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A-770/2013

A-770/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-08 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem [...]. Im [...] fand eine Umwandlung der Abgabepflichtigen von einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt. B. Mit Schreiben vom 26. März 2012 stellten die deutschen Zollbehörden (Hauptzollamt Münster) ein Gesuch um Nachprüfung, ob die von der Abgabepflichtigen verwendete Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 Nr. [...] vom 4. November 2011 zu Recht bestehe. Die WVB betraf [...] Stück [...] Driver ([...]). C. Die Zollkreisdirektion Basel wandte sich daraufhin an die Abgabepflichtige und forderte diese mit Schreiben vom 16. April 2012 zur Einreichung von Unterlagen gemäss einem beigelegten Merkblatt auf. Da die Abgabepflichtige darauf nicht reagierte, forderte die Zollkreisdirektion mit Schreiben vom 6. Juni 2012 erneut die Einreichung der Unterlagen, verbunden mit der Androhung, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden. Da die Abgabepflichtige wiederum keine Stellung nahm, verfügte die Zollkreisdirektion Basel am 6. Juli 2012, dass der streitige Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden und somit ungültig sei. D. Mit der Begründung, dass sie das Mahnschreiben vom 6. Juni 2012 nicht erhalten habe, wandte sich die Abgabepflichtige an die Zollkreisdirektion Basel und reichte mit Schreiben vom 18. Juli 2012 die geforderten Unterlagen ein. Die Zollkreisdirektion nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2012 entgegen und überwies sie an die dafür zuständige Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch Vorinstanz), welche die Abgabepflichtige in der Folge (Schreiben vom 21. September 2012) darauf aufmerksam machte, dass die eingereichten Unterlagen nicht für eine Gutheissung der Beschwerde ausreichen würden. Der von der Abgabepflichtigen neu mandatierte Vertreter beantragte daraufhin dreimal eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Unterlagen, welche ihm jeweils gewährt wurden (letztmalig bis zum 23. November 2012). Seine Eingabe, in welcher die Abgabepflichtige erstmals ausführlich zur Sache Stellung nahm, erfolgte schliesslich mit Poststempel vom 24. November 2012. Am 23. November 2012 wurde die Eingabe (lediglich) per E-Mail der OZD zugestellt. E. Mit Entscheid vom 8. Januar 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Abgabepflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-. Die OZD führte zur Begründung insbesondere aus, die Abgabepflichtige hätte zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren detaillierte Unterlagen einreichen müssen, welche die Einhaltung der Ursprungsbestimmungen und insbesondere des entsprechenden in der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) vorgesehenen Listenkriteriums zweifellos bestätigt hätten. Die am 18. Juli 2012 eingereichten Unterlagen würden hierzu nicht genügen und die am 24. November 2012 verspätet eingereichten Unterlagen könnten aufgrund der nicht fristgerechten Einreichung nicht berücksichtigt werden. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 lässt die Abgabepflichtige (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Gültigkeit der streitbetroffenen WVB gegenüber den deutschen Zollbehörden abzusehen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, den deutschen Zollbehörden zu bestätigen, dass die Warenverkehrsbescheinigung zu Recht bestehe, die darin bezeichneten Waren als Ursprungserzeugnisse der Schweiz qualifizieren würden und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 erfüllt seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin rügt dabei eine Verletzung von Bundesrecht, weil die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe und somit auch die verspätet eingereichten Unterlagen hätte mitberücksichtigen müssen. Im Übrigen könne aus den Unterlagen geschlossen werden, dass die Ursprungseigenschaften der streitigen [...] Driver gegeben seien, womit die WVB EUR.1 Nr. [...] vom 4. November 2011 gültig sei. Mit Schreiben ebenfalls vom 13. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. G. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass sie nicht zur Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen verpflichtet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin weise zudem nicht nach, dass die Ursprungseigenschaften erfüllt seien. H. Die Beschwerdeführerin nimmt in der Folge mit Eingabe vom 12. April 2013 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). In Frage steht vorliegend eine Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachprüfung von Ursprungsnachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Auf die von der dazu legitimierten Beschwerdeführerin frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - sowie die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes­verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfah­rensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 1.3 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Zu einer Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, wenn sich das Versäumte nicht ohne eine aufwändige Beweiserhebung nachholen lässt. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (vgl. [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3; Pierre Tschannen, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 3 N. 13; NADINE MAYHALL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 3 N. 38). Geht es dagegen nicht um die eigentliche Zollveranlagung, so findet das VwVG auch auf erstinstanzliche Verfahren vor den Zollbehörden ergänzend Anwendung, sofern das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) keine entsprechenden Spezialbestimmungen enthält (vgl. Martin Kocher, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 116 N 12). Was sodann das streitige Zollverfahren betrifft, so wird dieses im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auch auf das Beschwerdeverfahren (inklusive das verwaltungsinterne vor der OZD) findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.4.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2 und A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Mül­ler/Tan­que­rel/Zim­merli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447 ff.).

E. 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst verschiedene Teilgehalte. Zu diesen gehört u.a. das Recht der Parteien, dass das Gericht ihre Äusserungen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und sich mit den rechtserheblichen von ihnen in der Entscheidfindung und -begründung sachlich auseinandersetzt (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar, Art. 29 N 83; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.85, auch zum Folgenden). Dies gilt nicht zuletzt aufgrund des umfassenden Replikrechts (BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 138 I 154 E. 2.2.3) für rechtserhebliche Eingaben grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung. Das rechtliche Gehör stellt bei alledem so auch Mittel zur Sachaufklärung dar (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.80).

E. 2.2.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Ver­wal­tungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Unter­suchungs­maxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die ent­scheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BVGE 2009/60 E. 2.1.1; vgl. auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar, Art. 12 N. 16).

E. 2.2.3 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz sowie der prinzipiell bestehenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen (vgl. Art. 32 Abs.1 VwVG). Zum anderen kann bzw. muss die Behörde aber auch verspätete Vorbringen, die für die Erstellung des Sachverhaltes ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.2 auch zum Folgenden). Nur so kann sie ihren Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7062/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar, Art. 32 N. 11 ff.; Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, Art. 32 N. 8 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021, 1045). Aus dieser Regelung ergibt sich beispielsweise, dass das Nichteinhalten einer behördlichen Vernehmlassungsfrist keinen Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Christoph Auer, in: Kommentar VwVG, Art. 12 N. 14 mit weiteren Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 589). Ausnahmsweise können - so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtsprechung vertreten - auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser Acht gelassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3 mit Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 147, 1125).

E. 2.2.4 Nimmt eine Behörde rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu erheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass etwa die Voraus­setzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler BGE 131 I 153 E. 3) gegeben wären, liegt eine unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Art. 49 Bst. b VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.1). Gleiches gilt betreffend verspätete - für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes jedoch ausschlaggebende - Vorbringen der Parteien (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) . Eine Behörde, welche solche Vorbringen nicht berücksichtigt, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig fest und verletzt mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und ihre Untersuchungspflicht. Dies bedeutet zwangsläufig auch, dass die Behörde verspätete Eingaben auf ihre Erheblichkeit überprüfen und entsprechend wür­digen muss. Es steht somit keinesfalls im freien Ermessen der Behörde, wie sie mit verspäteten Vorbingen umgeht. Vielmehr hat sie diese entweder zu berücksichtigen oder dann (zumindest kurz) darzulegen, warum die Vorbingen nicht ausschlaggebend seien. 2.3.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest. 2.3.2 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten - unter anderem - Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Art. 6 des Protokolls Nr. 3 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls Nr. 3). 2.3.3 Gemäss Art. 6 des Protokolls Nr. 3 gelten Erzeugnisse für die Zwecke des Art. 2, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste im Anhang II des Protokolls Nr. 3 (sog. Listenbedingungen) erfüllt sind. In diesen Listenbedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen. Die anzuwendende Listenbedingung bestimmt sich nach der Zolltarifeinreihung des Erzeugnisses (gemäss Harmonisiertem System [HS]). Die verschiedenen Listenbedingungen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Ganz grundsätzlich darf in der Schweiz jedoch nicht bloss eine Minimalbehandlung nach Art. 7 des Protokolls Nr. 3 stattfinden. Erfolgt nur eine solche, erhält das Erzeugnis nicht die schweizerische Ursprungseigenschaft.

