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A-6930/2009

A-6930/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-01 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Am 18. Februar 2008 meldete die X._______ AG eine Lieferung Kokosnussöl, welche tags zuvor ins Zollgebiet eingeführt worden war, bei der Zollstelle Basel-Dreirosen summarisch an. Die X._______ AG erklärte in einem mit "Selbstanzeige" betitelten Schreiben vom 19. Mai 2008, sie habe "festgestellt, dass die oben erwähnte Sendung nicht verzollt" worden sei und ersuchte gleichzeitig um nachträgliche Einfuhrveranlagung. Am 22. Mai 2008 wurde für die betreffende Lieferung die (ordentliche) Anmeldung (einschliesslich des Ursprungszeugnisses Form A Nr. _______ vom 12. Dezember 2007 aus A._______) eingereicht und um Präferenzverzollung ersucht. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte die Zollkreisdirektion fest, dass das Ursprungszeugnis A _______ aus A._______ nicht zur Gewährung der Präferenzveranlagung berücksichtigt werden könne, da die Ware ohne Zollanmeldung an den Empfänger ausgeliefert worden sei. Weiter wurde die Zollstelle sinngemäss beauftragt, die eingeführten Waren definitiv zum Normalansatz des Zolltarifs zu veranlagen. C. Dagegen erhob die X._______ AG mit Eingabe vom 27. März 2009 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2009 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie erwog, dass das eingereichte Ursprungszeugnis nicht berücksichtigt werden könne, da die Zollanmeldung zu spät erfolgt sei. Deshalb seien die Einfuhrabgaben zum Normalansatz und nicht zum reduzierten Präferenzansatz geschuldet. D. Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, die Verfügung der OZD vom 2. Oktober 2009 und die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 24. Februar 2009 seien vollumfänglich aufzuheben. Das Ursprungszeugnis Form A Nr. _______ vom 12. Dezember 2007 für die eingeführten Erzeugnisse sei anzunehmen und die genannte Sendung zum "Nulltarif" zu veranlagen. Eventualiter sei die Zollforderung angemessen zu reduzieren - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei ihrer Zuführungspflicht ordentlich nachgekommen und die Zollbehörde habe sich ohne weiteres über den Inhalt der eingeführten Waren vergewissern können. Es sei im Ermessen der Zollbehörden gestanden, das verspätet vorgelegte Ursprungszeugnis anzunehmen. Zudem stimmten die Angaben der definitiven Anmeldung mit den Angaben der summarischen überein. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, die Zollforderung würde sie unverhältnismässig belasten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

E. 1.2.1 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteile des Bun­des­verwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3.1 und A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 3 N 13). Grundsätzlich gelten somit die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), soweit dieses überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 21 ff. ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; Nadine Mayhall, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar], Zürich 2009, Art. 3 N 38).

E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 3 Bst. e VwVG ausschliesslich auf das Verfahren der Zollveranlagung; vom Ausschluss nicht erfasst wird hingegen das Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E. 3c/bb; Mayhall, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 3 Fn. 58). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich demnach nach dem VwVG (Art. 37 VGG), soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Zoll- und anderen Abgaberechts anzuwenden sind.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Beschwerdeentscheid der OZD vom 2. Oktober 2009. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 24. Februar 2009 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.4 hiernach - jedoch einzutreten.

E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll­ge­biet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG so­wie nach dem Zolltarif­ge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Be­schaffen­heit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle an­ge­mel­det wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Be­messungs­grund­lagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gel­ten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem General­tarif fest­gesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von Gesetz sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).

E. 2.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.] Handkommentar Zollgesetz [Kommentar], Bern 2009, Art. 18 N 1).

E. 2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG).

E. 2.4 Die zuführungspflichtige Person hat bei der Gestellung eine summarische Anmeldung abzugeben, welche in Papierform oder elektronisch zu erfolgen hat (Art. 24 Abs. 1 und 4 ZG i.V.m. Art. 3 Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). Die summarische Anmeldung unterscheidet sich von der Anmeldung (die auch als definitive oder ordentliche Anmeldung bezeichnet wird) vor allem dadurch, dass sie nicht alle zur Zollveranlagung erforderlichen Daten enthalten muss (Barbara Henzen, Kommentar, a.a.O., Art. 24 N 8).

E. 2.5 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als solche gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. auch Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind die zuführungspflichtigen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 Bst. a und b ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG). Gestützt auf das ZG hat die Zollverwaltung verordnet, dass die Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle (ordentlich) angemeldet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 ZV-EZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Wird die Frist nicht eingehalten, gilt dies als Unterlassen der Zollanmeldung (vgl. Henzen, Kommentar, a.a.O., Art. 25 N 12). Gilt die Zollanmeldung unter diesen Umständen zollrechtlich als nicht geschehen, dann hat eine Anmeldung zur Präferenzverzollung a fortiori als nicht erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum Präferenzansatz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist. So sieht der Gesetzgeber folgerichtig ausdrücklich vor, die Ware könne mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn die Ware nicht angemeldet worden ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG). Auch gemäss Zollverordnung ist die Ware, für die Zollermässigung oder Zollbefreiung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv zu verzollen, falls die anmeldepflichtige Person innert Frist die erforderlichen Begleitdokumente (wie hier den Ursprungsnachweis) nicht einreicht (Art. 80 Abs. 2 ZV). Die Verzollung zum Normalansatz hat schliesslich jedenfalls bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht (E. 2.1) solange und immer dann zu gelten, als die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten oder befreiten Präferenzansatz nicht rechtmässig erfolgt ist. Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des Zollgesetzes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener Zollanmel­dung - d.h., wenn beispielsweise bereits gestellte, aber noch nicht angemeldete Waren dem zollamtlichen Gewahrsam entzogen werden - die Zollschuld im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht (Art. 3 Abs. 4 ZG) oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4 ZG) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15 ZG), oder wenn keiner dieser Zeitpunkte festellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG; Michael Beusch, Kommentar, a.a.O., Art. 69 N 17 f.; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 495). Mit der Entstehung der Zollschuld wird folglich auch die Verpflichtung des Zollpflichtigen begründet, die von der Zollverwaltung zu diesem Zeitpunkt zu veranlagenden Abgaben zu bezahlen (Art. 68 ZG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Eine Veranlagung zum Präferenzansatz kann diesfalls nicht in Betracht kommen.

E. 2.6 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. An die anmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 612; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 und A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2; Schmid, Kommentar, a.a.O., Art. 18 N 3 f.).

E. 2.7 Die Zollverwaltung verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin unverhältnismässig belasten würde (Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG). Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt, ist doch erst dann die Höhe der zu erlassenden Abgabe bekannt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1 und A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.1; Beusch, Kommentar, a.a.O., Art. 86 N 14).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde aus zollrechtlicher Sicht die Lieferung Kokosnussöl am 18. Februar 2008 zwar summarisch angemeldet; sie befand sich unbestrittenermassen aber längst nicht mehr im Zollgewahrsam, als sie am 22. Mai 2008 (ordentlich) angemeldet werden wollte. So erklärte die Beschwerdeführerin die Sendung Kokosnussöl in dem mit als "Selbstanzeige" betitelten Schreiben vom 19. Mai 2008 selber, als "nicht verzollt" und damit unbestrittenermassen bis zu diesem Zeitpunkt auch "unangemeldet". Infolgedessen war die Ware zollrechtlich nicht (ordentlich), geschweige denn rechtmässig zur Präferenzverzollung angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe die Ware fristgerecht (ordentlich) angemeldet oder die Anmeldefrist sei bundesrechtswidrig, was auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht er­sichtlich wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass unter diesen Umständen auch keine Berichtigung der Zollan­mel­dung im Sinne von Art. 34 ZG - lautend auf Präferenzverzollung - erfolgen konnte, denn eine Anmeldung kann logischerweise nur dann überhaupt berichtigt werden, wenn sie auch als erfolgt zu betrachten wäre. Hat eine Anmeldung zum Präferenzansatz als nicht erfolgt zu gelten, ist die Ware zum Normalansatz zu verzollen (E. 2.5).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ihrer Zuführungspflicht nachgekommen, indem sie die Waren auf den von der Zollstelle zugelassenen Ort gestellt und inventarisiert habe. Solange sich die präferenzberechtigten Waren im Gewahrsam der Zollbehörde befunden hätten, habe die Zollverwaltung diese jederzeit und unbeschränkt überwachen und prüfen können. Die Angaben ihrer "definitiven" Anmeldung stimmten über­dies mit denjenigen der summarischen überein. Auch sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Arbeitsfehlers erstmals seit Jahren eine Sendung verspätet habe anmelden müssen. Zudem habe sie geeignete Massnahmen ergriffen, um künftige (gleichgeartete) Vorfälle zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest­gestellt. Mit ihren Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie als zuführungspflichtige Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und sum­marisch angemeldeten Waren fristgemäss hätte (ordentlich) anmelden und gleichzeitig Präferenzverzollung beantragen müssen (E. 2.3 und 2.5 f.). Die Befolgung der gesetzlichen Anmeldebestimmungen liegen in der Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin und kann nicht auf die Zollbehörden abgewälzt werden (E. 2.6). Auch entbindet eine summarische Anmeldung die Beschwerdeführerin nicht davon, fristgerecht eine ordentliche einzureichen. Die summarische Anmeldung muss im Unterschied zur definitiven Anmeldung ohnehin nicht alle zur Zolldeklaration erforderlichen Daten enthalten. Gerade der Antrag auf Präferenzverzollung hätte erst mit der (ordentlichen) Anmeldung gestellt werden müssen (E. 2.5). Der Beschwerdeführerin ist zwar zugute zu halten, dass sie angeblich innerbetriebliche Massnahmen ergriffen hat, um die rechtzeitige (ordentliche) Anmeldung der eingeführten Waren künftig sicherzustellen. Dies kann vorliegend im Verhältnis zwischen Fiskus und Beschwerdeführerin jedoch nicht relevant sein. Ebenfalls kann für die hier fragliche Einfuhr nicht berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Waren aus A._______ jeweils "zuverlässig" angemeldet hat. Im Zusammenhang mit der Einfuhr ist schliesslich nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Vorbringen damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 3.3 Da die rechtzeitige (ordentliche) Anmeldung vorliegend unterlassen worden ist, kann im Folgenden die Frage offen bleiben, ob das verspätet vorgelegte Ursprungszeugnis bei der Veranlagung berücksichtigt werden müsste. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf die "verspätete" Annahme des Ursprungszeugnisses Art. 27 Abs. 2 Bst. b der für den vorliegend interessierenden Zeitraum einschlägigen Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE, AS 1996 1540) verletzt und das ihr darin eingeräumte Ermessen überschritten und missbraucht, ist folglich nicht näher einzugehen.

E. 3.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verweigerung der Annahme des Ursprungszeugnisses bei der Anmeldung vom 22. Mai 2008 sei unverhältnismässig, zumal die zuständige Zollbehörde von einer Veranlagung von Fr. 328'780.10 ausgehe. Mit Rücksicht auf die vorgebrachten besonderen Verhältnisse der Beschwerdeführerin würde sie die genannte Zollforderung unverhältnismässig belasten. In ihrem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin ferner, die Zollforderung sei angemessen zu reduzieren. Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge bei Unterlassen der Zollanmeldung von Waren zum Präferenzansatz einzutreten hat, steht der Zollbehörde keinerlei Ermessen zu. Die Abgabeforderung zum Normalansatz basiert auf klarer gesetzlicher Grundlage; es besteht kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Ob der von der Beschwerdeführerin genannte Forderungsbetrag auch in rechnerischer und damit sachver­haltsmässiger Hinsicht bundesrechtskonform ist, könnte nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens bilden, da die Zollverwaltung darüber noch nicht verfügungsweise entschieden hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus um Zollerlass ersuchte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die geschuldete Steuer stets rechtskräftig feststehen muss, damit über den Erlass der Steuerforderung entschieden werden kann (E. 2.7).

E. 4 Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Präferenzbehandlung des fraglichen Kokosnussöls verweigert. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6930/2009 Urteil vom 1. September 2011 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Präferenzabfertigung. Sachverhalt: A. Am 18. Februar 2008 meldete die X._______ AG eine Lieferung Kokosnussöl, welche tags zuvor ins Zollgebiet eingeführt worden war, bei der Zollstelle Basel-Dreirosen summarisch an. Die X._______ AG erklärte in einem mit "Selbstanzeige" betitelten Schreiben vom 19. Mai 2008, sie habe "festgestellt, dass die oben erwähnte Sendung nicht verzollt" worden sei und ersuchte gleichzeitig um nachträgliche Einfuhrveranlagung. Am 22. Mai 2008 wurde für die betreffende Lieferung die (ordentliche) Anmeldung (einschliesslich des Ursprungszeugnisses Form A Nr. _______ vom 12. Dezember 2007 aus A._______) eingereicht und um Präferenzverzollung ersucht. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 stellte die Zollkreisdirektion fest, dass das Ursprungszeugnis A _______ aus A._______ nicht zur Gewährung der Präferenzveranlagung berücksichtigt werden könne, da die Ware ohne Zollanmeldung an den Empfänger ausgeliefert worden sei. Weiter wurde die Zollstelle sinngemäss beauftragt, die eingeführten Waren definitiv zum Normalansatz des Zolltarifs zu veranlagen. C. Dagegen erhob die X._______ AG mit Eingabe vom 27. März 2009 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2009 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie erwog, dass das eingereichte Ursprungszeugnis nicht berücksichtigt werden könne, da die Zollanmeldung zu spät erfolgt sei. Deshalb seien die Einfuhrabgaben zum Normalansatz und nicht zum reduzierten Präferenzansatz geschuldet. D. Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, die Verfügung der OZD vom 2. Oktober 2009 und die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 24. Februar 2009 seien vollumfänglich aufzuheben. Das Ursprungszeugnis Form A Nr. _______ vom 12. Dezember 2007 für die eingeführten Erzeugnisse sei anzunehmen und die genannte Sendung zum "Nulltarif" zu veranlagen. Eventualiter sei die Zollforderung angemessen zu reduzieren - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei ihrer Zuführungspflicht ordentlich nachgekommen und die Zollbehörde habe sich ohne weiteres über den Inhalt der eingeführten Waren vergewissern können. Es sei im Ermessen der Zollbehörden gestanden, das verspätet vorgelegte Ursprungszeugnis anzunehmen. Zudem stimmten die Angaben der definitiven Anmeldung mit den Angaben der summarischen überein. Weiter rügte die Beschwerdeführerin, die Zollforderung würde sie unverhältnismässig belasten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.2. 1.2.1. Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteile des Bun­des­verwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3.1 und A 5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2). Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 3 N 13). Grundsätzlich gelten somit die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), soweit dieses überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zollveranlagung den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften (Art. 21 ff. ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; Nadine Mayhall, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar], Zürich 2009, Art. 3 N 38). 1.2.2. Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 3 Bst. e VwVG ausschliesslich auf das Verfahren der Zollveranlagung; vom Ausschluss nicht erfasst wird hingegen das Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.55 E. 3c/bb; Mayhall, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 3 Fn. 58). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich demnach nach dem VwVG (Art. 37 VGG), soweit nicht spezialgesetzliche Normen des Zoll- und anderen Abgaberechts anzuwenden sind. 1.3. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Beschwerdeentscheid der OZD vom 2. Oktober 2009. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 24. Februar 2009 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 3.4 hiernach - jedoch einzutreten. 2. 2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll­ge­biet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG so­wie nach dem Zolltarif­ge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Be­schaffen­heit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle an­ge­mel­det wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Be­messungs­grund­lagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gel­ten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem General­tarif fest­gesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von Gesetz sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.2. Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.] Handkommentar Zollgesetz [Kommentar], Bern 2009, Art. 18 N 1). 2.3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG). 2.4. Die zuführungspflichtige Person hat bei der Gestellung eine summarische Anmeldung abzugeben, welche in Papierform oder elektronisch zu erfolgen hat (Art. 24 Abs. 1 und 4 ZG i.V.m. Art. 3 Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). Die summarische Anmeldung unterscheidet sich von der Anmeldung (die auch als definitive oder ordentliche Anmeldung bezeichnet wird) vor allem dadurch, dass sie nicht alle zur Zollveranlagung erforderlichen Daten enthalten muss (Barbara Henzen, Kommentar, a.a.O., Art. 24 N 8). 2.5. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als solche gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. auch Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind die zuführungspflichtigen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 Bst. a und b ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG). Gestützt auf das ZG hat die Zollverwaltung verordnet, dass die Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle (ordentlich) angemeldet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 ZV-EZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Wird die Frist nicht eingehalten, gilt dies als Unterlassen der Zollanmeldung (vgl. Henzen, Kommentar, a.a.O., Art. 25 N 12). Gilt die Zollanmeldung unter diesen Umständen zollrechtlich als nicht geschehen, dann hat eine Anmeldung zur Präferenzverzollung a fortiori als nicht erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum Präferenzansatz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist. So sieht der Gesetzgeber folgerichtig ausdrücklich vor, die Ware könne mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn die Ware nicht angemeldet worden ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG). Auch gemäss Zollverordnung ist die Ware, für die Zollermässigung oder Zollbefreiung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv zu verzollen, falls die anmeldepflichtige Person innert Frist die erforderlichen Begleitdokumente (wie hier den Ursprungsnachweis) nicht einreicht (Art. 80 Abs. 2 ZV). Die Verzollung zum Normalansatz hat schliesslich jedenfalls bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht (E. 2.1) solange und immer dann zu gelten, als die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten oder befreiten Präferenzansatz nicht rechtmässig erfolgt ist. Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des Zollgesetzes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener Zollanmel­dung - d.h., wenn beispielsweise bereits gestellte, aber noch nicht angemeldete Waren dem zollamtlichen Gewahrsam entzogen werden - die Zollschuld im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht (Art. 3 Abs. 4 ZG) oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4 ZG) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15 ZG), oder wenn keiner dieser Zeitpunkte festellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG; Michael Beusch, Kommentar, a.a.O., Art. 69 N 17 f.; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 495). Mit der Entstehung der Zollschuld wird folglich auch die Verpflichtung des Zollpflichtigen begründet, die von der Zollverwaltung zu diesem Zeitpunkt zu veranlagenden Abgaben zu bezahlen (Art. 68 ZG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Eine Veranlagung zum Präferenzansatz kann diesfalls nicht in Betracht kommen. 2.6. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. An die anmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 612; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 und A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2; Schmid, Kommentar, a.a.O., Art. 18 N 3 f.). 2.7. Die Zollverwaltung verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin unverhältnismässig belasten würde (Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG). Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt, ist doch erst dann die Höhe der zu erlassenden Abgabe bekannt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1 und A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.1; Beusch, Kommentar, a.a.O., Art. 86 N 14). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall wurde aus zollrechtlicher Sicht die Lieferung Kokosnussöl am 18. Februar 2008 zwar summarisch angemeldet; sie befand sich unbestrittenermassen aber längst nicht mehr im Zollgewahrsam, als sie am 22. Mai 2008 (ordentlich) angemeldet werden wollte. So erklärte die Beschwerdeführerin die Sendung Kokosnussöl in dem mit als "Selbstanzeige" betitelten Schreiben vom 19. Mai 2008 selber, als "nicht verzollt" und damit unbestrittenermassen bis zu diesem Zeitpunkt auch "unangemeldet". Infolgedessen war die Ware zollrechtlich nicht (ordentlich), geschweige denn rechtmässig zur Präferenzverzollung angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie habe die Ware fristgerecht (ordentlich) angemeldet oder die Anmeldefrist sei bundesrechtswidrig, was auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht er­sichtlich wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass unter diesen Umständen auch keine Berichtigung der Zollan­mel­dung im Sinne von Art. 34 ZG - lautend auf Präferenzverzollung - erfolgen konnte, denn eine Anmeldung kann logischerweise nur dann überhaupt berichtigt werden, wenn sie auch als erfolgt zu betrachten wäre. Hat eine Anmeldung zum Präferenzansatz als nicht erfolgt zu gelten, ist die Ware zum Normalansatz zu verzollen (E. 2.5). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ihrer Zuführungspflicht nachgekommen, indem sie die Waren auf den von der Zollstelle zugelassenen Ort gestellt und inventarisiert habe. Solange sich die präferenzberechtigten Waren im Gewahrsam der Zollbehörde befunden hätten, habe die Zollverwaltung diese jederzeit und unbeschränkt überwachen und prüfen können. Die Angaben ihrer "definitiven" Anmeldung stimmten über­dies mit denjenigen der summarischen überein. Auch sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Arbeitsfehlers erstmals seit Jahren eine Sendung verspätet habe anmelden müssen. Zudem habe sie geeignete Massnahmen ergriffen, um künftige (gleichgeartete) Vorfälle zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest­gestellt. Mit ihren Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie als zuführungspflichtige Person die der Zollstelle zugeführten, gestellten und sum­marisch angemeldeten Waren fristgemäss hätte (ordentlich) anmelden und gleichzeitig Präferenzverzollung beantragen müssen (E. 2.3 und 2.5 f.). Die Befolgung der gesetzlichen Anmeldebestimmungen liegen in der Selbstverantwortung der Beschwerdeführerin und kann nicht auf die Zollbehörden abgewälzt werden (E. 2.6). Auch entbindet eine summarische Anmeldung die Beschwerdeführerin nicht davon, fristgerecht eine ordentliche einzureichen. Die summarische Anmeldung muss im Unterschied zur definitiven Anmeldung ohnehin nicht alle zur Zolldeklaration erforderlichen Daten enthalten. Gerade der Antrag auf Präferenzverzollung hätte erst mit der (ordentlichen) Anmeldung gestellt werden müssen (E. 2.5). Der Beschwerdeführerin ist zwar zugute zu halten, dass sie angeblich innerbetriebliche Massnahmen ergriffen hat, um die rechtzeitige (ordentliche) Anmeldung der eingeführten Waren künftig sicherzustellen. Dies kann vorliegend im Verhältnis zwischen Fiskus und Beschwerdeführerin jedoch nicht relevant sein. Ebenfalls kann für die hier fragliche Einfuhr nicht berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Waren aus A._______ jeweils "zuverlässig" angemeldet hat. Im Zusammenhang mit der Einfuhr ist schliesslich nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Vorbringen damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.3. Da die rechtzeitige (ordentliche) Anmeldung vorliegend unterlassen worden ist, kann im Folgenden die Frage offen bleiben, ob das verspätet vorgelegte Ursprungszeugnis bei der Veranlagung berücksichtigt werden müsste. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf die "verspätete" Annahme des Ursprungszeugnisses Art. 27 Abs. 2 Bst. b der für den vorliegend interessierenden Zeitraum einschlägigen Verordnung vom 17. April 1996 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE, AS 1996 1540) verletzt und das ihr darin eingeräumte Ermessen überschritten und missbraucht, ist folglich nicht näher einzugehen. 3.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verweigerung der Annahme des Ursprungszeugnisses bei der Anmeldung vom 22. Mai 2008 sei unverhältnismässig, zumal die zuständige Zollbehörde von einer Veranlagung von Fr. 328'780.10 ausgehe. Mit Rücksicht auf die vorgebrachten besonderen Verhältnisse der Beschwerdeführerin würde sie die genannte Zollforderung unverhältnismässig belasten. In ihrem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin ferner, die Zollforderung sei angemessen zu reduzieren. Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge bei Unterlassen der Zollanmeldung von Waren zum Präferenzansatz einzutreten hat, steht der Zollbehörde keinerlei Ermessen zu. Die Abgabeforderung zum Normalansatz basiert auf klarer gesetzlicher Grundlage; es besteht kein Raum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Ob der von der Beschwerdeführerin genannte Forderungsbetrag auch in rechnerischer und damit sachver­haltsmässiger Hinsicht bundesrechtskonform ist, könnte nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens bilden, da die Zollverwaltung darüber noch nicht verfügungsweise entschieden hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus um Zollerlass ersuchte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die geschuldete Steuer stets rechtskräftig feststehen muss, damit über den Erlass der Steuerforderung entschieden werden kann (E. 2.7).

4. Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Präferenzbehandlung des fraglichen Kokosnussöls verweigert. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'500.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: