Zölle
Sachverhalt
A. Die A._______ GmbH mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) die Produktion von und den Handel mit Frischfleisch, Fleischwaren und Frischprodukten jeglicher Art. B. B.a Anlässlich einer Kontrolle durch das schweizerische Grenzwachtkorps am 19. Dezember 2017 im Raum (...) wurden im Laderaum des von B._______ gelenkten Fahrzeuges, Beifahrer war C._______, rund 1'500 kg Fleisch festgestellt, welches zuvor ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden war. Die Zollfahndung (...) eröffnete in Folge Zollstrafuntersuchungen gegen B._______ und C._______. B.b Im Rahmen der Ermittlungen wurde am 28. Dezember 2017 eine Durchsuchung bei der A._______ GmbH durchgeführt, anlässlich derer diverse Belege als Beweismittel beschlagnahmt wurden. Gleichentags wurden D._______, der Geschäftsführer der A._______ GmbH, E._______, Vater des Geschäftsführers und Verantwortlicher für den Hauptsitz in (...) sowie F._______, Schwager des Geschäftsführers und Leiter der Filiale in (...), einvernommen. C. Mit Verfügung vom 25. November 2020 verpflichtete die Eidgenössische Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV, Vorinstanz oder im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen BAZG) die A._______ GmbH zur Zahlung von Fr. 68'106.85 (bestehend aus Fr. 60'293.55 Zoll und Fr. 2'183.45 Mehrwertsteuer und Fr. 5'629.85 Verzugszinsen). Mit Bezug auf den Sachverhalt hielt die EZV fest, dass sich im Rahmen der Ermittlungen ergeben habe, dass die A._______ GmbH im Zeitraum vom 13. November 2017 bis 14. Dezember 2017 von B._______ und bzw. oder C._______ mindestens sechs Mal mit insgesamt 3'254.5 kg unverzolltem Fleisch beliefert worden sei. B._______ und C._______ wurden in separaten Verfügungen für den Betrag von Fr. 68'106.85 solidarisch leistungspflichtig erklärt. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der EZV vom 25. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die fraglichen Einkäufe bei der «G._______ GmbH» mit Sitz in (...), deren Inhaber C._______ sei, getätigt. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das fragliche Fleisch illegal eingeführt worden sei. Auch der von der Zollverwaltung einvernommene Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, E._______, sei nicht ins Recht gefasst worden. Sie sei aus der Solidarhaftung für die Forderung über Fr. 68'106.85 zu entlassen. Als Beilage reicht die Beschwerdeführerin Verfügungen der EZV vom 25. November 2020 über die Einstellung der Verfahren gegenüber D._______ und E._______ sowie das Foto eines weissen Lieferwagens mit Schweizer Nummernschild zu den Akten. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 beantragt die EZV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 1.2; Martin Kocher, in : Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Rn. 10 zu Art. 116 ZG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und auch im Übrigen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c; 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 1.5.3; A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.5).
E. 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des BGer 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.2.2; A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.5).
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
E. 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers im obigen Sinn weit gefasst (Urteile des BGer 2C_25/2017 vom 17. September 2018 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Als Auftraggeber gilt diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f. m.w.H.). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7.2; 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2; 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a; Urteil des BVGer A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2.2 f.). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5; 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 m.w.H.).
E. 2.3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3 m.w.H.). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3; A-4077/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.8.3).
E. 2.3.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H.).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13. November 2017 und dem 14. Dezember 2017 insgesamt 3'254.5 kg unverzolltes Fleisch gekauft und übernommen. Das fragliche Fleisch wurde durch B._______ und bzw. oder C._______ direkt an den Firmensitz der Beschwerdeführerin in (...) oder an ihre Filiale in (...) geliefert. Die erste Lieferung erfolgte auf vorgängige Bestellung durch die für den Fleischeinkauf verantwortliche Person, E._______, im Namen der Beschwerdeführerin, nachdem C._______ an deren Sitz in (...) vorbeigekommen war und ein Angebot unterbreitet hatte. Die Bestellung für die nächsten Waren erfolgte jeweils direkt nach der aktuellen Lieferung. Dieser Sachverhalt ergibt sich namentlich aus den im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmten Beweismitteln sowie aus den von der EZV durchgeführten Einvernahmen von B._______ vom 19., 22., 27. und 29. Dezember 2017 (Pagina [pag.] EZV 001650 ff.), von E._______ vom 28. Dezember 2017 (pag. EZV 001781 ff.) und von F._______ (dem Leiter der Filiale in [...]) vom 28. Dezember 2017 (pag. EZV 001850 ff.). Er wird soweit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
E. 3.2 Da das streitbetroffene Fleisch eingeführt wurde, ohne die Ware bei der Einfuhr zur Zollbehandlung anzumelden, ist der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt (vgl. E. 2.3.1).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss ihre Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR. Zu klären ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bezüglich des streitbetroffenen Fleisches zu Recht als Auftraggeberin und somit als Zollschuldnerin qualifiziert hat, welche in vollem Umfang für die nicht bezahlten Abgaben nachleistungspflichtig ist (vgl. E. 2.3.3).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass das fragliche Fleisch unverzollt gewesen sei und habe auch keinen Anlass zu einem dahingehenden Verdacht gehabt. Die Einkäufe seien bei einer Schweizer Firma, der «G._______ GmbH», erfolgt und mit einem Lieferwagen mit Schweizer Nummernschild geliefert worden. Bei einzelnen Lieferungen habe man zwar gesehen, dass ein Teil des Fleisches aus Deutschland stammt. Sie bzw. ihr für den Fleischeinkauf zuständiger Mitarbeiter (E.______) sei aber überzeugt gewesen, dass die Waren zuvor korrekt eingeführt worden seien. Die Firma «G._______ GmbH» habe auch die Aushändigung von detaillierten Monatsrechnungen versprochen; diese habe sie (die Beschwerdeführerin) aber bis zur «Zollkontrolle» nicht erhalten.
E. 3.3.2 Die EZV hält in der Verfügung vom 25. November 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Übernahme bzw. der Bestellung des streitbetroffenen Fleisches eine generelle Abnahmebereitschaft bekundet und daher den fraglichen Warentransport als Auftraggeberin veranlasst habe. Sie gehöre damit zum Kreis der Zollschuldnerinnen. Als solche sei sie nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Dies gelte selbst dann, wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen gewusst habe und ihr in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden könnte. In der Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 fügt die EZV hinzu, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Fleischeinkäufe bei der «G._______ GmbH» getätigt worden seien, um ein blosses Versehen der Beschwerdeführerin handle. Richtigerweise seien die Fleischbestellungen bei B._______ bzw. C._______ erfolgt. Die Ware sei zwar in einem weissen Lieferwagen der Marke (...) mit der schlecht leserlichen Aufschrift «G._______ GmbH» geliefert worden. Der Lieferwagen habe zunächst dem Geschäftsführer der «G._______ GmbH» in (...) gehört, sei aber anschliessend an B._______ und C._______ verkauft worden. Den Einvernahmen von E._______ und F._______ sei zu entnehmen, dass die Bestellungen nicht bei der «G._______ GmbH», sondern beim Fahrer des weissen Lieferwagens, nämlich bei B._______ bzw. C._______ erfolgt seien.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat über einen relativ kurzen Zeitraum (13. November 2017 - 14. Dezember 2017) mehrere Lieferungen Fleisch in beträchtlichen Mengen (insgesamt mehr als 3 Tonnen) entgegengenommen und bezahlt. Sämtliche Lieferungen erfolgten auf vorgängige Bestellung durch die für den Fleischeinkauf zuständige Person, E._______ (vgl. E. 3.1; vgl. Einvernahme von E._______ vom 28. Dezember 2017 [pag. EZV 001787 - 001788]). Als mit dem Fleischeinkauf betraute Person handelte E._______ im Namen der Beschwerdeführerin. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin (bzw. die für sie handelnden Person) wusste oder annehmen musste, dass sich die streitbetroffenen Fleischwaren vor den Lieferungen im Ausland befanden, ist sie deshalb im hier massgebenden Sinne als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin zu qualifizieren (vgl. E. 2.2; vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil des BVGer A-5047/2021 vom 25. August 2022 E. 4.5.2).
E. 3.4.1 In Folge ist demnach der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin (bzw. die für sie handelnde Person, also E._______) wusste oder wissen musste, dass die von B._______ und bzw. oder C._______ gelieferte Menge von 3'254.5 kg Fleisch aus dem Ausland stammte. Aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht ist dies klar zu bejahen: Zum einen weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Dezember 2020 selbst darauf hin, dass man bei einzelnen Lieferungen gesehen habe, dass ein Teil des Fleisches aus Deutschland stammte. Gemäss der Einvernahme von E._______ vom 28. Dezember 2017 wurde dieser von B._______ und C._______ auf Nachfrage hin sogar auf die deutsche Herkunft eines Teils des Fleisches hingewiesen (pag. EZV 001788). Zudem gab E._______ an, dass das streitbetroffene Fleisch vakuumverpackt und mit einer Etikette mit Angaben über die Fleischsorte und das Ablaufdatum versehen gewesen sei. Was beim Schlachtort und Herkunftsort stand, habe er aber nicht gesehen (pag. EZV 001787). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 zutreffend ausführt, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar. So gab E._______ nämlich ebenfalls an, die Qualität und die Quantität des Fleisches sowie das Vorhandensein einer Etikette jeweils genau zu kontrollieren. Ohne Etikette werde das Fleisch nicht verkauft. Zudem gab er auf Nachfrage an, er hätte im Falle einer Lebensmittelkontrolle die Herkunft des fraglichen Fleisches mit den besagten Etiketten nachgewiesen (pag. EZV 001794). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass E._______ Kenntnis darüber hatte, dass das gesamte streitbetroffene Fleisch aus Deutschland stammte oder dies zumindest hätte wissen müssen. Die Art der Abwicklung des Geschäfts und der Warenübergabe war zudem für den Fleischhandel unüblich und hätte Anlass zu begründeten Zweifeln geben müssen. Die Lieferung erfolgte mindestens zweimal mit einem PKW der Marke (...), welcher über kein Kühlaggregat verfügte (pag. EZV 001787). Andere Male erfolgte die Lieferung mit einem weissen Lieferwagen (mit Kühlaggregat), auf welchem der verblichene Schriftzug «G._______ GmbH» ersichtlich war. Es wurde jeweils sogleich in bar bezahlt und weder E._______ (pag. EZV 001788) noch F._______ (pag. EZV 001856) erhielten Rechnungen, Quittungen, Zollbelege oder Lieferscheine für die gelieferte Ware. B._______ bestätigte den Erhalt des Bargelds mit Unterschrift auf einem Zettel bzw. in der Agenda von E._______ (pag. EZV 001787). E._______ selbst bezeichnete die Tatsache, dass anders als bei anderen Lieferanten keine Rechnungen ausgestellt wurden, als «komisch» und «nicht in Ordnung» (pag. EZV 001788). Die Beschwerdeführerin bzw. der in ihrem Namen handelnde Mitarbeiter musste somit auch vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte. Zumindest hätte sie begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft des gelieferten Fleischs nachzugehen. Sie gab jedoch ohne weitere Abklärungen weitere Bestellungen in Auftrag. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich (fälschlicherweise) davon ausging, die Ware bei der «G._______ GmbH» (und nicht bei B.______ und C._______) gekauft zu haben. Da sie keinerlei Belege für den Einkauf erhielt und die «G._______ GmbH» ihr gegenüber - abgesehen von dem schwer leserlichen Schriftzug auf dem weissen Lieferwagen - nicht in Erscheinung trat, durfte sie ohnehin nicht davon ausgehen, Schweizer Fleisch regulär bei einer Schweizer Firma gekauft zu haben. Aufgrund all dieser Umstände wusste oder hätte die Beschwerdeführerin zumindest wissen müssen, dass das gesamte streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland stammte. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als nach der Rechtsprechung im Fleischhandel eine Herkunftsabklärung schon aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss und deren Unterlassung in zwei vom Bundesgericht entschiedenen Fällen als Inkaufnahme einer möglicherweise aus dem nahen Ausland erfolgten illegalen Einfuhr des bezogenen Fleisches gewertet wurde (vgl. Urteile des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4; 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.4; Urteil des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 4.2.2).
E. 3.4.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin B._______ und C._______ dazu veranlasst, ihr das streitbetroffene Fleisch zu liefern, von dem sie wusste oder zumindest annehmen musste, dass es sich im Ausland befand und zur Lieferung eingeführt werden musste. Demnach gilt die Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin.
E. 3.5 Als Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin - solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Dies gilt selbst dann, wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste und ihr in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden kann (vgl. E. 2.3.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass das fragliche Fleisch unverzollt gewesen sei und auch keinen Anlass zu einem dahingehenden Verdacht gehabt habe, zielt somit ins Leere. Auch aus der Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, E._______, nach Abschluss der Ermittlungen eingestellt wurde, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (vgl. E. 2.3.2).
E. 4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sowohl Zollabgaben als auch Einfuhrsteuern für das streitbetroffene Fleisch nachzuentrichten hat und sie dafür solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen haftet. Rechnerisch ist die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung erhobene Nachforderung (Zoll, Einfuhrsteuer und Verzugszins) zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'250.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3/2021 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann, Parteien A._______ GmbH, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Abgabennachforderung. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) die Produktion von und den Handel mit Frischfleisch, Fleischwaren und Frischprodukten jeglicher Art. B. B.a Anlässlich einer Kontrolle durch das schweizerische Grenzwachtkorps am 19. Dezember 2017 im Raum (...) wurden im Laderaum des von B._______ gelenkten Fahrzeuges, Beifahrer war C._______, rund 1'500 kg Fleisch festgestellt, welches zuvor ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden war. Die Zollfahndung (...) eröffnete in Folge Zollstrafuntersuchungen gegen B._______ und C._______. B.b Im Rahmen der Ermittlungen wurde am 28. Dezember 2017 eine Durchsuchung bei der A._______ GmbH durchgeführt, anlässlich derer diverse Belege als Beweismittel beschlagnahmt wurden. Gleichentags wurden D._______, der Geschäftsführer der A._______ GmbH, E._______, Vater des Geschäftsführers und Verantwortlicher für den Hauptsitz in (...) sowie F._______, Schwager des Geschäftsführers und Leiter der Filiale in (...), einvernommen. C. Mit Verfügung vom 25. November 2020 verpflichtete die Eidgenössische Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: EZV, Vorinstanz oder im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen BAZG) die A._______ GmbH zur Zahlung von Fr. 68'106.85 (bestehend aus Fr. 60'293.55 Zoll und Fr. 2'183.45 Mehrwertsteuer und Fr. 5'629.85 Verzugszinsen). Mit Bezug auf den Sachverhalt hielt die EZV fest, dass sich im Rahmen der Ermittlungen ergeben habe, dass die A._______ GmbH im Zeitraum vom 13. November 2017 bis 14. Dezember 2017 von B._______ und bzw. oder C._______ mindestens sechs Mal mit insgesamt 3'254.5 kg unverzolltem Fleisch beliefert worden sei. B._______ und C._______ wurden in separaten Verfügungen für den Betrag von Fr. 68'106.85 solidarisch leistungspflichtig erklärt. D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der EZV vom 25. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die fraglichen Einkäufe bei der «G._______ GmbH» mit Sitz in (...), deren Inhaber C._______ sei, getätigt. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das fragliche Fleisch illegal eingeführt worden sei. Auch der von der Zollverwaltung einvernommene Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, E._______, sei nicht ins Recht gefasst worden. Sie sei aus der Solidarhaftung für die Forderung über Fr. 68'106.85 zu entlassen. Als Beilage reicht die Beschwerdeführerin Verfügungen der EZV vom 25. November 2020 über die Einstellung der Verfahren gegenüber D._______ und E._______ sowie das Foto eines weissen Lieferwagens mit Schweizer Nummernschild zu den Akten. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 beantragt die EZV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 1.2; Martin Kocher, in : Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Rn. 10 zu Art. 116 ZG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und auch im Übrigen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c; 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 1.5.3; A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.5). 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des BGer 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.2.2; A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.5). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers im obigen Sinn weit gefasst (Urteile des BGer 2C_25/2017 vom 17. September 2018 E. 3.3; 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Als Auftraggeber gilt diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f. m.w.H.). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.7.2; 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2; 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a; Urteil des BVGer A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2.2 f.). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5; 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 m.w.H.). 2.3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3 m.w.H.). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3; A-4077/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.8.3). 2.3.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13. November 2017 und dem 14. Dezember 2017 insgesamt 3'254.5 kg unverzolltes Fleisch gekauft und übernommen. Das fragliche Fleisch wurde durch B._______ und bzw. oder C._______ direkt an den Firmensitz der Beschwerdeführerin in (...) oder an ihre Filiale in (...) geliefert. Die erste Lieferung erfolgte auf vorgängige Bestellung durch die für den Fleischeinkauf verantwortliche Person, E._______, im Namen der Beschwerdeführerin, nachdem C._______ an deren Sitz in (...) vorbeigekommen war und ein Angebot unterbreitet hatte. Die Bestellung für die nächsten Waren erfolgte jeweils direkt nach der aktuellen Lieferung. Dieser Sachverhalt ergibt sich namentlich aus den im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmten Beweismitteln sowie aus den von der EZV durchgeführten Einvernahmen von B._______ vom 19., 22., 27. und 29. Dezember 2017 (Pagina [pag.] EZV 001650 ff.), von E._______ vom 28. Dezember 2017 (pag. EZV 001781 ff.) und von F._______ (dem Leiter der Filiale in [...]) vom 28. Dezember 2017 (pag. EZV 001850 ff.). Er wird soweit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.2 Da das streitbetroffene Fleisch eingeführt wurde, ohne die Ware bei der Einfuhr zur Zollbehandlung anzumelden, ist der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt (vgl. E. 2.3.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss ihre Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR. Zu klären ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bezüglich des streitbetroffenen Fleisches zu Recht als Auftraggeberin und somit als Zollschuldnerin qualifiziert hat, welche in vollem Umfang für die nicht bezahlten Abgaben nachleistungspflichtig ist (vgl. E. 2.3.3). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass das fragliche Fleisch unverzollt gewesen sei und habe auch keinen Anlass zu einem dahingehenden Verdacht gehabt. Die Einkäufe seien bei einer Schweizer Firma, der «G._______ GmbH», erfolgt und mit einem Lieferwagen mit Schweizer Nummernschild geliefert worden. Bei einzelnen Lieferungen habe man zwar gesehen, dass ein Teil des Fleisches aus Deutschland stammt. Sie bzw. ihr für den Fleischeinkauf zuständiger Mitarbeiter (E.______) sei aber überzeugt gewesen, dass die Waren zuvor korrekt eingeführt worden seien. Die Firma «G._______ GmbH» habe auch die Aushändigung von detaillierten Monatsrechnungen versprochen; diese habe sie (die Beschwerdeführerin) aber bis zur «Zollkontrolle» nicht erhalten. 3.3.2 Die EZV hält in der Verfügung vom 25. November 2020 fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Übernahme bzw. der Bestellung des streitbetroffenen Fleisches eine generelle Abnahmebereitschaft bekundet und daher den fraglichen Warentransport als Auftraggeberin veranlasst habe. Sie gehöre damit zum Kreis der Zollschuldnerinnen. Als solche sei sie nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Dies gelte selbst dann, wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen gewusst habe und ihr in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden könnte. In der Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 fügt die EZV hinzu, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Fleischeinkäufe bei der «G._______ GmbH» getätigt worden seien, um ein blosses Versehen der Beschwerdeführerin handle. Richtigerweise seien die Fleischbestellungen bei B._______ bzw. C._______ erfolgt. Die Ware sei zwar in einem weissen Lieferwagen der Marke (...) mit der schlecht leserlichen Aufschrift «G._______ GmbH» geliefert worden. Der Lieferwagen habe zunächst dem Geschäftsführer der «G._______ GmbH» in (...) gehört, sei aber anschliessend an B._______ und C._______ verkauft worden. Den Einvernahmen von E._______ und F._______ sei zu entnehmen, dass die Bestellungen nicht bei der «G._______ GmbH», sondern beim Fahrer des weissen Lieferwagens, nämlich bei B._______ bzw. C._______ erfolgt seien. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat über einen relativ kurzen Zeitraum (13. November 2017 - 14. Dezember 2017) mehrere Lieferungen Fleisch in beträchtlichen Mengen (insgesamt mehr als 3 Tonnen) entgegengenommen und bezahlt. Sämtliche Lieferungen erfolgten auf vorgängige Bestellung durch die für den Fleischeinkauf zuständige Person, E._______ (vgl. E. 3.1; vgl. Einvernahme von E._______ vom 28. Dezember 2017 [pag. EZV 001787 - 001788]). Als mit dem Fleischeinkauf betraute Person handelte E._______ im Namen der Beschwerdeführerin. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin (bzw. die für sie handelnden Person) wusste oder annehmen musste, dass sich die streitbetroffenen Fleischwaren vor den Lieferungen im Ausland befanden, ist sie deshalb im hier massgebenden Sinne als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin zu qualifizieren (vgl. E. 2.2; vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil des BVGer A-5047/2021 vom 25. August 2022 E. 4.5.2). 3.4.1 In Folge ist demnach der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin (bzw. die für sie handelnde Person, also E._______) wusste oder wissen musste, dass die von B._______ und bzw. oder C._______ gelieferte Menge von 3'254.5 kg Fleisch aus dem Ausland stammte. Aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht ist dies klar zu bejahen: Zum einen weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Dezember 2020 selbst darauf hin, dass man bei einzelnen Lieferungen gesehen habe, dass ein Teil des Fleisches aus Deutschland stammte. Gemäss der Einvernahme von E._______ vom 28. Dezember 2017 wurde dieser von B._______ und C._______ auf Nachfrage hin sogar auf die deutsche Herkunft eines Teils des Fleisches hingewiesen (pag. EZV 001788). Zudem gab E._______ an, dass das streitbetroffene Fleisch vakuumverpackt und mit einer Etikette mit Angaben über die Fleischsorte und das Ablaufdatum versehen gewesen sei. Was beim Schlachtort und Herkunftsort stand, habe er aber nicht gesehen (pag. EZV 001787). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 zutreffend ausführt, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar. So gab E._______ nämlich ebenfalls an, die Qualität und die Quantität des Fleisches sowie das Vorhandensein einer Etikette jeweils genau zu kontrollieren. Ohne Etikette werde das Fleisch nicht verkauft. Zudem gab er auf Nachfrage an, er hätte im Falle einer Lebensmittelkontrolle die Herkunft des fraglichen Fleisches mit den besagten Etiketten nachgewiesen (pag. EZV 001794). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass E._______ Kenntnis darüber hatte, dass das gesamte streitbetroffene Fleisch aus Deutschland stammte oder dies zumindest hätte wissen müssen. Die Art der Abwicklung des Geschäfts und der Warenübergabe war zudem für den Fleischhandel unüblich und hätte Anlass zu begründeten Zweifeln geben müssen. Die Lieferung erfolgte mindestens zweimal mit einem PKW der Marke (...), welcher über kein Kühlaggregat verfügte (pag. EZV 001787). Andere Male erfolgte die Lieferung mit einem weissen Lieferwagen (mit Kühlaggregat), auf welchem der verblichene Schriftzug «G._______ GmbH» ersichtlich war. Es wurde jeweils sogleich in bar bezahlt und weder E._______ (pag. EZV 001788) noch F._______ (pag. EZV 001856) erhielten Rechnungen, Quittungen, Zollbelege oder Lieferscheine für die gelieferte Ware. B._______ bestätigte den Erhalt des Bargelds mit Unterschrift auf einem Zettel bzw. in der Agenda von E._______ (pag. EZV 001787). E._______ selbst bezeichnete die Tatsache, dass anders als bei anderen Lieferanten keine Rechnungen ausgestellt wurden, als «komisch» und «nicht in Ordnung» (pag. EZV 001788). Die Beschwerdeführerin bzw. der in ihrem Namen handelnde Mitarbeiter musste somit auch vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte. Zumindest hätte sie begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft des gelieferten Fleischs nachzugehen. Sie gab jedoch ohne weitere Abklärungen weitere Bestellungen in Auftrag. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich (fälschlicherweise) davon ausging, die Ware bei der «G._______ GmbH» (und nicht bei B.______ und C._______) gekauft zu haben. Da sie keinerlei Belege für den Einkauf erhielt und die «G._______ GmbH» ihr gegenüber - abgesehen von dem schwer leserlichen Schriftzug auf dem weissen Lieferwagen - nicht in Erscheinung trat, durfte sie ohnehin nicht davon ausgehen, Schweizer Fleisch regulär bei einer Schweizer Firma gekauft zu haben. Aufgrund all dieser Umstände wusste oder hätte die Beschwerdeführerin zumindest wissen müssen, dass das gesamte streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland stammte. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als nach der Rechtsprechung im Fleischhandel eine Herkunftsabklärung schon aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss und deren Unterlassung in zwei vom Bundesgericht entschiedenen Fällen als Inkaufnahme einer möglicherweise aus dem nahen Ausland erfolgten illegalen Einfuhr des bezogenen Fleisches gewertet wurde (vgl. Urteile des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4; 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.4; Urteil des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 4.2.2). 3.4.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin B._______ und C._______ dazu veranlasst, ihr das streitbetroffene Fleisch zu liefern, von dem sie wusste oder zumindest annehmen musste, dass es sich im Ausland befand und zur Lieferung eingeführt werden musste. Demnach gilt die Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin. 3.5 Als Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin - solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Dies gilt selbst dann, wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste und ihr in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden kann (vgl. E. 2.3.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass das fragliche Fleisch unverzollt gewesen sei und auch keinen Anlass zu einem dahingehenden Verdacht gehabt habe, zielt somit ins Leere. Auch aus der Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, E._______, nach Abschluss der Ermittlungen eingestellt wurde, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (vgl. E. 2.3.2).
4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sowohl Zollabgaben als auch Einfuhrsteuern für das streitbetroffene Fleisch nachzuentrichten hat und sie dafür solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen haftet. Rechnerisch ist die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung erhobene Nachforderung (Zoll, Einfuhrsteuer und Verzugszins) zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'250.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)