Zölle
Sachverhalt
A. Die Z._______ GmbH & Co KG mit Sitz in Y._______ (A) bezweckte die Durchführung von gewerblichen Transporten und Speditionen. So führte das Unternehmen insbesondere grenzüberschreitende Transporte zwischen Österreich bzw. Deutschland und der Schweiz durch. X._______ war alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am (...) wurde über die Z._______ GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und in der Folge deren Vermögen liquidiert. B. Eine gegen die Z._______ GmbH & Co KG eingeleitete Zollstrafuntersuchung ergab, dass X._______ als Geschäftsführer der genannten Firma im Zeitraum Januar 2005 bis März 2009 mit Fahrzeugen der Gesellschaft mindestens 273 Inlandtransporte in der Schweiz (sog. Kabotagefahrten) durchführen liess. Dabei wurden die für die Inlandtransporte benutzten Fahrzeuge weder zur Verzollung angemeldet, noch Bewilligungen für die Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges eingeholt. C. Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 7. Mai 2010 eine Nachforderungsverfügung. Darin verlangte sie von X._______ die Nacherstattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 300'335.75 (Zoll Fr. 156'925.00, Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 126'647.85, Gebühren Fr. 800.00 und Verzugszins Fr. 15'962.90). Die Einfuhrabgaben wurden dabei auf allen für die Inlandtransporte benutzten 20 Lastwagen und 20 Anhängern erhoben. Zugleich wurden die Z._______ GmbH & Co KG für den Gesamtbetrag sowie die zwei schweizerischen Auftraggeberinnen je in Teilbeträgen solidarisch leistungspflichtig erklärt. D. Am 9. Juni 2010 liess X._______ bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 7. Mai 2010 über die Leistungspflicht sei aufzuheben, eventualiter die Zollabgabe und Mehrwertsteuer auf den Betrag von höchstens Fr. 17'947.85 bzw. auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den Nachbezug von Zollabgaben und Mehrwertsteuer aufgrund von Inlandtransporten fehle, dass die Nachforderung dieser Abgaben unverhältnismässig und in Bezug auf die Anhänger nicht rechtmässig sei. Sodann sei X._______ für die Nachforderung nicht solidarisch haftbar, da er keine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen habe. E. Mit Entscheid vom 12. März 2012 wies die OZD die Beschwerde als unbegründet ab. F. Dagegen lässt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2012 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 7. Mai 2012 bzw. die Verfügung der OZD vom 12. März 2012 seien aufzuheben, eventualiter seien die Abgaben auf den Betrag von höchstens Fr. 11'227.85 bzw. auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Argumente. Zudem ergänzt er, dass es sich bei den im Zollinland eingesetzten Fahrzeugen um Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union (EU) handelt, die zum Präferenzzollsatz zu verzollen seien. Um den Präferenzursprung EU der involvierten Fahrzeuge zu beweisen, legt er mehrere Lieferantenerklärungen ins Recht. Sodann sei der Beschwerdeführer auch mindestens im Umfang der Konkursdividende, die im Insolvenzverfahren der Z._______ GmbH & Co KG resultiert habe, von der Zahlungspflicht zu befreien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Einschränkung des unter Ziff. 1.2 Ausgeführten einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 12. März 2012. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der von der Zollkreisdirektion Schaffhausen erlassenen Verfügung über die Leistungspflicht vom 7. Mai 2010 verlangt, ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt zunächst die Untersuchungsmaxime, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff. und 1758 f.). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Als Folge dieser zwei Verfahrensgrundsätze dürfen vor Bundesverwaltungsgericht sowohl gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neue Sachverhaltsumstände geltend gemacht, als auch neue Rechtsstandpunkte vertreten werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.196 ff. und 2.204 ff.). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neu vorgebrachten und der vorinstanzlichen Beurteilung noch nicht zugänglichen Argumente und Beweismittel sind daher zulässig, zumal sie weder die Rechtsbegehren ändern noch den Streitgegenstand erweitern (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208).
E. 1.5 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 9 und 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52).
E. 1.6 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurde das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die zu beurteilenden Sachverhalte betreffen den Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis März 2009. In der Sache sind somit auf die grenzüberschreitenden Warenbewegungen bzw. Inlandtransporte vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften der alten Zollgesetzgebung (aZG und aZV) anzuwenden. Für die Grenzübertritte bzw. Inlandtransporte ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen das neue Zollrecht (ZG und ZV).
E. 1.7 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Im vorliegenden Fall, der Grenzübertritte vor dem Jahr 2010 betrifft, kommen daher in materieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG sowie der dazugehörigen aMWSTGV zur Anwendung. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt etwa die Ausgestaltung des Selbstveranlagungsprinzips dar, so dass diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 1.3). Zu den sofort anwendbaren Verfahrensbestimmungen gehört auch Art. 81 MWSTG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4 und dortige Zitate). Die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 MWSTG hat zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren bezüglich der Mehrwertsteuer Art. 2 Abs. 1 VwVG keine Anwendung findet, d.h. die Verfahrensvorschriften von Art. 12 bis 19 und Art. 30 bis 33 VwVG gelten. Weiter ist nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar, sofern nicht nach Art. 113 Abs. 3 MWSTG das bisherige materielle Recht weiterhin gilt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3547/2009 und A-3552/2009 vom 12. September 2011 E. 1.2.2). Anders jedoch bezüglich der Nachforderung der Zollabgaben: Für diese gilt die Zollgesetzgebung (E. 1.6) und die dortigen Verfahrensvorschriften bzw. die Verfahrensvorschriften der anwendbaren Zollabkommen.
E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen ('Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht'; Art. 1 aZG bzw. Art. 7 ZG, Art. 1 Abs. 1 ZTG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuererleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen ergeben (Art. 14 ff. aZG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 74 aMWSTG; zu den Abweichungen vgl. E. 3).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG in Verbindung mit Art. 6 aZG hatte derjenige, der eine Ware über die Grenze brachte, sowie der Auftraggeber, alle Waren, die eingeführt wurden, der zuständigen Zollstelle zuzuführen, unter Zollkontrolle zu stellen und zur Abfertigung anzumelden. Art. 9 aZG legte somit den Kreis der zollmeldepflichtigen Personen fest. Nach neuem Recht hat gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und ordnungsgemäss anzumelden. Zuführungspflichtig sind - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festhält - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Definition der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (Barbara Henzen, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 21 N 4 ff.). Die Zollmeldepflicht bzw. Zuführungspflicht besteht im Übrigen unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.1 sowie A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2).
E. 2.2.2 Nach dem Gesagten ist u.a. der Auftraggeber zollmeldepflichtig nach Art. 9 Abs. 1 aZG bzw. zuführungspflichtig gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG. Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG war, wer im zivilrechtlichen Sinn oder tatsächlich den Warentransport veranlasste (BGE 107 Ib 198 E. 6b.). Damit galten neben einer allfällig vertraglich verpflichteten juristischen Person auch jene natürliche Personen als Auftraggeber, die - in ihrer Funktion als Organ der Gesellschaft - die Wareneinfuhr tatsächlich auslösten (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5 mit Hinweisen). Die in Art. 21 Abs. 1 ZG verwendete Umschreibung "wer Waren ins Zollgebiet verbringen lässt" kodifiziert die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG. Der Begriff des Auftraggebers ist also nach altem und neuen Recht inhaltlich identisch (vgl. Henzen, Zollkommentar, a.a.O., Art. 21 N 7).
E. 2.2.3 Zollzahlungspflichtig waren nach Art. 13 aZG sodann die in Art. 9 aZG genannten Personen sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG). Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit - sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz - den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG bzw. Art. 10 aZG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3).
E. 2.2.4 Gemäss Art. 13 aZG und Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Die Solidarhaftung gilt ebenfalls für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 72 aMWSTG). Dies bedeutet zum einen, dass der ganze geschuldete Zoll- bzw. Einfuhrsteuerbetrag von jedem Solidarverpflichteten eingefordert werden kann, in dem Sinn, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum anderen hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Abgabe befreiende Wirkung für sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner. Die durch die Solidarhaft begründete starke Position der Behörde ist durch den Gesetzgeber gewollt und logische Folge davon, dass das Einfordern der Zollabgaben bestmöglich sichergestellt werden soll (zum Ganzen: Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 70 N 9). Der Rückgriff unter den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern richtet sich sodann nach den Regeln des Obligationenrechts (Art. 70 Abs. 3 ZG).
E. 2.3.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Danach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen besonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 29 ff. aZG sowie Art. 18, 21, 25 und 26 ZG). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.2). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 30 f. aZG, Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2, A-845-2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1). Mangels anderweitiger Regelung im aMWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG).
E. 2.3.2 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 30 f. aZG, Art. 47 Abs. 1 ZG). Von Bedeutung ist insbesondere die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann bedürfen auch Waren, die zum Freipassverkehr zugelassen oder in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden sollen (siehe nachfolgend E. 3) einer Zollanmeldung (Art. 47 Abs. 1 aZG, Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden (z. B. Art. 110 Abs. 2 aZV [Löschung des Freipasses], Art. 47 Abs. 3 ZG).
E. 2.3.3 In Bezug auf das Anmeldeverfahren sah Art. 31 Abs. 1 aZG vor, dass der Zollmeldepflichtige bei der Zollstelle einen Abfertigungsantrag zu stellen und je nach Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Zahl, Form und Frist einzureichen hatte. Wurde eine Zollbefreiung oder eine Verzollung zu einem ermässigten Tarif gewünscht, so war diese Zollerleichterung zu beantragen bevor die entsprechenden Waren aus der Zollkontrolle entlassen wurden (Art. 49 Abs. 2 aZV). Fehlten massgebliche Unterlagen im Zeitpunkt der Einfuhr, fehlten namentlich Ursprungsnachweise, so konnte die provisorische Verzollung beantragt und es durften die erforderlichen Dokumente innerhalb einer von der Verwaltung bestimmten Frist nachgereicht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 aZV). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG hat die anmeldepflichtige Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79 ZV). Die provisorische Veranlagung kommt zum Zug, wenn im Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder Zollbefreiung fehlen (Art. 93 Abs. 1 und 2 ZV i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ZG)
E. 2.3.4 Ist eine Zollanmeldung erfolgt, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 11 Abs. 1 aZG, Art. 69 Bst. a ZG). Ist hingegen die Zollanmeldung unterlassen worden, entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 11 Abs. 2 aZG, Art. 69 Bst. c ZG). Der Einfuhrsteueranspruch entsteht zur selben Zeit wie die Zollschuld (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG).
E. 3.1 Eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht, nach der alle Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig sind (E. 2.1), stellt das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung dar, welches im alten Zollrecht als Freipassverkehr bezeichnet wurde (Art. 15 aZG, Art. 9 ZG). Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung beziehungsweise mit Freipass vorübergehend eingeführt werden, sind ebenso von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 aMWSTG [Fassung vor 1. Mai 2007], Art. 74 Abs. 1 Ziff. 7 aMWSTG [Fassung ab 1. Mai 2007]).
E. 3.1.1 Bezüglich der vorübergehenden Verwendung ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich bzw. Deutschland das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getretene Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (nachfolgend 'Istanbul Übereinkommen, SR 0.631.24) zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.42 E. 6b). Das Übereinkommen setzt lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Art. 17 Istanbul Übereinkommen). Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 Istanbul Übereinkommen dürfen bestimmte Waren - u.a. Beförderungsmittel - frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. 'Strassenkraftfahrzeuge (einschliesslich Anhänger)' (Art. 1 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung ist erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist. Sodann hat (2) die Zulassung auf den Namen einer Person zu erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat. Schliesslich (3) ist das Fahrzeug von Personen einzuführen und zu verwenden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind (Art. 9 Abs. 1 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Die Vertragsparteien sind berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen (Art. 8 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens).
E. 3.1.2 Die im Istanbul Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit, für gewerblich genutzte ausländische Beförderungsmittel Binnentransporte zu untersagen, wurde im schweizerischen Recht konkretisiert. Im Rahmen des früher geltenden Freipassverkehrs statuierte Art. 15 Ziff. 1 aZG insbesondere, 'dass [...] nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren für die folgenden Waren aufgehoben wird: für vom Ausland herkommende Fahrzeuge aller Art, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen'. Diese Norm erfasste lediglich grenzüberschreitende Transporte; Binnentransporte waren dagegen vom Anwendungsbereich des Freipassverkehrs nicht gedeckt. Zwar wurde Art. 15 Ziff. 1 aZG im Rahmen einer beabsichtigten Anpassung an das europäische Recht am 18. Juni 1993 dahingehend revidiert, dass Inlandtransporte mit unverzollten Fahrzeugen zugelassen werden sollten. Diese revidierte Bestimmung wurde jedoch nie in Kraft gesetzt (vgl. Botschaft für ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567, S. 573; Botschaft über das Folgeprogramm nach Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805, S. 868 f.). Somit waren nach altem Zollrecht gewerbliche Binnentransporte im Rahmen des Freipassverkehrs ausgeschlossen und entsprechend wurde die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge für vom Ausland herkommende Fahrzeuge nicht aufgehoben, wenn diese auch dem Transport im Binnenverkehr dienten. Auch nach neuem Zollrecht sind gewerbliche Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen nicht erlaubt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet [...] unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgabenbefreiung (Art. 9 Abs. 2 ZG). Art. 34 Abs. 1 ZV, der Art. 9 Abs. 2 ZG präzisiert, hält fest, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Art. 34 Abs. 3 ZV (in der vor dem 1. August 2012 geltenden Fassung) sieht jedoch eine Ausnahme zu diesem Verbot nach erteilter Bewilligung vor, namentlich wenn keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen oder das ausländische Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt wird. Eine solche Bewilligung ist vor der ersten Einfuhr zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 ZG i.V.m. Art. 164 Abs. 1 ZV).
E. 3.1.3 Für Gütertransporte im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen Deutschland und Österreich zählen, ist weiter das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 (in Kraft getreten am 1. Juni 2002) zu beachten ('Landverkehrsabkommen', SR 0.740.72). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Landverkehrsabkommen sind der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erlaubt, sofern das Transportunternehmen über eine Lizenz verfügt. Dies gilt auch für Beförderungen von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet der Schweiz fährt oder nicht (sog. 'grosse Kabotage für die Schweiz', Art. 12 i.V.m. Art. 3 Landverkehrsabkommen). Für die umgekehrte Konstellation, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug einen Transport in die Schweiz durchführt, enthält das Landverkehrsabkommen keine Bestimmungen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Landverkehrsabkommen), sodass diese weiterhin durch das Istanbul Übereinkommen geregelt sind. Demgegenüber ist die sog. 'kleine Kabotage' untersagt: So hält Art. 14 Landverkehrsabkommen fest, dass Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug sowie Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug nicht zulässig sind. Insoweit entspricht das Landverkehrsabkommen dem Istanbul Übereinkommen.
E. 3.1.4 Eine Lockerung des Verbots von Inlandtransporten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist hingegen für Behälter vorgesehen, wobei dazu das Istanbul Übereinkommen (E. 3.1.1) massgebend ist. Diesbezüglich setzt nämlich die Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens (Version vor 16. Januar 2011, AS 1995 4741) zwischen den Vertragsparteien die - weitgehend identischen - Bestimmungen des Zollabkommens vom 2. Dezember 1972 über Behälter ('Zollabkommen über Behälter', SR 0.631.250.112) ausser Kraft (Art. 9 der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens).
E. 3.1.4.1 Gemäss Art. 2 Bst. b der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens werden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte beladene und unbeladene Behälter [...] zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Ferner können Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen: 1) der Behälter muss auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll; 2) der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens). Was den Geltungszeitraum von aZG und aZV anbelangt (E. 1.6), machte die Schweiz von der Möglichkeit, die Verwendung von Behältern im Binnenverkehr zu beschränken, keinen Gebrauch. Auch im neuen Zollrecht wurde die erste einschränkende Voraussetzung betreffend Unmittelbarkeit des Beförderungswegs nicht vorgesehen. Hingegen hält Art. 37 ZV fest, allerdings mit Verweis auf das hier nicht anwendbare Zollabkommen über Behälter (E. 3.1.4), dass ein Behälter vor der Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet werden darf. Die Frage kann offen gelassen werden, ob Art. 37 ZV, obwohl die Bestimmung auf das Zollabkommen über Behälter verweist, auch im Rahmen des Istanbul Übereinkommens nur einen einzigen Binnentransport gestattet, zumal diese Voraussetzung vorliegend ohnehin erfüllt wäre.
E. 3.1.4.2 Nach Art. 1 Bst. c Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens ist ein 'Behälter' im Sinne des Istanbul Übereinkommens eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die (i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt; (ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; (iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; (iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen; (v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und (vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Der Begriff 'Behälter' schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff 'Behälter' schliesst weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.
E. 3.1.4.3 Um die Erleichterungen der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter an einer geeigneten gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen: a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters; b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern; c) das Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung. Sodann gelten besondere Bestimmungen über die Art und Weise der zulässigen Beschriftung und Methoden der dauerhaften Kennzeichnung der Behälter (siehe Anhang II der Anlage B.3. i.V.m. Art. 4 Bst. b Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens).
E. 3.2 Nach Art. 1 Abs. 2 ZTG können sich aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG) Abweichungen vom Grundsatz ergeben, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind (Art. 1 Abs. 1 ZTG). Eine solche Ausnahme besteht in der Gewährung von Zollpräferenzen für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen, die durch ein Freihandelsabkommen gedeckt sind.
E. 3.2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401; 'Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu beseitigen. Dabei legt das dazugehörige Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest (Art. 11 des Abkommens). Gemäss Art. 16 des Protokolls Nr. 3 erhalten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens, sofern (1) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird, oder wenn (2) in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3).
E. 3.2.2 Nach den hier massgebenden Verfahrensbestimmungen (E. 2.3.3) setzt die Verzollung zum Präferenzzollansatz sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht voraus, dass eine ordentliche Zollanmeldung erfolgt ist, ein Präferenzzollantrag gestellt und die entsprechenden Vorlagepflichten erfüllt worden sind. Ist eine solche Zollanmeldung nicht geschehen, dann hat auch eine Anmeldung zur Präferenzverzollung als nicht erfolgt zu gelten. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Präferenzverzollung bzw. Zollbegünstigung ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen). Werden die Voraussetzungen einer Zollbegünstigung nach Art. 1 Abs. 2 ZTG nicht erfüllt, so ist die Ware nach dem Normalansatz zu verzollen (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012, E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5.).
E. 4.1 Wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterliess, wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutrafen bzw. wer auf andere Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthielt oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschaffte oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdete oder verhinderte, beging nach altem Zollrecht eine Zollwiderhandlung (Art. 74 Ziff. 3, Ziff. 9 und Ziff. 16 aZG). Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. Eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung begeht, wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG).
E. 4.2 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung des Bundes findet sodann das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 80 Abs. 1 aZG, Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 88 Abs. 1 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Es genügt also eine objektive Widerhandlung. Die Leistungspflicht besteht unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, eines Verschuldens oder einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit (statt vieler: BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Zur Nachleistung der Zollabgaben und Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen gemäss Art. 13 und 9 aZG bzw. der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (E. 2.2.3) - sowohl bezüglich der Zollabgabe als auch der Einfuhrsteuer (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG) - ipso facto als bevorteilt (Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1). Dies gilt selbst dann, wenn die Person aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Beusch, Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12).
E. 5.1 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt (E. 2.3.1), gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 122 E. 5b mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. Anwendungsgebot; Art. 190 BV; BGE 131 II 217 E. 2.3).
E. 6 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der Z._______ GmbH & Co. KG mehrere grenzüberschreitende Gütertransporte in die Schweiz und anschliessend Inlandtransporte mit ausländischen Lastwagen und Anhängern in der Schweiz veranlasste. Ebenso steht fest, dass die Transportmittel nicht zur Verzollung angemeldet wurden und keine Ausnahmebewilligungen für die Durchführung von Inlandtransporten vorlagen.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Verbringen der Lastwagen und Anhänger der Z._______ GmbH & Co. KG über die schweizerische Zollgrenze die allgemeine Zollpflicht und die Einfuhrsteuerpflicht auslöst (E. 2.1), sofern keine Ausnahme von der Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht bzw. vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif besteht (E. 3). Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner zählt (E. 6.2). Weiter stellt sich die Frage, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht vorliegt (E. 6.3) und ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif besteht (E. 6.4). Sodann ist auf die Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStR einzugehen (E. 6.5) und schliesslich ist der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit zu prüfen (E. 6.6).
E. 6.2 Zollzahlungspflichtig bzw. Zollschuldner ist u.a. wer Waren über die Grenze bringen lässt, also der Auftraggeber (E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsführer seines Speditionsunternehmens die Transporte über die Grenze tatsächlich veranlasst. Indem er in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft die Wareneinfuhr tatsächlich auslöste, gilt er als Auftraggeber im Sinne der Zollgesetzgebung und ist dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner zuzurechnen. Als Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner haftet der Beschwerdeführer sodann mit weiteren Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnern für die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld solidarisch (E. 2.2.4). Darauf ist in E. 6.5.4 näher einzugehen.
E. 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht bzw. Einfuhrsteuerpflicht besteht, namentlich ob das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung anwendbar ist (E. 3.1).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Kabotagefahrten die Anwendung der Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. des Freipassverkehrs nicht ausschliessen. Für die Erhebung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben infolge von unzulässigen Inlandtransporten fehle eine gesetzliche Grundlage. Hingegen würden Kabotagefahrten gegebenenfalls verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Vorinstanz erachtet dagegen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. des Freipassverkehrs aufgrund der durchgeführten Inlandtransporte als nicht anwendbar und erblickt die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Zoll und Einfuhrsteuer in der allgemeinen Zollpflicht.
E. 6.3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Die Anwendbarkeit der Zollverfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wie dargelegt, bildet gemäss Art. 15 Ziff. 1 aZG und Art. 34 Abs. 1 ZV eine solche Voraussetzung das Unterlassen von Inlandtransporten (E. 3.1.2). Der Anwendungsbereich der genannten Zollverfahren beschränkt sich auf grenzüberschreitende Transporte, bedingt also, dass die Fahrzeuge vom Ausland an den Bestimmungsort im Inland und wieder ins Ausland fahren, ohne zusätzlich Inlandtransporte durchzuführen. Weil aber vorliegend im Anschluss an den Grenzübertritt Inlandtransporte stattfanden, verbleibt für die Anwendung der Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und des Freipassverkehrs kein Raum. Dies hat zur Folge, dass die in die Schweiz eingeführten und für die Inlandtransporte benutzten Transportmittel der allgemeinen Zollpflicht unterstanden (E. 2.1). Folglich hätten die Transportmittel aus zollrechtlicher Sicht nach entsprechender Zollanmeldung (E. 2.3.2) verzollt und versteuert werden müssen.
E. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darlegt, im Zeitpunkt des Grenzübertritts habe gerade keine 'Abgabepflicht' bestanden, verkennt er das im Zollverfahren geltende Prinzip der Selbstdeklaration (E. 2.3.1) sowie den Mechanismus des Zollverfahrens. Lag nämlich die Absicht, Binnentransporte durchzuführen, bereits im Zeitpunkt des Grenzübertritts vor, so war vorliegend das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung von Beginn weg nicht anwendbar. In diesem Fall ist eine 'Falschanmeldung' erfolgt (der Beschwerdeführer hätte die Lastwagen und Anhänger wie die mitgeführten übrigen Waren zur Verzollung anmelden müssen), die nicht zur Aufhebung der Abgabepflicht führt, und für welche der Zollmeldepflichtige die Verantwortung trägt. Die Zollschuld entsteht hier mit der Annahme der mangelhaften Zollanmeldung (E. 2.3.4). Doch selbst wenn der Entschluss, Binnentransporte durchzuführen, erst nachträglich gefasst und das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung zunächst rechtmässig in Anspruch genommen wurde, verlangt das Selbstdeklarationsprinzip, die Ware zu einem anderen Zollverfahren anzumelden, sobald eine materielle Voraussetzung des bisher gewählten Verfahrens entfällt (E. 2.3.1). Vorliegend war eine materielle Voraussetzung des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung nicht oder nicht mehr erfüllt, so dass spätestens vor Durchführung der Inlandtransporte eine neue Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hätte erfolgen müssen. Bei einer solchen Nichtanmeldung wird die Entstehung der Zollschuld zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts (E. 2.3.4). Vorliegend unerheblich ist sodann, dass selbst im Anwendungsbereich des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entsteht und lediglich deren Fälligkeit hinausgeschoben wird. Somit würde die Wiederausfuhr der Transportmittel nur dann zum Untergang der bedingt entstandenen Zollschuld führen, wenn die Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung anwendbar wären (Art. 12 aZG, Art. 58 Abs. 3 ZG; ferner Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 338 f.).
E. 6.3.4 Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung kommt den Behältern eine Sonderstellung zu, weil für Behälter das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht a priori ausgeschlossen ist, wenn Inlandtransporte durchgeführt werden (E. 3.1.4). Es ist daher zu prüfen, ob die Anhänger als Behälter zu gelten haben und ob daher für die Behälter eine Ausnahme von der Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht besteht.
E. 6.3.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass unzulässigerweise Zoll und Einfuhrsteuer auf den 15 Anhängern mit Wechselaufbau erhoben worden seien. Denn diese Anhänger hätten gemäss dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden dürfen. Anhänger mit Wechselaufbau würden die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Zollabkommens über Behälter erfüllen und seien deshalb als Behälter zu qualifizieren. Die OZD verneint die Behältereigenschaft der Anhänger, da diese als 'Fahrzeuge und Zubehör' gelten. Ausserdem hätte der bei 15 der 20 Anhänger bestehende Wechselaufbau lediglich unter einschränkender Bedingung abgabefrei im Binnenverkehr eingesetzt werden können. So sei vorliegend die Voraussetzung der Anlage 3 des Zollabkommens über Behälter nicht eingehalten worden, wonach der Beförderungsweg der Behälter so unmittelbar, wie es billigerweise erwartet werden kann, an den Ort oder näher an den Ort zu bringen ist, an dem der Behälter mit Ausfuhrwahren beladen oder leer wieder ausgeführt werden soll.
E. 6.3.4.2 Behälter dürfen - wenn vorliegend auch nicht gemäss dem Zollabkommen über Behälter, sondern gestützt auf die Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens - im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für Inlandtransporte eingesetzt werden (E. 3.1.4.1). Dabei sah und sieht das schweizerische Zollrecht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Einschränkung bezüglich Unmittelbarkeit des Beförderungswegs vor. Die zweite allfällige Einschränkung, wonach lediglich ein einziger Binnentransport im Anschluss an eine grenzüberschreitende Warenbeförderung gestattet ist, ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (E. 3.1.4.1).
E. 6.3.4.3 Um einen Behälter im Rahmen der vorübergehenden Verwendung abgabebefreit einführen zu können, müssen weiter die Vorschriften über die Kennzeichnung eingehalten werden (E. 3.1.4.3). So haben die Behälter gemäss Anhang II der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens an einer geeigneten gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift u. a. mit der Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, den vorgeschriebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern sowie dem Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung zu tragen und es sind die Bestimmungen über die Art und Weise der zulässigen Beschriftung und Methoden der dauerhaften Kennzeichnung der Behälter einzuhalten. Dass die in Frage stehenden Anhänger mit Wechselaufbau bzw. der jeweilige Wechselaufbau diese Anforderungen der Kennzeichnung im Zeitpunkt der massgebenden Grenzübertritte erfüllt haben, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch bewiesen. Wie in E. 1.5 dargelegt, ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den Sachverhalt über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus vollkommen neu zu erforschen, zumal die vom Istanbul Übereinkommen vorgeschriebene Kennzeichnung der Behälter eine steueraufhebende Tatsache darstellt, für welche der Beschwerdeführer beweispflichtig wäre (E. 5.1). Da bereits mangels Nachweis der notwendigen Kennzeichnung eine Zollbefreiung der Anhänger gestützt auf die Anlage B.3 des Istanbul Übereinkommens nicht möglich ist, kann offen bleiben, ob es sich bei den Anhängern mit Wechselaufbau überhaupt um Behälter gemäss Art. 1 Bst. c der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens handelt (E. 3.1.4.2). Damit unterliegen auch die Anhänger mit Wechselaufbau der allgemeinen Zollpflicht (E. 2.1).
E. 6.4 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif vorliegt (E. 3.2), indem eine Zollbefreiung gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU zum Zug kommt.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Zollbefreiung der benutzten Lastwagen und Anhänger gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU bestehe, und legt zum Nachweis diverse Lieferantenerklärungen ins Recht. Ferner stellt er in Aussicht - falls möglich - Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nachzureichen, welche gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen mit der EU nachträglich ausgestellt werden können. Die Vorinstanz verneint die Möglichkeit der Präferenzverzollung im Rahmen eines Nachbezugs nach Art. 12 VStrR.
E. 6.4.2 Wie in E. 3.2.2 dargelegt, setzt die Verzollung zum Präferenzzollansatz gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht voraus, dass eine ordentliche Zollanmeldung erfolgt ist, in der die Präferenzverzollung beantragt wurde und, dass die entsprechenden Vorlagepflichten eingehalten worden sind. Eine nachträgliche Präferenzverzollung ist ausgeschlossen. Vorliegend ist eine solche Zollanmeldung mit Präferenzzollantrag unbestrittenermassen nicht geschehen, so dass auch kein Präferenzzoll angewendet werden kann. Damit erübrigt es sich, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nachträglich ausstellen zu lassen. Die Rüge, wonach auf den für die Inlandtransporte benutzten Lastwagen und Anhänger zu Unrecht nicht der Präferenzzoll gewährt worden sei, erweist sich als unbegründet.
E. 6.5 Eine Zollwiderhandlung bzw. eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung liegt vor, wenn Zollabgaben und Einfuhrsteuern durch Falsch- oder Nichtanmeldung hinterzogen werden (E. 4.1).
E. 6.5.1 Vorliegend wurden die für die Inlandtransporte benützten Fahrzeuge nicht zur Verzollung angemeldet, obwohl sie bereits im Zeitpunkt, als sie über die Grenze verbracht wurden - spätestens aber im Zeitpunkt der Durchführung der Inlandtransporte -, der allgemeinen Zollpflicht unterlagen (E. 6.3). Durch die Nicht-Verzollung wurde damit ein unrechtmässiger Zollvorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollwiderhandlung erfüllt (E. 4.1) und somit die Nachleistungspflicht für Zollabgaben und Einfuhrsteuer nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben (E. 4.2.1).
E. 6.5.2 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Art. 12 VStrR nicht anwendbar sei, da die Erhebung von Einfuhrabgaben nicht infolge der verpönten Inlandtransporte unterblieben sei, sondern aufgrund dieser allenfalls erst hätte erfolgen müssen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass vorliegend die Erhebung der Einfuhrabgaben infolge der Falsch- bzw. Nichtanmeldung unterblieb (E. 6.3.2), wobei die Zollforderung spätestens beim Grenzübertritt entstand (E. 6.3.3).
E. 6.5.3 Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR ist der Beschwerdeführer als Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner (E. 6.2) - unabhängig eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens - zur Nachleistung der Zollabgaben und der Einfuhrsteuer verpflichtet (E. 4.2.2).
E. 6.5.4 Der Beschwerdeführer haftet solidarisch mit weiteren Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern für die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld (E. 6.2). Neben dem Beschwerdeführer ist vorliegend die Haftung der Z._______ GmbH & Co. KG von Bedeutung, in deren Namen der Beschwerdeführer handelte und die er vertraglich für die Transportdienstleistungen verpflichtete.
E. 6.5.4.1 In Bezug auf die Solidarhaftung rügt der Beschwerdeführer, dass er lediglich für 67% der gegebenenfalls geschuldeten Steuer und Abgabe solidarisch haftbar sei. Denn die eidgenössische Zollverwaltung habe es unterlassen, die Zollforderung im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG durchzusetzen. Dieses den Beschwerdeführer schädigende Verhalten der eidgenössischen Zollverwaltung sei als Forderungsverzicht im Umfang der im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG entstandenen Konkursdividende von 33% aufzufassen. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dagegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Bezahlung durch weitere solidarisch Haftende von seiner Abgabepflicht befreien könne.
E. 6.5.4.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Die eidgenössische Zollverwaltung hatte die Zollforderung im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG eingegeben, diese wurde jedoch vom Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin bestritten. Dass die Zollverwaltung anschliessend die Forderung nicht gerichtlich durchzusetzen versuchte, kann nicht als Forderungsverzicht aufgefasst werden, zumal ein solches Gerichtsverfahren für die Zollbehörde einen erheblichen Mehraufwand bedeutet hätte. Sodann entspricht es gerade Sinn und Zweck der solidarischen Haftung für die Zollschuld, dass die Zollverwaltung wählen kann, bei welchem Schuldner sie die Forderung eintreiben möchte (E. 2.2.4). Aus der Solidarhaftung lässt sich folglich für die Behörde keine Pflicht ableiten, die Zollforderung gegenüber der Z._______ GmbH & Co. KG zuerst einzufordern oder gar durchzusetzen, bevor sie den Beschwerdeführer belangt. Es kann der Zollverwaltung daher auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie die Durchsetzung der Zollforderung gegenüber der insolventen Z._______ GmbH & Co. KG nicht gerichtlich weiter verfolgt hat und stattdessen den Beschwerdeführer ins Recht fasst. Nach dem Gesagten liegt es im freien Ermessen der Behörde, den Beschwerdeführer für die gesamte Zollschuld zu belangen, und es bleibt für eine Reduktion um die Konkursdividende kein Raum.
E. 6.6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Nachforderung sei unverhältnismässig. Geschuldet seien höchstens die Abgaben für einen einzigen Lastwagen mit Anhänger. Es sei Zufall, dass für die 273 Inlandtransporte 20 verschiedene Anhängerzüge - und somit beinahe der gesamte Fuhrpark des Unternehmens - eingesetzt worden seien. Ebenso hätten die Inlandtransporte mit ein und demselben Lastwagen durchgeführt werden können. Während ein kleines Transportunternehmen lediglich ein Fahrzeug verwendet hätte, werde die Z._______ GmbH & Co KG vorliegend für ihre Betriebsgrösse bestraft, was unbillig sei und Sinn und Zweck der Zollgesetzgebung zuwider laufe. Auch mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a ZV, der für die gewerbliche Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollinland 12 Beförderungen pro Jahr erlaubt, sei die vorliegende Erhebung von Zoll- und Einfuhrabgaben unverhältnismässig. Die Vorinstanz verneint ein unverhältnismässiges Vorgehen der Zollverwaltung, da ihr in Bezug auf die Höhe der Nachforderung kein Ermessensspielraum zukomme.
E. 6.6.2 Es ist nachvollziehbar, dass die vorliegende Nachforderung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben ein Unternehmen finanziell schwer treffen kann. Ebenso mag es sein, dass sich vorliegend mit einer geschickteren Planung der (nota bene unzulässigen) Inlandtransporte die Nachforderungen massiv hätten verringern lassen. Es steht aber weder im Ermessen der Zollverwaltung, ihrem Entscheid über die Nachforderung von Zoll- und Einfuhrabgaben Sachverhalte zugrunde zu legen, die sich - unbestrittenermassen - nie verwirklicht haben, so namentlich anzunehmen, dass lediglich ein Lastwagen und Anhänger verwendet wurde oder dass sich der Unternehmenssitz im Zollinland befand. Noch darf die Zollbehörde eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen, wo eine klare gesetzliche Grundlage für die Abgabenerhebung besteht (E. 5.2). Wie bereits mehrfach ausgeführt, unterliegen die für die Inlandtransporte benutzten Lastwagen und Anhänger der allgemeinen Zollpflicht (E. 6.3). Die Höhe der Zollforderung bemisst sich dabei gemäss Art. 1 ZTG nach dem Generaltarif (E. 3.2). Die Abgabenerhebung auf allen involvierten Lastwagen sowie die Höhe der Abgaben beruhen auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage. Eine Berücksichtigung der 'besonderen Umstände' des Einzelfalles ist weder durch die Auswahl eines beliebigen Abgabe- bzw. Steuerobjekts noch bei der Festlegung der Höhe der Zoll- bzw. Steuerforderung möglich. Durch das gesetzeskonforme Vorgehen der Zollverwaltung wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.
E. 7 Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben bestätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2326/2012 Urteil vom 5. Februar 2013 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien X._______, vertreten durch... Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Leistungspflicht (Zoll, MWST), solidarische Haftung. Sachverhalt: A. Die Z._______ GmbH & Co KG mit Sitz in Y._______ (A) bezweckte die Durchführung von gewerblichen Transporten und Speditionen. So führte das Unternehmen insbesondere grenzüberschreitende Transporte zwischen Österreich bzw. Deutschland und der Schweiz durch. X._______ war alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am (...) wurde über die Z._______ GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und in der Folge deren Vermögen liquidiert. B. Eine gegen die Z._______ GmbH & Co KG eingeleitete Zollstrafuntersuchung ergab, dass X._______ als Geschäftsführer der genannten Firma im Zeitraum Januar 2005 bis März 2009 mit Fahrzeugen der Gesellschaft mindestens 273 Inlandtransporte in der Schweiz (sog. Kabotagefahrten) durchführen liess. Dabei wurden die für die Inlandtransporte benutzten Fahrzeuge weder zur Verzollung angemeldet, noch Bewilligungen für die Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges eingeholt. C. Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 7. Mai 2010 eine Nachforderungsverfügung. Darin verlangte sie von X._______ die Nacherstattung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 300'335.75 (Zoll Fr. 156'925.00, Mehrwertsteuer [Einfuhrsteuer] Fr. 126'647.85, Gebühren Fr. 800.00 und Verzugszins Fr. 15'962.90). Die Einfuhrabgaben wurden dabei auf allen für die Inlandtransporte benutzten 20 Lastwagen und 20 Anhängern erhoben. Zugleich wurden die Z._______ GmbH & Co KG für den Gesamtbetrag sowie die zwei schweizerischen Auftraggeberinnen je in Teilbeträgen solidarisch leistungspflichtig erklärt. D. Am 9. Juni 2010 liess X._______ bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 7. Mai 2010 über die Leistungspflicht sei aufzuheben, eventualiter die Zollabgabe und Mehrwertsteuer auf den Betrag von höchstens Fr. 17'947.85 bzw. auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den Nachbezug von Zollabgaben und Mehrwertsteuer aufgrund von Inlandtransporten fehle, dass die Nachforderung dieser Abgaben unverhältnismässig und in Bezug auf die Anhänger nicht rechtmässig sei. Sodann sei X._______ für die Nachforderung nicht solidarisch haftbar, da er keine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen habe. E. Mit Entscheid vom 12. März 2012 wies die OZD die Beschwerde als unbegründet ab. F. Dagegen lässt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2012 Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 7. Mai 2012 bzw. die Verfügung der OZD vom 12. März 2012 seien aufzuheben, eventualiter seien die Abgaben auf den Betrag von höchstens Fr. 11'227.85 bzw. auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Argumente. Zudem ergänzt er, dass es sich bei den im Zollinland eingesetzten Fahrzeugen um Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union (EU) handelt, die zum Präferenzzollsatz zu verzollen seien. Um den Präferenzursprung EU der involvierten Fahrzeuge zu beweisen, legt er mehrere Lieferantenerklärungen ins Recht. Sodann sei der Beschwerdeführer auch mindestens im Umfang der Konkursdividende, die im Insolvenzverfahren der Z._______ GmbH & Co KG resultiert habe, von der Zahlungspflicht zu befreien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Einschränkung des unter Ziff. 1.2 Ausgeführten einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 12. März 2012. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der von der Zollkreisdirektion Schaffhausen erlassenen Verfügung über die Leistungspflicht vom 7. Mai 2010 verlangt, ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). 1.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt zunächst die Untersuchungsmaxime, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff. und 1758 f.). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Als Folge dieser zwei Verfahrensgrundsätze dürfen vor Bundesverwaltungsgericht sowohl gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neue Sachverhaltsumstände geltend gemacht, als auch neue Rechtsstandpunkte vertreten werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.196 ff. und 2.204 ff.). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht neu vorgebrachten und der vorinstanzlichen Beurteilung noch nicht zugänglichen Argumente und Beweismittel sind daher zulässig, zumal sie weder die Rechtsbegehren ändern noch den Streitgegenstand erweitern (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208). 1.5 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 9 und 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). 1.6 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurde das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die zu beurteilenden Sachverhalte betreffen den Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis März 2009. In der Sache sind somit auf die grenzüberschreitenden Warenbewegungen bzw. Inlandtransporte vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften der alten Zollgesetzgebung (aZG und aZV) anzuwenden. Für die Grenzübertritte bzw. Inlandtransporte ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen das neue Zollrecht (ZG und ZV). 1.7 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Im vorliegenden Fall, der Grenzübertritte vor dem Jahr 2010 betrifft, kommen daher in materieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG sowie der dazugehörigen aMWSTGV zur Anwendung. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt etwa die Ausgestaltung des Selbstveranlagungsprinzips dar, so dass diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 1.3). Zu den sofort anwendbaren Verfahrensbestimmungen gehört auch Art. 81 MWSTG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4 und dortige Zitate). Die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 MWSTG hat zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren bezüglich der Mehrwertsteuer Art. 2 Abs. 1 VwVG keine Anwendung findet, d.h. die Verfahrensvorschriften von Art. 12 bis 19 und Art. 30 bis 33 VwVG gelten. Weiter ist nach Art. 81 Abs. 3 MWSTG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar, sofern nicht nach Art. 113 Abs. 3 MWSTG das bisherige materielle Recht weiterhin gilt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3547/2009 und A-3552/2009 vom 12. September 2011 E. 1.2.2). Anders jedoch bezüglich der Nachforderung der Zollabgaben: Für diese gilt die Zollgesetzgebung (E. 1.6) und die dortigen Verfahrensvorschriften bzw. die Verfahrensvorschriften der anwendbaren Zollabkommen. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen ('Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht'; Art. 1 aZG bzw. Art. 7 ZG, Art. 1 Abs. 1 ZTG). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuererleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen ergeben (Art. 14 ff. aZG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 74 aMWSTG; zu den Abweichungen vgl. E. 3). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG in Verbindung mit Art. 6 aZG hatte derjenige, der eine Ware über die Grenze brachte, sowie der Auftraggeber, alle Waren, die eingeführt wurden, der zuständigen Zollstelle zuzuführen, unter Zollkontrolle zu stellen und zur Abfertigung anzumelden. Art. 9 aZG legte somit den Kreis der zollmeldepflichtigen Personen fest. Nach neuem Recht hat gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und ordnungsgemäss anzumelden. Zuführungspflichtig sind - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festhält - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Definition der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (Barbara Henzen, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 21 N 4 ff.). Die Zollmeldepflicht bzw. Zuführungspflicht besteht im Übrigen unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.1 sowie A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2). 2.2.2 Nach dem Gesagten ist u.a. der Auftraggeber zollmeldepflichtig nach Art. 9 Abs. 1 aZG bzw. zuführungspflichtig gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG. Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG war, wer im zivilrechtlichen Sinn oder tatsächlich den Warentransport veranlasste (BGE 107 Ib 198 E. 6b.). Damit galten neben einer allfällig vertraglich verpflichteten juristischen Person auch jene natürliche Personen als Auftraggeber, die - in ihrer Funktion als Organ der Gesellschaft - die Wareneinfuhr tatsächlich auslösten (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5 mit Hinweisen). Die in Art. 21 Abs. 1 ZG verwendete Umschreibung "wer Waren ins Zollgebiet verbringen lässt" kodifiziert die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG. Der Begriff des Auftraggebers ist also nach altem und neuen Recht inhaltlich identisch (vgl. Henzen, Zollkommentar, a.a.O., Art. 21 N 7). 2.2.3 Zollzahlungspflichtig waren nach Art. 13 aZG sodann die in Art. 9 aZG genannten Personen sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG). Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit - sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz - den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG bzw. Art. 10 aZG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3). 2.2.4 Gemäss Art. 13 aZG und Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Die Solidarhaftung gilt ebenfalls für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 72 aMWSTG). Dies bedeutet zum einen, dass der ganze geschuldete Zoll- bzw. Einfuhrsteuerbetrag von jedem Solidarverpflichteten eingefordert werden kann, in dem Sinn, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum anderen hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Abgabe befreiende Wirkung für sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner. Die durch die Solidarhaft begründete starke Position der Behörde ist durch den Gesetzgeber gewollt und logische Folge davon, dass das Einfordern der Zollabgaben bestmöglich sichergestellt werden soll (zum Ganzen: Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 70 N 9). Der Rückgriff unter den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern richtet sich sodann nach den Regeln des Obligationenrechts (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.3 2.3.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Danach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen besonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 29 ff. aZG sowie Art. 18, 21, 25 und 26 ZG). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.2). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 30 f. aZG, Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2, A-845-2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1). Mangels anderweitiger Regelung im aMWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG). 2.3.2 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 30 f. aZG, Art. 47 Abs. 1 ZG). Von Bedeutung ist insbesondere die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann bedürfen auch Waren, die zum Freipassverkehr zugelassen oder in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden sollen (siehe nachfolgend E. 3) einer Zollanmeldung (Art. 47 Abs. 1 aZG, Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden (z. B. Art. 110 Abs. 2 aZV [Löschung des Freipasses], Art. 47 Abs. 3 ZG). 2.3.3 In Bezug auf das Anmeldeverfahren sah Art. 31 Abs. 1 aZG vor, dass der Zollmeldepflichtige bei der Zollstelle einen Abfertigungsantrag zu stellen und je nach Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Zahl, Form und Frist einzureichen hatte. Wurde eine Zollbefreiung oder eine Verzollung zu einem ermässigten Tarif gewünscht, so war diese Zollerleichterung zu beantragen bevor die entsprechenden Waren aus der Zollkontrolle entlassen wurden (Art. 49 Abs. 2 aZV). Fehlten massgebliche Unterlagen im Zeitpunkt der Einfuhr, fehlten namentlich Ursprungsnachweise, so konnte die provisorische Verzollung beantragt und es durften die erforderlichen Dokumente innerhalb einer von der Verwaltung bestimmten Frist nachgereicht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 aZV). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG hat die anmeldepflichtige Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79 ZV). Die provisorische Veranlagung kommt zum Zug, wenn im Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder Zollbefreiung fehlen (Art. 93 Abs. 1 und 2 ZV i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ZG) 2.3.4 Ist eine Zollanmeldung erfolgt, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 11 Abs. 1 aZG, Art. 69 Bst. a ZG). Ist hingegen die Zollanmeldung unterlassen worden, entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 11 Abs. 2 aZG, Art. 69 Bst. c ZG). Der Einfuhrsteueranspruch entsteht zur selben Zeit wie die Zollschuld (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG). 3. 3.1 Eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht, nach der alle Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig sind (E. 2.1), stellt das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung dar, welches im alten Zollrecht als Freipassverkehr bezeichnet wurde (Art. 15 aZG, Art. 9 ZG). Gegenstände, die zur vorübergehenden Verwendung beziehungsweise mit Freipass vorübergehend eingeführt werden, sind ebenso von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 aMWSTG [Fassung vor 1. Mai 2007], Art. 74 Abs. 1 Ziff. 7 aMWSTG [Fassung ab 1. Mai 2007]). 3.1.1 Bezüglich der vorübergehenden Verwendung ist im Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich bzw. Deutschland das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getretene Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (nachfolgend 'Istanbul Übereinkommen, SR 0.631.24) zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.42 E. 6b). Das Übereinkommen setzt lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Art. 17 Istanbul Übereinkommen). Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 Istanbul Übereinkommen dürfen bestimmte Waren - u.a. Beförderungsmittel - frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. 'Strassenkraftfahrzeuge (einschliesslich Anhänger)' (Art. 1 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung ist erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist. Sodann hat (2) die Zulassung auf den Namen einer Person zu erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat. Schliesslich (3) ist das Fahrzeug von Personen einzuführen und zu verwenden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind (Art. 9 Abs. 1 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Die Vertragsparteien sind berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen (Art. 8 Bst. a der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). 3.1.2 Die im Istanbul Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit, für gewerblich genutzte ausländische Beförderungsmittel Binnentransporte zu untersagen, wurde im schweizerischen Recht konkretisiert. Im Rahmen des früher geltenden Freipassverkehrs statuierte Art. 15 Ziff. 1 aZG insbesondere, 'dass [...] nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren für die folgenden Waren aufgehoben wird: für vom Ausland herkommende Fahrzeuge aller Art, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen'. Diese Norm erfasste lediglich grenzüberschreitende Transporte; Binnentransporte waren dagegen vom Anwendungsbereich des Freipassverkehrs nicht gedeckt. Zwar wurde Art. 15 Ziff. 1 aZG im Rahmen einer beabsichtigten Anpassung an das europäische Recht am 18. Juni 1993 dahingehend revidiert, dass Inlandtransporte mit unverzollten Fahrzeugen zugelassen werden sollten. Diese revidierte Bestimmung wurde jedoch nie in Kraft gesetzt (vgl. Botschaft für ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567, S. 573; Botschaft über das Folgeprogramm nach Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805, S. 868 f.). Somit waren nach altem Zollrecht gewerbliche Binnentransporte im Rahmen des Freipassverkehrs ausgeschlossen und entsprechend wurde die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge für vom Ausland herkommende Fahrzeuge nicht aufgehoben, wenn diese auch dem Transport im Binnenverkehr dienten. Auch nach neuem Zollrecht sind gewerbliche Binnentransporte mit ausländischen Fahrzeugen nicht erlaubt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet [...] unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können. Er regelt die Voraussetzungen der Zollabgabenbefreiung (Art. 9 Abs. 2 ZG). Art. 34 Abs. 1 ZV, der Art. 9 Abs. 2 ZG präzisiert, hält fest, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Art. 34 Abs. 3 ZV (in der vor dem 1. August 2012 geltenden Fassung) sieht jedoch eine Ausnahme zu diesem Verbot nach erteilter Bewilligung vor, namentlich wenn keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen oder das ausländische Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt wird. Eine solche Bewilligung ist vor der ersten Einfuhr zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 ZG i.V.m. Art. 164 Abs. 1 ZV). 3.1.3 Für Gütertransporte im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu denen Deutschland und Österreich zählen, ist weiter das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 (in Kraft getreten am 1. Juni 2002) zu beachten ('Landverkehrsabkommen', SR 0.740.72). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Landverkehrsabkommen sind der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien erlaubt, sofern das Transportunternehmen über eine Lizenz verfügt. Dies gilt auch für Beförderungen von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet der Schweiz fährt oder nicht (sog. 'grosse Kabotage für die Schweiz', Art. 12 i.V.m. Art. 3 Landverkehrsabkommen). Für die umgekehrte Konstellation, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug einen Transport in die Schweiz durchführt, enthält das Landverkehrsabkommen keine Bestimmungen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Landverkehrsabkommen), sodass diese weiterhin durch das Istanbul Übereinkommen geregelt sind. Demgegenüber ist die sog. 'kleine Kabotage' untersagt: So hält Art. 14 Landverkehrsabkommen fest, dass Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug sowie Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug nicht zulässig sind. Insoweit entspricht das Landverkehrsabkommen dem Istanbul Übereinkommen. 3.1.4 Eine Lockerung des Verbots von Inlandtransporten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ist hingegen für Behälter vorgesehen, wobei dazu das Istanbul Übereinkommen (E. 3.1.1) massgebend ist. Diesbezüglich setzt nämlich die Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens (Version vor 16. Januar 2011, AS 1995 4741) zwischen den Vertragsparteien die - weitgehend identischen - Bestimmungen des Zollabkommens vom 2. Dezember 1972 über Behälter ('Zollabkommen über Behälter', SR 0.631.250.112) ausser Kraft (Art. 9 der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens). 3.1.4.1 Gemäss Art. 2 Bst. b der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens werden im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte beladene und unbeladene Behälter [...] zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Ferner können Behälter zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen: 1) der Behälter muss auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll; 2) der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens). Was den Geltungszeitraum von aZG und aZV anbelangt (E. 1.6), machte die Schweiz von der Möglichkeit, die Verwendung von Behältern im Binnenverkehr zu beschränken, keinen Gebrauch. Auch im neuen Zollrecht wurde die erste einschränkende Voraussetzung betreffend Unmittelbarkeit des Beförderungswegs nicht vorgesehen. Hingegen hält Art. 37 ZV fest, allerdings mit Verweis auf das hier nicht anwendbare Zollabkommen über Behälter (E. 3.1.4), dass ein Behälter vor der Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet werden darf. Die Frage kann offen gelassen werden, ob Art. 37 ZV, obwohl die Bestimmung auf das Zollabkommen über Behälter verweist, auch im Rahmen des Istanbul Übereinkommens nur einen einzigen Binnentransport gestattet, zumal diese Voraussetzung vorliegend ohnehin erfüllt wäre. 3.1.4.2 Nach Art. 1 Bst. c Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens ist ein 'Behälter' im Sinne des Istanbul Übereinkommens eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die (i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt; (ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; (iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; (iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen; (v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und (vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat. Der Begriff 'Behälter' schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff 'Behälter' schliesst weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen oder Paletten ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter. 3.1.4.3 Um die Erleichterungen der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter an einer geeigneten gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen: a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters; b) die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern; c) das Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung. Sodann gelten besondere Bestimmungen über die Art und Weise der zulässigen Beschriftung und Methoden der dauerhaften Kennzeichnung der Behälter (siehe Anhang II der Anlage B.3. i.V.m. Art. 4 Bst. b Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 2 ZTG können sich aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG) Abweichungen vom Grundsatz ergeben, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind (Art. 1 Abs. 1 ZTG). Eine solche Ausnahme besteht in der Gewährung von Zollpräferenzen für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen, die durch ein Freihandelsabkommen gedeckt sind. 3.2.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401; 'Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu beseitigen. Dabei legt das dazugehörige Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest (Art. 11 des Abkommens). Gemäss Art. 16 des Protokolls Nr. 3 erhalten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens, sofern (1) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird, oder wenn (2) in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3). 3.2.2 Nach den hier massgebenden Verfahrensbestimmungen (E. 2.3.3) setzt die Verzollung zum Präferenzzollansatz sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht voraus, dass eine ordentliche Zollanmeldung erfolgt ist, ein Präferenzzollantrag gestellt und die entsprechenden Vorlagepflichten erfüllt worden sind. Ist eine solche Zollanmeldung nicht geschehen, dann hat auch eine Anmeldung zur Präferenzverzollung als nicht erfolgt zu gelten. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Präferenzverzollung bzw. Zollbegünstigung ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen). Werden die Voraussetzungen einer Zollbegünstigung nach Art. 1 Abs. 2 ZTG nicht erfüllt, so ist die Ware nach dem Normalansatz zu verzollen (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012, E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5.). 4. 4.1 Wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterliess, wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutrafen bzw. wer auf andere Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthielt oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschaffte oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdete oder verhinderte, beging nach altem Zollrecht eine Zollwiderhandlung (Art. 74 Ziff. 3, Ziff. 9 und Ziff. 16 aZG). Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. Eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung begeht, wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG). 4.2 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung des Bundes findet sodann das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 80 Abs. 1 aZG, Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 88 Abs. 1 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2). 4.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Es genügt also eine objektive Widerhandlung. Die Leistungspflicht besteht unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, eines Verschuldens oder einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit (statt vieler: BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Zur Nachleistung der Zollabgaben und Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen gemäss Art. 13 und 9 aZG bzw. der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (E. 2.2.3) - sowohl bezüglich der Zollabgabe als auch der Einfuhrsteuer (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG) - ipso facto als bevorteilt (Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1). Dies gilt selbst dann, wenn die Person aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Beusch, Zollkommentar, a.a.O., Art. 70 N 12). 5. 5.1 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt (E. 2.3.1), gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 5.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 122 E. 5b mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (sog. Anwendungsgebot; Art. 190 BV; BGE 131 II 217 E. 2.3).
6. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der Z._______ GmbH & Co. KG mehrere grenzüberschreitende Gütertransporte in die Schweiz und anschliessend Inlandtransporte mit ausländischen Lastwagen und Anhängern in der Schweiz veranlasste. Ebenso steht fest, dass die Transportmittel nicht zur Verzollung angemeldet wurden und keine Ausnahmebewilligungen für die Durchführung von Inlandtransporten vorlagen. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Verbringen der Lastwagen und Anhänger der Z._______ GmbH & Co. KG über die schweizerische Zollgrenze die allgemeine Zollpflicht und die Einfuhrsteuerpflicht auslöst (E. 2.1), sofern keine Ausnahme von der Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht bzw. vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif besteht (E. 3). Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner zählt (E. 6.2). Weiter stellt sich die Frage, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht vorliegt (E. 6.3) und ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif besteht (E. 6.4). Sodann ist auf die Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStR einzugehen (E. 6.5) und schliesslich ist der Vorwurf der Unverhältnismässigkeit zu prüfen (E. 6.6). 6.2 Zollzahlungspflichtig bzw. Zollschuldner ist u.a. wer Waren über die Grenze bringen lässt, also der Auftraggeber (E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer hat als Geschäftsführer seines Speditionsunternehmens die Transporte über die Grenze tatsächlich veranlasst. Indem er in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft die Wareneinfuhr tatsächlich auslöste, gilt er als Auftraggeber im Sinne der Zollgesetzgebung und ist dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner zuzurechnen. Als Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner haftet der Beschwerdeführer sodann mit weiteren Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnern für die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld solidarisch (E. 2.2.4). Darauf ist in E. 6.5.4 näher einzugehen. 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht bzw. Einfuhrsteuerpflicht besteht, namentlich ob das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung anwendbar ist (E. 3.1). 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Kabotagefahrten die Anwendung der Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. des Freipassverkehrs nicht ausschliessen. Für die Erhebung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben infolge von unzulässigen Inlandtransporten fehle eine gesetzliche Grundlage. Hingegen würden Kabotagefahrten gegebenenfalls verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Vorinstanz erachtet dagegen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. des Freipassverkehrs aufgrund der durchgeführten Inlandtransporte als nicht anwendbar und erblickt die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Zoll und Einfuhrsteuer in der allgemeinen Zollpflicht. 6.3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Die Anwendbarkeit der Zollverfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wie dargelegt, bildet gemäss Art. 15 Ziff. 1 aZG und Art. 34 Abs. 1 ZV eine solche Voraussetzung das Unterlassen von Inlandtransporten (E. 3.1.2). Der Anwendungsbereich der genannten Zollverfahren beschränkt sich auf grenzüberschreitende Transporte, bedingt also, dass die Fahrzeuge vom Ausland an den Bestimmungsort im Inland und wieder ins Ausland fahren, ohne zusätzlich Inlandtransporte durchzuführen. Weil aber vorliegend im Anschluss an den Grenzübertritt Inlandtransporte stattfanden, verbleibt für die Anwendung der Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und des Freipassverkehrs kein Raum. Dies hat zur Folge, dass die in die Schweiz eingeführten und für die Inlandtransporte benutzten Transportmittel der allgemeinen Zollpflicht unterstanden (E. 2.1). Folglich hätten die Transportmittel aus zollrechtlicher Sicht nach entsprechender Zollanmeldung (E. 2.3.2) verzollt und versteuert werden müssen. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darlegt, im Zeitpunkt des Grenzübertritts habe gerade keine 'Abgabepflicht' bestanden, verkennt er das im Zollverfahren geltende Prinzip der Selbstdeklaration (E. 2.3.1) sowie den Mechanismus des Zollverfahrens. Lag nämlich die Absicht, Binnentransporte durchzuführen, bereits im Zeitpunkt des Grenzübertritts vor, so war vorliegend das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung von Beginn weg nicht anwendbar. In diesem Fall ist eine 'Falschanmeldung' erfolgt (der Beschwerdeführer hätte die Lastwagen und Anhänger wie die mitgeführten übrigen Waren zur Verzollung anmelden müssen), die nicht zur Aufhebung der Abgabepflicht führt, und für welche der Zollmeldepflichtige die Verantwortung trägt. Die Zollschuld entsteht hier mit der Annahme der mangelhaften Zollanmeldung (E. 2.3.4). Doch selbst wenn der Entschluss, Binnentransporte durchzuführen, erst nachträglich gefasst und das Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung zunächst rechtmässig in Anspruch genommen wurde, verlangt das Selbstdeklarationsprinzip, die Ware zu einem anderen Zollverfahren anzumelden, sobald eine materielle Voraussetzung des bisher gewählten Verfahrens entfällt (E. 2.3.1). Vorliegend war eine materielle Voraussetzung des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung nicht oder nicht mehr erfüllt, so dass spätestens vor Durchführung der Inlandtransporte eine neue Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hätte erfolgen müssen. Bei einer solchen Nichtanmeldung wird die Entstehung der Zollschuld zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts (E. 2.3.4). Vorliegend unerheblich ist sodann, dass selbst im Anwendungsbereich des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entsteht und lediglich deren Fälligkeit hinausgeschoben wird. Somit würde die Wiederausfuhr der Transportmittel nur dann zum Untergang der bedingt entstandenen Zollschuld führen, wenn die Verfahren des Freipassverkehrs bzw. der vorübergehenden Verwendung anwendbar wären (Art. 12 aZG, Art. 58 Abs. 3 ZG; ferner Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 338 f.). 6.3.4 Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung kommt den Behältern eine Sonderstellung zu, weil für Behälter das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht a priori ausgeschlossen ist, wenn Inlandtransporte durchgeführt werden (E. 3.1.4). Es ist daher zu prüfen, ob die Anhänger als Behälter zu gelten haben und ob daher für die Behälter eine Ausnahme von der Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht besteht. 6.3.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass unzulässigerweise Zoll und Einfuhrsteuer auf den 15 Anhängern mit Wechselaufbau erhoben worden seien. Denn diese Anhänger hätten gemäss dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden dürfen. Anhänger mit Wechselaufbau würden die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Zollabkommens über Behälter erfüllen und seien deshalb als Behälter zu qualifizieren. Die OZD verneint die Behältereigenschaft der Anhänger, da diese als 'Fahrzeuge und Zubehör' gelten. Ausserdem hätte der bei 15 der 20 Anhänger bestehende Wechselaufbau lediglich unter einschränkender Bedingung abgabefrei im Binnenverkehr eingesetzt werden können. So sei vorliegend die Voraussetzung der Anlage 3 des Zollabkommens über Behälter nicht eingehalten worden, wonach der Beförderungsweg der Behälter so unmittelbar, wie es billigerweise erwartet werden kann, an den Ort oder näher an den Ort zu bringen ist, an dem der Behälter mit Ausfuhrwahren beladen oder leer wieder ausgeführt werden soll. 6.3.4.2 Behälter dürfen - wenn vorliegend auch nicht gemäss dem Zollabkommen über Behälter, sondern gestützt auf die Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens - im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für Inlandtransporte eingesetzt werden (E. 3.1.4.1). Dabei sah und sieht das schweizerische Zollrecht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Einschränkung bezüglich Unmittelbarkeit des Beförderungswegs vor. Die zweite allfällige Einschränkung, wonach lediglich ein einziger Binnentransport im Anschluss an eine grenzüberschreitende Warenbeförderung gestattet ist, ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt (E. 3.1.4.1). 6.3.4.3 Um einen Behälter im Rahmen der vorübergehenden Verwendung abgabebefreit einführen zu können, müssen weiter die Vorschriften über die Kennzeichnung eingehalten werden (E. 3.1.4.3). So haben die Behälter gemäss Anhang II der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens an einer geeigneten gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift u. a. mit der Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, den vorgeschriebenen Erkennungszeichen und Erkennungsnummern sowie dem Eigengewicht des Behälters einschliesslich der fest angebrachten Ausrüstung zu tragen und es sind die Bestimmungen über die Art und Weise der zulässigen Beschriftung und Methoden der dauerhaften Kennzeichnung der Behälter einzuhalten. Dass die in Frage stehenden Anhänger mit Wechselaufbau bzw. der jeweilige Wechselaufbau diese Anforderungen der Kennzeichnung im Zeitpunkt der massgebenden Grenzübertritte erfüllt haben, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch bewiesen. Wie in E. 1.5 dargelegt, ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, den Sachverhalt über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus vollkommen neu zu erforschen, zumal die vom Istanbul Übereinkommen vorgeschriebene Kennzeichnung der Behälter eine steueraufhebende Tatsache darstellt, für welche der Beschwerdeführer beweispflichtig wäre (E. 5.1). Da bereits mangels Nachweis der notwendigen Kennzeichnung eine Zollbefreiung der Anhänger gestützt auf die Anlage B.3 des Istanbul Übereinkommens nicht möglich ist, kann offen bleiben, ob es sich bei den Anhängern mit Wechselaufbau überhaupt um Behälter gemäss Art. 1 Bst. c der Anlage B.3. des Istanbul Übereinkommens handelt (E. 3.1.4.2). Damit unterliegen auch die Anhänger mit Wechselaufbau der allgemeinen Zollpflicht (E. 2.1). 6.4 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Verzollung nach Generaltarif vorliegt (E. 3.2), indem eine Zollbefreiung gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU zum Zug kommt. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Zollbefreiung der benutzten Lastwagen und Anhänger gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU bestehe, und legt zum Nachweis diverse Lieferantenerklärungen ins Recht. Ferner stellt er in Aussicht - falls möglich - Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nachzureichen, welche gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen mit der EU nachträglich ausgestellt werden können. Die Vorinstanz verneint die Möglichkeit der Präferenzverzollung im Rahmen eines Nachbezugs nach Art. 12 VStrR. 6.4.2 Wie in E. 3.2.2 dargelegt, setzt die Verzollung zum Präferenzzollansatz gestützt auf das Freihandelsabkommen mit der EU sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht voraus, dass eine ordentliche Zollanmeldung erfolgt ist, in der die Präferenzverzollung beantragt wurde und, dass die entsprechenden Vorlagepflichten eingehalten worden sind. Eine nachträgliche Präferenzverzollung ist ausgeschlossen. Vorliegend ist eine solche Zollanmeldung mit Präferenzzollantrag unbestrittenermassen nicht geschehen, so dass auch kein Präferenzzoll angewendet werden kann. Damit erübrigt es sich, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nachträglich ausstellen zu lassen. Die Rüge, wonach auf den für die Inlandtransporte benutzten Lastwagen und Anhänger zu Unrecht nicht der Präferenzzoll gewährt worden sei, erweist sich als unbegründet. 6.5 Eine Zollwiderhandlung bzw. eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung liegt vor, wenn Zollabgaben und Einfuhrsteuern durch Falsch- oder Nichtanmeldung hinterzogen werden (E. 4.1). 6.5.1 Vorliegend wurden die für die Inlandtransporte benützten Fahrzeuge nicht zur Verzollung angemeldet, obwohl sie bereits im Zeitpunkt, als sie über die Grenze verbracht wurden - spätestens aber im Zeitpunkt der Durchführung der Inlandtransporte -, der allgemeinen Zollpflicht unterlagen (E. 6.3). Durch die Nicht-Verzollung wurde damit ein unrechtmässiger Zollvorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollwiderhandlung erfüllt (E. 4.1) und somit die Nachleistungspflicht für Zollabgaben und Einfuhrsteuer nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben (E. 4.2.1). 6.5.2 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Art. 12 VStrR nicht anwendbar sei, da die Erhebung von Einfuhrabgaben nicht infolge der verpönten Inlandtransporte unterblieben sei, sondern aufgrund dieser allenfalls erst hätte erfolgen müssen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass vorliegend die Erhebung der Einfuhrabgaben infolge der Falsch- bzw. Nichtanmeldung unterblieb (E. 6.3.2), wobei die Zollforderung spätestens beim Grenzübertritt entstand (E. 6.3.3). 6.5.3 Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR ist der Beschwerdeführer als Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner (E. 6.2) - unabhängig eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens - zur Nachleistung der Zollabgaben und der Einfuhrsteuer verpflichtet (E. 4.2.2). 6.5.4 Der Beschwerdeführer haftet solidarisch mit weiteren Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern für die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld (E. 6.2). Neben dem Beschwerdeführer ist vorliegend die Haftung der Z._______ GmbH & Co. KG von Bedeutung, in deren Namen der Beschwerdeführer handelte und die er vertraglich für die Transportdienstleistungen verpflichtete. 6.5.4.1 In Bezug auf die Solidarhaftung rügt der Beschwerdeführer, dass er lediglich für 67% der gegebenenfalls geschuldeten Steuer und Abgabe solidarisch haftbar sei. Denn die eidgenössische Zollverwaltung habe es unterlassen, die Zollforderung im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG durchzusetzen. Dieses den Beschwerdeführer schädigende Verhalten der eidgenössischen Zollverwaltung sei als Forderungsverzicht im Umfang der im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG entstandenen Konkursdividende von 33% aufzufassen. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dagegen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Bezahlung durch weitere solidarisch Haftende von seiner Abgabepflicht befreien könne. 6.5.4.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Die eidgenössische Zollverwaltung hatte die Zollforderung im Konkurs der Z._______ GmbH & Co. KG eingegeben, diese wurde jedoch vom Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin bestritten. Dass die Zollverwaltung anschliessend die Forderung nicht gerichtlich durchzusetzen versuchte, kann nicht als Forderungsverzicht aufgefasst werden, zumal ein solches Gerichtsverfahren für die Zollbehörde einen erheblichen Mehraufwand bedeutet hätte. Sodann entspricht es gerade Sinn und Zweck der solidarischen Haftung für die Zollschuld, dass die Zollverwaltung wählen kann, bei welchem Schuldner sie die Forderung eintreiben möchte (E. 2.2.4). Aus der Solidarhaftung lässt sich folglich für die Behörde keine Pflicht ableiten, die Zollforderung gegenüber der Z._______ GmbH & Co. KG zuerst einzufordern oder gar durchzusetzen, bevor sie den Beschwerdeführer belangt. Es kann der Zollverwaltung daher auch kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie die Durchsetzung der Zollforderung gegenüber der insolventen Z._______ GmbH & Co. KG nicht gerichtlich weiter verfolgt hat und stattdessen den Beschwerdeführer ins Recht fasst. Nach dem Gesagten liegt es im freien Ermessen der Behörde, den Beschwerdeführer für die gesamte Zollschuld zu belangen, und es bleibt für eine Reduktion um die Konkursdividende kein Raum. 6.6 6.6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Nachforderung sei unverhältnismässig. Geschuldet seien höchstens die Abgaben für einen einzigen Lastwagen mit Anhänger. Es sei Zufall, dass für die 273 Inlandtransporte 20 verschiedene Anhängerzüge - und somit beinahe der gesamte Fuhrpark des Unternehmens - eingesetzt worden seien. Ebenso hätten die Inlandtransporte mit ein und demselben Lastwagen durchgeführt werden können. Während ein kleines Transportunternehmen lediglich ein Fahrzeug verwendet hätte, werde die Z._______ GmbH & Co KG vorliegend für ihre Betriebsgrösse bestraft, was unbillig sei und Sinn und Zweck der Zollgesetzgebung zuwider laufe. Auch mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a ZV, der für die gewerbliche Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollinland 12 Beförderungen pro Jahr erlaubt, sei die vorliegende Erhebung von Zoll- und Einfuhrabgaben unverhältnismässig. Die Vorinstanz verneint ein unverhältnismässiges Vorgehen der Zollverwaltung, da ihr in Bezug auf die Höhe der Nachforderung kein Ermessensspielraum zukomme. 6.6.2 Es ist nachvollziehbar, dass die vorliegende Nachforderung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben ein Unternehmen finanziell schwer treffen kann. Ebenso mag es sein, dass sich vorliegend mit einer geschickteren Planung der (nota bene unzulässigen) Inlandtransporte die Nachforderungen massiv hätten verringern lassen. Es steht aber weder im Ermessen der Zollverwaltung, ihrem Entscheid über die Nachforderung von Zoll- und Einfuhrabgaben Sachverhalte zugrunde zu legen, die sich - unbestrittenermassen - nie verwirklicht haben, so namentlich anzunehmen, dass lediglich ein Lastwagen und Anhänger verwendet wurde oder dass sich der Unternehmenssitz im Zollinland befand. Noch darf die Zollbehörde eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen, wo eine klare gesetzliche Grundlage für die Abgabenerhebung besteht (E. 5.2). Wie bereits mehrfach ausgeführt, unterliegen die für die Inlandtransporte benutzten Lastwagen und Anhänger der allgemeinen Zollpflicht (E. 6.3). Die Höhe der Zollforderung bemisst sich dabei gemäss Art. 1 ZTG nach dem Generaltarif (E. 3.2). Die Abgabenerhebung auf allen involvierten Lastwagen sowie die Höhe der Abgaben beruhen auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage. Eine Berücksichtigung der 'besonderen Umstände' des Einzelfalles ist weder durch die Auswahl eines beliebigen Abgabe- bzw. Steuerobjekts noch bei der Festlegung der Höhe der Zoll- bzw. Steuerforderung möglich. Durch das gesetzeskonforme Vorgehen der Zollverwaltung wurde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.
7. Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben bestätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: