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A-6619/2008

A-6619/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-19 · Deutsch CH

Zölle

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 dass die Oberzolldirektion (OZD, Vorinstanz) mit Nachbezugsverfügung vom 6. Dezember 2005 von der X._______AG (Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) den Betrag von Fr. 123'980.40 (inkl. anteilige Mehrwertsteuer) für zu Unrecht zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) anstatt zum Kontingentszollansatz (KZA) verzollte Einfuhren von Käse nachforderte,

E. 2 dass die Zollpflichtige im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht unterlag (Urteil A-1730/2006 vom 4. Februar 2008); dass die Zollpflichtige gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegte,

E. 3 dass die Zollpflichtige mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bei der OZD um Nachlass der Zollabgaben ersuchte,

E. 4 dass die OZD mit Entscheid vom 17. September 2008 das Gesuch abwies,

E. 5 dass die Zollpflichtige mit Eingabe vom 18. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte; dass sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragte,

E. 6 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss,

E. 7 dass Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]); dass das Verfahren sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet; dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 48 VwVG); dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde deshalb einzutreten ist,

E. 8 dass das ZG sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind; dass Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen werden (Art. 132 Abs. 1 ZG); dass das vorliegende Verfahren deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]) untersteht,

E. 9 dass nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden kann,

E. 10 dass der Zollerlass eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide bildet, weshalb eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sowie allfällige Verfahrensfehler im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.1, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1),

E. 11 dass ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass - abgesehen von den hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG - in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen ist; dass gemäss dieser Bestimmung ein Zollbetrag erlassen werden kann, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde"; dass unter der "Nachforderung" im Sinne dieser Bestimmung der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen ist (BGE 94 I 475 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3; vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47); dass auf dieser Grundlage die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern kann, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG); dass der Irrtum sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen muss (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b, 82 I 251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2]); dass gemäss Rechtsprechung ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2),

E. 12 dass Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG ferner eine Härteklausel enthält, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist; dass danach ein Zollnachlass gewährt werden muss, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen"; dass die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen; dass im Falle ihres Vorliegens ein Anspruch auf Nachlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen),

E. 13 dass die aussergewöhnlichen Verhältnisse erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.1, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1); dass mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel festzuhalten ist, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind, da eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E 3.5); dass die Bestimmung namentlich nicht dazu dienen soll, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen; dass ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2); dass aussergewöhnliche Umstände nicht durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1),

E. 14 dass die aussergewöhnlichen Verhältnisse zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen dürfen; dass derjenige, der ein Gesuch um Zollnachlass stellt, nachzuweisen hat, dass die Gründe - das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse - ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2); dass ein Zollnachlass namentlich nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4),

E. 15 dass der Bezug der Abgabe drittens eine besondere Härte darstellen muss; dass dieses Kriterium die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person betrifft; dass der Zollnachlass aber nicht die Aufgabe hat, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3),

E. 16 dass die Beschwerdeführerin sich auf "Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 und/oder Ziff. 4" beruft; dass sie hauptsächlich vorbringt, "verschiedenste Beschwerdebegründungen" hätten "im Beschwerdeverfahren nicht gehört und damit nicht gewürdigt" werden können; dass diese Begehren jedoch immerhin einen Erlass zu begründen vermöchten; dass sich das Einfuhrzollamt der "Sache gar nicht sicher war"; dass die korrekte Abfertigung von Käse "(auch) zollseits grösste Schwierigkeiten bereitet" habe; dass die OZD erkannt habe, dass "zahlreiche offensichtliche Fehler" vorhanden gewesen seien und dass je nach Art der Ware verschiedene Präferenzansätze möglich seien, was ein "erhebliches Risikopotential" darstelle; dass das Einfuhrzollamt in einem Fall sogar selber eine Korrektur der provisorisch abgefertigten Sendung vorgenommen habe; dass es bei dieser Sachlage zu einfach sei, ihr vorzuwerfen, sie hätte die "Falschdeklaration" und damit die "unrechtmässige Zollbegünstigung erkennen müssen"; dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die "Zollbediensteten die unrechtmässigen, zollbegünstigten Abfertigungen selbst ausgearbeitet und damit ausgelöst" hätten, ein Erlass zu gewähren sei; dass sie im Weiteren nicht in der Lage sei, den Abgabebetrag zu bezahlen; dass ein "Fiskalvergehen" nicht vorliege, hätten doch die Zollbediensteten "ohne Dazutun der Beschwerdeführerin eigenhändig den Abfertigungsantrag" geändert und damit eine "güns-tigste Abgabebelastung" ausgelöst; dass dieses Vorgehen von den beteiligten Zollbeamten "in schriftlicher Form" bestätigt worden sei,

E. 17 dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe sich allesamt auf den die Zollforderung begründenden Sachverhalt beziehen; dass derartige Einwände im Verfahren gegen die Nachbezugsverfügung vorzubringen sind (und die Beschwerdeführerin diese dort auch vorgebracht hat); dass diese im vorliegenden Verfahren um Erlass nicht mehr zu hören sind; dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,

E. 18 dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Beschwerdeverfahren gegen die Nachbezugsverfügung im Übrigen einlässlich mit den genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst und die Beschwerde abgewiesen hat (vgl. Urteil A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 3.1.2 ff.),

E. 19 dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung des KZA beansprucht hat, weil sie nicht über die notwendigen Kontingentsanteile verfügte; dass der Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration beruht und sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem höheren AKZA berechnet,

E. 20 dass angesichts dieser Sachlage die Zollabgabe weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die Verwaltung nicht erhoben worden ist, weshalb Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 11),

E. 21 dass auch ein Erlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG ausgeschlossen ist, da die ordnungsgemässe Anwendung zollrechtlicher Bestimmungen keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen vermag (vgl. Ziff. 13); dass - da es bereits am Erfordernis des Vorliegens aussergewöhnlicher Verhältnisse mangelt - nicht geprüft zu werden braucht, ob die Zollnachbelastung bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Härte führt; dass die Erfüllung dieser Voraussetzung allein nämlich keinen Anspruch auf einen Erlass schafft (vgl. Ziff. 15 und 12),

E. 22 dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der nachgeforderte Abgabebetrag für die Beschwerdeführerin eine nicht unerhebliche Belastung darstellt; dass diesbezüglich die OZD sich bereit erklärt hat, mit der Beschwerdeführerin eine angemessene Ratenzahlung zu vereinbaren, womit der Nachbezug ihre Existenzgrundlage nicht unmittelbar gefährden dürfte,

E. 23 dass entsprechend die Beschwerde abzuweisen ist; dass die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E. 24 dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6619/2008 {T 0/2} Urteil vom 19. Oktober 2009 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______ AG, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zollerlass. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

1. dass die Oberzolldirektion (OZD, Vorinstanz) mit Nachbezugsverfügung vom 6. Dezember 2005 von der X._______AG (Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) den Betrag von Fr. 123'980.40 (inkl. anteilige Mehrwertsteuer) für zu Unrecht zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) anstatt zum Kontingentszollansatz (KZA) verzollte Einfuhren von Käse nachforderte,

2. dass die Zollpflichtige im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht unterlag (Urteil A-1730/2006 vom 4. Februar 2008); dass die Zollpflichtige gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegte,

3. dass die Zollpflichtige mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bei der OZD um Nachlass der Zollabgaben ersuchte,

4. dass die OZD mit Entscheid vom 17. September 2008 das Gesuch abwies,

5. dass die Zollpflichtige mit Eingabe vom 18. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte; dass sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragte,

6. dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss,

7. dass Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]); dass das Verfahren sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet; dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 48 VwVG); dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde deshalb einzutreten ist,

8. dass das ZG sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind; dass Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen werden (Art. 132 Abs. 1 ZG); dass das vorliegende Verfahren deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]) untersteht,

9. dass nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden kann,

10. dass der Zollerlass eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide bildet, weshalb eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sowie allfällige Verfahrensfehler im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.1, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1),

11. dass ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass - abgesehen von den hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG - in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen ist; dass gemäss dieser Bestimmung ein Zollbetrag erlassen werden kann, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde"; dass unter der "Nachforderung" im Sinne dieser Bestimmung der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen ist (BGE 94 I 475 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3; vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47); dass auf dieser Grundlage die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern kann, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG); dass der Irrtum sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen muss (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b, 82 I 251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2]); dass gemäss Rechtsprechung ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2),

12. dass Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG ferner eine Härteklausel enthält, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist; dass danach ein Zollnachlass gewährt werden muss, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen"; dass die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen; dass im Falle ihres Vorliegens ein Anspruch auf Nachlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3 mit Hinweisen),

13. dass die aussergewöhnlichen Verhältnisse erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.1, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1); dass mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel festzuhalten ist, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind, da eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E 3.5); dass die Bestimmung namentlich nicht dazu dienen soll, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen; dass ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2); dass aussergewöhnliche Umstände nicht durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1),

14. dass die aussergewöhnlichen Verhältnisse zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen dürfen; dass derjenige, der ein Gesuch um Zollnachlass stellt, nachzuweisen hat, dass die Gründe - das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse - ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.2); dass ein Zollnachlass namentlich nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4),

15. dass der Bezug der Abgabe drittens eine besondere Härte darstellen muss; dass dieses Kriterium die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person betrifft; dass der Zollnachlass aber nicht die Aufgabe hat, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3),

16. dass die Beschwerdeführerin sich auf "Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 und/oder Ziff. 4" beruft; dass sie hauptsächlich vorbringt, "verschiedenste Beschwerdebegründungen" hätten "im Beschwerdeverfahren nicht gehört und damit nicht gewürdigt" werden können; dass diese Begehren jedoch immerhin einen Erlass zu begründen vermöchten; dass sich das Einfuhrzollamt der "Sache gar nicht sicher war"; dass die korrekte Abfertigung von Käse "(auch) zollseits grösste Schwierigkeiten bereitet" habe; dass die OZD erkannt habe, dass "zahlreiche offensichtliche Fehler" vorhanden gewesen seien und dass je nach Art der Ware verschiedene Präferenzansätze möglich seien, was ein "erhebliches Risikopotential" darstelle; dass das Einfuhrzollamt in einem Fall sogar selber eine Korrektur der provisorisch abgefertigten Sendung vorgenommen habe; dass es bei dieser Sachlage zu einfach sei, ihr vorzuwerfen, sie hätte die "Falschdeklaration" und damit die "unrechtmässige Zollbegünstigung erkennen müssen"; dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die "Zollbediensteten die unrechtmässigen, zollbegünstigten Abfertigungen selbst ausgearbeitet und damit ausgelöst" hätten, ein Erlass zu gewähren sei; dass sie im Weiteren nicht in der Lage sei, den Abgabebetrag zu bezahlen; dass ein "Fiskalvergehen" nicht vorliege, hätten doch die Zollbediensteten "ohne Dazutun der Beschwerdeführerin eigenhändig den Abfertigungsantrag" geändert und damit eine "güns-tigste Abgabebelastung" ausgelöst; dass dieses Vorgehen von den beteiligten Zollbeamten "in schriftlicher Form" bestätigt worden sei,

17. dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe sich allesamt auf den die Zollforderung begründenden Sachverhalt beziehen; dass derartige Einwände im Verfahren gegen die Nachbezugsverfügung vorzubringen sind (und die Beschwerdeführerin diese dort auch vorgebracht hat); dass diese im vorliegenden Verfahren um Erlass nicht mehr zu hören sind; dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,

18. dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Beschwerdeverfahren gegen die Nachbezugsverfügung im Übrigen einlässlich mit den genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst und die Beschwerde abgewiesen hat (vgl. Urteil A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 3.1.2 ff.),

19. dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung des KZA beansprucht hat, weil sie nicht über die notwendigen Kontingentsanteile verfügte; dass der Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration beruht und sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem höheren AKZA berechnet,

20. dass angesichts dieser Sachlage die Zollabgabe weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die Verwaltung nicht erhoben worden ist, weshalb Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 11),

21. dass auch ein Erlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG ausgeschlossen ist, da die ordnungsgemässe Anwendung zollrechtlicher Bestimmungen keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen vermag (vgl. Ziff. 13); dass - da es bereits am Erfordernis des Vorliegens aussergewöhnlicher Verhältnisse mangelt - nicht geprüft zu werden braucht, ob die Zollnachbelastung bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Härte führt; dass die Erfüllung dieser Voraussetzung allein nämlich keinen Anspruch auf einen Erlass schafft (vgl. Ziff. 15 und 12),

22. dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der nachgeforderte Abgabebetrag für die Beschwerdeführerin eine nicht unerhebliche Belastung darstellt; dass diesbezüglich die OZD sich bereit erklärt hat, mit der Beschwerdeführerin eine angemessene Ratenzahlung zu vereinbaren, womit der Nachbezug ihre Existenzgrundlage nicht unmittelbar gefährden dürfte,

23. dass entsprechend die Beschwerde abzuweisen ist; dass die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

24. dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand: