Zölle
Sachverhalt
A. Die A._______, (...) (im Folgenden: Gesellschaft), meldete am 18. März 2020 22 Packstücke Solarmodule bei der Zollstelle Kreuzlingen-Autobahn (im Folgenden: Zollstelle) zur Einfuhr an. Die Zollanmeldung erfolgte elektronisch unter Verwendung des Systems «e-dec». Als Vorpapier wurde ein Versandbegleitdokument T1 mit Hauptbezugsnummer (Master Reference Number [MRN]) X., ausgestellt am 5. Februar 2020 in Belgien, in der Zollanmeldung angegeben. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf «frei ohne». B. Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Zollstelle am 19. März 2020 eine Veranlagungsverfügung für die Zollabgabe (nachfolgend: Veranlagungsverfügung Zoll), gemäss welcher keine Zollabgaben erhoben wurden, sowie eine Veranlagungsverfügung für die Mehrwertsteuer, gemäss welcher Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 4'539.55 erhoben wurden. Auf beiden Verfügungen war das Versandbegleitdokument T1 MRN X. als Vorpapier vermerkt. C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 an die Zollstelle beantragte die Gesellschaft die «Korrektur» der Veranlagungsverfügung Zoll vom 19. März 2020. Das in der Zollanmeldung vom 18. März 2020 vermerkte Versandbegleitdokument T1 MRN X. sei sechs Wochen vor dem Abfertigungsdatum in Belgien annulliert und durch das Versandbegleitdokument T1 MRN Y., ausgestellt am 16. März 2020 in Belgien, ersetzt worden. In Bezug auf dieses Versandbegleitdokument sei durch die belgischen Zollbehörden ein Suchverfahren ausgelöst worden. Es sei das korrekte Versandbegleitdokument T1 MRN Y. in der Verfügung zu vermerken, damit dieses «nachträglich gelöscht werden» könne. D. Die Zollstelle qualifizierte das besagte Schreiben als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 und überwies es zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Der Zoll Nordost (ehemals: Zollkreisdirektion II, Zollkreisdirektion Schaffhausen; im Folgenden: Vorinstanz) informierte die Gesellschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2021, dass die Frist für Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen 60 Tage ab dem Ausstellen der Verfügung betrage. Das Beschwerdeschreiben vom 10. Dezember 2020 sei nach Ablauf der anwendbaren Beschwerdefrist eingereicht worden. E. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei nach Ablauf der anwendbaren Frist und somit verspätet eingereicht worden. F. Gegen den genannten Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2021 liess die Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Februar 2021 «Einspruch» (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt sinngemäss, es sei unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids die geforderte Änderung der Veranlagungsverfügung Zoll vom 19. März 2020 vorzunehmen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2021 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zoll Nordost. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird das BAZG durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Im vorliegenden Fall ist dies der Nichteintretensentscheid vom 20. Januar 2021. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; BVGE 2011/30 E. 3; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der (ursprünglich) angefochtenen Verfügung verlangen (statt vieler: Urteile des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.2; A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das als Beschwerde entgegengenommene Schreiben vom 10. Dezember 2020 eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 sei abzuändern, ist vor diesem Hintergrund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.5 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
E. 2.1.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG angesetzten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben (Art. 28 Abs. 2 ZG).
E. 2.1.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst die summarische Prüfung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).
E. 2.1.3 Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV).
E. 2.1.4 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 584, 617; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.3.2; 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2).
E. 2.1.5 In Abweichung des oben genannten Grundsatzes der Verbindlichkeit bzw. der «Unabänderlichkeit» der angenommenen Zollanmeldung kennt das Zollrecht die Möglichkeit der Berichtigung (Art. 34 ZG). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG ist eine Verwirkungsfrist (Urteile des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.6; A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.6).
E. 2.1.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Gemäss Rechtsprechung kann - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9; Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5 mit Hinweisen).
E. 2.2 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen, SR 0.631.242.04) führt ein sog. gemeinsames Versandverfahren zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen). Art. 3 Abs. 1 Bst. a gVV-Übereinkommen definiert das Versandverfahren als ein Verfahren, «in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer anderen Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird». Versandrechtlich wird dabei zwischen dem sog. T1-Verfahren und dem sog. T2-Verfahren unterschieden, wobei das T1-Verfahren für alle beförderten Waren angewandt werden kann, das T2-Verfahren hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt (Art. 2 gVV-Übereinkommen). Die Form der Versandanmeldung ist prinzipiell das Einheitspapier, doch kommt seit dem 1. Juli 2005 obligatorisch das Neue Computerisierte Transitsystem (NCTS) zur Anwendung (Reginald Derks, Zollkommentar, Art. 49 N. 33; Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2). Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in einem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Verfahren. Die Durchführung des Verfahrens ist in Anlage I zum gVV-Übereinkommen detailliert beschrieben (vgl. Urteile des BVGer A-5340/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.4 f.; A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.3; remo arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 775).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist der Inhaber des Verfahrens, d.h. (nach Art. 3 Bst. f der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) die Person, die die Versandanmeldung in eigenem Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, dafür verantwortlich, die unveränderten Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie unter Vorlage der erforderlichen Angaben der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Bst. a), die Zollvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) sowie, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern (Bst. c). Ein gemeinsames Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen (Art. 48 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Die Gestellung der Waren und die Vorlage des Versandbegleitdokuments bei der Bestimmungszollstelle sowie die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften liegen somit in der Verantwortung des Inhabers des Verfahrens (vgl. Urteil des BVGer A-5340/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.5, 5.3).
E. 2.3.1 Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels erwächst eine Verfügung, welche nicht nichtig ist, in formelle Rechtskraft (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 664). Grundsätzlich sehen indessen alle verfahrensrechtlichen Erlasse die Möglichkeit der Korrektur formell rechtskräftiger Entscheide mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision vor (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6). Für Verwaltungsverfahren auf Bundesebene ist die Revision in Art. 66 Abs. 1 VwVG geregelt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 VwVG sind nur Entscheide einer Beschwerdeinstanz einer Revision zugänglich; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat jedoch Art. 66 ff. VwVG auch für die Revision formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen als sinngemäss anwendbar erklärt (BGE 103 Ib 365 E. 3; Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 6 zu Art. 66 VwVG S. 1351; so auch Botschaft über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 652). Zu beachten bleibt, dass eine Revision regelmässig unzulässig ist, wenn die angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1; Ulrich häfelin/georg müller/felix uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 280 Rz. 1265; für Verwaltungsverfahren auf Bundesebene Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren korrigieren zu können (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.5 mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Das Gesuch um Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (Andrea Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, N. 29 zu Art. 58 VwVG S. 1221). Art. 58 VwVG bezieht sich auf die Rücknahme einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (Urteil des BVGer A-2391/2008 vom 22. März 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung leitet jedoch unabhängig von der gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) einen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches ab, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, i.e. insbesondere wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6 und 7c; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2; A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1; A-4068/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 4.2). Mit dem Begriff der Wiedererwägung kann somit auch das Zurückkommen auf eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftige Verfügung verstanden werden, wenn Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen (Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, N. 9 zu Art. 58 VwVG S. 1214). Indessen ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nach dieser Rechtsprechung nicht beliebig zulässig. Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es mit anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gelten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3; A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, zum Zeitpunkt der Zollanmeldung am 18. März 2020 sei nicht bekannt gewesen, dass das vorgewiesene Versandbegleitdokument T1 X. am 7. Februar 2020 in Belgien annulliert worden sei. Es handle sich um einen offensichtlichen Arbeitsfehler, welcher für sie auch während der 60-tägigen Beschwerdefrist nicht erkennbar gewesen sei. Das Zollamt habe das Versandbegleitdokument T1 X. anlässlich der Zollanmeldung visiert und gestempelt. Dabei hätte gemäss der Beschwerdeführerin festgestellt werden müssen, dass das vorgewiesene Versandbegleitdokument ungültig war. Die Korrektur der entsprechenden Verfügung sei aber notwendig, um das unerledigte Versandverfahren in Belgien abschliessen zu können, ansonsten in Belgien «Staatsabgaben in der Höhe von Euro 54'0908.10 fällig» würden. Eine solche «Doppelbesteuerung» könne auch nicht im Sinne der Zollverwaltung sein, welche ihre eigenen Wirtschaftsbeteiligten schützen wolle.
E. 3.2 Vorliegend ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.4) - einzig zu prüfen, ob die Vor-instanz zurecht nicht auf das als Beschwerde entgegengenommene Schreiben vom 10. Dezember 2020 eingetreten ist: Die 60-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 begann am Tag nach deren Ausstellung, also am 20. März 2020, zu laufen (vgl. Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG). Sie stand vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 still (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], AS 2020 849). Die Frist endete somit am 18. Juni 2020. Es wurden keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist geltend gemacht. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2020 somit zu Recht als verspätet qualifiziert. Folgerichtig ist sie nicht darauf eingetreten.
E. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auch die Zollstelle, an welche die Eingabe vom 10. Dezember 2020 ursprünglich gerichtet war, nicht verpflichtet war, das Gesuch materiell zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht allerdings aber auch in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte, wonach die Zollstelle das Recht falsch angewendet hätte.
E. 3.3.1 Insbesondere stand der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Behandlung ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2020 durch die Zollstelle als Gesuch um Berichtigung der Zollveranlagung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 ZG zu. Die besagte Zollanmeldung war nach dem erfolgreichen Durchlaufen der summarischen Prüfung des Systems «e-dec» am 18. März 2020 angenommen worden. Die Waren verliessen gleichentags den Gewahrsam des BAZG. Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, innerhalb von 30 Tagen der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung zusammen mit einer berichtigten Zollanmeldung einzureichen. Dass diese Frist unbenutzt verstrichen ist, ist unbestritten. Damit hat die Beschwerdeführerin das Recht, um gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG um Änderung der Veranlagung zu ersuchen, verwirkt (vgl. oben E. 2.1.5).
E. 3.3.2 Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Zollstelle hätte erkennen müssen, dass das fragliche Versandbegleitdokument zum Zeitpunkt der Zollanmeldung bereits annulliert worden war, stösst ins Leere. Gemäss dem oben genannten Selbstdeklarationsprinzip (vgl. oben E. 2.1.1 und 2.1.4) oblag es der Beschwerdeführerin, für eine ordnungsgemässe Anmeldung der Waren zu sorgen. Sie kann keine Rechte daraus ableiten, dass die Zollstelle einen allfälligen bei der Zollanmeldung vorhandenen Mangel nicht festgestellt hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). Auch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens liegt die Verantwortung für die korrekte Gestellung der beförderten Waren und die Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle beim Inhaber des Verfahrens (vgl. oben E. 2.2.1). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung erklärt, dass das Datenverarbeitungssystem [hier gemeint wohl das System e-dec] gar nicht prüfe, ob ein allfälliges Transitpapier gültig oder annulliert sei. Aufgrund der Selektion «frei ohne» habe keine formelle Kontrolle der Papiere stattgefunden. Ausserdem sei ein Transitpapier bei einer Grenzverzollung an der Zollstelle selber gar nicht notwendig, weshalb diesbezüglich eine Plausibilitätsprüfung nicht greife. Zumal das vorgelegte Versandbegleitdokument zum Zeitpunkt der Zollanmeldung bereits gelöscht und das Versandverfahren damit abgeschlossen war, sei es der Zollstelle gar nicht möglich gewesen, eine Ankunftsbenachrichtigung der Waren im NCTS-System zu erfassen. Die Beschwerdeführerin kann es somit nicht der Zollstelle anlasten, dass das in Belgien offenbar noch offene Versandverfahren nicht beendet werden konnte und dadurch - nach eigenen Angaben - die dort auf den Waren lastenden Steuern fällig werden.
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2020 zwar weder einen der in Art. 66 VwVG aufgeführten Revisionsgründe noch einen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs ausdrücklich geltend gemacht. Ob sie allenfalls sinngemäss vorbrachte, dass die bereits vor der Zollanmeldung erfolgte Annullation des fraglichen Versandbegleitdokuments eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstelle, kann vorliegend aber offenbleiben, da weder die Voraussetzungen für eine Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben sind: Beide Versandanmeldeverfahren wurden von der Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin, der B._______ in (...), eröffnet. Das Versandbegleitdokument T1 MRN X. wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 ausgestellt und am 7. Februar 2020 wieder annulliert. Das Versandbegleitdokument T1 MRN Y. wurde zwei Tage vor der Zollanmeldung am 16. März 2020 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin gibt an, erst am 26. November 2020 von ihrer Geschäftspartnerin darüber informiert worden zu sein, dass das Versandverfahren MRN Y. noch offen sei und dass die belgischen Behörden ein Suchverfahren ausgelöst hätten. Die Beschwerdeführerin führt hingegen nicht aus und es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb sie von ihrer Geschäftspartnerin nicht rechtzeitig über die Annullation des ersten Versandbegleitdokuments und die Ausstellung des zweiten Versandbegleitdokuments informiert worden war. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache nach zumutbarer Sorgfalt spätestens mit den ordentlichen Rechtsmitteln hätte geltend machen können und diese somit keinen Revisionsgrund darstellt (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ein Anspruch auf Behandlung der Eingabe vom 10. Dezember 2020 als Re-visionsgesuch durch die Zollstelle bestand nach dem Gesagtem nicht. Da eine Wiedererwägung vorliegend an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen ist, besteht auch unter diesem Titel kein Anspruch auf eine materielle Prüfung des Gesuchs (vgl. oben E. 2.3.2).
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Eintreten der Vorinstanz auf ihre Eingabe vom 10. Dezember 2020 zustand. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4).
E. 4 Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'000.- angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-587/2021 Urteil vom 12. Mai 2022 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Zoll Nordost, Bahnhofstrasse 62, Postfach 312, 8201 Schaffhausen, handelnd durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll (Nichteintreten). Sachverhalt: A. Die A._______, (...) (im Folgenden: Gesellschaft), meldete am 18. März 2020 22 Packstücke Solarmodule bei der Zollstelle Kreuzlingen-Autobahn (im Folgenden: Zollstelle) zur Einfuhr an. Die Zollanmeldung erfolgte elektronisch unter Verwendung des Systems «e-dec». Als Vorpapier wurde ein Versandbegleitdokument T1 mit Hauptbezugsnummer (Master Reference Number [MRN]) X., ausgestellt am 5. Februar 2020 in Belgien, in der Zollanmeldung angegeben. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf «frei ohne». B. Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Zollstelle am 19. März 2020 eine Veranlagungsverfügung für die Zollabgabe (nachfolgend: Veranlagungsverfügung Zoll), gemäss welcher keine Zollabgaben erhoben wurden, sowie eine Veranlagungsverfügung für die Mehrwertsteuer, gemäss welcher Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 4'539.55 erhoben wurden. Auf beiden Verfügungen war das Versandbegleitdokument T1 MRN X. als Vorpapier vermerkt. C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 an die Zollstelle beantragte die Gesellschaft die «Korrektur» der Veranlagungsverfügung Zoll vom 19. März 2020. Das in der Zollanmeldung vom 18. März 2020 vermerkte Versandbegleitdokument T1 MRN X. sei sechs Wochen vor dem Abfertigungsdatum in Belgien annulliert und durch das Versandbegleitdokument T1 MRN Y., ausgestellt am 16. März 2020 in Belgien, ersetzt worden. In Bezug auf dieses Versandbegleitdokument sei durch die belgischen Zollbehörden ein Suchverfahren ausgelöst worden. Es sei das korrekte Versandbegleitdokument T1 MRN Y. in der Verfügung zu vermerken, damit dieses «nachträglich gelöscht werden» könne. D. Die Zollstelle qualifizierte das besagte Schreiben als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 und überwies es zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Der Zoll Nordost (ehemals: Zollkreisdirektion II, Zollkreisdirektion Schaffhausen; im Folgenden: Vorinstanz) informierte die Gesellschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2021, dass die Frist für Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen 60 Tage ab dem Ausstellen der Verfügung betrage. Das Beschwerdeschreiben vom 10. Dezember 2020 sei nach Ablauf der anwendbaren Beschwerdefrist eingereicht worden. E. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei nach Ablauf der anwendbaren Frist und somit verspätet eingereicht worden. F. Gegen den genannten Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2021 liess die Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Februar 2021 «Einspruch» (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt sinngemäss, es sei unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids die geforderte Änderung der Veranlagungsverfügung Zoll vom 19. März 2020 vorzunehmen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2021 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zoll Nordost. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne des VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird das BAZG durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Im vorliegenden Fall ist dies der Nichteintretensentscheid vom 20. Januar 2021. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; BVGE 2011/30 E. 3; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der (ursprünglich) angefochtenen Verfügung verlangen (statt vieler: Urteile des BVGer A-2343/2015 vom 15. Juli 2016 E. 1.2; A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das als Beschwerde entgegengenommene Schreiben vom 10. Dezember 2020 eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 sei abzuändern, ist vor diesem Hintergrund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). 2.1.1 Grundlage der Zollveranlagung bildet die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.2). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG angesetzten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben (Art. 28 Abs. 2 ZG). 2.1.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst die summarische Prüfung eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). 2.1.3 Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, so wird die Zollanmeldung angenommen. Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-BAZG). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-BAZG). Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-BAZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam des BAZG (Art. 78 ZV). 2.1.4 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 584, 617; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 646 E. 2.3.2; 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). 2.1.5 In Abweichung des oben genannten Grundsatzes der Verbindlichkeit bzw. der «Unabänderlichkeit» der angenommenen Zollanmeldung kennt das Zollrecht die Möglichkeit der Berichtigung (Art. 34 ZG). Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1). Die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG ist eine Verwirkungsfrist (Urteile des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.6; A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.6). 2.1.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Gemäss Rechtsprechung kann - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9; Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.2 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen, SR 0.631.242.04) führt ein sog. gemeinsames Versandverfahren zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen). Art. 3 Abs. 1 Bst. a gVV-Übereinkommen definiert das Versandverfahren als ein Verfahren, «in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer anderen Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird». Versandrechtlich wird dabei zwischen dem sog. T1-Verfahren und dem sog. T2-Verfahren unterschieden, wobei das T1-Verfahren für alle beförderten Waren angewandt werden kann, das T2-Verfahren hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt (Art. 2 gVV-Übereinkommen). Die Form der Versandanmeldung ist prinzipiell das Einheitspapier, doch kommt seit dem 1. Juli 2005 obligatorisch das Neue Computerisierte Transitsystem (NCTS) zur Anwendung (Reginald Derks, Zollkommentar, Art. 49 N. 33; Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2). Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in einem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Verfahren. Die Durchführung des Verfahrens ist in Anlage I zum gVV-Übereinkommen detailliert beschrieben (vgl. Urteile des BVGer A-5340/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.4 f.; A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.3; remo arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 775). 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist der Inhaber des Verfahrens, d.h. (nach Art. 3 Bst. f der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) die Person, die die Versandanmeldung in eigenem Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird, dafür verantwortlich, die unveränderten Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie unter Vorlage der erforderlichen Angaben der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Bst. a), die Zollvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) sowie, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, eine Sicherheit zu leisten, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern (Bst. c). Ein gemeinsames Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen (Art. 48 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Die Gestellung der Waren und die Vorlage des Versandbegleitdokuments bei der Bestimmungszollstelle sowie die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften liegen somit in der Verantwortung des Inhabers des Verfahrens (vgl. Urteil des BVGer A-5340/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.5, 5.3). 2.3 2.3.1 Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels erwächst eine Verfügung, welche nicht nichtig ist, in formelle Rechtskraft (Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 664). Grundsätzlich sehen indessen alle verfahrensrechtlichen Erlasse die Möglichkeit der Korrektur formell rechtskräftiger Entscheide mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision vor (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6). Für Verwaltungsverfahren auf Bundesebene ist die Revision in Art. 66 Abs. 1 VwVG geregelt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 VwVG sind nur Entscheide einer Beschwerdeinstanz einer Revision zugänglich; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat jedoch Art. 66 ff. VwVG auch für die Revision formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen als sinngemäss anwendbar erklärt (BGE 103 Ib 365 E. 3; Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 6 zu Art. 66 VwVG S. 1351; so auch Botschaft über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 652). Zu beachten bleibt, dass eine Revision regelmässig unzulässig ist, wenn die angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1; Ulrich häfelin/georg müller/felix uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 280 Rz. 1265; für Verwaltungsverfahren auf Bundesebene Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren korrigieren zu können (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.5 mit Hinweisen). 2.3.2 Das Gesuch um Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (Andrea Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, N. 29 zu Art. 58 VwVG S. 1221). Art. 58 VwVG bezieht sich auf die Rücknahme einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (Urteil des BVGer A-2391/2008 vom 22. März 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung leitet jedoch unabhängig von der gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) einen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches ab, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt, i.e. insbesondere wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 127 I 133 E. 6 und 7c; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2; A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1; A-4068/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 4.2). Mit dem Begriff der Wiedererwägung kann somit auch das Zurückkommen auf eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftige Verfügung verstanden werden, wenn Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen (Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, N. 9 zu Art. 58 VwVG S. 1214). Indessen ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nach dieser Rechtsprechung nicht beliebig zulässig. Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es mit anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gelten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3; A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, zum Zeitpunkt der Zollanmeldung am 18. März 2020 sei nicht bekannt gewesen, dass das vorgewiesene Versandbegleitdokument T1 X. am 7. Februar 2020 in Belgien annulliert worden sei. Es handle sich um einen offensichtlichen Arbeitsfehler, welcher für sie auch während der 60-tägigen Beschwerdefrist nicht erkennbar gewesen sei. Das Zollamt habe das Versandbegleitdokument T1 X. anlässlich der Zollanmeldung visiert und gestempelt. Dabei hätte gemäss der Beschwerdeführerin festgestellt werden müssen, dass das vorgewiesene Versandbegleitdokument ungültig war. Die Korrektur der entsprechenden Verfügung sei aber notwendig, um das unerledigte Versandverfahren in Belgien abschliessen zu können, ansonsten in Belgien «Staatsabgaben in der Höhe von Euro 54'0908.10 fällig» würden. Eine solche «Doppelbesteuerung» könne auch nicht im Sinne der Zollverwaltung sein, welche ihre eigenen Wirtschaftsbeteiligten schützen wolle. 3.2 Vorliegend ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.4) - einzig zu prüfen, ob die Vor-instanz zurecht nicht auf das als Beschwerde entgegengenommene Schreiben vom 10. Dezember 2020 eingetreten ist: Die 60-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Veranlagungsverfügung vom 19. März 2020 begann am Tag nach deren Ausstellung, also am 20. März 2020, zu laufen (vgl. Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG). Sie stand vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 still (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], AS 2020 849). Die Frist endete somit am 18. Juni 2020. Es wurden keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist geltend gemacht. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2020 somit zu Recht als verspätet qualifiziert. Folgerichtig ist sie nicht darauf eingetreten. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auch die Zollstelle, an welche die Eingabe vom 10. Dezember 2020 ursprünglich gerichtet war, nicht verpflichtet war, das Gesuch materiell zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht allerdings aber auch in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte, wonach die Zollstelle das Recht falsch angewendet hätte. 3.3.1 Insbesondere stand der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Behandlung ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2020 durch die Zollstelle als Gesuch um Berichtigung der Zollveranlagung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 ZG zu. Die besagte Zollanmeldung war nach dem erfolgreichen Durchlaufen der summarischen Prüfung des Systems «e-dec» am 18. März 2020 angenommen worden. Die Waren verliessen gleichentags den Gewahrsam des BAZG. Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG hätte es der Beschwerdeführerin offen gestanden, innerhalb von 30 Tagen der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung zusammen mit einer berichtigten Zollanmeldung einzureichen. Dass diese Frist unbenutzt verstrichen ist, ist unbestritten. Damit hat die Beschwerdeführerin das Recht, um gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG um Änderung der Veranlagung zu ersuchen, verwirkt (vgl. oben E. 2.1.5). 3.3.2 Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Zollstelle hätte erkennen müssen, dass das fragliche Versandbegleitdokument zum Zeitpunkt der Zollanmeldung bereits annulliert worden war, stösst ins Leere. Gemäss dem oben genannten Selbstdeklarationsprinzip (vgl. oben E. 2.1.1 und 2.1.4) oblag es der Beschwerdeführerin, für eine ordnungsgemässe Anmeldung der Waren zu sorgen. Sie kann keine Rechte daraus ableiten, dass die Zollstelle einen allfälligen bei der Zollanmeldung vorhandenen Mangel nicht festgestellt hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). Auch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens liegt die Verantwortung für die korrekte Gestellung der beförderten Waren und die Vorlage der erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle beim Inhaber des Verfahrens (vgl. oben E. 2.2.1). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung erklärt, dass das Datenverarbeitungssystem [hier gemeint wohl das System e-dec] gar nicht prüfe, ob ein allfälliges Transitpapier gültig oder annulliert sei. Aufgrund der Selektion «frei ohne» habe keine formelle Kontrolle der Papiere stattgefunden. Ausserdem sei ein Transitpapier bei einer Grenzverzollung an der Zollstelle selber gar nicht notwendig, weshalb diesbezüglich eine Plausibilitätsprüfung nicht greife. Zumal das vorgelegte Versandbegleitdokument zum Zeitpunkt der Zollanmeldung bereits gelöscht und das Versandverfahren damit abgeschlossen war, sei es der Zollstelle gar nicht möglich gewesen, eine Ankunftsbenachrichtigung der Waren im NCTS-System zu erfassen. Die Beschwerdeführerin kann es somit nicht der Zollstelle anlasten, dass das in Belgien offenbar noch offene Versandverfahren nicht beendet werden konnte und dadurch - nach eigenen Angaben - die dort auf den Waren lastenden Steuern fällig werden. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2020 zwar weder einen der in Art. 66 VwVG aufgeführten Revisionsgründe noch einen Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs ausdrücklich geltend gemacht. Ob sie allenfalls sinngemäss vorbrachte, dass die bereits vor der Zollanmeldung erfolgte Annullation des fraglichen Versandbegleitdokuments eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstelle, kann vorliegend aber offenbleiben, da weder die Voraussetzungen für eine Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben sind: Beide Versandanmeldeverfahren wurden von der Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin, der B._______ in (...), eröffnet. Das Versandbegleitdokument T1 MRN X. wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 ausgestellt und am 7. Februar 2020 wieder annulliert. Das Versandbegleitdokument T1 MRN Y. wurde zwei Tage vor der Zollanmeldung am 16. März 2020 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin gibt an, erst am 26. November 2020 von ihrer Geschäftspartnerin darüber informiert worden zu sein, dass das Versandverfahren MRN Y. noch offen sei und dass die belgischen Behörden ein Suchverfahren ausgelöst hätten. Die Beschwerdeführerin führt hingegen nicht aus und es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb sie von ihrer Geschäftspartnerin nicht rechtzeitig über die Annullation des ersten Versandbegleitdokuments und die Ausstellung des zweiten Versandbegleitdokuments informiert worden war. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache nach zumutbarer Sorgfalt spätestens mit den ordentlichen Rechtsmitteln hätte geltend machen können und diese somit keinen Revisionsgrund darstellt (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ein Anspruch auf Behandlung der Eingabe vom 10. Dezember 2020 als Re-visionsgesuch durch die Zollstelle bestand nach dem Gesagtem nicht. Da eine Wiedererwägung vorliegend an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen ist, besteht auch unter diesem Titel kein Anspruch auf eine materielle Prüfung des Gesuchs (vgl. oben E. 2.3.2). 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Eintreten der Vorinstanz auf ihre Eingabe vom 10. Dezember 2020 zustand. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen eingereichte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4). 4. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'000.- angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)