Zölle","Mehrwertsteuer
Sachverhalt
A. Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige, Beschwerdeführerin) bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Eiern und Eierprodukten. B. Mit Verfügung vom 25. September 2002 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der Abgabepflichtigen Fr. 407'938.-- (Fr. 399'939.30 Zoll und Fr. 7'998.70 Mehrwertsteuer) nach. Sie stützte sich dabei auf die Kontrolle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), wonach die Abgabepflichtige im Jahr 1997 Verarbeitungs- und Konsumeier unrechtmässig zum Kontingentszollansatz (KZA) statt zum (höheren) Ausserkontingentszollansatz (AKZA) importiert haben soll. Die Abgabepflichtige reichte gegen diese Nachbezugsverfügung am 28. Oktober 2002 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD, Vorinstanz) eine Beschwerde sowie ein Erlassgesuch ein. Die OZD wies die Beschwerde ab. Dagegen erhob die Abgabepflichtige Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK]. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren zuständigkeitshalber übernommen hatte, hiess die Beschwerde aus Gründen der für gewisse Forderungen eingetretenen Verjährung teilweise (im Umfang von Fr. 112'360.20) gut und stellte fest, dass die Zollschuld gemäss Entscheid der OZD vom 16. Dezember 2004 im Umfang von Fr. 295'577.80 bestehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1691/2006 vom 15. Mai 2007). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. C. Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 wies die OZD das Gesuch vom 28. Oktober 2002 um Erlass der Zollabgaben und um Erlass der Mehrwertsteuer ab. In ihrer Begründung legte die OZD im Wesentlichen dar, die vorliegende Angelegenheit beruhe auf einer Berichtigung der Tarifeinreihung. Die Abgabepflichtige hätte die Einfuhren mangels Kontingent zum AKZA statt zum KZA deklarieren müssen. Das Begehren um Erlass der Zollabgaben stelle somit gleichsam einen nachträglichen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung dar, sollte doch auf dem Wege des Erlasses wiederum nach den ursprünglich deklarierten Tarifnummern verfügt werden. Vergleichbares gelte für die Mehrwertsteuer. Jedenfalls lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die deren Erlass rechtfertigten. D. Mit Eingabe vom 14. August 2008 erhob die Abgabepflichtige gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - gestellten Rechtsbegehren, (1.) der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Zollschuld von Fr. 289'782.30 [recte: Fr. 295'577.80] vollumfänglich zu erlassen; und (2.) eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Zollschuld teilweise zu erlassen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 schloss die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 1.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die Mehrwertsteuer gilt für den sich im Jahr 1997 verwirklichten Sachverhalt die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 1.2).
E. 2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind demnach im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1).
E. 2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Zollbetrag erlassen werden, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde". Unter der "Nachforderung" im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (BGE 94 I 475 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b, 82 I 251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3).
E. 2.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär zur Anwendung kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen". Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
E. 2.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48).
E. 2.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten KZA und des korrekterweise anzuwendenden (höheren) Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabenbemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b.bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
E. 2.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. 2b.cc).
E. 2.4.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65 - 76). Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 76 MWSTV geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse" die steuerpflichtige Person "unbillig belasten würde" (Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein.
E. 2.4.2 Die Regelung von Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derjenigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht auf das in Erwägung 2.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat beispielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten, ist ein Erlass ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2, vgl. auch Entscheid der ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch Peter A. Müller in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7).
E. 2.4.3 Die Mehrwertsteuerverordnung kennt im Übrigen keine dem Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen, sind kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer.
E. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung des KZA beansprucht, obwohl sie nicht über die notwendigen Kontingentsanteile verfügt hat (oben E. A). Der Zollnachbezug beruht auf der Berichtigung der falschen Deklaration der Beschwerdeführerin und berechnet sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem höheren AKZA. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten.
E. 3.2 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin einen Zollnachlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht geltend, ist doch die Zollabgabe weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Der Nachbezug einer zu Unrecht nicht entrichteten Steuer ist nicht ungewöhnlich und vermöchte die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 2.2).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die von dieser Bestimmung geforderten aussergewöhnlichen Verhältnisse, die den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. E. 2.3), erblickt sie vorab in den "Unzulänglichkeiten" der Behörden betreffend die Umsetzung der Zollkontingentierungsvorschriften. Diese hätten eine seriöse Geschäftspolitik ihrerseits verhindert. Insbesondere seien die Kontingente in "völliger Verkennung der Marktverhältnisse" festgelegt worden. Entgegen dem Wortlaut der Eierverordnung habe das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) die Kontingente für Konsumeier für das letzte Jahresdrittel in drei Unterdrittel aufgeteilt. Hingegen habe dasselbe Amt eine Unterteilung für den Import von Verarbeitungseiern verordnungswidrig unterlassen. Zu beachten sei ferner, dass Teilzollkontingente teilweise erst während der laufenden Kontingentsperiode oder viel zu kurzfristig eröffnet worden seien. Überhaupt sei der durch das GATT/WTO-Abkommen verlangte Marktzutritt durch die vom BAWI festgelegten Zuteilungen verletzt worden, seien doch gesamtschweizerisch im Jahr 1997 viel weniger Konsum- und Verarbeitungseier importiert als Kontingente zugesprochen worden. Im Übrigen habe auch das BLW erkannt, dass die Regelung der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten weitreichende Probleme verursacht habe. Schliesslich sei sich der Verordnungsgeber der Unzulänglichkeiten der Eierverordnung bewusst geworden, weshalb diese durch eine überarbeitete Fassung abgelöst worden sei, die eine "völlig andere" Regelung der Voraussetzungen der Kontingentserteilung enthalte. Insgesamt handle es sich damit um beurteilungsrelevante, aussergewöhnliche Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziffer 4 aZG. Entgegen der Auffassung der OZD werde mit einem Erlass im vorliegenden Fall nicht die Grundlage der Bemessung der Abgabe korrigiert - die Abgabenbemessung werde denn auch gar nicht bestritten. Die normale Abgabenerhebung würde aber vorliegend eine besondere Härte darstellen. Ein solcher Sachverhalt müsse zu einem Erlass führen können, ansonsten nur noch in all jenen Fällen Erlass gewährt werden könnte, in denen aufgrund einer Falschdeklaration des Zollzahlungspflichtigen eine zu hohe Abgabe entrichtet wurde und dies im Nachhinein über ein Erlassverfahren korrigiert werden soll. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies im Gesetzeswortlaut festgehalten. Das vorliegende Erlassgesuch führe somit - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - nicht zu einer Korrektur der Bemessungsgrundlage, sondern zum Verzicht auf eine an sich geschuldete Abgabe, weil der Bezug vorliegend unbillig erscheine. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Bezahlung der nachgeforderten Abgabe die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz ernsthaft bedrohe. Der für das Geschäftsjahr 2007 angefallene Unternehmensgewinn werde nämlich "mit einem Schlag zunichte" gemacht, so dass geplante Investitionen nicht realisiert werden könnten.
E. 3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe beziehen sich hauptsächlich auf den die Zollforderungen begründenden Sachverhalt. Derartige Einwände sind im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Verfahren um Erlass sind sie nicht mehr zu hören (vgl. E. 2.1). Die Vorwürfe sind im Übrigen unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde bei der Zuteilung der jeweiligen Zollkontingente korrekt vorgegangen ist, mithin keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind (vgl. Urteil A-1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 2.2 und 2.3). Die ordnungsgemässe Anwendung zollrechtlicher Bestimmungen vermag aber keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen (E. 2.3.1). Zwar trifft zu, dass es bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten (insbesondere Früchte und Gemüse) im Jahr 1997 gemäss dem BLW zu einem "eigentlichen Vollzugsnotstand" gekommen ist und aus diesem Grund ab 2002 eine neue Regelung eingeführt wurde (vgl. Schreiben des BLW vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Der "Mangel an personellen Ressourcen" beim BLW führte dazu, dass "ein Grossteil der im Bereich der Kontingentsbewirtschaftung festgestellten Unstimmigkeiten" der Jahre 1995 bis 1997 "zu Beginn des Jahres 2002" hat "abgeschrieben werden" müssen (vgl. Schreiben des BLW vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Inwiefern aber die genannten Schwierigkeiten beim BLW mit Bezug auf die Beschwerdeführerin geradezu aussergewöhnliche Verhältnisse begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Für die Anwendung des Auffangtatbestands gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG bleibt somit kein Raum. Die Beschwerde ist bereits aus diesen Gründen abzuweisen.
E. 3.3.3 Unter diesen Umständen muss der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentation (vgl. E. 3.3.1, 2. Absatz) nicht weiter nachgegangen werden, die in der Frage mündet, ob - trotz der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2) - in Fällen, in denen der Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration beruht, dennoch Verhältnisse vorliegen können, die als aussergewöhnlich bezeichnet werden müssen. Denn massgebend und zu beurteilen sind nicht hypothetische Konstellationen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, der ohne Zweifel keinen Nachlass rechtfertigt. Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollnachlass würde im hier zu beurteilenden Fall vielmehr einer Wiedergutmachung der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdeführerin bei der Zollkontingentsverwaltung gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlasses ist (E. 2.3.1).
E. 3.3.4 Da es für einen Zollnachlass bereits am Erfordernis des Vorliegens aussergewöhnlicher Verhältnisse mangelt, muss nicht geprüft werden, ob die Zollnachbelastungen bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Härte führen, schafft doch die Erfüllung dieser Voraussetzung allein keinen Anspruch auf einen Erlass (E. 2.3.3).
E. 3.4 Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 3.2). Da es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die falsche Deklaration zu tragen hat, kann auch die Mehrwertsteuer nicht erlassen werden.
E. 3.5 Nachdem im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Erlass überhaupt fehlen, erübrigt sich eine Prüfung des Eventualbegehrens, ob und in welchem Umfang (nur) ein Teilnachlass zu gewähren ist, gelten für einen solchen doch keine anderen Voraussetzungen als für den Nachlass des gesamten Betrages.
E. 4 Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5264/2008 {T 0/2} Urteil vom 27. August 2009 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______ AG, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlass der Einfuhrabgaben. Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige, Beschwerdeführerin) bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Eiern und Eierprodukten. B. Mit Verfügung vom 25. September 2002 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der Abgabepflichtigen Fr. 407'938.-- (Fr. 399'939.30 Zoll und Fr. 7'998.70 Mehrwertsteuer) nach. Sie stützte sich dabei auf die Kontrolle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), wonach die Abgabepflichtige im Jahr 1997 Verarbeitungs- und Konsumeier unrechtmässig zum Kontingentszollansatz (KZA) statt zum (höheren) Ausserkontingentszollansatz (AKZA) importiert haben soll. Die Abgabepflichtige reichte gegen diese Nachbezugsverfügung am 28. Oktober 2002 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD, Vorinstanz) eine Beschwerde sowie ein Erlassgesuch ein. Die OZD wies die Beschwerde ab. Dagegen erhob die Abgabepflichtige Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK]. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren zuständigkeitshalber übernommen hatte, hiess die Beschwerde aus Gründen der für gewisse Forderungen eingetretenen Verjährung teilweise (im Umfang von Fr. 112'360.20) gut und stellte fest, dass die Zollschuld gemäss Entscheid der OZD vom 16. Dezember 2004 im Umfang von Fr. 295'577.80 bestehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1691/2006 vom 15. Mai 2007). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. C. Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 wies die OZD das Gesuch vom 28. Oktober 2002 um Erlass der Zollabgaben und um Erlass der Mehrwertsteuer ab. In ihrer Begründung legte die OZD im Wesentlichen dar, die vorliegende Angelegenheit beruhe auf einer Berichtigung der Tarifeinreihung. Die Abgabepflichtige hätte die Einfuhren mangels Kontingent zum AKZA statt zum KZA deklarieren müssen. Das Begehren um Erlass der Zollabgaben stelle somit gleichsam einen nachträglichen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung dar, sollte doch auf dem Wege des Erlasses wiederum nach den ursprünglich deklarierten Tarifnummern verfügt werden. Vergleichbares gelte für die Mehrwertsteuer. Jedenfalls lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die deren Erlass rechtfertigten. D. Mit Eingabe vom 14. August 2008 erhob die Abgabepflichtige gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - gestellten Rechtsbegehren, (1.) der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Zollschuld von Fr. 289'782.30 [recte: Fr. 295'577.80] vollumfänglich zu erlassen; und (2.) eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Zollschuld teilweise zu erlassen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 schloss die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die Mehrwertsteuer gilt für den sich im Jahr 1997 verwirklichten Sachverhalt die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 1.2). 2. 2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind demnach im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1). 2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Zollbetrag erlassen werden, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde". Unter der "Nachforderung" im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (BGE 94 I 475 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b, 82 I 251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3). 2.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär zur Anwendung kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen". Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen: 2.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48). 2.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten KZA und des korrekterweise anzuwendenden (höheren) Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabenbemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b.bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2). 2.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. 2b.cc). 2.4 2.4.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65 - 76). Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 76 MWSTV geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse" die steuerpflichtige Person "unbillig belasten würde" (Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. 2.4.2 Die Regelung von Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derjenigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht auf das in Erwägung 2.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat beispielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten, ist ein Erlass ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2, vgl. auch Entscheid der ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch Peter A. Müller in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7). 2.4.3 Die Mehrwertsteuerverordnung kennt im Übrigen keine dem Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen, sind kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer. 3. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung des KZA beansprucht, obwohl sie nicht über die notwendigen Kontingentsanteile verfügt hat (oben E. A). Der Zollnachbezug beruht auf der Berichtigung der falschen Deklaration der Beschwerdeführerin und berechnet sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem höheren AKZA. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten. 3.2 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin einen Zollnachlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht geltend, ist doch die Zollabgabe weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Der Nachbezug einer zu Unrecht nicht entrichteten Steuer ist nicht ungewöhnlich und vermöchte die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 2.2). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die von dieser Bestimmung geforderten aussergewöhnlichen Verhältnisse, die den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. E. 2.3), erblickt sie vorab in den "Unzulänglichkeiten" der Behörden betreffend die Umsetzung der Zollkontingentierungsvorschriften. Diese hätten eine seriöse Geschäftspolitik ihrerseits verhindert. Insbesondere seien die Kontingente in "völliger Verkennung der Marktverhältnisse" festgelegt worden. Entgegen dem Wortlaut der Eierverordnung habe das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) die Kontingente für Konsumeier für das letzte Jahresdrittel in drei Unterdrittel aufgeteilt. Hingegen habe dasselbe Amt eine Unterteilung für den Import von Verarbeitungseiern verordnungswidrig unterlassen. Zu beachten sei ferner, dass Teilzollkontingente teilweise erst während der laufenden Kontingentsperiode oder viel zu kurzfristig eröffnet worden seien. Überhaupt sei der durch das GATT/WTO-Abkommen verlangte Marktzutritt durch die vom BAWI festgelegten Zuteilungen verletzt worden, seien doch gesamtschweizerisch im Jahr 1997 viel weniger Konsum- und Verarbeitungseier importiert als Kontingente zugesprochen worden. Im Übrigen habe auch das BLW erkannt, dass die Regelung der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten weitreichende Probleme verursacht habe. Schliesslich sei sich der Verordnungsgeber der Unzulänglichkeiten der Eierverordnung bewusst geworden, weshalb diese durch eine überarbeitete Fassung abgelöst worden sei, die eine "völlig andere" Regelung der Voraussetzungen der Kontingentserteilung enthalte. Insgesamt handle es sich damit um beurteilungsrelevante, aussergewöhnliche Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziffer 4 aZG. Entgegen der Auffassung der OZD werde mit einem Erlass im vorliegenden Fall nicht die Grundlage der Bemessung der Abgabe korrigiert - die Abgabenbemessung werde denn auch gar nicht bestritten. Die normale Abgabenerhebung würde aber vorliegend eine besondere Härte darstellen. Ein solcher Sachverhalt müsse zu einem Erlass führen können, ansonsten nur noch in all jenen Fällen Erlass gewährt werden könnte, in denen aufgrund einer Falschdeklaration des Zollzahlungspflichtigen eine zu hohe Abgabe entrichtet wurde und dies im Nachhinein über ein Erlassverfahren korrigiert werden soll. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er dies im Gesetzeswortlaut festgehalten. Das vorliegende Erlassgesuch führe somit - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - nicht zu einer Korrektur der Bemessungsgrundlage, sondern zum Verzicht auf eine an sich geschuldete Abgabe, weil der Bezug vorliegend unbillig erscheine. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Bezahlung der nachgeforderten Abgabe die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz ernsthaft bedrohe. Der für das Geschäftsjahr 2007 angefallene Unternehmensgewinn werde nämlich "mit einem Schlag zunichte" gemacht, so dass geplante Investitionen nicht realisiert werden könnten. 3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe beziehen sich hauptsächlich auf den die Zollforderungen begründenden Sachverhalt. Derartige Einwände sind im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Im vorliegenden Verfahren um Erlass sind sie nicht mehr zu hören (vgl. E. 2.1). Die Vorwürfe sind im Übrigen unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde bei der Zuteilung der jeweiligen Zollkontingente korrekt vorgegangen ist, mithin keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind (vgl. Urteil A-1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 2.2 und 2.3). Die ordnungsgemässe Anwendung zollrechtlicher Bestimmungen vermag aber keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen (E. 2.3.1). Zwar trifft zu, dass es bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten (insbesondere Früchte und Gemüse) im Jahr 1997 gemäss dem BLW zu einem "eigentlichen Vollzugsnotstand" gekommen ist und aus diesem Grund ab 2002 eine neue Regelung eingeführt wurde (vgl. Schreiben des BLW vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Der "Mangel an personellen Ressourcen" beim BLW führte dazu, dass "ein Grossteil der im Bereich der Kontingentsbewirtschaftung festgestellten Unstimmigkeiten" der Jahre 1995 bis 1997 "zu Beginn des Jahres 2002" hat "abgeschrieben werden" müssen (vgl. Schreiben des BLW vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Inwiefern aber die genannten Schwierigkeiten beim BLW mit Bezug auf die Beschwerdeführerin geradezu aussergewöhnliche Verhältnisse begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Für die Anwendung des Auffangtatbestands gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG bleibt somit kein Raum. Die Beschwerde ist bereits aus diesen Gründen abzuweisen. 3.3.3 Unter diesen Umständen muss der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentation (vgl. E. 3.3.1, 2. Absatz) nicht weiter nachgegangen werden, die in der Frage mündet, ob - trotz der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2) - in Fällen, in denen der Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration beruht, dennoch Verhältnisse vorliegen können, die als aussergewöhnlich bezeichnet werden müssen. Denn massgebend und zu beurteilen sind nicht hypothetische Konstellationen, sondern der tatsächlich vorliegende Sachverhalt, der ohne Zweifel keinen Nachlass rechtfertigt. Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollnachlass würde im hier zu beurteilenden Fall vielmehr einer Wiedergutmachung der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdeführerin bei der Zollkontingentsverwaltung gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlasses ist (E. 2.3.1). 3.3.4 Da es für einen Zollnachlass bereits am Erfordernis des Vorliegens aussergewöhnlicher Verhältnisse mangelt, muss nicht geprüft werden, ob die Zollnachbelastungen bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Härte führen, schafft doch die Erfüllung dieser Voraussetzung allein keinen Anspruch auf einen Erlass (E. 2.3.3). 3.4 Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 3.2). Da es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die falsche Deklaration zu tragen hat, kann auch die Mehrwertsteuer nicht erlassen werden. 3.5 Nachdem im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Erlass überhaupt fehlen, erübrigt sich eine Prüfung des Eventualbegehrens, ob und in welchem Umfang (nur) ein Teilnachlass zu gewähren ist, gelten für einen solchen doch keine anderen Voraussetzungen als für den Nachlass des gesamten Betrages. 4. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand: