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A-3942/2014

A-3942/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-07 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 11. April 2012 verpflichtete die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, A._______ zur Zahlung nachstehender Abgaben: Zoll Fr. 125'612.90 Mehrwertsteuer Fr. 4'569.75 Verzugszins Fr. 3'289.50 Total Fr. 133'472.15 B. Am 14. Mai 2012 erhob A._______ dagegen Beschwerde bei der Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) und beantragte, die fragliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Er anerkannte indessen die Zollabgaben für die Mehreinfuhren 2010 und 2011 in der Höhe von Fr. 29'171.90 sowie die entsprechenden Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'026.15 (für 1'165 kg Gerste, 16'722 kg Triticale, 19'400 kg Weizen). Gleichzeitig ersuchte er um einen vollständigen Erlass der anerkannten Abgaben. Eventualiter seien die gesamten Abgaben und Verzugszinsen gemäss der angefochtenen Verfügung zu erlassen. Alsdann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Er begründete das Erlassgesuch mit technischen Problemen bei der Faxübermittlung der Voranmeldungen für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, welche dazu führten, dass nicht alle Voranmeldungen bei der Zollstelle eingetroffen seien. Ferner habe seine familiäre Situation zu einer Überbelastung geführt. Sinngemäss führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er seinen Landwirtschaftsbetrieb verkaufen müsse, um die veranlagten Abgaben zu bezahlen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) seien somit erfüllt. C. Nach weiterer Korrespondenz betreffend die Frage der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wies die OZD am 28. Oktober 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ab. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 hiess die OZD die Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 11. April 2012 teilweise gut und verpflichtete A._______, total Fr. 100'433.79 an Abgaben nachzuentrichten (bestehend aus Fr. 94'232.20 Zoll, Fr. 3'411.95 Mehrwertsteuer, Fr. 2'789.64 Verzugszins). Ferner stellte sie fest, dass die Abgaben für die Mehrmengen nicht bestritten und daher in Rechtskraft erwachsen seien (für 1'165 kg Gerste, 16'722 kg Triticale, 19'400 kg Weizen). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid über das Erlassgesuch wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der veranlagten Einfuhrabgaben aufgeschoben. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 signalisierte A._______, auf einen Weiterzug des Beschwerdeentscheides vom 29. Januar 2014 verzichten zu wollen und ergänzte er eventualiter, die Abgaben seien angemessen zu reduzieren, subeventualiter sei eine Ratenzahlung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Ergänzend führte er mit Bezug auf das Erlassgesuch aus, dass die Voraussetzungen für einen Abgabenerlass vorab gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG erfüllt seien. Seine Ehefrau leide an einer schweren Depression und könne ihn in betrieblichen Belangen nicht unterstützen. Die familiäre Situation habe auch hinsichtlich der Kinderbetreuung zu einer Überbelastung geführt. Er habe sich in einer Notlage befunden und sei in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen. Die Belastung oder Verwertung seines Landwirtschaftsgutes sei unzumutbar. Es handle sich hierbei um notwendiges Betriebskapital und um einen wesentlichen Bestandteil seiner Altersvorsorge. F. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies die OZD das Gesuch um Abgabenerlass ab und bewilligte das Gesuch um Ratenzahlung. G. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Dr. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner beantragt er, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und die korrigierte Zollforderung gemäss Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 sei zu erlassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann beantragt er, Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen (Anteil Zollforderung) gemäss Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 sei zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. In formeller Hinsicht macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Der angefochtene Entscheid verweigere den Erlass der Verzugszinsen ohne zureichende Begründung und sei somit zumindest bezüglich Ziff. 3 des Dispositivs in jedem Fall aufzuheben. In materieller Hinsicht begründet er sein Gesuch um Abgabenerlass im Wesentlichen damit, dass seine Ehefrau an einer schweren Depression leide. Er sei technisch nicht versiert und habe neben der Betreuung seiner Frau und den drei Kindern zusätzlich die administrativen und technischen Handlungen in seinem Landwirtschaftsbetrieb nunmehr selber vornehmen müssen, insbesondere die Voranmeldungen gemäss Formular 13.17. Er habe für den gesamten Zeitraum rechtzeitig die erforderlichen Ertragsausweise (EA) zur Bewilligung eingereicht und die einzuführenden Produkte von der zuständigen Zollstelle bewilligen lassen. Er habe auch die Voranmeldungen (Form 13.17) erstellt. Aufgrund technischer Probleme mit dem Faxgerät seien diese Voranmeldungen teilweise jedoch nicht bei der Zollstelle eingegangen. Er sei bei der Einfuhr davon ausgegangen, dass er sich vorschriftsgemäss verhalten habe und die von ihm vorgenommene Faxübermittlung erfolgt sei. Die familiäre Überbelastung habe zu formalen Fehlern geführt, welche ohne die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau nicht passiert wären. Diese Umstände seien aussergewöhnlich und würden auch nicht die Bemessung der Abgaben betreffen. Er kämpfe ferner mit grossen Liquiditätsproblemen. Beim Festhalten an der Zahlungspflicht drohe - selbst unter Berücksichtigung einer Ratenzahlung - der Verlust der Existenzgrundlage der Familie. Die Voraussetzungen für einen Zollerlass gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG ("besondere Härte") seien erfüllt. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes" auszufüllen und mit Beweismitteln zu versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte - nach erstreckter Frist - am 15. August 2014. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen, da der Bedürftigkeitsnachweis nicht als erbracht zu gelten habe. J. Mit Eingabe vom 16. September 2014 ersucht der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und legt einen weiteren Beleg zur Vermögenssituation vor. K. Vernehmlassungsweise beantragt die OZD (nachfolgend Vorinstanz) am 21. Oktober 2014, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seit längerer Zeit von den technischen Störungen seines Faxgerätes gewusst. Dennoch habe er jeweils die Bestätigung der Übermittlungen nicht abgewartet. Somit habe er in Kauf genommen, dass die Zollanmeldungen bei der Zollstelle nicht eingegangen seien. Weiter sei zu bezweifeln, dass die Erkrankung seiner Ehefrau ursächlich für die fehlenden Zollanmeldungen sei. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nebst den unterlassenen Zollanmeldungen auch Mehrmengen und weitere Erzeugnisse eingeführt habe, welche im Ertragsausweis nicht aufgeführt worden seien. Bei dieser Sachlage lägen keine aussergewöhnlichen Gründe im Sinne des Erlassartikels vor. Schliesslich führe der geschuldete Verzugszins - im Gegensatz zur Hauptforderung - kaum zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten, weshalb die Verzugszinsen nicht zu erlassen seien. L. Auf die Vorbringen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung der OZD vom 10. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit der Einschränkung in E. 1.2.2 hienach - einzutreten.

E. 1.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung einer Zwischenverfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. hierzu Urteil des BGer 4A_410/2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer reicht mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2014 als weiteres Beweismittel für seine Bedürftigkeit den Darlehensvertrag zwischen ihm und der Schaffhauser Bauernkreditkasse vom 14. Februar 2008 nach, wonach sein bisheriger Investitionskredit auf Fr. 237'000.- erhöht wurde und in jährlichen Tranchen von Fr. 15'800.- zurückzuzahlen ist. Dieses erst nachträglich eingereichte Beweismittel aus dem Jahre 2008 ist im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung nicht geeignet, den früheren Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Weder haben sich die Verhältnisse seit dem ersten Gesuch rechtserheblich geändert noch war das nachgereichte Beweismittel dem Beschwerdeführer bei der ersten Gesuchstellung unbekannt. Dies zieht der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht einzutreten. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn mit der nachgereichten Kreditvereinbarung die Rückzahlungsverpflichtung für den fraglichen Kredit nunmehr (verspätet) belegt würde, fehlte es weiterhin und in mehrfacher Hinsicht am lückenlosen Nachweis der Vermögenssituation im Zeitpunkt des ersten bzw. des wiedererwägungsweise gestellten Gesuches und damit am rechtsgenüglichen Nachweis der Bedürftigkeit. Es ist auf die Zwischenverfügung vom 1. September 2014 zu verweisen.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - sowie die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den gelten gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2).

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Er umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672 ff.). Dazu zählt auch die Pflicht der Behörde, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträge zu prüfen und ihren Entscheid ausreichend zu begründen (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 126 I 97 E. 2, 123 I 31 E. 2c; Urteile des BGer 2C_185/2013 E. 5.2, 5A.15/2002 vom 27. September 2002 E. 3.2; Urteil des BVGer A 1083/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten und auch die Rechtsmittelbehörde sich mit dem Entscheid auseinandersetzen kann. Dies ist nur möglich, wenn sich beide über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht (bspw. BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2010/35 E. 4.1.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1706 und Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. statt vieler BGE 135 I 187 E. 2.2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Ablehnung des Erlasses der Verzugszinsen auf den Zollabgaben. Weder das ursprüngliche Erlassgesuch im Rahmen der Beschwerde vom 14. Mai 2012 noch dessen Ergänzung vom 25. Februar 2014 enthalten separate Ausführungen zum Erlass der Verzugszinsen. Die Vorinstanz hat alsdann im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Verzugszins Zoll (anteilsmässig)" die von ihr angewendete Rechtsgrundlage für den Erlass der Verzugszinsen genannt und deren Text wiedergegeben. Ausserdem hat sie ausgeführt, dass die entsprechenden Folgen im vorliegenden Fall nicht anzunehmen seien. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass und weshalb die Vorinstanz die in der angeführten Bestimmung genannten Kriterien pauschal als nicht erfüllt betrachtet. Angesichts der Höhe der geschuldeten Verzugszinsen, insbesondere im Verhältnis zu den geschuldeten Zollabgaben (vgl. Sachverhalt A), ist diese Begründung ausreichend. Insofern braucht hier nicht geprüft zu werden, ob diesbezüglich mit der Vernehmlassung ein allfälliger Begründungsmangel ohnehin als geheilt zu betrachten wäre. Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Erlassrecht auf die Zollforderung korrekt angewendet hat.

E. 4 Der Erlass von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 ZG. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen einer Veranlagungsverfügung einzureichen.

E. 4.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgeleg-ten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Er-messen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des BVGer A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitgehend an Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) an, wobei durchgängig nur noch von Zollerlass und nicht mehr von Zollnachlass die Rede ist. Zur Anwendung von Art. 127 aZG besteht eine gefestigte Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, [nachfolgend Zollkommentar], Art. 86 N. 12 mit weiteren Hinweisen), die weitestgehend auf den Zollerlass von Art. 86 ZG übertragen worden ist. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht eine solche der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2014 E. 3.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer-den, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde". Dieser Erlassgrund entspricht materiell demjenigen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Unter "Nachforderung" im Sinne der genannten Bestimmungen ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.5, A ­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (vgl. Art. 85 ZG; Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.5, A­-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2; A­-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.2). Ein Erlass fällt jedoch ausser Betracht, wenn der Zollschuldner die Zollforderung beispielsweise falsch berechnet hat oder die Nachforderung gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR, SR 313.0) erfolgt ist (Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 26).

E. 4.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält eine Härteklausel. Diese Be-stimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf-fangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des BVGer A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3, A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6, A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3, A 7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härteklausel ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.4 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urtei-le des BVGer A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1, A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (vgl. Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (Urteile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.1, A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.1, A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1).

E. 4.5 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (Urteile des BVGer A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.2, A 7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2 und 3.3, A 6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 14; Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 30). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. zum früheren Recht Urteile des BVGer A 5057/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.2.2, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2, A 1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zollerlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.2).

E. 4.6 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstel-len. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und in-soweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des BVGer A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.3, A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.3, A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.3, A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.3).

E. 4.7 Gemäss Art. 187 Abs. 2 ZV kann die EZV auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Hierbei wird auf die individuellen Verhältnisse des Schuldners abgestellt. Massgebend sind somit subjektive Kriterien (vgl. Urteil des BVGer A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 4.8). Diese auf Verordnungsstufe vorgesehene Regelung basiert auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a ZG. Sie betrifft damit vorab die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen und somit das Veranlagungsverfahren. Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich demgegenüber nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG. Es ist damit vorab eine Frage der Gewichtung der Erlassgründe bzw. des Umfangs des Erlasses, ob die Abgabenforderung zuzüglich der Verzugszinsen ganz oder teilweise oder einzig die Verzugszinsen erlassen werden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verzugszinsen in der Leistungsverfügung für einen beschränkten Zeitraum betragsmässig berechnet und separat ausgewiesen bzw. veranlagt wurden.

E. 5.1 Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdeführer um Erlass sowohl der Zollabgaben als auch der Verzugszinsen auf den Zollabgaben. Seine Beschwerde vom 14. Juli 2014 betrifft nur die zufolge fehlender Voranmeldung (fehlendes Form. 13.17) geschuldeten Abgaben. Betreffend Mehrwertsteuern und anteilige Verzugszinsen wird kein Erlass verlangt.

E. 5.2 Die gesuchweise zu erlassenden Zollabgaben und Verzugszinsen sind nachweislich rechtskräftig festgesetzt, und das Erlassgesuch wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Sachverhalt E sowie E. 4.1 und E. 4).

E. 5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die verfügten Zollabgaben nicht auf Art. 85 ZG basieren, sondern sich auf art. 12 VStR stützen. Ein Erlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG fällt damit ausser Betracht (vgl. E. 4.2). Von vornherein nicht einschlägig sind unbestrittenermassen die Erlassgründe gemäss Bst. a und b von Art. 86 Abs. 1 ZG.

E. 5.4 Die Voraussetzungen für einen Abgabenerlass gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG sind ebensowenig erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass aussergewöhnliche Gründe vorliegen würden, welche vorab in der Krankheit seiner Ehefrau gegeben seien. Die Krankheit der Ehefrau ist mindestens für den Zeitraum zwischen Juni 2008 und Dezember 2012 belegt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 14). Die zu erlassenden Abgaben betreffen Einfuhren aus den Jahren 2009 bis 2011 und erfolgten damit im Zeitraum als die Ehefrau krank war. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen glaubhaft, wonach die Krankheit seiner Ehefrau zu einer erheblichen Mehrbelastung führte, sei es weil er zusätzliche Betreuungsaufgaben übernehmen musste, sei es, weil er den Landwirtschaftsbetrieb ohne ihre Unterstützung bewirtschaften musste. Ebenso erscheint nicht abwegig, dass diese zusätzliche Belastung sich zumindest indirekt auf die Arbeit des Beschwerdeführers auswirkte. Das Bundeverwaltungsgericht erachtet es auch als plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Belastung auch in der Arbeitsverrichtung einem gewissen Stress ausgesetzt war und deshalb möglicherweise nicht bemerkte, dass ein Teil der per Fax gesandten Voranmeldungen (Formular 13.17) nicht an die Zollstelle übermittelt wurde. Ob der Einfluss der familiären Belastung auf die Abwicklung des Zollverfahrens ausreicht, um einen Erlassgrund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG darzustellen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat nämlich gemäss seinen eigenen Angaben um die Unzuverlässigkeit seines Faxgerätes gewusst und gleichwohl über mehrere Jahre mit einer Reparatur zugewartet (act. 9 S. 4/21). Diesfalls hätte der Beschwerdeführer zumindest die erfolgreiche Faxübermittlung prüfen bzw. überwachen oder die Zustellung der Formulare 13.17 anderweitig sicherstellen müssen. Unter diesen Umständen basieren die ohne die fehlenden Voranmeldungen erfolgten Einfuhren in den Jahren 2009 bis 2011 nicht mehr auf einem entschuldbaren Verfahrensversäumnis. Denn gemäss konstanter Rechtsprechung darf der Erlass nicht dazu dienen, frühere Fristversäumnisse oder Sorgfaltspflichtsverletzungen des Zollpflichtigen wieder gutzumachen, auch wenn - wie hier - die finanziellen Folgen erheblich sind. Demzufolge liegt kein aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vor und es gebricht bereits an der ersten Voraussetzung für einen Abgabenerlass (vgl. E. 4.4). Auch ein Teilerlass steht unter den gegebenen Umständen ausser Frage. Zu Recht verzichtet der Beschwerdeführer auf einen Erlassantrag hinsichtlich der infolge Mehrmengen erhobenen Einfuhrabgaben (für diese Einfuhren waren die Voranmeldungen bei der Zollstelle eingetroffen; vgl. Ziff. 3 des Beschwerdeentscheids vom 29. Januar 2014). Ein solcher wäre ohnehin aussichtslos gewesen. Der Beschwerdeführer hatte hierzu ausgeführt, dass er sich verschätzt habe. Diese Behauptung ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, denn die effektiv eingeführten Mengen überstiegen die vorangemeldeten Mengen teilweise beträchtlich (Gerste effektiv 11'165 kg statt 10'000 kg; Triticale effektiv total 28'327 kg statt 12'327 kg; Weizen effektiv total 66'400 kg statt 45'000 kg, hierbei anerkannte Mehrmenge 19'400 kg), wobei die Ernte nur wenige Stunden nach Abgabe der Formulare erfolgen musste.

E. 5.5 Da ein Abgabenerlass gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG ohnehin zu verweigern ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die kumulative Voraussetzung einer besonderen Härte gegeben ist (vgl. E. 4.3). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die - wenngleich ratenweise - Begleichung der fraglichen Zollforderung den Beschwerdeführer finanziell empfindlich treffen wird. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Zollpflichtigen steht jedoch dem anbegehrten Zollerlass entgegen, berechtigen doch vergleichbare Sorgfaltspflichtsverletzungen anderer Zollpflichtiger auch nicht zu einem entsprechenden erlassweisen Gnadenakt.

E. 5.6 Sind die Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 ZG nicht erfüllt, entfällt auch die Grundlage für den Erlass der Verzugszinsen auf den Zollabgaben. Der von der Vorinstanz angewendete Art. 187 Abs. 2 ZV betrifft das Veranlagungsverfahren und greift im Erlassverfahren nicht (vgl. E. 4.7).

E. 5.7 Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss (Fr. 3'900.-) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 6.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss (Fr. 3'900.-) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3942/2014 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlass von Einfuhrabgaben. Sachverhalt: A. Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 11. April 2012 verpflichtete die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, A._______ zur Zahlung nachstehender Abgaben: Zoll Fr. 125'612.90 Mehrwertsteuer Fr. 4'569.75 Verzugszins Fr. 3'289.50 Total Fr. 133'472.15 B. Am 14. Mai 2012 erhob A._______ dagegen Beschwerde bei der Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) und beantragte, die fragliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Er anerkannte indessen die Zollabgaben für die Mehreinfuhren 2010 und 2011 in der Höhe von Fr. 29'171.90 sowie die entsprechenden Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 1'026.15 (für 1'165 kg Gerste, 16'722 kg Triticale, 19'400 kg Weizen). Gleichzeitig ersuchte er um einen vollständigen Erlass der anerkannten Abgaben. Eventualiter seien die gesamten Abgaben und Verzugszinsen gemäss der angefochtenen Verfügung zu erlassen. Alsdann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Er begründete das Erlassgesuch mit technischen Problemen bei der Faxübermittlung der Voranmeldungen für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, welche dazu führten, dass nicht alle Voranmeldungen bei der Zollstelle eingetroffen seien. Ferner habe seine familiäre Situation zu einer Überbelastung geführt. Sinngemäss führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er seinen Landwirtschaftsbetrieb verkaufen müsse, um die veranlagten Abgaben zu bezahlen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) seien somit erfüllt. C. Nach weiterer Korrespondenz betreffend die Frage der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wies die OZD am 28. Oktober 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ab. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 hiess die OZD die Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 11. April 2012 teilweise gut und verpflichtete A._______, total Fr. 100'433.79 an Abgaben nachzuentrichten (bestehend aus Fr. 94'232.20 Zoll, Fr. 3'411.95 Mehrwertsteuer, Fr. 2'789.64 Verzugszins). Ferner stellte sie fest, dass die Abgaben für die Mehrmengen nicht bestritten und daher in Rechtskraft erwachsen seien (für 1'165 kg Gerste, 16'722 kg Triticale, 19'400 kg Weizen). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid über das Erlassgesuch wurde bis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der veranlagten Einfuhrabgaben aufgeschoben. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 signalisierte A._______, auf einen Weiterzug des Beschwerdeentscheides vom 29. Januar 2014 verzichten zu wollen und ergänzte er eventualiter, die Abgaben seien angemessen zu reduzieren, subeventualiter sei eine Ratenzahlung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Ergänzend führte er mit Bezug auf das Erlassgesuch aus, dass die Voraussetzungen für einen Abgabenerlass vorab gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG erfüllt seien. Seine Ehefrau leide an einer schweren Depression und könne ihn in betrieblichen Belangen nicht unterstützen. Die familiäre Situation habe auch hinsichtlich der Kinderbetreuung zu einer Überbelastung geführt. Er habe sich in einer Notlage befunden und sei in seiner Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen. Die Belastung oder Verwertung seines Landwirtschaftsgutes sei unzumutbar. Es handle sich hierbei um notwendiges Betriebskapital und um einen wesentlichen Bestandteil seiner Altersvorsorge. F. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies die OZD das Gesuch um Abgabenerlass ab und bewilligte das Gesuch um Ratenzahlung. G. Mit Beschwerde vom 14. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Dr. Jürg Niklaus, Rechtsanwalt, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner beantragt er, Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und die korrigierte Zollforderung gemäss Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 sei zu erlassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann beantragt er, Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen (Anteil Zollforderung) gemäss Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2014 sei zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. In formeller Hinsicht macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Der angefochtene Entscheid verweigere den Erlass der Verzugszinsen ohne zureichende Begründung und sei somit zumindest bezüglich Ziff. 3 des Dispositivs in jedem Fall aufzuheben. In materieller Hinsicht begründet er sein Gesuch um Abgabenerlass im Wesentlichen damit, dass seine Ehefrau an einer schweren Depression leide. Er sei technisch nicht versiert und habe neben der Betreuung seiner Frau und den drei Kindern zusätzlich die administrativen und technischen Handlungen in seinem Landwirtschaftsbetrieb nunmehr selber vornehmen müssen, insbesondere die Voranmeldungen gemäss Formular 13.17. Er habe für den gesamten Zeitraum rechtzeitig die erforderlichen Ertragsausweise (EA) zur Bewilligung eingereicht und die einzuführenden Produkte von der zuständigen Zollstelle bewilligen lassen. Er habe auch die Voranmeldungen (Form 13.17) erstellt. Aufgrund technischer Probleme mit dem Faxgerät seien diese Voranmeldungen teilweise jedoch nicht bei der Zollstelle eingegangen. Er sei bei der Einfuhr davon ausgegangen, dass er sich vorschriftsgemäss verhalten habe und die von ihm vorgenommene Faxübermittlung erfolgt sei. Die familiäre Überbelastung habe zu formalen Fehlern geführt, welche ohne die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau nicht passiert wären. Diese Umstände seien aussergewöhnlich und würden auch nicht die Bemessung der Abgaben betreffen. Er kämpfe ferner mit grossen Liquiditätsproblemen. Beim Festhalten an der Zahlungspflicht drohe - selbst unter Berücksichtigung einer Ratenzahlung - der Verlust der Existenzgrundlage der Familie. Die Voraussetzungen für einen Zollerlass gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG ("besondere Härte") seien erfüllt. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes" auszufüllen und mit Beweismitteln zu versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte - nach erstreckter Frist - am 15. August 2014. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen, da der Bedürftigkeitsnachweis nicht als erbracht zu gelten habe. J. Mit Eingabe vom 16. September 2014 ersucht der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und legt einen weiteren Beleg zur Vermögenssituation vor. K. Vernehmlassungsweise beantragt die OZD (nachfolgend Vorinstanz) am 21. Oktober 2014, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seit längerer Zeit von den technischen Störungen seines Faxgerätes gewusst. Dennoch habe er jeweils die Bestätigung der Übermittlungen nicht abgewartet. Somit habe er in Kauf genommen, dass die Zollanmeldungen bei der Zollstelle nicht eingegangen seien. Weiter sei zu bezweifeln, dass die Erkrankung seiner Ehefrau ursächlich für die fehlenden Zollanmeldungen sei. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nebst den unterlassenen Zollanmeldungen auch Mehrmengen und weitere Erzeugnisse eingeführt habe, welche im Ertragsausweis nicht aufgeführt worden seien. Bei dieser Sachlage lägen keine aussergewöhnlichen Gründe im Sinne des Erlassartikels vor. Schliesslich führe der geschuldete Verzugszins - im Gegensatz zur Hauptforderung - kaum zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten, weshalb die Verzugszinsen nicht zu erlassen seien. L. Auf die Vorbringen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung der OZD vom 10. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit der Einschränkung in E. 1.2.2 hienach - einzutreten. 1.2 1.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung einer Zwischenverfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. hierzu Urteil des BGer 4A_410/2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.2 Der Beschwerdeführer reicht mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2014 als weiteres Beweismittel für seine Bedürftigkeit den Darlehensvertrag zwischen ihm und der Schaffhauser Bauernkreditkasse vom 14. Februar 2008 nach, wonach sein bisheriger Investitionskredit auf Fr. 237'000.- erhöht wurde und in jährlichen Tranchen von Fr. 15'800.- zurückzuzahlen ist. Dieses erst nachträglich eingereichte Beweismittel aus dem Jahre 2008 ist im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung nicht geeignet, den früheren Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Weder haben sich die Verhältnisse seit dem ersten Gesuch rechtserheblich geändert noch war das nachgereichte Beweismittel dem Beschwerdeführer bei der ersten Gesuchstellung unbekannt. Dies zieht der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht einzutreten. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn mit der nachgereichten Kreditvereinbarung die Rückzahlungsverpflichtung für den fraglichen Kredit nunmehr (verspätet) belegt würde, fehlte es weiterhin und in mehrfacher Hinsicht am lückenlosen Nachweis der Vermögenssituation im Zeitpunkt des ersten bzw. des wiedererwägungsweise gestellten Gesuches und damit am rechtsgenüglichen Nachweis der Bedürftigkeit. Es ist auf die Zwischenverfügung vom 1. September 2014 zu verweisen. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) - sowie die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bun-desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den gelten gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2). 3. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Er umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672 ff.). Dazu zählt auch die Pflicht der Behörde, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträge zu prüfen und ihren Entscheid ausreichend zu begründen (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 126 I 97 E. 2, 123 I 31 E. 2c; Urteile des BGer 2C_185/2013 E. 5.2, 5A.15/2002 vom 27. September 2002 E. 3.2; Urteil des BVGer A 1083/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten und auch die Rechtsmittelbehörde sich mit dem Entscheid auseinandersetzen kann. Dies ist nur möglich, wenn sich beide über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht (bspw. BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2010/35 E. 4.1.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1706 und Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. statt vieler BGE 135 I 187 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Ablehnung des Erlasses der Verzugszinsen auf den Zollabgaben. Weder das ursprüngliche Erlassgesuch im Rahmen der Beschwerde vom 14. Mai 2012 noch dessen Ergänzung vom 25. Februar 2014 enthalten separate Ausführungen zum Erlass der Verzugszinsen. Die Vorinstanz hat alsdann im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Verzugszins Zoll (anteilsmässig)" die von ihr angewendete Rechtsgrundlage für den Erlass der Verzugszinsen genannt und deren Text wiedergegeben. Ausserdem hat sie ausgeführt, dass die entsprechenden Folgen im vorliegenden Fall nicht anzunehmen seien. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass und weshalb die Vorinstanz die in der angeführten Bestimmung genannten Kriterien pauschal als nicht erfüllt betrachtet. Angesichts der Höhe der geschuldeten Verzugszinsen, insbesondere im Verhältnis zu den geschuldeten Zollabgaben (vgl. Sachverhalt A), ist diese Begründung ausreichend. Insofern braucht hier nicht geprüft zu werden, ob diesbezüglich mit der Vernehmlassung ein allfälliger Begründungsmangel ohnehin als geheilt zu betrachten wäre. Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Erlassrecht auf die Zollforderung korrekt angewendet hat.

4. Der Erlass von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 ZG. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen einer Veranlagungsverfügung einzureichen. 4.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgeleg-ten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Er-messen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des BVGer A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitgehend an Art. 127 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) an, wobei durchgängig nur noch von Zollerlass und nicht mehr von Zollnachlass die Rede ist. Zur Anwendung von Art. 127 aZG besteht eine gefestigte Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, [nachfolgend Zollkommentar], Art. 86 N. 12 mit weiteren Hinweisen), die weitestgehend auf den Zollerlass von Art. 86 ZG übertragen worden ist. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht eine solche der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2014 E. 3.2). 4.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer-den, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde". Dieser Erlassgrund entspricht materiell demjenigen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Unter "Nachforderung" im Sinne der genannten Bestimmungen ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.5, A ­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (vgl. Art. 85 ZG; Urteile des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.5, A­-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2; A­-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.2). Ein Erlass fällt jedoch ausser Betracht, wenn der Zollschuldner die Zollforderung beispielsweise falsch berechnet hat oder die Nachforderung gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR, SR 313.0) erfolgt ist (Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 26). 4.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält eine Härteklausel. Diese Be-stimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf-fangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollerlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des BVGer A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3, A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6, A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3, A 7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härteklausel ist Folgendes festzuhalten: 4.4 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urtei-le des BVGer A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1, A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (vgl. Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (Urteile des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.1, A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.1, A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1). 4.5 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (Urteile des BVGer A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.2, A 7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2 und 3.3, A 6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 14; Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 30). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. zum früheren Recht Urteile des BVGer A 5057/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.2.2, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2, A 1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zollerlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.2). 4.6 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstel-len. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und in-soweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des BVGer A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.3, A 593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.6.3, A 5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.3, A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.3). 4.7 Gemäss Art. 187 Abs. 2 ZV kann die EZV auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung aufgrund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Hierbei wird auf die individuellen Verhältnisse des Schuldners abgestellt. Massgebend sind somit subjektive Kriterien (vgl. Urteil des BVGer A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 4.8). Diese auf Verordnungsstufe vorgesehene Regelung basiert auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a ZG. Sie betrifft damit vorab die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen und somit das Veranlagungsverfahren. Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich demgegenüber nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG. Es ist damit vorab eine Frage der Gewichtung der Erlassgründe bzw. des Umfangs des Erlasses, ob die Abgabenforderung zuzüglich der Verzugszinsen ganz oder teilweise oder einzig die Verzugszinsen erlassen werden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verzugszinsen in der Leistungsverfügung für einen beschränkten Zeitraum betragsmässig berechnet und separat ausgewiesen bzw. veranlagt wurden. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdeführer um Erlass sowohl der Zollabgaben als auch der Verzugszinsen auf den Zollabgaben. Seine Beschwerde vom 14. Juli 2014 betrifft nur die zufolge fehlender Voranmeldung (fehlendes Form. 13.17) geschuldeten Abgaben. Betreffend Mehrwertsteuern und anteilige Verzugszinsen wird kein Erlass verlangt. 5.2 Die gesuchweise zu erlassenden Zollabgaben und Verzugszinsen sind nachweislich rechtskräftig festgesetzt, und das Erlassgesuch wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Sachverhalt E sowie E. 4.1 und E. 4). 5.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die verfügten Zollabgaben nicht auf Art. 85 ZG basieren, sondern sich auf art. 12 VStR stützen. Ein Erlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG fällt damit ausser Betracht (vgl. E. 4.2). Von vornherein nicht einschlägig sind unbestrittenermassen die Erlassgründe gemäss Bst. a und b von Art. 86 Abs. 1 ZG. 5.4 Die Voraussetzungen für einen Abgabenerlass gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG sind ebensowenig erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass aussergewöhnliche Gründe vorliegen würden, welche vorab in der Krankheit seiner Ehefrau gegeben seien. Die Krankheit der Ehefrau ist mindestens für den Zeitraum zwischen Juni 2008 und Dezember 2012 belegt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 14). Die zu erlassenden Abgaben betreffen Einfuhren aus den Jahren 2009 bis 2011 und erfolgten damit im Zeitraum als die Ehefrau krank war. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen glaubhaft, wonach die Krankheit seiner Ehefrau zu einer erheblichen Mehrbelastung führte, sei es weil er zusätzliche Betreuungsaufgaben übernehmen musste, sei es, weil er den Landwirtschaftsbetrieb ohne ihre Unterstützung bewirtschaften musste. Ebenso erscheint nicht abwegig, dass diese zusätzliche Belastung sich zumindest indirekt auf die Arbeit des Beschwerdeführers auswirkte. Das Bundeverwaltungsgericht erachtet es auch als plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Belastung auch in der Arbeitsverrichtung einem gewissen Stress ausgesetzt war und deshalb möglicherweise nicht bemerkte, dass ein Teil der per Fax gesandten Voranmeldungen (Formular 13.17) nicht an die Zollstelle übermittelt wurde. Ob der Einfluss der familiären Belastung auf die Abwicklung des Zollverfahrens ausreicht, um einen Erlassgrund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG darzustellen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat nämlich gemäss seinen eigenen Angaben um die Unzuverlässigkeit seines Faxgerätes gewusst und gleichwohl über mehrere Jahre mit einer Reparatur zugewartet (act. 9 S. 4/21). Diesfalls hätte der Beschwerdeführer zumindest die erfolgreiche Faxübermittlung prüfen bzw. überwachen oder die Zustellung der Formulare 13.17 anderweitig sicherstellen müssen. Unter diesen Umständen basieren die ohne die fehlenden Voranmeldungen erfolgten Einfuhren in den Jahren 2009 bis 2011 nicht mehr auf einem entschuldbaren Verfahrensversäumnis. Denn gemäss konstanter Rechtsprechung darf der Erlass nicht dazu dienen, frühere Fristversäumnisse oder Sorgfaltspflichtsverletzungen des Zollpflichtigen wieder gutzumachen, auch wenn - wie hier - die finanziellen Folgen erheblich sind. Demzufolge liegt kein aussergewöhnlicher Grund im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG vor und es gebricht bereits an der ersten Voraussetzung für einen Abgabenerlass (vgl. E. 4.4). Auch ein Teilerlass steht unter den gegebenen Umständen ausser Frage. Zu Recht verzichtet der Beschwerdeführer auf einen Erlassantrag hinsichtlich der infolge Mehrmengen erhobenen Einfuhrabgaben (für diese Einfuhren waren die Voranmeldungen bei der Zollstelle eingetroffen; vgl. Ziff. 3 des Beschwerdeentscheids vom 29. Januar 2014). Ein solcher wäre ohnehin aussichtslos gewesen. Der Beschwerdeführer hatte hierzu ausgeführt, dass er sich verschätzt habe. Diese Behauptung ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, denn die effektiv eingeführten Mengen überstiegen die vorangemeldeten Mengen teilweise beträchtlich (Gerste effektiv 11'165 kg statt 10'000 kg; Triticale effektiv total 28'327 kg statt 12'327 kg; Weizen effektiv total 66'400 kg statt 45'000 kg, hierbei anerkannte Mehrmenge 19'400 kg), wobei die Ernte nur wenige Stunden nach Abgabe der Formulare erfolgen musste. 5.5 Da ein Abgabenerlass gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG ohnehin zu verweigern ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die kumulative Voraussetzung einer besonderen Härte gegeben ist (vgl. E. 4.3). Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die - wenngleich ratenweise - Begleichung der fraglichen Zollforderung den Beschwerdeführer finanziell empfindlich treffen wird. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von Zollpflichtigen steht jedoch dem anbegehrten Zollerlass entgegen, berechtigen doch vergleichbare Sorgfaltspflichtsverletzungen anderer Zollpflichtiger auch nicht zu einem entsprechenden erlassweisen Gnadenakt. 5.6 Sind die Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 ZG nicht erfüllt, entfällt auch die Grundlage für den Erlass der Verzugszinsen auf den Zollabgaben. Der von der Vorinstanz angewendete Art. 187 Abs. 2 ZV betrifft das Veranlagungsverfahren und greift im Erlassverfahren nicht (vgl. E. 4.7). 5.7 Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss (Fr. 3'900.-) zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss (Fr. 3'900.-) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'900.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Monique Schnell Luchsinger Versand: