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A-1676/2006

A-1676/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-09 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. X._______ hatte von 1996 bis April 1999 insgesamt 65 Hunde über die Grenze in die Schweiz verbracht, ohne vorgänging die jeweils anfallenden Einfuhrabgaben zu bezahlen. Mit Verfügung vom 12. August 1999 erliess der Untersuchungsdienst Zürich daher eine Nachbezugsverfügung in Höhe von Fr. 959.15 (Fr. 79.-- Zoll sowie Fr. 880.15 Mehrwertsteuern). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 1999 hat die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 21. September 1999 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und den zu bezahlenden Abgabebetrag neu auf Fr. 387.70 (Fr. 18.50 Zoll sowie Fr. 369.20 Mehrwertsteuern) festgesetzt. B. Diesen Entscheid hat X._______ mit Eingabe vom 1. Oktober 1999 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) angefochten mit der Begründung, aufgrund ihrer finanziellen Situation als IV-Rentnerin sei es ihr nicht möglich, die geforderten Einfuhrabgaben zu bezahlen. Die ZRK hat die Eingabe vom 1. Oktober 1999 als Gesuch um Erlass der Zollabgaben und Merwertsteuern behandelt und als solches am 8. September 1999 zuständigkeitshalber der OZD zur Behandlung überwiesen. Mit Entscheid vom 30. April 2004 hat die OZD das Gesuch vom 1. Oktober 1999 um Erlass der Zollabgaben sowie der Mehrwertsteuern abgewiesen. C. Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Mai 2004 bei der ZRK Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der OZD vom 30. April 2004 beantragt. In Ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 hat die OZD auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. D. Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend den Erlass der Einfuhrsteuern unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG und in Verbindung mit Art. 84, 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig.

E. 1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die Mehrwertsteuer gilt für die sich vor dem 1. Januar 2001 zugetragenen Geschehnisse die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch Entscheid der ZRK 2001-011 vom 7. Juni 2002 E. 1b und 1c).

E. 2 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl. Art. 10 ff. aZG). Der Ausdruck "Ware" als zolltechnischer Begriff schliesst auch Tiere ein. Daran hat sich auch durch den per 1. April 2003 in Kraft getretenen und demzufolge im vorliegenden Fall nicht anwendbaren, neuen Art. 641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) nichts geändert. Obschon dessen Abs. 1 explizit festhält, dass Tiere keine Sachen sind, gelten für sie gemäss Abs. 2 die auf Sachen anwendbaren Vorschriften, soweit für sie keine besonderen Regelungen bestehen. Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen bei der Einfuhr den Abfertigungsantrag stellen sowie die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG i. V. m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c; Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 21 ff. und 147 f.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 426 f.). Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist die Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]). Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (Art. 12 Abs. 2 VStrR).

E. 3.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest bzw. akzeptiert der Zollzahlungspflichtige diese, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden. Mit anderen Worten bildet der Zollerlass eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1).

E. 3.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Dementsprechend kann ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde. Der Erlassgrund dieser Bestimmung ist ausschliesslich für Nachforderungen gemäss Art. 126 aZG bestimmt (BGE 94 I 475 E. 2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen (z. B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b und BGE 82 I 251 E. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3 sowie vom 4. Dezember 1952, veröffentlicht in ASA 22 S. 115 E. 4).

E. 3.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, die subsidiär zur Anwendung kommt, d. h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziff. 4 muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.2, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

E. 3.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A 1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1; Entscheid der ZRK 2004-028 vom 18. Februar 2005 E. 2b). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen ausser-gewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen Noser, a.a.O., S. 48).

E. 3.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten Zollansatzes zum KZA und des korrekterweise anzuwendenden Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabebemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b.bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).

E. 3.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. 2b.cc).

E. 4.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65-76). Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 76 MWSTV geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde (Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein.

E. 4.2 Die Regelung von Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derjenigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht auf das in E. 3.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat beispielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten, ist ein Erlass ausgeschlossen (vgl. auch ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch Peter A. Müller in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7).

E. 4.3 Die Mehrwertsteuerverordnung kennt im Übrigen keine dem Art. 127 Abs.1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen, sind kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer.

E. 5.1 Im vorliegenden Fall wurden bei der Beschwerdeführerin Einfuhrabgaben im Betrag von insgesamt Fr. 387.70 (Fr. 18.50 Zoll und Fr. 369.20 Mehrwertsteuern) nachgefordert, da sie in der Zeit von 1996 bis April 1999 65 Hunde in die Schweiz eingeführt hatte, ohne die jeweils darauf anfallenden Einfuhrabgaben zu bezahlen. Die Zollabgaben sind demzufolge weder aufgrund eines sich auf "die Beschaffenheit der Waren", sprich auf die Gattung der Hunde, beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Hunde überhaupt nicht zur Einfuhr angemeldet und im gesetzlich geforderten Sinn deklariert. Folglich handelt es sich beim fraglichen Nachbezug der Einfuhrabgaben nicht um eine Nachforderung im Sinne von Art. 126 aZG, sondern um eine solche nach Art. 12 VStrR. Ein Zollnachlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG steht folglich - ungeachtet der übrigen Voraussetzungen - von vornherein ausser Frage. Zudem ist der Nachbezug einer zu Unrecht nicht entrichteten Abgabe nicht ungewöhnlich und vermag die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne des Gesetzes (E. 3.2).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe aus einer moralischen Verpflichtung den Tieren gegenüber gehandelt. Der Tierschutz sei von Verfassungs wegen geboten. Seitens der Tierschutzgesetzgebung hätte sie sich nichts zu Schulden kommen lassen. Ausserdem habe sie nicht gewusst, dass man für Mischlings-Hunde Zollabgaben und Mehrwertsteuern bezahlen müsse. Auch wenn das Gericht sich der Bedeutsamkeit des Tierschutzes bewusst ist, kann es nicht angehen, dass dadurch andere gesetzliche Bestimmungen, im konkreten Fall die zollrechtlichen, missachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen demnach keine ausserordentlichen Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG zu begründen: Das Zollmeldeverfahren liegt in der alleinigen Verantwortung der Meldepflichtigen (oben E. 2). Es oblag der Beschwerdeführerin, sich über das Zollverfahren in der Schweiz und die Einfuhrbestimmungen für Hunde in Kenntnis zu setzen und die Zolldeklaration unter Vorlegung der erforderlichen Belege einzureichen. Ein Zollnachlass würde mithin einer Wiedergutmachung der wiederholten, groben Pflichtsverletzungen der Beschwerdeführerin gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlasses ist (E. 3.3.1). Damit entfällt auch ein Zollerlass nach Art 127. Abs. 1 Ziff. 4 aZG, ohne dass zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Voraussetzung der besonderen Härte, erfüllt wären. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Betrag von insgesamt Fr. 18.50 für die Zollabgaben wohl selbst für die Beschwerdeführerin als IV-Rentnerin mit geringem Einkommen kaum als existenzbedrohend betrachtet werden könnte. Im Übrigen beruht der Zollnachbezug auf der Berichtigung der unterlassenen Deklaration. Ein Erlass würde folglich im Endeffekt zu einer Korrektur der Tarifeinreihung führen, was dem Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG indes ebenso zuwiderläuft (vgl. E. 3.3.2).

E. 6 Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG Ausgeführte (vgl. E. 5.1) zu verweisen. Da es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Nichtdeklaration zu tragen hat (vgl. E. 4.2 und 5.2), kann die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr ebenfalls nicht erlassen werden.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall ist indes auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1676/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Oktober 2007 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Vorinstanz. Gegenstand Erlass des Einfuhrzolls und der Steuer auf der Einfuhr. Sachverhalt: A. X._______ hatte von 1996 bis April 1999 insgesamt 65 Hunde über die Grenze in die Schweiz verbracht, ohne vorgänging die jeweils anfallenden Einfuhrabgaben zu bezahlen. Mit Verfügung vom 12. August 1999 erliess der Untersuchungsdienst Zürich daher eine Nachbezugsverfügung in Höhe von Fr. 959.15 (Fr. 79.-- Zoll sowie Fr. 880.15 Mehrwertsteuern). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 1999 hat die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 21. September 1999 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und den zu bezahlenden Abgabebetrag neu auf Fr. 387.70 (Fr. 18.50 Zoll sowie Fr. 369.20 Mehrwertsteuern) festgesetzt. B. Diesen Entscheid hat X._______ mit Eingabe vom 1. Oktober 1999 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) angefochten mit der Begründung, aufgrund ihrer finanziellen Situation als IV-Rentnerin sei es ihr nicht möglich, die geforderten Einfuhrabgaben zu bezahlen. Die ZRK hat die Eingabe vom 1. Oktober 1999 als Gesuch um Erlass der Zollabgaben und Merwertsteuern behandelt und als solches am 8. September 1999 zuständigkeitshalber der OZD zur Behandlung überwiesen. Mit Entscheid vom 30. April 2004 hat die OZD das Gesuch vom 1. Oktober 1999 um Erlass der Zollabgaben sowie der Mehrwertsteuern abgewiesen. C. Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Mai 2004 bei der ZRK Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der OZD vom 30. April 2004 beantragt. In Ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 hat die OZD auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. D. Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend den Erlass der Einfuhrsteuern unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG und in Verbindung mit Art. 84, 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig. 1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die Mehrwertsteuer gilt für die sich vor dem 1. Januar 2001 zugetragenen Geschehnisse die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch Entscheid der ZRK 2001-011 vom 7. Juni 2002 E. 1b und 1c). 2. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl. Art. 10 ff. aZG). Der Ausdruck "Ware" als zolltechnischer Begriff schliesst auch Tiere ein. Daran hat sich auch durch den per 1. April 2003 in Kraft getretenen und demzufolge im vorliegenden Fall nicht anwendbaren, neuen Art. 641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) nichts geändert. Obschon dessen Abs. 1 explizit festhält, dass Tiere keine Sachen sind, gelten für sie gemäss Abs. 2 die auf Sachen anwendbaren Vorschriften, soweit für sie keine besonderen Regelungen bestehen. Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen bei der Einfuhr den Abfertigungsantrag stellen sowie die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG i. V. m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c; Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 21 ff. und 147 f.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 426 f.). Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist die Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]). Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (Art. 12 Abs. 2 VStrR). 3. 3.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest bzw. akzeptiert der Zollzahlungspflichtige diese, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden. Mit anderen Worten bildet der Zollerlass eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1). 3.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Dementsprechend kann ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde. Der Erlassgrund dieser Bestimmung ist ausschliesslich für Nachforderungen gemäss Art. 126 aZG bestimmt (BGE 94 I 475 E. 2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen (z. B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b und BGE 82 I 251 E. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3 sowie vom 4. Dezember 1952, veröffentlicht in ASA 22 S. 115 E. 4). 3.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, die subsidiär zur Anwendung kommt, d. h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziff. 4 muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.2, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen: 3.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A 1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1; Entscheid der ZRK 2004-028 vom 18. Februar 2005 E. 2b). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen ausser-gewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen Noser, a.a.O., S. 48). 3.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten Zollansatzes zum KZA und des korrekterweise anzuwendenden Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabebemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b.bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2). 3.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. 2b.cc). 4. 4.1 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65-76). Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 76 MWSTV geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde (Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. 4.2 Die Regelung von Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derjenigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht auf das in E. 3.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat beispielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten, ist ein Erlass ausgeschlossen (vgl. auch ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch Peter A. Müller in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7). 4.3 Die Mehrwertsteuerverordnung kennt im Übrigen keine dem Art. 127 Abs.1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen, sind kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall wurden bei der Beschwerdeführerin Einfuhrabgaben im Betrag von insgesamt Fr. 387.70 (Fr. 18.50 Zoll und Fr. 369.20 Mehrwertsteuern) nachgefordert, da sie in der Zeit von 1996 bis April 1999 65 Hunde in die Schweiz eingeführt hatte, ohne die jeweils darauf anfallenden Einfuhrabgaben zu bezahlen. Die Zollabgaben sind demzufolge weder aufgrund eines sich auf "die Beschaffenheit der Waren", sprich auf die Gattung der Hunde, beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Hunde überhaupt nicht zur Einfuhr angemeldet und im gesetzlich geforderten Sinn deklariert. Folglich handelt es sich beim fraglichen Nachbezug der Einfuhrabgaben nicht um eine Nachforderung im Sinne von Art. 126 aZG, sondern um eine solche nach Art. 12 VStrR. Ein Zollnachlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG steht folglich - ungeachtet der übrigen Voraussetzungen - von vornherein ausser Frage. Zudem ist der Nachbezug einer zu Unrecht nicht entrichteten Abgabe nicht ungewöhnlich und vermag die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne des Gesetzes (E. 3.2). 5.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe aus einer moralischen Verpflichtung den Tieren gegenüber gehandelt. Der Tierschutz sei von Verfassungs wegen geboten. Seitens der Tierschutzgesetzgebung hätte sie sich nichts zu Schulden kommen lassen. Ausserdem habe sie nicht gewusst, dass man für Mischlings-Hunde Zollabgaben und Mehrwertsteuern bezahlen müsse. Auch wenn das Gericht sich der Bedeutsamkeit des Tierschutzes bewusst ist, kann es nicht angehen, dass dadurch andere gesetzliche Bestimmungen, im konkreten Fall die zollrechtlichen, missachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen demnach keine ausserordentlichen Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG zu begründen: Das Zollmeldeverfahren liegt in der alleinigen Verantwortung der Meldepflichtigen (oben E. 2). Es oblag der Beschwerdeführerin, sich über das Zollverfahren in der Schweiz und die Einfuhrbestimmungen für Hunde in Kenntnis zu setzen und die Zolldeklaration unter Vorlegung der erforderlichen Belege einzureichen. Ein Zollnachlass würde mithin einer Wiedergutmachung der wiederholten, groben Pflichtsverletzungen der Beschwerdeführerin gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlasses ist (E. 3.3.1). Damit entfällt auch ein Zollerlass nach Art 127. Abs. 1 Ziff. 4 aZG, ohne dass zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Voraussetzung der besonderen Härte, erfüllt wären. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der Betrag von insgesamt Fr. 18.50 für die Zollabgaben wohl selbst für die Beschwerdeführerin als IV-Rentnerin mit geringem Einkommen kaum als existenzbedrohend betrachtet werden könnte. Im Übrigen beruht der Zollnachbezug auf der Berichtigung der unterlassenen Deklaration. Ein Erlass würde folglich im Endeffekt zu einer Korrektur der Tarifeinreihung führen, was dem Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG indes ebenso zuwiderläuft (vgl. E. 3.3.2). 6. Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG Ausgeführte (vgl. E. 5.1) zu verweisen. Da es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Nichtdeklaration zu tragen hat (vgl. E. 4.2 und 5.2), kann die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr ebenfalls nicht erlassen werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall ist indes auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Versand: