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A-6362/2014

A-6362/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-13 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in [Ort] bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem die [Zweck]. A.b In der Zeit vom 11. November 2010 bis 26. September 2011 wurden drei für die A._______ AG bestimmte Sendungen Aluminiumbleche und bänder aus Ungarn frei zur Einfuhr abgefertigt. Alle drei Anmeldungen wurden vom Verzollungssystem e-dec "frei ohne" selektioniert und von den Zollstellen weder einer materiellen noch einer formellen Kontrolle unterzogen und antragsgemäss veranlagt. A.c Die Zollkreisdirektion Schaffhausen beauftragte alsdann die jeweiligen Zollstellen, die drei erwähnten Verzollungsdossiers einzuverlangen und ihr zuzustellen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 informierte die Zollkreisdirektion Schaffhausen die A._______ AG über die beabsichtigte Nachforderung. Sie führte im Wesentlichen aus, die der Präferenzveranlagung zugrunde liegenden Ursprungsnachweise seien formell ungültig, weil der Wortlaut der Ursprungserklärung nicht dem entsprechenden Abkommen entsprechen würde und somit die drei Einfuhrveranlagungen zu Unrecht zollfrei vorgenommen worden seien. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde seitens der A._______ AG verzichtet und eine entsprechende Verfügung verlangt. B. Am 3. Juli 2014 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Nachforderungsverfügung gegen die A._______ AG in Höhe von Fr. 2'543.45 (Zoll und Einfuhrsteuer inklusive Verzugszins) und teilte mit, die Untersuchung habe ergeben, dass von Seiten der Firma A._______ AG kein strafbares Verschulden vorliege und somit auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werde. C. Mit Entscheid vom 30. September 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) eine von der A._______ AG am 15. Juli 2014 gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Die OZD gab hierbei im Wesentlichen zu bedenken, der Wortlaut der Ursprungserklärung entspräche zweifellos nicht den Vorgaben des Freihandelsabkommens. Es werde eine ganz andere Präferenzregelung - nämlich das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer der Europäischen Gemeinschaft - mit anderen Ursprungsregeln angesprochen. Da diese andere Ursprungsregeln enthalte, könne nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Waren auch die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens Schweiz - Europäische Gemeinschaft erfüllen würden. Die Ursprungserklärungen erwiesen sich somit als formell ungültig. D. Gegen diesen Entscheid der OZD erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 30. September 2014 und die Verfügung der EZV (Zollkreisdirektion Schaffhausen) vom 3. Juli 2014 betreffend Nachforderung von Fr. 2'543.45 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (OZD). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dem ungarischen Lieferanten sei beim Ausstellen der drei Rechnungen beim Wortlaut der Erklärung offensichtlich ein geringfügiger Fehler unterlaufen. Der Fehler betreffe lediglich den Schlussteil des Satzes und spreche klarerweise die Präferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer an; nachweislich sei aber in die Schweiz geliefert worden. Beim Fehler in der Formulierung handle es sich klarerweise um ein offensichtliches Versehen. Immerhin sei aber der gesamte gemäss EZV erforderliche Wortlaut auf den fraglichen Rechnungen vorhanden. Die extrem bürokratische Vorgehensweise der EZV sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, zumal sie sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Nachforderungsverfügung vom 3. Juli 2014 sei ganz klar überspitzt formalistisch und völlig unverhältnismässig. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 schloss die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hält entgegen, ein Antrag für eine definitive Veranlagung zum Präferenzansatz sei nur zulässig, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis bestünde. Der Umstand alleine, dass für eine Ware aufgrund ihrer Ursprungseigenschaft Präferenzen beansprucht werden könnten, sei nicht ausreichend. Vorliegend entspreche der Wortlaut der Erklärung nicht den Vorgaben des Freihandelsabkommens; es werde eine andere Präferenzregelung mit anderen Ursprungsregeln angesprochen. Die Erklärungen hätten von den Zolldeklaranten zum Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden müssen; diese hätten somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung zur Erlangung der Präferenzzollbehandlung entspreche dem geltenden Recht und stelle kein unverhältnismässiges Formerfordernis dar. Grundlegend für die Zulässigkeit von Formerfordernissen im Abgaberecht sei insbesondere der "Grundsatz der Selbstveranlagung", der den Beteiligten gewisse Freiheiten verschaffe, zugleich aber erhöhte Verpflichtungen auferlege. Sodann seien die Formerfordernisse eines rechtsverbindlichen Ursprungsnachweises direkt im von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen geregelt. Letztlich hätte der Beschwerdeführerin eine provisorische Veranlagung zum Normalansatz - zwecks späterer Beibringung einer gültigen Erklärung auf der Rechnung - zur Verfügung gestanden. Für die Nachzahlung genüge bereits eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, nicht massgebend sei ein subjektives Verschulden des Importeurs. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Dieser - vorliegend der Entscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern vom 30. September 2014 - ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A 820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.3.1). Somit ist auf den Antrag, die Verfügung der EZV (Zollkreisdirektion Schaffhausen) vom 3. Juli 2014 betreffend Nachforderung von Fr. 2'543.45 sei vollumfänglich aufzuheben, nicht einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1758 ff.).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGE 123 III 328 E. 3; BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A 4934/2013 vom 4. September 2014 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49, 1.54 f., 3.119 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54).

E. 1.6 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 3 Rz. 13). Grundsätzlich gelten somit in diesem Verfahrensstadium die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes, sofern dieses überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), welche dem VwVG vorgehen (Urteil des BVGer A 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 3 Rz. 38; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3).

E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen.

E. 2.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3 [Stand 13. Juli 2009]) die Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV [seit 13. Juli 2009 (mit Wirkung ab 1. Januar 2007): Anhang IVa und IVb] des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird (A 2708/2013 E. 2.2, Urteile des BVGer A 2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.1, A 30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2 und A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3; zum Ganzen: A 2708/2013 E. 2.2 und A 30/2012 E. 2.2).

E. 2.3.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung einnimmt (Barbara Schmid, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 18 Rz. 1; A 30/2012 E. 2.3.1).

E. 2.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen jede für sich zuführungspflichtig sind (Barbara Henzen, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 21 Rz. 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten Zuführungspflichtigen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (A 3296/2008 E. 2.1; Henzen, a.a.O., Art. 26 Rz. 2). Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreise der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. Henzen, a.a.O., Art. 21 Rz. 12 und Art. 26 Rz. 8, ausführlich Michael Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 Rz. 4 ff.; zum Ganzen: A 30/2012 E. 2.3.2).

E. 2.3.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den gesetzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Hierzu hat die Eidgenössische Zollverwaltung ein "Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen" publiziert. Sie führt darin auf, dass der Text einer Rechnungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen müsse (vgl. hierzu Anhang IV [bzw. Anhang IVa und IVb] des Protokolls Nr. 3) und nur eindeutige Tippfehler toleriert würden. Die Nichtbeachtung der formellen Bestimmungen führt letztlich zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage (Schmid, a.a.O., Art. 19 Rz. 58 f.). Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf Art. 29 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 (gleichlautend: Art. 30 Abs. 2 aktuelle Fassung), gemäss welchem eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachweises führen dürfen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

E. 2.4 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Das Zollgesetz überbindet der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, Ziff. 2.2.3 S. 612; Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4, noch zum - mit Art. 25 ZG nahezu identischen - Art. 31 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Änderungen]; Urteile des BVGer A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 und A 3296/2008 E. 2.2; Schmid, a.a.O., Art. 18 Rz. 3 f.; zum Ganzen: A 30/2012 E. 2.6).

E. 2.5 Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einem anderen sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (Art. 118 ZG, vgl. auch Art. 96 MWSTG). Als Tathandlung zählt unter anderem auch das unrichtige Anmelden einer Ware, wobei die Täterschaft eine ihr durch das Zollgesetz oder eine seiner Ausführungsbestimmungen auferlegte Pflicht missachtet und so Zollabgaben vorenthalten werden (Oliver Brand, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 118 Rz. 2). In der erwähnten Botschaft (E. 2.4; BBl 2004 567, Ziff. 2.8 S. 669 f.) steht klar vermerkt, dass der ursprüngliche Straftatbestand der Zollübertretung neu mit Zollhinterziehung und Zollgefährdung bezeichnet werde, wobei die neue, knappe Formulierung die Strafbarkeit der bisher einzeln umschriebenen Tatbestände nicht einschränke. Eine Zollübertretung beging laut Art. 74 aZG (E. 2.4) unter anderem, wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterliess (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutrafen (Ziff. 9; vgl. auch Urteil des BVGer A 5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.10). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: A 2326/2012 E. 4.2).

E. 2.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.

E. 2.6.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A 4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.4.1).

E. 2.6.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vgl. E. 2.3.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil 2A.242/2006 E. 2.2; Beusch, a.a.O., Art. 70 Rz. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteil 2C_420/2013 E. 3.3, Urteil des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A 3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A 6977/2009 vom 29. No­vember 2010 E. 4.2; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.4.2).

E. 2.6.3 Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des BVGer A 6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.5, A 2822/2007 vom 27. November 2009 E. 3.3, A 1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.4.3).

E. 2.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A 2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5, A 517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.5).

E. 2.8 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: A 2326/2012 E. 5.2).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. November 2010 bis 26. September 2011 drei Sendungen Aluminiumbleche und bänder aus Ungarn frei zur Einfuhr abgefertigt hat. Nicht im Streit liegt sodann, dass der Wortlaut der Erklärung auf den drei Rechnungen nicht der massgeblichen Formulierung bzw. vielmehr der Präferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer entspricht. Zu klären ist vorliegend somit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Nachforderungsverfügung in Höhe von Fr. 2'543.45 erlassen hat bzw. die Ursprungsnachweise tatsächlich formell ungültig und die Präferenzveranlagung zu Unrecht vorgenommen worden ist.

E. 3.1.1 Bei den drei Zollanmeldungen lautete die Ursprungserklärung wie folgt: "The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. HU 800000N0001099173) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of EU preferential origin according to rules of origin the Generalized System of Preferences of the European Community." (Vernehmlassungsbeilage 5, act. 16/2, Urkunde 5, 6 und 7). Laut Art. 21 Abs. 4 des Protokolls Nr. 3 ist die Erklärung auf den Rechnungen mit dem Wortlaut des Anhangs IV [bzw. Anhang IVa und IVb] nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen und hätte in Englisch lauten sollen: "The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. HU 800000N0001099173) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of Hungary preferential origin." Die erforderliche Erklärung war somit nicht bloss unvollständig (vgl. A 3296/2008 E. 3.1), sondern es wurde vielmehr ein wesentlicher Satzteil hinzugefügt. Es ist mit der Vorinstanz somit einig zu gehen, dass es sich nicht lediglich um einen eindeutigen Formfehler in der Art eines Tippfehlers gemäss Art. 29 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 handelt. Unbestritten ist - wie gesagt (Sachverhalt Bst. D; E. 3) -, dass offensichtlich eine andere Präferenzregelung mit anderen Ursprungsregeln - nämlich das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union für Entwicklungsländer - verwendet worden ist. Da die Erklärung jedoch wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen muss und vorliegend klarerweise kein Tippfehler auszumachen ist, führt die Nichtbeachtung der formellen Bestimmung zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware (E. 2.3.3). Die umstrittenen Erklärungen auf den Rechnungen hätten letztlich von den Zolldeklaranten zum Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden müssen; eine Präferenzveranlagung wurde zu Unrecht erlangt. Wer eine unrichtige Zollanmeldung vornimmt bzw. eine Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (E. 2.5). Wie bereits aufgezeigt (E. 2.6), sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.

E. 3.1.2 Hier sei erneut in Erinnerung zu rufen, dass der anmeldepflichtigen Person die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen obliegt (Prinzip der Selbstanmeldung). Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und hat hierbei hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (E. 2.4).

E. 3.2.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die extrem bürokratische Vorgehensweise der EZV sei für sie nicht nachvollziehbar. Die ungarische Lieferantin habe basierend auf einem offensichtlichen Versehen, einen falschen Satzteil gewählt. Die Falschformulierung, welche nur den Schlussteil des Satzes betreffen würde, spreche offensichtlich die Präferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer an; geliefert sei aber nachweislich in die Schweiz - das wettbewerbsfähigste Land der Welt - geworden. Dies zeige klar auf, dass es sich beim Fehler in der Formulierung um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe. Die Nachforderungsverfügung vom 3. Juli 2014 sei daher ganz klar überspitzt formalistisch und völlig unverhältnismässig (vgl. Sachverhalt Bst. D).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Formerfordernisse eines rechtsverbindlichen Ursprungsnachweises seien direkt im von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen geregelt und könnten nicht in Frage gestellt werden. Die Bundesverfassung und die Normen der gleichbedeutenden Staatsverträge würden einen gewissen Formalismus nicht verbieten, soweit dieser den Verfahrensablauf sicherstelle und die Sicherheit des materiellen Rechts gewährleiste. Letztlich hätte der Beschwerdeführerin eine provisorische Veranlagung zum Normalansatz, zwecks späterer Beibringung einer gültigen Erklärung auf der Rechnung zur Verfügung gestanden (vgl. Sachverhalt Bst. E).

E. 3.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolgen die nicht wortlautgemässe Erklärung auf der Rechnung nach sich trägt, steht weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht Ermessen zu, da diese auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (E. 2.2, E. 2.3.3 und E. 3.1) beruhen und somit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Verhältnismässigkeitsprüfung besteht. Denn wie bereits in E. 2.8 erwähnt, ist eine solche nicht vorzunehmen, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Gesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt.

E. 3.3 Dem Gesagten zufolge sind die Ursprungsnachweise formell ungültig und die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Nachforderungsverfügung in Höhe von Fr. 2'543.45 erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 500.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6362/2014 Urteil vom 13. März 2015 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), vertreten durch lic. iur. Rolf Kissling, Rechtsanwalt & Notar, (...), Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nachforderung der Einfuhrabgaben. Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in [Ort] bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem die [Zweck]. A.b In der Zeit vom 11. November 2010 bis 26. September 2011 wurden drei für die A._______ AG bestimmte Sendungen Aluminiumbleche und bänder aus Ungarn frei zur Einfuhr abgefertigt. Alle drei Anmeldungen wurden vom Verzollungssystem e-dec "frei ohne" selektioniert und von den Zollstellen weder einer materiellen noch einer formellen Kontrolle unterzogen und antragsgemäss veranlagt. A.c Die Zollkreisdirektion Schaffhausen beauftragte alsdann die jeweiligen Zollstellen, die drei erwähnten Verzollungsdossiers einzuverlangen und ihr zuzustellen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 informierte die Zollkreisdirektion Schaffhausen die A._______ AG über die beabsichtigte Nachforderung. Sie führte im Wesentlichen aus, die der Präferenzveranlagung zugrunde liegenden Ursprungsnachweise seien formell ungültig, weil der Wortlaut der Ursprungserklärung nicht dem entsprechenden Abkommen entsprechen würde und somit die drei Einfuhrveranlagungen zu Unrecht zollfrei vorgenommen worden seien. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde seitens der A._______ AG verzichtet und eine entsprechende Verfügung verlangt. B. Am 3. Juli 2014 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Nachforderungsverfügung gegen die A._______ AG in Höhe von Fr. 2'543.45 (Zoll und Einfuhrsteuer inklusive Verzugszins) und teilte mit, die Untersuchung habe ergeben, dass von Seiten der Firma A._______ AG kein strafbares Verschulden vorliege und somit auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werde. C. Mit Entscheid vom 30. September 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) eine von der A._______ AG am 15. Juli 2014 gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Die OZD gab hierbei im Wesentlichen zu bedenken, der Wortlaut der Ursprungserklärung entspräche zweifellos nicht den Vorgaben des Freihandelsabkommens. Es werde eine ganz andere Präferenzregelung - nämlich das Allgemeine Präferenzsystem für Entwicklungsländer der Europäischen Gemeinschaft - mit anderen Ursprungsregeln angesprochen. Da diese andere Ursprungsregeln enthalte, könne nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Waren auch die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens Schweiz - Europäische Gemeinschaft erfüllen würden. Die Ursprungserklärungen erwiesen sich somit als formell ungültig. D. Gegen diesen Entscheid der OZD erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 30. September 2014 und die Verfügung der EZV (Zollkreisdirektion Schaffhausen) vom 3. Juli 2014 betreffend Nachforderung von Fr. 2'543.45 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (OZD). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dem ungarischen Lieferanten sei beim Ausstellen der drei Rechnungen beim Wortlaut der Erklärung offensichtlich ein geringfügiger Fehler unterlaufen. Der Fehler betreffe lediglich den Schlussteil des Satzes und spreche klarerweise die Präferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer an; nachweislich sei aber in die Schweiz geliefert worden. Beim Fehler in der Formulierung handle es sich klarerweise um ein offensichtliches Versehen. Immerhin sei aber der gesamte gemäss EZV erforderliche Wortlaut auf den fraglichen Rechnungen vorhanden. Die extrem bürokratische Vorgehensweise der EZV sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, zumal sie sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Nachforderungsverfügung vom 3. Juli 2014 sei ganz klar überspitzt formalistisch und völlig unverhältnismässig. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 schloss die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hält entgegen, ein Antrag für eine definitive Veranlagung zum Präferenzansatz sei nur zulässig, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis bestünde. Der Umstand alleine, dass für eine Ware aufgrund ihrer Ursprungseigenschaft Präferenzen beansprucht werden könnten, sei nicht ausreichend. Vorliegend entspreche der Wortlaut der Erklärung nicht den Vorgaben des Freihandelsabkommens; es werde eine andere Präferenzregelung mit anderen Ursprungsregeln angesprochen. Die Erklärungen hätten von den Zolldeklaranten zum Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden müssen; diese hätten somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung zur Erlangung der Präferenzzollbehandlung entspreche dem geltenden Recht und stelle kein unverhältnismässiges Formerfordernis dar. Grundlegend für die Zulässigkeit von Formerfordernissen im Abgaberecht sei insbesondere der "Grundsatz der Selbstveranlagung", der den Beteiligten gewisse Freiheiten verschaffe, zugleich aber erhöhte Verpflichtungen auferlege. Sodann seien die Formerfordernisse eines rechtsverbindlichen Ursprungsnachweises direkt im von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen geregelt. Letztlich hätte der Beschwerdeführerin eine provisorische Veranlagung zum Normalansatz - zwecks späterer Beibringung einer gültigen Erklärung auf der Rechnung - zur Verfügung gestanden. Für die Nachzahlung genüge bereits eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, nicht massgebend sei ein subjektives Verschulden des Importeurs. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Dieser - vorliegend der Entscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern vom 30. September 2014 - ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A 820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.3.1). Somit ist auf den Antrag, die Verfügung der EZV (Zollkreisdirektion Schaffhausen) vom 3. Juli 2014 betreffend Nachforderung von Fr. 2'543.45 sei vollumfänglich aufzuheben, nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1758 ff.). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGE 123 III 328 E. 3; BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A 4934/2013 vom 4. September 2014 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49, 1.54 f., 3.119 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). 1.6 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 3 Rz. 13). Grundsätzlich gelten somit in diesem Verfahrensstadium die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes, sofern dieses überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), welche dem VwVG vorgehen (Urteil des BVGer A 1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 3 Rz. 38; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen. 2.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3 [Stand 13. Juli 2009]) die Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV [seit 13. Juli 2009 (mit Wirkung ab 1. Januar 2007): Anhang IVa und IVb] des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird (A 2708/2013 E. 2.2, Urteile des BVGer A 2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.1, A 30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2 und A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3; zum Ganzen: A 2708/2013 E. 2.2 und A 30/2012 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung einnimmt (Barbara Schmid, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 18 Rz. 1; A 30/2012 E. 2.3.1). 2.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Personen jede für sich zuführungspflichtig sind (Barbara Henzen, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 21 Rz. 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten Zuführungspflichtigen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (A 3296/2008 E. 2.1; Henzen, a.a.O., Art. 26 Rz. 2). Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreise der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. Henzen, a.a.O., Art. 21 Rz. 12 und Art. 26 Rz. 8, ausführlich Michael Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 Rz. 4 ff.; zum Ganzen: A 30/2012 E. 2.3.2). 2.3.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den gesetzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Hierzu hat die Eidgenössische Zollverwaltung ein "Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen" publiziert. Sie führt darin auf, dass der Text einer Rechnungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen müsse (vgl. hierzu Anhang IV [bzw. Anhang IVa und IVb] des Protokolls Nr. 3) und nur eindeutige Tippfehler toleriert würden. Die Nichtbeachtung der formellen Bestimmungen führt letztlich zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage (Schmid, a.a.O., Art. 19 Rz. 58 f.). Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf Art. 29 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 (gleichlautend: Art. 30 Abs. 2 aktuelle Fassung), gemäss welchem eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachweises führen dürfen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. 2.4 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26 ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Das Zollgesetz überbindet der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, Ziff. 2.2.3 S. 612; Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4, noch zum - mit Art. 25 ZG nahezu identischen - Art. 31 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Änderungen]; Urteile des BVGer A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 und A 3296/2008 E. 2.2; Schmid, a.a.O., Art. 18 Rz. 3 f.; zum Ganzen: A 30/2012 E. 2.6). 2.5 Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einem anderen sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (Art. 118 ZG, vgl. auch Art. 96 MWSTG). Als Tathandlung zählt unter anderem auch das unrichtige Anmelden einer Ware, wobei die Täterschaft eine ihr durch das Zollgesetz oder eine seiner Ausführungsbestimmungen auferlegte Pflicht missachtet und so Zollabgaben vorenthalten werden (Oliver Brand, in: Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 118 Rz. 2). In der erwähnten Botschaft (E. 2.4; BBl 2004 567, Ziff. 2.8 S. 669 f.) steht klar vermerkt, dass der ursprüngliche Straftatbestand der Zollübertretung neu mit Zollhinterziehung und Zollgefährdung bezeichnet werde, wobei die neue, knappe Formulierung die Strafbarkeit der bisher einzeln umschriebenen Tatbestände nicht einschränke. Eine Zollübertretung beging laut Art. 74 aZG (E. 2.4) unter anderem, wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterliess (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutrafen (Ziff. 9; vgl. auch Urteil des BVGer A 5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.10). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: A 2326/2012 E. 4.2). 2.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. 2.6.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A 4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.4.1). 2.6.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vgl. E. 2.3.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil 2A.242/2006 E. 2.2; Beusch, a.a.O., Art. 70 Rz. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteil 2C_420/2013 E. 3.3, Urteil des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A 3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A 6977/2009 vom 29. No­vember 2010 E. 4.2; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.4.2). 2.6.3 Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des BVGer A 6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.5, A 2822/2007 vom 27. November 2009 E. 3.3, A 1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.4.3). 2.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A 2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5, A 517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1; zum Ganzen: A 820/2014 E. 3.5). 2.8 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: A 2326/2012 E. 5.2).

3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. November 2010 bis 26. September 2011 drei Sendungen Aluminiumbleche und bänder aus Ungarn frei zur Einfuhr abgefertigt hat. Nicht im Streit liegt sodann, dass der Wortlaut der Erklärung auf den drei Rechnungen nicht der massgeblichen Formulierung bzw. vielmehr der Präferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer entspricht. Zu klären ist vorliegend somit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Nachforderungsverfügung in Höhe von Fr. 2'543.45 erlassen hat bzw. die Ursprungsnachweise tatsächlich formell ungültig und die Präferenzveranlagung zu Unrecht vorgenommen worden ist. 3.1 3.1.1 Bei den drei Zollanmeldungen lautete die Ursprungserklärung wie folgt: "The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. HU 800000N0001099173) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of EU preferential origin according to rules of origin the Generalized System of Preferences of the European Community." (Vernehmlassungsbeilage 5, act. 16/2, Urkunde 5, 6 und 7). Laut Art. 21 Abs. 4 des Protokolls Nr. 3 ist die Erklärung auf den Rechnungen mit dem Wortlaut des Anhangs IV [bzw. Anhang IVa und IVb] nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen und hätte in Englisch lauten sollen: "The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. HU 800000N0001099173) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of Hungary preferential origin." Die erforderliche Erklärung war somit nicht bloss unvollständig (vgl. A 3296/2008 E. 3.1), sondern es wurde vielmehr ein wesentlicher Satzteil hinzugefügt. Es ist mit der Vorinstanz somit einig zu gehen, dass es sich nicht lediglich um einen eindeutigen Formfehler in der Art eines Tippfehlers gemäss Art. 29 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 handelt. Unbestritten ist - wie gesagt (Sachverhalt Bst. D; E. 3) -, dass offensichtlich eine andere Präferenzregelung mit anderen Ursprungsregeln - nämlich das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union für Entwicklungsländer - verwendet worden ist. Da die Erklärung jedoch wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen muss und vorliegend klarerweise kein Tippfehler auszumachen ist, führt die Nichtbeachtung der formellen Bestimmung zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware (E. 2.3.3). Die umstrittenen Erklärungen auf den Rechnungen hätten letztlich von den Zolldeklaranten zum Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden müssen; eine Präferenzveranlagung wurde zu Unrecht erlangt. Wer eine unrichtige Zollanmeldung vornimmt bzw. eine Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (E. 2.5). Wie bereits aufgezeigt (E. 2.6), sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. 3.1.2 Hier sei erneut in Erinnerung zu rufen, dass der anmeldepflichtigen Person die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen obliegt (Prinzip der Selbstanmeldung). Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und hat hierbei hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (E. 2.4). 3.2 3.2.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die extrem bürokratische Vorgehensweise der EZV sei für sie nicht nachvollziehbar. Die ungarische Lieferantin habe basierend auf einem offensichtlichen Versehen, einen falschen Satzteil gewählt. Die Falschformulierung, welche nur den Schlussteil des Satzes betreffen würde, spreche offensichtlich die Präferenzregel für Lieferungen in Entwicklungsländer an; geliefert sei aber nachweislich in die Schweiz - das wettbewerbsfähigste Land der Welt - geworden. Dies zeige klar auf, dass es sich beim Fehler in der Formulierung um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe. Die Nachforderungsverfügung vom 3. Juli 2014 sei daher ganz klar überspitzt formalistisch und völlig unverhältnismässig (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Formerfordernisse eines rechtsverbindlichen Ursprungsnachweises seien direkt im von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen geregelt und könnten nicht in Frage gestellt werden. Die Bundesverfassung und die Normen der gleichbedeutenden Staatsverträge würden einen gewissen Formalismus nicht verbieten, soweit dieser den Verfahrensablauf sicherstelle und die Sicherheit des materiellen Rechts gewährleiste. Letztlich hätte der Beschwerdeführerin eine provisorische Veranlagung zum Normalansatz, zwecks späterer Beibringung einer gültigen Erklärung auf der Rechnung zur Verfügung gestanden (vgl. Sachverhalt Bst. E). 3.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolgen die nicht wortlautgemässe Erklärung auf der Rechnung nach sich trägt, steht weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht Ermessen zu, da diese auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (E. 2.2, E. 2.3.3 und E. 3.1) beruhen und somit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Verhältnismässigkeitsprüfung besteht. Denn wie bereits in E. 2.8 erwähnt, ist eine solche nicht vorzunehmen, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Gesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt. 3.3 Dem Gesagten zufolge sind die Ursprungsnachweise formell ungültig und die Vorinstanz hat damit zu Recht eine Nachforderungsverfügung in Höhe von Fr. 2'543.45 erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 500.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: