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D-3456/2009

D-3456/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Maktum) aus C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 8. August 2008 auf dem Landweg und reiste über D._______ und ihm unbekannte Länder am 10. November 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte und dort am 17. November 2008 summarisch befragt wurde. Am 29. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten als staatenlose Kurden in Syrien keine Rechte. So gebe man ihnen keine Arbeit und ihre Ländereien seien von den Behörden enteignet und Arabern gegeben worden. Ferner sei die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Im März 2004 habe er in C._______ an einem Aufstand der Kurden teilgenommen, wobei er vermutlich aufgrund von Fotos als Teilnehmer identifiziert worden sei. Am Z._______ seien er, (Aufzählung weiterer Festgenommener) von ihm verhaftet und ins Gefängnis F._______ in C._______ gebracht worden. Man habe ihn während eines Monats täglich geschlagen und auch mit Elektroschocks gefoltert. Vor seiner Verlegung nach G._______ habe sein Vater seine Freilassung veranlassen können. Er habe sich daraufhin nach H._______ bei G._______ begeben, wo er bei einem Bekannten gearbeitet und von der behördlichen Suche nach seiner Person erfahren habe. Der Geheimdienst habe auch bei Landbesitzern in H._______ nach ihm gefragt, wodurch sein Bekannter erfahren habe, dass er noch immer gesucht werde. Daher sei er nach G._______ gereist und habe von dort seinen Vater kontaktiert, der ihm danach einen Schlepper für seine Ausreise organisiert habe. Mit Telefax-Nachricht vom 9. April 2009 teilten die zuständigen (...) Behörden dem BFM mit, dass einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nach I._______ zugestimmt werde. Mit Schreiben des BFM vom 22. April 2009 wurde der Beschwerdeführer mit dem Umstand konfrontiert, dass gemäss einem Fingerabdruckvergleich bei den zuständigen Behörden in I._______ feststehe, dass er dort bereits unter dem Namen B._______ registriert sei und die (...) Behörden mit Schreiben vom 9. April 2009 auf Ersuchen des BFM hin seiner Rückführung nach I._______ zugestimmt habe. Es werde daher beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten. So könne er in einen Drittstaat zurückkehren, in dem er sich vorher aufgehalten habe und wo effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Dazu wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 2. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM seine Stellungnahme zukommen. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach I._______ sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das Asylgesuch vom 10. November 2008 einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei gegebenenfalls die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 9. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten.

E. 3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in I._______ aufgehalten habe, was in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009 ausdrücklich eingeräumt worden sei. Die (...) Behörden hätten sich am 9. April 2009 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. In Bezug auf I._______ bestehe die Vermutung, der Beschwerdeführer sei dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes und vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher. Die in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009 angeführten Gründe (bei Rückführung nach I._______ bestehe die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien) vermöchten keinen Grund gegen eine Rückführung nach I._______ darzustellen, zumal bei einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ein rechtsstaatliches Verfahren gewährt sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in I._______ eine unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsse. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers würden keine Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, und keine Angehörigen in der Schweiz leben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage, da eine asylerhebliche Verfolgung staatenloser Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG in Syrien nicht stattfinde. Weiter sei nach gesicherten Erkenntnissen der grösste Anteil der Teilnehmenden an den Kurden-Unruhen vom März 2004 seither freigelassen und amnestiert worden. Abgesehen von den Anführern müssten diese Teilnehmer auch nicht mehr mit asylbeachtlichen Massnahmen rechnen. Die Annahme, dass dies auch im Falle des Beschwerdeführers zutreffe, werde dadurch bestärkt, dass sich dieser nach seinem Gefängnisaufenthalt noch dreieinhalb Jahre relativ problemlos in der Gegend von G._______ habe aufhalten können. Auch die Tatsache, dass die behauptete Entlassung aus dem Gefängnis durch Bestechung relativ einfach zu bewerkstelligen gewesen sei, lasse vermuten, dass es sich in seinem Fall nicht um einen vom syrischen Staat als grosse Bedrohung wahrgenommenen Regimekritiker handle. Ausserdem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden respektive vom Geheimdienst nach dem Jahre 2004 mehrmals zu Hause in C._______ und später auch in H._______ gesucht worden, viele Ungereimtheiten enthalten, weshalb diese nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Daraus könne geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten offensichtlich keine gezielten Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen darstellen würden beziehungsweise als unglaubhaft zu werten seien. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG trete somit nicht offensichtlich zutage. Zusammenfassend sei folglich festzustellen, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG (Nichteintretensverbot) vorliegend nicht angewendet werden könne.

E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die (...) Behörden seiner Wiedereinreise zwar zugestimmt hätten, er aber dort wieder in ein Flüchtlingscamp gebracht und nach kurzer Zeit aufgefordert würde, das Land zu verlassen. Die (...) Behörden würden wohl nicht auf ihren früheren Entscheid zurückkommen und ihm einen geregelten Aufenthalt in I._______ ermöglichen. Es würde dann eine erneute Fluchtodyssee für ihn beginnen und er wisse nicht, in welchem Land er dann noch um Schutz ersuchen könne. Seine Rechtsvertreterin habe bereits versucht, die Akten des (...) Verfahrens erhältlich zu machen. Anhand dieser Dokumente werde dann wohl der Beweis erbracht werden können, dass er in I._______ kein Aufenthaltsrecht mehr geniesse. Es werde wohl nach wie vor unmöglich sein, dass die (...) Behörden ihn nach Syrien wegweisen könnten. Allein diese Tatsache, ohne dass ihm in I._______ gleichzeitig ein Aufenthaltsrecht gewährt werde, lasse eine Rücküberweisung als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid selber festgehalten, dass die staatenlosen Kurden in Syrien unter Diskriminierung, Schikanen und Einschränkung der fundamentalen Menschenrechte zu leiden hätten, ohne dass jedoch von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Er sei ein Maktum und habe sich dazu noch an politischen Aktivitäten beteiligt, weswegen er inhaftiert gewesen sei. Daher sei er den syrischen Behörden bekannt und werde vom syrischen Geheimdienst gesucht. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.

E. 3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. I._______, wie auch die übrigen Staaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), gelten gemäss schweizerischem Bundesrat als sichere Drittstaaten und der Beschwerdeführer hat sich Abklärungen zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in I._______ aufgehalten. Diesen Umstand gestand der Beschwerdeführer denn auch in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2009 selber ein (vgl. A24/3). In der erwähnten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer an, er sei bei seiner Flucht nach Westeuropa davon ausgegangen, dass er in die Schweiz gebracht würde, und sei dann überrascht gewesen, als er in J._______ gelandet sei. Man habe ihn in ein Auffanglager gebracht und ihm anschliessend eröffnet, dass er kein Recht habe, in I._______ ein Asylgesuch einzureichen. Ende Oktober 2008 sei ihm dann mitgeteilt worden, dass er das Land verlassen müsse. Da die nachfolgenden Bemühungen, ein Reisepapier zu beschaffen, gescheitert seien, habe er sich danach entschlossen, nun doch in die Schweiz weiter zu reisen. Sofern der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation sinngemäss darauf hinweist, er habe I._______ lediglich als Transitland durchquert beziehungsweise durchqueren wollen, weshalb von einem "Aufenthalt" im Sinne eines Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer keine Rede sein könne und sich dabei implizit auf die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1) beruft, ist jedoch festzuhalten, dass durch das revidierte, auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind und dass der Begriff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand von Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwickelte Rechtsprechung auch nicht analog herangezogen werden kann. Daher finden die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat Anwendung.

E. 3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).

E. 3.4.1 Der Vorinstanz ist in casu beizupflichten, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. So kann hinsichtlich der Beurteilung der Situation der Maktumin in Syrien auf die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die unbestrittenen Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi - den nicht registrierten und den registrierten staatenlosen Kurden - in Syrien für sich alleine zu wenig intensiv sind, als dass sie als Massnahmen zu betrachten seien, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6572/2006 vom 14. November 2008). Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile im Anschluss an die Kurdenunruhen im März 2004 kann sich das Bundesverwaltungsgericht der zu Recht und mit zutreffender Begründung ergangenen vorinstanzlichen Einschätzung anschliessen. Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den effektiven Ausreisegründen (Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer in C._______ und später auch in H._______) erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Tat als unsubstanziiert und widersprüchlich. Zudem werden durch die vorgebrachten Sachverhaltselemente hinsichtlich der tatsächlichen Ausreiseumstände und -motivation keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen der angeblich erlebten behördlichen Suche spürbar, lassen diese doch effektiv jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, weshalb eine behördliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in offensichtlicher Weise als ausgeschlossen zu gelten hat. Weiter vermag der blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer ein Maktum sei, sich dazu noch an politischen Aktivitäten beteiligt habe, weswegen er inhaftiert gewesen sei und nun vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die daraus zu Recht gezogenenen Schlussfolgerungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen im BFM-Entscheid vom 5. Mai 2009 verwiesen werden. Überdies sind vorliegend weder Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer zu in der Schweiz lebenden Personen nahe Beziehungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG pflegen oder über nahe Verwandte in der Schweiz verfügen würde, noch bestehen Hinweise, dass in I._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde. Unter diesen Umständen braucht die Einreichung vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel zu seinem Verfahren in I._______ nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Aufgrund obiger Ausführungen ist demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, weshalb der Antrag, es sei das Dossier gegebenenfalls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.

E. 5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf I._______ zu prüfen.

E. 5.3 I._______ ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.

E. 5.4 Vorliegend weisen weder die in I._______ herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach I._______ hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach I._______ auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das Vorbringen, eine Wegweisung nach Syrien werde wohl für die (...) Behörden unmöglich sein, diese würden dem Beschwerdeführer dennoch kein Aufenthaltsrecht gewähren, weshalb der Wegweisungsvollzug nach I._______ nicht zumutbar sei, ist unerheblich, weil es den (...) Behörden - unter Beachtung der völkerrechtlichen Bestimmungen - obliegt, die allfällige weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers auf ihrem Hoheitsgebiet zu regeln.

E. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach I._______ auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme durch die (...) Behörden keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach I._______, verfügte jedoch im Dispositiv lediglich die Wegweisung aus der Schweiz. In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach I._______ im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach I._______ zu bestätigen.

E. 6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II E. 4b S. 275). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach I._______ zu erfolgen hat.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3456/2009 {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, ohne Nationalität (Syrien), alias B._______, geboren Y._______, Syrien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Maktum) aus C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 8. August 2008 auf dem Landweg und reiste über D._______ und ihm unbekannte Länder am 10. November 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte und dort am 17. November 2008 summarisch befragt wurde. Am 29. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten als staatenlose Kurden in Syrien keine Rechte. So gebe man ihnen keine Arbeit und ihre Ländereien seien von den Behörden enteignet und Arabern gegeben worden. Ferner sei die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Im März 2004 habe er in C._______ an einem Aufstand der Kurden teilgenommen, wobei er vermutlich aufgrund von Fotos als Teilnehmer identifiziert worden sei. Am Z._______ seien er, (Aufzählung weiterer Festgenommener) von ihm verhaftet und ins Gefängnis F._______ in C._______ gebracht worden. Man habe ihn während eines Monats täglich geschlagen und auch mit Elektroschocks gefoltert. Vor seiner Verlegung nach G._______ habe sein Vater seine Freilassung veranlassen können. Er habe sich daraufhin nach H._______ bei G._______ begeben, wo er bei einem Bekannten gearbeitet und von der behördlichen Suche nach seiner Person erfahren habe. Der Geheimdienst habe auch bei Landbesitzern in H._______ nach ihm gefragt, wodurch sein Bekannter erfahren habe, dass er noch immer gesucht werde. Daher sei er nach G._______ gereist und habe von dort seinen Vater kontaktiert, der ihm danach einen Schlepper für seine Ausreise organisiert habe. Mit Telefax-Nachricht vom 9. April 2009 teilten die zuständigen (...) Behörden dem BFM mit, dass einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nach I._______ zugestimmt werde. Mit Schreiben des BFM vom 22. April 2009 wurde der Beschwerdeführer mit dem Umstand konfrontiert, dass gemäss einem Fingerabdruckvergleich bei den zuständigen Behörden in I._______ feststehe, dass er dort bereits unter dem Namen B._______ registriert sei und die (...) Behörden mit Schreiben vom 9. April 2009 auf Ersuchen des BFM hin seiner Rückführung nach I._______ zugestimmt habe. Es werde daher beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten. So könne er in einen Drittstaat zurückkehren, in dem er sich vorher aufgehalten habe und wo effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Dazu wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 2. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM seine Stellungnahme zukommen. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach I._______ sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das Asylgesuch vom 10. November 2008 einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei gegebenenfalls die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 9. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten. 3. 3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in I._______ aufgehalten habe, was in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009 ausdrücklich eingeräumt worden sei. Die (...) Behörden hätten sich am 9. April 2009 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. In Bezug auf I._______ bestehe die Vermutung, der Beschwerdeführer sei dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes und vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher. Die in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009 angeführten Gründe (bei Rückführung nach I._______ bestehe die Gefahr einer Abschiebung nach Syrien) vermöchten keinen Grund gegen eine Rückführung nach I._______ darzustellen, zumal bei einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ein rechtsstaatliches Verfahren gewährt sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in I._______ eine unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsse. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers würden keine Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, und keine Angehörigen in der Schweiz leben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage, da eine asylerhebliche Verfolgung staatenloser Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG in Syrien nicht stattfinde. Weiter sei nach gesicherten Erkenntnissen der grösste Anteil der Teilnehmenden an den Kurden-Unruhen vom März 2004 seither freigelassen und amnestiert worden. Abgesehen von den Anführern müssten diese Teilnehmer auch nicht mehr mit asylbeachtlichen Massnahmen rechnen. Die Annahme, dass dies auch im Falle des Beschwerdeführers zutreffe, werde dadurch bestärkt, dass sich dieser nach seinem Gefängnisaufenthalt noch dreieinhalb Jahre relativ problemlos in der Gegend von G._______ habe aufhalten können. Auch die Tatsache, dass die behauptete Entlassung aus dem Gefängnis durch Bestechung relativ einfach zu bewerkstelligen gewesen sei, lasse vermuten, dass es sich in seinem Fall nicht um einen vom syrischen Staat als grosse Bedrohung wahrgenommenen Regimekritiker handle. Ausserdem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden respektive vom Geheimdienst nach dem Jahre 2004 mehrmals zu Hause in C._______ und später auch in H._______ gesucht worden, viele Ungereimtheiten enthalten, weshalb diese nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Daraus könne geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten offensichtlich keine gezielten Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen darstellen würden beziehungsweise als unglaubhaft zu werten seien. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG trete somit nicht offensichtlich zutage. Zusammenfassend sei folglich festzustellen, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG (Nichteintretensverbot) vorliegend nicht angewendet werden könne. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die (...) Behörden seiner Wiedereinreise zwar zugestimmt hätten, er aber dort wieder in ein Flüchtlingscamp gebracht und nach kurzer Zeit aufgefordert würde, das Land zu verlassen. Die (...) Behörden würden wohl nicht auf ihren früheren Entscheid zurückkommen und ihm einen geregelten Aufenthalt in I._______ ermöglichen. Es würde dann eine erneute Fluchtodyssee für ihn beginnen und er wisse nicht, in welchem Land er dann noch um Schutz ersuchen könne. Seine Rechtsvertreterin habe bereits versucht, die Akten des (...) Verfahrens erhältlich zu machen. Anhand dieser Dokumente werde dann wohl der Beweis erbracht werden können, dass er in I._______ kein Aufenthaltsrecht mehr geniesse. Es werde wohl nach wie vor unmöglich sein, dass die (...) Behörden ihn nach Syrien wegweisen könnten. Allein diese Tatsache, ohne dass ihm in I._______ gleichzeitig ein Aufenthaltsrecht gewährt werde, lasse eine Rücküberweisung als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid selber festgehalten, dass die staatenlosen Kurden in Syrien unter Diskriminierung, Schikanen und Einschränkung der fundamentalen Menschenrechte zu leiden hätten, ohne dass jedoch von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Er sei ein Maktum und habe sich dazu noch an politischen Aktivitäten beteiligt, weswegen er inhaftiert gewesen sei. Daher sei er den syrischen Behörden bekannt und werde vom syrischen Geheimdienst gesucht. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. 3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. I._______, wie auch die übrigen Staaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), gelten gemäss schweizerischem Bundesrat als sichere Drittstaaten und der Beschwerdeführer hat sich Abklärungen zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in I._______ aufgehalten. Diesen Umstand gestand der Beschwerdeführer denn auch in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2009 selber ein (vgl. A24/3). In der erwähnten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer an, er sei bei seiner Flucht nach Westeuropa davon ausgegangen, dass er in die Schweiz gebracht würde, und sei dann überrascht gewesen, als er in J._______ gelandet sei. Man habe ihn in ein Auffanglager gebracht und ihm anschliessend eröffnet, dass er kein Recht habe, in I._______ ein Asylgesuch einzureichen. Ende Oktober 2008 sei ihm dann mitgeteilt worden, dass er das Land verlassen müsse. Da die nachfolgenden Bemühungen, ein Reisepapier zu beschaffen, gescheitert seien, habe er sich danach entschlossen, nun doch in die Schweiz weiter zu reisen. Sofern der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation sinngemäss darauf hinweist, er habe I._______ lediglich als Transitland durchquert beziehungsweise durchqueren wollen, weshalb von einem "Aufenthalt" im Sinne eines Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer keine Rede sein könne und sich dabei implizit auf die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1) beruft, ist jedoch festzuhalten, dass durch das revidierte, auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind und dass der Begriff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand von Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwickelte Rechtsprechung auch nicht analog herangezogen werden kann. Daher finden die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat Anwendung. 3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 3.4.1 Der Vorinstanz ist in casu beizupflichten, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. So kann hinsichtlich der Beurteilung der Situation der Maktumin in Syrien auf die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die unbestrittenen Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi - den nicht registrierten und den registrierten staatenlosen Kurden - in Syrien für sich alleine zu wenig intensiv sind, als dass sie als Massnahmen zu betrachten seien, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6572/2006 vom 14. November 2008). Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile im Anschluss an die Kurdenunruhen im März 2004 kann sich das Bundesverwaltungsgericht der zu Recht und mit zutreffender Begründung ergangenen vorinstanzlichen Einschätzung anschliessen. Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den effektiven Ausreisegründen (Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer in C._______ und später auch in H._______) erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Tat als unsubstanziiert und widersprüchlich. Zudem werden durch die vorgebrachten Sachverhaltselemente hinsichtlich der tatsächlichen Ausreiseumstände und -motivation keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen der angeblich erlebten behördlichen Suche spürbar, lassen diese doch effektiv jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, weshalb eine behördliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in offensichtlicher Weise als ausgeschlossen zu gelten hat. Weiter vermag der blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer ein Maktum sei, sich dazu noch an politischen Aktivitäten beteiligt habe, weswegen er inhaftiert gewesen sei und nun vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten und die daraus zu Recht gezogenenen Schlussfolgerungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen im BFM-Entscheid vom 5. Mai 2009 verwiesen werden. Überdies sind vorliegend weder Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer zu in der Schweiz lebenden Personen nahe Beziehungen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG pflegen oder über nahe Verwandte in der Schweiz verfügen würde, noch bestehen Hinweise, dass in I._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde. Unter diesen Umständen braucht die Einreichung vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellter weiterer Beweismittel zu seinem Verfahren in I._______ nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). Aufgrund obiger Ausführungen ist demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, weshalb der Antrag, es sei das Dossier gegebenenfalls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf I._______ zu prüfen. 5.3 I._______ ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. 5.4 Vorliegend weisen weder die in I._______ herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach I._______ hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach I._______ auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das Vorbringen, eine Wegweisung nach Syrien werde wohl für die (...) Behörden unmöglich sein, diese würden dem Beschwerdeführer dennoch kein Aufenthaltsrecht gewähren, weshalb der Wegweisungsvollzug nach I._______ nicht zumutbar sei, ist unerheblich, weil es den (...) Behörden - unter Beachtung der völkerrechtlichen Bestimmungen - obliegt, die allfällige weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers auf ihrem Hoheitsgebiet zu regeln. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach I._______ auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme durch die (...) Behörden keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach I._______, verfügte jedoch im Dispositiv lediglich die Wegweisung aus der Schweiz. In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach I._______ im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach I._______ zu bestätigen. 6. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II E. 4b S. 275). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach I._______ zu erfolgen hat. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: