzise Datums- und sogar Zeitangaben zur angeblich erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers machten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird nichts vorgetragen, das zur Klärung beitragen würde. Während in der Beschwerde keine Angaben zu einer Hausdurchsuchung gemacht werden, erwähnt K._______ in seinem Unterstützungsschreiben mehrere Hausdurchsuchungen. Der Beschwerdeführer sprach stets von Beleidigungen, Schlägen oder Fusstritten während der Haft; die Frage, ob er noch anders misshandelt worden sei, verneinte er (A11 S. 20). K._______ führt hingegen aus, der Beschwerdeführer sei geschlagen und auch gefoltert worden. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden, ist ferner auch deshalb unglaubhaft, weil nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Sicherheitsbehörden ihn ohne Weiteres wieder freigelassen hätten, nachdem sie ihn im Jahre 2001 anlässlich des Nevroz-Festes in flagranti ertappt und auch Beweismittel sichergestellt haben - dies vor dem Hintergrund, dass er über Jahre beschattet worden sein will und man ihn im Jahre 1998 nur deswegen wieder freigelassen habe, weil man keine Beweise gegen ihn in der Hand gehabt habe. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der Staatssicherheitsdienst achte darauf, keine Verhaftungen bei Veranstaltungen vorzunehmen, sondern nehme diese erst nachträglich vor, vermag schon deshalb nichts zu bewirken, weil es sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, wonach er eben gerade nicht im Rahmen der Veranstaltung, sondern als er im Begriffe gewesen sei, diese zu verlassen, festgenommen und weggefahren worden sei. Zudem wird gerade in der Beschwerde selbst ausgeführt, es sei den syrischen Behörden in erster Linie um die Beweismittel und erst in zweiter Linie um den Beschwerdeführer gegangen. Weitere Ausführungen zu Unglaubhaftigkeitsmomenten erübrigen sich, da es sich angesichts der sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung weitestgehend um Wiederholungen handeln würde. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts Wesentliches zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken. Wenn der Beschwerdeführer etwa vorbringt, in den Angaben zum Hausverkauf vor der Ausreise seien, entgegen der Auffassung des BFF, keine Widersprüche, überzeugt er nicht. Isoliert betrachtet könnte zwar der Hinweis in der Beschwerde, die im Rahmen der kantonalen Anhörung gemachte Aussage im Lebenslauf des Beschwerdeführers habe sich auf die Arbeit bezogen - er habe nämlich bis im April 2001 gearbeitet -, während die Aussage "danach habe er sein Geschäft verkauft" als unbestimmte Zeitangabe zu verstehen sei, eine Erklärung für die in der Verfügung konkret aufgezeigte Unstimmigkeit sein. Weitere wesentliche Widersprüche diesbezüglich bleiben aber bestehen, so etwa wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, er habe sich drei bis vier Monate nachdem er im Dorf gewesen sei, zur Ausreise entschlossen (A11 S. 9). Damit wäre, entsprechend seinen Aussagen, wonach er sich mit der Familie zunächst während etwa fünf Monaten bei einem Freund namens O._______ in I._______ aufgehalten habe, bevor sie nach J._______ gegangen seien, wo sie sich noch während drei Monaten aufgehalten hätten, der Entschluss zur Ausreise in Colbestan gefallen. Demgegenüber sagte er anlässlich der Bundesanhörung ausdrücklich, er habe sich in J._______ zur Ausreise entschieden, sich auch dort entschieden, sein Geschäft und sein Haus zu verkaufen (A16 S. 9). Als er im Rahmen der Bundesanhörung schliesslich gefragt wurde, weshalb er beim Kanton ausgesagt habe, er habe sein Geschäft im April 2001 verkauft, antwortete er, dort habe er angegeben, er habe das Haus in H._______ vier oder fünf Monate nachdem sie es verlassen hätten verkauft. Auf den sich daraus erneut ergebenden Widerspruch angesprochen, wonach er dann immer noch in I._______ und nicht in J._______ gewesen wäre, führt er aus, der Hausverkauf habe zwischen dem Aufenthalt in I._______ und J._______ stattgefunden (A16 S. 13). Damit vermag er gar nichts zu einer Klärung beizutragen. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil nach einer Gesamtwürdigung wesentliche Umstände gegen die vorgetragene Sachverhaltsdarstellung sprechen und diese als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren ist.
E. 6.1.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es die Beschwerdeführenden nicht vermögen, eine ihnen in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Fotograf gearbeitet hat und in dieser Funktion auch hin und wieder an kurdischen Anlässen Aufnahmen gemacht hat, wobei er möglicherweise auch beobachtet worden ist, kann letztlich offen bleiben. Denn weder dieser Umstand, noch die ethnische Zugehörigkeit der Familie oder ihr allfälliger Status als Maktumin (vgl. oben E. 6.1.1) oder dass die Ehepartner mit der Yekiti-Partei sympathisierten, was im Übrigen für die überwiegende Mehrheit der kurdischen Minderheit in Syrien zutreffen dürfte, vermögen für sich alleine oder auch kumulativ eine asylrelevante Gefährdung zu begründen.
E. 7.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3) allerdings ohnehin nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt des Entscheides begründete Furcht vor Verfolgung hat, die sich aus Ereignissen ergibt, die erst nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 - 55 AsylG vorliegen.
E. 7.1.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 7.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Qualifizierung der subjektiven, nach der Ausreise entstandenen Fluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstandenen Fluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sind (E. 7.2), beziehungsweise ob sie allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil subjektive Nachfluchtgründe vorliegen (E. 7.3).
E. 7.2 In ihrer Eingabe vom 18. April 2004 verwiesen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit in Syrien, welche sich in jenem Frühjahr drastisch verschlechtert hatte. Diese Gefährdungssituation betraf damals die kurdische Minderheit im Allgemeinen und es wurde ihr vom BFM mit dem Institut der vorläufigen Aufnahme in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind - vorbehältlich der Bejahung einer Gruppenverfolgung - nur dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 mit Hinweisen). Eine Gruppenverfolgung bestünde, wenn die Angriffe auf das Kollektiv derart intensiv und häufig wäre, dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten müsste, von der Verfolgung getroffen zu werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen); ein solche Situation ist für die Maktumin in Syrien zu verneinen. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder L._______ sei anfangs April 2004 festgenommen worden und seither verschwunden, zumal die Umstände dieser angeblichen Verhaftung nicht annähernd ausgeführt werden. Es ist auch nicht klar, ob es sich um denjenigen Bruder handelt, welcher entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde Tambour bei der Koma Halabja sei. Abgesehen davon, dass es sich dabei mehr um kulturelle als um politische Aktivitäten des Bruders handeln dürfte - welche gemäss Kenntnissen des Gerichts, zumindest in beschränktem Rahmen, von den syrischen Behörden geduldet werden - hatte der Beschwerdeführer zuvor zu Protokoll gegeben, seine Geschwister hätten keine politischen Engagements. Sofern er schliesslich auf den Vater verweist, fällt auch hier auf, dass von dessen früherer Mitgliedschaft bei der kurdischen kommunistischen Partei erstmals auf Beschwerdestufe die Rede ist, während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen angegeben hatte, er sei in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer aktiv gewesen, habe aber seine Tätigkeit längst eingestellt (A11 S. 14). Insgesamt sind keine objektiven Nachfluchtgründe ersichtlich, welche zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten.
E. 7.3 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.1 Exilpolitisches Engagement ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Die keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehenden syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo sie namentlich syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen pflegen sowie versuchen, Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst nicht nur von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, sondern darüber hinaus Kenntnis erhält, wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder wenn sie mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in aller Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Es ist damit zu rechnen, dass Angehörige der kurdischen Minderheit und insbesondere Maktumin regelmässig verhört werden und mit einem eindringlicheren und intensiveren Verhör zu rechnen haben. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten.
E. 7.3.2 Es erübrigt sich, hier erneut auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen. Dazu kann auf den Sachverhalt verwiesen werden. Jedenfalls hat er bald nach seiner Einreise exilpolitische Aktivitäten aufgenommen und hat diese seither fortgesetzt und intensiviert. Er hat an medienwirksamen Anlässen teilgenommen, manchmal war auch seine Familie dabei. Teilweise hat er sich zusätzlich an Demonstrationen exponiert und er ist im Jahre 2005 Mitglied der Yekiti-Partei geworden. Schliesslich hat er regimekritische Artikel verfasst, welche teilweise im Internet publiziert worden sind. Vor dem unter E. 7.3.1 umschriebenen Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass die syrischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie von seiner Mitgliedschaft bei einer illegalen Partei Kenntnis genommen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der kurdischen Minderheit und aufgrund ihrer inzwischen siebenjährigen Landesabwesenheit im Falle einer Wiedereinreise den Verdacht der syrischen Behörden verstärkt auf sich ziehen würden. Gegenstand eines Verhörs bei der Einreise würden neben dem Grund für den langen Aufenthalt im Ausland und den eigenen exilpolitischen Tätigkeiten auch allfällige Kontakte mit anderen syrischen Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und deren politisches Engagement bilden. Allenfalls würden die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers aufgerollt, wobei die früheren politischen Aktivitäten des Vaters sowie eine allfällige Verhaftung des Bruders im Gesamtzusammenhang einen weiteren Risikofaktor bilden könnten. Hinsichtlich des zu erwartenden Verhörs ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auf Methoden zurückgreifen, welche von ihrer Intensität her als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Insgesamt kommt das Gericht, entgegen der Einschätzung des BFM, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten müsste, Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu werden. Die entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben beschriebenen subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits keine eigenen Asylgründe geltend, ist jedoch, wie die Kinder ebenfalls, in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen ist (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie bereits unter E. 3 erwähnt, bildet zwar die Frage des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formulierten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur (vgl. die grundsätzlich auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 mit Hinweisen [wobei es sich inzwischen nicht mehr um vier, sondern um drei Wegweisungsvollzugshindernisse handelt, nachdem die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage weggefallen sind]), und die Beschwerdeführenden wurden bereits vorläufig aufgenommen aufgrund des vom BFM als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs. Dennoch ist hier festzuhalten, dass sich aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführenden, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig erweist (Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen, und hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
E. 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben die Beschwerdeführenden obsiegt. Ebenfalls als Obsiegen ist vorliegend der Umstand zu werten, dass die Frage des Vollzugs der Wegweisung in Folge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. Unterlegen sind die Beschwerdeführenden, soweit sie die Erteilung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt haben. In Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ist ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln anzunehmen.
E. 11.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Diese Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- sind durch den am 10. März 2003 einbezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 15. August 2008 eine Honorarnote über Fr. 3'880.13 (inkl. Barauslagen und Mehrwertseueranteil) zu den Akten. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE zwei Drittel davon, nämlich Fr. 2'586.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen ist. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gutgeheissen.
- Die Beschwerde wird betreffend die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 200.-- den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 10. März 2003 bezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'586.75 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Beschwerdebeilagen im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6572/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 14. November 2008 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, und G._______, Syrien, alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 20. Januar 2003 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden sunnitischen Glaubens aus H._______, verliessen Syrien nach ihren eigenen Angaben am 5. Dezember 2001 Richtung Libanon, von wo sie per Schiff nach Italien gelangten. Am 2. Januar 2002 reisten sie mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz ein. In der Empfangsstelle Kreuzlingen suchten sie am selben Tag um Asyl nach. Dort fanden am 4. Januar 2002 die summarischen Befragungen zum Reiseweg und den Asylgründen statt (Beschwerdeführerin: A3, Beschwerdeführer: A4). Am 30. April 2002 wurden die Beschwerdeführenden durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört (Beschwerdeführerin: A10, Beschwerdeführer: A11). Das BFF führte am 8. Januar 2003 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch (A16). A.b In Bezug auf ihre Reisepapiere gaben die Beschwerdeführenden an, weder im Besitz von Pässen noch von Identitätskarten gewesen zu sein, da sie als Kurden kein Anrecht auf solche Papiere hätten. Sie hätten einzig über einen vom Mukhtar (Quartiersvorsteher) ausgestellten Personalauszug verfügt, welcher mit einem Foto und einem Stempel versehen sei. Ihre Kinder hätten gar keine Papiere besessen; der Beschwerdeführer habe die Geburten jeweils dem Mukhtar anzeigen müssen. Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2003 (vgl. nachstehend D.) liessen die Beschwerdeführenden ihre beiden Personalauszüge zu den Akten reichen. Hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse in Syrien erklärte der Beschwerdeführer, er sei in H._______ geboren und habe dort während vier Jahren die Primarschule besucht. Bis zu seinem 18. Lebensjahr sei er zu Hause geblieben. Danach habe er angefangen als Fotograf zu arbeiten, zunächst im Angestelltenverhältnis und später im eigenen Fotogeschäft, das er sich, ohne eine Lizenz zu besitzen, ungefähr im Jahre 1992 in H._______ gekauft habe. Bis zum Verkauf des Geschäftes im Jahre 2001 habe er dort gearbeitet. Im Jahr 1990 habe er geheiratet. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern habe er in H._______ zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in H._______ geboren, habe dort während sechs Jahren die Primar- und während zwei Jahren die Mittelschule besucht und anschliessend bis zu ihrer Hochzeit im Jahre 1990 der Mutter im Haushalt geholfen. Ihre Eltern und vier Geschwister befänden sich in H._______. B. B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, ganz allgemein hätten die Kurden in Syrien keine Rechte. Er und seine Familie gehörten der Gruppe der Maktumin (staatenlose, nicht registierte Kurden) an. Der Beschwerdeführer habe enge Beziehungen zur Yekiti-Partei (Partîa Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûryê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) sowie zu einer kurdischen Folkloregruppe namens "Koma Halabja" gehabt. Als Fotograf habe er an verschiedenen kulturellen Anlässen, wie etwa dem Nevroz-Fest, teilgenommen, und seit der Eröffnung seines Fotostudios habe er für die Partei und die Folkloregruppe immer wieder Aufnahmen gemacht. Manchmal, etwa fünf- bis sechsmal pro Jahr, habe er an Sitzungen der Partei teilgenommen. Mitglied der Yekiti-Partei sei er indes nicht gewesen, weil er die vielen Aufgaben gescheucht habe, die damit verbunden gewesen wären. Viele seiner Freunde seien jedoch Mitglieder gewesen. Sein Vater sei in seinen Jugendjahren in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer engagiert gewesen, einmal festgenommen und auch gefoltert worden. Dies liege allerdings 25 bis 30 Jahre zurück; in den letzten Jahren sei der Vater politisch nicht mehr aktiv gewesen. Auch seine Geschwister seien politisch nicht aktiv. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, ungefähr seit dem Jahre 1996 habe er das Gefühl gehabt, von den Sicherheitsbehörden beschattet zu werden. Er vermute, dass er verraten worden sei; anlässlich einer Hochzeitsfeier in jenem Jahr hätten sich unbekannte Leute bei Freunden von ihm nach seinem Namen und dem Standort seines Geschäftes erkundigt. Im Jahr 1998 habe er die kulturelle Gruppe Koma Halabja eine Woche nach dem Nevroz-Fest auf einen Ausflug begleitet und dabei fotografiert und gefilmt. Einen Tag später, am 29. März 1998, um 10 Uhr morgens, seien zwei Personen des Sicherheitsdienstes in sein Geschäft gekommen und hätten ihn für den selben Abend um 18 Uhr in ihr Büro vorgeladen. Er sei hingegangen, dort verhört und beim allgemeinen Sicherheitsdienst für 20 Tage festgehalten worden; während dieser Zeit habe man ihn öfters befragt und dabei beleidigt, beschimpft und geschlagen. Es sei um seine Tätigkeit als Fotograf gegangen und man habe ihn beschuldigt, Beziehungen zur Yekiti-Partei zu haben. Man habe die Herausgabe von Kassetten von ihm verlangt. Während er im Gefängnis gewesen sei, hätten die Personen des Sicherheitsdienstes, am 29. März 1998 um Mitternacht, bei ihm zu Hause eine Durchsuchung vorgenommen. Dabei hätten sie Berichte über die Yekiti gefunden, womit sie Beweise für seine Verbindungen zu dieser Partei in der Hand gehabt hätten. Er habe aber jegliche Kontakte abgestritten und gesagt, er habe diese Berichte auf der Strasse gefunden. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe er ausgesagt, er habe nur an Hochzeitsfesten und ähnlichen Veranstaltungen Aufnahmen gemacht. Die Kassetten hätten sich alle bei der Partei und der Koma Halabja befunden. Vor seiner Freilassung hätten die Sicherheitsleute gedroht, ihn umzubringen und seiner Familie Probleme zu bereiten, wenn er wiederholen würde, was er getan habe. Von da an hätten sie ihn im Auge behalten, und manchmal sei er vorgeladen worden. Dann sei er jeweils bei den Sicherheitsbehörden vorbeigegangen, sie hätten ihn verhört und unter Druck gesetzt. Sie seien, sehr selten, auch zu ihm nach Hause gekommen, und hin und wieder in sein Geschäft, wo sie nach Kassetten gesucht hätten. Er habe daraufhin seine Tätigkeit für die Yekiti-Partei und die Koma Halabja sehr stark eingeschränkt und wenn er für sie Aufträge ausgeführt habe, sei dies heimlich geschehen. An grossen Anlässen wie dem Nevroz-Fest habe er bis im Jahre 2001 nicht mehr gefilmt. Im Jahre 2001 hätten Mitglieder der Yekiti-Partei und der Koma Halabja von ihm verlangt, dass er am Nevroz-Fest mitmache. Es sei unter anderem ein Theaterstück aufgeführt worden, in welchem die Leiden der Kurden in Syrien thematisiert worden sei. Er habe fotografiert und gefilmt. Als er das Fest habe verlassen wollen, sei er von zwei Personen des Sicherheitsdienstes angehalten und im Auto ein Stück weggeführt worden. Sie hätten ihm gesagt, die Aufnahmen seien illegal und er besässe dazu keine Bewilligung. Seine Kamera und die Videokassette seien beschlagnahmt worden. Zwar hätten sie ihn wieder gehen lassen, ihm jedoch gesagt, sie würden sich später bei ihm melden. Er sei sofort zum Festort zurückgekehrt. Angehörige der Yekiti-Partei und von Koma Halabja hätten ihm geraten zu verschwinden, da der Sicherheitsdienst nun über Beweise gegen ihn verfüge. Mit seiner Frau und den Kindern, die ebenfalls am Fest teilgenommen hätten, sei er nach Hause zurückgekehrt, sie hätten ihre Koffer gepackt und seien noch am selben Abend abgereist. Sie hätten sich während insgesamt sieben bis acht Monaten in den kurdischen Dörfern I._______ und J._______ versteckt. Dort seien sie benachrichtigt worden, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes sich mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Ausserdem sei dessen Vater mehrmals seinetwegen vorgeladen worden. Sie hätten deswegen den Entschluss zur Ausreise gefasst und zur Finanzierung der Schlepperdienste ihr Haus durch den Vater des Beschwerdeführers verkaufen lassen. B.b Die Beschwerdeführerin gab an, wegen der Probleme ihres Mannes Syrien verlassen zu haben. Im Rahmen seiner Arbeit als Fotograf habe dieser der kurdischen Partei Yekiti geholfen. Sie selbst habe sich politisch nicht engagiert, allerdings habe sie fünf- bis sechsmal an Sitzungen, welche von der Yekiti-Partei organisiert worden seien, teilgenommen; es sei jeweils um die Rechte der Frauen und der Kurden gegangen. Abgesehen davon habe sie sich darauf beschränkt, sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 - eröffnet am 22. Januar 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Verfolgungsgeschichte sei in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Einige Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und andere müssten als im Landeskontext nicht mit der allgemeinen Logik des Handelns in Vereinbarung zu bringen bezeichnet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich geäussert. Er sei zudem nicht in der Lage darzutun, weshalb er als Kameramann, welcher die Anlässe einzig fotografiert und gefilmt habe, derart gefährdet gewesen sei, während die Organisatoren dieser Anlässe dies offenbar in weit geringerem Umfang gewesen seien. Auch könne er nicht erklären, was die Sicherheitsleute genau von ihm gewollt hätten. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er sei während mehrerer Jahre beobachtet worden und im Jahre 1998 auch in Haft gewesen, deute dies auf ein hohes Interesse der Sicherheitskräfte an ihm hin, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach dem Zwischenfall im Frühjahr 2001 wieder freigelassen worden, realitätsfremd sei. Weil die zentralen Elemente der Verfolgungsgeschichte nicht überzeugten, vermöchten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts Günstiges bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bewirken, wenn sie sich auch im Wesentlichen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers deckten. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden bisher ihre Identität, ein wesentliches Element der Glaubhaftmachung im Asylverfahren, nicht bewiesen, und es sei davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität und ihren Status in Syrien verheimlichen wollen. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für die Yekiti-Partei und die Koma Halabja Anlässe aufgezeichnet habe und deshalb von den Behörden in der geltend gemachten Weise belangt worden sei. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2003 gelangten die Beschwerdeführenden an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin und zum neuen Entscheid, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zum Sachverhalt ergänzten die Beschwerdeführenden, nach der Einreise in die Schweiz habe sich der Beschwerdeführer weiterhin für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe den Kontakt zur Yekiti-Partei aufrecht erhalten und an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen, etwa an jener vor dem Bundeshaus in Bern am 11. Oktober 2002. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, das BFF gehe zu Unrecht von ihrer Unglaubwürdigkeit aus. Als Maktumin erhielten sie in Syrien keine Identitätspapiere, sondern lediglich "Bekanntschaftsscheine", welche vom Bürgermeister bestätigt würden. Aufgrund der zusammen mit der Beschwerde nun zu den Akten gereichten derartigen Scheine ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden nicht die Absicht gehabt hätten, ihre Identität zu verheimlichen, und dass sie stets die Wahrheit gesagt hätten. Zu Unrecht gehe das BFF auch davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Zeitpunkts des Hausverkaufs widersprochen, vielmehr habe es die Protokolle falsch interpretiert. Auch der Vorwurf der Unsubstanziiertheit sei unbegründet. Insgesamt seien die Vorbringen glaubhaft. Das familiäre Umfeld sei ausserdem zu berücksichtigen. So spiele der Bruder des Beschwerdeführers als Tambour in der Halabja-Gruppe und der Vater sei Mitglied der kurdischen kommunistischen Partei gewesen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass den syrischen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers für die kurdische Sache in der Schweiz bekannt geworden sei. Insgesamt ergäben die Umstände eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in Syrien. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden Fotos der Demonstration vom 11. Oktober 2002, einen Aufruf der Kurdischen Yekiti-Partei, Sektion Schweiz, an das schweizerische Parlament (undatiert) sowie die Kopien von zwei Bekanntschaftsscheinen samt deutscher Übersetzung einreichen. E. Am 22. Februar 2003 gaben die Beschwerdeführenden die Bekanntschaftsscheine im Original sowie ein Videoband zur Demonstration gegen die syrische Politik vom 11. Oktober 2002 zu den Akten. Das Videoband zeige während 20 Minuten die Demonstration und als Teilnehmer auch die Beschwerdeführenden. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2003 erhob der Instruktionsrichter der ARK von den Beschwerdeführenden einen Vorschuss an die Verfahrenskosten. G. Mit Eingabe vom 5. März 2003 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Yekiti-Partei vom 27. Februar 2003 zu den Akten reichen, worin diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der Partei sei; im Falle einer Rückschaffung sei er einer grossen Gefahr ausgesetzt. H. Am 10. März 2003 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht ein. I. I.a Mit Vernehmlassung vom 22. April 2003 hielt das BFF an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es unter anderem fest, die Identifikationszertifikate für Maktumin wiesen verschiedene Merkmale auf, welche an deren Echtheit zweifeln liessen, weshalb deren Beweiswert noch geringer als üblich sei, zumal generell bekannt sei, dass derartige Dokumente oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Es liege deswegen die Vermutung nahe, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um Maktumin, sondern um syrische Staatsangehörige handle. Ebensowenig vermöge die Bestätigung der Yekiti-Partei etwas Günstiges zu bewirken, seien ihr doch weder Hinweise auf Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien, noch solche auf ein Engagement in der Schweiz zu entnehmen. Schliesslich seien die Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sehr vage gehalten und die eingereichten Fotos und das Video vermöchten kein kontinuierliches Engagement zu Gunsten der Yekiti-Partei in der Schweiz zu belegen. I.b Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2003 hielten die Beschwerdeführenden fest, ihre Papiere seien sehr wohl echt; sie seien den Beschwerdeführenden im Original herauszugeben, damit die Vorbehalte des BFF überprüft und dazu Stellung genommen werden könne. Aus der Formulierung des BFF gehe zudem hervor, dass dieses sich seiner Einschätzung keineswegs sicher sei. Schliesslich sei fraglich, wie ein Maktumin seine Identität belegen solle, wenn das BFF von vornherein den Bestätigungen kaum Beweiswert zumesse. Was sein exilpolitisches Engagement betreffe, werde der Beschwerdeführer versuchen, von der Yekiti-Partei eine aussagekräftigere Bestätigung zu erhalten. Mit Sicherheit sei zudem, entgegen der Auffassung des BFF, davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis nähmen von der Teilnahme von Bürgern syrischer Herkunft an regimefeindlichen Demonstrationen. J. Mit Schreiben vom 19. November 2003 liessen die Beschwerdeführenden ein Unterstützungsschreiben von K._______ zu den Akten reichen. Sie führten dazu aus, es handle sich bei ihm um einen in Deutschland anerkannten Flüchtling aus Syrien, welcher Mitglied der Al-Parti (später Yekiti-Partei) sei und in der Leitung der Halabja-Gruppe tätig gewesen sei. Der Verfasser des Schreibens führt darin aus, er habe die Familie der Beschwerdeführenden im Jahre 1988 in Syrien kennengelernt, und diese habe sich mit der Partei solidarisch erklärt. Der Vater des Beschwerdeführers sei, wie K._______ selbst, Mitglied der Vorläuferpartei der Yekiti-Partei gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich als Kameramann für Foto- und Videoaufnahmen der Partei zur Verfügung gestellt und sie auch finanziell unterstützt. Er habe an Veranstaltungen und Informationsabenden der Partei teilgenommen. Mehrmals sei er verfolgt worden, und es sei bei ihm zu Hause und im Geschäft zu Durchsuchungen seitens des syrischen Geheimdienstes gekommen. Ende März 1998 sei er verhaftet worden, als sie von der Gruppenreise der Halabja-Gruppe in I._______ zurückgekehrt seien. Er sei geschlagen, gefoltert und Ende April 1998 freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er den Beschwerdeführer heimlich besucht und ihm mitgeteilt, er solle seine Aktivitäten verringern und sie sollten sich nicht mehr treffen, bis sich die Angelegenheit beruhigt habe. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. K. Mit Eingabe vom 18. April 2004 verwiesen die Beschwerdeführenden darauf, dass sich die Lage der kurdischen Minderheit in Syrien drastisch verschlechtert habe und die Sicherheitskräfte und Geheimdienste gezielt gegen sie vorgehe. Diese deutlich verschärfte Repression habe auch die Familie des Beschwerdeführers getroffen; so sei sein Bruder, L._______, anfangs April 2004 vom Geheimdienst festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Nach diesen Meldungen habe der Beschwerdeführer am 16. März 2004 an einer Protestaktion vor der US-Botschaft in Bern teilgenommen. Auf einem der beigelegten Fotos sei er direkt neben dem Führer der Yekiti-Partei Schweiz, M._______, zu sehen. Auch an einer Demonstration vor dem UN-Gebäude in Genf am 29. März 2004 habe er teilgenommen. Neben den lokalen Medien habe auch "Al Arabia" darüber berichtet, wobei der Beschwerdeführer deutlich auf den Bildern erkennbar gewesen sei. Insgesamt sei es aufgrund der Verhaftung seines Bruders, seiner eigenen Vorgeschichte und der Teilnahme an den Protestaktionen in der Schweiz offenkundig, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer drei Fotos im Original, welche ihn anlässlich der erwähnten Demonstrationen zeigten, ein. Des Weiteren gab er die Kopie eines Fotos zu den Akten, welches den unter dem Absatz I. erwähnten K._______ neben dem Chef der Yekiti-Partei in Syrien, N._______, zeige, was den hohen Stellenwert seines Unterstützungsschreibens unterstreiche. L. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels zog das BFM am 14. September 2005 seine Verfügung vom 20. Januar 2003, den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziff. 4 und 5), in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es aus, auf Grund einer aktualisierten Lagebeurteilung ergebe sich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 fragte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführenden an, ob sie bei der neuen Sachlage an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. M.b Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. Ergänzend machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei inzwischen während eineinhalb Jahren Mitgliedskandidat der Yekiti-Partei gewesen. Nachdem er sich in dieser Zeit bewährt und für die Anliegen der Partei eingesetzt habe, sei er im Juni 2005 offiziell als Mitglied der Yekiti-Partei aufgenommen worden. Innerhalb der Schweizer Sektion habe er die Aufgabe, eine Gruppe von Kandidaten zu betreuen. Er nehme auch regelmässig an den Parteisitzungen sowie an den Veranstaltungen und Kundgebungen der Partei teil. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer für die Yekiti-Partei Schweiz mehrere Artikel verfasst habe, wovon zwei mit dem Bild des Beschwerdeführers auf der offiziellen Web-Seite der Yekiti-Partei Schweiz veröffentlicht worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erneut an diversen Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen, die sich sehr kritisch mit dem syrischen Regime auseinandergesetzt hätten; so etwa an einer Veranstaltung vor dem Bundeshaus am 11. März 2005. Er sei demzufolge als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe legten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Yekiti-Partei vom 30. September 2005, zwei Web-Artikel vom 15. Juni und 20. August 2005 samt deutscher Übersetzung sowie zwei Fotos betreffend die Kundgebung vom 11. März 2005 bei. N. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden darüber, dass es das bisher bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. O. O.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung ein und ersuchte insbesondere um Würdigung der seit dem Wiedererwägungsentscheid vom 14. September 2005 geltend gemachten Vorbringen und neuen Beweismittel. O.b Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu fest, es sei zwar allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und die syrische respektive kurdische Diaspora überwache. Dies könne dazu führen, dass aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Personen, welche dort exilpolitisch aktiv gewesen seien festgenommen, und unter Umständen in Haft genommen würden. Es gäbe öffentlich dokumentierte Fälle, welche belegten, dass exilpolitische Tätigkeit zu einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens syrischer Behörden führen könne. Allerdings scheine das Verfolgungsmuster syrischer Geheimdienstorgane Personen zu erfassen, welche im Ausland in führender Stellung und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" vorgingen und daher als für die Existenz des syrischen Staates gefährlich eingestuft würden. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch in aller Regel keinen Massnahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Vor diesem Hintergrund vermöchten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aktivitäten für die Yekiti-Partei derart exponiert habe, dass er damit das Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die syrischen Behörden, angesichts der im Internet vorhandenen riesigen Datenmenge, dieses umfassend überwachten, sondern dies geschehe wohl selektiv. Die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Artikel beinhalteten ferner nur zurückhaltende Kritik am syrischen Staat und System und seien daher nicht als heikel einzustufen. O.c Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 hielten die Beschwerdeführenden insbesondere entgegen, gemäss der bisherigen Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 und einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes (D-7206/2006) führe der Umstand, dass ein Betroffener zur Yekiti-Partei gehöre und für diese Partei dem syrischen Staat beziehungsweise dessen Geheimdienst missliebige Aktivitäten ausgeführt habe, dazu, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 1985 Kontakte zur Yekiti-Partei unterhalten und sein Engagement für die Partei in der Schweiz fortgeführt und intensiviert. Inzwischen sei er ein altgedientes und treues Mitglied und leite die Abteilung Urkunden und Erklärungen der Internetseite der Partei. Auch sein regierungskritisches Engagement habe er fortgesetzt. Insgesamt setze sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren für die kurdische Minderheit in Syrien ein und habe sein Engagement in den vergangenen fünf Jahren deutlich verstärkt, sei insbesondere Parteimitglied geworden, habe innerhalb der Partei Aufgaben betreut und sei nach aussen immer wieder in prominenter Stelle in Erscheinung getreten. Mit Sicherheit seien diese Aktivitäten dem syrischen Geheimdienst nicht entgangen. Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: das Foto einer Demonstration vor der syrischen Botschaft vom 6. Juni 2005, ein Internet-Artikel über die Parteikonferenz der Yekiti-Partei Schweiz in Bern vom 17. Februar 2007, worauf der Beschwerdeführer zu sehen sei, ein vom Beschwerdeführer verfasster Artikel zum 1. Mai, welcher etwa seit dem 15. April 2007 auf der Internet-Seite der Yekiti-Partei stehe und worin der Beschwerdeführer die Absetzung des Regimes in Syrien fordere, ein Artikel betreffend falsche Anschuldigungen der syrischen Behörden gegenüber einem Mitglied des Zentralkommitees der Yekiti-Partei, vom Beschwerdeführer am 4. September 2007 mitunterzeichnet, ein vom Beschwerdeführer verfasster und im Internet veröffentlichter Artikel vom 5. Juni 2008, in welchem er das Rechtssystem Syriens kritisiere und implizit den Bruder des Präsidenten eines Mordes bezichtige, zwei Fotoauszüge aus dem Internet, worauf der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration vom 3. Juni 2008 vor dem UN-Sitz in Genf in vorderster Front zu sehen sei, wie er mit einem Megaphon Texte verlesen und ein Plakat gehalten habe. P. Am 15. August 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführeden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem das BFM die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung am 14. September 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist die Beschwerde hinsichtlich die Frage des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden. Verfahrensgegenstand bilden vorliegend nur noch die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung (Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 Als Flüchtling wird gemäss Art. 3 AsylG eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien seien sie aufgrund der Verbindungen des Beschwerdeführers zur Yekiti-Partei und der Koma Halabja gefährdet gewesen. Ausserdem seien Kurden in Syrien ganz allgemein in einer schlechten Situation. 6.1.1 Zwar vermutet das BFF in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2003, bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um Maktumin, sondern um syrische Staatsangehörige. Es stützt diese Vermutung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre Identität mit Dokumenten zu belegen versucht hätten, bei welchen es aufgrund verschiedener Auffälligkeiten "denkbar sei, dass es sich um Fälschungen handle", zumal der Beweiswert solcher Papiere sowieso gering sei, weil generell bekannt sei, dass derartige Dokumente sehr oft aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch das Gericht hegt zwar gewisse Zweifel an der Echtheit dieser Papiere und verweist vorab auf die Erwägungen des BFF. Aber auch inhaltlich scheinen die eingereichten Dokumente, zumindest teilweise, nicht mit den üblichen Mukhtarbestätigungen übereinzustimmen. Demgegenüber monieren die Beschwerdeführenden zu Recht, dass das BFF selbst zu erkennen gebe, dass seine Vermutung auf wackligen Füssen stehe. Es erübrigt sich aber eine detailliertere Prüfung der Frage, da offensichtlich das BFM spätestens im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsentscheides vom 14. September 2005 zum Schluss gekommen sein muss, es sei überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden der kurdischen Minderheit in Syrien angehörten. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung sprechen auch die exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. unten) der Beschwerdeführenden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass die unbestrittenen Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi - den nicht registrierten und den registrierten staatenlosen Kurden - in Syrien für sich alleine zu wenig intensiv sind, als dass sie als Massnahmen zu betrachten seien, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 Erw. 4d). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf den Antrag der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 12. Mai 2003, es seien ihnen die Originaldokumente sowie eine allfällige Dokumentenanalyse des BFF/BFM zuzustellen und Frist zur Stellungnahme anzusetzen, einzugehen. 6.1.2 Das BFF hat sich umfassend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es ist ingesamt zum Schluss gekommen, es sei ihnen nicht gelungen diese Gefährdung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Das Gericht stimmt darin überein. So sieht es etwa Unstimmigkeiten in der Beschreibung der Ereignisse im Frühjahr 1998, als der Beschwerdeführer angeblich in Haft genommen worden sei. Während die Beschwerdeführerin einerseits unmissverständlich angegeben hatte, ihr Haus sei nur einmal, und zwar im Jahre 1998, durchsucht worden, als ihr Mann in Haft gewesen sei (vgl. A3 S. 5) führte sie später aus, die Beamten seien öfters bei ihr zu Hause gewesen, wobei sie das Haus nie so präzise durchsucht hätten wie am 29. März 1998, und sie wisse nicht mehr, wann das erste Mal gewesen sei, da es lange her sei. Sie hätten jeweils nach Fotos und Videos gesucht (A10 S. 10). Während der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe bereits vor seiner Verhaftung das Gefühl gehabt, ständig beschattet zu werden, und manchmal seien die Sicherheitsbeamten auch ins Geschäft oder zu ihm nach Hause gekommen, führte er andererseits aus, er erinnere sich nicht mehr, wann die Beanmten zum ersten Mal ins Geschäft oder nach Hause gekommen seien, sie seien erstmals am 29. März 1998 ins Geschäft oder nach Hause gekommen (A11 S. 10). Auch nach der Entlassung seien sie ins Geschäft und selten auch nach Hause gekommen. Er erinnere sich aber überhaupt nicht mehr daran, wann sie nach Hause gekommen seien (A11 S. 11). Diese Ungereimtheiten betreffen wesentliche Elemente in der Asylbegründung und lassen umso mehr an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zweifeln, als die Beschwerdeführenden auf der anderen Seite sehr präzise Datums- und sogar Zeitangaben zur angeblich erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers machten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird nichts vorgetragen, das zur Klärung beitragen würde. Während in der Beschwerde keine Angaben zu einer Hausdurchsuchung gemacht werden, erwähnt K._______ in seinem Unterstützungsschreiben mehrere Hausdurchsuchungen. Der Beschwerdeführer sprach stets von Beleidigungen, Schlägen oder Fusstritten während der Haft; die Frage, ob er noch anders misshandelt worden sei, verneinte er (A11 S. 20). K._______ führt hingegen aus, der Beschwerdeführer sei geschlagen und auch gefoltert worden. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hatte, Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden, ist ferner auch deshalb unglaubhaft, weil nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Sicherheitsbehörden ihn ohne Weiteres wieder freigelassen hätten, nachdem sie ihn im Jahre 2001 anlässlich des Nevroz-Festes in flagranti ertappt und auch Beweismittel sichergestellt haben - dies vor dem Hintergrund, dass er über Jahre beschattet worden sein will und man ihn im Jahre 1998 nur deswegen wieder freigelassen habe, weil man keine Beweise gegen ihn in der Hand gehabt habe. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der Staatssicherheitsdienst achte darauf, keine Verhaftungen bei Veranstaltungen vorzunehmen, sondern nehme diese erst nachträglich vor, vermag schon deshalb nichts zu bewirken, weil es sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, wonach er eben gerade nicht im Rahmen der Veranstaltung, sondern als er im Begriffe gewesen sei, diese zu verlassen, festgenommen und weggefahren worden sei. Zudem wird gerade in der Beschwerde selbst ausgeführt, es sei den syrischen Behörden in erster Linie um die Beweismittel und erst in zweiter Linie um den Beschwerdeführer gegangen. Weitere Ausführungen zu Unglaubhaftigkeitsmomenten erübrigen sich, da es sich angesichts der sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung weitestgehend um Wiederholungen handeln würde. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts Wesentliches zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken. Wenn der Beschwerdeführer etwa vorbringt, in den Angaben zum Hausverkauf vor der Ausreise seien, entgegen der Auffassung des BFF, keine Widersprüche, überzeugt er nicht. Isoliert betrachtet könnte zwar der Hinweis in der Beschwerde, die im Rahmen der kantonalen Anhörung gemachte Aussage im Lebenslauf des Beschwerdeführers habe sich auf die Arbeit bezogen - er habe nämlich bis im April 2001 gearbeitet -, während die Aussage "danach habe er sein Geschäft verkauft" als unbestimmte Zeitangabe zu verstehen sei, eine Erklärung für die in der Verfügung konkret aufgezeigte Unstimmigkeit sein. Weitere wesentliche Widersprüche diesbezüglich bleiben aber bestehen, so etwa wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, er habe sich drei bis vier Monate nachdem er im Dorf gewesen sei, zur Ausreise entschlossen (A11 S. 9). Damit wäre, entsprechend seinen Aussagen, wonach er sich mit der Familie zunächst während etwa fünf Monaten bei einem Freund namens O._______ in I._______ aufgehalten habe, bevor sie nach J._______ gegangen seien, wo sie sich noch während drei Monaten aufgehalten hätten, der Entschluss zur Ausreise in Colbestan gefallen. Demgegenüber sagte er anlässlich der Bundesanhörung ausdrücklich, er habe sich in J._______ zur Ausreise entschieden, sich auch dort entschieden, sein Geschäft und sein Haus zu verkaufen (A16 S. 9). Als er im Rahmen der Bundesanhörung schliesslich gefragt wurde, weshalb er beim Kanton ausgesagt habe, er habe sein Geschäft im April 2001 verkauft, antwortete er, dort habe er angegeben, er habe das Haus in H._______ vier oder fünf Monate nachdem sie es verlassen hätten verkauft. Auf den sich daraus erneut ergebenden Widerspruch angesprochen, wonach er dann immer noch in I._______ und nicht in J._______ gewesen wäre, führt er aus, der Hausverkauf habe zwischen dem Aufenthalt in I._______ und J._______ stattgefunden (A16 S. 13). Damit vermag er gar nichts zu einer Klärung beizutragen. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil nach einer Gesamtwürdigung wesentliche Umstände gegen die vorgetragene Sachverhaltsdarstellung sprechen und diese als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren ist. 6.1.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es die Beschwerdeführenden nicht vermögen, eine ihnen in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Fotograf gearbeitet hat und in dieser Funktion auch hin und wieder an kurdischen Anlässen Aufnahmen gemacht hat, wobei er möglicherweise auch beobachtet worden ist, kann letztlich offen bleiben. Denn weder dieser Umstand, noch die ethnische Zugehörigkeit der Familie oder ihr allfälliger Status als Maktumin (vgl. oben E. 6.1.1) oder dass die Ehepartner mit der Yekiti-Partei sympathisierten, was im Übrigen für die überwiegende Mehrheit der kurdischen Minderheit in Syrien zutreffen dürfte, vermögen für sich alleine oder auch kumulativ eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. 7. 7.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3) allerdings ohnehin nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt des Entscheides begründete Furcht vor Verfolgung hat, die sich aus Ereignissen ergibt, die erst nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 - 55 AsylG vorliegen. 7.1.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 7.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Qualifizierung der subjektiven, nach der Ausreise entstandenen Fluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstandenen Fluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sind (E. 7.2), beziehungsweise ob sie allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil subjektive Nachfluchtgründe vorliegen (E. 7.3). 7.2 In ihrer Eingabe vom 18. April 2004 verwiesen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit in Syrien, welche sich in jenem Frühjahr drastisch verschlechtert hatte. Diese Gefährdungssituation betraf damals die kurdische Minderheit im Allgemeinen und es wurde ihr vom BFM mit dem Institut der vorläufigen Aufnahme in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind - vorbehältlich der Bejahung einer Gruppenverfolgung - nur dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 mit Hinweisen). Eine Gruppenverfolgung bestünde, wenn die Angriffe auf das Kollektiv derart intensiv und häufig wäre, dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten müsste, von der Verfolgung getroffen zu werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen); ein solche Situation ist für die Maktumin in Syrien zu verneinen. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder L._______ sei anfangs April 2004 festgenommen worden und seither verschwunden, zumal die Umstände dieser angeblichen Verhaftung nicht annähernd ausgeführt werden. Es ist auch nicht klar, ob es sich um denjenigen Bruder handelt, welcher entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde Tambour bei der Koma Halabja sei. Abgesehen davon, dass es sich dabei mehr um kulturelle als um politische Aktivitäten des Bruders handeln dürfte - welche gemäss Kenntnissen des Gerichts, zumindest in beschränktem Rahmen, von den syrischen Behörden geduldet werden - hatte der Beschwerdeführer zuvor zu Protokoll gegeben, seine Geschwister hätten keine politischen Engagements. Sofern er schliesslich auf den Vater verweist, fällt auch hier auf, dass von dessen früherer Mitgliedschaft bei der kurdischen kommunistischen Partei erstmals auf Beschwerdestufe die Rede ist, während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen angegeben hatte, er sei in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer aktiv gewesen, habe aber seine Tätigkeit längst eingestellt (A11 S. 14). Insgesamt sind keine objektiven Nachfluchtgründe ersichtlich, welche zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten. 7.3 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c, mit weiteren Hinweisen). 7.3.1 Exilpolitisches Engagement ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Die keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehenden syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo sie namentlich syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen pflegen sowie versuchen, Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst nicht nur von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, sondern darüber hinaus Kenntnis erhält, wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder wenn sie mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in aller Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Es ist damit zu rechnen, dass Angehörige der kurdischen Minderheit und insbesondere Maktumin regelmässig verhört werden und mit einem eindringlicheren und intensiveren Verhör zu rechnen haben. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. 7.3.2 Es erübrigt sich, hier erneut auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen. Dazu kann auf den Sachverhalt verwiesen werden. Jedenfalls hat er bald nach seiner Einreise exilpolitische Aktivitäten aufgenommen und hat diese seither fortgesetzt und intensiviert. Er hat an medienwirksamen Anlässen teilgenommen, manchmal war auch seine Familie dabei. Teilweise hat er sich zusätzlich an Demonstrationen exponiert und er ist im Jahre 2005 Mitglied der Yekiti-Partei geworden. Schliesslich hat er regimekritische Artikel verfasst, welche teilweise im Internet publiziert worden sind. Vor dem unter E. 7.3.1 umschriebenen Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass die syrischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie von seiner Mitgliedschaft bei einer illegalen Partei Kenntnis genommen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der kurdischen Minderheit und aufgrund ihrer inzwischen siebenjährigen Landesabwesenheit im Falle einer Wiedereinreise den Verdacht der syrischen Behörden verstärkt auf sich ziehen würden. Gegenstand eines Verhörs bei der Einreise würden neben dem Grund für den langen Aufenthalt im Ausland und den eigenen exilpolitischen Tätigkeiten auch allfällige Kontakte mit anderen syrischen Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und deren politisches Engagement bilden. Allenfalls würden die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers aufgerollt, wobei die früheren politischen Aktivitäten des Vaters sowie eine allfällige Verhaftung des Bruders im Gesamtzusammenhang einen weiteren Risikofaktor bilden könnten. Hinsichtlich des zu erwartenden Verhörs ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auf Methoden zurückgreifen, welche von ihrer Intensität her als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Insgesamt kommt das Gericht, entgegen der Einschätzung des BFM, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten müsste, Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu werden. Die entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben beschriebenen subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits keine eigenen Asylgründe geltend, ist jedoch, wie die Kinder ebenfalls, in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen ist (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Wie bereits unter E. 3 erwähnt, bildet zwar die Frage des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formulierten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur (vgl. die grundsätzlich auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 mit Hinweisen [wobei es sich inzwischen nicht mehr um vier, sondern um drei Wegweisungsvollzugshindernisse handelt, nachdem die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage weggefallen sind]), und die Beschwerdeführenden wurden bereits vorläufig aufgenommen aufgrund des vom BFM als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs. Dennoch ist hier festzuhalten, dass sich aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführenden, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig erweist (Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen, und hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben die Beschwerdeführenden obsiegt. Ebenfalls als Obsiegen ist vorliegend der Umstand zu werten, dass die Frage des Vollzugs der Wegweisung in Folge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. Unterlegen sind die Beschwerdeführenden, soweit sie die Erteilung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt haben. In Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ist ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln anzunehmen. 11.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Diese Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- sind durch den am 10. März 2003 einbezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 15. August 2008 eine Honorarnote über Fr. 3'880.13 (inkl. Barauslagen und Mehrwertseueranteil) zu den Akten. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE zwei Drittel davon, nämlich Fr. 2'586.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen ist. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gutgeheissen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 200.-- den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 10. März 2003 bezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'586.75 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Beschwerdebeilagen im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: