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A-6898/2009

A-6898/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-29 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______AG (nachfolgend: Zollpflichtige) betreibt in der Schweiz eine Wäscherei für Textilien. Am 5. Juni 2007 erteilte die Oberzolldirektion (OZD) der Zollpflichtigen eine Bewilligung für die aktive Veredelung verschmutzter Putztücher. Diese Verfügung ermöglichte der Zollpflichtigen die abgabefreie Einfuhr von Putztüchern zum Zweck der Reinigung und die abgabefreie Wiederausfuhr der gereinigten Textilien unter anderem unter folgenden Auflagen: «Die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt "Aktive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung / Rückerstattung" (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen. [...] Über Eingang, Veredelung und Ausgang ist eine genaue Kontrolle zu führen.» B. Im November 2007 wurden fünf Sendungen Scheuer-, Spül- und Staubtücher aus England ohne Zollveranlagung direkt zur Zollpflichtigen transportiert und - nach Reinigung - wieder ausgeführt. Daraufhin erliess die Zollkreisdirektion Basel am 9. Juni 2008 eine Nachforderungsverfügung über Fr. 62'856.30 Zoll, Fr. 12'857.05 Mehrwertsteuer und Fr. 440.-- Erledigungsgebühr. Diese Verfügung wurde rechtskräftig. C. Mit Gesuch vom 8. Juni 2009 beantragte die Zollpflichtige den vollständigen Erlass der mit Verfügung vom 9. Juni 2008 nacherhobenen Abgaben. Das Gesuch wurde von der OZD am 2. Oktober 2009 vollumfänglich, d. h. hinsichtlich Zoll, Mehrwertsteuer und Erledigungsgebühr, abgewiesen. D. Mit Beschwerde vom 4. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Verfügung der OZD vom 2. Oktober 2009, sowie die Gutheissung des Erlassgesuchs bezüglich Mehrwertsteuer und Zoll bzw. den Erlass eines Betrags von insgesamt Fr. 75'713.35. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) schloss mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der OZD zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 64 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] sowie dem zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gültigen Art. 84 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; vgl. unten E. 1.3). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach den Parteibegehren und dem angefochtenen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4). Mit Beschwerde vom 4. November 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Erlassgesuchs bezüglich Mehrwertsteuer und Zoll bzw. den Erlass eines Betrags von Fr. 75'713.35. Damit reduziert sie gegenüber dem Gesuch vom 8. Juni 2009 den im Streit liegenden Betrag im Umfang der Erledigungsgebühr von Fr. 440.--. Der vorliegende Streitgegenstand umfasst die Erledigungsgebühr mithin nicht mehr.

E. 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG. Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Beim Steuererlass handelt es sich jedoch nicht um Verfahrensrecht, sondern um ein spezielles Verfahren - das Vollstreckungsverfahren -, welches dem ordentlichen Verfahren (Veranlagungsverfahren) folgt. Das neue Erlassrecht findet daher auf bereits hängige Verfahren keine Anwendung. Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend Mehrwertsteuer gilt für den sich vor dem Jahr 2010 verwirklichten Sachverhalt das aMWSTG, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.3; vgl. auch Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, Annexe 3 Commentaire article par article de la nouvelle LTVA, Rz. 673).

E. 2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 86 ZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass gehört dabei nicht zur Veranlagung, sondern bildet Teil des Bezugs bzw. der Vollstreckung rechtskräftiger Zollschulden. Die Begründetheit der Zollerhebung bzw. eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens können demnach nicht Gegenstand des Erlassverfahrens sein, sondern wären entsprechende Vorbringen in den an die Veranlagung anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. Basel 2007, Rz. 520 ff.). Das Erlassverfahren kann mithin auch nicht zur Heilung von im Veranlagungsverfahren begangener Versäumnisse dienen (Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 3 zu Art. 86).

E. 2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollerlass ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen besonderen Fällen von Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG, unter den in Bst. c und d dieses Absatzes aufgeführten Voraussetzungen vorgesehen. Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen Erlassgründen von Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287; vgl. BBl 2004 653; Arpagaus, a.a.O, Rz. 521). Bei Inkrafttreten des ZG wurde eine terminologische Anpassung des Art. 84 aMWSTG vorgenommen, womit eine grosse Ähnlichkeit zwischen Art. 84 aMWSTG und Art. 86 ZG erzielt wurde. Art. 84 aMWSTG setzte damit die grundsätzliche "Verwandtschaft" der Mehrwertsteuer- mit den Zollerlassregelungen fort, wie sie bereits bei Art. 76 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) und Art. 127 aZG bestand. Deshalb kann zur Auslegung von Art. 86 ZG auch die einschlägige Rechtsprechung zu Art. 127 aZG und Art. 84 aMWSTG bzw. Art. 76 aMWSTV herangezogen werden (Beusch, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 86, sowie zum Folgenden: Rz. 26 f.).

E. 2.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c kann ein Zollbetrag erlassen werden, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unverhältnismässig belasten würde". Unter der "Nachforderung" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 523; vgl. zum aZG: BGE 94 I 475 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 85 ZG). Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung bei der steuerpflichtigen Person, kann Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG mithin von vornherein keine Anwendung finden (vgl. bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 29. Juli 2004, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.16 E. 3a/bb).

E. 2.4 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär zur Anwendung kommt, also nur dann, wenn ein Sachverhalt nicht bereits von den Bst. a-c erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass gewährt werden, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen". Diese drei im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift freilich kein behördliches Ermessen, sondern besteht ein Anspruch auf Erlass (Beusch, a.o.O., Rz. 29 ff. zu Art. 86; vgl. zum aZG: Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.4). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

E. 2.4.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.1). Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als aussergewöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielhaft unter dem aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümliche Unterlassung des Antrages auf Präferenzbehandlung als aussergewöhnlicher Umstand, wenn sowohl sämtliche formellen als auch materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Diesbezüglich stellte das Bundesgericht insbesondere fest, dass aufgrund eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten eine derartige Praxis für Waren, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen wurden, ausgeschlossen sei (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, a.a.O., E. 3.5). Diese Haltung übernahm auch der Gesetzgeber mit Art. 34 ZG indem er für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der Waren bzw. Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen vorsah. Aufgrund letzterer Bestimmung ist gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz auch die erwähnte Verwaltungspraxis inzwischen aufgegeben worden. Allgemein vermögen aussergewöhnliche Umstände nicht durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden. Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet deshalb Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1 und A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3).

E. 2.4.2 In Ausnahmefällen können auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder die aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen teilweisen, nicht dagegen einen vollständigen Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (Entscheid des Bundesrates vom 11. Dezember 1995, veröffentlicht in VPB 61.93 E. 7; Beusch, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 86). Im Hinblick darauf, dass der Bezug der Abgabe jedoch als zweite - insofern unscharf zu trennende - Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine besondere Härte darstellen muss, drängt sich diesbezüglich eine restriktive Handhabung auf. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken. Insofern hebt dieses zweite Kriterium die zu berücksichtigende persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person hervor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

E. 2.4.3 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen als drittes Kriterium von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf im Ergebnis nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen. Die Zollbemessung wird gemäss Art. 19 ZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) in den Anhängen 1 und 2 des ZTG geregelt (Generaltarif, veröffentlicht unter <www.ezv.admin.ch>). Wer ein Gesuch um Zollerlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2 und A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2 je mit Hinweisen).

E. 2.5 Wie erwähnt stimmt Art. 84 aMWSTG weitgehend mit Art. 86 ZG überein (vgl. oben E. 2.2), womit für die Mehrwertsteuer materiell auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Anzumerken ist jedoch, dass das aMWSTG keine dem Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG entsprechende Bestimmung kennt. Aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen lassen, sind damit kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.4.2 und 2.4.3 mit Hinweisen). Im Sinn der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG) ist im Übrigen darauf zu achten, dass derjenige, der den grenzüberschreitenden Verkehr sorgfältig abwickelt, nicht gegenüber weniger korrekten Mitbewerbern benachteiligt wird (vgl. dazu bereits: Entscheid der ZRK vom 7. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.24 E. 2.a).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall erachtet die Beschwerdeführerin die vergessene Veranlagung als aussergewöhnlichen Grund, welcher hinsichtlich der Zahlung des Zolls für sie als kleines Unternehmen in einem hart umkämpften Markt mit geringen Margen eine besondere Härte begründe und die Pflicht zur Nachentrichtung der Abgaben als unbillig erscheinen lasse.

E. 3.2 Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG, liegt doch kein Irrtum seitens der Zollbehörden vor, sondern verhielten sich die steuerpflichtige Person bzw. ihre Hilfspersonen fehlerhaft (vgl. oben E. 2.3).

E. 3.3 Was sodann die Betroffenheit im Sinn einer besondere Härte gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG angeht, so ergibt sich diese nicht abschliessend aus den Akten. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der Nachforderungsverfügung ein (angeblich wesentlicher) Jahresgewinnanteil entginge, weshalb der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit stehe; belegt wird dies jedoch nicht. Ohnehin kann das Vorliegen einer besonderen Härte aber offen gelassen werden, da es vorliegend am aussergewöhnlichen Grund zur Erlassgewährung gebricht.

E. 3.3.1 Unstrittig wurden vorliegend fünf für die Beschwerdeführerin bestimmte Lastwagensendungen mit zu reinigenden Textilien überhaupt nicht der Veranlagung zugeführt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei keineswegs um ein kleineres formales Versehen, sondern um eine Missachtung einer grundlegenden Vorschrift des Zollverfahrens. Schon aus diesem Grund entfällt ein Vergleich mit der unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend irrtümlichen Vergessens, eine Präferenzbehandlung zu verlangen (vgl. oben E. 2.4.1).

E. 3.3.2 Dazu kommt, dass durch den anschliessenden Export der gewaschenen Putztücher jegliche Kontrolle der Behörden verunmöglicht wurde. Auch aus diesem Grund verbietet sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ein Vergleich mit der ehemaligen Praxis in Sachen Präferenzbehandlung (vgl. oben E. 2.4.1); so konnten vorliegend im Gegensatz zur erwähnten (früheren) Praxis die formellen Voraussetzungen der Einfuhr zur aktiven Veredelung nicht erfüllt werden, da entsprechende Auflagen infolge fehlender Zuführung zur Veranlagung gar nicht konkretisiert werden konnten (vgl. Art. 59 Abs. 3 Bst. c ZG). Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen bei Bewilligungserteilung ausdrücklich auf ihre Anmelde- und Prüfungspflichten aufmerksam gemacht (vgl. oben Sachverhalt A). Das Versäumnis der Anmeldung hätte mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion der Lastwagenfahrer und/oder Empfangsmitarbeitenden ohne weiteres vermieden werden können und müssen.

E. 3.3.3 Eine aussergewöhnliche konjunkturelle oder finanzielle Situation, die für sich einen aussergewöhnlichen Grund zum Erlass begründen könnte, besteht schliesslich auch nicht, da die Beschwerdeführerin im entsprechenden Geschäftsjahr laut eigener Beschreibung Gewinne verbuchen konnte (vgl. oben E. 3.3); eine aussergewöhnliche persönliche Extremsituation wird denn zu Recht auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend sind die Umstände nicht als aussergewöhnlich im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu qualifizieren. Ein Zollerlass kann mithin nicht gewährt werden.

E. 3.4 Hinsichtlich der Mehrwertsteuer kann - soweit entsprechende Erlassbestimmungen überhaupt bestehen (vgl. oben E. 2.5) - auf die Ausführungen zum Zoll verwiesen werden. Damit braucht auf die von der OZD aufgeworfene Frage bezüglich Wettbewerbsneutralität (Unklarheit, ob die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer nicht bereits als Vorsteuer abgezogen habe und ihr Letztere somit bei Gewährung des Erlasses doppelt vergütet würde) nicht weiter eingegangen zu werden. Mithin ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4 Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 5 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Lino Etter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6898/2009 {T 0/2} Urteil vom 29. April 2010 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Lino Etter. Parteien A._______AG, ... vertreten durch R._______, ... Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlass Zollabgaben. Sachverhalt: A. Die A._______AG (nachfolgend: Zollpflichtige) betreibt in der Schweiz eine Wäscherei für Textilien. Am 5. Juni 2007 erteilte die Oberzolldirektion (OZD) der Zollpflichtigen eine Bewilligung für die aktive Veredelung verschmutzter Putztücher. Diese Verfügung ermöglichte der Zollpflichtigen die abgabefreie Einfuhr von Putztüchern zum Zweck der Reinigung und die abgabefreie Wiederausfuhr der gereinigten Textilien unter anderem unter folgenden Auflagen: «Die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt "Aktive Veredelung: Veranlagung Nichterhebung / Rückerstattung" (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen. [...] Über Eingang, Veredelung und Ausgang ist eine genaue Kontrolle zu führen.» B. Im November 2007 wurden fünf Sendungen Scheuer-, Spül- und Staubtücher aus England ohne Zollveranlagung direkt zur Zollpflichtigen transportiert und - nach Reinigung - wieder ausgeführt. Daraufhin erliess die Zollkreisdirektion Basel am 9. Juni 2008 eine Nachforderungsverfügung über Fr. 62'856.30 Zoll, Fr. 12'857.05 Mehrwertsteuer und Fr. 440.-- Erledigungsgebühr. Diese Verfügung wurde rechtskräftig. C. Mit Gesuch vom 8. Juni 2009 beantragte die Zollpflichtige den vollständigen Erlass der mit Verfügung vom 9. Juni 2008 nacherhobenen Abgaben. Das Gesuch wurde von der OZD am 2. Oktober 2009 vollumfänglich, d. h. hinsichtlich Zoll, Mehrwertsteuer und Erledigungsgebühr, abgewiesen. D. Mit Beschwerde vom 4. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Verfügung der OZD vom 2. Oktober 2009, sowie die Gutheissung des Erlassgesuchs bezüglich Mehrwertsteuer und Zoll bzw. den Erlass eines Betrags von insgesamt Fr. 75'713.35. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) schloss mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der OZD zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 64 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] sowie dem zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gültigen Art. 84 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; vgl. unten E. 1.3). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach den Parteibegehren und dem angefochtenen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4). Mit Beschwerde vom 4. November 2009 beantragt die Beschwerdeführerin die Gutheissung des Erlassgesuchs bezüglich Mehrwertsteuer und Zoll bzw. den Erlass eines Betrags von Fr. 75'713.35. Damit reduziert sie gegenüber dem Gesuch vom 8. Juni 2009 den im Streit liegenden Betrag im Umfang der Erledigungsgebühr von Fr. 440.--. Der vorliegende Streitgegenstand umfasst die Erledigungsgebühr mithin nicht mehr. 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG. Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Beim Steuererlass handelt es sich jedoch nicht um Verfahrensrecht, sondern um ein spezielles Verfahren - das Vollstreckungsverfahren -, welches dem ordentlichen Verfahren (Veranlagungsverfahren) folgt. Das neue Erlassrecht findet daher auf bereits hängige Verfahren keine Anwendung. Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend Mehrwertsteuer gilt für den sich vor dem Jahr 2010 verwirklichten Sachverhalt das aMWSTG, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.3; vgl. auch Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, Annexe 3 Commentaire article par article de la nouvelle LTVA, Rz. 673). 2. 2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 86 ZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass gehört dabei nicht zur Veranlagung, sondern bildet Teil des Bezugs bzw. der Vollstreckung rechtskräftiger Zollschulden. Die Begründetheit der Zollerhebung bzw. eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens können demnach nicht Gegenstand des Erlassverfahrens sein, sondern wären entsprechende Vorbringen in den an die Veranlagung anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. Basel 2007, Rz. 520 ff.). Das Erlassverfahren kann mithin auch nicht zur Heilung von im Veranlagungsverfahren begangener Versäumnisse dienen (Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 3 zu Art. 86). 2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollerlass ist, abgesehen von den hier nicht einschlägigen besonderen Fällen von Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG, unter den in Bst. c und d dieses Absatzes aufgeführten Voraussetzungen vorgesehen. Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen Erlassgründen von Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287; vgl. BBl 2004 653; Arpagaus, a.a.O, Rz. 521). Bei Inkrafttreten des ZG wurde eine terminologische Anpassung des Art. 84 aMWSTG vorgenommen, womit eine grosse Ähnlichkeit zwischen Art. 84 aMWSTG und Art. 86 ZG erzielt wurde. Art. 84 aMWSTG setzte damit die grundsätzliche "Verwandtschaft" der Mehrwertsteuer- mit den Zollerlassregelungen fort, wie sie bereits bei Art. 76 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) und Art. 127 aZG bestand. Deshalb kann zur Auslegung von Art. 86 ZG auch die einschlägige Rechtsprechung zu Art. 127 aZG und Art. 84 aMWSTG bzw. Art. 76 aMWSTV herangezogen werden (Beusch, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 86, sowie zum Folgenden: Rz. 26 f.). 2.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c kann ein Zollbetrag erlassen werden, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unverhältnismässig belasten würde". Unter der "Nachforderung" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 523; vgl. zum aZG: BGE 94 I 475 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 85 ZG). Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung bei der steuerpflichtigen Person, kann Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG mithin von vornherein keine Anwendung finden (vgl. bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 29. Juli 2004, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.16 E. 3a/bb). 2.4 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär zur Anwendung kommt, also nur dann, wenn ein Sachverhalt nicht bereits von den Bst. a-c erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass gewährt werden, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen". Diese drei im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift freilich kein behördliches Ermessen, sondern besteht ein Anspruch auf Erlass (Beusch, a.o.O., Rz. 29 ff. zu Art. 86; vgl. zum aZG: Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.4). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen: 2.4.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.1). Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als aussergewöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielhaft unter dem aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümliche Unterlassung des Antrages auf Präferenzbehandlung als aussergewöhnlicher Umstand, wenn sowohl sämtliche formellen als auch materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Diesbezüglich stellte das Bundesgericht insbesondere fest, dass aufgrund eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten eine derartige Praxis für Waren, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen wurden, ausgeschlossen sei (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, a.a.O., E. 3.5). Diese Haltung übernahm auch der Gesetzgeber mit Art. 34 ZG indem er für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der Waren bzw. Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen vorsah. Aufgrund letzterer Bestimmung ist gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz auch die erwähnte Verwaltungspraxis inzwischen aufgegeben worden. Allgemein vermögen aussergewöhnliche Umstände nicht durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden. Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet deshalb Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1 und A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3). 2.4.2 In Ausnahmefällen können auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder die aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen teilweisen, nicht dagegen einen vollständigen Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (Entscheid des Bundesrates vom 11. Dezember 1995, veröffentlicht in VPB 61.93 E. 7; Beusch, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 86). Im Hinblick darauf, dass der Bezug der Abgabe jedoch als zweite - insofern unscharf zu trennende - Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine besondere Härte darstellen muss, drängt sich diesbezüglich eine restriktive Handhabung auf. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken. Insofern hebt dieses zweite Kriterium die zu berücksichtigende persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person hervor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 2.4.3 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen als drittes Kriterium von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf im Ergebnis nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen. Die Zollbemessung wird gemäss Art. 19 ZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) in den Anhängen 1 und 2 des ZTG geregelt (Generaltarif, veröffentlicht unter ). Wer ein Gesuch um Zollerlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2 und A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2 je mit Hinweisen). 2.5 Wie erwähnt stimmt Art. 84 aMWSTG weitgehend mit Art. 86 ZG überein (vgl. oben E. 2.2), womit für die Mehrwertsteuer materiell auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Anzumerken ist jedoch, dass das aMWSTG keine dem Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG entsprechende Bestimmung kennt. Aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen lassen, sind damit kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.4.2 und 2.4.3 mit Hinweisen). Im Sinn der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG) ist im Übrigen darauf zu achten, dass derjenige, der den grenzüberschreitenden Verkehr sorgfältig abwickelt, nicht gegenüber weniger korrekten Mitbewerbern benachteiligt wird (vgl. dazu bereits: Entscheid der ZRK vom 7. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.24 E. 2.a). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall erachtet die Beschwerdeführerin die vergessene Veranlagung als aussergewöhnlichen Grund, welcher hinsichtlich der Zahlung des Zolls für sie als kleines Unternehmen in einem hart umkämpften Markt mit geringen Margen eine besondere Härte begründe und die Pflicht zur Nachentrichtung der Abgaben als unbillig erscheinen lasse. 3.2 Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG, liegt doch kein Irrtum seitens der Zollbehörden vor, sondern verhielten sich die steuerpflichtige Person bzw. ihre Hilfspersonen fehlerhaft (vgl. oben E. 2.3). 3.3 Was sodann die Betroffenheit im Sinn einer besondere Härte gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG angeht, so ergibt sich diese nicht abschliessend aus den Akten. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgrund der Nachforderungsverfügung ein (angeblich wesentlicher) Jahresgewinnanteil entginge, weshalb der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit stehe; belegt wird dies jedoch nicht. Ohnehin kann das Vorliegen einer besonderen Härte aber offen gelassen werden, da es vorliegend am aussergewöhnlichen Grund zur Erlassgewährung gebricht. 3.3.1 Unstrittig wurden vorliegend fünf für die Beschwerdeführerin bestimmte Lastwagensendungen mit zu reinigenden Textilien überhaupt nicht der Veranlagung zugeführt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei keineswegs um ein kleineres formales Versehen, sondern um eine Missachtung einer grundlegenden Vorschrift des Zollverfahrens. Schon aus diesem Grund entfällt ein Vergleich mit der unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend irrtümlichen Vergessens, eine Präferenzbehandlung zu verlangen (vgl. oben E. 2.4.1). 3.3.2 Dazu kommt, dass durch den anschliessenden Export der gewaschenen Putztücher jegliche Kontrolle der Behörden verunmöglicht wurde. Auch aus diesem Grund verbietet sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ein Vergleich mit der ehemaligen Praxis in Sachen Präferenzbehandlung (vgl. oben E. 2.4.1); so konnten vorliegend im Gegensatz zur erwähnten (früheren) Praxis die formellen Voraussetzungen der Einfuhr zur aktiven Veredelung nicht erfüllt werden, da entsprechende Auflagen infolge fehlender Zuführung zur Veranlagung gar nicht konkretisiert werden konnten (vgl. Art. 59 Abs. 3 Bst. c ZG). Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen bei Bewilligungserteilung ausdrücklich auf ihre Anmelde- und Prüfungspflichten aufmerksam gemacht (vgl. oben Sachverhalt A). Das Versäumnis der Anmeldung hätte mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion der Lastwagenfahrer und/oder Empfangsmitarbeitenden ohne weiteres vermieden werden können und müssen. 3.3.3 Eine aussergewöhnliche konjunkturelle oder finanzielle Situation, die für sich einen aussergewöhnlichen Grund zum Erlass begründen könnte, besteht schliesslich auch nicht, da die Beschwerdeführerin im entsprechenden Geschäftsjahr laut eigener Beschreibung Gewinne verbuchen konnte (vgl. oben E. 3.3); eine aussergewöhnliche persönliche Extremsituation wird denn zu Recht auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend sind die Umstände nicht als aussergewöhnlich im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu qualifizieren. Ein Zollerlass kann mithin nicht gewährt werden. 3.4 Hinsichtlich der Mehrwertsteuer kann - soweit entsprechende Erlassbestimmungen überhaupt bestehen (vgl. oben E. 2.5) - auf die Ausführungen zum Zoll verwiesen werden. Damit braucht auf die von der OZD aufgeworfene Frage bezüglich Wettbewerbsneutralität (Unklarheit, ob die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer nicht bereits als Vorsteuer abgezogen habe und ihr Letztere somit bei Gewährung des Erlasses doppelt vergütet würde) nicht weiter eingegangen zu werden. Mithin ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Lino Etter Versand: