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A-593/2014

A-593/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-27 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013 erklärte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die A._______ AG (vormals B._______ AG; nachfolgend: Zollpflichtige) für Einfuhrzollabgaben im Betrag von Fr. 198'667.- (Fr. 196'546.- Zoll und Fr. 2'121.- Zollbegünstigungskontrollgebühr) für leistungspflichtig, und zwar aufgrund einer Einfuhr von 1'414'000 kg Weizen zur menschlichen Ernährung innerhalb des Zollkontingents. B. Mit Schreiben vom 26. September 2013 stellte die Zollpflichtige bei der Oberzolldirektion (OZD) einen als Erlassgesuch formulierten Antrag auf "Umverzollung und Rückerstattung in der Höhe von CHF 198'667.-". Sie erklärte im Wesentlichen, die Menge von 1'414'000 kg Weizen sei ohne ihr Verschulden als Weizen zur menschlichen Ernährung zur Einfuhr deklariert worden, obschon es sich nachweislich um Futterweizen gehandelt habe. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies die OZD das Gesuch um Erlass von Zollabgaben ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, das Erlassgesuch sei schon deshalb abzuweisen, weil es einen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung bilde und der Zollerlass nicht zu einer Korrektur der Bemessungsgrundlage führen dürfe. D. Die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte dagegen am 3. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, ihr seien die geleisteten Zollabgaben im Umfang von Fr. 198'667.- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückzuerstatten. Sie macht zur Begründung geltend, es lägen aussergewöhnliche Gründe für einen Erlass der Zollabgaben im beantragten Umfang vor. Die mit der Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013 angeordnete Erhebung von Fr. 198'667.- Zoll auf der Einfuhr von Weizen zur menschlichen Ernährung sei nämlich einzig deshalb erfolgt, weil die damalige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bei der Einfuhr von Weizen zu Futterzwecken einen Teil davon als Mahlweizen zur menschlichen Ernährung deklariert habe. Die Geschäftsführerin habe Letzteres getan, um in betrügerischer Weise zu erreichen, dass der als Mahlweizen deklarierte Teil des Futterweizens als Weizen zur menschlichen Ernährung ins Pflichtlager aufgenommen werde und die Beschwerdeführerin damit den ihr zukommenden Pflichten zur Vorratshaltung "zumindest auf dem Papier" nachkomme (Beschwerde, S. 8). Mit diesem Vorgehen hätten die Geschäftsführerin und der mit ihr verheiratete damalige CEO der Beschwerdeführerin beabsichtigt, die Preisdifferenz zwischen Mahl- und Futterweizen einzusparen. Sie hätten dabei in Kauf genommen, dass für einen Teil des eingeführten Weizens der Zoll für Mahlweizen habe bezahlt werden müssen, obwohl es sich tatsächlich um Futterweizen gehandelt habe und der Zollansatz für Futterweizen im massgebenden Zeitpunkt Fr. 0.- je 100 kg brutto betragen habe. Die eingetretene Falschverzollung sei allein auf die betrügerischen Machenschaften der damaligen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin trage dafür keine Verantwortung, da sie erst am 24. Juni 2013 von C._______ übernommen worden sei und sie (bzw. ihre neue Geschäftsführung) im Zeitpunkt der Übernahme noch keine Kenntnis des betrügerischen Vorgehens der früheren Geschäftsführerin gehabt habe. Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin nicht geschuldete Abgaben zu tragen habe. Die vorliegende Konstellation sei im Übrigen vergleichbar mit dem Anspruch auf einen Zollerlass begründenden Fall, dass ein Angestellter des Zollmeldepflichtigen vergessen habe, einen Antrag auf Präferenzbehandlung zu stellen. E. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der OZD vom 18. Dezember 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.1).

E. 2.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1; Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], 2009, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A­5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG richtet sich der Zollbetrag nach der Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird. Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG sind die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen massgebend, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet ("Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck"). Nach Art. 51 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung zu beantragen ist. Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Betracht kommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.8.2; A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3).

E. 2.4 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgelegten Gründe Anspruch auf Nachlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitgehend an Art. 127 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) an, zu dessen Anwendung eine gefestigte Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) besteht, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 12, mit weiteren Hinweisen). Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht eine solche der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.1; A­7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1).

E. 2.5 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer-den, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde". Dieser Erlassgrund entspricht materiell demjenigen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Unter der "Nachforderung" im Sinne der genannten Bestimmungen ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (vgl. Art. 85 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2; A­1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.2).

E. 2.6 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält ferner eine Härteklausel. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf-fangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3; A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2; A­1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härteklausel ist Folgendes festzuhalten:

E. 2.6.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1; A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1). Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2; A­5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3; A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1; A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.1). Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als aussergewöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielweise unter dem aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümliche Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung als aussergewöhnlicher Umstand, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Hingegen war nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Zollerlass unzulässig, wenn bei der Zolldeklaration die materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen wären, aber die notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen fehlten und irrtümlich kein Antrag auf provisorische Verzollung gestellt, sondern eine ordentliche Zolldeklaration vorgenommen wurde. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass die Möglichkeiten einer umfassenden Kontrolle durch die Zollverwaltung bei nachträglich erstellten Ursprungsbescheinigungen erheblich eingeschränkt sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Den beschränkten Kontrollmöglichkeiten bei Waren, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen wurden, trägt der Gesetzgeber neurechtlich Rechnung, indem er in Art. 34 ZG für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der Waren bzw. Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen vorsieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.4.1).

E. 2.6.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2 und 3.3; A­6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 14; Beusch, a.a.O., Art. 86 N. 30). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.2.2; A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2; A­1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.2; A­1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2).

E. 2.6.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und in-soweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.3; A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.3; A-6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 15).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist die Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013, mit welcher Zollabgaben in der Höhe von Fr. 198'667.- erhoben wurden, mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit vor der Einreichung des Erlassgesuches bei der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren geht es deshalb einzig darum, zu prüfen, ob die OZD die Voraussetzungen für einen Zollerlass in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2013 zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat.

E. 3.1 Vorliegend steht keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums der EZV bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinn von Art. 85 ZG in Frage. Folglich kann der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2). Im Übrigen ist zu Recht unbestritten, dass auch keine Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG vorliegen.

E. 3.2 Streitig und im Folgenden zu klären ist jedoch, ob mit Blick auf die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (vgl. Sachverhalt, Bst. D) aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgabe betreffende Gründe (im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG) den Bezug der Abgabe bzw. den Verzicht auf deren Rückerstattung als besondere Härte erscheinen lassen.

E. 3.2.1 Die beiden vorliegend in Frage stehenden Produkte (Weizen als Futter und Weizen für die menschliche Ernährung) unterscheiden sich nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern lediglich durch ihre unterschiedliche Verwendung. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf "Umverzollung" im Ergebnis beanspruchten zollfreien Tarifs für Weizen zu Futterzwecken handelt es sich demnach im Unterschied zum Zolltarif für Weizen für den menschlichen Konsum (Zolltarifnummer 1001.9921) von Fr. 13.90 pro 100 kg brutto um eine Zollerleichterung aufgrund des Verwendungszwecks (vgl. E. 2.3). Da vorliegend für die Einfuhr der streitbetroffenen, als Weizen für die menschliche Ernährung veranlagten Weizenmenge (1'414'000 kg) keine rechtmässige Anmeldung zum (auf Fr. 0.-) ermässigten Zollansatz - unter Einhaltung der diesbezüglichen formellen Anforderungen (Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung und Einreichen eines Antrages auf Anwendung des reduzierten Satzes [vgl. E. 2.3]) - erfolgte, hat die Zollverwaltung diesbezüglich bei der Zollanmeldung (zu Recht) nicht den Zollansatz für Futterweizen angewendet. Der Zollerlass soll nicht dazu dienen, die (erheblichen) finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (E. 2.6.1). Die Beschwerdeführerin macht zwar diesbezüglich geltend, nicht sie, sondern ihre damalige Geschäftsführerin habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie den Weizen falsch deklariert habe. Die Beschwerdeführerin ist indessen auf das im Zollrecht geltende Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen. Sie war verpflichtet, die Ware korrekt anzumelden und hat für die Richtigkeit der Zolldeklaration einzustehen (vgl. E. 2.2). Insofern hat sie zollrechtlich auch die Folgen dafür zu tragen, dass bezüglich der in Frage stehenden Weizenmenge keine Anmeldung zum ermässigten Zollansatz erfolgte. Das Verhalten ihrer früheren Geschäftsführerin bei der Zolldeklaration hat sie sich anrechnen zu lassen. Daran kann weder die Übernahme der Beschwerdeführerin durch C._______ am 24. Juni 2013 noch die damals angeblich bestehende Unkenntnis betreffend die "betrügerischen Machenschaften" der früheren Geschäftsführerin etwas ändern. Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollerlass bzw. um Rückerstattung würde der Zulassung eines nachträglichen Antrages auf Veranlagung zum ermässigten Zollansatz gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck eines Erlasses ist (vgl. dazu auch sogleich E. 3.2.2). Es ist im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf den entrichteten Zoll Schadenersatz von der früheren Geschäftsführerin und/oder ihrem Ehemann erhältlich machen kann. Letzteres stellt indessen eine hier nicht zu klärende zivilrechtliche Frage dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich der vorliegende Fall sodann auch nicht mit Konstellationen vergleichen, bei welchen ein Zollnachlass wegen irrtümlicher Unterlassung des Antrags auf Präferenzabfertigung gewährt wurde. Denn vorliegend kann von einem Irrtum keine Rede sein, wurde doch die Verzollung zum Tarif für Weizen für die menschliche Ernährung bewusst in Kauf genommen. Aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als aussergewöhnliche Umstände anerkannt werden können (vgl. E. 2.6.1), kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aussergewöhnliche Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG sind nach dem Gesagten nicht gegeben.

E. 3.2.2 Beizupflichten ist im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach vorliegend ein Zollerlass auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Erlass bzw. um erlassweise Rückerstattung einen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung, also ein direkt die Abgabenbemessung betreffendes Ersuchen stellt. Mit dem beantragten Zollerlass würde die Beschwerdeführerin im Ergebnis ungerechtfertigterweise in den Genuss des ermässigten Zollansatzes für Futterweizen gelangen, obschon sie es versäumt hat, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Rückerstattung des Zolls gestützt auf die Härteklausel würde somit in unzulässiger Weise zur Korrektur des Zollansatzes führen (vgl. E. 2.6.2). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich ohne Erfolg vor, bei ihrem Gesuch um Rückerstattung des bezahlten Zolls handle es sich nicht um einen Antrag auf Umtarifierung. Zwar kann die Veranlagungsverfügung infolge ihrer Rechtskraft selbst bei Gutheissung des Gesuches der Beschwerdeführerin formell nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Bei der Beurteilung, ob nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse im Sinne der Härteklausel vorliegen, ist dies freilich nicht ausschlaggebend. Denn auch ohne (formelle) Umtarifierung liefe die geforderte Rückerstattung darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin so gestellt würde, wie wenn sie zum ermässigten Zolltarif veranlagt worden wäre. Letzteres zwingt für sich allein zum Schluss, dass die für den Zollerlass (bzw. die Rückerstattung) angerufenen Verhältnisse die Bemessung der Abgaben betreffen und damit nicht von der Härteklausel erfasst sind. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Härteklausel hätte keinen Anwendungsbereich mehr, wenn ihr im vorliegenden Fall wegen der Voraussetzung, dass die für den Erlass bzw. die Rückerstattung geltend gemachten Gründe nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Anwendung versagt würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es - wie aufgezeigt - der gefestigten Praxis entspricht, bei Fällen, bei welchen es um die Tarifeinreihung geht, die fragliche Voraussetzung nicht als erfüllt zu betrachten (vgl. E. 2.6.2). Die Gesetzeskonformität dieser Praxis wird durch das genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

E. 3.2.3 Nach dem Gesagten entfällt ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf die hier in Frage stehende Bestimmung zum Zollerlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die letzte gesetzliche Anforderung, die besondere Härte des Zollbezuges für den Zollpflichtigen, erfüllt wäre.

E. 3.3 Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen die Verweigerung des Erlasses und damit der verlangten Rückerstattung nicht als unrechtmässig erscheinen:

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, massgebend sei die tatsächliche Beschaffenheit des eingeführten Weizens und nicht die falsche Deklaration. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens rügt, stösst sie im vorliegenden Verfahren betreffend den Zollerlass bzw. die Rückerstattung von Zollabgaben im Sinne von Art. 86 ZG von vornherein ins Leere (vgl. vorn 2.4). Darüber hinaus lässt sich mit Blick auf den Umstand, dass es für die Inanspruchnahme des reduzierten Zollansatzes für Weizen zu Futterzwecken eines entsprechenden Antrages und der Hinterlegung einer schriftlichen Verwendungsverpflichtung bedarf, nicht mit Recht ins Feld führen, dass eingeführte Waren nach dem ZG und dem ZTG zu verzollen sind (vgl. E. 2.3) und deshalb bei der Beurteilung des Rückerstattungsantrages auf die tatsächliche Beschaffenheit des vorliegend importierten Weizens abzustellen ist.

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, eine Rückzahlung von entrichteten, nicht geschuldeten Zollabgaben müsse möglich sein, da der Staat auch auf die Erhebung von an sich geschuldeten Zöllen bei unverhältnismässiger Härte verzichten könne. Andersfalls entstehe ein untragbares Ungleichgewicht zu Lasten der Bürger und zugunsten des Staates. Mit dieser Rüge stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere, weil es im vorliegenden Fall entgegen ihrer Darstellung um die Rückerstattung rechtskräftig veranlagter und damit eben gerade geschuldeter Abgaben geht.

E. 3.3.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht ihr auch gestützt auf Art. 62 ff. OR bzw. aufgrund des entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach ungerechtfertigte Leistungen zurückgefordert werden können, Anspruch auf Rückerstattung des streitbetroffenen Zolls zu. Art. 86 Abs. 1 ZG zählt die möglichen Gründe für einen Erlass bzw. für die erlassweise Rückerstattung von Zollabgaben im Sinne eines "numerus clausus" abschliessend auf (Beusch, a.a.O., Art. 86 N. 35, mit Hinweisen; vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichtsverwaltungsgerichts A­1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eine Rückerstattung gestützt auf die in Art. 62 ff. OR statuierten Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Rückerstattung gestützt auf den im öffentlichen Recht als ungeschriebenes Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund geleistete Zuwendungen zurückgefordert werden können (vgl. zu diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 f.). Im Übrigen kann vorliegend mit Blick auf die rechtskräftige Veranlagung ohnehin nicht von grundlos erbrachten Leistungen die Rede sein.

E. 3.3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, "aus Gründen der Billigkeit" sei vorliegend eine Rückerstattung des entrichteten Zolls geboten. Ein "gnadenweiser" Erlass bzw. eine "gnadenweise" Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf den erwähnten "numerus clausus" der möglichen Erlass- bzw. Rückerstattungsgründe nicht in Betracht (vgl. E. 3.3.3 sowie zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichtsverwaltungsgerichts A­1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.4). Gründe der Billigkeit rechtfertigen es deshalb nicht, dem Rückerstattungsbegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.- festgesetzt. Der am 14. Februar 2014 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG).

E. 5 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-593/2014 Urteil vom 27. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ AG (vormals B._______ AG), vertreten durch Prof. Dr. Andreas Furrer und Dr. Christoph Nater, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Vorinstanz, Gegenstand Zollerlass. Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013 erklärte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) die A._______ AG (vormals B._______ AG; nachfolgend: Zollpflichtige) für Einfuhrzollabgaben im Betrag von Fr. 198'667.- (Fr. 196'546.- Zoll und Fr. 2'121.- Zollbegünstigungskontrollgebühr) für leistungspflichtig, und zwar aufgrund einer Einfuhr von 1'414'000 kg Weizen zur menschlichen Ernährung innerhalb des Zollkontingents. B. Mit Schreiben vom 26. September 2013 stellte die Zollpflichtige bei der Oberzolldirektion (OZD) einen als Erlassgesuch formulierten Antrag auf "Umverzollung und Rückerstattung in der Höhe von CHF 198'667.-". Sie erklärte im Wesentlichen, die Menge von 1'414'000 kg Weizen sei ohne ihr Verschulden als Weizen zur menschlichen Ernährung zur Einfuhr deklariert worden, obschon es sich nachweislich um Futterweizen gehandelt habe. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies die OZD das Gesuch um Erlass von Zollabgaben ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, das Erlassgesuch sei schon deshalb abzuweisen, weil es einen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung bilde und der Zollerlass nicht zu einer Korrektur der Bemessungsgrundlage führen dürfe. D. Die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte dagegen am 3. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, ihr seien die geleisteten Zollabgaben im Umfang von Fr. 198'667.- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückzuerstatten. Sie macht zur Begründung geltend, es lägen aussergewöhnliche Gründe für einen Erlass der Zollabgaben im beantragten Umfang vor. Die mit der Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013 angeordnete Erhebung von Fr. 198'667.- Zoll auf der Einfuhr von Weizen zur menschlichen Ernährung sei nämlich einzig deshalb erfolgt, weil die damalige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bei der Einfuhr von Weizen zu Futterzwecken einen Teil davon als Mahlweizen zur menschlichen Ernährung deklariert habe. Die Geschäftsführerin habe Letzteres getan, um in betrügerischer Weise zu erreichen, dass der als Mahlweizen deklarierte Teil des Futterweizens als Weizen zur menschlichen Ernährung ins Pflichtlager aufgenommen werde und die Beschwerdeführerin damit den ihr zukommenden Pflichten zur Vorratshaltung "zumindest auf dem Papier" nachkomme (Beschwerde, S. 8). Mit diesem Vorgehen hätten die Geschäftsführerin und der mit ihr verheiratete damalige CEO der Beschwerdeführerin beabsichtigt, die Preisdifferenz zwischen Mahl- und Futterweizen einzusparen. Sie hätten dabei in Kauf genommen, dass für einen Teil des eingeführten Weizens der Zoll für Mahlweizen habe bezahlt werden müssen, obwohl es sich tatsächlich um Futterweizen gehandelt habe und der Zollansatz für Futterweizen im massgebenden Zeitpunkt Fr. 0.- je 100 kg brutto betragen habe. Die eingetretene Falschverzollung sei allein auf die betrügerischen Machenschaften der damaligen Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin trage dafür keine Verantwortung, da sie erst am 24. Juni 2013 von C._______ übernommen worden sei und sie (bzw. ihre neue Geschäftsführung) im Zeitpunkt der Übernahme noch keine Kenntnis des betrügerischen Vorgehens der früheren Geschäftsführerin gehabt habe. Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin nicht geschuldete Abgaben zu tragen habe. Die vorliegende Konstellation sei im Übrigen vergleichbar mit dem Anspruch auf einen Zollerlass begründenden Fall, dass ein Angestellter des Zollmeldepflichtigen vergessen habe, einen Antrag auf Präferenzbehandlung zu stellen. E. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der OZD vom 18. Dezember 2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.1). 2.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1; Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], 2009, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A­5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1). 2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG richtet sich der Zollbetrag nach der Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird. Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG sind die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen massgebend, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet ("Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck"). Nach Art. 51 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung zu beantragen ist. Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Betracht kommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.8.2; A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3). 2.4 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen eines der in Art. 86 ZG festgelegten Gründe Anspruch auf Nachlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 86 ZG knüpft weitgehend an Art. 127 des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) an, zu dessen Anwendung eine gefestigte Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) besteht, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 12, mit weiteren Hinweisen). Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht eine solche der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.1; A­7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1). 2.5 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer-den, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde". Dieser Erlassgrund entspricht materiell demjenigen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Unter der "Nachforderung" im Sinne der genannten Bestimmungen ist der aufgrund des Art. 85 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (vgl. Art. 85 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.2; A­1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.2). 2.6 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält ferner eine Härteklausel. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf-fangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3; A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2; A­1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3). Zu den einzelnen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Härteklausel ist Folgendes festzuhalten: 2.6.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1; A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Härteklausel ist festzuhalten, dass entsprechende Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1). Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2; A­5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3; A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1; A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.1). Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als aussergewöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielweise unter dem aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümliche Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung als aussergewöhnlicher Umstand, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Hingegen war nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Zollerlass unzulässig, wenn bei der Zolldeklaration die materiellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt gewesen wären, aber die notwendigen Warenverkehrsbescheinigungen fehlten und irrtümlich kein Antrag auf provisorische Verzollung gestellt, sondern eine ordentliche Zolldeklaration vorgenommen wurde. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass die Möglichkeiten einer umfassenden Kontrolle durch die Zollverwaltung bei nachträglich erstellten Ursprungsbescheinigungen erheblich eingeschränkt sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Den beschränkten Kontrollmöglichkeiten bei Waren, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen wurden, trägt der Gesetzgeber neurechtlich Rechnung, indem er in Art. 34 ZG für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der Waren bzw. Aufgabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen vorsieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.4.1). 2.6.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2 und 3.3; A­6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 14; Beusch, a.a.O., Art. 86 N. 30). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5057/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 3.2.2.2; A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2; A­1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.2; A­1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2). 2.6.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und in-soweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.3; A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.3; A-6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 15). 3. Im vorliegenden Fall ist die Veranlagungsverfügung vom 8. Mai 2013, mit welcher Zollabgaben in der Höhe von Fr. 198'667.- erhoben wurden, mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit vor der Einreichung des Erlassgesuches bei der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren geht es deshalb einzig darum, zu prüfen, ob die OZD die Voraussetzungen für einen Zollerlass in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2013 zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat. 3.1 Vorliegend steht keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums der EZV bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinn von Art. 85 ZG in Frage. Folglich kann der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2). Im Übrigen ist zu Recht unbestritten, dass auch keine Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG vorliegen. 3.2 Streitig und im Folgenden zu klären ist jedoch, ob mit Blick auf die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (vgl. Sachverhalt, Bst. D) aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgabe betreffende Gründe (im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG) den Bezug der Abgabe bzw. den Verzicht auf deren Rückerstattung als besondere Härte erscheinen lassen. 3.2.1 Die beiden vorliegend in Frage stehenden Produkte (Weizen als Futter und Weizen für die menschliche Ernährung) unterscheiden sich nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern lediglich durch ihre unterschiedliche Verwendung. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf "Umverzollung" im Ergebnis beanspruchten zollfreien Tarifs für Weizen zu Futterzwecken handelt es sich demnach im Unterschied zum Zolltarif für Weizen für den menschlichen Konsum (Zolltarifnummer 1001.9921) von Fr. 13.90 pro 100 kg brutto um eine Zollerleichterung aufgrund des Verwendungszwecks (vgl. E. 2.3). Da vorliegend für die Einfuhr der streitbetroffenen, als Weizen für die menschliche Ernährung veranlagten Weizenmenge (1'414'000 kg) keine rechtmässige Anmeldung zum (auf Fr. 0.-) ermässigten Zollansatz - unter Einhaltung der diesbezüglichen formellen Anforderungen (Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung und Einreichen eines Antrages auf Anwendung des reduzierten Satzes [vgl. E. 2.3]) - erfolgte, hat die Zollverwaltung diesbezüglich bei der Zollanmeldung (zu Recht) nicht den Zollansatz für Futterweizen angewendet. Der Zollerlass soll nicht dazu dienen, die (erheblichen) finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen (E. 2.6.1). Die Beschwerdeführerin macht zwar diesbezüglich geltend, nicht sie, sondern ihre damalige Geschäftsführerin habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie den Weizen falsch deklariert habe. Die Beschwerdeführerin ist indessen auf das im Zollrecht geltende Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen. Sie war verpflichtet, die Ware korrekt anzumelden und hat für die Richtigkeit der Zolldeklaration einzustehen (vgl. E. 2.2). Insofern hat sie zollrechtlich auch die Folgen dafür zu tragen, dass bezüglich der in Frage stehenden Weizenmenge keine Anmeldung zum ermässigten Zollansatz erfolgte. Das Verhalten ihrer früheren Geschäftsführerin bei der Zolldeklaration hat sie sich anrechnen zu lassen. Daran kann weder die Übernahme der Beschwerdeführerin durch C._______ am 24. Juni 2013 noch die damals angeblich bestehende Unkenntnis betreffend die "betrügerischen Machenschaften" der früheren Geschäftsführerin etwas ändern. Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollerlass bzw. um Rückerstattung würde der Zulassung eines nachträglichen Antrages auf Veranlagung zum ermässigten Zollansatz gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck eines Erlasses ist (vgl. dazu auch sogleich E. 3.2.2). Es ist im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf den entrichteten Zoll Schadenersatz von der früheren Geschäftsführerin und/oder ihrem Ehemann erhältlich machen kann. Letzteres stellt indessen eine hier nicht zu klärende zivilrechtliche Frage dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich der vorliegende Fall sodann auch nicht mit Konstellationen vergleichen, bei welchen ein Zollnachlass wegen irrtümlicher Unterlassung des Antrags auf Präferenzabfertigung gewährt wurde. Denn vorliegend kann von einem Irrtum keine Rede sein, wurde doch die Verzollung zum Tarif für Weizen für die menschliche Ernährung bewusst in Kauf genommen. Aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als aussergewöhnliche Umstände anerkannt werden können (vgl. E. 2.6.1), kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aussergewöhnliche Verhältnisse gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG sind nach dem Gesagten nicht gegeben. 3.2.2 Beizupflichten ist im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach vorliegend ein Zollerlass auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um Erlass bzw. um erlassweise Rückerstattung einen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung, also ein direkt die Abgabenbemessung betreffendes Ersuchen stellt. Mit dem beantragten Zollerlass würde die Beschwerdeführerin im Ergebnis ungerechtfertigterweise in den Genuss des ermässigten Zollansatzes für Futterweizen gelangen, obschon sie es versäumt hat, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Rückerstattung des Zolls gestützt auf die Härteklausel würde somit in unzulässiger Weise zur Korrektur des Zollansatzes führen (vgl. E. 2.6.2). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich ohne Erfolg vor, bei ihrem Gesuch um Rückerstattung des bezahlten Zolls handle es sich nicht um einen Antrag auf Umtarifierung. Zwar kann die Veranlagungsverfügung infolge ihrer Rechtskraft selbst bei Gutheissung des Gesuches der Beschwerdeführerin formell nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Bei der Beurteilung, ob nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse im Sinne der Härteklausel vorliegen, ist dies freilich nicht ausschlaggebend. Denn auch ohne (formelle) Umtarifierung liefe die geforderte Rückerstattung darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin so gestellt würde, wie wenn sie zum ermässigten Zolltarif veranlagt worden wäre. Letzteres zwingt für sich allein zum Schluss, dass die für den Zollerlass (bzw. die Rückerstattung) angerufenen Verhältnisse die Bemessung der Abgaben betreffen und damit nicht von der Härteklausel erfasst sind. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Härteklausel hätte keinen Anwendungsbereich mehr, wenn ihr im vorliegenden Fall wegen der Voraussetzung, dass die für den Erlass bzw. die Rückerstattung geltend gemachten Gründe nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Anwendung versagt würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass es - wie aufgezeigt - der gefestigten Praxis entspricht, bei Fällen, bei welchen es um die Tarifeinreihung geht, die fragliche Voraussetzung nicht als erfüllt zu betrachten (vgl. E. 2.6.2). Die Gesetzeskonformität dieser Praxis wird durch das genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ernstlich in Frage gestellt. 3.2.3 Nach dem Gesagten entfällt ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf die hier in Frage stehende Bestimmung zum Zollerlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die letzte gesetzliche Anforderung, die besondere Härte des Zollbezuges für den Zollpflichtigen, erfüllt wäre. 3.3 Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen die Verweigerung des Erlasses und damit der verlangten Rückerstattung nicht als unrechtmässig erscheinen: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, massgebend sei die tatsächliche Beschaffenheit des eingeführten Weizens und nicht die falsche Deklaration. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens rügt, stösst sie im vorliegenden Verfahren betreffend den Zollerlass bzw. die Rückerstattung von Zollabgaben im Sinne von Art. 86 ZG von vornherein ins Leere (vgl. vorn 2.4). Darüber hinaus lässt sich mit Blick auf den Umstand, dass es für die Inanspruchnahme des reduzierten Zollansatzes für Weizen zu Futterzwecken eines entsprechenden Antrages und der Hinterlegung einer schriftlichen Verwendungsverpflichtung bedarf, nicht mit Recht ins Feld führen, dass eingeführte Waren nach dem ZG und dem ZTG zu verzollen sind (vgl. E. 2.3) und deshalb bei der Beurteilung des Rückerstattungsantrages auf die tatsächliche Beschaffenheit des vorliegend importierten Weizens abzustellen ist. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, eine Rückzahlung von entrichteten, nicht geschuldeten Zollabgaben müsse möglich sein, da der Staat auch auf die Erhebung von an sich geschuldeten Zöllen bei unverhältnismässiger Härte verzichten könne. Andersfalls entstehe ein untragbares Ungleichgewicht zu Lasten der Bürger und zugunsten des Staates. Mit dieser Rüge stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere, weil es im vorliegenden Fall entgegen ihrer Darstellung um die Rückerstattung rechtskräftig veranlagter und damit eben gerade geschuldeter Abgaben geht. 3.3.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht ihr auch gestützt auf Art. 62 ff. OR bzw. aufgrund des entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach ungerechtfertigte Leistungen zurückgefordert werden können, Anspruch auf Rückerstattung des streitbetroffenen Zolls zu. Art. 86 Abs. 1 ZG zählt die möglichen Gründe für einen Erlass bzw. für die erlassweise Rückerstattung von Zollabgaben im Sinne eines "numerus clausus" abschliessend auf (Beusch, a.a.O., Art. 86 N. 35, mit Hinweisen; vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichtsverwaltungsgerichts A­1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend eine Rückerstattung gestützt auf die in Art. 62 ff. OR statuierten Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Rückerstattung gestützt auf den im öffentlichen Recht als ungeschriebenes Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund geleistete Zuwendungen zurückgefordert werden können (vgl. zu diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 f.). Im Übrigen kann vorliegend mit Blick auf die rechtskräftige Veranlagung ohnehin nicht von grundlos erbrachten Leistungen die Rede sein. 3.3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, "aus Gründen der Billigkeit" sei vorliegend eine Rückerstattung des entrichteten Zolls geboten. Ein "gnadenweiser" Erlass bzw. eine "gnadenweise" Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf den erwähnten "numerus clausus" der möglichen Erlass- bzw. Rückerstattungsgründe nicht in Betracht (vgl. E. 3.3.3 sowie zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichtsverwaltungsgerichts A­1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.4). Gründe der Billigkeit rechtfertigen es deshalb nicht, dem Rückerstattungsbegehren der Beschwerdeführerin stattzugeben. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 6'000.- festgesetzt. Der am 14. Februar 2014 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwvG). 5. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Versand: