VOC-Abgabe
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabenpflichtige), ist eine Gesellschaft, die gemäss Auszug aus dem kantonalen Handelsregister die Erzeugung und den Vertrieb sowie den Handel mit chemischen und pharmazeutischen Produkten aller Art bezweckt. A.b Die Abgabepflichtige reichte ihre VOC-Bilanz 2023/2024 (Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) am 20. Dezember 2024 bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Vorprüfung ein. Die kantonale Behörde leitete die VOC-Bilanz nach erfolgter vorgängiger Kontrolle am 14. Mai 2025 an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) weiter (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act] 1). Mit der VOC-Bilanz beantragte die Abgabepflichtige eine Rückerstattung von VOC-Abgaben in der Höhe von Fr. 220'269.00. A.c Mit E-Mail vom 21. Mai 2025 teilte das BAZG der Abgabepflichtigen das Ergebnis seiner Kontrolle mit (act. 2). Mit E-Mail vom 23. Juni 2025 nahm die Abgabepflichtige zum Kontrollergebnis Stellung und ergänzte diverse Belege (act. 3). Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 informierte das BAZG die Abgabepflichtige über die in kleineren Punkten korrigierte VOC-Bilanz. Das BAZG kam im Ergebnis zum Schluss, dass der Abgabepflichtigen ein Anspruch auf Rückerstattung im beantragten Umfang zustehe (act. 4). A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 gewährte das BAZG der Abgabepflichtigen die beantragte Gutschrift im Betrag von Fr. 220'269.00 (act. 5). B. B.a Am 11. Juli 2025 erhebt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine zusätzliche Gutschrift von Fr. 83'727.60 mit der Begründung, die Verfügung vom 1. Juli 2025 beruhe auf einer falschen VOC-Bilanz. Durch Auftragsspitzen am Ende des Jahres 2023 und zu Beginn des Jahres 2024 sei es zu Produktionen bei der Schwestergesellschaft gekommen. Dies sei in der ursprünglichen VOC-Bilanz nicht ausgewiesen gewesen. Sie habe die VOC-Bilanz inzwischen korrigiert. B.b Das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) nimmt auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zur Frage Stellung, ob die Verfügung vom 1. Juli 2025 in Wiedererwägung gezogen werden könne. Sie führt aus, dies sei nicht möglich, da die Frist zur Einreichung der Bilanz am 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Es handle sich um eine Verwirkungsfrist. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bereits ihre ursprüngliche Bilanz korrekt erstellen können und müssen. B.c Sodann reicht die Vorinstanz am 25. August 2025 ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. B.d Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 24. September 2025 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und trägt ergänzende Argumente für eine Korrektur der VOC-Bilanz vor. B.e Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 reicht die Vorinstanz ergänzende Bemerkungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und hält am gestellten Antrag fest. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 ZG).
E. 1.2.1 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.2.2 Ist die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen, gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01], Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018]; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff. mit Hinweisen zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der letzteren Bestimmung).
E. 1.2.3 Soweit die Zollgesetzgebung weder direkt noch sinngemäss Anwendung findet, gilt in Bezug auf die VOC-Abgabe verfahrensrechtlich wiederum das VwVG (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG e contrario; Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2.2, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1), zumindest sofern das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden geführt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG; für die Anwendbarkeit des VwVG vor kantonalen Instanzen vgl. Art. 1 Abs. 3 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2 Zunächst ist zu klären, ob die vorliegende Verfügung vom 1. Juli 2025 den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
E. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2).
E. 2.2 Es ist grundsätzlich zulässig, Entscheidgründe in früheren Einlassungen gegenüber den Verfahrensbetroffenen vorzubringen, auch wenn im Entscheid selbst zumindest ein Verweis darauf dienlich respektive geboten wäre (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 9 m.w.H. in Fn. 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Die Vorinstanz wurde im Sinne eines Appells aber bereits mehrfach daran erinnert, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rechnung mit pauschalem Verweis auf ein Gesetz und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen als zu knapp erachtet. Insbesondere muss die Bemessung der Abgabe nachvollziehbar sein (vgl. Urteile des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 2.6, A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 1.3).
E. 2.3 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich im Wesentlichen um eine Gutschrift mit Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält keine Begründung, sondern lediglich den folgenden Hinweis: «gestützt auf Art. 18 Abs. 1 VOCV (SR 814.018). Rückerstattung gemäss Ihrem Gesuch (VOC-Bilanz) vom 20.12.2024 und dem Ergebnis der amtlichen Prüfung». Einzig unter Einbezug der vorangegangenen Korrespondenz, kann der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin klar werden, was die Bemessungsgrundlagen und berücksichtigten Dokumente der Vorinstanz sind. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sachgerecht Beschwerde zu führen vermochte und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weder in der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2025 noch in der Stellungnahme vom 24. September 2025 rügte. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Kontrolle mit E-Mail vom 21. Mai 2025 mitgeteilt hat (act. 2), woraufhin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Juni 2025 zur korrigierten Bilanz Stellung nehmen konnte und weitere Belege einreichte. Am 25. Juni 2025 sendete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die korrigierte Bilanz per E-Mail zu und stellte die beantragte Rückerstattung in Aussicht (act. 4). Aufgrund dieser Korrespondenz zwischen den Parteien musste die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit einer Anfechtung rechnen. Sodann liegt (im Unterschied zum Sachverhalt der dem Urteil A-6995/2023 vom 11. November 2025 zugrunde lag) ein Fall vor, in welchem die Behörde dem Begehren der Partei voll entsprochen hat, sodass die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VwVG auf eine Begründung verzichten durfte. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht im vorliegenden Fall nicht verletzt hat und somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
E. 3.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01], Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Hintergrund der Lenkungsabgabe vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.4). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG solche VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausgeführt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c).
E. 3.2 Für die in Art. 35a Abs. 3 USG genannten Befreiungstatbestände ist teilweise die konkrete Verwendung der Produkte massgebend. Da die Verwendung nicht immer zu Beginn feststeht (vgl. Urteil des BVGer A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3 und E. 3.2 f.), können sich daraus Unsicherheiten über das Bestehen einer Abgabepflicht ergeben. Diesem Umstand trägt Art. 35c Abs. 2 USG Rechnung, indem die Befreiung in der Form einer nachträglichen Rückerstattung der Abgabe erfolgt, wenn erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind. Je nachdem, ob bereits vor oder erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind, wird die Abgabe gar nicht erst erhoben oder vorerst erhoben und nachträglich rückerstattet (Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.6 m.w.H.).
E. 3.3.1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind (Art. 18 Abs. 1 VOCV). Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken (Art. 19 Abs. 1 VOCV). Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes (Art. 19 Abs. 2 VOCV).
E. 3.3.2 Verwirkung bedeutet, das Recht geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (Urteile des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 3.5.5, A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 782). Dabei ist die gesamte erforderliche Handlung innert Frist vorzunehmen. Würde man eine nachträgliche Korrektur oder Berichtigung der innert Frist erfolgten Handlung dulden, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, liefe dies im Ergebnis auf eine Umgehung der Verwirkungsfrist hinaus. Die strenge Anwendung von Verwirkungsfristen kann mitunter für die Betroffenen harte Ergebnisse zur Folge haben. Dies rechtfertigt sich jedoch mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 783).
E. 3.4.1 Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei den kantonalen Behörden oder beim BAZG für ausgeführte VOC (Art. 20 Abs. 1 VOCV). Die Richtlinie 67 des BAZG betreffend die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (nachfolgend: RL-67) konkretisiert, wie genau die Rückerstattung zu beantragen ist: Ist für die Rückerstattung eine VOC-Bilanz notwendig, dient das Bilanzformular 55.30a gleichzeitig als Rückerstattungsgesuch. Hersteller von VOC-haltigen Produkten verwenden das Formular 55.42 (Rückerstattung für VOC in Produkten mit einem VOC-Anteil von höchstens 3 % oder in Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind), sofern sie keine VOC-Bilanz erstellen müssen (RL-67, Ziff. 6.3.2). Gemäss Ziff. 1 Anhang 1 dieser Richtlinie ist eine VOC-Bilanz zu erstellen, wenn ein Betrieb eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 VOCV hat; wenn für die Emissionen einer stationären Anlage eine Abgabebefreiung gemäss Art. 9 VOCV beansprucht wird und wenn VOC so verwendet oder behandelt werden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können und dafür eine Abgabebefreiung beansprucht wird.
E. 3.4.2 Zur Erstellung einer VOC-Bilanz hält die Richtlinie des BAZG insbesondere fest, dass diese auf dem amtlichen Formular zu erstellen ist. Das BAZG kann andere Formen zulassen. Die VOC-Bilanz muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz (RL-67, Ziff. 2.4).
E. 3.4.3 Anhang 1 der RL-67 befasst sich im Detail mit der VOC-Bilanz. Darin sind die Grundsätze der Bilanzierung festgehalten und aufgeführt, dass sämtliche Ein- und Ausgänge in der VOC-Bilanz darzustellen sind (RL-67, Anhang 1, Ziff. 1, Grundsätze der Bilanzierung). Die VOC-Bilanz muss für die zuständige kantonale Behörde nachvollziehbar und plausibel sein. Wenn ein Rückerstattungsgesuch gestellt wird, besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Bilanzierung, indem nicht nur VOC gemäss Stoff-Positivliste, sondern alle VOC bilanziert werden. Darüber hinaus sind weitere Vereinfachungen möglich (RL-67, Anhang 1, Ziff. 1, Vereinfachte Bilanz). Die Bewilligung für die vereinfachte VOC-Bilanz ist beim BAZG einzuholen.
E. 3.4.4 Bei einem Rückerstattungsgesuch sind die Ziffern 26 - 28 des VOC-Bilanzformulars auszufüllen. Anzugeben sind die VOC-Eingänge und die darauf entrichteten Abgaben gemäss der entsprechenden Auflistung sowie die zu befreienden Ausgänge. Zu befreiende VOC werden zu dem Abgabesatz rückerstattet, der nachgewiesenermassen entrichtet worden ist (RL-67, Anhang 1, Ziff. 4, Rückerstattungsanspruch).
E. 4 Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin ihre VOC-Bilanz vom 20. Dezember 2024 für das Geschäftsjahr 2023/2024 fristgerecht bei der kantonalen Stelle ein, welche diese am 14. Mai 2025 an die Vorinstanz weiterleitete. Unbestritten sind die Rückerstattungsansprüche der Beschwerdeführerin, welche mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wie von der Beschwerdeführerin beantragt, festgesetzt wurden. Im Rahmen der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückerstattung für zusätzliche VOC-Mengen unter Beilage einer überarbeiteten VOC-Bilanz. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin diese weitergehenden Rückerstattungsansprüche aufgrund der nachträglich überarbeiteten VOC-Bilanz für denselben Zeitraum geltend machen kann, oder ob die sechsmonatige Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV zur Einreichung der VOC-Bilanz nach Abschluss des Geschäftsjahres einer Korrektur der Verfügung vom 1. Juli 2025 entgegensteht.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei das erste Mal gewesen, dass sie eine VOC-Bilanz erstellt habe, zuvor seien die Rückerstattungen mittels Formulars beantragt worden. Sie bitte darum, das Versäumnis mit der erneuten Einreichung der VOC-Bilanz zu korrigieren. In der Privatwirtschaft gebe es keine Verwirkungsfristen. Aus Gründen der Fairness und der Verhältnismässigkeit sei sie gleich zu behandeln wie ein Geschäftspartner. Eine Verwirkung liege überdies gar nicht vor, da sie fristgerecht ein Gesuch eingereicht habe. Vorliegend gehe es lediglich um die Korrektur der fristgerecht eingereichten VOC-Bilanz.
E. 4.2 Die Vorinstanz hält eine Berücksichtigung der korrigierten VOC-Bilanz unter Hinweis auf die Frist von Art. 19 VOCV für ausgeschlossen. Es handle sich um eine Verwirkungsfrist.
E. 4.3.1 Art. 19 VOCV hat den Titel «Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen». Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres in Art. 19 Abs. 1 VOCV als Verwirkungsfrist ausgestalten wollte. Dies ergibt auch aus systematischer Hinsicht Sinn, wird doch auch für die von der Ausfuhr von VOC betroffenen Ansprüche im VOC-Verpflichtungsverfahren eine Verwirkungsfrist angenommen (Art. 22a VOCV verweist auf Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 3.5.4. f.). Damit liegt vorliegend eine zu beachtende Verwirkungsfrist vor. Im Übrigen ist die Verwirkungsfrist von sechs Monaten auch sachlich begründet, da insbesondere bei der Entsorgung von VOC eine Überprüfung, dass sie nicht in die Umwelt gelangen konnten, nach längerer Zeit erheblich erschwert würde (Urteil des BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2).
E. 4.3.2 Wie vorstehend ausgeführt bedeutet Verwirkung, dass das entsprechende Recht untergeht, wenn der Betroffene die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (E. 3.3.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin reichte vorliegend zwar innert Frist eine VOC-Bilanz ein, diese war jedoch unvollständig. Korrekturen wären jedoch ebenfalls nur innert der Verwirkungsfrist zulässig, da ansonsten eine Umgehung der Frist vorliegen würde. Die strenge Vorschrift wird immerhin dadurch relativiert, dass vor Ablauf der Frist eine Erstreckung beantragt werden kann (Art. 19 Abs. 2 VOCV). Einen solchen Antrag stellte die Beschwerdeführerin indessen nicht. Das Geschäftsjahr 2023/2024 der Beschwerdeführerin dauerte von 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der zusätzlichen Rückerstattungsbeträge am 11. Juli 2025 war die Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV verstrichen. Damit liegt betreffend die korrigierten Positionen der nachträglich eingereichten VOC-Bilanz keine fristgerechte Einreichung vor. Der Anspruch auf Rückerstattung der zusätzlichen VOC-Mengen ist daher verwirkt.
E. 4.3.3 Auch das Argument der Beschwerdeführerin, im umgekehrten Fall, wenn die Behörde einen Fehler gemacht hätte, hätte die Beschwerde-führerin eine Abgabe nachzahlen müssen, verfängt nicht. Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten der Abgabepflichtigen. Eine Nachforderung von staatlicher Seite richtet sich nach anderen gesetzlichen Grundlagen. Im Übrigen sollen die erwähnten Bestimmungen in erster Linie eine Einhaltung der VOC-Gesetzgebung sicherstellen, da die VOC als sehr umweltschädliche Stoffe genau reguliert werden. Ein strenger gesetzlicher Rahmen ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
E. 4.3.4 Das Rückerstattungsverfahren ist im Übrigen vorliegend korrekt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin konnte bis anhin offenbar Rückerstattungen mittels Formulars 55.42 geltend machen, da nur Produkte betroffen waren, die unter Art. 8 Abs. 1 VOCV fallen (vgl. E. 3.4.1 vorstehend sowie unbestrittene Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025). Da für das vorliegend relevante Geschäftsjahr aber auch eine Rückerstattung für VOC-Abfälle geltend gemacht werden sollte, musste die Beschwerdeführerin erstmals eine VOC-Bilanz einreichen (E-Mail der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 9. August 2025, vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2025). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 24. September 2025 selbst ausführt, ist es beim Abbilden der Intercompany Warentransfers in ihrem betriebsinternen ERP-System offenbar zu einem entscheidenden Versäumnis gekommen, da ein Verkaufsartikel nicht vollständig im [System] erfasst wurde. Dies hänge damit zusammen, dass das (...)-System nicht für die Erstellung der VOC-Bilanz vorbereitet gewesen sei, so die Beschwerdeführerin. Es handelt sich mithin letztlich um einen der Beschwerdeführerin zurechenbaren Fehler in der Datenverarbeitung. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist korrekt abgelaufen und die Vorinstanz hat die Beurteilung der eingereichten VOC-Bilanz korrekt vorgenommen. Eine nachträgliche Berichtigung der Bilanz kommt, wie vorstehend ausgeführt, aufgrund der Verwirkungsfrist nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'250.- festzusetzten und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5161/2025 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz. Gegenstand VOC-Bilanz 2023/2024. Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabenpflichtige), ist eine Gesellschaft, die gemäss Auszug aus dem kantonalen Handelsregister die Erzeugung und den Vertrieb sowie den Handel mit chemischen und pharmazeutischen Produkten aller Art bezweckt. A.b Die Abgabepflichtige reichte ihre VOC-Bilanz 2023/2024 (Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) am 20. Dezember 2024 bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Vorprüfung ein. Die kantonale Behörde leitete die VOC-Bilanz nach erfolgter vorgängiger Kontrolle am 14. Mai 2025 an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) weiter (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act] 1). Mit der VOC-Bilanz beantragte die Abgabepflichtige eine Rückerstattung von VOC-Abgaben in der Höhe von Fr. 220'269.00. A.c Mit E-Mail vom 21. Mai 2025 teilte das BAZG der Abgabepflichtigen das Ergebnis seiner Kontrolle mit (act. 2). Mit E-Mail vom 23. Juni 2025 nahm die Abgabepflichtige zum Kontrollergebnis Stellung und ergänzte diverse Belege (act. 3). Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 informierte das BAZG die Abgabepflichtige über die in kleineren Punkten korrigierte VOC-Bilanz. Das BAZG kam im Ergebnis zum Schluss, dass der Abgabepflichtigen ein Anspruch auf Rückerstattung im beantragten Umfang zustehe (act. 4). A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 gewährte das BAZG der Abgabepflichtigen die beantragte Gutschrift im Betrag von Fr. 220'269.00 (act. 5). B. B.a Am 11. Juli 2025 erhebt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine zusätzliche Gutschrift von Fr. 83'727.60 mit der Begründung, die Verfügung vom 1. Juli 2025 beruhe auf einer falschen VOC-Bilanz. Durch Auftragsspitzen am Ende des Jahres 2023 und zu Beginn des Jahres 2024 sei es zu Produktionen bei der Schwestergesellschaft gekommen. Dies sei in der ursprünglichen VOC-Bilanz nicht ausgewiesen gewesen. Sie habe die VOC-Bilanz inzwischen korrigiert. B.b Das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) nimmt auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zur Frage Stellung, ob die Verfügung vom 1. Juli 2025 in Wiedererwägung gezogen werden könne. Sie führt aus, dies sei nicht möglich, da die Frist zur Einreichung der Bilanz am 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Es handle sich um eine Verwirkungsfrist. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bereits ihre ursprüngliche Bilanz korrekt erstellen können und müssen. B.c Sodann reicht die Vorinstanz am 25. August 2025 ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. B.d Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 24. September 2025 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und trägt ergänzende Argumente für eine Korrektur der VOC-Bilanz vor. B.e Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 reicht die Vorinstanz ergänzende Bemerkungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und hält am gestellten Antrag fest. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - sofern und soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 ZG). 1.2 1.2.1 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2.2 Ist die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen, gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01], Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018]; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff. mit Hinweisen zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der letzteren Bestimmung). 1.2.3 Soweit die Zollgesetzgebung weder direkt noch sinngemäss Anwendung findet, gilt in Bezug auf die VOC-Abgabe verfahrensrechtlich wiederum das VwVG (vgl. Art. 3 Bst. e VwVG e contrario; Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2.2, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1), zumindest sofern das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden geführt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG; für die Anwendbarkeit des VwVG vor kantonalen Instanzen vgl. Art. 1 Abs. 3 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
2. Zunächst ist zu klären, ob die vorliegende Verfügung vom 1. Juli 2025 den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2). 2.2 Es ist grundsätzlich zulässig, Entscheidgründe in früheren Einlassungen gegenüber den Verfahrensbetroffenen vorzubringen, auch wenn im Entscheid selbst zumindest ein Verweis darauf dienlich respektive geboten wäre (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 9 m.w.H. in Fn. 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Die Vorinstanz wurde im Sinne eines Appells aber bereits mehrfach daran erinnert, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rechnung mit pauschalem Verweis auf ein Gesetz und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen als zu knapp erachtet. Insbesondere muss die Bemessung der Abgabe nachvollziehbar sein (vgl. Urteile des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 2.6, A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 1.3). 2.3 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich im Wesentlichen um eine Gutschrift mit Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält keine Begründung, sondern lediglich den folgenden Hinweis: «gestützt auf Art. 18 Abs. 1 VOCV (SR 814.018). Rückerstattung gemäss Ihrem Gesuch (VOC-Bilanz) vom 20.12.2024 und dem Ergebnis der amtlichen Prüfung». Einzig unter Einbezug der vorangegangenen Korrespondenz, kann der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin klar werden, was die Bemessungsgrundlagen und berücksichtigten Dokumente der Vorinstanz sind. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sachgerecht Beschwerde zu führen vermochte und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weder in der Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2025 noch in der Stellungnahme vom 24. September 2025 rügte. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Kontrolle mit E-Mail vom 21. Mai 2025 mitgeteilt hat (act. 2), woraufhin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Juni 2025 zur korrigierten Bilanz Stellung nehmen konnte und weitere Belege einreichte. Am 25. Juni 2025 sendete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die korrigierte Bilanz per E-Mail zu und stellte die beantragte Rückerstattung in Aussicht (act. 4). Aufgrund dieser Korrespondenz zwischen den Parteien musste die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit einer Anfechtung rechnen. Sodann liegt (im Unterschied zum Sachverhalt der dem Urteil A-6995/2023 vom 11. November 2025 zugrunde lag) ein Fall vor, in welchem die Behörde dem Begehren der Partei voll entsprochen hat, sodass die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VwVG auf eine Begründung verzichten durfte. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht im vorliegenden Fall nicht verletzt hat und somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. 3.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01], Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Hintergrund der Lenkungsabgabe vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.4). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG solche VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausgeführt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). 3.2 Für die in Art. 35a Abs. 3 USG genannten Befreiungstatbestände ist teilweise die konkrete Verwendung der Produkte massgebend. Da die Verwendung nicht immer zu Beginn feststeht (vgl. Urteil des BVGer A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3 und E. 3.2 f.), können sich daraus Unsicherheiten über das Bestehen einer Abgabepflicht ergeben. Diesem Umstand trägt Art. 35c Abs. 2 USG Rechnung, indem die Befreiung in der Form einer nachträglichen Rückerstattung der Abgabe erfolgt, wenn erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind. Je nachdem, ob bereits vor oder erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind, wird die Abgabe gar nicht erst erhoben oder vorerst erhoben und nachträglich rückerstattet (Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.6 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind (Art. 18 Abs. 1 VOCV). Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken (Art. 19 Abs. 1 VOCV). Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes (Art. 19 Abs. 2 VOCV). 3.3.2 Verwirkung bedeutet, das Recht geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (Urteile des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 3.5.5, A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 782). Dabei ist die gesamte erforderliche Handlung innert Frist vorzunehmen. Würde man eine nachträgliche Korrektur oder Berichtigung der innert Frist erfolgten Handlung dulden, wie die Beschwerdeführerin argumentiert, liefe dies im Ergebnis auf eine Umgehung der Verwirkungsfrist hinaus. Die strenge Anwendung von Verwirkungsfristen kann mitunter für die Betroffenen harte Ergebnisse zur Folge haben. Dies rechtfertigt sich jedoch mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 783). 3.4 3.4.1 Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei den kantonalen Behörden oder beim BAZG für ausgeführte VOC (Art. 20 Abs. 1 VOCV). Die Richtlinie 67 des BAZG betreffend die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (nachfolgend: RL-67) konkretisiert, wie genau die Rückerstattung zu beantragen ist: Ist für die Rückerstattung eine VOC-Bilanz notwendig, dient das Bilanzformular 55.30a gleichzeitig als Rückerstattungsgesuch. Hersteller von VOC-haltigen Produkten verwenden das Formular 55.42 (Rückerstattung für VOC in Produkten mit einem VOC-Anteil von höchstens 3 % oder in Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind), sofern sie keine VOC-Bilanz erstellen müssen (RL-67, Ziff. 6.3.2). Gemäss Ziff. 1 Anhang 1 dieser Richtlinie ist eine VOC-Bilanz zu erstellen, wenn ein Betrieb eine Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 VOCV hat; wenn für die Emissionen einer stationären Anlage eine Abgabebefreiung gemäss Art. 9 VOCV beansprucht wird und wenn VOC so verwendet oder behandelt werden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können und dafür eine Abgabebefreiung beansprucht wird. 3.4.2 Zur Erstellung einer VOC-Bilanz hält die Richtlinie des BAZG insbesondere fest, dass diese auf dem amtlichen Formular zu erstellen ist. Das BAZG kann andere Formen zulassen. Die VOC-Bilanz muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz (RL-67, Ziff. 2.4). 3.4.3 Anhang 1 der RL-67 befasst sich im Detail mit der VOC-Bilanz. Darin sind die Grundsätze der Bilanzierung festgehalten und aufgeführt, dass sämtliche Ein- und Ausgänge in der VOC-Bilanz darzustellen sind (RL-67, Anhang 1, Ziff. 1, Grundsätze der Bilanzierung). Die VOC-Bilanz muss für die zuständige kantonale Behörde nachvollziehbar und plausibel sein. Wenn ein Rückerstattungsgesuch gestellt wird, besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Bilanzierung, indem nicht nur VOC gemäss Stoff-Positivliste, sondern alle VOC bilanziert werden. Darüber hinaus sind weitere Vereinfachungen möglich (RL-67, Anhang 1, Ziff. 1, Vereinfachte Bilanz). Die Bewilligung für die vereinfachte VOC-Bilanz ist beim BAZG einzuholen. 3.4.4 Bei einem Rückerstattungsgesuch sind die Ziffern 26 - 28 des VOC-Bilanzformulars auszufüllen. Anzugeben sind die VOC-Eingänge und die darauf entrichteten Abgaben gemäss der entsprechenden Auflistung sowie die zu befreienden Ausgänge. Zu befreiende VOC werden zu dem Abgabesatz rückerstattet, der nachgewiesenermassen entrichtet worden ist (RL-67, Anhang 1, Ziff. 4, Rückerstattungsanspruch).
4. Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin ihre VOC-Bilanz vom 20. Dezember 2024 für das Geschäftsjahr 2023/2024 fristgerecht bei der kantonalen Stelle ein, welche diese am 14. Mai 2025 an die Vorinstanz weiterleitete. Unbestritten sind die Rückerstattungsansprüche der Beschwerdeführerin, welche mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wie von der Beschwerdeführerin beantragt, festgesetzt wurden. Im Rahmen der Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückerstattung für zusätzliche VOC-Mengen unter Beilage einer überarbeiteten VOC-Bilanz. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin diese weitergehenden Rückerstattungsansprüche aufgrund der nachträglich überarbeiteten VOC-Bilanz für denselben Zeitraum geltend machen kann, oder ob die sechsmonatige Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV zur Einreichung der VOC-Bilanz nach Abschluss des Geschäftsjahres einer Korrektur der Verfügung vom 1. Juli 2025 entgegensteht. 4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei das erste Mal gewesen, dass sie eine VOC-Bilanz erstellt habe, zuvor seien die Rückerstattungen mittels Formulars beantragt worden. Sie bitte darum, das Versäumnis mit der erneuten Einreichung der VOC-Bilanz zu korrigieren. In der Privatwirtschaft gebe es keine Verwirkungsfristen. Aus Gründen der Fairness und der Verhältnismässigkeit sei sie gleich zu behandeln wie ein Geschäftspartner. Eine Verwirkung liege überdies gar nicht vor, da sie fristgerecht ein Gesuch eingereicht habe. Vorliegend gehe es lediglich um die Korrektur der fristgerecht eingereichten VOC-Bilanz. 4.2 Die Vorinstanz hält eine Berücksichtigung der korrigierten VOC-Bilanz unter Hinweis auf die Frist von Art. 19 VOCV für ausgeschlossen. Es handle sich um eine Verwirkungsfrist. 4.3 4.3.1 Art. 19 VOCV hat den Titel «Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen». Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres in Art. 19 Abs. 1 VOCV als Verwirkungsfrist ausgestalten wollte. Dies ergibt auch aus systematischer Hinsicht Sinn, wird doch auch für die von der Ausfuhr von VOC betroffenen Ansprüche im VOC-Verpflichtungsverfahren eine Verwirkungsfrist angenommen (Art. 22a VOCV verweist auf Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-6995/2023 vom 11. November 2025 E. 3.5.4. f.). Damit liegt vorliegend eine zu beachtende Verwirkungsfrist vor. Im Übrigen ist die Verwirkungsfrist von sechs Monaten auch sachlich begründet, da insbesondere bei der Entsorgung von VOC eine Überprüfung, dass sie nicht in die Umwelt gelangen konnten, nach längerer Zeit erheblich erschwert würde (Urteil des BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2). 4.3.2 Wie vorstehend ausgeführt bedeutet Verwirkung, dass das entsprechende Recht untergeht, wenn der Betroffene die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (E. 3.3.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin reichte vorliegend zwar innert Frist eine VOC-Bilanz ein, diese war jedoch unvollständig. Korrekturen wären jedoch ebenfalls nur innert der Verwirkungsfrist zulässig, da ansonsten eine Umgehung der Frist vorliegen würde. Die strenge Vorschrift wird immerhin dadurch relativiert, dass vor Ablauf der Frist eine Erstreckung beantragt werden kann (Art. 19 Abs. 2 VOCV). Einen solchen Antrag stellte die Beschwerdeführerin indessen nicht. Das Geschäftsjahr 2023/2024 der Beschwerdeführerin dauerte von 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der zusätzlichen Rückerstattungsbeträge am 11. Juli 2025 war die Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV verstrichen. Damit liegt betreffend die korrigierten Positionen der nachträglich eingereichten VOC-Bilanz keine fristgerechte Einreichung vor. Der Anspruch auf Rückerstattung der zusätzlichen VOC-Mengen ist daher verwirkt. 4.3.3 Auch das Argument der Beschwerdeführerin, im umgekehrten Fall, wenn die Behörde einen Fehler gemacht hätte, hätte die Beschwerde-führerin eine Abgabe nachzahlen müssen, verfängt nicht. Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten der Abgabepflichtigen. Eine Nachforderung von staatlicher Seite richtet sich nach anderen gesetzlichen Grundlagen. Im Übrigen sollen die erwähnten Bestimmungen in erster Linie eine Einhaltung der VOC-Gesetzgebung sicherstellen, da die VOC als sehr umweltschädliche Stoffe genau reguliert werden. Ein strenger gesetzlicher Rahmen ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4.3.4 Das Rückerstattungsverfahren ist im Übrigen vorliegend korrekt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin konnte bis anhin offenbar Rückerstattungen mittels Formulars 55.42 geltend machen, da nur Produkte betroffen waren, die unter Art. 8 Abs. 1 VOCV fallen (vgl. E. 3.4.1 vorstehend sowie unbestrittene Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2025). Da für das vorliegend relevante Geschäftsjahr aber auch eine Rückerstattung für VOC-Abfälle geltend gemacht werden sollte, musste die Beschwerdeführerin erstmals eine VOC-Bilanz einreichen (E-Mail der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 9. August 2025, vgl. Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2025). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 24. September 2025 selbst ausführt, ist es beim Abbilden der Intercompany Warentransfers in ihrem betriebsinternen ERP-System offenbar zu einem entscheidenden Versäumnis gekommen, da ein Verkaufsartikel nicht vollständig im [System] erfasst wurde. Dies hänge damit zusammen, dass das (...)-System nicht für die Erstellung der VOC-Bilanz vorbereitet gewesen sei, so die Beschwerdeführerin. Es handelt sich mithin letztlich um einen der Beschwerdeführerin zurechenbaren Fehler in der Datenverarbeitung. Das Verfahren vor der Vorinstanz ist korrekt abgelaufen und die Vorinstanz hat die Beurteilung der eingereichten VOC-Bilanz korrekt vorgenommen. Eine nachträgliche Berichtigung der Bilanz kommt, wie vorstehend ausgeführt, aufgrund der Verwirkungsfrist nicht in Betracht. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'250.- festzusetzten und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)