Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei im Zusammenhang mit Ziff. 1 vorste- hend anzuweisen,
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst, dass die Staatsanwaltschaft ihr im durchzuführenden Strafverfahren vollständige Ak- teneinsicht zu gewähren habe, alternativ solle die Akteneinsicht durch die Be- schwerdeinstanz gewährt werden (Urk. 2 S. 2). In ihrer Begründung bringt sie in der Folge diesbezüglich vor, dass ihr am 18. März 2022 Akteneinsicht gewährt worden sei, insbesondere dabei aber der Chat-Verlauf nicht vollständig zugäng-
- 6 - lich gewesen sei, weil sie verlinkte Dokumente, wie Ton-, Bild- und Textdateien, nicht habe abrufen und einsehen können. Sie beantragt daher, diese und allen- falls noch weitere, ihr noch unbekannte Akten einsehen zu können. Eine einlässli- che Begründung bleibe vorbehalten, bis vollständige Akteneinsicht vorliege (Urk. 2 S. 4 N 7). An diesem Antrag hielt sie im Rahmen der Erstattung der Replik fest (Urk. 66 S. 4 N 6).
E. 2.2 Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft be- treffend die der Beschwerdeführerin als Privatklägerin zu gewährende strittige Ak- teneinsicht unter den Parteien einen Konsens herbeiführte (Urk. 25/50201001 ff. S. 42 f., Urk. 25/60101099 f., Urk. 25/60301055, Urk. 25/70101308). Die Parteien einigten sich darauf, dass die Privatklägerschaft in sämtliche Akten Einsicht er- halte, mit Ausnahme der Haftakten sowie der Akten zur Person der beschuldigten Personen. Ausserdem seien die beschlagnahmten Akten vor Ort einzusehen (Urk. 25/70101310 ff. S. 2). Die Beschwerdeführerin erklärte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft hiermit explizit einverstanden (Urk. 25/70101309). Am Nach- mittag des 18. März 2022 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die beschlag- nahmten Akten (Urk. 25/70101325), wobei ihr zudem eine DVD mit den Verfah- rensakten exklusive Haftakten, Akten zur Person und beschlagnahmte Daten aus- händigt worden ist (Urk. 25/70101326). Nach Einsichtnahme in die beschlag- nahmten Akten vor Ort wandte sich die Beschwerdeführerin am 21. März 2022 an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, dass beim Chatverlauf die verlinkten Dokumente oder Voice-Nachrichten nicht zugänglich gewesen seien (Urk. 25/70 101328). Gleichentags orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin telefonisch darüber, dass nur die Korrespondenz zu den Akten genommen wor- den sei, nicht aber die Audiodateien der WhatsApp-Kommunikation. Die Be- schwerdeführerin könne die ihrer Ansicht nach relevanten Audiodateien entweder selbst zu den Akten einreichen, zumal sie offenbar über die WhatsApp-Kommuni- kation verfüge oder aber sie könne der Staatsanwaltschaft angeben, welche Au- diofiles zu den Akten genommen werden sollten (Urk. 25/70101338). Die Be- schwerdeführerin reichte daraufhin mit ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 u.a. Audio-, Video- sowie Fotodateien ein (Urk. 25/20103001 ff.). Angesichts die- ser Umstände verfängt der sinngemässe Antrag auf Nachfristansetzung zur Be-
- 7 - schwerdeergänzung nach vollständiger Akteneinsicht nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtliche Akten Einsicht erhalten hatte, mit Ausnahme derjenigen Akten, bezüglich welcher sie sich mit einem Ver- zicht auf Einsichtnahme einverstanden erklärt hatte. Sie brachte denn auch im Beschwerdeverfahren nicht vor, auf eine Einsichtnahme in die Haft- resp. Perso- nalakten angewiesen zu sein.
E. 2.3 Es sei der Privatklägerschaft vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
E. 3 Eventualiter zu Ziff. 2 seien die unter Ziffer 2.1-2.3 beantragten Untersuchungsmassnahmen durch das Gericht selbst vorzuneh- men;
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung der Strafuntersuchung ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst mit der Begründung, dass angesichts der Gesamtumstände und der erhobenen (oder antizipierten) Beweis- mittel die Wahrscheinlichkeit für einen Freispruch substantiell grösser sei als für einen Schuldspruch. Einzig der Vorwurf der Abwerbung der Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin käme als strafrechtliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB in Frage. Alle weiteren Vorwürfe stellten, wenn überhaupt, blosse Vorbereitungshandlungen dar (Organisation, Planung und Einholung von Rechts- beratung für eine eigene Fondstruktur, die bis heute nicht auf dem Markt in Er- scheinung getreten sei), liessen sich nicht nachweisen (insb. Geschäftsgeheim- nisverletzungen oder Verwertung fremder Leistungen, abgesehen des durch den Strafbefehl abgedeckten Verhaltens) und/oder fielen aus intertemporalen Aspek- ten ausser Betracht (allfällige Verstösse gegen die Interessen der Beschwerde- führerin nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 als deren Organ). Was das beweismässig erstellte Abwerben der Mitarbeiter der Beschwerdeführe- rin anbelange, bestünden angesichts der Wahrscheinlichkeit der Existenz einer bindenden mündlichen Trennungsvereinbarung vom 5. Mai 2021 und des Um- stands, dass der Beschwerdegegner 1 darauf vertraut habe, seitens der Staatsan- waltschaft unüberwindliche Zweifel an der Strafbarkeit des Verhaltens des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 5 S. 14 N 31 und S. 21 ff. N 37 ff.).
- 17 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Beschwerdeverfahren zusammenge- fasst auf den Standpunkt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei einer Anklage im Vergleich zu einem Freispruch klar überwiege. Am 5. Mai 2021 sei keine bindende Trennungsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Trennungs- verhandlungen seien im Sande verlaufen. Auch der Beschwerdegegner 1 selbst sei nicht von einem Vertragsabschluss am 5. Mai 2021 ausgegangen. Er habe die Trennung eigenmächtig umgesetzt (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 9 S. 2 ff., Urk. 47 S. 2 ff. Urk. 66 S. 4 ff.).
E. 3.3 Der Beschwerdegegner 1 brachte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass am 5. Mai 2021 zwischen K._____ und ihm die einvernehmliche Tren- nung beschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Be- schwerdeschrift nicht mit den differenzierten Überlegungen der Staatsanwalt- schaft auseinandergesetzt. Vielmehr bestreite sie sämtliche Ausführungen – gleichsam einer zivilrechtlichen Klageantwort – ohne jedoch konzis darzulegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid naheleg- ten. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Trennungsver- einbarung beträfen – wenn überhaupt – zivilrechtliche Punkte und seien für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant. Allfällige von der Be- schwerdeführerin behauptete Schriftlichkeits- und Zustimmungsvorbehalte oder Vertretungsmängel wären allenfalls zivilrechtlich relevant, vermöchten aber von vornherein kein vorsätzliches strafbares Verhalten seinerseits zu begründen (Urk. 43 S. 5 ff.).
E. 4 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am Entscheid mitwirkenden Richter teils in anderer Funktion als ursprünglich ange- kündigt. II. 1.1. Wie zuvor ausgeführt, erging am 30. Dezember 2022 (Eingang: 6. Januar
2023) unaufgefordert eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, es handle sich um zulässige Noven bzw. neue Beweise, die im Einrei- chungszeitpunkt der Beschwerde nicht bekannt gewesen seien (Urk. 47 S. 2 N 4, Urk. 66 S. 3 N 4). Die eingereichten neuen Beilagen (Urk. 48/173-179) gingen der Beschwerdeführerin erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift zu. Es ist aller- dings fraglich, ob dies sie berechtigt, erst im Dezember 2022 nach Erhalt des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 48/177) auch zu den weiteren Beilagen, die sie bereits früher erhalten hat, Stellung zu nehmen. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da diese am Beweisergebnis nichts zu ändern ver- mögen. 1.2. Die unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdegegners 1 vom 16. Novem- ber 2023 und 15. Januar 2024 erfolgten jeweils umgehend nach Erhalt der Urteile (Urk. 52, Urk. 53, Urk. 55, Urk. 56). Deren Nachreichung ist nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher
- 18 - umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten er- geben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 4.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusam- menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge An- forderungen. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2021 vom
11. März 2022 E. 4.3). Wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Wer vorsätzlich ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet, macht sich wegen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG strafbar.
E. 4.2 Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine ei- gentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Ver- such vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begon- nen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4, Urteile des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 [nicht publiziert in BGE 145 IV 424] und 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1).
- 19 - Zur "Ausführung" der Tat gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich al- lerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestands- verwirklichung erfordert mit anderen Worten sowohl in räumlicher als auch in zeit- licher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich somit nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tä- tigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestan- des unmittelbar ansetzt. Wann dies der Fall ist und ob noch die Möglichkeit be- stand, dass der Täter ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, Urteile des Bundesge- richts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 [nicht publiziert in BGE 145 IV 424] und 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich mit den einzelnen durch die Beschwerdeführerin beanzeigten Handlungen des Beschwerdegegners 1 betreffend den Vorwurf des Aufbaus einer geheimen Paral- lelorganisation, um sämtliche Aktiven und das Know-How der Beschwerdeführerin abzuziehen und diese dadurch zu schädigen, auseinandergesetzt (Urk. 5 S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst ihren Standpunkt dar, wonach keine Trennungsvereinbarung existiere ("Abschnitt II.B." [Urk. 2 S. 6-19]; siehe Urk. 2 S. 4 N 8). Hernach kritisiert sie die Sachverhaltsdar- stellung der Staatsanwaltschaft, wonach diese gewisse Details in der angefochte- nen Einstellungsverfügung nicht aufgeführt habe. Erst ab Seite 39 erfolgt dann die Auseinandersetzung mit den Einstellungsgründen der Staatsanwaltschaft (Urk. 2
- 20 - S. 39 ff. N 50 ff.). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich die Be- schwerdeführerin hierbei mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinan- dersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 1.3). Auf die Ausführungen in ihrer Replik ist insoweit einzugehen, als die Ein- gaben des Beschwerdegegners 1 dazu berechtigten Anlass gaben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). 5.2.1. Zunächst handelt die Staatsanwaltschaft ab, weshalb sich der Be- schwerdegegner 1 am 9. Dezember 2020 betreffend die Instruktion seiner luxem- burgischen Rechtsanwälte zum Aufbau eines zweiten Fonds samt Verwendung eines neuen General Partners nicht strafbar gemacht habe (Urk. 5 N 36 S. 15 Punkt 1). Mit der massgebenden Begründung, wonach erstellt sei, dass die Be- schwerdeführerin ab Herbst 2020 (mindestens) einen neuen Fonds habe eröffnen wollen und dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt worden sei, er solle hierfür einen neuen General Partner einsetzen, setzt sich die Beschwerdeführerin gar nicht resp. nur unsubstantiiert auseinander. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein von der Staatsanwaltschaft ihres Erachtens nicht berücksichtigtes E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 29. Dezember 2020 (Urk. 2 S. 39 N 51 i.V.m. S. 21 N 38.2 "i") ist unbehelflich. In diesem E-Mail teilt der Beschwerdegegner 1 mit: "So it is either deal or bad divorce I fear. I want to be prepared for both" (Urk. 25/20103229). Diese Äusserung des Beschwerdegegners 1 vermag die dif- ferenzierte Begründung der Staatsanwaltschaft nicht zu widerlegen, weshalb kein strafbares Verhalten vorliegt. Es handelt sich lediglich um eine nicht belegte, un- substantiierte Interpretation des E-Mail-Inhalts durch die Beschwerdeführerin. Sel- biges gilt für den Verweis auf ein E-Mail vom 6. Januar 2021 (Urk. 2 S. 39 N 51 i.V.m. S. 20 f. N 37.2; Urk. 25/20103247). 5.2.2. Als nächstes geht die Staatsanwaltschaft auf eine von der Beschwer- degegnerin 3 getätigte Anfrage bei H._____ bezüglich der Möglichkeit der Erstel- lung eines Duplikats des existierenden Accounts der Beschwerdeführerin ein (Urk. 5 N 36 S. 15 Punkt 2). Bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 wurde bereits zuvor festgehalten, dass die Beschwerde der Begründungspflicht nicht genügt
- 21 - (vgl. vorstehend E. II.4.4). Sollte die Beschwerdeführerin diese Anfrage auch dem Beschwerdegegner 1 anlasten, gälte das bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 Gesagte ebenso. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 39 N 51) nicht rechtsgenügend mit der Begründung der Staatsanwalt- schaft auseinander. Insbesondere äussert sie sich nicht zur Eventualbegründung, wonach es sich maximal um eine straflose Vorbereitungshandlung handle. Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese Begründung akzeptiert (vgl. E. II.4.2). 5.2.3. Des Weiteren wird dem Beschwerdegegner 1 angelastet, am 2. Fe- bruar 2021 einen Datenraum bei der J._____ AG im Namen und auf Rechnung der A._____ Ventures bzw. der Beschwerdeführerin eröffnet zu haben, auf wel- chen er ab dem 1. März 2021 Geschäftsdokumente hochgeladen habe. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Einstellungsverfügung dar, wes- halb ihres Erachtens die Eröffnung und Anreicherung des Datenraums von der Beschwerdeführerin zu Unrecht als Bestandteil des Aufbaus einer Parallelorgani- sation durch den Beschwerdegegner 1 aufgefasst worden sei (Urk. 5 N 36 S. 16 Punkt 1). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Argumentation, dass die Handlungen vom 2. Februar und 1. März 2021 gemäss Staatsanwaltschaft nicht im Hinblick auf die angestrebte Trennung erfolgten, sondern im Hinblick auf die Lancierung der beiden Fonds "A._____ Ventures II" und "A._____ Ventures Su- stainability", nicht substantiiert auseinander. Es finden sich einzig Ausführungen zur Abänderung des Projektnamens auf "E._____ Ventures" am 2. Mai 2021 (Urk. 2 S. 39 f. N 52). Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass bereits die Handlungen des Beschwerdegegners 1 vom 2. Februar 2021 und 1. März 2021 darauf ausge- richtet gewesen wären bzw. diese von strafrechtlicher Relevanz wären. Was die Abänderung des Projektnamens am 2. Mai 2021 anbelangt, so erachtete die Staatsanwaltschaft dies als blosse straflose Vorbereitungshandlung (Urk. 5 S. 13 N 29), was nicht zu beanstanden ist. 5.2.4. Am 4. März 2021 soll der Beschwerdegegner 1 die luxemburgische An- waltskanzlei L._____ instruiert haben, für den neuen Fonds einen neuen General Partner zu inkorporieren und die von ihm beherrschte M._____ AG als hundert- prozentige Gesellschafterin vorzusehen. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die-
- 22 - ses Vorgehen als blosse straflose Vorbereitungshandlung und begründete dies. Sie verwies hierzu insbesondere auf den Umstand, dass die M._____ AG letztlich nie als Gesellschafterin irgendwo eingetragen oder vorgesehen worden sei und (mindestens während der Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 bei der Beschwer- deführerin) soweit ersichtlich keine Verträge oder offiziellen Dokumente mit der M._____ AG als Gesellschafterin ausgefertigt und signiert worden wären (Urk. 5 N 36 S. 16 Punkt 2). Die Beschwerdeführerin brachte hierzu einzig vor, dass die M._____ AG sehr wohl als Partei von Verträgen aufgeführt gewesen sei und die Vertragsentwürfe und Fondsdokumente Dritten zugänglich gemacht worden seien. Auch im Q&A des Datenraums sei die M._____ AG als Partei aufgeführt (Urk. 2 S. 40 N 53, Urk. 66 S. 7 N 14). Hierbei handelt es sich um eine unsubstan- tiierte Bestreitung der Darstellung der Staatsanwaltschaft, wobei sich die Be- schwerdeführerin weder mit der gesamten Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt noch konzise darlegt, dass resp. welche offiziellen Verträge mit der M._____ AG als Gesellschafterin während der Tätigkeit des Beschwerdegeg- ners 1 bei der Beschwerdeführerin existieren sollten und was aus diesen hervor- gehen soll. Sie legte denn auch mit keinem Wort dar, wo diese Dokumente in den Akten zu finden sein sollten. Es ist nicht an der Beschwerdeinstanz aufgrund einer derart unsubstantiierten Äusserung die gesamten Untersuchungsakten zu sichten, ob sich allenfalls irgendwo – entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft – ein solches Dokument findet, zumal es an substantiierten Ausführungen der Be- schwerdeführerin dazu, was aus diesen Dokumenten genau abzuleiten wäre, fehlt. 5.2.5. Am 30. April 2021 soll der Beschwerdegegner 1 die luxemburgische Anwaltskanzlei L._____ instruiert haben, sämtliche Dokumente auf den neuen Namen E._____ umzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte dieses Vor- gehen als rein interne Vorbereitungshandlungen und Gespräche mit den eigenen Anwälten, die keine Aussenwirkungen zeitigten und die Vermögensrechte der Be- schwerdeführerin weder beeinträchtigten noch gefährdeten (Urk. 5 N 36 S. 16 Punkt 3). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 29 N 40.1 "viii" und S. 40 N 54) nicht substantiiert damit auseinander, dass es sich bei der Instruktion vom 30. April 2021 gemäss Staatsanwaltschaft um eine
- 23 - rein interne Vorbereitungshandlung ohne Aussenwirkung gehandelt haben und somit das Versuchsstadium hiermit noch nicht erreicht worden sein soll. Ihre Aus- führungen zu diesem Punkt sind unsubstantiiert und unbelegt. Sie vermögen den Standpunkt der Staatsanwaltschaft nicht zu widerlegen. 5.2.6. Die nachfolgend aufgeführten Vorwürfe erfolgten allesamt nach dem
E. 4.4 Der Beschwerdegegnerin 3 wird vorgeworfen, ihren Ehemann, den Be- schwerdegegner 1, vorab in ihrer Funktion als Angestellte der Beschwerdeführe- rin bei seinem pflichtwidrigen Vorgehen (siehe vorstehend E. I.1.1) unterstützt zu haben, vorab durch Organisation der Kopiervorgänge der Datenbestände der Be- schwerdeführerin, insbesondere der H._____-Datenbank (Urk. 5 S. 3 N 5, Urk. 25/20101001 ff. S. 13 N 35 ff.). Weshalb sich die Beschwerdegegnerin 3 gemäss Staatsanwaltschaft nicht strafbar gemacht hat, legte die Staatsanwaltschaft in ih- rer Einstellungsverfügung (Urk. 5) in Randnote 36 Punkt 2 (Seite 15 f.) und Punkt 1 (Seite 17) dar. Es ist der Beschwerdegegnerin 3 zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit den gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 erhobenen Vorwürfen und den diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung nicht rechtsgenügend im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO aus- einandersetzt. Zu Punkt 2 auf Seite 15 f. von Randnote 36 der Einstellungsverfü- gung äussert sich die Beschwerdeführerin auf Seite 39 Randnote 51 ("Ad Rz. 36., Punk 1 und 2, S. 15/16"). Zu Punkt 1 auf Seite 17 von Randnote 36 der Einstel- lungsverfügung nimmt sie in Randnote 56 (Seite 40 f. "Ad Rz. 36., Punkt 1, S. 17") Bezug. Weder in Randnote 56 noch in Randnote 51 führt die Beschwerde- führerin aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 3 strafbar gemacht haben sollte. Die Erwägungen sind allgemein gehalten und beziehen sich – wenn über- haupt – auf den Beschwerdegegner 1. Die Beschwerdeführerin setzt sich hierbei auch nicht mit den diversen Eventualbegründungen der Staatsanwaltschaft be-
- 13 - züglich der Beschwerdegegnerin 3 auseinander. Derartiges lässt sich auch den in der Replik angeführten Randnoten 27, 62 und 62 iv der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (Urk. 66 S. 25 N 49.2). Was die in der Replik darüber hinaus explizit angesprochene Beteiligung an der Mitarbeiterabwerbung anbelangt (Urk. 66 S. 25 N 49.4), so wurde in der Be- schwerdeschrift einzig erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin 3 beim Gespräch mit den Mitarbeitern zugegen gewesen sei (Urk. 2 S. 43 N 62 und S. 46 N 62 iv). Was konkret ihr in diesem Zusammenhang angelastet wird, wurde in der Be- schwerdeschrift nicht dargelegt; so geht aus der Beschwerdeschrift insbesondere nicht hervor, wer anlässlich des Gesprächs gesprochen haben soll. Es trifft zwar zu, dass als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag gilt, der die Verwirklichung der Straftat fördert (BGE 132 IV 49 E. 1.1 [Pra 2007 Nr. 12]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 66 S. 24 N 48 f.) vermag jedoch eine Auseinander- setzung mit der "Haupttat" nicht den Begründungsanforderungen betreffend die Hilfeleistung zu genügen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, auch be- treffend die Beschwerdegegnerin 3 rechtsgenügend darzulegen, weshalb auch diese sich ihres Erachtens strafbar gemacht hat bzw. worin die Gehilfenleistung bestanden haben soll und weshalb die von der Staatsanwaltschaft verfügte Ein- stellung nicht verfängt. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe sich mit diesem Punkt in der angefochtenen Einstellungsverfügung gar nicht auseinandergesetzt, hätte sie auch dies in ihrer Beschwerdeschrift rügen und substantiiert darlegen können und müssen. Mit der Replik können keine Rügen erhoben werden, die bereits mit der Beschwerde hät- ten erhoben werden können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom
10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdegegnerin 3 nicht einzutre- ten.
- 14 - III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar beziehungsweise zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staats- anwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Si- tuation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we- niger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter
- 15 - Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein un- wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
2. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Am 25. Februar 2019 wurde die A._____ in Luxembourg als Fondsgesellschaft gegründet mit der I._____ S.A. Luxembourg als Alternative Investment Fund Ma- nager. Als General Partner, d.h. unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin der Fondsgesellschaft wurde die A._____ Management S.à.r.l., eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, eingesetzt. Die Be- schwerdeführerin war resp. ist Investment Advisor des Fonds und bezweckt ge- mäss Handelsregister namentlich die Erbringung von Anlage-Beratungsdiensten, Abklärungen und Analysen im Bereich von Private Equity Investments. Der Aufga- benbereich der Beschwerdeführerin erstreckte sich auf die Evaluation von Investi- tionsmöglichkeiten sowie die Akquise von Investoren für den Fonds (Urk. 5 S. 4 N 13). Der Beschwerdegegner 1 war ab Gründung per tt.mm.2018 bis 19. Mai 2021 (Da- tum des Rücktrittsschreibens) bzw. tt.mm.2021 (Handelsregistereintrag) Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivzeichnungsberechtigung sowie bis tt.mm.2021 (faktische Absetzung durch die Beschwerdeführerin) Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin. Zudem war bzw. ist er Aktionär der Beschwerdeführerin zu 49% (Urk. 5 S. 4 N 15). Wie bereits zuvor zusammengefasst ausgeführt (E. I.1.1.), wirft die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner 1 vor, im Zeitraum zwischen ca. Dezember 2020 und ca. Juni 2021 seine gesetzlichen und vertraglichen Sorgfalts-, Treue- und Ge- heimhaltungspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er noch während seiner Tätigkeit bei bzw. für die Beschwerdeführerin seinen spätestens im Dezember 2020 gefassten Plan, mithilfe der Geschäftsgeheimnisse und Arbeitserzeugnisse der Beschwerdeführerin ein Konkurrenzunternehmen zu gründen bzw. einen eige- nen Anlagefonds zu eröffnen, in die Tat umgesetzt habe. So soll er ab ca. Dezem- ber 2020/Januar 2021 einen neuen Fonds mit der neu gegründeten E._____ Ma- nagement AG als neuem General Partner und Investment Advisor aufgebaut bzw. aufbauen lassen haben; zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 die gesamten
- 16 - Datenbestände der Beschwerdeführerin kopiert bzw. kopieren lassen haben; Ar- beitsergebnisse der Beschwerdeführerin verarbeitet und für den Aufbau seiner ei- genen Gesellschaft und Ausweitung von deren Geschäftstätigkeit genutzt haben, namentlich in dem er vertrauliche Dokumente des A._____-Fonds abgeändert bzw. auf den E._____-Fonds umgeschrieben oder umschreiben lassen habe und diese Dokumente auf einen Datenraum bei der J._____ AG hochgeladen bzw. hochladen lassen habe und dort Dritten zur Verfügung gestellt bzw. stellen lassen habe; im Mai 2021 ausgewählte Investoren des bestehenden Fonds kontaktiert und diese um Zustimmung zum von ihm aufgebauten, neuen Fonds ersucht habe sowie im Mai 2021 die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zur Kündigung motiviert und abgeworben bzw. teilweise zumindest versucht haben, sie abzuwer- ben (Urk. 5 S. 2 N 3).
E. 5 Mai 2021 ging der Beschwerdegegner 1 davon aus, dass vereinbart worden war, die M._____ AG übernehme das gesamte Fondsmanagement des bereits existierenden Fonds "A._____ Ventures I" (Urk. 25/80202530 Ziff. 4). Dass dem- entsprechend die Daten kopiert wurden, ist nicht von strafrechtlicher Relevanz. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 40 f. N 56 und S. 42 f. N 60) vermögen hieran nichts zu ändern. Der Staatsanwaltschaft ist überdies bei- zupflichten, dass die M._____ AG, hinter welcher der Beschwerdegegner 1 steht (vgl. hierzu Urk. 25/50101001 ff. S. 16 F/A 28 f., Urk. 25/20101183 ff.), – auch ohne Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung – zur Verwendung der Daten befugt war, da die Kopiervorgänge erfolgten, bevor der M._____ AG der Vertrag betreffend Leitung eines Investment-Beratungsteams, wobei die vertraglichen Tä- tigkeiten vom Beschwerdegegner 1 zu erbringen waren, von der Beschwerdefüh-
- 35 - rerin gekündigt worden ist (Urk. 25/20101104 ff., Urk. 48/173 S. 34 N 93). Zu Recht hielt die Staatsanwaltschaft weiter fest, dass keine Geschäftsgeheimnisver- letzung ersichtlich ist, da Mitarbeiter und Organe diese Daten zur Kenntnis neh- men durften. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang überdies festhielt, es sei nicht erstellt, dass die Daten unberechtigten Dritten zur Verfügung gestellt und diese unbefugt verwendet worden seien (mit Ausnahme des vom Strafbefehl abgedeckten Verhaltens), beliess es die Beschwerdeführerin bei einer unsubstantiierten Negierung der Sichtweise der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 41 N 56 in fine und S. 43 N 60 in fine). Es ist nicht an der Beschwerdeinstanz auf- grund einer unsubstantiierten Bestreitung die Akten nach Anhaltspunkten für die Argumentation der Beschwerdeführerin zu durchforsten. 5.2.7. Was die weiteren Vorwürfe nach dem 5. Mai 2021 anbelangt, ist nicht abzuklären, ob diese von der mündlichen Vereinbarung abgedeckt sind, da dies- bezüglich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – bereits aus ande- ren Gründen nicht verfängt:
a) Am 12. Mai 2021 soll der Beschwerdegegner 1 zwei Investoren-Decks an eine Drittperson versandt haben, die die Zuteilung der Mitarbeitenden der Be- schwerdeführerin auf zwei neue, von der E._____ Management AG kontrollierten Fonds gezeigt hätten. Als Eventualbegründung zum Bestehen einer mündlichen Trennungsvereinbarung stufte die Staatsanwaltschaft dies als blosse Vorberei- tungshandlung ein (Urk. 5 N 36 S. 16 f. Punkt 4). Zu dieser Eventualbegründung äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie bestreitet lediglich das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung (Urk. 2 S. 40 N 55). Angesichts dessen erweist sich die Beschwerdebegründung diesbezüglich als mangelhaft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Als nächstes geht die Staatsanwaltschaft auf die vom Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 1 am 17. Mai 2021 erteilten Ratschläge ein (Urk. 5 N 36 S. 17 f. Punkt 2). Bezüglich des Beschwerdegegners 2 wurde bereits zuvor fest- gehalten, dass die Beschwerde der Begründungspflicht nicht genügt (vgl. vorste- hend E. II.4.3.1). Sollte die Beschwerdeführerin diese E-Mail-Korrespondenz auch dem Beschwerdegegner 1 anlasten, gälte das bezüglich des Beschwerdegeg-
- 36 - ners 2 Gesagte ebenso. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde- schrift (Urk. 2 S. 41 N 57 "Ad Rz. 36., Punkte 2, S. 17/18") nicht rechtsgenügend mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie äusserte sich ins- besondere mit keinem Wort zur Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft, wo- nach es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen zu möglichen Verstössen ge- handelt habe. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
c) Am 24. und 25. Mai 2021 soll der Beschwerdegegner 1 des Weiteren Inves- toren des A._____-Fonds kontaktiert haben. Er habe diesen erklärt, dass er unter der Bezeichnung E._____ Ventures einen Successor Fund zu errichten plane. Nebst dem Vorliegen einer mündlichen Vereinbarung brachte die Staatsanwalt- schaft diesbezüglich vor, dass der Beschwerdegegner 1 als "Key Executive" ge- mäss Limited Partnership Agreement verpflichtet gewesen sei, die Limited Part- ners um Zustimmung zu ersuchen, sollte er einen (eigenen) Fonds mit ähnlichem Fokus zu eröffnen gedenken. Überdies habe die Zustimmung zum neuen Fonds keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin oder den A._____ Ven- tures I gehabt. Die Einwilligung der Limited Partners bedeute lediglich, dass der Beschwerdegegner 1 einen neuen Fonds habe aufbauen dürfen. Das Rechtsver- hältnis der Beschwerdeführerin, der A._____ Ventures I oder der Limited Partners sei dadurch nicht verändert worden. Es seien dadurch weder Vermögenswerte unmittelbar beeinträchtigt noch gefährdet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Fondsstruktur denn auch bis jetzt nicht marktfähig aufgebaut. Insoweit stelle die Anfrage – wenn überhaupt – eine blosse Vorbereitungshandlung zu Art. 158 Ziff. 1 StGB dar, zumal die eigentliche Konkurrenzierung mindestens bis zu sei- nem Ausscheiden aus der Beschwerdeführerin nie konkrete Formen angenom- men habe. Die Anfrage stelle auch keinen Verstoss gegen Art. 162 StGB oder Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG dar. Da der Beschwerdegegner 1 als "Key Exe- cutive" des Limited Partnership Agreements gegolten habe und er damit unmittel- bar gewissen Pflichten gegenüber den Limited Partners unterstellt gewesen sei, habe er die Limited Partners auch in seinem eigenen Interesse für die im Limited Partnership Agreement vorgesehene Zustimmung kontaktieren dürfen (Urk. 5 N 36 S. 18 f. Punkt 1).
- 37 - Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt somit einlässlich begründet. Die Be- schwerdeführerin hingegen begnügte sich damit, das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung zu negieren und zu bemängeln, dass nicht dargelegt worden sei, woraus sich die Pflichten des Beschwerdegegners 1 gegenüber den Limited Part- ners ergäben (Urk. 2 S. 42 N 58). Mit keinem Wort ging die Beschwerdeführerin auf die dritte Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft ein, wonach es sich um eine blosse Vorbereitungshandlung zu Art. 158 Ziff. 1 StGB handle, auch ging sie nicht auf die Begründung, dass keine Anzeichen für einen Verstoss gegen Art. 162 StGB und Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG vorlägen, ein. Mangels Auseinandersetzung mit sämtlichen Begründungen der Staatsanwaltschaft zu die- sem Vorwurf ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumer- ken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl begründete, weshalb ihres Er- achtens dem Beschwerdegegner 1 eine Pflicht gegenüber den Limited Partners zukam und diesbezüglich auch einen Abschnitt aus dem Agreement zitierte (Urk. 5 N 36 S. 18 FN 10). Auch hiermit setzte sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
d) Was die Gewährung des Zugangs zum J._____-Datenraum zwischen dem
1. Juni und 14. Juni 2021 an Drittpersonen (mögliche Investoren) anbelangt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser Sachverhalt, soweit Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG anwendbar sei, Gegenstand des gegen den Beschwerdegeg- ner 1 erlassenen Strafbefehls sei. Darüber hinausgehende Straftaten seien in die- sem Zusammenhang nicht ersichtlich (Urk. 5 N 36 S. 20 Punkt 1). Unter dem Titel "Als erwiesen erstellter Sachverhalt" hatte die Staatsanwaltschaft festgehalten, es handle sich um blosse straflose Vorbereitungshandlungen (Urk. 5 S. 13 N 29). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Tatbestände der Geschäftsgeheim- nisverletzung und ungetreuen Geschäftsbesorgung sehr wohl in Betracht kämen (Urk. 2 S. 43 N 61). Sie befasste sich hierbei jedoch nicht mit dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft diesen Sachverhaltsabschnitt zumindest bezüglich gewis- ser Dokumente bereits mit Strafbefehl erledigt hatte. Unterdessen erfolgte nach erfolgter Einspracheerhebung diesbezüglich durch die II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich zweitinstanzlich ein Freispruch, grob zusammenge- fasst mit der Begründung, es könne nicht erstellt werden, dass die verfahrensge-
- 38 - genständlichen Dokumente vertrauliche Inhalte aufwiesen. Es handle sich nicht um anvertraute Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a UWG (Urk. 56 S. 15). Weiter wurde das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes ver- neint, da die Motivation der Aufwandersparnis nicht mit dem Vorsatz gleichzuset- zen sei, unbefugt anvertraute Arbeitsergebnisse zu verwerten (Urk. 56 S. 16). Ab- schliessend hielt die II. Strafkammer fest, dass die Auseinandersetzung um die Dokumente Fragen betreffend zivilrechtliche Ansprüche aufwerfen möge, jedoch seien die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beschwerde- gegners 1 im Sinne eines Vergehens gegen das UWG nicht erfüllt (Urk. 56 S. 17 f.). Diese Begründung trifft auch auf allfällige weitere Unterlagen zu, die nicht Ge- genstand des Strafbefehls waren. Der Beschwerdegegner 1 machte geltend, dass es sich teils um öffentliche Dokumente wie Studien, Lebensläufe etc. gehandelt habe. Des Weiteren hätten die Fonds-Dokumente auf seinem Know-How und sei- ner Expertise basiert. Überdies habe es Track Record-Informationen gegeben, die persönliche Informationen seien und seine Historie als Investor beschrieben. Wei- ter gebe es Dokumente, die er als Investor im Fonds erhalten habe, zum Beispiel Quartalsberichte oder Jahresabschlüsse, die auch öffentlich zugänglich seien (Urk. 25/50201001 ff. S. 32 f. F/A 87 f.). Er hätte alles neu machen können, dafür hätte er drei oder vier Tage gebraucht (Urk. 25/50201001 ff. S. 36 F/A 101). Ein (Eventual-)Vorsatz betreffend eine Geschäftsgeheimnisverletzung ist dementspre- chend zu verneinen. Ohnehin spezifizierte die Beschwerdeführerin nicht, welche genauen Unterlagen unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fielen und In- vestoren zugänglich gemacht worden seien. Es handelt sich damit um unsubstan- tiierte Behauptungen. Auch ein Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich eines pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung ist an- gesichts dessen nicht auszumachen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwer- degegner 1 ohnehin nur bis zum 7. Juni 2021 Geschäftsführer der Beschwerde- führerin war. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang dem Beschwerdegegner 1 überdies die Verwendung ihrer Kontaktdaten zur Kontaktierung der Investoren anlastet (Urk. 2 S. 43 N 61), so vermag auch diese unsubstantiierte Behauptung nicht die Erfüllung der Tatbe- stände der Geschäftsgeheimnisverletzung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung
- 39 - durch den Beschwerdegegner 1 zu begründen. Der Beschwerdegegner 1 gab diesbezüglich zu Protokoll, dass die meisten Investoren über sein persönliches Netzwerk in den Fonds gekommen seien, er mit den meisten bei früheren Fonds oder Beteiligungen zusammengearbeitet habe und er über die Kontaktdaten der Investoren seit vielen Jahren verfüge (Urk. 25/50201001 ff. S. 28 f. F/A 78). Hinzu kommt, dass nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdegegner 1 in Folge der gemäss ihm abgeschlossenen Trennungsvereinbarung, wonach er und K._____ jeweils eigene Fonds lancieren, davon ausging, die Kontaktdaten ver- wenden zu können. Dies schliesst bereits das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsat- zes aus. Weitergehende Ausführungen zu diesem Vorwurf erübrigen sich somit.
e) Schliesslich sollen die Limited Partners am 23. Juli 2021 aufgrund diverser vorgeworfener Verletzungen des Limited Partnership Agreements über die Ab- wahl der A._____ Management S.à.r.l. abgestimmt haben. Die Abstimmung sei gemäss der Beschwerdeführerin knapp zu Gunsten der A._____ Management S.à.r.l. ausgefallen, wobei in Luxemburg offenbar heftige zivilrechtliche Auseinan- dersetzungen im Gange seien, ob das kommunizierte Endergebnis den Tatsa- chen entspreche oder nicht. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerde- gegner 1 angelastet, bereits im Frühling 2021 und dann auch anfangs Juni 2021 interne Beratungsleistungen seiner Rechtsanwälte zur Frage in Anspruch genom- men zu haben, ob bzw. inwieweit die A._____ Management S.à.r.l. abgesetzt werden könne. Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich fest, dass keine An- haltspunkte ersichtlich seien (und auch die Auswertung der EDV-Geräte nichts Gegenteiliges ergeben habe), dass der Beschwerdegegner 1 dies tatsächlich während seiner Organstellung innerhalb der Beschwerdeführerin (bis 7. Juni
2021) konkret umgesetzt hätte und auch gegen aussen tätig geworden sei. Er habe während seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin die Schwelle zum Ver- such, die A._____ Management S.à.r.l. abzuwählen, nicht überschritten. Ob und bejahendenfalls inwieweit er nach seiner faktischen Absetzung als Geschäftsfüh- rer der Beschwerdeführerin in den Absetzungsprozess der A._____ Management S.à.r.l. involviert gewesen sei, sei strafrechtlich irrelevant, da es ihm an der erfor- derlichen Täterstellung mangle und er zudem weiterhin als "Key Executive" des Limited Partnership Agreements fungiert und insoweit eine vertragliche Treue-
- 40 - pflicht gegenüber den Limited Partners gehabt habe (Urk. 5 N 36 S. 21 Punkt 2). Mit dieser detaillierten Begründung der Staatsanwaltschaft setzte sich die Be- schwerdeführerin nicht rechtsgenügend auseinander (Urk. 2 S. 47 N 64). Sie ging insbesondere mit keinem Wort darauf ein, dass der Beschwerdegegner 1 wäh- rend seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin die Schwelle zum Versuch nicht überschritten habe. Hieran vermögen auch die vorgängigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt (Urk. 2 S. 21 f. N 38.1 und 38.2) nichts zu ändern. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie die Begründung dies- bezüglich akzeptierte. Es erübrigen sich daher auch Ausführungen zur Frage, in- wieweit die Beschwerdeführerin von Massnahmen betreffend eine allfällige Abset- zung der A._____ Management S.à.r.l. überhaupt unmittelbar betroffen wäre. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auseinandersetzung mit der Begründung der Staatsanwaltschaft seitens der Beschwerdeführerin in weiten Teilen unsubstantiiert ist oder es an einer Auseinandersetzung mit einer jeweils von der Staatsanwaltschaft erfolgten Eventualbegründung fehlt. Soweit die Be- schwerdebegründung als substantiiert zu erachten ist, geht sie ins Leere. Es sind auch keine weiteren sachdienlichen, bislang unterlassenen Beweiserhebungen ersichtlich. Die Beschwerde ist somit betreffend den Beschwerdegegner 1 abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 12'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozess- kaution in Höhe von Fr. 20'000.00 zu beziehen (Urk. 8).
2. Weiter ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 für die Aufwendungen ihrer jeweiligen anwaltlichen Vertretung zu ent- schädigen. Bei den beanzeigten Delikten des UWG sowie bei Art. 162 StGB han-
- 41 - delt es sich um Antragsdelikte. Zudem liegt der Beschwerdeerhebung offensicht- lich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde (vgl. Urk. 2 S. 3 N 6, wonach u.a. die "(zivil-)rechtliche Würdigung" gerügt werde). Der in weiten Teilen unsubstantiier- ten Beschwerdeschrift lässt sich kein öffentliches Interesse an einer Strafverfol- gung entnehmen. Der Beschwerdegegner 1 reichte insbesondere eine 19-seitige Stellungnahme (Urk. 43) ein. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 um- fasst zweieinhalb Seiten (Urk. 38), diejenige der Beschwerdegegnerin 3 einein- halb Seiten (Urk. 40). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichti- gen, dass keine hochkomplexen Rechtsfragen vorlagen, allerdings die Beschwer- deschrift fast 50 Seiten umfasste und auch der Aktenumfang nicht unerheblich ist. Nicht zu entschädigen sind die Beschwerdegegner 1 und 2 für den angefallenen Aufwand für die gestellten prozessualen Anträge (Entfernung von Anwaltskorre- spondenz aus den Akten, Erlass eines Teilentscheids ohne Durchführung eines Schriftenwechsels), mit welchen sie nicht durchdringen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung somit für den Beschwerdegegner 1 pauschal auf Fr. 3'900.00 zuzüglich 7.7% MwSt., für den Beschwerdegegner 2 pauschal auf Fr. 1'400.00 zuzüglich 7.7% MwSt. und für die Beschwerdegegnerin 3 pauschal auf Fr. 1'000.00 zuzüglich 7.7% MwSt. festzusetzen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote – wie es die Beschwerdegegnerin 3 beantragt (Urk. 40 S. 2 N 5) – ist nicht angezeigt. Es wäre ihr freigestanden, diese von sich aus einzureichen. Die Entschädigung ist von der Gerichtskasse aus der geleisteten Kaution an die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 zu überweisen.
3. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 42 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12'000.00 festgesetzt, der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'200.30 zu be- zahlen, wobei dem Beschwerdegegner 1 die Entschädigung aus der geleis- teten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'507.80 zu be- zahlen, wobei dem Beschwerdegegner 2 die Entschädigung aus der geleis- teten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'077.00 zu be- zahlen, wobei der Beschwerdegegnerin 3 die Entschädigung aus der geleis- teten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
- Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfäl- liger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Ko- pie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Ko- pie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. HSG XX._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) - 43 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220143-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 13. August 2024 in Sachen A._____ Management AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG XX._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. April 2022, A-3/2021/10025634
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erstattete die A._____ Management AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie unbekannte Täterschaft wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und unlautereren Wettbewerbs (Urk. 25/20101001 ff.). Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerde- gegner 1 der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sein. Die Be- schwerdeführerin sei eine Schweizer Fondsberatungsgesellschaft, die als Joint Venture Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 (49%) und der A._____ Corpora- tion AG (51%) fungiert habe. Während der Geschäftsführerschaft sei über eine volle Integration oder eine Trennung zwischen den beiden Joint Venture Partnern verhandelt worden. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst zur Last, während den Verhandlungen im Geheimen eine Parallelstruktur aufgebaut zu haben, wobei er nach deren Er- richtung veranlasst habe, dass sämtliche relevanten Betriebsmittel der Beschwer- deführerin entzogen oder kopiert und der Parallelstruktur, der von ihm neu ge- gründeten E._____ Management AG, zugehalten worden seien (Urk. 25/20101001 ff. S. 2 f. N 4 f.). Am 24. September 2021 reichte die Beschwerde- führerin einen Nachtrag zur Strafanzeige ein (Urk. 25/20102001 ff.). 1.2. Am 14. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB und/oder Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 UWG (Urk. 25/10101001) sowie gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. C._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 2) wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbe- sorgung (Urk. 25/10101002). Am 20. Januar 2022 eröffnete die Staatsanwalt- schaft schliesslich eine Strafuntersuchung gegen die Ehefrau des Beschwerde- gegners 1, D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3), wegen Gehilfenschaft
- 3 - zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, zur Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses und/oder zur Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Urk. 25/10101003). 1.3. Mit Strafbefehl vom 27. April 2022 bestrafte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdegegner 1 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb bzw. wegen Verwertung fremder Leistungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a UWG (Urk. 25/00101028 ff.). Am selben Tag verfügte sie weiter die Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber den Be- schwerdegegnern 1, 2 und 3 im Sinne der Erwägungen (Urk. 5). Gegen den Straf- befehl erhoben der Beschwerdegegner 1 (Urk. 25/00101038) sowie die Be- schwerdeführerin (Urk. 25/00101041 ff.) Einsprache.
2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 2. Mai 2022 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 46) fristgerecht Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur neuen Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen;
2. Die Staatsanwaltschaft sei im Zusammenhang mit Ziff. 1 vorste- hend anzuweisen, 2.1. ihre Untersuchungshandlungen zu vervollständigen und ihre Untersuchung im Sinne einer Tateinheit der Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses und der Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu führen; 2.2. die beantragten Beweismittel abzunehmen und insbeson- dere die angebotenen Zeugen einzuvernehmen; 2.3. Es sei der Privatklägerschaft vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 seien die unter Ziffer 2.1-2.3 beantragten Untersuchungsmassnahmen durch das Gericht selbst vorzuneh- men;
4. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons."
3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 20'000.00 sowie zur Nachreichung
- 4 - von Übersetzungen der fremdsprachigen Passagen der Beschwerdeschrift sowie der eingereichten Beilagen angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin Übersetzungen der Beschwerdeschrift und der Bei- lagen einreichen (Urk. 9, Urk. 11/1-6). Die Kaution ging innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 15). Die Staatsan- waltschaft verzichtete am 4. August 2022 unter Einreichung der Akten in elektroni- scher Form auf eine Stellungnahme; sie wies dabei darauf hin, dass sich die phy- sischen Akten infolge Überweisung des Strafbefehls vom 27. April 2022 am Be- zirksgericht Zürich befänden (Urk. 24). Der Beschwerdegegner 2 beantragte mit Eingabe vom 25. August 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zu Lasten der Be- schwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Teilent- scheides ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels sowie zudem um Entfernung der dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Korrespondenz aus den Akten (Urk. 38). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte mit Eingabe vom 1. Sep- tember 2022 ebenso ein Nichteintreten auf die Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 40). Der Beschwerdegegner 1 beantragte mit Ein- gabe vom 1. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. (Urk. 43). Weiter machte er auch geltend, dass die vertrauliche Anwaltskorrespondenz aus den Beschwerdeakten zu weisen sei (Urk. 43 S. 17 N 33). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 liess sich die Be- schwerdeführerin unaufgefordert vernehmen und neue Beweismittel, u.a. das ge- gen den Beschwerdegegner 1 ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Oktober 2022, einreichen, wonach der Be- schwerdegegner 1 wegen Verwertung fremder Leistung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a UWG schuldig gesprochen worden ist (Urk. 47, Urk. 48/173-179). Mit Eingabe vom 16. November 2023 liess der Beschwerdegeg- ner 1 der III. Strafkammer das unterdessen ergangene Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2023 im Dispositiv zu- kommen, wonach er freigesprochen worden ist (Urk. 52, Urk. 53). Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdegegner 1 das begründete Urteil der
- 5 - II. Strafkammer vom 3. November 2023 nach (Urk. 55, Urk. 56). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt so- wie der Antrag des Beschwerdegegners 2 um Erlass eines Teilentscheides ohne weiteren Schriftenwechsel abgewiesen (Urk. 58). Die Beschwerdeführerin repli- zierte mit Eingabe vom 8. Juli 2024 (Urk. 66).
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am Entscheid mitwirkenden Richter teils in anderer Funktion als ursprünglich ange- kündigt. II. 1.1. Wie zuvor ausgeführt, erging am 30. Dezember 2022 (Eingang: 6. Januar
2023) unaufgefordert eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, es handle sich um zulässige Noven bzw. neue Beweise, die im Einrei- chungszeitpunkt der Beschwerde nicht bekannt gewesen seien (Urk. 47 S. 2 N 4, Urk. 66 S. 3 N 4). Die eingereichten neuen Beilagen (Urk. 48/173-179) gingen der Beschwerdeführerin erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift zu. Es ist aller- dings fraglich, ob dies sie berechtigt, erst im Dezember 2022 nach Erhalt des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 48/177) auch zu den weiteren Beilagen, die sie bereits früher erhalten hat, Stellung zu nehmen. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da diese am Beweisergebnis nichts zu ändern ver- mögen. 1.2. Die unaufgeforderten Eingaben des Beschwerdegegners 1 vom 16. Novem- ber 2023 und 15. Januar 2024 erfolgten jeweils umgehend nach Erhalt der Urteile (Urk. 52, Urk. 53, Urk. 55, Urk. 56). Deren Nachreichung ist nicht zu beanstanden. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst, dass die Staatsanwaltschaft ihr im durchzuführenden Strafverfahren vollständige Ak- teneinsicht zu gewähren habe, alternativ solle die Akteneinsicht durch die Be- schwerdeinstanz gewährt werden (Urk. 2 S. 2). In ihrer Begründung bringt sie in der Folge diesbezüglich vor, dass ihr am 18. März 2022 Akteneinsicht gewährt worden sei, insbesondere dabei aber der Chat-Verlauf nicht vollständig zugäng-
- 6 - lich gewesen sei, weil sie verlinkte Dokumente, wie Ton-, Bild- und Textdateien, nicht habe abrufen und einsehen können. Sie beantragt daher, diese und allen- falls noch weitere, ihr noch unbekannte Akten einsehen zu können. Eine einlässli- che Begründung bleibe vorbehalten, bis vollständige Akteneinsicht vorliege (Urk. 2 S. 4 N 7). An diesem Antrag hielt sie im Rahmen der Erstattung der Replik fest (Urk. 66 S. 4 N 6). 2.2. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft be- treffend die der Beschwerdeführerin als Privatklägerin zu gewährende strittige Ak- teneinsicht unter den Parteien einen Konsens herbeiführte (Urk. 25/50201001 ff. S. 42 f., Urk. 25/60101099 f., Urk. 25/60301055, Urk. 25/70101308). Die Parteien einigten sich darauf, dass die Privatklägerschaft in sämtliche Akten Einsicht er- halte, mit Ausnahme der Haftakten sowie der Akten zur Person der beschuldigten Personen. Ausserdem seien die beschlagnahmten Akten vor Ort einzusehen (Urk. 25/70101310 ff. S. 2). Die Beschwerdeführerin erklärte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft hiermit explizit einverstanden (Urk. 25/70101309). Am Nach- mittag des 18. März 2022 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die beschlag- nahmten Akten (Urk. 25/70101325), wobei ihr zudem eine DVD mit den Verfah- rensakten exklusive Haftakten, Akten zur Person und beschlagnahmte Daten aus- händigt worden ist (Urk. 25/70101326). Nach Einsichtnahme in die beschlag- nahmten Akten vor Ort wandte sich die Beschwerdeführerin am 21. März 2022 an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, dass beim Chatverlauf die verlinkten Dokumente oder Voice-Nachrichten nicht zugänglich gewesen seien (Urk. 25/70 101328). Gleichentags orientierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin telefonisch darüber, dass nur die Korrespondenz zu den Akten genommen wor- den sei, nicht aber die Audiodateien der WhatsApp-Kommunikation. Die Be- schwerdeführerin könne die ihrer Ansicht nach relevanten Audiodateien entweder selbst zu den Akten einreichen, zumal sie offenbar über die WhatsApp-Kommuni- kation verfüge oder aber sie könne der Staatsanwaltschaft angeben, welche Au- diofiles zu den Akten genommen werden sollten (Urk. 25/70101338). Die Be- schwerdeführerin reichte daraufhin mit ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 u.a. Audio-, Video- sowie Fotodateien ein (Urk. 25/20103001 ff.). Angesichts die- ser Umstände verfängt der sinngemässe Antrag auf Nachfristansetzung zur Be-
- 7 - schwerdeergänzung nach vollständiger Akteneinsicht nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtliche Akten Einsicht erhalten hatte, mit Ausnahme derjenigen Akten, bezüglich welcher sie sich mit einem Ver- zicht auf Einsichtnahme einverstanden erklärt hatte. Sie brachte denn auch im Beschwerdeverfahren nicht vor, auf eine Einsichtnahme in die Haft- resp. Perso- nalakten angewiesen zu sein. 3.1. Der Beschwerdegegner 2 beantragt in prozessualer Hinsicht die Entfernung der dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Korrespondenz aus den Akten (Urk. 38 S. 1). Eine Begründung hierzu findet sich in der Stellungnahme jedoch nicht; es wird lediglich angemerkt, dass die Kommunikation zwischen ihm (dem Beschwerdegegner 2) und dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen der Strafunter- suchung ausgewertet worden sei (Urk. 38 S. 3). Ebenso beantragt der Beschwer- degegner 1 die Entfernung der Anwaltskorrespondenz aus den Akten und macht dabei deren Unverwertbarkeit geltend. Er bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin die vertrauliche Anwaltskorrespondenz in den Zivilverfahren gegen ihn einbringe. Überdies stehe der Vorwurf im Raum, dass die Korrespon- denz nicht auf koschere Art und Weise seitens der Beschwerdeführerin beschafft worden sei (Urk. 43 S. 16 ff. N 33 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Ab- weisung des prozessualen Antrags (Urk. 66 S. 3). 3.2. Weder der Beschwerdegegner 1 noch der Beschwerdegegner 2 bezeichne- ten in ihren Stellungnahmen die ihres Erachtens zu entfernenden Aktenstücke. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass sowohl beim Beschwerdegeg- ner 2 bzw. in der Anwaltskanzlei F._____ AG als auch beim Beschwerdegegner 1 Hausdurchsuchungen stattfanden und Sicherstellungen erfolgten, worauf die Sie- gelung verlangt worden ist. Bezüglich der beim Beschwerdegegner 2 sicherge- stellten Daten wurde in der Folge seitens der Staatsanwaltschaft auf die Entsiege- lung verzichtet und der Datenträger an den Beschwerdegegner 2 retourniert (Urk. 25/60301005 ff.). Der Beschwerdegegner 1 zog sein Siegelungsbegehren zurück (Urk. 25/50101001 ff. S. 51 F/A 130; vgl. zudem Urk. 25/60301005, Urk. 25/60201006). Entsprechend besteht kein Grund, diese Daten nun aus den Untersuchungsakten zu entfernen, zumal der Beschwerdegegner 2 selbst in das
- 8 - Strafverfahren als beschuldigte Person involviert ist und demensprechend das Anwaltsgeheimnis kein Beschlagnahmeverbot zur Folge hat (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die beschlagnahmten Daten sind dementsprechend verwert- bar. Offen bleiben kann daher die diesbezügliche Bedeutung der Entbindung des Beschwerdegegners 2 vom Anwaltsgeheimnis durch den Beschwerdegegner 1 (Urk. 25/50101001 ff. S. 40 F/A 107). Soweit der Antrag auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Strafanzeige ein- gereichten E-Mails zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerde- gegner 2 Bezug nimmt, so verfängt die Begründung des Beschwerdegegners 1 (Urk. 43 S. 17 N 33) nicht. Eine Entfernung aus den Akten hätte keine Relevanz bezüglich der vorgebrachten "Gefahr", dass diese Aktenstücke von der Beschwer- deführerin in den offenbar hängigen Zivilprozessen eingebracht werden könnten, hat doch die Beschwerdeführerin diese selbst ins Strafverfahren eingebracht und verfügt daher folglich ohne Weiteres über Kopien. Soweit der Beschwerdegegner 2 die illegale Beschaffung moniert, finden sich in der Stellungnahme keinerlei Ausführungen hierzu. Ein Verweis auf eine frühere Rechtsschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. Doch selbst wenn auf die diesbezügliche Straf- anzeige abgestellt würde, bezieht sich diese lediglich auf die von der Beschwer- deführerin eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom 17. Mai 2021 (Urk. 44/2). Es ist nicht an der III. Strafkammer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens über den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf zu befinden. Dies ist Sache der Staatsanwaltschaft in jenem Strafverfahren, resp. sollte die von der Staatsanwaltschaft angekündigte Einstellungsverfügung (Urk. 44/3) ergehen, wäre dies in einem allfälligen diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Vorliegend ist der Einwand nicht von Relevanz, da sich das besagte E-Mail vom
17. Mai 2021 ohnehin auch unter den beschlagnahmten, verwertbaren Dateien befindet (Urk. 25/80202519). Ein Rechtsschutzinteresse an einer Entfernung der mit der Strafanzeige eingereichten Beilage ist folglich nicht ersichtlich. 4.1.1. Der Beschwerdegegner 2 beantragt bezüglich seiner Person ein Nicht- eintreten auf die Beschwerde, da die Beschwerde den Begründungsanforderun- gen nicht genüge. Aus der sich über 49 Seiten erstreckenden Beschwerdeschrift
- 9 - gehe weder das Fehlen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafver- fahrens gegen ihn hervor noch dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen hätte vornehmen müssen. Die Beschwerdeführerin nehme in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Bezug zur Begründung der Staatsan- waltschaft, wonach die ihm vorgeworfenen Handlungen keine Straftat darstellten (Urk. 38 S. 1 f.). 4.1.2. Die Beschwerdegegnerin 3 liess denselben Antrag stellen. Sie machte geltend, dass sie in der beinahe 50 Seiten umfassenden Beschwerde ausser in den Anträgen im Wesentlichen keine Erwähnung finde. Die Staatsanwaltschaft habe dargelegt, weshalb keine Gehilfenschaftshandlung vorliege. In der Be- schwerde fehlten in Bezug auf sie jegliche Ausführungen dazu (Urk. 40 S. 1 f.). 4.1.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Replik zusammengefasst auf den Standpunkt, ihre Beschwerde auch betreffend die Beschwerdegegner 2 und 3 hinreichend begründet zu haben. Die gesamte Beschwerdeschrift vergegenwär- tige, dass ein mehr als genügender Tatverdacht bestehe und die Staatsanwalt- schaft das Verfahren nicht habe einstellen dürfen (Urk. 66 S. 24 ff. N 48 ff.). 4.2. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen. Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, da der Entscheid auf- grund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat. In einem sol- chen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGE 142 III 364 [Pra 2017 Nr. 73] E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November
- 10 - 2015 E. 3.3.1, 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021 E. 2 und 1B_60/2023 vom
28. März 2023 E. 2.1). 4.3.1. Dem Beschwerdegegner 2 wird zunächst zur Last gelegt, den Be- schwerdegegner 1 durch Beratung hinsichtlich der neuen Fondsstruktur sowie Vorgabe eines möglichen Zeitplans im Mai 2021 unterstützt zu haben (Urk. 5 S. 2 f. N 5). Der Beschwerdegegner 2 erteilte dem Beschwerdegegner 1 mit E- Mail vom 17. Mai 2021 Ratschläge hinsichtlich des neuen Fonds und präsentierte einen "Step Plan" für die Zeit zwischen dem 17. Mai und 1. August 2021 (Urk. 25/80202519). Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung diesbe- züglich damit, dass dieses E-Mail, das aus Optik des Beschwerdegegners 2 eine angesichts der Umstände vertretbare rechtliche Auskunft dargestellt habe, im Kontext zu sehen sei, dass am 5. Mai 2021 die mündliche Trennungsvereinba- rung hätte geschlossen sein sollen, K._____ bzw. die Beschwerdeführerin bzw. die A._____ Corporation AG jedoch in Nachverhandlungen eingestiegen und die mündlich geschlossene Vereinbarung dabei offenbar nicht (mehr) als bindend er- achtet hätten. Es sei daher verständlich, dass der Beschwerdegegner 1 die Um- setzung des mündlich Beschlossenen eigens vorangetrieben habe. Unabhängig davon hätten die rein interne Beratung und Auslotung des weiteren Vorgehens letztlich lediglich Vorbereitungshandlungen zu möglichen Verstössen gegen Art. 158, Art. 162 StGB und/oder Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG dargestellt (Urk. 5 S. 17 f. N 36). Zur besagten Begründung der Staatsanwaltschaft äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift auf Seite 41 in Randnote 57 (Urk. 2 S. 41 N 57 "Ad Rz. 36., Punkte 2, S. 17/18"). Hierbei setzte sich die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch nicht rechtsgenügend mit der Argu- mentation der Staatsanwaltschaft auseinander. Die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin äusserte sich insbesondere – entgegen ihrer Ansicht – mit kei- nem Wort zur Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich ledig- lich um Vorbereitungshandlungen zu möglichen Verstössen gehandelt habe. Ihre gegenteilige unsubstantiierte Behauptung in ihrer Replik (Urk. 66 S. 25 N 49.2) vermag hieran nichts zu ändern, zumal sich den explizit in der Replik unter Rand- note 49.2 angeführten Randnoten der Beschwerdeschrift nichts hierzu entnehmen lässt. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
- 11 - 4.3.2. Dem Beschwerdegegner 2 wird des Weiteren zur Last gelegt, den Be- schwerdegegner 1 durch seine Verwaltungsratstätigkeit bzw. Einsitznahme im Verwaltungsrat der E._____ Management AG zwischen dem tt. und 28. Juni 2021 unterstützt zu haben (Urk. 5 S. 2 f. N 5). Die E._____ Management AG wurde am tt.mm.2021 gegründet und am tt.mm.2021 im Handelsregister eingetragen, wobei der Beschwerdegegner 2 zunächst als Gründer, Aktionär und einziger Verwal- tungsrat amtete. Am tt.mm.2021 wurde er aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 25/20101193 ff., Urk. 25/60301018 ff. S. 3). Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich auch dabei, wenn überhaupt, um blosse Vorbereitungshandlungen zum Aufbau eines konkur- rierenden Fonds gehandelt habe, die indes ohnehin von der mündlichen Verein- barung gedeckt gewesen seien. Seitens des Beschwerdegegners 2 handle es sich hierbei zudem um ein übliches Gründungsmandat; so habe er etwa bereits in ähnlicher Weise im Jahr 2005 für den Beschwerdegegner 1 die G._____ AG ge- gründet und zu einem späteren Zeitpunkt an diesen übertragen (Urk. 5 S. 19 N 36). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu auf Seite 42 Randnote 59 der Be- schwerdeschrift (Urk. 2 S. 42 N 59 "Ad Rz. 36., Punkt 1, S. 19"). Dem Beschwer- degegner 2 ist zuzustimmen (Urk. 38 S. 2), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Begründung nicht darzulegen vermag, weshalb die Einstellung bezüglich des Be- schwerdegegners 2 zu Unrecht erfolgte. Die Begründung erweist sich zwar als knapp genügend im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist. Jedoch erweist sich die Begründung klarerweise als unsubstantiiert. In Bezug auf den Beschwerdegegner 2 brachte die Beschwer- deführerin lediglich vor, dass der Beschwerdegegner 2 zu detailliert die Gründe für das heimliche Vorgehen offen gelegt habe, als dass von einem üblichen Grün- dungsmandat die Rede sein könne. Hieraus ergibt sich nicht, wessen sich der Be- schwerdegegner 2 gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin schuldig gemacht ha- ben sollte. Der Beschwerdegegner 2 hat im Rahmen der Strafuntersuchung nach- vollziehbar dargelegt, weshalb er zunächst im Handelsregister eingetragen wor- den ist, resp. dass es sich um ein Gründungsmandat handelte (Urk. 25/60301018 ff. S. 3). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "heimliche" Gründung der
- 12 - E._____ Management AG verfängt nicht. Der Beschwerdegegner 2 hat diese nicht "heimlich" gegründet. Sein Name war im öffentlich zugänglichen Handelsre- gister deklariert. Sollte hiermit gemeint sein, dass er anstelle des Beschwerdegeg- ners 1 für kurze Zeit als Gründer, Aktionär und Verwaltungsrat eingetragen gewe- sen ist, so greift auch diese Argumentation nicht. Schliesslich war der Beschwer- deführerin bekannt, dass der Beschwerdegegner 1 vorhatte, unter Verwendung der Firma "E._____" zu agieren, und dass es sich beim Beschwerdegegner 2 um den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 handelte (vgl. z.B. Urk. 25/60301022). Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4.4. Der Beschwerdegegnerin 3 wird vorgeworfen, ihren Ehemann, den Be- schwerdegegner 1, vorab in ihrer Funktion als Angestellte der Beschwerdeführe- rin bei seinem pflichtwidrigen Vorgehen (siehe vorstehend E. I.1.1) unterstützt zu haben, vorab durch Organisation der Kopiervorgänge der Datenbestände der Be- schwerdeführerin, insbesondere der H._____-Datenbank (Urk. 5 S. 3 N 5, Urk. 25/20101001 ff. S. 13 N 35 ff.). Weshalb sich die Beschwerdegegnerin 3 gemäss Staatsanwaltschaft nicht strafbar gemacht hat, legte die Staatsanwaltschaft in ih- rer Einstellungsverfügung (Urk. 5) in Randnote 36 Punkt 2 (Seite 15 f.) und Punkt 1 (Seite 17) dar. Es ist der Beschwerdegegnerin 3 zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit den gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 erhobenen Vorwürfen und den diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung nicht rechtsgenügend im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO aus- einandersetzt. Zu Punkt 2 auf Seite 15 f. von Randnote 36 der Einstellungsverfü- gung äussert sich die Beschwerdeführerin auf Seite 39 Randnote 51 ("Ad Rz. 36., Punk 1 und 2, S. 15/16"). Zu Punkt 1 auf Seite 17 von Randnote 36 der Einstel- lungsverfügung nimmt sie in Randnote 56 (Seite 40 f. "Ad Rz. 36., Punkt 1, S. 17") Bezug. Weder in Randnote 56 noch in Randnote 51 führt die Beschwerde- führerin aus, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 3 strafbar gemacht haben sollte. Die Erwägungen sind allgemein gehalten und beziehen sich – wenn über- haupt – auf den Beschwerdegegner 1. Die Beschwerdeführerin setzt sich hierbei auch nicht mit den diversen Eventualbegründungen der Staatsanwaltschaft be-
- 13 - züglich der Beschwerdegegnerin 3 auseinander. Derartiges lässt sich auch den in der Replik angeführten Randnoten 27, 62 und 62 iv der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (Urk. 66 S. 25 N 49.2). Was die in der Replik darüber hinaus explizit angesprochene Beteiligung an der Mitarbeiterabwerbung anbelangt (Urk. 66 S. 25 N 49.4), so wurde in der Be- schwerdeschrift einzig erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin 3 beim Gespräch mit den Mitarbeitern zugegen gewesen sei (Urk. 2 S. 43 N 62 und S. 46 N 62 iv). Was konkret ihr in diesem Zusammenhang angelastet wird, wurde in der Be- schwerdeschrift nicht dargelegt; so geht aus der Beschwerdeschrift insbesondere nicht hervor, wer anlässlich des Gesprächs gesprochen haben soll. Es trifft zwar zu, dass als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag gilt, der die Verwirklichung der Straftat fördert (BGE 132 IV 49 E. 1.1 [Pra 2007 Nr. 12]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 66 S. 24 N 48 f.) vermag jedoch eine Auseinander- setzung mit der "Haupttat" nicht den Begründungsanforderungen betreffend die Hilfeleistung zu genügen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, auch be- treffend die Beschwerdegegnerin 3 rechtsgenügend darzulegen, weshalb auch diese sich ihres Erachtens strafbar gemacht hat bzw. worin die Gehilfenleistung bestanden haben soll und weshalb die von der Staatsanwaltschaft verfügte Ein- stellung nicht verfängt. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe sich mit diesem Punkt in der angefochtenen Einstellungsverfügung gar nicht auseinandergesetzt, hätte sie auch dies in ihrer Beschwerdeschrift rügen und substantiiert darlegen können und müssen. Mit der Replik können keine Rügen erhoben werden, die bereits mit der Beschwerde hät- ten erhoben werden können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom
10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Beschwerdegegnerin 3 nicht einzutre- ten.
- 14 - III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar beziehungsweise zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staats- anwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Si- tuation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we- niger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter
- 15 - Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein un- wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
2. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Am 25. Februar 2019 wurde die A._____ in Luxembourg als Fondsgesellschaft gegründet mit der I._____ S.A. Luxembourg als Alternative Investment Fund Ma- nager. Als General Partner, d.h. unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin der Fondsgesellschaft wurde die A._____ Management S.à.r.l., eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, eingesetzt. Die Be- schwerdeführerin war resp. ist Investment Advisor des Fonds und bezweckt ge- mäss Handelsregister namentlich die Erbringung von Anlage-Beratungsdiensten, Abklärungen und Analysen im Bereich von Private Equity Investments. Der Aufga- benbereich der Beschwerdeführerin erstreckte sich auf die Evaluation von Investi- tionsmöglichkeiten sowie die Akquise von Investoren für den Fonds (Urk. 5 S. 4 N 13). Der Beschwerdegegner 1 war ab Gründung per tt.mm.2018 bis 19. Mai 2021 (Da- tum des Rücktrittsschreibens) bzw. tt.mm.2021 (Handelsregistereintrag) Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivzeichnungsberechtigung sowie bis tt.mm.2021 (faktische Absetzung durch die Beschwerdeführerin) Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin. Zudem war bzw. ist er Aktionär der Beschwerdeführerin zu 49% (Urk. 5 S. 4 N 15). Wie bereits zuvor zusammengefasst ausgeführt (E. I.1.1.), wirft die Beschwerde- führerin dem Beschwerdegegner 1 vor, im Zeitraum zwischen ca. Dezember 2020 und ca. Juni 2021 seine gesetzlichen und vertraglichen Sorgfalts-, Treue- und Ge- heimhaltungspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er noch während seiner Tätigkeit bei bzw. für die Beschwerdeführerin seinen spätestens im Dezember 2020 gefassten Plan, mithilfe der Geschäftsgeheimnisse und Arbeitserzeugnisse der Beschwerdeführerin ein Konkurrenzunternehmen zu gründen bzw. einen eige- nen Anlagefonds zu eröffnen, in die Tat umgesetzt habe. So soll er ab ca. Dezem- ber 2020/Januar 2021 einen neuen Fonds mit der neu gegründeten E._____ Ma- nagement AG als neuem General Partner und Investment Advisor aufgebaut bzw. aufbauen lassen haben; zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 die gesamten
- 16 - Datenbestände der Beschwerdeführerin kopiert bzw. kopieren lassen haben; Ar- beitsergebnisse der Beschwerdeführerin verarbeitet und für den Aufbau seiner ei- genen Gesellschaft und Ausweitung von deren Geschäftstätigkeit genutzt haben, namentlich in dem er vertrauliche Dokumente des A._____-Fonds abgeändert bzw. auf den E._____-Fonds umgeschrieben oder umschreiben lassen habe und diese Dokumente auf einen Datenraum bei der J._____ AG hochgeladen bzw. hochladen lassen habe und dort Dritten zur Verfügung gestellt bzw. stellen lassen habe; im Mai 2021 ausgewählte Investoren des bestehenden Fonds kontaktiert und diese um Zustimmung zum von ihm aufgebauten, neuen Fonds ersucht habe sowie im Mai 2021 die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zur Kündigung motiviert und abgeworben bzw. teilweise zumindest versucht haben, sie abzuwer- ben (Urk. 5 S. 2 N 3). 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung der Strafuntersuchung ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst mit der Begründung, dass angesichts der Gesamtumstände und der erhobenen (oder antizipierten) Beweis- mittel die Wahrscheinlichkeit für einen Freispruch substantiell grösser sei als für einen Schuldspruch. Einzig der Vorwurf der Abwerbung der Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin käme als strafrechtliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB in Frage. Alle weiteren Vorwürfe stellten, wenn überhaupt, blosse Vorbereitungshandlungen dar (Organisation, Planung und Einholung von Rechts- beratung für eine eigene Fondstruktur, die bis heute nicht auf dem Markt in Er- scheinung getreten sei), liessen sich nicht nachweisen (insb. Geschäftsgeheim- nisverletzungen oder Verwertung fremder Leistungen, abgesehen des durch den Strafbefehl abgedeckten Verhaltens) und/oder fielen aus intertemporalen Aspek- ten ausser Betracht (allfällige Verstösse gegen die Interessen der Beschwerde- führerin nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners 1 als deren Organ). Was das beweismässig erstellte Abwerben der Mitarbeiter der Beschwerdeführe- rin anbelange, bestünden angesichts der Wahrscheinlichkeit der Existenz einer bindenden mündlichen Trennungsvereinbarung vom 5. Mai 2021 und des Um- stands, dass der Beschwerdegegner 1 darauf vertraut habe, seitens der Staatsan- waltschaft unüberwindliche Zweifel an der Strafbarkeit des Verhaltens des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 5 S. 14 N 31 und S. 21 ff. N 37 ff.).
- 17 - 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Beschwerdeverfahren zusammenge- fasst auf den Standpunkt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei einer Anklage im Vergleich zu einem Freispruch klar überwiege. Am 5. Mai 2021 sei keine bindende Trennungsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Trennungs- verhandlungen seien im Sande verlaufen. Auch der Beschwerdegegner 1 selbst sei nicht von einem Vertragsabschluss am 5. Mai 2021 ausgegangen. Er habe die Trennung eigenmächtig umgesetzt (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 9 S. 2 ff., Urk. 47 S. 2 ff. Urk. 66 S. 4 ff.). 3.3. Der Beschwerdegegner 1 brachte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass am 5. Mai 2021 zwischen K._____ und ihm die einvernehmliche Tren- nung beschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Be- schwerdeschrift nicht mit den differenzierten Überlegungen der Staatsanwalt- schaft auseinandergesetzt. Vielmehr bestreite sie sämtliche Ausführungen – gleichsam einer zivilrechtlichen Klageantwort – ohne jedoch konzis darzulegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid naheleg- ten. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Trennungsver- einbarung beträfen – wenn überhaupt – zivilrechtliche Punkte und seien für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant. Allfällige von der Be- schwerdeführerin behauptete Schriftlichkeits- und Zustimmungsvorbehalte oder Vertretungsmängel wären allenfalls zivilrechtlich relevant, vermöchten aber von vornherein kein vorsätzliches strafbares Verhalten seinerseits zu begründen (Urk. 43 S. 5 ff.). 4.1. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher
- 18 - umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Ge- schäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten er- geben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 4.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusam- menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge An- forderungen. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2021 vom
11. März 2022 E. 4.3). Wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Wer vorsätzlich ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet, macht sich wegen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG strafbar. 4.2. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine ei- gentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Ver- such vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begon- nen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4, Urteile des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 [nicht publiziert in BGE 145 IV 424] und 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1).
- 19 - Zur "Ausführung" der Tat gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich al- lerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestands- verwirklichung erfordert mit anderen Worten sowohl in räumlicher als auch in zeit- licher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich somit nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tä- tigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestan- des unmittelbar ansetzt. Wann dies der Fall ist und ob noch die Möglichkeit be- stand, dass der Täter ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, Urteile des Bundesge- richts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2 [nicht publiziert in BGE 145 IV 424] und 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). 5.1. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Einstellungsverfügung ausführlich mit den einzelnen durch die Beschwerdeführerin beanzeigten Handlungen des Beschwerdegegners 1 betreffend den Vorwurf des Aufbaus einer geheimen Paral- lelorganisation, um sämtliche Aktiven und das Know-How der Beschwerdeführerin abzuziehen und diese dadurch zu schädigen, auseinandergesetzt (Urk. 5 S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst ihren Standpunkt dar, wonach keine Trennungsvereinbarung existiere ("Abschnitt II.B." [Urk. 2 S. 6-19]; siehe Urk. 2 S. 4 N 8). Hernach kritisiert sie die Sachverhaltsdar- stellung der Staatsanwaltschaft, wonach diese gewisse Details in der angefochte- nen Einstellungsverfügung nicht aufgeführt habe. Erst ab Seite 39 erfolgt dann die Auseinandersetzung mit den Einstellungsgründen der Staatsanwaltschaft (Urk. 2
- 20 - S. 39 ff. N 50 ff.). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich die Be- schwerdeführerin hierbei mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinan- dersetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 1.3). Auf die Ausführungen in ihrer Replik ist insoweit einzugehen, als die Ein- gaben des Beschwerdegegners 1 dazu berechtigten Anlass gaben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). 5.2.1. Zunächst handelt die Staatsanwaltschaft ab, weshalb sich der Be- schwerdegegner 1 am 9. Dezember 2020 betreffend die Instruktion seiner luxem- burgischen Rechtsanwälte zum Aufbau eines zweiten Fonds samt Verwendung eines neuen General Partners nicht strafbar gemacht habe (Urk. 5 N 36 S. 15 Punkt 1). Mit der massgebenden Begründung, wonach erstellt sei, dass die Be- schwerdeführerin ab Herbst 2020 (mindestens) einen neuen Fonds habe eröffnen wollen und dem Beschwerdegegner 1 mitgeteilt worden sei, er solle hierfür einen neuen General Partner einsetzen, setzt sich die Beschwerdeführerin gar nicht resp. nur unsubstantiiert auseinander. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein von der Staatsanwaltschaft ihres Erachtens nicht berücksichtigtes E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 29. Dezember 2020 (Urk. 2 S. 39 N 51 i.V.m. S. 21 N 38.2 "i") ist unbehelflich. In diesem E-Mail teilt der Beschwerdegegner 1 mit: "So it is either deal or bad divorce I fear. I want to be prepared for both" (Urk. 25/20103229). Diese Äusserung des Beschwerdegegners 1 vermag die dif- ferenzierte Begründung der Staatsanwaltschaft nicht zu widerlegen, weshalb kein strafbares Verhalten vorliegt. Es handelt sich lediglich um eine nicht belegte, un- substantiierte Interpretation des E-Mail-Inhalts durch die Beschwerdeführerin. Sel- biges gilt für den Verweis auf ein E-Mail vom 6. Januar 2021 (Urk. 2 S. 39 N 51 i.V.m. S. 20 f. N 37.2; Urk. 25/20103247). 5.2.2. Als nächstes geht die Staatsanwaltschaft auf eine von der Beschwer- degegnerin 3 getätigte Anfrage bei H._____ bezüglich der Möglichkeit der Erstel- lung eines Duplikats des existierenden Accounts der Beschwerdeführerin ein (Urk. 5 N 36 S. 15 Punkt 2). Bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 wurde bereits zuvor festgehalten, dass die Beschwerde der Begründungspflicht nicht genügt
- 21 - (vgl. vorstehend E. II.4.4). Sollte die Beschwerdeführerin diese Anfrage auch dem Beschwerdegegner 1 anlasten, gälte das bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 Gesagte ebenso. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 39 N 51) nicht rechtsgenügend mit der Begründung der Staatsanwalt- schaft auseinander. Insbesondere äussert sie sich nicht zur Eventualbegründung, wonach es sich maximal um eine straflose Vorbereitungshandlung handle. Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese Begründung akzeptiert (vgl. E. II.4.2). 5.2.3. Des Weiteren wird dem Beschwerdegegner 1 angelastet, am 2. Fe- bruar 2021 einen Datenraum bei der J._____ AG im Namen und auf Rechnung der A._____ Ventures bzw. der Beschwerdeführerin eröffnet zu haben, auf wel- chen er ab dem 1. März 2021 Geschäftsdokumente hochgeladen habe. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Einstellungsverfügung dar, wes- halb ihres Erachtens die Eröffnung und Anreicherung des Datenraums von der Beschwerdeführerin zu Unrecht als Bestandteil des Aufbaus einer Parallelorgani- sation durch den Beschwerdegegner 1 aufgefasst worden sei (Urk. 5 N 36 S. 16 Punkt 1). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Argumentation, dass die Handlungen vom 2. Februar und 1. März 2021 gemäss Staatsanwaltschaft nicht im Hinblick auf die angestrebte Trennung erfolgten, sondern im Hinblick auf die Lancierung der beiden Fonds "A._____ Ventures II" und "A._____ Ventures Su- stainability", nicht substantiiert auseinander. Es finden sich einzig Ausführungen zur Abänderung des Projektnamens auf "E._____ Ventures" am 2. Mai 2021 (Urk. 2 S. 39 f. N 52). Hieraus geht jedoch nicht hervor, dass bereits die Handlungen des Beschwerdegegners 1 vom 2. Februar 2021 und 1. März 2021 darauf ausge- richtet gewesen wären bzw. diese von strafrechtlicher Relevanz wären. Was die Abänderung des Projektnamens am 2. Mai 2021 anbelangt, so erachtete die Staatsanwaltschaft dies als blosse straflose Vorbereitungshandlung (Urk. 5 S. 13 N 29), was nicht zu beanstanden ist. 5.2.4. Am 4. März 2021 soll der Beschwerdegegner 1 die luxemburgische An- waltskanzlei L._____ instruiert haben, für den neuen Fonds einen neuen General Partner zu inkorporieren und die von ihm beherrschte M._____ AG als hundert- prozentige Gesellschafterin vorzusehen. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die-
- 22 - ses Vorgehen als blosse straflose Vorbereitungshandlung und begründete dies. Sie verwies hierzu insbesondere auf den Umstand, dass die M._____ AG letztlich nie als Gesellschafterin irgendwo eingetragen oder vorgesehen worden sei und (mindestens während der Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 bei der Beschwer- deführerin) soweit ersichtlich keine Verträge oder offiziellen Dokumente mit der M._____ AG als Gesellschafterin ausgefertigt und signiert worden wären (Urk. 5 N 36 S. 16 Punkt 2). Die Beschwerdeführerin brachte hierzu einzig vor, dass die M._____ AG sehr wohl als Partei von Verträgen aufgeführt gewesen sei und die Vertragsentwürfe und Fondsdokumente Dritten zugänglich gemacht worden seien. Auch im Q&A des Datenraums sei die M._____ AG als Partei aufgeführt (Urk. 2 S. 40 N 53, Urk. 66 S. 7 N 14). Hierbei handelt es sich um eine unsubstan- tiierte Bestreitung der Darstellung der Staatsanwaltschaft, wobei sich die Be- schwerdeführerin weder mit der gesamten Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt noch konzise darlegt, dass resp. welche offiziellen Verträge mit der M._____ AG als Gesellschafterin während der Tätigkeit des Beschwerdegeg- ners 1 bei der Beschwerdeführerin existieren sollten und was aus diesen hervor- gehen soll. Sie legte denn auch mit keinem Wort dar, wo diese Dokumente in den Akten zu finden sein sollten. Es ist nicht an der Beschwerdeinstanz aufgrund einer derart unsubstantiierten Äusserung die gesamten Untersuchungsakten zu sichten, ob sich allenfalls irgendwo – entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft – ein solches Dokument findet, zumal es an substantiierten Ausführungen der Be- schwerdeführerin dazu, was aus diesen Dokumenten genau abzuleiten wäre, fehlt. 5.2.5. Am 30. April 2021 soll der Beschwerdegegner 1 die luxemburgische Anwaltskanzlei L._____ instruiert haben, sämtliche Dokumente auf den neuen Namen E._____ umzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte dieses Vor- gehen als rein interne Vorbereitungshandlungen und Gespräche mit den eigenen Anwälten, die keine Aussenwirkungen zeitigten und die Vermögensrechte der Be- schwerdeführerin weder beeinträchtigten noch gefährdeten (Urk. 5 N 36 S. 16 Punkt 3). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 29 N 40.1 "viii" und S. 40 N 54) nicht substantiiert damit auseinander, dass es sich bei der Instruktion vom 30. April 2021 gemäss Staatsanwaltschaft um eine
- 23 - rein interne Vorbereitungshandlung ohne Aussenwirkung gehandelt haben und somit das Versuchsstadium hiermit noch nicht erreicht worden sein soll. Ihre Aus- führungen zu diesem Punkt sind unsubstantiiert und unbelegt. Sie vermögen den Standpunkt der Staatsanwaltschaft nicht zu widerlegen. 5.2.6. Die nachfolgend aufgeführten Vorwürfe erfolgten allesamt nach dem
5. Mai 2021, an welchem Tag gemäss Beschwerdegegner 1 eine verbindliche mündliche Trennungsvereinbarung abgeschlossen worden sein soll. Wie zuvor ausgeführt (E. III.3.1), verneinte die Staatsanwaltschaft unabhängig vom Beste- hen einer mündlichen Trennungsvereinbarung – mit Ausnahme betreffend die Kündigung der Mitarbeiter und der Übernahme neuer Mitarbeiter – ein strafrecht- lich relevantes Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1. Nachfolgend ist so- mit zunächst auf den Vorwurf der Kündigung bzw. Übernahme der Mitarbeiter ein- zugehen und hernach auf die weiteren Vorwürfe.
a) Am 2. Juni 2021 informierte der Beschwerdegegner 1 die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin, dass N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____, S._____ wie auch die Beschwerdegegnerin 3 (allesamt Mitarbeiter der Beschwer- deführerin) auf Ende Juli 2021 gekündigt hätten (Urk. 25/20101204). Der Be- schwerdegegner 1 brachte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Februar 2022 vor, dass sie nach Zustandekommen der Trennungsverein- barung die Mitarbeiter informiert hätten, dass sie (Dr. N._____, er [der Beschwer- degegner 1] sowie die Beschwerdegegnerin 3) sich von der Gruppe wegen Ver- fehlungen trennen würden und sie mit K._____ eine Trennung vereinbart hätten. Sie hätten die Mitarbeiter gefragt, ob sie mitkommen und einen neuen Fonds ma- chen wollten, oder ob sie in der Gruppe bleiben wollten. Sie hätten sich entschie- den mitzukommen (Urk. 25/50101001 ff. S. 9). Dies bekräftigte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 2. März 2022 (Urk. 25/50201001 ff. S. 29 f. F/A 80). Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtstrafbarkeit dieses Vorgehens damit, dass der Übergang der Mitarbeiter ausdrücklicher Bestandteil des agreement with handshake vom 5. April [recte: Mai] 2021 gewesen sei. Der Einwand von K._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. März 2022, die Mitarbeiter
- 24 - seien vom Beschwerdegegner 1 bei ihrer Entscheidung unter erheblichen Druck gesetzt worden, sei weder von ihm noch der Beschwerdeführerin näher substanti- iert worden und würde letztlich ebenso wenig etwas an der fehlenden Pflichtwid- rigkeit der Übernahme der Mitarbeiter ändern wie die von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail des Beschwerdegegners 2 betreffend Formulierungsvor- schläge der Kündigungsschreiben (Urk. 5 N 36 S. 20 f. Punkt 2). Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft auf rund 9 Seiten einlässlich dargelegt, weshalb klare Indizien dafür bestünden, dass es am 5. Mai 2021 zu einer mündlichen Trennungsverein- barung gekommen sei, die aber nicht sämtliche Aspekte abgedeckt und/oder de- ren Inhalt den Geschäftspartnern von K._____ teilweise nicht zugesprochen habe, weshalb anschliessend Nachverhandlungen aufgenommen worden seien. Zumin- dest sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 vom Abschluss einer mündlichen Vereinbarung ausgegangen sei (Urk. 5 S. 5-13). Im Rahmen der Dar- legung der Einstellungsgründe ging die Staatsanwaltschaft des Weiteren ausführ- lich auf die Qualifikation dieser von ihr als erwiesen erachteten mündlichen Ver- einbarung, die Kompetenz von K._____ zum Abschluss dieser Vereinbarung so- wie den Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 auf diese Vereinbarung vertraut habe, ein (Urk. 5 S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift einzig mit den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Erstellung des Vorliegens einer mündlichen Trennungsvereinbarung auseinander und unterlässt eine Auseinan- dersetzung mit der rechtlichen Argumentation der Staatsanwaltschaft diesbezüg- lich. Nicht nachvollziehbar ist, dass sie moniert, die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, zwischen wem die Trennungsvereinbarung abgeschlossen worden sei (Urk. 2 S. 6 N 16 und S. 8 N 22, Urk. 66 S. 9 f. N 18 und N 18.2). Genau dies hat die Staatsanwaltschaft jedoch gemacht. Die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin betreffen jedoch lediglich die Erwägungen der Staatsanwaltschaft bis und mit Randnote 36 auf Seite 21, die folgenden Randnoten 37, 38 und 39 auf den Seiten 21 bis 23, worin sich die Staatsanwaltschaft exakt damit auseinandersetzte, liess die Beschwerdeführerin allerdings ausser Acht und befasste sich – wie der Be- schwerdegegner 1 zu Recht einwendet (Urk. 43 S. 9 N 14 f.) – mit diesen Ausfüh- rungen nicht.
- 25 - Die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Bestehen einer mündlichen Trennungsvereinbarung bzw. zur These, dass zumindest davon aus- zugehen sei, dass der Beschwerdegegner 1 vom Bestehen einer solchen Verein- barung ausging (Urk. 5 S. 5-13 N 22-29), sind in sich stimmig und überzeugend. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände (Urk. 2 S. 19 ff. N 35 ff., Urk. 66 S. 5 ff.) vermögen hieran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft wies insbesondere zu Recht dar- auf hin, dass der Beschwerdegegner 1 unmittelbar nach dem Treffen mit K._____ seiner Ehefrau um 9.22 Uhr eine WhatsApp-Nachricht sandte mit dem Inhalt: "deal all good handshake" (Urk. 25/80203600), um 10.34 Uhr seinem luxemburgi- schen Rechtsanwalt T._____ per E-Mail mitteilte: "K._____ meeting went well. handshake on a friendly solution along the lines of the last email you saw" (Urk. 25/80202534) und um 10.54 Uhr ein weiteres E-Mail an den Beschwerde- gegner 2 sowie im cc an T._____ und K._____ sandte, worin unter anderem fest- gehalten war: "we reached agreement including handshake" (Urk. 25/80202530). Der Beschwerdegegner 1 setzte somit unmittelbar nach dem Treffen diverse Per- sonen über den seines Erachtens erfolgten Handshakedeal in Kenntnis, wobei u.a. auch K._____ im cc eines der E-Mails erhielt. Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich zutreffend fest (Urk. 5 S. 11 N 24), dass der Beschwerdegegner 1 keine Veranlassung hatte, zu diesem Zeitpunkt diverse Personen über eine sei- nes Erachtens nicht zustande gekommene Vereinbarung zu täuschen. Ebenso wies die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin (Urk. 5 S. 11 N 24), dass der Beschwerdegegner 1 das Ergebnis des Treffens im genannten E-Mail vom 5. Mai 2021, 10.54 Uhr, zusammengefasst hatte (Urk. 25/80202530), worauf seitens K._____ kein Veto erfolgte, wonach kein Handshakedeal erfolgt sei (Urk. 25/8020 2527). Ebenso konfrontierte der Beschwerdegegner 1 K._____ in der Folge am 7. Mai 2021 damit, dass dieser sich nicht an die Absprache gehalten habe (Urk. 25/80203574 "du hast dein wort gebrochen"). K._____ negierte daraufhin das Vorliegen einer Absprache nicht, sondern sagte nur sinngemäss, es sei doch alles noch so wie vereinbart (Urk. 25/80203578 "Was hat sich denn geändert? Alle Punkte drin, und viel konkreteres wording"). Die Argumentation der Be- schwerdeführerin betreffend das zuvor stattgefundene Treffen im April 2021 und
- 26 - das E-Mail vom 30. April 2021 (Urk. 2 S. 22 ff. N 39, S. 34 N 40.2.4 und S. 37 N 47, Urk. 66 S. 14 f. N 26 und S. 18 f. N 30.1) vermag an diesen Gegebenheiten nichts zu ändern. Ebenso wenig, dass der Beschwerdegegner 1 davon sprach, es müssten noch die schriftlichen Verträge ausgefertigt und unterzeichnet werden (Urk. 25/80202530); entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin behielt der Beschwerdegegner 1 nicht vor: "looking forward to your confirmation" (Urk. 2 S. 8 N 23). Dies war schlicht Teil des Textes des ursprünglichen E-Mails vom 30. April 2021 (Urk. 25/20103137 f.). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 zur Trennungsvereinbarung nicht als stringent einstuft (Urk. 2 S. 31-34 N 40.2, Urk. 66 S. 8 f. N 17 und S. 10 N 19.1), verfangen nicht. Der Beschwerdegegner 1 führte bereits anlässlich seiner Haftein- vernahme auf Vorhalt des Tatvorwurfs von sich aus an, dass sie die Trennung mehrfach besprochen hätten. Bei der ersten Session sei K._____ in … [Bundes- staat der USA] gewesen. Die zweite Session sei ein langes Abendessen in U.______ gewesen, die dritte und letzte Session bei der Beschwerdeführerin an der V._____-strasse im Büro (Urk. 25/50101001 ff. F/A 6 S. 7). Er wiederholte dies am darauffolgenden Tag (Urk. 25/50101001 ff. F/A 121 S. 45 f.) sowie am
2. März 2022 (Urk. 25/50201001 ff. F/A 21 S. 8 f.). Das Abendessen korrespon- diert mit dem Treffen im April 2021, die letzte Session mit dem 5. Mai 2021. Am letzten Meeting hätten sie Wort für Wort eine friedliche Separationsvereinbarung besprochen und beschlossen. Sie hätten sich darauf die Hand gegeben (Urk. 25/50101001 ff. S. F/A 6 S. 7). Sie hätten sich mündlich geeinigt und er habe an- schliessend ein E-Mail gemacht (Urk. 25/50101001 ff. S. 35 F/A 91). Dies korre- spondiert mit der aktenkundigen E-Mail- und WhatsApp-Korrespondenz. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 davon ausging, sich mit K._____ am 5. Mai 2021 über die Trennung mündlich geeinigt zu haben. So hielt denn der Beschwerdegegner 1 in seiner E-Mail vom 10. Mai 2021 an W._____ und weitere Personen ausdrücklich fest, dass sie sich auf eine aussergerichtliche Lösung geeinigt hätten und er diese Einigung nicht neu ver- handeln werde (Urk. 25/20101145), was mit seiner Aussage anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme übereinstimmt, wonach K._____ oder Beteiligte versucht hätten, nachzuverhandeln, was er nicht akzeptiert habe, da Handshake
- 27 - Handshake sei (Urk. 25/50101001 ff. S. 39 F/A 100). Soweit die Beschwerdefüh- rerin in diesem Zusammenhang überdies vorbringt, es liege klarerweise keine Ei- nigung über die wesentlichen Vertragspunkte vor, begründet sie dies vor allem mit einer Diskrepanz zu am 7. Mai 2021 gestellten Forderungen, d.h. den aus Sicht des Beschwerdegegners 1 von ihr initiierten Nachverhandlungen (Urk. 2 S. 9 ff. N 25). Dies vermag jedoch nicht zu widerlegen, dass der Beschwerdegegner 1 davon ausging, sich am 5. Mai 2021 über alle wesentlichen Punkte verbindlich ge- einigt zu haben. Dies gilt ebenso für den von der Beschwerdeführerin angerufe- nen Umstand (z.B. Urk. 2 S. 14 N 27), dass der Beschwerdegegner 1 resp. seine Rechtsvertreter nachträglich durchaus eine gewisse Kompromissbereitschaft auf- zeigten und nicht immer wieder auf den 5. Mai 2021 verwiesen, was bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat (Urk. 5 S. 13 N 28). Die von der Be- schwerdeführerin in ihrer Noveneingabe eingereichten Unterlagen (Urk. 48/173-
179) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich einerseits lediglich um eine Interpretation der Beschwerdeführerin von Eingaben im Namen des Beschwerdegegners 1 in anderweitigem Zusammenhang handelt und ande- rerseits der Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Okto- ber 2022 (Urk. 48/177) unterdessen – wenn auch gestützt auf rechtliche Überle- gungen (Urk. 66 S. 23 N 44, Urk. 56 S. 15 ff.) – von der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich aufgehoben worden ist (Urk. 56, insb. S. 14). Die Be- schwerdeinstanz ist nicht an die Erwägungen eines erstinstanzlichen, mittlerweile aufgehobenen Urteils zur Frage des Bestehens einer Trennungsvereinbarung ge- bunden, zumal es sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 66 S. 23 N 45) – nicht um eine einlässliche, sämtliche Akten berücksichtigende Aus- einandersetzung zu diesem Punkt handelte (siehe Urk. 48/177 S. 20 f.) und die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wohl vom Bestehen einer Trennungsvereinbarung ausging (Urk. 56 S. 14 f. [im Rahmen der Trennungsver- einbarung] sowie S. 16 [in der Trennungsvereinbarung vom Mai 2021]). Die Staatsanwaltschaft hat im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen (Urk. 5 S. 12 N 27), dass es seltsam anmutet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Straf- anzeige vom 22. Juli 2021 das Treffen vom 5. Mai 2021 unerwähnt liess (Urk. 25/ 20101001 ff.) bzw. zwar das E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 30. April 2021
- 28 - (Urk. 25/20101180), nicht jedoch die Korrespondenz betreffend das darauffol- gende Treffen vom 5. Mai 2021 einreichte, zumal ihr bekannt war, dass der Be- schwerdegegner 1 von einer Vereinbarung ausging (vgl. Urk. 2 S. 36 N 43; E-Mail von W._____ [Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin per tt. bzw. tt.mm.2021] vom 7. Mai 2021, welcher festhielt, es bestehe offenbar Unklarheit darüber, was nun vereinbart worden sei oder eben nicht [Urk. 25/20103124]). Ebenso wies die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin (Urk. 2 S. 6 N 22), dass auch K._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst nicht an das Treffen vom 5. Mai 2021 gedacht haben will, jedoch durchaus an dasjenige davor im April 2021 (Urk. 25/50201001 ff. S. 6 ff. F/A 19 und F/A 24) und sein Aussageverhalten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach es keine Trennungsvereinbarung gegeben habe (Urk. 25/50201001 ff. S. 7 F/A 20), abträglich ist (Urk. 5 S. 6 N 22). In diesem Kontext erscheint denn auch folgende Passage in der Beschwerdeschrift bemerkenswert: "Das Abrücken vom Handsha- kedeal mag dann moralisch nicht schön sein, ist aber zivilrechtlich absolut in Ord- nung – daher auch die Wut von B._____, der wusste, dass es noch keinen Ver- trag gibt und K._____ demnach sein Wort gebrochen hatte" (Urk. 2 S. 5 N 13). Dies deutet darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin von der Existenz des Handshakedeals ausgeht, diesen jedoch schlicht nicht als rechtsverbindlich er- achtet. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei, dass es nicht an der Beschwer- deinstanz ist, die zivilrechtliche Fragestellung, ob eine rechtsverbindliche Tren- nungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, anstelle der Zivilgerichte zu beant- worten. Es geht einzig darum, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Der Beschwerdegegner 1 wendet zu Recht ein (Urk. 43 S. 10 N 17), dass allfäl- lige von der Beschwerdeführerin behauptete Schriftlichkeits- und Zustimmungs- vorbehalte oder Vertretungsmängel (Urk. 2 S. 6 N 16, S. 9 N 24, S. 27 N 40.1 "iv" und S. 29 N 40.1 "x.", Urk. 66 S. 15 N 26) allenfalls zivilrechtlich relevant sein könnten, jedoch kein vorsätzliches strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 zu begründen vermöchten (Urk. 43 S. 10 N 17). Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausführt (Urk. 5 S. 22 N 38), dass zwischen K._____ und dem Beschwerdegegner 1 im Jahr 2018 offenbar ein formloser Joint Venture-Vertrag zum Aufbau der A._____-Fondsstruktur geschlossen worden sei.
- 29 - Der Beschwerdegegner 1 machte geltend, auch dies sei per Handshake erfolgt (Urk. 25/50201001 ff. S. 9 F/A 21). Auch die Beschwerdeführerin selbst geht da- von aus, dass hierzu keine schriftlichen Verträge existierten (Urk. 2 S. 19 f. N 35, Urk. 66 S. 5 N 12). Gemäss Strafanzeige war die Beschwerdeführerin diese "Joint Venture Gesellschaft" (vgl. Urk. 25/20101001 ff. S. 2 N 4). Wie die Staatsanwalt- schaft zu Recht ausführte (Urk. 5 S. 22 N 38), handelt es sich beim Beschwerde- gegner 1 um einen juristischen Laien. Wie zuvor dargelegt, ging er davon aus, der Handshake am 5. Mai 2021 stelle eine rechtlich verbindliche Trennungsvereinba- rung dar (Urk. 25/50201001 ff. F/A 21 S. 9, S. 20 F/A 43 und S. 22 F/A 50). Ange- sichts der Gründung der Joint Venture Gesellschaft mit K._____ sowie des Um- stands, dass es sich bei K._____ – wie die Staatsanwaltschaft korrekt festhielt (Urk. 5 S. 22 N 38) – im Frühling 2021 um seinen unmittelbaren Verhandlungs- partner gehandelt hatte, dieser Vizepräsident des Verwaltungsrats der Beschwer- deführerin und gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 1 zeichnungsberechtigt war und zudem K._____ in der Verhandlungsphase auch Verwaltungsratspräsi- dent der A._____ Corporation AG (zunächst mit Einzelzeichnungsberechtigung) wie auch deren Mehrheitsaktionär (inkl. Stimmrechte über 90%; Urk. 25/50201001 ff. S. 13 F/A 23) war, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden; wie be- reits ausgeführt, ist die zivilrechtliche Beurteilung nicht von der Beschwerdein- stanz vorzunehmen. Der Verweis auf die Nachfrage des Beschwerdegegners 1 bei K._____ nach dem Treffen vom 19. April 2021 in U._____ am 21. April 2021, ob dieser den Verwaltungsrat informiert habe (Urk. 2 S. 19 N 33 und S. 25 N 39.4, Urk. 25/80203538), vermag hieran nichts zu ändern. Einerseits war nicht die Rede vom Einholen einer Zustimmung, sondern nur von einer Orientierung, und ande- rerseits lässt die Beschwerdeführerin die Antwort von K._____ ausser Acht. Die- ser erwiderte nämlich: "Nein, nichts gesagt. Behalten wir für uns, bis spruchreif" (Urk. 25/80203539). K._____ selbst bekräftigte damit das Vertrauen des Be- schwerdegegners 1 darin, dass er mit ihm, K._____, verhandeln könne. Dies tat er übrigens auch ein weiteres Mal. So erklärte der Beschwerdegegner 1 am 3. Mai 2021 nach weiteren stattgefunden Telefonaten, es sollte ja nun "final" sein (Urk. 25/80203567), worauf K._____ dies am 4. Mai 2021 nicht negierte, sondern kundtat, er habe jetzt zu jedem Punkt eine Meinung und sei ready to discuss
- 30 - (Urk. 25/80203567). Die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail-Korre- spondenz von Februar und April 2021 betreffend den Erlass einer Neuregelung der Kompetenzen bzw. des Organisationsreglements (Urk. 2 S. 19 N 34, Urk. 66 S. 7 N 15, Urk. 3/8, Urk. 3/9) sowie das E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom
16. Dezember 2020 mit der Bitte um Einholung des "OK" der Kollegen (Urk. 2 S. 6 N 16, S. 19 N 33 und S. 21 N 38.2, Urk. 66 S. 8 N 16 und S. 14 N 24.2, Urk. 25/20103057) vermögen hieran nichts zu ändern, zumal der Beschwerde- gegner 1 davon ausging, K._____ habe sich vorgängig mit seinen Rechtsvertre- tern etc. beraten (Urk. 43 S. 11 N 20 f. und S. 14 N 26, Urk. 25/50201001 ff. S. 8 F/A 21), was insbesondere aufgrund der bereits erwähnten vorgängigen Whats- App-Korrespondenz mit K._____ sowie den stattgefundenen Telefonaten insbe- sondere zwischen den Rechtsvertretern beider Seiten nachvollziehbar ist (vgl. Urk. 25/80203557). Erst am 13. Juni 2021 wies ihn der Beschwerdegegner 2 dar- auf hin, dass es sich seines Erachtens um einen "Handshake zum Grundsätzli- chen", aber keine verbindliche Einigung gehandelt habe (Urk. 25/80202532). Ein früherer Hinweis an den Beschwerdegegner 1 seitens seiner Anwälte ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 5 S. 22 f. N 38) – nicht aktenkundig; dem von der Beschwerdeführerin angeführten E-Mail von T._____ vom 7. Mai 2021 lässt sich nichts derartiges entnehmen (Urk. 2 S. 14 N 27, Urk. 25/20103165). Aus dem Schreiben vom 13. Juni 2021 geht im Übrigen auch hervor, dass der Beschwerdegegner 1 zu jenem Zeitpunkt nach wie vor davon ausging, es liege eine verbindliche Trennungsvereinbarung vor (vgl. hierzu Urk. 25/50201001 ff. S. 22 F/A 50). Der Hinweis des Beschwerdegegners 2 er- folgte erst, nachdem dem Beschwerdegegner 1 keine Organstellung mehr bei der Beschwerdeführerin zukam und insbesondere erst, nachdem der Beschwerde- gegner 1 die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin angefragt hatte, ob sie mit ihm wechseln wollten. Die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail-Korrespon- denz vom Mai 2021 betreffend die Formulierung der Kündigungen (Urk. 2 S. 14- 16 und S. 44 f. N 62, Urk. 25/80202519, Urk. 25/20103281) vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Ebenso wenig der Umstand, dass der Beschwerde- gegner 1 sich teils in seinen E-Mails wenig subtil ausdrückte (Urk. 2 S. 17 N 29 und S. 28 f. N 40.1 "iv","vi" und "vii", Urk. 66 S. 8 N 16), was auch bereits die
- 31 - Staatsanwaltschaft festgehalten hat (Urk. 5 S. 13 N 28). Hieraus kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Eventualvorsatz abgeleitet werden. Dass der Beschwerdegegner 1 die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin überneh- men durfte, ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 5 N 36 N 20 Punkt 2) – Teil der gemäss Beschwerdegegner 1 abgeschlossenen Trennungs- vereinbarung (Urk. 25/80202530 Ziff. 4. "Office rental agreement including rental deposit and assets (computers / furniture) to be transferred per 1.7.2021 from … to M._____ for CHF 1. Same with existing employees, free of any obligations"). Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest (Urk. 5 S. 12 N 25), dass angesichts der bereits erwähnten WhatsApp-Nachricht von K._____ vom 7. Mai 2021 (Urk. 25/80203578 "Was hat sich denn geändert?") davon auszugehen ist, das E- Mail des Beschwerdegegners 1 vom 5. Mai 2021 gebe die Vereinbarung korrekt wieder. Es kann dem Beschwerdegegner 1 angesichts der aufgezeigten Um- stände kein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bezüglich der Übernahme der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin angelastet werden. Was im Übrigen die be- hauptete Druckausübung auf die Mitarbeiter anbelangt, hielt die Staatsanwalt- schaft zutreffend fest, dass diese von der Beschwerdeführerin nicht näher sub- stantiiert worden ist, jedoch ohnehin nichts an der fehlenden Pflichtwidrigkeit der Übernahme der Mitarbeiter ändern würde (Urk. 5 S. 20 Punkt 2). Die Staatsan- waltschaft hat angesichts dessen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 44 und S. 46 N 62, Urk. 66 S. 25 N 49.4) – auch zu Recht von einer Be- fragung der Mitarbeiter abgesehen. Auch aus den angeführten Ausführungen der Mitarbeiter im Rahmen von arbeitsrechtlichen Verfahren (Urk. 2 S. 46 N 62, Urk. 47 S. 7 N 21) geht im Übrigen nichts hervor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass soweit die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdegegner 1 gegenüber den Mitarbeitern zum Kündigungsgrund getätigten Äusserungen als pflichtwidrig erachtet (Urk. 2 S. 44 N 62), sie es bei der unsubstantiierten Behauptung beliess, sie sei "schlecht gemacht" worden, was keine Pflichtwidrigkeit darzulegen vermag. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vorbrachte, er habe gegenüber den Mitarbeitern von nicht länger akzep- tierbaren Verfehlungen gesprochen (Urk. 25/50101001 ff. S. 9 F/A 7), vermag
- 32 - hieran nichts zu ändern, zumal er hiermit nur aus seiner subjektiven Sicht den Grund für die seines Erachtens erfolgte Trennung in pauschaler Weise schilderte und hiermit offenkundig K._____ gemeint war und nicht die Beschwerdeführerin an sich, deren Geschäftsführer der Beschwerdegegner 1 war (vgl. Urk. 25/50101001 ff. S. 5 f. F/A 6).
b) Nebst der Kündigung der bereits bestehenden Mitarbeiter stellte der Be- schwerdegegner 1 auch AA._____ und AB._____, die der Beschwerdeführerin durch das Personalbüro AC._____ Consulting vermittelt worden waren, in seiner neuen Organisation an, während die Rechnung an die Beschwerdeführerin ge- sandt worden war (Urk. 5 N 36 S. 21 Punkt 1). Die Staatsanwaltschaft argumen- tierte diesbezüglich, dass – da das agreement with handshake die Übernahme des gesamten Personals erfasst habe – es vertretbar sei, dass auch die Über- nahme der neuen AA._____ und AB._____ zulässig gewesen sei. Jedenfalls fehle ein Schädigungsvorsatz, da sich der Beschwerdegegner 1 nachweislich darum bemüht habe, die Rechnung der AC._____ Consulting auf die E._____ Manage- ment AG ausgestellt zu erhalten, nachdem er bemerkt habe, dass deren Rech- nung an die Beschwerdeführerin adressiert worden sei (Urk. 5 N 36 S. 21 Punkt 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führte der Beschwerde- gegner 1 aus, dass er im Namen der Beschwerdeführerin im Dezember 2020 ei- nen Headhunter beauftragt habe, diverse Positionen für die neuen Fonds der A._____ Ventures zu suchen, insbesondere auch im Bereich Food Waste. Im Mai 2021 seien zwei Mitarbeiter als definitiv wählbar eingestuft worden. Zu jenem Zeit- punkt hätten sie die Trennungsvereinbarung bereits gehabt, weshalb sie diesen Mitarbeitern angeboten hätten, in der neuen Struktur einen Arbeitsvertrag zu un- terschreiben. Er habe den Headhunter aufgefordert, die Rechnungen auf die E._____ auszustellen. Die Beschwerdeführerin habe diese Umschreibung sabo- tiert (Urk. 25/50101001 ff. S. 37 F/A 95 f., Urk. 25/50201001 ff. S. 30 F/A 80). Ein entsprechendes E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 9. Juni 2021 betreffend die Fakturierung ist aktenkundig (Urk. 25/20101373).
- 33 - In der Trennungsvereinbarung ist die Rede von der Übernahme der existierenden Mitarbeiter. Gemäss Beschwerdegegner 1 waren die neuen Mitarbeiter im Hin- blick auf den neuen Fonds gesucht worden. Gemäss Trennungsvereinbarung sollte er in neue Bereiche der Nachhaltigkeit (wie auch Lebensmittelabfälle) ex- pandieren (Urk. 25/80202530 Ziff. 2). Angesichts dessen kann ihm im Hinblick auf die Übernahme dieser Mitarbeiter kein vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, zumal er – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aus- führte – dafür besorgt war, die Honorierung des Headhunters zu übernehmen und somit keine Schädigungsabsicht erkennbar ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 47 N 63) verfangen nicht.
c) Die Beschwerdeführerin lastete dem Beschwerdegegner 1 überdies die Gründung der E._____ Management AG an. Diese wurde am 26. Mai 2021 ge- gründet und am tt.mm.2021 im Handelsregister eingetragen, wobei der Beschwer- degegner 2 zunächst als Gründer, Aktionär und einziger Verwaltungsrat amtete. Am tt.mm.2021 wurde er aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 25/20101193 ff., Urk. 25/60301018 ff. S. 3). Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass es sich auch dabei, wenn überhaupt, um blosse Vorbereitungshandlun- gen zum Aufbau eines konkurrierenden Fonds gehandelt habe, die indes ohnehin von der gemäss Beschwerdegegner 1 abgeschlossenen mündlichen Vereinba- rung gedeckt gewesen seien (Urk. 5 N 36 S. 19 Punkt 1). So geht aus dem E-Mail vom 5. Mai 2021 hervor, dass der Beschwerdegegner 1 unter dem "brand of E._____" weiterfahren werde (Urk. 25/80202530 Ziff. 2). Angesichts dessen kann denn auch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 42 N 59) – keine Rede von einer "heimlichen" Gründung sein (vgl. hierzu auch vorstehend E. II. 4.3.2). Doch selbst wenn die Gründung nicht von der Trennungsvereinba- rung abgedeckt wäre, handelt es sich bei der Gründung einer Gesellschaft fraglos
– wenn überhaupt – um eine blosse straflose Vorbereitungshandlung.
d) In der Folge befasste sich die Staatsanwaltschaft mit dem Erstellenlassen einer Datenkopie von H._____ sowie einer Kopie der Daten von Google Drive. Nebst der Argumentation, dies sei erst nach Abschluss der mündlichen Vereinba- rung erfolgt, begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung diesbezüglich da-
- 34 - mit, dass die M._____ AG ohnehin zur Ausführung der ihr von der Beschwerde- führerin übertragenen Aufgaben auf diese Daten habe zurückgreifen dürfen. Das Vertragsverhältnis mit der M._____ AG sei erst nach Abschluss des Kopiervor- gangs beendet worden. Die reine Datenkopie würde zudem ohnehin noch keine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen, denn die Beschwerdeführerin sei hier- durch noch nicht unmittelbar in ihren Vermögenswerten geschädigt. Auch liege darin nicht per se eine Geschäftsgeheimnisverletzung, da nicht erstellt sei, dass diese Daten unberechtigten Dritten, die diese nicht bereits in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter oder Organe der Beschwerdeführerin hätten zur Kenntnis nehmen dür- fen, zur Verfügung gestellt worden seien. Ebenso wenig könne erstellt werden, dass die Daten von der M._____ AG bzw. E._____ Management AG oder den in- volvierten Personen dann auch effektiv unbefugterweise verwendet worden seien (mit Ausnahme des vom Strafbefehl abgedeckten Verhaltens; Urk. 5 N 36 S. 17 Punkt 1 und S. 19 f. Punkt 2). Über die Erstellung einer Datenkopie von H._____ wurde die Beschwerdegegne- rin 3 am 15. Mai 2021 informiert (Urk. 25/20101243). Der Kopiervorgang betref- fend die Daten von Google Drive erfolgte anfangs Juni 2021 (Urk. 25/20101245). Es ist somit davon auszugehen, dass beide Kopiervorgänge nach dem 5. Mai 2021 und vor der E-Mail-Mitteilung des Beschwerdegegners 2 vom 13. Juni 2021, wonach keine verbindliche Vereinbarung vorliege, erfolgten. Gemäss E-Mail vom
5. Mai 2021 ging der Beschwerdegegner 1 davon aus, dass vereinbart worden war, die M._____ AG übernehme das gesamte Fondsmanagement des bereits existierenden Fonds "A._____ Ventures I" (Urk. 25/80202530 Ziff. 4). Dass dem- entsprechend die Daten kopiert wurden, ist nicht von strafrechtlicher Relevanz. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 40 f. N 56 und S. 42 f. N 60) vermögen hieran nichts zu ändern. Der Staatsanwaltschaft ist überdies bei- zupflichten, dass die M._____ AG, hinter welcher der Beschwerdegegner 1 steht (vgl. hierzu Urk. 25/50101001 ff. S. 16 F/A 28 f., Urk. 25/20101183 ff.), – auch ohne Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung – zur Verwendung der Daten befugt war, da die Kopiervorgänge erfolgten, bevor der M._____ AG der Vertrag betreffend Leitung eines Investment-Beratungsteams, wobei die vertraglichen Tä- tigkeiten vom Beschwerdegegner 1 zu erbringen waren, von der Beschwerdefüh-
- 35 - rerin gekündigt worden ist (Urk. 25/20101104 ff., Urk. 48/173 S. 34 N 93). Zu Recht hielt die Staatsanwaltschaft weiter fest, dass keine Geschäftsgeheimnisver- letzung ersichtlich ist, da Mitarbeiter und Organe diese Daten zur Kenntnis neh- men durften. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang überdies festhielt, es sei nicht erstellt, dass die Daten unberechtigten Dritten zur Verfügung gestellt und diese unbefugt verwendet worden seien (mit Ausnahme des vom Strafbefehl abgedeckten Verhaltens), beliess es die Beschwerdeführerin bei einer unsubstantiierten Negierung der Sichtweise der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 41 N 56 in fine und S. 43 N 60 in fine). Es ist nicht an der Beschwerdeinstanz auf- grund einer unsubstantiierten Bestreitung die Akten nach Anhaltspunkten für die Argumentation der Beschwerdeführerin zu durchforsten. 5.2.7. Was die weiteren Vorwürfe nach dem 5. Mai 2021 anbelangt, ist nicht abzuklären, ob diese von der mündlichen Vereinbarung abgedeckt sind, da dies- bezüglich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – bereits aus ande- ren Gründen nicht verfängt:
a) Am 12. Mai 2021 soll der Beschwerdegegner 1 zwei Investoren-Decks an eine Drittperson versandt haben, die die Zuteilung der Mitarbeitenden der Be- schwerdeführerin auf zwei neue, von der E._____ Management AG kontrollierten Fonds gezeigt hätten. Als Eventualbegründung zum Bestehen einer mündlichen Trennungsvereinbarung stufte die Staatsanwaltschaft dies als blosse Vorberei- tungshandlung ein (Urk. 5 N 36 S. 16 f. Punkt 4). Zu dieser Eventualbegründung äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Sie bestreitet lediglich das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung (Urk. 2 S. 40 N 55). Angesichts dessen erweist sich die Beschwerdebegründung diesbezüglich als mangelhaft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Als nächstes geht die Staatsanwaltschaft auf die vom Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 1 am 17. Mai 2021 erteilten Ratschläge ein (Urk. 5 N 36 S. 17 f. Punkt 2). Bezüglich des Beschwerdegegners 2 wurde bereits zuvor fest- gehalten, dass die Beschwerde der Begründungspflicht nicht genügt (vgl. vorste- hend E. II.4.3.1). Sollte die Beschwerdeführerin diese E-Mail-Korrespondenz auch dem Beschwerdegegner 1 anlasten, gälte das bezüglich des Beschwerdegeg-
- 36 - ners 2 Gesagte ebenso. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde- schrift (Urk. 2 S. 41 N 57 "Ad Rz. 36., Punkte 2, S. 17/18") nicht rechtsgenügend mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie äusserte sich ins- besondere mit keinem Wort zur Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft, wo- nach es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen zu möglichen Verstössen ge- handelt habe. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
c) Am 24. und 25. Mai 2021 soll der Beschwerdegegner 1 des Weiteren Inves- toren des A._____-Fonds kontaktiert haben. Er habe diesen erklärt, dass er unter der Bezeichnung E._____ Ventures einen Successor Fund zu errichten plane. Nebst dem Vorliegen einer mündlichen Vereinbarung brachte die Staatsanwalt- schaft diesbezüglich vor, dass der Beschwerdegegner 1 als "Key Executive" ge- mäss Limited Partnership Agreement verpflichtet gewesen sei, die Limited Part- ners um Zustimmung zu ersuchen, sollte er einen (eigenen) Fonds mit ähnlichem Fokus zu eröffnen gedenken. Überdies habe die Zustimmung zum neuen Fonds keine direkten Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin oder den A._____ Ven- tures I gehabt. Die Einwilligung der Limited Partners bedeute lediglich, dass der Beschwerdegegner 1 einen neuen Fonds habe aufbauen dürfen. Das Rechtsver- hältnis der Beschwerdeführerin, der A._____ Ventures I oder der Limited Partners sei dadurch nicht verändert worden. Es seien dadurch weder Vermögenswerte unmittelbar beeinträchtigt noch gefährdet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Fondsstruktur denn auch bis jetzt nicht marktfähig aufgebaut. Insoweit stelle die Anfrage – wenn überhaupt – eine blosse Vorbereitungshandlung zu Art. 158 Ziff. 1 StGB dar, zumal die eigentliche Konkurrenzierung mindestens bis zu sei- nem Ausscheiden aus der Beschwerdeführerin nie konkrete Formen angenom- men habe. Die Anfrage stelle auch keinen Verstoss gegen Art. 162 StGB oder Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG dar. Da der Beschwerdegegner 1 als "Key Exe- cutive" des Limited Partnership Agreements gegolten habe und er damit unmittel- bar gewissen Pflichten gegenüber den Limited Partners unterstellt gewesen sei, habe er die Limited Partners auch in seinem eigenen Interesse für die im Limited Partnership Agreement vorgesehene Zustimmung kontaktieren dürfen (Urk. 5 N 36 S. 18 f. Punkt 1).
- 37 - Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt somit einlässlich begründet. Die Be- schwerdeführerin hingegen begnügte sich damit, das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung zu negieren und zu bemängeln, dass nicht dargelegt worden sei, woraus sich die Pflichten des Beschwerdegegners 1 gegenüber den Limited Part- ners ergäben (Urk. 2 S. 42 N 58). Mit keinem Wort ging die Beschwerdeführerin auf die dritte Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft ein, wonach es sich um eine blosse Vorbereitungshandlung zu Art. 158 Ziff. 1 StGB handle, auch ging sie nicht auf die Begründung, dass keine Anzeichen für einen Verstoss gegen Art. 162 StGB und Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG vorlägen, ein. Mangels Auseinandersetzung mit sämtlichen Begründungen der Staatsanwaltschaft zu die- sem Vorwurf ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumer- ken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl begründete, weshalb ihres Er- achtens dem Beschwerdegegner 1 eine Pflicht gegenüber den Limited Partners zukam und diesbezüglich auch einen Abschnitt aus dem Agreement zitierte (Urk. 5 N 36 S. 18 FN 10). Auch hiermit setzte sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
d) Was die Gewährung des Zugangs zum J._____-Datenraum zwischen dem
1. Juni und 14. Juni 2021 an Drittpersonen (mögliche Investoren) anbelangt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dieser Sachverhalt, soweit Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG anwendbar sei, Gegenstand des gegen den Beschwerdegeg- ner 1 erlassenen Strafbefehls sei. Darüber hinausgehende Straftaten seien in die- sem Zusammenhang nicht ersichtlich (Urk. 5 N 36 S. 20 Punkt 1). Unter dem Titel "Als erwiesen erstellter Sachverhalt" hatte die Staatsanwaltschaft festgehalten, es handle sich um blosse straflose Vorbereitungshandlungen (Urk. 5 S. 13 N 29). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Tatbestände der Geschäftsgeheim- nisverletzung und ungetreuen Geschäftsbesorgung sehr wohl in Betracht kämen (Urk. 2 S. 43 N 61). Sie befasste sich hierbei jedoch nicht mit dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft diesen Sachverhaltsabschnitt zumindest bezüglich gewis- ser Dokumente bereits mit Strafbefehl erledigt hatte. Unterdessen erfolgte nach erfolgter Einspracheerhebung diesbezüglich durch die II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich zweitinstanzlich ein Freispruch, grob zusammenge- fasst mit der Begründung, es könne nicht erstellt werden, dass die verfahrensge-
- 38 - genständlichen Dokumente vertrauliche Inhalte aufwiesen. Es handle sich nicht um anvertraute Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a UWG (Urk. 56 S. 15). Weiter wurde das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes ver- neint, da die Motivation der Aufwandersparnis nicht mit dem Vorsatz gleichzuset- zen sei, unbefugt anvertraute Arbeitsergebnisse zu verwerten (Urk. 56 S. 16). Ab- schliessend hielt die II. Strafkammer fest, dass die Auseinandersetzung um die Dokumente Fragen betreffend zivilrechtliche Ansprüche aufwerfen möge, jedoch seien die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beschwerde- gegners 1 im Sinne eines Vergehens gegen das UWG nicht erfüllt (Urk. 56 S. 17 f.). Diese Begründung trifft auch auf allfällige weitere Unterlagen zu, die nicht Ge- genstand des Strafbefehls waren. Der Beschwerdegegner 1 machte geltend, dass es sich teils um öffentliche Dokumente wie Studien, Lebensläufe etc. gehandelt habe. Des Weiteren hätten die Fonds-Dokumente auf seinem Know-How und sei- ner Expertise basiert. Überdies habe es Track Record-Informationen gegeben, die persönliche Informationen seien und seine Historie als Investor beschrieben. Wei- ter gebe es Dokumente, die er als Investor im Fonds erhalten habe, zum Beispiel Quartalsberichte oder Jahresabschlüsse, die auch öffentlich zugänglich seien (Urk. 25/50201001 ff. S. 32 f. F/A 87 f.). Er hätte alles neu machen können, dafür hätte er drei oder vier Tage gebraucht (Urk. 25/50201001 ff. S. 36 F/A 101). Ein (Eventual-)Vorsatz betreffend eine Geschäftsgeheimnisverletzung ist dementspre- chend zu verneinen. Ohnehin spezifizierte die Beschwerdeführerin nicht, welche genauen Unterlagen unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fielen und In- vestoren zugänglich gemacht worden seien. Es handelt sich damit um unsubstan- tiierte Behauptungen. Auch ein Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich eines pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung ist an- gesichts dessen nicht auszumachen, wobei anzumerken ist, dass der Beschwer- degegner 1 ohnehin nur bis zum 7. Juni 2021 Geschäftsführer der Beschwerde- führerin war. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang dem Beschwerdegegner 1 überdies die Verwendung ihrer Kontaktdaten zur Kontaktierung der Investoren anlastet (Urk. 2 S. 43 N 61), so vermag auch diese unsubstantiierte Behauptung nicht die Erfüllung der Tatbe- stände der Geschäftsgeheimnisverletzung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung
- 39 - durch den Beschwerdegegner 1 zu begründen. Der Beschwerdegegner 1 gab diesbezüglich zu Protokoll, dass die meisten Investoren über sein persönliches Netzwerk in den Fonds gekommen seien, er mit den meisten bei früheren Fonds oder Beteiligungen zusammengearbeitet habe und er über die Kontaktdaten der Investoren seit vielen Jahren verfüge (Urk. 25/50201001 ff. S. 28 f. F/A 78). Hinzu kommt, dass nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdegegner 1 in Folge der gemäss ihm abgeschlossenen Trennungsvereinbarung, wonach er und K._____ jeweils eigene Fonds lancieren, davon ausging, die Kontaktdaten ver- wenden zu können. Dies schliesst bereits das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsat- zes aus. Weitergehende Ausführungen zu diesem Vorwurf erübrigen sich somit.
e) Schliesslich sollen die Limited Partners am 23. Juli 2021 aufgrund diverser vorgeworfener Verletzungen des Limited Partnership Agreements über die Ab- wahl der A._____ Management S.à.r.l. abgestimmt haben. Die Abstimmung sei gemäss der Beschwerdeführerin knapp zu Gunsten der A._____ Management S.à.r.l. ausgefallen, wobei in Luxemburg offenbar heftige zivilrechtliche Auseinan- dersetzungen im Gange seien, ob das kommunizierte Endergebnis den Tatsa- chen entspreche oder nicht. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerde- gegner 1 angelastet, bereits im Frühling 2021 und dann auch anfangs Juni 2021 interne Beratungsleistungen seiner Rechtsanwälte zur Frage in Anspruch genom- men zu haben, ob bzw. inwieweit die A._____ Management S.à.r.l. abgesetzt werden könne. Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich fest, dass keine An- haltspunkte ersichtlich seien (und auch die Auswertung der EDV-Geräte nichts Gegenteiliges ergeben habe), dass der Beschwerdegegner 1 dies tatsächlich während seiner Organstellung innerhalb der Beschwerdeführerin (bis 7. Juni
2021) konkret umgesetzt hätte und auch gegen aussen tätig geworden sei. Er habe während seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin die Schwelle zum Ver- such, die A._____ Management S.à.r.l. abzuwählen, nicht überschritten. Ob und bejahendenfalls inwieweit er nach seiner faktischen Absetzung als Geschäftsfüh- rer der Beschwerdeführerin in den Absetzungsprozess der A._____ Management S.à.r.l. involviert gewesen sei, sei strafrechtlich irrelevant, da es ihm an der erfor- derlichen Täterstellung mangle und er zudem weiterhin als "Key Executive" des Limited Partnership Agreements fungiert und insoweit eine vertragliche Treue-
- 40 - pflicht gegenüber den Limited Partners gehabt habe (Urk. 5 N 36 S. 21 Punkt 2). Mit dieser detaillierten Begründung der Staatsanwaltschaft setzte sich die Be- schwerdeführerin nicht rechtsgenügend auseinander (Urk. 2 S. 47 N 64). Sie ging insbesondere mit keinem Wort darauf ein, dass der Beschwerdegegner 1 wäh- rend seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin die Schwelle zum Versuch nicht überschritten habe. Hieran vermögen auch die vorgängigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt (Urk. 2 S. 21 f. N 38.1 und 38.2) nichts zu ändern. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie die Begründung dies- bezüglich akzeptierte. Es erübrigen sich daher auch Ausführungen zur Frage, in- wieweit die Beschwerdeführerin von Massnahmen betreffend eine allfällige Abset- zung der A._____ Management S.à.r.l. überhaupt unmittelbar betroffen wäre. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auseinandersetzung mit der Begründung der Staatsanwaltschaft seitens der Beschwerdeführerin in weiten Teilen unsubstantiiert ist oder es an einer Auseinandersetzung mit einer jeweils von der Staatsanwaltschaft erfolgten Eventualbegründung fehlt. Soweit die Be- schwerdebegründung als substantiiert zu erachten ist, geht sie ins Leere. Es sind auch keine weiteren sachdienlichen, bislang unterlassenen Beweiserhebungen ersichtlich. Die Beschwerde ist somit betreffend den Beschwerdegegner 1 abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 12'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozess- kaution in Höhe von Fr. 20'000.00 zu beziehen (Urk. 8).
2. Weiter ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 für die Aufwendungen ihrer jeweiligen anwaltlichen Vertretung zu ent- schädigen. Bei den beanzeigten Delikten des UWG sowie bei Art. 162 StGB han-
- 41 - delt es sich um Antragsdelikte. Zudem liegt der Beschwerdeerhebung offensicht- lich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde (vgl. Urk. 2 S. 3 N 6, wonach u.a. die "(zivil-)rechtliche Würdigung" gerügt werde). Der in weiten Teilen unsubstantiier- ten Beschwerdeschrift lässt sich kein öffentliches Interesse an einer Strafverfol- gung entnehmen. Der Beschwerdegegner 1 reichte insbesondere eine 19-seitige Stellungnahme (Urk. 43) ein. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 2 um- fasst zweieinhalb Seiten (Urk. 38), diejenige der Beschwerdegegnerin 3 einein- halb Seiten (Urk. 40). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichti- gen, dass keine hochkomplexen Rechtsfragen vorlagen, allerdings die Beschwer- deschrift fast 50 Seiten umfasste und auch der Aktenumfang nicht unerheblich ist. Nicht zu entschädigen sind die Beschwerdegegner 1 und 2 für den angefallenen Aufwand für die gestellten prozessualen Anträge (Entfernung von Anwaltskorre- spondenz aus den Akten, Erlass eines Teilentscheids ohne Durchführung eines Schriftenwechsels), mit welchen sie nicht durchdringen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung somit für den Beschwerdegegner 1 pauschal auf Fr. 3'900.00 zuzüglich 7.7% MwSt., für den Beschwerdegegner 2 pauschal auf Fr. 1'400.00 zuzüglich 7.7% MwSt. und für die Beschwerdegegnerin 3 pauschal auf Fr. 1'000.00 zuzüglich 7.7% MwSt. festzusetzen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote – wie es die Beschwerdegegnerin 3 beantragt (Urk. 40 S. 2 N 5) – ist nicht angezeigt. Es wäre ihr freigestanden, diese von sich aus einzureichen. Die Entschädigung ist von der Gerichtskasse aus der geleisteten Kaution an die Beschwerdegegner 1, 2 und 3 zu überweisen.
3. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- 42 -
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12'000.00 festgesetzt, der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'200.30 zu be- zahlen, wobei dem Beschwerdegegner 1 die Entschädigung aus der geleis- teten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'507.80 zu be- zahlen, wobei dem Beschwerdegegner 2 die Entschädigung aus der geleis- teten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'077.00 zu be- zahlen, wobei der Beschwerdegegnerin 3 die Entschädigung aus der geleis- teten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
6. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfäl- liger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet.
7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Ko- pie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Ko- pie (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. HSG XX._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Kopie (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 47 sowie Urk. 66 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)
- 43 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann