VOC-Abgabe
Sachverhalt
A. Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug (...) die Herstellung und den Vertrieb von chemischen Produkten. Die Abgabepflichtige ist seit (...) Inhaberin einer Bewilligung zum Verpflichtungsverfahren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) im Sinne von Art. 21 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 1997 (VOCV, SR 814.018) und dadurch seit (...) zum vorläufig abgabebefreiten Bezug von flüchtigen organischen Verbindungen («volatile organic compounds», nachfolgend: VOC; zum Begriff Art. 1 VOCV) berechtigt. B. B.a Die Abgabepflichtige reichte die VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2022 (bei der zuständigen Behörde) ein. Nach der Vorprüfung wurde die Bilanz am 10. Oktober 2023 an den Direktionsbereich Grundlagen des BAZG überwiesen. Im Rahmen der Prüfung informierte die zuständige Mitarbeiterin die Abgabepflichtige mit E-Mail vom 20. Oktober 2023 über festgestellte Unstimmigkeiten. Bei sechs Vorgängen würde die Liste nicht mit der Systemauswertung betreffend die ausgeführten VOC übereinstimmen. Sie forderte die Abgabepflichtige auf, die Feststellungen zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen. B.b Nach diverser Korrespondenz zwischen den Parteien per E-Mail und Telefon, erklärte sich die Abgabepflichtige mit E-Mail vom 23. November 2023 mit der korrigierten VOC-Bilanz einverstanden. B.c Mit der als Rechnung Nr. (...) bezeichneten Verfügung vom 1. Dezember 2023 forderte das BAZG gestützt auf diese korrigierte Bilanz VOC-Abgaben in der Höhe von Fr. 653'956.50 von der Abgabepflichtigen. C. C.a Gegen diese Verfügung vom 1. Dezember 2023 erhebt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss eine Reduktion der VOC-Abgabe um Fr. 32'599.20, da die VOC-Menge von 10'866.24 kg, die sie mit Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) angemeldet habe und die nachweislich nach Österreich geliefert und dort verzollt worden sei, als exportiert anzusehen sei. Die Annulation der genannten Anmeldung sei durch die Spediteurin ohne ihr Wissen erfolgt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) eingeladen, eine Vernehmlassung, beschränkt auf die Frage der Einhaltung der Begründungspflicht, einzureichen. C.c Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2024 kam die Vorinstanz dieser Einladung nach. Sie führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei. Die Rechnung habe auf diese Korrespondenz Bezug genommen, sodass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, welcher der Verfügung zugrunde lag, gekannt habe und sich gegen diese habe wehren können. Es sei nur aus dem Grund eine Verfügung als Rechnung versendet worden, da sich die Beschwerdeführerin zuvor ausdrücklich mit der korrigierten Bilanz einverstanden erklärt habe. In streitigen Fällen werde jeweils eine begründete Verfügung versendet. Für die Zukunft würden die VOC-Verfügungen so angepasst, dass zumindest auf die Rechtsgrundlagen und die Daten der VOC-Bilanz sowie das Datum des Einverständnisses der Abgabepflichtigen Bezug genommen würde. C.d Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 12. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Aus ihrer Sicht sei es nicht korrekt, dass sie sich mit der korrigierten VOC-Bilanz als einverstanden erklärt habe. Sie habe die anderen Positionen mit Ausnahme der hier relevanten Ausfuhrzollanmeldung gemeint. Sie könne die erfolgte Ausfuhr nachweisen, weshalb die Rechnung der Vorinstanz entsprechend zu korrigieren sei. C.e In Ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Für die vorliegend relevante Ausfuhr liege keine gültige Ausfuhrzollanmeldung und damit kein ordnungsgemässer Ausfuhrnachweis vor. Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Spediteurin (nachfolgend auch: Zollanmelderin) habe die entsprechende Ausfuhrzollanmeldung annulliert und eine erneute Ausfuhrzollanmeldung habe nicht stattgefunden, respektive auf ein Gesuch um Erstellung einer nachträglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung sei aufgrund abgelaufener Frist nicht eingetreten worden. C.f Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. April 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Zunächst ist zu klären, ob die vorliegende Verfügung vom 1. Dezember 2023 den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2).
E. 2.3 Es ist grundsätzlich zulässig, Entscheidgründe in früheren Einlassungen gegenüber den Verfahrensbetroffenen vorzubringen, auch wenn im Entscheid selbst zumindest ein Verweis darauf dienlich respektive geboten wäre (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 9 m.w.H. in Fn. 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Die Vorinstanz wurde im Sinne eines Appells aber bereits mehrfach daran erinnert, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rechnung mit pauschalem Verweis auf ein Gesetz und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen als zu knapp erachtet. Insbesondere muss die Bemessung der Abgabe nachvollziehbar sein (vgl. Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 1.3).
E. 2.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zum Thema der Einhaltung der Begründungspflicht vom 15. Februar 2024 aus, eine Begründung sei dann ausreichend, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt würden, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und diesen sachgerecht anzufechten. Der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2023 sei eine umfangreiche Korrespondenz vorausgegangen. Im Rahmen dieser Korrespondenz habe sie (die Vorinstanz) der Beschwerdeführerin die festgestellten Abweichungen zu den von der Beschwerdeführerin in der Bilanz deklarierten Zahlen erläutert. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der korrigierten VOC-Bilanz 2022 und somit auch mit dem auf Fr. 653'956.50 korrigierten Abgabenbetrag einverstanden erklärt. Die Verfügung sei als Rechnung ausgestaltet. Diese sei direkt aus dem SAP-System generiert worden. Auf der Rechnung sei ein Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte VOC-Bilanz, die rechtliche Grundlage sowie eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt gewesen. Aus den Angaben auf der Rechnung sei zudem die Aktennummer und der Name der zuständigen Person des BAZG ersichtlich gewesen. Diese Angaben würden eine eindeutige Zuweisung der Verfügung zu der deklarierten VOC-Bilanz und zur der Verfügung vorangegangenen Korrespondenz ermöglichen. Aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin mit den konkreten Anträgen und der Begründung gehe hervor, dass sie imstande gewesen sei, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das BAZG sei sich jedoch bewusst, dass die Verfügung suboptimal ausgestaltet und die Begründungspflicht nicht eingehalten sei. Die Behebung dieses Problems sei bis anhin aus system- und ressourcenbedingten Gründen nicht möglich gewesen. Für die Zukunft passe das BAZG die VOC-Verfügungen nun umgehend etwas an.
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weder in der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2023 noch in den Stellungnahmen vom 12. März 2024 oder vom 26. April 2024. Sie führt in der Stellungnahme vom 12. März 2024 einzig aus, dass sie mit der durch die Vorinstanz korrigierten VOC-Bilanz nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund des Standpunkts der Vorinstanz habe sie aber keinen Anlass gesehen, die Sache weiter zu diskutieren und habe stattdessen die erste Möglichkeit eines Rechtsmittels durch die Anfechtung der Verfügung vom 1. Dezember 2023 genutzt.
E. 2.6 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich im Wesentlichen um eine Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält keine Begründung, sondern lediglich den folgenden Hinweis: «Abrechnung gemäss Ihrer Abgabedeklaration (VOC-Bilanz) vom (...) und auf Grund der Bestimmungen der VOCV (SR 814.018)». Einzig unter Einbezug der vorangegangenen Korrespondenz, kann der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin klar werden, was die Bemessungsgrundlagen und berücksichtigten Dokumente der Vorinstanz sind. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sachgerecht Beschwerde zu führen vermochte. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 23. November 2023 an die Vorinstanz geschrieben hatte, dass sie «mit der korrigierten VOC Bilanz 2022 einverstanden» (Akten der Vorinstanz [act.] 8) sei, sodass die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit einer Anfechtung rechnen musste. Diese Tatsachen ändern zwar nichts daran, dass die Ausgestaltung der Verfügung als ungenügend zu bezeichnen ist und die Begründungspflicht verletzt ist, wie die Vorinstanz im Übrigen selbst anerkennt. Diese Umstände führen aber dazu, dass der Grad der Gehörsverletzung im vorliegenden Fall noch als mittelschwer einzuordnen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Der Mangel wurde sodann im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt, da die Vorinstanz die unterbliebene Begründung im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt hat. Allerdings wird die mittelschwere Gehörsverletzung gegebenenfalls im Rahmen der Kostenfolgen dieses Verfahrens zu berücksichtigen sein.
E. 3.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01], Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Hintergrund der Lenkungsabgabe vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.4). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG solche VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausgeführt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c).
E. 3.2.1 Das BAZG kann gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VOCV namentlich Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC (seit 1. Januar 2023 25 t VOC) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. a) oder zu exportieren (Bst. b) («Verpflichtungsverfahren», zum Hintergrund vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.5 f.).
E. 3.2.2 Bewilligungsinhaber müssen innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der kantonalen Behörde ihre VOC-Bilanz einreichen (Art. 22 Abs. 1 VOCV). Die Abgabe auf VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22 Abs. 2 VOCV; vgl. Art. 13 Abs. 2 VOCV).
E. 3.3 Ist die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen, gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG, Art. 3 VOCV; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff. mit Hinweisen zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der letzteren Bestimmung).
E. 3.3.1 Grundlage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Ein- und Ausfuhr bildet somit die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (vgl. Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.). Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG) - und damit auch das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe für Bewilligungsinhaber zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (vgl. Art. 13 VOCV).
E. 3.3.2 Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - also vollständige und richtige - Zollanmeldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt hohe Anforderungen an die anmeldepflichtigen Personen bezüglich derer Sorgfaltspflichten (BGE 142 II 433 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 3.4.1 Die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG) kann unter anderem elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben, namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen und diesen von der Prüfung eines EDV-Systems abhängig machen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013, bis 31. Dezember 2021: ZV-EZV) hat es dies getan: die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung selbst nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Anmeldung erfolgt (soweit hier interessierend) über das System «e-dec» oder das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG) oder die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-BAZG). Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 4.1).
E. 3.4.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist nicht obligatorisch (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft ZG], 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, so weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Diese kann keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG).
E. 3.4.3 Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (Botschaft ZG, 616; vgl. Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 32 N. 7).
E. 3.5.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Deshalb stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
E. 3.5.2 Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, 584, 617; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz - starr angewandt - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. In Einzelfällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) mitunter als unverhältnismässig (zum Ganzen: Botschaft ZG, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.2.3 [angefochten vor BGer], A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 3.5.3 Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen). So gibt die Zollstelle dem Gesuch gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten dabei gemäss Art. 89 ZV namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a); eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b).
E. 3.5.4 Für das Verpflichtungsverfahren i.S.v. Art. 21 ff. VOCV verweist Art. 22a VOCV für die Berichtigung der Zollanmeldung auf Art. 34 Abs. 3 ZG und ergänzt die Voraussetzungen von Art. 89 ZV. So muss die anmeldepflichtige Person mit der neuen Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 ZG den Nachweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war. Entsprechend besteht im Verpflichtungsverfahren nach verbindlicher Annahme der Zollanmeldung durch die Zollverwaltung einzig die Berichtigungsmöglichkeit gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG i.V.m. Art. 89 ZV (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.1.8 [angefochten vor BGer], A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3).
E. 3.5.5 Die 30-tägige gesetzliche Frist für ein Gesuch um Berichtigung gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG ist eine Verwirkungsfrist, d.h. das Recht auf Berichtigung geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5 mit Hinweisen).
E. 3.5.6 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Allerdings kann gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1, A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (BGE 142 II 433 E. 3.2.9).
E. 3.6 Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Tarkan Göksu, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl., 2021, Art. 101 N. 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich unerlaubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (Rolf H. Weber/Susan Emmenegger, in: Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., 2020, Art. 101 N. 121).
E. 4 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin zum Bezug vorläufig abgabebefreiter VOC berechtigt. Sie reichte die VOC-Bilanz für das Jahr 2022 fristgerecht ein. Bei der Prüfung der VOC-Bilanz hat die Vorinstanz verschiedene Positionen nicht akzeptiert. Die überwiegende Anzahl der Differenzen konnte zwischen den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der erfolgten Korrespondenz bereits bereinigt werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und B.b). Bei der vorliegend noch im Streit liegenden Position stellte die Vorinstanz fest, dass für eine Sendung von 10'866.24 kg VOC, welche von der Beschwerdeführerin als Ausfuhr in der VOC-Bilanz geltend gemacht wurde, kein gültiger Ausfuhrnachweis vorlag. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ein hinreichender Nachweis für die Ausfuhr der streitgegenständlichen VOC Lieferung (Ausfuhrzollanmeldung Nr. [...]) vorliegt und folglich, ob die VOC-Bilanz 2022 der Beschwerdeführerin in diesem Punkt zu korrigieren ist oder nicht. Unbestritten ist, dass die Zollanmelderin am 14. Juli 2022 im Namen der Beschwerdeführerin die betreffende Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) getätigt hat. Aktenkundig und nicht bestritten ist ebenfalls, dass die Zollanmelderin im Rahmen einer E-Mail Korrespondenz mit der zuständigen Zollstelle die erwähnte Ausfuhrzollanmeldung wieder annulliert hat (Annulation per 21. Juli 2022; vgl. act. 1j).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Ausfuhrzollanmeldung der vorliegend strittigen VOC-Ausfuhr sei offenbar wegen einer angeblichen «Doppelverzollung» durch die Zollanmelderin annulliert worden. Dies sei ohne Information an sie (die Beschwerdeführerin) erfolgt und dabei habe es sich offensichtlich um einen Fehler gehandelt. Die entsprechende Ausfuhr sei aber wie geplant nach Österreich erfolgt, was mit den österreichischen Unterlagen zur Einfuhr belegt werden könne. Auch die Vorinstanz habe bestätigt, dass die Ware die Schweiz verlassen habe. Die Vorinstanz hätte den Fehler erkennen können, wenn sie die Annulation geprüft hätte. Sie hätte erkennen müssen, dass gar keine doppelte Verzollung vorgelegen hat.
E. 4.2 Die Vorinstanz argumentiert, die Zollanmelderin habe den Antrag auf Annulation der Ausfuhrzollanmeldung gestellt. Da noch keine Ausfuhrveranlagung ausgestellt gewesen sei, sei die Annulation antragsgemäss vorgenommen worden. Vor Eröffnung des Transitverfahrens sei jedoch keine erneute Ausfuhrzollanmeldung vorgenommen worden. Folglich liege für die betroffene Sendung keine gültige Ausfuhrzollanmeldung vor. Diese wäre aber für einen ordnungsgemässen Nachweis der Ausfuhr notwendig. Andere Nachweise seien nicht zu berücksichtigen. Entsprechend habe sie (die Vorinstanz) zurecht die entsprechende Ausfuhr nicht berücksichtigt und die von der Beschwerdeführerin eingereichte VOC-Bilanz in diesem Punkt zurecht korrigiert.
E. 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es die Zollanmelderin war, welche die Ausfuhr versehentlich annulliert habe, da diese irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es sich um eine «Doppelverzollung» gehandelt habe, ändert dies nichts am Ergebnis der rechtswirksamen Annulation. Der Beschwerdeführerin wird das Fehlverhalten der Zollanmelderin als Hilfsperson zugerechnet (vgl. E. 3.6 vorstehend). Für etwaige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Zollanmelderin aus dem Auftragsverhältnis ist diese auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 4.3.2 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte erkennen können, dass es sich bei der Annulation offensichtlich um einen Fehler gehandelt habe. Es ist nicht im Verantwortungsbereich der Vorinstanz, die Vorgänge detailliert zu prüfen (vgl. E. 3.4.2 vorstehend). Vielmehr unterliegt das Zollverfahren dem Selbstdeklarationsprinzip, welches hohe Anforderungen an die Zollpflichtige stellt. Die Beschwerdeführerin kann daher nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Fehler allenfalls hätte erkannt werden können.
E. 4.3.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Ausfuhr anders als durch die Ausfuhrzollanmeldung mittels der Dokumentation der Einfuhr im Ausland nachgewiesen werden könne, ist das Folgende auszuführen.
E. 4.3.3.1 Mit dem Entscheid für das Zollverfahren hat sich der Gesetzgeber für ein formstrenges Verfahren entschieden, das mit dem Selbstdeklarationsprinzip hohe Anforderungen an die Verfahrensbeteiligten stellt (vorne, E. 3.3.1 ff.). Es zielt darauf ab, auf auszuführende Waren das Zollrecht und die mit diesem verbundenen nichtzollrechtlichen Erlasse bei der Ausfuhr zur Anwendung zu bringen. Die VOC-Bilanz dient den Inhabern einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC der «Abrechnung» (Randtitel zu Art. 22 VOCV). Konkret geht es um die Feststellung der Menge an VOC, die so verwendet wurden, dass sie von der Abgabe nicht befreit sind; für diese ist die Lenkungsabgabe nachzuentrichten (Art. 22 Abs. 2 VOCV). Zu diesem Zweck verweist Art. 22 Abs. 1 VOCV eben auf die VOC-Bilanz, die gemäss Art. 10 Abs. 2 VOCV die Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a), die in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b), wiedergewonnene Mengen (Bst. c), die im eigenen oder externen Betrieb eliminierten Mengen oder umgewandelte Mengen (Bst. d) und schliesslich die Restemissionen (Bst. e) auszuweisen hat. Aus den Totalen der VOC-Eingänge und der belasteten Ausgänge ergibt sich die (allenfalls) nachzubezahlende oder rückzuerstattende Lenkungsabgabe.
E. 4.3.3.2 Dieser Abrechnungsprozess dient nicht der Neubeurteilung der in den einzelnen Kategorien bereits rechtskräftig erfolgten Feststellungen, vorliegend der Veranlagungen im Rahmen der Zollanmeldungen. Es kann in anderen Worten nicht im Rahmen der Abrechnung und des daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens neu aufgeworfen werden, was im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Gegenstand einer Berichtigung (und deren allfälliger Anfechtung) hätte sein können respektive müssen vgl. E. 3.5.3 ff. vorstehend). Dies gilt namentlich auch aufgrund des Umstandes, dass die Frist zur Geltendmachung einer Berichtigung der Zollanmeldung eine Verwirkungsfrist ist (E. 3.5.5 vorstehend). Wäre dies anders, könnten also die rechtskräftigen Veranlagungen (aus dem Zollverfahren) anlässlich der Erstellung der VOC-Bilanz neu aufgerollt werden. Der gesetzgeberische Verweis auf das formstrenge Zollverfahren hätte mit dem ihm eigenen Berichtigungs- und Rechtsmittelverfahren keinen Sinn (vgl. Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.4).
E. 4.3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in seiner Rechtsprechung aufgrund der vorstehend skizzierten Grundlagen auch in ähnlich gelagerten Fällen bei einer Diskrepanz zwischen den Angaben der VOC-Bilanz und den rechtskräftigen Zollveranlagungen die Angaben in den Zollanmeldungen für massgeblich erklärt (Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.6, A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4, insb. E. 4.3 m.w.H.). Denn der Nachweis des Exportes kann nur dann als ordnungsgemäss erbracht gelten, wenn die Zollbehörden anlässlich der Ausfuhrabfertigung Gelegenheit hatten, die Berechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Abgabebefreiung zu kontrollieren (Urteil des BVGer A-3345/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.3).
E. 4.3.3.4 Diese Möglichkeit hatten die schweizerischen Zollbehörden aber vorliegend gerade nicht, da die fragliche Ausfuhrzollanmeldung annulliert worden war. Zusammengefasst liegt für die streitbetroffene Sendung mit 10'866.24 kg VOC keine gültige Ausfuhrzollanmeldung vor. Die Berücksichtigung von Einfuhrdokumenten des Bestimmungslandes als alternative Nachweise für die Korrektheit der Ausgänge ist nicht möglich. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte E-Mail der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 (nicht nummerierte Beilage zur Stellungnahme vom 26. April 2024), wonach «die Ware laut den Bemerkungen die Schweiz [..] verlassen hat». Diese E-Mail erfolgte ohnehin erst deutlich nach der angeblichen Ausfuhr und stellt keinen stichhaltigen Nachweis im Sinne der vorstehenden Ausführungen dar. Der rechtsgenügliche Nachweis der abgabebefreiten Ausfuhr der betroffenen VOC hat damit als nicht erbracht zu gelten.
E. 4.3.4 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, allerdings ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. E. 2.6 vorstehend) im Rahmen der Verfahrenskosten zu würdigen. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- im reduzierten Umfang von Fr. 3'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in Höhe von Fr. 3'500.- geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet. Der Überschuss von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der entsprechende Anteil ist daher auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6995/2023 Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz. Gegenstand VOC-Abgabe; Rückerstattung. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug (...) die Herstellung und den Vertrieb von chemischen Produkten. Die Abgabepflichtige ist seit (...) Inhaberin einer Bewilligung zum Verpflichtungsverfahren des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) im Sinne von Art. 21 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen vom 12. November 1997 (VOCV, SR 814.018) und dadurch seit (...) zum vorläufig abgabebefreiten Bezug von flüchtigen organischen Verbindungen («volatile organic compounds», nachfolgend: VOC; zum Begriff Art. 1 VOCV) berechtigt. B. B.a Die Abgabepflichtige reichte die VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2022 (bei der zuständigen Behörde) ein. Nach der Vorprüfung wurde die Bilanz am 10. Oktober 2023 an den Direktionsbereich Grundlagen des BAZG überwiesen. Im Rahmen der Prüfung informierte die zuständige Mitarbeiterin die Abgabepflichtige mit E-Mail vom 20. Oktober 2023 über festgestellte Unstimmigkeiten. Bei sechs Vorgängen würde die Liste nicht mit der Systemauswertung betreffend die ausgeführten VOC übereinstimmen. Sie forderte die Abgabepflichtige auf, die Feststellungen zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen. B.b Nach diverser Korrespondenz zwischen den Parteien per E-Mail und Telefon, erklärte sich die Abgabepflichtige mit E-Mail vom 23. November 2023 mit der korrigierten VOC-Bilanz einverstanden. B.c Mit der als Rechnung Nr. (...) bezeichneten Verfügung vom 1. Dezember 2023 forderte das BAZG gestützt auf diese korrigierte Bilanz VOC-Abgaben in der Höhe von Fr. 653'956.50 von der Abgabepflichtigen. C. C.a Gegen diese Verfügung vom 1. Dezember 2023 erhebt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss eine Reduktion der VOC-Abgabe um Fr. 32'599.20, da die VOC-Menge von 10'866.24 kg, die sie mit Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) angemeldet habe und die nachweislich nach Österreich geliefert und dort verzollt worden sei, als exportiert anzusehen sei. Die Annulation der genannten Anmeldung sei durch die Spediteurin ohne ihr Wissen erfolgt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2024 wurde das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) eingeladen, eine Vernehmlassung, beschränkt auf die Frage der Einhaltung der Begründungspflicht, einzureichen. C.c Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2024 kam die Vorinstanz dieser Einladung nach. Sie führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei. Die Rechnung habe auf diese Korrespondenz Bezug genommen, sodass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, welcher der Verfügung zugrunde lag, gekannt habe und sich gegen diese habe wehren können. Es sei nur aus dem Grund eine Verfügung als Rechnung versendet worden, da sich die Beschwerdeführerin zuvor ausdrücklich mit der korrigierten Bilanz einverstanden erklärt habe. In streitigen Fällen werde jeweils eine begründete Verfügung versendet. Für die Zukunft würden die VOC-Verfügungen so angepasst, dass zumindest auf die Rechtsgrundlagen und die Daten der VOC-Bilanz sowie das Datum des Einverständnisses der Abgabepflichtigen Bezug genommen würde. C.d Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 12. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Aus ihrer Sicht sei es nicht korrekt, dass sie sich mit der korrigierten VOC-Bilanz als einverstanden erklärt habe. Sie habe die anderen Positionen mit Ausnahme der hier relevanten Ausfuhrzollanmeldung gemeint. Sie könne die erfolgte Ausfuhr nachweisen, weshalb die Rechnung der Vorinstanz entsprechend zu korrigieren sei. C.e In Ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Für die vorliegend relevante Ausfuhr liege keine gültige Ausfuhrzollanmeldung und damit kein ordnungsgemässer Ausfuhrnachweis vor. Die von der Beschwerdeführerin beauftragte Spediteurin (nachfolgend auch: Zollanmelderin) habe die entsprechende Ausfuhrzollanmeldung annulliert und eine erneute Ausfuhrzollanmeldung habe nicht stattgefunden, respektive auf ein Gesuch um Erstellung einer nachträglichen Ausfuhrveranlagungsverfügung sei aufgrund abgelaufener Frist nicht eingetreten worden. C.f Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. April 2024 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Zunächst ist zu klären, ob die vorliegende Verfügung vom 1. Dezember 2023 den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2). 2.3 Es ist grundsätzlich zulässig, Entscheidgründe in früheren Einlassungen gegenüber den Verfahrensbetroffenen vorzubringen, auch wenn im Entscheid selbst zumindest ein Verweis darauf dienlich respektive geboten wäre (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 35 N. 9 m.w.H. in Fn. 29; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Die Vorinstanz wurde im Sinne eines Appells aber bereits mehrfach daran erinnert, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rechnung mit pauschalem Verweis auf ein Gesetz und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen als zu knapp erachtet. Insbesondere muss die Bemessung der Abgabe nachvollziehbar sein (vgl. Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 1.3). 2.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme zum Thema der Einhaltung der Begründungspflicht vom 15. Februar 2024 aus, eine Begründung sei dann ausreichend, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt würden, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und diesen sachgerecht anzufechten. Der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2023 sei eine umfangreiche Korrespondenz vorausgegangen. Im Rahmen dieser Korrespondenz habe sie (die Vorinstanz) der Beschwerdeführerin die festgestellten Abweichungen zu den von der Beschwerdeführerin in der Bilanz deklarierten Zahlen erläutert. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der korrigierten VOC-Bilanz 2022 und somit auch mit dem auf Fr. 653'956.50 korrigierten Abgabenbetrag einverstanden erklärt. Die Verfügung sei als Rechnung ausgestaltet. Diese sei direkt aus dem SAP-System generiert worden. Auf der Rechnung sei ein Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte VOC-Bilanz, die rechtliche Grundlage sowie eine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt gewesen. Aus den Angaben auf der Rechnung sei zudem die Aktennummer und der Name der zuständigen Person des BAZG ersichtlich gewesen. Diese Angaben würden eine eindeutige Zuweisung der Verfügung zu der deklarierten VOC-Bilanz und zur der Verfügung vorangegangenen Korrespondenz ermöglichen. Aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin mit den konkreten Anträgen und der Begründung gehe hervor, dass sie imstande gewesen sei, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das BAZG sei sich jedoch bewusst, dass die Verfügung suboptimal ausgestaltet und die Begründungspflicht nicht eingehalten sei. Die Behebung dieses Problems sei bis anhin aus system- und ressourcenbedingten Gründen nicht möglich gewesen. Für die Zukunft passe das BAZG die VOC-Verfügungen nun umgehend etwas an. 2.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weder in der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2023 noch in den Stellungnahmen vom 12. März 2024 oder vom 26. April 2024. Sie führt in der Stellungnahme vom 12. März 2024 einzig aus, dass sie mit der durch die Vorinstanz korrigierten VOC-Bilanz nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund des Standpunkts der Vorinstanz habe sie aber keinen Anlass gesehen, die Sache weiter zu diskutieren und habe stattdessen die erste Möglichkeit eines Rechtsmittels durch die Anfechtung der Verfügung vom 1. Dezember 2023 genutzt. 2.6 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich im Wesentlichen um eine Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält keine Begründung, sondern lediglich den folgenden Hinweis: «Abrechnung gemäss Ihrer Abgabedeklaration (VOC-Bilanz) vom (...) und auf Grund der Bestimmungen der VOCV (SR 814.018)». Einzig unter Einbezug der vorangegangenen Korrespondenz, kann der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin klar werden, was die Bemessungsgrundlagen und berücksichtigten Dokumente der Vorinstanz sind. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sachgerecht Beschwerde zu führen vermochte. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 23. November 2023 an die Vorinstanz geschrieben hatte, dass sie «mit der korrigierten VOC Bilanz 2022 einverstanden» (Akten der Vorinstanz [act.] 8) sei, sodass die Vorinstanz grundsätzlich nicht mit einer Anfechtung rechnen musste. Diese Tatsachen ändern zwar nichts daran, dass die Ausgestaltung der Verfügung als ungenügend zu bezeichnen ist und die Begründungspflicht verletzt ist, wie die Vorinstanz im Übrigen selbst anerkennt. Diese Umstände führen aber dazu, dass der Grad der Gehörsverletzung im vorliegenden Fall noch als mittelschwer einzuordnen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Der Mangel wurde sodann im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt, da die Vorinstanz die unterbliebene Begründung im Rahmen der Vernehmlassung nachgeholt hat. Allerdings wird die mittelschwere Gehörsverletzung gegebenenfalls im Rahmen der Kostenfolgen dieses Verfahrens zu berücksichtigen sein. 3. 3.1 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01], Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Hintergrund der Lenkungsabgabe vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.4). Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG solche VOC, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden (Bst. a), durch- oder ausgeführt werden (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). 3.2 3.2.1 Das BAZG kann gestützt auf Art. 21 Abs. 1 VOCV namentlich Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC (seit 1. Januar 2023 25 t VOC) so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. a) oder zu exportieren (Bst. b) («Verpflichtungsverfahren», zum Hintergrund vgl. Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1.5 f.). 3.2.2 Bewilligungsinhaber müssen innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der kantonalen Behörde ihre VOC-Bilanz einreichen (Art. 22 Abs. 1 VOCV). Die Abgabe auf VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22 Abs. 2 VOCV; vgl. Art. 13 Abs. 2 VOCV). 3.3 Ist die Ein- oder Ausfuhr von VOC betroffen, gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 Satz 2 USG, Art. 3 VOCV; Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3 und 4.4.1 ff. mit Hinweisen zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der letzteren Bestimmung). 3.3.1 Grundlage der Veranlagung der VOC-Abgabe bei der Ein- und Ausfuhr bildet somit die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (vgl. Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.). Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG) - und damit auch das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe für Bewilligungsinhaber zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (vgl. Art. 13 VOCV). 3.3.2 Die anmeldepflichtige Person trägt die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - also vollständige und richtige - Zollanmeldung der grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Art. 25 ZG). Das Zollrecht stellt hohe Anforderungen an die anmeldepflichtigen Personen bezüglich derer Sorgfaltspflichten (BGE 142 II 433 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG) kann unter anderem elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben, namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen und diesen von der Prüfung eines EDV-Systems abhängig machen (Art. 28 Abs. 2 ZG). Mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013, bis 31. Dezember 2021: ZV-EZV) hat es dies getan: die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung selbst nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Anmeldung erfolgt (soweit hier interessierend) über das System «e-dec» oder das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG) oder die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-BAZG). Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 4.1). 3.4.2 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist nicht obligatorisch (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft ZG], 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollständigkeiten festgestellt, so weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichtigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Diese kann keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3 ZG). 3.4.3 Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung sowie die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (Botschaft ZG, 616; vgl. Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 32 N. 7). 3.5 3.5.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Deshalb stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 3.5.2 Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, 584, 617; Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 2). Der Gesetzgeber war sich indessen bewusst, dass dieser Grundsatz - starr angewandt - in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. In Einzelfällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) mitunter als unverhältnismässig (zum Ganzen: Botschaft ZG, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.2.3 [angefochten vor BGer], A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.5.3 Art. 34 Abs. 1 und 2 ZG regeln jene Berichtigungsfälle, in denen noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde. Ist jedoch die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zollstelle einem solchen Gesuch stattgibt, ergeben sich aus Art. 34 Abs. 4 ZG und Art. 89 ZV (vgl. Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen). So gibt die Zollstelle dem Gesuch gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten dabei gemäss Art. 89 ZV namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a); eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b). 3.5.4 Für das Verpflichtungsverfahren i.S.v. Art. 21 ff. VOCV verweist Art. 22a VOCV für die Berichtigung der Zollanmeldung auf Art. 34 Abs. 3 ZG und ergänzt die Voraussetzungen von Art. 89 ZV. So muss die anmeldepflichtige Person mit der neuen Zollveranlagung nach Art. 34 Abs. 3 ZG den Nachweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war. Entsprechend besteht im Verpflichtungsverfahren nach verbindlicher Annahme der Zollanmeldung durch die Zollverwaltung einzig die Berichtigungsmöglichkeit gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG i.V.m. Art. 89 ZV (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-5747/2022 vom 21. März 2025 E. 3.1.8 [angefochten vor BGer], A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3). 3.5.5 Die 30-tägige gesetzliche Frist für ein Gesuch um Berichtigung gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG ist eine Verwirkungsfrist, d.h. das Recht auf Berichtigung geht unter, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete die Handlung nicht innert der Frist vornimmt (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-587/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.1.5 mit Hinweisen). 3.5.6 Ergänzend zur Berichtigung nach Art. 34 ZG regelt Art. 116 ZG das zollrechtliche Beschwerdeverfahren. Allerdings kann gemäss Rechtsprechung - insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist - nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-5742/2023 vom 24. März 2025 E. 2.5.3, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1, A-4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Sodann ist in Berichtigungsfällen ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (BGE 142 II 433 E. 3.2.9). 3.6 Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Tarkan Göksu, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl., 2021, Art. 101 N. 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich unerlaubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (Rolf H. Weber/Susan Emmenegger, in: Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., 2020, Art. 101 N. 121).
4. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin zum Bezug vorläufig abgabebefreiter VOC berechtigt. Sie reichte die VOC-Bilanz für das Jahr 2022 fristgerecht ein. Bei der Prüfung der VOC-Bilanz hat die Vorinstanz verschiedene Positionen nicht akzeptiert. Die überwiegende Anzahl der Differenzen konnte zwischen den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der erfolgten Korrespondenz bereits bereinigt werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und B.b). Bei der vorliegend noch im Streit liegenden Position stellte die Vorinstanz fest, dass für eine Sendung von 10'866.24 kg VOC, welche von der Beschwerdeführerin als Ausfuhr in der VOC-Bilanz geltend gemacht wurde, kein gültiger Ausfuhrnachweis vorlag. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob ein hinreichender Nachweis für die Ausfuhr der streitgegenständlichen VOC Lieferung (Ausfuhrzollanmeldung Nr. [...]) vorliegt und folglich, ob die VOC-Bilanz 2022 der Beschwerdeführerin in diesem Punkt zu korrigieren ist oder nicht. Unbestritten ist, dass die Zollanmelderin am 14. Juli 2022 im Namen der Beschwerdeführerin die betreffende Ausfuhrzollanmeldung Nr. (...) getätigt hat. Aktenkundig und nicht bestritten ist ebenfalls, dass die Zollanmelderin im Rahmen einer E-Mail Korrespondenz mit der zuständigen Zollstelle die erwähnte Ausfuhrzollanmeldung wieder annulliert hat (Annulation per 21. Juli 2022; vgl. act. 1j). 4.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Ausfuhrzollanmeldung der vorliegend strittigen VOC-Ausfuhr sei offenbar wegen einer angeblichen «Doppelverzollung» durch die Zollanmelderin annulliert worden. Dies sei ohne Information an sie (die Beschwerdeführerin) erfolgt und dabei habe es sich offensichtlich um einen Fehler gehandelt. Die entsprechende Ausfuhr sei aber wie geplant nach Österreich erfolgt, was mit den österreichischen Unterlagen zur Einfuhr belegt werden könne. Auch die Vorinstanz habe bestätigt, dass die Ware die Schweiz verlassen habe. Die Vorinstanz hätte den Fehler erkennen können, wenn sie die Annulation geprüft hätte. Sie hätte erkennen müssen, dass gar keine doppelte Verzollung vorgelegen hat. 4.2 Die Vorinstanz argumentiert, die Zollanmelderin habe den Antrag auf Annulation der Ausfuhrzollanmeldung gestellt. Da noch keine Ausfuhrveranlagung ausgestellt gewesen sei, sei die Annulation antragsgemäss vorgenommen worden. Vor Eröffnung des Transitverfahrens sei jedoch keine erneute Ausfuhrzollanmeldung vorgenommen worden. Folglich liege für die betroffene Sendung keine gültige Ausfuhrzollanmeldung vor. Diese wäre aber für einen ordnungsgemässen Nachweis der Ausfuhr notwendig. Andere Nachweise seien nicht zu berücksichtigen. Entsprechend habe sie (die Vorinstanz) zurecht die entsprechende Ausfuhr nicht berücksichtigt und die von der Beschwerdeführerin eingereichte VOC-Bilanz in diesem Punkt zurecht korrigiert. 4.3 4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es die Zollanmelderin war, welche die Ausfuhr versehentlich annulliert habe, da diese irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es sich um eine «Doppelverzollung» gehandelt habe, ändert dies nichts am Ergebnis der rechtswirksamen Annulation. Der Beschwerdeführerin wird das Fehlverhalten der Zollanmelderin als Hilfsperson zugerechnet (vgl. E. 3.6 vorstehend). Für etwaige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Zollanmelderin aus dem Auftragsverhältnis ist diese auf den Zivilweg zu verweisen. 4.3.2 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte erkennen können, dass es sich bei der Annulation offensichtlich um einen Fehler gehandelt habe. Es ist nicht im Verantwortungsbereich der Vorinstanz, die Vorgänge detailliert zu prüfen (vgl. E. 3.4.2 vorstehend). Vielmehr unterliegt das Zollverfahren dem Selbstdeklarationsprinzip, welches hohe Anforderungen an die Zollpflichtige stellt. Die Beschwerdeführerin kann daher nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass der Fehler allenfalls hätte erkannt werden können. 4.3.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Ausfuhr anders als durch die Ausfuhrzollanmeldung mittels der Dokumentation der Einfuhr im Ausland nachgewiesen werden könne, ist das Folgende auszuführen. 4.3.3.1 Mit dem Entscheid für das Zollverfahren hat sich der Gesetzgeber für ein formstrenges Verfahren entschieden, das mit dem Selbstdeklarationsprinzip hohe Anforderungen an die Verfahrensbeteiligten stellt (vorne, E. 3.3.1 ff.). Es zielt darauf ab, auf auszuführende Waren das Zollrecht und die mit diesem verbundenen nichtzollrechtlichen Erlasse bei der Ausfuhr zur Anwendung zu bringen. Die VOC-Bilanz dient den Inhabern einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC der «Abrechnung» (Randtitel zu Art. 22 VOCV). Konkret geht es um die Feststellung der Menge an VOC, die so verwendet wurden, dass sie von der Abgabe nicht befreit sind; für diese ist die Lenkungsabgabe nachzuentrichten (Art. 22 Abs. 2 VOCV). Zu diesem Zweck verweist Art. 22 Abs. 1 VOCV eben auf die VOC-Bilanz, die gemäss Art. 10 Abs. 2 VOCV die Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a), die in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b), wiedergewonnene Mengen (Bst. c), die im eigenen oder externen Betrieb eliminierten Mengen oder umgewandelte Mengen (Bst. d) und schliesslich die Restemissionen (Bst. e) auszuweisen hat. Aus den Totalen der VOC-Eingänge und der belasteten Ausgänge ergibt sich die (allenfalls) nachzubezahlende oder rückzuerstattende Lenkungsabgabe. 4.3.3.2 Dieser Abrechnungsprozess dient nicht der Neubeurteilung der in den einzelnen Kategorien bereits rechtskräftig erfolgten Feststellungen, vorliegend der Veranlagungen im Rahmen der Zollanmeldungen. Es kann in anderen Worten nicht im Rahmen der Abrechnung und des daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens neu aufgeworfen werden, was im Rahmen des Veranlagungsverfahrens Gegenstand einer Berichtigung (und deren allfälliger Anfechtung) hätte sein können respektive müssen vgl. E. 3.5.3 ff. vorstehend). Dies gilt namentlich auch aufgrund des Umstandes, dass die Frist zur Geltendmachung einer Berichtigung der Zollanmeldung eine Verwirkungsfrist ist (E. 3.5.5 vorstehend). Wäre dies anders, könnten also die rechtskräftigen Veranlagungen (aus dem Zollverfahren) anlässlich der Erstellung der VOC-Bilanz neu aufgerollt werden. Der gesetzgeberische Verweis auf das formstrenge Zollverfahren hätte mit dem ihm eigenen Berichtigungs- und Rechtsmittelverfahren keinen Sinn (vgl. Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.4). 4.3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in seiner Rechtsprechung aufgrund der vorstehend skizzierten Grundlagen auch in ähnlich gelagerten Fällen bei einer Diskrepanz zwischen den Angaben der VOC-Bilanz und den rechtskräftigen Zollveranlagungen die Angaben in den Zollanmeldungen für massgeblich erklärt (Urteile des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 5.6, A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 4, insb. E. 4.3 m.w.H.). Denn der Nachweis des Exportes kann nur dann als ordnungsgemäss erbracht gelten, wenn die Zollbehörden anlässlich der Ausfuhrabfertigung Gelegenheit hatten, die Berechtigung der Inanspruchnahme der VOC-Abgabebefreiung zu kontrollieren (Urteil des BVGer A-3345/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.3). 4.3.3.4 Diese Möglichkeit hatten die schweizerischen Zollbehörden aber vorliegend gerade nicht, da die fragliche Ausfuhrzollanmeldung annulliert worden war. Zusammengefasst liegt für die streitbetroffene Sendung mit 10'866.24 kg VOC keine gültige Ausfuhrzollanmeldung vor. Die Berücksichtigung von Einfuhrdokumenten des Bestimmungslandes als alternative Nachweise für die Korrektheit der Ausgänge ist nicht möglich. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte E-Mail der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023 (nicht nummerierte Beilage zur Stellungnahme vom 26. April 2024), wonach «die Ware laut den Bemerkungen die Schweiz [..] verlassen hat». Diese E-Mail erfolgte ohnehin erst deutlich nach der angeblichen Ausfuhr und stellt keinen stichhaltigen Nachweis im Sinne der vorstehenden Ausführungen dar. Der rechtsgenügliche Nachweis der abgabebefreiten Ausfuhr der betroffenen VOC hat damit als nicht erbracht zu gelten. 4.3.4 Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, allerdings ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vgl. E. 2.6 vorstehend) im Rahmen der Verfahrenskosten zu würdigen. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- im reduzierten Umfang von Fr. 3'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in Höhe von Fr. 3'500.- geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwendet. Der Überschuss von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der entsprechende Anteil ist daher auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)