E. 3.1 Materiell ist Kernfrage des vorliegenden Falles, ob die ausgeführten Erzeugnisse ([...] Stück [...] Driver) als Ursprungserzeugnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls Nr. 3 qualifiziert werden können.

E. 3.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde. Dazu reichte sie - ohne zusätzliche Ausführungen - Unterlagen ein, welche jedoch gemäss Ansicht der Vorinstanz nicht ausreichend waren, den "Ursprung der ausgeführten Waren" nachzuweisen. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Stellungnahme und zur Nachreichung weitere Unterlagen an. Die Frist wurde mehrmals und schliesslich bis zum 23. November 2012 erstreckt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe jedoch unbestrittenermassen erst nach Ablauf der Frist ein (Datum Poststempel 24. November 2012). Die Vorinstanz führte in der Folge in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2013 aus, dass die verspätet eingereichten Unterlagen im Rahmen der Beschwerdebehandlung nicht berücksichtigt würden. Sie bezog in die Entscheidfindung einzig die Eingabe vom 18. Juli 2012 ein und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, da sie sich nicht mit allen Unterlagen und Vorbringen auseinandergesetzt und den Sachverhalt somit unvollständig festgestellt habe. Die Eingabe sei zwar - trotz Zustellung innert Frist per E-Mail - verspätet erfolgt, doch hätte die Vorinstanz die Unterlagen in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

E. 3.3 Ausgehend von diesen Umständen ist zuerst auf die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2012 eingereichten verschiedenen Unterlagen einzugehen. Eigene Anträge, Erläuterungen oder sonstige Vorbringen enthielt diese Eingabe bzw. die Beschwerde an die Vorinstanz nicht (vgl. [...]). Ohne zusätzliche Ausführungen der Beschwerdeführerin war es damit für die Vorinstanz mit diesen Unterlagen allein kaum möglich, den Sachverhalt richtig zu erfassen und zu prüfen, ob die streitigen Erzeugnisse tatsächlich in rechtsgenügendem Masse be- und verarbeitet worden sind. So sind beispielsweise auf einem Dokument "Stückliste und deren Ursprungsland" ([...]) verschiedene Länder (Israel, China, Malaysia, Japan, Sri Lanka und Deutschland) aufgeführt, ohne dass jedoch eine kostenmässige Aufteilung erkennbar ist. Auf einem weiteren Dokument erfolgt dann zwar eine Kostenaufteilung zwischen "Einkauf: Ursprung Sri Lanka" und "Eigenleistung: Ursprung: Schweiz" ([...]). Der Zusammenhang der beiden Dokumente bleibt aber unklar. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Angaben auf den Dokumenten grundsätzlich genügen könnten, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zu belegen. Wie gesagt fehlten zu jenem Zeitpunkt freilich jegliche erklärenden Darlegungen von Seiten der Beschwerdeführerin, wodurch der Inhalt der Dokumente (damals) nicht nachzuvollziehen war. Erst mit der - wie schon mehrfach erwähnt - nach Fristablauf eingereichten Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin erstmals ihre Auffassung ausführlich dar und belegte diese mit weiteren Dokumenten. Erst jene Eingabe ermöglichte die richtige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts. Damit erweist sich die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund (zumindest teilweise) als ausschlaggebend (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). In ihr werden nämlich insbesondere die Arbeitsschritte, welche in der Schweiz vorgenommen werden, ausführlich erklärt. Ob die angezeigte Berücksichtigung der verspäteten Eingabe und damit die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes schliesslich zu einer Gutheissung oder zu einer Abweisung der Beschwerde durch die OZD geführt hätten, ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass die verspäteten Vorbringen zur (vollständigen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als ausschlaggebend erscheinen und demzufolge schon aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gehörsgewährung von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Da sie dies nicht getan hat, obwohl die entsprechende Eingabe im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides in ihren Akten lag, hat sie neben dem rechtlichen Gehör der Beschwerdeführerin ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

E. 3.4 Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz gerade auch unter dem Gehörsaspekt nicht rechtsgenügend untersucht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass sie die streitigen Erzeugnisse nicht in eine Zolltarifnummer (E. 2.3.3) einreihen kann. So führt sie in ihrer Vernehmlassung selbst aus, die "zutreffende HS Position wäre demzufolge noch zu bestimmen. Auch die Einreihung in eine dritte HS Position ist nicht auszuschliessen. Solange diese Frage nicht geklärt ist, kann der präferenzielle Ursprung nicht abschliessend beurteilt werden, da die anzuwendende Listenregel nicht bekannt ist". Mit anderen Worten hat es die Vorinstanz vor Erlass ihres Entscheides unterlassen, den Sachverhalt soweit zu untersuchen, dass sie die Erzeugnisse einer Zolltarifnummer zuordnen kann. Dies obwohl es ohne eine solche Zuordnung nicht möglich ist zu prüfen, ob eine genügende Be- und Verarbeitung in der Schweiz erfolgt ist; der Umfang der notwendigen Be- und Verarbeitung (Listenbedingungen) ergibt sich erst aus der anzuwendenden Tarifnummer. Auch aus diesem Grund muss die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin als im rechtsrelevanten Sinn ausschlaggebend betrachtet werden und hätte berücksichtigt werden müssen. Möglich wäre gar, dass die Vorinstanz zur Frage der Zolltarifeinreihung noch weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen.

E. 3.5 Daran ändert auch das Vorgehen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts. Dessen Verhalten, eine ihm angesetzte Frist ohne Angabe eines Grundes nicht einzuhalten, seine Eingabe somit unbestrittenermassen zu spät einzureichen, der Vorinstanz aber trotzdem in einem E-Mail am letzten Tag der Frist (unrichtigerweise) mitzuteilen, er habe die Eingabe rechtzeitig ("heute") per Einschreiben zugestellt (vgl. [...]), zeugt zwar nicht von Anstand. Trotzdem handelt es sich weder um einen Fall von nachlässiger Prozessführung, noch diente die verspätete Einreichung ersichtlicherweise der Verschleppung des Prozesses (E. 2.2.3 am Ende). Zudem fällte die Vorinstanz das Urteil erst einige Wochen nach Eingang der erwähnten Stellungnahme. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters kann daher nicht dazu führen, dass die sich im Zeitpunkt des Entscheides in den Akten der Vorinstanz befindenden Dokumente und Stellungnahmen - soweit sie ausschlaggebend erscheinen - nicht berücksichtigt werden müssen.

E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der unterlassenen Prüfung der Eingabe vom 23. November 2012 (Poststempel 24. November 2012) ihre letztlich aus Art. 29 Abs. 2 BV und dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Prüfungspflicht verletzt hat. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 8. Januar 2013 beruht damit auf einer gehörsverletzend zustande gekommenen und unvollständigen (und allenfalls unrichtigen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG, vgl. E. 1.2) und ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (E. 1.3) aufzuheben. Da gerade für die Bestimmung der richtigen Zolltarifnummer allenfalls noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen und die Vorinstanz als sachnähere Behörde dazu besser in der Lage ist, rechtfertigt es sich, die Sache zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.3).

E. 4 Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden:

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin gilt somit im vorliegenden Verfahren als obsiegend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten festgesetzt und auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgelegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur Fällung eines neuen Beschwerdeentscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-770/2013 Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien A._______ GmbH, ..., vertreten durch ... , Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zoll (Ausstellen einer Warenverkehrsbescheinigung). Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in [...] bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem [...]. Im [...] fand eine Umwandlung der Abgabepflichtigen von einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt. B. Mit Schreiben vom 26. März 2012 stellten die deutschen Zollbehörden (Hauptzollamt Münster) ein Gesuch um Nachprüfung, ob die von der Abgabepflichtigen verwendete Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 Nr. [...] vom 4. November 2011 zu Recht bestehe. Die WVB betraf [...] Stück [...] Driver ([...]). C. Die Zollkreisdirektion Basel wandte sich daraufhin an die Abgabepflichtige und forderte diese mit Schreiben vom 16. April 2012 zur Einreichung von Unterlagen gemäss einem beigelegten Merkblatt auf. Da die Abgabepflichtige darauf nicht reagierte, forderte die Zollkreisdirektion mit Schreiben vom 6. Juni 2012 erneut die Einreichung der Unterlagen, verbunden mit der Androhung, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden. Da die Abgabepflichtige wiederum keine Stellung nahm, verfügte die Zollkreisdirektion Basel am 6. Juli 2012, dass der streitige Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden und somit ungültig sei. D. Mit der Begründung, dass sie das Mahnschreiben vom 6. Juni 2012 nicht erhalten habe, wandte sich die Abgabepflichtige an die Zollkreisdirektion Basel und reichte mit Schreiben vom 18. Juli 2012 die geforderten Unterlagen ein. Die Zollkreisdirektion nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2012 entgegen und überwies sie an die dafür zuständige Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch Vorinstanz), welche die Abgabepflichtige in der Folge (Schreiben vom 21. September 2012) darauf aufmerksam machte, dass die eingereichten Unterlagen nicht für eine Gutheissung der Beschwerde ausreichen würden. Der von der Abgabepflichtigen neu mandatierte Vertreter beantragte daraufhin dreimal eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung weiterer Unterlagen, welche ihm jeweils gewährt wurden (letztmalig bis zum 23. November 2012). Seine Eingabe, in welcher die Abgabepflichtige erstmals ausführlich zur Sache Stellung nahm, erfolgte schliesslich mit Poststempel vom 24. November 2012. Am 23. November 2012 wurde die Eingabe (lediglich) per E-Mail der OZD zugestellt. E. Mit Entscheid vom 8. Januar 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte der Abgabepflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-. Die OZD führte zur Begründung insbesondere aus, die Abgabepflichtige hätte zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren detaillierte Unterlagen einreichen müssen, welche die Einhaltung der Ursprungsbestimmungen und insbesondere des entsprechenden in der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) vorgesehenen Listenkriteriums zweifellos bestätigt hätten. Die am 18. Juli 2012 eingereichten Unterlagen würden hierzu nicht genügen und die am 24. November 2012 verspätet eingereichten Unterlagen könnten aufgrund der nicht fristgerechten Einreichung nicht berücksichtigt werden. F. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 lässt die Abgabepflichtige (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Gültigkeit der streitbetroffenen WVB gegenüber den deutschen Zollbehörden abzusehen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, den deutschen Zollbehörden zu bestätigen, dass die Warenverkehrsbescheinigung zu Recht bestehe, die darin bezeichneten Waren als Ursprungserzeugnisse der Schweiz qualifizieren würden und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 erfüllt seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin rügt dabei eine Verletzung von Bundesrecht, weil die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe und somit auch die verspätet eingereichten Unterlagen hätte mitberücksichtigen müssen. Im Übrigen könne aus den Unterlagen geschlossen werden, dass die Ursprungseigenschaften der streitigen [...] Driver gegeben seien, womit die WVB EUR.1 Nr. [...] vom 4. November 2011 gültig sei. Mit Schreiben ebenfalls vom 13. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. G. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass sie nicht zur Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen verpflichtet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin weise zudem nicht nach, dass die Ursprungseigenschaften erfüllt seien. H. Die Beschwerdeführerin nimmt in der Folge mit Eingabe vom 12. April 2013 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). In Frage steht vorliegend eine Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachprüfung von Ursprungsnachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Auf die von der dazu legitimierten Beschwerdeführerin frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - sowie die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes­verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfah­rensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 1.3 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Zu einer Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, wenn sich das Versäumte nicht ohne eine aufwändige Beweiserhebung nachholen lässt. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (vgl. [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3; Pierre Tschannen, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 3 N. 13; NADINE MAYHALL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 3 N. 38). Geht es dagegen nicht um die eigentliche Zollveranlagung, so findet das VwVG auch auf erstinstanzliche Verfahren vor den Zollbehörden ergänzend Anwendung, sofern das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) keine entsprechenden Spezialbestimmungen enthält (vgl. Martin Kocher, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 116 N 12). Was sodann das streitige Zollverfahren betrifft, so wird dieses im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auch auf das Beschwerdeverfahren (inklusive das verwaltungsinterne vor der OZD) findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.4.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2 und A 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Mül­ler/Tan­que­rel/Zim­merli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447 ff.). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst verschiedene Teilgehalte. Zu diesen gehört u.a. das Recht der Parteien, dass das Gericht ihre Äusserungen tatsächlich zur Kenntnis nimmt und sich mit den rechtserheblichen von ihnen in der Entscheidfindung und -begründung sachlich auseinandersetzt (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar, Art. 29 N 83; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.85, auch zum Folgenden). Dies gilt nicht zuletzt aufgrund des umfassenden Replikrechts (BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 138 I 154 E. 2.2.3) für rechtserhebliche Eingaben grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung. Das rechtliche Gehör stellt bei alledem so auch Mittel zur Sachaufklärung dar (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.80). 2.2.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Ver­wal­tungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Unter­suchungs­maxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die ent­scheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BVGE 2009/60 E. 2.1.1; vgl. auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar, Art. 12 N. 16). 2.2.3 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz sowie der prinzipiell bestehenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen (vgl. Art. 32 Abs.1 VwVG). Zum anderen kann bzw. muss die Behörde aber auch verspätete Vorbringen, die für die Erstellung des Sachverhaltes ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.2 auch zum Folgenden). Nur so kann sie ihren Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7062/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar, Art. 32 N. 11 ff.; Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, Art. 32 N. 8 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021, 1045). Aus dieser Regelung ergibt sich beispielsweise, dass das Nichteinhalten einer behördlichen Vernehmlassungsfrist keinen Rechtsverlust zur Folge hat (vgl. Christoph Auer, in: Kommentar VwVG, Art. 12 N. 14 mit weiteren Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 589). Ausnahmsweise können - so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtsprechung vertreten - auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser Acht gelassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3 mit Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 147, 1125). 2.2.4 Nimmt eine Behörde rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu erheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass etwa die Voraus­setzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler BGE 131 I 153 E. 3) gegeben wären, liegt eine unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Art. 49 Bst. b VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.1). Gleiches gilt betreffend verspätete - für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes jedoch ausschlaggebende - Vorbringen der Parteien (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) . Eine Behörde, welche solche Vorbringen nicht berücksichtigt, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig fest und verletzt mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und ihre Untersuchungspflicht. Dies bedeutet zwangsläufig auch, dass die Behörde verspätete Eingaben auf ihre Erheblichkeit überprüfen und entsprechend wür­digen muss. Es steht somit keinesfalls im freien Ermessen der Behörde, wie sie mit verspäteten Vorbingen umgeht. Vielmehr hat sie diese entweder zu berücksichtigen oder dann (zumindest kurz) darzulegen, warum die Vorbingen nicht ausschlaggebend seien. 2.3.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 die Ursprungsregeln fest. 2.3.2 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten - unter anderem - Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Art. 6 des Protokolls Nr. 3 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls Nr. 3). 2.3.3 Gemäss Art. 6 des Protokolls Nr. 3 gelten Erzeugnisse für die Zwecke des Art. 2, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste im Anhang II des Protokolls Nr. 3 (sog. Listenbedingungen) erfüllt sind. In diesen Listenbedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien vorgenommen werden müssen. Die anzuwendende Listenbedingung bestimmt sich nach der Zolltarifeinreihung des Erzeugnisses (gemäss Harmonisiertem System [HS]). Die verschiedenen Listenbedingungen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Ganz grundsätzlich darf in der Schweiz jedoch nicht bloss eine Minimalbehandlung nach Art. 7 des Protokolls Nr. 3 stattfinden. Erfolgt nur eine solche, erhält das Erzeugnis nicht die schweizerische Ursprungseigenschaft. 3. 3.1 Materiell ist Kernfrage des vorliegenden Falles, ob die ausgeführten Erzeugnisse ([...] Stück [...] Driver) als Ursprungserzeugnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls Nr. 3 qualifiziert werden können. 3.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde. Dazu reichte sie - ohne zusätzliche Ausführungen - Unterlagen ein, welche jedoch gemäss Ansicht der Vorinstanz nicht ausreichend waren, den "Ursprung der ausgeführten Waren" nachzuweisen. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Stellungnahme und zur Nachreichung weitere Unterlagen an. Die Frist wurde mehrmals und schliesslich bis zum 23. November 2012 erstreckt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe jedoch unbestrittenermassen erst nach Ablauf der Frist ein (Datum Poststempel 24. November 2012). Die Vorinstanz führte in der Folge in ihrem Entscheid vom 8. Januar 2013 aus, dass die verspätet eingereichten Unterlagen im Rahmen der Beschwerdebehandlung nicht berücksichtigt würden. Sie bezog in die Entscheidfindung einzig die Eingabe vom 18. Juli 2012 ein und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, da sie sich nicht mit allen Unterlagen und Vorbringen auseinandergesetzt und den Sachverhalt somit unvollständig festgestellt habe. Die Eingabe sei zwar - trotz Zustellung innert Frist per E-Mail - verspätet erfolgt, doch hätte die Vorinstanz die Unterlagen in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen berücksichtigen müssen. 3.3 Ausgehend von diesen Umständen ist zuerst auf die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2012 eingereichten verschiedenen Unterlagen einzugehen. Eigene Anträge, Erläuterungen oder sonstige Vorbringen enthielt diese Eingabe bzw. die Beschwerde an die Vorinstanz nicht (vgl. [...]). Ohne zusätzliche Ausführungen der Beschwerdeführerin war es damit für die Vorinstanz mit diesen Unterlagen allein kaum möglich, den Sachverhalt richtig zu erfassen und zu prüfen, ob die streitigen Erzeugnisse tatsächlich in rechtsgenügendem Masse be- und verarbeitet worden sind. So sind beispielsweise auf einem Dokument "Stückliste und deren Ursprungsland" ([...]) verschiedene Länder (Israel, China, Malaysia, Japan, Sri Lanka und Deutschland) aufgeführt, ohne dass jedoch eine kostenmässige Aufteilung erkennbar ist. Auf einem weiteren Dokument erfolgt dann zwar eine Kostenaufteilung zwischen "Einkauf: Ursprung Sri Lanka" und "Eigenleistung: Ursprung: Schweiz" ([...]). Der Zusammenhang der beiden Dokumente bleibt aber unklar. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Angaben auf den Dokumenten grundsätzlich genügen könnten, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zu belegen. Wie gesagt fehlten zu jenem Zeitpunkt freilich jegliche erklärenden Darlegungen von Seiten der Beschwerdeführerin, wodurch der Inhalt der Dokumente (damals) nicht nachzuvollziehen war. Erst mit der - wie schon mehrfach erwähnt - nach Fristablauf eingereichten Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin erstmals ihre Auffassung ausführlich dar und belegte diese mit weiteren Dokumenten. Erst jene Eingabe ermöglichte die richtige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts. Damit erweist sich die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund (zumindest teilweise) als ausschlaggebend (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). In ihr werden nämlich insbesondere die Arbeitsschritte, welche in der Schweiz vorgenommen werden, ausführlich erklärt. Ob die angezeigte Berücksichtigung der verspäteten Eingabe und damit die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes schliesslich zu einer Gutheissung oder zu einer Abweisung der Beschwerde durch die OZD geführt hätten, ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass die verspäteten Vorbringen zur (vollständigen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als ausschlaggebend erscheinen und demzufolge schon aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gehörsgewährung von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Da sie dies nicht getan hat, obwohl die entsprechende Eingabe im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides in ihren Akten lag, hat sie neben dem rechtlichen Gehör der Beschwerdeführerin ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 3.4 Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz gerade auch unter dem Gehörsaspekt nicht rechtsgenügend untersucht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass sie die streitigen Erzeugnisse nicht in eine Zolltarifnummer (E. 2.3.3) einreihen kann. So führt sie in ihrer Vernehmlassung selbst aus, die "zutreffende HS Position wäre demzufolge noch zu bestimmen. Auch die Einreihung in eine dritte HS Position ist nicht auszuschliessen. Solange diese Frage nicht geklärt ist, kann der präferenzielle Ursprung nicht abschliessend beurteilt werden, da die anzuwendende Listenregel nicht bekannt ist". Mit anderen Worten hat es die Vorinstanz vor Erlass ihres Entscheides unterlassen, den Sachverhalt soweit zu untersuchen, dass sie die Erzeugnisse einer Zolltarifnummer zuordnen kann. Dies obwohl es ohne eine solche Zuordnung nicht möglich ist zu prüfen, ob eine genügende Be- und Verarbeitung in der Schweiz erfolgt ist; der Umfang der notwendigen Be- und Verarbeitung (Listenbedingungen) ergibt sich erst aus der anzuwendenden Tarifnummer. Auch aus diesem Grund muss die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin als im rechtsrelevanten Sinn ausschlaggebend betrachtet werden und hätte berücksichtigt werden müssen. Möglich wäre gar, dass die Vorinstanz zur Frage der Zolltarifeinreihung noch weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. 3.5 Daran ändert auch das Vorgehen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts. Dessen Verhalten, eine ihm angesetzte Frist ohne Angabe eines Grundes nicht einzuhalten, seine Eingabe somit unbestrittenermassen zu spät einzureichen, der Vorinstanz aber trotzdem in einem E-Mail am letzten Tag der Frist (unrichtigerweise) mitzuteilen, er habe die Eingabe rechtzeitig ("heute") per Einschreiben zugestellt (vgl. [...]), zeugt zwar nicht von Anstand. Trotzdem handelt es sich weder um einen Fall von nachlässiger Prozessführung, noch diente die verspätete Einreichung ersichtlicherweise der Verschleppung des Prozesses (E. 2.2.3 am Ende). Zudem fällte die Vorinstanz das Urteil erst einige Wochen nach Eingang der erwähnten Stellungnahme. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters kann daher nicht dazu führen, dass die sich im Zeitpunkt des Entscheides in den Akten der Vorinstanz befindenden Dokumente und Stellungnahmen - soweit sie ausschlaggebend erscheinen - nicht berücksichtigt werden müssen. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der unterlassenen Prüfung der Eingabe vom 23. November 2012 (Poststempel 24. November 2012) ihre letztlich aus Art. 29 Abs. 2 BV und dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Prüfungspflicht verletzt hat. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 8. Januar 2013 beruht damit auf einer gehörsverletzend zustande gekommenen und unvollständigen (und allenfalls unrichtigen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG, vgl. E. 1.2) und ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (E. 1.3) aufzuheben. Da gerade für die Bestimmung der richtigen Zolltarifnummer allenfalls noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen und die Vorinstanz als sachnähere Behörde dazu besser in der Lage ist, rechtfertigt es sich, die Sache zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.3).

4. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden: 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin gilt somit im vorliegenden Verfahren als obsiegend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten festgesetzt und auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur Fällung eines neuen Beschwerdeentscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: