Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver-
- 3 - dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung verwiesen werden (Urk. 13/8 S. 2 ff.). Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe näher einzugehen:
E. 2 Beschimpfung Mit der Anzeige vom 15. April 2021 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tags zuvor, am 14. April 2021, vom Beschwerdegegner 1 beschimpft worden. Er habe ihr gesagt, dass sie krank sei und in eine "Klapse" gehöre (Urk. 13/2/1).
- 4 - In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2021 führte der Beschwerdegeg- ner 1 aus, er habe die Zettel betreffend Videoüberwachung an die Kellertür ge- klebt. Da sei die Beschwerdeführerin gekommen und habe die Zettel einfach wie- der abgerissen. Er habe sie gefragt, ob sie dies glücklich mache. Sie habe geant- wortet, ihn vor Gericht zu sehen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie ihm wirklich leid tue. Sie habe ihn dann als Dieb beschimpft. Er sei davon gegangen und habe zu ihr auf Schweizerdeutsch gesagt: "Das isch chrank." Die Beschwerdeführerin sei eine sehr intelligente Frau, aber ohne sie beleidigen zu wollen, wirke sie so, als hätte sie eine querulatorische Persönlichkeitsstörung. Durch die Miteigentü- merschaft sei eine KESB-Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführe- rin verfasst worden (Urk. 13/4 S. 2). Er sei der Meinung, dass sie krank sei und das sei nicht beleidigend gemeint (Urk. 13/4 S.4). Ihre ständigen Betreibungen und Anzeigen, zivil- und strafrechtlich, würden ihn in seiner Lebensqualität massiv einschränken (Urk. 13/4 S. 2). Im Urteil 6B_531/2018 vom 2. November 2018 hielt das Bundesgericht fest, die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rühre an sich nicht an die Ehre. Der Ehr- verletzung mache sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdi- gen (a.a.O. E. 3.1). Vorliegend erfolgte die an sich unbestritten erfolgte Aussage, die Beschwerdefüh- rerin sei "krank" bzw. ihr Verhalten sei krankhaft, im Kontext einer ständigen nachbarschaftlichen bzw. miteigentümerrechtlichen Streitigkeit. In diesem Rah- men erhebt die Beschwerdeführerin unzählige Anzeigen und ficht alle ihr nicht genehmen Verfahrenshandlungen an. Sie muss als sehr prozessierfreudig be- zeichnet werden. Alleine im Jahre 2020 hat sie bei der hiesigen Kammer insge- samt 17 Beschwerden eingereicht, 2021 waren es insgesamt 35. Die Beschwer- den wurden zum grössten Teil abgewiesen. Wenn der Beschwerdegegner 1 das Prozessieren bzw. die Anzeigeerstattungen der Beschwerdeführerin als "krank" erachtet, weil er es einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung zuschreibt, stellt der entsprechende Ausdruck keine Beleidigung dar. Vielmehr ging der Beschwer-
- 5 - degegner 1 offenkundig von einer echten Erkrankung der Beschwerdeführerin aus. Der Ausdruck "krank" erfolgte mithin offenkundig nicht in der Absicht, die Be- schwerdeführerin zu kränken oder zu beschimpfen. Die gesamten Umstände las- sen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin tatsächlich für krank hält. Unter diesen Umständen besteht kein Anfangsverdacht für eine Beschimpfung, wenn der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin als "krank" bezeichnete.
E. 3 Überwachungskamera und Informationsschreiben Mit der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe einen Zettel auf ihre Wohnungstüre und einen weiteren an die Kellertüre geklebt, wonach der Hofgarten aufgrund wiederholter Sachbe- schädigungen, Diebstählen und Giftanschlägen dauernd videoüberwacht werde (Urk. 13/7/1). Sie fühle sich dadurch genötigt, weil es darum gehe, dass sie ihr Stimmrecht in der Stockwerkeigentümerversammlung nicht ausüben und keine rechtlichen Schritte gegen ihn einleiten solle. Der Beschwerdegegner 1 habe eine Kamera im Garten montiert, die direkt auf ihren Balkon gerichtet sei. Er habe sie dadurch genötigt, das Balkonfenster zu "weissen", um ihre Privatsphäre zu schüt- zen (Urk. 13/2/1). Ihr seien keine Giftanschläge, keine Diebstähle und keine Sachbeschädigungen im Haus bekannt (Urk. 13/2/2 S. 1). Aus den zahlreichen anderen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der hie- sigen Kammer ist bekannt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und weiteren Delikten geführt wird. In der Anzeige vom
24. August 2020 wurde ihr vorgeworfen, in den Nächten vom 30. auf den 31. Juli 2020 und vom 7. auf den 8. August 2020 eine unbekannte Flüssigkeit in den Gar- ten des Anzeigeerstatters B._____ geschüttet zu haben, wodurch die Pflanzen verdorrt und eingegangen sein sollen. Dies habe zu einem erheblichen finanziel- len Schaden (Gärtnerarbeiten) geführt (vgl. weiteres Beschwerdeverfahren UH200386: Urk. 8/D1/1; UP210017).
- 6 - Nachdem die Beschwerdeführerin einer Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistete, wurde sie am 18. November 2020 an ihrem Wohnort verhaftet und es wurde eine Hausdurchsuchung ihrer über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnung durchgeführt. Dabei wurden mehrere Geräte zum Verspritzen von Pes- tiziden und ein Kanister mit Chemikalien sichergestellt, sowie weitere Gegenstän- de, die auf einen Diebstahl oder eine Sachentziehung hinweisen, namentlich Fahrradschlösser und lose Schutzbleche eines mutmasslich gestohlenen Fahr- rads, zwei Topfdeckel und Bodenfliesen von Nachbarn (UH200386). Mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Nötigung könnte die Montage einer Überwachungskamera von vornherein nur unter die Variante der anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit fallen, da deren Montage weder Gewalt noch eine Androhung darstellt (vgl. Art. 181 StGB). Diese Tatbestandsvariante ist rest- riktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungs- freiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangs- mittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestands- mässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist ausserdem erst dann unrechtmässig, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit (Eventual-)Vorsatz handelt,
d. h. mit Wissen und Willen bezogen auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten (Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 181 StGB). Es ist bereits zweifelhaft, ob die auf den Hofgarten ausgerichtete Kamera über- haupt eine mit der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung auf die Beschwerdeführerin ausübt. Jedenfalls handelt es sich bei
- 7 - der neu installierten Überwachungskamera um eine Reaktion des Beschwerde- gegners 1 auf die von ihm vermutete Beschädigung der Pflanzen in diesem Gar- ten durch die Beschwerdeführerin. Die Kamera wurde also zum erlaubten Zweck installiert, (weitere) Straftaten zu verhindern, d. h. die Beschwerdeführerin zur Un- terlassung von Sachbeschädigungen oder ähnlichen Eigentumsdelikten zu bewe- gen (vgl. Urk. 13/4 Frage/Antwort 12 ff., 22). Das Verüben von Eigentumsdelikten liegt in niemandes Handlungsfreiheit, so dass durch den eigentlichen Zweck der Kameras auch keine Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, auch nicht jene der Beschwerdeführerin. Die Lage der Kamera im Garten unterhalb des 1. Obergeschosses lässt nicht zu, dass sie in die Wohnung der Beschwerdeführerin im 2. Obergeschoss filmt, wie sich aus den polizeilichen Fotografien und den Aussagen des Beschwerdegeg- ners 1 ergibt (Urk. 13/4 Frage/Antwort 12 ff.; Urk. 13/6/5). Anlass für das Aufstel- len der Überwachungskamera durch den Beschwerdegegner°1 ist offensichtlich der Umstand, dass in seinem Garten unter dem Balkon der Beschwerdeführerin die Pflanzen verdorrten, während man bei der Beschwerdeführerin Geräte zum Verspritzen von Pestiziden und Chemikalienbehälter fand. Der Vorsatz des Be- schwerdegegners°1 ist mithin offenkundig nur auf das grundsätzlich legitime Fil- men seines Gartens bzw. dessen Überwachung gerichtet. Das zufällige Mitfilmen des Balkons und des Fensters der Beschwerdeführerin wäre höchstens fahrlässig und nicht strafbar, zumal der Beschwerdegegner 1 davon ausging, die Storen des Fensters seien ständig geschlossen. Die Mitteilung, dass eine solche, grundsätzlich legitime Überwachung stattfindet, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Offenkundig geht es bei der Videoüber- wachung nicht darum, die Beschwerdeführerin in ihrem Abstimmungsverhalten bei Stockwerkeigentümerversammlungen zu beeinflussen oder von weiteren rechtlichen Schritten abzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin damit geltend gemachte Nötigung bzw. versuchte Nötigung ist damit offensichtlich nicht gege- ben, was sie insoweit in der polizeilichen Einvernahme auch selbst einräumte (Urk. 13/5 Frage/Antwort 12 f.).
- 8 - Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, mit den Mitteilungen werde sie ver- leumdet, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Name auf den Mitteilungen nicht ver- wendet wird. Es wird einzig der Grund aufgeführt. Damit ist aber keine konkrete Verleumdung der Beschwerdeführerin anzunehmen.
E. 4 Fazit Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Die Bemerkung, die Beschwerdeführerin sei krank, erfolgte nicht mit einem Vorsatz, sie herabzusetzen, sondern im Sinne einer Schlussfolgerung ihres prozessualen Verhaltens. Auch das Anbringen von Mitteilungen betreffend Kameraüberwachung im vom Beschwerdegegner 1 und seiner Ehefrau genutzten Hofgarten erfüllt weder den Tatbestand der Nötigung noch der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen, bezüglich der Beschwerdeführerin weil sie unterliegt und bezüglich des Beschwerdegegners 1 mangels entschädi- gungspflichtiger Aufwendungen.
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10019950 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10019950, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210246-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 4. März 2022 in Sachen A._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2021, A-3/2021/10019950/RJ
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 15. April 2021 und am 14. Mai 2021 Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung bzw. versuchter Nötigung, Beschimpfung, übler Nachrede, Verleumdung und Filmen ohne Zu- stimmung (Urk. 13/2/1–2). Am 27. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 13/8 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Au- gust 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung an die Hand zu neh- men (Urk. 2, Urk. 4, vgl. Urk. 13/9). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6), erfolgte am 27. September 2021 fristgerecht eine entsprechende Geld- zahlung (Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stel- lungnahmen einzuholen. Aufgrund der grossen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlas- tungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Be- schleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Beset- zung (vgl. Urk. 6). II.
1. Rechtliches Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver-
- 3 - dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Po- lizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshinder- nisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt. Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung verwiesen werden (Urk. 13/8 S. 2 ff.). Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe näher einzugehen:
2. Beschimpfung Mit der Anzeige vom 15. April 2021 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tags zuvor, am 14. April 2021, vom Beschwerdegegner 1 beschimpft worden. Er habe ihr gesagt, dass sie krank sei und in eine "Klapse" gehöre (Urk. 13/2/1).
- 4 - In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2021 führte der Beschwerdegeg- ner 1 aus, er habe die Zettel betreffend Videoüberwachung an die Kellertür ge- klebt. Da sei die Beschwerdeführerin gekommen und habe die Zettel einfach wie- der abgerissen. Er habe sie gefragt, ob sie dies glücklich mache. Sie habe geant- wortet, ihn vor Gericht zu sehen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie ihm wirklich leid tue. Sie habe ihn dann als Dieb beschimpft. Er sei davon gegangen und habe zu ihr auf Schweizerdeutsch gesagt: "Das isch chrank." Die Beschwerdeführerin sei eine sehr intelligente Frau, aber ohne sie beleidigen zu wollen, wirke sie so, als hätte sie eine querulatorische Persönlichkeitsstörung. Durch die Miteigentü- merschaft sei eine KESB-Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführe- rin verfasst worden (Urk. 13/4 S. 2). Er sei der Meinung, dass sie krank sei und das sei nicht beleidigend gemeint (Urk. 13/4 S.4). Ihre ständigen Betreibungen und Anzeigen, zivil- und strafrechtlich, würden ihn in seiner Lebensqualität massiv einschränken (Urk. 13/4 S. 2). Im Urteil 6B_531/2018 vom 2. November 2018 hielt das Bundesgericht fest, die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rühre an sich nicht an die Ehre. Der Ehr- verletzung mache sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdi- gen (a.a.O. E. 3.1). Vorliegend erfolgte die an sich unbestritten erfolgte Aussage, die Beschwerdefüh- rerin sei "krank" bzw. ihr Verhalten sei krankhaft, im Kontext einer ständigen nachbarschaftlichen bzw. miteigentümerrechtlichen Streitigkeit. In diesem Rah- men erhebt die Beschwerdeführerin unzählige Anzeigen und ficht alle ihr nicht genehmen Verfahrenshandlungen an. Sie muss als sehr prozessierfreudig be- zeichnet werden. Alleine im Jahre 2020 hat sie bei der hiesigen Kammer insge- samt 17 Beschwerden eingereicht, 2021 waren es insgesamt 35. Die Beschwer- den wurden zum grössten Teil abgewiesen. Wenn der Beschwerdegegner 1 das Prozessieren bzw. die Anzeigeerstattungen der Beschwerdeführerin als "krank" erachtet, weil er es einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung zuschreibt, stellt der entsprechende Ausdruck keine Beleidigung dar. Vielmehr ging der Beschwer-
- 5 - degegner 1 offenkundig von einer echten Erkrankung der Beschwerdeführerin aus. Der Ausdruck "krank" erfolgte mithin offenkundig nicht in der Absicht, die Be- schwerdeführerin zu kränken oder zu beschimpfen. Die gesamten Umstände las- sen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin tatsächlich für krank hält. Unter diesen Umständen besteht kein Anfangsverdacht für eine Beschimpfung, wenn der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin als "krank" bezeichnete.
3. Überwachungskamera und Informationsschreiben Mit der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Be- schwerdegegner 1 habe einen Zettel auf ihre Wohnungstüre und einen weiteren an die Kellertüre geklebt, wonach der Hofgarten aufgrund wiederholter Sachbe- schädigungen, Diebstählen und Giftanschlägen dauernd videoüberwacht werde (Urk. 13/7/1). Sie fühle sich dadurch genötigt, weil es darum gehe, dass sie ihr Stimmrecht in der Stockwerkeigentümerversammlung nicht ausüben und keine rechtlichen Schritte gegen ihn einleiten solle. Der Beschwerdegegner 1 habe eine Kamera im Garten montiert, die direkt auf ihren Balkon gerichtet sei. Er habe sie dadurch genötigt, das Balkonfenster zu "weissen", um ihre Privatsphäre zu schüt- zen (Urk. 13/2/1). Ihr seien keine Giftanschläge, keine Diebstähle und keine Sachbeschädigungen im Haus bekannt (Urk. 13/2/2 S. 1). Aus den zahlreichen anderen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der hie- sigen Kammer ist bekannt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und weiteren Delikten geführt wird. In der Anzeige vom
24. August 2020 wurde ihr vorgeworfen, in den Nächten vom 30. auf den 31. Juli 2020 und vom 7. auf den 8. August 2020 eine unbekannte Flüssigkeit in den Gar- ten des Anzeigeerstatters B._____ geschüttet zu haben, wodurch die Pflanzen verdorrt und eingegangen sein sollen. Dies habe zu einem erheblichen finanziel- len Schaden (Gärtnerarbeiten) geführt (vgl. weiteres Beschwerdeverfahren UH200386: Urk. 8/D1/1; UP210017).
- 6 - Nachdem die Beschwerdeführerin einer Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistete, wurde sie am 18. November 2020 an ihrem Wohnort verhaftet und es wurde eine Hausdurchsuchung ihrer über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnung durchgeführt. Dabei wurden mehrere Geräte zum Verspritzen von Pes- tiziden und ein Kanister mit Chemikalien sichergestellt, sowie weitere Gegenstän- de, die auf einen Diebstahl oder eine Sachentziehung hinweisen, namentlich Fahrradschlösser und lose Schutzbleche eines mutmasslich gestohlenen Fahr- rads, zwei Topfdeckel und Bodenfliesen von Nachbarn (UH200386). Mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Nötigung könnte die Montage einer Überwachungskamera von vornherein nur unter die Variante der anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit fallen, da deren Montage weder Gewalt noch eine Androhung darstellt (vgl. Art. 181 StGB). Diese Tatbestandsvariante ist rest- riktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungs- freiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangs- mittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestands- mässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist ausserdem erst dann unrechtmässig, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit (Eventual-)Vorsatz handelt,
d. h. mit Wissen und Willen bezogen auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten (Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 181 StGB). Es ist bereits zweifelhaft, ob die auf den Hofgarten ausgerichtete Kamera über- haupt eine mit der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung auf die Beschwerdeführerin ausübt. Jedenfalls handelt es sich bei
- 7 - der neu installierten Überwachungskamera um eine Reaktion des Beschwerde- gegners 1 auf die von ihm vermutete Beschädigung der Pflanzen in diesem Gar- ten durch die Beschwerdeführerin. Die Kamera wurde also zum erlaubten Zweck installiert, (weitere) Straftaten zu verhindern, d. h. die Beschwerdeführerin zur Un- terlassung von Sachbeschädigungen oder ähnlichen Eigentumsdelikten zu bewe- gen (vgl. Urk. 13/4 Frage/Antwort 12 ff., 22). Das Verüben von Eigentumsdelikten liegt in niemandes Handlungsfreiheit, so dass durch den eigentlichen Zweck der Kameras auch keine Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, auch nicht jene der Beschwerdeführerin. Die Lage der Kamera im Garten unterhalb des 1. Obergeschosses lässt nicht zu, dass sie in die Wohnung der Beschwerdeführerin im 2. Obergeschoss filmt, wie sich aus den polizeilichen Fotografien und den Aussagen des Beschwerdegeg- ners 1 ergibt (Urk. 13/4 Frage/Antwort 12 ff.; Urk. 13/6/5). Anlass für das Aufstel- len der Überwachungskamera durch den Beschwerdegegner°1 ist offensichtlich der Umstand, dass in seinem Garten unter dem Balkon der Beschwerdeführerin die Pflanzen verdorrten, während man bei der Beschwerdeführerin Geräte zum Verspritzen von Pestiziden und Chemikalienbehälter fand. Der Vorsatz des Be- schwerdegegners°1 ist mithin offenkundig nur auf das grundsätzlich legitime Fil- men seines Gartens bzw. dessen Überwachung gerichtet. Das zufällige Mitfilmen des Balkons und des Fensters der Beschwerdeführerin wäre höchstens fahrlässig und nicht strafbar, zumal der Beschwerdegegner 1 davon ausging, die Storen des Fensters seien ständig geschlossen. Die Mitteilung, dass eine solche, grundsätzlich legitime Überwachung stattfindet, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Offenkundig geht es bei der Videoüber- wachung nicht darum, die Beschwerdeführerin in ihrem Abstimmungsverhalten bei Stockwerkeigentümerversammlungen zu beeinflussen oder von weiteren rechtlichen Schritten abzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin damit geltend gemachte Nötigung bzw. versuchte Nötigung ist damit offensichtlich nicht gege- ben, was sie insoweit in der polizeilichen Einvernahme auch selbst einräumte (Urk. 13/5 Frage/Antwort 12 f.).
- 8 - Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, mit den Mitteilungen werde sie ver- leumdet, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Name auf den Mitteilungen nicht ver- wendet wird. Es wird einzig der Grund aufgeführt. Damit ist aber keine konkrete Verleumdung der Beschwerdeführerin anzunehmen.
4. Fazit Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Die Bemerkung, die Beschwerdeführerin sei krank, erfolgte nicht mit einem Vorsatz, sie herabzusetzen, sondern im Sinne einer Schlussfolgerung ihres prozessualen Verhaltens. Auch das Anbringen von Mitteilungen betreffend Kameraüberwachung im vom Beschwerdegegner 1 und seiner Ehefrau genutzten Hofgarten erfüllt weder den Tatbestand der Nötigung noch der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen, bezüglich der Beschwerdeführerin weil sie unterliegt und bezüglich des Beschwerdegegners 1 mangels entschädi- gungspflichtiger Aufwendungen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbe- trag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt all- fälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10019950 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10019950, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler