opencaselaw.ch

A-5409/2009

A-5409/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-04 · Deutsch CH

VOC-Abgabe

Sachverhalt

A. Die X._______ (vormals: Y._______ AG), eine Zweig­nie­der­lassung der Z._______, [Ort], war bis zur Ein­stellung der Pro­duktion an diesem Standort im Jahr 2006 im Be­reich der Her­stellung von Leimen und Klebstoffen tä­tig. Sie verfügte seit dem 1. Ja­nuar 2000 über eine Be­willigung der Ober­zoll­direktion (OZD) zum Be­­zug von vorläufig ab­ga­be­be­freiten VOC («Volatile Orga­nic Com­pounds» bzw. «flüchtige orga­nische Ver­bin­dung­en»). Der mit der Be­willi­gung ver­bunde­nen Pflicht zur Führung einer VOC-Bi­lanz kam die X._______ (nachfolgend: Ab­gabe­pflich­ti­ge) nach. Die VOC-Bilanzen wurden stets fristgerecht eingereicht. Ge­stützt auf diese Dek­la­rationen verfügte die OZD - teilweise nach Vor­nahme klei­nerer Kor­rek­turen - die zu be­zah­lenden Abgaben. B. B.a Am 7. Juni 2004 beauftragte die OZD das zuständige Zollins­pek­to­rat mit der Durch­führung einer Betriebs­kontrolle bei der Abgabe­pflich­ti­gen. Sie bat um die Überprüfung der in den VOC-Bilanzen (in Pau­schalen) aus­gewiesenen «Über­füllungen» der von der Abgabe­pflich­tigen her­ge­stellten Pro­dukte. Zudem bat sie um eine stich­pro­be­weise Kon­trolle des VOC-Gehalts der Produkte anhand von Re­zep­tu­ren und (sofern vorhanden) der Fabri­kations­ra­pporte. Die Kon­trolle fand zwischen dem 10. Au­gust 2006 und dem 15. De­zember 2006 statt. Das Zollins­pek­to­rat kam zum Ergebnis, es lägen auf der Ein- und Aus­gaben­seite der Bilanz verschiedene Un­stimmig­keiten vor. Am 11. Dezember 2006 er­öffnete die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Untersuchung (heute: Zollfahndung), gegen die Abgabepflichtige eine Zoll­strafuntersuchung wegen Wider­hand­lun­gen gegen das Um­welt­schutz­gesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sowie wegen Hinter­ziehung von Lenkungs­ab­ga­ben, die ge­stützt auf die Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungs­ab­gabe auf flüchtigen or­ga­nischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) er­hoben werden. Zur Siche­rung der Beweise wurden ver­schie­de­ne Doku­mente be­schlag­nahmt. Es wurden verschiedene Unter­su­chungs­hand­lungen vor­ge­nommen und Zeugen befragt. B.b In der Folge for­derte die Zoll­kreis­di­rektion Basel mit Ver­fü­gung vom 25. Sep­tember 2007 mit dem Be­treff «Widerhandlung gegen das Bundes­gesetz über den Umwelt­schutz; Hinterziehung von Lenkungs­ab­gaben auf flüchti­gen orga­nischen Verbindungen (VOC); Dek­la­ration falscher VOC-Bi­lan­zen für die Jahre 2000 bis 2005; Nach­be­zugs­ver­fah­ren» von der Abgabe­pflich­ti­gen Fr. 1'519'736.85 nach. Die Nach­for­de­rung wurde damit be­gründet, dass für die von der Ab­gabe­pflich­tigen bei den Einkäufen geltend gemachten Minder­lie­fe­run­gen im Umfang von 1% keine kon­kre­ten Nachweise vorlägen («Nicht nach­weis­bare Minderlieferungen beim Wareneingang»). Auf der Aus­gangs­seite seien zu hohe VOC-Gehalte an­ge­ge­ben worden: So sei eine Über­füllung der Ge­binde bzw. Be­hält­nisse von 3% bzw. 3.25% der Ab­füll­menge dek­la­riert worden, ob­wohl diese tat­säch­lich nur 0.5% be­tragen habe («Überfüllung der Behältnisse beim Waren­aus­gang»). Zudem habe die Abgabepflichtige für die Vis­kositäts­ein­stellung der von ihr her­ge­stellten Produkte höh­ere VOC-Ge­halte bi­lan­ziert, als die Ori­ginal­re­zep­turen für diese Pro­duk­te vor­seh­en würden («Vis­kositäts­einstellung zusätzlich zur Rezeptur»). Die von der Ab­ga­be­pflich­ti­gen der­art vo­rgenommenen Korrek­tur­ C. C.a Dagegen beschwerte sich die Abgabepflichtige am 31. Ok­tober 2007 bei der OZD. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Sep­tember 2007. Es sei festzustellen, dass sie keine weiteren Len­kungs­abgaben auf VOC für die Jahre 2000 bis 2005 schulde; eventu­ali­ter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das zuständige kan­to­nale Amt für Umwelt (AfU) zurückzuweisen. Sie legte im We­sent­lichen dar, aus dem Entwurf der ersten VOC-Bilanz für das Jahr 2000 hätten sich «diffuse Emissionen» in einer Höhe er­ge­ben, welche unmöglich habe stimmen können. Die «diffusen Emis­sionen» hätten nämlich dem Zehn­fachen der Ergebnisse der Abluft­messung des AfU ent­sproch­en. In der Folge seien in Zu­sammen­arbeit mit dem AfU drei Ur­sachen eruiert worden, näm­lich (erstens) die Minder­lieferungen, (zwei­tens) der - gegenüber den Origi­nal­re­zep­turen - Mehr­verbrauch durch die zu­sätz­liche, manuelle Beigabe VOC-halti­ger Inhaltsstoffe für die Vis­kosi­täts­ein­stellungen bei der Leim­pro­duk­tion sowie (drittens) die Über­füllungen der Ge­binde. Damit habe die diffuse Emission auf ein «re­alis­tisches Niveau» ge­senkt werden können. Das AfU habe diese Ur­sachen bei seiner Prü­fung der VOC-Bilanz als «plausibel ak­zep­tiert». Diese Ur­sachen seien auch der OZD be­kannt gewesen, habe das AfU doch bei der Über­wei­sung der VOC-Bi­lanz an die OZD in seinem Be­gleit­schreiben die von ihr geltend gemachten Pau­schalen je­weils er­läutert. Jahrelang sei dies so ak­zep­tiert worden. Nun solle dies alles plötzlich «nicht mehr stimmen», und solle sie - die Abgabepflichtige - angeblich versucht haben, durch «buchhalterische Tricks Ab­gaben zu hinter­ziehen». Dies sei völlig falsch. Die Ursachen seien nicht ein­fach «erfunden», sondern seien plausibel und könnten belegt werden. Die Abgabepflichtige brachte weiter vor, sie könne nicht ge­zwun­gen werden, «eine diffuse Emission zu be­zah­len», welche, wie die Abluft­messung zeige, offensichtlich nicht vorliege. Der Entscheid be­ruhe auf einer falschen Sachverhalts­fest­stellung sowie einer falschen Rechts­an­wen­dung. Darüber hinaus könne sie sich auf den Ver­trauens­grund­satz be­ru­fen. Schliesslich liege kein Wider­rufs­grund für die ursprüng­lichen Rech­nun­gen der OZD vor. Fer­ner seien ihre Ver­fah­rens­rechte nament­lich da­durch ver­letzt worden, dass sie bei der Zeu­gen­be­fragung dem Ver­tre­ter des AfU keine Er­gän­zungs­fragen habe stellen dürfen. Schliess­lich sei die voll­ständige Ver­weige­rung der gel­tend ge­machten Korrek­tur­mass­nah­men unan­ge­messen. C.b Am 24. Juni 2009 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie be­grün­dete ihren Entscheid hauptsächlich damit, die Abgabepflichtige sei den Be­weis für die Minderlieferungen schuldig geblieben. Der gel­tend ge­mach­te Mehrverbrauch für die Viskositätseinstellung sei nicht glaub­haft. Die Überfüllung werde dem Grundsatz nach akzep­tiert, aller­dings nur im Umfang von 0.5% (statt 3% bzw. 3.25%). Eine Vertrauensgrund­lage sei keines­falls entstanden, habe das AfU die Minderlieferungen und die Über­füllun­gen doch nie selber eingehend nachgeprüft. Das AfU habe die VOC-Bilanz lediglich auf die «formale Richtig­keit und Voll­stän­di­gkeit sowie auf Plausibilität und Nachvoll­zieh­barkeit» hin ge­prüft. Eine Abklärung der materiellen Richtigkeit der VOC-Bilanz werde den kantonalen Fachstellen nicht abverlangt. Die «diffusen Emis­sionen» be­rech­ne­ten sich aus der Differenz zwi­schen den VOC-Ein­gängen und den VOC-Aus­gängen. Somit setz­ten sich diese «für die Bi­lanzierung» einer­seits aus den tat­säch­lichen Emissionen und anderer­seits aus den nicht nach­ge­wiesen­en Aus­gängen zu­sammen. Ab­gaben für die - wie vor­lie­gend - eine be­frei­te Ver­wen­dung nicht nach­ge­wie­sen werden könne, müssten nach­be­zahlt werden. Entgegen dem Vor­wurf der Abgabe­pflichtigen würde keine un­voll­ständige oder falsche Sach­ver­halts­ab­klä­rung vorliegen. Ab­gabe­min­dern­de Tatsachen müssten von der Ab­ga­be­pflich­tigen nach­ge­wiesen werden, wobei im Ab­gaberecht der «Grund­satz des strik­ten Be­weises» gelte. Diesen habe die Abgabe­pflich­tige nicht er­bracht. Eine Rück­weisung an das AfU oder sonstige Ab­klä­run­gen seien nicht not­wendig. Wie es sich damit verhalte, dass die Abgabe­pflich­ti­ge dem Vertreter des AfU keine Er­gänzungs­fragen habe stellen können, sei nicht im vor­lie­gen­den Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, sondern im Straf­ver­fah­ren zu prüfen. Ausser­dem hätten die Unter­suchungs­hand­lungen im Ver­wal­tungsstraf­ver­fahren ohne­hin innert drei Tagen mit Be­schwer­de an­ge­fochten werden müssen, was unter­lassen worden sei. D. D.a Mit Eingabe vom 26. August 2009 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Be­schwer­de beim Bundesverwal­tungs­gericht. Sie beantragte - unter Kos­ten und Entschädigungsfolge - die Aufhebung des vorinstanz­lichen Ent­scheides sowie die Fest­stellung, dass sie für die Jahre 2000 bis 2005 keine weiteren Len­kungs­ab­ga­ben auf VOC mehr schulde. Even­tu­aliter beantragte sie die Auf­hebung der Ver­fü­gung insoweit, als der von ihr geschuldete Nach­be­zugs­betrag Fr. 116'724.15 über­steige. Sub­eventualiter beantragte sie die Rück­weisung der Ange­legen­heit an die Vorinstanz zur Neu­be­ur­tei­lung. Sie machte im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung bzw. die Erhebung der Nachbezugsabgabe verletze unter den gegebenen Um­ständen das Vertrauensprinzip. Aber auch unabhängig davon, ob dieses Prinzip verletzt worden sei oder nicht, seien die VOC-Bilanzen 2000 bis 2005 ohne Weiteres plausibel und die sog. Korrekturfaktoren (Minder­lieferungen, Vis­ko­si­tätseinstellung, Überfüllung) durch Messun­gen be­stä­tigt; dies ganz im Gegensatz zu den Grundlagen, auf denen die Vor­ins­tanz den Nach­bezugs­betrag erhebe. Die von der Vor­ins­tanz ange­wandten Re­geln zur Sachverhaltsermittlung und zur Be­weis­last seien un­zu­treffend, gelte im Verwaltungs- bzw. Verwaltungs­straf­recht doch der Unter­su­chungs­grund­satz. Die Vorinstanz könne die Ab­gabe auch nicht ge­stützt auf einen Irr­tum geltend machen, denn die Frist hierzu sei ver­strichen (Art. 16 VOCV). Selbst wenn die vor­ge­brach­ten Gründe nicht zu­treffend sein sollten, er­wei­se sich die Be­rech­nung der Nach­for­de­rung als fehler­haft. Geschuldet werde - unter Berück­sich­ti­gung ihres abgabebefreiten Exportanteils - höchstens Fr. 116'724.15. D.b Nach gewährter Fristerstreckung schloss die Vorinstanz in ihrer Ver­nehm­lassung vom 14. Dez­em­ber 2009 auf Abweisung der Be­schwer­de. D.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 nahm die Beschwerdeführerin hier­zu un­auf­ge­for­dert Stellung. Jene wurde der Vorinstanz am 11. Feb­ruar 2010 zur Kennt­nis gebracht.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­verwaltungs­ge­richt (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden ge­gen Ver­fü­gung­en nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus­nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes­ver­wal­tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen­den Be­schwer­de zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht steht den Rechtsuchenden grund­sätz­lich ein umfassendes Rechtsmittel zur Verfügung. Neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheb­lichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) kann auch die Rüge der Unan­gemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Basel 2008, Rz. 2.149).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass sie für die Jahre 2000 bis 2005 keine weiteren Lenkungsabgaben auf VOC mehr schulde. Sie begründet dies damit, die Vorinstanz könnte versucht sein, die Abgabe trotz Gutheissung der Beschwerde den­noch erheben zu wollen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Fest­stellungs­verfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein ent­sprech­endes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes­ge­richt­licher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest­stellungs­ver­fügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfü­gung­en (BGE 119 V 13 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schwei­ze­rische Verwal­tungs­rechtsprechung, Er­gänz­ungs­band, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). So­weit die Be­schwerde­führerin ihren Antrag formell als Feststellungs­be­gehren stellt, fehlt ihr ein schutz­würdiges Interesse, weil bereits das ne­gati­ve Leistungs­begehren, nämlich der An­trag auf Auf­hebung des vor­instanzlichen Entscheides, gestellt worden ist. Damit kann anhand des konkreten Falls entschieden werden, ob die frag­liche Nach­be­las­tung zu Recht besteht, was das Fest­stellungs­interesse hinfällig werden lässt (Urteil des Bundes­gerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 1.2). Die Begründung der Beschwerdeführerin beruht zudem auf einer blossen Mutmassung, die ein hinreichend schutzwürdiges Interesse nicht zu be­grün­den ver­mag. Folglich ist auf den formellen Antrag nicht einzutreten, soweit er als Fest­stellungs­begehren formuliert ist. Auf die im Übrigen form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streit­ge­genstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver­fügung bildet, soweit es im Streit liegt (René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizver­fassungs­recht des Bundes, Basel 1996, Rz. 901 und 1220). In einem Rechts­mittel­ver­fah­ren vor oberer Instanz kann der Streit­ge­gen­stand grund­sätzlich nur ein­geschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden. Das be­deutet auch, dass die Rechtsmittel­instanz im Rahmen des Rechts­mittel­ver­fah­rens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie an­ge­foch­ten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid gründet die Nachforderung unter anderem auf Falschbuchungen von Lieferungen an die Firma S._______ (vgl. Entscheid S. 8, Ziffer 10). Diese seien fälsch­lich­er­weise nicht als «belastete» Ausgänge bilanziert worden. Es handelt sich dabei um Lieferun­gen VOC-haltiger Waren, ausmachend einen Abgabebetrag von insgesamt Fr. 7'546.80 (Fr. 3'494.60 für das Jahr 2001 und Fr. 4'052.20 für das Jahr 2002). Vor Bundes­ver­wal­tungs­gericht führt die Beschwer­de­füh­re­rin aus, sie sei in ihrer Be­schwer­de vom 31. Ok­tober 2007 an die Vor­instanz auf die ent­sprech­ende Nach­forderung nicht ein­ge­gangen. Sie habe sich nicht dazu ver­anlasst gesehen, weil sie der OZD die Ursache für diese unbe­strittener­massen fehlerhaften Ver­bu­chungen anlässlich der Be­triebs­kon­trolle (vgl. vorne Bst. B.a) bereits mitgeteilt habe; womit die Sache für sie ge­klärt ge­we­sen sei (vgl. Be­schwer­de, S. 65). Für das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren ist aus diesen Aus­füh­rungen zu schliessen, dass die Be­schwer­de­füh­rerin die erwähnte Teil­nach­forde­rung nicht be­streitet. Das be­schwer­deführerische Rechts­be­geh­ren auf Aufhebung des vor­ins­tanz­lichen Entscheides ist folglich in­so­fern zu präzisieren, als es sich auf Fr. 1'512'190.05 beschränkt.

E. 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü­ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be­weis­würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser­heb­liche Sachumstand verwirklicht hat. Ge­mäss der all­ge­mei­nen Be­weis­last­re­gel hat, wo das Gesetz es nicht an­ders bestimmt, der­je­nige das Vor­han­den­sein einer behauptet­en Tatsa­che zu be­wei­sen, der aus ihr Rech­te ableitet (Art. 8 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweis­los­igkeit ist ge­mäss dieser Regel folglich zu Ungunsten des­jenigen zu entscheiden, der die Be­weislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Ju­li 2005, ver­öffentlicht in: Archiv für schweizerisches Ab­ga­be­recht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Be­sonder­heiten, welche die Natur des Selbst­dek­la­rationsprinzips mit sich bringt, gilt auch im Rechts­gebiet der VOC-Lenkungsabgabe - wie allge­mein im Ab­ga­be­recht - der Grund­satz, wo­nach die Behörde die Be­weis­last für Tat­sachen trägt, welche die Ab­ga­be­pflicht be­grün­den oder die Abgabefor­de­rung er­höhen; dem­gegen­über die abgabe­pflich­tige bzw. abgabe­be­günstig­te Per­son für die ab­gabe­aufhebenden und -min­dern­den Tat­sachen be­weis­belastet ist (Ur­tei­le des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A-4617/2007 vom 14. Ja­nu­ar 2009 E. 2.6, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 3.151; Ernst Blu­men­stein/Peter Locher, System des Schwei­zer­ischen Steuer­rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).

E. 2.1 Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zu­sammen mit Stick­oxid die Bildung von atmosphärischem Ozon be­wir­ken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe - der sog. VOC-Ab­ga­be - soll die Ozon-Belastung verringert werden (Hans­jörg Seiler, in: Kom­men­tar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 3, 12, 88 zu Art. 35a USG). Mit der Abgabe soll nicht erreicht wer­den, dass keine VOC verwendet werden, sondern dass mög­lichst wenige VOC in die Um­welt gelangen. Denn erst durch diesen Vorgang entsteht die öko­lo­gi­sche Gefahr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; Seiler, a.a.O., N. 12, 60 zu Art. 35a). Zweck der Ab­gabe ist deshalb die Be­las­tung der durch die VOC verur­sachten Um­welt­be­ein­träch­ti­gun­gen und nicht die fis­ka­lische Besteuerung eines fi­nan­zi­ellen Er­tra­ges. Die VOC-Ab­gabe ist aus diesem Grund als reine Lenkungs­ab­gabe kon­zipiert. Lenk­ungs­ab­gaben sind ein alternatives Steu­erungs­mittel zu po­lizei­recht­lich­en Ver­boten und Geboten. Das uner­wünsch­te Ver­halten wird nicht ver­boten, sondern wirtschaftlich un­interessant ge­macht. Dem Staat fliesst dabei per Saldo kein Geld zu. Der Ab­gabe­ertrag wird voll­um­fäng­lich an die Be­völkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG; sog. «Staats­quoten­neu­tra­li­tät» bzw. «Bundesquoten­neu­trali­tät»; Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; Seiler, a.a.O., N. 14, 51 zu Art. 35a, N. 2, 17 zu Vor­be­merk­un­gen zu Art. 35a-c).

E. 2.2 Da gemäss Grundidee der Lenkungsabgabe grundsätzlich nur die­jenigen VOC mit der Abgabe belastet werden sollen, welche auch tat­säch­lich in die Umwelt gelangen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG], BBl 1993 II 1515, 1522), sind VOC, die so ver­wendet oder behandelt werden, dass sie nicht in die Um­welt ge­langen, von der Abgabe befreit (Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG). Ab­ga­be­be­freit sind auch VOC, die als Treib- oder Brenn­stoffe ver­wen­det werden, da bei deren Verbrennung nur ein geringer Teil an die Umwelt abgeben wird (Art. 35a Abs. 3 Bst. a USG; vgl. Sei­ler, a.a.O., N. 56 zu Art. 35a). Ebenfalls abgabebefreit sind die­jenigen VOC, die durch- oder ausgeführt werden (Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG; Urteil des Bundes­ver­waltungs­ge­richts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.2). Zwar sind letztere für die Umwelt eben­so schädlich wie die Emis­sionen in der Schweiz, eine Belastung ex­portierter Produkte würde aber die schwei­zerischen Exporteure auf dem Weltmarkt gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligen (Urteil des Bundesver­waltungs­gerichts A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 2.4; vgl. dazu Seiler, a.a.O., N. 13 zu Art. 35a).

E. 2.3 Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emis­sion in die Umwelt abgabe­recht­lich nicht erfasst werden. Ba­sie­rend auf der Überlegung, dass bei den meisten VOC-hal­ti­gen Pro­dukten VOC früh­er oder später in die Um­welt gelangen, setzt die Ab­gabe­pflicht da­her bereits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-hal­ti­gen Stoffen an). Abgabepflichtig ist, wer VOC ein­führt oder wer als Her­steller solche Stoffe in Ver­kehr bringt oder selbst ver­wen­det (Art. 35a Abs. 1 und Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3; vgl. zum Gan­zen auch Seiler, a.a.O., N. 12 zu Art. 35a, N. 3 zu Art. 35c). Die VOC-Abgabe ist eine Einphasensteuer. Die VOC soll nur einmal mit der Abgabe belastet werden. Sie muss deshalb nicht jeden Um­satz, sondern nur die Ware insgesamt einmal erfassen. Sie greift da­her auch nur dann ein, wenn der Hersteller die VOC in Ver­kehr setzt oder selber verwendet (sei es, indem er sie selber verbraucht, oder indem er sie in ein anderes Produkt verarbeitet; vgl. Seiler, a.a.O., N. 49, N. 52 zu Art. 35a). Nicht belastet ist das Inverkehrbringen oder die Ver­wendung VOC-hal­ti­ger Gemische und Gegenstände im Inland (durch andere Personen als den Hersteller), da die darin ver­arbeiteten VOC bereits ent­weder bei ihrer Herstellung im Inland oder beim Import in die Schweiz belastet wurden. Eine Abgabe auf der (weiteren) Her­stellung von Ge­mischen und Gegenständen in der Schweiz würde des­halb zu einer Doppel­belastung führen (vgl. Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A 6124/2008 vom 6. September 2010 E. 2.3; vgl. Seiler, a.a.O., N. 40 zu Art. 35a).

E. 2.4 Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens für die Erhebung und Rück­er­stattung der Abgabe ein­ge­räumt (Art. 35c Abs. 3 USG). Für die Fälle der Ein- oder Ausfuhr von VOC schreibt das Gesetz vor, dass die entsprech­en­den Ver­fah­rens­be­stim­mun­gen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen sollen (Art. 35c Abs. 3 USG). In Ausübung seiner Kompetenz hat der Bun­des­rat die VOCV er­lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4).

E. 2.5 Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabe­er­he­bung das Prin­zip der Selb­st­deklaration vor (Art. 13 VOCV; Seiler, a.a.O., N. 21 zu Art. 35c). Bei der Einfuhr ist die Zollge­setzgebung zu beachten (vgl. E. 2.4). Für die Festsetzung der nachzuentrichtenden VOC-Abgabe ist hin­gegen grundsätzlich das VwVG massgebend (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts A-6021/2007 vom 23. Dezember 2009 E. 3.1; vgl. auch A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1, worin fest­ge­halten wird, dass bei der VOC-Abgabe nur bei der Einfuhr die Zoll­ge­setzgebung zu beachten ist, ansonsten aber das Verfahren keine Zoll­veranlagung sei und dem VwVG unterstehe [Art. 3 Bst. e VwVG e con­trario]). Ob hin­gegen der in Art. 2 Abs. 1 VwVG vorgesehene Aus­schluss der An­wendung der Art. 12 bis 19 und 30 bis 33 VwVG auch für das Verfahren der Er­hebung der VOC-Abgabe als Lenkungs­ab­gabe gilt, kann offen­ge­lassen werden, ergeben sich doch ent­sprech­ende Verfahrens­garantien direkt aus der Verfassung (insbesondere aus dem recht­lichen Gehör ge­mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes­ver­fassung der Schwei­zerischen Eid­ge­nossen­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aufgrund derer u.a. die An­hörung von Parteien in bestimmten Fällen geboten sein kann (so auch Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes­gesetz über das Ver­waltungs­ver­fah­ren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 2 N. 5; vgl. auch Urteil des Bundes­gerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b; Urteile des Bundes­ver­waltungsgerichts A 6121/2008 vom 6. Sep­tem­ber 2010 E. 3.1, A 2822/2007 vom 27. November 2009 E. 1.5). Die Dek­la­ration dient der OZD als Grund­lage für die Fest­setzung der Ab­gabe, die sie mittels Ver­fügung festlegt (Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 VOCV).

E. 2.6.1 Kann erst nach der Abgabenerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gegen entsprechenden Nachweis zurückerstattet (vgl. Art. 35c Abs. 2 USG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 3 VOCV, vgl. auch Seiler, a.a.O., N. 12, 16 zu Art. 35c). Anstelle des Rückerstattungs­ver­fahrens können die ab­gabe­pflich­tigen Personen die OZD um die Er­tei­lung einer Be­willi­gung zum Be­zug von vor­läufig abgabebe­freiten VOC nachsuchen («Ver­pflich­tungs­ver­fahren», vgl. Art. 21 VOCV und Titel zum 7. Ab­schnitt). Die Bewilligung ist, namentlich in mengen­mässiger Hinsicht, an gewisse Voraus­set­zun­gen geknüpft (vgl. Art. 21 Abs. 1 VOCV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom 6. Sep­tem­ber 2010 E. 2.4, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.2, A 7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3; zum Ganzen auch Seiler, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 35c).

E. 2.6.2 Wer eine solche Bewilligung beansprucht, muss eine VOC-Buch­hal­tung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 VOCV; zur Ge­setz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des Bun­des­ver­waltungsgerichts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Die VOC-Bilanz muss gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a bis e VOCV folgende Punkte umfassen: Ein­gänge, Lager­bestand, Aus­gänge (Bst. a); in Ge­mischen oder Gegen­stän­den ver­ar­bei­tete Mengen (Bst. b); wieder­ge­wonnene Mengen (Bst. c); im eigenen oder externen Betrieb eli­mi­nier­te Mengen oder um­gewandelte Men­gen (Bst. d) und Rest­emis­sionen (Bst. e). Die OZD kann weitere Angaben ver­lan­gen (Art. 10 Abs. 3 VOCV). Die VOC-Bi­lanz ist auf einem amtlichen Formu­lar zu er­stellen, wo­bei die OZD auch andere Formen zulassen kann (Art. 10 Abs. 4 VOCV, vgl. Form. 55.30 «VOC-Bilanz» mit bzw. ohne Ver­pflich­tungs­ver­fahren, abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Zoll­in­for­ma­tion Firmen > Steu­ern und Ab­ga­ben > VOC, zuletzt besucht am 4. Februar 2011. Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhält­nis­mässig hoch, so kann die OZD Ausnahmen ge­währen (Art. 10 Abs. 5 VOCV).

E. 2.7 Der Vollzug der VOCV obliegt grundsätzlich der OZD (Art. 4 Abs. 1 VOCV). Sie zieht die Kantone (konkret sind dies die kantonalen Luft­rein­halte­fachstellen) zur Unter­stüt­zung des Vollzugs bei. Die Kantone haben ins­besondere die VOC-Bi­lan­zen zu prü­fen (Art. 4 Abs. 1 VOCV [in der Fassung vom 12. November 1997; AS 1997 2972; heute in Abs. 1bis - Wort­laut unverändert - geregelt] i.V.m. Art. 10 VOCV). Die Vollzugsbehörden können un­an­gemeldet Kontrollen durch­füh­ren, ins­be­sondere bei den Abgabe­pflich­tigen sowie bei Per­so­nen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen (Art. 6 VOCV). Die Aufgabe der Kantone bei der Überprüfung der VOC-Bilanz hat die Zoll­verwaltung im Merkblatt Form. 55.20 näher ausgeführt. Gemäss Ziffer 1.5 («Grundsätze der Bilanzierung») muss die VOC-Bi­lanz «für die zuständige kan­to­nale Behörde nach­voll­zieh­bar und plau­si­bel sein» [Her­vor­he­bung im Original]. Die kan­to­nale Be­hörde kann ver­lan­gen, dass «ver­schie­de­ne VOC-rele­van­te Unter­la­gen ge­sam­melt, Be­triebs­parameter auf­ge­zeich­net und Ana­ly­sen durch­ge­führt» werden. Diese Auflagen sind vor­gängig zwischen Unter­neh­men und Behörde ab­zu­sprechen. In Ziffer 1.8 (Lemmata 1-4) des­sel­ben Merk­blattes wird die von den Kan­tonen er­war­tete Kon­trolle näher umschrieben. Dem­nach prü­fen die Kan­tone die Angaben auf «for­ma­le Rich­tigkeit und Voll­stän­dig­keit» sowie «Plau­si­bi­lität und Nachvoll­zieh­bar­keit» (1. und 2. Lem­ma). Bei Bedarf können sie weitere Unter­la­gen ver­langen; zu­dem über­prüfen sie die Angaben «im Rah­men von Be­triebs­besuchen (Stich­proben)» (3. und 4. Lemma).

E. 2.8.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und ver­trauens­würdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Bezie­hun­gen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Ge­mein­wesen und den Privaten elementar. Für den Bereich des öffent­lichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechts­beziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu neh­men haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Ver­wal­tungs­recht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des Ver­trauens­schutzes verleiht er erstens den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen be­grün­den­de Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Ver­hal­tens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grund­satz von Treu und Glauben zweitens sowohl den staatlichen Be­hör­den wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Be­ziehungen wider­sprüch­lich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Aus­ge­stal­tung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4.2, A-5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6; statt vieler: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allge­mei­nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einer­seits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grund­rechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Ver­trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Er­wartun­gen begründendes Verhalten der Be­hörden (BGE 132 II 240 E. 3.2.2, 126 II 377 E. 3, Urteil des Bundes­gerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; BVGE 2007/9 E. 5.1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624).

E. 2.8.2 Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glau­ben verstehen durfte (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 126 II 97 E. 4, 124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1b/bb). Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegen­über Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürfen ins­be­son­dere nicht einen einmal in einer Angelegenheit ein­ge­nommenen Stand­punkt ohne sachlichen Grund wechseln (Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A 6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4.2.2, A 5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6; Häfe­lin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 707 ff., mit Hinweisen auf die Recht­sprech­ung).

E. 2.8.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet wie erwähnt, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtig­ten Ver­trau­en in die behördliche Zusicherungen oder in anderes, be­stimmte Er­wartungen begründendes Ver­halten der Be­hörden ge­schützt zu werden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; Häfelin/ Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 626 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 428 ff.). Zu­nächst einmal bedarf je­doch der Ver­trau­ens­schutz eines An­knüpfung­spunktes. Es muss ein Ver­trau­ens­tat­be­stand bzw. eine Vertrauens­grund­lage vorhanden sein. Da­run­ter ist das Verhalten eines staatlichen Or­gans zu verstehen, das bei den be­troffe­nen Privaten bestimmte Erwar­tun­gen auslöst. Dies kann auch durch (selbst unrichtige) behördliche Zusicherungen entstehen. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staat­lichen Aktes an, son­dern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen mass­gebenden In­for­ma­tionen ent­neh­men kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631). Es müssen verschiedene Vor­aus­setzungen kumulativ erfüllt sein, da­mit sich der Private mit Er­folg auf Treu und Glauben berufen kann. Das Verhalten der Verwaltungsbehörde ist nur bindend,

- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be­stimmte Personen gehandelt hat;

- wenn sie im fraglichen Bereich zu­stän­dig war oder wenn der Private die Behörde aus zureichen­den Gründen als zuständig betrachten durfte;

- wenn gleichzeitig der Private nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass die Behörde sich falsch verhält; wobei auf die indi­vi­du­ellen Fähig­keiten und Kenntnisse der sich auf den Ver­trauens­schutz be­rufenden Person abzustellen ist;

- wenn der Private im Vertrauen auf die Richtig­keit des Ver­haltens der Be­hörde Dispo­si­ti­o­nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück­gängig ge­macht werden können und

- wenn die gesetzliche Ordnung seither keine Ände­rung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent­liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.2 mit zahlreichen Hin­­wei­sen; Häfe­lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626 ff., 668 ff.; Beatrice Weber-Dür­ler, Ver­trau­ens­schutz im Öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff., 128 ff.).

E. 2.8.4 Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Ge­setz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Be­tracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens­schutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Abgabepflichtigen darf aufgrund einer un­richtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetz­wid­rigen Be­handlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Un­gleich­behandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b, Ur­teile des Bundes­gerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2A.261/2001 vom 29. Oktober 2001 E. 2d/cc; Urteile des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.3, A 7703/2007 vom 15. Feb­ruar 2010 E. 4.1, A 8485/2007 vom 22. De­zem­ber 2009 E. 2.4).

E. 2.8.5 Als Dispositionen können auch Unterlassungen gelten. Relevant ist, dass der Adressat die Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen bzw. unterlassen hat. Die behördliche Auskunft muss somit für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen wer­den kann, der Adressat hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwi­schen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitäts­beweis darf schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der all­ge­meinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Be­treffende ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2.b; Urteile des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.4, A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 686 ff.).

E. 3 Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht in erster Linie auf den Vertrauens­schutz. Be­vor auf dieses Argument eingegangen wird, ist zu­erst die Frage zu klären, wie die Beschwerdeführerin bei der Bilanzie­rung ihrer VOC vorge­gan­gen ist und ob sie sich dabei eine un­rich­tige Dekla­ration vor­werfen zu lassen hat. Die Beschwerdeführerin ist bei der Deklaration ihrer VOC auf der Ein­gangs­seite (vgl. E. 3.1) und auf der Ausgangsseite (vgl. E. 3.2) wie folgt vor­ge­gan­gen:

E. 3.1 Eingangsseite: Auf der Eingangsseite hat die Beschwerdeführerin bei den Ein­käufen von VOC-Ein­zel­stoffen und VOC-haltigen Produkten pauschal 1% in Ab­zug ge­bracht (vgl. Ziffer 1 und 2 der Bilanz). Sie nennt hierfür unter dem Titel «Min­der­lieferun­gen» drei Gründe: Erstens die sog. Gas­rück­füh­rung (vgl. E. 3.1.1), zweitens die tat­sächlichen Unter­lieferungen durch die Lieferan­ten (vgl. E. 3.1.2), und drittens die im Tank ver­bleiben­de Rest­menge (vgl. E. 3.1.3).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin erklärt betreffend die Gas­rück­führung, es handle sich um den physikalischen Vor­gang bei der An­lieferung von VOC-haltigen Lösungsmitteln über die - aus Sicher­heits­gründen ver­wendete - Gaspendelleitung. Dabei werde ein gewisser Prozent­satz an VOC vom Lagertank der Beschwerdeführerin in den Last­wa­gen­tank des Lieferanten zurückgedrängt. Dies führe dazu, dass der Lieferant einen gewissen Prozent­satz an VOC wieder zurück­neh­me. Der zurück­ge­führte Anteil lasse sich für jedes chemische Pro­dukt einzeln be­rech­nen (Beilage 23: Graphische Darstellung des Systems einer Gas­pen­del­leitung; Beilage 25: Modell­rech­nungen; vgl. auch Beilage 24: Bei­spiel für die Berechnung der Gasrückführung). Diese Be­rech­nun­gen be­legten, dass im Schnitt 0.5% der angelieferten VOC vom Lieferanten wieder mit­genommen werde.

E. 3.1.2 Bei der Unterlieferung gehe es, so die Beschwerde­füh­rerin, um Fol­gendes: Die Lieferanten - die mit Tankwagen anlieferten - würden regel­mässig rund 1% weniger liefern als sie fakturieren würden. Die Lieferanten würden ihre ver­trag­lichen Verpflichtungen nämlich auch dann erfüllen, wenn sie 1-2% weniger lieferten als vereinbart. Aus ver­ständlichen Gründen würde das keine Firma bestätigen, dies vor allem auch deshalb nicht, weil sie sonst selber Unstimmigkeiten in ihrer VOC-Bilanzen hätte.

E. 3.1.3 Als letzter Grund für die «Minderlieferungen» nennt die Be­schwer­deführerin die Erfahrungstatsache, dass beim Ausladen von Flüssig­keiten eine Restmenge im Tank verbleibe, die nicht entleert werden könne.

E. 3.1.4 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die «Minder­lie­fe­rungen» insgesamt 1.5% ausmachen würden (0.5% Gasrück­füh­rung; 1% echte Minderlieferungen und Restmenge im Tank). Jedenfalls habe sie damit «Minderlieferungen» im Umfang von mindestens 1% plau­si­bi­lisiert, wie das die OZD gestützt auf das Merkblatt (vgl. E. 2.7) ver­lange.

E. 3.2 Ausgangsseite:

E. 3.2.1 Auch auf der Ausgangsseite ihrer VOC-Bi­lanz hat die Beschwer­deführerin Korrekturen vorgenommen. Hierzu gehört die sog. Über­füllung. Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Mitarbeiter seien an­ge­wiesen gewesen, die Gebinde zu überfüllen. Damit habe man Kunden­rekla­mationen verhindern sowie mögliche Haf­tungs­for­de­run­gen von Seiten der Kunden abwenden wollen. Die Über­füllung sei ab­hängig von der Viskosität des Produktes, der Genauigkeit des ab­füllen­den Mit­arbeiters, der Schnelligkeit der Abfüllanlage, der Ge­binde­grösse etc. Nach diversen Rückfragen bei den Produktions­mit­arbei­tern sei eine Über­füllung von 3% (bzw. im Jahr 2002 von 3.25%) als plau­sibler Durch­schnittswert beurteilt worden.

E. 3.2.2 Ebenfalls die Ausgangsseite der VOC-Bilanz beschlägt die sog. Vis­kosi­täts­ein­stellung. Dabei handle es sich um den Umstand, dass für die von der Beschwerdeführerin hergestellten Leime bzw. Kleb­stoffe die sogenannte Viskosität (Fliess­fähigkeit des Leimes) von grosser Be­deu­tung sei. Sei der Leim zu dickflüssig, würden beim Ab­neh­mer die Leim­drüsen verstopft, sei er zu dünnflüssig, könne sich dies auf die Quali­tät des Endproduktes aus­wirken. Der Anteil an Lösungs­mitteln, welcher zur Erreichung der ge­wünschten Viskosität er­for­derlich sei, sei chargen­abhängig (d.h. ab­hängig von der Tempe­ra­tur, Qualität der Roh­stoffe, Mischgenauigkeit etc.). Es sei deshalb nicht mög­lich, den für die Er­zielung der ge­wünsch­ten Viskosität not­wen­di­gen Lösungsmittelanteil im Rahmen der Grund­rezeptur genau fest­zu­le­gen. Die Rezeptur ent­hal­te aus diesem Grund das absolute Mini­mum. Im Ver­laufe der Pro­duk­tion werde manuell zusätzliches Lösungs­mittel bei­ge­fügt. Der zu­sätz­lich ver­wendete Lö­sungs­mittel­anteil sei jeweils hand­schrift­lich auf den Ferti­gungs­­blättern ein­ge­tragen worden. Zudem seien diese Men­gen auch vom EDV-unter­stützten Lagerbuchhaltungs­system (BRAIN) er­fasst worden: Für jedes dem Lager ent­nommene Pro­dukt sei nämlich elektro­nisch ein ent­­sprech­en­der sog. «Trans­port­auf­trag» er­stellt worden. Diese die Vis­ko­si­täts­ein­stellung be­treffenden Lager­aus­gänge seien mit einem speziellen Buchungs­schlüssel im BRAIN er­fasst worden (Schlüssel «MVP»: Mehr­verbrauch für Pro­duktion, ent­hal­tend Angaben betreffend Datum, Artikel-Nr., Menge). Über diesen Schlüssel könnten die entsprechenden, gespeicherten Daten abge­rufen werden. Somit könne genau festgestellt werden, welche Menge an Lösungs­mitteln jähr­lich für die Viskositätsein­stellun­gen verbraucht worden sei. Dieses System sei am 1. Januar 2001 installiert worden, um die internen Be­triebsabläufe zu optimieren. Der effektive Mehr­ver­brauch an VOC habe gemäss diesen Aufzeichnungen durch­schnittlich 3.01% be­tragen. In die VOC-Bilanz sei aber nicht der effektive Mehrverbrauch gemäss BRAIN aufgenommen worden, sondern es sei jeweils pro Pro­dukt ein pau­schaler Zuschlag von lediglich 2% gemacht worden (d.h. VOC-Ge­halt der Grund­rezeptur plus 2% davon). Dieser pauschale Zu­schlag sei in der Buch­haltung integriert gewesen (d.h. autom­a­tisch hinzu ge­rechnet worden).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Gründen der ge­nannten Korrekturen wie folgt: Bei der Einführung der VOC-Abgabe habe sich im ersten Ent­wurf der VOC-Bilanz eine «diffuse Emis­sion» (vgl. Ziffer 21 der VOC-Bilanz) er­geben, welche umfang­mässig (näm­lich gegen 100 Tonnen VOC) offen­sicht­lich nicht habe stimmen können, sei bei ihr das Pro­duk­tions­sys­tem doch grund­sätzlich ge­schlossen. In den darauf­hin durch­ge­führ­ten be­trieb­lichen Unter­su­chun­gen sei sie auf die ge­nannten Ur­sachen ge­stossen. Damit habe plau­sibel erklärt werden können, warum die «diffu­sen Emis­sionen» tat­säch­lich wesentlich tiefer waren. Die in der Folge in der Bi­lanz je­weils aus­ge­wiesenen «diff­usen Emis­sionen» seien in der Grössen­ord­nung durch die vom AfU ver­an­lassten Ab­luft­mes­sungen be­stätigt worden (vgl. Beilagen 17-19: Mess­be­richte).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin aus den dar­ge­leg­ten Gründen (E. 3.3) die VOC-Bilanzen unter Ver­wendung von «pau­schalierten Korrekturwerten» er­stellt. In den VOC-Bi­lanzen wurden die «Min­der­lieferungen» und die «Überfüllun­gen» unter den Titeln «Korrektur Rück­füh­rung» und «Über­füllung» aus­ge­wiesen (vgl. z.B. Vernehm­las­sungs­beilage [nachfolgend: VB] 5-10: VOC-Bi­lan­zen 2000-2005 samt An­hän­gen).In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz mittler­weile, dass die Über­le­gungen der Beschwerdeführerin be­treffend die Gas­rück­füh­rung (vgl. E. 3.1.1) grundsätzlich richtig seien. Allerdings sei der totale Ver­lust zu hoch ver­an­schlagt. Für das Jahr 2006 bei­spiels­weise (das allerdings nicht Streit­ge­genstand der vorliegenden Be­schwer­de sei), dürfte er nur 0.4% (statt 0.5%) be­tragen haben. Eine ge­nau­ere Be­stim­mung der Verluste für die weiter zurück­lie­gen­den Peri­oden sei je­doch auf­wändig bzw. mangels Doku­mentation un­mög­lich. Aus for­mellen und prak­tischen Gründen müssten diese Rückfüh­run­gen zu­dem in der VOC-Bi­lanz erscheinen, ansonsten letztere wider­sprüch­lich sei. Die Be­schwer­de­führerin verlangt zur Klärung dieser Frage die An­ord­nung eines vom Gericht einzuholenden Gut­achtens. Den Umstand der Unter­lieferungen (vgl. E. 3.1.2) hält die Vorinstanz für aus­ge­schlossen, ohne allerdings den von der Be­schwer­de­führerin hierzu an­ge­botenen Zeu­gen­beweis ab­ge­nommen zu haben, und ohne näher dar­zulegen, wes­halb dieser un­taug­lich sein soll. Hinsicht­lich der nicht ent­leerten Tank­rest­menge bei der An­lieferung stellt sich die Vor­ins­tanz auf den Stand­punkt, dass deren Anteil un­be­deu­tend sei. Den Um­stand der Über­füllung (vgl. E. 3.2) hat die Vorinstanz stets anerkannt, aller­dings nur im Um­fang von 0.5%. In ihrer Vernehm­lassung an­erkennt die Vor­instanz nun, dass für die Vis­ko­si­täts­einstellung zu­sätz­liche Mengen an VOC bei­ge­ge­ben wurden. Aller­dings be­strei­tet sie deren Umfang, ohne sich aber auf einen mög­licher­weise zu akzeptieren­den Anteil fest­zu­legen. Insgesamt lässt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz schliessen, dass sie so­wohl bei den «Über­füllun­gen» als auch bei den «Min­der­liefe­run­gen» grund­sätz­lich - wenn auch nicht in dem von der Be­schwer­de­füh­rerin gel­tend gemachten Umfang - einen pau­scha­len Ab­zug bzw. Zu­schlag für gerecht­fertigt hält. Mit Be­zug auf die Be­schwer­deführerin bekundete sie zudem ex­pli­zit den Willen, solche pauschalen Ab­züge bzw. Zuschläge zulassen zu wollen, indem sie nämlich an­läss­lich der Kon­trolle der be­schwer­de­füh­rerischen VOC-Bilanz im Jahr 2000 selber die «Über­füllungs­pau­scha­le» ver­hältnis­mässig auf die «be­frei­ten» und «un­be­frei­ten» VOC-Aus­gänge auf­teilte und diese Kor­rektur von der Be­schwer­de­führerin vi­sie­ren liess (vgl. VB 16: Schrei­ben der OZD an die Be­schwer­deführerin vom 29. August 2001). Im Übrigen wendet die Vorinstanz bis heute nicht ein, dass die Er­stellung der VOC-Bi­lanz unter Ver­wen­dung von solchen Verein­fach­ungen in Form von pauschalen Abzügen bzw. Zuschlägen grund­sätz­lich nicht zu­lässig sei.

E. 4.2 Ist der Aufwand für die Erstellung einer VOC-Bilanz unver­hält­nis­mässig hoch, kann die OZD Ausnahmen von der Bilanzierungs­pflicht ge­währen (vgl. E. 2.6.2). Vor dem Hintergrund dieses Grund­satzes er­scheint es dem Bundes­ver­wal­tungsgericht sachgerecht und zweck­mässig, wenn die OZD - im Sinne einer weniger weit gehenden, mil­deren Mass­nahme - solche Vereinfachungen in Form von pau­scha­lier­ten Korrekturwerten zulassen will, zumal auch von Seiten des Kantons dies­bezüglich keine Einwände er­hoben wurden (vgl. dazu sogleich unten E. 4.3). Derartige «pauschale Korrektur­werte» sind mit den Pau­schalie­rungen vergleichbar, die ver­schiedentlich im Ab­gabe­recht ein­ge­setzt werden (so z.B. bei den direkten Steuern Art. 26 und 32 des Bundes­gesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundes­steu­er [DBG, SR 642.11] be­treffend Berufskosten und Ver­mögens­ver­wal­tungskosten; für die Mehr­wertsteuer Art. 37 des Mehr­wert­steuer­ge­setzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] be­treffend Saldo- und Pau­schal­steu­er­sätze). Pau­scha­len dienen der ad­mini­stra­ti­ven Ver­ein­fachung und sollen den Auf­wand für die Veran­lagung der steu­er­pflich­tigen Person in ver­tret­barem Rah­men halten. Die durch die Ver­wen­dung von Pau­scha­len erzielte Verein­fach­ung wirkt sich so­wohl auf die Ab­gabe­pflich­tigen als auch auf die Veran­la­gungs­be­hör­den aus. So muss - bei­spiels­weise im Be­reich der direk­ten Steuern - die steuer­pflich­tige Per­son die ent­sprech­en­den Klein­be­lege nicht auf­be­wahren und die Be­hör­de kann im Ge­gen­zug auf eine Kon­trolle ver­zichten (Felix Rich­ner/Wal­ter Frei/Stefan Kauf­mann/ Hans Ulrich Meuter, Hand­kom­men­tar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 112 zu Art. 26). Im Be­reich der direk­ten Steu­ern begründen Pau­schalen die un­wider­legbare Rechts­ver­mutung (Fik­tion), die Pau­schale entspreche den Tatsachen (vgl. Rich­ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 116 zu Art. 26).

E. 4.3 Für das AfU war die Plau­si­bi­li­tät der beschwerdeführerischen Bi­lanz ge­ge­ben und es be­fand die dekla­rierten Zahlen mitsamt den pau­scha­lierten Korrektur­werten für rich­tig. So erklärte der Sachzu­ständige beim AfU gegen­über der OZD, er habe die Plausi­bi­lität der Bi­lanz «im Be­trieb ab­geklärt»; die «ange­ge­be­nen Zah­len» habe er «kon­trolliert und als rich­tig be­fun­den» (vgl. VB 12-14: Begleit­schrei­ben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bi­lan­zen 2002-2004).Das AfU wies die Vorinstanz be­treffend die «Min­der­liefe­run­gen» im Um­fang von 1% aus­drück­lich da­rauf hin, dass die Be­schwer­de­führerin keine Brücken­waage besitze, um eine Kon­trolle durch­füh­ren zu können. Mehr noch, das AfU stellte sich sogar auf den Stand­punkt, dass eine solche «Eigen­kon­trolle» auch «nicht sinnvoll» wäre. So unter­richtete es die Vor­instanz be­treffend die von der Beschwerde­führerin aus den dar­ge­leg­ten Grün­den geltend gemachten «Min­der­lie­fe­rungen» wie folgt: «95% der Lösungs­mittel werden mit Tanklast­wagen an­ge­liefert. Dabei dürfen die Minder­lieferungen bis zu 2% betragen. Die Lieferan­ten rei­zen diese Mög­lich­keit aus und liefern im Durchschnitt 1% weni­ger als sie fak­tu­rieren. Eine Kontrolle kann das Unternehmen nicht durch­füh­ren, da sie keine Brücken­waage besitzt. Zudem wäre eine solche Eigen­kon­trolle auch nicht sinnvoll. Daher wird, wie schon in den letzten Jah­ren, von allen Eingängen 1% ab­ge­zogen» (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schreiben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bilanzen 2002-2004). Hin­sichtlich den «Über­füllungen» klärte das AfU in seinen Be­gleit­schreiben die OZD (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schreiben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bilanzen 2002-2004) über die Gründe, den Umfang und die Vor­gehens­weise bei der Ermittlung der Über­füllungs­pauschale auf: «Bei den Pro­dukte­lieferun­gen wird, wie schon in den letz­ten Jahren, eine Über­füllung von 3.25% aus­ge­wie­sen. Um Kunden­rekla­mationen über Unter­füllung zu vermei­den, muss ge­ne­rell mehr Pro­dukt abge­wogen werden. Diese halb­auto­ma­tischen Ab­füll­sys­te­me werden so ein­ge­stellt, dass der untere Feh­ler­bereich das Soll­ge­wicht ist. Bei hoch­vis­kosen Produkten ist die Ab­wäg­genauigkeit ge­ring. Er­mittelt wurden die 3.25% mit durch­schnitt­lichen Pro­duk­tions­zah­len» (vgl. VB 12 14: Begleitschreiben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bi­lanzen 2002-2004). Folglich wusste die Vorinstanz, wie die pauschalierten Korrekturwerte er­mittelt wurden, dass ihre Höhe auf Durch­schnitts­wer­ten be­ruhten, und dass na­ment­lich hin­sicht­lich der «Minder­lie­ferungen» ein ex­ak­ter Nach­weis er­schwert bzw. das AfU einen solchen auch gar nicht für sinn­voll hielt. Somit kannte die Vorinstanz die Gründe und die Um­stände des Zu­stande­kommens der pauschalierten Korrekturwerte hin­reichend. Sie ver­hält sich in rechtswesentlichem Masse wider­sprüch­lich, wenn sie im vorliegenden Fall pauschalierte Korrekturwerte zwar grund­sätzlich zu­lassen will (vgl. oben E. 4.1), hierfür aber (und im Nach­hinein) den strikten Beweis für die mittels pauschalierten Korrektur­werten vermittelten Tatsachen, die - vergleichbar mit den Pau­schalen - we­sens­ge­mäss gerade eben nicht im Einzelnen de­tailliert und effektiv nach­ge­wie­sen werden müssen (vgl. E. 4.2), ver­langt. Ihr Ver­hal­ten ver­stösst insofern gegen Treu und Glauben (E. 2.6.1, 2.6.2). Hätte sie die pauschalierten Korrekturwerte nicht bzw. nicht im geltend gemachten Umfang zulassen wollen, hätte sie früher inter­venieren und allenfalls die Kriterien für deren Bemessung - allenfalls zusammen mit dem AfU - definieren müssen.

E. 4.4 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die OZD durch das AfU über die Pau­schale für die Viskositätseinstellung in­formiert gewesen wäre. Es erübrigt sich aber, dies­be­züg­lich weitere Ab­klä­run­gen zu treffen, weil die Be­schwer­de­füh­rerin den Nachweis des mengen­mässigen Um­fangs der im Rah­men der Vis­kosi­täts­ein­stellung zu­sätz­lich ver­wen­deten VOC im Umfang von 2% effektiv erbracht hat: Mittels der com­puter­ge­stütz­ten Lager­buch­hal­tung kann die Be­schwer­de­führerin den Beweis für den effek­tiven Mehr­ver­brauch im Rah­men der Vis­ko­si­täts­ein­stellung für die Jahre 2001 bis 2005 ohne Weiteres er­bringen. Aus der eingereichten Übersicht lässt sich jede Buchung im Rahmen des Mehrverbrauchs für die Viskositätseinstellung einzeln mit Datum, Menge, Artikel, Benutzer etc. ersehen und nach­vollziehen (vgl. Bei­lage 22: BRAIN Print­outs, Listen für den Mehr­ver­brauch Pro­duk­tion; Beilage 10 zur Beschwerde an die Vorinstanz: Bei­spiel eines Trans­port­auf­trages; Bei­lage 9 zur Beschwerde an die Vorinstanz: Bei­spiele von Fertigungs­blättern). Der Mehr­ver­brauch wird seit 1. Januar 2001 mit einem spe­ziellen Bu­chungs­schlüssel er­fasst (vgl. E. 3.2.2). Gestützt auf diese Aufzeichnungen in der Lager­buch­haltung - bei denen es sich somit ent­gegen der Auffassung der Vor­ins­tanz nicht um «reine Zahlen­kolonnen» ohne «Aussagekraft» handelt - liegt der Mehr­ver­brauch im Schnitt bei 3.01%. Für das Jahr 2000 lässt sich dieser aufgrund der in der Folge unbestrittenermassen gleich gebliebenen Ver­hält­nisse ohne Wei­teres schätzen. In die VOC-Buchhaltung (und VOC-Bilanz) hat sie aber nicht diesen Wert (von 3.01%) aus dem BRAIN übernommen, sondern sie pro­grammierte für die von ihr her­ge­stellten Pro­dukte einen pau­scha­len Zu­schlag von lediglich 2% (d.h. plus 2% vom in der je­weiligen Re­zeptur angegebenen VOC-Ge­halt). Wie ihr In­for­matiker nach­voll­zieh­bar ausführt, wählte sie dieses Vorgehen, «damit dem Kunden ein gleich bleibender VOC-Gehalt (ver­bind­liche Preis­liste) ver­rechnet» habe werden können (Aussage des ex­ternen IT-Fach­be­raters E._______, Einvernahmeprotokoll, act. 37 des Unter­suchungs­jour­nals, S. 29). Die 2% sind den Pro­duk­ten denn auch tatsächlich be­las­tet worden: Sie waren auf den Rech­nun­gen aus­­ge­wiesen und folg­lich an die Kunden über­wälzt worden (Bei­lage 27: Bei­­spiel­rech­nun­gen und dazugehörige Re­zeptu­ren). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer VOC-Bilanz nicht den effek­tiven Ver­brauch, sondern aus nachvollziehbaren Gründen weniger, nämlich - entsprechend den Kundenrechnungen - «nur» 2% deklariert, kann ihr ge­gen­über nicht der Vorwurf er­hoben werden, sie habe auf diese Weise unrechtmässig ihre VOC-Aus­gänge er­höh­en wollen, mit dem Ziel, die Abgabe zu schmälern. Im Ergebnis führt dieses Vorgehen nämlich dazu, dass sich die Differenz (von 1.01%) zu ihren Ungunsten auswirkt. Von einer «Falsch­dek­la­ration» kann folglich keine Rede sein.

E. 4.5 Während bezüglich der «Minderlieferung» und der «Überfüllung» ein Beanstanden der pauschalierten Korrekturwerte gegen Treu und Glau­ben ver­stösst, kann der Beschwerdeführerin bezüglich der «Vis­ko­sitäts­ein­stellung» nicht eine bundesrechtswidrige Deklaration vor­ge­wor­fen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb bereits aus diesen Gründen gut­zu­heissen.

E. 5 Darüber hinaus geniesst die Be­schwerdeführerin Vertrauensschutz:

E. 5.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage im We­sentlichen deswegen verneint, weil keine schriftliche Auskunft oder Zu­sicherung von Seiten der Behörden an die Beschwerdeführerin er­gangen sei. Sie verkennt dabei allerdings, dass die Vertrauens­grund­lage durch jedes - eine bestimmte Erwartung auslösende - Verhalten der Be­hörden ent­stehen kann (vgl. E. 2.8.3). Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts schuf das Ver­hal­ten des AfU die Ver­trauens­grund­lage. Zu ihrer Bildung trug Fol­gen­des bei:

E. 5.1.1 Zwischen dem AfU und der Beschwerdeführerin fanden unbe­stritte­ner­massen regel­mässig Ge­spräche und Sit­zun­gen statt. Auch wenn diese Kontakte nicht immer protokolliert worden sind (vgl. Ein­ver­nah­me­protokoll B._______, Sach­zuständiger beim AfU, act. 58 des Unter­su­chungs­journals, S. 10), belegen die bei den Akten lie­gen­den Unter­la­gen diese hin­reichend (vgl. Bei­lage 23 zur Be­schwer­de an die Vor­ins­tanz: hand­schrift­liche Notiz des Ver­treters des AfU, vgl. hier­zu auch Einver­nah­me­pro­to­koll B._______, a.a.O., S. 10; vgl. auch Bei­lagen 19 und 20 zur Be­schwerde an die Vor­ins­tanz: Pro­to­kolle von Jah­res­ge­sprächen 2004 und 2005 zwi­schen dem AfU und der Be­schwer­de­füh­rerin). Das AfU führte bei der Be­schwer­de­füh­rerin auch re­gelmässig Be­triebs­ins­pek­tionen durch (vgl. Bei­lagen 22, 26, 27 und 33 zur Beschwerde an die Vor­ins­­tanz: ver­schie­dene Ins­pektions­rapporte). Wie aus den Akten hervorgeht, wusste das AfU von den an­fäng­lichen Schwierigkeiten (Höhe der diffusen Emissionen, vgl. E. 3.3) der Be­schwer­deführerin bei der Erstellung der VOC-Bilanz; es wusste auch von den durch die Be­schwer­de­führerin daraufhin ge­troffe­nen Ab­klä­run­gen (Einvernahme­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 8). Auch über die von der Beschwerde­füh­rerin im Rahmen dieser Abklärungen fest­ge­stellten Ursachen für die Ab­weichungen war das AfU infor­miert: So hatte es von der Gas­rück­füh­rung Kenntnis (Beilage 23 zur Be­schwer­de an die Vor­instanz: Hand­schrift­liche Notizen des Vertreters des AfU). Der Um­stand der im Tank verbleibenden Restmenge war dem AfU eben­falls bekannt (Ein­ver­nah­me­proto­koll B._______, a.a.O., S. 8). Schliesslich wusste es auch über die Unter­lie­ferungen und die Über­füllungen Be­scheid (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schreiben des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bilanzen 2002-2004). Hinsichtlich der Viskositäts­ein­stellung bringt die Be­schwer­de­füh­rerin vor, das AfU sei auch be­treffend dieser «pauschalierten Korrekturwerten» informiert ge­wesen, und es habe diese für richtig befunden. In den Akten finden sich zwar keine Hin­weise darauf, ob diese besprochen worden ist. Aller­dings sind nicht sämtliche Kontakte zwischen dem AfU und der Beschwer­de­füh­rerin protokolliert worden (Ein­ver­nah­me­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 10), so dass nicht aus­ge­schlossen werden kann, dass dieser «pau­schalierte Korrekturwert» gelegentlich ebenfalls disku­tiert worden ist. Der Ver­treter des AfU wurde hierzu nicht einvernommen (mög­lich­er­wei­se wollte die Vor­ins­tanz ihn unter dem Stichwort «massive Un­stimmig­keiten bei den Re­zepturen» be­fragen, dieser Punkt wurde je­doch nicht weiter vertieft, auch wurde kein Zusammen­hang zu der 2% Pau­schale hergestellt; vgl. Ein­ver­nah­me­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 18 f.). Mit dem Abschluss der Koope­ra­tions­ver­ein­ba­rung im Jahr 2003 zwi­schen der Be­schwer­deführerin und dem Bau- und Jus­tiz­de­parte­ment des Kantons A._______, vertreten u.a. durch den Chef des AfU, wurde zu­dem der Wille zum institutionalisierten Kon­takt und zur ver­tieften Zu­sammen­arbeit in Fragen des Umweltschutzes bekräftigt (Beilage 10: Ko­opera­tions­ver­ein­ba­rung; Beilage 11: Medien­mit­tei­lung). Ziel und Zweck dieser Ver­ein­ba­rung war die Regelung der Zu­sam­men­arbeit zwi­schen dem Kanton und der Be­schwerdeführerin im Bereich des Um­welt­schutzes (vgl. Ziffer 1): Durch einen ins­ti­tutionalisierten Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und durch Ele­men­te ge­meinsamer Umweltplanung sollten ein Ver­trauens­ver­hältnis zwi­schen Unter­nehmen und Behörden ge­schaffen und ge­stärkt werden sowie Doppel­spurig­keiten zwischen Tätig­keiten des Unter­neh­mens und der Be­hör­de beseitigt werden. Die kan­to­nale Behörde verpflichtete sich mit der Kooperations­ver­ein­ba­rung zudem, der Beschwerdeführerin zu­han­den Dritter deren «legal compli­ance», «d.h. ihre Kon­formität mit den an­wendbaren ge­setz­lichen Um­welt­vor­schriften zu be­stätigen» (Ziffer 4.2). Im Zuge dieser Ko­ope­rations­vereinbarung wurden auch Son­der­ver­ein­ba­rungen - den ge­sam­ten Umwelt­schutz­be­reich erfassend - zwi­schen dem AfU und der Be­schwerdeführerin ge­troffen (vgl. Bei­lage 21 zur Be­schwerde an die Vor­instanz: Sonder­ver­ein­ba­rung vom 31. De­zem­ber 2004). So wurde beispiels­weise hinsichtlich der VOC für das Jahr 2005 eine VOC-Emissions­messung vereinbart (Ziffer 2.4).

E. 5.1.2 Die VOC-Bilanzen wurden vom AfU im Be­trieb der Beschwer­deführerin kon­trolliert (VB 12-14: Begleitschreiben des AfU zur Über­weisung der VOC-Bi­lan­zen; vgl. auch Beilagen 26 und 27 zur Beschwerde an die Vorinstanz: Ins­pektionsrapporte vom 30. August 2004 und vom 21. Sep­tember 2005). Die Prüfdichte der Kontrolle lässt sich aus den Ins­pektions­rappor­ten ersehen, die anlässlich der Bereinigung der VOC-Bilanzen (durch­geführt ebenfalls im Betrieb der Beschwerde­füh­rerin) er­stellt wurden. Daraus ergibt sich, dass die VOC-Bi­lan­zen vom AfU sehr detailliert kon­trolliert wurden: Die Inspektion bei­spiels­weise vom 25. Au­gust 2004 (vgl. Beilage 26 zur Be­schwer­de an die Vorinstanz) diente der Be­reinigung der VOC-Bi­lanz 2003 (Ziffer 1 des Rapportes). Ins­be­son­dere wurde nach Grün­den für die zu niedri­gen «diffusen Emis­sionen» ge­sucht. Diese konnten schliesslich auf zwei «Falsch­bu­chungen» zu­rück­ge­führt werden (Ziffer 2 des Rap­portes). Auch aus dem Ins­pek­tions­rapport vom 20. Sep­tem­ber 2005 (Bei­lage 27 zur Be­schwer­de an die Vor­instanz) geht her­vor, dass die ein­zelnen Ziffern der VOC-Bilanz ein­gehend und mittels Stich­pro­ben über­prüft worden sind. Entgegen der Auffassung der Vor­ins­tanz be­schränkte sich folglich die Kontrolle des AfU keines­wegs lediglich auf die Kontrolle der Emissionen aus Gründen der Luftreinhaltung. Die Kontrolle durch das AfU umfasste zweifellos auch die pauschalierten Korrekturwerte: Zwar will der Vertreter des AfU - wie er anlässlich seiner Einvernahme zu Pro­tokoll gibt - diese nicht selber kontrolliert haben. Aus seinen Schreiben an die Vor­instanz (vgl. oben E. 4.3) geht aber un­miss­verständlich hervor, dass seine Bilanz­überprüfung auch die pau­schalier­ten Korrekturwerte umfasste, und dass er aus eigener Erkenntnis von deren Richtigkeit überzeugt war. Nicht anders wäre denn auch zu erklären, dass er der Beschwer­deführerin diesbe­züg­lich nie Auf­lag­en ge­macht oder Be­dingungen ge­stellt hat. Über­haupt wurden die pauschalierten Korrekturwerte von Seiten des AfU zu keinem Zeitpunkt in Frage ge­stellt. Es hat der Be­schwerdeführerin gegenüber dies­be­züg­lich weder irgend­welche Zwei­fel ge­äussert noch ver­wies es die Be­schwer­de­füh­rerin für weitere Abklä­rungen an die OZD. Auch in den bei den Akten lie­genden Pro­to­kollen der Jahres­ge­spräche zwi­schen dem AfU und der Be­schwer­de­füh­rerin finden sich keine Hin­weise, wonach es Pro­ble­me oder Un­stimmig­kei­ten im Zu­sammen­hang mit den VOC-Bi­lan­zen gegeben hätte oder die Be­schwer­deführerin bei der VOC-Bi­lanzierung etwas ändern oder zusätzliche Beweismittel für ihre pauschalierten Korrektur­werte pro­duzieren müsste (Bei­lagen 19 und 20 zur Be­schwerde an die Vor­ins­tanz: Pro­tokolle der Jahre 2004 und 2005, vgl. zu den VOC Ziffer 3.2.4). Im Übrigen sagte der Vertreter des AfU gleich­zeitig selber aus, dass die pauschalierten Korrekturwerte «sicher mehrere Male - ver­tieft einmal» be­sprochen worden seien (Ein­vernahme­pro­to­koll B._______, a.a.O., S. 21). Wäre er mit den pauschalierten Korrekturwerten nicht ein­ver­standen gewesen, hätte er - wie bereits er­wähnt - zweifellos Auf­lagen gemacht oder Be­dingungen ge­stellt bzw. stellen müssen. Sicherlich aber hätte er sich gegen­über der Vor­instanz nicht zu­stimmend zur VOC-Bilanz der Be­schwerdeführerin geäussert (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schrei­ben des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bi­lanzen 2002-2004). Unter den gesamten Umständen muss deshalb davon aus­ge­gan­gen werden, dass der Vertreter des AfU sich gegen­über der Be­schwer­de­füh­rerin derart verhalten hat, dass sie daraus schliessen durfte, das AfU sei mit ihrem Vorgehen im Zu­sammen­hang mit den pauschalierten Korrekturwerten einverstanden.

E. 5.1.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich für das Bundes­verwaltungs­ge­richt zu­sammenfassend, dass das AfU durch sein Handeln und Auf­tre­ten ge­gen­über der Be­schwerdeführerin in rechts­we­sent­lich kon­klu­den­ter Weise die Grund­lage schuf, auf welche die Be­schwer­de­füh­rerin da­hin­geh­end ver­trauen durfte, dass sie bei der Erstellung ihrer VOC-Bi­lanz hin­sichtlich der pauschalierten Korrekturwerte ge­setzes­kon­form vor­ge­gan­gen ist.

E. 5.2.1 Im Übrigen durfte die Beschwerdeführerin das AfU als die für die Überprüfung der VOC-Bilanz zuständige Behörde halten. Dies aus den fol­genden Gründen: Die Kompetenz der Kantone zur Prüfung der VOC-Bilanz ergibt sich bereits aus der Verordnung (vgl. E. 2.7). Wie eben ausgeführt, hat das AfU bei der Be­schwer­de­füh­rerin jährlich Be­triebs­inspektionen durch­ge­führt und die VOC-Bi­lan­zen eingehend kon­trolliert. Dabei hat es die Be­schwer­de­führerin insbesondere zu Fragen betreffend die Zulässig­keit von pauschalierten Korrekturwerten nie an die OZD verwiesen, was zeigt, dass es sich selbst in dieser Frage als zuständig erachtete. Durch sein Handeln hat es die Be­schwer­de­füh­rerin im Vertrauen in die Ge­setz­mässig­keit ihrer VOC-Bi­lanz bestätigt (vgl. E. 5.1.). Zwar kann ge­stützt auf die Ver­ordnungs­be­stimmung auch die Zollverwaltung Be­triebs­kon­trollen vor­nehmen (Art. 6 VOCV; vgl. E. 2.7). Die Vor­ins­tanz stellt sich sogar auf den Stand­punkt, das kantonale Amt führe ledi­glich eine sog. for­melle Über­prü­fung der VOC-Bilanzen durch, wäh­rend sie selber diese auch in ma­terieller Hinsicht prüfe. Aus ihrer Sicht liegt deshalb die mass­geb­liche Prüfzuständigkeit bei ihr, der OZD. Eine Ein­schrän­kung der kanto­na­len Kom­petenz auf eine der­artige bloss «formelle Prü­fungs­be­fug­nis» (was genau auch immer darunter zu verstehen wäre) lässt sich - ent­ge­gen der Auf­fassung der Vorinstanz - aus dem Wort­laut von aArt. 4 Abs. 1 Satz 3 VOCV («Die Kan­to­ne über­prüfen ins­be­son­dere die VOC-Bi­lanzen» [entspricht Satz 2 von Art. 4 Abs. 1bis VOCV]) nicht ableiten. Die Auf­fassung der Vor­instanz findet auch keine Stütze in dem von ihr her­aus­ge­ge­be­nen Merk­blatt (vgl. E. 2.6.2). Die Prü­fung der Plau­si­bi­li­tät und Nach­voll­zieh­bar­keit - wie im Merk­blatt ver­langt - lässt sich ohne eine in­halt­liche Prü­fung zudem nicht sinn­voll durchführen. Ab­ge­sehen davon hat im vor­liegenden Fall das AfU eine materielle Prü­fung denn auch tat­säch­lich vor­ge­nommen (Ein­ver­nah­me­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 6). Die Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch angesichts der übrigen In­formationen von Seiten der Behörden nicht halten. Das Bundes­amt für Um­welt (BAFU) betont auf seiner Home­page die wichtige Rolle der kantonalen Fach­ämter im Bereich des Umwelt­schutzes. So in­formiert es zum Thema «Vollzug» der VOC die Bürger­innen und Bür­ger folgen­der­massen: «Die kan­to­na­len Luftrein­halte­fach­stellen sind zu­ständig für die Kon­trolle der Ge­suche der VOC-Bilanzen sowie des Ver­pflichtungs­ver­fahrens. Nach er­folg­ter Prüfung leiten sie diese mit einer ent­sprech­en­den Empfeh­lung zur Ge­neh­mi­gung oder Ablehnung an die OZD weiter. Den kan­to­na­len Luft­rein­hal­te­fach­stellen obliegt eben­falls die Beratung der Unter­neh­mun­gen sowie die Zu­stel­lung der für den Voll­zug erfor­der­lichen Unter­la­gen» (vgl. www.bafu.admin.ch > Start­seite > Themen > VOC-Lenkungsabgabe > Voll­zug > Fach­stellen bei Bund und Kanton > Kantonale Luftreinhaltefachstelle, zuletzt be­sucht am 4. Februar 2011). Eine Einschränkung der Kompetenz des AfU in der durch die OZD geltend gemachten Art lässt sich auch hier nicht ableiten. In seinen anlässlich der Einführung der VOCV erstellten «Aus­füh­run­gen zur VOCV» äusserte sich das BAFU zudem zu den Aufgaben der Kan­tone im Zu­sammen­hang mit der Einreichung der VOC-Bilanz. Es kom­mentiert Art. 4 VOCV dahingehend: «Den Kantonen kommt beim Voll­zug der Verordnung eine wichtige Auf­gabe zu. So haben sie die VOC-Bi­lan­zen, Rückerstattungsanträge und Befreiungs­ge­suche im Sinne von Artikel 9 zu prüfen und diese an­schliessend an die Zoll­ver­waltung wei­ter­zuleiten. Die Kantone werden für diesen Aufwand an­ge­messen ent­schä­digt. Sie können Vollzugs­auf­gaben auch Dritten übertragen. Arti­kel 43 USG ermächtigt die Voll­zugs­behörde, Aussenstehende mit Auf­gaben zur Durchsetzung des USG zu betrauen. Die Ver­ant­wort­lich­keit liegt auch in diesem Fall bei den Kantonen. Sie bleiben die An­sprech­partner der Zoll­ver­wal­tung» (vgl. «Aus­füh­rungen zur VOCV» des vom Ok­to­ber 2002, S. 7, zum Thema «Vollzug», abrufbar unter www.bafu.admin.ch, Themen > VOC > Rechts­grund­lagen [auf­ge­schal­tet am 22. Au­gust 2006]). Das BAFU betont, die Kantone seien in der Re­gel durch den Vollzug der Luftrein­hal­te-Ver­ord­nung vom 16. De­zem­ber 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) mit den Be­triebs­ver­häl­t­nissen eines Unter­neh­mens ver­traut (vgl. «Aus­füh­run­gen zur VOCV», a.a.O., S. 4).

E. 5.2.2 Angesichts des Verordnungstextes sowie der ein­schlägigen Merk­blätter und In­for­mationen von Seiten der Behörden sind die kon­trollierende Instanz und die An­sprech­partner für Fragen in Sachen VOC sowie für die Erstellung der VOC-Bilanz in erster Linie die kan­to­nalen Umweltschutzfachstellen. Die Be­schwer­deführerin durfte des­halb davon ausgehen, dass die mass­geb­liche Kompetenz zur Prü­fung ihrer VOC-Bilanzen dem AfU ob­liegt: Denn un­be­stritte­ner­massen sind es die kantonalen Umweltschutzfachstellen, die über die not­wen­dige Fach­kompe­tenz im Bereich des Um­welt­schutzes verfügen, weshalb sie die Ab­gabe­pflich­tigen bei der Umsetzung der VOCV auch beraten sollen. Zu­dem befinden sich diese viel näher bei der Sache und am Ge­schehen als die OZD. Jeden­falls musste die Beschwerdeführerin vor diesem Hinter­grund nicht damit rechnen, die Vor­instanz korrigiere die durch die zuständige kantonale Fach­be­hörde in Fragen des Um­welt­schutzes begutachteten und nicht weiter beanstandeten VOC-Bilanzen.

E. 5.3 Schliesslich sind auch die übrigen Voraussetzungen des Ver­trauens­schutzes «klar und eindeutig» erfüllt (vgl. E. 2.8.3, E. 2.8.4 und E. 2.8.5): Wie sich bereits aus dem Voranstehenden er­gibt, durfte die Be­schwer­de­führerin darauf vertrauen, dass das AfU für die Kon­trolle der VOC-Bilanz zuständig war und sie nach unbe­an­standet ge­bliebener Über­prü­fung derselben in den hier relevanten Fragen im guten Glauben da­von ausgehen durfte, dass sie diese im Ein­klang mit den ge­setz­lich­en Be­stimmungen erstellt hatte. Im Ver­trauen in die Rich­tigkeit des Ver­hal­tens des AfU hat die Beschwerde­füh­rerin für sie nach­teilige Dispo­si­tionen (wie sich herausstellt im Umfang von Fr. 1'512'190.05) getroffen bzw. unterlassen, die nicht rück­gängig gemacht werden können: Hätte die Beschwerdeführerin nämlich nicht in die Richtig­keit ihrer VOC-Bi­lan­zen ver­trau­t, hätte sie - um die Mehr­kosten über­wäl­zen zu können - den Produkte­preis anders fest­ge­legt. Zudem hätte sie - wie die Beschwerdeführerin glaubhaft (vgl. E. 2.8.5) darlegt - eine Brücken­waage angeschafft, um die Eingänge überprüfen und exakt nach­weisen zu können. Schliesslich ist die ge­setz­liche Ordnung seit­her unverändert ge­blie­ben und ein dem Vertauensschutz ent­ge­gen­steh­endes öffentliches Interesse oder eine «krasse Ungleich­behandlung» sind nicht ersichtlich.

E. 5.4 Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt auch gestützt auf das Vertrauensschutzprinzip gutzuheissen.

E. 6.1 Die Vorinstanz stützt schliesslich die Nachforderung, ohne aller­dings den genauen Betrag zu beziffern, auf die Tatsache, dass die Be­schwer­de­führerin die Minderlieferung sowie die Überfüllung auch auf sog. «Handelswaren» geltend gemacht habe, also auf solchen Pro­duk­ten, die bei der Beschwerdeführerin keinerlei Verarbeitung erfahren hätten und die un­verändert an den Kunden weitergegeben worden seien.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass dieses Vorgehen grund­sätz­lich nicht korrekt ge­wesen sei. Sie entgegnet aber, sie habe die der Überfüllung entsprechende VOC-Abgabe nicht an die Kunden über­wälzt. Da die Handelswaren im Inland ver­kauft worden seien, habe sie somit die Abgabe für die deklarierte Über­füllungspauschale sel­ber bezahlt. Der Vor­wurf, sie habe die Abgabe nicht entrichten wollen, sei des­halb haltlos. Eine allfällige Korrektur sowohl des Ab­zuges bei den VOC-Ein­gängen als auch bei den VOC-Aus­gängen würde zudem zu einer un­we­sent­lichen Anpassung der Be­rechnung führen, wes­halb der Ein­fach­heit hal­ber diese Un­schärfe in Kauf genommen worden sei.

E. 6.3 Bei Durchsicht der eingereichten Bilanzen hat sich gezeigt, dass die Handels­waren (vgl. unter Ziffer 2 der Bilanz, «eingekaufte VOC-halti­ge Pro­dukte») bis auf wenige Ausnahmen im Inland verkauft worden sind. Für diese Produkte wurden tatsächlich die Minder­lieferungs- und Über­füllungspauschalen unbestrittenermassen zu Un­recht geltend ge­macht. Dieser An­teil wurde aber nach unwider­sproch­en gebliebener Dar­stellung der Be­schwer­deführerin nicht auf die Kunden überwälzt. Dies hat zur Folge, dass sie - obwohl sie je­weils eine Minderlieferung (von 1%) deklarier­te - auf­grund der eben­falls deklarierten Überfüllung (von 3%) sich schliesslich selber mit der Ab­gabe be­lastet hat. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

E. 7.1 Unter dem Stichwort «Gratis- und Musterlieferungen im Inland» macht die Vorinstanz eine Nachforderung im Umfang von Fr. 32'929.20 geltend. Diese VOC-Ausgänge seien zu Unrecht als «befreit» bilanziert worden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, bei diesen Lieferungen habe es sich zu 98% um Liefe­rungen an die G._______ AG ge­handelt. Diese habe im Sinne einer sog. «verlängerten Werk­bank» (Ver­edelung inner­halb des Fertigungsprozesses) den Wirk­stoff in Tuben abgefüllt. Diese Tuben seien an­schliessend zur Be­mus­te­rung an die Kunden ver­schickt worden. Die Be­schwerdeführerin be­streitet nicht, dass diese Ausgänge fälsch­licher­weise als «befreit» aus­ge­wiesen worden seien. Diese seien aber entsprechend auch wieder als VOC-Ein­gänge ver­bucht worden. Da­nach seien sie den Kunden recht­mässig, d.h. inkl. VOC-Abgabe, ver­rech­net worden. Allein schon der Um­stand, dass die VOC-Abgabe für diese «Gratis- und Mus­ter­lieferun­gen» Fr. 32'929.20 betrage, zeige, dass es sich kaum um eigentliche Gratis­lieferungen gehandelt haben könne, würde der effektive Wert dieser Waren doch mehrere hundert­tausend Fran­ken aus­machen.

E. 7.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die fraglichen VOC tat­säch­lich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - nach der Verarbeitung bei der G_______ AG als Eingänge ver­bucht worden sind und ob diese an­schliessend den Kunden in Rech­nung ge­stellt worden sind. Aufgrund der Beweis­last­verteilung hat die Be­schwer­deführerin die Folgen der Beweis­losig­keit zu tragen (vgl. E. 1.5). Die Be­schwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin erhebt sodann verschiedene formelle Rü­gen. Sie kritisiert das Verfahren vor der Zollfahndung Basel. Nament­lich bemängelt sie die Zeugeneinvernahmen. Es seien sug­gesti­ve Fragen ge­stellt worden, der Fragenkatalog sei lückenhaft und die Pro­to­kollie­rung mangelhaft gewesen. Der Zeuge B._______ vom AfU sei offen­sichtlich eingeschüchtert gewesen oder habe sich zu­min­dest stark unter Druck gesetzt gefühlt. Nur so lasse sich er­klä­ren, dass er seine gegenüber der Beschwerdeführerin wahrge­nommene beratende Tä­tig­keit relativierte. Weiter bringt sie vor, die Zoll­verwaltung sei keines­falls auf die Zeugeneinvernahme angewiesen gewesen, habe sich der Sachverhalt doch bereits zweifelsfrei aus den Unter­lagen er­ge­ben. Die Ein­vernahme von B._______ sei neben dem Umstand, dass dieser eingeschüchtert worden sei, aber auch wegen der Sub­sidiarität der Zeuge­nbe­fragung zur Sach­ver­halts­er­mittlung unver­wert­bar bzw. über­all dort, wo Doku­men­te zur Er­mittlung herbeigezogen werden könnten, mindestens nicht zu be­ach­ten. Da die Vorinstanz auf die von ihr geübte Kritik an der Ver­wert­bar­keit seiner Aus­sa­gen nicht näher ein­gegangen sei und sie zudem viele ihrer Auf­fassun­gen mit den Ein­ver­nahme­pro­tokollen von B._______ unter­mauert habe, habe die Vor­instanz die vor­liegenden Be­weise willkürlich ge­würdigt und ihr recht­liches Gehör ver­letzt. Sodann kritisiert sie, ihr sei das Recht, bei der Zeugen­ein­ver­nah­me Er­gänzungs­fragen stellen zu dürfen, ver­wei­gert worden, was ebenfalls eine Verletzung des recht­lichen Gehörs dar­stelle.

E. 8.2 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beziehen sich primär auf das Vorgehen der Vorinstanz mit Bezug auf die pauschalier­ten Kor­rektur­werte (vgl. E. 4 und E. 5). Da die Be­schwer­de diesbezüglich gut­ge­heissen wird, er­übrigt es sich, auf die darge­stellten Rügen näher einzu­gehen. Ob sich die beschwerdeführerischen Vorwürfe auch auf den untergeordneten, abge­wie­se­nen Punkt der «Gratis- und Mus­ter­lieferungen» (vgl. E. 7.3) er­streckten, wäre höchst fraglich. In diesem Zusammenhang wäre ohnehin festzu­hal­ten, dass die Vor­ins­tanz im Entscheid über die «Gratis- und Muster­lieferungen» die Zeu­gen­aus­sagen nicht verwendet hat. Ab­ge­sehen davon wäre die Be­schwer­de­führerin da­rauf hinzu­weisen, dass die Bestimmung von Art. 12 des Bundesge­setzes vom 22. März 1974 über das Verwal­tungs­strafrecht (VStrR, SR 313.0) betreffend die Nach- bzw. Rück­leis­tungspflicht auf­grund einer Wider­handlung, trotz Auf­nahme in das Ver­waltungs­strafrecht, zwi­schen dem Adminis­trativ­verfahren zur Fest­setzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nach­zuentrichtenden Ab­gabebetrages einerseits (Art. 63 VStrR; BGE 114 Ib 94 E. 5c) und dem Strafverfahren anderer­seits (Art. 62 VStrR; BGE 115 Ib 216 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. Sep­tember 2010 E. 3.2) unter­scheidet. Das Ver­wal­tungsstrafrecht wäre in ver­fahrens­recht­licher Hin­sicht allein für die hier nicht in Frage steh­ende Strafver­folgung an­wend­bar (Art. 62 Abs. 2 USG). Für die Festsetzung des nachzu­ent­rich­ten­den Abgabebetrages ist hin­gegen das VwVG mass­gebend (vgl. E. 2.5). Die Einvernahme des Zeugen B._______ wurde im Rah­men des Ver­waltungsstraf­ver­fahrens durchge­führt, weshalb hierfür das VStrR zur An­wendung ge­langte. Der beschwerdeführerische Vorwurf der Ver­wei­gerung des Rechts, diesem Er­gänzungs­fragen zu stellen, wäre des­halb im Straf­ver­fah­ren zu beurteilen, weshalb darauf im vor­liegen­den Ver­fahren so­wie­so nicht ein­getreten werden könnte. Nur am Rande sei be­merkt, dass Unter­suchungs­hand­lungen des un­ter­suchen­den Be­am­ten im Verwal­tungs­strafverfahren ohnehin zu­nächst in­nert drei Tagen mit Be­schwer­de an den Direktor bzw. Chef der beteilig­ten Ver­wal­tung bzw. an die An­klagekammer des Bundesge­richts (Art. 27 i.V.m. Art. 28 VStrR; heute: Beschwerde­kammer des Bundes­straf­ge­richts; Ausdruck ge­mäss Anhang Ziff. 10 des Strafge­richts­gesetzes vom 4. Oktober 2002, in Kraft seit 1. April 2004 [SR 173.71]) hätten an­ge­fochten werden müssen (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6), was hier offen­bar nicht ge­sche­hen ist. Solches könnte im vor­liegen­den Ver­wal­tungs­justizverfahren aber nicht nachgeholt werden (vgl. Ur­teil des Bundes­ge­richts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3; Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A 1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 6.3.3).

E. 9 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil­weise gut­zu­heissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen je­doch ab­zu­weisen.

E. 9.1 Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin nur in einem unter­geordneten Punkt unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten zu er­lassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auch der Vorinstanz sind keine Kosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs.2 VwVG). Der ge­leistete Kos­tenvorschuss von Fr. 25'000.-- ist der Be­schwer­de­führerin nach Ein­tritt der Rechts­kraft dieses Urteils zu­rück­zu­er­statten.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Be­schwer­de­füh­re­rin die ihr er­wach­sen­en notwendigen Kosten zu ent­schädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schä­digungen vor dem Bundes­ver­waltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]); eine Kürzung der Parteientschädigung allein aufgrund des teilweisen Unterliegens ist nicht angezeigt, weil dieses nur sehr untergeordneter Natur ist. Die Parteientschädigung um­fasst die Kosten der Ver­tretung und all­fällige weitere Auslagen der Par­tei, inklusive Mehr­wert­steuer (Art. 8 VGKE). Das Ge­richt setzt die Parteientschä­di­gung aufgrund der ein­gereichten Kos­ten­note oder, mangels Einrei­chung einer solchen, auf­grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das An­walts­honorar wird dabei nach dem not­wendigen Zeit­aufwand be­messen, wobei der Stun­denansatz min­des­tens Fr. 200.-- und höch­stens Fr. 400.-- be­trägt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen der Ver­tre­tung werden aufgrund der tatsächlichen Kos­ten ausbezahlt (Art. 11 VGKE). Am 2. November 2009 und am 8. April 2010 haben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungs­gericht total Fr. 49'218.70 (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung ge­stellt. Die einzelnen Arbeitsschritte und der benötigte Arbeits­auf­wand je Mitarbeiter sind darin detailliert aufgelistet. Unter Berück­sich­ti­gung des not­wendig erscheinenden Zeitaufwandes für die Instruktion, die umfang­reichen Sach­verhalts- und Rechtsabklärungen - welche insbe­sondere auch zahl­reiche komplexe technische Fragen umfassen -, des Ver­fassens und der Durch­sicht der Beschwerdeschrift wird die Parteient­schä­di­gung auf Fr. 49'218.70.-- (inkl. MWST und Auslagen) an­gesetzt. An­gesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerde­füh­re­rin in ihrer Be­schwerde an das Bundesver­waltungsgericht erstmals mit einem sub­stantiiert begründeten Entscheid der Zollverwaltung aus­einander zu setzen hatte, er­scheint die Höhe der Parteientschädigung jedenfalls nicht als un­an­ge­messen. Die Vorinstanz hat der anwaltlich ver­tretenen Be­schwer­de­füh­rerin eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 49'218.70.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat auch für das vorinstanzliche Ver­fahren eine Parteientschädigung geltend gemacht. Für den Fall, dass die (teil­weise) obsiegende Beschwerdeführerin bereits in einem vorins­tanz­lichen Beschwerdeverfahren vertreten war, gilt grund­sätz­lich, dass im Ge­samt­be­trag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprech­en hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berück­sich­tigen sind (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 4.87). Zur Frage der Parteient­schädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist Folgendes fest­zu­halten: Im vorliegenden Fall hat zuerst die Zoll­kreis­direktion gestützt auf Art. 35a und 35c USG sowie Art. 12 Abs. 1 VStrR verfügt (vgl. Ver­fü­gung mit dem Betreff: «Widerhandlung gegen das Bundes­gesetz über den Umwelt­schutz; Hinterziehung von Len­kungs­ab­gaben auf flüchti­gen orga­nischen Verbindungen [VOC]; Dek­la­ration falscher VOC-Bi­lan­zen für die Jahre 2000 bis 2005; Nach­be­zugs­ver­fah­ren», vgl. oben Bst. B.b). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die OZD als Beschwer­de­instanz ge­nannt. Gemäss Art. 61a Abs. 3 USG ver­folgt und beurteilt die Zollverwaltung Wider­handlungen gegen die Vor­schriften über die Lenkungsabgaben nach den Verfahrens­be­stimmun­gen des Zollge­setzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). Gemäss Art. 62 Abs. 2 USG gelten die Be­stimmun­gen des VStrR (vgl. auch Art. 128 Abs.1 ZG). Das ZG nennt als ver­folgende und urteilende Behörde ganz allgemein die Zoll­ver­wal­tung (Art. 128 Abs. 2 ZG). Näheres ist in der Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenz der EZV (SR 631.09) geregelt. Gemäss Art. 2 dieser Verordnung ist zum Erlass von Straf­bescheiden und selb­stän­digen Einziehungsbescheiden die Zoll­kreis­direktion bei Hinter­zieh­ung oder Gefährdung der Lenkungs­abgabe zuständig, so­fern der vor­gesehene Bussenbetrag Fr. 5'000.-- nicht übersteigt (vgl. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung), ansonsten die OZD (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung). Wie aber bereits oben ausgeführt (E. 8.2), ist zwi­schen dem Strafverfahren einerseits (Art. 62 VStrR) und dem Ad­min­i­s­trativ­verfahren zur Fest­setzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nach­zuentrichtenden Ab­gabebetrages andererseits (Art. 63 VStrR) zu unter­scheiden. Art. 63 VStrR regelt be­treffend Zuständigkeit und Verfahren, dass die nach­zuentrichtenden oder zurückzu­er­statten­den Abgaben gemäss den Vorschriften des be­treffenden Verwal­tungs­ge­setzes gel­tend zu machen sind. Gemäss den einschlägigen, spe­zial­recht­lichen Be­stimmun­gen ist die zuständige Behörde, die die Len­kungs­abgabe verfügt, die OZD (Art. 15 VOCV). Folglich wäre, da der Nach­bezug gemäss Art. 12 VStrR i.V.m. Art. 63 VStrR in einem reinen Ad­mini­strativverfahren erfolgt, erst­instanzlich die OZD zum Erlass der Nach­be­zugs­ver­fügung zu­stän­dig. Dem­nach wäre kein vorinstanzliches «Be­schwer­de­ver­fahren» vor­ge­sehen, für das allen­falls eine Parteient­schädigung zu­zu­sprechen wäre. Wie auch immer es sich mit der Zuständigkeit genau ver­hält, die Frage spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Massgebend ist, dass die Vor­ins­tanz als Beschwerdeinstanz wirkte und die Beschwerdeführerin sie auch als solche betrachten durfte. Die OZD hat damit ein «Beschwer­de­ver­fah­ren» geschaffen, für das der Beschwer­de­führerin aufgrund ihres Ob­siegens ebenfalls eine Parteient­schä­di­gung zusteht. Aus diesem Grund ist die Sache zur Festsetzung der Partei­ent­schädigung für das vor­ins­tanz­liche Verfahren an die Vorins­tanz zurück­zuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge­heissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie ab­ge­wiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kos­ten­vor­schuss von Fr. 25'000.-- wird der Be­schwerdeführerin nach Eintritt der Rechts­kraft dieses Urteils zu­rückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 49'218.70.-- zugesprochen.
  4. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vor­ins­tanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.1.18510.000808.06; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes­ge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be­gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5409/2009 Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______, vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Sektion chemische Erzeugnisse und VOC, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand VOC-Abgabe. Sachverhalt: A. Die X._______ (vormals: Y._______ AG), eine Zweig­nie­der­lassung der Z._______, [Ort], war bis zur Ein­stellung der Pro­duktion an diesem Standort im Jahr 2006 im Be­reich der Her­stellung von Leimen und Klebstoffen tä­tig. Sie verfügte seit dem 1. Ja­nuar 2000 über eine Be­willigung der Ober­zoll­direktion (OZD) zum Be­­zug von vorläufig ab­ga­be­be­freiten VOC («Volatile Orga­nic Com­pounds» bzw. «flüchtige orga­nische Ver­bin­dung­en»). Der mit der Be­willi­gung ver­bunde­nen Pflicht zur Führung einer VOC-Bi­lanz kam die X._______ (nachfolgend: Ab­gabe­pflich­ti­ge) nach. Die VOC-Bilanzen wurden stets fristgerecht eingereicht. Ge­stützt auf diese Dek­la­rationen verfügte die OZD - teilweise nach Vor­nahme klei­nerer Kor­rek­turen - die zu be­zah­lenden Abgaben. B. B.a Am 7. Juni 2004 beauftragte die OZD das zuständige Zollins­pek­to­rat mit der Durch­führung einer Betriebs­kontrolle bei der Abgabe­pflich­ti­gen. Sie bat um die Überprüfung der in den VOC-Bilanzen (in Pau­schalen) aus­gewiesenen «Über­füllungen» der von der Abgabe­pflich­tigen her­ge­stellten Pro­dukte. Zudem bat sie um eine stich­pro­be­weise Kon­trolle des VOC-Gehalts der Produkte anhand von Re­zep­tu­ren und (sofern vorhanden) der Fabri­kations­ra­pporte. Die Kon­trolle fand zwischen dem 10. Au­gust 2006 und dem 15. De­zember 2006 statt. Das Zollins­pek­to­rat kam zum Ergebnis, es lägen auf der Ein- und Aus­gaben­seite der Bilanz verschiedene Un­stimmig­keiten vor. Am 11. Dezember 2006 er­öffnete die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Untersuchung (heute: Zollfahndung), gegen die Abgabepflichtige eine Zoll­strafuntersuchung wegen Wider­hand­lun­gen gegen das Um­welt­schutz­gesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sowie wegen Hinter­ziehung von Lenkungs­ab­ga­ben, die ge­stützt auf die Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungs­ab­gabe auf flüchtigen or­ga­nischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) er­hoben werden. Zur Siche­rung der Beweise wurden ver­schie­de­ne Doku­mente be­schlag­nahmt. Es wurden verschiedene Unter­su­chungs­hand­lungen vor­ge­nommen und Zeugen befragt. B.b In der Folge for­derte die Zoll­kreis­di­rektion Basel mit Ver­fü­gung vom 25. Sep­tember 2007 mit dem Be­treff «Widerhandlung gegen das Bundes­gesetz über den Umwelt­schutz; Hinterziehung von Lenkungs­ab­gaben auf flüchti­gen orga­nischen Verbindungen (VOC); Dek­la­ration falscher VOC-Bi­lan­zen für die Jahre 2000 bis 2005; Nach­be­zugs­ver­fah­ren» von der Abgabe­pflich­ti­gen Fr. 1'519'736.85 nach. Die Nach­for­de­rung wurde damit be­gründet, dass für die von der Ab­gabe­pflich­tigen bei den Einkäufen geltend gemachten Minder­lie­fe­run­gen im Umfang von 1% keine kon­kre­ten Nachweise vorlägen («Nicht nach­weis­bare Minderlieferungen beim Wareneingang»). Auf der Aus­gangs­seite seien zu hohe VOC-Gehalte an­ge­ge­ben worden: So sei eine Über­füllung der Ge­binde bzw. Be­hält­nisse von 3% bzw. 3.25% der Ab­füll­menge dek­la­riert worden, ob­wohl diese tat­säch­lich nur 0.5% be­tragen habe («Überfüllung der Behältnisse beim Waren­aus­gang»). Zudem habe die Abgabepflichtige für die Vis­kositäts­ein­stellung der von ihr her­ge­stellten Produkte höh­ere VOC-Ge­halte bi­lan­ziert, als die Ori­ginal­re­zep­turen für diese Pro­duk­te vor­seh­en würden («Vis­kositäts­einstellung zusätzlich zur Rezeptur»). Die von der Ab­ga­be­pflich­ti­gen der­art vo­rgenommenen Korrek­tur­ C. C.a Dagegen beschwerte sich die Abgabepflichtige am 31. Ok­tober 2007 bei der OZD. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Sep­tember 2007. Es sei festzustellen, dass sie keine weiteren Len­kungs­abgaben auf VOC für die Jahre 2000 bis 2005 schulde; eventu­ali­ter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das zuständige kan­to­nale Amt für Umwelt (AfU) zurückzuweisen. Sie legte im We­sent­lichen dar, aus dem Entwurf der ersten VOC-Bilanz für das Jahr 2000 hätten sich «diffuse Emissionen» in einer Höhe er­ge­ben, welche unmöglich habe stimmen können. Die «diffusen Emis­sionen» hätten nämlich dem Zehn­fachen der Ergebnisse der Abluft­messung des AfU ent­sproch­en. In der Folge seien in Zu­sammen­arbeit mit dem AfU drei Ur­sachen eruiert worden, näm­lich (erstens) die Minder­lieferungen, (zwei­tens) der - gegenüber den Origi­nal­re­zep­turen - Mehr­verbrauch durch die zu­sätz­liche, manuelle Beigabe VOC-halti­ger Inhaltsstoffe für die Vis­kosi­täts­ein­stellungen bei der Leim­pro­duk­tion sowie (drittens) die Über­füllungen der Ge­binde. Damit habe die diffuse Emission auf ein «re­alis­tisches Niveau» ge­senkt werden können. Das AfU habe diese Ur­sachen bei seiner Prü­fung der VOC-Bilanz als «plausibel ak­zep­tiert». Diese Ur­sachen seien auch der OZD be­kannt gewesen, habe das AfU doch bei der Über­wei­sung der VOC-Bi­lanz an die OZD in seinem Be­gleit­schreiben die von ihr geltend gemachten Pau­schalen je­weils er­läutert. Jahrelang sei dies so ak­zep­tiert worden. Nun solle dies alles plötzlich «nicht mehr stimmen», und solle sie - die Abgabepflichtige - angeblich versucht haben, durch «buchhalterische Tricks Ab­gaben zu hinter­ziehen». Dies sei völlig falsch. Die Ursachen seien nicht ein­fach «erfunden», sondern seien plausibel und könnten belegt werden. Die Abgabepflichtige brachte weiter vor, sie könne nicht ge­zwun­gen werden, «eine diffuse Emission zu be­zah­len», welche, wie die Abluft­messung zeige, offensichtlich nicht vorliege. Der Entscheid be­ruhe auf einer falschen Sachverhalts­fest­stellung sowie einer falschen Rechts­an­wen­dung. Darüber hinaus könne sie sich auf den Ver­trauens­grund­satz be­ru­fen. Schliesslich liege kein Wider­rufs­grund für die ursprüng­lichen Rech­nun­gen der OZD vor. Fer­ner seien ihre Ver­fah­rens­rechte nament­lich da­durch ver­letzt worden, dass sie bei der Zeu­gen­be­fragung dem Ver­tre­ter des AfU keine Er­gän­zungs­fragen habe stellen dürfen. Schliess­lich sei die voll­ständige Ver­weige­rung der gel­tend ge­machten Korrek­tur­mass­nah­men unan­ge­messen. C.b Am 24. Juni 2009 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie be­grün­dete ihren Entscheid hauptsächlich damit, die Abgabepflichtige sei den Be­weis für die Minderlieferungen schuldig geblieben. Der gel­tend ge­mach­te Mehrverbrauch für die Viskositätseinstellung sei nicht glaub­haft. Die Überfüllung werde dem Grundsatz nach akzep­tiert, aller­dings nur im Umfang von 0.5% (statt 3% bzw. 3.25%). Eine Vertrauensgrund­lage sei keines­falls entstanden, habe das AfU die Minderlieferungen und die Über­füllun­gen doch nie selber eingehend nachgeprüft. Das AfU habe die VOC-Bilanz lediglich auf die «formale Richtig­keit und Voll­stän­di­gkeit sowie auf Plausibilität und Nachvoll­zieh­barkeit» hin ge­prüft. Eine Abklärung der materiellen Richtigkeit der VOC-Bilanz werde den kantonalen Fachstellen nicht abverlangt. Die «diffusen Emis­sionen» be­rech­ne­ten sich aus der Differenz zwi­schen den VOC-Ein­gängen und den VOC-Aus­gängen. Somit setz­ten sich diese «für die Bi­lanzierung» einer­seits aus den tat­säch­lichen Emissionen und anderer­seits aus den nicht nach­ge­wiesen­en Aus­gängen zu­sammen. Ab­gaben für die - wie vor­lie­gend - eine be­frei­te Ver­wen­dung nicht nach­ge­wie­sen werden könne, müssten nach­be­zahlt werden. Entgegen dem Vor­wurf der Abgabe­pflichtigen würde keine un­voll­ständige oder falsche Sach­ver­halts­ab­klä­rung vorliegen. Ab­gabe­min­dern­de Tatsachen müssten von der Ab­ga­be­pflich­tigen nach­ge­wiesen werden, wobei im Ab­gaberecht der «Grund­satz des strik­ten Be­weises» gelte. Diesen habe die Abgabe­pflich­tige nicht er­bracht. Eine Rück­weisung an das AfU oder sonstige Ab­klä­run­gen seien nicht not­wendig. Wie es sich damit verhalte, dass die Abgabe­pflich­ti­ge dem Vertreter des AfU keine Er­gänzungs­fragen habe stellen können, sei nicht im vor­lie­gen­den Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, sondern im Straf­ver­fah­ren zu prüfen. Ausser­dem hätten die Unter­suchungs­hand­lungen im Ver­wal­tungsstraf­ver­fahren ohne­hin innert drei Tagen mit Be­schwer­de an­ge­fochten werden müssen, was unter­lassen worden sei. D. D.a Mit Eingabe vom 26. August 2009 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Be­schwer­de beim Bundesverwal­tungs­gericht. Sie beantragte - unter Kos­ten und Entschädigungsfolge - die Aufhebung des vorinstanz­lichen Ent­scheides sowie die Fest­stellung, dass sie für die Jahre 2000 bis 2005 keine weiteren Len­kungs­ab­ga­ben auf VOC mehr schulde. Even­tu­aliter beantragte sie die Auf­hebung der Ver­fü­gung insoweit, als der von ihr geschuldete Nach­be­zugs­betrag Fr. 116'724.15 über­steige. Sub­eventualiter beantragte sie die Rück­weisung der Ange­legen­heit an die Vorinstanz zur Neu­be­ur­tei­lung. Sie machte im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung bzw. die Erhebung der Nachbezugsabgabe verletze unter den gegebenen Um­ständen das Vertrauensprinzip. Aber auch unabhängig davon, ob dieses Prinzip verletzt worden sei oder nicht, seien die VOC-Bilanzen 2000 bis 2005 ohne Weiteres plausibel und die sog. Korrekturfaktoren (Minder­lieferungen, Vis­ko­si­tätseinstellung, Überfüllung) durch Messun­gen be­stä­tigt; dies ganz im Gegensatz zu den Grundlagen, auf denen die Vor­ins­tanz den Nach­bezugs­betrag erhebe. Die von der Vor­ins­tanz ange­wandten Re­geln zur Sachverhaltsermittlung und zur Be­weis­last seien un­zu­treffend, gelte im Verwaltungs- bzw. Verwaltungs­straf­recht doch der Unter­su­chungs­grund­satz. Die Vorinstanz könne die Ab­gabe auch nicht ge­stützt auf einen Irr­tum geltend machen, denn die Frist hierzu sei ver­strichen (Art. 16 VOCV). Selbst wenn die vor­ge­brach­ten Gründe nicht zu­treffend sein sollten, er­wei­se sich die Be­rech­nung der Nach­for­de­rung als fehler­haft. Geschuldet werde - unter Berück­sich­ti­gung ihres abgabebefreiten Exportanteils - höchstens Fr. 116'724.15. D.b Nach gewährter Fristerstreckung schloss die Vorinstanz in ihrer Ver­nehm­lassung vom 14. Dez­em­ber 2009 auf Abweisung der Be­schwer­de. D.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 nahm die Beschwerdeführerin hier­zu un­auf­ge­for­dert Stellung. Jene wurde der Vorinstanz am 11. Feb­ruar 2010 zur Kennt­nis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­des­verwaltungs­ge­richt (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden ge­gen Ver­fü­gung­en nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus­nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundes­ver­wal­tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen­den Be­schwer­de zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht steht den Rechtsuchenden grund­sätz­lich ein umfassendes Rechtsmittel zur Verfügung. Neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheb­lichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) kann auch die Rüge der Unan­gemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, Basel 2008, Rz. 2.149). 1.3. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass sie für die Jahre 2000 bis 2005 keine weiteren Lenkungsabgaben auf VOC mehr schulde. Sie begründet dies damit, die Vorinstanz könnte versucht sein, die Abgabe trotz Gutheissung der Beschwerde den­noch erheben zu wollen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Fest­stellungs­verfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein ent­sprech­endes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes­ge­richt­licher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest­stellungs­ver­fügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfü­gung­en (BGE 119 V 13 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schwei­ze­rische Verwal­tungs­rechtsprechung, Er­gänz­ungs­band, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). So­weit die Be­schwerde­führerin ihren Antrag formell als Feststellungs­be­gehren stellt, fehlt ihr ein schutz­würdiges Interesse, weil bereits das ne­gati­ve Leistungs­begehren, nämlich der An­trag auf Auf­hebung des vor­instanzlichen Entscheides, gestellt worden ist. Damit kann anhand des konkreten Falls entschieden werden, ob die frag­liche Nach­be­las­tung zu Recht besteht, was das Fest­stellungs­interesse hinfällig werden lässt (Urteil des Bundes­gerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3, Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 1.2). Die Begründung der Beschwerdeführerin beruht zudem auf einer blossen Mutmassung, die ein hinreichend schutzwürdiges Interesse nicht zu be­grün­den ver­mag. Folglich ist auf den formellen Antrag nicht einzutreten, soweit er als Fest­stellungs­begehren formuliert ist. Auf die im Übrigen form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streit­ge­genstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver­fügung bildet, soweit es im Streit liegt (René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizver­fassungs­recht des Bundes, Basel 1996, Rz. 901 und 1220). In einem Rechts­mittel­ver­fah­ren vor oberer Instanz kann der Streit­ge­gen­stand grund­sätzlich nur ein­geschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden. Das be­deutet auch, dass die Rechtsmittel­instanz im Rahmen des Rechts­mittel­ver­fah­rens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie an­ge­foch­ten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid gründet die Nachforderung unter anderem auf Falschbuchungen von Lieferungen an die Firma S._______ (vgl. Entscheid S. 8, Ziffer 10). Diese seien fälsch­lich­er­weise nicht als «belastete» Ausgänge bilanziert worden. Es handelt sich dabei um Lieferun­gen VOC-haltiger Waren, ausmachend einen Abgabebetrag von insgesamt Fr. 7'546.80 (Fr. 3'494.60 für das Jahr 2001 und Fr. 4'052.20 für das Jahr 2002). Vor Bundes­ver­wal­tungs­gericht führt die Beschwer­de­füh­re­rin aus, sie sei in ihrer Be­schwer­de vom 31. Ok­tober 2007 an die Vor­instanz auf die ent­sprech­ende Nach­forderung nicht ein­ge­gangen. Sie habe sich nicht dazu ver­anlasst gesehen, weil sie der OZD die Ursache für diese unbe­strittener­massen fehlerhaften Ver­bu­chungen anlässlich der Be­triebs­kon­trolle (vgl. vorne Bst. B.a) bereits mitgeteilt habe; womit die Sache für sie ge­klärt ge­we­sen sei (vgl. Be­schwer­de, S. 65). Für das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren ist aus diesen Aus­füh­rungen zu schliessen, dass die Be­schwer­de­füh­rerin die erwähnte Teil­nach­forde­rung nicht be­streitet. Das be­schwer­deführerische Rechts­be­geh­ren auf Aufhebung des vor­ins­tanz­lichen Entscheides ist folglich in­so­fern zu präzisieren, als es sich auf Fr. 1'512'190.05 beschränkt. 1.5. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü­ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be­weis­würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser­heb­liche Sachumstand verwirklicht hat. Ge­mäss der all­ge­mei­nen Be­weis­last­re­gel hat, wo das Gesetz es nicht an­ders bestimmt, der­je­nige das Vor­han­den­sein einer behauptet­en Tatsa­che zu be­wei­sen, der aus ihr Rech­te ableitet (Art. 8 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweis­los­igkeit ist ge­mäss dieser Regel folglich zu Ungunsten des­jenigen zu entscheiden, der die Be­weislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Ju­li 2005, ver­öffentlicht in: Archiv für schweizerisches Ab­ga­be­recht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Be­sonder­heiten, welche die Natur des Selbst­dek­la­rationsprinzips mit sich bringt, gilt auch im Rechts­gebiet der VOC-Lenkungsabgabe - wie allge­mein im Ab­ga­be­recht - der Grund­satz, wo­nach die Behörde die Be­weis­last für Tat­sachen trägt, welche die Ab­ga­be­pflicht be­grün­den oder die Abgabefor­de­rung er­höhen; dem­gegen­über die abgabe­pflich­tige bzw. abgabe­be­günstig­te Per­son für die ab­gabe­aufhebenden und -min­dern­den Tat­sachen be­weis­belastet ist (Ur­tei­le des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A-4617/2007 vom 14. Ja­nu­ar 2009 E. 2.6, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 3.151; Ernst Blu­men­stein/Peter Locher, System des Schwei­zer­ischen Steuer­rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). 2. 2.1. Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zu­sammen mit Stick­oxid die Bildung von atmosphärischem Ozon be­wir­ken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe - der sog. VOC-Ab­ga­be - soll die Ozon-Belastung verringert werden (Hans­jörg Seiler, in: Kom­men­tar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 3, 12, 88 zu Art. 35a USG). Mit der Abgabe soll nicht erreicht wer­den, dass keine VOC verwendet werden, sondern dass mög­lichst wenige VOC in die Um­welt gelangen. Denn erst durch diesen Vorgang entsteht die öko­lo­gi­sche Gefahr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; Seiler, a.a.O., N. 12, 60 zu Art. 35a). Zweck der Ab­gabe ist deshalb die Be­las­tung der durch die VOC verur­sachten Um­welt­be­ein­träch­ti­gun­gen und nicht die fis­ka­lische Besteuerung eines fi­nan­zi­ellen Er­tra­ges. Die VOC-Ab­gabe ist aus diesem Grund als reine Lenkungs­ab­gabe kon­zipiert. Lenk­ungs­ab­gaben sind ein alternatives Steu­erungs­mittel zu po­lizei­recht­lich­en Ver­boten und Geboten. Das uner­wünsch­te Ver­halten wird nicht ver­boten, sondern wirtschaftlich un­interessant ge­macht. Dem Staat fliesst dabei per Saldo kein Geld zu. Der Ab­gabe­ertrag wird voll­um­fäng­lich an die Be­völkerung verteilt (Art. 35a Abs. 9 USG; sog. «Staats­quoten­neu­tra­li­tät» bzw. «Bundesquoten­neu­trali­tät»; Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; Seiler, a.a.O., N. 14, 51 zu Art. 35a, N. 2, 17 zu Vor­be­merk­un­gen zu Art. 35a-c). 2.2. Da gemäss Grundidee der Lenkungsabgabe grundsätzlich nur die­jenigen VOC mit der Abgabe belastet werden sollen, welche auch tat­säch­lich in die Umwelt gelangen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG], BBl 1993 II 1515, 1522), sind VOC, die so ver­wendet oder behandelt werden, dass sie nicht in die Um­welt ge­langen, von der Abgabe befreit (Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG). Ab­ga­be­be­freit sind auch VOC, die als Treib- oder Brenn­stoffe ver­wen­det werden, da bei deren Verbrennung nur ein geringer Teil an die Umwelt abgeben wird (Art. 35a Abs. 3 Bst. a USG; vgl. Sei­ler, a.a.O., N. 56 zu Art. 35a). Ebenfalls abgabebefreit sind die­jenigen VOC, die durch- oder ausgeführt werden (Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG; Urteil des Bundes­ver­waltungs­ge­richts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.2). Zwar sind letztere für die Umwelt eben­so schädlich wie die Emis­sionen in der Schweiz, eine Belastung ex­portierter Produkte würde aber die schwei­zerischen Exporteure auf dem Weltmarkt gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligen (Urteil des Bundesver­waltungs­gerichts A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 2.4; vgl. dazu Seiler, a.a.O., N. 13 zu Art. 35a). 2.3. Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emis­sion in die Umwelt abgabe­recht­lich nicht erfasst werden. Ba­sie­rend auf der Überlegung, dass bei den meisten VOC-hal­ti­gen Pro­dukten VOC früh­er oder später in die Um­welt gelangen, setzt die Ab­gabe­pflicht da­her bereits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-hal­ti­gen Stoffen an). Abgabepflichtig ist, wer VOC ein­führt oder wer als Her­steller solche Stoffe in Ver­kehr bringt oder selbst ver­wen­det (Art. 35a Abs. 1 und Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3; vgl. zum Gan­zen auch Seiler, a.a.O., N. 12 zu Art. 35a, N. 3 zu Art. 35c). Die VOC-Abgabe ist eine Einphasensteuer. Die VOC soll nur einmal mit der Abgabe belastet werden. Sie muss deshalb nicht jeden Um­satz, sondern nur die Ware insgesamt einmal erfassen. Sie greift da­her auch nur dann ein, wenn der Hersteller die VOC in Ver­kehr setzt oder selber verwendet (sei es, indem er sie selber verbraucht, oder indem er sie in ein anderes Produkt verarbeitet; vgl. Seiler, a.a.O., N. 49, N. 52 zu Art. 35a). Nicht belastet ist das Inverkehrbringen oder die Ver­wendung VOC-hal­ti­ger Gemische und Gegenstände im Inland (durch andere Personen als den Hersteller), da die darin ver­arbeiteten VOC bereits ent­weder bei ihrer Herstellung im Inland oder beim Import in die Schweiz belastet wurden. Eine Abgabe auf der (weiteren) Her­stellung von Ge­mischen und Gegenständen in der Schweiz würde des­halb zu einer Doppel­belastung führen (vgl. Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A 6124/2008 vom 6. September 2010 E. 2.3; vgl. Seiler, a.a.O., N. 40 zu Art. 35a). 2.4. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens für die Erhebung und Rück­er­stattung der Abgabe ein­ge­räumt (Art. 35c Abs. 3 USG). Für die Fälle der Ein- oder Ausfuhr von VOC schreibt das Gesetz vor, dass die entsprech­en­den Ver­fah­rens­be­stim­mun­gen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen sollen (Art. 35c Abs. 3 USG). In Ausübung seiner Kompetenz hat der Bun­des­rat die VOCV er­lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4). 2.5. Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabe­er­he­bung das Prin­zip der Selb­st­deklaration vor (Art. 13 VOCV; Seiler, a.a.O., N. 21 zu Art. 35c). Bei der Einfuhr ist die Zollge­setzgebung zu beachten (vgl. E. 2.4). Für die Festsetzung der nachzuentrichtenden VOC-Abgabe ist hin­gegen grundsätzlich das VwVG massgebend (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts A-6021/2007 vom 23. Dezember 2009 E. 3.1; vgl. auch A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1, worin fest­ge­halten wird, dass bei der VOC-Abgabe nur bei der Einfuhr die Zoll­ge­setzgebung zu beachten ist, ansonsten aber das Verfahren keine Zoll­veranlagung sei und dem VwVG unterstehe [Art. 3 Bst. e VwVG e con­trario]). Ob hin­gegen der in Art. 2 Abs. 1 VwVG vorgesehene Aus­schluss der An­wendung der Art. 12 bis 19 und 30 bis 33 VwVG auch für das Verfahren der Er­hebung der VOC-Abgabe als Lenkungs­ab­gabe gilt, kann offen­ge­lassen werden, ergeben sich doch ent­sprech­ende Verfahrens­garantien direkt aus der Verfassung (insbesondere aus dem recht­lichen Gehör ge­mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes­ver­fassung der Schwei­zerischen Eid­ge­nossen­schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aufgrund derer u.a. die An­hörung von Parteien in bestimmten Fällen geboten sein kann (so auch Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes­gesetz über das Ver­waltungs­ver­fah­ren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 2 N. 5; vgl. auch Urteil des Bundes­gerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b; Urteile des Bundes­ver­waltungsgerichts A 6121/2008 vom 6. Sep­tem­ber 2010 E. 3.1, A 2822/2007 vom 27. November 2009 E. 1.5). Die Dek­la­ration dient der OZD als Grund­lage für die Fest­setzung der Ab­gabe, die sie mittels Ver­fügung festlegt (Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 VOCV). 2.6. 2.6.1. Kann erst nach der Abgabenerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben gegen entsprechenden Nachweis zurückerstattet (vgl. Art. 35c Abs. 2 USG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 3 VOCV, vgl. auch Seiler, a.a.O., N. 12, 16 zu Art. 35c). Anstelle des Rückerstattungs­ver­fahrens können die ab­gabe­pflich­tigen Personen die OZD um die Er­tei­lung einer Be­willi­gung zum Be­zug von vor­läufig abgabebe­freiten VOC nachsuchen («Ver­pflich­tungs­ver­fahren», vgl. Art. 21 VOCV und Titel zum 7. Ab­schnitt). Die Bewilligung ist, namentlich in mengen­mässiger Hinsicht, an gewisse Voraus­set­zun­gen geknüpft (vgl. Art. 21 Abs. 1 VOCV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6124/2008 vom 6. Sep­tem­ber 2010 E. 2.4, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.2, A 7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3; zum Ganzen auch Seiler, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 35c). 2.6.2. Wer eine solche Bewilligung beansprucht, muss eine VOC-Buch­hal­tung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 VOCV; zur Ge­setz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des Bun­des­ver­waltungsgerichts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Die VOC-Bilanz muss gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a bis e VOCV folgende Punkte umfassen: Ein­gänge, Lager­bestand, Aus­gänge (Bst. a); in Ge­mischen oder Gegen­stän­den ver­ar­bei­tete Mengen (Bst. b); wieder­ge­wonnene Mengen (Bst. c); im eigenen oder externen Betrieb eli­mi­nier­te Mengen oder um­gewandelte Men­gen (Bst. d) und Rest­emis­sionen (Bst. e). Die OZD kann weitere Angaben ver­lan­gen (Art. 10 Abs. 3 VOCV). Die VOC-Bi­lanz ist auf einem amtlichen Formu­lar zu er­stellen, wo­bei die OZD auch andere Formen zulassen kann (Art. 10 Abs. 4 VOCV, vgl. Form. 55.30 «VOC-Bilanz» mit bzw. ohne Ver­pflich­tungs­ver­fahren, abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Zoll­in­for­ma­tion Firmen > Steu­ern und Ab­ga­ben > VOC, zuletzt besucht am 4. Februar 2011. Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhält­nis­mässig hoch, so kann die OZD Ausnahmen ge­währen (Art. 10 Abs. 5 VOCV). 2.7. Der Vollzug der VOCV obliegt grundsätzlich der OZD (Art. 4 Abs. 1 VOCV). Sie zieht die Kantone (konkret sind dies die kantonalen Luft­rein­halte­fachstellen) zur Unter­stüt­zung des Vollzugs bei. Die Kantone haben ins­besondere die VOC-Bi­lan­zen zu prü­fen (Art. 4 Abs. 1 VOCV [in der Fassung vom 12. November 1997; AS 1997 2972; heute in Abs. 1bis - Wort­laut unverändert - geregelt] i.V.m. Art. 10 VOCV). Die Vollzugsbehörden können un­an­gemeldet Kontrollen durch­füh­ren, ins­be­sondere bei den Abgabe­pflich­tigen sowie bei Per­so­nen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen (Art. 6 VOCV). Die Aufgabe der Kantone bei der Überprüfung der VOC-Bilanz hat die Zoll­verwaltung im Merkblatt Form. 55.20 näher ausgeführt. Gemäss Ziffer 1.5 («Grundsätze der Bilanzierung») muss die VOC-Bi­lanz «für die zuständige kan­to­nale Behörde nach­voll­zieh­bar und plau­si­bel sein» [Her­vor­he­bung im Original]. Die kan­to­nale Be­hörde kann ver­lan­gen, dass «ver­schie­de­ne VOC-rele­van­te Unter­la­gen ge­sam­melt, Be­triebs­parameter auf­ge­zeich­net und Ana­ly­sen durch­ge­führt» werden. Diese Auflagen sind vor­gängig zwischen Unter­neh­men und Behörde ab­zu­sprechen. In Ziffer 1.8 (Lemmata 1-4) des­sel­ben Merk­blattes wird die von den Kan­tonen er­war­tete Kon­trolle näher umschrieben. Dem­nach prü­fen die Kan­tone die Angaben auf «for­ma­le Rich­tigkeit und Voll­stän­dig­keit» sowie «Plau­si­bi­lität und Nachvoll­zieh­bar­keit» (1. und 2. Lem­ma). Bei Bedarf können sie weitere Unter­la­gen ver­langen; zu­dem über­prüfen sie die Angaben «im Rah­men von Be­triebs­besuchen (Stich­proben)» (3. und 4. Lemma). 2.8. 2.8.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und ver­trauens­würdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Bezie­hun­gen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Ge­mein­wesen und den Privaten elementar. Für den Bereich des öffent­lichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechts­beziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu neh­men haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Ver­wal­tungs­recht vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des Ver­trauens­schutzes verleiht er erstens den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen be­grün­den­de Verhalten der Behörden. Als Verbot widersprüchlichen Ver­hal­tens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grund­satz von Treu und Glauben zweitens sowohl den staatlichen Be­hör­den wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Be­ziehungen wider­sprüch­lich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Aus­ge­stal­tung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4.2, A-5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6; statt vieler: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allge­mei­nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 622 ff.). Die Bundesverfassung statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einer­seits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grund­rechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Ver­trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Er­wartun­gen begründendes Verhalten der Be­hörden (BGE 132 II 240 E. 3.2.2, 126 II 377 E. 3, Urteil des Bundes­gerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; BVGE 2007/9 E. 5.1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 624). 2.8.2. Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glau­ben verstehen durfte (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 126 II 97 E. 4, 124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1b/bb). Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegen­über Privaten nicht widersprüchlich verhalten. Sie dürfen ins­be­son­dere nicht einen einmal in einer Angelegenheit ein­ge­nommenen Stand­punkt ohne sachlichen Grund wechseln (Urteile des Bundes­verwaltungsgerichts A 6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4.2.2, A 5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6; Häfe­lin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 707 ff., mit Hinweisen auf die Recht­sprech­ung). 2.8.3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet wie erwähnt, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtig­ten Ver­trau­en in die behördliche Zusicherungen oder in anderes, be­stimmte Er­wartungen begründendes Ver­halten der Be­hörden ge­schützt zu werden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; Häfelin/ Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 626 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 428 ff.). Zu­nächst einmal bedarf je­doch der Ver­trau­ens­schutz eines An­knüpfung­spunktes. Es muss ein Ver­trau­ens­tat­be­stand bzw. eine Vertrauens­grund­lage vorhanden sein. Da­run­ter ist das Verhalten eines staatlichen Or­gans zu verstehen, das bei den be­troffe­nen Privaten bestimmte Erwar­tun­gen auslöst. Dies kann auch durch (selbst unrichtige) behördliche Zusicherungen entstehen. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staat­lichen Aktes an, son­dern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen mass­gebenden In­for­ma­tionen ent­neh­men kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631). Es müssen verschiedene Vor­aus­setzungen kumulativ erfüllt sein, da­mit sich der Private mit Er­folg auf Treu und Glauben berufen kann. Das Verhalten der Verwaltungsbehörde ist nur bindend,

- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be­stimmte Personen gehandelt hat;

- wenn sie im fraglichen Bereich zu­stän­dig war oder wenn der Private die Behörde aus zureichen­den Gründen als zuständig betrachten durfte;

- wenn gleichzeitig der Private nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass die Behörde sich falsch verhält; wobei auf die indi­vi­du­ellen Fähig­keiten und Kenntnisse der sich auf den Ver­trauens­schutz be­rufenden Person abzustellen ist;

- wenn der Private im Vertrauen auf die Richtig­keit des Ver­haltens der Be­hörde Dispo­si­ti­o­nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück­gängig ge­macht werden können und

- wenn die gesetzliche Ordnung seither keine Ände­rung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent­liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.2 mit zahlreichen Hin­­wei­sen; Häfe­lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626 ff., 668 ff.; Beatrice Weber-Dür­ler, Ver­trau­ens­schutz im Öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff., 128 ff.). 2.8.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Ge­setz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Be­tracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens­schutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Einem Abgabepflichtigen darf aufgrund einer un­richtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetz­wid­rigen Be­handlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen Un­gleich­behandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b, Ur­teile des Bundes­gerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2A.261/2001 vom 29. Oktober 2001 E. 2d/cc; Urteile des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.3, A 7703/2007 vom 15. Feb­ruar 2010 E. 4.1, A 8485/2007 vom 22. De­zem­ber 2009 E. 2.4). 2.8.5. Als Dispositionen können auch Unterlassungen gelten. Relevant ist, dass der Adressat die Disposition im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen bzw. unterlassen hat. Die behördliche Auskunft muss somit für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen wer­den kann, der Adressat hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwi­schen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitäts­beweis darf schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der all­ge­meinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Be­treffende ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2.b; Urteile des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.4, A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 686 ff.).

3. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht in erster Linie auf den Vertrauens­schutz. Be­vor auf dieses Argument eingegangen wird, ist zu­erst die Frage zu klären, wie die Beschwerdeführerin bei der Bilanzie­rung ihrer VOC vorge­gan­gen ist und ob sie sich dabei eine un­rich­tige Dekla­ration vor­werfen zu lassen hat. Die Beschwerdeführerin ist bei der Deklaration ihrer VOC auf der Ein­gangs­seite (vgl. E. 3.1) und auf der Ausgangsseite (vgl. E. 3.2) wie folgt vor­ge­gan­gen: 3.1. Eingangsseite: Auf der Eingangsseite hat die Beschwerdeführerin bei den Ein­käufen von VOC-Ein­zel­stoffen und VOC-haltigen Produkten pauschal 1% in Ab­zug ge­bracht (vgl. Ziffer 1 und 2 der Bilanz). Sie nennt hierfür unter dem Titel «Min­der­lieferun­gen» drei Gründe: Erstens die sog. Gas­rück­füh­rung (vgl. E. 3.1.1), zweitens die tat­sächlichen Unter­lieferungen durch die Lieferan­ten (vgl. E. 3.1.2), und drittens die im Tank ver­bleiben­de Rest­menge (vgl. E. 3.1.3). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin erklärt betreffend die Gas­rück­führung, es handle sich um den physikalischen Vor­gang bei der An­lieferung von VOC-haltigen Lösungsmitteln über die - aus Sicher­heits­gründen ver­wendete - Gaspendelleitung. Dabei werde ein gewisser Prozent­satz an VOC vom Lagertank der Beschwerdeführerin in den Last­wa­gen­tank des Lieferanten zurückgedrängt. Dies führe dazu, dass der Lieferant einen gewissen Prozent­satz an VOC wieder zurück­neh­me. Der zurück­ge­führte Anteil lasse sich für jedes chemische Pro­dukt einzeln be­rech­nen (Beilage 23: Graphische Darstellung des Systems einer Gas­pen­del­leitung; Beilage 25: Modell­rech­nungen; vgl. auch Beilage 24: Bei­spiel für die Berechnung der Gasrückführung). Diese Be­rech­nun­gen be­legten, dass im Schnitt 0.5% der angelieferten VOC vom Lieferanten wieder mit­genommen werde. 3.1.2. Bei der Unterlieferung gehe es, so die Beschwerde­füh­rerin, um Fol­gendes: Die Lieferanten - die mit Tankwagen anlieferten - würden regel­mässig rund 1% weniger liefern als sie fakturieren würden. Die Lieferanten würden ihre ver­trag­lichen Verpflichtungen nämlich auch dann erfüllen, wenn sie 1-2% weniger lieferten als vereinbart. Aus ver­ständlichen Gründen würde das keine Firma bestätigen, dies vor allem auch deshalb nicht, weil sie sonst selber Unstimmigkeiten in ihrer VOC-Bilanzen hätte. 3.1.3. Als letzter Grund für die «Minderlieferungen» nennt die Be­schwer­deführerin die Erfahrungstatsache, dass beim Ausladen von Flüssig­keiten eine Restmenge im Tank verbleibe, die nicht entleert werden könne. 3.1.4. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die «Minder­lie­fe­rungen» insgesamt 1.5% ausmachen würden (0.5% Gasrück­füh­rung; 1% echte Minderlieferungen und Restmenge im Tank). Jedenfalls habe sie damit «Minderlieferungen» im Umfang von mindestens 1% plau­si­bi­lisiert, wie das die OZD gestützt auf das Merkblatt (vgl. E. 2.7) ver­lange. 3.2. Ausgangsseite: 3.2.1. Auch auf der Ausgangsseite ihrer VOC-Bi­lanz hat die Beschwer­deführerin Korrekturen vorgenommen. Hierzu gehört die sog. Über­füllung. Die Beschwerdeführerin führt aus, ihre Mitarbeiter seien an­ge­wiesen gewesen, die Gebinde zu überfüllen. Damit habe man Kunden­rekla­mationen verhindern sowie mögliche Haf­tungs­for­de­run­gen von Seiten der Kunden abwenden wollen. Die Über­füllung sei ab­hängig von der Viskosität des Produktes, der Genauigkeit des ab­füllen­den Mit­arbeiters, der Schnelligkeit der Abfüllanlage, der Ge­binde­grösse etc. Nach diversen Rückfragen bei den Produktions­mit­arbei­tern sei eine Über­füllung von 3% (bzw. im Jahr 2002 von 3.25%) als plau­sibler Durch­schnittswert beurteilt worden. 3.2.2. Ebenfalls die Ausgangsseite der VOC-Bilanz beschlägt die sog. Vis­kosi­täts­ein­stellung. Dabei handle es sich um den Umstand, dass für die von der Beschwerdeführerin hergestellten Leime bzw. Kleb­stoffe die sogenannte Viskosität (Fliess­fähigkeit des Leimes) von grosser Be­deu­tung sei. Sei der Leim zu dickflüssig, würden beim Ab­neh­mer die Leim­drüsen verstopft, sei er zu dünnflüssig, könne sich dies auf die Quali­tät des Endproduktes aus­wirken. Der Anteil an Lösungs­mitteln, welcher zur Erreichung der ge­wünschten Viskosität er­for­derlich sei, sei chargen­abhängig (d.h. ab­hängig von der Tempe­ra­tur, Qualität der Roh­stoffe, Mischgenauigkeit etc.). Es sei deshalb nicht mög­lich, den für die Er­zielung der ge­wünsch­ten Viskosität not­wen­di­gen Lösungsmittelanteil im Rahmen der Grund­rezeptur genau fest­zu­le­gen. Die Rezeptur ent­hal­te aus diesem Grund das absolute Mini­mum. Im Ver­laufe der Pro­duk­tion werde manuell zusätzliches Lösungs­mittel bei­ge­fügt. Der zu­sätz­lich ver­wendete Lö­sungs­mittel­anteil sei jeweils hand­schrift­lich auf den Ferti­gungs­­blättern ein­ge­tragen worden. Zudem seien diese Men­gen auch vom EDV-unter­stützten Lagerbuchhaltungs­system (BRAIN) er­fasst worden: Für jedes dem Lager ent­nommene Pro­dukt sei nämlich elektro­nisch ein ent­­sprech­en­der sog. «Trans­port­auf­trag» er­stellt worden. Diese die Vis­ko­si­täts­ein­stellung be­treffenden Lager­aus­gänge seien mit einem speziellen Buchungs­schlüssel im BRAIN er­fasst worden (Schlüssel «MVP»: Mehr­verbrauch für Pro­duktion, ent­hal­tend Angaben betreffend Datum, Artikel-Nr., Menge). Über diesen Schlüssel könnten die entsprechenden, gespeicherten Daten abge­rufen werden. Somit könne genau festgestellt werden, welche Menge an Lösungs­mitteln jähr­lich für die Viskositätsein­stellun­gen verbraucht worden sei. Dieses System sei am 1. Januar 2001 installiert worden, um die internen Be­triebsabläufe zu optimieren. Der effektive Mehr­ver­brauch an VOC habe gemäss diesen Aufzeichnungen durch­schnittlich 3.01% be­tragen. In die VOC-Bilanz sei aber nicht der effektive Mehrverbrauch gemäss BRAIN aufgenommen worden, sondern es sei jeweils pro Pro­dukt ein pau­schaler Zuschlag von lediglich 2% gemacht worden (d.h. VOC-Ge­halt der Grund­rezeptur plus 2% davon). Dieser pauschale Zu­schlag sei in der Buch­haltung integriert gewesen (d.h. autom­a­tisch hinzu ge­rechnet worden). 3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Gründen der ge­nannten Korrekturen wie folgt: Bei der Einführung der VOC-Abgabe habe sich im ersten Ent­wurf der VOC-Bilanz eine «diffuse Emis­sion» (vgl. Ziffer 21 der VOC-Bilanz) er­geben, welche umfang­mässig (näm­lich gegen 100 Tonnen VOC) offen­sicht­lich nicht habe stimmen können, sei bei ihr das Pro­duk­tions­sys­tem doch grund­sätzlich ge­schlossen. In den darauf­hin durch­ge­führ­ten be­trieb­lichen Unter­su­chun­gen sei sie auf die ge­nannten Ur­sachen ge­stossen. Damit habe plau­sibel erklärt werden können, warum die «diffu­sen Emis­sionen» tat­säch­lich wesentlich tiefer waren. Die in der Folge in der Bi­lanz je­weils aus­ge­wiesenen «diff­usen Emis­sionen» seien in der Grössen­ord­nung durch die vom AfU ver­an­lassten Ab­luft­mes­sungen be­stätigt worden (vgl. Beilagen 17-19: Mess­be­richte). 4. 4.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin aus den dar­ge­leg­ten Gründen (E. 3.3) die VOC-Bilanzen unter Ver­wendung von «pau­schalierten Korrekturwerten» er­stellt. In den VOC-Bi­lanzen wurden die «Min­der­lieferungen» und die «Überfüllun­gen» unter den Titeln «Korrektur Rück­füh­rung» und «Über­füllung» aus­ge­wiesen (vgl. z.B. Vernehm­las­sungs­beilage [nachfolgend: VB] 5-10: VOC-Bi­lan­zen 2000-2005 samt An­hän­gen).In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz mittler­weile, dass die Über­le­gungen der Beschwerdeführerin be­treffend die Gas­rück­füh­rung (vgl. E. 3.1.1) grundsätzlich richtig seien. Allerdings sei der totale Ver­lust zu hoch ver­an­schlagt. Für das Jahr 2006 bei­spiels­weise (das allerdings nicht Streit­ge­genstand der vorliegenden Be­schwer­de sei), dürfte er nur 0.4% (statt 0.5%) be­tragen haben. Eine ge­nau­ere Be­stim­mung der Verluste für die weiter zurück­lie­gen­den Peri­oden sei je­doch auf­wändig bzw. mangels Doku­mentation un­mög­lich. Aus for­mellen und prak­tischen Gründen müssten diese Rückfüh­run­gen zu­dem in der VOC-Bi­lanz erscheinen, ansonsten letztere wider­sprüch­lich sei. Die Be­schwer­de­führerin verlangt zur Klärung dieser Frage die An­ord­nung eines vom Gericht einzuholenden Gut­achtens. Den Umstand der Unter­lieferungen (vgl. E. 3.1.2) hält die Vorinstanz für aus­ge­schlossen, ohne allerdings den von der Be­schwer­de­führerin hierzu an­ge­botenen Zeu­gen­beweis ab­ge­nommen zu haben, und ohne näher dar­zulegen, wes­halb dieser un­taug­lich sein soll. Hinsicht­lich der nicht ent­leerten Tank­rest­menge bei der An­lieferung stellt sich die Vor­ins­tanz auf den Stand­punkt, dass deren Anteil un­be­deu­tend sei. Den Um­stand der Über­füllung (vgl. E. 3.2) hat die Vorinstanz stets anerkannt, aller­dings nur im Um­fang von 0.5%. In ihrer Vernehm­lassung an­erkennt die Vor­instanz nun, dass für die Vis­ko­si­täts­einstellung zu­sätz­liche Mengen an VOC bei­ge­ge­ben wurden. Aller­dings be­strei­tet sie deren Umfang, ohne sich aber auf einen mög­licher­weise zu akzeptieren­den Anteil fest­zu­legen. Insgesamt lässt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz schliessen, dass sie so­wohl bei den «Über­füllun­gen» als auch bei den «Min­der­liefe­run­gen» grund­sätz­lich - wenn auch nicht in dem von der Be­schwer­de­füh­rerin gel­tend gemachten Umfang - einen pau­scha­len Ab­zug bzw. Zu­schlag für gerecht­fertigt hält. Mit Be­zug auf die Be­schwer­deführerin bekundete sie zudem ex­pli­zit den Willen, solche pauschalen Ab­züge bzw. Zuschläge zulassen zu wollen, indem sie nämlich an­läss­lich der Kon­trolle der be­schwer­de­füh­rerischen VOC-Bilanz im Jahr 2000 selber die «Über­füllungs­pau­scha­le» ver­hältnis­mässig auf die «be­frei­ten» und «un­be­frei­ten» VOC-Aus­gänge auf­teilte und diese Kor­rektur von der Be­schwer­de­führerin vi­sie­ren liess (vgl. VB 16: Schrei­ben der OZD an die Be­schwer­deführerin vom 29. August 2001). Im Übrigen wendet die Vorinstanz bis heute nicht ein, dass die Er­stellung der VOC-Bi­lanz unter Ver­wen­dung von solchen Verein­fach­ungen in Form von pauschalen Abzügen bzw. Zuschlägen grund­sätz­lich nicht zu­lässig sei. 4.2. Ist der Aufwand für die Erstellung einer VOC-Bilanz unver­hält­nis­mässig hoch, kann die OZD Ausnahmen von der Bilanzierungs­pflicht ge­währen (vgl. E. 2.6.2). Vor dem Hintergrund dieses Grund­satzes er­scheint es dem Bundes­ver­wal­tungsgericht sachgerecht und zweck­mässig, wenn die OZD - im Sinne einer weniger weit gehenden, mil­deren Mass­nahme - solche Vereinfachungen in Form von pau­scha­lier­ten Korrekturwerten zulassen will, zumal auch von Seiten des Kantons dies­bezüglich keine Einwände er­hoben wurden (vgl. dazu sogleich unten E. 4.3). Derartige «pauschale Korrektur­werte» sind mit den Pau­schalie­rungen vergleichbar, die ver­schiedentlich im Ab­gabe­recht ein­ge­setzt werden (so z.B. bei den direkten Steuern Art. 26 und 32 des Bundes­gesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundes­steu­er [DBG, SR 642.11] be­treffend Berufskosten und Ver­mögens­ver­wal­tungskosten; für die Mehr­wertsteuer Art. 37 des Mehr­wert­steuer­ge­setzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] be­treffend Saldo- und Pau­schal­steu­er­sätze). Pau­scha­len dienen der ad­mini­stra­ti­ven Ver­ein­fachung und sollen den Auf­wand für die Veran­lagung der steu­er­pflich­tigen Person in ver­tret­barem Rah­men halten. Die durch die Ver­wen­dung von Pau­scha­len erzielte Verein­fach­ung wirkt sich so­wohl auf die Ab­gabe­pflich­tigen als auch auf die Veran­la­gungs­be­hör­den aus. So muss - bei­spiels­weise im Be­reich der direk­ten Steuern - die steuer­pflich­tige Per­son die ent­sprech­en­den Klein­be­lege nicht auf­be­wahren und die Be­hör­de kann im Ge­gen­zug auf eine Kon­trolle ver­zichten (Felix Rich­ner/Wal­ter Frei/Stefan Kauf­mann/ Hans Ulrich Meuter, Hand­kom­men­tar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 112 zu Art. 26). Im Be­reich der direk­ten Steu­ern begründen Pau­schalen die un­wider­legbare Rechts­ver­mutung (Fik­tion), die Pau­schale entspreche den Tatsachen (vgl. Rich­ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 116 zu Art. 26). 4.3. Für das AfU war die Plau­si­bi­li­tät der beschwerdeführerischen Bi­lanz ge­ge­ben und es be­fand die dekla­rierten Zahlen mitsamt den pau­scha­lierten Korrektur­werten für rich­tig. So erklärte der Sachzu­ständige beim AfU gegen­über der OZD, er habe die Plausi­bi­lität der Bi­lanz «im Be­trieb ab­geklärt»; die «ange­ge­be­nen Zah­len» habe er «kon­trolliert und als rich­tig be­fun­den» (vgl. VB 12-14: Begleit­schrei­ben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bi­lan­zen 2002-2004).Das AfU wies die Vorinstanz be­treffend die «Min­der­liefe­run­gen» im Um­fang von 1% aus­drück­lich da­rauf hin, dass die Be­schwer­de­führerin keine Brücken­waage besitze, um eine Kon­trolle durch­füh­ren zu können. Mehr noch, das AfU stellte sich sogar auf den Stand­punkt, dass eine solche «Eigen­kon­trolle» auch «nicht sinnvoll» wäre. So unter­richtete es die Vor­instanz be­treffend die von der Beschwerde­führerin aus den dar­ge­leg­ten Grün­den geltend gemachten «Min­der­lie­fe­rungen» wie folgt: «95% der Lösungs­mittel werden mit Tanklast­wagen an­ge­liefert. Dabei dürfen die Minder­lieferungen bis zu 2% betragen. Die Lieferan­ten rei­zen diese Mög­lich­keit aus und liefern im Durchschnitt 1% weni­ger als sie fak­tu­rieren. Eine Kontrolle kann das Unternehmen nicht durch­füh­ren, da sie keine Brücken­waage besitzt. Zudem wäre eine solche Eigen­kon­trolle auch nicht sinnvoll. Daher wird, wie schon in den letzten Jah­ren, von allen Eingängen 1% ab­ge­zogen» (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schreiben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bilanzen 2002-2004). Hin­sichtlich den «Über­füllungen» klärte das AfU in seinen Be­gleit­schreiben die OZD (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schreiben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bilanzen 2002-2004) über die Gründe, den Umfang und die Vor­gehens­weise bei der Ermittlung der Über­füllungs­pauschale auf: «Bei den Pro­dukte­lieferun­gen wird, wie schon in den letz­ten Jahren, eine Über­füllung von 3.25% aus­ge­wie­sen. Um Kunden­rekla­mationen über Unter­füllung zu vermei­den, muss ge­ne­rell mehr Pro­dukt abge­wogen werden. Diese halb­auto­ma­tischen Ab­füll­sys­te­me werden so ein­ge­stellt, dass der untere Feh­ler­bereich das Soll­ge­wicht ist. Bei hoch­vis­kosen Produkten ist die Ab­wäg­genauigkeit ge­ring. Er­mittelt wurden die 3.25% mit durch­schnitt­lichen Pro­duk­tions­zah­len» (vgl. VB 12 14: Begleitschreiben [mit jeweils identischem Text] des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bi­lanzen 2002-2004). Folglich wusste die Vorinstanz, wie die pauschalierten Korrekturwerte er­mittelt wurden, dass ihre Höhe auf Durch­schnitts­wer­ten be­ruhten, und dass na­ment­lich hin­sicht­lich der «Minder­lie­ferungen» ein ex­ak­ter Nach­weis er­schwert bzw. das AfU einen solchen auch gar nicht für sinn­voll hielt. Somit kannte die Vorinstanz die Gründe und die Um­stände des Zu­stande­kommens der pauschalierten Korrekturwerte hin­reichend. Sie ver­hält sich in rechtswesentlichem Masse wider­sprüch­lich, wenn sie im vorliegenden Fall pauschalierte Korrekturwerte zwar grund­sätzlich zu­lassen will (vgl. oben E. 4.1), hierfür aber (und im Nach­hinein) den strikten Beweis für die mittels pauschalierten Korrektur­werten vermittelten Tatsachen, die - vergleichbar mit den Pau­schalen - we­sens­ge­mäss gerade eben nicht im Einzelnen de­tailliert und effektiv nach­ge­wie­sen werden müssen (vgl. E. 4.2), ver­langt. Ihr Ver­hal­ten ver­stösst insofern gegen Treu und Glauben (E. 2.6.1, 2.6.2). Hätte sie die pauschalierten Korrekturwerte nicht bzw. nicht im geltend gemachten Umfang zulassen wollen, hätte sie früher inter­venieren und allenfalls die Kriterien für deren Bemessung - allenfalls zusammen mit dem AfU - definieren müssen. 4.4. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die OZD durch das AfU über die Pau­schale für die Viskositätseinstellung in­formiert gewesen wäre. Es erübrigt sich aber, dies­be­züg­lich weitere Ab­klä­run­gen zu treffen, weil die Be­schwer­de­füh­rerin den Nachweis des mengen­mässigen Um­fangs der im Rah­men der Vis­kosi­täts­ein­stellung zu­sätz­lich ver­wen­deten VOC im Umfang von 2% effektiv erbracht hat: Mittels der com­puter­ge­stütz­ten Lager­buch­hal­tung kann die Be­schwer­de­führerin den Beweis für den effek­tiven Mehr­ver­brauch im Rah­men der Vis­ko­si­täts­ein­stellung für die Jahre 2001 bis 2005 ohne Weiteres er­bringen. Aus der eingereichten Übersicht lässt sich jede Buchung im Rahmen des Mehrverbrauchs für die Viskositätseinstellung einzeln mit Datum, Menge, Artikel, Benutzer etc. ersehen und nach­vollziehen (vgl. Bei­lage 22: BRAIN Print­outs, Listen für den Mehr­ver­brauch Pro­duk­tion; Beilage 10 zur Beschwerde an die Vorinstanz: Bei­spiel eines Trans­port­auf­trages; Bei­lage 9 zur Beschwerde an die Vorinstanz: Bei­spiele von Fertigungs­blättern). Der Mehr­ver­brauch wird seit 1. Januar 2001 mit einem spe­ziellen Bu­chungs­schlüssel er­fasst (vgl. E. 3.2.2). Gestützt auf diese Aufzeichnungen in der Lager­buch­haltung - bei denen es sich somit ent­gegen der Auffassung der Vor­ins­tanz nicht um «reine Zahlen­kolonnen» ohne «Aussagekraft» handelt - liegt der Mehr­ver­brauch im Schnitt bei 3.01%. Für das Jahr 2000 lässt sich dieser aufgrund der in der Folge unbestrittenermassen gleich gebliebenen Ver­hält­nisse ohne Wei­teres schätzen. In die VOC-Buchhaltung (und VOC-Bilanz) hat sie aber nicht diesen Wert (von 3.01%) aus dem BRAIN übernommen, sondern sie pro­grammierte für die von ihr her­ge­stellten Pro­dukte einen pau­scha­len Zu­schlag von lediglich 2% (d.h. plus 2% vom in der je­weiligen Re­zeptur angegebenen VOC-Ge­halt). Wie ihr In­for­matiker nach­voll­zieh­bar ausführt, wählte sie dieses Vorgehen, «damit dem Kunden ein gleich bleibender VOC-Gehalt (ver­bind­liche Preis­liste) ver­rechnet» habe werden können (Aussage des ex­ternen IT-Fach­be­raters E._______, Einvernahmeprotokoll, act. 37 des Unter­suchungs­jour­nals, S. 29). Die 2% sind den Pro­duk­ten denn auch tatsächlich be­las­tet worden: Sie waren auf den Rech­nun­gen aus­­ge­wiesen und folg­lich an die Kunden über­wälzt worden (Bei­lage 27: Bei­­spiel­rech­nun­gen und dazugehörige Re­zeptu­ren). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer VOC-Bilanz nicht den effek­tiven Ver­brauch, sondern aus nachvollziehbaren Gründen weniger, nämlich - entsprechend den Kundenrechnungen - «nur» 2% deklariert, kann ihr ge­gen­über nicht der Vorwurf er­hoben werden, sie habe auf diese Weise unrechtmässig ihre VOC-Aus­gänge er­höh­en wollen, mit dem Ziel, die Abgabe zu schmälern. Im Ergebnis führt dieses Vorgehen nämlich dazu, dass sich die Differenz (von 1.01%) zu ihren Ungunsten auswirkt. Von einer «Falsch­dek­la­ration» kann folglich keine Rede sein. 4.5. Während bezüglich der «Minderlieferung» und der «Überfüllung» ein Beanstanden der pauschalierten Korrekturwerte gegen Treu und Glau­ben ver­stösst, kann der Beschwerdeführerin bezüglich der «Vis­ko­sitäts­ein­stellung» nicht eine bundesrechtswidrige Deklaration vor­ge­wor­fen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb bereits aus diesen Gründen gut­zu­heissen.

5. Darüber hinaus geniesst die Be­schwerdeführerin Vertrauensschutz: 5.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage im We­sentlichen deswegen verneint, weil keine schriftliche Auskunft oder Zu­sicherung von Seiten der Behörden an die Beschwerdeführerin er­gangen sei. Sie verkennt dabei allerdings, dass die Vertrauens­grund­lage durch jedes - eine bestimmte Erwartung auslösende - Verhalten der Be­hörden ent­stehen kann (vgl. E. 2.8.3). Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts schuf das Ver­hal­ten des AfU die Ver­trauens­grund­lage. Zu ihrer Bildung trug Fol­gen­des bei: 5.1.1. Zwischen dem AfU und der Beschwerdeführerin fanden unbe­stritte­ner­massen regel­mässig Ge­spräche und Sit­zun­gen statt. Auch wenn diese Kontakte nicht immer protokolliert worden sind (vgl. Ein­ver­nah­me­protokoll B._______, Sach­zuständiger beim AfU, act. 58 des Unter­su­chungs­journals, S. 10), belegen die bei den Akten lie­gen­den Unter­la­gen diese hin­reichend (vgl. Bei­lage 23 zur Be­schwer­de an die Vor­ins­tanz: hand­schrift­liche Notiz des Ver­treters des AfU, vgl. hier­zu auch Einver­nah­me­pro­to­koll B._______, a.a.O., S. 10; vgl. auch Bei­lagen 19 und 20 zur Be­schwerde an die Vor­ins­tanz: Pro­to­kolle von Jah­res­ge­sprächen 2004 und 2005 zwi­schen dem AfU und der Be­schwer­de­füh­rerin). Das AfU führte bei der Be­schwer­de­füh­rerin auch re­gelmässig Be­triebs­ins­pek­tionen durch (vgl. Bei­lagen 22, 26, 27 und 33 zur Beschwerde an die Vor­ins­­tanz: ver­schie­dene Ins­pektions­rapporte). Wie aus den Akten hervorgeht, wusste das AfU von den an­fäng­lichen Schwierigkeiten (Höhe der diffusen Emissionen, vgl. E. 3.3) der Be­schwer­deführerin bei der Erstellung der VOC-Bilanz; es wusste auch von den durch die Be­schwer­de­führerin daraufhin ge­troffe­nen Ab­klä­run­gen (Einvernahme­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 8). Auch über die von der Beschwerde­füh­rerin im Rahmen dieser Abklärungen fest­ge­stellten Ursachen für die Ab­weichungen war das AfU infor­miert: So hatte es von der Gas­rück­füh­rung Kenntnis (Beilage 23 zur Be­schwer­de an die Vor­instanz: Hand­schrift­liche Notizen des Vertreters des AfU). Der Um­stand der im Tank verbleibenden Restmenge war dem AfU eben­falls bekannt (Ein­ver­nah­me­proto­koll B._______, a.a.O., S. 8). Schliesslich wusste es auch über die Unter­lie­ferungen und die Über­füllungen Be­scheid (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schreiben des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bilanzen 2002-2004). Hinsichtlich der Viskositäts­ein­stellung bringt die Be­schwer­de­füh­rerin vor, das AfU sei auch be­treffend dieser «pauschalierten Korrekturwerten» informiert ge­wesen, und es habe diese für richtig befunden. In den Akten finden sich zwar keine Hin­weise darauf, ob diese besprochen worden ist. Aller­dings sind nicht sämtliche Kontakte zwischen dem AfU und der Beschwer­de­füh­rerin protokolliert worden (Ein­ver­nah­me­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 10), so dass nicht aus­ge­schlossen werden kann, dass dieser «pau­schalierte Korrekturwert» gelegentlich ebenfalls disku­tiert worden ist. Der Ver­treter des AfU wurde hierzu nicht einvernommen (mög­lich­er­wei­se wollte die Vor­ins­tanz ihn unter dem Stichwort «massive Un­stimmig­keiten bei den Re­zepturen» be­fragen, dieser Punkt wurde je­doch nicht weiter vertieft, auch wurde kein Zusammen­hang zu der 2% Pau­schale hergestellt; vgl. Ein­ver­nah­me­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 18 f.). Mit dem Abschluss der Koope­ra­tions­ver­ein­ba­rung im Jahr 2003 zwi­schen der Be­schwer­deführerin und dem Bau- und Jus­tiz­de­parte­ment des Kantons A._______, vertreten u.a. durch den Chef des AfU, wurde zu­dem der Wille zum institutionalisierten Kon­takt und zur ver­tieften Zu­sammen­arbeit in Fragen des Umweltschutzes bekräftigt (Beilage 10: Ko­opera­tions­ver­ein­ba­rung; Beilage 11: Medien­mit­tei­lung). Ziel und Zweck dieser Ver­ein­ba­rung war die Regelung der Zu­sam­men­arbeit zwi­schen dem Kanton und der Be­schwerdeführerin im Bereich des Um­welt­schutzes (vgl. Ziffer 1): Durch einen ins­ti­tutionalisierten Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und durch Ele­men­te ge­meinsamer Umweltplanung sollten ein Ver­trauens­ver­hältnis zwi­schen Unter­nehmen und Behörden ge­schaffen und ge­stärkt werden sowie Doppel­spurig­keiten zwischen Tätig­keiten des Unter­neh­mens und der Be­hör­de beseitigt werden. Die kan­to­nale Behörde verpflichtete sich mit der Kooperations­ver­ein­ba­rung zudem, der Beschwerdeführerin zu­han­den Dritter deren «legal compli­ance», «d.h. ihre Kon­formität mit den an­wendbaren ge­setz­lichen Um­welt­vor­schriften zu be­stätigen» (Ziffer 4.2). Im Zuge dieser Ko­ope­rations­vereinbarung wurden auch Son­der­ver­ein­ba­rungen - den ge­sam­ten Umwelt­schutz­be­reich erfassend - zwi­schen dem AfU und der Be­schwerdeführerin ge­troffen (vgl. Bei­lage 21 zur Be­schwerde an die Vor­instanz: Sonder­ver­ein­ba­rung vom 31. De­zem­ber 2004). So wurde beispiels­weise hinsichtlich der VOC für das Jahr 2005 eine VOC-Emissions­messung vereinbart (Ziffer 2.4). 5.1.2. Die VOC-Bilanzen wurden vom AfU im Be­trieb der Beschwer­deführerin kon­trolliert (VB 12-14: Begleitschreiben des AfU zur Über­weisung der VOC-Bi­lan­zen; vgl. auch Beilagen 26 und 27 zur Beschwerde an die Vorinstanz: Ins­pektionsrapporte vom 30. August 2004 und vom 21. Sep­tember 2005). Die Prüfdichte der Kontrolle lässt sich aus den Ins­pektions­rappor­ten ersehen, die anlässlich der Bereinigung der VOC-Bilanzen (durch­geführt ebenfalls im Betrieb der Beschwerde­füh­rerin) er­stellt wurden. Daraus ergibt sich, dass die VOC-Bi­lan­zen vom AfU sehr detailliert kon­trolliert wurden: Die Inspektion bei­spiels­weise vom 25. Au­gust 2004 (vgl. Beilage 26 zur Be­schwer­de an die Vorinstanz) diente der Be­reinigung der VOC-Bi­lanz 2003 (Ziffer 1 des Rapportes). Ins­be­son­dere wurde nach Grün­den für die zu niedri­gen «diffusen Emis­sionen» ge­sucht. Diese konnten schliesslich auf zwei «Falsch­bu­chungen» zu­rück­ge­führt werden (Ziffer 2 des Rap­portes). Auch aus dem Ins­pek­tions­rapport vom 20. Sep­tem­ber 2005 (Bei­lage 27 zur Be­schwer­de an die Vor­instanz) geht her­vor, dass die ein­zelnen Ziffern der VOC-Bilanz ein­gehend und mittels Stich­pro­ben über­prüft worden sind. Entgegen der Auffassung der Vor­ins­tanz be­schränkte sich folglich die Kontrolle des AfU keines­wegs lediglich auf die Kontrolle der Emissionen aus Gründen der Luftreinhaltung. Die Kontrolle durch das AfU umfasste zweifellos auch die pauschalierten Korrekturwerte: Zwar will der Vertreter des AfU - wie er anlässlich seiner Einvernahme zu Pro­tokoll gibt - diese nicht selber kontrolliert haben. Aus seinen Schreiben an die Vor­instanz (vgl. oben E. 4.3) geht aber un­miss­verständlich hervor, dass seine Bilanz­überprüfung auch die pau­schalier­ten Korrekturwerte umfasste, und dass er aus eigener Erkenntnis von deren Richtigkeit überzeugt war. Nicht anders wäre denn auch zu erklären, dass er der Beschwer­deführerin diesbe­züg­lich nie Auf­lag­en ge­macht oder Be­dingungen ge­stellt hat. Über­haupt wurden die pauschalierten Korrekturwerte von Seiten des AfU zu keinem Zeitpunkt in Frage ge­stellt. Es hat der Be­schwerdeführerin gegenüber dies­be­züg­lich weder irgend­welche Zwei­fel ge­äussert noch ver­wies es die Be­schwer­de­füh­rerin für weitere Abklä­rungen an die OZD. Auch in den bei den Akten lie­genden Pro­to­kollen der Jahres­ge­spräche zwi­schen dem AfU und der Be­schwer­de­füh­rerin finden sich keine Hin­weise, wonach es Pro­ble­me oder Un­stimmig­kei­ten im Zu­sammen­hang mit den VOC-Bi­lan­zen gegeben hätte oder die Be­schwer­deführerin bei der VOC-Bi­lanzierung etwas ändern oder zusätzliche Beweismittel für ihre pauschalierten Korrektur­werte pro­duzieren müsste (Bei­lagen 19 und 20 zur Be­schwerde an die Vor­ins­tanz: Pro­tokolle der Jahre 2004 und 2005, vgl. zu den VOC Ziffer 3.2.4). Im Übrigen sagte der Vertreter des AfU gleich­zeitig selber aus, dass die pauschalierten Korrekturwerte «sicher mehrere Male - ver­tieft einmal» be­sprochen worden seien (Ein­vernahme­pro­to­koll B._______, a.a.O., S. 21). Wäre er mit den pauschalierten Korrekturwerten nicht ein­ver­standen gewesen, hätte er - wie bereits er­wähnt - zweifellos Auf­lagen gemacht oder Be­dingungen ge­stellt bzw. stellen müssen. Sicherlich aber hätte er sich gegen­über der Vor­instanz nicht zu­stimmend zur VOC-Bilanz der Be­schwerdeführerin geäussert (vgl. VB 12 14: Be­gleit­schrei­ben des AfU zur Über­wei­sung der VOC-Bi­lanzen 2002-2004). Unter den gesamten Umständen muss deshalb davon aus­ge­gan­gen werden, dass der Vertreter des AfU sich gegen­über der Be­schwer­de­füh­rerin derart verhalten hat, dass sie daraus schliessen durfte, das AfU sei mit ihrem Vorgehen im Zu­sammen­hang mit den pauschalierten Korrekturwerten einverstanden. 5.1.3. Aus dem Dargelegten ergibt sich für das Bundes­verwaltungs­ge­richt zu­sammenfassend, dass das AfU durch sein Handeln und Auf­tre­ten ge­gen­über der Be­schwerdeführerin in rechts­we­sent­lich kon­klu­den­ter Weise die Grund­lage schuf, auf welche die Be­schwer­de­füh­rerin da­hin­geh­end ver­trauen durfte, dass sie bei der Erstellung ihrer VOC-Bi­lanz hin­sichtlich der pauschalierten Korrekturwerte ge­setzes­kon­form vor­ge­gan­gen ist. 5.2. 5.2.1. Im Übrigen durfte die Beschwerdeführerin das AfU als die für die Überprüfung der VOC-Bilanz zuständige Behörde halten. Dies aus den fol­genden Gründen: Die Kompetenz der Kantone zur Prüfung der VOC-Bilanz ergibt sich bereits aus der Verordnung (vgl. E. 2.7). Wie eben ausgeführt, hat das AfU bei der Be­schwer­de­füh­rerin jährlich Be­triebs­inspektionen durch­ge­führt und die VOC-Bi­lan­zen eingehend kon­trolliert. Dabei hat es die Be­schwer­de­führerin insbesondere zu Fragen betreffend die Zulässig­keit von pauschalierten Korrekturwerten nie an die OZD verwiesen, was zeigt, dass es sich selbst in dieser Frage als zuständig erachtete. Durch sein Handeln hat es die Be­schwer­de­füh­rerin im Vertrauen in die Ge­setz­mässig­keit ihrer VOC-Bi­lanz bestätigt (vgl. E. 5.1.). Zwar kann ge­stützt auf die Ver­ordnungs­be­stimmung auch die Zollverwaltung Be­triebs­kon­trollen vor­nehmen (Art. 6 VOCV; vgl. E. 2.7). Die Vor­ins­tanz stellt sich sogar auf den Stand­punkt, das kantonale Amt führe ledi­glich eine sog. for­melle Über­prü­fung der VOC-Bilanzen durch, wäh­rend sie selber diese auch in ma­terieller Hinsicht prüfe. Aus ihrer Sicht liegt deshalb die mass­geb­liche Prüfzuständigkeit bei ihr, der OZD. Eine Ein­schrän­kung der kanto­na­len Kom­petenz auf eine der­artige bloss «formelle Prü­fungs­be­fug­nis» (was genau auch immer darunter zu verstehen wäre) lässt sich - ent­ge­gen der Auf­fassung der Vorinstanz - aus dem Wort­laut von aArt. 4 Abs. 1 Satz 3 VOCV («Die Kan­to­ne über­prüfen ins­be­son­dere die VOC-Bi­lanzen» [entspricht Satz 2 von Art. 4 Abs. 1bis VOCV]) nicht ableiten. Die Auf­fassung der Vor­instanz findet auch keine Stütze in dem von ihr her­aus­ge­ge­be­nen Merk­blatt (vgl. E. 2.6.2). Die Prü­fung der Plau­si­bi­li­tät und Nach­voll­zieh­bar­keit - wie im Merk­blatt ver­langt - lässt sich ohne eine in­halt­liche Prü­fung zudem nicht sinn­voll durchführen. Ab­ge­sehen davon hat im vor­liegenden Fall das AfU eine materielle Prü­fung denn auch tat­säch­lich vor­ge­nommen (Ein­ver­nah­me­pro­tokoll B._______, a.a.O., S. 6). Die Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch angesichts der übrigen In­formationen von Seiten der Behörden nicht halten. Das Bundes­amt für Um­welt (BAFU) betont auf seiner Home­page die wichtige Rolle der kantonalen Fach­ämter im Bereich des Umwelt­schutzes. So in­formiert es zum Thema «Vollzug» der VOC die Bürger­innen und Bür­ger folgen­der­massen: «Die kan­to­na­len Luftrein­halte­fach­stellen sind zu­ständig für die Kon­trolle der Ge­suche der VOC-Bilanzen sowie des Ver­pflichtungs­ver­fahrens. Nach er­folg­ter Prüfung leiten sie diese mit einer ent­sprech­en­den Empfeh­lung zur Ge­neh­mi­gung oder Ablehnung an die OZD weiter. Den kan­to­na­len Luft­rein­hal­te­fach­stellen obliegt eben­falls die Beratung der Unter­neh­mun­gen sowie die Zu­stel­lung der für den Voll­zug erfor­der­lichen Unter­la­gen» (vgl. www.bafu.admin.ch > Start­seite > Themen > VOC-Lenkungsabgabe > Voll­zug > Fach­stellen bei Bund und Kanton > Kantonale Luftreinhaltefachstelle, zuletzt be­sucht am 4. Februar 2011). Eine Einschränkung der Kompetenz des AfU in der durch die OZD geltend gemachten Art lässt sich auch hier nicht ableiten. In seinen anlässlich der Einführung der VOCV erstellten «Aus­füh­run­gen zur VOCV» äusserte sich das BAFU zudem zu den Aufgaben der Kan­tone im Zu­sammen­hang mit der Einreichung der VOC-Bilanz. Es kom­mentiert Art. 4 VOCV dahingehend: «Den Kantonen kommt beim Voll­zug der Verordnung eine wichtige Auf­gabe zu. So haben sie die VOC-Bi­lan­zen, Rückerstattungsanträge und Befreiungs­ge­suche im Sinne von Artikel 9 zu prüfen und diese an­schliessend an die Zoll­ver­waltung wei­ter­zuleiten. Die Kantone werden für diesen Aufwand an­ge­messen ent­schä­digt. Sie können Vollzugs­auf­gaben auch Dritten übertragen. Arti­kel 43 USG ermächtigt die Voll­zugs­behörde, Aussenstehende mit Auf­gaben zur Durchsetzung des USG zu betrauen. Die Ver­ant­wort­lich­keit liegt auch in diesem Fall bei den Kantonen. Sie bleiben die An­sprech­partner der Zoll­ver­wal­tung» (vgl. «Aus­füh­rungen zur VOCV» des vom Ok­to­ber 2002, S. 7, zum Thema «Vollzug», abrufbar unter www.bafu.admin.ch, Themen > VOC > Rechts­grund­lagen [auf­ge­schal­tet am 22. Au­gust 2006]). Das BAFU betont, die Kantone seien in der Re­gel durch den Vollzug der Luftrein­hal­te-Ver­ord­nung vom 16. De­zem­ber 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) mit den Be­triebs­ver­häl­t­nissen eines Unter­neh­mens ver­traut (vgl. «Aus­füh­run­gen zur VOCV», a.a.O., S. 4). 5.2.2. Angesichts des Verordnungstextes sowie der ein­schlägigen Merk­blätter und In­for­mationen von Seiten der Behörden sind die kon­trollierende Instanz und die An­sprech­partner für Fragen in Sachen VOC sowie für die Erstellung der VOC-Bilanz in erster Linie die kan­to­nalen Umweltschutzfachstellen. Die Be­schwer­deführerin durfte des­halb davon ausgehen, dass die mass­geb­liche Kompetenz zur Prü­fung ihrer VOC-Bilanzen dem AfU ob­liegt: Denn un­be­stritte­ner­massen sind es die kantonalen Umweltschutzfachstellen, die über die not­wen­dige Fach­kompe­tenz im Bereich des Um­welt­schutzes verfügen, weshalb sie die Ab­gabe­pflich­tigen bei der Umsetzung der VOCV auch beraten sollen. Zu­dem befinden sich diese viel näher bei der Sache und am Ge­schehen als die OZD. Jeden­falls musste die Beschwerdeführerin vor diesem Hinter­grund nicht damit rechnen, die Vor­instanz korrigiere die durch die zuständige kantonale Fach­be­hörde in Fragen des Um­welt­schutzes begutachteten und nicht weiter beanstandeten VOC-Bilanzen. 5.3. Schliesslich sind auch die übrigen Voraussetzungen des Ver­trauens­schutzes «klar und eindeutig» erfüllt (vgl. E. 2.8.3, E. 2.8.4 und E. 2.8.5): Wie sich bereits aus dem Voranstehenden er­gibt, durfte die Be­schwer­de­führerin darauf vertrauen, dass das AfU für die Kon­trolle der VOC-Bilanz zuständig war und sie nach unbe­an­standet ge­bliebener Über­prü­fung derselben in den hier relevanten Fragen im guten Glauben da­von ausgehen durfte, dass sie diese im Ein­klang mit den ge­setz­lich­en Be­stimmungen erstellt hatte. Im Ver­trauen in die Rich­tigkeit des Ver­hal­tens des AfU hat die Beschwerde­füh­rerin für sie nach­teilige Dispo­si­tionen (wie sich herausstellt im Umfang von Fr. 1'512'190.05) getroffen bzw. unterlassen, die nicht rück­gängig gemacht werden können: Hätte die Beschwerdeführerin nämlich nicht in die Richtig­keit ihrer VOC-Bi­lan­zen ver­trau­t, hätte sie - um die Mehr­kosten über­wäl­zen zu können - den Produkte­preis anders fest­ge­legt. Zudem hätte sie - wie die Beschwerdeführerin glaubhaft (vgl. E. 2.8.5) darlegt - eine Brücken­waage angeschafft, um die Eingänge überprüfen und exakt nach­weisen zu können. Schliesslich ist die ge­setz­liche Ordnung seit­her unverändert ge­blie­ben und ein dem Vertauensschutz ent­ge­gen­steh­endes öffentliches Interesse oder eine «krasse Ungleich­behandlung» sind nicht ersichtlich. 5.4. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt auch gestützt auf das Vertrauensschutzprinzip gutzuheissen. 6. 6.1. Die Vorinstanz stützt schliesslich die Nachforderung, ohne aller­dings den genauen Betrag zu beziffern, auf die Tatsache, dass die Be­schwer­de­führerin die Minderlieferung sowie die Überfüllung auch auf sog. «Handelswaren» geltend gemacht habe, also auf solchen Pro­duk­ten, die bei der Beschwerdeführerin keinerlei Verarbeitung erfahren hätten und die un­verändert an den Kunden weitergegeben worden seien. 6.2. Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass dieses Vorgehen grund­sätz­lich nicht korrekt ge­wesen sei. Sie entgegnet aber, sie habe die der Überfüllung entsprechende VOC-Abgabe nicht an die Kunden über­wälzt. Da die Handelswaren im Inland ver­kauft worden seien, habe sie somit die Abgabe für die deklarierte Über­füllungspauschale sel­ber bezahlt. Der Vor­wurf, sie habe die Abgabe nicht entrichten wollen, sei des­halb haltlos. Eine allfällige Korrektur sowohl des Ab­zuges bei den VOC-Ein­gängen als auch bei den VOC-Aus­gängen würde zudem zu einer un­we­sent­lichen Anpassung der Be­rechnung führen, wes­halb der Ein­fach­heit hal­ber diese Un­schärfe in Kauf genommen worden sei. 6.3. Bei Durchsicht der eingereichten Bilanzen hat sich gezeigt, dass die Handels­waren (vgl. unter Ziffer 2 der Bilanz, «eingekaufte VOC-halti­ge Pro­dukte») bis auf wenige Ausnahmen im Inland verkauft worden sind. Für diese Produkte wurden tatsächlich die Minder­lieferungs- und Über­füllungspauschalen unbestrittenermassen zu Un­recht geltend ge­macht. Dieser An­teil wurde aber nach unwider­sproch­en gebliebener Dar­stellung der Be­schwer­deführerin nicht auf die Kunden überwälzt. Dies hat zur Folge, dass sie - obwohl sie je­weils eine Minderlieferung (von 1%) deklarier­te - auf­grund der eben­falls deklarierten Überfüllung (von 3%) sich schliesslich selber mit der Ab­gabe be­lastet hat. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. 7. 7.1. Unter dem Stichwort «Gratis- und Musterlieferungen im Inland» macht die Vorinstanz eine Nachforderung im Umfang von Fr. 32'929.20 geltend. Diese VOC-Ausgänge seien zu Unrecht als «befreit» bilanziert worden. 7.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei diesen Lieferungen habe es sich zu 98% um Liefe­rungen an die G._______ AG ge­handelt. Diese habe im Sinne einer sog. «verlängerten Werk­bank» (Ver­edelung inner­halb des Fertigungsprozesses) den Wirk­stoff in Tuben abgefüllt. Diese Tuben seien an­schliessend zur Be­mus­te­rung an die Kunden ver­schickt worden. Die Be­schwerdeführerin be­streitet nicht, dass diese Ausgänge fälsch­licher­weise als «befreit» aus­ge­wiesen worden seien. Diese seien aber entsprechend auch wieder als VOC-Ein­gänge ver­bucht worden. Da­nach seien sie den Kunden recht­mässig, d.h. inkl. VOC-Abgabe, ver­rech­net worden. Allein schon der Um­stand, dass die VOC-Abgabe für diese «Gratis- und Mus­ter­lieferun­gen» Fr. 32'929.20 betrage, zeige, dass es sich kaum um eigentliche Gratis­lieferungen gehandelt haben könne, würde der effektive Wert dieser Waren doch mehrere hundert­tausend Fran­ken aus­machen. 7.3. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die fraglichen VOC tat­säch­lich - wie die Beschwerdeführerin behauptet - nach der Verarbeitung bei der G_______ AG als Eingänge ver­bucht worden sind und ob diese an­schliessend den Kunden in Rech­nung ge­stellt worden sind. Aufgrund der Beweis­last­verteilung hat die Be­schwer­deführerin die Folgen der Beweis­losig­keit zu tragen (vgl. E. 1.5). Die Be­schwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann verschiedene formelle Rü­gen. Sie kritisiert das Verfahren vor der Zollfahndung Basel. Nament­lich bemängelt sie die Zeugeneinvernahmen. Es seien sug­gesti­ve Fragen ge­stellt worden, der Fragenkatalog sei lückenhaft und die Pro­to­kollie­rung mangelhaft gewesen. Der Zeuge B._______ vom AfU sei offen­sichtlich eingeschüchtert gewesen oder habe sich zu­min­dest stark unter Druck gesetzt gefühlt. Nur so lasse sich er­klä­ren, dass er seine gegenüber der Beschwerdeführerin wahrge­nommene beratende Tä­tig­keit relativierte. Weiter bringt sie vor, die Zoll­verwaltung sei keines­falls auf die Zeugeneinvernahme angewiesen gewesen, habe sich der Sachverhalt doch bereits zweifelsfrei aus den Unter­lagen er­ge­ben. Die Ein­vernahme von B._______ sei neben dem Umstand, dass dieser eingeschüchtert worden sei, aber auch wegen der Sub­sidiarität der Zeuge­nbe­fragung zur Sach­ver­halts­er­mittlung unver­wert­bar bzw. über­all dort, wo Doku­men­te zur Er­mittlung herbeigezogen werden könnten, mindestens nicht zu be­ach­ten. Da die Vorinstanz auf die von ihr geübte Kritik an der Ver­wert­bar­keit seiner Aus­sa­gen nicht näher ein­gegangen sei und sie zudem viele ihrer Auf­fassun­gen mit den Ein­ver­nahme­pro­tokollen von B._______ unter­mauert habe, habe die Vor­instanz die vor­liegenden Be­weise willkürlich ge­würdigt und ihr recht­liches Gehör ver­letzt. Sodann kritisiert sie, ihr sei das Recht, bei der Zeugen­ein­ver­nah­me Er­gänzungs­fragen stellen zu dürfen, ver­wei­gert worden, was ebenfalls eine Verletzung des recht­lichen Gehörs dar­stelle. 8.2. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beziehen sich primär auf das Vorgehen der Vorinstanz mit Bezug auf die pauschalier­ten Kor­rektur­werte (vgl. E. 4 und E. 5). Da die Be­schwer­de diesbezüglich gut­ge­heissen wird, er­übrigt es sich, auf die darge­stellten Rügen näher einzu­gehen. Ob sich die beschwerdeführerischen Vorwürfe auch auf den untergeordneten, abge­wie­se­nen Punkt der «Gratis- und Mus­ter­lieferungen» (vgl. E. 7.3) er­streckten, wäre höchst fraglich. In diesem Zusammenhang wäre ohnehin festzu­hal­ten, dass die Vor­ins­tanz im Entscheid über die «Gratis- und Muster­lieferungen» die Zeu­gen­aus­sagen nicht verwendet hat. Ab­ge­sehen davon wäre die Be­schwer­de­führerin da­rauf hinzu­weisen, dass die Bestimmung von Art. 12 des Bundesge­setzes vom 22. März 1974 über das Verwal­tungs­strafrecht (VStrR, SR 313.0) betreffend die Nach- bzw. Rück­leis­tungspflicht auf­grund einer Wider­handlung, trotz Auf­nahme in das Ver­waltungs­strafrecht, zwi­schen dem Adminis­trativ­verfahren zur Fest­setzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nach­zuentrichtenden Ab­gabebetrages einerseits (Art. 63 VStrR; BGE 114 Ib 94 E. 5c) und dem Strafverfahren anderer­seits (Art. 62 VStrR; BGE 115 Ib 216 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. Sep­tember 2010 E. 3.2) unter­scheidet. Das Ver­wal­tungsstrafrecht wäre in ver­fahrens­recht­licher Hin­sicht allein für die hier nicht in Frage steh­ende Strafver­folgung an­wend­bar (Art. 62 Abs. 2 USG). Für die Festsetzung des nachzu­ent­rich­ten­den Abgabebetrages ist hin­gegen das VwVG mass­gebend (vgl. E. 2.5). Die Einvernahme des Zeugen B._______ wurde im Rah­men des Ver­waltungsstraf­ver­fahrens durchge­führt, weshalb hierfür das VStrR zur An­wendung ge­langte. Der beschwerdeführerische Vorwurf der Ver­wei­gerung des Rechts, diesem Er­gänzungs­fragen zu stellen, wäre des­halb im Straf­ver­fah­ren zu beurteilen, weshalb darauf im vor­liegen­den Ver­fahren so­wie­so nicht ein­getreten werden könnte. Nur am Rande sei be­merkt, dass Unter­suchungs­hand­lungen des un­ter­suchen­den Be­am­ten im Verwal­tungs­strafverfahren ohnehin zu­nächst in­nert drei Tagen mit Be­schwer­de an den Direktor bzw. Chef der beteilig­ten Ver­wal­tung bzw. an die An­klagekammer des Bundesge­richts (Art. 27 i.V.m. Art. 28 VStrR; heute: Beschwerde­kammer des Bundes­straf­ge­richts; Ausdruck ge­mäss Anhang Ziff. 10 des Strafge­richts­gesetzes vom 4. Oktober 2002, in Kraft seit 1. April 2004 [SR 173.71]) hätten an­ge­fochten werden müssen (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6), was hier offen­bar nicht ge­sche­hen ist. Solches könnte im vor­liegen­den Ver­wal­tungs­justizverfahren aber nicht nachgeholt werden (vgl. Ur­teil des Bundes­ge­richts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 2.3; Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A 1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 6.3.3).

9. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil­weise gut­zu­heissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen je­doch ab­zu­weisen. 9.1. Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin nur in einem unter­geordneten Punkt unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten zu er­lassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auch der Vorinstanz sind keine Kosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs.2 VwVG). Der ge­leistete Kos­tenvorschuss von Fr. 25'000.-- ist der Be­schwer­de­führerin nach Ein­tritt der Rechts­kraft dieses Urteils zu­rück­zu­er­statten. 9.2. 9.2.1. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Be­schwer­de­füh­re­rin die ihr er­wach­sen­en notwendigen Kosten zu ent­schädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Ent­schä­digungen vor dem Bundes­ver­waltungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]); eine Kürzung der Parteientschädigung allein aufgrund des teilweisen Unterliegens ist nicht angezeigt, weil dieses nur sehr untergeordneter Natur ist. Die Parteientschädigung um­fasst die Kosten der Ver­tretung und all­fällige weitere Auslagen der Par­tei, inklusive Mehr­wert­steuer (Art. 8 VGKE). Das Ge­richt setzt die Parteientschä­di­gung aufgrund der ein­gereichten Kos­ten­note oder, mangels Einrei­chung einer solchen, auf­grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das An­walts­honorar wird dabei nach dem not­wendigen Zeit­aufwand be­messen, wobei der Stun­denansatz min­des­tens Fr. 200.-- und höch­stens Fr. 400.-- be­trägt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen der Ver­tre­tung werden aufgrund der tatsächlichen Kos­ten ausbezahlt (Art. 11 VGKE). Am 2. November 2009 und am 8. April 2010 haben die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungs­gericht total Fr. 49'218.70 (inkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung ge­stellt. Die einzelnen Arbeitsschritte und der benötigte Arbeits­auf­wand je Mitarbeiter sind darin detailliert aufgelistet. Unter Berück­sich­ti­gung des not­wendig erscheinenden Zeitaufwandes für die Instruktion, die umfang­reichen Sach­verhalts- und Rechtsabklärungen - welche insbe­sondere auch zahl­reiche komplexe technische Fragen umfassen -, des Ver­fassens und der Durch­sicht der Beschwerdeschrift wird die Parteient­schä­di­gung auf Fr. 49'218.70.-- (inkl. MWST und Auslagen) an­gesetzt. An­gesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerde­füh­re­rin in ihrer Be­schwerde an das Bundesver­waltungsgericht erstmals mit einem sub­stantiiert begründeten Entscheid der Zollverwaltung aus­einander zu setzen hatte, er­scheint die Höhe der Parteientschädigung jedenfalls nicht als un­an­ge­messen. Die Vorinstanz hat der anwaltlich ver­tretenen Be­schwer­de­füh­rerin eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 49'218.70.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 9.2.2. Die Beschwerdeführerin hat auch für das vorinstanzliche Ver­fahren eine Parteientschädigung geltend gemacht. Für den Fall, dass die (teil­weise) obsiegende Beschwerdeführerin bereits in einem vorins­tanz­lichen Beschwerdeverfahren vertreten war, gilt grund­sätz­lich, dass im Ge­samt­be­trag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprech­en hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berück­sich­tigen sind (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 4.87). Zur Frage der Parteient­schädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist Folgendes fest­zu­halten: Im vorliegenden Fall hat zuerst die Zoll­kreis­direktion gestützt auf Art. 35a und 35c USG sowie Art. 12 Abs. 1 VStrR verfügt (vgl. Ver­fü­gung mit dem Betreff: «Widerhandlung gegen das Bundes­gesetz über den Umwelt­schutz; Hinterziehung von Len­kungs­ab­gaben auf flüchti­gen orga­nischen Verbindungen [VOC]; Dek­la­ration falscher VOC-Bi­lan­zen für die Jahre 2000 bis 2005; Nach­be­zugs­ver­fah­ren», vgl. oben Bst. B.b). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die OZD als Beschwer­de­instanz ge­nannt. Gemäss Art. 61a Abs. 3 USG ver­folgt und beurteilt die Zollverwaltung Wider­handlungen gegen die Vor­schriften über die Lenkungsabgaben nach den Verfahrens­be­stimmun­gen des Zollge­setzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). Gemäss Art. 62 Abs. 2 USG gelten die Be­stimmun­gen des VStrR (vgl. auch Art. 128 Abs.1 ZG). Das ZG nennt als ver­folgende und urteilende Behörde ganz allgemein die Zoll­ver­wal­tung (Art. 128 Abs. 2 ZG). Näheres ist in der Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenz der EZV (SR 631.09) geregelt. Gemäss Art. 2 dieser Verordnung ist zum Erlass von Straf­bescheiden und selb­stän­digen Einziehungsbescheiden die Zoll­kreis­direktion bei Hinter­zieh­ung oder Gefährdung der Lenkungs­abgabe zuständig, so­fern der vor­gesehene Bussenbetrag Fr. 5'000.-- nicht übersteigt (vgl. Art. 2 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung), ansonsten die OZD (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung). Wie aber bereits oben ausgeführt (E. 8.2), ist zwi­schen dem Strafverfahren einerseits (Art. 62 VStrR) und dem Ad­min­i­s­trativ­verfahren zur Fest­setzung des gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nach­zuentrichtenden Ab­gabebetrages andererseits (Art. 63 VStrR) zu unter­scheiden. Art. 63 VStrR regelt be­treffend Zuständigkeit und Verfahren, dass die nach­zuentrichtenden oder zurückzu­er­statten­den Abgaben gemäss den Vorschriften des be­treffenden Verwal­tungs­ge­setzes gel­tend zu machen sind. Gemäss den einschlägigen, spe­zial­recht­lichen Be­stimmun­gen ist die zuständige Behörde, die die Len­kungs­abgabe verfügt, die OZD (Art. 15 VOCV). Folglich wäre, da der Nach­bezug gemäss Art. 12 VStrR i.V.m. Art. 63 VStrR in einem reinen Ad­mini­strativverfahren erfolgt, erst­instanzlich die OZD zum Erlass der Nach­be­zugs­ver­fügung zu­stän­dig. Dem­nach wäre kein vorinstanzliches «Be­schwer­de­ver­fahren» vor­ge­sehen, für das allen­falls eine Parteient­schädigung zu­zu­sprechen wäre. Wie auch immer es sich mit der Zuständigkeit genau ver­hält, die Frage spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Massgebend ist, dass die Vor­ins­tanz als Beschwerdeinstanz wirkte und die Beschwerdeführerin sie auch als solche betrachten durfte. Die OZD hat damit ein «Beschwer­de­ver­fah­ren» geschaffen, für das der Beschwer­de­führerin aufgrund ihres Ob­siegens ebenfalls eine Parteient­schä­di­gung zusteht. Aus diesem Grund ist die Sache zur Festsetzung der Partei­ent­schädigung für das vor­ins­tanz­liche Verfahren an die Vorins­tanz zurück­zuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge­heissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird sie ab­ge­wiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kos­ten­vor­schuss von Fr. 25'000.-- wird der Be­schwerdeführerin nach Eintritt der Rechts­kraft dieses Urteils zu­rückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 49'218.70.-- zugesprochen.

4. Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung für das vor­ins­tanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.1.18510.000808.06; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes­ge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be­gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: