opencaselaw.ch

A-625/2015

A-625/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-15 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Eine von der Zollkreisdirektion E._______ durchgeführte Untersuchung ergab, dass B._______, der seinerzeitige Betreiber der Metzgerei C._______ in D._______, in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011 mehrfach Fleisch aus Deutschland in die Schweiz einführte, ohne dieses zur Zollbehandlung anzumelden. Einen Teil der illegal eingeführten Fleischwaren, nämlich insgesamt 967.8 kg (brutto), verkaufte B._______ in der Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 an A._______ bzw. das von diesem betriebene Restaurant F._______ in G._______. Dabei handelte es sich um Schweinsnierstück, Schweinsfilet, Schweinshals, Schweinssteak, Schweinsschnitzel, Schweinsschulter, Schweinsgulasch, Rindsentrecôte, Rindsfilet, Rindshuft, Rindsvoressen, Rindsschulter, Rindsbäggli, Kalbssteak, Kalbsnuss, Kalbsstotzen, Kalbsunterspälte, Kalbsvoressen, Kalbsbrust sowie Kalbsgeschnetzeltes. Am 31. Januar 2013 erliess die Zollkreisdirektion E._______ eine Nachforderungsverfügung gegen A._______ über den Betrag von Fr. 21'225.85 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf die erwähnten, von B._______ bzw. der Metzgerei C._______ getätigten Lieferungen unverzollter Fleischwaren an A._______. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2014 hiess die Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) eine von A._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde teilweise gut, wobei sie die Leistungspflicht A._______s neu auf Fr. 18'033.70 Zoll, Fr. 688.90 Mehrwertsteuer und Fr. 1'576.60 Verzugszins festsetzte. Im Übrigen wies die OZD die Beschwerde kostenpflichtig ab. In der Begründung des Beschwerdeentscheids führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass A._______ im Zusammenhang mit den Einfuhren des von B._______ bezogenen Fleisches grundsätzlich als Zollschuldner zu qualifizieren sei. Anders als nach der Nachforderungsverfügung bestehe jedoch keine Nachleistungspflicht A._______s in Bezug auf die Einfuhr von 2 kg Kalbsvoressen, 22.3 kg Rindsvoressen, 10 kg Schweinsgulasch und 43.1 kg Schweinsschulter. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Januar 2015 beantragt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der OZD vom 18. Dezember 2014. Ferner stellt er folgendes Begehren (Beschwerde, S. 1): «Die Verfügung der Zollkreisdirektion E._______ [...] sei aufzuheben und mich von allen darin und auch am 31. Januar 2013 vorgebrachten Anschuldigungen und Anklagen freizusprechen,

- die darin gestellten Geldforderungen aufzuheben,

- die bisher allenfalls bezahlten Beträge in diesem Zusammenhang vollumfänglich zurück zu erstatten,

- alles unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner [recte: die Vorinstanz].» E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 hiernach - einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Beschwerdeentscheid der OZD vom 18. Dezember 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.3.1, A 5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion E._______ vom 31. Januar 2013 richtet und deren Aufhebung verlangt wird, ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.5, A 5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).

E. 1.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.5, A 2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5, A 517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).

E. 1.7.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre 2008 bis 2011, weshalb vorliegend das ZG und die ZV anzuwenden sind.

E. 1.7.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren findet somit in materieller Hinsicht das aMWSTG Anwendung. Auf die danach durchgeführten Einfuhren ist materiell-rechtlich das MWSTG anwendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft­tretens hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah­ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).

E. 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).

E. 2.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird u.a. derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum Beispiel in einem Fall bejaht, bei welchem der Erstabnehmer in der Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte Fleischwaren einkaufte, und zwar insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg (Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahmebereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund 2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst erfolgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009). In einem weiteren Entscheid bejahte das Bundesverwaltungsgericht die generelle Abnahmebereitschaft einer Erstabnehmerin, welche in einem Zeitraum von 24 Monaten mit 36 Warenbezügen eine Gesamtmenge an Wurstwaren von 1'347.50 kg (netto) mit einem Wert von knapp Fr. 25'000.- bezogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2).

E. 2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.

E. 3.2 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.1, A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).

E. 3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1720/2014 vom 7. September 2015 E. 7.2; Beusch, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.2, A 3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2).

E. 4 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz zollrechtlich als Auftraggeber zu qualifizieren, und zwar in Bezug auf insgesamt (brutto) 890.4 kg Fleisch, welches er im Zeitraum von Ende 2008 bis Januar 2011 von B._______ bezogen hatte (vgl. E. II/8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beilage zur Nachforderungsverfügung vom 31. Januar 2013). Die genannte Fleischmenge war durch B._______ zu einem Gesamtpreis von Fr. 10'625.- im Ausland eingekauft und unbestrittenermassen ohne Zollanmeldungen in die Schweiz eingeführt worden (vgl. E. II/8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beilage zur Nachforderungsverfügung vom 31. Januar 2013).

E. 4.1 Indem B._______ das Fleisch bei der Einfuhr nicht zur Zollbehandlung anmeldete, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich sind die hinterzogenen Abgaben nachzuentrichten (E. 3.1).

E. 4.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich des genannten Fleisches zu Recht als Auftraggeber und damit als Zollschuldner qualifiziert hat, welcher in vollem Umfang für die nicht bezahlten Einfuhrabgaben nachleistungspflichtig ist (vgl. E. 3.3).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Eigenschaft als Auftraggeber. Er macht geltend, es fehle an einem Beweis, dass er die in Frage stehenden Fleischeinfuhren veranlasst habe. Es sei allein Sache des Lieferanten B._______ (bzw. der Metzgerei C._______) gewesen, die Fleischeinkäufe im Ausland zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe auf die entsprechende Tätigkeit seines Lieferanten keinen Einfluss gehabt. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht annehmen müssen, dass die von ihm bestellten Waren aus dem Ausland stammten. Der Umstand, «dass die Fleischpreise bei der Metzgerei C._______ unter dem Landesdurchschnitt liegen», sei kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer um die ausländische Herkunft des Fleisches und die illegale Tätigkeit dieser Metzgerei gewusst habe bzw. hätte wissen müssen (Beschwerde, S. 2). Dies gelte umso mehr, als Aktionen der Verkäufer mit teilweise erheblichen Preisreduktionen üblich und weitverbreitet seien sowie regelmässig angeboten würden. Es fehle mit anderen Worten am Nachweis, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es bestehe keine Vorschrift, welche einen Konsumenten dazu verpflichte, zu klären, ob ein Produkt unter illegalen Umständen in den Verkauf kommt.

E. 4.2.2 Den insoweit unbestrittenen Angaben in der Beilage zur Nachforderungsverfügung vom 31. Januar 2013 zufolge hat der Beschwerdeführer verteilt über die Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 das erwähnte Fleisch mit einem Bruttogewicht von insgesamt 890.4 kg von B._______ bzw. der Metzgerei C._______ bezogen und wurden dafür an rund 35 Tagen Quittungen ausgestellt. Die Lieferungen an den Beschwerdeführer erfolgten dabei ausweislich der Quittungsdaten regelmässig mindestens einmal pro Monat. Einzig im Februar und April 2009, im April und Mai 2010 sowie von August bis Oktober 2010 fanden keine Lieferungen statt. Im genannten Zeitraum vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 hat der Beschwerdeführer wiederholt auch die gleichen Fleischwaren bezogen, so namentlich Rindsentrecôte. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit Recht bestreiten, dass der Beschwerdeführer B._______ gegenüber im Sinne der Rechtsprechung eine generelle Abnahmebereitschaft bekundet hat. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wusste oder annehmen musste, dass sich die streitbetroffenen Fleischwaren vor den Lieferungen im Ausland befanden, ist er deshalb rechtsprechungsgemäss im hier massgebenden Sinne als Auftraggeber und damit als Zollschuldner zu qualifizieren (vgl. E. 2.2.2). Dabei spielt keine Rolle, ob sich die Waren im Zeitpunkt der Bestellung durch den Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befanden. Ebenso wenig ist in diesem Kontext massgebend, ob der Beschwerdeführer auf die von seinem Lieferanten getätigten Fleischeinkäufe im Ausland direkt Einfluss nehmen konnte bzw. genommen hat oder nicht.

E. 4.2.3 Es fragt sich nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass die erwähnte, von B._______ bezogene Menge von 890.4 kg (brutto) Fleisch aus dem Ausland stammte. Zu Recht wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer das in Frage stehende Fleisch mit dem Gesamtgewicht von 890.4 kg (brutto) zu günstigeren Preisen erworben hat, als sie B._______ im massgebenden Zeitraum für entsprechende Waren in der Schweiz bezahlte und/oder als (reguläre) Grosshandelspreise in diesem Zeitraum aktenkundig sind. Die entsprechenden Preisunterschiede lagen zwischen Fr. 2.40 (Rindshuft) und Fr. 14.33 (Rindsfilet) pro Kilo (vgl. E. II/6 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Ziff. I und IV der Nachforderungsverfügung). Mit Blick auf diese Preisunterschiede ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten Preise deutlich unter den für schweizerisches Fleisch geltenden Marktpreisen lagen. Bei dieser Sachlage und angesichts des allgemeinnotorischen Umstandes, dass die Preise für schweizerisches Fleisch höher sind als diejenigen für ausländisches Fleisch, musste der Beschwerdeführer zumindest annehmen, dass die hier streitbetroffenen Waren aus dem Ausland stammen. Nichts daran zu ändern vermag sein Vorbringen, auch schweizerische Fleischwaren würden im Rahmen von Aktionen regelmässig mit erheblichen Preisreduktionen angeboten. Denn es ist weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass ein Anbieter existierte, von welchem der Beschwerdeführer über vorübergehende Preisrabatte hinaus während der gesamten Zeitspanne vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 zu vergleichbar günstigen Konditionen, wie sie mit B._______ für die streitbetroffenen Waren vereinbart waren, die gleiche Menge an Fleisch schweizerischer Herkunft hätte beziehen können.

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten gilt der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeber und damit als Zollschuldner. Er ist folglich - solidarisch mit allfälligen weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Dies gilt selbst dann, wenn er nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste (vgl. E. 3.3) und ihm in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden kann. Ohne entscheidende Bedeutung ist im Übrigen, ob eine Vorschrift besteht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer zur Klärung der legalen Herkunft der gekauften Fleischwaren verpflichtet gewesen wäre. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung im Fleischhandel eine Herkunftsabklärung schon aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss und deren Unterlassung in zwei vom Bundesgericht entschiedenen Fällen als Inkaufnahme einer möglicherweise aus dem nahen Ausland erfolgten illegalen Einfuhr des bezogenen Fleisches gewertet wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4, 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.4).

E. 5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten mit Recht die Nachforderung der Zollabgaben und Einfuhrsteuern betreffend die Einfuhren des erwähnten Fleisches von insgesamt 890.4 kg (brutto) bestätigt. Rechnerisch ist die mit dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid erhobene Nachforderung zu Recht nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.11.2015 (2C_977/2015) Abteilung I A-625/2015 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR (Fleischhandel). Sachverhalt: A. Eine von der Zollkreisdirektion E._______ durchgeführte Untersuchung ergab, dass B._______, der seinerzeitige Betreiber der Metzgerei C._______ in D._______, in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011 mehrfach Fleisch aus Deutschland in die Schweiz einführte, ohne dieses zur Zollbehandlung anzumelden. Einen Teil der illegal eingeführten Fleischwaren, nämlich insgesamt 967.8 kg (brutto), verkaufte B._______ in der Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 an A._______ bzw. das von diesem betriebene Restaurant F._______ in G._______. Dabei handelte es sich um Schweinsnierstück, Schweinsfilet, Schweinshals, Schweinssteak, Schweinsschnitzel, Schweinsschulter, Schweinsgulasch, Rindsentrecôte, Rindsfilet, Rindshuft, Rindsvoressen, Rindsschulter, Rindsbäggli, Kalbssteak, Kalbsnuss, Kalbsstotzen, Kalbsunterspälte, Kalbsvoressen, Kalbsbrust sowie Kalbsgeschnetzeltes. Am 31. Januar 2013 erliess die Zollkreisdirektion E._______ eine Nachforderungsverfügung gegen A._______ über den Betrag von Fr. 21'225.85 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf die erwähnten, von B._______ bzw. der Metzgerei C._______ getätigten Lieferungen unverzollter Fleischwaren an A._______. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2014 hiess die Oberzolldirektion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) eine von A._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde teilweise gut, wobei sie die Leistungspflicht A._______s neu auf Fr. 18'033.70 Zoll, Fr. 688.90 Mehrwertsteuer und Fr. 1'576.60 Verzugszins festsetzte. Im Übrigen wies die OZD die Beschwerde kostenpflichtig ab. In der Begründung des Beschwerdeentscheids führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass A._______ im Zusammenhang mit den Einfuhren des von B._______ bezogenen Fleisches grundsätzlich als Zollschuldner zu qualifizieren sei. Anders als nach der Nachforderungsverfügung bestehe jedoch keine Nachleistungspflicht A._______s in Bezug auf die Einfuhr von 2 kg Kalbsvoressen, 22.3 kg Rindsvoressen, 10 kg Schweinsgulasch und 43.1 kg Schweinsschulter. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Januar 2015 beantragt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der OZD vom 18. Dezember 2014. Ferner stellt er folgendes Begehren (Beschwerde, S. 1): «Die Verfügung der Zollkreisdirektion E._______ [...] sei aufzuheben und mich von allen darin und auch am 31. Januar 2013 vorgebrachten Anschuldigungen und Anklagen freizusprechen,

- die darin gestellten Geldforderungen aufzuheben,

- die bisher allenfalls bezahlten Beträge in diesem Zusammenhang vollumfänglich zurück zu erstatten,

- alles unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner [recte: die Vorinstanz].» E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 hiernach - einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Beschwerdeentscheid der OZD vom 18. Dezember 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.3.1, A 5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion E._______ vom 31. Januar 2013 richtet und deren Aufhebung verlangt wird, ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.5, A 5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4). 1.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.5, A 2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5, A 517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1). 1.7 1.7.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre 2008 bis 2011, weshalb vorliegend das ZG und die ZV anzuwenden sind. 1.7.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren findet somit in materieller Hinsicht das aMWSTG Anwendung. Auf die danach durchgeführten Einfuhren ist materiell-rechtlich das MWSTG anwendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft­tretens hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah­ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG). 2.2 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird u.a. derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, mit Hinweisen). 2.2.3 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum Beispiel in einem Fall bejaht, bei welchem der Erstabnehmer in der Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte Fleischwaren einkaufte, und zwar insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg (Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahmebereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund 2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst erfolgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009). In einem weiteren Entscheid bejahte das Bundesverwaltungsgericht die generelle Abnahmebereitschaft einer Erstabnehmerin, welche in einem Zeitraum von 24 Monaten mit 36 Warenbezügen eine Gesamtmenge an Wurstwaren von 1'347.50 kg (netto) mit einem Wert von knapp Fr. 25'000.- bezogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2). 2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. 3.2 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.1, A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2). 3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1720/2014 vom 7. September 2015 E. 7.2; Beusch, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.2, A 3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2). 4. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz zollrechtlich als Auftraggeber zu qualifizieren, und zwar in Bezug auf insgesamt (brutto) 890.4 kg Fleisch, welches er im Zeitraum von Ende 2008 bis Januar 2011 von B._______ bezogen hatte (vgl. E. II/8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beilage zur Nachforderungsverfügung vom 31. Januar 2013). Die genannte Fleischmenge war durch B._______ zu einem Gesamtpreis von Fr. 10'625.- im Ausland eingekauft und unbestrittenermassen ohne Zollanmeldungen in die Schweiz eingeführt worden (vgl. E. II/8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beilage zur Nachforderungsverfügung vom 31. Januar 2013). 4.1 Indem B._______ das Fleisch bei der Einfuhr nicht zur Zollbehandlung anmeldete, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich sind die hinterzogenen Abgaben nachzuentrichten (E. 3.1). 4.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich des genannten Fleisches zu Recht als Auftraggeber und damit als Zollschuldner qualifiziert hat, welcher in vollem Umfang für die nicht bezahlten Einfuhrabgaben nachleistungspflichtig ist (vgl. E. 3.3). 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Eigenschaft als Auftraggeber. Er macht geltend, es fehle an einem Beweis, dass er die in Frage stehenden Fleischeinfuhren veranlasst habe. Es sei allein Sache des Lieferanten B._______ (bzw. der Metzgerei C._______) gewesen, die Fleischeinkäufe im Ausland zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe auf die entsprechende Tätigkeit seines Lieferanten keinen Einfluss gehabt. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht annehmen müssen, dass die von ihm bestellten Waren aus dem Ausland stammten. Der Umstand, «dass die Fleischpreise bei der Metzgerei C._______ unter dem Landesdurchschnitt liegen», sei kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer um die ausländische Herkunft des Fleisches und die illegale Tätigkeit dieser Metzgerei gewusst habe bzw. hätte wissen müssen (Beschwerde, S. 2). Dies gelte umso mehr, als Aktionen der Verkäufer mit teilweise erheblichen Preisreduktionen üblich und weitverbreitet seien sowie regelmässig angeboten würden. Es fehle mit anderen Worten am Nachweis, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es bestehe keine Vorschrift, welche einen Konsumenten dazu verpflichte, zu klären, ob ein Produkt unter illegalen Umständen in den Verkauf kommt. 4.2.2 Den insoweit unbestrittenen Angaben in der Beilage zur Nachforderungsverfügung vom 31. Januar 2013 zufolge hat der Beschwerdeführer verteilt über die Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 das erwähnte Fleisch mit einem Bruttogewicht von insgesamt 890.4 kg von B._______ bzw. der Metzgerei C._______ bezogen und wurden dafür an rund 35 Tagen Quittungen ausgestellt. Die Lieferungen an den Beschwerdeführer erfolgten dabei ausweislich der Quittungsdaten regelmässig mindestens einmal pro Monat. Einzig im Februar und April 2009, im April und Mai 2010 sowie von August bis Oktober 2010 fanden keine Lieferungen statt. Im genannten Zeitraum vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 hat der Beschwerdeführer wiederholt auch die gleichen Fleischwaren bezogen, so namentlich Rindsentrecôte. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit Recht bestreiten, dass der Beschwerdeführer B._______ gegenüber im Sinne der Rechtsprechung eine generelle Abnahmebereitschaft bekundet hat. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wusste oder annehmen musste, dass sich die streitbetroffenen Fleischwaren vor den Lieferungen im Ausland befanden, ist er deshalb rechtsprechungsgemäss im hier massgebenden Sinne als Auftraggeber und damit als Zollschuldner zu qualifizieren (vgl. E. 2.2.2). Dabei spielt keine Rolle, ob sich die Waren im Zeitpunkt der Bestellung durch den Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befanden. Ebenso wenig ist in diesem Kontext massgebend, ob der Beschwerdeführer auf die von seinem Lieferanten getätigten Fleischeinkäufe im Ausland direkt Einfluss nehmen konnte bzw. genommen hat oder nicht. 4.2.3 Es fragt sich nach dem Gesagten, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass die erwähnte, von B._______ bezogene Menge von 890.4 kg (brutto) Fleisch aus dem Ausland stammte. Zu Recht wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer das in Frage stehende Fleisch mit dem Gesamtgewicht von 890.4 kg (brutto) zu günstigeren Preisen erworben hat, als sie B._______ im massgebenden Zeitraum für entsprechende Waren in der Schweiz bezahlte und/oder als (reguläre) Grosshandelspreise in diesem Zeitraum aktenkundig sind. Die entsprechenden Preisunterschiede lagen zwischen Fr. 2.40 (Rindshuft) und Fr. 14.33 (Rindsfilet) pro Kilo (vgl. E. II/6 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Ziff. I und IV der Nachforderungsverfügung). Mit Blick auf diese Preisunterschiede ist - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten Preise deutlich unter den für schweizerisches Fleisch geltenden Marktpreisen lagen. Bei dieser Sachlage und angesichts des allgemeinnotorischen Umstandes, dass die Preise für schweizerisches Fleisch höher sind als diejenigen für ausländisches Fleisch, musste der Beschwerdeführer zumindest annehmen, dass die hier streitbetroffenen Waren aus dem Ausland stammen. Nichts daran zu ändern vermag sein Vorbringen, auch schweizerische Fleischwaren würden im Rahmen von Aktionen regelmässig mit erheblichen Preisreduktionen angeboten. Denn es ist weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass ein Anbieter existierte, von welchem der Beschwerdeführer über vorübergehende Preisrabatte hinaus während der gesamten Zeitspanne vom 3. November 2008 bis 27. Januar 2011 zu vergleichbar günstigen Konditionen, wie sie mit B._______ für die streitbetroffenen Waren vereinbart waren, die gleiche Menge an Fleisch schweizerischer Herkunft hätte beziehen können. 4.2.4 Nach dem Gesagten gilt der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeber und damit als Zollschuldner. Er ist folglich - solidarisch mit allfälligen weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Dies gilt selbst dann, wenn er nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste (vgl. E. 3.3) und ihm in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden kann. Ohne entscheidende Bedeutung ist im Übrigen, ob eine Vorschrift besteht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer zur Klärung der legalen Herkunft der gekauften Fleischwaren verpflichtet gewesen wäre. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung im Fleischhandel eine Herkunftsabklärung schon aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss und deren Unterlassung in zwei vom Bundesgericht entschiedenen Fällen als Inkaufnahme einer möglicherweise aus dem nahen Ausland erfolgten illegalen Einfuhr des bezogenen Fleisches gewertet wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4, 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.4). 5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten mit Recht die Nachforderung der Zollabgaben und Einfuhrsteuern betreffend die Einfuhren des erwähnten Fleisches von insgesamt 890.4 kg (brutto) bestätigt. Rechnerisch ist die mit dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid erhobene Nachforderung zu Recht nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: