Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 C._____, A._____ und B._____ sind ehemalige Berufskollegen, die bei der Stadtpolizei D._____ tätig waren. Im Dezember 2019 fand ein Personalgespräch zwischen B._____, E._____ (Vertreter …) und F._____ (Abteilungsleiter … Stadt D._____) statt. Dabei habe B._____ namentlich die Äusserung gemacht, dass er, C._____ und A._____ zwei Stunden in einem Restaurant in G._____ mit Rauchen im Fumoir verbracht hätten mit anschliessendem Journaleintrag und nicht erfolg- ter Verkehrskontrolle (vgl. Urk. 19/6/3 S. 6). Daraufhin hatte E._____ Strafanzeige gegen A._____ und C._____ erstattet (Urk. 19/5/4/1). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eröffnete am 2. März 2020 ein Strafverfahren gegen C._____, A._____ und B._____ wegen Urkundenfälschung im Amt etc. (Urk. 19/5/11/1-3). Am 15. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei ein (Urk. 19/5/18). Am 22. Juni 2021 erstattete C._____ Strafanzeige gegen B._____ bei der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich wegen falscher Anschuldigung etc. (Urk. 19/1). Am 16. Juli 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung etc. (Urk. 19/3). Die Staatsanwaltschaft erliess am 29. August 2022 eine Einstellungsverfügung (welche beide Strafanzeigen umfasst) (Urk. 6).
E. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, so- weit darauf einzutreten sei (Urk. 17 S. 3). Inwiefern auf die Beschwerde nicht ein- zutreten sei, erläutert er in der Stellungnahme vom 7. November 2022 nicht aus- drücklich (vgl. Urk. 17). In seinem Fazit erwähnt er einzig die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 17 S. 9). Unter diesen Umständen ist auf den Antrag des Be- schwerdegegners 1 auf Nichteintreten nicht weiter einzugehen.
E. 1.3 In den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten befinden sich die Ak- ten der Untersuchungsverfahren A-3/2020/10002907 und A-3/2021/10022943 (vgl. Urk. 19). Die Akten des Verfahrens A-3/2020/10002907 waren im Verfahren A-3/2021/10022943 beigezogen worden (vgl. Urk. 19/5). Wird aus den Akten A- 3/2020/10002907 zitiert, wird ihnen "Urk. 19/5" vorangestellt.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Straf- befehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
- 4 - hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu be- achten. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Ge- richt. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstel- lung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht fest- stellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa- chen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2).
E. 3.1 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffent- licher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter in Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Ver- mögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Ein- stellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die An- klage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese
- 5 - sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Be- schuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Even- tualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingeleitet wird, das Verhalten muss aber geeignet sein, eine solche herbeizuführen. Eventualabsicht reicht hier aus und liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehr- schluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpoli- tischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtigte Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesge- richts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1; vgl. auch BGE 136 IV 170 E. 2.2).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer, C._____ und den Beschwerdegegner 1 betref- fend Urkundenfälschung im Amt sei eingestellt worden. Die Einstellungsverfügung habe nicht die verbindliche Feststellung der Nichtschuld des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 1 und von C._____ zum Gegenstand. Es sei weder fest- gestellt worden, dass die Verkehrskontrolle vom 18. Dezember 2018 tatsächlich durchgeführt worden sei noch sei nachgewiesen, dass die Erfassung der Ver- kehrskontrolle im polizeiinternen System korrekt erfolgt sei. Es sei lediglich die fehlende Beweisbarkeit der Vorwürfe aufgrund der im Widerspruch zur Aktenlage stehenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 festgestellt worden. Inhaltlich
- 6 - habe der Beschwerdegegner 1 die der Anzeigepflicht unterstehenden Stellen in Kenntnis über den zwei Stunden dauernden Restaurantaufenthalt mit anschlies- sendem Journaleintrag und nicht erfolgter Verkehrskontrolle gesetzt. Die vom Be- schwerdegegner 1 zu Beginn der Anzeigeerstattung genannte Dauer des Restau- rantaufenthalts von zwei Stunden habe sich im Laufe der Untersuchung als un- möglich und demzufolge als unzutreffend herausgestellt. Insofern erfülle das Ver- halten des Beschwerdegegners 1 objektiv den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdegegner 1 habe durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen, dass seine Schilderung des strafrelevanten Verhaltens die Her- beiführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer, C._____ und gegen ihn selbst zur Folge haben würde. Die Eventualabsicht der Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen einen Nichtschuldigen sei zu bejahen. Es er- scheine glaubhaft und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdegegner 1 die Dauer des von ihm als unangenehm empfundenen Aufenthalts im Fumoir des Restau- rants länger vorgekommen sei, als dieser effektiv gewesen sei. Mit Blick auf die damalige Mobbingsituation des Beschwerdegegners 1 und dessen Aussagen zur Motivation seiner Anzeigeerstattung lasse sich der rechtsgenügende Nachweis nicht erbringen, dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Anzeigeerstattung im Dezember 2019 über sichere Kenntnis um die Unwahrheit seiner Bezichtigung verfügt habe. Das gelte sowohl für die Vorwürfe des Restaurantaufenthalts mit an- schliessendem Journaleintrag und nicht erfolgter Verkehrskontrolle als auch für die vom Beschwerdegegner 1 genannte Zeitdauer des Restaurantbesuchs (Urk. 6).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft nehme eine Beweiswürdigung vor, die dem Sachgericht vorbehalten sei. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe einen Sachverhalt geschildert, der unmöglich zutreffen könne. Er habe dabei keine Vorbehalte angebracht. Vielmehr habe er geltend gemacht, er stütze seine Angaben auf seine Aufzeichnungen. Schliesslich habe der Beschwerdegeg- ner 1 seine Aussagen relativiert bzw. an die im Rahmen der Untersuchung ge- wonnenen Erkenntnisse anzupassen versucht. Es seien die verschiedenen Aus- sagen des Beschwerdegegners 1 und die Aussagen der übrigen Beteiligten auf-
- 7 - grund der tatsächlich festgestellten Umstände gegeneinander abzuwägen bzw. zu würdigen. Diese Aufgabe sei dem Sachgericht vorbehalten (Urk. 2 S. 5 ff.).
E. 3.4 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers obliegt die Würdigung der festgestellten Umstände nicht einzig dem Sachgericht. Schon die Frage, ob "klare Straflosigkeit" gegeben ist oder ob gewisse Tatsachen "klar" und "zweifels- frei" sind, ist an sich schon eine Würdigung der bekannten Umstände und Äusse- rungen. Drängt sich im Falle einer Anklage ein Freispruch auf, kann eine Einstel- lung erfolgen, sofern in diesen Fällen mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 ein Motiv gehabt haben könnte, um eine falsche Anschuldigung zu begehen. Gemäss der Einstellungsverfügung soll der Beschwerdegegner 1 in der Befragung vom 19. Dezember 2019 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und C._____ erstattet haben (Urk. 6 S. 2). In den Polizeirapporten vom 3. Januar 2020 und vom 23. Juli 2020 wird der Beschwerde- gegner 1 nicht als Anzeigeerstatter genannt und auch keine Anzeige von ihm er- wähnt (vgl. Urk. 19/5/1-2). In der Befragung vom 19. Dezember 2019 heisst es einleitend: "Sie sind heute im Polizeiposten H._____ auf telefonische Vorladung erschienen um Anzeige gegen diverse Kollegen zu erstatten. Sie werden als poli- zeiliche Auskunftsperson befragt. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Haben Sie das verstanden?" (Urk. 19/5/4/2 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 hat die Frage mit ja beantwortet. Im gesamten Protokoll hat der Beschwerdegegner 1 nie aus- drücklich gesagt, er wolle selbst Anzeige erstatten. Vielmehr hat ihm der verneh- mende Polizeibeamte vorgehalten, dass die telefonische Vorladung erfolgt sei, damit er Anzeige erstatten könne. Die Bejahung der Frage bezieht sich nur auf das Verständnis des Gesagten, ohne die Bestätigung, selbst Anzeige erstatten zu wollen. Die Einleitung in der Befragung vom 19. Dezember 2019 lässt sich an- hand der Akten nur so erklären, dass die Kantonspolizei aufgrund der Anzeige von E._____ mit dem Beschwerdegegner 1 sprechen wollte. Dieser hat in der Be- fragung einzig die ihm gestellten Fragen beantwortet. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners 1 vom 26. Januar 2022, wonach er nie die Absicht ge-
- 8 - habt habe, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer und C._____ zu er- wirken, sei aktenkundig falsch (Urk. 2 S. 7), übersieht er, dass der Beschwerde- gegner 1 aktenkundig nie ausdrücklich erwähnte, er wolle eine Strafanzeige ge- gen den Beschwerdeführer erstatten. Es kann insofern nicht ohne Weiteres be- hauptet werden, die Erstattung der Anzeige belege zweifelsfrei die Absicht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu erwirken. Der Beschwerdegegner 1 hatte seine Vorwürfe erstmals anlässlich eines Mitarbeiter- gesprächs erhoben (vgl. dazu Urk. 19/5/4/1 S. 1). Aufgrund der von ihm ange- prangerten Mobbingsituation hätte er damit zwar ein Motiv gehabt, um eine fal- sche Anschuldigung zu begehen. Er hat aber gar nie ausdrücklich Strafanzeige erstattet. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass er gesagt haben soll, er habe nie die Absicht gehabt, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu erwirken.
E. 3.5 Der Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die im Polizeiinformationssystem unter einem Journaleintrag vermerkte Verkehrskon- trolle vom 18. Dezember 2018 nicht durchgeführt, sich stattdessen in einem Re- staurant aufgehalten und diese Zeit als Arbeitszeit verbucht zu haben (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und Urk. 19/5/18 S. 1 f.). Im Laufe der Untersuchung sagte der Beschwer- degegner 1 aus, sie seien gute zwei Stunden im Restaurant gewesen, der Be- schwerdeführer und C._____ hätten dort einen Stumpen geraucht, was ja eine Weile dauere (Urk. 19/5/4/2 S. 3 f.). Später sagte er, sie seien von ca. 14 Uhr bis ca. 16 Uhr im Restaurant gewesen bzw. sie hätten sich ca. 2 Stunden dort aufge- halten (Urk. 19/5/4/6 S. 7 - S. 9). Im besagten Journaleintrag ist eine allgemeine Verkehrskontrolle eingetragen, welche von 14.05 Uhr bis 14.40 Uhr gedauert haben soll (Urk. 19/5/3). Die letzte Mutation am Eintrag erfolgte um 14.55 Uhr (Urk. 19/5/3). Gemäss einer Auskunft der Kantonspolizei Zürich könne die Örtlichkeit, an welcher der besagte Journal- eintrag erstellt worden sei, nicht eruiert werden. Er sei nicht von einem mobilen Gerät, sondern an einer fixen Arbeitsstation erfasst worden (Urk. 19/5/9/2). Da- rauf angesprochen, dass C._____ um 14.55 Uhr wieder im Polizeiposten D._____ gewesen sein müsse, meinte der Beschwerdegegner 1, dies könne nicht sein
- 9 - (Urk. 19/5/4/6 S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer eingestellt, weil sich der Vorwurf aufgrund der Zeitangaben nicht erstellen liess und weil abgesehen von den Aussagen des Beschwerdegegners 1 keine weiteren Beweismittel vorlagen (Urk. 19/5/18 S. 5). Aus diesen Umständen ergibt sich kein Hinweis auf eine Äusserung wider besse- res Wissen. So wurde nie darüber entschieden, ob und allenfalls wie lange sich die drei an jenem Tag tatsächlich im Restaurant aufgehalten hatten. Es wurde nie darüber entschieden, ob die Verkehrskontrolle tatsächlich stattgefunden hat. Der Journaleintrag von 14.55 Uhr sagt nichts darüber aus, ob tatsächlich eine Ver- kehrskontrolle stattgefunden hat. Die Zeitangabe beweist nicht, ob die drei im Re- staurant waren oder nicht. Aus der Zeitangabe lässt sich einzig der Schluss zie- hen, dass die Zeitangabe des Beschwerdeführers, wonach sie von 14 Uhr bis 16 Uhr im Restaurant gewesen seien, wohl nicht stimmen dürfte. Mehr geht aus der Einstellungsverfügung vom 15. März 2021 nicht hervor. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der Beschwerdegegner 1 habe einen Sachverhalt geschildert, der unmöglich zutreffen könne (Urk. 2 S. 6), ist dies un- präzis. Unmöglich war einzig die zeitliche Verortung bzw. zeitliche Dauer. Dabei ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die damalige Strafuntersuchung am
2. März 2020 eröffnet hatte (Urk. 19/5/11/1-3). Der Beschwerdegegner 1 hatte am
19. Dezember 2019 erwähnt, dass der Restaurantbesuch zwei Stunden gedauert habe (Urk. 19/5/4/2 S. 3). Eine konkretere Zeitangabe (ca. 14 Uhr bis ca. 16 Uhr) machte er erst am 16. Juni 2020 (Urk. 19/5/4/3 S. 4). Diese konkretere Zeitan- gabe war insofern nicht kausal für die Eröffnung der Strafverfahren. Selbst wenn die angegebene Zeit weniger als zwei Stunden betragen hätte, wäre eine Strafun- tersuchung eröffnet worden, da selbst bei einem kürzeren Restaurantbesuch eine Urkundenfälschung im Amt im Raume stand.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer betrachtet es als undenkbar, dass der Beschwerde- gegner 1 mit Sicherheit habe wissen können, dass der Aufenthalt im Restaurant verbracht worden sei, anstatt eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Der Be- schwerdegegner 1 habe ausgeschlossen, dass er sich im Datum geirrt haben könne (Urk. 2 S. 7 f.).
- 10 - Wie erwähnt, ist nicht erstellt, ob tatsächlich eine Verkehrskontrolle durchgeführt wurde und ob die drei im Restaurant waren. Der Argumentation des Beschwerde- führers ist daher nicht zu folgen.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe der Staatsanwaltschaft frei, Schutzbehauptungen als glaubhaft einzustufen und die früheren Aussagen des Beschwerdegegners 1, bei denen sich dieser "absolut sicher" gewesen sei und habe "ausschliessen" können, dass er sich im Datum der gemäss seinen Anga- ben wahrheitswidrigen Erfassung der SVG-Kontrolle vom 18. Dezember 2018 ir- ren könne, auszublenden, nachdem sich der Beschwerdegegner 1 bei seiner Sachdarstellung ursprünglich auf seine Aufzeichnungen berufen habe bzw. beru- fen haben wolle. Noch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. No- vember 2020 habe sich der Beschwerdegegner 1 gerade gegenteilig geäussert. Dort sei er sich bezüglich der Zeitangaben 16.00 Uhr (Verlassen des Restaurants zu dritt) und "für gute zwei Stunden im Fumoir" sicher gewesen, "weil ich mir dies damals gemerkt und für mich aufgeschrieben habe." Allerdings stehe es der Staatsanwaltschaft nicht zu, bezüglich all dieser Umstände eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen und gestützt darauf das Verfahren einzustellen (Urk. 2 S. 8 f.). Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 in der Einvernahme vom 19. November 2020 seine zeitlichen Angaben als "sicher" dargestellt hat (vgl. Urk. 19/5/4/6 S. 10). Nachdem er mit den Erkenntnissen der Ermittlungen konfrontiert wurde, wonach der Journaleintrag von C._____ um 14.55 Uhr gemacht wurde, antwor- tete der Beschwerdegegner 1, das könne nicht sein. Er schloss einen Irrtum in Bezug auf das Datum aus (Urk. 19/5/4/6 S. 12). Was sich der Beschwerdegegner 1 nach seinen eigenen Angaben konkret notiert haben soll, ist nicht bekannt. Selbst wenn er bewusst eine falsche Zeitangabe ge- nannt hat, bedeutet dies nicht, dass er die weiteren Vorwürfe im Bewusstsein er- hob, die Unwahrheit zu sagen. Massgebend für die Anschuldigungen des Be- schwerdegegners 1 bzw. die Eröffnung der Strafverfahren war nicht die genaue zeitliche Verortung, sondern die im Journal eingetragene Verkehrskontrolle, die nach der Behauptung des Beschwerdegegners 1 nicht stattgefunden haben soll.
- 11 - Wie erwähnt, gibt es keine objektiven Beweismittel, die belegen, dass die Ver- kehrskontrolle tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer selbst konnte sich nicht daran erinnern, ob eine solche stattgefunden hat (vgl. Urk. 19/5/4/5 S. 2). Er geht einzig aufgrund des Journaleintrags davon aus, dass eine solche stattgefunden haben soll (Urk. 19/5/4/5 S. 3). Auch C._____ erinnerte sich nicht an die Verkehrskontrolle und geht einzig aufgrund seines Journaleintrags davon aus, dass die Kontrolle durchgeführt wurde (Urk. 19/5/4/4 S. 2).
E. 3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft erwäge, der Beschwerdegegner 1 habe erstmals in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 die Uhrzeiten von ca. 14 Uhr bis 16 Uhr genannt und habe ur- sprünglich an diesen Angaben festgehalten. Die Strafuntersuchung sei zu diesen Zeitpunkten bereits angehoben gewesen, weshalb es an der Absicht bzw. Eventu- alabsicht der Herbeiführung einer Strafuntersuchung fehle. Diese Argumentation der Staatsanwaltschaft verfange nicht. Sie bringe zum Ausdruck, selbst von Falschaussagen auszugehen, wobei diese straflos seien, weil die Strafuntersu- chung bereits pendent gewesen sei und nicht mehr habe angestrebt werden kön- nen. Der Beschwerdegegner 1 habe mit diesem Verhalten in erster Linie manifes- tiert, dass er sich von seinem Plan, dafür besorgt zu sein, dass gegen den Be- schwerdeführer und C._____ eine Strafuntersuchung eingeleitet und (eben auch) weitergeführt werde, selbst dann nicht habe abbringen lassen, als ihm eröffnet worden sei, seine Geschichte könne nicht stimmen. Der Beschwerdegegner 1 habe selbst Strafanzeige erstattet. Diese Umstände erhellten, dass eine Beweis- würdigung unumgänglich sei, mithin die Staatsanwaltschaft ohne gesetzliche Kompetenz entschieden und das Verfahren eingestellt habe (Urk. 2 S. 9). Wie erwähnt, hat der Beschwerdegegner 1 nie ausdrücklich Strafanzeige erstattet (vgl. dazu vorne). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich die Absicht bzw. Eventualabsicht der Herbeiführung einer Strafun- tersuchung gegen einen Nichtschuldigen bejaht (vgl. Urk. 6 S. 8 oben). Die Erwä- gung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren am 16. Juni 2020, als der Beschwerdegegner 1 erstmals eine konkrete zeitliche Angabe macht (14-16 Uhr), bereits eröffnet war, trifft zu. Die Strafuntersuchungen wurden am 2. März 2020
- 12 - eröffnet. Die konkrete Zeitangabe (14-16 Uhr) des Beschwerdegegners 1 am
16. Juni 2020 kann daher nicht kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchungen gewesen sein. Entsprechend ist nicht massgebend, ob der Beschwerdegegner 1 am 16. Juni 2020 absichtlich oder unabsichtlich eine falsche Zeitangabe machte. Die Zeitangabe ist das einzige Element der Sachverhaltsschilderung des Be- schwerdegegners 1, das sich insofern widerlegen liess, als C._____ um 14.55 Uhr wieder auf dem Polizeiposten gewesen sein soll. Wie erwähnt schliesst dies jedoch nicht aus, dass die weiteren Angaben des Beschwerdegegners 1 der Wahrheit entsprechen könnten. Dass dies ein Sachgericht anders sehen könnte, erscheint nach dem Gesagten - mangels anderer Beweismittel - höchst unwahr- scheinlich und ist nicht zu erwarten.
E. 3.9 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Sie habe das Verfahren eingestellt, weil sie die bestrit- tenen Angaben für "glaubhaft" halte. Das komme einem "in dubio pro reo"-Ent- scheid gleich, da sie Aussagen/Schutzbehauptungen der beschuldigten Person für glaubhafter halte, als die Argumente der übrigen Beteiligten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" sei dem Sachgericht vorbehalten (Urk. 2 S. 10). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt erst zum Tragen, wenn alle notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, also bei der Beurteilung der Be- weisauswertung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Wird eine Aussage als glaubhaft beurteilt, so wird damit ein Beweismittel beurteilt. Erscheint schon die Aussage glaubhaft, kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung, weil bei der Beurteilung des Beweisresultats gar keine Zweifel bestehen. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, die Beurteilung komme einem "in dubio pro reo"-Entscheid gleich, ist unzu- treffend. Zudem legt er nicht (substantiiert) dar, weshalb die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen des Beschwerdegegners 1 glaubhaft sind, unzutreffend sein soll.
E. 3.10 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Irreführung der Rechtspflege nur in- sofern, als seine Ausführungen analog für diesen Tatbestand geltend sollen (Urk. 2 S. 10). Nach dem zum Tatbestand der falschen Anschuldigung Gesagten erüb-
- 13 - rigen sich weitere Ausführungen zum Tatbestand der Irreführung der Rechts- pflege.
E. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Überschneidungen mit dem parallelen Beschwerdeverfahren UE220247-O ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren.
E. 4.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten (vgl. Urk. 19/7/5 und Urk. 17). Er hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt und obsiegt damit im Beschwerdeverfahren. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwi- schen Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieser Pauschale ist die Gebühr unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Anw- GebV genannten Kriterien festzusetzen. Der vorliegende Fall ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht komplex. Für den Beschwerdegegner 1 ist der Fall von gewisser Bedeutung, da die Vor- würfe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen. Die Verantwor- tung des Anwalts war daher leicht erhöht. In zeitlicher Hinsicht ist die Stellung- nahme vom 7. November 2022 (Urk. 17) und die Duplik vom 15. Februar 2023 (Urk. 33) zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass der Anwalt die Akten und den Fall bereits kannte, sodass der Aufwand im Wesentlichen darin bestand, die Argu- mente des Beschwerdeführers zu entkräften. Insgesamt erscheint eine Entschädi-
- 14 - gung von Fr. 2'000.-- angemessen. Auch bei der Entschädigung sind die Über- schneidungen mit dem parallelen Beschwerdeverfahren UE220247-O zu berück- sichtigen, da der Beschwerdegegner 1 in beiden Verfahren teilweise wortwörtlich dieselben Ausführungen machte und insofern von einer Zeitersparnis profitierte. Unter diesen Umständen ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren ge- gen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
- Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird als amtliche Verteidigung des Beschwer- deführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichts- kasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde - 15 - Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-3/2021/10022942, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-3/2021/10022942, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheides kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). - 16 - Zürich, 17. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220248-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 17. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. August 2022, A-3/2021/10022942
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____, A._____ und B._____ sind ehemalige Berufskollegen, die bei der Stadtpolizei D._____ tätig waren. Im Dezember 2019 fand ein Personalgespräch zwischen B._____, E._____ (Vertreter …) und F._____ (Abteilungsleiter … Stadt D._____) statt. Dabei habe B._____ namentlich die Äusserung gemacht, dass er, C._____ und A._____ zwei Stunden in einem Restaurant in G._____ mit Rauchen im Fumoir verbracht hätten mit anschliessendem Journaleintrag und nicht erfolg- ter Verkehrskontrolle (vgl. Urk. 19/6/3 S. 6). Daraufhin hatte E._____ Strafanzeige gegen A._____ und C._____ erstattet (Urk. 19/5/4/1). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eröffnete am 2. März 2020 ein Strafverfahren gegen C._____, A._____ und B._____ wegen Urkundenfälschung im Amt etc. (Urk. 19/5/11/1-3). Am 15. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei ein (Urk. 19/5/18). Am 22. Juni 2021 erstattete C._____ Strafanzeige gegen B._____ bei der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich wegen falscher Anschuldigung etc. (Urk. 19/1). Am 16. Juli 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung etc. (Urk. 19/3). Die Staatsanwaltschaft erliess am 29. August 2022 eine Einstellungsverfügung (welche beide Strafanzeigen umfasst) (Urk. 6).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2; parallel dazu auch C._____ [separates Beschwerdeverfahren UE220247-O]). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 29. August 2022. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Vorverfahren weiterzuführen und gegen B._____ Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 16) und die Akten einge- reicht (Urk. 19). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ hat Stel- lung genommen. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 17). A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 30). B._____ hält
- 3 - in der Duplik an seinen Anträgen fest (Urk. 33). A._____ hat keine Triplik einge- reicht (vgl. Urk. 35-36). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, so- weit darauf einzutreten sei (Urk. 17 S. 3). Inwiefern auf die Beschwerde nicht ein- zutreten sei, erläutert er in der Stellungnahme vom 7. November 2022 nicht aus- drücklich (vgl. Urk. 17). In seinem Fazit erwähnt er einzig die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 17 S. 9). Unter diesen Umständen ist auf den Antrag des Be- schwerdegegners 1 auf Nichteintreten nicht weiter einzugehen. 1.3 In den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten befinden sich die Ak- ten der Untersuchungsverfahren A-3/2020/10002907 und A-3/2021/10022943 (vgl. Urk. 19). Die Akten des Verfahrens A-3/2020/10002907 waren im Verfahren A-3/2021/10022943 beigezogen worden (vgl. Urk. 19/5). Wird aus den Akten A- 3/2020/10002907 zitiert, wird ihnen "Urk. 19/5" vorangestellt.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Straf- befehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
- 4 - hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu be- achten. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Ge- richt. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstel- lung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht fest- stellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsa- chen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2). 3. 3.1 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffent- licher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter in Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Ver- mögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Ein- stellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die An- klage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese
- 5 - sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Be- schuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Even- tualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person eingeleitet wird, das Verhalten muss aber geeignet sein, eine solche herbeizuführen. Eventualabsicht reicht hier aus und liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehr- schluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpoli- tischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtigte Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesge- richts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1; vgl. auch BGE 136 IV 170 E. 2.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer, C._____ und den Beschwerdegegner 1 betref- fend Urkundenfälschung im Amt sei eingestellt worden. Die Einstellungsverfügung habe nicht die verbindliche Feststellung der Nichtschuld des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 1 und von C._____ zum Gegenstand. Es sei weder fest- gestellt worden, dass die Verkehrskontrolle vom 18. Dezember 2018 tatsächlich durchgeführt worden sei noch sei nachgewiesen, dass die Erfassung der Ver- kehrskontrolle im polizeiinternen System korrekt erfolgt sei. Es sei lediglich die fehlende Beweisbarkeit der Vorwürfe aufgrund der im Widerspruch zur Aktenlage stehenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 festgestellt worden. Inhaltlich
- 6 - habe der Beschwerdegegner 1 die der Anzeigepflicht unterstehenden Stellen in Kenntnis über den zwei Stunden dauernden Restaurantaufenthalt mit anschlies- sendem Journaleintrag und nicht erfolgter Verkehrskontrolle gesetzt. Die vom Be- schwerdegegner 1 zu Beginn der Anzeigeerstattung genannte Dauer des Restau- rantaufenthalts von zwei Stunden habe sich im Laufe der Untersuchung als un- möglich und demzufolge als unzutreffend herausgestellt. Insofern erfülle das Ver- halten des Beschwerdegegners 1 objektiv den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdegegner 1 habe durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen, dass seine Schilderung des strafrelevanten Verhaltens die Her- beiführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer, C._____ und gegen ihn selbst zur Folge haben würde. Die Eventualabsicht der Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen einen Nichtschuldigen sei zu bejahen. Es er- scheine glaubhaft und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdegegner 1 die Dauer des von ihm als unangenehm empfundenen Aufenthalts im Fumoir des Restau- rants länger vorgekommen sei, als dieser effektiv gewesen sei. Mit Blick auf die damalige Mobbingsituation des Beschwerdegegners 1 und dessen Aussagen zur Motivation seiner Anzeigeerstattung lasse sich der rechtsgenügende Nachweis nicht erbringen, dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Anzeigeerstattung im Dezember 2019 über sichere Kenntnis um die Unwahrheit seiner Bezichtigung verfügt habe. Das gelte sowohl für die Vorwürfe des Restaurantaufenthalts mit an- schliessendem Journaleintrag und nicht erfolgter Verkehrskontrolle als auch für die vom Beschwerdegegner 1 genannte Zeitdauer des Restaurantbesuchs (Urk. 6). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft nehme eine Beweiswürdigung vor, die dem Sachgericht vorbehalten sei. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe einen Sachverhalt geschildert, der unmöglich zutreffen könne. Er habe dabei keine Vorbehalte angebracht. Vielmehr habe er geltend gemacht, er stütze seine Angaben auf seine Aufzeichnungen. Schliesslich habe der Beschwerdegeg- ner 1 seine Aussagen relativiert bzw. an die im Rahmen der Untersuchung ge- wonnenen Erkenntnisse anzupassen versucht. Es seien die verschiedenen Aus- sagen des Beschwerdegegners 1 und die Aussagen der übrigen Beteiligten auf-
- 7 - grund der tatsächlich festgestellten Umstände gegeneinander abzuwägen bzw. zu würdigen. Diese Aufgabe sei dem Sachgericht vorbehalten (Urk. 2 S. 5 ff.). 3.4 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers obliegt die Würdigung der festgestellten Umstände nicht einzig dem Sachgericht. Schon die Frage, ob "klare Straflosigkeit" gegeben ist oder ob gewisse Tatsachen "klar" und "zweifels- frei" sind, ist an sich schon eine Würdigung der bekannten Umstände und Äusse- rungen. Drängt sich im Falle einer Anklage ein Freispruch auf, kann eine Einstel- lung erfolgen, sofern in diesen Fällen mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 ein Motiv gehabt haben könnte, um eine falsche Anschuldigung zu begehen. Gemäss der Einstellungsverfügung soll der Beschwerdegegner 1 in der Befragung vom 19. Dezember 2019 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und C._____ erstattet haben (Urk. 6 S. 2). In den Polizeirapporten vom 3. Januar 2020 und vom 23. Juli 2020 wird der Beschwerde- gegner 1 nicht als Anzeigeerstatter genannt und auch keine Anzeige von ihm er- wähnt (vgl. Urk. 19/5/1-2). In der Befragung vom 19. Dezember 2019 heisst es einleitend: "Sie sind heute im Polizeiposten H._____ auf telefonische Vorladung erschienen um Anzeige gegen diverse Kollegen zu erstatten. Sie werden als poli- zeiliche Auskunftsperson befragt. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Haben Sie das verstanden?" (Urk. 19/5/4/2 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 hat die Frage mit ja beantwortet. Im gesamten Protokoll hat der Beschwerdegegner 1 nie aus- drücklich gesagt, er wolle selbst Anzeige erstatten. Vielmehr hat ihm der verneh- mende Polizeibeamte vorgehalten, dass die telefonische Vorladung erfolgt sei, damit er Anzeige erstatten könne. Die Bejahung der Frage bezieht sich nur auf das Verständnis des Gesagten, ohne die Bestätigung, selbst Anzeige erstatten zu wollen. Die Einleitung in der Befragung vom 19. Dezember 2019 lässt sich an- hand der Akten nur so erklären, dass die Kantonspolizei aufgrund der Anzeige von E._____ mit dem Beschwerdegegner 1 sprechen wollte. Dieser hat in der Be- fragung einzig die ihm gestellten Fragen beantwortet. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners 1 vom 26. Januar 2022, wonach er nie die Absicht ge-
- 8 - habt habe, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer und C._____ zu er- wirken, sei aktenkundig falsch (Urk. 2 S. 7), übersieht er, dass der Beschwerde- gegner 1 aktenkundig nie ausdrücklich erwähnte, er wolle eine Strafanzeige ge- gen den Beschwerdeführer erstatten. Es kann insofern nicht ohne Weiteres be- hauptet werden, die Erstattung der Anzeige belege zweifelsfrei die Absicht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu erwirken. Der Beschwerdegegner 1 hatte seine Vorwürfe erstmals anlässlich eines Mitarbeiter- gesprächs erhoben (vgl. dazu Urk. 19/5/4/1 S. 1). Aufgrund der von ihm ange- prangerten Mobbingsituation hätte er damit zwar ein Motiv gehabt, um eine fal- sche Anschuldigung zu begehen. Er hat aber gar nie ausdrücklich Strafanzeige erstattet. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass er gesagt haben soll, er habe nie die Absicht gehabt, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu erwirken. 3.5 Der Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die im Polizeiinformationssystem unter einem Journaleintrag vermerkte Verkehrskon- trolle vom 18. Dezember 2018 nicht durchgeführt, sich stattdessen in einem Re- staurant aufgehalten und diese Zeit als Arbeitszeit verbucht zu haben (vgl. Urk. 6 S. 1 f. und Urk. 19/5/18 S. 1 f.). Im Laufe der Untersuchung sagte der Beschwer- degegner 1 aus, sie seien gute zwei Stunden im Restaurant gewesen, der Be- schwerdeführer und C._____ hätten dort einen Stumpen geraucht, was ja eine Weile dauere (Urk. 19/5/4/2 S. 3 f.). Später sagte er, sie seien von ca. 14 Uhr bis ca. 16 Uhr im Restaurant gewesen bzw. sie hätten sich ca. 2 Stunden dort aufge- halten (Urk. 19/5/4/6 S. 7 - S. 9). Im besagten Journaleintrag ist eine allgemeine Verkehrskontrolle eingetragen, welche von 14.05 Uhr bis 14.40 Uhr gedauert haben soll (Urk. 19/5/3). Die letzte Mutation am Eintrag erfolgte um 14.55 Uhr (Urk. 19/5/3). Gemäss einer Auskunft der Kantonspolizei Zürich könne die Örtlichkeit, an welcher der besagte Journal- eintrag erstellt worden sei, nicht eruiert werden. Er sei nicht von einem mobilen Gerät, sondern an einer fixen Arbeitsstation erfasst worden (Urk. 19/5/9/2). Da- rauf angesprochen, dass C._____ um 14.55 Uhr wieder im Polizeiposten D._____ gewesen sein müsse, meinte der Beschwerdegegner 1, dies könne nicht sein
- 9 - (Urk. 19/5/4/6 S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer eingestellt, weil sich der Vorwurf aufgrund der Zeitangaben nicht erstellen liess und weil abgesehen von den Aussagen des Beschwerdegegners 1 keine weiteren Beweismittel vorlagen (Urk. 19/5/18 S. 5). Aus diesen Umständen ergibt sich kein Hinweis auf eine Äusserung wider besse- res Wissen. So wurde nie darüber entschieden, ob und allenfalls wie lange sich die drei an jenem Tag tatsächlich im Restaurant aufgehalten hatten. Es wurde nie darüber entschieden, ob die Verkehrskontrolle tatsächlich stattgefunden hat. Der Journaleintrag von 14.55 Uhr sagt nichts darüber aus, ob tatsächlich eine Ver- kehrskontrolle stattgefunden hat. Die Zeitangabe beweist nicht, ob die drei im Re- staurant waren oder nicht. Aus der Zeitangabe lässt sich einzig der Schluss zie- hen, dass die Zeitangabe des Beschwerdeführers, wonach sie von 14 Uhr bis 16 Uhr im Restaurant gewesen seien, wohl nicht stimmen dürfte. Mehr geht aus der Einstellungsverfügung vom 15. März 2021 nicht hervor. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der Beschwerdegegner 1 habe einen Sachverhalt geschildert, der unmöglich zutreffen könne (Urk. 2 S. 6), ist dies un- präzis. Unmöglich war einzig die zeitliche Verortung bzw. zeitliche Dauer. Dabei ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die damalige Strafuntersuchung am
2. März 2020 eröffnet hatte (Urk. 19/5/11/1-3). Der Beschwerdegegner 1 hatte am
19. Dezember 2019 erwähnt, dass der Restaurantbesuch zwei Stunden gedauert habe (Urk. 19/5/4/2 S. 3). Eine konkretere Zeitangabe (ca. 14 Uhr bis ca. 16 Uhr) machte er erst am 16. Juni 2020 (Urk. 19/5/4/3 S. 4). Diese konkretere Zeitan- gabe war insofern nicht kausal für die Eröffnung der Strafverfahren. Selbst wenn die angegebene Zeit weniger als zwei Stunden betragen hätte, wäre eine Strafun- tersuchung eröffnet worden, da selbst bei einem kürzeren Restaurantbesuch eine Urkundenfälschung im Amt im Raume stand. 3.6 Der Beschwerdeführer betrachtet es als undenkbar, dass der Beschwerde- gegner 1 mit Sicherheit habe wissen können, dass der Aufenthalt im Restaurant verbracht worden sei, anstatt eine Verkehrskontrolle durchzuführen. Der Be- schwerdegegner 1 habe ausgeschlossen, dass er sich im Datum geirrt haben könne (Urk. 2 S. 7 f.).
- 10 - Wie erwähnt, ist nicht erstellt, ob tatsächlich eine Verkehrskontrolle durchgeführt wurde und ob die drei im Restaurant waren. Der Argumentation des Beschwerde- führers ist daher nicht zu folgen. 3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe der Staatsanwaltschaft frei, Schutzbehauptungen als glaubhaft einzustufen und die früheren Aussagen des Beschwerdegegners 1, bei denen sich dieser "absolut sicher" gewesen sei und habe "ausschliessen" können, dass er sich im Datum der gemäss seinen Anga- ben wahrheitswidrigen Erfassung der SVG-Kontrolle vom 18. Dezember 2018 ir- ren könne, auszublenden, nachdem sich der Beschwerdegegner 1 bei seiner Sachdarstellung ursprünglich auf seine Aufzeichnungen berufen habe bzw. beru- fen haben wolle. Noch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. No- vember 2020 habe sich der Beschwerdegegner 1 gerade gegenteilig geäussert. Dort sei er sich bezüglich der Zeitangaben 16.00 Uhr (Verlassen des Restaurants zu dritt) und "für gute zwei Stunden im Fumoir" sicher gewesen, "weil ich mir dies damals gemerkt und für mich aufgeschrieben habe." Allerdings stehe es der Staatsanwaltschaft nicht zu, bezüglich all dieser Umstände eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen und gestützt darauf das Verfahren einzustellen (Urk. 2 S. 8 f.). Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner 1 in der Einvernahme vom 19. November 2020 seine zeitlichen Angaben als "sicher" dargestellt hat (vgl. Urk. 19/5/4/6 S. 10). Nachdem er mit den Erkenntnissen der Ermittlungen konfrontiert wurde, wonach der Journaleintrag von C._____ um 14.55 Uhr gemacht wurde, antwor- tete der Beschwerdegegner 1, das könne nicht sein. Er schloss einen Irrtum in Bezug auf das Datum aus (Urk. 19/5/4/6 S. 12). Was sich der Beschwerdegegner 1 nach seinen eigenen Angaben konkret notiert haben soll, ist nicht bekannt. Selbst wenn er bewusst eine falsche Zeitangabe ge- nannt hat, bedeutet dies nicht, dass er die weiteren Vorwürfe im Bewusstsein er- hob, die Unwahrheit zu sagen. Massgebend für die Anschuldigungen des Be- schwerdegegners 1 bzw. die Eröffnung der Strafverfahren war nicht die genaue zeitliche Verortung, sondern die im Journal eingetragene Verkehrskontrolle, die nach der Behauptung des Beschwerdegegners 1 nicht stattgefunden haben soll.
- 11 - Wie erwähnt, gibt es keine objektiven Beweismittel, die belegen, dass die Ver- kehrskontrolle tatsächlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer selbst konnte sich nicht daran erinnern, ob eine solche stattgefunden hat (vgl. Urk. 19/5/4/5 S. 2). Er geht einzig aufgrund des Journaleintrags davon aus, dass eine solche stattgefunden haben soll (Urk. 19/5/4/5 S. 3). Auch C._____ erinnerte sich nicht an die Verkehrskontrolle und geht einzig aufgrund seines Journaleintrags davon aus, dass die Kontrolle durchgeführt wurde (Urk. 19/5/4/4 S. 2). 3.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft erwäge, der Beschwerdegegner 1 habe erstmals in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 die Uhrzeiten von ca. 14 Uhr bis 16 Uhr genannt und habe ur- sprünglich an diesen Angaben festgehalten. Die Strafuntersuchung sei zu diesen Zeitpunkten bereits angehoben gewesen, weshalb es an der Absicht bzw. Eventu- alabsicht der Herbeiführung einer Strafuntersuchung fehle. Diese Argumentation der Staatsanwaltschaft verfange nicht. Sie bringe zum Ausdruck, selbst von Falschaussagen auszugehen, wobei diese straflos seien, weil die Strafuntersu- chung bereits pendent gewesen sei und nicht mehr habe angestrebt werden kön- nen. Der Beschwerdegegner 1 habe mit diesem Verhalten in erster Linie manifes- tiert, dass er sich von seinem Plan, dafür besorgt zu sein, dass gegen den Be- schwerdeführer und C._____ eine Strafuntersuchung eingeleitet und (eben auch) weitergeführt werde, selbst dann nicht habe abbringen lassen, als ihm eröffnet worden sei, seine Geschichte könne nicht stimmen. Der Beschwerdegegner 1 habe selbst Strafanzeige erstattet. Diese Umstände erhellten, dass eine Beweis- würdigung unumgänglich sei, mithin die Staatsanwaltschaft ohne gesetzliche Kompetenz entschieden und das Verfahren eingestellt habe (Urk. 2 S. 9). Wie erwähnt, hat der Beschwerdegegner 1 nie ausdrücklich Strafanzeige erstattet (vgl. dazu vorne). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich die Absicht bzw. Eventualabsicht der Herbeiführung einer Strafun- tersuchung gegen einen Nichtschuldigen bejaht (vgl. Urk. 6 S. 8 oben). Die Erwä- gung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren am 16. Juni 2020, als der Beschwerdegegner 1 erstmals eine konkrete zeitliche Angabe macht (14-16 Uhr), bereits eröffnet war, trifft zu. Die Strafuntersuchungen wurden am 2. März 2020
- 12 - eröffnet. Die konkrete Zeitangabe (14-16 Uhr) des Beschwerdegegners 1 am
16. Juni 2020 kann daher nicht kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchungen gewesen sein. Entsprechend ist nicht massgebend, ob der Beschwerdegegner 1 am 16. Juni 2020 absichtlich oder unabsichtlich eine falsche Zeitangabe machte. Die Zeitangabe ist das einzige Element der Sachverhaltsschilderung des Be- schwerdegegners 1, das sich insofern widerlegen liess, als C._____ um 14.55 Uhr wieder auf dem Polizeiposten gewesen sein soll. Wie erwähnt schliesst dies jedoch nicht aus, dass die weiteren Angaben des Beschwerdegegners 1 der Wahrheit entsprechen könnten. Dass dies ein Sachgericht anders sehen könnte, erscheint nach dem Gesagten - mangels anderer Beweismittel - höchst unwahr- scheinlich und ist nicht zu erwarten. 3.9 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Sie habe das Verfahren eingestellt, weil sie die bestrit- tenen Angaben für "glaubhaft" halte. Das komme einem "in dubio pro reo"-Ent- scheid gleich, da sie Aussagen/Schutzbehauptungen der beschuldigten Person für glaubhafter halte, als die Argumente der übrigen Beteiligten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" sei dem Sachgericht vorbehalten (Urk. 2 S. 10). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt erst zum Tragen, wenn alle notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, also bei der Beurteilung der Be- weisauswertung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Wird eine Aussage als glaubhaft beurteilt, so wird damit ein Beweismittel beurteilt. Erscheint schon die Aussage glaubhaft, kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung, weil bei der Beurteilung des Beweisresultats gar keine Zweifel bestehen. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, die Beurteilung komme einem "in dubio pro reo"-Entscheid gleich, ist unzu- treffend. Zudem legt er nicht (substantiiert) dar, weshalb die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen des Beschwerdegegners 1 glaubhaft sind, unzutreffend sein soll. 3.10 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Irreführung der Rechtspflege nur in- sofern, als seine Ausführungen analog für diesen Tatbestand geltend sollen (Urk. 2 S. 10). Nach dem zum Tatbestand der falschen Anschuldigung Gesagten erüb-
- 13 - rigen sich weitere Ausführungen zum Tatbestand der Irreführung der Rechts- pflege. 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Überschneidungen mit dem parallelen Beschwerdeverfahren UE220247-O ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren. 4.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten (vgl. Urk. 19/7/5 und Urk. 17). Er hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt und obsiegt damit im Beschwerdeverfahren. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwi- schen Fr. 300.-- bis Fr. 12'000.-- zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieser Pauschale ist die Gebühr unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Anw- GebV genannten Kriterien festzusetzen. Der vorliegende Fall ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht komplex. Für den Beschwerdegegner 1 ist der Fall von gewisser Bedeutung, da die Vor- würfe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen. Die Verantwor- tung des Anwalts war daher leicht erhöht. In zeitlicher Hinsicht ist die Stellung- nahme vom 7. November 2022 (Urk. 17) und die Duplik vom 15. Februar 2023 (Urk. 33) zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass der Anwalt die Akten und den Fall bereits kannte, sodass der Aufwand im Wesentlichen darin bestand, die Argu- mente des Beschwerdeführers zu entkräften. Insgesamt erscheint eine Entschädi-
- 14 - gung von Fr. 2'000.-- angemessen. Auch bei der Entschädigung sind die Über- schneidungen mit dem parallelen Beschwerdeverfahren UE220247-O zu berück- sichtigen, da der Beschwerdegegner 1 in beiden Verfahren teilweise wortwörtlich dieselben Ausführungen machte und insofern von einer Zeitersparnis profitierte. Unter diesen Umständen ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren. 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbe- trag ist ihm - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung - unter Vor- behalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren ge- gen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
3. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird als amtliche Verteidigung des Beschwer- deführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichts- kasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde
- 15 - Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-3/2021/10022942, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-3/2021/10022942, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
6. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheides kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).
- 16 - Zürich, 17. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen